Entwurf - Heidekreis

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-EntwurfStand 24.06.2013
Verordnung des Landkreises Heidekreis über das Landschaftsschutzgebiet „Riensheide“ in der Gemeinde Neuenkirchen sowie der Stadt Soltau
vom…………
Auf Grund des § 26 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542) in der zurzeit geltenden Fassung in Verbindung mit § 19 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) vom 19.02.2010 (Nds. GVBl. S. 104) sowie § 23 NAGBNatSchG sowie § 32 NAGBNatSchG wird verordnet:
§1
Landschaftsschutzgebiet
Das in § 2 näher bezeichnete Gebiet in den Gemarkungen Neuenkirchen, Gilmerdingen,
Behningen, Woltem, Wiedingen und Leitzingen im Landkreis Heidekreis wird zum Landschaftsschutzgebiet (LSG) „Riensheide“ erklärt.
§2
Geltungsbereich
Die Grenze des LSG ergibt sich aus der mitveröffentlichten Karte (Anlage 1) im Maßstab
1: 10.000. Sie verläuft auf der Innenseite der dargestellten Grenzlinie. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung. Die Verordnung mit der Karte einschließlich der Anlage 2 kann von
jedermann während der Dienststunden bei der Stadt Soltau, der Gemeinde Neuenkirchen
und beim Landkreis Heidekreis, 29614 Soltau – Untere Naturschutzbehörde – unentgeltlich
eingesehen werden.
§3
Schutzzweck
(1) Allgemeiner Schutzzweck ist:
1. die Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes für
die Schutzgüter Boden, Wasser, Klima, Tiere, Pflanzen und Landschaftsbild sowie
2. die Erhaltung und Wiederherstellung des besonderen Landschaftscharakters.
(2) Besonderer Schutzzweck ist:
1. die Erhaltung und Entwicklung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes, insbesondere von großräumig zusammenhängenden, naturnahen, alt- und totholzreichen Wäldern einschließlich strukturreicher tiefer Waldränder, von offenen
Moor- und Sandheideflächen, von artenreichem Grünland in Abhängigkeit vom Standort trockener bis nasser Ausprägung, von Brachflächen, von Hecken, Feldgehölzen, Alleen und Einzelbäumen, von naturnahen Fließgewässern, von Oberflächengewässern
mit mäßiger bis sehr guter Wasserqualität sowie der großflächig unverbauten Landschaft,
2. Erhaltung artenarmen Grünlandes, naturferner Gewässer sowie Wälder,
3. die Erhaltung und Entwicklung der Vielfalt der Biotoptypen, insbesondere der Moorheiden, Sandheiden, dystrophen Stillgewässer, Schwingrasen, Moorwälder, Eichenwälder, Buchenwälder, Erlenwälder, Grünländer aller Nutzungsintensität, Fließgewässer,
Hecken und Feldgehölze, Einzelbäume und Baumreihen, lichten Waldrandstrukturen
einschließlich der Vernetzung der Lebensräume,
4. die Erhaltung und Entwicklung von Lebensraumtypen des Anhangs I der Richtlinie
92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume
sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen des Rates (FFH-Richtlinie) auch außerhalb
von Natura 2000-Gebieten,
5. die Erhaltung und Entwicklung von strukturreichen, naturnahen Landschaftsbestandteilen als Lebensräume ihrer typischen Tiere und Pflanzen wie z. B. Moorfrosch, Kreuzotter, Zauneidechse, alle Libellen- und Köcherfliegenarten einschließlich der Larvalstadien, Kranich, Kiebitz, Eisvogel, Feldlerche sowie sämtliche vorkommende Greifvogelarten,
6. die Erhaltung des Gebietes wegen seiner besonderen Bedeutung für die naturnahe,
ruhige, landschaftsgebundene Erholung zum Zwecke des Landschaftserlebens,
7. die Erhaltung der geringen Zersiedelung und des durch Baukörper wenig beeinträchtigten und ungestörten Landschaftsbildes,
8. die Erhaltung und Verbesserung der Qualität, Leistungsfähigkeit und Regeneration der
Schutzgüter Boden als Lebensraum und Schadstoffpuffer, Klima, Grundwasserqualität
und Grundwassermenge,
9. die Erhaltung und Entwicklung von Torfkörpern unter anderem als CO 2-Speicher sowie
deren Wiederherstellung.
Die Entwicklung des LSG gem. der Ziele des Abs. 2 Nr. 1 – 9 soll nur im Einvernehmen mit
den Grundeigentümern erfolgen.
