1 Verordnung vom 14.04.2005 zur Änderung der Verordnung des Landratsamtes Zollernalbkreis über das Landschaftsschutzgebiet „Albstadt-Bitz“ vom 07.09.1983 Aufgrund der §§ 22 und 58 Abs. 3 des Naturschutzgesetzes (NatSchG) in der Fassung vom 29. März 1995 (GBl. S. 385), zuletzt geändert durch Artikel 93 des Gesetzes zur Reform der Verwaltungsstruktur, zur Justizreform und zur Erweiterung des kommunalen Handlungsspielraums vom 1. Juli 2004 (GBl. S 469 ), wird verordnet: §1 1. Die Verordnung des Landratsamtes Zollernalbkreis über das Landschaftsschutzgebiet „Albstadt-Bitz“ vom 07.09.1983 wird wie folgt geändert: Die Landschaftsschutzgebietsgrenze wird im Bereich der geplanten Wohnbaufläche „Unterm Schloßfels“ im Stadtteil Tailfingen vollständig zurückgenommen um die Flurstücke: 5449, 5450, 5451, 5452, 5453, 5454, 5455/1, 5455/2, 5456, 5457/1. Folgende Flurstücke werden teilweise umfasst: 5428/2, 5429, 5430, 5431, 5432, 5433, 5434/1, 5434/2, 5435, 5456, 5457/2. Im Norden verläuft die geplante Schutzgebietsgrenze vom Flurstück 5428/2 in östlicher Richtung bis einschließlich Flurstück 5457/2 und 5457/1 entlang der Grenze zur Parzelle 2896. Das Flurstück 5457/1 bildet die östliche Begrenzung der geplanten Änderung. Im Süden verläuft sie vom Flurstück 5457/1 in südwestlicher Richtung – entlang der Grenze zu den Flurstücken 2896 und 2880 – bis zum Flurstück 5449. Im Bereich der vorgesehenen Mischbaufläche „Orthalde/Am Bühl“ im Stadtteil Onstmettingen wird die Landschaftsschutzgebietsgrenze vollständig zurückgenommen um die Flurstücke: 1554, 1555, 1556, 1557 und 1558. Folgende Flurstücke werden teilweise umfasst: 1551, 1552, 1553, 1669 und 1500 (L 360). Die geplante Grenze des Landschaftsschutzgebietes verläuft im Süden entlang des Flurstücks 1558 in westlicher Richtung bis Flurstück 1542 angrenzend. Dann Richtung Norden entlang der Flurstücke 1558 bis 1554, durchschneidet anschließend die Flurstücke 1553 bis 1551, 1500 ( L 360 ) und das Flurstück 1669, das auch die nördliche Grenze bildet. Im Bereich der geplanten Wohnbaufläche „Hohberg Süd“ im Stadtteil Onstmettingen wird die Landschaftsschutzgebietsgrenze auf der Gemarkung Tailfingen vollständig zurückgenommen um die Flurstücke 3690, 3691, 3692, 3693, 3694, 3695, 3696, 3698, 3699, 3700, 3701, 3702, 3703, 3704, 3705, 3706, 3707, 3708, 3709, 3710, 3711/1, 3711/2, 3712, 3713, 3804/1, 3805/1, 3806, 3808, 3810/1, 3811/1, 3812/1, 3813/1, 3814, 3816, 3826/1, 3828/1, 3828/2, 3829, 3832, 3834, 3837/1 und 3839/4. Folgende Flurstücke werden auf der Gemarkung Tailfingen teilweise umfasst: 3688, 3689, 3821 (Weg) und 3839/2 (Weg). 2 Auf der Gemarkung Onstmettingen wird die Landschaftsschutzgebietsgrenze vollständig zurückgenommen um die Flurstücke 5112 und 5113/1. Folgendes Flurstück wird auf der Gemarkung Onstmettingen teilweise umfasst: 5096/1 (Weg). Im Osten bildet der Weg (Flst. Nr. 5096/1 in Onstmettingen, Flst. Nr. 3839/2 in Tailfingen) die äußere Begrenzung der geplanten Schutzgebietsänderung bis zum Schnittpunkt mit Flurstück 3839/3. Von dort aus verläuft die Grenze in westlicher Richtung entlang des Weges (Flst. Nr. 3821) weiter und bildet damit die südliche Abgrenzung der Änderung. Im Westen bilden die Flurstücke 3804/1 und 3713 die Begrenzung. In Verlängerung dazu werden die Flurstücke 3688 und 3689 durchquert. Die Landschaftsschutzgebietsgrenze wird im Bereich der geplanten Wohnbaufläche „Schönhalde“ im Stadtteil Pfeffingen vollständig zurückgenommen um die Flurstücke 2501, 2502, 2503, 2462, 2463, 2458, 2435, 2433 und 2430/1 (Weg). Folgende Flurstücke werden teilweise umfasst: 2510 (Weg), 2507 (Weg), 2465/1 (Weg), 2438/1 (Weg) und 2416/1 (Weg). Im Westen stellt der Weg (Flst. Nr. 2510) bis auf Höhe des Flurstückes 2503 die künftige Begrenzung dar. Die nördliche Grenze wird durch die Flurstücke 2503, 2462, 2458, 2435 und 2433 gebildet. Dabei werden mehrere Wegeparzellen durchquert. Im Bereich der geplanten Wohnbaufläche „Mühläcker/Wiesflecken“ im Stadtteil Margrethausen wird die Landschaftsschutzgebietsgrenze vollständig zurückgenommen um die Flurstücke 1160, 1166/1 und 1168. Folgende Flurstücke werden teilweise umfasst: 1166/2, 1167 und 1169. Im Norden bilden künftig die Flurstücke 1160 und 1166/1 die Grenze des Schutzgebietes. In Verlängerung dazu werden die Flurstücke 1166/2, 1167 und 1169 durchquert. Die östliche Grenze wird vom Flurstück 1169 gebildet. Die Landschaftsschutzgebietsgrenze wird im Bereich der geplanten gewerblichen Baufläche „Eschach III“ im Stadtteil Lautlingen vollständig zurückgenommen um die Flurstücke 1106, 1115, 1126/1, 1126/2, 1126/3, 1126/4, 1127, 1128, 1129, 1130, 1131/1, 1131/2, 1132/1 und 1132/2. Folgende Flurstücke werden teilweise umfasst: 1070 (B 463), 1112, 1113, 1114, 1122, 1123, 1124/2, 1125, 1133, 1134, 1135, 1137 und 1139. Die künftige Grenze des Landschaftsschutzgebietes orientiert sich am Verlauf der geplanten Ortsumfahrung Lautlingen. Dabei werden eine Reihe von Parzellen von Süden bei Flurstück 1137 beginnend nach Norden zum Flurstück 1112 durchquert. Im Norden bildet das Flurstück 1070 ( B 463 ) die Grenze. Im Bereich der geplanten gewerblichen Baufläche „Hirnau“ im Stadtteil Lautlingen wird die Landschaftsschutzgebietsgrenze vollständig zurückgenommen um die Flurstücke 1872, 1873, 1874, 1875, 1875/1, 1876, 1876/1, 1877, 1877/1, 1878/1 (Weg), 1885/1 (Weg), 1885/2 (Weg), 1887, 1888, 1889, 1890, 1891, 1892, 1893, 1894, 1894/1 (Weg), 1895, 1896, 1897, 1898, 1899, 1900, 1901, 1903, 1904, 1905, 1906, 1907, 1910 (Weg), 1915, 1920, 1921, 1922, 1923, 1925, 1926, 1927/1, 1927/2, 1928/1, 1928/2, 1952 (Weg), 1959 (Weg), 1959/1, 1961, 1963, 1965, 1966 (Weg), 1966/1, 1966/2, 1966/3, 1967, 1968, 1970/1, 1970/2, 1970/3, 1971, 1972/1, 1972/2, 1973, 1974, 1975, 1976, 1977, 1978, 1979, 1980, 1981, 3 1982/1, 1982/2, 1983/3, 1983/2, 1984, 1985, 1987, 1988, 1989, 1990, 1991 (Weg), 1992, 1992/1 (Weg), 1993, 1994, 1995, 1999, 2000, 2001, 2002, 2003, 2004, 2006, 2007, 2008, 2010, 2012, 2013, 2014, 2015, 2016, 2017, 2018, 2019, 2020, 2021, 2022, 2023, 2024, 2026, 2027/1, 2027/2, 2030, 2031, 2032, 2033, 2034, 2035, 2036, 2037, 2039, 2040, 2041, 2042, 2043, 2044, 2045, 2046/1, 2046/2, 2047, 2048, 2051, 2052, 2054, 2055, 2056/1, 2056/2, 2057, 2058, 2059, 2060, 2061, 2062, 2063/1, 2063/2, 2064, 2066, 2067, 2068, 2070, 2071, 2072, 2073, 2076, 2077, 2078, 2080, 2081, 2083, 2084, 2085, 2086, 2087, 2088, 2089, 2090, 2091, 2092/1, 2092/2, 2093, 2094, 2095, 2096, 2097, 2108, 2109/1, 2109/2, 2110, 2111, 2098, 2100, 2101, 2102, 2103, 2104, 2105, 2106 und 2107. Folgende Flurstücke werden teilweise umfasst: 1878, 1882, 1884, 1885 (Weg), 1902 (Weg), 1929, 1969 (Bahn) und 2073 (Weg), 2117. Die geplante nördliche Begrenzung bildet die Bahnlinie (Flst. Nr. 1969). Die östliche Grenze verläuft entlang zweier Wege (Flst. Nr. 1959 und 1952), den Flurstücken 1927/1, 1927/2, 1928/1, 1928/2 und teilweise 1929. Im Süden verläuft die Grenze zunächst durch das Flurstück 1929. Anschließend bildet Flurstück 1920 die Begrenzung. Danach wird die Parzelle 1884 durchquert. Weiter bildet das Flurstück 1907, der Weg (Flst. Nr. 1885/2 und 1885) sowie das Flurstück 1878/1 die Grenze, wobei in diesem Bereich die Flurstücke 1882 und 1878 im Randbereich durchlaufen werden. Die Landschaftsschutzgebietsgrenze wird im Bereich des geplanten „Campingplatzes badkap“ im Stadtteil Lautlingen vollständig zurückgenommen