Funktion - Landkreis Goslar

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Anlage 2
Paragraphenbezogene Abwägung der Einwendungen und Stellungnahmen
Präambel
§1
Schutzzweck
Einwendungen:
Realgemeinde Ostlutter
Die Wasserqualität ist seit ca. 50
Jahren sehr gut.
WV Peine
Das neue WHG und NWG führt zur redaktionellen Überarbeitung. Die neue Formulierung lautet:
„Aufgrund der §§ 51 Abs. 1 und 52 Absatz 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 06.08.2009
(Bundesgesetzblatt Nr. 51, S. 2585) und §§ 91 Abs. 1 und 129 Abs. 1 des Niedersächsischen
Wassergesetzes (NWG) in der Fassung vom 19.02.2010 (Nds. GVBl. S. 64) hat der Kreistag des Landkreises
Goslar am ……….. die folgende Verordnung erlassen:“
Landkreis Goslar
Grundwasser ist als wesentlicher Bestandteil des Ökosystems flächendeckend vor nachteiligen
Veränderungen zu schützen. Dies ist durch vorsorgende, an der Quelle von Gefährdungen anzusetzende
Maßnahmen insbesondere in Wassergewinnungsgebieten zu verwirklichen. Grundwasserbelastungen werden
zumeist sehr spät erkannt, sind in der Regel flächenhaft verbreitet, bauen sich wegen der sehr geringen, nur in
langen Zeiträumen wirkenden Selbstreinigungskräfte des Untergrundes nur sehr langsam ab und sind im
allgemeinen nur mit hohem wirtschaftlichen Aufwand sanierbar. Auch für die niedersächsische Landespolitik
hat die Sicherung der Trinkwasserversorgung hohe Priorität. Auf Weisung des MU müssen Maßnahmen für
einen flächendeckenden Schutz des Grundwassers gegenüber den bekannten Gefährdungen durchgesetzt
werden; darüber hinaus sind in den Einzugsgebieten der Trinkwassergewinnungsanlagen zusätzlich
vorbeugende Schutzvorkehrungen zu realisieren, die auch das Verbot potentiell grundwassergefährdender
Handlungen und Anlagen einschließen. Die rechtlichen Instrumente zum vorbeugenden Grundwasserschutz in
Trinkwassergewinnungsgebieten ist durch die Möglichkeit der Festsetzung von Wasserschutzgebieten ist
vorhanden. Zielsetzung der Landesregierung ist es, für alle Wasserwerke der öffentlichen Wasserversorgung
Wasserschutzgebiete auszuweisen. Die Regelungsinhalte verschiedener aktueller
Schutzgebietsverordnungen ähneln sich zwangsläufig. Viele Maßnahmen, welche heute noch nicht aktuell
sein müssen, beinhalten typischerweise gefährlichen Situation, die im Rahmen einer sachlich vertretbaren
Prognose festgestellt werden, soll vorsorglich begegnet werden. Ein unmittelbar drohender Nachteil muss
nicht nachgewiesen werden. Da typischerweise gefährliche Situationen auf nahezu alle Schutzgebiete
übertragbar sind kann der Eindruck schematischen Abarbeitens entstehen. Eine besondere Bedeutung kommt
jedoch der Einzelfallbeurteilung der individuellen Standortbedingungen (Standort, Nutzungen,
Belastungssituation) zu. Die festgesetzten Schutzmaßnahmen sind individuell und nachvollziehbar begründet.
Wesentliche Grundlage zur Bemessung des Schutzgebietes, zur Begründung der Schutzmaßnahmen und
zum Vollzug der Wasserschutzgebietsverordnung ist das hydrogeologische Gutachten. Für dessen inhaltliche
Bearbeitung sind das DVGW Arbeitsblatt W 101 sowie die "Empfehlungen für die Erstellung
hydrogeologischer Gutachten zur Bemessung und Gliederung von Wasserschutzgebieten – Schutzgebiete für
Grundwasser –" des Niedersächsischen Landesamtes für Bodenforschung (NLfB) zu beachten. Aufgrund der
ungünstigen Untergrundbeschaffenheit war der Bereich der Vorsorge besonders zu beachten.
Definition günstige / ungünstige Untergrundbeschaffenheit
Günstige Untergrundbeschaffenheit liegt vor, wenn der genutzte Grundwasserleiter von einer
Grundwasserüberdeckung mit äußerst geringer bis geringer Durchlässigkeit lückenlos und flächendeckend
überlagert ist (kf < 10-9 bis < 10-5). Die Schichten sollten nicht stark durchwurzelt, nicht gestört oder geklüftet
sein und eine Mindestmächtigkeit von 8 m besitzen. Günstige Untergrundverhältnisse liegen auch dann vor,
wenn die Förderung nicht aus dem obersten, sondern aus einem darunter liegenden Grundwasserstockwerk
erfolgt und diese beiden Stockwerke hydraulisch voneinander getrennt sind.
Ungünstige Untergrundbeschaffenheit liegt vor, wenn die Grundwasserüberdeckung mäßige bis sehr hohe
Durchlässigkeit aufweist (kf > 10-5 bis > 10-2). Ungünstige Untergrundbeschaffenheit liegt auch dann vor,
wenn gering durchlässige Schichten nur lückenhaft oder mit geringer Mächtigkeit vorhanden sind.
Ziel der Festsetzung eines Schutzgebietes ist der Schutz des Gewässers vor nachteiligen Einwirkungen.
Unter diesem unbestimmten Rechtsbegriff sind alle Maßnahmen zu verstehen, durch welche die Verwendung
zur öffentlichen Wasserversorgung beeinträchtigt werden kann, und zwar in qualitativer wie quantitativer
Hinsicht, z. B. durch Vergiftung, radioaktive Kontamination, Verunreinigung mit Bakterien. Ohne die
Schutzvorkehrungen muss eine Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass das zur Versorgung benötigte
Grundwasser hygienisch oder geschmacklich in seiner Eignung für Trinkwasserzwecke beeinträchtigt wird
(Nds. OVG vom 28. 5. 2002, NVwZ-RR 2002, 786).
Hilfen und Leitlinien für die sachverständige Beurteilung und Festlegung der flächenmäßigen Ausdehnung der
Schutzgebiete nach Abs. 1 Nr. 1 sowie für die inhaltliche Ausgestaltung der Schutzanordnungen ergeben sich
aus den Arbeitsblättern W 101, W 102 und W 103 des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfachs e. V.
(DGWV) vom Februar 1995 „Richtlinien für Trinkwasserschutzgebiete“ . Dieses Regelwerk ist zwar für die zur
Entscheidung berufene Behörde nicht bindend, da es keinen Gesetzescharakter hat und zudem die örtlichen
Verhältnisse im Einzelfall maßgeblich sein müssen. Den Richtlinien kommen aber insofern in der Praxis
erhebliche Bedeutung zu, als das darin zum Ausdruck gebrachte Fachwissen als „antizipiertes
Sachverständigengutachten“ gewertet werden kann. Es zwingt die Behörde, die Richtlinien bei der Auslegung
und Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe anzuwenden, und erzeugt einen Begründungszwang, falls sie
von ihnen abweichen will.
Das Wohl der Allgemeinheit erfordert bereits die Festsetzung eines Schutzgebietes, wenn die Ausweisung
vernünftigerweise geboten ist, um dauerhaft eine Beeinträchtigung der Eignung des Grundwassers für
Trinkwasserzwecke zu vermeiden und entsprechende Restrisiken zu vermindern. Eine sachgemäße
Vorausplanung ist zugrunde zu legen. Eine unmittelbare und gegenwärtige Gefährdung der
wasserwirtschaftlichen Belange wird nicht vorausgesetzt. Die Eigentums- und Nutzungsverhältnisse sind
vielfältig. Ein einheitlicher Schutz z. B. im Wege des Vertragsschutzes ist mit einer großen Anzahl von
Partnern mit verschiedensten Nutzungsinteressen nicht leistbar.
Flecken Lutter am Barenberge und
Samtgemeinde Lutter:
Im Zuge der notwendigen
Ermessensausübung (wenn denn die
Voraussetzungen für die Ausweisung
des Schutzgebietes in der vorliegenden
Form nach § 48 NWG erfüllt sind), sollte
auch geprüft werden, ob im fraglichen
Bereich der mit der Festsetzung des
Schutzgebietes verfolgte Zweck durch
andere geeignete, weniger belastende
Maßnahmen erreicht werden kann
(Grundsatz der Verhältnismäßigkeit).
Stadt Langelsheim
Nach den Antragsunterlagen wird die
Wassergewinnungsanlage des
Brunnens Ostlutter seit Anfang der
1960er Jahre betrieben. Der
heranzuziehende Erlaubnisbescheid
des LK Goslar mit den aktuell
geregelten und festgelegten
Wasserentnahmemengen datiert vom
18.06.1991. Bestrebungen zur
Festsetzungen eines
Wasserschutzgebiets gibt es seit 2006.