§4
Schutzbestimmungen
(1) Auf Grund des § 26 Abs. 2 BNatSchG werden zur Sicherung des Charakters sowie des
besonderen Schutzzwecks und zur Vermeidung von Störungen und Gefährdungen im
LSG folgende Handlungen untersagt:
1. die Errichtung von gem. Niedersächsischer Bauordnung baugenehmigungspflichtiger
Anlagen und Schilder aller Art, einschließlich Werbeeinrichtungen,
2. die Neuanlage von Wegen, Straßen oder Plätzen, Gewächshäusern sowie Masten
für Freileitungen, auch wenn sie nicht einer Baugenehmigung nach der Niedersächsischen Bauordnung bedürfen,
3. Gewässer herzustellen, Uferzonen umzugestalten oder zu beseitigen oder eine über
das übliche Maß hinausgehende Gewässerunterhaltung vorzunehmen,
4. Wald in eine andere Nutzungsart umzuwandeln, ausgenommen ist die Umwandlung
in Lebensraumtypen des Anhang I der FFH-Richtlinie,
5. Abfall aller Art, Schutt oder Anderes vorübergehend oder dauerhaft zu lagern, ausgenommen sind die vorübergehende Lesestein- und auf Acker oder Grünland Festmistlagerung,
6. gem. § 30 BNatSchG geschützte Biotope sowie gem. § 22 NAGBNatSchG geschütztes Ödland zu verändern, zu beeinträchtigen oder zu zerstören,
7. gem. Anhang I der FFH-Richtlinie geschützte Lebensraumtypen zu verändern, zu beeinträchtigen oder zu zerstören,
8. Aufschüttungen oder Abgrabungen aller Art vorzunehmen,
9. Gewässer mit Booten aller Art, einschließlich Modellbooten, zu befahren,
10. Wasser aus Fließ- und Stillgewässern oder dem Grundwasser zu entnehmen, sofern
die Nutzung nicht der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Nutzung dient
sowie
11. die Ruhe und Ungestörtheit durch Lärm jeglicher Art, insbesondere durch Tonwiedergabegeräte, Lautsprecher, Modellflugzeuge u. a. Geräte, Sprengungen oder auf andere Weise auch nur kurzzeitig zu stören.
(2) Regelungen eines im Landschaftsschutzgebiet gelegenen Gebietes nach § 23 BNatSchG
(Naturschutzgebiet) bleiben unberührt.
§5
Freistellungen
(1) Die Errichtung von Anlagen aller Art, die gem. der Niedersächsischen Bauordnung genehmigungsfrei sind, ist nur zulässig, soweit davon weder gem. § 30 BNatSchG geschützte Biotoptypen, gem. § 22 NAGBNatSchG geschütztes Ödland, FFHLebensraumtypen, Hecken, Baumgruppen, Einzelbäume noch das Landschaftsbild beeinträchtigt werden. Die Bauweise ist in Material und Farbwahl ortsüblich der Landschaft
anzupassen.
(2) Die Unterhaltung vorhandener Wege in bisherigem Umfang einschließlich der Freihaltung
des Lichtraumprofils, jedoch ohne Verwendung von Teer- und Asphaltaufbrüchen, ist
freigestellt.
(3) Der Ausbau von vorhandenen Wegen oder Straßen ist im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde zulässig.
(4) Die Bewirtschaftung der Dauergrünlandflächen, entsprechend der guten fachlichen Praxis gem. § 5 Abs. 2 BNatSchG, ist nur ohne Umwandlung in Acker oder andere Nutzungsformen zulässig.
(5) Die Bewirtschaftung von zum Zeitpunkt der Verordnung als Acker genutzten Ackerflächen entsprechend der guten fachlichen Praxis gem. § 5 Abs. 2 BNatSchG ist freigestellt.
(6) Die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Nutzung der Wälder wird freigestellt jedoch
a) ohne Kahlschläge über 1 ha, ausgenommen sind Kalamitätsfälle,
b) ohne Standortveränderungen wie zum Beispiel flächige Kalkung, ausgenommen ist
die Kalkung von Einzelpflanzen im Zuge von Neupflanzungen sowie zur Stabilisierung des pH-Wertes gegenüber äußeren Einflüssen,
c) ohne Umbau von naturnahen Eichenwäldern oder Buchenwäldern in andere Waldtypen sowie
d) ohne zusätzliche Entwässerungen.
Wälder im Sinne dieser Verordnung sind in der mitveröffentlichten Karte (Anlage 2) dargestellt.
Die Vorschriften des BNatSchG zum Schutz von Horst- und Höhlenbäumen als Nist-,
Brut-, Wohn- und Zufluchtstätte für besonders geschützte Arten bleiben unberührt.
(7) Neuanpflanzungen von Hecken, Baumreihen und Feldgehölzen aller Art sind zulässig,
wenn sie der Naturschutzbehörde mindestens 21 Tage vorher schriftlich angezeigt wurden und diese innerhalb dieser Zeit keine Einwände erhoben hat.
(8) Neuaufforstungen sind nur zulässig wenn
a) sie auf Ackerland oder Weihnachtsbaumkulturen vorgenommen werden,
b) oder auf artenarmem Grünland oder Brachflächen vorgenommen werden, die für die
Vielfalt des Landschaftsbildes sowie für die Artenvielfalt von untergeordneter Bedeutung sind und
c) das Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde hergestellt wurde.
