Gestaltungssatzung Hauptstraße Neunkirchen 6300 Örtliche Bauvorschrift (Gestaltungssatzung) der Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid ge­ mäß § 86 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen für den Bereich der Haupt­ straße in Neunkirchen vom 18.12.2007 Präambel Ziel dieser Satzung ist es, den noch weitgehend erhaltenen dörflichen Charakter des Be­ reiches um die Hauptstraße zu wahren bzw. soweit wie möglich wieder herzustellen und das gewachsene Ortsbild vor gestalterischen Fremdkörpern - insbesondere solchen, die sich an städtischen Vorbildern orientieren - zu schützen. Der Rahmen soll so gesteckt werden, dass er ein weites Spektrum gestalterischer Möglichkeiten innerhalb des Gestaltungskanons zulässt. Der Rat der Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid hat in seiner Sitzung am 18.12.2007 auf­ grund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. 07.1994 ( GV.NRW.S. 666) zuletzt geändert durch das Gesetz vom 30.04.2002 ( GV. NRW.S. 160)und des § 86 Abs.1 Nr.1 und Nr.2 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 01.03. 2000(Gv.NRW.2000 S.256) zuletzt geändert durch das Gesetz vom 09.05.2000(GV.NRW.2000 S.439), folgende Satzung beschlossen: §1 Örtlicher Geltungsbereich Der örtliche Geltungsbereich wird wie folgt begrenzt: Ausgehend vom südwestlichen Grenzpunkt des Grundstückes Gemarkung Wolperath, Flur 6, Flurstück 1 verläuft die Grenze in südliche Richtung bis zum südlichen Grenzpunkt des Flurstü­ ckes 306 und weiter in nordöstlicher Richtung das Flurstück 118 (Bundesstraße Nr. 507) que­ rend auf die südliche Grenze des Flurstückes Flur 55, Flurstück 136. Von hier aus verläuft die Grenze nach Südosten bis zum südöstlichen Grenzpunkt des Flurstü­ ckes und weiter in nordöstlicher Richtung entlang der nordwestlichen Grenze des Flurstückes 61 (Südweg) bis an die südliche Grenze des Grundstückes Flur 52, Flurstück 162 und in östli­ cher Richtung bis zum südöstlichen Grenzpunkt dieses Flurstückes. Von hier verläuft die Grenze in nordöstlicher Richtung entlang der westlichen Grenze des Flur­ stückes 8 (Prälat-Lewen-Straße) und die Straße „Wiedenhof“ kreuzend bis auf die südliche Grenze des Flurstückes Flur 53, Nr. 28. Von hier führt die Abgrenzung weiter in östlicher und nordöstlicher Richtung entlang der Grenzen der Flurstücke 28 und 27 entlang der östlichen Grenze der Flurstücke 94, 96 und 25 bis zum nördlichen Grenzpunkt des Flurstückes 25 und hier das Flurstück Flur 54, Flurstück 84 in östlicher Richtung kreuzend, in östlicher Richtung entlang der nördlichen Grenzen der Flurstücke 48, 77 und 74. Weiter entlang der östlichen Grenze des Flurstückes 73 und 72 bis zum südwestlichen Grenz­ punkt des Flurstückes Gemarkung Wolperath, Flur 29, Flurstück 457 und weiter in östlicher Richtung entlang der südlichen Grenze des Flurstückes 457 und in nordöstlicher Richtung ent­ lang der östlichen Grenze dieses Flurstückes, der Flurstücke 458, 206, 184, 150, 489, 36/1 zum östlichen Grenzpunkt des Flurstückes 164, von hier in westlicher Richtung entlang der nördli­ chen Grenze des Flurstückes 164 weiter die Flurstücke 32 und 208 (Straße „Im Krummauel“) kreuzend auf den südöstlichen Grenzpunkt des Flurstückes 443 und entlang dessen östlicher Grenze bis zum südwestlichen Grenzpunkt des Flurstückes 168. Von hier aus verläuft die Abgrenzung entlang der östlichen Grenze der Flurstücke 215, 217 und 220 bis an die Ohlenhohnstraße und entlang der südwestlichen Grenze der Ohlenhohnstraße in nordwestlicher Richtung die Hauptstraße kreuzend bis zum Auftreffen auf die östliche Grenze des Flurstückes Flur 2, Flurstück 63. 