Bis dahin schien es wohl keine
Veranlassung zu geben. Auch wenn –
im übertragenen Sinne – „das Kind
nicht erst in den Brunnen fallen muss“,
so muss doch die heute angestrebte
Ausweisung des Wasserschutzgebietes
kritisch und nachdrücklich hinterfragt
werden. die im Verordnungsentwurf
vorgesehenen Schutzbestimmungen im
Einzelnen auf ihre tatsächliche
Notwendigkeit – und zwar konkret in
Bezug auf die örtliche Situation hin kritisch geprüft werden müssen.
Keinesfalls sollte hier ein
„schematisches Abarbeiten“ erfolgen.
Schließlich werden auch die
Auswirkungen für die Betroffenen
durchaus individuell spürbar sein.
An dieser Stelle sei auch hingewiesen
auf die Antragsunterlagen und den
darin enthaltenen Erläuterungsbericht
und gutachterlichen Teil. Hierin werden
Siehe oben!
Siehe oben!
in Ziff. 5.5 (auf Seite 33) die
Gefährdungspotenziale im
Wassereinzugsgebiet aufgezeigt. So
wird dargelegt, dass die dort näher
beschriebene geringe Boden- und
Schutzschicht von max. 2,0 m
unbedingt zu erhalten und zu pflegen
ist; weiterhin sind bestimmte
Maßnahmen wie Beschädigung oder
Abtragung dieser Schutzschicht, aber
auch Einträge (Dünger, Pestizide usw.)
aus den landwirtschaftlich genutzten
Flächen unter allen Umständen zu
vermeiden.
Diese Aussage lässt aber auch den
Rückschluss zu, dass die Land- und
Forstwirtschaft im vorgesehenen
Schutzbereich in der momentan
betriebenen Art und Weise bisher keine
Konflikte in Bezug auf die
Wassergewinnung aufwirft. Dies sollte
bei der Interessenabwägung und der
Festlegung der
Schutzgebietsbestimmungen in
geeigneter Form mit gewürdigt werden.
Bestätigt wird die bisher
anzunehmende Verträglichkeit der
unterschiedlichen Nutzungen auch im
Erläuterungsbericht +
hydrogeologischem Gutachten in Ziff. 7
„Zusammenfassung und
Schlussfolgerung“ (auf Seite 37).
Danach belegen Roh-, Rein- und
Trinkwasseruntersuchungen aus
verschiedenen Jahren und in
verschiedenen Umfängen, dass das
Wasser aus dem Brunnen Ostlutter
unauffällig ist und den Maßgaben der
Trinkwasserverordnung entspricht.
Klaus Elblinger
trägt während des Erörterungstermins
vor, dass er Weideflächen in der Zone
II und III habe und stellt die
Unterschutzstellung grundsätzlich
infrage.
§ 2 (2)
Geltungsbereich
Niedersächsisches Landvolk
In der Schutzzone II liegen
Ackerflächen, welche zum Zeitpunkt der
Planaufstellung nicht zu erkennen
waren (Flächenstilllegung zum Zwecke
der EU-Agarförderung).
Flecken Lutter am Barenberge und
Samtgemeinde Lutter:
Das ausgewiesene Schutzgebiet
umfasst aber teilweise die vorhandene
Bebauung (bebaute oder
kleingärtnerisch genutzte Grundstücke)
Siehe oben!
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Zu betrachten sind hier die hydrogeologischen Gegebenheiten. Der Grundwasserleiter besitzt nur
geringmächtige Deckschichten. Darüber hinaus zirkuliert das Grundwasser vorwiegend auf Klüften. Durch
diese Gegebenheiten können Schadstoffe nur in geringem Umfang filtriert und abgebaut werden und
vergleichsweise leicht bis zur Fassungsanlage gelangen. Damit ist auf die Vorsorge ein besonderes
in Ostlutter, was für die jeweiligen
Eigentümer eine spürbare
Einschränkung bedeuten kann.
Der Flecken Lutter fordert daher mit
Nachdruck, dass das Schutzgebiet vor
den vorhandenen bebauten
Grundstücken endet.
Es wird daher darum gebeten,
nochmals intensiv zu überprüfen, ob es
nach den wasserwirtschaftlichen und
hydrologischen Gegebenheiten
unbedingt erforderlich ist, den
genannten Bereich in das Schutzgebiet
aufzunehmen.
Klaus Elblinger
legt als Anlieger mit einem
landwirtschaftlichen Betrieb
Widerspruch ein, da eine
Existenzgefährdung befürchtet wird.
Klaus Elblinger
ergänzt während des
Erörterungstermins, dass ihm erst jetzt
seine Betroffenheit bewusst wird und
unterstellt, dass es anderen genauso
gehen dürfte. Es würden die
wirtschaftlichen Aktivitäten, auch der
Land- und Forstwirtschaft
eingeschränkt. Er habe sich nicht
vorbereiten, anwaltlich beraten lassen
können. Er kenne den Antrag des
Wasserverbandes inhaltlich nicht und
die Vielfalt von Fragen könne man doch
an diesem Tag nicht abarbeiten. Er
könne seinen Betrieb dicht machen. Er
habe seine Einwendung nicht begründet,
werde sich anwaltlich beraten lassen
und im Anschluss seine Einwendung
begründen.
Hannelore Sieberichs
erhebt Einspruch gegen eine mögliche
Festsetzung des Gebietes und die
Enteignung der Grundeigentümer. Es
wird ein Wertverlust für die Grundstücke
befürchtet.
Augenmerk zu richten. Diese aus Sicht des Grundwasserschutzes ungünstigen Standortfaktoren müssen
durch umfassende Schutzbestimmungen ausgeglichen werden. Bebaute Gebiete beinhalten wegen der
vielfältigen Eintragsmöglichkeiten von Schadstoffen ein erhöhtes Gefährdungspotential, weshalb sie nicht aus
dem Schutzgebiet herausgenommen werden können. Eine Verringerung der Schutzzone II ist gemäß DVGW
Arbeitsblatt W 101 (siehe Seite 8) nicht möglich. Der Beschränkungs- und Verbotskatalog kann daher
grundsätzlich schwierig aufgeweicht werden. Dies wäre der denkbar, wenn eine besonders mächtige
oberflächlich anstehende Lehmschicht anstünde und somit eine besonders günstige
geologische/Hydrogeologische Situation vorherrschte. Dies ist gutachterlich belegt nicht der Fall.
Der Rechtsbehelf „Widerspruch“ kann in diesem Verfahren nicht eingelegt werden. Es handelt sich um eine
Einwendung, die den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen
muss. Auf welche Weise eine Existenzgefährdung eintreten könnte ist nicht ersichtlich.
Die Auslegung der Unterlagen erfolgte rund ein Jahr vor dem Erörterungstermin. Die Verfahrensvorschriften
wurden eingehalten. Ein Jahr sollte auskömmlich sein, um sich zu informieren.
Eine Enteignung liegt nicht vor. Ein Wertverlust für Flächen innerhalb eines Wasserschutzgebietes ist objektiv
nicht erkennbar. Die Werte bestimmen sich durch Angebot und Nachfrage. Durch das „gesunde
Lebensumfeld“ kann auch eine Wertsteigerung erzielt werden. Der Schutz des Trinkwassers ist zudem
höherrangig als wirtschaftliche Eigeninteressen.
Rechtsanwalt Lampe-Traupe
(Mandant: Hans-Peter Klapproth
Der Mandant ist mit den topografischen
Gegebenheiten bestens vertraut, da er
1959/1960 als „Halbwüchsiger“
unmittelbar beteiligt war. Es wurde ein
unterirdischer See angebohrt, sonst
wäre auch die geförderte Wassermenge
nicht zu erklären. Das Gutachten der
Firma Baugrund ist hinsichtlich der
geologischen und hydrogeologischen
Angaben fehlerhaft. Das Einzugsgebiet
ist größer. Das Wasser sammelt steht
unter der Tonschicht (in einem See, der
der Erdoberfläche im Bereich der
Brunnens an nächsten kommt) an. Der
Schutz des Wassers ist durch die
Verordnung nicht zu erreichen (Red.:
Es liegt aus Sicht des Mandaten unter
der Tonschicht und ist so geschützt).
§4
Schutzbestimmungen
Abwasser
Die Darstellung ist unrichtig. Im Gutachten des Baugrund-Institutes ist plausibel dargelegt, dass der
Hilssandstein den Grundwasserleiter darstellt, aus dem gefördert wird. Auch die Bilanz der
Grundwasserneubildung im Hilssandstein, die sich wesentlich auf den Ausbiss dieser Schicht bezieht, wird
behördlicherseits (auch von der Landesfachbehörde Niedersächsisches Landesamt für Bergbau, Energie und
Geologie (LBEG) anerkannt.
Es wird ein Wertverlust des
Grundstücks und daraus
möglicherweise resultierende
schwierigere Kreditgeschäfte
befürchtet.