(9) Die wesentliche Veränderung, Beschädigung oder Beseitigung von Hecken, Baumreihen,
Feldgehölzen oder prägenden Einzelbäumen ist nur dann zulässig wenn
a) Hecken zur Unterhaltung und Pflege fachgerecht in der Zeit vom 01.10. bis 28.02.,
jedoch maximal alle 10 Jahre, abschnittsweise auf den Stock gesetzt werden, oder
wenn einzelstammweise Gehölze entnommen werden,
b) eine akute Gefährdung der Verkehrssicherheit gegeben ist und die Maßnahme der
Naturschutzbehörde unter Dokumentation der Gefährdung unmittelbar nach Beseitigung schriftlich bekanntgegeben wird,
c) eine mittelfristig erkennbare Gefährdung der Verkehrssicherheit gegeben ist und die
Maßnahme der Naturschutzbehörde mindestens 21 Tage vorher schriftlich angezeigt
wurde und diese innerhalb dieser Zeit keine Einwände erhoben hat,
d) die landwirtschaftliche Nutzung erheblich erschwert wird und die Maßnahme der Naturschutzbehörde mindestens 21 Tage vorher schriftlich angezeigt wurde und diese
innerhalb dieser Zeit keine Einwände erhoben hat oder
e) die Unterhaltung, Pflege und ggf. Beseitigung entlang von öffentlich gewidmeten
Straßen und Wegen durch eine Behörde durchgeführt wird.
(10) Die nach dem Wasserhaushaltsgesetz ordnungsgemäße Unterhaltung von Fließgewässern ist freigestellt. Die Unterhaltung des Hahnenbachs ist jedoch ausschließlich
mit Mähkorb oder von Hand zulässig.
(11) Zum Zwecke der Erholungsnutzung sind
a) die Errichtung von Wegweisern und Hinweisschildern zum Naturerleben und zur ruhigen Erholungsnutzung, jedoch ohne Werbeschilder aller Art,
b) die Errichtung von Bänken und Schutzhütten, sofern dadurch das Landschaftsbild
nicht erheblich beeinträchtigt wird sowie
c) die Errichtung von Landschaftskunstwerken, sofern dadurch das Landschaftsbild
nicht weit sichtbar erheblich beeinträchtigt wird, zulässig.
(12) Die nach dem Jagdrecht ordnungsgemäße Jagdausübung, einschließlich der Errichtung jagdlicher Einrichtungen zum Zwecke der ordnungsgemäßen Jagdausübung ist
freigestellt, sofern keine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes oder geschützter Biotoptypen davon ausgeht.
(13) Maßnahmen zur Pflege- und Entwicklung, einschließlich der wissenschaftlichen Untersuchung und Erforschung des LSG, sind im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde
freigestellt. Werden Maßnahmen im Auftrag der Naturschutzbehörden ausgeführt, bedürfen diese keines gesonderten Einvernehmens.
(14) Bestehende behördliche Genehmigungen, Erlaubnisse oder sonstige Verwaltungsakte
bleiben unberührt.
(15) Regelungen eines im Landschaftsschutzgebiet gelegenen Gebietes nach § 23
BNatSchG (Naturschutzgebiet) bleiben unberührt.
(16) Weitergehende Vorschriften des Naturschutzrechts bleiben unberührt.
§6
Duldungspflicht
Grundeigentümer und Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, das Aufstellen von Schildern
zur Kennzeichnung des LSG sowie zur Vermittlung von Informationen über das Gebiet zu
dulden.
§7
Befreiungen bzw. Einvernehmen
(1)
Eine Befreiung oder die Erteilung des Einvernehmens von den Verboten nach §§ 4
oder 5 dieser Verordnung sind nicht erforderlich, wenn eine Verordnung nach § 23
BNatSchG (Naturschutzgebiet) speziellere Regelungen trifft und eine Befreiung oder
die Erteilung des Einvernehmens entsprechend einer Naturschutzgebietsverordnung
erforderlich sind.
(2)
Von den Verboten dieser Verordnung in Verbindung mit § 26 Abs. 2 BNatSchG, kann
die Naturschutzbehörde auf Antrag gem. § 67 Abs. 1 BNatSchG Befreiung gewähren,
wenn
1. dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder
2. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung
führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Natur und Landschaftspflege vereinbar ist.
(3)
Eine Befreiung nach Abs. 1 ersetzt nicht eine nach sonstigen Vorschriften erforderliche
Genehmigung.
(4)
Die Naturschutzbehörde soll, soweit keine Beeinträchtigungen oder Gefährdungen des
Schutzgebietes, einzelner seiner Bestandteile oder seines besonderen Schutzzwecks
vorliegen, ihr nach dieser Verordnung erforderliches Einvernehmen erteilen.
(5)
Die Befreiung sowie Einvernehmenserklärungen können mit Nebenbestimmungen versehen werden.
§8
Ordnungswidrigkeiten
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften aus § 4 bzw. § 5 dieser Verordnung in
Verbindung mit § 26 Abs. 2 BNatSchG zuwiderhandelt, ohne dass das erforderliche Einvernehmen erteilt oder eine Befreiung durch die Naturschutzbehörde gewährt wurde,
begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 43 Abs. 3 Nr. 4 NAGBNatSchG. Sie kann mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 € geahndet werden.