24. Erg. Juli 2008 1 6300 Gestaltungssatzung Hauptstraße Neunkirchen Weiterhin verläuft die Grenze in nordöstlicher Richtung entlang der südöstlichen Grenze der Flurstücke 63,62, 61, 60, 59, 58, 52, 53, 54 und 142. Sie führt weiter in nordwestlicher und süd­ westlicher Richtung entlang der Grenzen des Flurstückes 142 und weiter in südwestlicher Rich­ tung entlang der nordwestlichen Grenzen der Flurstücke 54, 53, 52, 58, 59, 60, 61, 62, 63, 64, 65, hier das Flurstück Flur 2, Parzelle 1 (Dahierhofer Straße) querend bis zur Aufmündung auf die Grenze des Flurstückes 94 weiter in westlicher Richtung entlang der nördlichen Grenzen der Flurstücke 94,93 und 92 und nach Südwesten entlang der südöstlichen Grenze des Flur­ stückes 91. Vom südwestlichen Grenzpunkt des Flurstückes 91 wird die Rathausstraße (Flurstück 99) zum nördlichen Grenzpunkt des Flurstückes 125 gekreuzt. Von hier aus verläuft die Grenze entlang der nordwestlichen Grenze der Flurstücke 125, 126, 127, 306, 219 das Flurstück 132 (Walzenrather Straße) querend und weiter entlang der nordwestlichen Grenzen der Flurstücke 133, 13, 140, 141 durch das Flurstück 142 (Ringstraße). Weiterhin verläuft die Grenze in nordwestlicher Richtung entlang der nordöstlichen Grenze der Flurstücke 144, A45, 150 und 151 und in südwestlicher Richtung entlang der nordwestlichen Grenze des Flurstückes 151, der Flurstücke 149 und 265 und in westlicher Richtung entlang der südlichen Grenze des Flurstückes 153 die Raiffeisenstraße kreuzend zum nordöstlichen Grenzpunkt des Flurstückes Flur 53, Nr. 227 und entlang der westlichen Grenze der Flurstücke 106 und 115 zum nordöstlichen Grenzpunkt des Flurstückes Flur 52, Nr. 187 und weiter in süd­ licher Richtung entlang der östlichen Grenze dieses Grundstückes bis zum südlichen Grenz­ punktes Flurstückes 120, von hier das Flurstück 187 querend und entlang einer gedachten ge­ raden Linie zum südöstlichen Grenzpunkt des Flurstückes 193. Weiter in östlicher Richtung entlang der nördlichen Grenze des Flurstückes 196 (Alten-BüchelStraße) bis zur Aufmündung des Eckweges und entlang der östlichen und südlichen Grenze des Eckweges (Flur 55, Nr. 43) bis zum nordöstlichen Grenzpunkt des Flurstückes 7 weiter in südlicher Richtung entlang der östlichen Grenzen der Flurstücke 7, 109 und 40, hier das Flur­ stück 44 (Taisperrenstraße) in gerader Linie querend und entlang der südlichen Grenze dieses Flurstückes in westlicher Richtung bis zum Flurstück 42. Weiter führt die Abgrenzung in südlicher Richtung entlang der westlichen Grenzen der Flurstü­ cke 105 und 38/4 sowie in östlicher Richtung der südlichen Grenzen der Flurstücke 38/4 und 103 bis zum südwestlichen Grenzpunkt des Flurstückes 140 und weiter in südlicher Richtung entlang der östlichen