Die Werte bestimmen sich durch die Lage und Verkehrsanbindung, letztlich durch Angebot und Nachfrage.
Das Wasserschutzgebiet dürfte hierbei kaum ins Gewicht fallen. Das Kreditgewerbe dürfte den Schwerpunkt
auf Rentabilität, Geschäftsmodell und Marktchancen legen.
Das Unternehmen dienst der
Altersversorgung des Mandanten,
seiner Gattin und soll an die Tochter
weitergegeben werden.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Der Mandant wird stark in seinem Recht
der eingereichten und ausgeübten
Gewerbetätigkeit (Art. 12 GG)und
seinem Eigentumsrechten (Art. 14 GG)
eingeschränkt.
Die rechtmäßige Ausübung der Gewerbetätigkeit im bisherigen Maße wird durch die Aufnahme des
Bestandsschutzes, § 7 des Verordnungsentwurfes nicht angetastet.
Eigentum verpflichtet. Die hier beabsichtigten Nutzungsbeschränkungen liegen im Rahmen der
Sozialpflichtigkeit des Eigentums. Nutzungsbeschränkungen in Wasserschutzgebieten, die auf Grund der
genannten Vorschriften angeordnet werden, sind regelmäßig nicht als eine Enteignung, sondern als eine
Inhaltsbestimmung des Eigentums i. S. d. Art. 14 GG zu werten. Schutzanordnungen nach § 49 sind nicht auf
den Entzug konkreter, subjektiv-rechtlicher Rechtspositionen gerichtet. Sie bestimmen vielmehr Inhalt und
Umfang des Eigentums unter dem Gesichtspunkt des Gewässerschutzes und konkretisieren damit die
Sozialpflichtigkeit des Eigentums.
Sollten die Interessen des Mandant
nicht ausreichend berücksichtigt werden
könnte dies durch Entschädigungs- und
Ausgleichszahlungen geschehen.
.
Entschädigungs- und Ausgleichszahlungen sind nur für Bereiche der landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen
und erwerbsgärtnerischen Nutzung nicht aber im privaten oder gewerblichen Bereich möglich (siehe unten §
9).
Schutzzone
II
III
Durch die Einleitung von Abwasser können Nährsalze, schwer abbaubare Stoffe und pathogene Keime in das
Grundwasser gelangen. Der Schadstoffabbau durch die Bodenpassage als Filter ist bei einer Versenkung
oder bei der Untergrundverrieselung nur unzureichend gegeben. Des weiteren nimmt die Filterfunktion des
Bodens ab. Die Schadstoffe können so in den Grundwasserleiter gelangen. Insbesondere bei Stickstoff und
Phosphor kann eine punktuelle Belastung des Grundwassers entstehen, die in der Größenordnung der
Bilanzüberschüsse landwirtschaftlich intensiv genutzter Flächen entsteht. (Fehr, 1995, Schriftenreihe der
kommunalen Umweltaktion, Heft 24, 1995) Inhaltsstoffe im Niederschlagswasser sind in Abhängigkeit seiner
Entstehung Chloride, Sulfat, Nitrat, Natrium, Kalium, Ammonium, Kalzium und Magnesium. Des weiteren Blei,
Zink sowie polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe und halogenierte Kohlenwasserstoffe. Von
Dachflächen können insbesondere feste und gelöste Stoffe, wie Zink, Vegetationsbestandteile und
Bestandteile von Tieren (Kot oder Tierreste) im Niederschlagswasser zu finden sein.
1
Einleiten von Abwasser
in den Untergrund
1.1
Versenken von Abwasser
über Schluckbrunnen,
Sickerschächte oder
vergleichbare
Einrichtungen
Schmutzwasser und von
Verkehrsflächen oder mit
diesen vergleichbaren
Flächen abfließendes
Niederschlagswasser
1.1.1
Definition Abwasser: das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in
seinen Eigenschaften veränderte und jedes in die Kanalisation gelangende Wasser. Man unterscheidet
Schmutzwasser, Niederschlagswasser (Regenwasser), Fremdwasser, Mischwasser und Kühlwasser. Als
Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen
austretenden und gesammelten Flüssigkeiten (§ 149 NWG)
V
V
1.1.2
Niederschlagswasser von
Dach- oder
Terrassenflächen
V
G
1.2
Untergrundverrieseln oder
Untergrundversickern von
Abwasser
Schmutzwasser und von
Verkehrsflächen oder mit
diesen vergleichbaren
Flächen abfließendes
Niederschlagswasser
V
V
1.2.1
Stadt Langelsheim
Die Beseitigung des von
Verkehrsflächen oder mit diesen
vergleichbaren Flächen abfließenden
Niederschlagswassers sollte auch
weiterhin in der bisherigen Art und
Weise uneingeschränkt möglich
bleiben. Es wird bezweifelt, dass eine
Grundwasserverunreinigung tatsächlich
bei einer Beibehaltung der bisherigen
Handhabung zu befürchten ist; auch
und insb. in Anbetracht des Umfanges
der in Rede stehenden Flächen.
Stadt Langelsheim
Eine beschränkte Möglichkeit der
Verrieselung oder Versickerung von
Niederschlagswasser über die belebte
Bodenzone wäre vermutlich in jedem
Fall mit einem unverhältnismäßigen
Kostenaufwand verbunden, der mit dem
Schutzgebietszweck nicht zu
rechtfertigen ist.
Stadt Langelsheim
Die Beseitigung des von
Verkehrsflächen oder mit diesen
vergleichbaren Flächen abfließenden
Niederschlagswassers sollte auch
weiterhin in der bisherigen Art und
Weise uneingeschränkt möglich
bleiben. Es wird bezweifelt, dass eine
Grundwasserverunreinigung tatsächlich
bei einer Beibehaltung der bisherigen
Handhabung zu befürchten ist; auch
und insb. in Anbetracht des Umfanges
der in Rede stehenden Flächen.
Eine beschränkte Möglichkeit der
Verrieselung oder Versickerung von
Niederschlagswasser über die belebte
Bodenzone wäre vermutlich in jedem
Fall mit einem unverhältnismäßigen
Die Belastung
dürfte gering
sein. Das
Verbot könnte
in ein
Genehmigungs
vorbehalt
abgemildert
werden.
Definition Schmutzwasser: ist allgemein durch Gebrauch verunreinigtes Wasser. Man unterscheidet nach dem
Herkunftsbereich gewerbliches Schmutzwasser (aus Gewerbebetrieben), häusliches Schmutzwasser (aus
Küchen, Waschküchen, Waschräumen, Baderäumen, Aborträumen und ähnlich genutzten Räumen),
kommunales Schmutzwasser (aus dem kommunalen Bereich, enthält häusliches und gewerbliches
Schmutzwasser), industrielles Schmutzwasser (Industrie) und landwirtschaftliches Schmutzwasser (aus
landwirtschaftlichen Betrieben.
Dem Vorschlag wird nicht gefolgt. Reifenabrieb, Ölspuren und Unfallfolgegefahren stellen eine hohe Belastung
dar, die dem Grundwasserleiter direkt über Schluckbrunnen, Sickerschächte oder vergleichbare
Einrichtungen zugeführt würden. Der Vorsorgegedanke überwiegt.
Die Stadt Langelsheim hat diesbezüglich keine Betroffenheit. Nur der südliche Teil des Schutzgebietes (Zone
III) liegt im Gemeindegebiet. Diese Flächen werden land- und fortwirtschaftlich genutzt. Siedlungen, deren
Entwicklung durch Auflagen bezüglich Straßenentwässerung betroffen bzw. behindert sein könnten, sind nicht
vorhanden.
Ziff. 1.1.1 beinhaltet das Versenken von Abwasser über Schluckbrunnen oder Sickerschächte.
Definition: Niederschlagswasser ist das aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen
abfließende und gesammelte Regenwasser (AbwAG). Als abflusswirksamer Niederschlag gelten weiterhin
Schnee und Hagel (DIN 4045). Als nicht schädlich verunreinigt gilt Niederschlagswasser von Dach- und
Terrassenflächen von überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Grundstücken, Verwaltungsgebäuden und
ähnlich genutzten Anwesen (auch im gewerblichen Bereich), solange derartige Flächen in nicht durch
Emission bzw. Immission besonders beeinflussten Gebieten liegen (ATVA 138).
Die Stadt Langelsheim hat diesbezüglich keine Betroffenheit. Nur der südliche Teil des Schutzgebietes (Zone
III) liegt im Gemeindegebiet. Diese Flächen werden land- und fortwirtschaftlich genutzt. Siedlungen, deren
Entwicklung durch Auflagen bezüglich Straßenentwässerung betroffen bzw. behindert sein könnten, sind nicht
vorhanden.
Ziff. 1.1.2 beinhaltet das Versenken von Niederschlagswasser über Schluckbrunnen oder Sickerschächte.
Oberflächennahe Versickerung oder Verrieselung über die belebte Bodenzone wird hier nicht geregelt.