(2) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 43 Abs. 3 Nr. 4 NAGBNatSchG begangen worden, so
können gem. § 44 NAGBNatSchG in Verbindung mit § 72 BNatSchG Gegenstände, auf
die sich die Ordnungswidrigkeit beziehen und die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung
gebraucht wurden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden.
§9
Aufhebung von Verordnungen
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung zum Schutze von Landschaftsbestandteilen im Kreis Soltau vom 15.03.1941 (Riensheide) aufgehoben.
§ 10
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
Soltau, den ….
Landkreis Heidekreis
Der Landrat
Begründung
zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Riensheide“
1. Allgemeines
Die Ausweisung der Riensheide als Landschaftsschutzgebiet (LSG) dient der Bewahrung
und Entwicklung von für den Heidekreis besonders schönen, unzerschnittenen und typischen
Landschaftsteilen. Dies umfasst insbesondere die großräumigen, teilweise naturnahen Wälder, die verschiedenen Entwicklungsstadien typischer Heidemoore sowie landschaftsprägende Grünlandbereiche.
Im Kern des LSG liegt das Natura 2000-Gebiet „Riensheide“. Das LSG dient auch zur Pufferung äußerer Einflüsse auf das Natura 2000-Gebiet. Insbesondere die Bewahrung der Ruhe
und Ungestörtheit, der Erhalt und die Entwicklung naturnaher Wälder und Waldränder, die
Sicherung der Grundwasserqualität und -menge sowie die Vernetzung gleichartiger FFHLebensraumtypen dienen der Sicherung und Entwicklung des FFH-Gebietes.
2. Abgrenzung
Grundsätzlich orientiert sich die Grenze des aktuellen LSG an der Grenze des ehemaligen
LSG Riensheide (von 1941). Die alte Grenze wurde anhand der Örtlichkeiten bereinigt. Die
ehemals bestehenden drei Teilbereiche Stichter See, Sägenmoor und Riensheide werden
nunmehr zu einem LSG verbunden. Die Außengrenze orientiert sich allgemein an örtlich
eindeutig nachvollziehbaren Gegebenheiten unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit.
Ackerflächen im Randbereich wurden in Anbetracht der Verhältnismäßigkeit weitestmöglich
nicht einbezogen.
Das LSG verläuft im Nord-Osten entlang der ehemaligen Bahnlinie (welche einbezogen ist).
Die alte Bahnlinie stellt eine optische Trennung zur weiteren Umgebung dar, die im Gelände
gut nachvollziehbar ist.
Im Nord-Westen wurde zur weiteren Entwicklung der Ortschaft Neuenkirchen ein großzügiger Puffer belassen.
Im Süden verläuft die Grenze teilweise entlang der Bahnlinie, die als optische Trennung fungiert. Da maßgeblicher Schutzzweck die Erhaltung der unzerschnittenen Wälder ist, wurden
im Süden die Ackerflächen zwischen Bahn und Wald nicht einbezogen.
Im Osten orientiert sich der Grenzverlauf an dem ehemaligen LSG. Eine Erweiterung nach
Osten ist hinsichtlich der Schutzwürdigkeit von Wald und Kleinmooren durchaus gegeben.
Allerdings ändert sich vor allem Richtung Kuhbachtal der Charakter des Gebietes deutlich,
so dass die alte Grenze beibehalten wird und eine Sicherung der östlichen Flächen durch ein
eigenes LSG mit anderen Schutzzwecken zu empfehlen ist.
3. Zu § 3: Schutzzweck
Das Landschaftsschutzgebiet (LSG) Riensheide ist von überdurchschnittlicher Vielfalt und
besonderer Naturnähe des Landschaftsbildes geprägt. Verschiedene Lebensraumtypen wie
Moorwald, trockener Kiefern-Birkenwald, Moorheiden, Sandheiden, dystrophe Stillgewässer,
Sanddünen und Grünland wechseln sich ab. Der Betrachter findet eine ruhige, unzerschnittene und unverbaute Landschaft vor. Lediglich die Gebäude des Vereins Schäferhof, der
Firma Lange, und zwei Einzelgehöfte sind, abgesehen von Straßen, als Bauwerke im eigent-
lichen Sinne im LSG vorhanden. Die Bewahrung dieses rund 1650 ha großen naturnahen
Raumes zum Zwecke des ruhigen Naturerlebens ist oberstes Ziel der Verordnung. Die Biotoptypenbewertung sowie die Landschaftsbildbewertung des Landschaftsrahmenplans für
den Landkreis Heidekreis im Maßstab 1:50.000 bewerten fast die Hälfte des Gebietes als
sehr hochwertig, knapp die andere Hälfte als hochwertig und nur einen geringen Teil als mittelwertig. Demnach ergibt sich eine hohe Schutzwürdigkeit.