Grenzen der Flurstücke 150 und 151 zum Ausgangspunkt zurück. Der örtliche Geltungsbereich wird in nordöstlicher Richtung bis zur Eisenerzstraße um die Grundstücke Gemarkung Wolperath , Flur 28 Nr. 373-380,398,399, 390,601,132,172,177 erweitert. Der örtliche Geltungsbereich ist im beiliegenden Plan, Maßstab 1: 5000, nachrichtlich darges­ tellt. §2 Sachlicher Geltungsbereich Die Satzung regelt die Gestaltung der baulichen Anlagen (der Gebäude, Einfriedungen, Werbeanlagen) und der Freiflächen, mit Ausnahme der Verkehrsfläche. 2 24. Erg. Juli 2008 Gestaltungssatzung Hauptstraße Neunkirchen 6300 §3 Gebäudehöhen Die Wandhöhe der Gebäude darf 7,00 m, die Fristhöhe 13,00 m - jeweils gemessen von der Oberkante der Kelierdecke - nicht überschreiten. Die Sockelhöhe darf im Mittel höchstens 0,30 m - bezogen auf die Höhe der Verkehrsfläche - betragen. Überschreitungen dieser Werte können bis zu einer Firsthöhe von 17,00 m als Ausnahme zugelassen werden, wenn dies der Anpassung an eine vorhandene Nachbarbebauung oder an das vorhandene Ortsbild (z.B. bei Ersetzen von Flachdächern durch geneigte Dächer) dient. §4 Dächer (1) Es sind nur Dächer mit geneigten Flächen mit einer Neigung von mindestens 40 ° zu­ lässig. Auf eingeschossigen Gebäuden sind auch Walmdächer mit einer Neigung von mindestens 28 ° zulässig. Auf Garagen und untergeordneten Nebenanlagen sind auch Flachdächer zulässig, soweit sie 50 m2 Grundfläche nicht überschreiten. Zur Anglei­ chung an eine bestehende Nachbarbebauung kann gestattet oder verlangt werden, die dort vorhandenen Dachneigungen zu übernehmen. (2) Die Dachneigungen müssen auf allen Seiten gleich sein. Pultdächer und Dächer mit asymmetrischen Giebeln sind nicht zulässig. Abgeschleppte Dächer können als Ausnahme zugelassen werden, wenn sie historischen Dachformen der Region entsprechen. (3) Dacheinschnitte sind nur bis zu einem Drittel der Trauflänge zulässig. (4) Gauben sind nur bis zu einer Außenbreite von 1,50 m und einem Mindestabstand von First und Giebel und untereinander von jeweils 1,20 m zulässig, sofern sie nicht als Zwerchgie­ bel ausgeführt werden. Zwerchgiebel müssen einen Mindestabstand vom Giebel und unterei­ nander von jeweils 1,20 m einhalten. Die Breiten der Gauben und Zwerchgiebel dürfen in der Summe die Hälfte der Trauflänge nicht überschreiten. (5) Geneigte Dächer sind mit schwarzen, dunkelgrauen oder dunkelgraubraunen Dach­ pfannen oder mit Naturschiefer einzudecken. Anlagen zur Nutzung von Sonnenenergie sind zulässig. Die Dächer können begrünt werden. (6) Unzulässig sind insbesondere Dacheindeckungen aus Kunststoff, Faserzement oder Bi­ tumenpappe.7 (7) Auf Gewächshäusern und Wintergärten sind Glasdächer ohne Beschränkung der Dachneigung zulässig. Dächer aus transparentem Kunststoff können dabei als Ausnahme zu­ gelassen werden, wenn das Ortsbild dadurch nicht beeinträchtigt wird. 24. Erg.Juli 2008 3 6300 Gestaltungssatzung Hauptstraße Neunkirchen §5 Fassaden (1) Sofern die Frontlänge die Wandhöhe überschreitet, sind die Fassaden vertikal zu glie­ dern. (2) Identische Fassaden an mehr als 2 angrenzenden Gebäuden oder innerhalb einer Häu­ serzeile sind unzulässig. (3) Als Material für die Außenwände sind nur zulässig: 1. 