Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung – AbwS) Az.: 700.10 - aktualisierte Fassung vom März 2015 – Quelle: BWGZ, Die Gemeinde Nr. 05 vom 14. März 2015, S. 238 - 256 Die nachfolgend dargestellten Änderungen beziehen sich auf das Muster des Gemeindetags für eine Abwassersatzung (AbwS), veröffentlicht in BWGZ 2012, S. 940 – 958. (Im Anschluss daran werden noch die Erläuterungen zum Muster für eine Abwassersatzung in der Fassung von 1997 (BWGZ 1997, S. 249 – 308) wiedergegeben. Diese Erläuterungen sind größtenteils weiterhin gültig). Die wichtigsten Änderungen im aktualisierten Muster für eine Abwassersatzung (März 2015): Wie in Gt-INFO Nr. 314/2014 vom 22.04.2014 bereits dargestellt, musste auch das Muster des Gemeindetags für eine Abwassersatzung angepasst werden, um die ab 1. Januar 2014 geltenden Neuregelungen des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG) umzusetzen. Im Wesentlichen erfolgte nur eine Anpassung an die geänderte Paragraphenfolge im WG, insbesondere in der Präambel, in § 3 Abs. 1, § 5, § 6 Abs. 2 Nr. 7, § 7 Abs. 3 und § 21 Abs. 4 sowie in der Alternative zu § 2 des Musters). Die Optionsmöglichkeit der Gemeinden bei der Überprüfung privater Grundstücksentwässerungsanlagen nach § 51 Abs. 6 WG wurde (noch) nicht in das Satzungsmuster aufgenommen. Für eine diesbezügliche Satzungsregelung muss zunächst der Wortlaut der neuen Eigenkontrollverordnung des Landes abgewartet werden. Diese lässt nach wie vor auf sich warten. Nachdem von der Optionsmöglichkeit voraussichtlich nur wenige Kommunen Gebrauch machen werden, kommt hier auch keine Regelung in der Leitfassung des Satzungsmusters, sondern allenfalls als Alternative in Betracht. Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung – AbwS) Aufgrund von § 46 Abs. 4 und 5 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG), §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde/Stadt ………. am ………. folgende Satzung beschlossen: I. Allgemeine Bestimmungen §1 Öffentliche Einrichtung (1) Die Gemeinde/Stadt ………. betreibt die Beseitigung des in ihrem Gebiet angefallenen Abwassers als eine öffentliche Einrichtung. Voraussetzung für die Beseitigung ist, dass das Abwasser über eine Grundstücksentwässerungsanlage in die öffentliche Abwasseranlage gelangt oder zu einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage gebracht (angeliefert) wird. (2) Die Gemeinde/Stadt kann die Abwasserbeseitigung ganz oder teilweise durch Dritte vornehmen lassen. (3) Ein Rechtsanspruch auf Herstellung, Erweiterung oder Änderung der öffentlichen Abwasseranlagen besteht nicht. §2 Begriffsbestimmungen (1) Abwasser ist das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder -befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser (Niederschlagswasser). Als Schmutzwasser gelten auch die aus -Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten. (2) Öffentliche Abwasseranlagen haben den Zweck, das im Gemeindegebiet angefallene Abwasser zu sammeln, den Abwasserbehandlungsanlagen zuzuleiten und zu reinigen. Öffentliche Abwasseranlagen sind insbesondere die öffentlichen Kanäle, Anlagen zur Ableitung von Grund- und Drainagewasser, durch die die öffentlichen Abwasseranlagen entlastet werden, Regenrückhaltebecken, Regenüberlauf- und Regenklärbecken, Retentionsbodenfilter, Abwasserpumpwerke, Kläranlagen und Versickerungs- und Rückhalteanlagen für Niederschlagswasser (u.a. Mulden- und Rigolensysteme, Sickermulden/-teiche/-schächte), soweit sie nicht Teil der Grundstücksentwässerungsanlage sind sowie offene und geschlossene Gräben, soweit sie von der Gemeinde/Stadt zur öffentlichen Abwasserbeseitigung benutzt werden. Zu den öffentlichen Abwasseranlagen gehören auch für die Abwasserbeseitigung hergestellte künstliche Gewässer gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 1 KAG sowie der Teil der Hausanschlussleitung, der im Bereich der öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen verläuft (Grundstücksanschluss). (3) Grundstücksentwässerungsanlagen sind alle Einrichtungen, die der Sammlung, Vorbehandlung, Prüfung und Ableitung des Abwassers bis zur öffentlichen Abwasseranlage dienen. Dazu gehören insbesondere Leitungen, die im Erdreich oder im Fundamentbereich verlegt sind und das Abwasser dem Grundstücksanschluss zuführen (Grundleitungen), Prüfschächte sowie Pumpanlagen bei einer Abwasserdruckentwässerung und Versickerungs- und Rückhalteanlagen für Niederschlagswasser, soweit sie sich auf privaten Grundstücksflächen befinden. (4) Notüberläufe sind Entlastungsbauwerke für außerplanmäßige Ableitungen in den öffentlichen Kanal. Drosseleinrichtungen dienen der vergleichmäßigten und reduzierten (gedrosselten) Ableitung von Abwasser in den öffentlichen Kanal; sie sind so auszulegen, dass eine Einleitung nur in Ausnahmesituationen (zum Beispiel Starkregen) erfolgt. II. Anschluss und Benutzung §3 Berechtigung und Verpflichtung zum Anschluss und zur Benutzung (1) Die Eigentümer von Grundstücken, auf denen Abwasser anfällt, sind nach näherer Bestimmung dieser Satzung berechtigt und verpflichtet, ihre Grundstücke an die öffentlichen Abwasseranlagen anzuschließen, diese zu benutzen und das gesamte auf den Grundstücken anfallende Abwasser der Gemeinde/Stadt im Rahmen des § 46 Abs. 1 und Abs. 2 WG zu überlassen. Der Erbbauberechtigte oder sonst dinglich zur baulichen Nutzung des Grundstücks Berechtigte tritt an die Stelle des Eigentümers. (2) Die Benutzungs- und Überlassungspflicht nach Abs. 1 trifft auch die sonst zur Nutzung eines Grundstücks oder einer Wohnung berechtigten Personen. (3) Bebaute Grundstücke sind anzuschließen, sobald die für sie bestimmten öffentlichen Abwasseranlagen betriebsfertig hergestellt sind. Wird die öffentliche Abwasseranlage erst nach Errichtung einer baulichen Anlage hergestellt, so ist das Grundstück innerhalb von sechs Monaten nach der betriebsfertigen Herstellung anzuschließen. (4) Unbebaute Grundstücke sind anzuschließen, wenn der Anschluss im Interesse der öffentlichen Gesundheitspflege, des Verkehrs oder aus anderen Gründen des öffentlichen Wohls geboten ist. §4 Anschlussstelle, vorläufiger Anschluss (1) Wenn der Anschluss eines Grundstücks an die nächste öffentliche Abwasseranlage technisch unzweckmäßig oder die Ableitung des Abwassers über diesen Anschluss für die öffentliche Abwasseranlage nachteilig wäre, kann die Gemeinde/Stadt verlangen oder gestatten, dass das Grundstück an eine andere öffentliche Abwasseranlage angeschlossen wird. (2) Ist die für ein Grundstück bestimmte öffentliche Abwasseranlage noch nicht hergestellt, kann die Gemeinde/Stadt den vorläufigen Anschluss an eine andere öffentliche Abwasseranlage gestatten oder verlangen. §5 Befreiungen Von der Verpflichtung zum Anschluss seines Grundstücks an die öffentliche Abwasserbeseitigung und von der Pflicht zur Benutzung deren Einrichtungen ist aufgrund § 46 Abs. 5 Satz 1 WG der nach § 3 Abs. 1 und 2 Verpflichtete auf Antrag insoweit und solange zu befreien, als ihm der Anschluss bzw. die Benutzung wegen seines die öffentlichen Belange überwiegenden privaten Interesses an der eigenen Beseitigung des Abwassers nicht zugemutet werden kann und die Befreiung wasserwirtschaftlich unbedenklich ist. §6 Allgemeine Ausschlüsse (1) Von der öffentlichen Abwasserbeseitigung sind sämtliche Stoffe ausgeschlossen, die die Reinigungswirkung der Klärwerke, den Betrieb der Schlammbehandlungsanlagen, die Schlammbeseitigung oder die Schlammverwertung beeinträchtigen, die öffentlichen Abwasseranlagen angreifen, ihre Funktionsfähigkeit oder Unterhaltung behindern, erschweren oder gefährden können oder die den in öffentlichen Abwasseranlagen arbeitenden Personen oder dem Vorfluter schaden können. Dies gilt auch für Flüssigkeiten, Gase und Dämpfe. (2) Insbesondere sind ausgeschlossen: 1. Stoffe − auch im zerkleinerten Zustand −, die zu Ablagerungen oder Verstopfungen in den öffentlichen Abwasseranlagen führen können (zum Beispiel Kehricht, Schutt, Asche, Zellstoffe, Mist, Schlamm, Sand, Glas, Kunststoffe, Textilien, Küchenabfälle, Schlachtabfälle, Haut- und Lederabfälle, Tierkörper, Panseninhalt, Schlempe, Trub, Trester und hefehaltige Rückstände); 2. feuergefährliche, explosive, giftige, fett- oder ölhaltige Stoffe (zum Beispiel Benzin, Heizöl, Karbid, Phenole, Öle und Fette, Öl-/Wasseremulsionen, Säuren, Laugen, Salze, Reste von Pflanzenschutzmitteln oder vergleichbaren Chemikalien, Blut aus Schlachtungen, mit Krankheitskeimen behaftete oder radioaktive Stoffe) sowie Arzneimittel; 3. Jauche, Gülle, Abgänge aus Tierhaltungen, Silosickersaft und Molke; 4. faulendes und sonst übelriechendes Abwasser (zum Beispiel milchsaure Konzentrate, Krautwasser); 5. Abwasser, das schädliche oder belästigende Gase oder Dämpfe verbreiten kann; 6. Abwasser, das einem wasserrechtlichen Bescheid nicht entspricht; 7. Abwasser, dessen Beschaffenheit oder Inhaltsstoffe über den Richtwerten des Anhangs A. 1 des Merkblatts DWA-M 115−2 vom Februar 2013 (Herausgeber/Vertrieb: Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V. – DWA –, Theodor-Heuss-Allee 17, 53773 Hennef) liegen. (3) Die Gemeinde/Stadt kann im Einzelfall über die nach Absatz 2 einzuhaltenden Anforderungen hinausgehende -Anforderungen stellen, wenn dies für den Betrieb der öffentlichen Abwasseranlagen erforderlich ist. (4) Die Gemeinde/Stadt kann im Einzelfall Ausnahmen von den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 zulassen, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die Versagung der Ausnahme im Einzelfall eine unbillige Härte bedeuten würde und der Antragsteller eventuell entstehende Mehrkosten übernimmt. §7 Ausschlüsse im Einzelfall, Mehrkostenvereinbarung (1) Die Gemeinde/Stadt kann im Einzelfall Abwasser von der öffentlichen Abwasserbeseitigung ausschließen, a) dessen Sammlung, Fortleitung oder Behandlung im Hinblick auf den Anfallort oder wegen der Art oder Menge des Abwassers unverhältnismäßig hohen Aufwand verursachen würde; b) das nach den allgemein anerkannten Regeln der Abwassertechnik nicht mit häuslichen Abwässern gesammelt, fortgeleitet oder behandelt werden kann. (2) Die Gemeinde/Stadt kann im Falle des Absatzes 1 den Anschluss und die Benutzung gestatten, wenn der Grundstückseigentümer die für den Bau und Betrieb der öffentlichen Abwasseranlagen entstehenden Mehrkosten übernimmt und auf Verlangen angemessene Sicherheit leistet. (3) Schließt die Gemeinde/Stadt in Einzelfällen Abwasser von der Beseitigung aus, bedarf dies der Zustimmung der Wasserbehörde (§ 46 Abs. 4 Satz 2 WG). §8 Einleitungsbeschränkungen (1) Die Gemeinde/Stadt kann im Einzelfall die Einleitung von Abwasser von einer Vorbehandlung oder Speicherung abhängig machen, wenn seine Beschaffenheit oder Menge dies insbesondere im Hinblick auf den Betrieb der öffentlichen Abwasseranlagen oder auf sonstige öffentliche Belange erfordert. (2) Fäkalienhaltiges Abwasser darf in öffentliche Abwasseranlagen, die nicht an eine öffentliche Kläranlage angeschlossen sind, nur nach ausreichender Vorbehandlung eingeleitet werden. (3) Die Einleitung von Abwasser, das der Beseitigungspflicht nicht unterliegt, und von sonstigem Wasser bedarf der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. §9 Eigenkontrolle (1) Die Gemeinde/Stadt kann verlangen, dass auf Kosten des Verpflichteten (nach § 3 Absätze 1 und 2) Vorrichtungen zur Messung und Registrierung der Abflüsse und der Beschaffenheit der Abwässer sowie zur Bestimmung der Schadstofffracht in die Grundstücksentwässerungsanlage eingebaut oder an sonst geeigneter Stelle auf dem Grundstück angebracht, betrieben und in ordnungsgemäßem Zustand gehalten werden. (2) Die Gemeinde/Stadt kann auch verlangen, dass eine Person bestimmt wird, die für die Bedienung der Anlage und für die Führung des Betriebstagebuchs verantwortlich ist. Das Betriebstagebuch ist mindestens drei Jahre lang, vom Datum der letzten Eintragung oder des letzten Beleges an gerechnet, aufzubewahren und der Gemeinde/Stadt auf Verlangen vorzulegen. § 10 Abwasseruntersuchungen (1) Die Gemeinde/Stadt kann beim Verpflichteten Abwasseruntersuchungen vornehmen. Sie bestimmt, in welchen Abständen die Proben zu entnehmen sind, durch wen sie zu entnehmen sind und wer sie untersucht. Für das Zutrittsrecht gilt § 21 Abs. 2 entsprechend. (2) Wenn bei einer Untersuchung des Abwassers Mängel festgestellt werden, hat der Verpflichtete diese unverzüglich zu beseitigen. § 11 Grundstücksbenutzung Die Grundstückseigentümer können bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 93 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) durch die Gemeinde/Stadt verpflichtet werden, für Zwecke der öffentlichen Abwasserbeseitigung das Verlegen von Kanälen einschließlich Zubehör zur Ab- und Fortleitung von Abwasser über ihre Grundstücke zu dulden. Die Grundstückseigentümer haben insbesondere den Anschluss anderer Grundstücke an die Anschlussleitung zu ihren Grundstücken zu dulden. III. Grundstücksanschlüsse, Grundstücksentwässerungsanlagen § 12 Grundstücksanschlüsse (1) Grundstücksanschlüsse (§ 2 Abs. 2) werden ausschließlich von der Gemeinde/Stadt hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt. (2) Art, Zahl und Lage der Grundstücksanschlüsse sowie deren Änderung werden nach Anhörung des Grundstückseigentümers und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen von der Gemeinde/Stadt bestimmt. Die Gemeinde/Stadt stellt die für den erstmaligen Anschluss eines Grundstücks notwendigen Grundstücksanschlüsse bereit; diese Kosten sind durch den Teilbetrag für den öffentlichen Abwasserkanal (§ 33 Nr. 1) abgegolten. (3) Jedes Grundstück, das erstmalig an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossen wird, erhält einen Grundstücksanschluss; werden Grundstücke im Trennverfahren entwässert, gelten die beiden Anschlüsse als ein Grundstücksanschluss. Die Gemeinde kann mehr als einen Grundstücksanschluss herstellen, soweit sie es für technisch notwendig hält. In besonders begründeten Fällen (zum Beispiel Sammelgaragen, Reihenhäuser) kann die Gemeinde den Anschluss mehrerer Grundstücke über einen gemeinsamen Grundstücksanschluss vorschreiben oder auf Antrag zulassen. § 13 Sonstige Anschlüsse (1) Die Gemeinde/Stadt kann auf Antrag des Grundstückseigentümers weitere Grundstücksanschlüsse sowie vorläufige oder vorübergehende Anschlüsse herstellen. Als weitere Grundstücksanschlüsse gelten auch Anschlüsse für Grundstücke, die nach Entstehen der Beitragsschuld (§ 34) neu gebildet werden. (2) Die Kosten der Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung der in Absatz 1 genannten Grundstücksanschlüsse hat der Grundstückseigentümer der Gemeinde/Stadt zu erstatten. (3) Der Erstattungsanspruch entsteht mit der endgültigen Herstellung des Grundstücksanschlusses, im Übrigen mit der Beendigung der Maßnahme. Der Erstattungsanspruch wird binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheids fällig. § 14 Private Grundstücksanschlüsse (1) Private Grundstücksanschlüsse sind vom Grundstückseigentümer auf eigene Kosten zu unterhalten, zu ändern, zu erneuern und zu beseitigen. (2) Entspricht ein Grundstücksanschluss nach Beschaffenheit und Art der Verlegung den allgemein anerkannten Regeln der Technik und etwaigen zusätzlichen Bestimmungen der Gemeinde/Stadt und verzichtet der Grundstückseigentümer schriftlich auf seine Rechte an der Leitung, so ist der Grundstücksanschluss auf sein Verlangen von der Gemeinde/Stadt zu übernehmen. Dies gilt nicht für Leitungen im Außenbereich (§ 35 BauGB). (3) Unterhaltungs-, Änderungs-, Erneuerungs- und Beseitigungsarbeiten an privaten Grundstücksanschlüssen (Abs. 1) sind der Gemeinde/Stadt vom Grundstückseigentümer mindestens 14 Tage vorher anzuzeigen. § 15 Genehmigungen (1) Der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde/Stadt bedürfen a) die Herstellung der Grundstücksentwässerungsanlagen, deren Anschluss sowie deren Änderung; b) die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen sowie die Änderung der Benutzung. Bei vorübergehenden oder vorläufigen Anschlüssen wird die Genehmigung widerruflich oder befristet ausgesprochen. (2) Einem unmittelbaren Anschluss steht der mittelbare -Anschluss (z.B. über bestehende Grundstücksentwässerungsanlagen) gleich. (3) Aus dem Antrag müssen auch Art, Zusammensetzung und Menge der anfallenden Abwässer, die vorgesehene Behandlung der Abwässer und die Bemessung der Anlagen ersichtlich sein. Außerdem sind dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen: − Lageplan im Maßstab 1: 500 mit Einzeichnung sämtlicher auf dem Grundstück bestehender Gebäude, der Straße, der Schmutz- und Regenwasseranschlussleitungen, der vor dem Grundstück liegenden Straßenkanäle und der etwa vorhandenen weiteren Entwässerungsanlagen, Brunnen, Gruben, usw.; − Grundrisse des Untergeschosses (Kellergeschosses) der einzelnen anzuschließenden Gebäude im Maßstab 1:100 mit Einzeichnung der anzuschließenden Entwässerungsteile, der Dachableitung und aller Entwässerungsleitungen unter Angabe des Materials, der lichten Weite und der Absperrschieber oder Rückstauverschlüsse; − Systemschnitte der zu entwässernden Gebäudeteile im Maßstab 1:100 in der Richtung der Hauptleitungen (mit Angabe der Hauptleitungen und der Fallrohre, der Dimensionen und der Gefällverhältnisse, der Höhenlage, der Entwässerungsanlage und des Straßenkanals, bezogen auf Normalnull). Die zur Anfertigung der Pläne erforderlichen Angaben (Höhenlage des Straßenkanals, Lage der Anschlussstelle und Höhenfestpunkte) sind bei der Gemeinde/Stadt einzuholen. Dort sind auch Formulare für die Entwässerungsanträge erhältlich. § 16 Regeln der Technik Grundstücksentwässerungsanlagen sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik herzustellen, zu unterhalten und zu betreiben. Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind insbesondere die technischen Bestimmungen für den Bau, den Betrieb und die Unterhaltung von Abwasseranlagen und die Einleitungsstandards, die die oberste Wasserbehörde durch öffentliche Bekanntmachung einführt. Von den allgemein anerkannten Regeln der Technik kann abgewichen werden, wenn den Anforderungen auf andere Weise ebenso wirksam entsprochen wird. § 17 Herstellung, Änderung und Unterhaltung der Grundstücksentwässerungsanlagen (1) Die Grundstücksentwässerungsanlagen sind vom Grundstückseigentümer auf seine Kosten herzustellen, zu unterhalten, zu ändern, zu erneuern und nach Bedarf gründlich zu reinigen. (2) Die Gemeinde/Stadt kann, zusammen mit dem Grundstücksanschluss, einen Teil der Grundstücksentwässerungsanlage, vom Grundstücksanschluss bis einschließlich des Prüfschachts, herstellen oder erneuern. Die insoweit entstehenden Kosten hat der Grundstückseigentümer zu tragen. § 13 Abs. 3 gilt entsprechend. (3) Grundleitungen sind in der Regel mit mindestens 150 mm Nennweite auszuführen. Der letzte Schacht mit Reinigungsrohr (Prüfschacht) ist so nahe wie technisch möglich an die öffentliche Abwasseranlage zu setzen; er muss stets zugänglich und bis auf Rückstauebene (§ 20) wasserdicht ausgeführt sein. (4) Wird eine Grundstücksentwässerungsanlage − auch vorübergehend − außer Betrieb gesetzt, so kann die Gemeinde/Stadt den Grundstücksanschluss verschließen oder beseitigen. Die Kosten trägt der Grundstückseigentümer. § 13 Abs. 3 gilt entsprechend. Die Gemeinde/Stadt kann die in Satz 1 genannten Maßnahmen auf den Grundstückseigentümer übertragen. § 18 Abscheider, Hebeanlagen, Pumpen, Zerkleinerungsgeräte (1) Auf Grundstücken, auf denen Fette, Leichtflüssigkeiten wie Benzin und Benzol sowie Öle oder Ölrückstände in das Abwasser gelangen können, sind Vorrichtungen zur Abscheidung dieser Stoffe aus dem Abwasser (Abscheider mit dazugehörenden Schlammfängen) einzubauen, zu betreiben, zu unterhalten und zu erneuern. Die Abscheider mit den dazugehörenden Schlammfängen sind vom Grundstückseigentümer in regelmäßigen Zeitabständen, darüber hinaus bei besonderem Bedarf zu leeren und zu reinigen. Bei schuldhafter Säumnis ist er der Gemeinde/Stadt gegenüber schadensersatzpflichtig. Für die Beseitigung/Verwertung der anfallenden Stoffe gelten die Vorschriften über die Abfallentsorgung. (2) Die Gemeinde/Stadt kann vom Grundstückseigentümer im Einzelfall den Einbau und den Betrieb einer Abwasserhebeanlage verlangen, wenn dies für die Ableitung des Abwassers notwendig ist; dasselbe gilt für Pumpanlagen auf Grundstücken, die an Abwasserdruckleitungen angeschlossen werden. § 16 bleibt unberührt. (3) Zerkleinerungsgeräte für Küchenabfälle, Müll, Papier und dergleichen sowie Handtuchspender mit Spülvorrichtung dürfen nicht an Grundstücksentwässerungsanlagen angeschlossen werden. § 19 Außerbetriebsetzung von Kleinkläranlagen Kleinkläranlagen, geschlossene Gruben und Sickeranlagen sind unverzüglich außer Betrieb zu setzen, sobald das Grundstück über eine Abwasserleitung an eine öffentliche Kläranlage angeschlossen ist. Die Kosten für die Stilllegung trägt der Grundstückseigentümer selbst. § 20 Sicherung gegen Rückstau Abwasseraufnahmeeinrichtungen der Grundstücksentwässerungsanlagen, insbesondere Toiletten mit Wasserspülung, Bodenabläufe, Ausgüsse, Spülen, Waschbecken, die tiefer als die Straßenoberfläche an der Anschlussstelle der Grundstücksentwässerung (Rückstauebene) liegen, müssen vom Grundstückseigentümer auf seine Kosten gegen Rückstau gesichert werden. Im Übrigen hat der Grundstückseigentümer für rückstaufreien Abfluss des Abwassers zu sorgen. § 21 Abnahme und Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlagen, Zutrittsrecht, Indirekteinleiterkataster (1) Vor der Abnahme durch die Gemeinde/Stadt darf die Grundstücksentwässerungsanlage nicht in Betrieb genommen werden. Die Abnahme der Grundstücksentwässerungsanlage befreit den Bauherrn, den Planverfasser, den Bauleiter und den ausführenden Unternehmer nicht von ihrer Verantwortlichkeit für die vorschriftsmäßige und fehlerfreie Ausführung der Arbeiten. (2) Die Gemeinde/Stadt ist berechtigt, die Grundstücksentwässerungsanlagen zu prüfen. Die Grundstückseigentümer und Besitzer (nach § 3 Absätze 1 und 2) sind verpflichtet, die Prüfungen zu dulden und dabei Hilfe zu leisten. Sie haben den zur Prüfung des Abwassers notwendigen Einblick in die Betriebsvorgänge zu gewähren und die sonst erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Von der Gemeinde/Stadt beauftragte Personen dürfen Grundstücke zur Überwachung der Einhaltung der satzungsrechtlichen Vorschriften und der Erfüllung danach auferlegter Verpflichtungen betreten. (3) Werden bei der Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlagen Mängel festgestellt, hat sie der Grundstückseigentümer unverzüglich zu beseitigen. (4) Die Gemeinde/Stadt ist nach § 49 Abs. 1 WG in Verbindung mit der Eigenkontrollverordnung des Landes verpflichtet, Betriebe, von deren Abwasseranfall nach Beschaffenheit und Menge ein erheblicher Einfluss auf die öffentliche Abwasserbehandlungsanlage, deren Wirksamkeit, Betrieb oder -Unterhaltung oder auf das Gewässer zu erwarten ist, in einem so genannten Indirekteinleiterkataster zu erfassen. Dieses wird bei der Gemeinde/Stadt geführt und auf Verlangen der Wasserbehörde übermittelt. Die Verantwortlichen dieser Betriebe sind verpflichtet, der Gemeinde/Stadt, auf deren Anforderung hin die für die Erstellung des Indirekteinleiterkatasters erforderlichen Angaben zu machen. Dabei handelt es sich um folgende Angaben: Namen des Betriebs und der Verantwortlichen, Art und Umfang der Produktion, eingeleitete Abwassermenge, Art der Abwasservorbehandlungsanlage sowie der wesentlichen Abwasserinhaltsstoffe. Hierzu gehören insbesondere auch solche Stoffe, die in Anlage 5 und 7 der Oberflächengewässerverordnung genannt sind. Die Gemeinde/ Stadt wird dabei die Geheimhaltungspflicht von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen sowie die Belange des Datenschutzes beachten. IV. Abwasserbeitrag § 22 Erhebungsgrundsatz Die Gemeinde/Stadt erhebt zur teilweisen Deckung ihres Aufwands für die Anschaffung, Herstellung und den Ausbau der öffentlichen Abwasseranlagen einen Abwasserbeitrag. Der Abwasserbeitrag wird in Teilbeträgen (§ 33) erhoben. § 23 Gegenstand der Beitragspflicht (1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, wenn sie bebaut oder gewerblich genutzt werden können. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde/Stadt zur Bebauung anstehen. (2) Wird ein Grundstück an die öffentlichen Abwasseranlagen tatsächlich angeschlossen, so unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind. § 24 Beitragsschuldner (1) Beitragsschuldner bzw. Schuldner der Vorauszahlung ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitrags- bzw. Vorauszahlungsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist. (2) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte an Stelle des Eigentümers beitragspflichtig. Mehrere Beitragsschuldner sind Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig. (3) Steht das Grundstück, Erbbaurecht, Wohnungs- oder Teileigentum im Eigentum mehrerer Personen zur gesamten Hand, ist die Gesamthandsgemeinschaft beitragspflichtig. § 25 Beitragsmaßstab Maßstab für den Abwasserbeitrag ist die Nutzungsfläche. Diese ergibt sich durch Vervielfachung der Grundstücksfläche (§ 26) mit einem Nutzungsfaktor (§ 27); das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden. § 26 Grundstücksfläche (1) Als Grundstücksfläche gilt: 1. bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplans die Fläche, die der Ermittlung der zulässigen Nutzung zugrunde zu legen ist; 2. soweit ein Bebauungsplan oder eine Satzung nach § 34 Abs. 4 S. 1 BauGB nicht besteht oder die erforderliche Festsetzung nicht enthält, die tatsächliche Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von .......... Metern von der der Erschließungsanlage zugewandten Grundstücksgrenze. Reicht die bauliche oder gewerbliche Nutzung über diese Begrenzung hinaus oder sind Flächen tatsächlich angeschlossen, so ist die Grundstückstiefe maßgebend, die durch die hintere Grenze der Nutzung, zuzüglich der baurechtlichen Abstandsflächen, bestimmt wird. Grundstücksteile, die lediglich die wegemäßige Verbindung zur Erschließungsanlage herstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt. Zur Nutzung zählen auch angelegte Grünflächen oder gärtnerisch genutzte Flächen. (2) Teilflächenabgrenzungen gemäß § 31 Abs. 1 Satz 2 KAG bleiben unberührt. § 27 Nutzungsfaktor (1) Entsprechend der Ausnutzbarkeit wird die Grundstücksfläche (§ 26) mit einem Nutzungsfaktor vervielfacht, der im Einzelnen beträgt: 1. bei eingeschossiger Bebaubarkeit 1,00, 2. bei zweigeschossiger Bebaubarkeit 1,25, 3. bei dreigeschossiger Bebaubarkeit 1,50, 4. bei vier- und fünfgeschossiger Bebaubarkeit 1,75, 5. bei sechs- und mehrgeschossiger Bebaubarkeit 2,00. (2) Bei Stellplatzgrundstücken und bei Grundstücken, für die nur eine Nutzung ohne Bebauung zulässig ist oder bei denen die Bebauung nur untergeordnete Bedeutung hat, wird ein Nutzungsfaktor von 0,5 zugrunde gelegt. Dasselbe gilt für Gemeinbedarfs- oder Grünflächengrundstücke, deren Grundstücksflächen aufgrund ihrer Zweckbestimmung nicht oder nur zu einem untergeordneten Teil mit Gebäuden überdeckt werden sollen bzw. überdeckt sind (zum Beispiel Friedhöfe, Sportplätze, Freibäder, Kleingartenanlagen). Die §§ 28 bis 31 finden keine Anwendung. § 28 Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan die Geschosszahl festsetzt Als Geschosszahl gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse. Ist im Einzelfall eine größere Geschosszahl genehmigt, so ist diese zugrunde zu legen. Als Geschosse gelten Vollgeschosse i.S. der Landesbauordnung (LBO) in der im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan geltenden Fassung. Sind auf einem Grundstück mehrere bauliche Anlagen mit unterschiedlicher Geschosszahl zulässig, ist die höchste Zahl der Vollgeschosse maßgebend. § 29 Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan eine Baumassenzahl festsetzt (1) Weist der Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse eine Baumassenzahl aus, so gilt als Geschosszahl die Baumassenzahl geteilt durch [3,5]; das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden. (2) Ist eine größere als die nach Abs. 1 bei Anwendung der Baumassenzahl zulässige Baumasse genehmigt, so ergibt sich die Geschosszahl aus der Teilung dieser Baumasse durch die Grundstücksfläche und nochmaliger Teilung des Ergebnisses durch [3,5]; das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden. § 30 Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan die Höhe baulicher Anlagen festsetzt (1) Bestimmt der Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung nicht durch die Zahl der Vollgeschosse oder eine Baumassenzahl, sondern setzt er die Höhe baulicher Anlagen in Gestalt der maximalen Gebäudehöhe (Firsthöhe) fest, so gilt als Geschosszahl das festgesetzte Höchstmaß der Höhe der baulichen Anlage geteilt durch 1. [3,0] für die im Bebauungsplan als Kleinsiedlungsgebiete (WS), reine Wohngebiete (WR), allgemeine Wohngebiete (WA), Ferienhausgebiete, Wochenendhausgebiete und besondere Wohngebiete (WB) festgesetzten Gebiete und 2. [4,0] für die im Bebauungsplan als Dorfgebiete (MD), Mischgebiete (MI), Kerngebiete (MK), Gewerbegebiete (GE), Industriegebiete (GI) und sonstige Sondergebiete (SO) festgesetzten Gebiete. Das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden. (2) Bestimmt der Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung nicht durch die Zahl der Vollgeschosse oder eine Baumassenzahl, sondern setzt er die Höhe baulicher Anlagen in Gestalt der maximalen Traufhöhe (Schnittpunkt der senkrechten, traufseitigen Außenwand mit der Dachhaut) fest, so gilt als Geschosszahl das festgesetzte Höchstmaß der Höhe der baulichen Anlage geteilt durch 1. [2,7] für die im Bebauungsplan als Kleinsiedlungsgebiete (WS), reine Wohngebiete (WR), allgemeine Wohngebiete (WA), Ferienhausgebiete, Wochenendhausgebiete und besondere Wohngebiete (WB) festgesetzten Gebiete und 2. [3,5] für die im Bebauungsplan als Dorfgebiete (MD), Mischgebiete (MI), Kerngebiete (MK), Gewerbegebiete (GE), Industriegebiete (GI) und sonstige Sondergebiete (SO) festgesetzten Gebiete. Das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden. (3) Ist im Einzelfall eine größere als die im Bebauungsplan festgesetzte Höhe baulicher Anlagen genehmigt, so ist diese gemäß Abs. 1 oder 2 in eine Geschosszahl umzurechnen. (4) Weist der Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse oder einer Baumassenzahl sowohl die zulässige Firsthöhe als auch die zulässige Traufhöhe der baulichen Anlage aus, so ist die Traufhöhe [alternativ: Firsthöhe] gemäß Abs. 2 [alternativ: Abs. 1] und 3 in eine Geschosszahl umzurechnen. § 31 Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die keine Planfestsetzung im Sinne der §§ 28 bis 30 bestehen (1) Bei Grundstücken in unbeplanten Gebieten bzw. in beplanten Gebieten, für die der Bebauungsplan keine Festsetzungen nach den §§ 28 bis 30 enthält, ist maßgebend: 1. bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen Geschosse, 2. bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Geschosse. (2) Bei Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB) ist maßgebend: 1. bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen Geschosse; 2. bei unbebauten Grundstücken, für die ein Bauvorhaben genehmigt ist, die Zahl der genehmigten Geschosse. (3) Als Geschosse gelten Vollgeschosse i.S. der LBO in der im Entstehungszeitpunkt (§ 34) geltenden Fassung. Sind auf einem Grundstück mehrere bauliche Anlagen mit unterschiedlicher Geschosszahl vorhanden, ist die höchste Zahl der Vollgeschosse maßgebend. (4) Bei Grundstücken mit Gebäuden ohne ein Vollgeschoss i.S. der LBO gilt als Geschosszahl die Baumasse des Bauwerks geteilt durch die überbaute Grundstücksfläche und nochmals geteilt durch [3,5], mindestens jedoch die nach Abs. 1 maßgebende Geschosszahl. Das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden. § 32 Nachveranlagung, weitere Beitragspflicht (1) Von Grundstückseigentümern, für deren Grundstück eine Beitragsschuld bereits entstanden ist oder deren Grundstücke beitragsfrei angeschlossen worden sind, werden weitere Beiträge erhoben, 1. soweit die bis zum Inkrafttreten dieser Satzung zulässige Zahl bzw. genehmigte höhere Zahl der Vollgeschosse überschritten oder eine größere Zahl von Vollgeschossen allgemein zugelassen wird; 2. soweit in den Fällen des § 31 Abs. 2 Nr. 1 und 2 eine höhere Zahl der Vollgeschosse zugelassen wird; 3. wenn das Grundstück mit Grundstücksflächen vereinigt wird, für die eine Beitragsschuld bisher nicht entstanden ist; 4. soweit Grundstücke unter Einbeziehung von Teilflächen, für die eine Beitragsschuld bereits entstanden ist, neu gebildet werden. (2) Wenn bei der Veranlagung von Grundstücken Teilflächen gemäß § 26 Abs. 1 Nr. 2 dieser Satzung und § 31 Abs. 1 Satz 2 KAG unberücksichtigt geblieben sind, entsteht eine weitere Beitragspflicht, soweit die Voraussetzungen für eine Teilflächenabgrenzung entfallen. § 33 Beitragssatz Der Abwasserbeitrag setzt sich zusammen aus: Teilbeiträge je m2 Nutzungsfläche (§ 25) 1. für den öffentlichen Abwasserkanal .......... Euro 2. für den mechanischen Teil des Klärwerks .......... Euro 3. für den biologischen Teil des Klärwerks .......... Euro § 34 Entstehung der Beitragsschuld (1) Die Beitragsschuld entsteht: 1. in den Fällen des § 23 Abs. 1, sobald das Grundstück an den öffentlichen Kanal angeschlossen werden kann; 2. in den Fällen des § 23 Abs. 2 mit dem Anschluss, frühestens jedoch mit dessen Genehmigung; 3. in den Fällen des § 33 Nr. 2 bis 3, sobald die Teile der Abwasseranlagen für das Grundstück genutzt werden können; 4. in den Fällen des § 32 Abs. 1 Nr. 1 und 2 mit der Erteilung der Baugenehmigung bzw. dem Inkrafttreten des Bebauungsplans oder einer Satzung i.S. von § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 BauGB; 5. in den Fällen des § 32 Abs. 1 Nr. 3, wenn die Vergrößerung des Grundstücks im Grundbuch eingetragen ist; 6. in den Fällen des § 32 Abs. 1 Nr. 4, wenn das neugebildete Grundstück im Grundbuch eingetragen ist; 7. in den Fällen des § 32 Abs. 2 mit dem Wegfall der Voraussetzungen für eine Teilflächenabgrenzung nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 dieser Satzung und § 31 Abs. 1 Satz 2 KAG, insbesondere mit dem Inkrafttreten eines Bebauungsplanes oder einer Satzung gemäß § 34 Abs. 4 Satz. 1 BauGB, der Bebauung, der gewerblichen Nutzung oder des tatsächlichen Anschlusses von abgegrenzten Teilflächen jedoch frühestens mit der Anzeige einer Nutzungsänderung gemäß § 46 Abs. 7. (2) Für Grundstücke, die schon vor dem 01.04.1964 an die öffentliche Abwasseranlagen hätten angeschlossen werden können, jedoch noch nicht angeschlossen worden sind, entsteht die Beitragsschuld mit dem tatsächlichen Anschluss, frühestens mit dessen Genehmigung. (3) Für mittelbare Anschlüsse gilt § 15 Abs. 2 entsprechend. § 35 Vorauszahlungen, Fälligkeit (1) Die Gemeinde/Stadt erhebt Vorauszahlungen auf die Teilbeiträge nach § 33 Nr. 2 und 3 in Höhe von ………. v.H. der voraussichtlichen Teilbeitragsschuld, sobald mit der Herstellung des Teils der öffentlichen Abwasseranlagen begonnen wird. (2) Der Abwasserbeitrag (Teilbeitrag) und die Vorauszahlungen werden jeweils einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabenbescheids fällig. § 36 Ablösung (1) Die Gemeinde/Stadt kann, solange die Beitragsschuld noch nicht entstanden ist, mit dem Beitragsschuldner die Ablösung des Abwasserbeitrags (Teilbeitrags) vereinbaren. (2) Der Betrag einer Ablösung bestimmt sich nach der Höhe der voraussichtlich entstehenden Beitragsschuld (Teilbeitragsschuld); die Ermittlung erfolgt nach den Bestimmungen dieser Satzung. (3) Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht. V. Abwassergebühren § 37 Erhebungsgrundsatz Die Gemeinde/Stadt erhebt für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen Abwassergebühren. § 38 Gebührenmaßstab (1) Die Abwassergebühren werden getrennt für die auf den Grundstücken anfallende Schmutzwassermenge (Schmutzwassergebühr, § 40) und für die anfallende Niederschlagswassermenge (Niederschlagswassergebühr, § 40a) erhoben. (2) Bei sonstigen Einleitungen (§ 8 Abs. 3) bemisst sich die Abwassergebühr nach der eingeleiteten Schmutzwasser- bzw. Wassermenge. (3) Wird Abwasser zu einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage gebracht, bemisst sich die Abwassergebühr nach der Menge des angelieferten Abwassers. § 39 Gebührenschuldner (1) Schuldner der Abwassergebühr ist der Grundstückseigentümer. Der Erbbauberechtigte ist anstelle des Grundstückseigentümers Gebührenschuldner. Beim Wechsel des Gebührenschuldners geht die Gebührenpflicht mit Beginn des auf den Übergang folgenden Kalendermonats auf den neuen Gebührenschuldner über. (2) Gebührenschuldner für die Gebühr nach § 38 Absatz 3 ist derjenige, der das Abwasser anliefert. (3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. § 40 Bemessung der Schmutzwassergebühr (1) Bemessungsgrundlage für die Schmutzwassergebühr im Sinne von § 38 Abs. 1 ist: 1. die dem Grundstück aus der öffentlichen Wasserversorgung zugeführte Wassermenge; 2. bei nichtöffentlicher Trink- oder Brauchwasserversorgung die dieser entnommene Wassermenge; 3. im Übrigen das auf den Grundstücken anfallende Niederschlagswasser, soweit es als Brauchwasser im Haushalt oder im Betrieb genutzt wird. Bei sonstigen Einleitungen (§ 8 Abs. 3) ist Bemessungsgrundlage die eingeleitete Wasser/Schmutzwassermenge. (2) Auf Verlangen der Gemeinde/Stadt hat der Gebührenschuldner bei sonstigen Einleitungen (§ 8 Abs. 3) sowie bei nichtöffentlicher Wasserversorgung (Abs. 1 Nr. 2) und bei der Nutzung von Niederschlagswasser als Brauchwasser (Abs. 1 Nr. 3) geeignete Messeinrichtungen auf seine Kosten anzubringen und zu unterhalten. § 40a Bemessung der Niederschlagswassergebühr (1) Bemessungsgrundlage für die Niederschlagswassergebühr (§ 38 Abs. 1) sind die bebauten und befestigten (versiegelten) Flächen des an die öffentliche Abwasserbeseitigung angeschlossenen Grundstücks, von denen Niederschlagswasser unmittelbar oder mittelbar den öffentlichen Abwasseranlagen zugeführt wird. Maßgebend für die Flächenberechnung ist der Zustand zu Beginn des Veranlagungszeitraumes; bei erstmaliger Entstehung der Gebührenpflicht der Zustand zum Zeitpunkt des Beginns des Benutzungsverhältnisses. (2) Die versiegelten Flächen werden mit einem Faktor multipliziert, der unter Berücksichtigung des Grades der Wasserdurchlässigkeit und der Verdunstung für die einzelnen Versiegelungsarten wie folgt festgesetzt wird: a) vollständig versiegelte Flächen, z.B. Dachflächen, Asphalt, Beton, Bitumen: 0,9; b) stark versiegelte Flächen, z.B. Pflaster, Platten, Verbundsteine, Rasenfugenpflaster: 0,6; c) wenig versiegelte Flächen, z.B. Kies, Schotter, Schotterrasen, Rasengittersteine, Porenpflaster, Gründächer: 0,3. Für versiegelte Flächen anderer Art gilt der Faktor derjenigen Versiegelungsart nach Buchstaben a) bis c), die der vorliegenden Versiegelung in Abhängigkeit vom Wasserdurchlässigkeitsgrad am nächsten kommt. (3) Grundstücksflächen, von denen Niederschlagswasser über eine Sickermulde, ein Mulden-Rigolensystem oder eine vergleichbare Anlage mit gedrosseltem Ablauf oder mit Notüberlauf den öffentlichen Abwasseranlagen zugeführt wird, werden mit dem Faktor ……… berücksichtigt. (4) Flächen, die an Zisternen ohne Überlauf in die öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen angeschlossen sind, bleiben im Rahmen der Gebührenbemessung unberücksichtigt. Für Flächen, die an Zisternen mit Überlauf angeschlossen sind, gilt Folgendes: a) bei Regenwassernutzung, ausschließlich zur Gartenbewässerung, werden die Flächen um 8 m2 je m3 Fassungsvolumen reduziert; b) bei Regenwassernutzung im Haushalt oder Betrieb werden die Flächen um 15 m2 je m3 Fassungsvolumen reduziert. Sätze 1 und 2 gelten nur für Zisternen, die fest installiert und mit dem Boden verbunden sind (sowie ein Mindestfassungsvolumen von ……... m3 aufweisen). § 41 Absetzungen (1) Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet wurden, werden auf Antrag des Gebührenschuldners bei der Bemessung der Schmutzwassergebühr (§ 40) abgesetzt. In den Fällen des Abs. 2 erfolgt die Absetzung von Amts wegen. (2) Der Nachweis der nicht eingeleiteten Frischwassermengen soll durch Messung eines besonderen Wasserzählers (Zwischenzähler) erbracht werden, der den eichrechtlichen Vorschriften entspricht. Zwischenzähler werden auf Antrag des Grundstückseigentümers ausschließlich von der Gemeinde/Stadt eingebaut, unterhalten und entfernt; sie stehen im Eigentum der Gemeinde/Stadt und werden von ihr abgelesen. Die §§ 21 Abs. 2 und 3, 22 und 23 der Wasserversorgungssatzung vom ………. finden entsprechend Anwendung. (3) Wird der Nachweis über die abzusetzende Wassermenge nicht durch einen Zwischenzähler gemäß Absatz 2 erbracht, bleibt von der Absetzung eine Wassermenge von …….... m3/Jahr ausgenommen. (4) Wird bei landwirtschaftlichen Betrieben die abzusetzende Wassermenge nicht durch einen Zwischenzähler nach Absatz 2 festgestellt, werden die nichteingeleiteten Wassermengen pauschal ermittelt. Dabei gilt als nichteingeleitete Wassermenge im Sinne von Absatz 1 1. je Vieheinheit bei Pferden, Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen ………. m³/Jahr, 2. je Vieheinheit bei Geflügel ………. m³/Jahr. Diese pauschal ermittelte nicht eingeleitete Wassermenge wird um die gemäß Absatz 3 von der Absetzung ausgenommene Wassermenge gekürzt und von der gesamten verbrauchten Wassermenge abgesetzt. Die dabei verbleibende Wassermenge muss für jede für das Betriebsanwesen polizeilich gemeldete Person, die sich dort während des Veranlagungszeitraums nicht nur vorübergehend aufhält, mindestens ………. m³/Jahr für die erste Person und für jede weitere Person mindestens ………. m³/Jahr betragen. Der Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Vieheinheiten zu § 51 des Bewertungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Für den Viehbestand ist der Stichtag maßgebend, nach dem sich die Erhebung der Tierseuchenbeiträge für das laufende Jahr richtet. (5) Anträge auf Absetzung nicht eingeleiteter Wassermengen sind bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zu stellen. § 42 Höhe der Abwassergebühren (1) Die Schmutzwassergebühr (§ 40) beträgt je m³ Abwasser: ………. Euro. (2) Die Niederschlagswassergebühr (§ 40a) beträgt je m² versiegelte Fläche: ………. Euro. (3) Die Gebühr für sonstige Einleitungen (§ 8 Abs. 3) beträgt je m³ Abwasser oder Wasser: ………. Euro. (4) Die Abwassergebühr für Abwasser, das zu einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage gebracht wird (§ 38 Abs. 3), beträgt je m³ Abwasser: a) bei Abwasser aus Kleinkläranlagen: ………. Euro; b) bei Abwasser aus geschlossenen Gruben: ……….. Euro; c) soweit Abwasser keiner Anlage nach a) oder b) zuzuordnen ist: ………. Euro. (5) Beginnt oder endet die gebührenpflichtige Benutzung in den Fällen des § 40a während des Veranlagungszeitraumes, wird für jeden Kalendermonat, in dem die Gebührenpflicht besteht, ein Zwölftel der Jahresgebühr angesetzt. § 43 Entstehung der Gebührenschuld (1) In den Fällen des § 38 Abs. 1 entsteht die Gebührenschuld für ein Kalenderjahr mit Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum). Endet ein Benutzungsverhältnis vor Ablauf des Veranlagungszeitraumes, entsteht die Gebührenschuld mit Ende des Benutzungsverhältnisses. (2) In den Fällen des § 39 Abs. 1 Satz 3 entsteht die Gebührenschuld für den bisherigen Grundstückseigentümer mit Beginn des auf den Übergang folgenden Kalendermonats, für den neuen Grundstückseigentümer mit Ablauf des Kalenderjahres. (3) In den Fällen des § 38 Abs. 2 entsteht die Gebührenschuld bei vorübergehender Einleitung mit Beendigung der Einleitung, im Übrigen mit Ablauf des Veranlagungszeitraumes. (4) In den Fällen des § 38 Abs. 3 entsteht die Gebührenschuld mit der Anlieferung des Abwassers. (5) Die Gebührenschuld gemäß § 38 Abs. 1 ruht auf dem Grundstück bzw. dem Erbbaurecht als öffentliche Last (§ 13 Abs. 3 i.V. mit § 27 KAG). § 44 Vorauszahlungen (1) Solange die Gebührenschuld noch nicht entstanden ist, sind vom Gebührenschuldner Vorauszahlungen zu leisten. Die Vorauszahlungen entstehen mit Beginn des Kalendervierteljahres. Beginnt die Gebührenpflicht während des Veranlagungszeitraumes, entstehen die Vorauszahlungen mit Beginn des folgenden Kalendervierteljahres. (2) Jeder Vorauszahlung ist ein Viertel des zuletzt festgestellten Jahreswasserverbrauchs bzw. ein Viertel der zuletzt festgestellten gebührenpflichtigen Fläche gemäß § 40a zugrunde zu legen. Bei erstmaligem Beginn der Gebührenpflicht werden der voraussichtliche Jahreswasserverbrauch und der Zwölftelanteil der Jahresniederschlagswassergebühr geschätzt. (3) Die für den Veranlagungszeitraum entrichteten Vorauszahlungen werden auf die Gebührenschuld für diesen Zeitraum angerechnet. (4) In den Fällen des § 38 Abs. 2 und Abs. 3 entfällt die Pflicht zur Vorauszahlung. § 45 Fälligkeit (1) Die Benutzungsgebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zur Zahlung fällig. Sind Vorauszahlungen (§ 44) geleistet worden, gilt dies nur, soweit die Gebührenschuld die geleisteten Vorauszahlungen übersteigt. Ist die Gebührenschuld kleiner als die geleisteten Vorauszahlungen, wird der Unterschiedsbetrag nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids durch Aufrechnung oder Zurückzahlung ausgeglichen. (2) Die Vorauszahlungen gemäß § 44 werden mit Ende des Kalendervierteljahres zur Zahlung fällig. VI. Anzeigepflicht, Haftung, Ordnungswidrigkeiten § 46 Anzeigepflicht (1) Binnen eines Monats sind der Gemeinde/Stadt der Erwerb oder die Veräußerung eines an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstücks anzuzeigen. Entsprechendes gilt beim Erbbaurecht oder einem sonstigen dinglichen baulichen Nutzungsrecht. Anzeigepflichtig sind der Veräußerer und der Erwerber. (2) Binnen eines Monats nach Ablauf des Veranlagungszeitraumes hat der Gebührenschuldner der Gemeinde/Stadt anzuzeigen: a) die Menge des Wasserverbrauchs aus einer nichtöffentlichen Wasserversorgungsanlage; b) das auf dem Grundstück gesammelte und als Brauchwasser genutzte Niederschlagswasser (§ 40 Abs. 1 Nr. 3); c) die Menge der Einleitungen aufgrund besonderer Genehmigung (§ 8 Abs. 3). (3) Binnen eines Monats nach dem tatsächlichen Anschluss des Grundstücks an die öffentliche Abwasserbeseitigung hat der Gebührenschuldner die Lage und Größe der Grundstücksflächen, von denen Niederschlagswasser den öffentlichen Abwasseranlagen zugeführt wird (§ 40a Abs. 1), der Gemeinde in prüffähiger Form mitzuteilen. Kommt der Gebührenschuldner seinen Mitteilungspflichten nicht fristgerecht nach, werden die Berechnungsgrundlagen für die Niederschlagswassergebühr von der Gemeinde geschätzt. (4) Prüffähige Unterlagen sind Lagepläne im Maßstab 1:500 oder 1:1000 mit Eintrag der Flurstücks-Nummer. Die an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstücksflächen sind unter Angabe der in § 40a Abs. 2 aufgeführten Versiegelungsarten und der für die Berechnung der Flächen notwendigen Maße rot zu kennzeichnen. Die Gemeinde stellt auf Anforderung einen Anzeigevordruck zur Verfügung. (5) Ändert sich die versiegelte, abflusswirksame Fläche, der Versiegelungsgrad oder die an Zisternen angeschlossene Fläche des Grundstücks um mehr als ………. m2, ist die Änderung innerhalb eines Monats der Gemeinde anzuzeigen. (6) Unverzüglich haben der Grundstückseigentümer und die sonst zur Nutzung eines Grundstücks oder einer Wohnung berechtigten Personen der Gemeinde/Stadt mitzuteilen: a) Änderungen der Beschaffenheit, der Menge und des zeitlichen Anfalls des Abwassers; b) wenn gefährliche oder schädliche Stoffe in die öffentlichen Abwasseranlagen gelangen oder damit zu rechnen ist. (7) Binnen eines Monats hat der Grundstückseigentümer der Gemeinde/Stadt mitzuteilen, wenn die Voraussetzungen für Teilflächenabgrenzungen gemäß § 26 Abs. 1 Nr. 2 dieser Satzung und § 31 Abs. 1 Satz 2 KAG entfallen sind, insbesondere abgegrenzte Teilflächen gewerblich oder als Hausgarten genutzt, tatsächlich an die öffentliche Abwasserbeseitigung angeschlossen oder auf ihnen genehmigungsfreie bauliche Anlagen errichtet werden. (8) Wird eine Grundstücksentwässerungsanlage, auch nur vorübergehend, außer Betrieb gesetzt, hat der Grundstückeigentümer diese Absicht so frühzeitig mitzuteilen, dass der Grundstücksanschluss rechtzeitig verschlossen oder beseitigt werden kann. (9) Wird die rechtzeitige Anzeige schuldhaft versäumt, so haftet im Falle des Absatzes 1 der bisherige Gebührenschuldner für die Benutzungsgebühren, die auf den Zeitpunkt bis zum Eingang der Anzeige bei der Gemeinde/Stadt entfallen. § 47 Haftung der Gemeinde/Stadt (1) Werden die öffentlichen Abwasseranlagen durch Betriebsstörungen, die die Gemeinde/Stadt nicht zu vertreten hat, vorübergehend ganz oder teilweise außer Betrieb gesetzt oder treten Mängel oder Schäden auf, die durch Rückstau infolge von Naturereignissen wie Hochwasser, Starkregen oder Schneeschmelze oder durch Hemmungen im Abwasserablauf verursacht sind, so erwächst daraus kein Anspruch auf Schadenersatz. Ein Anspruch auf Ermäßigung oder auf Erlass von Beiträgen oder Gebühren entsteht in keinem Fall. (2) Die Verpflichtung des Grundstückseigentümers zur Sicherung gegen Rückstau (§ 20) bleibt unberührt. (3) Unbeschadet des § 2 des Haftpflichtgesetzes haftet die Gemeinde/Stadt nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. § 48 Haftung der Grundstückseigentümer Die Grundstückseigentümer und die Benutzer haften für schuldhaft verursachte Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Bestimmungen dieser Satzung widersprechenden Benutzung oder infolge eines mangelhaften Zustands der Grundstücksentwässerungsanlagen entstehen. Sie haben die Gemeinde/Stadt von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. § 49 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne von § 142 Abs. 1 GemO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Abs. 1 das Abwasser nicht der Gemeinde/Stadt überlässt; 2. entgegen § 6 Absätze 1, 2 oder 3 von der Einleitung ausgeschlossene Abwässer oder Stoffe in die öffentlichen Abwasseranlagen einleitet oder die für einleitbares Abwasser vorgegebenen Richtwerte überschreitet; 3. entgegen § 8 Abs. 1 Abwasser ohne Vorbehandlung oder Speicherung in öffentliche Abwasseranlagen einleitet; 4. entgegen § 8 Abs. 2 fäkalienhaltiges Abwasser ohne ausreichende Vorbehandlung in öffentliche Abwasseranlagen einleitet, die nicht an eine öffentliche Kläranlage angeschlossen sind; 5. entgegen § 8 Abs. 3 sonstiges Wasser oder Abwasser, das der Beseitigungspflicht nicht unterliegt, ohne besondere Genehmigung der Gemeinde/Stadt in öffentliche Abwasseranlagen einleitet; 6. entgegen § 12 Abs. 1 Grundstücksanschlüsse nicht ausschließlich von der Gemeinde/Stadt herstellen, unterhalten, erneuern, ändern, abtrennen oder beseitigen lässt; 7. entgegen § 15 Abs. 1 ohne schriftliche Genehmigung der Gemeinde/Stadt eine Grundstücksentwässerungsanlage herstellt, anschließt oder ändert oder eine öffentliche Abwasseranlage benutzt oder die Benutzung ändert; 8. die Grundstücksentwässerungsanlage nicht nach den Vorschriften des § 16 und des § 17 Absätze 1 und 3 herstellt, unterhält oder betreibt; 9. entgegen § 18 Abs. 1 die notwendige Entleerung und Reinigung der Abscheider nicht rechtzeitig vornimmt; 10. entgegen § 18 Abs. 3 Zerkleinerungsgeräte für Küchenabfälle, Müll, Papier und dergleichen oder Handtuchspender mit Spülvorrichtungen an seine Grundstücksentwässerungsanlage anschließt; 11. entgegen § 21 Abs. 1 die Grundstücksentwässerungsanlage vor der Abnahme in Betrieb nimmt. (2) Ordnungswidrig im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig den Anzeigepflichten nach § 46 Absätze 1 bis 7 nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nachkommt. VII. Übergangs- und Schlussbestimmungen § 50 Inkrafttreten (1) Soweit Abgabenansprüche nach dem bisherigen Satzungsrecht bereits entstanden sind, gelten anstelle dieser Satzung die Satzungsbestimmungen, die im Zeitpunkt des Entstehens der Abgabeschuld gegolten haben. (2) Diese Satzung tritt am ………. in Kraft. Gleichzeitig tritt die Abwassersatzung vom ………. (mit allen späteren Änderungen) außer Kraft. Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO Ausfertigungsvermerk Alternativen zum Satzungstext Alternative: Zentrale und dezentrale Abwasseranlagen (§§ 1, 2) §1 Öffentliche Einrichtung (1) Die Gemeinde/Stadt ………. betreibt die Beseitigung des in ihrem Gebiet angefallenen Abwassers in jeweils selbstständigen öffentlichen Einrichtungen a) zur zentralen Abwasserbeseitigung, b) zur dezentralen Abwasserbeseitigung. Die dezentrale Abwasserbeseitigung wird durch besondere Satzung der Gemeinde/Stadt über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben vom ………. geregelt. (2) Die Gemeinde/Stadt kann die Abwasserbeseitigung ganz oder teilweise durch Dritte vornehmen lassen. (3) Ein Rechtsanspruch auf Herstellung, Erweiterung oder Änderung der öffentlichen Abwasseranlagen besteht nicht. §2 Begriffsbestimmungen (1) Abwasser ist das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser (Niederschlagswasser). Als Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten. (2) Die zentrale öffentliche Abwasserbeseitigung umfasst alle Abwasseranlagen mit dem Zweck, das im Gemeindegebiet angefallene Abwasser zu sammeln, den Abwasserbehandlungsanlagen zuzuleiten und zu reinigen. Öffentliche (zentrale) Abwasseranlagen sind insbesondere die öffentlichen Kanäle, Anlagen zur Ableitung von Grund- und Drainagewasser, durch die die öffentlichen Abwasseranlagen entlastet werden, Regenrückhaltebecken, Regenüberlauf- und Regenklärbecken, Retentionsbodenfilter, Abwasserpumpwerke, Kläranlagen und Versickerungs- und Rückhalteanlagen für Niederschlagswasser (u.a. Mulden- und Rigolensysteme, Sickermulden/-teiche/-schächte), soweit sie nicht Teil der Grundstücksentwässerungsanlage sind sowie offene und geschlossene Gräben, soweit sie von der Gemeinde/Stadt zur öffentlichen Abwasserbeseitigung benutzt werden. Zu den öffentlichen (zentralen) Abwasseranlagen gehört auch der Teil der Hausanschlussleitung, der im Bereich der öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen verläuft (Grundstücksanschluss). (3) Die dezentrale Abwasserbeseitigung umfasst die Abfuhr und die Beseitigung des Schlamms aus Kleinkläranlagen sowie des Inhalts von geschlossenen Gruben einschließlich der Überwachung des ordnungsgemäßen Betriebs dieser Anlagen durch die Gemeinde/Stadt oder durch den von ihr nach § 56 Satz 3 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) beauftragten Dritten. Zu den öffentlichen (dezentralen) Abwasseranlagen gehören alle Vorkehrungen und Einrichtungen für die Abfuhr und die Behandlung von Abwasser aus geschlossenen Gruben und Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen (Hauskläranlagen) außerhalb des zu entwässernden Grundstücks. (4) Grundstücksentwässerungsanlagen sind alle Einrichtungen, die der Sammlung, Vorbehandlung, Prüfung und Ableitung des Abwassers bis zur öffentlichen Abwasseranlage dienen. Für den Bereich der zentralen Abwasserbeseitigung gehören hierzu insbesondere Leitungen, die im Erdreich oder im Fundamentbereich verlegt sind und das Abwasser dem Grundstücksanschluss zuführen (Grundleitungen), Prüfschächte sowie Pumpanlagen bei einer Abwasserdruckentwässerung und Versickerungs- und Rückhalteanlagen für Niederschlagswasser, soweit sie sich auf privaten Grundstücken befinden. Für den Bereich der dezentralen Abwasserbeseitigung gehören hierzu insbesondere Kleinkläranlagen (Hauskläranlagen) und geschlossene Gruben einschließlich Zubehör innerhalb des zu entwässernden Grundstücks. (5) Notüberläufe sind Entlastungsbauwerke für außerplanmäßige Ableitungen in den öffentlichen Kanal. Drosseleinrichtungen dienen der vergleichmäßigen und reduzierten (gedrosselten) Ableitung von Abwasser in den öffentlichen Kanal; sie sind so anzulegen, dass eine Einleitung nur in Ausnahmesituationen (zum Beispiel Starkregen) erfolgt. Alternative: Einleitung von Abwasser, das der Beseitigungspflicht nicht unterliegt und von sonstigem Wasser (§ 8 Abs. 3) § 8 Abs. 3 erhält folgende Fassung: (3) Die Einleitung von Abwasser, das der Beseitigungspflicht nicht unterliegt, bedarf der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde/Stadt. Die Einleitung von sonstigem Wasser (zum Beispiel Drainagewässer, Grundwasser) ist untersagt. Soweit die Einleitung von sonstigem Wasser nach der bisherigen Abwassersatzung mit schriftlicher Genehmigung der Gemeinde/Stadt zulässig war, darf diese im genehmigten Umfang weitergeführt werden. Die Weiterführung ist ausgeschlossen, wenn sich die Gemeinde/Stadt in der schriftlichen Genehmigung eine Kündigungs-/Widerrufsmöglichkeit eingeräumt hat und von dieser Gebrauch macht. Alternative: Kostenersatz bei Grundstücksanschlüssen (§§ 12, 13) § 12 Grundstücksanschlüsse (1) Grundstücksanschlüsse (§ 2 Abs. 2) werden ausschließlich von der Gemeinde/Stadt hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt. (2) Art, Zahl und Lage der Grundstücksanschlüsse sowie deren Änderung werden nach Anhörung des Grundstückseigentümers und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen von der Gemeinde/Stadt bestimmt. Die Gemeinde/Stadt stellt die für den erstmaligen Anschluss eines Grundstücks notwendigen Grundstücksanschlüsse bereit. (3) Jedes Grundstück, das erstmalig an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossen wird, erhält einen Grundstücksanschluss; werden Grundstücke im Trennverfahren entwässert, gelten beide Anschlüsse als ein Grundstücksanschluss. Die Gemeinde/Stadt kann mehr als einen Grundstücksanschluss herstellen, soweit sie es für technisch notwendig hält. In besonders begründeten Fällen (z.B. Sammelgaragen, Reihenhäuser) kann die Gemeinde/Stadt den Anschluss mehrerer Grundstücke über einen gemeinsamen Grundstücksanschluss vorschreiben oder auf Antrag zulassen. (4) Die Gemeinde/Stadt kann auf Antrag des Grundstückseigentümers weitere Grundstücksanschlüsse sowie vorläufige oder vorübergehende Anschlüsse herstellen. Als weitere Grundstücksanschlüsse gelten auch Anschlüsse für Grundstücke, die nach Entstehen der Beitragspflicht (§ 34) neu gebildet werden. § 13 Kostenerstattung (1) Der Gemeinde/Stadt sind vom Grundstückseigentümer zu erstatten: a) die Kosten der Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung der Grundstücksanschlüsse (§ 12 Abs. 3); b) die Kosten der Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung der weiteren, vorläufigen und vorübergehenden Grundstücksanschlüsse (§ 12 Abs. 4). Zu diesen Kosten gehören auch die Aufwendungen für die Wiederherstellung des alten Zustands auf den durch die Arbeiten beanspruchten Flächen. (2) Der Erstattungsanspruch entsteht mit der endgültigen Herstellung des Grundstücksanschlusses, im Übrigen mit der Beendigung der Maßnahme. Der Erstattungsanspruch wird innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheids fällig. Alternative: Beitragsmaßstab „Zulässige Geschossfläche“ (§§ 22 bis 35) § 22 Erhebungsgrundsatz Die Gemeinde/Stadt erhebt zur teilweisen Deckung ihres Aufwands für die Anschaffung, Herstellung und den Ausbau der öffentlichen Abwasseranlagen einen Abwasserbeitrag. Der Abwasserbeitrag wird in Teilbeträgen (§ 34) erhoben. §§ 23 und 24 bleiben unverändert. Die §§ 25 bis 34 werden durch die nachfolgende Regelungen ersetzt. § 25 Beitragsmaßstab Maßstab für den Abwasserbeitrag ist die zulässige Geschossfläche. Die zulässige Geschossfläche wird nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 27 bis 32 ermittelt. Bei der Ermittlung der Geschossfläche wird das Ergebnis auf zwei Nachkommastellen gerundet. Ist die Ziffer an der dritten Nachkommastelle größer als vier, wird aufgerundet, andernfalls wird abgerundet. § 26 Grundstücksfläche (1) Als Grundstücksfläche gilt: 1. bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplans die Fläche, die der Ermittlung der zulässigen Nutzung zugrunde zu legen ist; 2. soweit ein Bebauungsplan oder eine Satzung nach § 34 Abs. 4 S. 1 BauGB nicht besteht oder die erforderliche Festsetzung nicht enthält, die tatsächliche Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von …….… Metern von der der Erschließungsanlage zugewandten Grundstücksgrenze. Reicht die bauliche oder gewerbliche Nutzung über diese Begrenzung hinaus oder sind Flächen tatsächlich angeschlossen, so ist die Grundstückstiefe maßgebend, die durch die hintere Grenze der Nutzung, zuzüglich der baurechtlichen Abstandsflächen, bestimmt wird. Grundstücksteile, die lediglich die wegemäßige Verbindung zur Erschließungsanlage herstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt. Zur Nutzung zählen auch angelegte Grünflächen oder gärtnerisch genutzte Flächen. (2) Teilflächenabgrenzungen gemäß § 31 Abs. 1 Satz 2 KAG bleiben unberührt. § 27 Ermittlung der zulässigen Geschossfläche bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan die Geschossflächenzahl oder Geschossfläche festsetzt (1) Als zulässige Geschossfläche gilt die mit der im Bebauungsplan festgesetzten Geschossflächenzahl vervielfachte Grundstücksfläche. (2) Setzt der Bebauungsplan die Größe der Geschossfläche fest, gilt diese als zulässige Geschossfläche. (3) Ist im Einzelfall eine größere als die nach Abs. 1 oder 2 zulässige Geschossfläche genehmigt, so ist diese zugrunde zu legen. § 28 Ermittlung der zulässigen Geschossfläche bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan eine Baumassenzahl festsetzt (1) Weist der Bebauungsplan statt der Geschossflächenzahl oder der Größe der Geschossfläche für ein Grundstück eine Baumassenzahl aus, so ergibt sich die zulässige Geschossfläche aus der Teilung der mit der Baumassenzahl vervielfachten Grundstücksfläche durch [3,5]. (2) Ist eine größere als die nach Abs. 1 bei Anwendung der Baumassenzahl zulässige Baumasse genehmigt, so ergibt sich die zulässige Geschossfläche aus der Teilung dieser Baumasse durch [3,5]. § 29 Ermittlung der zulässigen Geschossfläche bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan eine Grundflächenzahl oder die Grundfläche und die Zahl der Vollgeschosse oder die Höhe baulicher Anlagen festsetzt (1) Weist der Bebauungsplan statt einer Geschossflächen- oder Baumassenzahl oder der Größe der Geschossfläche für ein Grundstück eine Grundflächenzahl bzw. die Größe der zulässigen Grundfläche und die höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse aus, so gilt als zulässige Geschossfläche die mit der Grundflächenzahl und Zahl der Vollgeschosse vervielfachte Grundstücksfläche bzw. die mit der Zahl der Vollgeschosse vervielfachte zulässige Grundfläche. (2) Bestimmt der Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung nicht durch die Zahl der Vollgeschosse oder eine Baumassenzahl, sondern setzt die Höhe baulicher Anlagen in Gestalt der maximalen Traufhöhe (Schnittpunkt der senkrechten, traufseitigen Außenwand mit der Dachhaut) fest, so gilt als Zahl der Vollgeschosse im Sinne des Absatzes 1 das festgesetzte Höchstmaß der baulichen Anlage geteilt durch 1. [2,7] für die im Bebauungsplan als Kleinsiedlungsgebiete (WS), reine Wohngebiete (WR), allgemeine Wohngebiete (WA), Ferienhausgebiete, Wochenendhausgebiete und besondere Wohngebiete (WB) festgesetzten Gebiete und 2. [3,5] für die im Bebauungsplan als Dorfgebiete (MD), Mischgebiete (MI), Kerngebiete (MK), Gewerbegebiete (GE), Industriegebiete (GI) und sonstige Sondergebiete (SO) festgesetzten Gebiete. Das Ergebnis wird auf die nächstfolgende volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden. (3) Bestimmt der Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung nicht durch die Zahl der Vollgeschosse oder eine Baumassenzahl, sondern setzt er die Höhe baulicher Anlagen in Gestalt der maximalen Gebäudehöhe (Firsthöhe) fest, so gilt als Geschosszahl das festgesetzte Höchstmaß der Höhe der baulichen Anlage geteilt durch 1. [3,0] für die im Bebauungsplan als Kleinsiedlungsgebiete (WS), reine Wohngebiete (WR), allgemeine Wohngebiete (WA), Ferienhausgebiete, Wochenendhausgebiete und besondere Wohngebiete (WB) festgesetzten Gebiete und 2. [4,0] für die im Bebauungsplan als Dorfgebiete (MD), Mischgebiete (MI), Kerngebiete (MK), Gewerbegebiete (GE), Industriegebiete (GI) und sonstige Sondergebiete (SO) festgesetzten Gebiete. Das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden. (4) Ist im Einzelfall eine größere als die nach Abs. 1 zulässige Grundfläche bzw. höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse genehmigt, so ist diese der Ermittlung der zulässigen Geschossfläche nach Abs. 1 zugrunde zu legen. (5) Ist im Einzelfall eine größere als die im Bebauungsplan festgesetzte Höhe baulicher Anlagen genehmigt, so ist diese der Ermittlung der Zahl der Vollgeschosse nach Abs. 2 und 3 zugrunde zu legen. (6) Weist der Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse oder einer Baumassenzahl sowohl die zulässige Firsthöhe als auch die zulässige Traufhöhe der baulichen Anlage aus, so ist die Traufhöhe gemäß Abs. 2 [alternativ: Firsthöhe gemäß Abs. 3] und 5 in eine Geschosszahl umzurechnen. § 30 Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die keine Planfestsetzung im Sinne der §§ 27 bis 29 bestehen (1) In unbeplanten Gebieten und bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan keine den §§ 27 bis 29 entsprechende Festsetzungen enthält, beträgt die Geschossflächenzahl, mit der Grundstücksfläche vervielfacht wird: Baugebiet Zahl der Vollgeschosse (Z) Geschossflächenzahl (GFZ) 1.In Kleinsiedlungs gebieten bei 1 2 0,3 0,4 2.In reinen und allgemeinen Wohngebieten, Mischgebieten und Ferienhausgebieten bei 1 2 3 4 und 5 6 und mehr 0,5 0,8 1,0 1,1 1,2 3.In besonderen Wohngebieten bei 1 2 3 4 und 5 6 und mehr 0,5 0,8 1,1 1,4 1,6 4.In Dorfgebieten bei 1 2 und mehr 0,5 0,8 5.In Kern-, Gewerbeund Industriegebieten (und Sondergebieten mit der Zweckbestimmung ...) bei 1 2 3 4 und 5 6 und mehr 1,0 1,6 2,0 2,2 2,4 6. In Wochenendhaus- 1 und 2 gebieten bei 0,2 (2) Die Art des Baugebiets i.S. von Abs. 1 ergibt sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplans. Soweit ein Bebauungsplan nicht besteht oder die Art des Baugebiets nicht festlegt, richtet sich die Gebietsart nach der auf den Grundstücken in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Nutzung. Lassen sich Grundstücke nach der Eigenart ihrer näheren Umgebung keinem der genannten Baugebiete zuordnen, so werden die für Mischgebiete geltenden Geschossflächen-zahlen zugrunde gelegt. (3) Der Berechnung der höchstzulässigen Geschossflächenzahl wird als zulässige Zahl der Vollgeschosse 1. die in einem Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse, 2. soweit keine Zahl der Vollgeschosse festgesetzt ist, a) bei bebauten Grundstücken die Höchstzahl der tatsächlich vorhandenen Geschosse, b) bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Geschosse zugrunde gelegt. Als Geschosse gelten Vollgeschosse i.S. der LBO; zugrunde zu legen ist im Falle des Satzes 1 Nr. 1 die im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan, im Falle des Satzes 1 Nr. 2 in der zum Zeitpunkt der Beitragsentstehung geltenden Fassung der LBO. (4) Bei Grundstücken mit Gebäuden ohne ein Vollgeschoss gilt als Geschossfläche die tatsächlich vorhandene Baumasse geteilt durch [3,5], mindestens jedoch eine Geschossflächenzahl von 0,2. (5) Ist in Fällen des Abs. 3 Satz 1 Nummer 1 im Einzelfall eine höhere Geschosszahl genehmigt, so ist diese zugrunde zu legen. § 31 Ermittlung der zulässigen Geschossfläche bei Grundstücken im Außenbereich (1) Im Außenbereich (§ 35 BauGB) gilt als zulässige Zahl der Vollgeschosse die Höchstzahl der tatsächlich vorhandenen bzw. genehmigten Geschosse. Dabei werden die für Mischgebiete geltenden Geschossflächenzahlen zugrunde gelegt. (2) Als Geschosse gelten Vollgeschosse i.S. der LBO in der zum Zeitpunkt der Beitragsentstehung geltenden Fassung. Bei Grundstücken mit Gebäuden ohne ein Vollgeschoss, gilt als Geschossfläche die tatsächlich vorhandene Baumasse geteilt durch [3,5], mindestens jedoch eine Geschossflächenzahl von 0,3. § 32 Sonderregelungen (1) Bei Stellplatzgrundstücken und bei Grundstücken, für die nur eine Nutzung ohne Bebauung zulässig ist oder bei denen die Bebauung nur untergeordnete Bedeutung hat, wird die Grundstücksfläche mit einer Geschossflächenzahl von 0,2 vervielfacht. (2) Für Gemeinbedarfs- oder Grünflächengrundstücke, deren Grundstücksflächen aufgrund ihrer Zweckbestimmung nicht oder nur zu einem untergeordneten Teil mit Gebäuden überdeckt werden sollen bzw. überdeckt sind (zum Beispiel Friedhöfe, Sportplätze, Freibäder, Kleingartenanlagen) gilt eine Geschossflächenzahl von 0,3. § 33 Nachveranlagung, weitere Beitragspflicht (1) Von Grundstückseigentümern, für deren Grundstück eine Beitragsschuld bereits entstanden ist oder deren Grundstücke beitragsfrei angeschlossen worden sind, werden weitere Beiträge erhoben, 1. soweit die bis zum Inkrafttreten dieser Satzung zulässige Geschossflächenzahl oder Geschossfläche bzw. genehmigte höhere Geschossfläche überschritten oder eine größere Geschossflächenzahl oder Geschossfläche allgemein zugelassen wird; 2. soweit in den Fällen des § 31 eine höhere Zahl der Vollgeschosse zugelassen wird; 3. wenn das Grundstück mit Grundstücksflächen vereinigt wird, für die eine Beitragsschuld bisher nicht entstanden ist; 4. soweit Grundstücke unter Einbeziehung von Teilflächen, für die eine Beitragsschuld bereits entstanden ist, neu gebildet werden. (2) Wenn bei der Veranlagung von Grundstücken Teilflächen gemäß § 26 Abs. 1 Nr. 2 dieser Satzung und § 31 Abs. 1 Satz 2 KAG unberücksichtigt geblieben sind, entsteht eine weitere Beitragspflicht, soweit die Voraussetzungen für eine Teilflächenabgrenzung entfallen. § 34 Beitragssatz Der Abwasserbeitrag setzt sich zusammen aus: Teilbeiträge je m2Geschossfläche (§ 25) 1. für den öffentlichen Abwasserkanal .......... Euro 2. für den mechanischen Teil des Klärwerks .......... Euro 3. für den biologischen Teil des Klärwerks .......... Euro § 35 Entstehung der Beitragsschuld (1) Die Beitragsschuld entsteht: 1. in den Fällen des § 23 Abs. 1, sobald das Grundstück an den öffentlichen Kanal angeschlossen werden kann; 2. in den Fällen des § 23 Abs. 2 mit dem Anschluss, frühestens jedoch mit dessen Genehmigung; 3. in den Fällen des § 34 Nr. 2 bis 3, sobald die Teile der Abwasseranlagen für das Grundstück genutzt werden können; 4. in den Fällen des § 33 Abs. 1 Nr. 1 und 2 mit der Erteilung der Baugenehmigung bzw. dem Inkrafttreten des Bebauungsplans oder einer Satzung i.S. von § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 BauGB; 5. in den Fällen des § 33 Abs. 1 Nr. 3, wenn die Vergrößerung des Grundstücks im Grundbuch eingetragen ist; 6. in den Fällen des § 33 Abs. 1 Nr. 4, wenn das neugebildete Grundstück im Grundbuch eingetragen ist; 7. in den Fällen des § 33 Abs. 2, mit dem Wegfall der Voraussetzungen für eine Teilflächenabgrenzung nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 dieser Satzung und § 31 Abs. 1 Satz 2 KAG, insbesondere mit dem Inkrafttreten eines Bebauungsplanes oder einer Satzung gemäß § 34 Abs. 4 Satz. 1 BauGB, der Bebauung, der gewerblichen Nutzung oder des tatsächlichen Anschlusses von abgegrenzten Teilflächen, jedoch frühestens mit der Anzeige einer Nutzungsänderung gemäß § 47 Abs. 7. (2) Für Grundstücke, die schon vor dem 01.04.1964 an die öffentliche Abwasseranlagen hätten angeschlossen werden können, jedoch noch nicht angeschlossen worden sind, entsteht die Beitragsschuld mit dem tatsächlichen Anschluss, frühestens mit dessen Genehmigung. (3) Für mittelbare Anschlüsse gilt § 15 Abs. 2 entsprechend. Wegen der gegenüber der Leitfassung geänderten Paragraphenfolge sind die nachfolgenden Bestimmungen entsprechend anzupassen! Alternative – Einbau von Zwischenzähler durch die Gemeinde Übergangsregelung „Sind auf Grundstücken zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung Zwischenzähler gemäß § 41 Abs. 2 vorhanden, sind diese bei der Gemeinde unter Angabe des Zählerstandes und eines Nachweises über die Eichung des Zählers innerhalb von …….... Wochen anzuzeigen. Zwischenzähler, die den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen, werden von der Gemeinde auf Antrag des Gebührenschuldners in ihr Eigentum entschädigungslos übernommen. § 41 Abs. 2 gilt entsprechend“. Alternative (§ 41 Absatz 2) – Zählereinbau durch den Grundstückseigentümer „(2) Der Nachweis der nicht eingeleiteten Frischwassermengen soll durch Messung eines besonderen Wasserzählers (Zwischenzählers) erbracht werden, der den eichrechtlichen Vorschriften entspricht und von der Gemeinde plombiert worden ist. Zwischenzähler dürfen nur durch ein fachlich geeignetes Installationsunternehmen eingebaut werden. Sie stehen im Eigentum des Grundstückseigentümers und sind von diesem auf eigene Kosten einzubauen und zu unterhalten. Der erstmalige Einbau sowie der Austausch eines Zwischenzählers ist der Gemeinde innerhalb von 2 Wochen unter Angabe des Zählerstandes anzuzeigen.“ Bei Übernahme der Alternativfassung ist in § 41 Abs. 1 der Satz 2 zu streichen. Übergangsregelung für die Satzungsalternative „Sind auf Grundstücken zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung Zwischenzähler gemäß § 41 Abs. 2 vorhanden, sind diese bei der Gemeinde unter Angabe des Zählerstandes und eines Nachweises über die Eichung des Zählers innerhalb von …….... Wochen anzuzeigen.“ Fassung von § 41 Absatz 5 bei Übernahme der Satzungsalternative „(5) Anträge auf Absetzung nicht eingeleiteter Wassermengen sind bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids unter Angabe der abzusetzenden Wassermenge zu stellen.“ Alternative – Erhebung einer Zählergebühr für die Bereitstellung des Zwischenzählers Soll für die Bereitstellung des Zwischenzählers eine Gebühr erhoben werden, ist die Abwassersatzung wie folgt zu ergänzen bzw. neu zu fassen: „§ 37 Erhebungsgrundsatz (1) Die Gemeinde/Stadt erhebt für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen Abwassergebühren. (2) Für die Bereitstellung eines Zwischenzählers gemäß § 41 Abs. 2 wird eine Zählergebühr gemäß § 42a erhoben.“ § 39 Abs. 1 ist wie folgt zu fassen: „(1) Schuldner der Abwassergebühr (§ 37 Abs. 1) und der Zählergebühr (§ 37 Abs. 2) ist der Grundstückseigentümer.“ Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Absätze 2 und 3 bleiben unverändert. „§ 42a Zählergebühr (1) Die Zählergebühr gemäß § 37 Abs. 2 beträgt ………. Euro/Monat. (2) Bei der Berechnung der Zählergebühr wird der Monat, in dem der Zwischenzähler erstmals eingebaut oder endgültig ausgebaut wird, je als voller Monat gerechnet.“ § 43 Abs. 1 ist wie folgt zu fassen: „(1) In den Fällen des § 38 Abs. 1 und § 42a Abs. 1 entsteht die Gebührenschuld für ein Kalenderjahr mit Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum). Endet ein Benutzungsverhältnis vor Ablauf des Veranlagungszeitraumes, entsteht die Gebührenschuld mit Ende des Benutzungsverhältnisses. Die Zählergebühr gemäß § 42a wird für jeden angefangenen Kalendermonat, in dem auf dem Grundstück ein Zwischenzähler vorhanden ist, erhoben.“ Absätze 2 bis 4 bleiben unverändert. § 44 Abs. 2 ist wie folgt zu fassen: „(2) Jeder Vorauszahlung ist ein Viertel des zuletzt festgestellten Jahreswasserverbrauchs bzw. ein Viertel der zuletzt festgestellten versiegelten Grundstücksfläche sowie ein Viertel der Jahreszählergebühr (§ 42a) zugrunde zu legen. Bei erstmaligem Beginn der Gebührenpflicht wird der voraussichtliche Jahreswasserverbrauch geschätzt.“ Absätze 1, 3 und 4 bleiben unverändert. Alternative – Starkverschmutzerzuschläge (§§ 42a und 42b; bei Erhebung von Zählergebühren für Zwischenzähler: §§ 42c und 42d) § 42a Starkverschmutzerzuschläge (1) Überschreitet das eingeleitete Abwasser die nachfolgend festgelegten Werte (stark verschmutztes Abwasser), erhöht sich der Gebührensatz (§ 42 Abs. 1) entsprechend der stärkeren Verschmutzung wie folgt: 1. Bei Abwasser mit einem Gehalt an absetzbaren Stoffen von ….... bis ….... mg/l um ….... v.H., für jedes weitere angefangene ….... mg/l um jeweils weitere ….... v.H.; 2. bei Abwasser mit einer Konzentration an chemisch oxidierbaren Stoffen, gemessen am chemischen Sauerstoffbedarf (CSB) von ….... bis ….... mg/l um ….... v.H., für jedes weitere angefangene ….... mg/l um jeweils weitere ….... v.H. (2) Die Zuschläge nach Abs. 1 Nrn.1 und 2 werden nebeneinander erhoben. (3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn die auf dem Grundstück anfallende Abwassermenge jährlich nicht mehr als …….... m3 beträgt. § 42b Verschmutzungswerte (1) Die Verschmutzungswerte von stark verschmutztem Abwasser werden durch die Gemeinde/Stadt nach mittleren Verschmutzungswerten festgesetzt. Dabei werden die Verschmutzungswerte zugrunde gelegt, die sich aus dem arithmetischen Mittel von …….… Abwasseruntersuchungen ergeben. Die Abwasseruntersuchungen werden innerhalb des Veranlagungszeitraums in einem Abstand von mindestens ………. Wochen durchgeführt. (2) Für die Abwasseruntersuchungen nach Abs. 1 werden an jeder Einleitungsstelle qualifizierte Stichproben entnommen. Dies entspricht einer Abwassermischung aus mindestens fünf, höchstens 24 Stichproben. Die Stichproben sind im Abstand von nicht weniger als zwei Minuten und nicht mehr als zwölf Stunden zu entnehmen. (3) Den Werten nach Absatz 1 liegen folgende Analyseverfahren zugrunde: 1. absetzbare Stoffe: Massenkonzentration der absetzbaren Stoffe DIN 38 409 Teil 10 (in der jeweils gültigen Fassung); 2. chemisch-oxidierbare Stoffe: Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) DIN 38 409-H 41 (in der jeweils gültigen Fassung). Der Gebührenschuldner ist verpflichtet, der Gemeinde/ Stadt mitzuteilen, ob in den Abwasserproben anorganische Verbindungen, die unter Reaktionsbedingungen oxidiert werden, zu erwarten sind. Diese sind separat zu bestimmen und in Abzug zu bringen. Die Verschmutzungswerte beziehen sich auf Untersuchungen von Abwasser im nach 2 Stunden abgesetzten Zustand. Text des Satzungsmusters 1997 ……………(hier nicht abgedruckt). Nachfolgend Erläuterungen zum Muster einer Abwassersatzung 1997 die größtenteils weiterhin noch gültig sind. 3.1 Allgemeine Bestimmungen (I.) 3.1.1 Abwasserbeseitigung als öffentliche Einrichtung (§ 1) Die Satzung enthält in § 1 lediglich deklaratorische Bestimmungen, die den nach § 3 Absätze 1 und 3 Verpflichteten verdeutlichen sollen, daß es sich bei der öffentlichen Abwasserbeseitigung um eine öffentliche Einrichtung in Sinne von § 10 GemO handelt; die Rechtsbeziehungen zwischen ihm und der Gemeinde sind also öffentlich-rechtlich. 3.1.1.1 Abwasserbeseitigung Die Abwasserbeseitigung umfaßt nach § 45 a Abs. 2 WG das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln von Abwasser sowie das Entwässern von Klärschlamm in Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung. Der Begriff der Abwasserbeseitigung muß somit in der Satzung nicht besonders definiert werden. 3.1.1.2 Pflichtaufgabe Mit der Einführung des § 45 b WG durch das Abwassergesetz wurde die Abwasserbeseitigung zur Pflichtaufgabe der Gemeinde erklärt. Art und Umfang der von der Gemeinde herzustellenden Abwasseranlagen bestimmen sich nach den Grenzen ihrer Leistungfähigkeit (§ 10 Abs. 2 GemO). 3.1.1.3 Erledigung durch Dritte § 1 Abs. 2 des Satzungsmusters soll nur klarstellen, daß die Gemeinde die Abwasserbeseitigung ganz oder teilweise auf Dritte übertragen darf. Denkbar ist beispielsweise, Aufgaben der Abwasserbeseitigung auf einen Zweckverband (mit oder ohne Abgabenhoheit ) zu übertragen. Dabei ist es in der Praxis gängig, die Kläranlage vom Zweckverband, die Kanalisation aber weiter von der jeweiligen Gemeinde betreiben zu lassen. Siehe hierzu Abschnitt 3.1.1.8. Daneben kann die öffentliche Abwasserbeseitigung, wie unter Abschnitt 3.1.1.10 näher ausgeführt ist, auch als Eigenbetrieb geführt werden. Abschließend können Gemeinden Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts errichten, übernehmen oder wesentlich erweitern, deren sie sich zur Erfüllung ihrer Beseitigungspflicht bedienen. Sie können sich an solchen Unternehmen auch beteiligen (vgl. § 45 b Abs. 3 WG). Allerdings ist es (noch?) nicht möglich, das komplette Haftungsrisiko auf solche Unternehmen (Firmen) zu übertragen. 3.1.1.4 Rechtsanspruch Abs. 3 hat ebenfalls nur deklaratorischen Charakter. Daß es einen allgemeinen Rechtsanspruch auf Herstellung, Erweiterung oder Änderung einer öffentlichen Einrichtung nicht gibt, drückt bereits § 10 Abs. 2 GemO aus. Auch von der gesetzlichen Verpflichtung der Gemeinden zur Herstellung öffentlicher Entwässerungsanlagen nach § 45 b WG kann kein Anspruch auf Erschließung durch Entwässerungsanlagen abgeleitet werden (VGH BadenWürttemberg, Urteil vom 15. 4.1982 - VBlBW 1982, 301). Zur eventuellen Verdichtung in eine Erschliessungspflicht infolge gemeindlichen Handelns bzw. zum Thema "Abwasserbeseitigung als Erschließungsanlage" insgesamt, können die Erläuterungen zur Wasserversorgungssatzung in BWGZ 21/96, 654, analog herangezogen werden. 3.1.1.5 Wasserrechtliches Verfahren Der Bau und der Betrieb öffentlicher Abwasserbehandlungsanlagen nach § 18 c WHG sowie deren wesentliche Änderung bedürfen grundsätzlich der vorherigen Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens (§ 45 e Abs.1 WG). Der Bau und der Betrieb einer sonstigen Abwasseranlage sowie die wesentliche Änderung einer solchen Anlage oder ihres Betriebs bedürfen einer wasserrechtlichen Genehmigung (§ 45 e Abs. 2 Satz 1 WG). Ausnahmen von dieser Genehmigungspflicht bestehen nach wie vor im Rahmen des § 45 e Abs. 2 Satz 2 WG. Für den Betrieb bestehender Abwasseranlagen ist eine Planfeststellung oder Genehmigung nicht erforderlich, wenn die Abwasseranlage und der Betrieb beim Inkrafttreten des Abwassergesetzes nach bisherigem Recht zulässig waren (§ 45 g WG). 3.1.1.6 Voraussetzungen für die Beseitigung/Alternative Die Beseitigungspflicht der Gemeinden erstreckt sich nach § 45 b WG nur auf das angefallene Abwasser. Unter welchen Voraussetzungen Abwasser als angefallen gilt, regelt die Gemeinde durch Satzung (§ 45 b Abs. 4 Wassergesetz). Von der Beseitigungspflicht ausgenommen ist bereits kraft Gesetzes: a) das in landwirtschaftlichen Betrieben anfallende Abwasser, das im Rahmen des § 15 Abfallgesetz (Anmerkung: Diese Regelung des § 45 b Abs. 1 Satz 2 WG verweist immer noch auf das Abfallgesetz; zwischenzeitlich gilt das KrW-/AbfG, das im § 8 auf noch zu erlassende Rechtsverordnungen für diesen Bereich hinweist - s. auch Gt-info 746/96 vom 15.11.1996 -) auf landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gärtnerisch genutzten Böden aufgebracht wird; b) Straßenoberflächenwasser, das auf Bundes-, Landes- und Kreisstraßen außerhalb der Ortsdurchfahrten anfällt (Anmerkung: Für Gemeindeverbindungsstraßen im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 1 Straßengesetz für BadenWürttemberg sind die Gemeinden danach zwar abwasserbeseitigungspflichtig, es gilt aber die VwVStraßenoberflächenwasser, wonach es allgemein ausreichend ist, wenn Straßenoberflächenwasser breitflächig seitlich der Straßen- und Parkflächen abläuft oder in Rohrleitungen gesammeltes Straßenoberflächenwasser ohne weitere Behandlung in ein Gewässer abgeleitet wird). Im übrigen gilt für die gemeindliche Abwasserbeseitigungspflicht jetzt folgendes: In Zusammenhang mit einer vom Gemeindetag erbetenen Rechtsauskunft hat das frühere Umweltministerium mit Schreiben vom 28.3.1995 festgestellt, daß die Gemeinden jetzt grundsätzlich verpflichtet sind, alles Abwasser auf ihrer Gemarkung zu beseitigen. Danach sei es nicht möglich, Abwasser nur dann als angefallen zu bezeichnen, wenn es über eine Grundstücksentwässerungsanlage in die öffentliche Abwasseranlage gelange bzw. zu einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage gebracht (angeliefert) werde. Die Gemeinden müßten insofern auch die Abfuhr von Abwasser/Fäkalschlamm aus dezentralen Anlagen übernehmen. In der Stellungnahme des Vorgängerministeriums zum Muster von 1983 und auch in späteren Stellungnahmen des Umweltministeriums war diese Rechtsauffassung nie vertreten worden. Um für diejenigen Gemeinden, die noch keine Satzung für die dezentrale Abwasserbeseitigung erlassen haben, durch die neue Rechtsauslegung keinen Strafrechtstatbestand zu verwirklichen, hat das Ministerium für Umwelt und Verkehr Baden- Württemberg in Nummer 2.2.4 des Neuentwurfs einer VwV über die Abwasserbeseitigung im ländlichen Raum eine Nachfrist von 2 Jahren nach Inkrafttreten der VwV (soweit nicht bereits rechtsverbindlich andere Regelungen festgesetzt sind und falls zuvor keine Neubauvorhaben geplant sind) für den Erlaß von Satzungen über die dezentrale Abwasserbeseitigung vorgesehen. Gegenwärtig ist noch nicht genau abzusehen, wann die neue VwV in Kraft treten wird. Vermutlich wird es Sommer 1997 werden. Die Nachfrist würde demnach voraussichtlich im Sommer 1999 auslaufen. Die Leitfassung des § 1 ist deshalb für diejenigen Gemeinden vorgesehen, die gegenwärtig noch keine Satzung über die dezentrale Abwasserbeseitigung erlassen haben. Sobald die Nachfrist in der VwV über die Abwasserbeseitigung im ländlichen Raum abgelaufen ist, müßten diese auf die Alternative zu § 1 (siehe Abschnitt 2.2.1) "umsteigen". Gemeinden, die auch künftig keine dezentralen Anlagen zu entsorgen haben, können bei der Leitfassung bleiben. Dies ist dann der Fall, wenn entweder keine dezentralen Anlagen vorhanden sind oder solche zwar existieren, diese aber komplett unter das sog. "Landwirtschaftsprivileg" des § 45 b Absatz 1 Satz 2 WG fallen. Das "Landwirtschaftsprivileg" gilt für Abwasser aus geschlossenen Gruben, wenn es in Einzelgehöften im Außenbereich anfällt und landwirtschaftlich auf selbstbewirtschafteten Flächen verwertet wird. Daneben darf der in Kleinkläranlagen von landwirtschaftlichen Betrieben anfallende Schlamm nach den Bestimmungen der Klärschlammverordnung ausgebracht werden. Die exakten Kriterien für das Vorliegen oder Nichtvorliegen des "Landwirtschaftsprivilegs" sind wiederum aus dem erwähnten VwV-Entwurf (siehe insbesondere Nummern 3.1 und 4.3) zu entnehmen. Als Fazit läßt sich jedenfalls festhalten, daß Gemeinden, die bereits jetzt Satzungen über die zentrale und die dezentrale Abwasserbeseitigung erlassen haben, gleich die Alternative zu § 1 wählen sollten. Dies führt dann allerdings zwingend auch zu einer Übernahme der Alternative zu § 2 (Begriffsbestimmungen). Der Gemeindetag Baden-Württemberg beabsichtigt derzeit, keine einheitliche Satzung über die zentrale und dezentrale Abwasserbeseitigung anzubieten. Insoweit bleibt es, zumindest vorläufig, bei zwei getrennten Satzungsmustern. 3.1.1.7 Begriff der öffentlichen Einrichtung nach KAG Der Begriff der öffentlichen Einrichtung im Sinne des Kommunalabgabenrechts (§§ 9, 10 KAG) stimmt mit jenem nach §§ 10, 11 GemO überein. Unter einer öffentlichen Einrichtung ist das Vorhandensein sächlicher und/oder personeller Mittel im öffentlichen Interesse durch ausdrückliche oder stillschweigende Widmung der Gemeinde für die unmittelbare Benutzung durch den Einwohner zu verstehen. Nicht wesentlich für das Vorliegen einer öffentlichen Einrichtung ist unter anderem die steuerliche Behandlung, die rechtliche, technische und organisatorische Einordnung oder Selbständigkeit (Regiebetrieb, Eigenbetrieb, Eigengesellschaft) sowie die Frage, ob die Einrichtung von der Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen geschaffen wurde bzw. betrieben wird. 3.1.1.8 Zweckverband Einer Abgabenerhebung steht nicht entgegen, daß Teile der öffentlichen Einrichtung im Eigentum eines Zweckverbands sind. Es genügt, wenn der Gemeinde ein maßgebender Einfluß und ein allgemeines Benutzungsrecht zu angemessenen Bedingungen gesichert ist (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.9.1981 2 S 1248/80, VBlBW 1982, 303). Ein solches Benutzungsrecht ist regelmäßig in der Satzung des Zweckverbands sichergestellt. Benutzt eine Gemeinde Zweckverbandseinrichtungen oder erledigt der Zweckverband bestimmte Aufgaben für die Gemeinde, ist es nicht notwendig, dies durch eine Ergänzung des Satzungsmusters zu verdeutlichen. Voraussetzung ist allerdings, daß die Abgabenhoheit bei der Gemeinde bleibt. Zweckverband mit Abgabenhoheit Soll der Zweckverband aber Abgabenhoheit erhalten, bedarf es besonderer Bestimmungen in der Satzung des Zweckverbands und in den Satzungen der Verbandsgemeinden, letzterer natürlich nur, soweit der Zweckverband nicht das gesamte Gemeindegebiet versorgt. Weiteres vgl. BWGZ 1981 S. 861. 3.1.1.9 Mehrere öffentliche Einrichtungen Nach § 9 Abs. 1 KAG i.d.F. vom 28.5.1996 (GBl. S. 481) bilden technisch getrennte Anlagen, die der Erfüllung derselben Aufgabe dienen, eine Einrichtung, bei der Gebühren nach einheitlichen Sätzen erhoben werden, soweit durch Satzung nichts anderes bestimmt ist. Es steht der Gemeinde frei, technisch getrennte Abwasserbeseitigungsanlagen (z.B. in verschiedenen Ortsteilen) als eigenständige öffentliche Einrichtungen zu betreiben. Dies hätte dann zur Folge, daß auch die Gebühren- und Beitragssätze für jede Einrichtung getrennt in einer eigenen Kalkulation zu ermitteln wären. Für jede Einrichtung müßten dann in den §§ 32 und 41 ff getrennte Beitrags- und Gebührensätze ausgewiesen werden. Bestehen mehrere technisch und wirtschaftlich getrennte Abwasserbeseitigungsanlagen (z. B. für verschiedene Ortsteile), könnte § 1 Abs.1 Satz 1 der Satzung alternativ etwa wie folgt formuliert werden, wenn Gebühren und Beiträge getrennt kalkuliert werden sollen: "Die Gemeinde/Stadt betreibt die Beseitigung des in ihrem Gebiet angefallenen Abwassers für folgende Bereiche jeweils als selbständige öffentliche Einrichtung: 1. Ortsteil .....; 2. Ortsteil ....." 3.1.1.10 Abwasserbeseitigung als Eigenbetrieb Wird die öffentliche Abwasserbeseitigung als Eigenbetrieb geführt, kann für § 1 Abs. 1 Satz 1 etwa folgende Formulierung gewählt werden: "Die Gemeinde/Stadt ........ betreibt die Beseitigung des in ihrem Gebiet angefallenen Abwassers als Eigenbetrieb unter dem Namen ........ [oder: als Zweig des Eigenbetriebs Gemeinde-/Stadtwerke ........]." Im Satzungstext wäre dann statt "Gemeinde" jeweils zu setzen "Stadtwerke", "Abwasserwerk" o.ä. Dagegen sollte im Beitrags- und Gebührenteil der Satzung weiterhin die Bezeichnung Gemeinde/Stadt verwendet werden. Die einzelnen Aspekte der wirtschaftlich-organisatorischen Verselbständigung einer kommunalen Einrichtung bzw. eines kommunalen Unternehmens in einem Eigenbetrieb wurden am Beispiel der Abwasserbeseitigung in BWGZ 1993, 520 ff. dargestellt. Auf diese Erläuterungen wird verwiesen. Zur Änderung des Eigenbetriebsgesetzes durch das Gesetz vom 18.12.1995 (GBl. S. 875) siehe Gt-Info 85/96 vom 30.1.1996. Die Gemeindeprüfungsanstalt Baden-Württemberg ist in ihrem Geschäftsbericht 1995/1996 vom Juli 1996 (Abschnitt 5.5, S. 60 ff.) ausführlich auf die finanzwirtschaftlichen Fragen bei der Ausgliederung von Einrichtungen in Eigenbetriebe eingegangen. 3.1.2 Begriffsbestimmungen (§ 2) 3.1.2.1 Abwasser Der Begriff des "Abwassers" ist in § 45 a Abs. 3 WG gesetzlich definiert. Die Satzung übernimmt diese Definition im § 2 Abs. 1 Satz 1 wörtlich. Kein Abwasser ist somit Grund- bzw Drainagewasser oder das von unbefestigten bzw. unbebauten Grundstücken abfließende Niederschlagswasser. Soll dieses Wasser in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet werden, ist eine Genehmigung der Gemeinde gemäß § 8 Abs. 3 der Satzung erforderlich. Satz 2 des Absatzes 1 stellt klar, daß Niederschlagswasser, das auf dem eigenen Grundstück der Verpflichteten versickert wird, kein Abwasser ist und damit nicht in den Regelungsbereich der Abwassersatzung fällt. Dies ist vor allem deshalb wichtig, weil die Bestrebungen zunehmen, nicht bzw. nur gering verschmutztes Niederschlagswasser, insbesondere von Dach-, Balkon- und Terassenflächen, auf dem eigenen Grundstück zu versickern. Zum Teil wird eine solche Versickerung auch von den Gemeinden, insbesondere in Neubaugebieten, verlangt (Rechtsgrundlagen: § 9 Abs. 1 Nr. 20, u.U. auch Nr. 16, BauGB für Bebauungspläne bzw. § 74 Abs. 3 Nr. 2 LBO für örtliche Bauvorschriften; eine Übernahme der örtlichen Bauvorschrift in einen Bebauungsplan bzw. Beschluß zusammen mit einem Bebauungsplan ist möglich nach § 9 Abs. 4 BauGB bzw. § 74 Abs. 7 LBO). Kann das Niederschlagswasser nicht komplett auf dem eigenen Grundstück versickert werden, wird in der Regel eine Einleitung des überschüssigen Wassers in die Mischkanalisation erfolgen. Verschiedene Gemeinden bieten für dieses überschüssige Wasser extra Ableitungen ("Öko-Rinnen"), die in ein Gewässer oder einen (mehrere) Versickerungsteich(e) münden, an. Hier ist dann grundsätzlich wie beim Vorliegen einer Trennkanalisation zu verfahren. Zu den wasserrechtlichen Vorausssetzungen solcher Versickerungen siehe unter anderem Gt-Info 114/96 vom 10.2.1996. 3.1.2.2 Öffentliche Abwasseranlagen Öffentliche Abwasseranlagen haben den Zweck, das im Gemeindegebiet anfallende Abwasser zu sammeln, den Abwasserbehandlungsanlagen zuzuleiten und zu reinigen. Ob eine Abwasseranlage öffentlichen Charakter hat, kommt nicht nur auf ihren Zweck an. Weitere Voraussetzung ist, daß sie von der Gemeinde als Teil der öffentlichen Einrichtung "Abwasserbeseitigung" (in der Regel stillschweigend) gewidmet wurde. Diese Widmung hat vor allem abgaberechtliche Folgen. Für öffentliche Einrichtungen können nach dem KAG, wenn man einmal von der Sonderregelung des § 10 a Abs. 1 Satz 2 KAG für Grundstücksanschlüsse absieht, nur Beiträge oder Gebühren erhoben werden. Der Abgrenzung der öffentlichen Einrichtung zu privaten Anlagen kommt insbesondere bei Hausanschlußleitungen besondere Bedeutung zu. Die Satzung nimmt in Abs. 2 weitgehend auf § 45 b Abs. 2 WG Bezug. Die Aufzählung der Anlagen ist nicht abschließend. Entscheidend ist letztlich, ob eine Anlage Zwecken der Abwasserbeseitigung dient und ob sie von der Gemeinde als Teil der öffentlichen Einrichtung bestimmt wurde. 3.1.2.3 Private Anlagen Nicht wesentlich für die Eigenschaft einer öffentlichen Einrichtung sind die privatrechtlichen Eigentumsverhältnisse. Auch private Entwässerungsanlagen oder Anlagen eines Zweckverbands können Teil der öffentlichen Einrichtung sein. Es genügt, wenn der Gemeinde ein maßgeblicher Einfluß und ein allgemeines Benutzungsrecht gesichert ist (siehe BWGZ 1978, 294). 3.1.2.4 Bestandteile der öffentlichen Abwasseranlagen Zu den öffentlichen Abwasseranlagen gehören im einzelnen: 1. Kanäle Zu den öffentlichen Abwasseranlagen gehören alle öffentlichen Kanäle, ohne Rücksicht auf deren technische Funktion, wie z. B. Haupt-, Neben- oder Endsammler und Grundstücksanschlüsse. 2. Regenentlastung Die Regenentlastung erfolgt über Regenüberläufe, die mit Regenbecken zur Regenwasserbehandlung kombiniert werden können. Regenbecken können eingeteilt werden in a) Regenrückhaltebecken Regenrückhaltebecken haben keinen Überlauf. Sie speichern einen Teil der Wassermenge. Der gesamte Inhalt des Regenrückhaltebeckens wird nach Rückgang des Regens verzögert und gedrosselt im freien Gefälle oder über ein Pumpwerk in den weiterführenden Kanal entleert. b) Regenüberlaufbecken Sie stellen eine Verbindung von Regenrückhaltebecken und Regenüberlauf dar. Die beiden Bauteile können getrennt oder in einem Bauwerk vereint ausgeführt werden. Die Becken besitzen einen Bodenablauf und einen oder mehrere Überläufe. Sie sind so auszubilden, daß der gesamte Beckeninhalt mit den zurückgehaltenen absetzbaren Stoffen zur Kläranlage weitergeleitet wird. c) Regenklärbecken Regenklärbecken sind Becken mit Überlauf, jedoch im allgemeinen ohne Bodenablauf. Sie dienen der mechanischen Klärung von Regenwasser beim Trennverfahren. Auf den Inhalt der Verwaltungsvorschrift über Anordnung und Bemessung von Regenentlastungs- und Regenwasserbehandlungsanlagen (GABl. 1983, 269) wird insofern hingewiesen (die VwV ist allerdings insgesamt, im Zuge der Deregulierungsbemühungen bei der Verwaltungsreform, zunächst ausgesetzt und dann aufgehoben worden). 3. Gräben und Gewässer Zu den öffentlichen Abwasseranlagen gehören auch öffentliche und geschlossene Gräben, soweit sie von der Gemeinde zur öffentlichen Abwasserbeseitigung benutzt werden. Bei der Einbeziehung von Gräben in die Abwasserbeseitigung ist entscheidend, ob es sich insoweit um oberirdische Gewässer im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 WHG handelt. Danach gilt als oberirdisches Gewässer das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser. Ein oberirdisches Gewässer kann grundsätzlich Bestandteil der öffentlichen Einrichtung "Abwasserbeseitigung" sein und damit eine Doppelfunktion haben (siehe Bundesverwaltungsgericht DÖV 1976, 277). Erste Voraussetzung dafür ist, daß die Einleitung von Abwasser in das natürliche Gewässer auch wasserrechtlich zulässig ist. Weitere Voraussetzung ist, daß die Nutzung der Abwasseranlage nach § 45 g WG zulässig oder in der Entwässerungsplanung der Gemeinde aufgrund § 45 e WG enthalten ist. Für die Erhebung von Benutzungsgebühren reicht es demnach nicht aus, daß einem Grundstückseigentümer die Einleitung von Abwasser in ein öffentliches Gewässer wasserrechtlich gestattet wird. Näheres vgl. Erl. unter Abschnitt 3.5.1 zu § 36. 4. Grundstücksanschlüsse Zu den öffentlichen Abwasseranlagen gehören auch die im Bereich der öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen verlaufenden Hausanschlüsse, die gemäß § 12 von der Gemeinde selbst hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt werden. Die Grundstücksanschlüsse sind damit Teil der öffentlichen Einrichtung. Näheres siehe Erläuterungen unter Abschnitt 3.3.1. 5. Grundstücksentwässerungsanlagen Grundstücksentwässerungsanlagen sind alle privaten Anlagen auf dem Grundstück des Anschlußnehmers. Dazu gehören insbesondere die Grundleitungen (DIN 1986) und die Prüf-/Reinigungsschächte. Dazu gehören auch die auf diesen Grundstücken befindlichen Pumpanlagen bei einer Abwasserdruckentwässerung (siehe hierzu auch § 18 Abs. 2 ). Bei sogenannten Hinterliegergrundstücken ist die über das Nachbargrundstück verlegte Grundleitung Teil der Grundstücksentwässerungsanlage des Hinterliegergrundstücks. 3.1.2.5 Alternative Die Alternative zu § 2 ist von denjenigen Gemeinden zu wählen, die auch bei § 1 die Alternative verwenden. Zu den Voraussetzungen siehe Abschnitt 3.1.1.6. In der Alternative zu § 2 erfolgt, zur Klarstellung, eine Definition der zentralen und der dezentralen öffentlichen Abwasseranlagen bzw. Grundstücksentwässerungsanlagen. Dezentrale öffentliche Abwasseranlagen im Sinne des § 2 Abs. 3 sind insbesondere die Abfuhrfahrzeuge (mit Pumpe und Schläuchen/Absaugvorrichtungen). 3.2 Anschluß und Benutzung (II.) 3.2.1 Anschluß-und Benutzungsrecht (§ 3) Der grundsätzliche Anspruch des Einwohners bzw. Grundstückseigentümers auf Zulassung zum Benutzen der öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde ergibt sich bereits unmittelbar aus § 10 Abs. 2 GemO. Darüber hinaus korrespondiert mit dem Anschluß- und Benutzungszwang ein öffentliches Anschluß- und Benutzungsrecht des Betroffenen. Die Frage, ob eine öffentliche Einrichtung von einem Einwohner benutzt werden darf, gehört auch dann dem öffentlichen Recht an, wenn das Benutzungsverhältnis privatrechtlich geregelt ist, insbesondere von einem Unternehmen in privatrechtlicher Form betrieben wird (sog. "Zwei-Stufen-Theorie"). § 1 Abs. 3 und insbesondere § 7 schränken den allgemeinen Nutzungsanspruch ein. Vgl. die Erläuterungen in § 7 unter Abschnitt 3.2.6. 3.2.2 Anschluß- und Benutzungszwang (§ 3) Die Überlassungspflicht in § 45 b Abs. 4 WG, wonach Abwasser von demjenigen, bei dem es anfällt, dem Beseitigungspflichtigen zu überlassen ist, hat den nach § 11 GemO möglichen Anschluß- und Benutzungszwang nicht entbehrlich gemacht. Der Anschluß- und Benutzungszwang beinhaltet weitergehende Regelungen als die reine Überlassungspflicht. Durch den Anschlußzwang können insbesondere technische Voraussetzungen erzwungen werden, die erst eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung ermöglichen. Ansonsten ist die Regelung in § 45 b WG gegen § 11 GemO als "lex spezialis" anzusehen, so daß im Zweifel auf das Wassergesetz zurückgegriffen werden muß. Der Anschlußzwang beinhaltet die Verpflichtung, alle technischen Voraussetzungen zu schaffen, um die Benutzung der öffentlichen Abwasserbeseitigung zu ermöglichen. Der Benutzungszwang beinhaltet die Verpflichtung, das gesamte, auf dem angeschlossenen Grundstück anfallende Abwasser der öffentlichen Abwasserbeseitigung zuzuleiten. Die Satzung regelt in § 3 den Kreis der betroffenen Grundstücke und den pflichtigen Personenkreis. 3.2.2.1 Pflichtiger Personenkreis Dem Anschlußzwang unterliegen nur die Grundstückseigentümer, denen Erbbauberechtigte oder sonst dinglich zur baulichen Nutzung des Grundstücks Berechtigte gleichgestellt sind. Nur diese dinglich Berechtigten haben die erforderliche Verfügungsbefugnis, die erforderlich ist, um die Abwasserleitungen auf dem Grundstück herzustellen. Dem Benutzungszwang unterliegen neben dem Grundstückseigentümer und dem Erbbauberechtigten auch alle sonst zur Nutzung eines Grundstücks oder einer Wohnung berechtigten Personen, z. B. Mieter und Pächter. 3.2.2.2 Pflichtige Grundstücke Dem Anschlußzwang unterliegen alle Grundstücke, auf denen Abwasser im Sinne von § 2 Abs. 1 Abwassersatzung anfällt, ausgenommen Grundstücke, für die das sog. "Landwirtschaftsprivileg" des § 45 b Abs. 1 Satz 2 WG gilt (siehe Abschnitt 3.1.1.6). Damit sind unbebaute und unbefestigte Grundstücke, auf denen nur Niederschlagswasser anfällt, vom Anschlußzwang nicht erfaßt. Im übrigen unterscheidet die Satzung zwischen bebauten und unbebauten Grundstücken. 3.2.2.3 Bebaute Grundstücke Diese Grundstücke sind anzuschließen, sobald der für das Grundstück bestimmte Kanal betriebsfertig hergestellt ist. Welcher Kanal für ein Grundstück bestimmt ist, richtet sich nach den Planungen der Gemeinde. Voraussetzung für die betriebsfertige Herstellung ist im Regelfall die Abnahme des Bauwerks. Die Satzung sieht keine ausdrückliche Verpflichtung der Gemeinde mehr vor, den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung bekanntzugeben. Auch ohne eine solche Pflicht sollte die Gemeinde den Zeitpunkt der Anschlußmöglichkeit in geeigneter Weise bekanntgeben. An die Anschlußmöglichkeit knüpft auch das Entstehen der Beitragsschuld an (vgl. § 33 Abs. 1 Nr. 1). Möchte die Gemeinde die betriebsfertige Herstellung generell bekanntgeben, kann in Abs. 3 folgender Satz eingefügt werden: "Den Zeitpunkt gibt die Gemeinde ortsüblich bekannt." Im übrigen dürfen bauliche Anlagen (Neubauten) ohnehin nur dann errichtet werden, wenn die einwandfreie Beseitigung des Abwassers und des Niederschlagswassers dauernd gesichert ist (vgl. § 33 Abs. 3 LBO). Werden öffentliche Abwasseranlagen für bereits bebaute Grundstücke (Altbauten) hergestellt, gilt eine Anschlußfrist von 6 Monaten. 3.2.2.4 Unbebaute Grundstücke Unbebaute Grundstücke sind anzuschließen, wenn Gründe des öffentlichen Wohls dies erfordern. Als solche Gründe werden in der Satzung ausdrücklich die öffentliche Gesundheitspflege und der Verkehr genannt. Gründe der gesundheitspolitischen Gefahrenabwehr können die Durchsetzung des Anschluß- und Benutzungszwangs erforderlich machen, wenn von dem auf einem unbebauten Grundstück vorhandenen Abwasser Seuchengefahren ausgehen. Gründe des Verkehrs können einen Anschluß erforderlich machen, wenn das Abwasser auf Straßenflächen abfließt und dort zu einer Gefährdung des Verkehrs führt. Zu beachten ist, daß dem Anschlußzwang nach § 3 Abs. 1 nur Grundstücke unterliegen, auf denen Abwasser im Sinne von § 2 Abs. 1 anfällt. Unbebaute und unbefestigte Grundstücke, auf denen nur Niederschlagswasser oder sonstiges Wasser anfällt, das kein Abwasser ist, können damit nicht dem Anschlußzwang unterworfen werden. 3.2.2.5 Hinterliegergrundstücke Dem Anschlußzwang unterliegen grundsätzlich alle Grundstücke, auf denen Abwasser anfällt (§ 3 Abs. 1). Nicht ausdrücklich in der Satzung erwähnt, gleichwohl aber weitere Voraussetzung für die Durchsetzung des Anschlußzwangs ist, daß das Grundstück überhaupt von einer öffentlichen Abwasseranlage erschlossen wird. Keine Zweifel an der Erschließung bestehen, wenn das Grundstück an eine öffentliche Straße grenzt, in der eine öffentliche Abwasserleitung verlegt ist. Aber auch Grundstücke, die nicht an eine solche Straße unmittelbar angrenzen, sog. Hinterliegergrundstücke, werden durch die öffentliche Einrichtung dann erschlossen, wenn die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit besteht, von der Straße aus, in der die öffentliche Einrichtung liegt, einen Zugang zu dem Grundstück einzurichten. Hinterliegergrundstücke, die durch einen öffentlichen oder privaten Zugang mit der Straße verbunden sind, gelten nur dann als erschlossen, wenn ein dingliches Durchleitungsrecht durch das Zwischengrundstück besteht (siehe VGH BW, Urteil vom 30.3.1990, 1 S 619/87, BWGZ 1990, 544). Der Hinterlieger hat ggf. bei Fehlen einer unmittelbaren Verbindung zur öffentlichen Einrichtung die Möglichkeit, ein Notwegerecht nach § 7 e NRG oder § 88 WG im Prozeßwege durchzusetzen. Die Gemeinde kann ihn aber zur Prozeßführung nicht verpflichten. 3.2.3 Anschlußstelle (§ 4) Die Grundstückseigentümer sind nach § 3 Abs. 3 AbwS gehalten, ihre Grundstücke an die für sie - von der Gemeinde - bestimmten öffentlichen Abwasseranlagen anzuschließen. Aus § 4 ist zu entnehmen, daß die Gemeinde im Regelfall die für ein Grundstück nächstgelegene Abwasseranlage als Anschlußstelle zu bestimmen hat. Nur wenn der Anschluß an die nächstgelegene Anlage technisch unzweckmäßig ist oder für die öffentliche Abwasseranlage Nachteile entstehen, kann die Gemeinde verlangen oder gestatten, daß an eine andere öffentliche Abwasseranlage angeschlossen wird. Beispiel: Die Dimension des nächstgelegenen Kanals reicht für den Anschluß eines Industriebetriebs nicht aus. Für den Grundstückseigentümer wird die Anschlußstelle allenfalls unter Kostengesichtspunkten von Interesse sein. Da dem Grundstückseigentümer nur die Herstellung der Anschlußleitung in seinem eigenen Grundstück obliegt, werden durch die Verlegung der Anschlußstelle in der Regel keine Mehrkosten entstehen. Anders kann sich der Sachverhalt bei größeren Grundstücken darstellen. 3.2.3.1 Vorläufiger Anschluß Ein vorläufiger Anschluß ist zulässig, wenn wirtschaftliche und technische Überlegungen zu einer Übergangslösung zwingen. Mit dieser Regelung wird es der Gemeinde beispielsweise ermöglicht, einem Bauvorhaben auf einem sonst erschlossenen Grundstück zuzustimmen, für das noch der Kanal fehlt. Dessen Bau ist zwar abzusehen, konnte aber noch nicht verwirklicht werden. Um die ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung zu gewährleisten, gestattet bzw. verlangt die Gemeinde den vorläufigen Anschluß an einen anderen naheliegenden Straßenkanal. Ein vorläufiger Anschluß wird auf Kosten des Grundstückseigentümers von der Gemeinde hergestellt (§ 13 Abs. 1). Er löst gleichzeitig die Beitragspflicht aus (§ 23 Abs. 2). Im Gegensatz zum vorübergehenden Anschluß liegt beim vorläufigen Anschluß ein Vorteil im Sinne von § 10 KAG vor. Wird der vorläufige Anschluß beseitigt und durch den endgültigen Anschluß ersetzt, entsteht selbstverständlich keine erneute Beitragspflicht. 