Auf Grund der großflächigen vorkommen ungestörter Lebensraumtypen ist das LSG „Riensheide“ besonders geeignet, zur Leistungsfähigkeit und Regeneration des Naturhaushaltes,
insbesondere für bedrohte Tier- und Pflanzenarten und für die Schutzgüter Erholung, Boden,
Klima, Grundwasser und Landschaftsbild beizutragen. Die Sandböden des Gebietes haben
ein ausgesprochen hohes Grundwasserneubildungspotenzial. Es kann in diesem Landschaftsschutzgebiet qualitativ hochwertiges Grundwasser neugebildet werden. Die Moorlebensräume der „Riensheide“ stellen CO2-Speicher dar, die im Zuge des Klimaschutzes als
solche erhalten und entwickelt werden sollen. Torfe zählen zu den seltenen Bodenarten und
sollen daher erhalten und geschützt werden. Die Vernetzung der Moorteillebensräume dient
der Optimierung des Wasserhaushalts, der Vernetzung von Teillebensräumen für Tiere- und
Pflanzen sowie der Erholungsnutzung.
Auf Grund des zunehmenden Trends zu spektakulären Erholungsformen sowie der anhaltenden großräumigen Flächenversiegelung zu verschiedensten Zwecken besteht ein besonderer Schutzbedarf. Eine zunehmende Intensivierung der Flächennutzung macht einen
Schutz zusätzlich erforderlich.
Langfristig sollen in Abhängigkeit von der Grundstücksverfügbarkeit, ausschließlich auf freiwilliger Basis, naturferne Teilflächen des LSG zu naturnahen Wäldern, mesophilen Grünländern, Nasswiesen, Moorheiden, Moorwäldern, Sandheiden und naturnahe Fließgewässer
entwickelt werden. Die Leistungsfähigkeit des LSG
-
für die naturnahe Erholungsnutzung,
-
als Lebensraum für seltene Tier- und Pflanzenarten,
-
als Produktionsort von qualitativ hochwertigem Grund- und Oberflächenwasser,
-
als Speicherort für CO2,
-
zur Erhaltung und Entwicklung seltener Böden soll weiter verbessert werden.
Die in § 3 der Verordnung benannten Entwicklungsziele sind zur langfristigen Zielerreichung
erforderlich.
4. Zu § 4: Verbote
Grundsätzlich ist es erforderlich, alle diejenigen Handlungen zu untersagen die geeignet
sind, den Charakter des LSG zu verändern bzw. dem besonderen Schutzzweck zuwiderzuhandeln, oder einzelne seiner Bestandteile zu zerstören, zu beeinträchtigen oder zu verändern.
Zur Erhaltung und Verbesserung des unzerschnittenen Landschaftsbildes, zur Wahrung der
Ruhe und Ungestörtheit, zur Erhaltung und Verbesserung der Lebensbedingungen für Tiere
und Pflanzen sowie zum Schutz und zur Verbesserung der Schutzgüter Boden, Wasser und
Klima ist es erforderlich, folgende Handlungen zu untersagen:
1. Bauwerke oder Schilder aller Art zu errichten, wenn sie einer Genehmigung nach der
Nds. Bauordnung bedürfen, weil dies dem besonderen Schutzzweck zur Freihaltung
von Bauwerken widerspräche,
2. die Anlage neuer Wege, Straßen oder Plätze auch wenn sie nicht einer Baugenehmigung nach der Niedersächsischen Bauordnung bedürfen, umfasst sind damit beispielsweise Wege im zu erhaltenden Wald. Auch die Errichtung von baugenehmigungsfreien Masten für Freileitungen und Gewächshäusern muss zum Schutz des
ungestörten Landschaftsbildes explizit untersagt werden,
3. Gewässer herzustellen, Uferzonen umzugestalten oder zu beseitigen oder eine über
das übliche Maß hinausgehende Gewässerunterhaltung vorzunehmen, wozu sowohl
die Vertiefung als auch die Neuanlage von Gräben zählen,
4. Wald in eine andere Nutzungsart umzuwandeln weil andernfalls der Charakter des
Gebietes verändert und die Qualität des Trinkwassers negativ verändert würden,
ausgenommen davon ist die Umwandlung in Lebensraumtypen des Anhangs I der
FFH-Richtlinie, weil dadurch der Charakter der in der Region typischen Landschaften
und international gefährdete Lebensräume gefördert würden,
5. Abfall aller Art, Schutt oder Anderes vorübergehend oder dauerhaft zu lagern, ausgenommen sind die Lagerung von Lesesteinen und die Festmistzwischenlagerung auf
Acker- oder Grünlandflächen, weil andernfalls Schäden an den Schutzgütern Landschaftsbild, Boden und Grundwasser zu befürchten sind,
6. gem. § 30 BNatSchG geschützte Biotope zu verändern oder zu schädigen, weil
dadurch die Lebensraumqualität leiden würde,
7. gem. Anhang I der FFH-Richtlinie geschützte Lebensraumtypen zu verändern oder
zu schädigen, um einen Verstoß gegen die FFH-Richtlinie zu vermeiden, auch wenn
die Einwirkungen nur indirekt erfolgen,
8. Aufschüttungen oder Abgrabungen aller Art vorzunehmen, weil sonst eine Veränderung des Charakters des Gebietes aber auch eine Beschädigung der Lebensraumqualität vorgenommen würde,
9. das Befahren der Gewässer mit Booten aller Art einschließlich Modellbooten, weil
andernfalls lebensraumtypische Arten erheblich gestört und geschädigt sowie die
Ruhe und Ungestörtheit beeinträchtigt würden,
10. Wasser aus Fließ- und Stillgewässern oder dem Grundwasser auch in tiefen Schichten zu entnehmen, sofern die Nutzung nicht der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Nutzung dient, weil dies dem Ziel der qualitativ hochwertigen Grundwasserneubildung und Grundwasserregeneration widerspräche. Da die wirtschaftliche
Bedeutung von Flächendrainierung und Beregnung in der landwirtschaftlichen Nutzung von besonderer Bedeutung ist, wäre die Untersagung dieser Grundwasserbeeinflussung unter Beachtung der Schutzziele unverhältnismäßig. Die Regelungen des
WHG bleiben unberührt.