2. 3. 4. 5. 6. Weißer, hellgrauer oder hellbrauner glatter Putz oder Schabeputz, unglasierte Ziegel oder Kalksandsteine, sofern sie weiß, hellgrau oder hellbraun geschlämmt oder gestrichen oder im Naturzustand belassen werden, Bruchsteine mit roh behauenen, matten Oberflächen, Verkleidungen aus Naturschiefer oder Holzbrettern oder Holzschindeln, Holzbalken als Bestandteil der Konstruktion, Glasflächen. Dies gilt nicht für Rollläden, Balkonplatten, Sockel oder Kellergeschosse bis zu einer Höhe von 1 m oberhalb der Gelände-oberkante und nicht für untergeordnete Bauteile, deren Fläche unter 5 % der Fassadenfläche beträgt. (4) Unzulässig an Fassaden sind insbesondere Verkleidungen aus Kunststoff, Faserze­ ment oder Bitumenpappe sowie alle Materialien mit denen ein anderer Baustoff imitiert wird, wie z.B. Fachwerkimitationen aus Brettern, Ziegelimitationen aus Bitumenpappe oder Holzimitatio­ nen aus Kunststoff. §6 Türen, Tore, Fenster und Wintergärten (1) Fenster- oder Türöffnungen in Fassaden sind nur bis zu einer Breite von 3 m und bis zu einer Fläche von 7,5 m2 zulässig. Nebeneinander liegende Fenster- oder Türöffnungen sind durch Wandflächen oder Stützen von mindestens 30 cm Breite - bei Holzstützen mindestens 12 cm Breite - zu gliedern. Dies gilt nicht für Wintergärten. (2) Innerhalb von Fenster-, Tür- oder Toröffnungen sind durchgehende Glasflächen ohne Unterteilung durch Sprossen oder ähnliches nur bis zu einer Breite von 1 m und bis zu einer Fläche von 2,5 m2 zulässig. Dies gilt nicht für Schaufenster und Türöffnungen im Erdgeschoss. (3) Bei mehrgeschossigen Gebäuden muss sich die Gliederung von Schaufensterfronten an der Gliederung der Obergeschosse orientieren.4 (4) Die verwendeten Materialien für die Konstruktion dürfen nicht aus natur- oder goldfar­ benem Aluminium hergestellt werden. 4 24. Erg. Juli 2008 Gestaltungssatzung Hauptstraße Neunkirchen 6300 §7 Markisen Markisen müssen sich der Gliederung der Fassade unterordnen und dürfen wesentliche Gliederungselemente nicht überdecken. §8 Anlagen der Außenwerbung (1) Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung und nur direkt mit einem Gebäude verbunden bis zu einer Höhe von 4,00 m über der Geländeoberfläche zulässig. Sie müssen sich nach Umfang, Anordnung, Werkstoff und Gestaltung den Bauwerken unterordnen und dür­ fen wesentliche Bauglieder nicht verdecken oder überschneiden. (2) An Tankstellen, Einzelhandels-, Handwerks- und Gewerbebetrieben sind zusätzliche Werbeanlagen bis zu 6,00 m Höhe (z.B. Schilder an Masten) zulässig, wenn die Einsicht von der Verkehrsfläche durch Fassadenbegrünung oder Bäume wesentlich eingeschränkt ist. (3) Eine einzelne Werbeanlage darf nicht breiter als 4,00 m sein. Schriftzüge dürfen eine Höhe von 0,50 m nicht überschreiten. Vertikal oder schräg angeordnete Schriftzüge sind unzu­ lässig. (4) Die Summe der Werbeflächen eines Gewerbe-, Einzelhandels- oder Handwerksbetrie­ bes darf 3,00 m23 4nicht überschreiten. An Tankstellen sind zusätzlich Hinweise auf Kraftstoffpreise bis zu einer Gesamtfläche von 3,00 m2 zulässig. Grenzt ein Betrieb an mehrere Straßen, kann eine Überschreitung der zulässigen Werbeflächen