3.2.4 Befreiungen (§ 5) Der Anschluß- und Benutzungszwang kann in Einzelfällen zu einer unangemessenen Härte führen, die für den Grundstückseigentümer enteignungsgleiche Wirkungen haben kann. Für derartige Fälle ist deshalb in allen Satzungsmustern ein Befreiungsanspruch aufgenommen. Im Bereich der Abwasserbeseitigung ist allerdings zu beachten, daß nach § 45 b Abs. 4 Satz 3 WG Ausnahmen von der Unterlassungspflicht nur zugelassen werden können, wenn dies wasserwirtschaftlich unbedenklich ist. Nach § 5 soll dem Verpflichteten ein Befreiungsanspruch nur dann zustehen, wenn ihm der Anschluß bzw. die Benutzung wegen eigener, überwiegender Interessen nicht zugemutet werden kann. Somit sind die privaten Interessen mit den öffentlichen Belangen abzuwägen, wobei die öffentlichen Belange immer dann überwiegen, wenn die Befreiung wasserwirtschaftlich bedenklich ist. Ist die Befreiung weder wasserwirtschaftlich bedenklich, noch überwiegen sonstige öffentliche Belange, hat der Verpflichtete einen Rechtsanspruch auf die Befreiung. Insofern ist kein Raum für eine gemeindliche Ermessensentscheidung. Der Befreiung können Nebenbestimmungen beigefügt werden. Sie kann deshalb mit Auflagen, unter Bedingungen, Widerrufsvorbehalt oder zeitlich befristet erteilt werden (vgl. § 36 LVwVfG). Gerade bei Befreiungen vom Anschluß- und Benutzungszwang sollte das Anfügen von Nebenbestimmungen besonders sorgfältig geprüft werden, da andernfalls die Befreiung nur unter den erschwerten Voraussetzungen des Widerrufs eines begünstigenden Verwaltungsakts (§ 49 LVwVfG) zurückgenommen werden kann (siehe u.a. BVerwG, Urteil vom 24.1.1992, 7 C 38/90). In diesem Zusammenhang stellt sich in der Praxis häufig die Frage, welche Anschlußkosten für die betreffenden Grundstückseigentümer noch zumutbar sind. Die Zumutbarkeitsgrenze läßt sich allerdings nicht für alle Fälle von vornherein ziffernmäßig festlegen. Je intensiver ein Grundstück (baulich oder gewerblich) genutzt werden kann, um so höher werden auch die Anschlußaufwendungen sein, die ein "vernünftiger" Eigentümer machen würde, um die Bebaubarkeit seines Grundstücks zu ermöglichen (so Driehaus, NJW-Schriften 42, 3. A, Nr. 577). Der Grundstückseigentümer hat ggf. auch hohe Kosten für die Herstellung einer Hausanschlußleitung aufzuwenden (OVG Bremen, Urteil vom 16.8.1983, KStZ 1984, 75), insbesondere wenn diese für die "innere" Erschließung des Grundstücks anfallen, weil die innere Erschließung der Risikosphäre des Grundstückseigentümers zuzurechnen ist (OVG Lüneburg, Urteil vom 25.10.1989, 9L100/89). Weil das Grundstück durch den Anschluß aufgewertet wird, kann dem Grundstückseigentümer auch die Belastung seines Grundstücks mit einer Hypothek zugemutet werden (Bay. VGH, Urteil vom 30.10.1980, Gemeindehaushalt 1981, 223). Der VGH BW hat in seinem Urteil vom 20.6.1994, 1 S 2393/93 (BWGZ 1995, 33) u.a. festgestellt: "Die Kosten für die Herstellung des Anschlusses an den Ortskanal, die der Kläger mit ca. 40.000 € angibt, sind ihm zumutbar." Für Befreiungen können Verwaltungsgebühren erhoben werden. Siehe hierzu Satzungsmuster Gemeindetags für Verwaltungsgebühren, Nr. 6 des Gebührenverzeichnisses in BWGZ 1991, 680, 695. des 3.2.5 Allgemeine Ausschlüsse (§ 6) Rechtsgrundlage für den Ausschluß von Abwasser im allgemeinen oder im Einzelfall ist § 45 b Abs. 4 Satz 2 WG. Der Ausschluß bedarf in jedem Fall der Zustimmung der Wasserbehörde. Die Zustimmung oder ihre Versagung ist ein Verwaltungsakt, da durch die Entscheidung der Wasserbehörde die Gemeinde in ihrem Selbstverwaltungsbereich betroffen ist. Die Zustimmung zu den allgemeinen Ausschlüssen in § 6 ist vor der Bekanntmachung der Satzung einzuholen. 3.2.5.1 Generalklausel (§ 6 Abs. 1) Nach der Generalklausel des § 6 Abs. 1 dürfen keine Flüssigkeiten, Gase, Dämpfe oder sonstige Stoffe in die Abwasserbeseitigungsanlagen gelangen, wenn dies folgende Nachteile haben könnte: - Beeinträchtigung der Reinigungswirkung der Klärwerke; - Beeinträchtigung des Betriebs der Schlammbehandlungsanlagen, der Schlammbeseitigung oder der Schlammverwertung; - Angreifen der öffentlichen Abwasseranlagen; - Behinderung, Erschwernisse oder Gefährdung der Funktionsfähigkeit oder Unterhaltung der öffentlichen Abwasseranlagen; - Schädigung der in öffentlichen Abwasseranlagen arbeitenden Personen; - Schaden im Vorfluter. 3.2.5.2 Aufzählung in § 6 Abs. 2 Die genannten Ausschlüsse in Absatz 2 sind nicht erschöpfend aufgezählt, sondern nur beispielhaft. Es können deshalb im Einzelfall auch solche Abwässer den Einleitungsbeschränkungen unterworfen werden, die nicht in Absatz 2 aufgeführt sind, andererseits aber durch die generelle Einleitungsbeschränkung in Absatz 1 erfaßt sind. Die Regelungen entsprechen weitgehend den Bestimmungen im Satzungsmuster von 1983. Damals ist die Indirekteinleiter-Richtlinie des Landes von 1978, die zwischenzeitlich außer Kraft getreten ist, zugrundegelegt worden. Entwürfe für eine neue Indirekteinleiter-Richtlinie sind vom UVM Ende der 80er, Anfang der 90er Jahre zwar gefertigt, aber nicht in geltendes Recht umgesetzt worden. Gegenwärtig wird dort die IndirekteinleiterVerordnung (vom 12.7.1990, Gbl. S. 258), zumindest was die Tätigkeit der Wasserbehörden im Gewässerschutz anbetrifft, noch für ausreichend gehalten. Nach dem Bekunden des UVM werden aller Voraussicht nach Regelungsbereiche der außer Kraft getretenen Indirekteinleiter-Richtlinie von 1978 in die IndirekteinleiterVerordnung des Landes übernommen, wenn diese aufgrund der WHG-Novelle (insbesondere wegen des neuen § 7 a WHG, der für Abwasserdirekteinleitungen jetzt generell den Stand der Technik verlangt) ohnehin geändert werden muß. Eine Ausschlußmöglichkeit für Einleitungen, die nicht den Anforderungen nach § 7 a WHG in Verbindung mit der Indirekteinleiter-Verordnung (Stand der Technik) entsprechen, ergibt sich aus § 6 Abs. 2 Nr. 6 (Ausschluß von Abwasser, das einem wasserrechtlichen Bescheid nicht entspricht, da eine Genehmigung nach der Indirekteinleiter-Verordnung nur erteilt wird, wenn die Mindestanforderungen eingehalten werden). Die Bestimmungen im Satzungsmuster von 1983 zur Abwassertemperatur, zum pH-Wert und zu farbstoffhaltigem Abwasser sind aus § 6 Abs. 2 herausgenommen worden. Sie sind jetzt global in Absatz 3 (in Anlage I des Arbeitsblattes A 115 der ATV aufgeführt) enthalten. 3.2.5.3 Klärschlamm Eine Beeinträchtigung der "Schlammbeseitigung oder Schlammverwertung" im Sinne des § 6 Abs. 1 liegt, nach Auffassung des Gemeindetags nicht vor, wenn die Einleitung von Abwasser dazu führt, daß der Klärschlamm nicht mehr landwirtschaftlich verwertbar ist. Selbstverständlich muß das Abwasser im Einzelfall an der Einleitstelle den Einleitungsbestimmungen der Abwassersatzung entsprechen. Reichert sich das eingeleitete Abwasser jedoch in den öffentlichen Abwasseranlagen mit Schadstoffen an oder führen chemische Reaktionen während des Abwassertransports zur Entstehung schädlicher Substanzen mit der Folge, daß der Klärschlamm landwirtschaftlich nicht mehr verwertbar ist, kann dies nicht zu Maßnahmen gegenüber den Abwassereinleitern führen. Zwar läßt § 6 Abs. 4 die Anordnung schärferer Anforderungen zu, allerdings nur, wenn dies für den Betrieb der öffentlichen Abwasseranlagen erforderlich ist. Die landwirtschaftliche Verwertbarkeit des Klärschlamms ist letztendlich ein Nebenprodukt, nicht aber ein besonderer Zweck der Abwasserbeseitigung. Muß eine Gemeinde allerdings verunreinigten Klärschlamm mit erheblichen Mehrkosten entsorgen, weil ein Anschlußnehmer die Einleitungsbedingungen nicht einhält, so hat sie gegen diesen einen Schadensersatzanspruch. Die Abwassersatzung gilt insofern als sog. Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB (siehe LG Stuttgart, Urteil vom 21.6.1996, 15 O 40/96, BWGZ 1996, 734). 3.2.5.4 Radioaktive Stoffe Nach Abs. 2 Nr. 2 sind radioaktive Stoffe von der Abwasserbeseitigung ausgeschlossen. Die Ableitung radioaktiven Abwassers ist insbesondere bei der Beseitigung von Abwasser aus den nuklear-medizinischen Abteilungen der Krankenhäuser von Bedeutung. Dieser Ausschluß ist insofern nicht auf Abwässer anzuwenden, die radioaktive Stoffe unterhalb der nach § 46 Abs. 4 StrlSchV zulässigen Aktivitätswerte enthalten oder deren Ableitung durch die zuständige Behörde nach § 46 Abs. 5 StrlSchV zugelassen ist. 3.2.5.5 Dynamische Verweisung auf Anlage I des ATV-Arbeitsblatts A 115 (§ 6 Abs.3) Die wesentlichen Einleitungsbedingungen sind gegenwärtig aktuell im ATV-Arbeitsblatt A 115, vor allem in der Anlage I, enthalten. Um den Städten und Gemeinden eine ständige Anpassung an Änderungen der Anlage I des ATV-Arbeitsblatts A 115 zu ersparen, wurde in § 6 Abs. 3 eine dynamische Verweisung auf diese aufgenommen. Die Verweisung wurde allerdings, auf Empfehlung des Justizministeriums hin, "positiv" formuliert ("ist zugelassen"), da bei einer Aufführung unter § 6 Abs. 2 ("insbesondere sind ausgeschlossen") die ATV, als nicht verfassungsmäßig legitimierte Organisation, mit jeder Arbeitsblattänderung die Allgemeinen Ausschlüsse in den Abwassersatzungen ändern könnte. Bei der "positiven" Formulierung führt ein Überschreiten der allgemeinen Richtwerte für die Inhaltsstoffe oder Eigenschaften nach der Anlage I zum ATV-Arbeitsblatt A 115 nicht automatisch zu einem Ausschluß von der Abwasserbeseitigung (nur dann, wenn damit gegen die Absätze 1,2 oder 4 verstoßen würde). Im Rahmen des bestehenden öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnisses wird im übrigen eine Verpflichtung des Anschlußnehmers (als quasi vertragliche Nebenpflicht) bestehen, eine absehbare Überschreitung der Richtwerte nach Absatz 3 bei der Gemeinde zu melden und daraufhin möglicherweise folgende Anordnungen zu vollziehen. Ansonsten kann, wenn auf eine "absolut rechtsfeste" Formulierung Wert gelegt wird, auch der Weg der statischen Verweisung gewählt werden. Diese hat allerdings den Nachteil, daß bei jeder Änderung der erwähnten Anlage zum ATV-Arbeitsblatt eine Satzungsänderung geprüft und ggf. vollzogen werden muß. Bei einer statischen Verweisung könnte § 6 ab Absatz 2 wie folgt formuliert werden: "(2) Insbesondere sind ausgeschlossen 1. Stoffe - auch im zerkleinerten Zustand - , die zu Ablagerungen oder Verstopfungen in den öffentlichen Abwasseranlagen führen können (z.B. Kehricht, Schutt, Asche, Zellstoffe, Mist, Schlamm, Sand, Glas, Kunststoffe, Textilien, Küchenabfälle, Schlachtabfälle, Haut- und Lederabfälle, Tierkörper, Panseninhalt, Schlempe, Trub, Trester und hefehaltige Rückstände); 2. feuergefährliche, explosive, giftige, fett- und ölhaltige Stoffe (z.B. Benzin, Heizöl, Karbid, Phenole, Öle und Fette, Öl-/Wasseremulsionen, Säuren, Laugen, Salze, Reste von Pflanzenschutzmitteln oder vergleichbaren Chemikalien, Blut, mit Krankheitskeimen behaftete und radioaktive Stoffe); 3. Jauche, Gülle, Abgänge aus Tierhaltungen, Silosickersaft und Molke; 4. faulendes und sonst übelriechendes Abwasser (z.B. milchsaure Konzentrate, Krautwasser); 5. Abwasser, das schädliche oder belästigende Gase oder Dämpfe verbreiten kann; 6. Abwasser, das einem wasserrechtlichen Bescheid nicht entspricht; 7. Abwasser, dessen Inhaltsstoffe oder Eigenschaften über den allgemeinen Richtwerten für die wichtigsten Beschaffenheitskriterien der Anlage I des Arbeitsblattes A 115 der Abwassertechnischen Vereinigung (ATV) vom Oktober 1994 (Vertrieb: Gesellschaft zur Förderung der Abwassertechnik e.V. - GFA -, Theodor- Heuss-Allee 17, 53773 Hennef oder Postfach 1165, 53758 Hennef) liegen. (3) Die Gemeinde/Stadt kann im Einzelfall über die nach Absatz 2 einzuhaltenden Anforderungen hinausgehende Anforderungen stellen, wenn dies für den Betrieb der öffentlichen Abwasseranlagen erforderlich ist. (4) Die Gemeinde/Stadt kann im Einzelfall Ausnahmen von den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 zulassen, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die Versagung der Ausnahme im Einzelfall eine unbillige Härte bedeuten würde und der Antragsteller evtl. entstehende Mehrkosten übernimmt." § 48 Abs. 1 Nr. 2 müßte dann wie folgt lauten: "2. entgegen § 6 Absätze 1, 2 oder 3 von der Einleitung ausgeschlossene Abwässer oder Stoffe in die öffentlichen Abwasseranlagen einleitet oder die vorgeschriebenen Höchstwerte für einleitbares Wasser überschreitet;" 3.2.5.6 Saure Kondensate bei Brennwertfeuerstätten In Baden-Württemberg ist die Behandlung und Kontrolle der Einleitung von Kondensaten aus Brennwertfeuerstätten einheitlich geregelt. Nach einem Erlaß des damaligen Ernährungsministeriums (MELUF) vom 22.10.1984 dürfen die sauren Kondensate grundsätzlich nicht ohne Vorbehandlung (Neutralisation) in öffentliche Abwasseranlagen eingeleitet werden. Bei Gasfeuerungen bis 50 kW kann jedoch auf eine Neutralisation verzichtet werden wenn die häuslichen Entwässerungssysteme aus säurebeständigen Werkstoffen bestehen. Die Säurebeständigkeit ist in Neubauten, in denen die Hausinstallationen und Kanäle meist nur noch aus Kunststoff, Steinzeug oder beschichtetem Faserzement bestehen, in jedem Fall gegeben. Bei Gasfeuerungen bis 200 kW kann in gleicher Weise verfahren werden, wenn bestimmte Säuremengen (nicht mehr als 100 mmol der zu neutralisierenden Säure als H+- Äquivalent bis pH = 6,5) pro Tag nicht überschritten werden. Das Umweltministerium Baden-Württemberg hat in Landtagsdrucksache 11/1165 vom 4.1.1993 hierzu noch angemerkt, daß eine darüber hinausgehende generelle Ausstattung von Kondensationsanlagen mit Neutralisationsanlagen nach derzeitigem Wissensstand sowohl gesamtökologisch als auch ökonomisch nicht als sinnvoll erscheint. Hierzu ist noch anzumerken, daß das ATV- Merkblatt M 251, statt der o.g. Bagatellgrenze von 50 KW für eine Neutralisation eine Bagatellgrenze von 25 kW vorsieht. Dieses Merkblatt stammt allerdings bereits von 1988 (Ausgabe 5/88). Insgesamt kann festgestellt werden, daß die Säureanteile des Kondenswassers (pH-Wert um 4) aus ErdgasBrennwert-Wärmeerzeugern auf der Fließstrecke abnehmen. Die Gründe hierfür sind die Einwirkung basischer Ablagerungen in den Abwasserrohren und die Entgasung gelösten Kohlendioxids aus dem Kondenswasser. Dadurch ist an der Einleitstelle in das öffentliche Kanalnetz das Kondenswasser annähernd neutralisiert. 3.2.5.7 Weitergehende Anforderungen (§ 6 Abs.4) Es sind Fälle denkbar, in denen die Regelanforderungen (nach Absätzen 2 und 3) nicht genügen, um den normalen Betrieb der öffentlichen Abwasseranlagen zu gewährleisten. Beispiele: 1. Einleiter nahe des Klärwerks 2. Ungünstiges Zusammentreffen chemischer Verbindungen. Hier kann die Gemeinde nach § 6 Abs. 4 mit Zustimmung der Wasserbehörde weitergehende Anforderungen stellen. Die Zustimmung ist deshalb notwendig, weil die schärferen Anforderungen häufig einem Ausschluß gleichkommen. 3.2.5.8 Ausnahmen bei Ausschlüssen (§ 6 Abs.5) Die Gemeinde kann im Einzelfall Ausnahmen von den Ausschlüssen in den Absätzen 1 und 2 zulassen, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Öffentliche Belange stehen der Ausnahmeerteilung z. B. entgegen, wenn sie zu wasserwirtschaftlich bedenklichen Zuständen führt. Darüber hinaus muß das Ablehnen einer Ausnahme im Einzelfall eine unbillige Härte bedeuten. Eine solche Härte kann dann vorliegen, wenn es dem Einleiter unzumutbare Schwierigkeiten bereitet, das Abwasser selbst anderweitig zu beseitigen oder solche Vorkehrungen zu treffen, die ein Einhalten der Einleitungsvorschriften gewährleisten. Entstehen für die Gemeinden durch die Ausnahmegenehmigung Mehrkosten bei der Abwasserbeseitigung, kann die Ausnahmeerteilung davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Mehrkosten übernimmt. Im übrigen liegt die Ausnahmeerteilung im Ermessen der Gemeinde. Eine Zustimmung der Wasserbehörde für die Ausnahmegenehmigung ist nicht erforderlich. Führt die Ausnahmeerteilung zu wasserrechtlich bedenklichen Zuständen, kann die Wasserbehörde entsprechende Anordnungen gegenüber der Gemeinde als Betreiberin der Kläranlage treffen, die ggf. mit den Mitteln der Rechtsaufsicht durchzusetzen sind. 3.2.6 Ausschlüsse im Einzelfall, Mehrkostenvereinbarung (§ 7) Das Benutzungsrecht in § 3 betrifft alle Grundstücke im Gemeindegebiet, auf denen Abwasser anfällt. Damit auf die Gemeinde keine unzumutbaren Ansprüche beim Bereitstellen von Abwasserbeseitigungsanlagen zukommen können, muß es möglich sein, Anschlußforderungen, die mit einem unzumutbaren Kostenaufwand verbunden sind, von vornherein abzuwehren. Im Bereich der Wasserversorgung ist der Anschlußanspruch generell in der Satzung auf solche Grundstücke beschränkt, die durch eine Versorgungsleitung erschlossen werden (siehe § 3 Abs. 2 WVS). Die Begrenzung des Anschluß- und Benutzungsrechts ist im Bereich der Abwasserbeseitigung in § 7 geregelt. Wegen der allgemeinen Pflicht der Gemeinden in § 45 b Abs. 2 WG, das gesamte in ihrem Gebiet anfallende Abwasser zu beseitigen, enthält § 7 keine allgemeinen Ausschlußtatbestände, sondern verlangt Einzelfallentscheidungen. Der Umfang der Ausschlußmöglichkeiten ist durch § 45 b Abs. 4 WG vorgegeben, wonach die Gemeinde Abwasser dann von der Beseitigung ausschließen kann, wenn dessen Sammlung, Fortleitung oder Behandlung im Hinblick auf den Anfallort, die Art oder Menge des Abwassers unverhältnismäßig hohen Aufwand verursachen würde. Die unverhältnismäßigen Kosten, die einen Ausschluß nach § 7 Abs. 1 a) rechtfertigen, können drei verschiedene Ursachen haben: - Anfallort des Abwassers (Grundstücke in besonderer Lage, z. B. Außenbereich, Weiler). - Art des Abwassers (Abwässer, die z. B. gemäß § 6 der Satzung ausgeschlossen sind). - Menge des Abwassers (Grundstücke mit außergewöhnlich hohem Abwasseranfall). Schließt die Gemeinde Abwasser im Einzelfall aus, bedarf sie hierzu jeweils der Zustimmung der Wasserbehörde. Zur Problematik des Ausschlusses von Groß- und Saisoneinleitern wird auf die Abhandlung von Schärich in BWVerwPr. 1981 S. 164 hingewiesen. Die Regelung des § 7 spielt in Baden- Württemberg, insbesondere was den Anfallort anbetrifft, in der Praxis keine sehr große Rolle mehr, da der Anschlußgrad an öffentliche Sammelkanalisationen inzwischen bei gut 98 Prozent liegt und diejenigen, die noch nicht angeschlossen sind, kaum mehr Anschlußforderungen stellen, sondern auf eine landwirtschaftliche Verwertung des Abwasser bzw. auf eine längerfristige dezentrale Entsorgung setzen. Bei Neubauvorhaben, vor allem bei Betrieben, wo Art und Menge des Abwassers problematisch sein könnten, erfolgen häufig innerbetriebliche Maßnahmen (z.B. Vorreinigung bzw. Speicherung in eigenen Anlagen), sodaß eine Einleitung in die öffentlichen Abwasseranlagen häufig ohne weiteres möglich ist. Rechtliche Vorgaben hierzu enthält beispielsweise die Indirekteinleiterverordnung des Landes. 3.2.6.1 Allgemeiner Ausschluß Der Gemeinde steht es frei, auch im Rahmen des § 7 Abs. 1 in der Satzung generelle Ausschlüsse aufzunehmen (z. B. alle Grundstücke im Weiler A). In diesem Fall wäre § 7 entsprechend zu ergänzen. Außerdem wäre die Zustimmung der Wasserbehörde zu dem generellen Ausschluß einzuholen. Dieser könnte wie folgt formuliert werden: "Alle/folgende..................Grundstücke ........................................... im..........................Ortsteil/Weiler ........................................... ........................................... ........................................... ........................................... werden mit Zustimmung der Wasserbehörde (§ 45 b Abs. 4 Satz 2 WG) allgemein von der öffentlichen Abwasserbeseitigung ausgeschlossen." In der Praxis wird ein solcher allgemeiner Ausschluß mit der Wasserbehörde allerdings nur sehr selten zu machen sein, da hiergegen meist wasserrechtliche Bedenken bestehen. Vielmehr wird die Gemeinde in der Regel verpflichtet sein, für die genannten Bereiche eine dezentrale Abwasserbeseitigung vorzusehen. Siehe Abschnitt 3.1.1.6. 3.2.6.2 Mehrkostenvereinbarung (Abs.2) Wird von der Gemeinde der Anschluß eines Grundstücks an die öffentliche Abwasserbeseitigung aus finanziellen oder betrieblichen Gründen gemäß § 7 Abs. 1 abgelehnt, räumt die Satzung dem Grundstückseigentümer in Absatz 2 gleichwohl ein Anschlußrecht unter der Bedingung ein, daß er sich verpflichtet, alle mit dem Anschluß zusammenhängenden (Mehr-)Kosten zu übernehmen. Der Anschluß des Grundstücks erfolgt dann im Rahmen der öffentlichen Abwasserbeseitigung, d.h. die Gemeinde übernimmt die Herstellung und den späteren Betrieb der erforderlichen Anschlußleitungen als Teil der öffentlichen Einrichtung. Die Einzelheiten der vom Grundstückseigentümer zu übernehmenden Mehrkosten sind im Rahmen einer sog. Mehrkostenvereinbarung zu regeln. Der Abschluß einer solchen Mehrkostenvereinbarung liegt regelmäßig im Ermessen der Gemeinde; ein Anspruch auf Abschluß einer solchen Vereinbarung besteht nicht (VGH BW, Urteil vom 22.6.1992, 1 S 873/91, BWGZ 1993, 105). Die Mehrkostenvereinbarung weist Ähnlichkeiten mit einem Erschließungsvertrag auf, unterscheidet sich aber von einem "echten" Erschließungsvertrag nach § 124 BauGB insoweit, als nicht ein Dritter, sondern die Gemeinde selbst die erforderlichen Erschließungsmaßnahmen durchführt. Weil die Finanzierung der Erschließungsanlage "Abwasserbeseitigung" im Regelfall über Gebühren und Beiträge erfolgt, darf die Mehrkostenvereinbarung aber nicht zu einer Umgehung der bestehenden abgabenrechtlichen Regelungen führen. Derartige Verträge sind im Abgabenrecht im Regelfall unzulässig und damit nichtig (BVerwG, Urteil vom 18.4.1975, VII C 15.73, KStZ 1975, 211). Unter abgabenrechtlichen Gesichtspunkten sind Mehrkostenvereinbarungen im kommunalen Bereich damit nur dann unproblematisch, wenn sie keine Auswirkungen auf die bestehenden beitrags- und gebührenrechtlichen Bestimmungen haben. Wird ein Grundstück im Rahmen einer Mehrkostenvereinbarung auf Kosten des Antragstellers an die öffentliche Abwasserbeseitigung angeschlossen, werden dadurch die abgabenrechtlichen Regelungen der Abwassersatzung nicht tangiert. Mit dem tatsächlichen Anschluß des Grundstücks an die öffentliche Abwasserbeseitigung entstehen sowohl die satzungsgemäßen Beiträge nach § 23 Abs. 2 als auch die Gebührenpflichten nach den §§ 36 ff. Gegenstand der Mehrkostenvereinbarung Gegenstand einer Mehrkostenvereinbarung können damit nur Maßnahmen sein, die über den satzungsrechtlichen Widmungszweck der öffentlichen Einrichtung hinausgehen. Die Gemeinde erbringt dann Sonderleistungen, die ausschließlich den Interessen eines einzelnen Grundstückseigentümers dienen und die damit auch nicht den übrigen Einrichtungsbenutzern bzw. Abgabepflichtigen angelastet werden dürfen. Der Widmungszweck der öffentlichen Einrichtung ergibt sich aus der Satzung (z.B. § 1) sowie den der Einrichtung zugrundeliegenden Planungen der Gemeinde, die wiederum Grundlage für die Abgabekalkulationen, insbesondere die Beitragskalkulation, sind. Wird eine Leistung beantragt, die diese Widmungsgrenzen übersteigt (z.B. die Reinigung von Abwasser, das gemäß § 6 von der öffentlichen Abwasserbeseitigung ausgeschlossen ist, oder der Anschluß eines im Außenbereich gelegenen Grundstücks), könnte die Gemeinde diesem Antrag mit der Maßgabe stattgeben, daß der Antragsteller die erforderlichen Maßnahmen selbst ausführt (z.B. die erforderliche Anschlußleitung als Privatleitung herstellt). Die Gemeinde kann sich aber auch die eigene Durchführung der Maßnahmen gegen Kostenersatz durch den Antragsteller vorbehalten und die Sonderleistung davon abhängig machen, daß sich der Antragsteller vertraglich zur Kostenübernahme verpflichtet. Letztere Verfahrensweise wird dann unvermeidbar sein, wenn durch die beantragte Maßnahme die Einrichtung insgesamt betroffen ist, z.B. wenn die Kapazität eines Klärwerks erhöht werden muß. Davon zu unterscheiden sind solchen Maßnahmen, die im Rahmen der Gesamtplanung der Gemeinde durchgeführt werden. Aufgrund der im Kommunalabgabenrecht vorherrschenden globalen Einrichtungsbetrachtung, kann bei diesen Maßnahmen unterstellt werden, daß sie von allen Einrichtungsbenutzern bzw. Vorteilsnehmern im Rahmen der Solidargemeinschaft über Gebühren und Beiträge zu finanzieren sind. In der Beitragskalkulation (Globalberechnung) wird dies dadurch dokumentiert, daß auch die Zukunftsinvestitionen auf alle erschlossenen Grundstücke gleichermaßen verteilt werden. Würde gleichwohl für solche Maßnahmen eine Mehrkostenvereinbarung abgeschlossen, hätte dies eine Doppelfinanzierung zur Folge. Damit bleibt für den Abschluß einer Mehrkostenvereinbarung nur dann Raum, wenn es sich um Maßnahmen handelt die vom Planungskonzept der Gemeinde nicht erfaßt werden oder von ihm abweichen. Beispiel 1: Der Anschluß eines im Außenbereich gelegenen Grundstücks wird beantragt. Das Planungskonzept der Gemeinde sieht keinen Anschluß vor; auch in der Globalberechnung sind keine Anschlußkosten enthalten. Beispiel 2: Ein im Außenbereich gelegenes Grundstück soll nach dem Planungskonzept der Gemeinde mittels einer Druckleitung an die Abwasserbeseitigung angeschlossen werden. Der Grundstückseigentümer beantragt den Bau einer (wesentlich teureren) Freispiegelleitung. In der Globalberechnung sind nur die Kosten der Druckleitung enthalten. In beiden Fällen entstehen Kosten für Maßnahmen, die über das Planungskonzept der Gemeinde hinausgehen. Die damit entstehenden (Mehr-)Kosten können dem Antragsteller angelastet werden, ohne daß dadurch die Finanzierung der übrigen Einrichtung über öffentliche Abgaben tangiert wird. Zum Muster einer Mehrkostenvereinbarung mit Erläuterungen siehe BWGZ 1990, 710 ff. Erschließungsverträge Mehrkostenvereinbarungen unterscheiden sich von Erschließungsverträgen nach § 124 BauGB in zwei wesentlichen Punkten: * Gegenstand von Erschließungsverträgen sind Erschließungsmaßnahmen, die von der Planungskonzeption der Gemeinde getragen werden und damit auch dem Widmungszweck der öffentlichen Einrichtung entsprechen. Die Maßnahmen sind im Regelfall von der Gemeinde im Rahmen der ihr obliegenden Erschließungslast nach §ÿ123 BauGB durchzuführen (und über öffentliche Abgaben zu finanzieren). Gegenstand der Mehrkostenvereinbarung sind dagegen Sonderleistungen, die vom Widmungszweck der Einrichtung nicht mehr getragen werden. * Die der Gemeinde obliegende Erschließungspflicht wird durch den Erschließungsvertrag auf einen Dritten übertragen, der anstelle der Gemeinde die Erschließung auf seine Kosten durchführt (vgl. das Muster eines Erschließungsvertrags in BWGZ 7/1994, 200 ff.). Um eine Doppelbelastung des Erschließungsträgers zu vermeiden, wird der Erschließungsaufwand mit den Beiträgen verrechnet bzw. es wird auf die Erhebung von Beiträgen verzichtet. Abgabenrechtlich ist eine solche Vereinbarung nur deshalb zulässig, weil sie auf einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung beruht. Dagegen verpflichtet sich die Gemeinde im Rahmen einer Mehrkostenvereinbarung zur Durchführung von Maßnahmen, die ausschließlich in den Verantwortungsbereich des Dritten fallen. Durch § 7 Abs. 2 bleibt der Abschluß von Erschließungsverträgen unberührt. Die Gemeinde hat damit die Möglichkeit, auch im Außenbereich Erschließungsaufgaben auf Dritte im Rahmen eines Erschließungsvertrages zu übertragen (hierzu Birk, Die neuen städtebaulichen Verträge, 2. Aufl. 1996, Rdnr. 14, Fn. 313). Beispiel: Die Eigentümer mehrerer im Außenbereich gelegener Hofgrundstücke beantragen den Anschluß ihrer Grundstücke an die öffentliche Abwasserbeseitigung. Da die Gemeinde nicht in der Lage ist, die anfallenden Anschlußkosten zu übernehmen, schließen sich die Grundstückseigentümer zu einer Interessengemeinschaft zusammen und bieten der Gemeinde den Abschluß eines Erschließungsvertrages an. Auf der Grundlage dieses Vertrages wird von den Grundstückseigentümern die notwendige Anschlußleitung auf eigene Kosten hergestellt. Nach Abschluß der Anschlußarbeiten überträgt die Interessengemeinschaft das Eigentum an der Leitung auf die Gemeinde, die sie dann als Bestandteil der öffentlichen Abwasserbeseitigung weiterbetreibt. 3.2.7 Einleitungsbeschränkungen (§ 8) Die Gemeinde kann gem. § 45 b Abs. 4 WG vor der Einleitung in die öffentliche Kanalisation eine Vorbehandlung des Abwassers generell oder im Einzelfall vorschreiben. Zur Vorbehandlung gehört sowohl die Entgiftung, Neutralisation, als auch die in § 8 vorgeschriebene Speicherung des Abwassers oder die Teilreinigung fäkalhaltigen Abwassers. Eine Speicherung von Abwasser kommt z. B. bei Kühl- oder Kondenswasser, Wasser aus Freibädern, Regenwasser von größeren Flächen usw. in Betracht. § 8 Abs. 1 muß im Einzelfall noch durch Verwaltungsakt konkretisiert werden. Dabei ist dem Betreiber insbesondere mitzuteilen, welche Art der Vorbehandlung er zu veranlassen hat (Anhaltspunkte siehe wiederum Indirekteinleiterverordnung des Landes vom 12.7.1990, GBl. S. 258, kommentiert in BWGZ 1991, 282, VwV-IndVO vom 23.5.1991, GABl. S. 764, Merkblatt für Indirekteinleiter in Gt-Info 818/90 vom 10.11.1990) Bei der Forderung nach einer Vorbehandlung im Einzelfall sind die Belange des Anschlußnehmers mit den Interessen der Gemeinde als Trägerin der öffentlichen Abwasseranlagen gegeneinander abzuwägen. 3.2.7.1 Fäkalien Abs. 2 betrifft nur Abwasseranlagen, die nicht an ein öffentliches Klärwerk angeschlossen sind. In diesem Fall gilt generell die Forderung nach einer ausreichenden Vorbehandlung. Bezüglich des Einbaus von Toiletten mit Wasserspülung wird auf die Erläuterung unter Abschnitt 3.3.8.1 zu § 19 verwiesen. Diese Bestimmung spielt keine große Rolle mehr, nachdem in Baden-Württemberg etwa 97 Prozent der Bevölkerung an eine mechanischbiologische Kläranlage angeschlossen sind (bei einem Anschlußgrad an die öffentliche Sammelkanalisation von gut 98 Prozent). 3.2.7.2 Sonstiges Abwasser/Wasser Das Einleiten von Abwasser, das der Beseitigungspflicht nicht unterliegt, und von sonstigem Wasser bedarf der Genehmigung der Gemeinde. Der Beseitigungspflicht unterliegt insbesondere nicht Abwasser, das auf Straßenoberflächen von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen außerhalb der Ortsdurchfahrten anfällt. Soll dieses Abwasser in die gemeindliche Kanalisation eingeleitet werden, ist eine vorherige schriftliche Genehmigung erforderlich. Wasser, das nicht durch Gebrauch verunreinigt oder in seinen Eigenschaften verändert ist, ist kein Abwasser (§ 2 Abs. 1). Dasselbe gilt für Niederschlagswasser, das aus dem Bereich unbebauter oder unbefestigter Grundstücke abfließt. Grundwasser (auch Hangwasser bzw. Wasser aus Drainagen). Eine Beseitigungspflicht der Gemeinde besteht insoweit nicht. Da derartige Einleitungen auch abwassertechnisch nicht erwünscht sind, bedarf die Einleitung der gemeindlichen Genehmigung. Wegen der Gebührenpflicht vgl. § 37 Abs. 2. Für die Praxis kann nur geraten werden, von solchen Genehmigungen sehr restriktiv Gebrauch zu machen. Im wesentlichen sollte eine Genehmigung für die Einleitung von sonstigem Wasser nur für das in Baugruben anfallende Grundwasser erteilt werden. Aber auch hier ist vielfach eine Ableitung des Grundwassers in den nächsten Vorfluter/Wassergraben oder eine Versickerung auf dem Grundstück möglich, u.U. kann mit wasserdichter Wanne gebaut werden. Eine besondere Brisanz hat dieses Thema dadurch erhalten, daß eine zu starke Verdünnung des Abwassers zu einem Wegfall der Ermäßigung der Abwasserabgabe führt (vgl. § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Abwasserabgabengesetz in Verbindung mit § 7 a Abs. 1 Landesabwasserabgabengesetz). Daneben verursacht dieses sog. "Fremdwasser" unnötige Betriebskosten in Kanalisation und Klärwerk (Pumpkosten, Belüftungskosten). Es verkürzt auch die Aufenthaltszeit des reinigungsbedürftigen Abwassers auf der Kläranlage und kühlt das Abwasser aus, was wiederum den kälteempfindlichen Nitrifikationsprozeß in der biologischen Stufe beeinträchtigt. Der Anschluß von Drainageanlagen an die öffentliche Kanalisation bzw. die dauernde Ableitung von Hang- und Grundwasser in diese kann deshalb künftig grundsätzlich nicht mehr in Betracht kommen. Gemeinden, die schon jetzt mit zu hohen Fremdwasseranteilen im Abwasser Probleme haben, sollten die Alternative zu § 8 Abs. 3 (siehe Abschnitt 2.2.2) in ihre Abwassersatzung aufnehmen. Möglichkeiten zur Reduzierung des Fremdwasseranteils sind im übrigen in der Arbeitshilfe (Grundsätze) des Umweltministeriums zum Vollzug der Novelle zum Landesabwasserabgabengesetz, die jede Gemeinde erhalten hat, enthalten (s. dortige Ziff. 2.4, S. 20 ff). Grundsätzlich kann eine Gemeinde ohne weiteres die Einstellung von Drainagewassereinleitungen in den Abwasserkanal verlangen, wenn diese ohne Genehmigung der Gemeinde erfolgen. Dies gilt auch für schon längere Zeit stattfindende Einleitungen. Von den Anschlußnehmern kann insofern verlangt werden, für eine anderweitige Wasserableitung zu sorgen. Zur eventuellen Organisation einer eigenständigen öffentlichen Einrichtung <?PC850(132)>Beseitigung von Hang- und Quellwasser" (Grundwasser) siehe Gt-Info 668/91 vom 10.8.1991. 3.2.7.3 Entwässerungsverfahren Mischsystem Das Satzungsmuster stellt darauf ab, daß das Gemeindegebiet im Mischverfahren entwässert wird (siehe aber § 12 Abs.3). Dies ist beim weitaus größten Teil der Gemeinden in Baden-Württemberg der Fall. Regen- und Schmutzwasser werden beim Mischsystem in denselben Kanal eingeleitet und der Kläranlage zugeführt. Trennverfahren Beim Trennverfahren bestehen getrennte Sammelleitungen für das Regenwasser einerseits und das Schmutzwasser andererseits. Das Regenwasser wurde früher direkt in den Vorfluter eingeleitet, heute wird es vielfach in einem Regenklärbecken behandelt. Das Schmutzwasserleitungsnetz mündet in die Kläranlage. 3.2.8 Eigenkontrolle (§ 9) Die Gemeinde kann den Eigentümer eines an die öffentliche Abwasserbeseitigung angeschlossenen Grundstücks in ihrer Abwassersatzung ohne Verstoß gegen die Eigentumsgarantie verpflichten, die Einhaltung der für die Abwasserbeseitigung bestehenden Benutzungsbedingungen zu kontrollieren (Eigenkontrolle). Siehe BVerwG, Beschluß vom 3.11.1993 - 7 NB 3.93, DVBl, S. 217. In der Praxis werden Anordnungen nach § 9 überwiegend für die Einleitung gefahrträchtiger Abwässer aus Gewerbe- oder Industriebetrieben in Betracht kommen. Doch kann ein hinreichender Anlaß zur Kontrolle auch bei nichtgewerblicher Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen bestehen, so z.B. dann, wenn es bereits in der Vergangenheit zu unerlaubten Einleitungen gekommen ist. 3.2.9 Abwasseruntersuchungen (§ 10) Um die Einleitungen im Hinblick auf ausgeschlossenes Abwasser und ausgeschlossene Stoffe (§ 6) zu überwachen und um ggf. Abwassergebühren bei Starkverschmutzern (siehe bei den Alternativen §§ 40 a und 40 b) festzusetzen zu können, kann die Gemeinde Abwasseruntersuchungen vornehmen. Es steht in ihrem Ermessen, ob sie diese einmalig oder regelmäßig durchführt. Regelmäßige Untersuchungen werden nur bei Industrie- und Gewerbebetrieben mit größeren Abwassermengen oder Einleitern mit gefahrenträchtigem Abwasser in Frage kommen. Die Satzung bestimmt ausdrücklich, daß die Gemeinde nicht nur den Abstand zwischen den Probeentnahmen festlegt, sondern auch, durch wen die Proben zu entnehmen sind und wer sie untersucht. Die Gemeinde kann und wird sich dabei sehr häufig Dritter bedienen. 3.2.9.1 Kosten Das neue Satzungsmuster sieht eine Kostentragungspflicht des Verpflichteten vor, wenn die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 vorliegen. Eine derart differenzierte Kostenregelung findet sich auch in neueren Umweltgesetzen (beispielsweise § 52 Abs. 4 BImSchG, § 20 Abs. 3 LAbfG). Dabei geht es um die Kosten (Sachverständigenkosten, Laborkosten usw.), die der Verpflichtete entweder direkt an den mit den Untersuchungen beauftragten Dritten oder an die Gemeinde, falls diese die Untersuchungskosten vom Dritten in Rechnung gestellt bekommen hat (Auslagen der Gemeinde), zu entrichten hat. Liegen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 nicht vor, muß die Gemeinde die Untersuchungskosten selbst tragen. Falls die Gemeinde die Untersuchungen selbst vornimmt, kann sie den Untersuchungsaufwand über Verwaltungsgebühren dem Verpflichteten auferlegen. Die Erhebung einer Verwaltungsgebühr bedarf aber einer ausdrücklichen satzungsrechtlichen Grundlage (s. § 8 KAG), die entweder durch eine Ergänzung der AbwS oder des Gebührenverzeichnisses zur Verwaltungsgebührensatzung (s. BWGZ 1991, 680) geschaffen werden müßte. 3.2.9.2 Mängelbeseitigung Ergeben sich bei der Abwasseruntersuchung Mängel, d. h. widerspricht das eingeleitete Abwasser Bestimmungen der Satzung, der Indirekteinleiterverordnung oder des wasserrechtlichen Bescheids, hat Verpflichtete die Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um eine satzungsgemäße Nutzung öffentlichen Anlagen sicherzustellen. Die notwendigen Maßnahmen können ggf. mit den Mitteln Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes durchgesetzt werden. den der der des 3.2.10 Grundstücksbenutzung (§ 11) Die Abwasserbeseitigung als leitungsgebundene Einrichtung setzt die Inanspruchnahme von Grundstücken zum Einlegen der Entwässerungskanäle bzw. Anschlußkanäle voraus. Es ist nicht immer möglich, eigene Grundstücke der Gemeinde zur Leitungsverlegung zu benutzen, so daß auch in privaten Flächen Leitungen eingelegt werden müssen. Hierfür gibt es folgende Möglichkeiten: 3.2.10.1 Vertragliche Vereinbarung/dingliche Sicherung Die Gemeinde vereinbart mit dem Grundstückseigentümer das Verlegen der Leitung, üblicherweise gegen eine angemessene Entschädigung. Zu beachten ist, daß diese schuldrechtliche Verpflichtung nicht ohne weiteres gegen den Rechtsnachfolger wirkt, weshalb es notwendig ist, das Leitungsrecht durch Eintragung einer Grunddienstbarkeit auch dinglich zu sichern. Andernfalls läuft dieGemeinde Gefahr, daß der Rechtsnachfolger des Grundstückseigentümers die Entfernung der Leitung verlangt. Die Rechtsprechung hat ihm insoweit einen öffentlich-rechtlichen Beseitigungsanspruch (auf der Basis von § 1004 BGB) zuerkannt (VGH BW, BWVPr 1978, 226). 3.2.10.2 Duldungspflichten nach § 88 Wassergesetz Einen öffentlich-rechtlichen Duldungsanspruch zugunsten eines Unternehmens der öffentlichen Abwasserbeseitigung enthält nur § 88 WG, auf den § 11 verweist. Ist danach das Ableiten des auf einem Grundstück anfallenden Abwassers durch ein Unternehmen der öffentlichen Abwasserbeseitigung nur bei Inanspruchnahme eines fremden Grundstücks zweckmäßig ausführbar, so kann die Wasserbehörde auf Antrag des Unternehmers den Eigentümer dieses Grundstücks verpflichten, das Benutzen des Grundstücks sowie das Herstellen und Unterhalten der hierzu notwendigen Einrichtungen gegen Entschädigung zu dulden (siehe § 88 Abs. 2 WG). Zuständig für den Erlaß der Duldungsverfügung ist die Wasserbehörde (zur Frage, ob und wann die Wasserbehörde einen Duldungsbescheid zu erlassen hat, vgl. Bulling/Finkenbeiner, Kommentar zum Wassergesetz, Anmerkungen 6 bis 11 zu § 88; Habel, Kommentar zum Wassergesetz, Anm. 15 zu § 88). Bezüglich des Anschlusses von Hinterliegergrundstücken wird auf § 88 Abs. 7 WG verwiesen. Danach gelten erleichterte Anschlußvoraussetzungen. Die Zwangsverpflichtung nach § 88 Abs. 7 WG setzt voraus, daß es sich um ein Vorhaben der öffentlichen Abwasserbeseitigung handelt. Die sonstigen Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 müssen lt. Kommentar Bulling/Finkenbeiner (andere Auffassung: Kommentar Habel zum Wassergesetz, Anmerkung 44 zu § 88) nicht vorliegen. 3.2.10.3 Nachbarrechtlicher Anspruch nach § 7e Nachbarrechtsgesetz (NRG) Nach § 7e NRG kann die Benutzung eines fremden Grundstücks zum Anschluß eines Grundstücks an eine Abwasserleitung unter ähnlichen Voraussetzungen wie nach § 88 Abs. 2 WG durchgesetzt werden. Der Anspruch ist rein privatrechtlicher Natur und muß ggf. mit Hilfe der Zivilgerichte durchgesetzt werden. 3.2.10.4 Duldungsverpflichtung in einem Bebauungsplan In Bebauungsplänen können nach § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB auch Leitungsrechte zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises festgesetzt werden. Diese Bebauungsplanfestsetzungen berechtigen noch nicht zur Inanspruchnahme des fremden Grundstücks. Ggf. muß das Recht im Wege der Enteignung nach §§ 85 ff BauGB erzwungen werden. 3.2.10.5 Grundstücksbenutzungsrecht nach der Abwassersatzung? Die WVS enthält zusätzlich in § 11 einen eigenständigen weiteren Duldungsanspruch speziell nur für Wasserversorgungsleitungen (wortgleich mit § 8 AVBWasserV). Ein derartiges satzungsmäßiges Duldungsrecht kann in Abwassersatzungen nicht aufgenommen werden. Hierfür fehlt es bislang an einer Rechtsgrundlage. Anläßich ihrer Stellungnahme zur WG-Novelle 1995 haben Gemeindetag und Städtetag gefordert, in § 88 WG eine Rechtsgrundlage zu schaffen, die es den Gemeinden ermöglicht, durch Satzung auch für den Bereich der Abwasserbeseitigung gegenüber dem Anschlußnehmer besondere Duldungspflichten begründen zu können. Das damalige Umweltministerium hat diese Initiative mit folgender Begründung nicht berücksichtigt: "Während sich die unentgeltliche Duldungspflicht der Grundstückseigentümer bei Wasserversorgungseinrichtungen im Rahmen der Sozialbindung des Eigentums hält, kann dem Grundstückseigentümer eine solche Belastung seines Grundstücks im Bereich der Abwasserbeseitigung nicht zugemutet werden. Im Bereich der Abwasserbeseitigung handelt es sich in der Regel um wesentlich größer dimensionierte Rohrleitungen, die Beeinträchtigungen durch die Verlegungsarbeiten sind größer und schließlich ist eine spätere Verlegung der Kanäle im Gegensatz zu Wasserleitungen fast ausgeschlossen, da der ordnungsgemäße Abwasserabfluß eine möglichst gerade Leitungstrasse erfordert. Die in einem Grundstück verlegte Abwasserleitung kann deshalb im Regelfall nachträglich nicht mehr ohne weiteres verlegt, sondern allenfalls stillgelegt werden. Eine unentgeltliche Duldungspflicht für den Bereich der Abwasserbeseitigung erscheint damit rechtlich nicht möglich." In der Satzung konnte deshalb nur auf die Duldungspflichten nach § 88 WG verwiesen werden, soweit die Wasserbehörde einem entsprechenden Antrag, im Rahmen ihres Ermessens, entspricht. 3.3 Grundstücksanschlüsse, Grundstücksentwässerungsanlagen (III.) 3.3.1 Grundstücksanschlüsse (§ 12) 3.3.1.1 Definitionen Unter dem Begriff Hausanschluss wird die gesamte Anschlußleitung verstanden, also von der Hauptleitung abzweigend bis zum Eintritt der Leitung in das angeschlossene Gebäude (bauliche oder sonstige Anlage). Grundstücksanschluß ist dagegen nur der Teil der Hausanschlußleitung, der abzweigend von der Hauptleitung bis zur Grenze des Grundstücks verläuft. In der Regel ist dies der in öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen verlaufende Teil des Hausanschlusses. Der Begriff Hausanschluß ist somit der umfassendere Begriff, der den Grundstücksanschluß mitbeinhaltet. Abgrenzung Grundstücksanschluß/Hauptleitung Die Frage, ob die Abzweigstücke (z.B. in Form von Seiten- oder Scheitelzuläufen nach Abschn. 4.2.1 DIN 4032 oder Sattelstücke nach Abschn. 5.5.4 DIN 1230) zur Hauptleitung oder zum Grundstücksanschluß gehören, wird wie folgt zu beantworten sein: * Bei als Abzweigstück ausgebildeten Formstücken dient der Abzweigstutzen zur Aufnahme der Grundstücksanschlußleitung. Der Abzweigstutzen ist technisch ein untrennbarer Teil des betreffenden Fohrleitungsstücks und damit der Hauptleitung zuzurechnen. * Sattelstücke mit Anschlußstutzen (z.B. nach Abschn. 5.5.4 DIN 1230) werden in der Regel dann verwendet, wenn der Grundstücksanschluß an einer Stelle mit dem Kanal verbunden werden soll, die nicht von vornherein hierfür vorgesehen war. Die Arbeiten stehen damit in unmittelbarem Zusammenhang mit der Herstellung des Grundstücksanschlusses und sind damit diesem zuzuordnen. 3.3.1.2 Gestaltungsmöglichkeiten Die Satzung kann bestimmen, daß die gesamte Hausanschlußleitung Teil der Grundstücksentwässerungsanlage ist, d.h. der Grundstückseigentümer ist Eigentümer der Leitung und hat deren Herstellungs- und Unterhaltungskosten in vollem Umfang zu tragen. Ob sich die Gemeinde die Herstellung und Unterhaltung der gesamten Hausanschlußleitung, also auch des im privaten Grundstück verlaufenden Teils, vorbehalten kann, ist strittig (zur Herstellung des Grundstücksanschlusses durch die Gemeinde siehe Erl. 3.3.6.2). In Baden-Württemberg kommt dieser Frage keine praktische Bedeutung zu, weil sich die Städte und Gemeinden bisher allenfalls die Herstellung und Unterhaltung nur der Grundstücksanschlüsse (ggf. einschließlich des Prüfschachtes) vorbehalten haben. Die Verlegung des im privaten Bereich verlaufenden Teils der Hausanschlußleitung ist seit jeher Aufgabe des Grundstückseigentümers. Soweit sich die Gemeinde die Herstellung und Unterhaltung des Grundstücksanschlusses vorbehält, kann sie die entstehenden Kosten entweder über Beiträge und/oder Gebühren oder in Form eines Kostenersatzes im Rahmen des § 10 a KAG auf die Grundstückseigentümer umlegen. Schon aus Gründen der Praktikabilität und Übersichtlichkeit sollten für die Hausanschlüsse in der Abwassersatzung und der Wasserversorgungssatzung - soweit dies möglich ist - übereinstimmende Regelung enthalten sein. Außerdem sollten die Rechtsverhältnisse an Haus- und Grundstücksanschlüssen möglichst langfristig beibehalten werden, da durch die Satzung die zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse an den Leitungen nicht verändert werden können (s. Erl. zu § 14 Abschnitt 3.3.3). Öffentliche Einrichtung Nach § 10 a Abs. 3 KAG können die Gemeinden durch Satzung bestimmen, daß die Grundstücksanschlüsse an Abwasserbeseitigungsanlagen zu der öffentlichen Einrichtung im Sinne des § 9 Abs. 1 bzw. § 10 Abs. 1 KAG gehören. In diesem Fall können die Kosten der Herstellung, Unterhaltung usw. der Grundstücksanschlüsse über Beiträge und/oder Gebühren finanziert werden. Nach der bisherigen Rechtslage hatte die Einbeziehung der Grundstücks-anschlüsse in die öffentliche Einrichtung eine ausschließliche Finanzierung über Gebühren und/oder Beiträge zur Folge; die Erhebung eines Kostenersatzes nach § 10 a KAG war dann ausgeschlossen. Nach § 10 Abs. 1 Satz 2 KAG in der Fassung vom 28.5.1996 (GBl. S. 481) kann ein Kostenersatz auch dann erhoben werden, wenn der Grundstücksanschluß zum Bestandteil der öffentlichen Einrichtung bestimmt wurde. Damit ist es künftig möglich, für Grundstücksanschlüsse anfallende Kosten teilweise über einen Kostenersatz nach § 10 a KAG, teilweise über Gebühren und Beiträge zu finanzieren (z.B. erstmalige Herstellungskosten über Beiträge, spätere Unterhaltung und Erneuerung über Kostenersatz). Zu beachten ist, daß nur der Grundstücksanschluß, nicht aber der gesamte Hausanschluß zum Bestandteil der öffentlichen Einrichtung bestimmt werden kann. Regelung im Satzungsmuster (Leitfassung) Die Leitfassung des Satzungsmusters geht davon aus, daß der Grundstücksanschluß im Eigentum der Gemeinde steht und Bestandteil der öffentlichen Einrichtung ist (§ 2 Abs. 2). Die insoweit anfallenden Kosten für die Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung usw. des Grundstücksanschlusses werden über Beiträge und Gebühren finanziert. Der in den privaten Grundstücksflächen verlaufende Teil des Hausanschlusses ist vom Grundstückseigentümer selbst auf eigene Kosten herzustellen und zu unterhalten. 3.3.1.3 Bestimmungsrecht der Gemeinde (§ 12 Abs. 1) Im Rahmen des ihr zustehenden Planungs- und Organisationsermessens bestimmt die Gemeinde Zahl, Art und Lage der Grundstücksanschlüsse: Zahl der Grundstücksanschlüsse Die Gemeinde stellt die für den erstmaligen Anschluß notwendigen Grundstücksanschlüsse bereit. Im Regelfall wird für jedes Grundstück eine Leitung bereitgestellt. Gemeinschaftliche Anschlüsse sollten vermieden werden, da sie in der Praxis immer wieder zu Streitigkeiten zwischen den Beteiligten führen. Bei besonders großen Grundstücken können auch mehrere Anschlüsse erforderlich sein. Maßgebend wird dabei auch die beabsichtigte Nutzung des Grundstücks sein (z.B. Bebauung mit mehreren Gebäuden; bereits konkrete Absichten zur Grundstücks-teilung). Die Satzung sieht deshalb in Absatzÿ2 eine ausdrückliche Verpflichtung zur Anhörung des Grundstückseigentümers vor. Bei der Beurteilung der Frage, wieviele Anschlüsse ein Grundstück benötigt, ist von der Situation zum Zeitpunkt des erstmaligen Grundstücksanschlusses auszugehen. Ändern sich später die Verhältnisse und werden weitere Anschlüsse erforderlich, stellt die Gemeinde weitere Anschlüsse auf Antrag des Grundstückseigentümers bereit (allerdings dann gemäß § 13 Abs. 2 nur gegen Kostenersatz). Die Satzung regelt nunmehr ausdrücklich auch den Fall, daß ein Grundstück später in mehrere Buchgrundstücke aufgeteilt wird. Nach der Leitfassung des Satzungsmusters stellt die Gemeinde den erstmaligen Grundstücksanschluß zur Verfügung und finanziert diese Kosten über den Beitrag. In der Beitragskalkulation wird im Regelfall pro Buchgrundstück ein Grundstücksanschluß berücksichtigt, so daß mit dem entrichteten Beitrag die Kosten dieses Anschlusses abgegolten sind. Deshalb ist es sachgerecht, wenn bei einer späteren Grundstücksaufteilung die Anschlußkosten für das abgeteilte neue Buchgrundstück voll zu Lasten des Grundstückseigentümers gehen. Ohne diese einschränkende Satzungsregelung würde das neu gebildete Grundstück erstmals an die öffentliche Abwasserbeseitigung angeschlossen, so daß die Kosten des Grundstücksanschlusses gemäß § 12 Abs. 2 zu Lasten der Gemeinde gingen. Provisorische, vorläufige, weitere Anschlüsse Ein vorläufiger Anschluß stellt ein Provisorium dar, das durch einen endgültigen Anschluß ersetzt wird. Vorläufige Anschlüsse werden vor allem in Betracht kommen, wenn die weitere bauliche Entwicklung eines Gebietes noch nicht absehbar ist, ein Grundstückseigentümer aber ein besonderes Interesse daran hat, daß sein Grundstück bereits vor der allgemeinen Erschließung an die öffentliche Abwasserbeseitigung angeschlossen wird. Vorübergehende Anschlüsse sind zeitlich befristete Anschlüsse. Sie kommen z.B. bei Jahrmärkten, Zeltlagern, Zirkusveranstaltungen usw. in Betracht. Weitere Anschlüsse sind keine "notwendigen" Anschlüsse im Sinne des § 12 Abs. 2. Sie werden deshalb von der Gemeinde nur auf Antrag des Grundstückseigentümers hergestellt ("Luxusanschlüsse"). Weil der Grundstückseigentümer bei weiteren Anschlüsse nach § 13 Abs. 2 unbeschränkt kostenerstattungspflichtig ist, sollten solche Anschlüsse nur auf der Grundlage von schriftlichen Anträgen ausgeführt werden. Im Zweifelsfall wird die Gemeinde nachweisen müssen, daß es sich um einen "weiteren" Grundstücksanschluß handelt. Diesen Nachweis wird sie dann ohne Schwierigkeiten erbringen können, wenn ein schriftlicher Anschlußantrag des Grundstückseigentümers vorliegt. Art und Lage der Hausanschlüsse Die Art der Anschlußleitung bezieht sich insbesondere auf die Dimensionierung und das Material. Die Lage der Leitung wird durch den vorhandenen oder geplanten Baubestand bestimmt. Bei noch nicht bebauten Grundstücken ist die künftige Bausituation im Rahmen der Anhörung des Grundeigentümers nach Absatz 2 zu ermitteln. 3.3.2 Kostenerstattung (§ 13; Alt. zu § 12) Seit Inkrafttreten des KAG-Änderungsgesetzes vom 28.10.1981 (GBl. S.ÿ518) ist der Kostenersatz bei Hausanschlüssen gesetzlich in § 10 a KAG geregelt. In der Zeit vor Inkrafttreten dieses Gesetzes konnte durch Satzung bei Hausanschlußleitungen ein Kostenersatz uneingeschränkt angeordnet werden. Der Kostenersatz wurde von der Rechtsprechung als öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage anerkannt (VGH BW, Urteil vom 10.10.1985 - 2 S 1708/83, ESVGH 36, 56). Nach § 10 a Abs. 1 KAG in der seit 1981 geltenden Fassung war eine Kostenerstattung bei der Veränderung, Erneuerung oder Beseitigung einer Hausanschlußleitung nur zulässig für Maßnahmen, die der Anschlußnehmer veranlaßt hat. Durch das KAG-Änderungsgesetz vom 12.2.1996 (GBl.S. 104) ist diese Einschränkung entfallen, so daß die Gemeinden künftig bei Hausanschlüssen wieder eine umfassende Kostenerstattung anordnen können. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, daß Grundlage des Kostenerstattungsanspruchs die örtliche Satzung und nicht unmittelbar § 10 a KAG ist. Macht die örtliche Abwassersatzung eine Kostenerstattung davon abhängig, daß der Grundstückseigentümer die Maßnahme veranlaßt hat, so gilt diese Einschränkung solange, bis die örtliche Satzung geändert und der neuen Rechtslage des § 10 a KAG angepaßt wird. 3.3.2.1 Erstattungspflichtige Maßnahmen § 10 a Abs. 1 KAG führt als erstattungspflichtige Maßnahmen im einzelnen auf: Herstellung Unter der Herstellung des Hausanschlusses ist die erstmalige Verlegung der Anschlußleitung und ihre Verbindung mit der Hauptleitung zu verstehen (VGH BW, Urteil vom 16.9.1993 - 2 S 559/92, BWGZ 1994, 127). Nach § 12 Abs. 2 stellt die Gemeinde die "notwendigen Grundstücksanschlüsse" bereit. Bei größeren Grundstücken kann somit die Herstellung mehrerer Grundstücksanschlüsse notwendig sein, wobei die Herstellung zu unterschiedlichen Zeitpunkten erfolgen kann. Der Tatbestand der "Herstellung" umfaßt auch die Neu-Herstellung, wenn eine bestehende Anschlußleitung beseitigt und an anderer Stelle eine neue Anschlußleitung hergestellt wird. Beispiel: Eine gemeinschaftliche Hausanschlußleitung soll erneuert werden. Weil gemeinschaftliche Hausanschlüsse möglichst vermieden werden sollen (s. Erl. 3.3.1.3), entschließt sich die Gemeinde dazu, die vorhandene alte Leitung stillzulegen und jedem Grundstück eine eigene Hausanschlußleitung bereitzustellen. Veränderung Eine Veränderung der Anschlußleitung liegt vor, wenn sich die Lage oder die Dimensionierung des Anschlusses ändert, die Anschlußstelle an der Hauptleitung aber unverändert bleibt. Erneuerung Eine Erneuerung liegt vor, wenn eine nach bestimmungsgemäßer Benutzung abgenutzte und nicht mehr funktionstüchtige Anschlußleitung durch eine neue Leitung (ganz oder teilweise) ersetzt wird. Bei der Beurteilung der Erneuerungsbedürfigkeit der Anschlußleitung wird der Gemeinde ein Einschätzungspielraum zugebilligt, der nur darauf überprüft werden kann, ob ihre Beurteilung der Erneuerungsbedürftigkeit auf einer zutreffenden Tatsachengrundlage beruht und nicht sachfremd oder willkürlich ist (VGH BW, Urteil vom 26.11.1981 - 2 S 2227/80). Unterhaltung Zur Unterhaltung gehören alle Maßnahmen, die der Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Anschlußleitung dienen (insbesondere Reparaturen) und keine Erneuerungs- oder Veränderungsmaßnahme darstellen. Im Einzelfall kann der Übergang von einer Unterhaltungs- zur Erneuerungsmaßnahme fließend sein. Werden beide Maßnahmen in der Satzung kostenmäßig gleich behandelt, lassen sich unnötige Auseinandersetzungen bei der Abgrenzung beider Maßnahmen vermeiden. Beseitigung Eine Beseitigung liegt vor, wenn die Anschlußleitung mit dem Ziel entfernt wird, die Entsorgung des Grundstücks auf Dauer einzustellen. Grenzen des Erstattungsanspruchs Die Frage, ob die Gemeinde oder der Grundstückseigentümer die erstattungspflichtige Maßnahme veranlaßt hat, ist bei der Geltendmachung des Ersatzanspruchs seit Inkrafttreten des KAG-Änderungsgesetzes 1996 nicht mehr von Bedeutung. Gleichwohl muß die erstattungspflichtige Maßnahme ihre Grundlage in den zwischen Gemeinde und Grundstückseigentümer bestehenden vertragsähnlichen Beziehungen haben. Sie muß insoweit betriebsbedingt sein, als es sich um keine Maßnahme handeln darf, deren Ursache außerhalb dieses Verhältnisses liegt. Betriebsbedingt ist z.B. die Reparatur oder Erneuerung einer abgenutzten Leitung oder die Veränderung einer Anschlußleitung infolge einer betriebsnotwendigen Änderung der Hauptleitung. Anders ist dagegen die Situation, wenn die Änderung der Anschlußleitung ausschließlich in Zusammenhang mit Straßenbaumaßnahmen durchgeführt werden muß. 3.3.2.2 Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses Ob eine Pflicht zur Kostenerstattung auch noch nach der Herstellung und Inbetriebnahme einer Hausanschlußleitung bzw. nach Beendigung der erstattungsfähigen Maßnahme satzungsrechtlich festgelegt werden kann, wird unterschiedlich beurteilt (bejahend BayVGH, Urteil vom 5.5.1980, 91 XXIII 75, KStZ 1981, 170). Da die Ersatzpflicht nur auf der Grundlage einer Satzung geltend gemacht werden kann und die Gemeinde nicht verpflichtet ist, eine Ersatzpflicht zu bestimmen, braucht der Grundstückseigentümer mit der Geltendmachung eines Ersatzanspruch so lange nicht zu rechnen, als die Gemeinde keine entsprechende Satzungsregelung getroffen hat (so Dietzel in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 10 Nr. 54). Es kann deshalb nur empfohlen werden, entsprechende Satzungsbestimmungen vor der Entstehung des Erstattungsanspruchs zu beschließen. 3.3.2.3 Regelungen im Satzungsmuster 3.3.2.3.1 Leitfassung Nach § 2 Abs.2 gehört zu den öffentlichen Abwasseranlagen auch der im Bereich der öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen verlaufende Teil der Hausanschlußleitung (Grundstücksanschluß). Die insoweit anfallenden Herstellungs- und Unterhaltungskosten werden über Beiträge und Gebühren finanziert. Das Satzungsmuster beschränkt deshalb in § 13 Abs. 2 den Kostenersatz auf die weiteren, vorläufigen und vorübergehenden Anschlüsse im Sinne des § 13 Abs. 1. Der auf der privaten Grundstücksfläche verlaufende Teil der Hausanschlußleitung ist Teil der Grundstücksentwässerungsanlage gemäß § 17. Die Kosten der Herstellung, Unterhaltung usw. dieses Teils der Hausanschlußleitung gegen voll zu Lasten des Grundstückseigentümers. 3.3.2.3.2 Alternativen Voller Kostenersatz (Alt. 2.2.3) Die Satzungsalternative zu den §§ 12 und 13 sieht für den Grundstücks-anschluß eine umfassende Kostenerstattungspflicht des Grundstückseigentümers vor. Sollen nur einzelne Maßnahmen (z.B. die erstmalige Herstellung) erstattungspflichtig sein, müßte § 13 Abs. 1 a) entsprechend geändert werden. Beispiel: Die Gemeinde stellt den erstmaligen Grundstücksanschluß kostenfrei zur Verfügung (und finanziert diese Kosten über den Kanalbeitrag), erhebt aber für die später anfallenden Unterhaltungs- und/oder Erneuerungsarbeiten einen Kostenersatz. Einheitssätze Dem Kostenersatz können entweder die der Gemeinde entstehenden tatsächlichen Kosten (so Satzungsmuster) oder aber Einheitssätze zugrundegelegt werden. Der Ermittlung dieser Einheitssätze sind die der Gemeinde für Anschlüsse gleicher Art üblicherweise durchschnittlich erwachsenden Aufwendungen zugrunde zu legen. Die Einheitssätze sind in die Satzung aufzunehmen. Nach § 10 a Abs. 1 KAG können für alle kostenerstattungspflichtigen Maßnahmen Einheitssätze vorgesehen werden. Für die erstmalige Herstellung (ggf. auch die Erneuerung) einer Anschlußleitung ist dies ohne besondere Schwierigkeiten machbar. Bei Unterhaltungsmaßnahmen ergibt sich das Problem, daß sehr unterschiedliche Arbeiten anfallen können, die außerdem höchst unterschiedlich hohe Kosten verursachen, so daß es schwierig sein wird, alle möglichen Unterhaltungsmaßnahmen satzungsmäßig zu berücksichtigen und für sie einen Einheitssatz festzulegen, der den tatsächlich entstehenden Kosten nahekommt. Unter diesem Aspekt dürfte es ratsam sein, Einheitssätze allenfalls für die erstmalige Herstellung eines Grundstücksanschlusses vorzusehen. Die Aufnahme eines Einheitsbetrages pro Anschluß ohne weitere Differenzierung erscheint unter Gleichbehandlungsgrundsätzen äußerst bedenklich. Es wird deshalb empfohlen, einen Einheitssatz pro laufendem Meter Anschlußleitung festzusetzen, ggf. um einen Grundbetrag ergänzt. Als weitere Differenzierung kommt die Nennweite der Anschlußleitung oder die Lage der Leitung (befestigte oder unbefestigte Fläche) in Betracht. Sollen Einheitssätze festgesetzt werden, müßte in § 13 (Alt. 2.2.3) folgender Absatz 2 eingefügt werden: "(2) Die Kosten der erstmaligen Herstellung der Grundstücksanschlüsse werden nach Einheitssätzen erhoben, denen die üblicherweise durchschnittlich entstehenden Kosten zugrundeliegen. Die Einheitssätze betragen: 1. Anschlußkanäle mit Nennweite ..... a) bei befestigter Oberfläche Grundbetrag: ..... DM Ergänzungsbetrag pro lfd. Meter Leitung: ..... DM b) bei unbefestigter Oberfläche Grundbetrag: ..... DM Ergänzungsbetrag pro lfd. Meter Leitung: ..... DM 2. Anschlußkanäle mit Nennweite ..... ........ ........ Bei der Ermittlung des Erstattungsanspruchs gelten Abwassersammler, die nicht in der Straßenmitte verlaufen, als in der Straßenmitte verlaufend." Fiktion Straßenmitte Die Aufnahme einer Fiktion, daß bei der Ermittlung des Erstattungsanspruchs die Abwassersammler generell als in der Straßenmitte verlaufend gelten, wird nur in Zusammenhang mit der Festsetzung von Einheitssätzen zulässig sein. Bei der Erhebung eines Kostenersatzes in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten wird eine solche Regelung dem ersatzpflichtigen Grundstückseigentümer dann nicht zumutbar sein, wenn der fiktiv ermittelte Erstattungsbetrag weit höher liegt als die der Gemeinde tatsächlich entstehenden Kosten. Auch unter diesem Aspekt sollte die Fiktion nur in Zusammenhang mit Einheitsätzen in die Satzung aufgenommen werden. Ein Anspruch hierauf besteht nicht, so daß der letzte Satz der o.a. Satzungsalternative auch gestrichen werden kann. Vorauszahlungen Die Gemeinden können die Durchführung von Maßnahmen an Haus- und Grundstücksanschlüssen von der Entrichtung einer Vorauszahlung abhängig machen (§ 10 a Abs. 2 KAG). Die Vorauszahlungserhebung setzt eine satzungsrechtliche Grundlage voraus. Gemeinden, die in Zusammenhang mit Maßnahmen an Grundstücksanschlüssen eine Vorauszahlung erheben möchten, müssen in § 13 folgenden weiteren Absatz einfügen: "(5) Vor der Ausführung einer Maßnahme nach Absatz 1 hat der Grundstückseigentümer eine Vorauszahlung i.H.v. .... der voraussichtlich entstehenden Gesamtkosten an die Gemeinde/Stadt zu entrichten." 3.3.2.3.4 Entstehung des Anspruchs (§ 13 Abs. 3) Der Entstehungszeitpunkt ist in § 10 a Abs. 2 KAG vorgegeben, so daß durch Satzung keine abweichende Regelung möglich ist. Der Erstattungsanspruch entsteht bei der erstmaligen Herstellung des Hausanschlusses mit der endgültigen Herstellung der Anschlußleitung, bei allen anderen Maßnahmen mit deren Beendigung. Weitere Entstehungsvoraussetzung ist das Vorhandensein einer rechtswirksam erlassenen Satzung gemäß § 10 a KAG. Die Festlegung des exakten Zeitpunkts der Anspruchsentstehung ist deshalb schwierig, weil hierzu in Literatur und Rechtsprechung unterschiedliche Auffassungen vertreten werden. Zum Teil wird auf die Herstellung einer betriebsfertigen (d.h. benutzbaren) Leitung, zum Teil auf die Abnahme der Bauleistung durch den Auftraggeber, zum Teil auf den Eingang der Unternehmerrechnung abgehoben. Sollte deshalb im Einzelfall zwischen der Herstellung der betriebsfertigen Leitung und der Abnahme bzw. dem Rechnungseingang ein längerer Zeitraum verstreichen, wird es empfehlenswert sein, den Erstattungsanspruch zunächst in Form eines vorläufigen Bescheides nach § 165 AO geltend zu machen, um einer evtl. Anspruchsverjährung vorzubeugen. 3.3.2.3.5 Erstattungsverpflichteter Die erstattungspflichtige Person ist in der Satzung zu bestimmen. Wegen der Grundstücksbezogenheit des Kostenersatzes kommt insoweit nur der Grundstückseigentümer oder eine sonstige dinglich berechtigte Person in Betracht. Das Satzungsmuster sieht deshalb den Grundstückseigentümer als Kostenerstattungspflichtigen vor. Kostenerstattungspflichtig ist der Grundstückseigentümer zum Zeitpunkt der Entstehung des Erstattungsanspruchs (nicht zum Zeitpunkt der Zustellung des Leistungsbescheides). Dies ist im Regelfall derjenige, der zu diesem Zeitpunkt im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist. Die Pflicht zur Kostenerstattung geht bei einem danach eintretenden Eigentumswechsel nicht auf den neuen Grundstückseigentümer über (BayVGH, Urteil vom 5.5.1980, 91 XXIII 75, KStZ 1981, 170). Mehrere Erstattungspflichtige sind Gesamtschuldner. Anders als beim Beitrag sind auch bei Wohnungs- und Teileigentum die einzelnen Wohnungsund Teileigentümer Gesamtschuldner. 3.3.2.3.6 Geltendmachung des Anspruchs Der Erstattungsanspruch wird durch Leistungsbescheid geltend gemacht. Eine unrichtige Bezeichnung des Bescheids, z.B. als <?PC850(132)>Rechnung", ist grundsätzlich unbeachtlich, da der objektive Erklärungswert der behördlichen Äußerung maßgebend ist (VGH BW, Urteil vom 5.4.1984 - 2 S 2116/82, BWVPr. 1984, 201). § 10 a Abs. 1 KAG stellt in seiner aktuellen Fassung nunmehr klar, daß der Kostenerstattungsanspruch als Kommunalabgabe im Sinne dieses Gesetzes gilt. Damit sind auf den Ersatzanspruch auch die Bestimmungen der Abgabenordnung anzuwenden, soweit § 3 KAG auf sie verweist, insbesondere die Bestimmungen über die Verjährung und Stundung, den Erlaß oder die Säumniszuschläge. Kostenerstattungsansprüche gehören nicht zu den öffentlichen Abgaben im Sinne des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, so daß die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Kostenerstattungsbescheid nicht entfällt. Zu beachten ist, daß künftig die §§ 129, 172 ff AO auf Leistungsbescheide nach § 10 a KAG anzuwenden sind. Leistungsbescheide können damitwie alle anderen Abgabebescheide nur noch aufgehoben oder geändert werden, wenn die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind. 3.3.2.3.7 Gemeinsame Anschlußleitung Bei Anschlußleitungen, die mehrere Grundstücke ver- oder entsorgen, bedarf es einer Satzungsbestimmung, der mit hinreichender Bestimmtheit entnommen werden kann, ob und in welchem Umfang der einzelne Grundstückseigentümer, dessen Grundstück durch den gemeinsamen Hausanschluß mit dem Leitungsnetz verbunden ist, erstattungspflichtig ist (VGH BW, Urteil vom 24.5.1994 - 2 S 2493/93, BWGZ 1994, 799). Die Satzung sieht in § 13 (Alt. 2.2.3) keine spezielle Regelung für gemeinsame Anschlußleitungen vor. Da sich die Gemeinde bei der Abwasserbeseitigung auf die Herstellung des Grundstücksanschlusses beschränkt, dürfte der Fall, daß mehrere Grundstücke einen gemeinsamen Grundstücksanschluß erhalten, in der Praxis schon deshalb nicht vorkommen, weil § 12 Abs. 3 bestimmt, daß jedes Buchgrundstück einen Grundstücksanschluß erhält. Bei Bedarf müßte § 13 entsprechend ergänzt werden. Hierzu wird auf § 15 Abs. 4 des Musters einer Wasserversorgungssatzung (BWGZ 1996, 646) verwiesen. 3.3.3 Private Grundstücksanschlüsse (§ 14) Wer zivilrechtlich Eigentümer einer Anschlußleitung ist, beurteilt sich ausschließlich nach den Vorschriften des BGB. Entsorgungsleitungen des Trägers der öffentlichen Einrichtung (Gemeinde/Stadt), die in dessen Grundstücken verlaufen, sind regelmäßig mit dem Grund und Boden fest verbunden, so daß sie als wesentlicher Bestandteil des Grundstücks gemäß § 94 BGB anzusehen sind. Soweit die Leitungen über fremde Grundstücke verlaufen, werden sie regelmäßig als Scheinbestandteile gemäß § 95 BGB zu gelten haben, da sie entweder in Ausübung eines Rechts an einem fremden Grundstück (z.B. Grunddienstbarkeit) mit dem Grund und Boden verbunden sind oder als Zubehör des Betriebsgrundstücks angesehen werden müssen (BGH, Urteil vom 11.7.1962, V ZR 175/60, NJW 1962, 1817). Nichts anderes kann für die privaten Anschlußleitungen des Grundstückseigentümers gelten: Soweit diese Leitungen in öffentlichen Flächen verlaufen, sind sie entweder in Ausübung eines Rechts an einem fremden Grundstück (straßenrechtliche sonstige Nutzung nach § 21 StrG) mit dem Grund und Boden verbunden oder sie werden als Zubehör der Grundstücksentwässerungsanlage anzusehen sein. Während nach den heute üblichen Satzungsbestimmungen der im öffentlichen Bereich verlaufende Teil des Hausanschlusses im Eigentum der Gemeinde steht, war dies in früheren Satzungen teilweise nicht der Fall. Hausanschlußleitungen waren danach private Leitungen der Grundstückseigentümer, die als Teil der Grundstücksentwässerungsanlage von diesen (auch im öffentlichen Bereich) herzustellen waren. Weil diese Anschlußsituation in vielen Gemeinden anzutreffen war, sah bereits das bisherige Satzungsmuster in § 13 Abs.5 vor, daß private Anschlußkanäle weiterhin vom Grundstückseigentümer zu unterhalten usw. sind, also nicht in die öffentliche Einrichtung miteinbezogen werden. Ausschlaggebend für diese Regelung waren zwei Tatsachen: * Voraussetzung für die Widmung einer Sache zur öffentlichen Einrichtung ist, daß die Behörde, die die Widmung vornimmt, Eigentümer der zu widmenden Sache ist oder daß der Sacheigentümer der Widmung zustimmt. Die Gemeinde müßte damit von allen Grundstückseigentümern entweder das Eigentum an den Grundstücksanschlüssen erwerben oder zumindest die Zustimmung der Grundstückseigentümer zur Widmung des Grundstücksanschlusses als Teil der öffentlichen Abwasserbeseitigung einholen. * Die privaten Anschlußleitungen wurden von den Grundstückseigentümern oft selbst hergestellt und entsprechen damit in vielen Fällen nicht den technischen Bestimmungen. Außerdem handelt es sich meist um alte Leitungen, die erneuerungsbedürftig sind. Es erscheint damit sachgerecht, nur solche Leitungen in das Eigentum der Gemeinde zu übernehmen, die technisch in einem funktionsfähigen Zustand sind. Ein Anspruch auf Übernahme dieser Leitungen durch die Gemeinde besteht nicht. Das Satzungsmuster enthält aber in Absatz 2 aus Gründen der Gleichbehandlung mit den übrigen Grundstückseigentümern ein entsprechendes Übernahmeangebot. Nach Übernahme einer privaten Leitung in das Eigentum der Gemeinde gilt § 12 in Verbindung mit § 2 Abs. 2, wonach die Kosten der Unterhaltung usw. des Grundstücksanschlusses im öffentlichen Bereich von der Gemeinde getragen werden. Muß der Anschlußnehmer private Leitungen selbst unterhalten, erneuern usw., sind die erforderlichen Unterhaltungs- und Erneuerungsmaßnahmen vom Anschlußnehmer zu veranlassen, d.h. er muß die Arbeiten selbst ausführen oder einen Dritten mit der Ausführung beauftragen. Dritter kann sowohl ein privater Unternehmer als auch die Gemeinde sein. Führt die Gemeinde in solchen Fällen Arbeiten an privaten Anschlußleitungen aus, ohne hierfür vom Anschlußnehmer beauftragt zu sein, kann sie die dabei anfallenden Kosten vom Anschlußnehmer nicht in Form eines Kostenerstattungsanspruchs gemäß § 10 a KAG (d.h. mit Leistungsbescheid) anfordern. Weigert sich der Anschlußnehmer zu zahlen, muß ihn die Gemeinde auf Leistung verklagen (allgemeine Leistungsklage). Grundlage kann allenfalls ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch, z.B. unter analoger Anwendung der Bestimmungen über die ungerechtfertigte Bereicherung gemäß § 812 BGB sein. Gesicherte Rechtsprechung hierzu liegt bis jetzt noch nicht vor. Deshalb sollte eine Gemeinde bei privaten Anschlußleitungen immer nur dann Arbeiten übernehmen, wenn sie hierzu vom Anschlußnehmer ausdrücklich (schriftlich) beauftragt wurde. Private Anschlußleitungen sind Teil der Grundstücksentwässerungsanlage und vom Anschlußnehmer gemäß §§ 16 und 17 ordnungsgemäß zu unterhalten. Kommt der Anschlußnehmer seinen Pflichten nicht nach, kann die Gemeinde aufgrund dieser satzungsrechtlichen Bestimmungen die erforderlichen Anordnungen gegenüber dem Anschlußnehmer erlassen und mit den Mitteln des Verwaltungszwangs (z.B. Ersatzvornahme gemäß § 25 LVwVG durchsetzen. Das Übernahmeangebot gilt nicht für im Außenbereich gelegene Grundstücke. Diese Grundstücke sind grundsätzlich nach § 7 Abs. 1 von der öffentlichen Abwasserbeseitigung ausgeschlossen. Ein Anschluß kommt nur in Betracht, wenn der Grundstückeigentümer die mit dem Bau und Betrieb des Anschlusses zusammenhängenden Kosten übernimmt (d.h. sie entweder der Gemeinde erstattet oder die Anschlußleitung auf eigene Kosten als Privatleitung herstellt). 3.3.4 Genehmigungen (§ 15) 3.3.4.1 Umfang der Genehmigungspflicht Die Benützung einer öffentlichen Einrichtung setzt die Zulassung (Genehmigung) des Anstaltsträgers (hier: Gemeinde) voraus. Die Zulassung kann entweder stillschweigend erfolgen oder von einer schriftlichen Genehmigungserteilung abhängig gemacht werden. § 15 macht die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen einschließlich der Änderung der Benutzung von einer schriftlichen Genehmigung der Gemeinde abhängig. Die Zulassung nach § 15 ist unabhängig von einer evtl. zusätzlich erforderlichen baurechtlichen oder wasserrechtlichen Genehmigung. Die Entscheidung der Gemeinde über die Genehmigung wird weitgehend durch den Anschlußzwang nach § 3 vorbestimmt sein. Der grundsätzlich im Rahmen des § 3 bestehende Zulassungsanspruch ist jedoch durch die Abwassersatzung selbst beschränkt oder auch ganz ausgeschlossen. Die Zulassung oder Nichtzulassung stellt einen Verwaltungsakt dar. Die Zulassung kann ggf. mit Nebenbestimmungen verbunden werden. Genehmigungspflichtig sind a) die Herstellung, der Anschluß und jede Änderung der Grundstücksentwässerungsanlage, b) die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen und die Änderung der Benutzung. Die öffentliche Einrichtung wird durch die Einleitung von Abwasser benutzt. Eine Änderung der Benutzung liegt z. B. vor, wenn sich die Zusammensetzung oder Menge des Abwassers wesentlich ändert. Der mittelbare Anschluß, z. B. unter Mitbenutzung einer Grundstücksentwässerungsanlage, steht einem unmittelbaren Anschluß des Grundstücks gleich, d. h. auch der mittelbare Anschlußnehmer bedarf der gemeindlichen Genehmigung. Ein mittelbarer Anschluß löst auch eine Gebührenpflicht aus, ggf. auch Beitragspflichten. Siehe Erläuterungen unter Abschnitt 3.4.10.4 (zu § 33 Abs. 3). 3.3.4.2 Nebenbestimmungen Die Genehmigung nach § 15 stellt einen Verwaltungsakt dar. Dieser kann gemäß § 36 LVwVfG mit Nebenbestimmungen (Bedingung, Befristung, Auflage, Widerrufsvorbehalt) verbunden werden. § 15 Abs. 1 bestimmt im übrigen, daß vorübergehende und vorläufige Anschlüsse grundsätzlich nur widerruflich oder befristet genehmigt werden. 3.3.4.3 Baugenehmigungsverfahren Zur Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens war im Satzungsmuster von 1983 in 14 Abs. 1 noch eine Regelung enthalten, wonach die satzungsrechtliche Genehmigung als erteilt gilt, wenn die Baugenehmigung erteilt ist und die Gemeinde selbst Baugenehmigungsbehörde ist. Die Abwasserleitungen selbst bedurften zwar auch damals schon keiner Baugenehmigung. In den Baugesuchsunterlagen waren jedoch nach § 6 Bauvorlagenverordnung die Anlagen zur Beseitigung von Abwasser und Niederschlagswasser (Grundstücksentwässerung) aufzunehmen. Ebenfalls aus Vereinfachungsgründen nahm der damalige § 14 Abs. 3 des Satzungsmusters auf die Bauvorlagenverordnung Bezug. Die dem Baugesuch beigefügten Bauvorlagen galten damit gleichzeitig als Planunterlagen für den Genehmigungsantrag nach § 14. Die Genehmigung nach § 14 galt nur dann durch die Baugenehmigung als miterteilt, wenn im Baugenehmigungsverfahren die Grundstücksentwässerung mit einbezogen war. Diese Regelung des § 14 mußte aufgrund der LBO-Novelle und des Ersatzes der Bauvorlagenverordnung durch die LBOVVO komplett geändert werden. Nach der LBOVVO sind nur noch Angaben zur öffentlichen Kanalisation und zu den Anschlußkanälen in die Darstellung der Grundstücksentwässerung einzutragen, also nicht mehr die Anlagen innerhalb des Gebäudes und innerhalb des Privatgrundstücks, somit ohne Fall- und Grundleitungen, Schächte, Wasserablaufstellen usw. Der neue § 8 Abs. 2 LBOVVO hebt mit dem Begriff der Anschlußkanäle (siehe Ziffer 2 des Absatzes 2) jetzt insofern auf die DIN 1986 ab. Daraus folgt, daß die in privaten Grundstücken verlegten Anschlüsse (Grundstücksentwässerungsanlagen) nicht mehr darzustellen sind. Damit verfügt die Baurechtsbehörde für diesen Bereich über keine Unterlagen mehr. Insofern wurde die bisherige Genehmigungsfiktion, die gegolten hat, wenn die betreffende Gemeinde selbst Baurechtsbehörde war und die Baugenehmigung erteilt hat, obsolet. Dabei ist auch noch zu berücksichtigen, daß die "Baugenehmigungsfiktion" natürlich nur dann greifen kann, wenn noch Baugenehmigungen erteilt werden. Inzwischen laufen einige Bauvorhaben nach dem sog. "Kenntnisgabeverfahren" gemäß §§ 51 ff LBO, also ohne Baugenehmigung. Die Mehrzahl der Bauvorhaben läuft zwar momentan noch nach dem hergebrachten Baugenehmigungsverfahren, ab dem 1.1.1999 soll das Kenntnisgabeverfahren im Rahmen des § 51 LBO allerdings Pflicht werden (siehe § 77 Abs. 2 LBO). D.h. die Gemeinden müssen, wenn sie die Grundstücksentwässerungsanlagen noch kontrollieren wollen, eine vollständige Antrags- und Genehmigungsregelung in die Abwassersatzung aufnehmen, wie es jetzt § 15 vorsieht. Auch der bisherige Hinweis auf die Bauvorlagenverordnung, was die den Anträgen beizufügenden Unterlagen anbetrifft, ist jetzt nicht mehr möglich. Die Bauvorlagenverordnung gibt es nicht mehr, die neue LBOVVO enthält, wie erwähnt, die erforderlichen Vorschriften für Grundstücksentwässerungsanlagen nicht mehr. Verschiedentlich, u.a. vom Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg, ist geäußert worden, man solle auf die Genehmigung und Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlagen gänzlich verzichten, nachdem sich auch das Land i.S. einer "Verschlankung" aus diesem Bereich zurückgezogen habe. Nach der Stellungnahme des Ministeriums für Umwelt und Verkehr Baden-Württemberg zum Entwurf der AbwS ist die Genehmigungspflicht für Grundstücksentwässerungsanlagen aber nach wie vor sinnvoll, insbesondere um unsachgemäße Anschlüsse zu verhindern bzw. zu reduzieren. Ggf. ist aus dem Antrag auf Genehmigung beispielsweise zu entnehmen, ob die Einleitung von Grund-, Hang- oder Quellwasser bzw. sonstigem Wasser oder Abwasser, das grundsätzlich nicht in die öffentliche Kanalisation eingeleitet werden darf, beabsichtigt ist. Auch im Hinblick auf die Einleitung "gefährlichen Abwassers" aus bestimmten Betrieben, können durch das Genehmigungsverfahren u.U. wichtige Erkenntnisse gewonnen werden. Schreibt die Gemeinde eine Genehmigung vor, müssen die eingereichten Genehmigungsunterlagen auf die Auswirkungen des Vorhabens auf die öffentliche Einrichtung hin überprüft werden. Bei kleineren Gemeinden kann sich hierbei das Problem ergeben, daß zur Prüfung der Unterlagen kein geeignetes Personal vorhanden ist. Denkbar wäre in solchen Fällen, die Prüfung des Entwässerungsgesuchs auf die Baurechtsbehörde durch Verwaltungsvereinbarung zu übertragen (siehe hierzu Info 212/81) oder einen privaten Ingenieur mit der Prüfung der Unterlagen zu beauftragen. Soweit bei verschiedenen Gemeinden die Auffassung besteht, auf das Genehmigungsverfahren verzichten zu können, müßten diese konsequenterweise auch auf die Abnahme oder Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlagen nach § 21 Absätze 1 bis 3 verzichten. 3.3.4.4 Gebühren Für das Erteilen einer Genehmigung nach § 15 kann die Gemeinde eine Verwaltungsgebühr erheben. Die Gebührenhöhe ist in der örtlichen Verwaltungsgebührensatzung zu regeln. Siehe hierzu Satzungsmuster des Gemeindetags für Verwaltungsgebühren, Nr. 12 des Gebührenverzeichnisses in BWGZ 1991, 681, 696, 697. 3.3.5 Regeln der Technik (§ 16) Herstellung und Betrieb der Grundstücksentwässerungsanlagen haben nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu erfolgen. Dies sind für Grundstücksentwässerungsanlagen hauptsächlich die DIN 1986 und das Regelwerk der Abwassertechnischen Vereinigung (ATV). Unter den allgemein anerkannten Regeln der Technik sind die auf wissenschaftlicher Grundlage oder fachlichen Erkenntnissen beruhenden Regeln anzusehen, die in der praktischen Anwendung eine Erprobung gefunden haben und Gedankengut der auf dem betreffenden Fachgebiet tätigen Personen geworden sind (Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, Wasserhaushaltsgesetz und Abwasserabgabengesetz, Stand: März 1996, Randnr. 13 zu § 7 a WHG). Gemeint ist hier also das konventionelle Basisniveau. Demgegenüber wird als Stand der Technik der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme als gesichert erscheinen läßt, angesehen (§ 3 Abs. 6 BImSchG; im übrigen siehe Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, Randnr. 14 zu § 7 a WHG). Die Beibehaltung der bewährten konventionellen Technik reicht hier nicht aus. Gefordert wird vielmehr der "realisierbare Fortschritt". Die inzwischen vollzogene allgemeine Einführung des Stands der Technik im § 7 a WHG (s. u.a. BWGZ 1/97, 14 und Gt-Info 27/97 vom 20.1.1997) bezieht sich allerdings nur auf Direkteinleitungen in ein Gewässer, sodaß es bei den Grundstücksentwässerungsanlagen (zumindest vorläufig) bei den allgemein anerkannten Regeln der Technik bleiben kann. 3.3.6 Herstellung, Änderung und Unterhaltung der Grundstücksentwässerungsanlagen (§ 17) 3.3.6.1 Verantwortlichkeit des Grundstückseigentümers (Abs.1) Die Grundstücksentwässerungsanlagen sind in § 2 Abs. 3 definiert. Zu ihnen gehören alle Entwässerungsanlagen in Gebäuden und auf Baugrundstücken, insbesondere die Grundleitungen und Prüfschächte sowie die sich auf privaten Grundstücken befindlichen Pumpanlagen bei einer Abwasserdruckentwässerung. Die Grundstücksentwässerungsanlagen fallen in den Verantwortungsbereich des Grundstückseigentümers (Anschlußnehmers); sie sind dessen Eigentum und von ihm herzustellen, zu unterhalten, zu ändern und ggf. zu erneuern. Daneben hat er eine Reinigungsverpflichtung. Gleichwohl kann die Gemeinde für diese Anlagen in der Satzung Vorschriften erlassen, wie sie dies insbesondere in § 16 getan hat. Da die Grundstücksentwässerungsanlage erst beim Grundstücksanschluß (Anschlußkanal) im öffentlichen Bereich endet, sind bei Hinterliegergrundstücken die über fremde Grundstücke geführten Grundleitungen Teile der Grundstücksentwässerungsanlage des Hinterliegergrundstücks. 3.3.6.2 Herstellung von Teilen der Grundstücksentwässerungsanlage durch die Gemeinde (Abs. 2) In manchen Gemeinden besteht der Wunsch, den Prüfschacht zusammen mit dem Grundstücksanschluß durch die Gemeinde herzustellen bzw. zu erneuern. Da der Prüfschacht Teil der privaten Grundstücksentwässerungsanlage ist und im Regelfall auf der privaten Grundstücksfläche liegt, ist dies nicht ohne weiteres möglich. Im Absatz 2 des § 17 wurde deshalb eine Ermächtigung der Gemeinden für solche Tätigkeiten auf Privatgrund aufgenommen. Es steht im pflichtgemäßen Ermessen der jeweiligen Gemeinde, ob sie von dieser Ermächtigung dann in der Praxis Gebrauch macht oder nicht. Will sie davon Gebrauch machen, sollte sie dies spätestens im Rahmen der Entwässerungsgenehmigung nach § 15 kundtun. Die Umsetzung gegenüber dem Anschlußnehmer wird üblicherweise mittels eines Verwaltungsakts erfolgen. Öffentlich-rechtliche Vereinbarungen (gemäß §§ 54 ff LVwVfG) sind aber ebenfalls zulässig und in der Praxis häufig zweckmäßig. Zu den Konsequenzen einer Herstellung dieses Teils der Grundstücksentwässerungsanlagen durch die Gemeinde ohne entsprechende Satzungsermächtigung (bzw. Zustimmung des Grundstückseigentümers) siehe BWGZ 1989, 296. Der Gemeindetag hält die genannte Satzungsermächtigung auch für rechtlich zulässig. Das Recht der Gemeinde, den Hausanschluß (die Grundstücksentwässerungsanlage vom Grundstücksanschluß bis einschließlich des Prüfschachts gehört zum Hausanschluß) auf dem Grundstück des Anschlußnehmers zu verlegen, folgt aus dessen Verpflichtung, alles zu tun, um den ordnungsgemäßen Anschluß des Grundstücks an die öffentliche Anlage durch die Gemeinde zu ermöglichen. Diese Verpflichtung ergibt sich aus dem Anschluß- und Benutzungszwang und den Erfordernissen des ordnungsgemäßen Funktionierens der öffentlichen Anlage. Zu dessen Sicherstellung kann sich die Gemeinde in der Satzung (Abwasser- bzw. Wasserversorgungssatzung) das Recht vorbehalten, die Anschlußleitungen auch auf dem Privatgrundstück selbst zu verlegen oder durch einen von ihr beauftragten Unternehmer verlegen zu lassen. Siehe hierzu Dietzel in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Randnr. 16 zu § 10 (15. Erg.Lfg., Sept. 96). Die diesbezüglichen Aufwendungen der Gemeinde sind als öffentlichrechtlicher Kostenersatzanspruch geltend zu machen. Die Satzung verweist insoweit auf § 13 Abs.3. 3.3.6.3 Grundleitungen/Prüfschächte (Abs. 3) Grundleitungen Grundleitungen sind unzugänglich auf einem Grundstück im Erdreich oder in der Grundplatte (im Baukörper) verlegte Leitungen, die das Abwasser in der Regel dem Anschlußkanal zuführen (DIN 1986). Die Satzung schreibt vor, daß die Grundleitungen eine Mindestnennweite von 150 mm haben sollen. Durch eine ausreichend dimensionierte Grundleitung soll vor allem Verstopfungen vorgebeugt werden, wie sie im Grundleitungsbereich häufig vorkommen. Verschiedentlich ist hier schon argumentiert worden, 100 mm seien ausreichend. Nach der Stellungnahme des Ministeriums für Umwelt und Verkehr Baden-Württemberg sind geringere Durchmesser als 150 mm jedoch aus fachlicher Sicht nicht sinnvoll. Prüfschacht Die Satzung geht davon aus, daß der Prüfschacht so nahe wie möglich an die Grundstücksgrenze gesetzt wird. Bei dieser Lage des Schachts ist es bei Verstopfungen möglich, Arbeiten im Grundstücksanschluß (Anschlußkanal) meist ohne große Einwirkungen auf das private Grundstück auszuführen. Der Schacht muß deshalb auch stets zugänglich sein, d.h. er darf nicht überdeckt oder mit Pflanzen überwachsen sein. Gemäß § 2 Abs. 3 ist er Teil der Grundstücksentwässerungsanlage. 3.3.6.4 Anschluß der Grundstücksentwässerungsanlagen nur im Einvernehmen mit der Gemeinde? Im Satzungsmuster von 1983 war in § 16 Abs. 2 noch enthalten, daß der Grundstückseigentümer die Verbindung der Grundstücksentwässerungsanlagen mit den öffentlichen Abwasseranlagen im Einvernehmen mit der Gemeinde herzustellen hat. Diese Bestimmung ist jetzt ersatzlos gestrichen worden. Die Beibehaltung hätte möglicherweise zu einer "'Überreglementierung" geführt, da der Anschluß der Grundstückentwässerungsanlagen an die öffentlichen Abwasseranlagen ohnehin nach § 15 Abs. 1 der schriftlichen Genehmigung bedarf. Im Rahmen dieser Genehmigung steht es der Gemeinde frei, mittels Nebenbestimmungen (in Frage kommen Bedingungen und Auflagen), näheres zum (richtigen) Anschluß zu regeln, falls dies einmal (meist nur bei "schwierigen" Anschlußfällen) erforderlich werden sollte. Im Zweifelsfall können fehlerhafte Anschlüsse noch im Zusammenhang mit der Abnahme nach § 21 Abs. 1 aufgespürt und anschließend korrigiert werden. 3.3.6.5 Änderungen Die Änderung bestehender Grundstücksentwässerungsanlagen richtet sich nach dem Veranlasserprinzip. Ändern sich Art und Menge des auf dem angeschlossenen Grundstück anfallenden Abwassers, fällt dies in den Verantwortungsbereich des Grundstückseigentümers, weshalb er selbst ggf. eine Änderung der Grundstücksentwässerungsanlage durchzuführen hat. Die Gemeinde kann die Durchführung der Änderungen notfalls mittels Verwaltungsakt und anschließenden Zwangsmitteln nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz durchsetzen. Ist die Änderung der Grundstücksentwässerungsanlage auf eine Änderung der öffentlichen Abwasseranlage zurückzuführen, z. B. die Erneuerung des Anschlußkanals bedingt eine Änderung der Leitungen auf dem angeschlossenen Grundstück, so sind diese Änderungsmaßnahmen von der Gemeinde in der Regel auf ihre Kosten auszuführen. Von diesen Grundsätzen abweichende Vereinbarungen sind zulässig. Im Satzungsmuster von 1983 waren hierzu noch spezielle Satzungsregelungen (§ 16 Absätze 3 und 4) enthalten, die aufgrund des allgemein anerkannten Veranlasserprinzips für entbehrlich gehalten und deshalb gestrichen wurden. Beim bisherigen Absatz 4 (betrifft den Fall der vom Grundstückseigentümer nicht zu vertretenden Änderung der öffentlichen Abwasseranlagen) kommt noch hinzu, daß solche Fälle in der Praxis kaum auftreten. Im übrigen ist der betreffende Grundstückseigentümer nach Auffassung des Gemeindetags vielfach gehalten, eine ältere, nicht mehr DIN-gerechte oder sogar defekte Grundstücksentwässerungsanlage auf eigene Kosten zu erneuern, auch wenn die Gemeinde den Anlaß für solche Maßnahmen durch Änderung der öffentlichen Abwasseranlagen setzt. 3.3.6.6 Außerbetriebsetzung einer Grundstücksentwässerungsanlage (Abs. 4) Bei Außerbetriebsetzungen von Grundstücksentwässerungsanlagen soll die Gemeinde den Grundstücksanschluß verschließen oder beseitigen dürfen. Die dafür anfallenden Kosten sind vom Grundstückseigentümer zu tragen. Zusätzlich wurde jetzt in Satz 4 vorgesehen, daß die Gemeinde die in Satz 1 genannten Maßnahmen auf den Grundstückseigentümer übertragen kann. 3.3.7 Abscheider, Hebeanlagen, Pumpen, Zerkleinerungsgeräte (§ 18) 3.3.7.1 Abscheider Allgemein gilt der Grundsatz, daß für Stoffe und Flüssigkeiten, die schädliche oder belästigende Ausdünstungen oder Gerüche verbreiten, Baustoffe der Entwässerungseinrichtungen angreifen oder den Betrieb stören, Einrichtungen in einer Grundstücksentwässerungsanlage zu schaffen sind, die das Eindringen dieser Stoffe und Flüssigkeiten in die Leitungen verhindern. Für Betriebe, in denen fetthaltiges Abwasser anfällt, sind Fettabscheider vorgesehen. Falls Mineralöle und Leichtflüssigkeiten in das Entwässerungsnetz gelangen können, sind hinter den Ablaufstellen Benzinabscheider oder automatisch wirkende Heizölsperren bzw. Heizölabscheider einzubauen. Siehe hierzu DIN 1986, Teil 1, Ziff. 8 "Rückhalten schädlicher Stoffe". Daß das Abfließen von Mineralölen und Leichtflüssigkeiten, vor allem von solchen, die feuergefährlich oder explosiv sind, mit Gefahren für die Reinhaltung von Grund- und Oberflächenwasser und für die sichere Arbeitsweise in öffentlichen Abwasseranlagen verbunden ist, braucht nicht besonders betont zu werden. Der Einbau, das Betreiben, die Unterhaltung und eine Erneuerung von Abscheidern ist in jedem Falle Sache des Grundstückseigentümers. Dieser hat den Abscheider mit den dazugehörenden Schlammfängen in regelmäßigen Zeitabständen zu leeren und zu reinigen. Der Grundstückseigentümer hat auch sicherzustellen, daß der Abscheider funktionsfähig bleibt, weshalb die weitere Pflicht zur Leerung und Reinigung bei besonderem Bedarf besteht. Unterläßt der Grundstückseigentümer schuldhaft die Leerung oder die Reinigung, so haftet er der Gemeinde für Schäden, die aus der satzungswidrigen Einleitung entstehen (siehe § 6 Abs. 2 Nr. 2 und § 47). 3.3.7.2 Abfallrecht Abscheidergut ist Abfall. Der Grundstückseigentümer hat bei Beseitigung des Abscheiderguts die örtlich geltende Abfallwirtschaftssatzung zu beachten. In der AbwS von 1983 war noch eine Alternativregelung für Gemeinden enthalten, die für das Einsammeln und Befördern von Abfällen gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 1 LAbfG zuständig sind. Diese sollten damit eine Ermächtigung bekommen, das Leeren und Reinigen von Abscheidern selbst vornehmen zu können. Nach den Erfahrungen des Gemeindetags ist von dieser Alternative kaum Gebrauch gemacht worden. Zwischenzeitlich ist auch die Zahl der kreisangehörigen Gemeinden, die für das Einsammeln und Befördern von Abfall noch zuständig sind, stark zurückgegangen. Überwiegend wird dies jetzt durch die öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger nach § 6 Abs. 1 LAbfG, die Stadt- und Landkreise, erledigt. Abschließend handelt es sich bei den Abscheiderinhalten vielfach um "besonders überwachungsbedürftige Abfälle". Für deren Einsammeln und Befördern sind die Gemeinden nach den gängigen Vereinbarungen mit den Landkreisen (nach § 6 Abs. 2 LAbfG) regelmäßig nicht zuständig. Diese Gründe haben letztendlich dazu geführt, in der neuen AbwS auf die genannte Alternative zu verzichten. 3.3.7.3 Abwasserhebeanlagen/Abwasserpumpanlagen Bereits in der DIN 1986 (Teil 1, Ziff. 7.2.2) ist bestimmt, daß Schmutzwasser, das unterhalb der Rückstauebene anfällt, der öffentlichen Kanalisation grundsätzlich über eine automatisch arbeitende Hebeanlage rückstaufrei zuzuführen ist. Diese Regelung gilt bereits nach § 16, auf den Satz 2 des Abs. 2 Bezug nimmt. Die Hebeanlage ist Teil der Grundstücksentwässerungsanlage; sie fällt somit in den Verantwortungsbereich des Anschlußnehmers. Über die DIN-Bestimmungen hinaus kann die Gemeinde im Einzelfall gemäß Absatz 2 den Einbau und Betrieb einer Hebeanlage verlangen, wenn es zur Abwasserableitung notwendig ist. Anschlußzwang an die öffentliche Abwasserbeseitigung besteht auch dann, wenn das Abwasser nur über eine Hebeanlage dem öffentlichen Kanal zugeführt werden kann. Der notwendige Einbau einer solchen technischen Vorrichtung begründet keinen Anspruch auf Beitrags- oder Gebührenermäßigung. Für den Fall, daß Grundstücke an Abwasserdruckleitungen angeschlossen werden, kann die Gemeinde Einbau und Betrieb von Pumpanlagen im Bereich der Grundstücksentwässerungsanlagen verlangen. Die Kosten sind auch hier vom Grundstückseigentümer zu tragen, ein Anspruch auf Beitrags- oder Gebührenermäßigung entsteht ebenfalls nicht. 3.3.7.4 Zerkleinerungsgeräte Zur Zeit werden auf dem Markt wieder vermehrt Küchen- bzw. Bioabfallzerkleinerer für Haushalte und Gastronomie angeboten. Hinzu kommen Angebote für Handtuchspender mit Spülvorrichtung, Papierzerkleinerer und Bindenvernichter. Der Anschluß solcher Geräte an die Grundstücksentwässerungsanlagen ist nicht zulässig. Werden feste Abfallstoffe in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeschwemmt, vergrößert sich die Menge der absetzbaren Stoffe im Abwasser. Bei allgemeiner Zulassung derartiger Geräte erhöhen sich die Kosten der Kläranlage in nicht unerheblichem Umfang. Von einer Zulassung der beschriebenen Geräte sollte deswegen schon aus Kostengründen unbedingt abgesehen werden. Daneben muß berücksichtigt werden, daß solche Geräte letztendlich kostbares Trinkwasser, das vielfach sehr aufwendig aufbereitet wurde, nur aus Gründen der Bequemlichkeit als Transportmedium für Abfälle in die Kläranlage benutzen. Außerdem werden gleichzeitig die vielfältigen Bemühungen, Bio- und Grünabfälle getrennt einzusammeln und zu verwerten, konterkariert. Vereinfacht ausgedrückt, sind derartige Verfahren die kostspieligste Art der Abfallentsorgung. 3.3.8 Toiletten mit Wasserspülung, Kleinkläranlagen (§ 19) 3.3.8.1 Toiletten mit Wasserspülung Toiletten mit Wasserspülung sind nach § 36 Abs. 2 LBO einzurichten, wenn der Anschluß an eine öffentliche Kanalisation möglich und die Einleitung des ungereinigten Toilettenabwassers oder die Einleitung nach vorheriger Reinigung zulässig ist. Diese Bestimmung ist jedoch nur bei Neubauvorhaben anwendbar. Auf bestehende bauliche Anlagen können die Bestimmungen der LBO gemäß § 76 LBO nur angewandt werden, wenn Leben oder Gesundheit bedroht sind. Um generell den Einbau von Aborten mit Wasserspülung bei Grundstücken, die an die öffentliche Abwasserbeseitigung angeschlossen sind, verlangen zu können, wurde die Regelung des § 19 Abs. 1 in die Satzung aufgenommen. Die Regelung findet ihre Rechtsgrundlage in § 45 b Abs. 4 WG, wonach die Gemeinden bestimmen können, in welcher Weise und Zusammensetzung ihnen das Abwasser zu überlassen ist. 3.3.8.2 Kleinkläranlagen, geschlossene Gruben usw. Kleinkläranlagen, geschlossene Gruben und Sickeranlagen sind unverzüglich außer Betrieb zu setzen, sobald ein Grundstück an die öffentliche Kläranlage angeschlossen ist. Sobald ein Grundstück an die öffentliche Abwasserbeseitigung angeschlossen ist, besteht auch ein öffentliches Interesse an der baldigen Nutzung dieser Einrichtung. Aus diesem Grund wurde ein unverzüglicher Anschluß gefordert. Soweit notwendig, kann dem Grundstückseigentümer durch Verwaltungsakt ein bestimmter Anschlußtermin gestellt werden. In der AbwS von 1983 ist hinsichtlich der Außerbetriebsetzung noch auf den Anschluß an die öffentliche Abwasseranlage abgehoben worden. Die öffentliche Abwasseranlage kann im Grunde genommen auch die öffentliche Kanalisation allein, ohne Kläranlage, sein. Insofern erschien diese Regelung, insbesondere unter wasserwirtschaftlichen Gesichtspunkten, unzweckmäßig. Im übrigen dürfte es heute praktisch nicht mehr vorkommen, daß Grundstücke an öffentliche Abwasseranlagen angeschlossen werden, ohne daß dann eine Reinigung des Abwassers in einer öffentlichen Kläranlage erfolgt. 3.3.9 Sicherung gegen Rückstau (§ 20) Für die Entwässerung von Räumen, in denen Rückstau auftreten kann, enthält die DIN 1986 (Teil 1, Ziff. 7) umfangreiche Vorschriften. Diese Bestimmungen sind vom Anschlußnehmer bereits aufgrund von § 16 zu beachten. Die Rückstauebene ist von der örtlichen Behörde festzulegen (DIN 4045). Rückstauebene ist die festgelegte Höhenlage, unterhalb deren Entwässerungseinrichtungen auf den Grundstücken gegen Rückstau aus dem Kanal zu schützen sind. In § 20 wird als Rückstauebene die Straßenoberfläche an der Anschlußstelle der Grundstücksentwässerungsanlage festgelegt. Unterläßt der Anschlußnehmer, sein Grundstück bzw. Gebäude gegen Rückstau zu sichern, muß er sich im Schadensfall ein erhebliches Mitverschulden an dem Schaden anrechnen lassen. Überschwemmungsschäden als Folge von Rückstau in den öffentlichen Abwasseranlagen können z. B. bei Hochwasser, Wolkenbrüchen oder während der Schneeschmelze auftreten. In der Praxis kommt dieser Frage erhebliche Bedeutung zu (siehe dazu auch die Erläuterungen unter Abschnitt 3.6.2 zu § 46 Haftung). Die Gemeinde ist im übrigen auch nicht verpflichtet, die jeweiligen Anschlußnehmer auf die in der örtlichen Abwassersatzung enthaltenen Vorschriften, z. B. über die Rückstausicherung, hinzuweisen. Derartige Regelungen sind keineswegs außergewöhnlich, sondern mittlerweile in einer Vielfalt von Gemeinden erlassen worden. Der Anschlußnehmer muß deshalb damit rechnen, daß er für außergewöhnliche Situationen selbst Vorkehrungen zu treffen hat; er muß sich hierüber ggf. bei der zuständigen Behörde informieren. Gleichwohl unterrichten in der Praxis offenkundig einige Gemeinden ihre Einwohner über die Notwendigkeit des Einbaus von Rückstausicherungen. Siehe hierzu Gt-Info 113/88 vom 10.2.1988 in Verbindung mit Gt-Info 200/88 vom 21.3.1988 sowie Gt-Info 327/88 vom 20.5.1988. Die Gebäudeversicherung Baden-Württemberg haftet im Rahmen ihrer Elementarschadenversicherung grundsätzlich nicht mehr für Schäden, die dadurch wesentlich mitverursacht sind, daß das beschädigte Gebäude gegen Wasserschäden nicht mit der erforderlichen Rückstausicherung ausgestattet ist. 3.3.10 Abnahme und Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlagen, Zutrittsrecht, Indirekteinleiterkataster (§ 21) 3.3.10.1 Abnahme (Abs.1) Nach der Regelung des § 20 Abs. 1 bedarf die Grundstücksentwässerungsanlage generell vor der Inbetriebnahme einer Abnahme durch die Gemeinde. Bei der Abnahme der Grundstücksentwässerungsanlage läßt sich z.B. feststellen, ob der öffentlichen Abwasseranlage in unzulässiger Weise Fremdwasser, z. B. Grundwasser, zugeführt wird. Die Gemeinde kann mit der Abnahme auch Dritte beauftragen. Der Anschlußnehmer ist verpflichtet, die Abnahme bei der Gemeinde zu beantragen. Diese kann ggf. auf eine Abnahme verzichten. Siehe hierzu auch Abschnitt 3.3.4.3 (zu § 15). Die Satzung stellt klar, daß die Abnahme an der Verantwortlichkeit des Bauherrn usw. nichts ändert. 3.3.10.2 Prüfung/Zutrittsrecht zur Prüfung/Mängelbeseitigung (Abs. 2 und 3) Die Prüfungsbefugnis ist der Gemeinde nicht im privaten Interesse des einzelnen, sondern lediglich im allgemeinen Interesse eingeräumt worden, um eine störungsfreie Funktion des öffentlichen Kanalnetzes zu gewährleisten (LG Kassel, Urteil vom 25. 11. 1980, VersR 1982, 962). Im übrigen ist die Gemeinde jederzeit berechtigt, die Grundstücksentwässerungsanlage zu prüfen. Auch hier handelt es sich um ein Recht der Gemeinde, nicht um eine Pflicht, die Grundstücksentwässerungsanlage in regelmäßigen Abständen auf ihre Funktionstüchtigkeit zu überprüfen. Der Anschlußnehmer hat deshalb keinen Anspruch auf Durchführung solcher Prüfungen. Werden Mängel festgestellt, sind sie dem Anschlußnehmer bekanntzugeben, der unverzüglich für ihre Beseitigung zu sorgen hat. Ggf. können konkrete Maßnahmen angeordnet und mit den Mitteln des Landesverwaltungsvollstreckungsrechts durchgesetzt werden. Die Prüfungsberechtigung wird derzeit in vielen Fällen nicht im notwendigen Umfang praktiziert werden können, weil hierfür häufig ein Betreten des betreffenden Grundstücks erforderlich ist und dieses grundsätzlich nur mit Einwilligung des Berechtigten erfolgen darf. Insofern wird auf Abschnitt 1.4 ("Die wichtigsten Neuerungen im Überblick", Zutrittsrecht) hingewiesen. Daneben kann es Bediensteten der Gemeinde, die im Rahmen des § 12 WVS ein Zutrittsrecht zum Wohngrundstück (z.B. für die Ablesung der Wasserzähler als Grundlage für den Wasserzins und die Abwassergebühr) haben, natürlich nicht verwehrt sein, dabei gesehene Mängel an der Grundstücksentwässerungsanlage der Gemeinde zu melden. Diese kann dann den Anschlußnehmer, wie erwähnt, zur Mängelbeseitigung veranlassen. Zum Betretungsrecht zugunsten der Ortspolizeibehörde bzw. des Polizeivollzugsdienstes bei dringenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, siehe Erläuterungen zur WVS unter Abschnitt 3.1.12 ("Zutrittsrecht" § 12, BWGZ 21/96, 664). Zum Recht der Gerichte, Staatsanwaltschaften samt deren Hilfsbeamten, bei Verdacht auf eine Straftat (in Betracht kommt die Gewässerverunreinigung nach § 324 StGB) sogar Wohnungsdurchsuchungen vornehmen zu können, wird ebenfalls auf diese Erläuterungen zur WVS hingewiesen. Abschließend kommt bei Verstößen gegen Wasserrechtsbestimmungen im Bereich der Grundstücksentwässerungsanlagen auch ein Einschreiten der zuständigen Wasserbehörde in Betracht. Dieser steht ein umfassendes Kontrollrecht, das auch ein Betretungsrecht (s. § 21 WHG, §§ 82 bis 84 WG) einschließt, zu. 3.3.10.3 Vereinbarungen zur Erstellung eines Indirekteinleiterkatasters (Abs. 4) Die Gemeinden sind nach Anhang 2 Nr. 5 der Eigenkontrollverordnung des Landes (GBl. 1989, 381) verpflichtet, ein sog. Indirekteinleiterkataster aufzustellen und dieses auf Verlangen der zuständigen Wasserbehörde vorzulegen. In der Praxis kommt es immer wieder einmal zu Problemen, weil die betroffenen Betriebe die erforderlichen Daten nicht an die Gemeinden liefern wollen. Häufig wird dabei mit Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen argumentiert. Der Abs. 4 des § 21 weist jetzt auf die Möglichkeit hin, zwischen Betrieben und Gemeinden entsprechende "Datenlieferungsverträge" abschließen zu können. Die Gemeinden garantieren hierbei die Geheimhaltung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. Eine solche Vereinbarung kann vor allem dann sinnvoll sein, wenn die formlose Anforderung bei den abwassererzeugenden Betrieben nicht zum Erfolg führt. Zu beachten ist allerdings, daß auch der Abschluß der Vereinbarung (öffentlich-rechtlicher Vertrag nach §§ 54 ff LVwVfG) von den Gemeinden derzeit nicht erzwungen werden kann. Im Gegensatz zu den Wasserbehörden, die die Gemeinden ggf. auf der Grundlage des § 83 Abs. 6 WG zur Erstellung von Indirekteinleiterkatastern zwingen können, gibt es eine derartige Ermächtigung zugunsten der Gemeinden gegenüber den Betrieben nicht. Nach Auskunft des UVM soll eine derartige Ermächtigung bei der nächsten WGÄnderung geschaffen werden. Bis dahin bleibt es allerdings bei der Rechtslage, wonach sich die Gemeinden auf zugängliche Informationsquellen beschränken müssen, soweit die Daten nicht freiwillig von den betroffenen Betrieben geliefert werden. Näheres hierzu siehe Nr. 4.2 der VwV- Eigenkontrolle (GABl. 1990, 492). Die für ein Indirekteinleiterkataster benötigten Daten sind auch aus Tabelle 2.1 zu Nr. 5.1 des Anhangs 2 der Eigenkontrollverordnung zu entnehmen. 3.4 Abwasserbeitrag (IV.) 3.4.1 Allgemeines Das Satzungsmuster hält an den Verteilungsmaßstäben "Nutzungsfläche" bzw. an der Satzungsalternative "Zulässige Geschoßfläche" fest. Beide Maßstäbe sind in der Praxis weit verbreitet und werden von der Rechtsprechung nach wie vor uneingeschränkt als vorteilsgerechte Maßstäbe anerkannt. Aus Gründen der Rechtssicherheit wurden die bisherigen beitragsrechtlichen Bestimmungen nur geringfügig geändert, insbesondere einige Regelungen präzisiert. Damit im Gemeindegebiet möglichst einheitliche Beitragsregelungen gelten, wurden im neuen Satzungsmuster die Bestimmungen zum Verteilungsmaßstab in Anlehnung an das Muster einer Erschließungsbeitragssatzung (BWGZ 1987, 473) untergliedert und damit übersichtlicher gestaltet. Außerdem wurden die Bestimmungen zur grundstücksbezogenen Nachveranlagung überarbeitet und an die neu geschaffene Rechtsgrundlage in § 10 Abs. 4 KAG angepaßt. Die Leitfassung des Satzungsmusters sieht keine Erhebung von Beiträgen für den Ausbau der öffentlichen Abwasseranlagen vor, weil vermutlich nur wenige Städte und Gemeinden von dieser Möglichkeit Gebrauch machen werden. Möchte eine Gemeinde auch Ausbaubeiträge erheben, müßte das Satzungsmuster ergänzt bzw. geändert werden (siehe hierzu die Satzungsalternative in Abschn. 2.2.6). Beim Verteilungsmaßstab "Zulässige Geschoßfläche" verweist das Satzungsmuster nicht mehr auf die frühere Fassung der Baunutzungsverordnung vom 15.9.1977. In Anlehnung an die Tabelle in § 17 BauNVO 1977 wurde in das Satzungsmuster eine gleichlautende Nutzungstabelle übernommen, der die maßgeblichen Geschoßflächenzahlen in unbeplanten Gebieten entnommen werden können. Eine entsprechende Verweisung auf die BauNVO 1977 wurde damit entbehrlich. Maßstabskombinationen Der Aufwandsverteilung können auch Maßstabskombinationen zugrundegelegt werden. Am gebräuchlichsten ist dabei eine Kombination der Nutzungsfläche (bzw. zulässigen Geschoßfläche) mit der Grundstücksfläche. Auch diese Kombination ist weiterhin als zulässiger Verteilungsmaßstab anerkannt (BVerwG, Urteil vom 10.10.1975, VII 64.74, BWGZ 1977, 76, KStZ 1976, 13; VGH BW, Urteil vom 5.12.1979, II 519/79, GHH 1980, 244). Das Satzungsmuster berücksichtigt eine solche Satzungsalternative nicht mehr, weil nur noch sehr wenige Gemeinden eine solche Maßstabskombination verwenden. 3.4.2 Erhebung eines Ausbaubeitrages 3.4.2.1 Erhebungsvoraussetzungen § 10 Abs. 1 KAG in der Fassung des Änderungsgesetzes 1996 enthält erstmals für alle Gemeinden eine Ermächtigung, für den Ausbau einer öffentlichen Einrichtung Beiträge auch von solchen Grundstücken zu erheben, für die bereits eine Beitragspflicht entstanden ist bzw. die beitragsfrei an die öffentliche Einrichtung angeschlossen worden sind. Der Ausbau umfaßt die Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung einer hergestellten Einrichtung oder Teileinrichtung. Beim Ausbaubeitrag handelt es sich um eine sog. einrichtungsbezogene Nachveranlagung, die einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung bedarf (zur Nachveranlagung vgl. im übrigen die Erl. zu § 31, Abschn. 