Gemäß § 7 des VO-Entwurfs sind rechtmäßig betriebene Anlagen in ihrem Bestand geschützt. Dies gilt auch
für die Einleitungen von Niederschlagswasser von Dach- oder Terrassenflächen über Schluckbrunnen,
Sickerschächte oder vergleichbare Einrichtungen in den Untergrund.
Die Stadt Langelsheim hat diesbezüglich keine Betroffenheit. Nur der südliche Teil des Schutzgebietes (Zone
III) liegt im Gemeindegebiet. Diese Flächen werden land- und fortwirtschaftlich genutzt. Siedlungen, deren
Entwicklung durch Auflagen bezüglich Straßenentwässerung betroffen bzw. behindert sein könnten, sind nicht
vorhanden.
Der Betrieb von Untergrundverrieselungs- oder Untergrundversickerungsanlagen ist nicht bekannt. Dem
Vorschlag wird nicht gefolgt. Reifenabrieb, Ölspuren und Unfallfolgegefahren stellen eine hohe Belastung dar,
die dem Grundwasserleiter direkt über Untergrundverrieselungs- oder Untergrundversickerungsanlagen
zugeführt würden. Der Vorsorgegedanke überwiegt.
Gemäß § 7 des VO-Entwurfs sind rechtmäßig betriebene Anlagen in ihrem Bestand geschützt. Die hier
betroffenen Anlagen befinden sich im Untergrund. Die belebte Bodenzone ist an der Oberfläche vorhanden.
Kostenaufwand verbunden, der mit dem
Schutzgebietszweck nicht zu
rechtfertigen ist.
1.2.1.
1
1.2.2
Schmutzwasser aus dem
häuslichen Bereich nach
Behandlung in einer
Kleinkläranlage
Niederschlagswasser von
Dach- oder
Terrassenflächen
1.3
Verrieseln oder Versickern
von Abwasser über die
belebte Bodenzone
1.3.1
Schmutzwasser
1.3.1.
1
Schmutzwasser aus dem
häuslichen Bereich nach
Behandlung in einer
Kleinkläranlage
Schmutzwasser von
Verkehrsflächen oder mit
diesen vergleichbaren
Flächen abfließendes
Niederschlagswasser
1.3.2
V
V
V
G
V
V
V
V
V
G
Die Belastung
dürfte gering
sein. Das
Verbot könnte
in ein
Genehmigungs
vorbehalt
abgemildert
werden.
Definition siehe 1.1.1
Stadt Langelsheim
Die Beseitigung des von
Verkehrsflächen oder mit diesen
vergleichbaren Flächen abfließenden
Niederschlagswassers sollte auch
weiterhin in der bisherigen Art und
Weise uneingeschränkt möglich
bleiben. Es wird bezweifelt, dass eine
Grundwasserverunreinigung tatsächlich
bei einer Beibehaltung der bisherigen
Handhabung zu befürchten ist; auch
und insb. in Anbetracht des Umfanges
der in Rede stehenden Flächen.
Eine beschränkte Möglichkeit der
Verrieselung oder Versickerung von
Niederschlagswasser über die belebte
Bodenzone wäre vermutlich in jedem
Fall mit einem unverhältnismäßigen
Kostenaufwand verbunden, der mit dem
Schutzgebietszweck nicht zu
rechtfertigen ist.
1.3.3
Niederschlagswasser von
Dach- oder
V
-
In festgesetzten oder geplanten Wasserschutzgebieten ist die Einleitung von Abwasser in das Grundwasser
grundsätzlich ausgeschlossen. Das DVGW Arbeitsblatt W 101 (siehe Seite 16) enthält für
Abwasserbeseitigungsanlagen, welche in der Zone II errichtet werden sollen, ein sehr hohes und für die Zone
III ein hohes Gefahrenpotential. Der Beschränkungs- und Verbotskatalog kann nur fachlich begründet
aufgeweicht werden. Fachliche Gründe liegen nicht vor. Die Geologische/Hydrogeologische Situation ist
denkbar ungünstig (siehe oben). In Einzelfällen kann sie in der Schutzzone III zugelassen werden. Bei der
Versickerung von nicht schädlich verunreinigtem Niederschlagswasser sind folgende Regelungen
anzuwenden:
- In der Schutzzone III ist bei mittlerer und ungünstiger Untergrundbeschaffenheit die Flächenversickerung bei
z. T. bewachsenem Boden und die Muldenversickerung bei bewachsenem Boden zulässig. Die Rigolen- und
Rohrversickerung ist bei mittleren und günstigen Untergrundverhältnissen nur in Einzelfällen möglich, wenn
der Abstand > 1 km zur Fassungsanlage und die Abstandsgeschwindigkeit < 3 m/Tag ist. - Die
Schachtversickerung ist nur sehr eingeschränkt anzuwenden und wenn, dann mit den vorher genannten
Einschränkungen.
- Versickerungsanlagen sollen mindestens halbjährlich vom Betreiber kontrolliert werden.
- ATV-DVWK Arbeitsblatt A 138
Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser
Januar 2002
Definition siehe oben 1!
Untergrundverrieseln: Einbringen von Stoffen in den Untergrund durch über dem Grundwasserleiter verlegte
Verrieselungsstränge.
Versickerung: Einbringen von Stoffen in den Untergrund über die Erdoberfläche. Eine gezielte Versickerung
ist das Einleiten von Niederschlagswasser über Rigolen, Rohre und Schächte. Eine ungezielte flächenhafte
Versickerung über Betongittersteine oder Mulden ist im Rahmen der WSG-VO nicht geregelt. Das von
Verkehrsflächen abfließende Niederschlagswasser ist in der Schutzbestimmung "Bau von Straßen" geregelt.
Zone II: Das
Verbot sollte in
ein
Genehmigungs
vorbehalt
abgeändert
werden.
Zone III: Der
Genehmigungs
vorbehalt kann
entfallen. Die
Wässer werden
Vorflutern
zugeleitet.
Diese Gräben
sind nicht
abgedichtet.
Eine
Verbindung
zum
Grundwasser
besteht.
Von Verkehrsflächen abfließendes Niederschlagswasser ist in der Schutzbestimmung "Bau von Straßen"
geregelt.
Innerhalb der Zone II soll ein Verbot für das Verrieseln oder Versickern von Schmutzwasserwasser von
Verkehrsflächen über die belebte Bodenzone ausgesprochen werden. Zur Erläuterung: Die Regelung betrifft
nicht jegliches Niederschlagswasser sondern solches, das als Abwasser/Schmutzwasser einzuordnen ist.
Nach dem Arbeitsblatt W 101 wird dem Niederschlagswasser von Verkehrsflächen nur bei Versickern in
oberirdischen Versickerungsanlagen ein hohes Gefährdungspotential in Zone II beigemessen. Ein
Straßenseitengraben kann als oberirdische Anlage zur Versickerung interpretiert werden, da das Wasser dort
gesammelt und abgeleitet sowie teilweise versickert wird. Das diffuse Versickern von Niederschlagswasser
über die belebte Bodenzone, sowie auf unbefestigten Feld- und Waldwegen ist in W 101 nicht als
Gefährdungstatbestand aufgeführt. Beim Durchsickern über die belebte Bodenzone findet eine Filterung und
ein Abbau von Schadstoffen statt. Der Wasserverband Peine hat eine Erlaubnispflicht in Zone II für die
Versickerung von Niederschlagswasser von Verkehrsflächen vorgeschlagen. Gemäß § 7 des VO-Entwurfs
sind rechtmäßig betriebene Anlagen in ihrem Bestand geschützt. Beim Neubau von Straßen sollte die
Regelung für die Zone II (V) aufgrund der ungünstigen Untergrundbeschaffenheit erhalten bleiben. Es ist
unwahrscheinlich, das die Deckschichten an der jeweiligen Stelle mächtig genug und qualitativ geeignet sind,
Schadstoffe in ausreichendem Maß zurückzuhalten. Wenn dies nicht der Fall ist, muss die
Niederschlagswasserabführung in gedichteten Rinnen oder Kanälen erfolgen. Die Notwendigkeit der Prüfung
im Einzelfall wird auch für den Bereich der Zone III gesehen.
Nach dem Arbeitsblatt W 101 wird dem Niederschlagswasser Dach- oder Terrassenflächen nur bei Versickern
in oberirdischen Versickerungsanlagen ein sehr hohes Gefährdungspotential in Zone II beigemessen. Gemäß
2
3
Terrassenflächen
Einleiten von Abwasser
in oberirdische
Gewässer,
ausgenommen nicht
schädlich
verunreinigtem
Niederschlagswasser im
Rahmen des
Gemeingebrauchs gem.
§ 73 NWG
V
G
§ 7 des VO-Entwurfs sind rechtmäßig betriebene Anlagen in ihrem Bestand geschützt
Das Arbeitsblatt W 101 stellt das Einleiten von Abwasser (ausgenommen behandeltes Niederschlagswasser)
in ein oberirdisches Gewässer, sofern das Gewässer anschließend die Zone II durchfließt, als Gefährdung
dar. Pathogene Keime können durch Infiltration in das Grundwasser (Schutzzone II) gelangen.