11. Es ist abschließend verboten, die Ruhe und Ungestörtheit durch Lärm jeglicher Art,
insbesondere durch Tonwiedergabegeräte, Lautsprecher, Modellflugzeuge u. a. Geräte oder auf andere Weise auch nur kurzzeitig zu stören.
Als Lebensraumtypen des Anhang I sind in dem LSG zum Zeitpunkt der Verordnung bekannt:

2310 – Trockene Sandheiden mit Calluna und Genista

3160 – Dystrophe Seen und Teiche

4010 – Feuchte Heiden des nordatlantischen Raumes mit Erica tetralix

4030 – Trockene Europäische Heiden

5130 – Formationen von Juniperus communis in Heiden oder Kalkmagerrasen

6510 – mesophiles Grünland

7110 – Lebende Hochmoore

7120 – Noch renaturierungsfähige degradierte Hochmoore

7140 –Übergangs- und Schwingrasenmoore

7150 – Torfmoor-Schlenken

91D0 – Moorwälder
5. Zu § 5: Freistellungen
1. Die Errichtung von nach der Nds. Bauordnung genehmigungsfreien Anlagen stellt
zumindest dann keine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzzwecks dar, wenn sie
außerhalb von seltenen Lebensräumen und unter Berücksichtigung des Schutzes
des Landschaftsbildes errichtet werden. Bauwerke sind folglich zum Beispiel an
Waldrändern, hinter Hecken oder hinter neuen Anpflanzungen zu errichten, so dass
sie weniger sichtbar sind. „Landschaftsangepasste Farbgebung“ meint in der Landschaft dominierende Farben wie braun oder dunkelgrün in gedeckten Tönen, jedoch
keine leuchtenden Signalfarben wie zum Beispiel weiß, gelb, orange, rot, hellblau,
hellgrün oder lila. Landschaftsangepasste Materialwahl meint in erster Linie Holz.
2. Die Unterhaltung von Wegen und Straßen im bisherigen Umfang ist im Sinne der
Verhältnismäßigkeit freizustellen, sofern dadurch keine Störung des besonderen
Schutzzwecks zu befürchten ist. Sandwege, können demnach als Sandwege, wassergebundene Wege als eben diese und Asphaltwege auch als solche mit dem jeweils passenden Material unterhalten werden. Der Einbau von Teer- oder Asphaltstoffen, meist aus der Straßensanierung, steht dem besonderen Schutzzweck entgegen, weil eine erhebliche Schadstoffbelastung für das Schutzgut Boden aber vor allem ein negativer olfaktorischer Einfluss auf die Erholungssuchenden gegeben ist.
Das Material verbindet sich in der Regel zu nahezu vollversiegelten Flächen, was
dem Schutzzweck widersprechen würde. Regelungen des geltenden Abfallrechts
bleiben unberührt.
3. Der Ausbau von Wegen ist freigestellt, wenn das Einvernehmen der Naturschutzbehörde hergestellt wurde. Bei Sandwegen ist ein Ausbau anzunehmen, wenn anderes
Material als Sand und Lesesteine eingebaut werden. Bei wassergebundenen Wegen
ist von einem Ausbau zu sprechen, wenn der Weg großflächig mit mehr als 10 cm
Deckschicht oder mit Asphalt überbaut wird.
4. Die Bewirtschaftung der Dauergrünlandflächen entsprechend der guten fachlichen
Praxis, jedoch ohne Umwandlung in Acker oder andere Nutzungsformen, kann nur
unter dieser Einschränkung zugelassen werden, weil andernfalls das Landschaftsbild
erheblich beeinträchtigt, die Grundwasserqualität verschlechtert würde und Lebensräume für angepasste Tier- und Pflanzenarten verloren gehen würden. Grünland im
Sinne dieser Verordnung sind alle Flächen, die nach Datenlage der Nds. Landwirtschaftskammer zum Zeitpunkt der Verordnungsgebung rechtmäßig als Grünland gemeldet waren. Sofern eine Fläche nicht als landwirtschaftliche Fläche bei der Landwirtschaftskammer gemeldet war ist die zum Zeitpunkt der Verordnungsgebung aktuelle Luftbildaufnahme maßgeblich.