3.4.8). Der Gesetzgeber hat die Erhebung von Ausbaubeiträgen von mehreren Voraussetzungen abhängig gemacht, die vermutlich nur von den wenigsten Gemeinden erfüllt werden können. Ein Ausbaubeitrag darf nur erhoben werden, wenn: 1. die öffentliche Einrichtung "hergestellt" ist, 2. der Ausbau entweder die gesamte öffentliche Einrichtung oder die gesamte beitragsrechtlich gemäß § 10 Abs. 6 KAG verselbständigte Teileinrichtung erfaßt und 3. der Ausbau für die Grundstücke mit neuen, nicht nur vorübergehenden Vorteilen verbunden ist. Unter der Herstellung einer öffentlichen Einrichtung kann nur die "erstmalige Herstellung" verstanden werden. Erstmals hergestellt ist die Einrichtung dann, wenn sie entsprechend dem zugrundeliegenden Ausbauprogramm hergestellt ist. Dieses Ausbauprogramm bestimmt sich nach den der Einrichtung zugrundeliegenden Fachplanungen. Dabei wird man zwischen dem Leitungssystem einerseits und sonstigen Teileinrichtungen unterscheiden müssen, die einer speziellen fachtechnischen Planung bedürfen (z.B. Klärwerke). Das Leitungsnetz wird erst dann "hergestellt" sein, wenn alle geplanten Baugebiete, wie sie der Flächennutzungsplan und die Bebauungspläne vorsehen, an die Einrichtung angeschlossen sind. Bei regelmässiger Überarbeitung der Bauleitpläne kann das Kanalnetz nie einen endgültigen Herstellungszustand erreichen. Bei den anderen Teileinrichtungen kommt es darauf an, ob die Einrichtung entsprechend der ihr zugrundeliegenden fachtechnischen Planung verwirklicht wurde, sie also plangemäß hergestellt ist. Der Ausbau muß die gesamte Einrichtung oder Teileinrichtung umfassen. Dies ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn in einer Gemeinde mehrere technisch getrennte Abwasserbeseitigungssysteme vorhanden sind, die beitragsrechtlich zu einer Einheit zusammengefaßt wurden. Vergleicht man die Einrichtung (Teileinrichtung) vor und nach Durchführung der Ausbaumaßnahme miteinander, muß sich der neue Gesamtzustand im Sinne einer Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung darstellen. Der Ausbau muß für die Grundstücke mit weiteren, neuen Vorteilen verbunden sein. Es genügt somit nicht, daß durch die Ausbaumaßnahme bereits vorhanden gewesene (verbrauchte) Vorteile wiedergewährt werden (z.B. die Wiederherstellung der ursprünglichen Reinigungsleistung des Klärwerks), sondern es müssen neue Vorteile (Erhöhung der Reinigungsleistung des Klärwerks) geboten werden. Überträgt man diese Grundsätze auf den Bereich der Abwasserbeseitigung, wird die Erhebung eines Ausbaubeitrags bei der Teileinrichtung "Abwasserkanal" entweder daran scheitern, daß das Kanalisationsnetz noch nicht "erstmals hergestellt" ist oder die Ausbaumaßnahme nicht das gesamte Leitungsnetz (zumindest seinen überwiegenden Teil) umfaßt oder die Ausbaumaßnahme mit keinen neuen Vorteilen verbunden ist (z.B. weil durch die Erneuerung des Leitungsnetzes nur der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt wird). 3.4.2.2 Ausbaubeiträge für Klärwerke Ausbaubeiträge können damit allenfalls beim Ausbau von Klärwerken in Frage kommen, wenn durch den Ausbau die Reinigungsleistung gegenüber dem ursprünglichen Zustand erhöht wird. Auch hier muß beachtet werden, daß das Klärwerk "hergestellt" sein muß, d.h. alle zugrundeliegenden fachtechnischen Planungen, wie sie sich auch in der Kostenschätzung für die Zukunftsinvestitionen in der Globalberechnung widerspiegeln, müssen verwirklicht sein. Nur die danach neu aufgestellten Fachplanungen können Grundlage einer Ausbaumaßnahme sein. Außerdem muß berücksichtigt werden, daß den Grundstückseigentümer neue Vorteile (für die noch kein Beitrag entrichtet wurde) geboten werden müssen. Sind in die Globalberechnung auch die Kosten eines späteren Ausbaus eingestellt, umfaßt die auf einer solchen Beitragskalkulation durchgeführte Erstveranlagung auch bereits die Ausbaumaßnahme. Würde in diesem Fall der Grundstückseigentümer gleichwohl zu einem Ausbaubeitrag herangezogen, hätte dies eine Doppelveranlagung zur Folge. Beispiel 1: Die seit 1990 vorliegenden Planungen der Gemeinde sehen eine Erweiterung des biologischen Teils des Klärwerks (Nitrifizierung/ Denitrifizierung) vor. Die Kosten dieser Erweiterungsmaßnahme werden bei der Überarbeitung der Globalberechnung im Herbst 1990 erstmals bei den beitragsfähigen Kosten berücksichtigt. Mit den Baumaßnahmen soll 1997 begonnen werden. Beitragsrechtliche Beurteilung: Bei Inkrafttreten des KAG-ÄndG 1996 am 1.3.1996 war bereits eine Planung vorhanden, die eine Erweiterung des Klärwerks vorsieht. Das Klärwerk ist damit noch nicht plangemäß und damit "erstmals hergestellt". Die Kosten der Erweiterungsmaßnahme sind damit noch der (erstmaligen) Herstellung des Klärwerks und nicht seines Ausbaus zuzurechnen. Außerdem wurden die Erweiterungskosten bereits seit 1990 im Rahmen der Beitragskalkulation berücksichtigt, so daß alle Grundstücke, die nach Herbst 1990 zum Beitrag herangezogen worden sind, diese Erweiterungsmaßnahme mitfinanziert haben. Für diese Grundstücke stellt die Erweiterung des Klärwerks keinen neuen Vorteil dar, weil der mit der Nitrifizierung/Denitrifizierung verbundene neue Vorteil in Form der höheren Reinigungsleistung bereits mit dem, im Rahmen der Erstveranlagung erhobenen Beitrag abgegolten wurde. Beispiel 2: Die Fachplanungen der Gemeinde sehen den Bau eines mechanisch-biologischen Klärwerks vor, das im Jahr 1990 fertiggestellt wird. Nur die Kosten dieses Klärwerks sind in der Vergangenheit als beitragsfähige Kosten im Rahmen der Globalberechnung berücksichtigt worden, d.h. es wurden bisher keinerlei Zukunftsinvestitionen im Klärbereich berücksichtigt, so daß die bisherigen Beitragspflichtigen ausschließlich zu den Kosten dieses Klärwerks herangezogen worden sind. Da keine weiteren Planungen vorgelegen haben, hat das Klärwerk im Jahr 1990 seinen plangemäßen, d.h. erstmaligen Herstellungszustand erreicht. Im Jahr 1996 gibt die Gemeinde die Planung für eine Klärwerkserweiterung in Auftrag. Durch die Maßnahme wird sich die Reinigungsleistung des Klärwerks erhöhen. Nachdem das Klärwerk bereits den erstmaligen Herstellungszustand im Jahr 1990 erreicht hat, stellt die Klärwerkserweiterung eine Ausbaumaßnahme dar. Die Gemeinde hat damit die Möglichkeit für diesen Ausbau, soweit er neue Vorteile vermittelt, auch von den bereits erschlossenen Grundstücken einen Ausbaubeitrag zu erheben. Satzungsrechtliche Grundlagen/Globalberechnung Sind die Voraussetzungen zur Erhebung eines Ausbaubeitrages erfüllt und möchte die Gemeinde einen Ausbaubeitrag erheben, müssen die §§ 22, 32 und 33 des Satzungsmusters entsprechend der Satzungsalternative in Abschn. 2.2.6 ergänzt werden. Dabei ist folgendes zu beachten: * In § 22 Abs. 2 ist die Ausbaumaßnahme genau zu bezeichnen (z.B. "Erweiterung des biologischen Teil des Klärwerks - Nitrifizierung/ Denitrifizierung"). * In § 32 muß ein weiterer Beitragssatz für diejenigen Grundstücke ausgewiesen werden, für die bereits eine Beitragspflicht entstanden ist, bzw. die beitragsfrei an die öffentliche Einrichtung angeschlossen worden sind. Dieser Beitragssatz ist im Rahmen einer gesonderten Globalberechnung zu ermitteln, in die nur die Kosten der beitragsfähigen Ausbaumaßnahme eingestellt werden. Für das Klärwerk sind somit zwei Kostenmasse zu bilden: Der einen Kosten-masse sind die Kosten der erstmaligen Herstellung, der anderen die Kosten des Ausbaus zuzuordnen. Dabei muß beachtet werden, daß nicht die gesamten Kosten der Ausbaumaßnahme gleichermaßen auf die Altund Neuanschlußnehmer verteilt werden dürfen, weil bei den Altanschlußnehmer der "Erfüllungswert der Erstveranlagung" berücksichtigt werden muß um sicherzustellen, daß die Altanschlußnehmer nur zu den neuen Vorteilen herangezogen werden (VGH BW, Urteil vom 28.9.1978, II 403/78, BWGZ 1978, 212). Zur Ermittlung des Erfüllungswertes in Zusammenhang mit einer Klärwerksausbaumaßnahme wird auf die Entscheidung des VGH BW vom 12.3.1981, BWGZ 1981, 514 verwiesen. Anstelle der dort aufgezeigten Vergleichsberechnungen müßte es auch zulässig sein, wenn von den Gesamtkosten der Ausbaumaßnahme die Kosten derjenigen Einrichtungsteile ausgesondert werden, die durch den Ausbau eine Verbesserung erfahren und damit die Vorteilslage auch für die Altanschlußnehmer verbessern. Werden diese Kosten auf die Flächen der bereits erschlossenen und künftig noch zu erschließenden Grundstücke verteilt, so stellt der ermittelte Beitragssatz für die Altanschlußnehmer den Ausbau-Beitragssatz dar. Bei den künftigen Erstanschließern werden die, auf den Ausbaubeitrag entfallenden Kostenanteile in den allgemeinen Beitragssatz eingerechnet. Ob für die Ausbaumaßnahme Vorauszahlungen erhoben werden können ist zweifelhaft, weil in § 10 Abs. 8 KAG nur die Herstellung, nicht aber auch der Ausbau der öffentlichen Einrichtung erwähnt wird. Damit dürfte es an einer ausreichenden gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage zur Erhebung von Vorauszahlungen für Ausbaumaßnahmen fehlen. 3.4.3 Erhebungsgrundsatz (§ 22) * In § 22 wird zum Ausdruck gebracht, * daß die Gemeinde Abwasserbeiträge erhebt, * daß alle beitragsfähigen Kosten (ggf. auch solche des Ausbaus) der Beitragserhebung zugrundegelegt werden, * daß der Beitrag nur zur teilweisen Kostendeckung und * in Form von Teilbeiträgen erhoben wird. Das Satzungsmuster geht davon aus, daß die Gemeinde (wie in der Vergangenheit auch) nur einen Beitrag in Zusammenhang mit der Schaffung einer erstmaligen Anschlußmöglichkeit erhebt. Möchte sich eine Gemeinde die Möglichkeit zur künftigen Erhebung eines Ausbaubeitrages offenhalten, wird sie sich zunächst auf die Erhebung eines Beitrages für die erstmalige Herstellung der Einrichtung beschränken müssen. In § 22 wären dann die "Ausbaukosten" zu streichen. In der dem Beitragsatz für die Erstveranlagung zugrundeliegenden Globalberechnung, dürfen dann keine Kosten des Ausbaus der Einrichtung enthalten sein. Wird die Ausbaumaßnahme durchgeführt, müßte die Satzung entsprechend der Alt. 2.2.6 ergänzt werden. Der Ausbaubeitragssatz ist dann (wie oben erwähnt) in einer gesonderten Globalberechnung zu ermitteln. Teilweise Kostendeckung Seit der Neufassung des § 10 Abs. 1 KAG durch das Änderungsgesetz 1978 (GBl. S. 224) dürfen Beiträge nur noch zur "teilweisen" Deckung des beitragspflichtigen Aufwandes erhoben werden, d.h. ein bestimmter Anteil dieses Aufwandes muß der Gebührenfinanzierung vorbehalten bleiben. In der Praxis lief diese Bestimmung weitgehend ins Leere, weil § 10 Abs. 1 KAG 1978 auf Grund der Übergangsbestimmung in Art. 5 Abs. 4 des KAG-ÄndG 1978 auf die Mehrzahl der vorhandenen öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen nicht anzuwenden war, so daß für diese Einrichtungen weiterhin § 10 Abs. 1 in der Fassung des KAG 1964 maßgeblich war (VGH BW, Normenkontrollbeschluß vom 14.5.1990, 2 S 1372/88, BWGZ 1990, 655). Künftig muß bei allen öffentlichen Einrichtungen berücksichtigt werden, daß durch die Beiträge nur eine teilweise Kostendeckung möglich ist. Die Umsetzung dieser Forderung erfolgt im Rahmen der Beitragskalkulation (Globalberechnung), entweder in Form einer Kürzung der beitragsfähigen Kostenmasse oder dadurch, daß der Gemeinderat den Beitragssatz unter der aus der Globalberechnung hervorgehenden Beitragssatzobergrenze festsetzt. Das Gesetz enthält keine bestimmte Mindesthöhe für diesen Gebührenfinanzierungsanteil, so daß der Satzungsgeber diesen Anteil im Rahmen seines Ermessenspielraumes festzulegen hat. Eine Gebührenfinanzierungsquote von weniger als 5 v.H. dürfte jedoch nicht mehr dem gesetzgeberischen Willen entsprechen (so Scholz in Recht und Praxis der Globalberechnung in Baden-Württemberg, Band II der Schriftenreihe des Gemeindetags Baden-Württemberg, S. 49) Nach den Übergangsbestimmungen (Art. 4 Abs. 3) zum KAG-ÄndG 1996 (GBl. S. 104) waren Beitragssätze, bei denen nach dem KAG 1964 ein Gebührenfinanzierungsanteil nicht festgelegt wurde, bis spätestens zum Ablauf des 31.12.1996 der geänderten Rechtslage anzupassen. Wurde eine danach erforderliche Anpassung nicht durchgeführt, ist der Beitragssatz seit 1.1.1997 ungültig geworden. Beitragsfähige Ausgaben Beitragsfähig sind alle Ausgaben für die Herstellung bzw. Anschaffung sowie für den Ausbau (Erweiterung, Verbesserung, Erneuerung) einer öffentlichen Einrichtung, d.h. diese Kosten dürfen im Rahmen der Beitragskalkulation berücksichtigt werden. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob die Durchführung einer solchen Maßnahme beim einzelnen Grundstückseigentümer eine Beitragszahlungspflicht auslösen kann. Globalberechnung In der Satzung wird nur geregelt, für welche beitragsfähigen Kosten die Gemeinde einen Beitrag erhebt und nach welchen Kriterien diese Kosten auf die Grundstücke umgelegt werden. Die Verteilung dieses Kostenaufwandes auf die erschlossenen Grundstücke erfolgt im Rahmen einer Kalkulation, die nicht Bestandteil der Beitragssatzung ist. Die Rechtsprechung verlangt eine umfassende Gesamtkalkulation in Form der sog. Globalberechnung, der die öffentliche Einrichtung als Einheit zugrundezulegen ist und bei der auch noch die künftigen Benutzer der Einrichtung mitzuberücksichtigen sind (VGH BW, Urteil vom 16.12.1978, II 1562/75, BWGZ 1978, 245, ESVGH 28, 57). Dadurch soll gewährleistet werden, daß alle, d.h. die heutigen und die künftigen Anschlußnehmer, gleichgültig an welcher Stelle des Leitungssystems ihre Grundstücke an die öffentliche Einrichtung anzuschließen sind, beitragsrechtlich gleich behandelt werden. Die Globalberechnung ist nicht Bestandteil der Beitragssatzung, sie bildet aber die Grundlage für die Beschlußfassung des Gemeinderates über den Beitragssatz. Liegt dieser Beschlußfassung keine oder eine materiell fehlerhafte Globalberechnung zugrunde, hat dies die Ungültigkeit der Beitragsfestsetzung zur Folge (VGH BW, Urteil vom 20.9.1984, 2 S 461/82, BWGZ 1985, 492, VBlBW 1985, 256, BWVPr. 1985, 39). Dies gilt auch dann, wenn die Höhe des Beitragssatzes nicht verändert werden soll. Ist der Beitragssatz ungültig, fehlt der Satzung eine wesentliche Bestimmung nach § 2 KAG. Satzungen, die nicht den Vorschriften über den Mindestinhalt entsprechend, sind ungültig (BayVGH, Urteil vom 30.3.1990, 23 B 87.02147, BayVBl. 1991, 306). Teilbeiträge Die Gemeinden haben die Möglichkeit, entweder für die öffentliche Einrichtung insgesamt einen einheitlichen Beitrag (Abwasserbeitrag) oder für nutzbare Teile der Einrichtung Teilbeiträge zu erheben (§ 10 Abs. 6 KAG). Das Satzungsmuster sieht die Erhebung von Teilbeiträgen für das Kanalnetz und die selbständig nutzbaren Teile des Klärwerks vor (s. Erl. 3.4.9.2 zu § 32). 3.4.4 Gegenstand der Beitragspflicht (§ 23) Grundstücksbegriff Gegenstand der Beitragspflicht ist regelmäßig das Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinne (BVerwG, Urteil vom 15.1.1988, 8 C 111.86, BWGZ 1988, 485, KStZ 1988, 110, VGH BW, Urteil vom 13.6.1985, 2 S 25/85, FSt. BW 1985, Nr. 547). Nur in besonders gelagerten Fällen, wenn es nach Inhalt und Sinn des Beitragsrechts gröblich unangemessen wäre, ist abweichend vom Buchgrundstücksbegriff auf den wirtschaftlichen Grundstücksbegriff wie folgt abzuheben (VGH BW, Urteil vom 13.3.1974, IX 1186/72, BWGZ 1985, 293, BWVPr. 1975, 180): * Ein oder mehrere (Buch-)Grundstücke werden mit einem anderen (Buch-)Grundstück zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefasst. Dies setzt voraus, daß die Grundstücke eine zusammenhängende Einheit bilden, demselben Eigentümer gehören und selbständig nicht nutzbar sind (VGH BW, Urteil vom 13.6.1985, 2 S 25/85, FSt. BW 1985, Nr. 547), sie also nur zusammen angemessen baulich oder gewerblich genutzt werden können. * Ein Buchgrundstück wird in mehrere wirtschaftliche Einheiten zerlegt. Dies setzt voraus, daß einzelne Grundstücksteilflächen auf Grund der natürlichen Beschaffenheit des Grundstücks nicht einheitlich, sondern nur unterschiedlich genutzt werden können (z.B. wenn ein Felshang oder ein Flußlauf ein Buchgrundstück in zwei Wirtschaftseinheiten teilt). Aus diesen Grundsätzen ergibt sich folgendes: * In Regelfall ist Gegenstand der Beitragspflicht immer das Buchgrundstück und nicht eine Teilfläche des Buchgrundstücks. Sollen nur Teilflächen Gegenstand der Beitragspflicht sein, verlangt die Rechtsprechung eine räumlich-gegenständliche, d.h. "parzellenscharfe" Abgrenzung dieser Teilflächen, damit feststellbar ist, auf welcher Teilfläche der Beitrag als öffentliche Last ruht und die Beitragspflicht durch Erfüllung auch mit Wirkung für den Rechtsnachfolger erloschen ist (VGH BW, Urteil vom 13.6.1985, a.a.O.). * Wird ein Buchgrundstück in mehrere wirtschaftliche Einheiten aufgeteilt, wird jede wirtschaftliche Einheit beitragsrechtlich wie ein Buchgrundstück behandelt (d.h. die Beitragsschuld kann für jede wirtschaftliche Einheit zu einem unterschiedlichen Zeitpunkt entstehen). Beitragsrechtlicher Vorteil Gegenstand der Beitragspflicht können nach § 10 Abs. 1 KAG nur solche Grundstücke sein, denen durch die Möglichkeit des Anschlusses an die öffentliche Einrichtung ein nicht nur vorübergehender Vorteil entsteht. Es muß sich um einen dauernden Vorteil handeln, so daß für provisorische Einrichtungen oder vorrübergehende Anschlüsse kein Beitrag entstehen kann. Beispiel: Die Gemeinde schließt mehrere Grundstücke vorübergehend an eine Kleinkläranlage an, bis in einigen Jahren ein Anschluß an die zentrale Abwasserbeseitigung erfolgt. Dieser Anschluß stellt ein Provisorium dar, so daß eine Beitragspflicht nicht entstehen kann. Die bloße Möglichkeit eines Anschlusses verschafft nur solchen Grundstücken einen beitragsrechtlichen Vorteil, die baulich nutzbar. Bei allen anderen Grundstücken kann ein beitragsrechtlicher Vorteil erst mit dem tatsächlichen Anschluß entstehen. Das Satzungsmuster unterscheidet deshalb zwischen Grundstücken, die Baulandeigenschaft aufweisen (§ 23 Abs. 1) und Grundstücken, die tatsächlich an die Einrichtung angeschlossen werden (§ 23 Abs. 2). Grundstücke mit Baulandeigenschaft Das Satzungsmuster definiert den Gegenstand der Beitragspflicht in Anlehnung an § 133 Abs. 1 BauGB. Danach werden zwei Fallgruppen unterschieden: * Grundstücke, die aufgrund einer festgesetzten baulichen oder gewerblichen Nutzung entsprechend genutzt werden können. Die Baulandeigenschaft kann sich aus einem (qualifizierten oder nicht qualifizierten) Bebauungsplan oder einer, dem Bebauungsplan gleichgestellten Fachplanung (§ 38 BauGB) ergeben. * Grundstücke, für die eine solche Festsetzung nicht vorhanden ist, die aber nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Hierunter fallen in erster Linie Grundstücke, die im unbeplanten Innenbereich liegen und gemäß § 34 BauGB baulich nutzbar sind. Die Grundstücke müssen sowohl tatsächlich als auch rechtlich (und zwar planungs- und bauordnungsrechtlich) baulich nutzbar sein. Damit muß auch eine ausreichende Erschließung sichergestellt sein. Es reicht aus, wenn evtl. Bebauungshindernisse durch den Grundstückseigentümer jederzeit ausgeräumt werden können (z.B. wenn bei Hinterliegergrundstücken Eigentümeridentität mit dem Vorderliegergrundstück besteht; BVerwG, Urteil vom 26.2.1993 - 8 C 35.92, BWGZ 1993, 352). Außenbereich Grundstücken im Außenbereich kommt regelmässig keine Baulandeigenschaft zu. Dies gilt auch dann, wenn sie mit einem Gebäude bebaut sind, das Bestandsschutz genießt (BVerwG, Urteil vom 20.9.1974, IV C 70.72, KStZ 1975, 111, NJW 1975, 323, DÖV 1975, 104). Mit der Schaffung einer Anschlußmöglichkeit an die öffentliche Abwasserbeseitigung entsteht damit bei Außenbereichsgrundstücken noch keine Beitragspflicht. Die Beitragspflicht entsteht erst mit dem tatsächlichen Anschluß des Grundstücks an die öffentliche Einrichtung (vgl. die nachstehenden Bemerkungen). Nach § 4 Abs. 2 a BauGB-MaßnahmenG können im Außenbereich gelegene Grundstücke als im Zusammenhang bebaute Ortsteile durch Satzung festgelegt werden. In diesem Fall beurteilt sich die Zulässigkeit von Bauvorhaben nach § 34 BauGB mit der Folge, daß diese Grundstücke bzw. Teilflächen von Grundstücken uneingeschränkt baulich nutzbar sind (wenn eine ausreichende Erschließung sichergestellt ist). Nach § 4 Abs. 4 BauG-MaßnahmenG kann für Bereiche im Außenbereich bestimmt werden, daß dort Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB nicht entgegengehalten werden kann, daß sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen (Muster für eine Satzung siehe BWGZ 1991, 248, 250). Derartige Bauvorhaben sind baurechtlich (und beitragsrechtlich) weiterhin nach § 35 BauGB (Außenbereich) zu beurteilen. Anschlußmöglichkeit als beitragsrechtlicher Vorteil Bei Grundstücken, die Baulandeigenschaft aufweisen, vermittelt bereits die bloße Möglichkeit des Anschlusses des Grundstücks an die öffentliche Abwasserbeseitigung einen beitragsrechtlichen Vorteil. Ob von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, ist für die Entstehung der Beitragpflicht ohne Bedeutung. Deshalb entsteht die Beitragspflicht auch dann, wenn eine Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang erteilt wird (VGH BW, Beschluß vom 26.3.1984, 2 S 3/84, Gdekasse BW 1985, Nr. 60). Eine Anschlußmöglichkeit ist auch dann gegeben, wenn technische Hilfsmittel zur Benutzung der öffentlichen Einrichtung erforderlich sind, z.B. der Einbau einer Pumpanlage oder einer Hebeanlage wie dies § 18 vorschreibt (VGH BW, Urteil vom 5.12.1979, II 519/79, GHH 1980, 244). Bei Grundstücken, denen die Baulandeigenschaft (noch) fehlt, liegt noch kein beitragsrechtlich relevanter Vorteil auch dann (noch) nicht vor, wenn lediglich eine Anschlußmöglichkeit an die öffentliche Abwasserbeseitigung besteht. Bei diesen Grundstücken kann deshalb eine Beitragspflicht nur entstehen, wenn das Grundstück tatsächlich an die Einrichtung angeschlossen wird. Beispiel: Eine im Außenbereich gelegene landwirtschaftliche Hofstelle wird durch eine Druckleitung erschlossen. Die Beitragspflicht kann aber erst entstehen, wenn das Grundstück (ggf. zwangsweise im Rahmen des Anschlußzwangs gemäß § 3) an die öffentliche Abwasserbeseitigung angeschlossen wird. Tatsächlicher Anschluß (§ 23 Abs. 2) Ein Anschluß im beitragsrechtlichen Sinn kann sein: * Eine reale, technische Verbindung eines Grundstücks mit der öffentlichen Einrichtung in Form einer Leitung. * Ein Anschluß im weiteren Sinne, z.B. in Form einer regelmäßigen Entsorgung von dezentralen Abwasseranlagen. An die zentrale Abwasserbeseitigung ist ein Grundstück dann tatsächlich angeschlossen, wenn die Grundstücksentwässerungsanlage mit der öffentlichen Abwasserleitung dauerhaft und betriebsfertig verbunden ist, so daß der Beginn eines Benutzungsverhältnisses jederzeit möglich ist (OVG NW, Urteil vom 18.5.1992, 2 A 2024/89, GHH 1993, 110, ZKF 1993, 37, DVBl. 1993, 268). Sogenannte Blindanschlüsse stellen damit noch keinen beitragsrechtlichen Anschluß dar. Auch Grundstücke, die lediglich zum Durchleiten einer öffentlichen Entsorgungsleitung in Anspruch genommen werden, sind nicht an die Einrichtung angeschlossen. Ein mittelbarer Anschluß steht dem unmittelbaren Anschluß gleich (§ 33 Abs. 3). Übergangsregelung für Baulückengrundstücke Für Grundstücke, die schon vor Inkrafttreten des KAG am 1.4 1964 an die Abwasserbeseitigung hätten angeschlossen werden können, jedoch noch nicht angeschlossen worden sind, entsteht die Beitragsschuld mit dem tatsächlichen Anschluß, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt (§ 10 Abs. 7 Satz 3 KAG). Durch Satzung kann der Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht nur vorverlegt werden, wenn schon im Zeitpunkt der erstmaligen Anschlußmöglichkeit eine ortsrechtliche Regelung über die Erhebung von Beiträgen oder einmaligen Gebühren bestanden hat (VGH BW, Urteil vom 1.3.1984, 2 S 95/82, BWGZ 1984, 277). Ist dies nicht der Fall, entsteht die Beitragspflicht erst mit dem tatsächlichen Anschluß des Grundstücks an die öffentliche Abwasserbeseitigung. Betroffen von dieser Regelung sind vor allen sogenannte Baulückengrundstücke in den alten Ortskernen, die noch nicht an die öffentliche Abwasserbeseitigung angeschlossen sind. 3.4.5 Beitragsschuldner (§ 24) Beitragsschulder kann nach § 10 Abs. 5 KAG nur der Grundstückseigentümer sein, an dessen Stelle der Erbbauberechtigte tritt. Die Beschränkung der Beitragspflicht auf den Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigten folgt aus der Grundstücksbezogenheit des Beitrags (VGH BW, Beschluß vom 21.9.1977, II 827/76, BWGZ 1978, 250, KStZ 1978, 55). Der Kreis der Beitragsschuldner ist in § 10 Abs. 5 KAG abschließend geregelt. Durch die Beitragssatzung kann der Personenkreis nicht (z.B. auf die Mieter oder Pächter eines Grundstücks) erweitert werden (VGH BW, Urteil vom 14.11.1980, 2 S 516/80, KStZ 1981, 153, VBlBW 1981, 225). Wahlmöglichkeit Beitragsschuldner ist nach § 10 Abs. 5 KAG, wer im Zeitpunkt der Zustellung des Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist. Die Satzung kann abweichend davon auch bestimmen, daß Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der (sachlichen) Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks ist. Das Satzungsmuster übernimmt den gesetzlichen Regelfall, so daß Beitragsschuldner derjenige ist, der im Zeitpunkt der Zustellung des Bescheids Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigter ist. § 134 BauGB enthält eine gleichlautende Regelung für den Erschließungsbeitrag, so daß sichergestellt ist, daß bei allen drei Beitragskategorien (Abwasser-, Erschließungs- und Wasserversorgungsbeitrag) übereinstimmende Regelungen gelten. Der maßgebliche Zeitpunkt der Beitragsentstehung ist in § 33 geregelt. Danach entsteht im Normalfall die sachliche Beitragsschuld bei bebaubaren Grundstücken sobald eine Anschlußmöglichkeit an die öffentliche Einrichtung bereitgestellt wird. Alternative: Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Bestimmt die Satzung, daß Beitragsschuldner derjenige ist, der im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Grundstückseigentümer ist, muß insoweit auf den in § 36 geregelten Entstehungszeitpunkt abgehoben werden. Beitragsschuldner wäre dann derjenige, der zu diesem Zeitpunkt (z.B. mit der Schafffung einer erstmaligen Anschlußmöglichkeit) im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist. Beispiel: Die Erschließung von Grundstück A wird im Mai 1996 abgeschlossen. Das Grundstück ist seither baulich nutzbar und kann an den öffentlichen Abwasserkanal angeschlossen werden. Das Grundstück wird im Februar 1997 veräußert und der neue Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Im Oktober 1997 erläßt die Gemeinde den Beitragsbescheid. Beitragsschuldner ist nach dem Satzungsmuster der Erwerber des Grundstücks, weil er bei Zugang des Beitragsbescheids im Grundbuch eingetragen ist. Hätte die Gemeinde von der Alternativregelung Gebrauch gemacht, wäre weiterhin der Veräußerer des Grundstücks Beitragsschuldner, weil er zum Zeitpunkt der sachlichen Entstehung der sachlichen Beitragspflicht (Mai 1996) im Grundbuch eingetragen war. Gesamtschuldner (§ 24 Abs. 2) Sind mehrere Personen Eigentümer des Grundstücks (Gesamthandeigentum oder Eigentum nach Bruchteilen) sind sie Gesamtschuldner nach § 44 AO. Eine Sonderregelung gilt gemäß § 10 Abs. 5 KAG für das Sondereigentum nach dem Wohnungseigentumgesetz. Die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer sind Beitragsschuldner nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil. Öffentliche Last (§ 24 Abs. 3) Der Beitrag ruht kraft Gesetzes (§ 10 Abs. 9 KAG) als öffentliche Last auf dem Grundstück. Gegenstand der Beitragspflicht ist regelmäßig das Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinne, weshalb auch die öffentliche Last auf dem gesamten Buchgrundstück ruht (Ausnahme: wenn ein Grundstück in mehrere wirtschaftliche Einheiten aufgeteilt wird, ruht der Beitrag nur auf der jeweiligen wirtschaftlichen Einheit als öffentliche Last). Daraus ergibt sich folgendes: * Wird ein Buchgrundstück nach Entstehung der öffentlichen Last geteilt, ruht die öffentliche Last auf beiden neuen Grundstücken, so daß sich die Gemeinde Befriedigung aus jedem der Grundstücke ganz oder teilweise nach § 1132 Abs. 1 Satz 2 BGB suchen kann (HessVGH, Urteil vom 4.6.1980, V OE 20/79, NJW 1981, 476, GHH 1981, 119). * Weil der Beitrag auf den abgeteilten Grundstücksflächen weiterhin als öffentliche Last ruht, können die neu gebildeten Buchgrundstücke nicht erneut zu einem Beitrag "erstmalig" herangezogen werden. Nach Entstehen der Beitragspflicht durchgeführte Grenzänderungen können damit das beitragsrechtliche Schicksal eines Grundstücks nicht beeinflussen. Zu Anliegerbeiträgen als öffentliche Last vgl. BWGZ 1986, 615 ff., 704 ff., zu Beitragsforderungen im Konkurs siehe BWGZ 1989, 179 ff. 3.4.6 Beitragsmaßstab Nutzungsfläche (§§ 25 bis 30) 3.4.6.1 Allgemeines Die Leitfassung des Satzungsmusters sieht als Verteilungsmaßstab weiterhin die sogenannten Nutzungsfläche vor. Die Nutzungsfläche wird durch die Multiplikation der Grundstücksfläche mit einem Faktor ermittelt, der sich nach der Zahl der zulässigen bzw. vorhandenen oder genehmigten Vollgeschosse bestimmt. Die Rechtsprechung hat diesen Maßstab generell als zulässig anerkannt (BVerwG, Urteil vom 26.1.1979, IV C 61-68, BWGZ 1979, 276, DVBl. 1979, 781, NJW 1980, 72). Die zum Teil von der Rechtsprechung in anderen Bundesländern (z.B. Bay.VGH, Urteil vom 8.3.1985, 23 B 83 A.2112, BayVBl 1986, 470) erhobenen Bedenken hinsichtlich der Zugrundelegung der Nutzungsfläche bei leitungsgebundenen Einrichtungen werden vom VGH BW nicht geteilt, so daß in Baden-Württemberg dieser Maßstab weiterhin uneingeschränkt auch bei der Abwasserbeseitigung zugrundegelegt werden darf. Die Nutzungsfläche als Beitragsmaßstab ist ein besonders verwaltungspraktikabler Maßstab, weil sich die zugrundeliegenden Bemessungsfaktoren "Grundstücksfläche" und "Vollgeschoßzahl" ohne weiteres ermitteln lassen und auch für die abgabepflichtigen Grundstückseigentümer realtiv leicht nachprüfbar sind. Die Nutzungsfläche ist aber auch ein Maßstab, der stärker pauschaliert und typisiert und damit eine deutlichere Nivellierung in der Beitragsbelastung zur Folge hat als andere Maßstäbe. Besonders offenkundig wird diese Nivellierung im Verhältnis der ein- zur zweigeschossigen Bebauung und im Verhältnis einer lockeren Bauweise in Wohngebieten im Vergleich mit der dichten Bebauung in Misch- oder Kerngebieten. Letztlich ist es eine Abwägungsfrage des Satzungsgebers, ob er einer größeren Verwaltungspraktikabilität oder einer höheren Einzelfallgerechtigkeit den Vorzug geben möchte. 3.4.6.2 Zuschlag für gewerbliche Nutzung ? Das Satzungsmuster sieht keinen sogenannten Artzuschlag für gewerblich oder industriell genutzte Grundstücke vor. Anders als beim Erschließungsbeitrag (§ 131 Abs. 3 BauGB) verlangt die Rechtsprechung bei leitungsgebundenen Einrichtungen keine Berücksichtigung der Art der baulichen Nutzung im Rahmen des Verteilungsmaßstabs. Die durch die Anschlußmöglichkeit bei der Wasserversorgung bzw. Abwasserbeseitigung geschaffenen Vorteile sind bei gewerblich oder industriell nutzbaren Grundstücken regelmäßig nicht größer als bei einer anderen Nutzungsart (VGH BW, Urteil vom 11.12.1986, 2 S 3160/84, BWGZ 1987, 162). Es liegt damit im Ermessen des Satzungsgebers, ob er in der Beitragssatzung einen sogenannten Artzuschlag für gewerblich und industriell genutzte Grundstücke vorsehen möchte. Zwingend erforderlich kann ein solcher Zuschlag nur dann werden, wenn der durch die gewerblich oder industriell genutzte Grundstücke verursachte beitragsfähige Mehraufwand einen Umfang erreicht, der auch im Rahmen einer zulässigen Typisierung nicht mehr vernachlässigt werden kann. Die Typisierungsgrenze wird dann erreicht, wenn ein Verzicht auf eine Artzuschlagsregelung eine Mehrbelastung der übrigen beitragspflichten Grundstückseigentümer von mehr als 10 v.H. zur Folge hätte (VGH BW, Urteil vom 15.11.1990, 2 S 3022/89). Die Notwendigkeit zur Berücksichtigung eines Artzuschlages entfällt, wenn die betroffenen Grundstückseigentümer die entsprechenden Mehrkosten ganz oder in erheblichem Umfang in Form einer sogenannten Mehrkostenvereinbarung (s. § 7) übernommen haben (VGH BW, Urteil vom 4.2.1987, 2 S 885/84). 3.4.6.3 Grundstücksfläche (§ 26) Gegenstand der Beitragspflicht ist im Regelfall das Buchgrundstück (s. Erl. § 22, Abschn. 3.4.4). Bei den heute üblichen Verteilungsmaßstäben ist Grundlage für die Beitragsbemessung immer auch die Fläche des beitragspflichtigen Grundstücks (grundstücksbezogene Verteilungsmaßstäbe). Beim Verteilungsmaßstab "Nutzungsfläche" wird die Nutzungsfläche dadurch ermittelt, daß die Grundstücksfläche mit einem bestimmten Faktor zu multiplizieren ist (s. § 25). In § 26 wird regelt, welche Grundstücksfläche dabei zugrundezulegen ist. Die Satzung definiert insoweit den beitragsrechtlich maßgeblichen Begriff des "Baugrundstücks". Würde generell die gesamte Buchgrundstücksfläche im Rahmen der Beitragsbemessung berücksichtigt, könnte dies im Einzelfall zu einer Beitragshöhe führen, die unter Vorteilsgesichtspunkten nicht mehr zu vertreten ist. Der Gesetzgeber schreibt deshalb in § 10 Abs. 3 KAG vor, daß bei der Beitragsbemessung bestimmte Teilflächen unberücksichtigt bleiben müssen. Der Satzungsgeber kann diese gesetzlichen Bestimmungen über die Nichtanrechnung von Teilflächen nicht einschränken. Die Beitragssatzung kann aber die Nichtanrechnung weiterer Teilflächen vorsehen, wenn dies unter Vorteilsgesichtspunkten gerechtfertigt werden kann. Das Satzungsmuster unterscheidet zwischen Grundstücken, die im Bereich eines "qualifizierten" Bebauungsplanes liegen und sonstigen Grundstücken, für die ein Bebauungsplan nicht besteht. Qualifiziert im Sinne dieser Bestimmung ist ein Bebauungsplan, der die erforderlichen Festsetzungen enthält, um das Baugrundstück abzugrenzen. Dies setzt voraus, daß der Bebauungsplan eine hintere Begrenzungslinie (z.B. Baugrenze, Baulinie oder Bebauungsplangrenze) enthält. 3.4.6.3.1 Grundstücke im Bereich eines Bebauungsplanes (§ 26 Abs. 1 Nr. 1) Bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplanes ist die Fläche maßgebend, die der Ermittlung der zulässigen Nutzung zugrundezulegen ist. Die Satzung hebt insoweit auf das Baugrundstück im planungsrechtlichen Sinne gemäß § 19 Abs. 2 BauNVO ab. Dabei handelt es sich, ggf. abweichend vom bürgerlich-rechtlichen Grundstücksbegriff, um die wirtschaftliche Grundstückseinheit, auf der bauliche Anlagen errichtet werden dürfen. Dabei wird nicht nur die Fläche berücksichtigt, die nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes tatsächlich überbaut werden kann, sondern auch die aus bauordnungsrechtlichen oder aus planungsrechtlichen Gründen nicht überbaubare Grundstücksflächen (sogenannten öffentlich-rechtliche Baubeschränkungen, Sichtdreiecke, Waldabstandsflächen; s. BWGZ 1989, S. 466 ff., 468). Unberücksichtigt bleiben dagegen solche Flächen, denen die Baulandeigenschaft fehlt (wie z.B. Flächen für den Verkehr oder die Landwirtschaft). Öffentliche und private Grünflächen Öffentliche und private Grünflächen kommt keine Baulandeigenschaft zu, so daß eine durch Bebauungsplan getroffene Festsetzung "private Grünfläche" die Bebaubarkeit mit der Folge ausschließt, daß diese Fläche bei der Ermittlung des zulässigen Nutzungsmaßes unberücksichtigt bleibt (BayVGH, Urteil vom 22.11.1985, 23 B 83 A.2659, BayVBl. 1986, 756; hierzu auch Fickert/Fieseler, BauNVO, 6. A. § 19, Nr. 6). Damit bleiben diese Flächen bei der Bestimmung der nach § 26 beitragsrechtlich relevanten Grundstücksfläche unberücksichtigt. Abweichend hat die Rechtsprechung beim Erschließungsbeitrag festgestellt, daß auch als "private Grünanlage" ausgewiesene Teilflächen eines Grundstücks zu der durch eine Anbaustraße im Sinne von § 131 Abs. 1 S. 1 erschlossen Fläche des Buchgrundstücks zählt (BVerwG, Beschluß vom 29.11.1994 - 8 B 171.94, FSt. BW 499/1995, NVwZ 1995, 1215; VGH BW, Urteil vom 25.4.1991, 2 S 4137/90, VBlBW 1991, 377, NVwZ-RR 1992, 207). Allerdings ist die Vorteilslage, um die es im Erschließungsbeitragsrecht geht, eine andere. Bei Anbaustraßen geht es um Grundstücksnutzungen, die einen nennenswerten Ziel- und Quellverkehr auf der Straße auslösen. Dies mag als Rechtsfertigung dafür dienen, daß etwa als Hausgarten genutzte Teilflächen eines Grundstücks, die mit der Festsetzung private Grünflächen belegt sind, der Beitragspflicht unterworfen werden. Ein vollständig als private Grünfläche ausgewiesenes Buchgrundstück dürfte dagegen auch im Erschließungsbeitragsrecht keine Baulandeigenschaft aufweisen. Dazwischen wird es immer wieder Grenzfälle geben. Bezogen auf die Abwasserbeiträge könnte von einem beitragsrechtlichen Vorteil dann ausgegangen werden, wenn entweder die private Grünfläche bei der Ermittlung des baurechtlich zulässigen Nutzungsmaßes berücksichtigt würde oder aber auf der privaten Grünfläche Abwasser anfällt. Da eine Befestigung der Grünfläche aber von vornherein ausgeschlossen ist, kann auf ihr nicht einmal Niederschlagswasser anfallen. Teilflächen eines Grundstücks, die keinen beitragsrechtlichen Vorteil erhalten und nicht tatsächlich angeschlossen, bebaut oder gewerblich genutzt sind, bleiben nach § 10 Abs. 3 KAG bei der Beitragsbemessung unberücksichtigt. Sind in einem Bebauungsplan somit private Grünflächen festgesetzt, müßte im Einzelfall die Vorteilslage geprüft werden. Liegt kein beitragsrechtlich relevanter Vorteil vor (wovon beim Abwasserbeitrag im Regelfall ausgegangen werden kann), wird es gerechtfertigt sein, wenn die Grünfläche gemäß § 10 Abs. 3 KAG bei der Beitragsbemessung unberücksichtigt bleibt, d.h. abgegrenzt wird. Bei einer späteren Überplanung oder Überbauung bzw. bei einem späteren Anschluß dieser Teilfläche an die öffentliche Abwasserbeseitigung kommt eine Nachveranlagung gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 2 in Betracht. 3.4.6.3.2 Grundstücke außerhalb des Geltungsbereichs eines (qualifizierten) Bebauungsplanes Die außerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplanes liegenden Grundstücke sind entweder dem unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB oder dem Außenbereich (§ 35 BauGB) zuzuordnen. Grundstücke oder Teilflächen von Grundstücken, die dem Außenbereich zuzuordnen sind, werden von § 26 nicht erfaßt, weil insoweit die gesetzlichen Abgrenzungsregelungen des § 10 Abs. 3 Nr. 1 KAG Vorrang haben (§ 26 Abs. 2). Satzungsrechtliche Tiefenbegrenzung (§ 26 Abs.1 Nr. 2) Die Regelung des § 26 Abs. 1 Nr. 2 erfaßt nur Grundstücke im unbeplanten Innenbereich bzw. im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, der keine hintere Begrenzungslinie enthält, anhand der das Baugrundstück abgegrenzt werden kann. Für diese Fälle enthält die Satzung eine eigene Definition des Baugrundstücks. Sie bestimmt, daß der Beitragsbemessung nur eine Teilfläche des Grundstücks bis zu einer bestimmten Grundstückstiefe zugrundezulegen ist (sogenannte Tiefenbegrenzung). Die fehlende hintere Begrenzung wird typisierend durch die in der Satzung festgelegte Tiefe ersetzt. Die Tiefenbegrenzung wurde im Erschließungsbeitragsrecht entwickelt und im Interesse einer einheitlichen Veranlagungspraxis bei allen Beiträgen auch in die Abwasser- und Wasserversorgungssatzung übernommen. Der Satzungsgeber darf in unbeplanten Gebieten eine solche Tiefenbegrenzung anordnen, um die Abgrenzung des maßgeblichen Baugrundstücks zu erleichtern, weil sich in diesen Gebieten im Einzelfall nur schwer feststellen läßt, bis zu welcher Tiefe ein Grundstück von der öffentlichen Anlage erschlossen wird (d.h. die Baulandeigenschaft reicht). Die Tiefenbegrenzung dient damit auch der Verwaltungspraktikabilität. Für die metrische Festlegung der Tiefenbegrenzung hat sich der Ortsgesetzgeber an der ortsüblichen Tiefe der baulichen Nutzung zu orientieren, wobei eine Tiefenbegrenzung zwischen 35 bis 50 Meter im Regelfall vom Ermessen des Ortsgesetzgebers noch gedeckt sein wird (BVerwG, Urteil vom 30.7.1971, VI C 28.70, KStZ 1977, 72, DÖV 1977, 247). Die satzungsrechtliche Vermutung, daß das Grundstück nur bis zu einer bestimmten Tiefe durch die Einrichtung erschlossen wird, ist widerlegt, wenn die bauliche oder gewerbliche Nutzung tatsächlich über diese Begrenzung hinaus reicht. In diesen Fällen ist die Grundstückstiefe maßgebend, die "durch die hintere Grenze der Nutzung bestimmt wird". Die "hintere Grenze" ist nach baurechtlichen Grundsätzen abzugrenzen, so daß bei der Festlegung der Grundstückstiefe auch die bauordnungsrechtlichen Abstandflächen mitzuberücksichtigen sind. Die satzungsrechtlich Vermutung ist auch dann widerlegt, wenn Flächen über die Begrenzung hinaus tatsächlich an die öffentliche Abwasserbeseitigung angeschlossen sind (z.B. Parkplatz). Ob die Vermutung auch dann widerlegt ist, wenn das Hinterland ohne jeden Zweifel nach § 34 BauGB baulich nutzbar ist, hat der VGH BW ausdrücklich offen gelassen (VGH BW, Urteil vom 28.9.1995, 2 S 805/94, BWGZ 1996, 54). Wäre dem so, hätte die im Interesse der Verwaltungspraktikabilität zugelassene Tiefenbegrenzung für eine Vielzahl von Fällen ihre Bedeutung verloren. Es wird deshalb empfohlen, die Tiefenbegrenzung auch in den letztgenannten Fällen weiterhin im Rahmen der Beitragsbemessung zu berücksichtigen. Grundstücke im Außenbereich Bei im Außenbereich gelegenen Grundstücken werden nach § 10 Abs. 3 Nr. 1 KAG bei der Beitragsbemessung nur die tatsächlich angeschlossenen, bebauten oder gewerblich genutzten Teilflächen, die unter Beachtung der baurechtlichen Bestimmungen abzugrenzen sind, berücksichtigt. Da die BauNVO in § 17 für Außenbereichsgrundstücke kein höchstzulässiges Nutzungsmaß festsetzt, kommen als baurechtliche Abgrenzungskriterien nur die bauordnungsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere über die Zugangs- und Abstandsflächen in Betracht. Das beitragsrechtlich maßgebliche "Baugrundstück" wird somit beim Außenbereichsgrundstücks dadurch ermittelt, daß die bebauten und tatsächlich an die öffentliche Abwasserbeseitigung angeschlossenen Teilflächen einschließlich der erforderlichen Abstand- und Zugangsflächen und die zur Grundstücksnutzung erforderlichen Zubehörflächen (z.B. Abstellplatz, Hofflächen) abgegrenzt werden. Auch der Hausgarten ist der Wohnnutzung zuzuordnen (VGH BW, Urteil vom 2.10.1986, 2 S 2272/85, ESVGH 37,29) und deshalb in das Baugrundstück miteinzubeziehen. Von der Abgrenzungsbestimmung des § 10 Abs. 3 KAG werden auch solche Grundstücke erfaßt, deren Teilflächen teils dem Innenbereich bzw. dem Gebiet eines Bebauungsplanes, teils dem Außenbereich zuzuordnen sind. Die im Außenbereich gelegenen Teilflächen bleiben bei der Beitragsbemessung unberücksichtigt. In Zweifelfällen kann dabei auf die satzungsrechtliche Tiefenbegrenzung zurückgegriffen werden. Landwirtschaftlich genutzte Grundstücke im Innenbereich Landwirtschaftlich im Sinne des § 201 BauGB genutztes Hinterland eines Grundstücks, für das eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht zulässig ist, bleibt nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 KAG bei der Beitragsbemessung unberücksichtigt. Der Gesetzgeber griff mit dieser durch das KAG-ÄndG 1996 geänderten Abgrenzungsregelung eine Entscheidung des VGH BW (Urteil vom 29.4.1982, 2 S 478/81, BWGZ 1983, 676, VBlBW 1982, 306) auf, wonach ein Flächenabzug dann nicht in Frage kommen kann, wenn Teilflächen nach § 34 Abs. 1 BauGB baulich nutzbar sind. In der Praxis wird diese Bestimmungen auch in Zukunft ins Leere laufen, weil in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle im unbeplanten Innenbereich gelegene Grundstücke, auch wenn sie tatsächlich landwirtschaftlich genutzt werden, nach § 34 BauGB baulich nutzbar sind und damit bei der Abgrenzung des Baugrundstücks nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. 3.4.6.4 Nutzungsfaktor (§ 27) Die Beiträge sind gemäß § 10 Abs. 3 KAG nach den Vorteilen zu bemessen, die die öffentliche Einrichtung dem erschlossenen Grundstück vermittelt. Der beitragsrechtliche Vorteil kommt in der Erhöhung des Gebrauchs- und Nutzungswertes des Grundstücks zum Ausdruck, der wesentlich von dem Maß der zulässigen baulichen Nutzung abhängt (BVerG, Urteil vom 25.8.1982, 8 C 54.81, DVBl. 1983, 56, KStZ 1983, 49). Ein Verteilungsmaßstab kann deshalb nur dann vorteilsgerecht sein, wenn er die zulässige bauliche Nutzbarkeit eines Grundstücks nicht unberücksichtigt läßt. Der Verteilungsmaßstab "Nutzungsfaktor" berücksichtigt die bauliche Nutzbarkeit eines Grundstücks nur in vereinfachter Weise anhand der zulässigen bzw. vorhandenen Zahl der Vollgeschosse. Im übrigen ist er völlig losgelöst von den individuellen Bebauungsplanfestsetzungen für das beitragspflichtige Grundstück. Dem gesetzlich vorgegebenen Vorteilsprinzip wird dadurch Rechnung getragen, daß der Nutzungsfaktor, mit dem die Grundstücksfläche gemäß § 25 zu muliplizieren ist, um so höher festgesetzt wird, je mehr Vollgeschosse auf dem Grundstück verwirklicht werden können. Bei der Festlegung dieser Staffelung steht dem Ortsgesetzgeber ein Ermessenspielraum zu. Er muß sich deshalb nicht eng an die in § 17 Abs. 1 BauNVO vorgesehene Nutzungssteigerung je Geschoß anlehnen (BVerwG, Urteil vom 23.5.1980, 4 C 83-91.79, KStZ 1981, 12, DVBl. 1980, 757). Ein- und zweigeschossig bebaute Grundstücke können gleich behandelt werden (VGH BW, Urteil vom 8.3.1984, 2 S 925/83, BWGZ 1984, 592). Dasselbe gilt für sechs- und mehrgeschossige Gebäude, weil sich nach der Tabelle des § 17 BauNVO die Geschoßflächenzahl nicht mehr erhöht und höhere Gebäude daher auf entsprechend größere Grundstücksflächen angewiesen sind. Zulässige Nutzung Der Beitragsbemessung ist im Regelfall die höchstzulässige und nicht die tatsächliche Grundstücksnutzung zugrundezulegen (Ausnahme: unbeplanter Innenbereich). Dadurch wird dem Wesen des Beitrags Rechnung getragen, der auf die mögliche und nicht die tatsächliche Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung abhebt. Vollständigkeitsgrundsatz Die Verteilungsregelung muß vollständig und für alle im Gemeindegebiet in Betracht kommenden Beitragsfälle anwendbar sein (VGH BW, Urteil vom 20.9.1984, 2 S 461/82, BWGZ 1985, 492, VBlBW 1985, 256). Wird in Bebauungsplanen statt der Zahl der Vollgeschosse eine Baumassenzahl oder die Höhe der baulichen Anlage festgesetzt, muß dies der Verteilungsmaßstab ebenso berücksichtigen wie im Außenbereich gelegene Grundstücke, wenn diese an die öffentliche Einrichtung angeschlossen werden können. Dasselbe gilt für solche Grundstücke, für die nur eine Nutzung ohne Bebauung zulässig ist. Das Satzungsmuster sieht für diese Fälle eine Ermittlung der beitragspflichtigen Grundstücksfläche anhand eines Nutzungfaktors von 0,5 vor. Reine Stellplatzgrundstücke werden den nicht baulich nutzbaren Grundstücken gleichgestellt. Stellplätze sind Flächen im Freien, die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen dienen (§ 2 Abs. 8 LBO). Garagengrundstücke sind keine Stellplatzgrundstücke und fallen damit nicht unter diese Sonderregelung, sondern gelten als eingeschossig bebaubare Grundstücke. Beim Verteilungsmaßstab "Zulässige Geschoßfläche" muß geregelt werden, wie Grundstücke zu behandeln sind, die keinem der in § 28 Abs. 1 genannten Baugebiete zuzuordnen sind (BVerwG, Urteil vom 24.9.1976, IV C 22.74, BWGZ 1978, 212, DÖV 1977, 678). Für diese Grundstücke werden die für Mischgebiete geltenden Geschoßflächenzahlen zugrundegelegt. Sonderregelungen (§ 27 Abs. 2) Die Satzung kann Sonderregelung für atypisch nutzbare Grundstücke enthalten. Das Satzungsmuster hat schon in der bisherigen Fassung als atypischen Fall solche Grundstücke berücksichtigt, bei denen die Bebauung nur untergeordnete Bedeutung hat. Es handelt sich dabei um überdurchschnittlich große Grundstücke, bei denen nur eine kleine ("untergeordnete") Teilfläche baulich nutzbar ist. Diese Situation wird oft bei Gemeinbedarfs- oder Grünflächengrundstücke angetroffen, wie z.B. bei Friedhöfen, Sportplätzen, Freibädern oder Kleingartenanlagen, die im neuen Satzungsmuster - in Anlehnung an das Muster einer Erschließungsbeitragssatzung - ausdrücklich als untergeordnet bebaubar angeführt werden. Nicht unter diese Regelung fallen Wochenendhausgebiete, die sich qualitativ von der Wohnnutzung in anderen Baugebieten nicht unterscheiden (HessVGH, Urteil vom 15.2.1984, V OE 10/82, KStZ 1984, 211, GHH 1985, 113). Auch bei Zelt- oder Campinplätzen kommt der Bebauung nur untergeordnete Bedeutung zu, so daß diese Anlagen unter den Tatbestand des § 27 Abs. 2 fallen. Im Vergleich zu sonstigen Grünflächengrundstücken muß die öffentliche Abwasserbeseitigung für Zelt- und Campingplätze eine wesentlich höhere Bereitstellungsleistung erbringen. Dem ermäßigten Nutzungsfaktor stehen jedoch bei diesen Anlagen die großen Grundstücksflächen gegenüber, denn bei Zelt- und Campingplätzen sind auch die Grünflächen und mit Freizeiteinrichtungen versehenen Flächen der Beitragsbemessung zugrundezulegen (BayVGH, Urteil vom 28.2.1995, 23 B 92.3592, BayVBl. 1995, 690). Trotz des ermäßigten Nutzungsfaktors ergibt sich dadurch im Regelfall eine relativ hohe Beitragsbelastung. Den Gemeinden steht es jedoch frei, bei Bedarf in die Satzung für Zelt- und Campingplätze einen speziellen Nutzungsfaktor aufzunehmen. 3.4.6.5 Vollgeschosse (§ 28) Der Satzungsgeber kann entweder auf den für das jeweilige Grundstück baurechtlich maßgeblichen Geschoßbegriff abheben oder in der Beitragssatzung den Geschoßbegriff eigenständig definieren. Das Satzungsmuster geht vom jeweils für das Grundstück baurechtlich maßgeblichen Vollgeschoßbegriff aus. Es muß deshalb wie folgt unterschieden werden: * Ist ein Bebauungsplan vorhanden, der die Zahl der Vollgeschosse festsetzt, ist auf den für den Bebauungsplan maßgeblichen Vollgeschoßbegriff der jeweils gültigen BauNVO abzuheben. Dabei ergibt sich über § 18 BauNVO keine dynamische Verweisung auf die jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften, sondern eine statische Verweisung auf den im Zeitpunkt der Beschlußfassung über den Bebauungsplan geltenden landesrechtlichen Vollgeschoßbegriff (VGH BW, Urteil vom 1.10.1985, 8 S 1558/85, BWGZ 1986, 748). * Für den unbeplanten Bereich (unbeplanter Innenbereich/Außenbereich) nimmt das Satzungsmuster auf den Begriff des Vollgeschosses im Sinne der Landesbauordnung in der zum Zeitpunkt der Beitragsentstehung geltenden Fassung Bezug. Die Satzung könnte auch vorsehen, daß der zum Zeitpunkt der Beschlußfassung über die Beitragssatzung gültige Vollgeschoßbegriff maßgebend sein soll. Atypische Geschoßhöhen; Gebäude ohne ein Vollgeschoß (§ 29 Abs. 2) Soweit die Satzung auf den tatsächlich vorhandenen Baubestand abhebt (tatsächlich genehmigte höhere Geschoßzahl gemäß § 29 Abs. 1 oder die vorhandene Bebauung gemäß § 30 Abs. 1 und 2) sollte aus Gründen der Vollständigkeit auch geregelt werden, wie Bauwerke ohne ein Vollgeschoß bzw. mit besonders hohen Vollgeschossen zu behandeln sind. Die Satzung sieht deshalb vor, daß bei Bauwerken mit Vollgeschossen, die höher als 3,5 m sind, die tatsächlich vorhandene Baumasse in fiktive Vollgeschosse umgerechnet wird (z.B. Kirchengebäuden, Lagerhallen, Silos usw). Beispiel: Eine Fabrikhalle ist 80 m lang, 25 m breit und 10 m hoch. Die Baumasse ergibt (80 x 25 x 10 =) 20 000 m3. Zunächst ist durch die überbaute Grundstücksfläche von (80 x 25 =) 2000 zu teilen. Dies ergibt die Zahl 10, die wiederum durch 3,5 geteilt die Zahl 2,8 ergibt. Nach Aufrundung sind drei Vollgeschosse beitragspflichtig. Eine derartige Sonderregelung ist jedenfalls für solche Gebäude unumgänglich, deren Geschosse die in § 2 Abs. 6 LBO geforderte Mindesthöhe von 2,3 m nicht erreichen, wie dies ofmals bei historischen Gebäuden in den alten Ortskernen der Fall ist. Unterschiedliche Geschoßzahlen (§ 28 Abs. 3) Die Satzung stellt in Abs. 3 ausdrücklich klar, daß generell in allen Gebieten die höchste Zahl der (zulässigen - im Innenbereich der vorhandenen) Vollgeschosse pro (Buch-)Grundstück maßgebend ist. Nach dem bisherigen Satzungswortlaut konnte dies zumindest im unbeplanten Innenbereich sowie bei Außenbereichsgrundstücken zweifelhaft sein. Daraus ergibt sich folgendes: * Hebt die Verteilungsregelung auf die zulässige Nutzung ab, ist die tatsächliche Nutzung des Grundstücks zum Zeitpunkt der Beitragsentstehung beitragsrechtlich ohne Belang (Ausnahme: höheres Nutzungsmaß). * Sind auf einem Grundstück Gebäude mit unterschiedlichen Geschoßzahlen vorhanden oder zugelassen, wird das Buchgrundstück nicht in fiktive Baugrundstücke, denen die einzelnen Gebäude zuzuordnen sind, aufgeteilt. Bei unbeplanten Grundstücken müßte die Satzung im übrigen regeln, nach welchen Kriterien eine solche Aufteilung zu erfolgen hat. Schon aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität wird eine solche Verfahrensweise nicht in Frage kommen können. Auch die Rechtsprechung hat es für zulässig erklärt, auf die jeweils höchstzulässige bzw. höchste Zahl der tatsächlich vorhandenen Geschosse abzuheben (BVerwG, Urteil vom 12.12.1986, 8 C 9.86, BWGZ 1987, 393, DVBl. 1987, 630, NVwZ 1987, 420; VGH BW, Urteil vom 27.2.1992, 2 S 1328/90, FSt. BW, Nr. 549/1992) 3.4.6.6 Grundstücke, für die ein Bebauungsplan Fest-setzungen enthält (§ 29) Ist im Bebauungsplan eine Vollgeschoßzahl festgesetzt, ist diese zugrundezulegen. Damit gilt der diesem Bebauungsplan zugrundeliegende Geschoßbegriff der jeweils maßgeblichen LBO-Fassung (s. Abschn. 