In Schutzzone III richtet sich die Genehmigung zur Einleitung nach den Erfordernissen gem.
Abwasserverordnung vom 21. März 1997 und den hierzu veröffentlichten Anhängen. Für Kleineinleitungen
sind die Anforderungen gem. Erlass des MU vom 03.05.1988 zu beachten.
Das neue WHG und NWG führt zur redaktionellen Überarbeitung. Die neue Formulierung lautet:
„Einleiten von Abwasser in oberirdische Gewässer, ausgenommen nicht schädlich verunreinigtem
Niederschlagswasser im Rahmen des Gemeingebrauchs gem. § 25 WHG i. v. m. § 32 NWG“
Abwasserkanäle und leitungen
Für den Bau von Abwasserleitungen ist keine wasser- oder baurechtliche Genehmigung erforderlich. § 153
NWG fordert lediglich, dass Abwasseranlagen (dazu gehören auch Abwasserleitungen) nach den hierfür
jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik zu errichten und zu betreiben sind. Damit liegt die
Verantwortung für den Bau und den Betrieb der Abwasserleitungen allein im Wirkungskreis des
Abwasserbeseitigungspflichtigen. Eine Einwirkungsmöglichkeit der unteren Wasserbehörde ist nicht gegeben.
Zur Sicherstellung des Grundwasserschutzes muss daher den unteren Wasserbehörden eine
Eingriffsmöglichkeit durch einen Genehmigungsvorbehalt eröffnet werden.
Bei einer Befreiung vom Verbot bzw. einer Genehmigung nach dieser Schutzgebietsverordnung sind für den
Bau und den Betrieb einer Abwasserleitung die technischen Regelwerke der ATV einzuhalten. Mit der
Bauausführung sind Unternehmen zu beauftragen, die die Anforderungen der Gütegemeinschaft "Herstellung
und Instandhaltung von Entwässerungskanälen und -leitungen“ erfüllen. In Schutzzone I ist das Durchleiten
von Abwasser ausnahmslos verboten, andernfalls ist die Wasserentnahme stillzulegen. In Schutzzone II ist
das Durchleiten von Abwasser im Einzelfall nur aufgrund zwingender örtlicher oder technischer
Gegebenheiten zulässig insbes. unter folgenden Bedingungen (Näheres in ATV 142):
- Herstellung, Betrieb und Inspektion sind so zu regeln, dass das übliche Sicherheitssystem von einem
zusätzlichen Sicherheitssystem überlagert wird. Durch geeignete bauliche oder betriebliche Maßnahmen ist
der Schutz der Gewässer jederzeit sicherzustellen. Dies kann erreicht werden durch die Verlegung von
einwandigen Kanälen mit zusätzlichen Maßnahmen, z. B. durch Kapselung der Kanäle mit einem
mineralischen Abdichtungsmaterial.
- Es ist eine kontinuierliche Überwachung vorzusehen. Unabhängig hiervon ist eine regelmäßige Inspektion
durchzuführen.
- Dichtheitsprüfung mindestens alle fünf Jahre.
In der Schutzzone III ist Durchleiten von Abwasser unter Beachtung der notwendigen
Maßnahmen zum Schutz der Gewässer grundsätzlich möglich, wenn
- Inspektion mindestens alle fünf Jahre,
- Dichtheitsprüfung nach Bedarf, in der Regel alle zehn Jahre.
Nach dem Arbeitsblatt W 101 besteht für die Zone II ein sehr hohes und für die Zone III ein hohes
Gefährdungspotential. Sachgründe für eine abweichende Auffassung liegen nicht vor.
3.1
Durchleiten von Abwasser
3.2
Hinausleiten von Abwasser
4
Errichten oder
wesentliches Ändern von
Abwasserbehandlungsa
nlagen oder
Abwassersammelgruben
5
Verregnen oder
Verwerten von Abwasser
im Rahmen der
Landwirtschaft
V
G
G
G
V
G
V
V
Nach dem Arbeitsblatt W 101 besteht für das gesamte Gebiet ein sehr hohes Gefährdungspotential. Es
besteht in möglichen Mängeln bei der Bauausführung (z. B. Leckagen durch Setzungen) und in der
Betriebssicherheit eines Bauwerkes. Es kann z. B. zu Leckagen von Anlagenteilen kommen. Bezüglich des
Gefährdungspotentials, das im Umgang mit häuslichem Abwasser besteht, wird auf die Schutzbestimmung Nr.
1 verwiesen. Bei Anlagen, bei denen auch gewerbliches Abwasser behandelt wird, können
abwasserspezifisch zusätzliche Problemstoffe relevant werden. Mögliche Mängel bei der Bauausführung und
unsachgemäße Betriebszustände an der Anlage können die Risiken für das Grundwasser erhöhen (z. B.
durch Leckagen).
In Abhängigkeit von den hydrogeologischen Standortbedingungen und den hydrologischen Gegebenheiten
können in der Zone III technische Sicherungsvorkehrungen und Überwachungsmaßnahmen erforderlich
werden, um ein Eindringen abwasserbürtiger Schadstoffe in das Grundwasser zu vermeiden. Das Verbot
solcher Anlagen in der Zone II sollte äußerst restriktiv gehandhabt werden, da bereits über die meist
unvermeidlichen Aerosol – Emissionen eine Verfrachtung von Krankheitserregern auf dem Luftwege erfolgen
kann. Über den Boden können in den Aerosolen enthaltene Substanzen in das Grundwasser gelangen.
Nach dem Arbeitsblatt W 101 besteht für das gesamte Gebiet ein sehr hohes Gefährdungspotential. Eine
sachbegründete Abweichung von dieser Einschätzung ist hier nicht möglich. Das Ausbringen von Abwasser z.
B. mit Fahrzeugen auf landwirtschaftliche Nutzflächen kommt heute kaum noch in Betracht. Dasselbe gilt für
die Verregnung von kommunalem Abwasser. Das Ausbringen von häuslichen Abwässern aus der Entleerung
von abflußlosen Gruben ist ohnehin überall unzulässig, desgleichen ist die direkte Einleitung von häuslichem
Abwasser in Gülle- oder Jauchegruben aus hygienischen Gründen generell verboten. Die
Abwasserverregnung hat in einigen Regionen in Niedersachsen eine große Bedeutung für die
abwasserbeseitigungspflichtigen Kommunen sowie die Landwirtschaft, soweit sie auf die Feldberegnung
angewiesen ist. Die Passage durch die belebte Bodenzone kann bei der Abwasserverregnung als zusätzliche
Reinigungsebene positive Effekte für die Gewässerbeschaffenheit bewirken.
Ausnahmen vom Verbot sind in der Zone IIIB möglich. In der Zone IIIA sollten Ausnahmen vom Verbot nur
erteilt werden, wenn günstige hydrogeologische Standortbedingungen vorliegen. In der Zone II sind
Ausnahmen vom Verbot nicht möglich. Das Abwasser ist entsprechend der Anforderungen der
Abwasserverordnung zu reinigen. Das zu verregnende Abwasser ist pflanzenbedarfsgerecht nach den
einschlägigen Richtlinien auszubringen. In der Regel ist für die Wintermonate eine Polderung erforderlich.
Nährstoffe (Stickstoff, Phosphor) können mit verregnet werden, müssen aber nach der Düngeverordnung in
der Düngeplanung einbezogen werden. In Verregnungsgebieten sind Schlagbilanzen obligatorisch zu
erstellen. Als Restrisiko sind die auch nach Abwasserbehandlung im Abwasser verbleibenden Stoffe wie
Chemikalien und endokrine Stoffe (Arzneimittel) zu berücksichtigen.
6
Aufbringen von
Klärschlamm gemäß
Klärschlammverordnung
vom 15. April 1992,
zuletzt geändert am
20.10.2006
7
Aufbringen von
Bioabfallkomposten
gemäß
Bioabfallverordnung aus
kompostierbaren
Abfällen (Grünabfälle)
und aus getrennt
erfassten Bioabfällen
privater Haushalte und
des Kleingewerbes
(Biotonne)
7.1
auf landwirtschaftlich oder
erwerbsgärtnerisch
genutzten Flächen
vom 01. Oktober bis 31.
Dezember
7.1.1
7.1.2
in der übrigen Zeit
7.2
auf forstwirtschaftlich
genutzten Flächen
Ausbringen von Abfällen
aus der Verarbeitung
nicht
landwirtschaftlicher
Erzeugnisse auf
landwirtschaftlich,
gärtnerisch oder
forstwirtschaftlich
genutzte Böden
8
V
Die Aufbringung von Klärschlamm in Zone II und III, auf Grünland, Gemüse und Obstanbauflächen sowie von
Rohschlamm auf allen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Böden ist aus hygienischen
Gesichtspunkten verboten.