5. Die Ackernutzung entsprechend der guten fachlichen Praxis stellt keine Verschlechterung des Schutzzwecks dar, solange keine Ausweitung derselben erfolgt. Eine Einschränkung zur Entwicklung des Gebietes wäre unter Berücksichtigung der Interessen der Flächennutzer unangemessen. Auch die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung als Kurzumtriebsplantage ist in dem hier betroffenen Landschaftsraum
verträglich, weil das Landschaftsbild nicht besonders beeinträchtigt würde. Acker im
Sinne dieser Verordnung sind alle Flächen, die nach Datenlage der Nds. Landwirtschaftskammer zum Zeitpunkt der Verordnungsgebung rechtmäßig als Acker gemeldet waren und nach Luftbildauswertung weniger als 5 Jahre ununterbrochen als
Grünland genutzt wurden.
6. Die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Nutzung wird freigestellt. Kahlschläge und
Standortveränderungen können jedoch den Charakter und die Qualität des Gebietes
maßgeblich beeinträchtigen und sind deshalb unzulässig. Als Standortveränderung
ist beispielsweise die flächige Kalkung von Wald anzusehen (i. d. R durch Befliegung). Sofern eine Kalkung von Einzelpflanzungen im Zuge von Neupflanzungen
zum Zwecke der Anwuchsförderung durchgeführt wird, ist die lokale Veränderung
nicht als wesentliche Beeinträchtigung des besonderen Schutzzwecks einzustufen.
Auch die Kalkung zur Kompensation von externen Schadstoffeinträgen wird nicht als
Beeinträchtigung angesehen. Die Kalkung zum Zwecke der Veränderung der Standortbedingungen hingegen ist eine erhebliche Beeinträchtigung des Bodens. Der Umbau von heutzutage seltenen Eichen- und Buchenwäldern, die in der Baumschicht
nahezu vollständige mit Eiche oder Buche bestanden sind, stellt eine Verschlechterung von Lebensraumbedingungen sowie der Grundwasserqualität dar. Gleiches gilt
für Entwässerungen.
7. Die Anlage von Hecken, Baumreihen oder Feldgehölzen dürfte in den meisten Fällen
eine Bereicherung des Schutzzwecks sein. Eine Pflanzung kann aber im Einzelfall
z. B. durch Zerschneidung von Sichtachsen oder Bepflanzung wertvoller Biotoptypen
auch eine Beeinträchtigung des Schutzzwecks darstellen, die vermieden werden soll.
Daher ist die Prüfung des Einzelfalls durch die Naturschutzbehörde erforderlich.
8. Neuaufforstungen entsprechen zwar einerseits dem Schutzzweck der großflächigen
Waldentwicklung, können aber auch der Biotopvielfalt oder dem besonderen Charakter des Gebietes entgegen stehen. Insbesondere bei Aufforstungen von Grünland,
Brachflächen oder seltenen Biotoptypen wäre ein Verstoß gegen den besonderen
Schutzzweck zu besorgen, weshalb Aufforstungen nur mit Erlaubnisvorbehalt zugelassen werden können. Auch auf Acker kann in Abhängigkeit vom Einzelfall eine Beeinträchtigung des Charakters des Gebietes vorliegen. Weitergehende Regelungen
des Nds. Waldrechts bleiben unberührt.
9. Hecken, Baumreihen, Feldgehölze und prägende Einzelbäume prägen den Charakter
der Landschaft maßgeblich und sind daher grundsätzlich weder zu beschädigen,
noch zu verändern oder zu beseitigen. Eine Hecke ist ein Linienbiotop, sie kann einoder mehrreihig aufgebaut sein. Eine Mindestlänge ist in der Fachwelt nicht festgelegt. Eine Länge von 20 m kann als Anhaltswert für die Definition einer Hecke angesehen werden, auch eine lückige Hecke ist als solche zu definieren. Eine Baumreihe
besteht aus mehreren jungen oder alten Einzelbäumen, die in mehr oder weniger
weitem Abstand in einer Reihe stehen. Dabei wird weitläufig von wenigstens 5 Bäumen ausgegangen, um eine Definition als Baumreihe herbeizuführen. Ein Feldgehölz
ist ein kleinflächiger Bestand von Sträuchern und Bäumen. Eine feste Größendefinition gibt es nicht, es können aber 100 qm als ungefährer Richtwert angenommen werden. Prägende Einzelbäume sind Bäume, die unabhängig von Alter, Größe oder Art
die Landschaft auf Grund Ihrer solitären Lage, ihrer auffälligen Wuchsform oder ihrer
beeindruckenden Größe bzw. ihres hohen Alters im Sinne der Strukturvielfalt positiv
beeinflussen.