3.4.6.5). Weist der Bebauungsplan in Industriegebieten eine Baumassenzahl aus, ist diese nach Abs. 2 in eine fiktive Geschoßzahl umzurechnen. Seit Inkrafttreten der BauNVO vom 23.1.1990 (BGBl. I S. 132) wird das Maß der baulichen Nutzung zunehmend (auch) durch die Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen bestimmt. Weist ein Bebauungsplan statt einer Geschoß- oder Baumassenzahl nur die zulässige Höhe der baulichen Anlage aus, muß die Satzung eine entsprechende Formel für die Umrechnung der Anlagenhöhe in fiktive Vollgeschosse enthalten. Da die Höhe baulicher Anlagen im Bebauungsplan mit sehr unterschiedlichen Variationen (Fist- oder Traufhöhe oder entsprechende Kombinationen) festgesetzt werden kann, muß die Umrechnungsformel in Abs. 3 auf die jeweilige Bebauungsplanfestsetzung abgestimmt werden (s. im einzelnen Gt-Info 558/95 v. 30.8.1995). Andernfalls besteht die Gefahr, daß die fiktiv ermittelten Vollgeschosse mit den tatsächlich vorhandenen bzw. möglichen Vollgeschossen nicht übereinstimmt. Soweit diese Situation nicht nur bei wenigen, im Rahmen der Typisierung vernachlässigbaren Einzelfällen eintritt, könnte die Vorteilsgerechtigkeit des Verteilungsmaßstabs in Frage gestellt werden. Wird die Höhe der baulichen Anlage in jedem Bebauungsplan anders definiert, müssen u.U. mehrere auf die jeweilige Definition abgestimmt Umrechnungsformeln in die Satzung aufgenommen werden. Jede Gemeinde sollte sich deshalb nach Möglichkeit für eine einheitliche Festsetzungsweise, die dann allen Bebauungsplänen zugrundegelegt wird, entscheiden. Höheres Nutzungsmaß Überschreitet in beplanten Gebieten die tatsächliche Nutzung zum Zeitpunkt der Beitragsentstehung das Maß der im Plan festgelegten Nutzung, kann die Satzung bestimmen, daß das tatsächlich höhere Nutzungsmaß der Beitragsermittlung zugrundezulegen ist (BVerwG, Urteil vom 27.11.1981, 8 B 189.81, DVBl. 1982, 546, NVwZ 1982, 500). Nach der Rechtsprechung ist es zulässig, nicht aber zwingend geboten, in der Satzung auch die Fälle zu berücksichtigen, daß mit Hilfe einer Ausnahme oder Befreiung das durch einen Bebauungsplan festgesetzte Nutzungsmaß überschritten wird (BVerwG, Urteil vom 27.11.1981, 8 B 189.81, DVBl. 1982, 546, NVwZ 1982, 500). Das Satzungsmuster macht von dieser Möglichkeit Gebrauch. Beispiel: Der Bebauungsplan sieht maximal zwei Vollgeschosse vor. Auf dem Grundstück ist zum Zeitpunkt der Beitragsentstehung ein eingeschossiges, aber 12 Meter hohes Gebäude vorhanden. Die tatsächliche Baumasse ist gemäß § 28 Abs. 1 zu ermitteln und in fiktive Vollgeschosse umzurechnen. Der Beitragsveranlagung sind dann nicht zwei, sondern z.B. drei Vollgeschosse zugrundezulegen. Öffentlich-rechtliche Baubeschränkungen (§ 29 Abs. 4) In der Neufassung von § 10 Abs. 3 KAG 1996 greift der Gesetzgeber die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu öffentlich-rechtlichen Baubeschränkungen auf, wenn durch sie die Ausnutzung des Maßes der baulichen Nutzung behindert wird. Eine solche Baubeschränkung ist im Rahmen der Anwendung der satzungsrechtlichen Verteilungsregelung dann zu berücksichtigen, wenn die Baubeschränkung das Nutzungsmaß betrifft, auf das es nach der jeweiligen Verteilungsregelung in der örtlichen Beitragssatzung ankommt (BVerwG, Urteil vom 3.2.1989, 8 C 66.87, BWGZ 1989, 466, DVBl. 1989, 421, KStZ 1989, 172). Kann somit beim Verteilungsmaßstab "Nutzungsfläche" die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse bzw. die Baumassenzahl oder die Höhe der baulichen Anlage aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Baubeschränkung nicht verwirklicht werden, muß der Beitragsbemessung das tatsächlich verwirklichbare Nutzungsmaß zugrundegelegt werden. Kann eine im Bebauungsplan festgesetzte zulässige Grundflächen- oder Geschoßflächenzahl nicht verwirklicht werden, hat dies beitragsrechtlich beim Verteilungsmaßstab "Nutzungsfläche" keine Auswirkungen. Anders ist es beim Verteilungsmaßstab "Zulässige Geschoßfläche". Hier ist nur darauf abzustellen, ob die zulässige Geschoßfläche verwirklicht werden kann. Es ist grundsätzlich ohne Bedeutung, von welcher Art die Baubeschränkungen sind, die die volle Ausschöpfung des im Bebauungsplan festgesetzten Nutzungsmaßes behindern. Es kann sich dabei um bauplanungsrechtliche (z.B. Festsetzungen nach § 23 BauNVO), bauordnungsrechtliche (z.B. Abstandsgebote) oder sonstige öffentlichrechtliche Vorschriften (z.B. Anbaubeschränkungen nach § 22 StrG) handeln. Privatrechtliche Bebauungshindernisse sind beitragsrechtlich ohne Bedeutung. 3.4.6.7 Grundstücke, für die keine Planfestsetzungen bestehen (§ 30) In Gebieten, für die die Zahl der Vollgeschosse nicht durch Bebauungsplan festgesetzt ist, muß in der Satzung geregelt werden, wie das Nutzungsmaß ermittelt werden soll. Dabei sind folgende Gebiete zu unterscheiden: Grundstücke im unbeplanten Innenbereich (§ 30 Abs. 1) Die Rechtsprechung räumt dem Satzungsgeber im unbeplanten Innenbereich einen Ermessenspielraum bei der Bestimmung des Nutzungsmaßes ein. Er kann entweder unmittelbar auf § 34 BauGB verweisen und darauf abstellen, welche Vollgeschoßzahl jeweils für das einzelne Grundstück baurechtlich zulässig ist (BVerwG, Urteil vom 29.11.1985 - 8 C 59.84, BWGZ 1986, 213, KStZ 1986, 213, NVwZ 1986, 303). Er kann aber auch die Ermittlung des Nutzungsmaßes abweichend von den Anforderungen des § 34 BauGB regeln. Dabei kann entweder auf das in der näheren Umgebung überwiegend oder durchschnittlich vorhandene Maß der Nutzung und damit auf die dort überwiegend oder durchschnittlich vorhandene Zahl der Vollgeschosse abgestellt werden, es darf aber auch ausnahmsweise die tatsächlich vorhandene Nutzung zugrundegelegt werden. Die tatsächliche Nutzung darf aus Praktikabilitätsgründen deshalb zugrunde gelegt werden, weil es in unbeplanten Gebieten außerordentlich schwierig sein kann, das zulässige Nutzungsmaß zu ermitteln (BVerwG, Urteil vom 3.6.1971, IV C 28.70, KStZ 1971, 244, DVÖ 1971, 815). Das Satzungsmuster behält die bisherige Regelung bei, die bei bebauten Grundstücken auf die Zahl der tatsächlich vorhandene Geschosse (also die tatsächliche Nutzung) abhebt. Regelungen, die auf die zulässige Nutzung abheben, sind in der Vergangenheit oft auf entschiedenen Widerstand der Abgabepflichtigen gestoßen. Der im unbeplanten Innenbereich anzutreffende Baubestand ist meist seit vielen Jahrzehnten oder Jahrhunderten unverändert. Liegt die tatsächliche Nutzung hinter der baurechtlich zulässigen Nutzung zurück, müßte ein Beitrag für eine Nutzungsmöglichkeit entrichtet werden, bei der fraglich ist, ob sie jemals verwirklicht wird. Im übrigen ist ein Abheben auf die tatsächliche Nutzung künftig weniger problematisch, weil bei einer späteren Nutzungserweiterung das Grundstück gemäß § 10 Abs. 4 KAG 1996 in bezug auf die höhere genehmigte Nutzung nachveranlagt werden kann. Bei unbebauten Grundstücken hebt die Satzung auf die in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Geschosse ab. Überwiegend ist die Geschoßzahl, die zu mehr als 50 v.H. in der Umgebungsbebauung anzutreffen ist. Zulässig wäre auch hier, die nach § 34 BauGB zulässige Nutzung zugrundezulegen. Grundstücke im Außenbereich (§ 30 Abs. 2) Im Außenbereich gibt es weder eine "höchstzulässige Nutzung" nach § 17 BauNVO noch eine Umgebungsbebauung. Man kann deshalb bei diesen Grundstücken nur auf die tatsächliche Nutzung abheben und der Beitragsbemessung die Zahl der vorhandenen (bzw. genehmigten) Vollgeschosse zugrundelegen. Für unbebaute Grundstücke gilt gemäß § 27 Abs. 2 ein Nutzungsfaktor von 0,5. Grundstücke in Gebieten nach § 33 BauGB Das bisherige Satzungsmuster enthielt in § 26 Abs. 6 eine Sonderregelung für Gebiete, für die ein Bebauungsplan aufgestellt wird (§ 33 BauGB). Dort sollte die zulässige Zahl der Geschosse nach dem Stand der Planungsarbeiten ermittelt werden. Nach der Rechtsprechung ist die Gemeinde nicht verpflichtet, bei der Verteilung des beitragsfähigen Aufwand zu berücksichtigen, ob für die betroffenen Grundstücke ein Bebauungsplanverfahren eingeleitet ist. Sie kann dies tun, sofern sie die Berücksichtigung auf solche Sachverhalte beschränkt, in denen sich das Bebauungsplanverfahren auch bereits bebauungsrechtlich auswirkt, also bereits zur Anwendbarkeit des § 33 BauGB geführt hat (BVerwG, Urteil vom 27.11.1981, 8 B 189.81, DVBl. 1982, 546, NVwZ 1992, 500). Nachdem somit die generelle Zugrundelegung eines Bebauungsplanentwurfs im Beitragsrecht bedenklich sein kann und im Hinblick darauf, daß diese Bestimmung in der kommunalen Praxis fast keine Bedeutung erlangt hat, wurde auf die Übernahme einer gleichlautenden Regelung in das neue Satzungsmuster verzichtet. Es bleibt jeder Gemeinde freigestellt, ob sie weiterhin eine solche Regelung beibehält. 3.4.7 Beitragsmaßstab "Zulässige Geschoßfläche" (Alternative 2.2.4) Als Alternative zum Verteilungsmaßstab "Nutzungsfaktor" sieht das Satzungsmuster weiterhin den Verteilungsmaßstab "Zulässige Geschoßfläche" vor. Auch dieser Maßstab wird von der Rechtsprechung uneingeschränkt als vorteilsgerechter Maßstab, nach Ansicht des VGH BW (Urteil vom 15.2.1979, II 2807/77, ZKF 1981, 33) sogar als der am besten geeignete Verteilungsmaßstab, anerkannt. Der Aufbau dieses Verteilungsmaßstabs entspricht weitgehend dem Aufbau des Maßstabs "Nutzungsfakor", so daß auf die dortigen Erläuterungen verwiesen werden kann. In unbeplanten Gebieten bzw. in Gebiete, für die ein Bebauungsplan keine Geschoßflächenzahl oder Baumassenzahl festsetzt, enthielt das bisherige Satzungsmuster eine Verweisung auf die nach § 17 Abs. 1 BauNVO für das jeweilige Baugebiet höchstzulässige Geschoßflächenzahl bzw. Baumassenzahl. Dabei mußte auf die mittlerweile außer Kraft getretene BauNVO vom 15.9.1977 (BGBl. I S. 1763) Bezug genommen werden, weil die Nutzungstabelle in § 17 der BauNVO vom 26.1.1990 (BGBl. I S. 127) eine geschoßweise Staffelung der Geschoßflächenzahlen nicht mehr beinhaltet. Unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten kann die Verweisung auf eine nicht mehr gültige Rechtsnorm problematisch sein. Um solchen möglichen Einwänden entgegenzuwirken, wurde - auch im Interesse einer besseren Übersichtlichkeit des Satzungstextes - in das neue Satzungsmuster eine entsprechende Nutzungstabelle in Anlehnung an die BauVNO 1977 unmittelbar aufgenommen (s. § 28 Abs. 1). Die Verweisung auf die BauNVO konnte damit entfallen. Die Nutzungstabelle in § 28 Abs. 1 enthält keine Geschoßflächenzahlen für sonstige Sondergebiete im Sinne des § 11 BauNVO. Läßt sich ein Sondergebiet keiner bestimmten Baugebietsart zuordnen, sind nach Absatz 2 Satz 2 die für Mischgebiete geltenden Geschoßflächenzahlen zugrundezulegen. Die in § 11 BauNVO genannten Sondergebiete dürften nutzungsmäßig mit Kern- oder Gewerbegebieten vergleichbar sein. Die in der Nutzungstabelle für diese Gebiete enthaltenen Geschoßflächenzahlen können deshalb auch auf Sondergebiete erweitert werden. § 28 Abs. 1 Nr. 5 müßte dann wie folgt lauten: "5. in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie in sonstigen Sondergebieten mit der Zweckbestimmung ..... bei ..... usw." Die jeweilige Zweckbestimmung wäre den örtlichen Bebauungsplänen zu entnehmen. Der in § 28 Abs. 2 enthaltene Umrechnungsfaktor von 3,5 ist von der Rechtsprechung als Obergrenze anerkannt. Es darf kein höherer, wohl aber ein niederer Umrechnungsfaktor festgesetzt werden, so daß auch ein Faktor von 2,8 noch vom Ermessenspielraum des Satzungsgebers gedeckt wird (BVerwG, Urteil vom 19.3.1982 - 8 C 35.37 und 38.81, KStZ 1982, 190). Öffentlich-rechtliche Baubeschränkungen Kann die im Bebauungsplan festgesetzte zulässige Geschoßfläche aufgrund öffentlich-rechtlicher Baubeschränkungen nicht realisiert werden, darf der Beitragsbemessung nur die im Einzelfall tatsächlich verwirklichbare Geschoßfläche zugrundegelegt werden (s. Erl. zu § 29, Abschn. 3.4.6.6). Bei der Ermittlung der zulässigen Geschoßfläche muß unterschieden werden, ob für den Bebauungsplan die BauNVO 1977 oder die BauNVO 1990 maßgebend ist: * Nach § 20 Abs. 2 BauNVO 1977 ist die Geschoßfläche nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Vollgeschossen zu ermitteln, wobei die Flächen in Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich der Umfassungswände mitzurechnen sind. * Nach § 20 Abs. 3 BauNVO 1990 ist die Geschoßfläche nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Vollgeschossen zu ermitteln. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, daß die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen ganz oder teilweise mitzurechnen oder ausnahmsweise nicht mitzurechnen sind. Nach der Rechtsprechung (BVerwG, Urteil vom 3.2.1989 - 8 C 66.87, BWGZ 1989, 466) ist es zulässig, die gegenüber der Planfestsetzung tatsächlich verwirklichbare geringere Geschoßfläche vereinfacht nur nach den Außenmaßen eines Gebäudes in allen Vollgeschossen zu ermitteln. Mit diesen Vorgaben ist die Geschoßflächenermittlung zwar einfach, mit Blick auf den Geschoßflächenbegriff in alten Bebauungsplänen aber in der Sache nicht nachvollziehbar. Sie führt überdies zu Beitragsausfällen, wenn die im Bebauungsplan festgesetzte Geschoßfläche dann realisiert werden kann, wenn auch die Flächen in Nicht-Vollgeschossen mitberücksichtigt werden. Unter diesem Aspekt kann nur empfohlen werden, bei Bebauungsplänen, für die die BauNVO 1977 maßgebend ist, bei der Ermittlung der im Einzelfall verwirklichbaren Geschoßfläche weiterhin auch die Flächen von Aufenthalts- und anderen Räumen außerhalb der Vollgeschosse mit zu berücksichtigen. Dasselbe gilt für Bebauungspläne, für die die BauNVO 1990 maßgebend ist, wenn von der Möglichkeit des § 20 Abs. 3 Satz 2 BauNVO Gebrauch gemacht wurde. 3.4.8 Weitere Beitragspflicht (§ 31) 3.4.8.1 Allgemeines Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung Nicht nur beim Erschließungsbeitrag, auch bei den Anschlußbeiträgen nach § 10 KAG gilt der Grundsatz, daß derselbe Vorteil nicht mehrmals beitragspflichtig gemacht werden kann. Ist die sachliche Beitragspflicht entstanden, kann sie nicht zu einem anderen Zeitpunkt und in anderer Höhe nochmals entstehen (VGH BW, Urteil vom 18.7.1985, 2 S 1254/84, VBlBW 1986, 68). Der Gesetzgeber kann die Gemeinden aber dazu ermächtigen, Grundstücke, für die bereits eine Beitragspflicht entstanden ist, erneut zu Beiträge heranzuziehen, insbesondere wenn sich die Vorteilslage zugunsten des Grundstücks ändert. Dies bedeutet, daß ohne eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung Beitragsnachverlagungen nicht zulässig sind (hierzu Scholz in VBlBW 1987, 47). Die Vorteilslage kann sich in mehrfacher Hinsicht ändern: * Ändern sich nach der Erstveranlagung die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse in Bezug auf das bereits veranlagte Grundstück und verbessert sich dadurch die Vorteilslage des Grundstücks, kommt eine sogenannte grundstücksbezogene Nachveranlagung in Betracht. * Ändert sich die Vorteilslage bei der öffentlichen Einrichtung und vermittelt sie den erschlossenen Grundstücken höhere oder neue Vorteile, kommt eine sogenannte einrichtungsbezogene Nachveranlagung in Betracht (s. hierzu Erl. 3.4.2 zum Ausbaubeitrag). * Davon zu unterscheiden ist die sogenannte maßstabsbezogene Nachveranlagung, bei der die Änderung des Verteilungsmaßstabs zum Anlaß genommen werden soll, um Grundstücke, für die bereits eine Beitragspflicht entstanden ist, erneut - nach dem geänderten Maßstab - zu einem Beitrag heranzuziehen. 3.4.8.2 Bisherige Rechtsgrundlagen Das Kommunalabgabengesetz in seiner ursprünglichen Fassung vom 18.2.1964 (GBl.S. 71) enthielt keine Ermächtigung für Beitragsnachveranlagungen jeglicher Art (VGH BW, Urteil vom 13.8.1987, 2 S 2974/86, BWGZ 1988, 168, VBlBW 1988, 68). Durch das KAG-Änderungsgesetz vom 25.4.1978 (GBl. S. 224) hat der Gesetzgeber lückenhafte Regelungen über Beitragsnachverlagungen erlassen, die deshalb in der Praxis nur in beschränktem Umfang Bedeutung erlangen konnten. Erschwert wurde die Anwendung von Nachveranlagungstatbeständen durch die Rechtsprechung, die eine Nachveranlagung im Einzelfall vom Nachweis der sogenannten satzungsrechtlichen Kontinuität abhängig gemacht hat. Danach mußte die Nachveranlagung im Einzelfall vom Zeitpunkt, in dem die Beitragspflicht kraft Gesetzes oder auf Grund eines Bescheids erstmals entstanden ist, bis zum Zeitpunkt der Entstehung der weiteren Beitragspflicht satzungsrechtlich ununterbrochen vorbehalten sein (VGH BW, Urteil vom 26.5.1983, 2 S 606/82, BWGZ 1983, 683, KStZ 1983, 208). 3.4.8.3 KAG-Änderungsgesetz 1996 Erst durch das KAG-Änderungsgesetz vom 12.2.1996 (GBl. S. 104) wurde sowohl die grundstücksbezogene als auch die einrichtungsbezogene Beitragsnachveranlagung auf eine eindeutige gesetzliche Grundlage gestellt. Nach den Übergangsbestimmungen in Art. 5 des Änderungsgesetzes 1996 können weitere Beiträge auch dann erhoben werden, wenn Beitragssatzungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen worden sind, eine entsprechende Beitragspflicht nicht enthaltenen haben. Die Rechtsprechung des VGH BW zur sogenannten satzungsrechtlichen Kontinuität in Zusammenhang mit Beitragsnachveranlagungen ist damit gegenstandslos geworden. Soweit in bisherigen Beitragssatzungen Nachveranlagungstatbestände enthalten waren, ohne daß sie auf einer ausreichenden Rechtsgrundlage erlassen worden sind, wurde dieser Mangel nicht automatisch mit dem Inkrafttreten der KAG-Novelle 1996 geheilt. Soweit Nachveranlagungs-tatbestände nach dem Inkrafttreten des ÄndG 1996 (am 1.3.1996) auf der Grundlage des alten Satzungsmusters verwirklicht wurden, müßte die Satzung ggf. rückwirkend geheilt werden (d.h. die entsprechenden Nachveranlagungstatbestände sind rückwirkend zum 1.3.1996 in Kraft zu setzen). Es dürfen nur solche Tatbestände geheilt werden, die bereits in der zu heilenden Satzung enthalten waren. Die rückwirkende Einführung neuer Tatbestände bzw. die Erweiterung des Kreises der Abgabepflichtigen ist mit dem Rechtsstaatsprinzip unvereinbar (VGH BW, Beschluß vom 27.7.1984, 2 S 2790/83, KStZ 1985, 94). 3.4.8.4 Nachveranlagungstatbestände im einzelnen: Vergrößerung der Grundstücksfläche (§ 31 Abs. 1) Vergrößert sich die Fläche eines Grundstücks, wird damit im Regelfall auch die bauliche Nutzbarkeit des Grundstücks erhöht, weil auf dem größer gewordenen Grundstück eine höheres Maß an baulicher Nutzbarkeit (z.B. größere Geschoßfläche oder Baumasse) verwirklicht werden kann. Um den Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragsentstehung zu wahren, kommt eine weitere Beitragspflicht nur in Bezug auf solche zugehenden Flächen in Betracht, die noch nicht Gegenstand einer Beitragspflicht waren. Neubildung von Grundstücken (§ 31 Abs. 2 Nr. 1) Werden Grundstücke unter Einbeziehung von Teilflächen, für die bereits eine Beitragspflicht entstanden ist, neu gebildet, ist umstritten, ob das neugebildete Grundstück erstmalig zu einem Beitrag herangezogen werden kann (so Dohle in VBlBW 1985, 403) oder ob es sich um eine Grundstücksnachveranlagung handelt (so VGH BW, Urteil vom 26.5.1983, 2 S 606/82, BWGZ 1983, 683, KStZ 1983, 208). Der Gesetzgeber hat nunmehr klargestellt, daß eine Veranlagung des neugebildeten Grundstücks nur im Rahmen einer grundstücksbezogenen Nachveranlagung zulässig ist (und damit einer speziellen Regelung in der Satzung in Form eines entsprechenden Nachveranlagungstatbetandes bedarf). Auch hier ist der Grundsatz der Einmaligkeit zu beachten, so daß Teilflächen, für die bereits eine Beitragspflicht entstanden ist, im Rahmen der Nachveranlagung von der Gesamtfläche des neugebildeten Buchgrundstücks abgezogen werden müssen. Neuabgrenzung von Teilflächen gemäß § 10 Abs. 3 KAG (§ 31 Abs. 2 Nr. 2) Die Voraussetzungen für eine Teilflächenabgrenzung nach § 10 Abs. 3 KAG entfallen, wenn die abgegrenzten Teilflächen nach Entstehung der erstmaligen Beitragspflicht tatsächlich (ganz oder teilweise) angeschlossen, bebaut, gewerblich genutzt oder in den Geltungsbereich eines Bebauungsplanes oder einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB einbezogen werden. Tritt diese Situation ein, ist je nach Fallgestaltung (entsprechend dem Sachverhalt) entweder die gesamte ursprünglich abgegrenzte Teilfläche nachzuveranlagen oder es ist eine Neuabgrenzung gemäß § 10 Abs. 3 KAG durchzuführen. Neuabgrenzung bei der Tiefenbegrenzung Die Voraussetzung für eine Teilflächenabgrenzung im Rahmen der satzungsrechtlichen Tiefenbegrenzung nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 entfallen, wenn die abgegrenzten Teilflächen tatsächlich angeschlossen, bebaut, gewerblich genutzt oder in den Geltungsbereich eines Bebauungsplanes einbezogen werden. Auch hier ist je nach Sachverhalt entweder die gesamte ursprünglich abgegrenzte Teilfläche nachzuveranlagen oder es ist eine Neuabgrenzung gemäß § 26 durchzuführen. Erhöhung der baulichen Nutzbarkeit (§ 31 Abs. 2 Nr. 3) Die bauliche Nutzbarkeit eines Grundstücks kann sich entweder dadurch erhöhen, daß ein höheres Nutzungsmaß allgemein (durch Bebauungsplanfestsetzung) oder im Einzelfall (durch Baugenehmigung) zugelassen wird. Es muß sich dabei um ein solches Nutzungsmaß handeln, das Bestandteil des Verteilungsmaßstabes ist. Die Satzung sieht deshalb (nur) dann eine Beitragsnachveranlagung vor, wenn eine höhere Zahl von Vollgeschossen zugelassen wird Beim Verteilungsmaßstab "Zulässige Geschoßfläche" kommt es darauf an, daß eine höhere Geschoßfläche zugelassen wird. Es kommt nicht mehr darauf an (so noch § 27 Abs. 3 AbwS 1983), ob auch der Erstveranlagung des Grundstücks der Verteilungsmaßstab "Nutzungsfaktor" oder ein anderer Verteilungsmaßstab zugrundelag. Durch die neue gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die Nachveranlagung in § 10 Abs. 4 KAG und den Fortfall der sogenannten satzungsrechtlichen Kontinuität kann seit Inkrafttreten des KAG-ÄndG 1996 für alle Grundstücke eine grundstücksbezogene Nachveranlagung satzungsrechtlich angeordnet werden. Die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage in § 10 Abs. 4 KAG erfaßt erstmals auch Grundstücke, die beitragsfrei an die öffentliche Einrichtung angeschlossen wurden. Als Anknüpfungspunkt für die verbesserte Vorteilslage scheidet in diesen Fällen der Zeitpunkt der erstmaligen Entstehung einer Beitragspflicht aus. Die Satzung hebt deshalb generell auf die Vorteilslage zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Beitragssatzung ab. Die zu diesem Zeitpunkt zulässige bzw. genehmigte (also tatsächlich vorhandene) Geschoßzahl gilt durch die bisher entstandenen Beitrag als abgegolten bzw. wird dem beitragsfreien Zeitraum zugerechnet. Soweit nach Inkrafttreten dieser Satzung eine höhere Zahl von Vollgeschossen zugelassen wird, unterliegen diese Geschosse einer weiteren Beitragspflicht. Entsprechendes gilt für den Verteilungsmaßstab "Zulässige Geschoßfläche". Nachveranlagung bei nicht grundstücksbezogenen Erstveranlagungen Das bisherige Satzungsmuster enthielt in § 27 Abs. 5 folgenden Nachveranlagungstatbestand: "(5) Grundstücke oder Grundstücksflächen, für die noch kein Beitrag nach einem grundstücksbezogenen Maßstab (z.B. Frontmeterlänge, Grundstücksfläche, zulässige Geschoßfläche) entstanden ist, unterliegen einer weiteren Beitragspflicht, wenn 1. ein weiteres Gebäude auf dem gleichen Grundstück errichtet wird oder 2. ein neues Gebäude anstelle früherer (abgebrochener) Gebäude auf dem Grundstück errichtet wird. Ausgenommen bleiben Behelfsbauten, überdachte Stellplätze, Garagen sowie untergeordnete Gebäude im Sinne von § 57 Abs. 3 Nr. 4 Landesbauordnung." (Hinweis: jetzt § 56 Abs. 4 Nrn. 3 und 4 LBO) Beitragsmaßstab ist in diesen Fällen die tatsächliche Geschoßfläche der Gebäude (§ 24 Abs. 2 AbwS 1983). In den Fällen des § 27 Abs. 5 Nr. 2 nur insoweit, als sie die bisher vorhandenen Geschoßflächen übersteigen. Die tatsächlichen Geschoßflächen werden dadurch ermittelt, daß die tatsächliche Grundfläche des Gebäudes mit der Zahl der Vollgeschosse vervielfacht wurde. Mit dieser Regelung sollten solche Grundstücke einer weiteren Beitragspflicht zugeführt werden, die auf der Grundlage füherer, bereits außer Kraft getretener Beitragssatzungen erstveranlagt worden sind. Es mußte sich dabei um Satzungen mit nicht grundstücksbezogenen, d.h. nutzungsbezogenen Verteilungsmaßstäben handeln, bei denen nicht die höchstzulässige Grundstücksnutzung, sondern die tatsächliche Nutzung zum Zeitpunkt der Beitragsentstehung Bemessungsgrundlage war (z.B. Gebäudeversicherungswert, Zahl der Wohnungen, tatsächliche Geschoßfläche). Die (neuere) Rechtsprechung hat diese Maßstäbe zwischenzeitlich alle als nicht vorteilsgerecht eingestuft und deshalb für nichtig erklärt (zuletzt zum Gebäudeversicherungswert: VGH BW, Urteil vom 12.12.1985, 2 S 2689/83, BWGZ 1987, 159, VBlBW 1986, 142). Bei diesen Grundstücken war Gegenstand der Beitragspflicht die zum Zeitpunkt der Erstveranlagung tatsächlich vorhandene Nutzung. Nach der früheren Rechtsprechung wurden Maßstäbe, bei denen als Bemessungsgrundlage die tatsächliche Grundstücksnutzung zugrundelag, nur unter dem Vorbehalt einer Beitragsnachveranlagung bei späterer Nutzungsänderung für zulässig angesehen (VGH BW, Urteil vom 20.12.1978, II 485/76). Daran anknüpfend wollte das bisherige Satzungsmuster aus Gründen der Beitragsgerechtigkeit den Nachveranlagungstatbestand zumindest für solche späteren Nutzungsänderungen beibehalten, die mit einer spürbaren Verbesserung der Vorteilslage verbunden waren. Solche Nachveranlagungsregelungen müssen jedoch vor dem Hintergrund der neueren Rechtsprechung zum Beitragsrecht in mehrfacher Hinsicht als bedenklich erscheinen, wobei eine gerichtliche Überprüfung bislang nicht stattfand. Damit ist bis heute ungeklärt, ob es sich bei der Regelung in § 27 Abs. 5 AbwS 1983 um eine "echte" Beitragsnachveranlagung handelt oder ob die weitere Beitragspflicht noch der Erstveranlagung zuzurechnen ist, weil der ursprüngliche Beitragsbescheid nicht den vollen Vorteil abgegriffen hat (hierzu Birk in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rdnr. 683a). Würde die Regelung als grundstücksbezogene Nachveranlagung angesehen, wäre sie bisher aufgrund einer fehlenden Rechtsgrundlage unzulässig gewesen. Würde sie als maßstabsbezogene Nachveranlagung angesehen, müßte es sich um eine sogannte unechte maßstabsbezogene Nachveranlagung handeln, die letztlich daran scheitert, daß § 172 AO i.V. mit § 3 KAG eine Änderung des ursprünglichen Beitragsbescheides nicht mehr zuläßt (hierzu Scholz in VBlBW 1987, 41, 48). Die Bedenken, die gegen die Zulässigkeit der Regelung bestehen, wurden durch das KAG-ÄndG 1996 nicht ausgeräumt, sondern noch verstärkt. Als grundstücksbezogene Nachveranlagung wird der Tatbestand von § 10 Abs. 4 nicht erfaßt und wäre damit auch weiterhin ohne Rechtsgrundlage; als maßstabsbezogene Nachveranlagung bleibt die Rechtslage weiterhin unverändert, weil auch das neue KAG keinerlei Regelungen für maßstabsbezogene Nachveranlagungen enthält. Hinzu kommt, daß der Veranlagung weiterhin ein Beitragsmaßstab zugrundegelegt wird, der sich an der tatsächlichen Grundstücksnutzung orientiert. Maßstäbe, deren Grundlage die tatsächliche und nicht die zulässige Grundstücksnutzung ist, werden nach der heute überwiegenden Rechtsprechung nicht mehr als vorteilsgerechte Maßstäbe angesehen. Aus diesen Gründen wurde auf die Übernahme dieses Nachveranlagungstatbestandes in das neue Satzungsmuster verzichtet. Es bleibt den Städten und Gemeinden allerdings unbenommen, eine derartige Regelung weiterhin beizubehalten und die weitere Entwicklung der Rechtsprechung abzuwarten. 3.4.9 Beitragssatz (§ 32) 3.4.9.1 Ermittlung des Beitragssatzes Grundlage für die Festsetzung des Beitragssatzes ist eine Kalkulation in Form der sogenannten Globalberechnung, die die Grundlage der Beschlußfassung des Gemeinderats über den Beitragssatz darstellt. Im Rahmen dieser Kalkulation müssen die gesamten Kosten der öffentlichen Einrichtung im Endausbauzustand (d.h. wenn die Einrichtung "erstmals hergestellt" ist), auf alle zu diesem Zeitpunkt durch die Einrichtung erschlossenen Grundstücksflächen verteilt werden. Die Beitragssatzobergrenze wird durch Teilung der Herstellungskosten durch die Summe der auf der Grundlage der erschlossenen Grundstücke ermittelten Bemessungseinheiten (Nutzungsflächen/Geschloßflächen) ermittelt. Der Gemeinderat entscheidet, ob er diesen Beitragssatz oder einen niedrigeren in der Beitragssatzung festsetzt. Eine Überschreitung (auch eine nur geringfügige!) des ermittelten Höchstsatzes ist nicht zulässig. Nur nachträglich entstehende geringfügige Kostenüberdeckungen sind gemäß § 10 Abs. 3 letzter Satz KAG unbeachtlich. Die Globalberechnung verliert ihre den Beitragssatz rechtfertigende Wirkung dadurch, daß durch die nachträglich eintretende Änderung der Verhältnisse die der Globalberechnung zugrundeliegenden Prognosen und Schätzungen widerlegt werden (VGH BW, Urteil vom 20.9.1984, 2 S 461/82, BWGZ 1995, 492). Der Beitragssatz wird zu dem Zeitpunkt ungültig, zu dem die neuen Fakten endgültig feststehen und damit die ursprünglichen Kalkulationsgrundlagen eindeutig widerlegt sind. Dies kann dann der Fall sein, wenn z.B. die letzte Unternehmerrechnung oder ein Zuschußbescheid vorliegt oder neue Bauleitpläne in Kraft treten. Tritt nur eine geringfügige Kostenüberdeckung ein, hat dies auf die Gültigkeit des Beitragssatzes keine Auswirkungen (§ 10 Abs. 3 letzter Satz KAG). In Anlehnung an die Rechtsprechung des VGH BW zur "nachgeschobenen Globalberechnung" wird man eine Kostenüberdeckung von maximal 5 Prozent noch als geringfügig ansehen können (VGH BW, Urteil vom 19.3.1982, 2 S 1679/80, BWGZ 1983, 348). 3.4.9.2 Erhebung von Teilbeiträgen Beiträge können entweder für die gesamte öffentliche Einrichtung oder für nutzbare Teile der Einrichtung erhoben werden (§ 10 Abs. 6 KAG). Im Bereich der Abwasserbeseitigung ist seit jeher die Erhebung von Teilbeiträgen für den Abwasserkanal sowie den mechanischen und biologischen Teil des Klärwerks üblich. Möglich wäre auch die Erhebung eines Teilbeitrages für chemische oder physikalische Reinigungsverfahren. Praktische Bedeutung kommt von diesen Verfahren zur Zeit nur der chemischen Phosphatfällung sowie der Sandfiltration als physikalischem Verfahren zu. Die damit einhergehenden Investitionskosten sind allerdings verhältnismäßig gering, weshalb diese Kosten regelmäßig über die Gebühren finanziert werden. Anlagen zur Nitrifizierung bzw. Denitrifizierung stellen biologische Reinigungsverfahren dar und werden damit bereits durch den Teilbeitrag für den biologischen Teil des Klärwerks abgedeckt. Die Reinigungsleistung des Klärwerks wird durch diese Verfahren jedoch erhöht, so daß damit eine Verbesserung einhergeht, die die Erhebung eines Ausbaubeitrages rechtfertigen kann (s. Abschn. 3.4.2.1). Die Erhebung von Teilbeiträgen ist aus kommunaler Sicht auch deshalb zweckmäßig, weil dadurch die Möglichkeit offengehalten wird, beim Hinzukommen weiterer nutzbarer Teileinrichtungen von allen Grundstückseigentümern einen weiteren Teilbeitrag zu erheben, ohne daß die Voraussetzungen für die Erhebung eines Ausbaubeitrges erfüllt sein müssen. Beitragssätze im einzelnen: In der Satzung muß hinreichend deutlich gekennzeichnet sein, für welche Teileinrichtungen der Teilbeitragssatz erhoben werden soll, insbesondere muß die Satzung erkennen lassen, ob der Beitrag die gesamte Abwasserbeseitigung oder nur einen Teilabschnitt umfassen soll. Die entsprechenden Teibeitragssätze sollten deshalb in der Satzung möglichst genau umschrieben werden. Dies gilt insbesondere für den Fall, daß eine Gemeinde für einen chemischen oder physikalischen Einrichtungsteil einen Teilbeitrag festsetzen möchte, weil heute noch nicht absehbar ist, welche weiteren Reinigungsverfahren in Zukunft noch entwickelt werden. Um die Erhebung weiterer Teilbeiträge auch in Zukunft nicht zu gefährden, sollte in der Satzung möglichst exakt festgelegt werden, welche Einrichtungsteile mit dem Teilbeitragssatz abgegolten sind (z.B. "Teilbeitrag für den physikalischen Teil Sandfiltration"). Kanalbeitrag Das Satzungsmsuter sieht einen einheitlichen Teilbeitrag für den Abwasserkanal vor, ohne zwischen Schmutzwasser- und Regenwasseranschluß zu unterscheiden. Im Regelfall wird diese Unterscheidung schon deshalb entbehrlich sein, weil in Baden-Württemberg bei der Kanalisation das Mischwasserverfahren weit überwiegt. Wird das Gemeindegebiet ausnahmsweise im Trennsystem entwässert, kann es empfehlenswert sein, für den Schmutzwasser- und den Niederschlagswasserkanal einen getrennten Beitragssatz auszuweisen. Dies gilt insbesondere dann, wenn nicht alle Grundstücke im Gemeindegebiet eine Anschlußmöglichkeit an beide Kanäle erhalten (s. hierzu unten Abschn. 3.4.9.3 sowie Erl. zu § 33, Abschn. 3.4.10.2). Klärbeitrag Für die Kosten der Zuleitungssammler sowie die Regenbehandlungsanlagen können eigene Teilbeitragssätze festgesetzt werden. In Baden-Württemberg ist dies allerdings nicht allgemein üblich. Wird kein gesonderter Teilbeitrag erhoben, liegt es im Ermessen des Satzungsgebers, ob er diese Kosten den Kosten den Kanals oder den Kosten des Klärwerks zuordnet und über die jeweiligen Teilbeitragssätze auf die Grundstückseigentümer umlegt (VGH BW, Urteil vom 6.5.1982, 2 S 202/81, BWGZ 1982, 598). Sammler/Druckleitungen Erhebt die Gemeinde für den/die Sammler keinen eigenen Teilbeitrag, können die Kosten der Sammler entweder dem Teilbeitrag für den Kanal oder dem Teilbeitrag für das Klärwerk zugeschlagen werden (VGH BW, Urteil vom 27.10.1983, 2 S 2178/82, Fundstelle BW, 1984, Nr. 154). Soweit Grundstücke im Außenbereich über Druckleitungen an die öffentliche Abwasserbeseitigung angeschlossen werden, sind die Druckleitungen regelmäßig funktionell dem Kanalnetz zuzuordnen. Werden nicht nur einzelne Gehöfte, sondern ganze Weile über Druckleitungen an die Abwasserbeseitigung angeschlossen, kann auch solchen Druckleitungen die Eigenschaft eines Sammlers zukommen. Die dann erforderliche Abgrenzung zwischen Kanalnetz und Sammler liegt im Ermessen des Satzungsgebers, dem insoweit ein weiter Ermessensspielraum einzuräumen sein wird. Beitragskalkulation Jede Teileinrichtung ist beitragsrechtlich wie eine eigenständige öffentliche Einrichtung zu behandeln, so daß folgende Grundsätze zu beachten sind: * Für jede Teileinrichtung ist eine eigene Globalberechnung aufzustellen (VGH BW, Urteil vom 8.3.1984, 2 S 2132/82). * In die Globalberechnung dürfen nur solche Kosten eingestellt werden, die der jeweiligen Teileinrichtung zuzuordnen sind. Deshalb können dem Teilbeitragssatz für die mechanische oder biologische Reinigungsstufe des Klärwerks keine Kosten einer chemischen Reinigungsstufe zugeschlagen werden (VGH BW, Beschluß vom 12.12.1990, 2 S 1975/90). * Jede Globalberechnung muß dem Kostendeckungsgrundsatz Rechnung tragen. Ein überhöht festgesetzter Teilbeitragssatz für eine bestimmte Teileinrichtung kann nicht mit einem zu niedrig festgesetzten Teilbeitragssatz für eine andere Teileinrichtung gerechtfertigt bzw. ausgeglichen werden (VGH BW, Urteil vom 19.3.1992, 2 S 1679/80, BWGZ 1983, 324). 3.4.9.3 Fehlender Niederschlagswasseranschluß als Mindervorteil Um die öffentlichen Abwasseranlagen zu entlasten, werden bei der Erschließung von Neubaugebieten die Grundstückseigentümer immer öfter zur eigenverantwortlichen Beseitigung des Niederschlagswassers verpflichtet. Ist ein ausreichend leistungsfähiger Vorfluter vorhanden, kann eine unmittelbare Zuleitung des Niederschlagswassers in den Vorfluter in Betracht kommen. Bei geeigneten Bodenverhältnissen kann der Grundstückseigentümer aber auch durch Bebauungsplan verpflichtet werden, entsprechende Versickerungsanlagen auf seinem Grundstück herzustellen. Nach § 74 Abs. 3 Nr. 2 LBO können die Gemeinden durch Satzung bestimmen, daß Anlagen zum Sammeln, Verwenden oder Versickern von Niederschlagswasser oder zum Verwendung von Brauchwasser herzustellen sind. Werden im Außenbereich gelegene Grundstücke an die zentrale Abwasserbeseitigung angeschlossen, kommen vermehrt Druckrohrleitungen zum Einsatz, bei denen das Abwasser zum nächsten Sammler gepumpt wird. Um den Leitungsquerschnitt möglichst gering zu halten, werden die Druckleitungen nur für die Schmutzwasser-, nicht auch für die Niederschlagswasserbeseitigung bereitgestellt. Beitragsrechtlich stellt sich die Frage, ob bei Grundstücken, denen die Gemeinde nur eine Schmutzwasserleitung zur Verfügung stellt, von einem Mindervorteil auszugehen ist, dem durch einen entsprechend ermäßigten Beitragssatz Rechnung getragen werden muß. Bei der Beurteilung der beitragsrechtlichen Vorteilslage wird man unterscheiden müssen, ob es sich um Grundstücke handelt, die im Bereich eines Bebauungsplanes liegen oder um Grundstücke, die dem Außenbereich zuzuordnen sind. Bei Außenbereichsgrundstücken kann eine ausreichende Erschließung im Regelfall auch ohne die Beseitigung des Niederschlagswassers über einen öffentlichen Kanal sichergestellt werden. Kann das dort anfallende Regenwasser keinem Vorfluter zugeführt werden, dürfte zumindest eine Versickerung wasserrechtlich unproblematisch sein. Deshalb wurde bisher davon ausgegangen, daß in solchen Fällen beitragsrechtlich kein Mindervorteil vorliegt, so daß die Festsetzung eines entsprechend ermäßigten Beitragssatzes nicht zwingend ist (näheres hierzu siehe BWGZ 1990, 709). Demgegenüber geht das OVG Mecklenburg-Vorpommern (Urteil vom 15.3.1995, 4 K 22/94, ZKF 1995, 230) davon aus, daß die Festsetzung eines einheitlichen Entwässerungsbeitrags dann nicht vorteilgerecht sei und gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt, wenn durch die öffentliche Einrichtung für einen Teil der Anschlußpflichtigen die Möglichkeit besteht, Schmutz- und Regenwasser abzuleiten, während dem anderen Teil der Anschlußpflichtigen nur die Möglichkeit der Schmutzwasserbeseitigung geboten wird. Unzweifelhaft wird beitragsrechtlich dann von einem Mindervorteil auszugehen sein, wenn in Bebauungsplänen die Grundstückseigentümer zur eigenverantwortlichen Beseitigung des Niederschlagswassers verpflichtet werden und eine Einleitung des Niederschlagswassers in den öffentlichen Kanal untersagt wird. Den Grundstückseigentümern wird in solchen Fällen nicht nur eine Minderleistung durch die öffentliche Einrichtung geboten. Sie sind im Regelfall auch verpflichtet, eigene finanzielle Aufwendungen für die Beseitigung des Niederschlagswassers aufzubringen (z.B. Bau spezieller Regenwasserkanäle, Versickerungsanlagen usw.), die sich solche Grundstückseigentümer ersparen, denen die Gemeinde eine Vollanschlußmöglichkeit bereitstellt. Diesen unterschiedlichen Leistungsangeboten kann die Gemeinde nur dadurch Rechnung tragen, daß sie in der Satzung differenzierte Beitragssätze für die Vollanschlußmöglichkeit (Schmutz- und Niederschlagswasser) einerseits und die Teilanschlußmöglichkeit (nur Schmutzwasserbeseitigung) andererseits festsetzt (siehe hierzu Satzungsalternative 2.2.5 zu § 32). Soll bei der Kalkulation des Beitragssatzes für Grundstücke, denen nur die Möglichkeit eines Schmutzwasseranschlusses geboten wird, ein entsprechende Mindervorteil berücksichtigt werden, kommt regelmässig nur ein Mindervorteil beim öffentlichen Abwasserkanal in Betracht. Weil die Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung im Klärwerksbereich nur geringfügig sind, können sie vernachlässigt werden. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn dem Klärwerk die Sammler bzw. Regenbehandlungsanlagen zugeordnet sind. In diesem Fall müssen die auf die Niederschlagswasserbeseitigung entfallenden Kostenanteile für das Klärwerk mit 5 Prozent , diejenigen für die Sammler und Regenbehandlungsanlagen mit im Regelfall 25 Prozent (entsprechend des örtlichen Kostenabzugs beim Kanalnetz) bewertet und auch der Teilbeitragssatz für das Klärwerk entsprechend reduziert werden. Hinsichtlich des Kanalbeitrags kommt die VEDEWA in einer Vergleichsberechnung (s. Gt-Info 317/95) zu dem Ergebnis, daß durch die reduzierte Regenwasserbehandlung beim öffentlichen Abwasserkanal eine Baukostenminderung von ca. 20 bis 25 Prozent eintritt. Es wird deshalb nicht zu beanstanden sein, wenn der Schätzung des Mindervorteils beim Teilbeitrag für den Kanal ein Wert von 25 Prozent zugrundegelegt wird. Damit wäre der Teilbeitrag für den Abwasserkanal bei Grundstücken, denen nur die Möglichkeit eines Schmutzwasseranschlusses geboten wird, um diesen Prozentsatz zu ermäßigen. 3.4.10 Entstehung der Beitragsschuld (§ 33) 3.4.10.1 Allgemeines Zum Mindestinhalt einer Beitragssatzung gehört nach § 2 KAG eine Regelung über die Entstehung der Beitragsschuld. Das Beitragsrecht unterscheidet dabei zwischen der Entstehung der sachlichen und der persönlichen Beitragsschuld (bzw. Beitragspflicht). Die persönliche Beitragsschuld ist bereits in § 10 Abs. 5 KAG geregelt. Eine satzungsrechtliche Regelung ist deshalb nur erforderlich, wenn die Gemeinde von der Ermächtigung des § 10 Abs. 2 Satz 2 KAG Gebrauch machen will und den Entstehungszeitpunkt verlegen möchte. Zwingend erforderlich ist dagegen gemäß § 2 KAG eine satzungsgemäße Bestimmung des Zeitpunktes der Entstehung der sachlichen Beitragschuld. Dieser Zeitpunkt ist deshalb besonders bedeutsam, weil er maßgebend ist für * die der Beitragsermittlung zugrundezulegenden satzungsrechtlichen Grundlagen, insbesondere den Beitragsmaßstab und Beitragssatz und * den Beginn der Festsetzungsverjährung gemäß § 169 AO. Dagegen richtet sich die Person des Beitragsschuldner nach dem Zeitpunkt der Zustellung des Beitragsbescheids (siehe § 24), es sei denn, die Satzung erklärt insoweit ebenfalls den Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht für maßgebend. Nach Entstehung der sachlichen Beitragsschuld eintretende Änderungen in den rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnissen haben regelmäßig kein Wiederaufgreifen der bereits abgeschlossenen Veranlagungsverfahren zur Folge. Die rechtlichen Verhältnisse können sich z.B. ändern, wenn die Beitragssatzung geändert wird (anderer Verteilungsmaßstab oder Beitragssatz) oder ein Bebauungsplan in Kraft tritt oder geändert wird, in dessen Geltungsbereich das veranlagte Grundstück liegt. Die tatsächlichen Verhältnisse können sich ändern, z.B. wenn sich die Grenzen oder der Baubestand des veranlagten Grundstücks nachträglich ändern. Ändert sich dadurch auch die Vorteilslage zugunsten des Grundstückseigentümers, kann allenfalls eine (grundstücks- oder einrichtungsbezogene) Nachveranlagung in Betracht kommen, soweit die Satzung dies vorsieht (s. hierzu Erl. § 31, Abschn. 3.4.8.4). Sind die geänderten Verhältnisse mit einem Mindervorteil für das veranlagte Grundstück verbunden, hat dies beitragsrechtlich regelmäßig keine Auswirkungen. Mindervorteile, die sich aus Bebauungsplanänderungen ergeben, können evtl. zu Entschädigungsansprüchen nach den §§ 39 ff BauGB führen. 3.4.10.2 Einzelfälle (§ 33 Abs. 1) Anschlußmöglichkeit (Nr. 1) Die Beitragsschuld entsteht in den Fällen des § 23 Abs. 1 mit der Möglichkeit, das Grundstück an einen öffentlichen Kanal anzuschließen. Dies ist der Zeitpunkt, zu dem der Abwasserkanal, der nach den Planungen der Gemeinde zum Anschluß des Grundstücks bestimmt ist, betriebsfertig hergestellt ist. Im übrigen müssen die weiteren Voraussetzungen nach § 23 Abs. 1 (Baulandeigenschaft, tatsächliche und rechtliche Anschlußmöglichkeit) erfüllt sein. Das Satzungsmuster geht vom Regelfall einer im Mischsystem betriebenen Abwasserkanalisation aus, bei der jedes Grundstück nur einen Hausanschlußkanal erhält. Betreibt die Gemeinde das Kanalnetz im Trennsystem, kann eine Beitragspflicht erst entstehen, wenn die Schmutz- und die Niederschlagswasserleitung hergestellt sind, es sei denn, die Satzung sieht für jede Leitung einen eigenen Teilbeitragssatz vor (s. Erl. zu § 32, Abschn. 3.4.9.2). Erhalten einzelne Grundstücke auf Dauer nur eine Schmutzwasseranschlußmöglichkeit, während im übrigen Gemeindegebiet den Grundstückseigentümern eine Vollanschlußmöglichkeit (im Misch- oder Trennsystem) bereitgestellt wird, kann zweifelhaft sein, ob in diesen Fällen die Beitragsschuld bereits mit der Verlegung des Schmutzwasserkanals entstehen kann. Um derartige Zweifel von vornherein zu vermeiden, sollte in solchen Fällen die Satzung wie folgt ergänzt werden: "Erhalten Grundstücke auf Dauer nur eine Anschlußmöglichkeit an einen Schmutzwasserkanal, entsteht die Beitragsschuld mit der betriebsfertigen Herstellung des Schmutzwasserkanals." Die Beitragsschuld entsteht mit der Möglichkeit des Anschlusses an den "öffentlichen Kanal" im Sinne des § 2 Abs. 2 S. 2. Damit entsteht die Beitragsschuld bereits zum Zeitpunkt der Verlegung des öffentlichen Kanals. Soll die Beitragsschuld erst entstehen, wenn auch der Grundstücksanschluß verlegt ist, müßte § 33 Abs. 1 Nr. 1 entsprechend geändert werden. Tatsächlicher Anschluß (Nr. 2) Wird ein Grundstück tatsächlich an einen öffentlichen Kanal angeschlossen, entsteht die Beitragsschuld mit der Fertigstellung des Anschlusses. Weitere Entstehungsvoraussetzung ist, daß der Anschluß von der Gemeinde gemäß § 15 genehmigt wurde, so daß bei der Herstellung von "Schwarzanschlüssen" eine Beitragsschuld nicht entstehen und damit der Beitrag auch nicht verjähren kann. Zu beachten ist, daß die Genehmigung des Anschlusses in der Regel nur bei Außenbereichsgrundstücken weiteres Tatbestandsmerkmal für die Entstehung der Beitragsschuld ist. Bei Grundstücken Baulandeigenschaft entsteht die Beitragspflicht gemäß Abs. 1 Nr. 1 bereits zum Zeitpunkt Anschlußmöglichkeit, so daß zum Zeitpunkt der Genehmigung des Grundstücksanschlusses regelmäßig Beitragsschuld bereits entstanden sein wird. ein mit der die Teilbeiträge (Nr. 3) Der Teilbeitrag für den mechanischen bzw. biologischen Teil des Klärwerks entsteht, sobald diese Teile für die Grundstücke genutzt werden können. Dies ist der Zeitpunkt, zu dem diese Einrichtungsteile ihren Betrieb aufnehmen. Flächenvergrößerung/Grundstücksneubildung (Nrn. 4 und 5) Vergrößert sich die Fläche des veranlagten oder beitragsfrei angeschlossenen Grundstücks oder wird ein Grundstück unter Einbeziehung von Teilflächen neu gebildet, für die bereits eine Beitragspflicht entstanden ist, entsteht gemäß § 31 Abs. 1 und 2 Nr. 1 bei den zugehenden Flächen, bzw. den Flächen, für die noch keine Beitragspflicht entstanden ist, eine weitere Beitragspflicht. Maßgebender Zeitpunkt für die Beitragsentstehung ist aus Gründen der Rechtssicherheit in beiden Fällen die Eintragung der zugehenden Fläche bzw. des neu gebildeten Grundstücks in das Grundbuch. Teilflächenabgrenzung/Tiefenbegrenzung (Nr. 6) Fallen die Voraussetzungen für eine Teilflächenabgrenzung nach § 10 Abs. 3 Satz 2 KAG oder für eine Tiefenbegrenzung nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 nachträglich weg, muß die beitragspflichtige Fläche neu abgegrenzt werden. Mit dem Wegfall der Abgrenzungsvoraussetzungen entsteht für die ursprünglich beitragsfreie Fläche eine weitere Beitragspflicht. Die Satzung muß dabei die jeweiligen Ereignisse (Inkrafttreten Bebauungsplan, tatsächlicher Anschluß, Baugenehmigungserteilung, gewerbliche Nutzung) aufführen, die eine weitere Beitragspflicht entstehen lassen. Höhere Zahl von Vollgeschossen (Nr. 7) Erhöht sich nach Entstehen der Beitragspflicht das beitragsrechtlich relevante Nutzungsmaß (Vollgeschosse) allgemein (durch Bebauungsplan) oder im Einzelfall (Baugenehmigung), entsteht für das höhere Nutzungsmaß eine weitere Beitragspflicht. Entstehungszeitpunkt ist entweder der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplanes oder der Zeitpunkt, zu dem die Baugenehmigung rechtswirksam wird (Bekanntgabe/Zustellung des Genehmigungsbescheids). 3.4.10.3 Übergangsbestimmung bei Baulückengrundstücken Bei Grundstücken, die schon vor Inkrafttreten des KAG (1.4.1964) an die öffentliche Abwasserbeseitigung hätten angeschlossen werden können, aber noch nicht angeschlossen sind (s. Erl. zu § 23, Abschn. 3.4.4), entsteht die Beitragsschuld kraft Gesetzes (§ 10 Abs. 7 KAG) mit dem tatsächlichen Anschluß. Einer besonderen satzungsrechtlichen Regelung über den Entstehungszeitpunkt der Beitragsentstehung bedarf es deshalb nicht. 3.4.10.4 Mittelbare Anschlüsse (§ 33 Abs. 3) Für die Entstehung der Beitragsschuld ist unbeachtlich, ob ein Grundstück unmittelbar oder nur mittelbar (d.h. unter Inanspruchnahme der Grundstücksentwässerungsanlagen eines dritten Grundstücks) an die öffentliche Abwasserbeseitigung angeschlossen ist. Auch ein mittelbarer Anschluß rechtfertigt die Heranziehung zu einem Beitrag (VGH BW, Urteil vom 28.9.1995, 2 S 3069/94, BWGZ 1995, 734). Bei Grundstücken, die nur mittelbar an die öffentliche Abwasserbeseitigung angeschlossen sind, entsteht die Beitragsschuld im Regelfall erst mit dem tatsächlichen Anschluß (Baulandeigenschaft!, siehe Erl. zu § 23, Abschn. 3.4.4). Auch bei mittelbaren Anschlüssen muß der Anschluß genehmigt sein, so daß die Beitragsschuld frühestens mit Erteilung der Anschlußgenehmigung gemäß § 15 entstehen kann. 3.4.11 Vorauszahlungen (§ 34) Die Erhebung von Vorauszahlungen auf die Beitragsschuld liegt im Ermessen der Gemeinde. Vorauszahlungen können nicht bereits aufgrund von § 10 Abs. 8 KAG erhoben werden, weil die Höhe der Vorauszahlungen in der Beitragssatzung zu bestimmen ist und nicht dem Ermessen der Verwaltung überlassen bleiben darf. Das Satzungsmuster sieht die Erhebung von Vorauszahlungen nur bei Teilbeiträgen für das Klärwerk vor. Für die öffentlichen Kanäle werden (wie auch beim Wasserversorgungsbeitrag) keine Vorauszahlungen erhoben. Da die Bauzeit für die Kanäle im Regelfall einen überschaubaren Zeitraum umfaßt und nach Fertigstellung der Kanäle ohnehin die Beitragspflicht mit der Anschlußmöglichkeit entsteht, ist eine Vorfinanzierung der Baukosten über Vorauszahlungen regelmässig nicht erforderlich und würde einen überflüssigen Verwaltungsaufwand verursachen. Gemeinden, die über ein betriebsfertiges Klärwerk verfügen, sollten prüfen, ob überhaupt satzungsrechtlich eine Vorauszahlungsregelung erforderlich ist. Höhe der Vorauszahlung Die Höhe der Vorauszahlung muß in der Satzung konkret festgelegt sein. Eine Bestimmung, wonach "die Gemeinde eine Vorauszahlung erheben kann" bzw. "bis zu. ..... v.H. der endgültigen Beitragsschuld" erheben kann, ist zu unbestimmt. Maßgebend für die Höhe der Vorauszahlung ist der Beitragssatz zum Zeitpunkt der Bekanntgabe/Zustellung des Vorauszahlungsbescheides. Verrechnung mit der Beitragsschuld Die Vorauszahlung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen. Maßgebend für die Höhe der endgültigen Beitragsschuld ist der Beitragssatz zum Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht (s. Erl. § 33, Abschn. 3.4.10.2). Seit Inkrafttreten des KAG-ÄndG 1996 kommt es bei der Verrechnung der Vorauszahlung mit der endgültigen Beitragsschuld nicht mehr darauf an, ob derjenige, der die Vorauszahlung geleistet hat, zum Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht noch Grundstückseigentümer und damit Beitragspflichtiger ist. Nach der neueren Rechtsprechung des BVerwG zum Erschließungsbeitragsrecht (Urteil vom 24.1.1997 - 8 C 42.95, BWGZ 1997, 188) gilt dies nicht für Fälle, in denen die Vorausleistung höher als der endgültige Beitrag ist. Der Differenzbetrag steht in diesen Fällen weiterhin dem ursprünglichen Eigentümer, der die Vorauszahlung erbracht hat, zu. Für Beiträge nach § 10 KAG dürfte entsprechendes gelten. 3.4.12 Ablösung (§ 35) Das Satzungsmuster macht in § 35 von der Ermächtigung in § 10 Abs. 10 KAG Gebrauch und läßt die Ablösung des Beitrags durch Abschluß einer entsprechenden Ablösungsvereinbarung zwischen Gemeinde und Beitragsschuldner zu. Der Abschluß einer Ablösungsvereinbarung ist nur möglich, solange die sachliche Beitragspflicht noch nicht entstanden ist. Die Höhe der Ablösung bestimmt sich nach der Höhe des voraussichtlich entstehenden Beitrags. Die Beitragsablösung setzt nach § 10 Abs. 10 Satz 2 KAG zwingend eine satzungsrechtliche Grundlage voraus. Ablösungsvereinbarungen auf der Grundlage von vom Gemeinderat erlassenen Richtlinien, wie dies das BVerwG beim Erschließungsbeitrag zugelassen hat, sind bei KAG-Beiträgen nicht möglich. Das Nähere der Ablösung ist in der Satzung zu bestimmen. Dies gilt insbesondere für die Höhe des Ablösungsbetrages. Die Satzung wird dabei zweckmäßigerweise auf den voraussichtlich satzungsgemäß entstehenden Beitrag verweisen. Zwar wird es auch für zulässig angesehen, für die Ablösung einen speziellen Verteilungsmaßstab (und damit auch Beitragssatz) festzulegen. Die Gemeinde müßte dann aber auf der Grundlage dieses Verteilungsmaßstabs eine gesonderte Kalkulation, mit einem entsprechend hohen Verwaltungsaufwand, durchführen. Das Satzungsmuster verweist deshalb auf den satzungsgemäß entstehenden Beitrag bzw. Teilbeitrag. Grundlage der Ablösungsvereinbarung ist damit der Beitragssatz, der zum Zeitpunkt des Abschlusses der Ablösungsvereinbarung maßgebend ist. Weitere Einzelheiten zur Ablösung sowie zum Muster einer Ablösungsvereinbarung siehe in BWGZ 1988, 796 ff. Gemeindeeigene Grundstücke Bei gemeindeigenen Grundstücken kann seit Inkrafttreten des KAG-Änderungsgesetzes 1996 eine Ablösung nur (noch) in Frage kommen, wenn das Grundstück noch nicht voll erschlossen ist und damit der Beitrag noch nicht intern gemäß § 10 Abs. 7 KAG in Verbindung mit § 9 Abs. 5 zu verrechnen war. Die Ablösung eines Beitrags setzt gemäß § 10 Abs. 10 KAG eine spätere Entstehung der Beitragspflicht voraus. Soweit bei gemeindeeigenen Grundstücken eine erstmalige Beitragspflicht nicht mehr entstehen kann, kann auch keine Beitragsablösung in Betracht kommen. Bei der Veräußerung solcher Grundstücke sind die Erschließungskosten in den Kaufpreis einzubeziehen. 3.5. Benutzungsgebühren (V.) 3.5.1 Erhebungsgrundsatz (§ 36) Soweit gesetzliche Bestimmungen nicht bestehen, bestimmt die Gemeinde im Rahmen ihres Organisationsermessens, ob sie eine öffentliche Einrichtungen in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form betreibt. Bei öffentlich-rechtlicher Betriebsform sind die Benutzungsbedingungen durch Satzung zu regeln, bei privatrechtlicher Betriebsform durch allgemeine Geschäftsbedingungen. Die Abwasserbeseitigung ist gemäß § 45 b Abs. 2 WG eine Pflichtaufgabe der Gemeinden. Die Gemeinden regeln durch Satzung, unter welchen Voraussetzungen Abwasser als angefallen gilt und in welcher Weise und Zusammensetzung ihnen das Abwasser zu überlassen ist. Sind die Benutzungsbedingungen öffentlich-rechtlich in einer Satzung geregelt, muß auch das zu zahlende Benutzungsentgelt öffentlich-rechtlicher Natur und damit eine Benutzungsgebühr im Sinne des §ÿ9 KAG sein. Der enge und nicht trennbare Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung verlangt eine Beurteilung nach übereinstimmenden Regeln (so Scholz in BWGZ 1989, 240 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 6.7.1973, IV C 22.72, BVerwGE 43, 331). Damit ist bei der Abwasserbeseitigung eine öffentlich-rechtliche Organisationsform zwingend, so daß nicht zwischen einer öffentlich-rechtlichen und einer privatrechtlichen Organisationsform gewählt werden kann. Nachdem das Benutzungsverhältnis öffentlich-rechtlich geregelt ist, sieht die Satzung in den §§ 36 ff die Erhebung von Benutzungsgebühren gemäß §ÿÿ9 KAG vor. Tatsächliche Benutzung Voraussetzung für die rechtswirksame Erhebung einer Benutzungsgebühr ist die tatsächliche Benutzung der öffentlichen Einrichtung. Die reine Anschlußmöglichkeit kann nur eine Beitragspflicht, nicht aber auch eine Gebührenpflicht entstehen lassen. Unerheblich ist, ob die Benutzung freiwillig oder aufgrund des Anschluß- und Benutzungszwangs erfolgt. Bei leitungsgebundenen Einrichtungen setzt die Inanspruchnahme das Vorhandensein eines tatsächlichen Anschlusses, also die Verlegung einer (funktionsfähigen) Anschlußleitung voraus. Dabei ist das Verlegen eines sogenannten Blindanschlusses nur im Ausnahmefall bei der Erhebung von Bereitstellungsgebühren als Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung zu sehen, wenn die Gemeinde für besondere Bedarfsfälle für den Grundstückseigentümer Leistungen lediglich zur jederzeitigen Benutzung bereithält (VGH BW, Urteil vom 29.3.1973 - II 498/70, KStZ 1973, 156). Rechtswirksame Gebührensatzung Ohne rechtswirksame Gebührensatzung kann eine Gebührenpflicht nicht entstehen. Die Satzung muß formell und materiell rechtmäßig sein. Die auf der Grundlage einer rechtsunwirksamen Gebührensatzung erlassenen Gebührenbescheide sind zwar rechtswidrig, nicht aber nichtig. Der Bescheid ist deshalb nur im Widerspruchsoder Klageverfahren aufzuheben. Wird der auf Grund einer rechtsungültigen Satzung erlassene Gebührenbescheid unanfechtbar, muß die Gebührenschuld entrichtet werden. 