Zum Schutz des Grundwassers beinhaltet die neue SchuVO bereits ein generelles Aufbringungsverbot in den
Zonen II/und III und für die Schutzzone III eine Genehmigungsübergangsregelung bis zum 31.12.2010.
Keimbelastungen des Trinkwasser von Brunnen, auch im Kreisgebiet, gab es bereits. Konkrete Verursacher
konnten nicht ermittelt werden. Nicht von der Hand zu weisen ist, dass über den Klärschlamm Keime in das
Grundwasser gelangen können. Verursacher sind aufgrund der Teileweise nicht eindeutigen
Trinkwasserströme kaum zu ermitteln. Die Hoffnung, die Problematik allein durch ein ggf. hohen
Qualitätsstandart der bevorstehenden Novelle der KlärschlammVO auszuräumen, ist nicht ausreichend.
Redaktionelle Änderung:
Um eine zukunftssichere Formulierung zu wählen sollte es „Aufbringen von Klärschlamm gemäß
Klärschlammverordnung vom 15. April 1992, in der derzeit gültigen Fassung“ lauten.
V
Die BioAbfV regelt die Anforderungen an die Behandlung und das Aufbringen von Bioabfällen sowie
Anforderungen hinsichtlich bestimmter Inhalts- und Zusatzstoffe. Der Anhang 1 enthält eine Liste, der für eine
Verwertung auf Flächen grundsätzlich geeigneten Bioabfälle. Aus Gründen des Grundwasserschutzes trifft die
SchuVO weitergehende Anforderungen. Grünabfallkomposte und Komposte aus der Biotonne werden hierbei
wie andere organische Dünger z. B. Gülle, Jauche, Silosickersaft oder Festmist bewertet und damit in der
Zone II ganz und in den weiteren Zonen zu bestimmten Zeiten verboten.
Im Genehmigungsverfahren für die Kompostaufbringung sollte geprüft werden, ob der Kompost bezüglich der
Inhaltsstoffe die Qualitätskriterien der BioAbfV erfüllt und ob die Flächen, die zur Aufbringung vorgesehen
sind, sich dafür eignen (Austragsgefährdung, qualifizierter Flächennachweis). Bei stark stickstoffhaltigen
Komposten (1,3 – 1,4 %N in der Trockenmasse, das entspricht 130 – 140 kg N in 10 t Trockenmasse) ist eine
zeitliche Aufbringungsbeschränkung von der Ernte der letzten Hauptfrucht bis zum 31.Dezember sinnvoll
(Ausnahme bei Anbau von Zwischenfrüchten, Feldgras oder Winterraps).
V
V
V
G
V
V
V
V
Laut
Düngeverordnu
ng nicht vor
dem 31. Januar
möglich.
Der Regelungsinhalt entspricht der SchuVO. Ziffer 7.1.1 und 7.1.2 müssen entfallen, das Verbot der SchuVO
gilt ganzjährig. Die Ziffer 7.1. ist anzupassen (V/V).
Der Regelungsinhalt entspricht der SchuVO. Ziffer 7.1.1 und 7.1.2 müssen entfallen, das Verbot der SchuVO
gilt ganzjährig.
Die Regelung entspricht der SchuVO –Anlage zu § 2 Abs.1 Ziffer 9.
Das Verbot der Aufbringung nicht landwirtschaftlicher Abfälle gebietet einen am Vorsorgegesichtspunkt
orientierten Grundwasserschutz. Wegen der nicht auszuschließenden wassergefährdenden Inhaltsstoffe ist
die Aufbringung von o. g. Abfällen innerhalb des gesamten Schutzgebietes verboten.
9
10
Aufbringen von mehr als
170 kg/ha Stickstoff aus
organischen Düngern
tierischer oder
pflanzlicher Herkunft pro
Jahr auf ackerbaulich
oder gärtnerisch
genutzte Böden
Aufbringen von Gülle,
Jauche, Silosickersaft,
Gärrest oder Geflügelkot
V
Die Regelung entspricht der SchuVO.
V
Stadt Langelsheim
Nach Angaben der örtlichen
Landwirtschaft wird auf den
landwirtschaftlichen Flächen im
Rahmen der Fruchtfolge u. a. auch
Geflügelkot (Hühnertrockenkot) zur
Düngung mit eingesetzt. Die
vorgesehene Reglementierung stellt
grundsätzlich einen Eingriff in die
Bewirtschaftung dar. Hier sollte geprüft
werden, ob es nicht bei der bisherigen
toleranten Handhabung bleiben kann.
Der
vorbeugende
Grundwassersc
hutz kann nur
gewährleistet
werden, wenn
an dem Verbot
der Aufbringung
von
organischem
Wirtschaftsdüng
er festgehalten
wird.
Um einen wirksamen Trinkwasserschutz zu realisieren, sind gerade in der Landwirtschaft Einschränkungen
bei der Anwendung von Düngern erforderlich.
Ziel der Schutzbestimmung ist eine (zeitlich) pflanzenbedarfsgerechte Düngung zur Minimierung der
Grundwasserbelastung mit Nitrat. Die Regelungen können eine Einschränkung gegenüber der durch die
DüngeVO geregelten guten fachlichen Praxis der Düngung zur Folge haben. Damit wird der in
Wasserschutzgebieten erforderliche weitergehende Grundwasserschutz zur Minimierung des Stoffeintrages
berücksichtigt. Aus hygienischen Gründen wird das Ausbringen der o. g. Wirtschaftsdünger in der Schutzzone
II verboten. Die Aufbringungszeiten auf Grünland orientieren sich an den Zeiten einer guten Ausnutzung des
Stickstoffes in den betroffenen Wirtschaftsdüngern. Eine weitere Verlängerung der Sperrzeit im Frühjahr (z. B.
in besonders belasteten Gebieten) wird auf Grünland nicht für sinnvoll erachtet, da Grünland in der Regel
einen sehr frühzeitigen Stickstoffbedarf hat. Auf Ackerland reicht der im Boden vorhandene Stickstoff in der
Regel aus, um im Spätsommer oder Herbst den Nährstoffbedarf der nachfolgenden Winterungen bis zum
Vegetationsende abzudecken. Eine Ausnahme bilden Winterraps, Feldgras und Zwischenfrüchte. Da die
Bestellung dieser Früchte bis Mitte September abgeschlossen ist, reicht der Aufbringungszeitraum bis zum 15.
September aus, um eine Düngung mit Wirtschaftsdüngern durchführen zu können. Die nach DüngeVO
mögliche Düngung mit Wirtschaftsdüngern nach der Ernte z. B. zum nachfolgenden Wintergetreide oder zur
Strohrotte ist verboten, da sie in der Praxis zu hohen Nmin-Werten zum Beginn der Sickerwasserperiode und
damit zu starken Nitratbelastungen des Sickerwassers führen kann. In Gebieten mit starker Vorbelastung,
einem hohen Anteil an austragsgefährdeten Flächen oder hohem Viehbesatz könnte für die Zone III auch eine
Genehmigungspflicht in Erwägung gezogen werden, um die Aufbringung im Gebiet steuern zu können (z. B.
entsprechend der Austragsgefährdung der Flächen). Auf forstwirtschaftlich genutzten Böden übersteigen die
Stickstoffeinträge aus der Luft bereits den Stickstoffbedarf von Waldstandorten. Jede weitere Düngung kann
zu vermehrten Auswaschungen führen und muss aus Vorsorgegründen unterbleiben.
Bei der Erteilung von Ausnahmen sind insbesondere zu beachten:
- Belastungsart: Menge, Konzentration, Zusammensetzung, Zeitpunkt, Häufigkeit und Intervall der
Ausbringung
- Klimatische Randbedingungen: Klimatische Wasserbilanz, Möglichkeit von Starkregenereignissen, Auftreten
von Bodenfrost.
- Geomorphologische Randbedingungen: Hangneigung, Hangexposition, Reliefstruktur (Erosion /
Akkumulation, bevorzugte Fließwege), Nähe zu möglichen Grundwasser – Eintrittspfaden,
Untergrundbeschaffenheit (Durchlässigkeit, etc.).
- Bodeneigenschaften: Körnung, Gefüge, Porengrößen, Mineralbestand, KAK, Anteil und Art organischer
Substanz, Durchwurzelungstiefe, mikrobielle Aktivität, Bodenchemie, Bodenhydrologie.
Zum Schutz des Grundwassers beinhaltet die SchuVO bereits aus hygienischen Gründen ein
Aufbringungsverbot in der Zone II. Abweichungen gegen dieses höherrangige Recht ist nicht möglich. Hier
besteht kein Ermessen. Die Regelungsaufnahme erfolgt zur Klarstellung.
10.1
auf Grünland
10.1.1 vom 01. Oktober bis 31.
Januar
10.1.2 in der übrigen Zeit
V
V
V
-
Landwirtschaftskammer Hannover Bez.