um bis zu 100 % als Ausnahme zuge­ lassen werden. Bei der Ermittlung der Fläche gilt die durch die Werbeanlage umschriebene Fläche. (5) Wechsellicht, Laufschriften und glitzernde Materialien sind unzulässig. §9 Nicht bebaute Grundstücksflächen (1) Je 200 m2 nicht überbaute Grundstücksfläche ist mindestens ein Laubbaum zu pflan­ zen. (2) Stellplätze sind mit Bäumen oder Sträuchern einzugrünen. Werden mehrere Stellplätze in einer Reihe angelegt, so ist nach höchstens vier Stellplätzen jeweils ein mindestens 1,00 m breites Pflanzbeet mit Bäumen oder Sträuchern anzulegen. (3) Mülltonnenplätze und Müllcontainerplätze sind gemäß § 10 (2) einzufrieden. (4) Die Versiegelung von Freiflächen ist nur als Pflasterung oder Plattierung zulässig. Bituminöse Decken sind unzulässig. 24. Erg. Juli 2008 5 6300 Gestaltungssatzung Hauptstraße Neunkirchen § 10 Einfriedungen und Stützmauern (1) Als Einfriedungen über 40 cm Höhe sind nur Staketenzäune aus Holz bis zu einer Höhe von 1,0 m sowie Hecken und Bruchsteinmauern bis zu einer Höhe von 2,0 m zulässig. Bruch­ steinmauern dürfen bis zu einer Höhe von 1,0 m mit Staketenzäunen aus Holz oder Schmiede­ eisen kombiniert werden. In den rückwärtigen Grundstücksbereichen sind außerdem Drahtzäu­ ne zulässig. (2) Als Einfriedung von gewerblich genutzten Freiflächen, Mülltonnen- und Müllcontainer­ plätzen sind Holzzäune, Hecken und Mauern mit den in § 5 (3) genannten Oberflächen bis zu einer Höhe von 2,00 m zulässig. (3) Als Oberflächen von Stützmauern über 1,00 m Höhe sind nur die in § 5 (3) genannten Oberflächen zulässig. §11 Besondere Anforderungen an die Gestaltung von Fachwerkhäusern (1) Holzfachwerk darf nur mit Naturschiefer, Holzbrettern oder Holzschindeln entsprechend historischen Vorbildern der Region verkleidet werden. Verkleidungen aus anderen Materialien sollen entfernt werden. (2) Als Oberfläche von Ausfachungen ist nur weißer glatter Putz zulässig. Glasflächen ans­ telle von Ausfachungen können als Ausnahme zugelassen werden, wenn der Charakter der Fassade dabei erhalten bleibt. (3) Dacheinschnitte sind unzulässig. (4) Als Material für Fenster und Türen ist nur Holz und Glas zulässig. (5) Rollläden sind unzulässig. Klappläden sind nur aus deckend dunkel gestrichenem Holz zulässig. (6) Werbeanlagen sind nur als Auslegerschilder bis zu einer Größe von 0,80 m x 0,80 m zulässig.7 (7) Anbauten an Fachwerkhäuser sind in Form, Fassadengliederung, Material und Farbge­ bung dem Hauptgebäude anzupassen. Sie sind nur zulässig, wenn der Charakter des Haupt­ gebäudes dabei erhalten bleibt. §12 Abweichungen Abweichungen regeln § 73BauO NRW sowie die §§ 3 - 11 dieser Satzung. Abweichungen können ferner zugelassen werden, wenn die betroffenen Gebäude oder Freiflä­ chen von keiner öffentlichen Verkehrsfläche aus sichtbar sind. 6 24. Erg. Juli 2008 Gestaltungssatzung Hauptstraße Neunkirchen 6300 §13 Ordnungswidrigkeiten Wer gegen die §§ 3 - 12 dieser Satzung verstößt, handelt ordnungswidrig im Sinne des §84 Abs.1 Nr. 20 BauONRW. Auf diese Vorschrift wird verwiesen. §14 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 24. Erg.Juli 2008 7 6300 8 Gestaltungssatzung Hauptstraße Neunkirchen 24. Erg. Juli 2008