3.5.2. Gebührenmaßstäbe Bei der öffentlichen Abwasserbeseitigung lassen sich die Abwassermengen, die in die öffentliche Kanalisation eingeleitet werden, und der unterschiedliche Verschmutzungsgrad des Abwassers nur mit einem unverhältnismäßig hohen Kostenaufwand exakt ermitteln. Damit kann auf keinen Wirklichkeitsmaßstab zurückgegriffen werden, so daß der Gebührenbemessung nur Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe zugrundegelegt werden können. Ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab läßt nach allgemeinen Erfahrungen wenigstens im Durchschnitt aller Fälle der gleichen Art einen zutreffenden Schluß auf den Umfang der Benutzung zu. Bei ihm wird die Gebühr nicht nach der wirklichen, sondern nach der wahrscheinlichen Leistung des Trägers der Einrichtung bemessen. 3.5.2.1 Frischwassermaßstab/Gespaltener Maßstab Die Menge des aus einer Wasserversorgungsanlage entnommenen Wassers wird im Regelfall in etwa mit der in die Kanalisation eingeleiteten Abwassermenge übereinstimmen. Die gemessene Frischwassermenge ist deshalb zumindest in bezug auf die eingeleitete Schmutzwassermenge seit jeher als sachgerechter Gebührenmaßstab (sog. Frischwassermaßstab) anerkannt (BVerwG, Urteil vom 14.4.1967 - VII C 15.65, BVerwGE 26, 317; VGH BW, Urteil vom 11.5.1995, 2 S 2568/92, BWGZ 1995, 552). Der Frischwassermaßstab spiegelt die erbrachte Leistung insbesondere dann nicht mehr hinreichend genau wider, wenn neben dem Schutzwasser auch Niederschlagswasser in die öffentliche Kanalisation eingeleitet wird oder wenn ein Großteil des bezogenen Frischwassers nicht der öffentlichen Abwasserbeseitigung zugeführt und anderweitig verwendet wird. Geringfügige Ungleichbehandlungen sind bei Wahrscheinlichkeitsmaßstäben aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität hinzunehmen. Werden aber bestimmte Bagatellgrenzen überschritten, muß der Gebührenmaßstab modifiziert werden. Daraus ergeben sich für den Frischwassermaßstab folgende Grenzen: * Auf die Erhebung einer besonderen Gebühr für die Niederschlagswasserbeseitigung kann verzichtet werden, solange die für die Beseitigung des Niederschlagswassers entstehenden Kostenanteile nur geringfügig sind oder die sich aus diesem Maßstab für Wassergroßverbraucher ergebenden Nachteile durch eine Gebührendegression ausgeglichen werden. Geringfügig sind die Kosten dann, wenn ihr Anteil an den Gesamtkosten der Einrichtung nicht mehr als 12 v.H. beträgt (BVerwG, Beschluß vom 25.3.1985, 8 B 11.84, KStZ 1985, 129, NVwZ 1985, 496; ). Die Geringfügigkeitsgrenze wird bei 15 v.H. zu ziehen sein (so Lichtenfeld in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rdnr. 759). * Wird eine gewisse Begatellgrenze überschritten, muß die Satzung zwingend vorsehen, daß die nachweislich nicht in die öffentliche Abwasseranlagen eingeleiteten Frischwassermengen bei der Bemessung der Abwassergebühr abgesetzt werden. Näheres hierzu vgl. Erl. zu § 40, Abschn. 3.5.6. Gespaltener Maßstab In Baden-Württemberg werden Abwassergebühren seit jeher fast ausnahmslos von allen Städten und Gemeinden auf der Grundlage des Frischwasserverbrauchs erhoben. Dagegen ist es in anderen Bundesländern schon immer üblich, die Abwassergebühren getrennt nach Schmutz- und Niederschlagswassereinleitung zu bemessen. Die verbrauchte Frischwassermenge ist dann nur noch für die Schmutzwassereinleitung Bemessungsgrundlage, während die Gebühr für die Niederschlagswassereinleitung flächenbezogen, nach der bebauten und befestigten Grundstücksfläche erhoben wird. Dabei kommen auch pauschalierende Maßstäbe in Betracht, z.B. die Einteilung des Gemeindegebietes in verschiedene, entsprechend dem durchschnittlichen Befestigungsgrad abgestufte Zonen. Seit einigen Jahren wird auch in den Bundesländern, die diese Unterscheidung bislang nicht kennen, die Einführung einer gesonderten Niederschlagswassergebühr diskutiert. Dabei stehen umweltpolitische Gesichtspunkte im Vordergrund, insbesondere der mit der Niederschlagswassergebühr verbundene Anreiz, Grundstücksflächen möglichst nicht zu befestigen bzw. auf den Grundstücken anfallendes Niederschlagswasser zu sammeln und als Brauchwasser in Haus und Garten zu verwenden. Einige (wenige) Städte und Gemeinden in Baden-Württemberg haben deshalb in den letzten Jahren für die Abwasserbeseitigung gespaltene Gebührenmaßstäbe eingeführt. Das Satzungsmuster sieht keine spezielle Alternativregelung für einen gespaltenen Abwassergebührenmaßstab vor, nachdem bei der weit überwiegenden Mehrzahl der Städte und Gemeinden derzeit keinerlei Tendenzen erkennbar sind, die bisherige Erhebungspraxis zu ändern. Interessierte Mitgliedsstädten und -gemeinden können jedoch bei der Geschäftsstelle eine Materialmappe anfordern, der nähere Informationen zu diesem Thema, insbesondere Satzungs- und Kalkulationsbeispiele entnommen werden können. Bei den Überlegungen zur Einführung eines gesonderten Gebührensatzes für die Niederschlagswasserbeseitigung sollten die Vor- und Nachteile einer gespaltenen Gebührenbemessung sorgfältig abgewogen werden. Für die gespaltene Abwassergebühr spricht, daß die Gebührenbemessung gerechter wird, weil dann auch die Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung verursachergerecht auf die Grundstückseigentümer umgelegt werden. Umweltpolitisch kann mit der gespaltenen Gebühr der Nebenzweck verfolgt werden, einer weiteren Versiegelung der Landschaft, mit allen damit verbundenen negativen Folgewirkungen, entgegen zu wirken. Gegen eine gespaltene Gebührenbemessung spricht der damit verbundene höhere Verwaltungsaufwand, der die ohnehin schon hohen Abwassergebühren zusätzlich mit Kosten belastet. Im übrigen werden die oben erwähnten Vorteile nur dann umfassend zum Tragen kommen, wenn der Befestigungsgrad der angeschlossenen Grundstücke individuell ermittelt und der Gebührenbemessung zugrundegelegt wird. Dann müßte nicht nur bei jedem Grundstück die überbaute und befestigte Fläche festgestellt, sondern auch künftige Änderungen regelmäßig erfaßt und das Bestandsverzeichnis fortgeschrieben werden. Es liegt auf der Hand, daß ein solches Erhebungsverfahren mit einem entsprechend hohen Verwaltungsaufwand verbunden ist. Für den einzelnen Gebührenpflichtigen hat eine gespaltene Gebührenbemessung nur dann spürbaren Einfluß auf die Höhe der zu entrichtenden Gebühr, wenn die an die Abwasserbeseitigung im Gemeindegebiet angeschlossenen Grundstücke große Unterschiede in Bezug auf die Grundstücksgröße und deren Befestigungsgrad aufweisen. In kleineren ländlich strukturierten Gemeinden, deren Grundstücke einen durchschnittlich vergleichbaren Befestigungsgrad aufweisen, werden kaum Kostenumverteilungen zwischen den Gebührenschuldnern stattfinden, so daß für die individuell zu entrichtende Abwassergebühr der zugrundeliegende Maßstab letztlich ohne große Bedeutung ist. Kostenumverteilungen, mit entsprechend günstigen Auswirkungen für einen Teil der Gebührenschuldner können nur auftreten, wenn in der Gemeinde eine nennenswerte Anzahl besonders großer und stark befestigter Grundstücksflächen vorhanden sind (z.B. Parkplätze von Supermärkten usw.), die bisher gebührenmäßig nicht berücksichtigt worden sind. Unter diesem Aspekt dürfte es sinnvoll sein, in Zusammenhang mit der Einführung einer gespaltenen Gebührenbemessung auch die individuelle Auswirkungen auf die Gebührenhöhe anhand einiger repräsentativer Fälle zu ermitteln. 3.5.2.2 Mengenmaßstab Die Abwassersatzung läßt unter bestimmten Voraussetzungen (§ 8) die Einleitung von sonstigem Wasser (z.B. Drainage- und Grundwasser) sowie die Anlieferung von Abwasser unmittelbar im Klärwerk zu. Eine Gebührenbemessung nach dem Frischwassermaßstab kommt in solchen Fällen nicht in Betracht. Die Satzung sieht für diese Fälle eine Gebührenbemessung nach der eingeleiteten bzw. angelieferten Wasser- oder Abwassermenge vor (Mengenmaßstab). Kann die eingeleitete Wassermenge nicht exakt gemessen werden, z.B. bei Grundwassereinleitungen, ist sie (z.B. anhand der Nennleistung der eingesetzten Pumpe) ge- mäß § 162 AO zu schätzen. 3.5.2.3 Starkverschmutzerzuschläge Eine Verpflichtung, die Abwassergebühr nach dem unterschiedlichen Grad der Verschmutzung des Abwassers zu erheben, besteht grundsätzlich nicht (BVerwG, Beschluß vom 25.2.1972, VII B 92.70, KStZ 1972, 111). Eine solche Verpflichtung wird nur dann anzunehmen sein, wenn mehr als 10 v.H. der gesamten anfallenden Abwassermengen stark verschmutzt sind (so Scholz in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 9 Rdnr. 596) oder wenn mehr als 10 v.H. der Gesamtkosten der Abwasserreinigung auf stark verschmutztes Abwasser entfallen. Abwassergebühren für besonders stark verschmutztes Abwasser werden im Regelfall als Zuschläge zur normalen Abwassergebühr festgelegt (sog. Starkverschmutzerzuschlag). Als Bemessungsgrundlage für die Starkverschmutzerzuschläge kommen der Gehalt an absetzbaren Stoffen, der biologische Sauerstoffbedarf nach 5 Tagen (BSB5) sowie der chemische Sauerstoffbedarf (CSB) in Betracht. Die Satzung kann entweder pauschale Zuschläge in Form von betriebsspezifischen Erfahrungswerten oder im Einzelfall zu messende Verschmutzungswerte zugrundelegen. Werden die Zuschläge nach trennscharf festgelegten Verschmutzungsstufen erhoben, verlangt das rechtsstaatliche Bestimmheitsgebot eine satzungsrechtliche Festlegung des Meßverfahrens sowie der Anzahl der Messungen und des Zeitraumes, in dem die Messungen vorzunehmen sind (VGH BW, Urteil vom 31.8.1989, 2 S 2805/87, BWGZ 1990, 394). Das Satzungsmuster sieht die Erhebung von Starkverschmutzerzuschlägen nur noch als Satzungsalternative (Abschn. 2.2.7) vor. Da die Kalkulation der Zuschläge und die Ermittlung der Bemessungsgrundlagen im Einzelfall sehr kostenaufwendig ist, werden in Baden-Württemberg von der überwiegenden Mehrzahl der Städte und Gemeinden keine Starkverschmutzerzuschläge mehr erhoben. Zur Kalkulation des Starkverschmutzerzuschlags siehe Erl. 3.5.7.7. 3.5.3 Grundgebühr Gebühren können entweder nach dem Maß der durch die jeweilige Benutzung der Einrichtung verursachten Kosten (Prinzip der Kostenproportionalität) oder nach Art und Umfang der Benutzung (Prinzip der Leistungsproportionalität) bemessen werden (VGH BW, Urteil vom 25.3.1982 - 2 S 1378/81, BWGZ 1983, 494). Es können auch beide Prinzipien miteinander verbunden werden. Bei leitungsgebundenen Einrichtungen wie der Abwasserbeseitigung verursacht das Bereitstellen und Vorhalten einer betriebsbereiten Einrichtung regelmäßig sehr hohe verbrauchsunabhängige (fixe) Kosten. Es liegt im Ermessen der Gemeinde, ob sie diese Kosten verbrauchsabhängig auf die Einrichtungsbenutzer umlegt oder ob sie für die fixen Kostenanteile eine verbrauchsunabhängige Grundgebühr erhebt. Die Grundgebühr wird für das Vorhalten und Bereitstellen einer öffentlichen Einrichtung erhoben. Deshalb ist sie nicht verbrauchsabhängig nach dem Maß der Benutzung, sondern verbrauchsunabhängig nach dem wahrscheinlichen Benutzungsumfang auszurichten. In Betracht kommen Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe, die sich an Art und Umfang der aus der Lieferbereitschaft folgenden abrufbaren Arbeitsleistung als Anhalt für die vorzuhaltende Höchstlastkapazität zu orientieren pflegen (BVerwG, Urteil vom 1.8.1986 - 8 C 112.84, KStZ 1987, 11, NVwZ 1987, 23). Als geeignete Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe für die Grundgebühr sind bei der Abwasserbeseitigung der Durchmesser der Wasserhausanschlußleitung, die Nenngröße des Wasserzählers oder die jährliche Abwassermenge anerkannt. Auch eine personenbezogene Grundgebühr, die auf die Zahl der auf einem Grundstück wohnenden Personen oder die Zahl der dort vorhandenen Haushalte abhebt, dürfte ein zulässige Maßstab sein, weil die von der Einrichtung zu erbringende Vorhalteleistung bei der Abwasserbeseitigung mit der Zahl der auf einem Grundstück vorhandenen Personen ansteigt. Die Bemessung der Grundgebühr nach einem für alle Grundstücke gleichen Grundbetrag wird mit dem Gleichheitsgrundsatz nicht zu vereinbaren sein. Erhebungsvoraussetzung Auch die Grundgebühr ist eine Benutzungsgebühr, die die tatsächliche Benutzung der öffentlichen Einrichtung voraussetzt. Die Benutzung der öffentlichen Abwasserbeseitigung setzt einen betriebsfähigen Anschluß voraus, so daß der Grundstückseigentümer jederzeit in der Lage ist, Abwasser in die öffentliche Kanalisation einzuleiten (zur Wasserversorgung: VGH BW, Urteil vom 24.2.1983 - 2 S 697/82, BWGZ 1983, 492). Damit können Grundgebühren nur erhoben werden, wenn auch die Voraussetzungen zur Erhebung einer Verbrauchsgebühr erfüllt sind. Gemeinden, die für die Abwasserbeseitigung eine Grundgebühr in Anlehnung an die Grundgebühr in § 41 des Musters einer Wasserversorgungssatz (BWGZ 1996, 649) erheben möchten, müssen die §§ 37 und 39 wie folgt fassen: "§ 37 Gebührenmaßstab (1) Die Abwassergebühr setzt sich zusammen aus einer Grundgebühr (Abs. 2 und 3) und einer Einleitungsgebühr (§ 39). (2) Die Grundgebühr wird gestaffelt nach der Größe des Wasserzählers erhoben. Sie beträgt bei Wasserzählern mit einer Nenngröße von: - bis 250 m3 jährlich: ..... DM - bis 500 m3 jährlich: ..... DM - bis 1000 m3 jährlich: ..... DM - bis 2000 m3 jährlich: ..... DM (3) Bei der Berechnung der Grundgebühr wird der Monat, in dem der Wasserzähler erstmals eingebaut oder endgültig ausgebaut wird, als voller Monat gerechnet." § 39 ist wie folgt zu fassen: "§ 39 Einleitungsgebühr (1) Die Einleitungsgebühr wird wie folgt bemessen: a) nach der Abwassermenge, die auf dem an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstück anfällt (§ 40 Abs. 1); b) bei sonstigen Einleitungen (§ 8 Abs. 3) nach deren Menge; c) in den Fällen des § 41 Abs. 3 nach der Menge des angelieferten Abwassers. (2) In dem jeweiligen Veranlagungszeitraum ..." (Abs. 2 und 3 unverändert wie § 39 Abs. 1 und 2 der Leitfassung). 3.5.4 Gebührenschuldner (§ 38) Der Gebührenschuldner ist gemäß § 2 KAG in der Abgabensatzung zu bestimmen. Gebührenschuldner einer Benutzungsgebühr kann nur derjenige sein, der die öffentliche Einrichtung benutzt, denn nur der Gebührenschuldner begibt sich in das der Benutzungsgebühr eigentümliche Austauschverhältnis, in dem Leistung und Gegenleistung gegenüberstehen (VGH BW, Normenkontrollbeschluß vom 8.6.1983, 2 S 2117/82, BWGZ 1983, 644). Bei grundstücksbezogener Benutzung darf der Satzungsgeber zur Bestimmung des Gebührenschuldners an das Grundstückseigentum anknüpfen und den Grundstückseigentümer oder eine ihm gleichstehende dinglich berechtigte Person als Gebührenschuldner bestimmen, ohne daß es darauf ankommt, ob der dinglich Berechtigte das Grundstück selbst nutzt oder die Nutzung auf Grund eines Miet- oder Pachtvertrages einem Dritten überlassen wurde. Das Satzungsmuster macht von dieser Möglichkeit Gebrauch und bestimmt den Grundstückseigentümer, an dessen Stelle der Erbbauberechtigte tritt, als Gebührenschuldner. Eigentumswechsel Wer Gebührenschuldner ist, bestimmt sich nach den Rechtsverhältnissen zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld (§ 42). Regelmäßig ist somit Gebührenschuldner derjenige, der bei Ablauf des Veranlagungszeitraumes im Grundbuch als Eigentümer usw. eingetragen ist. Bei Veräußerung des Grundstücks endet die Gebührenpflicht des Grundstückseigentümers nicht schon mit dem Verkauf des Grundstücks und dem anschließenden Besitzwechsel, sondern erst mit dem Übergang des Eigentums auf den Grundstückskäufer (VGH BW, Urteil vom 16.3.1989, 2 S 3358/88, FSt. BW 1988, Nr. 723). Wird die Benutzungsgebühr für ein Jahr erhoben und bestimmt die Satzung den Grundstückseigentümer als Gebührenpflichtigen, darf die Satzung Änderungen in der Person des Eigentümers während des Jahres nicht für unbeachtlich erklären (OVG NW, Urteil vom 5.4.1985 - 2 A 83/83, KStZ 1986, 35). Das neue Satzungsmuster trägt dieser Forderung Rechnung und bestimmt in Absatz 1 Satz 2, daß beim Wechsel des Grundstückseigentümers die Gebührenpflicht mit Beginn des auf den Übergang folgenden Kalendervierteljahres auf den neuen Grundstückseigentümer übergeht. Ein sofortiger Übergang der Gebührenpflicht auf den neuen Grundstückseigentümer ist schon aus Praktikabilitätsgründen nicht möglich, weil die Gemeinde im Regelfall erst von den geänderten Eigentumsverhältnissen erfährt, wenn der Eigentumswechsel bereits vollzogen ist. Im übrigen muß der Eigentumsübergang nach § 45 Abs. 1 erst innerhalb eines Monats angezeigt werden. Bei Änderungen in der Person des Gebührenschuldners während des Veranlagungszeitraumes, entsteht die Gebührenschuld gemäß § 42 Abs. 2 für den bisherigen Grundstückseigentümer mit Beginn des auf den Übergang folgenden Kalendervierteljahres. Kommt der Grundstückseigentümer der Anzeigepflicht nicht fristgerecht nach, können der Gemeinde dadurch Nachteile entstehen, daß sie einen Nichtschuldner zur Gebühr heranzieht. Deshalb bestimmt § 45 Abs. 5, daß bei schuldhafter Verletzung der Anzeigepflicht der bisherige Gebührenschuldner für die Benutzungsgebühr haftet, die auf den Zeitraum bis zum Eingang der Anzeige bei der Gemeinde entfällt. Für den neuen Grundstückseigentümer entsteht nach § 42 die Gebührenpflicht mit Ablauf des Kalenderjahres. Solange der Anzeigepflicht des § 45 nicht nachgekommen wird, haftet somit neben dem neuen Grundstückseigentümer als Gebührenschuldner noch der Veräußerer persönlich als Dritter gemäß § 43 AO, der durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden kann (§ 191 AO). Nur Beiträge, nicht aber Benutzungsgebühren ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück (§ 10 Abs. 9 KAG). Ein Duldungsbescheid nach §ÿ191 Abs. 2 AO kann deshalb gegen den Eigentümer eines an die öffentliche Abwasserbeseitigung angeschlossenen Grundstücks in bezug auf nicht entrichtete Abwassergebühren nicht ergehen. Gesamtschuldner Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. Gemäß § 44 AO schuldet jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung. Gesamtschuldnerschaft ist insbesondere gegeben bei Mit- oder Gesamthandseigentum oder bei der Belastung eines Grundstücks mit einem dinglichen Recht. Die für den Beitrag gemäß § 10 Abs. 5 KAG geltende Regelung, wonach bei Wohnungs- oder Teileigentum die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil Beitragsschuldner sind, sieht § 9 KAG für das Gebührenrecht nicht vor, so daß bei Wohnungs- oder Teileigentum immer Gesamtschuldnerschaft besteht. Mieter und Pächter als Gebührenschuldner Die Satzung kann auch die unmittelbaren Benutzer der öffentlichen Abwasserbeseitigung (Mieter oder Pächter) eines Grundstücks zum Gebührenschuldner bestimmen. Für die Gemeinde hat dies einen höheren Sach- und Verwaltungsaufwand zur Folge, weil die Zahl der Veranlagungsverfahren u.U. erheblich ansteigt, bei häufigem Wohnungswechsel zusätzliche Gebührenbescheide zu erteilen sind und in allen Wohnungen Zwischenzähler eingebaut und abgelesen werden müssen. Nach § 4 Abs. 5 des Miethöhegesetzes (MHG) in der Fassung des vierten Mietrechtsänderungsgesetzes vom 21.7.1993 (BGBl. I S. 1257) kann der Vermieter einer Wohnung durch einseitige schriftliche Erklärung gegenüber dem Mieter bestimmen, daß für künftige Abrechnungszeiträume die Kosten der Entwässerung (sowie Wasserversorgung und Müllabfuhr) unmittelbar zwischen den Mietern und denjenigen, die die Leistung erbringen, abzurechnen ist. Diese Regelung hat auf die Bestimmung des Gebührenschuldner in § 38 keinen Einfluß. Die Vermieter von Wohnungen können deshalb von der Möglichkeit des § 4 Abs. 5 MHG solange keinen Gebrauch machen, solange in der gemeindlichen Satzung nicht auch die Mieter zu Gebührenschuldnern bestimmt werden. Weder Mieter noch Vermieter können unter Berufung auf das MHG eine Änderung der Satzung verlangen. 3.5.5 Abwassermenge (§ 39) Frischwassermenge Das Satzungsmuster sieht als Maßstab für die Bemessung der Abwassergebühr die in die Kanalisation eingeleiteten Abwassermenge vor. Weil die tatsächlich anfallende Abwassermenge nur mit unverhältnismäßig hohen Aufwand zu ermitteln ist (s. Erl. Abschn. 3.5.2), wird die dem angeschlossenen Grundstück aus der öffentlichen Wasserversorgung zugeleitete Frischwassermenge mit der eingeleiteten Abwassermenge gleichgesetzt. Der Berechnung der Abwassergebühren liegt damit dieselbe Bemessungsgrundlage wie der Ermittlung der Wassergebühren zugrunde, so daß im Regelfall auf die Hebelisten für die Wasserverbrauchsgebühr zurückgegriffen werden kann. Nichtöffentliche Wasserversorgung Wird bei einem an die öffentliche Abwasserbeseitigung angeschlossenen Grundstück nicht die gesamte auf dem Grundstück verbrauchte Wassermenge einer öffentlichen Wasserversorgung entnommen, ist im Rahmen der Gebührenbemessung auch die privat bezogene Wassermenge zu berücksichtigen. Dabei kommt als anderweitiger Wasserbezug in Betracht: * Eigene Trink- oder Brauchwasseranlage. * Wasserlieferung durch Dritte. * Betreiben von Zisternen. Niederschlagswasser, das auf dem Grundstück (z.B. in einer Zisterne) gesammelt und im Haushalt oder Betrieb als Brauchwasser genutzt wird, wird zu Schmutzwasser umgewandelt. Weil beim Frischwassermaßstab nur die Schmutzwassermenge der Gebührenbemessung zugrundegelegt wird, sieht die Satzung schon aus Gründen der Gleichbehandlung mit den übrigen Gebührenzahlern vor, daß das in der Zisterne gesammelte Wasser als angefallenes Abwasser gilt und bei der Gebührenbemessung mitberücksichtigt wird. Gebührenanreize bei Zisternen Soweit eine Gemeinde den Bau von Zisternen aus Gründen des Umweltschutzes fördern möchte, steht es ihr frei, hierfür aus eigenen Mitteln Zuschüsse zu gewähren (zur Gebührenfähigkeit dieser Zuschüsse s. Erl. 3.5.7.2). Sollen zusätzliche Anreize zum Zisternenbau dadurch geschaffen werden, daß das dort anfallende Brauchwasser bei der Gebührenbemessung auch dann unberücksichtigt bleiben soll, wenn es im Haushalt oder Betrieb genutzt wird, dürfen die dadurch verursachten Gebührenausfälle nicht zu Lasten der übrigen Einrichtungsbenutzer gehen (allenfalls unter dem Gesichtspunkt einer zulässigen Typisierung ist eine Vernachlässigung des in Zisternen anfallenden Brauchwassers hinnehmbar). Pauschalierung bei Zisternen Wird bei Zisternen das gesammelte Niederschlagswasser im Haushalt als Brauchwasser genutzt, kann auch eine Pauschalregelung zur Abgeltung des der Zisterne zurechenbaren Abwassers in Betracht kommen. Der Einbau von entsprechenden Zwischenzählern wie in Absatz 2 vorgesehen, kann bei Zisternen mit einem hohen Aufwand verbunden sein, z.B. wenn mehrere Zwischenzähler erforderlich sind. Außerdem sind solche Zwischenzähler oftmals störanfällig. Die Satzung kann deshalb vorsehen, daß es bei Zisternen den Grundstückseigentümern überlassen bleibt, ob sie sich für den Einbau von Zwischenzählern entscheiden oder eine pauschale Bemessung der Abwassermenge akzeptieren. Bei betrieblich genutztem Brauchwasser wird eine Pauschalregelung schon deshalb nicht möglich sein, weil es eine geeignete Bemessungsgrundlage für die Pauschale, die dann auf eine Vielzahl unterschiedlicher Betriebe anwendbar sein müßte, nicht gibt. Bei Haushaltungen kann sich die pauschal anzusetzende Abwassermenge am durchschnittlichen Wasserverbrauch für die Toilettenspülung pro Person und Jahr orientieren. Literaturangaben zufolge entfällt vom Wasserverbrauch eines Haushalts bis zu etwa ein Drittel auf die Toilettenspülung. Der durchschnittliche Wasserverbrauch pro Jahr/Person dürfte sich in jeder Gemeinde aus den Unterlagen der Wasserversorgung ermitteln lassen. Soll die Satzung eine pauschale Ermittlung der Abwassermenge bei Zisternen vorsehen, müßte § 39 wie folgt gefaßt werden: Absatz 1: (unverändert) Absatz 2 und Absatz 3 (neu) lauten wie folgt: "(2) Auf Verlangen der Gemeinde/Stadt hat der Gebührenschuldner bei sonstigen Einleitungen (§ 8 Abs. 3) sowie bei nichtöffentlicher Wasserversorgung (Absatz 1 Nr. 2) und bei der Nutzung von Niederschlagswasser als Brauchwasser in einem Betrieb (Absatz 1 Nr. 3) geeignete Meßeinrichtungen auf seine Kosten anzubringen und zu unterhalten. (3) Bei der Nutzung von Niederschlagswasser als Brauchwasser im Haushalt (Absatz 1 Nr. 3) wird, solange der Gebührenschuldner keine geeignete Meßeinrichtungen anbringt, als angefallene Abwassermenge eine Pauschalmenge von ...m3/Jahr und Person zugrundegelegt. Dabei werden alle polizeilich gemeldeten Personen berücksichtigt, die sich während des Veranlagungszeitraumes nicht nur vorübergehend auf dem Grundstück aufhalten." Ein "vorübergehender" Aufenthalt liegt vor, wenn sich Personen für einen nur völlig untergeordneten Zeitraum auf dem Grundstück aufhalten, insbesondere bei besuchsweisen Aufenthalten. Eine Aufenthaltsdauer von mehr als einem Monat dürfte nicht mehr von nur vorübergehender Dauer sein. Aus Praktikabilitätsgründen kann die Satzung auch vorsehen, daß die Personenzahl zu einem bestimmten Stichtag (z.B. Entstehung der Gebührenpflicht) maßgebend sein soll. Meßeinrichtungen Soweit das Grundstück an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen ist, ist bereits eine Meßeinrichtung (Wasserzähler) gemäß § 21 WVS (BWGZ 1996, 644 ff.) vorhanden. Bei privaten Wasserversorgungsanlagen kann die Gemeinde den Einbau von Meßeinrichtungen verlangen. Die Kosten für die Anschaffung, den Einbau und die Unterhaltung der Meßeinrichtungen gehen zu Lasten des Gebührenschuldners. Sonstige Einleitungen Bei der Einleitung von Grundwasser, von sonstigem Wasser, das kein Abwasser ist und bei der Einleitung von Abwasser, das der Beseitigungspflicht nicht unterliegt, bemißt sich die Abwassergebühr nach der eingeleiteten (Ab-)Wassermenge. Auch in diesen Fällen kann die Gemeinde den Einbau geeigneter Meßeinrichtungen verlangen. Kann die eingeleitete Wasser- oder Abwassermenge nur durch einen Abwasserzähler festgestellt werden (z.B. bei der Einleitung von Grundwasser), darf die Forderung nach Einbau einer Meßeinrichtung für den Gebührenpflichtigen nicht mit einen unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden sein, so daß die Kosten der Meßeinrichtung in keinen angemessenem Verhältnis mehr zum erwarteten Gebührenaufkommen stehen. In solchen Fällen ist die eingeleitete Wassermenge von der Gemeinde gemäß § 162 AO zu schätzen. 3.5.6 Absetzungen (§ 40) 3.5.6.1 Frischwassermaßstab Wird der Bemesssung der Abwassergebühr der Frischwassermaßstab zugrundegelegt, so besteht zwischen der aus der Wasserversorgungsanlage entnommenen Frischwassermenge und der eingeleiteten Abwassermenge dann kein hinreichender Zusammenhang mehr, wenn ein nennenswerter Teil des bezogenen Frischwassers nicht der Kanalisation zugeführt wird. Die Satzung muß deshalb im Rahmen der Gebührenbemessung eine Absetzung solcher Wassermengen, die nachweilslich nicht in die öffentliche Abwasseranlagen eingeleitet werden, zumindest für die Fälle zulassen, daß eine gewisse Bagatellgrenze überschritten wird (BVerwG, Urteil vom 14.4.1967, VII C 15.65, BVerwGE 26, 317). Bagatellgrenze Auf jedem Grundstück wird ein Teil des zugeführten Wassers durch Verdampfen, Vertrocknen oder ähnliche Vergänge verbraucht und nicht den Abwasseranlagen zugeführt. Es müssen deshalb nicht sämtliche nicht eingeleiteten Wassermengen bei der Gebührenbemessung abgesetzt werden. Schon aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität wird es zweckmäßig sein, eine Absetzung erst dann zuzulassen, wenn eine bestimmte Bagatellgrenze überschritten wird. Die Höhe dieser Bagatellgrenze ist vom Satzungsgeber im Rahmen seines Ermessens festzulegen. Nach der früheren Rechtsprechung (BVerwG, Beschluß vom 12.2.1974, VII B 89.73, KStZ 1994, 171, DVBl. 1995, 275, DÖV 1974, 717) war eine Bagatellgrenze von 60 m3 jährlich noch vom Ermessenspielraum des Satzungsgebers gedeckt. Nach der neuen Rechtsprechung (BVerwG, Beschluß vom 28.3.1995, 8 N 3.94, BWGZ 1995, 511) ist dieser Grenzwert im Hinblick auf die erheblich gestiegenen Abwassergebühren deutlich zu senken. Dabei wird ein Grenzwert von mehr als 20 m3 jährlich regelmäßig nicht mehr mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz zu vereinbaren sein. Das Gericht hat es offengelassen, ob aufgrund der konkreten örtliche Verhältnisse ggf. eine weitere Senkung dieses Grenzwertes erforderlich ist. Solange keine weitere Rechtsprechung vorliegt, empfiehlt der Gemeindetag in der Satzung den Grenzwert bei 20 m3 jährlich festzusetzen. Mit der Festsetzung der Mindestmenge läßt die Gemeinde eine Absetzung nur zu, soweit die nicht in die öffentliche Abwasseranlagen eingeleiteten Wassermengen z.B. die 20-m3-Grenze überschreiten. Beispiel: Tabelle Ableseergebnis Wasserzähler 700 m3 Nachweislich nicht eingeleitet 300 m3 Mindestmenge nach § 40 Abs.1 ------Gebührenbemessungsgrundlage -20 m3 . . -280 m3 . . 420 m3 . Tabellenende Antrag/Beweislast Die Absetzung der nicht eingeleiteten Wassermenge ist vom Gebührenschuldner zu beantragen. Die Satzung sieht hierzu in § 40 Abs. 4 eine Ausschlußfrist bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids vor. Der Nachweis der nicht eingeleiteten Wassermenge kann dem Gebührenschuldner auferlegt werden (BVerwG, Beschluß vom 12.2.1974, a. a. O.). Der Gebührenschuldner muß dann nachweisen, daß ein Teil des bezogenen Frischwassers nicht der öffentlichen Abwasserbeseitigung zugeführt wird und um welche Menge es sich dabei handelt. Meßeinrichtungen/Zwischenzähler Exakt läßt sich die nicht eingeleitete Wassermenge nur feststellen, wenn sie durch eine Meßeinrichtung festgestellt werden kann. Ist sichergestellt, daß die gesamte gemessene Wassermenge nicht in die Kanalisation eingeleitet wird, kann sie durch einen Wasser(Zwischen-)Zähler ermittelt werden (z.B. wenn Wasser für Bewässerungszwecke im Garten verwendet wird). In allen anderen Fällen müßte die nicht eingeleitete Wassermenge dadurch ermittelt werden, daß ein Vergleich zwischen der bezogenen Frischwassermenge und der tatsächlich eingeleiteten Abwassermenge hergestellt wird. Voraussetzung hierfür wäre der Einbau eines Abwasserzählers. Dies ist zwar technisch möglich, verursacht allerdings einen außerordentlich hohen Kostenaufwand, der im Regelfall dem Gebührenschuldner nicht zumutbar ist, da er zu der zu erwartenden Gebührenreduzierung in keinem angemessenen Verhältnis steht. Nach § 21 Abs. 4 WVS (BWGZ 1996, 644 ff.) ist es dem Wasserabnehmer gestattet, Zwischenzähler einzubauen. Alle den Zwischenzähler betreffenden Kosten gehen zu Lasten des Wasserabnehmers. Er trägt damit nicht nur die Kosten der Anschaffung und des Einbaus, sondern auch die Kosten der Unterhaltung einschließlich der Eichkosten. Fachgutachten Läßt sich die exakte Wassermenge aus technischen Gründen nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen hohen Aufwand feststellen, kann der Nachweis auch durch ein entsprechendes Fachgutachten erbracht werden. Schätzung Auch durch Fachgutachten kann die nicht eingeleitete Wassermenge im Regelfall nicht exakt nachgewiesen, sondern nur mehr oder weniger genau eingegrenzt werden. Die nicht eingeleitete Wassermenge ist dann von der Gemeinde gemäß § 164 AO zu schätzen. Voraussetzung der Schätzung ist, daß die Gemeinde auf sachgerechte Schätzungsgrundlagen zurückgreifen kann. Es ist Aufgabe des Gebührenschuldners, im Rahmen der ihm obliegenden Beweislast diese Schätzungsgrundlagen zu beschaffen. Als Schätzungsgrundlagen kommen z.B. in Betracht: * Fachtechnische Unterlagen, z.B. Herstellerhinweise, wenn die Absetzungen in Zusammenhang mit technischen Geräten oder Maschinen erforderlich werden. * Fachgutachten. * Allgemeine Erfahrungswerte. Fachgutachten sind als Schätzungsgrundlage nur geeignet, wenn sie auf nachvollziehbaren, insbesondere nachprüfbaren Grundlagen beruhen. Dies setzt im Regelfall voraus, daß die dem Gutachten zugrundeliegenden Erfahrungswerte in der technischen Literatur anerkannt sind. Da die Beweislast beim Gebührenschuldner liegt, gehen sämtliche Unklarheiten zu seinen Lasten. Bei einzelnen Branchen haben sich aufgrund langjähriger Erfahrungen in Literatur und Praxis Erfahrungswerte in Form von Durchschnittswerten oder Rahmenwerten herausgebildet. Beziehen sich diese Erfahrungswerte auf exakt nachprüfbare Bemessungsgrundlagen, kann auf sie unmittelbar als Schätzungsgrundlage zurückgegriffen werden. Beispielsweise wird in Bäckereien je 100 kg Mehl eine bestimmte Mindestmenge an Wasser benötigt. Anhand der nachzuweisenden verarbeiteten Mehlmenge kann der benötigte Wasserbedarf relativ genau geschätzt werden. Liegen nur allgemeine Durchschnitts- oder Rahmenwerte für bestimmte Betriebssparten vor, sind sie als alleinige Schätzungsgrundlagen ungeeignet. Anhang solcher Erfahrungswerte kann allenfalls überprüft werden, ob die sich auf der Grundlage der von den Gebührenschuldnern vorgelegten Unterlagen oder Gutachten ergebenden Wassermengen nicht überhöht sind. Hinsichtlich einzelner Durchschnitts- und Erfahrungswerte s. BWGZ 1991, 701 ff. Pauschalregelungen Da die Ermittlung der abzugsfähigen Wassermenge oft schwierig und aufwendig sein kann, ist es zulässig, die abzusetzende Wassermenge durch Satzung pauschalierend festzusetzen. Dabei können entweder pro Betrieb bestimmte Pauschsätze oder ein auf den Wasserverbrauch bezogener Prozentsatz festgesetzt werden. In BadenWürttemberg haben pauschale Absetzungsregelungen nur in Zusammenhang mit landwirtschaftlichen Betrieben praktische Bedeutung erlangt. 3.5.6.2 Landwirtschaftliche Betriebe Auch in landwirtschaftlichen Betrieben wird ein Teil des Frischwassers nicht der öffentlichen Abwasserbeseitigung zugeführt. Dies gilt insbesondere für das Wasser, das zum Tränken der Tiere oder beim Einsatz chemischer Spritzmittel verwendet wird. Zur Definition des Begriffs "landwirtschaftlicher Betrieb" kann auf § 201 BauGB zurückgegriffen werden. Danach reicht es nicht aus, daß eine landwirtschaftliche Betätigung vorliegt. Weitere Voraussetzung ist die Betriebseigenschaft, die auch bei Nebenerwerbsbetrieben, wenn sie einen bestimmten Mindestaumfang aufweisen, gegeben sein kann. Sie fehlt aber bei rein hobbymäßig betriebenen landwirtschaftlichen Betätigungen. Nur bei "echten" landwirtschaftlichen Betrieben entfällt die Berücksichtigung einer Mindestabwassermenge gemäß § 40 Abs. 1. Zwischenzähler Im Regelfall ist auch bei landwirtschaftlichen Betrieben die nicht eingeleitete Wassermenge durch einen Zwischenzähler (Stallzähler) nachzuweisen. Eine pauschale Absetzung nach Vieheinheiten, wie in § 40 Abs. 3 geregelt, soll nur noch ausnahmsweise anerkannt werden, wenn aus besonderen Gründen der Einbau eines Zwischenzählers nicht in Betracht kommen kann. Wie die Erfahrungen der Vergangenheit gezeigt haben, sind die Pauschalwerte pro Vieheinheit äußerst ungenau, weil der individuelle Wasserbedarf pro Tier von zahlreichen Faktoren abhängig ist. Absetzungen nach Vieheinheiten (§ 40 Abs. 3) Kommt der Einbau eines Zwischenzählers nicht in Betracht, kann die Satzung pro Tier eine bestimmte Pauschalwassermenge festlegen. Da der Wasserbedarf auch innerhalb einer Tierart, insbesondere altersbedingt, große Unterschiede aufweist, reicht es nicht aus, für jede einzelne Tierart eine bestimmte Pauschalmenge festzusetzen. Bei der Ermittlung des Wasserbedarfs werden deshalb die gehaltenen Tiere in Vieheinheiten in entsprechender Anwendung des § 51 des Bewertungsgesetzes (BewG) umgerechnet. Auf eine, über § 51 BewG hinausgehende Differenzierung, wie vom Ernähungsministerium vorgeschlagen (s. GtInfo 227/1993) wurde verzichtet, nachdem die pauschalen Wasserbedarfsmengen ohnehin mit erheblichen Ungenauigkeiten verbunden sind und nur in Ausnahmefällen Anwendung finden sollen. Wer allerdings den Vorschlag des Ministeriums aufgreifen möchte, müßte in § 40 Abs. 3 die Verweisung auf § 51 BewG streichen und einen speziellen Umrechnungsschlüssel in die Satzung aufnehmen (ggf. als Anlage). Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Vieheinheiten (VE) nach dem Futterbedarf Tabelle Tierart Tier... VE . . Pferde . Pferde unter 3 Jahren 0,70 Pferde 3 Jahre alt und älter . 1,10 . . Rindvieh . Kälber und Jungvieh unter 1 Jahr 0,30 Jungvieh 1 bis 2 Jahre alt . 0,70 . . Zuchtbullen 1,20 Zugochsen . 1,20 Kühe, Färsen, Masttiere . 1,00 . . Schafe . Schafe unter 1 Jahr 0,05 Schafe 1 Jahr alt und älter Ziegen . 0,10 . 0,08 . . Schweine . Ferkel 0,02 . Läufer 0,06 . Zuchtschweine 0,33 . Mastschweine 0,16 . . Geflügel . Legehennen (einschließlich . einer normalen Aufzucht zur . Ergänzung des Bestands) 0,02 . Zuchtenten 0,04 . Zuchtputen 0,04 . Zuchtgänse 0,04 . Jungsmasthühner 0,0017 . Junghennen 0,0017 . Mastenten 0,0033 . Mastputen 0,0067 . Mastgänse 0,0067 . Tabellenende Die in dem Umrechnungsschlüssel enthaltenen Werte gelten bei 12monatiger Haltung eines Tieres. Beispiel für die Anwendung des Umrechnungsschlüssels Ein landwirtschaftlicher Betrieb hat einen Tierbestand von: Tabelle 2 Pferde, älter als 3 Jahre 5 Kälber x 1,10 VE = 2,20 VE x 0,30 VE = 1,50 VE . . 2 Stück Jungvieh, 1 - 2 Jahre alt x 0,70 VE = 1,40 VE . 3 Kühe x 1,00 VE = 3,00 VE . 10 Ferkel x 0,02 VE = 0,20 VE . 3 Mastschweine x 0,16 VE = 0,48 VE . ------------------- . Summe I = 8,78 VE . . 50 Legehennen x 0,02 VE = 1,00 VE . 20 Junghennen x 0,0017 VE = 0,034 VE . Summe II = 1,034 VE . Tabellenende Beispiel: Pro Vieheinheit kann von folgendem durchschnittlichen Wasserbedarf ausgegangen werden: Pferd: 12 m3/Jahr Rind: 16 m3/Jahr Schwein: 6 m3/Jahr Schaf/Ziege: 14 m3/Jahr Geflügel: 6 m3/Jahr Bei diesen Werten sind, je nach Haltungsweise und Futter mit Abweichungen von bis zu 30 % zu rechnen. Das Satzungsmuster verzichtet deshalb auf eine entsprechende Differenzierung nach einzelnen Tierarten und sieht wie bisher auch nur folgende zwei Mittelwerte vor: 15 m3/Jahr je Vieheinheit bei Pferden, Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen 5 m3/Jahr je Vieheinheit bei Geflügel. Stichtag Für den Viehbestand ist der Stichtag maßgebend, nach dem sich die Erhebung der Tierseuchenbeiträge für das laufende Jahr richtet. Seit Neufassung des Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz vom 13.2.1989 (GBl. S.101) werden die Bemessungsgrundlagen von der Tierseuchenkasse unmittelbar beim Tierbesitzer erhoben. Die Gemeinden können damit nicht mehr (mit Zustimmung des Tierhalter) unmittelbar auf die Bemessungsgrundlagen der Tierseuchenkasse zurückgreifen. Die Gemeinde kann aber verlangen, daß der Antragsteller den Nachweis erbringt (z.B. anhand des Beitragsbescheids der Tierseuchenkasse) welche Tierzahl bei der Berechnung des Tierseuchenbeitrages zugrundegelegt wurde. Alternativ kann die Gemeinde in der Abwassersatzung festlegen, daß der an einem bestimmten Stichtag vorhandene Viehbestand maßgebend ist. Möglich wäre auch, auf das Ergebnis der letzten allgemeinen Viehzählung nach dem Agrarstatistikgesetz zurückzugreifen, sofern der Viehhalter seine Einwilligung erteilt. Auch eine Kombination beider Stichtage ist möglich: "Maßgebend ist der Viehbestand am ...... . Mit Einwilligung des Viehhalters kann auf das Ergebnis der letzten allgemeinen Viehzählung nach dem Agrarstatistikgesetz zurückgegriffen werden, sofern nicht nachgewiesen wird, daß es von der am maßgeblichen Stichtag gehaltenen Viehzahl abweicht." Mindestabwassermenge pro Person In der Vergangenheit hat sich gezeigt, daß die pauschal ermittelten Wassermengen in vielen Fällen deutlich überhöht sind. Dadurch wurden landwirtschaftlich genutzte Grundstücke nur mit sehr geringen oder überhaupt keinen Abwassergebühren belastet, obwohl das gesamte häusliche Abwasser in die Kanalisation eingeleitet wurde. Das neue Satzungsmuster sieht deshalb vor, daß pro Person und Grundstück eine bestimmte Mindestabwassermenge von der Absetzung ausgeschlossen bleibt. Die pro Person nicht absetzbare Mindestwassermenge ist anhand des durchschnittlichen örtlichen Wasserverbrauchs festzulegen. Da der örtliche Wasserverbrauch sehr stark zwischen ländlichen und städtischen Bereich schwankt (s. hierzu Crämer in BWVP 1992, 47 ff.), wurde darauf verzichtet, im Satzungsmuster pro Person eine bestimmte Wassermenge vorzugeben. Um einen gewissen "Rationalisierungseffekt" in Mehrpersonenhaushalten mitzuberücksichtigen, sieht das Satzungsmuster eine Differenzierung zwischen der ersten und den weiteren Personen pro Grundstück vor. Die Mindestwassermenge für die zweite und weitere Person ist niedriger als für die erste Person festzulegen. Zur maßgeblichen Personenzahl siehe Erl. 3.5.4. Im übrigen entfällt bei landwirtschaftlichen Betrieben die Anrechnung einer Mindestwassermenge von 20 m3 gemäß § 40 Abs. 1. Berechnungsbeispiele: Frischwasserverbrauch: 500 m3 Mindestwasserverbrauch pro Person: z.B. 40 m3 für die erste Person, 35 m3 für jede weitere Person, ergibt bei einem 4-Personenhaushalt einen Mindestwasserverbrauch von 145 m3. Tabelle Fall 1: . Frischwasserverbrauch: 500 m3 Pauschalverbrauch Viehhaltung: 180 m3 Wasserverbrauch Spritzmittel: 5 m3 Gartenbewässerung: . . . 20 m3 . -------Abzusetzende Wassermenge: . - 205 m3 . Gebührenpflichtige Abwassermenge: 295 m3 . . Fall 2: Frischwasserverbrauch: Pauschalverbrauch Viehhaltung: . 500 m3 460 m3 Spritzmittel und Gartenbewässerung: 25 m3 . . . -------Abzusetzende Wassermenge: . - 425 m3 Gebührenpflichtige Abwassermenge: 85 m3 . . Tabellenende Weil die gebührenpflichtige Abwassermenge unter dem Mindestwasserverbrauch von 145 m3 liegt, wird der Gebührenbemessung gleichwohl ein Frischwasserverbrauch von 145 m3 zugrundegelegt. 3.5.7 Ermittlung der Gebührensätze (§ 41) 3.5.7.1 Gebührenkalkulation Die Gebührensätze sind im Rahmen einer Gebührenkalkulation zu ermitteln, aus der die kostendeckende Gebührensatzobergrenze hervorgeht (VGH BW, Beschluß vom 31.8.1993 - 2 S 3000/90, BWGZ 1993, 713). Die Kalkulation soll erkennen lassen, ob die Gebührensätze leistungs- bzw. kostenorientiert kalkuliert wurden. Werden die Gebührensätze auf Grund einer teils leistungs-, teils kostenorientierten Mischkalkulation festgesetzt, muß aus der Kalkulation hervorgehen, welcher Teil der gebührenfähigen Gesamtkosten kosten- bzw. leistungsorientiert umgelegt werden soll (VGH BW, Urteil vom 5.9.1990 - 2 S 964/90). In der Kalkulation muß deshalb aufgezeigt werden, welche Kostenanteile (z.B. kalkulatorische Kosten) in eine Grundgebühr eingerechnet werden (und damit kostenorientiert weitergegeben werden) und welche Kosten leistungsorientiert über die Verbrauchsgebühr weitergegeben werden. Die Gebührenkalkulation dient als Nachweis dafür, daß der Ortsgesetzgeber die im Rahmen der Kalkulation erforderlichen Ermessensentscheidungen und Prognosen fehlerfrei getroffen hat. Lag der Beschlußfassung des Gemeinderats über den Gebührensatz keine oder eine mangelhafte Gebührenkalkulation zugrunde, hat dies die Ungültigkeit des Gebührensatzes zur Folge (VGH BW, Urteil vom 24.11.1988 - 2 S 1169/88, BWGZ 1991, 180). 3.5.7.2 Ansatzfähige Kosten Folgende Besonderheiten sind im Rahmen der öffentlichen Abwasserbeseitigung zu berücksichtigen: Hebedaten/Kostenaufteilung Bemessungsgrundlage für die Abwassergebühren ist der Frischwasserverbrauch (§ 39 Abs. 1), der auch die Grundlage für die Erhebung der Wassergebühren darstellt. Zur Aufteilung bzw. Verrechnung der zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage anfallenden Kosten zwischen Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung wird auf des Urteil des BFH vom 10.7.1996, in dieser BWGZ mit Erläuterungen hingewiesen. Abwasserabgabe/Kleineinleiter Die Abwasserabgabe stellt eine landesrechtliche Umweltabgabe dar und gehört damit gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 2 KAG zu den gebührenfähigen Kosten. Die Abgabe für Kleineinleiter, deren Grundstücke nicht an die öffentliche Abwasserbeseitigung angeschlossen sind, gehört nicht zu den Kosten, die im Rahmen der öffentlichen Abwasserbeseitigung anfallen. Die Gemeinden sind zwar anstelle der Kleineinleiter abgabepflichtig, können diese Kosten aber nur über eine besondere Abwälzungssatzung auf die Kleineinleiter abwälzen (§ 6 Abs. 3 LAbwAG). Zum Muster einer Kleineinleitersatzung siehe BWGZ 1993, 625. Zur Verrechnung der Abwasserabgabe mit Investitionen gemäß § 10 Abs. 3 AbwAG siehe Gt-Info 944/1991. Straßenentwässerungskosten Umfaßt die Widmung der öffentlichen Abwasserbeseitigung die Entwässerung der öffentlichen Verkehrsflächen, gehören auch die laufenden Kosten der Straßenentwässerung zu den Kosten der öffentlichen Abwasserbeseitigung (VGH BW, Urteil vom 31.8.1989, 2 S 2805/87, BWGZ 1990, 394). Der auf die Entwässerung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen entfallende Teilaufwand bleibt bei den gebührenfähigen Kosten nach § 9 Abs. 2 KAG außer Betracht, d.h. diese Kostenanteile sind im Rahmen der Gebührenkalkulation in Form eines Kostenabzugs zu berücksichtigen. Die Kostenanteile können nicht exakt berechnet werden. Sie sind deshalb auf sachgerechter Grundlage, z.B. geeigneten Vergleichsberechnungen, zu schätzen. Im einzelnen hierzu siehe Gt-Info 728/96. Öffentliches Interesse Das öffentliche Interesse am Vorhandensein einer öffentlichen Abwasserbeseitigung (Umweltschutz, Gewässerreinhaltung, Schutz vor Seuchen usw.) muß im Rahmen der Beitragsbemessung dadurch besonders berücksichtigt werden, daß die Gemeinde einen Eigenanteil von mindestens 5 v.H. (früher 10 v.H.) übernimmt (§ 10 Abs. 2 KAG). Ein derartiger Kostenabzug ist dagegen bei der Ermittlung der Abwassergebühren nicht erforderlich (VGH BW, Urteil vom 27.10.1983, 2 S 199/80, VBlBW 1983, 346). Öffentliche Gewässer Zu den öffentlichen Abwasseranlagen gehören auch offene und geschlossene Gräben, soweit sie von der Gemeinde zur öffentlichen Abwasserbeseitigung benutzt werden. Nur unter dieser Voraussetzung kann in die Gebührenkalkulation auch der auf diese Gräben entfallende Unterhaltungsaufwand eingestellt werden. Solche Gräben stellen im Regelfall öffentliche Gewässer dar, deren Mitbenutzung für Zwecke der öffentlichen Abwasserbeseitigung eine wasserrechtliche Erlaubnis voraussetzt. Außerdem muß das Gewässer technisch in die öffentliche Abwasserbeseitigung integriert sein. Beide Voraussetzungen werden im Regelfall nicht erfüllt sein, so daß öffentliche Gräben nur in Ausnahmefällen Bestandteil der öffentlichen Abwasserbeseitigung sein werden und insoweit anfallende Unterhaltungskosten zu den gebührenfähigen Kosten gehören. Kanalerneuerungsmaßnahmen Zur Abgrenzung von UnterhaltungsGeschäftsbericht 1990, Seite 30. und Herstellungsaufwand bei Kanalerneuerungen siehe GPA- Zur außerordentlichen Abschreibung von Kanalleitungen siehe Gemeindekassse BW 1986, Nr. 2 sowie GPAGeschäftsbericht 1990, Seite 31. Zuschüsse zu Regenwasserzisternen Fördert die Gemeinde den Bau von Regenwasserzisternen aus Gründen des Umweltschutzes, stellen die Fördermittel keine gebührenfähigen Kosten im Sinne des § 9 KAG dar, weil die Zisternen nicht Teil der öffentlichen Einrichtung "Abwasserbeseitigung" sind, sondern eine private Einrichtung der Anschlußnehmer. Fehlbeträge/Überschüsse aus Vorjahren Der Gesetzgeber hat in § 9 Abs. 2 KAG klargestellt, daß Kostenüberdeckungen, die sich am Ende des Bemesungszeitraumes (nicht: Haushaltsjahres!) ergeben, innerhalb der folgenden 5 Jahre ausgeglichen werden müssen. Fehlbeträge können in diesem Zeitraum ausgeglichen werden. Zur Anwendung dieser Bestimmung s. GPA-Mitteilungen 8/1990 und 9/1993. 3.5.7.3 Ausgestaltung der Gebührensätze Einheitlicher Gebührensatz/Differenzierte Gebührensätze Entsprechend dem in § 9 Abs. 1 KAG zum Ausdruck kommenden Einheitlichkeitsgrundsatz bei öffentlichen Einrichtungen wird regelmäßig für das gesamte Gemeindegebiet ein einheitlicher Gebührensatz festgelegt. Besteht ein technischer Leitungsverbund, ist die Kalkulation eines einheitlichen Abgabesatzes von vornherein zwingend, weil nur bei technisch getrennten Anlagen die Satzung getrennte öffentliche Einrichtungen vorsehen kann (§ 9 Abs. 1 KAG). Differenzierte Gebührensätze können in folgenden Fällen in Betracht kommen: * Bei technisch getrennten Einrichtungen räumt der Gesetzgeber der Gemeinde einen Ermessensspielraum zur Festsetzung getrennter Abgabensätze ein. Sind in einer Gemeinde mehrere technisch selbständige Abwasserbeseitigungssysteme vorhanden, könnte für jede Einrichtung ein spezieller Gebührensatz getrennt kalkuliert werden, so daß innerhalb des Gemeindegebietes für jede Einrichtung unterschiedlich hohe Abwassergebühren zu entrichten sind. In der Praxis ist eine solche Verfahrensweise absolut die Ausnahme. * Werden von der öffentlichen Einrichtung unterschiedliche Leistungen erbracht, kann bei wesentlichen Leistungsunterschieden die Festsetzung entsprechend differenzierter Gebührensätze geboten sein. Im Bereich der öffentlichen Abwasserbeseitigung werden z.B. dann im Vergleich zur normalen" Abwasserbeseitigung (Ableitung und Reinigung von Schmutz- und Niederschlagswasser) wesentlich unterschiedliche Leistungen geboten, wenn Abwasser in eine Kanalisation eingeleitet wird, der kein Klärwerk nachgeschaltet ist (§ 41 Abs. 2), oder Abwasser unmittelbar im Klärwerk angeliefert wird (§ 41 Abs. 3) oder wenn besonders stark verschmutzes Abwasser in die Kanalisation eingeleitet wird (Alt. 2.2.7). Einheitliche Abwassergebühr Das Satzungsmuster sieht weiterhin eine einheitliche Abwassergebühr vor, ohne zwischen Kanal- und Klärgebühr zu unterscheiden. Im Rahmen der Gebührenkalkulation müssen jedoch die auf die Abwasserableitung bzw. reinigung entfallenden Kostenanteile getrennt erfaßt werden (siehe Kalkulationsschema im Anschluß an diese Satzung), weil die auf die Straßenentwässerung entfallenden Kosten in den beiden Einrichtungsbereichen unterschiedlich hoch sind und die Gebührensätze für die Reinigung des aus dezentralen Abwasseranlagen anfallenden Abwassers nur aus den Klärwerkskosten zu kalkulieren sind. Dasselbe gilt für den Gebührensatz gemäß § 41 Abs. 2, dem nur die Kosten der Abwasserableitung zugrundegelegt werden dürfen ("Kanalgebühr"). Degressive Gebührensätze Das Satzungsmuster sieht keine (degressive) gestaffelten Gebührensätze für Großeinleiter vor. Rechtlich zulässig ist eine solche Staffelung, wenn sie sachlich gerechtfertigt werden kann, insbesondere durch eine entsprechende Kostendegression (z.B. geringere Fixkosten je KubikmeterAbwasser). Ein Rechtsanspruch auf eine degressive Gebührenstaffelung besteht im Regelfall nicht. Beim Frischwassermaßstab kann jedoch eine degressive Gebührenstaffelung dann geboten sein, wenn die Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung nicht mehr nur geringfügig sind und durch die degressive Gebührenstaffelung die Wassergroßverbraucher (und damit Abwasser-Großeinleiter) entlastet werden (s.o. Abschn. 