Stelle Braunschweig,
Niedersächsisches Landvolk, Wedde
Möllhoff Rühe GbR
Auf den Ackerflächen in Schutzzone 2
wurden und wird vom Bewirtschafter im
Rahmen der Fruchtfolge
landwirtschaftlicher Wirtschaftsdünger
oder auch Hühnertrockenkot zur
Düngung eingesetzt. Das
Ausbringungsverbot bedeutet einen
Eingriff in die Bewirtschaftung.
Dr. Fritz Voges
Siehe oben 10! Die Regelung entspricht der SchuVO (Anlage zu § 2 Abs. 1 Ziffer 7 a)). Die Aufnahme erfolgt
zur Klarstellung.
Siehe oben 10! Die Regelung entspricht der SchuVO (Anlage zu § 2 Abs. 1 Ziffer 7 b). Die Aufnahme erfolgt
zur Klarstellung.
Der Einsatz von Wirtschaftsdünger
verteuert die Grundnährstoffversorgung.
10.2
auf unbestellte
ackerbaulich oder
gärtnerisch genutzte
Flächen
10.3
auf bestellte oder
unmittelbar zur Bestellung
anstehende ackerbaulich
oder gärtnerisch genutzte
Flächen
10.3.1 von der Ernte der letzten
Hauptfrucht bis zum 31.
Januar des folgenden
Jahres
Ausnahme:
- mit Zwischenfrüchten,
Feldgras oder Winterraps
bestellte Flächen nach der
Ernte bis zum 15.
September, wenn ein
Düngebedarf
nachgewiesen ist
V
Siehe oben 10! Die Regelung entspricht der SchuVO (Anlage zu § 2 Abs. 1 Ziffer 7 b). Die
Regelungsaufnahme erfolgt zur Klarstellung.
V
Siehe oben 10! Die Regelung entspricht der SchuVO. Die Regelungsaufnahme erfolgt zur Klarstellung.
V
V
V
-
Landwirtschaftskammer Hannover Bez.
Stelle Braunschweig
Die Ausnahme, welche bei einem
nachgewiesenen Düngebedarf bei den
Zwischenfrüchten, Feldgras oder
Winterraps bestellten Flächen nach der
Ernte bis zum 15. September eine mit
organischen Düngemitteln
durchgeführte Düngung in der
Schutzzone III erlaubt, sollte zum einen
durch Wintergetreide ergänzt werden
und zum Anderen auch eine
Ausgleichsdüngung zu dem Feld
verbleibenden Getreidestroh (zur
Strohrotte) beinhalten. Da sich bereits
wie besprochen, auch Ackerflächen in
der Schutzzone befinden, ist eine
Zulässigkeit auch in der Schutzzone II
von Bedarf.
An der
Regelung sollte
festgehalten
werden. Sie
dient der
Minimierung der
Stickstoffauswa
schung in den
Wintermonaten.
Die Einwendungen sind gleichartig und werden gemeinsam abgewogen:
Das Verbot in der Zone II ist in erster Linie hygienisch begründet und entspricht der SchuVO (siehe oben 10).
Ziel der Schutzbestimmung ist eine (zeitlich) pflanzenbedarfsgerechte Düngung zur Minimierung der
Grundwasserbelastung mit Nitrat. Sie stellt eine Erweiterung der Vorgaben der Düngeverordnung zur
Minimierung des Stoffeintrages dar. Die nach der Düngeverordnung mögliche Düngung mit
Wirtschaftsdüngern nach der Ernte z.B. zu nachfolgenden Wintergetreide oder zur Strohrotte verbietet die
SchuVO. Abweichungen gegen dieses höherrangige Recht ist nicht möglich. Hier besteht kein Ermessen.
Niedersächsisches Landvolk, Wedde
Möllhoff Rühe GbR
Auch eine Strohrotte nach
Getreideanbau benötigt in der Regel
eine Versorgung mit Stickstoff. Deshalb
sollte dies auch als Ausnahmebestand
erwähnt werden.
Dr. Fritz Voges
Die Strohhrotte nach Getreideanbau
benötigt in der Regel die
Stickstoffversorgung.
Eine organische N-Düngung zur
Strohrotte nach dem Getreideanbau
sollte zugelassen und der
Wintergetreideanbau freigestellt
werden.
10.3.2 in der übrigen Zeit
10.4
11
auf forstwirtschaftlich
genutzte Flächen
Aufbringen von Stallmist
V
-
V
V
Siehe oben 10! Die Regelungsaufnahme erfolgt zur Klarstellung.
Siehe oben 10! Die Regelungsaufnahme erfolgt zur Klarstellung.
Die Aufbringung
wird in der
Schutzzone II
als
problematisch
angesehen.
WSG-Voen
sehen
regelmäßig ein
generelles
Ziel der Schutzbestimmung ist eine (zeitlich) pflanzenbedarfsgerechte Düngung mit Stallmist zur Minimierung
der Nitratbelastung des Sickerwassers. Da der im Stallmist enthaltene Stickstoff zu einem großen Anteil
organisch gebunden ist, kann durch den Verbotszeitraum eine Mineralisierung vor Beginn der
Sickerwasserperiode weitgehend ausgeschlossen werden. Aus Vorsorgegründen empfiehlt sich in stark
austragsgefährdeten Gebieten eine Verlängerung der Sperrzeit bis zum 30. November oder 31. Dezember.
Auf Ackerland reicht der im Boden vorhandene Stickstoff in der Regel aus, um im Spätsommer oder Herbst
den Nährstoffbedarf der nachfolgenden Winterungen bis zum Vegetationsende abzudecken (Ausnahme
Winterraps, Feldgras und Zwischenfrüchte). Auf Grünland werden in der Regel nur geringe Mengen/ha
aufgebracht. Das Grünland ist in der Lage den mineralisierten Stickstoff zu verwerten, so dass eine Sperrzeit
nicht notwendig erscheint. Auf forstwirtschaftlich genutzten Böden übersteigen die Stickstoffeinträge aus der
auf Ackerland oder
erwerbsgärtnerisch
genutzte Flächen
11.1.1 von der Ernte der
Hauptfrucht bis zum 31.
Oktober
Ausnahme:
- mit Zwischenfrüchten,
Feldgras oder Winterraps
bestellte Flächen nach der
Ernte der Hauptfrucht,
wenn ein Düngebedarf
nachgewiesen ist
Verbot vor.
Luft bereits den Stickstoffbedarf von Waldstandorten. Jede weitere Düngung kann zu vermehrten
Auswaschungen führen und muss aus Vorsorgegründen unterbleiben.
Für das jeweilige Gebiet muss anhand der bodenkundlichen und geologischen Verhältnisse sowie der
Vorbelastung geprüft werden, ob in der Zone II eine Stallmistaufbringung aus hygienischer Sicht zugelassen
werden kann. Zu den Wassergewinnungsanlagen ist ein Mindestabstand von 100 m einzuhalten.
Die Aufbringung
sollte erst ab
dem 31. Januar
möglich sein.
Gegenüber der Ausbringung von Gülle, Jauche, Hühnertrockenkot, u.s.w. sind weniger strenge Anforderungen
definiert worden. Die hygienische Problematik ist geringen zu bewerten. In erster Linie zielt auch hier auf die
Minimierung der Nitratbelastung des Sickerwassers ab. Da der stallmistenthaltende Stickstoff zu einem
großen Anteil organisch gebunden ist, kann durch den Verbotszeitraum eine Mineralisierung vor Beginn der
Sickerwasserperiode weitgehend ausgeschlossen werden.
11.1
G
G
G
-
Landwirtschaftskammer Hannover Bez.
Stelle Braunschweig
Wie zu Ziffer 10.3.1 ausgeführt, sollte
auch hier eine textliche Ergänzung bei
der Ausnahme, bzgl. Wintergetreide
und Ausgleichsdüngung zur Strohrotte
formuliert werden –weiterhin muss dies
auch zulässig sein in der Schutzzone II,
d.h. die Änderung von beschränkt
zulässig in zulässig vorgenommen
werden.
Zu den Ziffern 10.3.1 und 11.1.1 sei
noch angemerkt, dass die
Düngeverordnung den Passus erhält,
das auf Ackerland nach der Ernte der
letzten Hauptfrucht vor dem Winter
Gülle, Jauche und sonstige flüssige
organische sowie organischmineralische Düngemittel mit
wesentlichen Gehalten an verfügbaren
Stickstoff oder Geflügelkot nur
1. zu im gleichen Jahr
angebauten Folgekulturen
einschließlich
Zwischenfrüchten bis in
Höhe des aktuellen
Düngebedarfs an Stickstoff
der Kultur oder
2. als Ausgleichsdüngung zu
auf dem Feld verbleibenden
Getreidestroh jedoch
insgesamt nicht mehr als 40
kg Ammoniumstickstoff oder
80 kg Gesamtstickstoff je ha
aufgebracht werden dürfen,
beinhaltetet.