um die Flurstücke 498, 499, 500, 501, 502 und 522/1. Folgende Flurstücke werden teilweise umfasst: 490, 509, 511 und 514/1 (Weg) und 522. Im Westen bildet das Flurstück 490 die geplante Grenze. Im weiteren Verlauf wird dieses Flurstück auf Höhe der Parzelle 502 durchtrennt. In Verbindung mit dem Flurstück 502 sowie der Weiterführung quer durch die Flurstücke 509 und 511 wird damit die nördliche Grenze definiert. Im Osten verläuft die Begrenzung zukünftig teilweise entlang den Flurstücken 511 und 513 sowie ganzheitlich entlang dem Flurstück 522/1 und 522 teilweise. Die Landschaftsschutzgebietsgrenze wird im Bereich der geplanten Ortserweiterung „südliche Fürstäckerstraße/Gräblessteig“ im Stadtteil Laufen vollständig zurückgenommen um die Flurstücke 169/3, 210, 211, 212, 213, 236, 237, 238, 239/1, 239/2, 240, 280, 283, 284, 288, 289, 290, 291, 292/1 und 296/1. Folgende Flurstücke werden teilweise umfasst: 310, 1342 (Weg) und 1800. Zunächst wird die geplante Grenze des Landschaftsschutzgebietes im Osten durch die Wegeparzelle 1342 definiert. Im weiteren Verlauf wird das Flurstück 1800 durchquert. Im Süden bilden die Flurstücke 213, 236, 237 und 240 die Grenze. Im Westen verläuft die Grenze entlang den Flurstücken 240, 239/2 und 280 und durchquert in Verlängerung dazu die Parzelle 310. Diese bildet im weiteren Verlauf zusammen mit der Parzelle 296/1 die nordwestliche Begrenzung. Die Landschaftsschutzgebietsgrenze wird im Bereich der geplanten Wohnbaufläche „Geigershalde“ im Stadtteil Laufen vollständig zurückgenommen um die Flurstücke 888, 891, 892 und 893. Folgende Flurstücke werden teilweise umfasst: 1052/4 und 1086 (Straße „Untere Halde“). 4 Die geplante südliche Begrenzung wird durch das Flurstück 888 definiert. Im Westen wird die Grenze durch die Flurstücke 893, 892 und 891 gebildet. In Verlängerung dazu werden die Parzellen 1052/4 und 1086 (Untere Halde) durchquert. Die Grenze verläuft dann entlang des Flurstücks 1086 ( Straße ). Im Bereich „Leimenstraße“ im Stadtteil Tailfingen wird die Landschaftsschutzgebietsgrenze teilweise zurückgenommen um das Flurstück 5311/2. Die geplante Grenze des Landschaftsschutzgebietes verläuft durch das Flurstück 5311/2. Sie wird definiert als Verbindungslinie zwischen dem nordwestlichen Eckpunkt der Parzelle 5428/2 und dem südöstlichen Eckpunkt der Parzelle 5425/5. 2. Die neu festgesetzten Grenzen sind in elf Detailkarten im Maßstab 1: 2.500 jeweils kombiniert mit einer Übersichtskarte im Maßstab 1: 25.000 des Landratsamtes vom 20.12.2004 mit unterbrochener grüner Linie dargestellt. Die unveränderten Grenzen sind mit durchgezogener grüner Linie dargestellt. Die aufgehobenen Grenzen sind mit unterbrochener roter Linie eingezeichnet. 3. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung. §2 1. Die Verordnung mit Karten wird bei der Unteren Naturschutzbehörde des Landratsamtes Zollernalbkreis in Balingen für die Dauer von zwei Wochen nach Verkündung dieser Verordnung zur kostenlosen Einsicht durch Jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt. 2. Die Verordnung mit Karten ist nach Ablauf der Auslegungsfrist beim Landratsamt Zollernalbkreis zur kostenlosen Einsicht durch Jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt. 3. Die Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist in Kraft. Balingen, den 14.04.2005 Fischer Landrat 5 Verkündungshinweis: Gemäß § 60a NatSchG ist eine etwaige Verletzung der in § 59 NatSchG enthaltenen Verfahrens- und Formvorschriften nur beachtlich, wenn sie innerhalb eines Jahres nach dem Erlass der Verordnung beim Landratsamt Zollernalbkreis schriftlich geltend gemacht wird; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.