3.5.2.1). Bei der Staffelung ist darauf zu achten, daß die geringere Verbrauchsgebühr jeweils erst auf den Verbrauch angewandt wird, der die Staffelgrenze überschreitet, d.h. nicht auf den Gesamtverbrauch. Die Gebührenstaffelung darf nicht dazu führen, daß sich im Grenzbereich der Staffelung für eine niedrigere Abwassermenge eine höhere Gebühr ergibt als für eine größere Abwassermenge. Der niedrigere Gebührensatz darf deshalb nur für die den jeweiligen Grenzwert überschreitende Abwassermenge maßgebend sein (sog. Zonentarif). Die Satzungsbestimmung könnte wie folgt lauten: "( ) Bei Großeinleitern beträgt die Abwassergebühr für jeden innerhalb eines jährlichen Veranlagungszeitraumes bezogenen Kubikmeter Wasser - für die ersten ..... m3 ..... DM, - für die weiteren ...... m3 ..... DM, - für die weiteren ..... m3 ..... DM, - für jeden weiteren ..... m3 ..... DM." Progressive Gebührensätze Eine progressive Gebührenstaffelung (Großabnehmerzuschlag) ist bei kostenorientiert kalkuliertem Gebührensatz dann uneingeschränkt zulässig, wenn der höheren Inanspruchnahme der Abwasserbeseitigung auch entsprechend höhere Kosten gegenüberstehen (HessVGH, Beschluß vom 25.2.1966, R V 2/62, KStZ 1966, 206). Im Regelfall wird man jedoch davon ausgehen können, daß die variablen Kosten bei erhöhter Benutzung der Einrichtung - bezogen auf den Kubikmeter - sinken. In den vergangenen Jahren wurde vermehrt die Frage diskutiert, ob durch eine progressive Staffelung der Abwasser- und Wassergebühren nachhaltige Anreize zum sparsamen Wasserverbrauch und damit auch zur Reduzierung der Abwassermenge geschaffen werden sollten. Der Gesetzgeber hat diese Intention bei der Novellierung des KAG aufgegriffen und in § 9 Abs. 2 KAG die Ergänzung aufgenommen, daß die Gebühren in Abhängigkeit von Art und Umfang der Benutzung progressiv gestaltet werden können. Die Gebührensätze können damit grundsätzlich so ausgestaltet werden, daß sie verbrauchslenkende Wirkung erzeugen. Der dabei festgesetzte höchste Gebührensatz darf aber nicht zu einer derart gröblichen Störung des Ausgleichsverhältnisses zwischen der Gebühr und dem Wert der Leistung für den Empfänger führen, daß ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip gegeben wäre. Durch die Ergänzung von § 9 Abs. 2 KAG ist das Äquivalenzprinzip unberührt geblieben, das nur in sehr eingeschränktem Umfang eine Umverteilung der Kostenbelastung von Klein- auf Großverbraucher zuläßt (so Scholz in BWGZ 1989, 239, 250). Bei der Erhebung von kostendeckenden Gebühren führt ein progressiv gestaffelter Gebührensatz unwillkürlich zu einer entsprechenden Kostenumverteilung zu Lasten der Großverbraucher. Von der Rechtsprechung ist bislang nicht geklärt, bis zu welcher Grenze derartige Umverteilungen im Rahmen einer progressiven Gebührenstaffelung möglich sind. Als "geringfügig" wurden im Abgabenrecht bislang Kostenabweichungen im Rahmen von 5 - 10 v.H. angesehen (5 Prozent zum Beitragsrecht: VGH BW, Urteil vom 19.3.1982 - 2 S 1679/80, BWGZ 1983, 348; 10ÿProzent bei Abwassergebühren: BVerwG, Beschluß vom 25.3.1983 - 8 B 11.84, KStZ 1985, 129). Damit dürften Kostenumschichtungen, die diesen Rahmen nicht überschreiten, noch geringfügig und mit dem Äquivalenzprinzip vereinbar sein. 3.5.7.4 Abwasserbeseitigung aus dezentralen Anlagen Auch das in dezentralen Abwasseranlagen (Kleinkläranlagen, geschlossene Gruben) anfallende Abwasser wird vom Abwasserbegriff des § 45 a Abs. 3 WG erfaßt und unterliegt der Beseitigungspflicht der Gemeinden gemäß § 45 b WG. Nach den bisherigen Rechtsvorschriften (Verwaltungsvorschrift des Ernährungsministeriums vom 6.8.1985, GABl. S. 767) mußten nur solche Gemeinden die Entsorgung des in dezentralen Abwasseranlagen anfallenden Abwassers als eigene Aufgabe übernehmen, die eine dezenterale Abwasserbeseitigung übergangsweise zulassen wollten, damit Bauvorhaben im Außenbereich unter erleichterten Bedingungen genehmigt werden konnten. Die neuen, erst im Entwurf vorliegenden Verwaltungsvorschriften sehen vor, daß innerhalb einer Übergangsfrist von zwei Jahren alle Städte und Gemeinden die ordnungsgemäße Entsorgung des in dezentralen Abwasseranlagen anfallenden Abwassers als eigene Aufgabe übernehmen müssen. Dieser Verpflichtung können die Gemeinden in zweifacher Weise Rechnung tragen: 1. Getrennte öffentliche Einrichtungen Zentrale und dezentrale Abwasserbeseitigung werden in getrennten Einrichtungen betrieben. Für beide Einrichtungen wird eine eigenständige Satzung erlassen. Die Finanzierung jeder Einrichtung kann eigenständig geregelt werden. Für jede Einrichtung ist selbständig darüber zu entscheiden, ob neben Gebühren auch Beiträge erhoben werden und nach welchen Maßstäben die Abgaben erhoben werden. Der Gemeindetag hat bisher empfohlen, zentrale und dezentrale Abwasserbeseitigung in eigenständigen Einrichtungen zu betreiben (s. Muster einer Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben in BWGZ 1986, 657). 2. Einheitliche öffentliche Einrichtung Die Zusammenfassung von zentraler und dezentraler Abwasserbeseitigung in einer einheitlichen Einrichtung, würde sich deshalb anbieten, weil sowohl das in die zentrale Abwasserbeseitigung eingeleitete Abwasser als auch das in den dezentralen Anlagen anfallende Abwasser unter den Abwasserbegriff des § 45 a Abs. 3 WG fällt. Die dann gebotene abgabenrechtliche Gleichbehandlung bereitet allerdings deshalb gebührenrechtliche Probleme, weil dann innerhalb einer Einrichtung höchst unterschiedliche Entsorgungsleistungen erbracht werden müssen, die sich gebührenrechtlich nicht ohne weiteres zusammenfassen lassen, ohne gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz zu verstoßen. Während eine Entscheidung des VGH BW zu dieser Problematik noch nicht vorliegt, läßt sich bei der Rechtsprechung in anderen Bundesländern keine einheitliche Linie erkennen. Gemeinden, die die zentrale und die dezentrale Abwasserbeseitigung organisatorisch zu einer einheitlichen öffentlichen Einrichtung zusammenfassen, sind deshalb nur dann auf der rechtssicheren Seite, wenn gebührenrechtlich für die unterschiedlichen Leistungen auch unterschiedliche Gebührensätze festgesetzt werden. Satzungsmuster Das Muster einer Abwassersatzung geht entsprechend dieser Empfehlung davon aus, daß die Entsorgung der dezentralen Abwasseranlagen ggf. als eigene öffentliche Einrichtung betrieben wird, für die die Gemeinde eine sogenannte Entsorgungssatzung erlassen hat. In diesem Fall sind die Gebührensätze in § 41 Abs. 3 mit den Gebührensätzen in der Entsorgungssatzung abzustimmen. Den Gebührensätzen in § 41 Abs. 3 kommt dann nur noch Bedeutung zu, wenn im Klärwerk Abwasser aus anderen Gemeinden oder von dezentralen Abwasseranlagen angeliefert wird, die von der örtlichen Entsorgungssatzung nicht erfaßt werden (z.B. Anlagen, die im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes vom Anschlußzwang befreit sind). Ist beides nicht der Fall, kann auf die Festsetzung dieser Gebührensätze verzichtet werden. Bei der Kalkulation dieser Gebührensätze ist zu beachten, daß das in dezentralen Anlagen anfallende Abwasser im Regelfall wesentlich stärker verschmutzt ist als "normales" häusliches Abwasser. Je nach Anlagetyp und Entsorgungsrhythmus können die Verschmutzungswerte sehr stark schwanken. Solange eine Gemeinde keine dezentrale Abwasserbeseitigung als eigene Einrichtung betreibt, ist von ihr nicht nachvollziehbar, wie sich das vom Abfuhrunternehmer im Klärwerk angelieferte Abwasser zusammensetzt. Den Gemeinden wurde deshalb in der Vergangenheit empfohlen (s. BWGZ 1983, 400), bei dem im Klärwerk angelieferten Abwasser im Durchschnitt von einem um das 10fache höheren Verschmutzungwert auszugehen. Erläßt die Gemeinde eine Entsorgungssatzung, kann auch das im Klärwerk von den örtlichen dezentralen Abwasseranlagen angelieferte Abwasser den einzelnen Anlagen zugeordnet werden. Die Gemeinden kommen dann nicht umhin, gebührenrechtlich zumindest zwischen Abwasser aus geschlossenen Gruben und aus Kleinkläranlagen zu differenzieren, da das Abwasser aus beiden Anlagen große Unterschiede hinsichtlich des Verschmutzungsgrades aufweist. Nähere Einzelheiten zur Kalkulation dieser Gebührensätze siehe BWGZ 1996, 128. 3.5.7.5 Erhebung von Grundgebühren Erhebt die Gemeinde neben der Benutzungsgebühr auch eine Grundgebühr, müssen beide Gebührensätze in einer getrennten Kalkulation ermittelt werden (s.o. Abschn. 3.5.7.1). Der Grundgebühr können nur die Vorhaltekosten in Form der fixen Kostenanteile einkalkuliert werden. Ob sämtliche fixen Kosten über die Grundgebühren refinanziert werden können, ist umstritten. Wird neben einer hohen Grundgebühr nur noch eine sehr geringe Verbrauchsgebühr erhoben, könnte darin ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip gesehen werden. Der Gemeindetag empfiehlt deshalb seit jeher, in die Grundgebühr maximal 25 v.H. der fixen Kosten einzukalkulieren. 3.5.7.6 Soziale Gesichtspunkte Gebührenmaßstäbe, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Benutzers berücksichtigen, sind bei Abwassergebühren (wie auch bei Wasser- und Abfallgebühren) generell ungeeignete Maßstäbe (hierzu Dahmen in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Nr. 244). Dasselbe gilt für eine Gebührenstaffelung, -befreiung oder ermäßigung unter sozialen Gesichtspunkten (OVG NW, Urteil vom 8.8.1984, 2 A 181/84, KStZ 1985, 74). Etwas anderes gilt nur für solche Einrichtungen, die in besonders hohem Maße sozialen Zwecken dienen, z.B. Kindergärten. Im übrigen dürfen Gebührenausfälle, die durch die Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte entstehen, nicht zu Lasten der übrigen Gebührenschuldner gehen, sondern müssen aus allgemeinen Haushaltsmittel der Gemeinde getragen werden (VGH BW, Urteil vom 31.8.1989, 2 S 2805/87, BWGZ 1990, 394). 3.5.7.7 Kalkulation von Starkverschmutzerzuschlägen Macht eine Gemeinde von der Satzungsalternative 2.2.7 Gebrauch und erhebt für die Einleitung von stark verschmutztem Abwasser einen Gebührenzuschlag, müssen diese Zuschläge gesondert kalkuliert werden. Die Satzungsalternative, die im wesentlichen mit der im bisherigen Satzungsmuster enthaltenen Zuschlagsregelung (§§ 38, 39) übereinstimmt, wurde lediglich im Hinblick auf die Entscheidung des VGH BW (Urteil vom 31.8.1989, 2 S 2805/87, BWGZ 1990, 394) präzisiert. Im übrigen bestehen gegen die Zulässigkeit der Erhebung von Starkverschmutzerzuschlägen keine Bedenken (VGH BW, Normenkontrollbeschluß vom 26.2.1996, 2 S 3310/94). Hinsichtlich der Kalkulation der Starkverschmutzerzuschläge gelten weiterhin die Ausführungen zum bisherigen Satzungsmuster (BWGZ 1983, 400 ff) auf die hiermit verwiesen wird. Zur Ausgestaltung der örtlichen Abwassersatzung und der Kalkulation der Zuschläge wird auf folgendes besonders hingewiesen: Höhe des Zuschlags Die Abwassergebühr gemäß § 41 Abs. 1 wird als Einheitsgebühr für die Ableitung (Kanalgebühr) und die Reinigung des Abwassers (Klärgebühr) erhoben. Der Starkverschmutzerzuschlag betrifft aber nur die auf die Abwasserreinigung entfallenden Kostenanteile der Gebühr, wobei bei der Reinigung zwischen der Aussonderung der absetzbaren Stoffe und der Reinigung der gelösten Schmutzfrachten zu unterscheiden ist. Während die absetzbaren Stoffe im mechanischen Teil des Klärwerks eliminiert werden, erfolgt die Reinigung der gelösten Schmutzfrachten im biologischen Teil des Klärwerks. Beide Reinigungsvorgänge verursachen einen unterschiedlich großen Aufwand. Dementsprechend müssen bei der Kalkulation der Zuschläge, die auf die Abwasserableitung entfallenden Kostenanteile (Kanäle, Sammler, RÜB) ausgesondert und die Kosten des Klärwerks auf den mechanischen und den biologischen Teil aufgeteilt werden. Diese Aufteilung muß individuell für jedes Klärwerk erfolgen, weil Kostenvergleiche ergeben haben, daß insoweit erhebliche Unterschiede auftreten, so daß eine Aufteilung nach allgemeinen Erfahrungswerten nicht möglich ist. Aufgrund dieser Kostenaufteilung sind dann die jeweiligen Gebührenzuschläge gemäß § 40 a Abs. 1 Nr. 1 und 2 zu ermitteln (zur Kostenaufteilung siehe BWGZ 1983, 401). Grenzwerte Das Satzungsmuster enthält keine Grenzwerte für die jeweils maßgeblichen Zuschlagsstufen. Mit der entrichteten Normalgebühr gemäß § 41 Abs. 1 soll der Kostenaufwand für einen Kubikmeter normal verschmutztes häusliches Abwasser abgegolten sein. Zur durchschnittlichen Verschmutzung von häuslichem Abwasser siehe BWGZ 1983, 403. Die individuell pro Haushalt eingeleitete Schmutzkonzentration wird entscheidend vom durchschnittlichen Wasserverbrauch pro Haushalt mitbestimmt (je höher der Wasserverbrauch, umso geringer der Verschmutzungsgrad). Da der durchschnittliche Wasserverbrauch im Land, insbesondere im Vergleich zwischen städtischem und ländlichem Bereich, stark schwankt, treten dieselben Schwankungen bei den Schmutzfrachten des eingeleiteten Abwassers auf. Deshalb ist es auch hier nicht möglich, der Zuschlagsregelung landeseinheitliche Durchschnittswerte zugrundezulegen. Liegt der örtliche Wasserverbrauch deutlich unter dem Landesdurchschnitt, weist auch das normale häusliche Abwasser hohe Schmutzkonzentrationen auf, so daß bei der Festsetzung durchschnittlicher (landesweit ermittelter) Grenzwerte die Gefahr besteht, daß bereits normales häusliches Abwasser unter die Zuschlagsregelung fällt. Bagatellklausel § 40 a Abs. 3 enthält eine Bagatellklausel, wonach die Zuschläge erst erhoben werden, wenn eine bestimmte Mindestabwassermenge pro Jahr anfällt. Diese Regelung ist deshalb sinnvoll, weil auch die Ermittlung der individuellen Schmutzfrachten mit relativ hohen Kosten verbunden sein kann, so daß eine Zuschlagsregelung nur dann sinnvoll sein wird, wenn der Untersuchungsaufwand in einem angemessenen Verhältnis zur Höhe des zu entrichtenden Gebührenzuschlags steht. Saisoneinleiter Sind in der Gemeinde Betriebe vorhanden, die nur während einiger Monate im Jahr stark verschmutztes Abwasser einleiten (Saisoneinleiter), kann dieser Besonderheit durch folgende Ergänzung des § 40 a (neuer Absatz 4) Rechnung getragen werden: "(4) Wird während des Veranlagungszeitraumes für mehr als ..... Monate kein stark verschmutztes Abwasser in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet, finden die Absätze 1 bis 3 auf die in dieser Zeit angefallene Abwassermenge keine Anwendung (Saisoneinleiter). Der Gebührenschuldner hat der Stadt/Gemeinde Beginn und Ende der Einleitung von stark verschmutztem Abwasser mindestens ..... Tage vorher anzuzeigen." Mehrere Einleitungsstellen Der Starkverschmutzerzuschlag stellt einen Zuschlag zur normalen Abwassergebühr dar, die für das gesamte auf einem Grundstück angefallene Abwasser erhoben wird. Sind auf einem Grundstück mehrere Einleitungsstellen vorhanden, müssen an jeder Einleitungsstelle Stichproben zur Abwasseruntersuchung gemäß § 40 b Abs. 1 entnommen werden. Probleme können dann entstehen, wenn bei jeder Einleitungsstelle unterschiedliche Verschmutzungswerte festgestellt werden, bzw. wenn an einzelnen Einleitungsstellen nur normal verschmutztes Abwasser eingeleitet wird. Die damit verbundenen Ermittlungsschwierigkeiten sind letztlich situationsbedingt dem Grundstückseigentümer zuzurechnen. Die Satzung kann den Grundstückseigentümer verpflichten, ggf. nachzuweisen, welche Abwassermengen bei den jeweiligen Einleitungsstellen anfallen. Für derartige Fälle könnte in die Satzung folgende Regelung aufgenommen werden (neuer Absatz 4 in § 40 b): "(4) Die Einleitungsstelle i.S. von Absatz 2 ist die Anschlußstelle der Grundstücksentwässerungsanlage oder der letzte Kontrollschacht vor der öffentlichen Abwasseranlage oder der Kontrollschacht des starkverschmutzten Abwasserteilstromes. Sind mehrere zugelassene Einleitungsstellen vorhanden, so hat der Gebührenschuldner der Stadt/Gemeinde nachzuweisen, welche Abwassermenge an der betreffenden Einleitungsstelle eingeleitet wird. Nachweislich nicht starkverschmutzte Abwassermengen werden auf Antrag des Gebührenschuldners bei der Zuschlagserhebung dadurch berücksichtigt, daß bei der Ermittlung des Verschmutzungswertes davon auszugehen ist, als sei die gesamte angefallene Abwassermenge in vermischter Form über eine Einleitungsstelle der öffentlichen Abwasseranlage zugeführt worden." Biologisch abbaubaure Stoffe (BSB5 ) Neben den chemisch oxidierbaren Stoffen als Verschmutzungsparameter kommt auch die Konzentration an biologisch abbaubaren Stoffen als sachgerechte Grundlage für die Zuschlagsberechnung in Betracht. § 40 a Abs. 1 Nr. 2 müßte dann wie folgt lauten: "2. Biologisch abbaubare Stoffe: Biochemischer Sauerstoff in 5 Tagen (BSB5 ) DIN 38 409 H51 (in der jeweils gültigen Fassung)." § 40 b Abs. 3 Nr. 2 wäre wie folgt zu fassen: "2. Bei Abwasser mit einer Konzentration an biologisch abbaubaren Stoffen, gemessen am biochemischen Sauerstoffbedarf nach 5 Tagen (BSB5 ) um ....v.H.; für jede weiteren angefangenen ..... mg/l um jeweils weitere ..... v.H." Eine Zuschlagserhebung sowohl nach chemisch oxidierbaren Stoffen als auch nach der Konzentration an biologisch abbaubaren Stoffen ist unzulässig (Doppelveranlagung!). Zuschläge für Stickstoff- und Nitrateinleitungen Durch die Einführung von Stickstoff und Nitrat als Abgabeparameter bei der Abwasserabgabe kann für Gemeinden die Erhebung eines Gebührenzuschlags bei solchen Betrieben interessant sein, deren Abwasser hohe Stickstoff- oder/und Nitratkonzentrationen aufweist. Für solche Fälle müßten die §§ 40 a und b um einen weiteren Parameter erweitert werden. Eine entsprechende Satzungregelung einschließlich eines Kalkulationsmodells liegt bislang noch nicht vor. 3.5.8 Entstehung, Festsetzung und Erhebung der Gebühren 3.5.8.1 Entstehung der Gebührenschuld (§ 42) Die Satzung muß gemäß § 2 KAG bestimmen, wann die Gebührenschuld entsteht. Bei Einrichtungen, die die Gemeinde ständig zur Verfügung stellt, werden üblicherweise jährliche Benutzungsgebühren erhoben. In diesem Fall muß die Satzung bestimmen, ob die Gebührenschuld bereits zu Beginn des Jahres oder erst am Ende des Jahres entstehen soll. Die Erhebung einer "antizipierten" Gebühr zu Beginn des Benutzungszeitraumes ist immer dann gerechtfertigt, wenn der Gemeinde bereits durch das Vorhalten der öffentlichen Einrichtung erhebliche Vorleistungen entstehen (VGH BW, Normenkontrollbeschluß vom 31.8.1993 - 2 S 3000/90, BWGZ 1993, 713). Im einzelnen ist wie folgt zu unterscheiden: Entstehung zum Jahresbeginn Entsteht die Jahresgebühr in voller Höhe für das gesamte Kalenderjahr zum Jahresbeginn, ist sie nur berechenbar, wenn als Bemessungsgrundlage auf den Wasserverbrauch des Vorjahres oder Vorvorjahres abgestellt wird. Entsteht die Gebührenpflicht zu Jahresbeginn in voller Höhe, kann der Gebührensatz während des laufenden Erhebungszeitraumes rückwirkend auf 1.1. des Jahres nur unter Beachtung der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Rückwirkung von Abgabensatzungen erhöht werden. Ist die Jahresgebühr durch einen bestandskräftigen Gebührenbescheid festgesetzt, kann der Gebührenbescheid nur noch unter den Voraussetzungen der §§ 129, 172 ff AO geändert oder aufgehoben werden. Damit dürften in der Praxis die Voraussetzungen für eine Gebührenerhöhung während des laufenden Veranlagungszeitraumes letztlich nie zu erfüllen sein. Entstehung mit Ablauf des Kalenderjahres Entsteht die Gebührenschuld mit Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraums), so kann als Bemessungsgrundlage der Benutzungsumfang des jeweiligen Veranlagungszeitraumes zugrunde gelegt werden. Eine rückwirkende Erhöhung des Gebührensatzes auf 1.1. des Jahres ist auch in diesen Fällen nur unter Beachtung der Grundsätze über den rückwirkenden Erlaß von Abgabensatzungen möglich. Der Gebührensatz kann aber noch während des laufenden Veranlagungszeitraumes (mit Wirkung ex nunc), z.B. auf 1.7. den geänderten Verhältnissen angepaßt, d.h. erhöht werden. Weil die Gebührenschuld erst zum Jahresende entsteht, gleichwohl aber bei der Gemeinde laufende Kosten entstehen, kann die Satzung die Erhebung von Vorauszahlungen vorsehen (§ 43). Das Satzungsmuster sieht vor, daß die Gebührenschuld erst mit Ablauf des Kalenderjahres entsteht. Sie trägt damit der weit überwiegenden Verwaltungspraxis Rechnung, wonach der Gebührenbemessung der aktuelle Wasserverbrauch zugrundegelegt wird. Außerdem hat diese Regelung - wie oben dargestellt - den Vorteil, daß der Gebührensatz ggf. auch noch während des laufenden Veranlagungszeitraumes angepaßt werden kann. Das Satzungsmuster verlegt den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld in zwei Fällen vor, und zwar, wenn * das Benutzungsverhältnis während des Veranlagungszeitraumes endet oder * wenn ein Wechsel in der Person des Anschlußnehmers (d.h. des Gebührenschuldners) eintritt. Ersteres ist dann der Fall, wenn die Wasserlieferung dauerhaft eingestellt und die Anschlußleitung stillgelegt wird (z.B. bei Abbruch eines Gebäudes ohne Ersatzbau). Veranlagungszeitraum Das Satzungsmuster geht davon aus, daß der Veranlagungszeitraum mit dem Kalenderjahr übereinstimmt. Zum Teil weichen Kalenderjahr und Veranlagungszeitraum voneinander ab. In § 42 müßte dann der jeweilige Veranlagungszeitraum (z.B. 1.4. bis 31.3) definiert werden. Die Ausgestaltung der Abwassergebühr als Jahresgebühr ist üblich, nicht aber zwingend. Veranlagungszeitraum kann auch ein kürzerer Zeitraum, z.B. ein halbes Jahr, sein. In diesem Fall müßte die Abwassermenge für jeden Veranlagungszeitraum gesondert festgestellt werden, so daß die Wasserzähler dann zweimal jährlich abgelesen und zwei Gebührenbescheide erteilt werden müssen. 3.5.8.2 Vorauszahlungen (§ 43) Weil die Gebührenschuld erst mit Ablauf des Veranlagungszeitraumes entsteht, sieht das Satzungsmuster die Erhebung von vierteljährlichen Vorauszahlungen vor. Ob Gebührenvorauszahlungen nicht nur einer satzungsrechtlichen Grundlage bedürfen, sondern auch einer ausdrücklichen spezialgesetzlichen Regelung, ist umstritten, wird aber überwiegend bei laufenden Dauerbenutzungsverhältnissen bejaht. Der Gesetzgeber hat in § 9 Abs. 4 KAG i.d.F. vom 28.5.1996 (GBl. S. 481) klargestellt, daß auf die Gebührenschuld im Rahmen eines Dauerbenutzungsverhältnisses angemessene Vorauszahlungen erhoben werden dürfen. Die Höhe der Vorauszahlung ist in der Satzung zu regeln und darf nicht dem Ermessen der Verwaltung überlassen bleiben. 3.5.8.3 Fälligkeit (§ 44) Der Fälligkeitszeitpunkt ist gemäß § 2 KAG in der Abgabensatzung zu bestimmen. Eine Regelung in Anlehnung an § 220 Abs. 2 AO, wonach ein Abgabenanspruch mit seiner Entstehung fällig wird, kommt bei Dauerschuldverhältnissen mit wechselnder Gebührenhöhe schon deshalb nicht in Betracht, weil dem Abgabepflichtigen zum Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenschuld die exakte Gebührenhöhe noch nicht bekannt ist. Der Fälligkeitszeitpunkt kann damit nur auf einen Zeitpunkt festgelegt werden, der nach der Bekanntgabe des Gebührenbescheids liegt. Das Satzungsmuster räumt dem Gebührenschuldner eine Zahlungsfrist von einem Monat ein. Auch eine andere Frist ist möglich, z.B. eine Zwei-Wochenfrist entsprechend dem bisherigen Satzungsmuster. Die Fälligkeit ist Voraussetzung für die Vollstreckung, die Aufrechnung und die Entstehung Säumniszuschlägen gemäß § 240 AO. Gebührenschuldnern, die dem Gebühreneinzug im Lastschriftverfahren zustimmen, Gebührenermäßigung eingeräumt werden (Einzelheiten hierzu siehe BWGZ 1986, 677). kann von eine 3.5.8.4 Einzugsermächtigung Ob Gebührenschuldner zur Erteilung einer Einzugsermächtigung durch Satzung verpflichtet werden können, erscheint äußerst zweifelhaft. Die vom Bundesgerichtshof durch Urteil vom 10.1.1996 - XII ZR 271/94 für Allgemeine Geschäftsbedingungen aufgestellten Grundsätze lassen sich auf Abgabesatzungen nicht unmittelbar übertragen. Auch im Rahmen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann eine Verpflichtung zur Teilnahme am Einzugsermächtigungsverfahren nur bei geringfügigen Beträgen, die in regelmäßigen Abständen anfallen, in Frage kommen. Außerdem muß der Betroffene bereits über ein Bankkonto verfügen. Bezogen auf die Wassergebühren käme ein Lastschriftverfahren damit allenfalls bei den Vorauszahlungen in Betracht. Da sich deren Höhe aber jährlich ändert und sie im Einzelfall einen Umfang erreichen können, der nicht mehr nur als geringfügig anzusehen ist, ergeben sich schon insoweit Zweifel, ob diese Entscheidung uneingeschränkt auf den Bereich der Abwasserbeseitigung übertragen werden kann. Bei Satzungen stellt sich darüber hinaus die Frage, ob ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung eine solche Verpflichtung allgemein angeordnet werden kann. Aus diesen Gründen wurde davon abgesehen, in das Satzungsmuster eine entsprechende Verpflichtung aufzunehmen. 3.5.8.5 Gebühreneinzug durch Dritte Der Einzug von Gebühren (und Beiträgen) durch Dritte wurde durch das KAG-ÄndG 1996 auf eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage gestellt. Nach § 2 Abs. 2 KAG kann die Satzung bestimmen, daß bei Gebühren (und Beiträgen) Dritte beauftragt werden können, diese Abgaben zu berechnen, Abgabebescheide auszufertigen und zu versenden, Abgaben entgegenzunehmen und abzuführen, sowie die damit verbundenen Verwaltungsarbeiten auszuführen, insbesondere die erforderlichen Daten zu verarbeiten. Praktische Bedeutung kommt diesem Verfahren insbesondere beim Einzug von Abwassergebühren zu, wenn die Gemeinde die öffentliche Wasserversorgung als eigenständiges privatrechtliches Unternehmen betreibt und das Unternehmen mit dem Einzug der Abwassergebühren, zusammen mit dem Wasserentgelt, beauftragt werden soll. In diesem Fall müßte der Gebühreneinzug durch den Dritten in der örtlichen Abwassersatzung wie folgt geregelt werden: "§ 45 Gebühreneinzug durch Dritte Die Gemeinde/Stadt beauftragt die ........, die Abwassergebühren gemäß § 37 Abs. 1 zu berechnen, die Gebührenbescheide auszufertigen und zu versenden, die Gebühren entgegenzunehmen und an die Gemeinde/ Stadt abzuführen, Nachweise darüber für die Gemeinde/Stadt zu führen sowie die erforderlichen Daten zu verarbeiten und die verarbeiteten Daten der Gemeinde/Stadt mitzuteilen." (§ 45 wird § 46) 3.6 Anzeigepflicht, Haftung, Ordnungswidrigkeiten (VI.) 3.6.1 Anzeigepflicht (§ 45) 3.6.1.1 Eigentümerwechsel (Abs. 1) Die Anzeigepflicht beim Wechsel des Eigentümers ist zur Sicherung des Gebührenanspruchs der Gemeinde erforderlich. Anzeigepflichtig sind sowohl der Veräußerer als auch der Erwerber eines Grundstücks. Kommt der Veräußerer seiner Anzeigepflicht nicht nach, verletzt er eine Nebenpflicht in dem zwischen ihm und der Gemeinde bestehenden vertragsähnlichen Rechtsverhältnis. Für den evtl. entstehenden Schaden, insbesondere bei der Gebührenerhebung, kann der Veräußerer von der Gemeinde unter dem Gesichtspunkt der positiven Forderungsverletzung (§ 242 BGB analog) schadensersatzpflichtig gemacht werden. 3.6.1.2 Nichtöffentliche Wasserversorgungsanlagen/ Nutzung von Niederschlagswasser (Abs. 2 Buchst. a und b) Nachdem aufgrund § 5 Abs. 3 WVS und der dazu ergangenen Rechtsprechung (s. BWGZ 21/96, 644, 658) der Wasserabnehmer sehr häufig einen Anspruch auf Teilbefreiung vom Benutzungszwang der WVS haben wird, wenn er einen entsprechenden Antrag (auf Nutzung eines eigenen Brunnens bzw. des Niederschlagswassers für den Brauchwasserbedarf im Haushalt oder Betrieb) bei der Gemeinde stellt, kommt dieser Anzeigepflicht eine erhöhte Bedeutung zu. Nur bei Kenntnis dieser Nutzungen hat die Gemeinde die Möglichkeit, für die Einleitung dieses Wassers als Abwasser Gebühren erheben zu können, bzw. zunächst einmal eine Messung dieses Wassers zu verlangen. Näheres hierzu siehe u.a. BWGZ 1991, 72. Das benutzte Brunnen- bzw. Niederschlagswasser gilt insoweit als angefallene Abwassermenge, welche wiederum für die Gebührenerhebung maßgeblich ist (§ 39 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und Erläuterungen unter Abschnitt 3.5.5). 3.6.1.3 Genehmigungspflichtige Einleitung von Abwasser/ Wasser (Abs. 2 Buchst. c) Die Einleitung von Abwasser, das der Beseitigungspflicht nicht unterliegt, bzw. sonstigem Wasser kann zu technischen Schwierigkeiten, ggf. aber auch zu Nachteilen bei der Festsetzung der Abwasserabgabe führen. Siehe hierzu Abschnitt 3.2.7.2. Im übrigen ist auch für diese genehmigungspflichtigen Einleitungen eine Abwassergebühr zu entrichten (§ 37 Abs. 2 und Erläuterungen unter Abschnitt 3.5.2.2). Insofern ist auch hier die Vorgabe einer Anzeigepflicht binnen Monatsfrist zweckmäßig. 3.6.1.4 Unverzügliche Anzeigepflicht bei Änderungen der Abwassereinleitungen (Abs. 3) Diese Mitteilungspflichten korrespondieren mit § 6 bzw. § 8 Abs. 1. Sie sollen vor allem Schäden an den öffentlichen Abwasseranlagen verhindern. U.U. haben sie auch Gebührenrelevanz (z.B. Abs. 3 Buchst. a), wenn Starkverschmutzerzuschläge erhoben werden). Hier gilt keine Monatsfrist, die Mitteilung hat unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, zu erfolgen. 3.6.1.5 Außerbetriebsetzen einer Grundstücksentwässerungsanlage (Abs. 4) Die AbwS sieht vor, daß Arbeiten am Grundstücksanschluß nur von der Gemeinde ausgeführt werden dürfen (§ 12 Abs. 1). Dies gilt auch für das Verschließen oder Beseitigen des Anschlusses (s. § 17 Abs. 4). Der Grundstückseigentümer wurde deshalb verpflichtet, der Gemeinde anzuzeigen, wenn eine Grundstücksentwässerungsanlage außer Betrieb gesetzt wird. 3.6.1.6 Haftung für die Gebührenschuld (Abs. 5) Zur Haftung für die Gebührenschuld vgl. die Erläuterungen zu § 38 (Abschnitt 3.5.4). 3.6.1.7 Durchsetzung der Anzeigepflicht Ein Verstoß gegen die Anzeigepflichten nach § 45 Abs. 1 bis 3 ist nach § 48 Abs. 2 bußgeldbewehrt. Daneben kann die Beachtung der Anzeigepflichten ggf. auch mittels Verwaltungsakt in Verbindung mit Zwangsmitteln nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz durchgesetzt werden. 3.6.2 Haftung der Gemeinde (§ 46) Durch den Betrieb einer öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage kann auch Dritten Schaden zugefügt werden. Die meisten Schadensfälle treten durch Rückstau aus öffentlichen Abwasseranlagen auf. Daneben können z. B. aber auch Entschädigungsansprüche wegen Geruchsbelästigungen durch Abwasseranlagen (z. B. Kläranlagen) oder Schäden im Zusammenhang mit Baumaßnahmen bei Abwasseranlagen in Betracht kommen. Für die entstandenen Schäden haftet die Gemeinde als Betreiberin der Abwasseranlagen nach folgenden Rechtsvorschriften (siehe hierzu auch Abhandlung in BWGZ 1995, 90 zu haftungsrechtlichen Fragen beim Betrieb von Abwasserkanälen): 3.6.2.1 Amtshaftung Beim Erfüllen ihrer Aufgaben nach §§ 45 a ff. WG nimmt die Gemeinde eine Aufgabe im Rahmen der Daseinsvorsorge wahr, d. h. sie wird hoheitlich tätig. Verletzt sie (bzw. einer ihrer Bediensteten) dabei eine ihr dem Benutzer gegenüber obliegende Pflicht, können sich Schadensersatzansprüche aus Amtspflichtverletzung ergeben (Art. 34 GG in Verbindung mit § 839 BGB). Zu den Voraussetzungen der Amtshaftung siehe BWGZ 1995, 612. Da die Haftung der Gemeinde aus dem Anstaltsnutzungsverhältnis neben eine Haftung aus Amtspflichtverletzung tritt, kommt evtl. Amtshaftungsansprüchen in der Praxis nahezu keine Bedeutung zu. Zum Schadensersatz bei Ausfall eines Abwasserpumpwerks, u.a. unter dem Gesichtspunkt einer evtl. Amtspflichtverletzung, siehe Urteil des BGH vom 27.1.1994, III ZR 158/91 (FSt. BW 1994, Nr. 479). 3.6.2.2 Öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis (Anstaltsnutzungsverhältnis) Es ist von der Rechtsprechung schon seit längerem entschieden worden, daß auf derartige Benutzungsverhältnisse die Vorschriften des privaten Schuldrechts anzuwenden sind. Damit sind die Vorschriften der §§ 31, 89, 275, 276, 278 und ggf. 282 (Beweislastumkehr - s. BWGZ 1991, 299) sowie §§ 421 ff BGB anwendbar. Diese Anwendung erfolgt als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens, wenn zwischen dem Anstaltsträger und dem Benutzer ein besonders enges, auf Dauer angelegtes Leistungsverhältnis besteht, wie z.B. bei der öffentlichen Abwasserbeseitigung. Für derartige Schadensersatzansprüche des Bürgers gegen die öffentliche Hand aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, sind gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO die ordentlichen Gerichte zuständig. 3.6.2.3 Unerlaubte Handlung Steht der Geschädigte in keinem öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnis zur Gemeinde, können neben evtl. Ansprüchen aus dem Haftpflichtgesetz Ansprüche aus unerlaubter Handlung (§ 823 BGB) geltend gemacht werden. Im übrigen läßt § 12 HaftpflichtG ausdrücklich gesetzliche Vorschriften unberührt, nach denen ein Ersatzpflichtiger in weiterem Umfang haftet. Als eine solche Haftungsgrundlage kommt z.B. § 823 BGB in Betracht. Die Haftung ist insoweit der Höhe nach unbegrenzt und geht im Umfang weiter (Schmerzensgeld). § 823 BGB wäre auch für im Zusammenhang mit der Abwassersatzung stehende Verletzungen der Verkehrssicherungspflicht Anspruchsgrundlage. 3.6.2.4 Haftung nach dem Haftpflichtgesetz Unabhängig von der deliktischen Haftung (nach § 823 bzw. § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG) und den Ansprüchen aus dem Benutzungsverhältnis können sich Ansprüche unter dem Gesichtspunkt der Gefährdungshaftung nach dem Haftpflichtgesetz i.d.F. v. 4.1.1978 (BGBl. I 1978, 145) ergeben. Ein Schadensersatzanspruch besteht danach, wenn durch die Wirkung von Flüssigkeiten aus einer Rohrleitungsanlage oder einer Anlage zur Abgabe von Wasser ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt wird. Zu den Rohrleitungen im Sinne dieser Bestimmung gehört auch das aus einem Rohrleitungssystem bestehende öffentliche Kanalisationsnetz mit den Anschlußrohren zu den angeschlossenen Grundstücken. Die Schadensersatzpflicht ist verschuldensunabhängig und kann grundsätzlich auch nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden (Ausnahmen bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtlichen Sondervermögen und Kaufleuten möglich, im Rahmen des § 7 HaftpflichtG). Der Schadensersatzanspruch ist allerdings summenmäßig auf 100.000 € pro Schadensereignis bei Sachschäden und bei Personenschäden auf eine jährliche Rente von maximal 30 000 € begrenzt. Entsteht ein höherer Schaden, kann der Mehrbetrag im Verschuldensfall nach den allgemeinen Bestimmungen des Deliktrechts bzw. im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnisses geltend gemacht werden. Nur in diesem Fall kommt der in Absatz 3 enthaltenen Haftungsausschlußklausel Bedeutung zu. Die Ersatzpflicht entfällt ganz, wenn der Schaden durch höhere Gewalt verursacht worden ist. Der Ersatzanspruch kann sich mindern oder ganz entfallen, wenn bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt hat (§ 254 BGB in Verbindung mit § 4 HaftpflichtG). Keine Ersatzpflicht besteht nach § 2 Abs. 3 HaftpflichtG, wenn der Schaden innerhalb eines Gebäudes entstanden und auf eine darin befindliche Anlage zurückzuführen ist. Dasselbe gilt, wenn der Schaden innerhalb eines im Besitz des Inhabers der Anlage stehenden befriedeten Grundstücks entstanden ist. Dieser Haftungsausschluß ist bei Rückstauschäden sehr wichtig, da ein Rückstau in der gemeindlichen Kanalisation sehr häufig über die Grundstücksentwässerungsanlagen in das betroffene Gebäude hineinvermittelt wird. Für solche Fälle besteht keine Haftung der Gemeinden nach dem Haftpflichtgesetz. 3.6.2.5 Enteignungsgleicher Eingriff Ansprüche aus enteignungsgleichem Eingriff können sich im Bereich der Abwasserbeseitigung in Zusammenhang mit Überschwemmungsschäden, Gebäudeschäden anläßlich von Kanalisationsarbeiten, durch Kläranlagen oder bedingt durch Geruchsimmissionen ergeben. Bezüglich näherer Einzelheiten wird auf BWGZ 1980, 49, das BGH-Urteil vom 29.3.1984, III ZR 11/83 (VBlBW 2/1985, 69) und das Urteil des OLG Celle vom 4.8.1987 (BWGZ 1988, 171) verwiesen. 3.6.2.6 Umwelthaftung Schadensersatzansprüche gegenüber abwasserbeseitigungspflichtigen Gemeinden nach dem Gesetz über die Umwelthaftung vom 10.12.1990 (BGBl. I, 2634), das am 1.1.1991 in Kraft getreten ist, sind nach den Erkenntnissen des Gemeindetags bisher noch nicht gestellt worden. Nach § 1 des Umwelthaftungsgesetzes in Verbindung mit Anhang 1 dürfte die Anwendung auf öffentliche Abwasseranlagen allenfalls in seltenen Ausnahmefällen in Betracht kommen. 3.6.2.7 Absicherung über die Kommunale Haftpflichtversicherung Die gesetzliche Haftung der Gemeinden aus dem Betrieb der Abwasseranlagen wird (als mitversichertes Grundrisiko) von den Kommunalen Haftpflichtversicherern abgedeckt (WGV: Deckungskonzept KH 94, I. F. Nr. 13, S. 8; Versicherungsschutz für Umweltschäden besteht im Rahmen von Abschnitt K, Umwelthaftung, S. 22). 3.6.2.8 Mitverschulden Der Frage eines evtl. Mitverschuldens des Geschädigten kommt bei Schäden im Bereich der Abwasserbeseitigung besondere Bedeutung zu. Die meisten Schadensfälle treten durch Rückstau aus der Gemeindekanalisation auf. Aus diesem Grund verpflichtet die Satzung den Grundstückseigentümer in § 20, sein Grundstück gegen Rückstau zu sichern. Unterläßt er eine notwendige Rückstausicherung, kann ihm im Schadensfall ein Mitverschulden gemäß § 254 BGB zur Last gelegt werden. Auch im Bereich der Gefährdungshaftung nach § 2 HaftpflichtG finden die Vorschriften über das Mitverschulden Anwendung. Treten Rückstauschäden auf, ist immer wieder von Bedeutung, ob der Gemeinde bei der Planung, Herstellung oder Unterhaltung des Kanals fehlerhaftes Handeln nachgewiesen werden kann. Grundsätzlich ist festzustellen, daß der Träger der Abwasserbeseitigung nicht verpflichtet ist, das Kanalnetz auf jeden Oberflächenwasseranfall hin zu dimensionieren. Die Belange der Benutzer und der Wirtschaftlichkeit sind in angemessenem Umfang gegeneinander abzuwägen (LG Zweibrücken, Urteil vom 22.12.1981 - 5 U 44/81). Entspricht die Abwasseranlage einer Gemeinde nicht den anerkannten Regeln der Technik, z. B. bei zu geringem Durchmesser der Rohre, und tritt deswegen bei einem Benutzer ein Überschwemmungsschaden auf, kann sich die Gemeinde nicht auf die fehlende Rückstausicherung berufen. Beispielsweise wurde in einem Fall der Schadensersatzanspruch aus dem öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnis nicht wegen Mitverschuldens abgewiesen, sondern auf drei Viertel des Anspruchs gekürzt (BGH, Urteil vom 30.9.1982 - VersR 1982, 1196). Auch die unterlassene Spülung des Kanalnetzes hat der BGH (Urteil vom 11.1.1974, DÖV 1974, 711) als eine Pflichtverletzung der Gemeinde angesehen. Zum Thema Haftung für Rückstauschäden in Abhängigkeit von der Dimensionierung des gemeindlichen Kanalnetzes (reicht die Auslegung der Kanalisation auf einen 1-jährigen Berechnungsregen oder muß höher dimensioniert werden?), siehe u.a. BWGZ 1990, 482 (BGH, Urteil vom 5.10.1989, III ZR 66/88; Aussagen vom BGH selbst später wieder eingeschränkt, s. u.a. Urteil vom 11.7.1991, III ZR 177/90, DÖV 1992, 167, BADKInformation 3/1991, 84), BWGZ 1996, 633, Gt-Info 599/91 vom 20.7.1991, Urteil des OLG Celle vom 15.1.1993, 4 U 133/91 (BADK- Information 4/1993, 147) und Urteil des OLG Düsseldorf vom 28.7.1993, 22 U 219/91 (Gemeindekasse 1994/103). Zu Haftung und Versicherungsschutz bei Überlastung der Kanalisation siehe BGVMitteilungen 1/1992, IV. Die einzelnen Fallkonstellationen der "Rückstauhaftung" mit Rechtsgrundlagen sind sehr übersichtlich in der BADK-Information 3/1991, 63 dargestellt worden. 3.6.3 Haftung der Grundstückseigentümer (§ 47) 3.6.3.1 Öffentlich- rechtliches Benutzungsverhältnis (Anstaltsnutzungsverhältnis) Wie bereits in den Erläuterungen zu § 46 (Abschnitt 3.6.2.2) festgestellt wurde, steht die Gemeinde zu den Grundstückseigentümern bzw. Benutzern der öffentlichen Abwasserbeseitigung in einem besonders engen Leistungsverhältnis, das geeignet ist, Schadensersatzansprüche nach allgemeinen Grundsätzen zu begründen, wie sie in den für das vertragliche Schuldrecht geltenden Vorschriften ihren gesetzlichen Niederschlag gefunden haben. Auf dieser Grundlage sind in dem Benutzungsverhältnis nicht nur Schadensersatzansprüche des Grundstückseigentümers/Benutzers einer öffentlichen Einrichtung gegen den Anstaltsträger, sondern auch im umgekehrten Verhältnis möglich. Verletzt dieser eine ihm nach der Satzung obliegende Pflicht schuldhaft, haftet er der Gemeinde für den entstehenden Schaden meist unter analoger Anwendung der Vorschriften über die positive Vertragsverletzung (s. BGH, Urteil vom 24. 10. 1974, NJW 75, 106; VGH BW, Urteil vom 11.12.1981 - II 1716/79, BWGZ 1982, 522). Derartige Ansprüche können nicht durch Verwaltungsakt (Leistungsbescheid) geltend gemacht werden (s. u.a. VGH BW, Urteil vom 29.12.1989 - 10 S 2252/89, BWGZ 1990, 449). Berechtigungen aus verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnissen sind grundsätzlich durch Forderung (Rechnung) und im Streitfall durch Leistungsklage vor dem Verwaltungsgericht geltend zu machen. Die Verweisung des § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO auf den ordentlichen Rechtsweg gilt nämlich nur für Ansprüche des Bürgers gegen die öffentliche Hand, nicht aber umgekehrt. Der VGH BW hat im übrigen festgestellt, daß "ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis auch zwischen einem Benutzer, der nicht Grundstückseigentümer ist und dem Betreiber einer Entwässerungsanlage bestehen kann" (Urteil vom 9.11.1990 - 8 S 1595/90, BWGZ 1991, 299). Im Rahmen der Schadensersatzklage einer Gemeinde wegen unzulässiger Einleitungen in ihre Kanalisation wurde vom VGH BW auch festgestellt, daß die Gemeinde nicht verpflichtet ist, zur Abwendung solcher Schäden generell Steinzeug- statt Betonrohre zu verlegen. Es ist Sache des Anschlußnehmers, die Einleitungsbedingungen (§ 6) einzuhalten (siehe BWGZ 1994, 706). 3.6.3.2 Unerlaubte Handlung des Grundstückseigentümers/ Benutzers Es kann in verschiedenen Fällen durchaus möglich sein, daß der Grundstückseigentümer/Benutzer auch nach § 823 BGB haftet. Dies ist dann der Fall, wenn der Betreffende rechtswidrig und schuldhaft gemeindliches Eigentum verletzt. Er haftet dann nach § 823 Abs. 1 BGB für den entstandenen Schaden. Ist der Schaden auf eine Zuwiderhandlung gegen Satzungsbestimmungen zurückzuführen, kommt als Haftungsgrundlage auch § 823 Abs. 2 BGB in Betracht, da die entsprechenden Satzungsbestimmungen als Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB anzusehen sind. Der Schadensersatzanspruch nach § 823 BGB ist zivilrechtlicher Natur und somit vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen. Siehe hierzu Urteil des LG Stuttgart zu Schadensersatzansprüchen wegen verteuerter Klärschlammentsorgung aufgrund unzulässiger Abwassereinleitungen vom 21.6.1996, Az. 15 O 40/96 (BWGZ 1996, 734). 3.6.3.3 Mitverschulden Ein Mitverschulden an dem entstandenen Schaden kann der Gemeinde z. B. dann angelastet werden, wenn ihr bekannt ist, daß der Grundstückseigentümer/Benutzer entgegen den Satzungsbestimmungen schädliches Abwasser in die öffentlichen Abwasseranlagen einleitet. Unterläßt sie es, gegen das rechtswidrige Verhalten unverzüglich einzuschreiten, d. h. trifft sie nicht die erforderlichen Anordnungen und setzt sie diese nicht mit den Mitteln des Verwaltungszwangs durch, wird man der Gemeinde eine gewisse Mitschuld an dem entstehenden Schaden anlasten müssen. 3.6.3.4 Einführung einer Gefährdungshaftung des Grundstückseigentümers/Benutzers über die Abwassersatzung In der Vergangenheit haben einige Gemeinden in der Abwassersatzung eine Gefährdungshaftung zulasten des Grundstückseigentümers/Benutzers eingeführt. Hintergrund hierfür waren wohl Probleme mit Einleitern, denen ein Verschulden kaum nachzuweisen war. Der VGH BW hat hierzu mit Beschluß vom 29.12.1989 (BWGZ 1990, 449) festgestellt, daß es für die Einführung einer verschuldensunabhängigen Haftung in einer AbwS, zulasten der Benutzer der Abwasseranlagen, an einer gesetzlichen Ermächtigung fehlt. Sie ist damit unzulässig. 3.6.4 Ordnungswidrigkeiten (§ 48)/Verwaltungszwang 3.6.4.1 Rechtsgrundlagen/Zuständigkeit für Ordnungswidrigkeiten Will eine Gemeinde in ihre Abwassersatzung Regelungen über Ordnungswidrigkeiten aufnehmen, muß sie auf die Rechtsgrundlagen, nämlich § 142 GemO bzw. § 5 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KAG, hinweisen. Im vorliegenden Satzungsmuster wurden die Ordnungswidrigkeitentatbestände auf die wichtigsten Pflichten des Grundstückseigentümers bzw. Benutzers beschränkt. Sofern Gemeinden weitere Satzungsbestimmungen mit Bußgeld bewehren möchten, müßte § 48 entsprechend ergänzt werden. Zu beachten ist dann, daß in der Satzung immer auf bestimmte Tatbestände verwiesen wird (s. u.a. Erläuterungen zu § 28 Abfallwirtschaftssatzung, BWGZ 1991, 177, 178). Es genügt beispielsweise nicht, nur zu formulieren: "Ordnungswidrig ........ handelt, wer ........ gegen § 3 Abs. 1 verstößt". Insofern sind die wesentlichsten Satzungsbestimmungen, die bußgeldbewehrt werden sollen, im Ordnungswidrigkeiten-Paragraphen (schlagwortartig) zu wiederholen. Zu Abs. 2 (Verstöße gegen Mitteilungspflichten auf der Grundlage von § 5 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KAG) wird auf GtInfo Nr. 270/96 vom 10.4.1996 hingewiesen. Das Ordnungswidrigkeitenverfahren selbst richtet sich nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG). Zuständig für die Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten nach der AbwS sind gemäß § 142 GemO grundsätzlich die Gemeinden. Sie können damit Verwarnungen erteilen, Verwarnungsgelder erheben bzw. Bußgelder festsetzen. 3.6.4.2 Verwaltungszwang Neben der Verfolgung des unrechtmäßigen Verhaltens als Ordnungswidrigkeit kann ein rechtmäßiges Verhalten des Betroffenen mit den Mitteln des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes erzwungen werden, ohne daß dies der besonderen Erwähnung in der Satzung bedarf. 3.7 Übergangs- und Schlußbestimmungen (VII.) 3.7.1 Inkrafttreten (§ 49) Die Bestimmungen in Absatz 1 und 2 sind deklaratorischer Natur. Zum einen wird auf den bereits zu §§ 33 und 42 erwähnten Grundsatz abgestellt, wonach jenes Recht zu beachten ist, das im Zeitpunkt des Entstehens eines Abgabenanspruches Gültigkeit hatte (vgl. auch § 38 AO). Zum anderen wird verdeutlicht, daß neue Bestimmungen entsprechende ältere Vorschriften außer Kraft setzen. 3.7.1.1 Bisherige Ansprüche (Abs. 1) Ansprüche der Gemeinde, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Satzung nach dem neuen Muster bereits entstanden waren, sind noch nach den alten Bestimmungen abzuwickeln. Im Gebührenbereich ist es keine Frage, daß die im abgelaufenen Veranlagungszeitraum entstandenen Ansprüche z. B. mit dem niedrigeren, alten Gebührensatz abzurechnen sind. Im Beitragsrecht muß noch auf den früheren Beitragsmaßstab und den in der bisherigen Satzung ausgewiesenen Beitragssatz abgehoben werden, wenn z. B. eine Anschlußmöglichkeit für ein bebaubares Grundstück schon im Geltungsbereich der alten Satzung bestand. Entsprechendes gilt, wenn ein Kostenerstattungsanspruch für einen Grundstücksanschluß bereits nach der alten AbwS entstanden ist, weil die Maßnahme noch während des Geltungsbereichs des alten Ortsrechts beendet wurde (zum Entstehungszeitpunkt s. § 13 Abs. 3). Hier wäre z. B. noch nach tatsächlichen Kosten abzurechnen, wenn die neue Satzung die Abrechnung nach Einheitssätzen bestimmt. 3.7.1.2 Alte Baulücken Nicht um einen Übergangsfall im Sinne des Absatzes 1 handelt es sich, wenn ein "Baulückengrundstück" gem, § 33 Abs. 2 tatsächlich an einen Kanal angeschlossen wird. Hier entsteht erstmals eine Beitragspflicht. Sie beurteilt sich nach neuem Satzungsrecht. Beitragstatbestand ist der tatsächliche Anschluß (§ 10 Abs. 7 KAG in Verbindung mit § 23 Abs. 2). Vgl. Erläuterungen unter Abschnitt 3.4.4. 3.7.1.3 Inkrafttreten/Außerkrafttreten (Abs. 2) Es ist zweckmäßig, die Satzung zu Beginn eines neuen Veranlagungszeitraums in Kraft zu setzen. Dies gilt zumindest für den Gebührenteil. Alle anderen Bestimmungen könnten z. B. auch am Tage nach der Bekanntmachung der Satzung wirksam werden. Wie ein solches, zeitlich versetztes Inkrafttreten formuliert werden kann, siehe BWGZ 1982, 101. 3.7.1.4 Rückwirkung Satzungen mit rückwirkender Kraft bedürfen nicht mehr der Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde (siehe Artikel 4 des Gesetzes vom 29.6.1983 zur Änderung der Gemeindeordnung, der Landkreisordnung und anderer Gesetze; GBl. S. 229). Zum rückwirkenden Inkrafttreten der Nachveranlagungstatbestände im Beitragsteil s. Erläuterungen unter Abschnitt 3.4.8.3. Gerhard Müller (§§ 1 bis 11, 15 bis 21, 45 bis 49) Ernst Gössl (§§ 12 bis 14, 22 bis 44) ERGÄNZUNG der Abwassersatzung vom 15.5.1997 (BWGZ 1998, 732) -Auswirkungen des Wasserrechtsvereinfachungs- und -beschleunigungsgesetzes auf die kommunalen Abwassersatzungen Durch das Inkrafttreten des Wasserrechtsvereinfachungs- und -beschleunigungsgesetzes (vom 16. Juli 1998, GBl. S. 422) sind auch Änderungen im Muster des Gemeindetags für eine Abwassersatzung (BWGZ 1997, 247) notwendig geworden. Den Mitgliedsstädten und -gemeinden wird empfohlen, entsprechende Änderungen in ihren Abwassersatzungen baldmöglichst zu veranlassen. Muster für eine Abwassersatzung Im Satzungstext werden in der Leitfassung (Abschnitt 2.1) beziehungsweise in den Alternativen (Abschnitt 2.2) folgende Änderungen vorgenommen: 1. § 2 Begriffsbestimmungen In Abs. 1 wird Satz 2 gestrichen. 2. § 3 Berechtigung und Verpflichtung zum Anschluß und zur Benutzung In Abs. 1 Satz 1 wird nach "45 b Abs. 1" "und Abs. 2" eingefügt. 3. § 16 Regeln der Technik In Satz 1 wird nach "herzustellen" ", zu unterhalten" eingefügt. Nach Satz 2 wird folgender neuer Satz 3 eingefügt: "Von den allgemein anerkannten Regeln der Technik kann abgewichen werden, wenn den Anforderungen auf andere Weise ebenso wirksam entsprochen wird." 4. § 21 Abnahme und Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlagen, Zutrittsrecht, Indirekteinleiterkataster a) In Abs. 2 erhält Satz 4 folgende Fassung: "Die mit der Überwachung der Anlagen beauftragten Personen dürfen Grundstücke zum Zwecke der Prüfung der Einhaltung der Satzungsbestimmungen betreten." b) In Abs. 4 werden die Sätze 1, 4 und 5 wie folgt geändert: In Satz 1 wird "83 Abs. 6 WG" durch "83 Abs. 3 WG" ersetzt. Satz 4 erhält folgende Fassung: "Die Verantwortlichen dieser Betriebe sind verpflichtet, der Gemeinde/Stadt, auf deren Anforderung hin, die für die Erstellung des Indirekteinleiterkatasters erforderlichen Angaben zu machen." In Satz 5 wird das Wort "Daten" durch "Angaben" ersetzt. Erläuterungen Zu Nr. 1: § 2 Abs. 1 Satz 2 ("Niederschlagswasser, das auf dem eigenen Grundstück der nach § 3 Abs. 1 und 2 Verpflichteten versickert wird, ist kein Abwasser und fällt damit nicht in den Regelungsbereich dieser Satzung") wird durch die Neuregelung des § 45 b Abs. 2 WG überflüssig und ist deshalb zu streichen. Nach § 45 b Abs. 2 Nr. 3 WG entfällt jetzt die Pflicht der Gemeinden zur Abwasserbeseitigung unter anderem für "Niederschlagswasser, welches dezentral beseitigt wird". Wie sich aus dem in dieser BWGZ 21/98 abgedruckten Beitrag zum neuen baden-württembergischen Wasserrecht ergibt (B 2 a), wird seitens des UVM nunmehr die Auffassung vertreten, die Regelung in § 2 Abs. 1 Satz 2 des Musters für eine Abwassersatzung sei schon nach bisherigem Recht nicht zulässig gewesen. Diese neue Auslegung widerspricht allerdings der Stellungnahme des Ministeriums vom 13. 11. 1996 zum Entwurf des Musters des Gemeindetags für eine Abwassersatzung. Zitat: "Derartiges Abwasser ist nicht als Abwasser anzusehen, da es nicht im Sinne von § 45 a Abs. 3 WG "aus dem Bereich von bebauten und befestigten Grundstücken abfließt". Daraus folgt, daß dann kein Abwasser vorliegt, wenn es sich um Niederschlagswasser handelt, das weder direkt noch indirekt in Oberflächengewässer eingeleitet wird, sondern ausschließlich unschädlich versickert, als Gießwasser verwendet wird oder verdunstet, ohne das Anfallgrundstück zu verlassen." Welche Rechtsauffassung die richtige ist, braucht wegen der Neuregelung des § 45 b Abs. 2 Nr. 3 WG und der damit verbundenen Streichung des § 2 Abs. 1 Satz 2 des Musters glücklicherweise nicht mehr diskutiert zu werden. Zu Nr. 2: Diese Ergänzung des § 3 Abs. 1 Satz 1 ("und Abs. 2") ist durch die Neufassung der Absätze 1 und 2 des § 45 b WG bedingt. Im neuen Absatz 2 des § 45 b WG erfolgt jetzt nämlich eine dezidierte Aufführung der Tatbestände, bei deren Vorliegen die Pflicht der Gemeinden zur Abwasserbeseitigung entfällt. Insoweit wird für die Praxis auch die Berechtigung und Verpflichtung zum Anschluß und zur Benutzung nach § 3 des Musters für eine Abwassersatzung obsolet werden. Mit der genannten Ergänzung wird zum Beispiel Niederschlagswasser, das dezentral beseitigt wird (wie zu Nr. 1 erläutert), vom Anschluß- und Benutzungszwang beziehungsweise -recht ausgenommen. Zu Nr. 3: Die Ergänzung des § 16 (Regeln der Technik bei Grundstücksentwässerungsanlagen) ist durch die Neuregelung des § 43 Abs. 2 WG erforderlich geworden. Diese nur für Wasserversorgungsanlagen geltende Regelung wird durch den neuen § 45 a Abs. 4 WG auch für Abwasseranlagen (und damit unter anderem für Grundstücksentwässerungsanlagen) relevant. Von der Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik kann jetzt abgewichen werden, wenn den Anforderungen auf andere Weise ebenso wirksam entsprochen wird. Zu Nr. 4: a) Diese Änderung konnte aufgrund des neuen § 45 Abs. 5 WG vorgenommen werden. Dieser räumt den Gemeinden jetzt ein Betretungsrecht für Grundstücke, auf denen Abwasser anfällt, zum Zwecke der Prüfung der Einhaltung von Satzungsbestimmungen ein. Näheres hierzu siehe wiederum Beitrag zum neuen badenwürttembergischen Wasserrecht in dieser BWGZ 21/1998 (B 5 a). Damit wurde einer langjährigen Forderung des Gemeindetags entsprochen. Leider konnte die Aufnahme eines vergleichbaren Betretungsrechts für die kommunale Wasserversorgung in das Wassergesetz nicht erreicht werden (siehe Muster des Gemeindetags für eine Wasserversorgungssatzung in BWGZ 1996, 642). Dies hängt letztlich damit zusammen, daß Rechtsgrundlage für die Wasserversorgungssatzung nicht das Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG), sondern die Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (§§ 4 und 11 GemO) ist. Insoweit wird sich der Gemeindetag bei passender Gelegenheit für eine entsprechende Ergänzung der Gemeindeordnung einsetzen. Bis dahin bleibt es beim eingeschränkten Zutrittsrecht nach § 12 des Musters für eine Wasserversorgungssatzung (Rechtsgrundlage ist § 99 der Abgabenordnung; siehe Erläuterungen zum Satzungsmuster, Abschnitt 3.1.12). b) Der Verweis auf den neuen Abs. 3 des § 83 WG (anstelle des bisherigen Abs. 6) hebt auf die geänderte Rechtsgrundlage für die kommunale Pflicht, ein Indirekteinleiterkataster aufstellen zu müssen, ab. Im übrigen sind diese Betriebe durch die WG-Änderung jetzt verpflichtet worden, auch den abwasserbeseitigungspflichtigen Gemeinden die erforderlichen Angaben zu machen. Das heißt für die Praxis natürlich nicht, daß die Gemeinden von jedem in Frage kommenden Betrieb verlangen können, daß er "seinen Anteil" am Indirekteinleiterkataster selbst erarbeitet. Dies bleibt Gemeindeaufgabe. Die Gemeinden sind nach wie vor gehalten, zunächst einmal Vorarbeiten nach den Regelungen in der Eigenkontrollverordnung zu leisten (zum Beispiel Verwertung bereits vorliegender Unterlagen, Auswertung zugänglicher Informationsquellen - wie Branchenbücher usw. - sowie Nachfrage bei den zuständigen Wasserbehörden im Rahmen des neuen § 106 Abs. 2 WG). Für die endgültige Fertigstellung des Katasters noch erforderliche Angaben können dann bei den Betrieben (gegebenenfalls auch zwangsweise) erhoben werden. Näheres siehe wiederum den in dieser BWGZ 21/1998 abgedruckten Beitrag zum neuen baden-württembergischen Wasserrecht (B 4).