Die ordnungsgemäße und fachgerechte Pflege von Hecken wirkt in der Regel positiv
auf die Entwicklung derselben. Zur positiven Gehölzentwicklung kann auch das auf
den Stock setzen dienlich sein, wenn dieses nicht zu oft, i. d. R. alle 10 Jahre, und
fachgerecht unter Erhaltung von Überhältern und in mehreren Teilabschnitten durchgeführt wird. Sofern durch das Wachstum von Gehölzen die Bewirtschaftung von
Nutzflächen erheblich erschwert wird, weil zum Beispiel Landmaschinen nicht unter
den Gehölzen hindurchfahren können, ist ein fachgerechter Rückschnitt zulässig. Die
Beschattung von Grundstücken durch Gehölze stellt keine Beeinträchtigung der Nutzung im Sinne dieser Verordnung dar.
Zur Gewährleistung der Verkehrssicherungspflicht kann es erforderlich sein, kurzfristig Hecken, Gehölze, Baumreihen zu beschneiden oder zu entfernen. Zur Wahrung
des Schutzinteresses behält sich die Naturschutzbehörde eine Möglichkeit der Beurteilung der Verkehrsgefährdung vor.
Die Pflege und Unterhaltung von Bäumen an öffentlich gewidmeten Straßen oder
Wegen wird durch die jeweils zuständige Behörde durchgeführt. Es ist davon auszugehen, dass die Behörde über die nötige Sachkenntnis verfügt, um die Verkehrssicherheit von Bäumen in eigener Verantwortung sachkundig beurteilen und die Pflege
fachgerecht durchführen zu können. Der Schutzzweck kann durch die Freistellung
gewahrt werden. Regelungen des Artenschutzrechtes nach dem BNatSchG sind zu
beachten. Ohne die Regelungen wäre der Charakter der Landschaft erheblich gefährdet.
10. Ordnungsgemäß ist eine Gewässerunterhaltung im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes nur dann, wenn sie nicht zu Vertiefungen der Gewässer führt und die Belange
des Artenschutzes gewahrt werden. Im Gewässer vorkommende geschützte Tieroder Pflanzenarten sind durch z. B. einseitige Mahd zu schonen, andernfalls ist die
Unterhaltung nicht als ordnungsgemäß einzustufen und widerspricht dem Schutzzweck. Insbesondere der Hahnenbach ist in einem schlechten Entwicklungszustand.
Weitere Störungen durch Eingriffe in das Sediment sind auszuschließen.
11. Zum Zwecke der Erholungsnutzung sind
a. die Errichtung von Wegweisern und Hinweisschildern zum Naturerleben und
zur ruhigen Erholungsnutzung, jedoch ohne Werbeschilder aller Art,
b. die Errichtung von Bänken und Schutzhütten, sofern dadurch das Landschaftsbild nicht erheblich beeinträchtigt wird, was bedeutet, dass insbesondere größere Einrichtungen nicht in exponierter Lage oder Sichtachsen errichtet werden sollen,
c. die Errichtung von Landschaftskunstwerken sofern dadurch das Landschaftsbild nicht weit sichtbar erheblich beeinträchtigt wird, so dass es nicht zu einer
Überprägung des naturnahen Landschaftsbildes kommt, zulässig.
Die Erholungsnutzung ist als Bestandteil des Schutzzwecks grundsätzlich zu fördern.
Die Form der Erholungsnutzung sowie dafür erforderliche Infrastruktur dürfen andere
Schutzzwecke aber nicht beeinträchtigen.
12. Die Errichtung jagdlicher Einrichtungen zum Zwecke der ordnungsgemäßen
Jagdausübung stellt keine Beeinträchtigung des Schutzzwecks dar, sofern keine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes davon ausgeht, was bedeutet, dass
die Einrichtungen nicht in exponierter Lage oder Sichtachsen errichtet werden sollen.
13. Untersuchungen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung des LSG
dienen dem Schutzzweck. Die Prüfung der Förderlichkeit für den Schutzzweck obliegt
der Naturschutzbehörde.
6. Zu § 6: Duldungspflicht
Die Naturschutzbehörde ist gem. § 14 Abs. 10 NAGBNatSchG verpflichtet, das LSG zu
kennzeichnen. Es ist dafür erforderlich, dass die Grundeigentümer das Aufstellen von Schildern dulden. Um den Schutzzweck zu wahren, kann es im Einzelfall erforderlich sein, Informationsschilder zur Besucherlenkung oder Aufklärung im Gebiet zu errichten, was durch die
Grundeigentümer zu dulden ist.
7. Zu § 7 Befreiungen bzw. Einvernehmen
Sofern das LSG von einem Naturschutzgebiet überlagert wird kann es im Einzelfall dazu
kommen, dass für Abweichungen von den Verboten und Freistellungen der LSG-Verordnung
parallele Befreiungen erteilt oder das Einvernehmen hergestellt werden müssen. Um diesen
unverhältnismäßigen Mehraufwand für Antragsteller und Verwaltung zu vermeiden soll darauf im LSG verzichtet werden, wenn in einem Naturschutzgebiet für den jeweiligen Einzelfall
speziellere, strengere Regelungen getroffen werden.
Soltau, den….
Landkreis Heidekreis
Der Landrat
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