11.1.2 in der übrigen Zeit
11.2
auf Grünland
11.3
auf forstwirtschaftlich
genutzte Flächen
Umbrechen von
Grünland
12
G
-
G
-
V
V
Die nach der Düngeverordnung mögliche Düngung mit Wirtschaftsdüngern nach der Ernte z.B. zu
nachfolgenden Wintergetreide oder zur Strohrotte verbietet die SchuVO. Abweichungen gegen dieses
höherrangige Recht ist nicht möglich. Hier besteht kein Ermessen.
Bei Grünlandnutzung werden größere Mengen an Stickstoff in der organischen Substanz des Bodens
gespeichert als bei Ackernutzung. Für beide Nutzungsformen stellt sich ein Gleichgewicht zwischen dem
Aufbau von organischer Substanz mit Festlegung von Stickstoff und dem Abbau von organischer Substanz mit
Freisetzung von Stickstoff in Form von Nitrat (= Mineralisation) ein. Umbruch zur Nutzungsänderung: wird
eine langjährig als Grünland genutzte Fläche umgebrochen und anschließend als Acker genutzt, ist damit zu
rechnen, dass über mehrere Jahre größere Nitratmengen aus der organischen Substanz des Bodens
mineralisiert werden, bis das für Ackernutzung typische Gleichgewicht erreicht ist. Ein Nitrataustrag muss
durch eine Reihe von ackerbaulichen Maßnahmen minimiert werden, lässt sich aber nie ausschließen. Der
Umbruch dieser Grünlandflächen ist daher sehr kritisch zu beurteilen. Der Umbruch von Wechselgrünland ist
dagegen mit einer geringeren Nitratfreisetzung verbunden. Ein totales Verbot des Umbruchs von
Dauergrünland führt in der Praxis häufig zum Umbruch der Dauergrünlandflächen vor Festsetzung des
Schutzgebietes, da mit einem Umbruchverbot ein Verkehrswertverlust der Grünlandflächen verbunden sein
kann. Diese Flächen werden dann in der Praxis unnötigerweise regelmäßig alle 4 Jahre umgebrochen, damit
sie nicht als Dauergrünland deklariert werden. Es erscheint daher sinnvoller mit einer Genehmigungspflicht die
begründeten Grünlandumbrüche bei fakultativem Grünland grundwasserschutzverträglich zu gestalten.
12.1
zur Nutzungsänderung
12.1.1 Grünland, das aufgrund
seiner natürlichen
Standortgegebenheiten
keine ordnungsgemäße
Ackernutzung zulässt
(absolutes Grünland)
12.1.2 Grünland, das eine
ordnungsgemäße
ackerbauliche oder
gärtnerische Nutzung
zulässt (fakultatives
Grünland)
12.2
zur Grünlanderneuerung,
ausgenommen sind
umbruchlose Verfahren
13
Weiden
13.1
Beweidung
V
V
Die Regelung entspricht der SchuVO (Anlage zu § 2 Abs. 1 Ziffer 1a). Die Regelungsaufnahme erfolgt zur
Klarstellung.
V
G
Die Regelung entspricht der SchuVO (Anlage zu § 2 Abs. 1 Ziffer 1b). Die Regelungsaufnahme erfolgt zur
Klarstellung.
G
-
Die SchuVO (Anlage zu § 2 Abs. 1 Ziffer 2) enthält auch für die Zone III ein Genehmigungsvorbehalt. Die
Regelungsaufnahme erfolgt zur Klarstellung. Der neue Regelungsentwurf enthält für die Zone III ein G.
Nachdem der Grasaufwuchs nach der Vegetationsperiode abgeweidet ist müssen die Tiere mit zusätzlichem
Futter versorgt werden. Mit diesem Futter gelangen Nährstoffe von außen auf die Fläche, ein großer Teil der
mit dem Futter aufgenommenen Nährstoffe wird mit den Exkrementen ausgeschieden. Während der
Beweidung können so Stickstoff und andere Nährstoffe im Boden angereichert werden und in das
Grundwasser gelangen. An Futter- und Ruheplätzen kommt es zur räumlich konzentrierten Ablage von
Exkrementen. Von dort kann abgeschwemmter Boden und Dung die Qualität der Gewässer und ggf. des
Grundwassers beeinträchtigen. Eine Beschränkung der Beweidung im Wasserschutzgebiet ist erforderlich, um
die Auswirkungen insbesondre der punktuellen Belastungspotentiale (Nährstoffe etc.) zu minimieren.
Das Verbot des Pferchens und der Winterweide mit Zufütterung soll die Gefahr der Keim- und
Nährstoffbelastung in der Schutzzone II minimieren.
G
-
Landwirtschaftskammer Hannover Bez.
Stelle Braunschweig
Es ist vorgesehen, in der Schutzzone II
die Beweidung als beschränkt zulässig
einzustufen. Dieses halten wir
insbesondere aufgrund des
Verwaltungsaufwandes, wie auch der
dadurch entstehenden Kosten für nicht
praktikabel.
Niedersächsisches Landvolk, Wedde
Möllhoff Rühe GbR
Wir erwarten, dass die Beweidung in
der Schutzzone 2 nicht in jedem
Einzelfall beantragt und genehmigt
werden muss. Der Verwaltungsaufwand
und die zu erwartenden
Genehmigungsgebühren wären
vermutlich sehr umfangreich. Viel
sinnvoller wäre es in Abstimmung mit
dem jeweiligen Bewirtschafter der
Weiden einen Beweidungsplan
aufzustellen und über mehrere Jahre
befristet zu erteilen. Deshalb schlagen
wir vor, den Text zu ergänzen.
Beweidung nach Vorlage eines
Rahmenplanes durch den
An der
Regelung sollte
festgehalten
werden.
Die Regelung ist zum Schutz des Grundwassers notwendig. Während der Beweidung können Nährstoffe im
Boden angereichert werden. Auch punktuelle Belastungen sind möglich (Futterstelle, Ruheplätze), die auch
hygienische Probleme mit sich führen können.
Die Genehmigung beschränkt zulässiger Handlungen sieht im Abs. 2 bereits mehrjährige Genehmigungen
vor.
Die Bewirtschaftungsplanvorlage ist das in Wasserschutzgebieten übliche Verfahren. Bei jedem Antrag kann
so geprüft werden, ob er im Einklang mit dem Ziel des Trinkwasserschutzes steht.
Bewirtschafter.
Dr. Fritz Voges
Die Beweidung sollte nicht in jedem
Einzelfall beantragt werden müssen.
Hierdurch entstünden hohe Gebühren
und Verwaltungsaufwendungen.
13.2
Betreiben von
Winterweiden mit
Zufütterung oder Pferchen
V
G
Landwirtschaftskammer Hannover Bez.
Stelle Braunschweig
,Niedersächsisches Landvolk, Wedde
Möllhoff Rühe GbR, Dr. Fritz Voges
Der Begriff „Winterweide“ ist zwar
geläufig, aber es gibt dafür keine
allgemeingültige zeitliche Definition.
Eine Beschreibung in Abhängigkeit von
der Vegetation oder noch besser unter
Angabe von bestimmten Monaten gibt
sowohl dem Bewirtschafter einen klaren
Rahmen, wie auch der
Verwaltungsbehörde eine
Rechtssicherheit.
Eine zeitliche
Definition ist
notwendig. Der
Begriff
Dauerpferche
findet auch
Verwendung.
Pferche sind unbefestigte Flächen zur Tierhaltung im Freiland, sofern sie nicht als Weide zu bezeichnen sind.
Flächen mit größtenteils geschlossener Grasnarbe und Ausläufe für einzelne Tiere (z. B. Pferde) fallen nicht
unter Pferche im Sinne dieser Schutzbestimmung.
Winterweide mit Zufütterung sind Flächen auf denen andauernd Tiere gehalten und zugefüttert werden.
Flächen mit größtenteils geschlossener Grasnarbe auf denen Tiere tagsüber oder stundenweise Auslauf
erhalten, fallen nicht unter die Winterweide im Sinne dieser Schutzbestimmung.
Aus Sicht der Nährstoffsituation ist das Ende der Vegetationsperiode und der Anfang der Vegetationsperiode
ein Zeitraum der denkbar sein kann. Dieser kann jedoch nicht genau Datiert werden. Damit wäre zumindest
dem diffusen Stickstoffeintrag genüge getan. Als Zeitraum dürfte der 01.10. – 31.01. nicht unangemessen
sein.
Klaus Elblinger
trägt vor, dass er in der Zone II
ganzjährig in Paddocks 60 bis 70 Pferde
hält.
Paddock (Englisch aus Altenglisch pearroc, Mittelenglisch parroc - Zaun, Koppel, Pferch) ist ein auch in
Deutschland gebräuchlicher Fachbegriff aus der Pferdehaltung. Er bezeichnet den eingezäunten Auslauf für
Pferde, der nicht als Weide bepflanzt ist (spezielle Pferdekoppel).
Funktion
Paddocks sollen Pferden in Zeiten, in denen sie nicht auf der Weide sein können, z.B. außerhalb der
Weidezeit im Winter, wenigstens eine eingeschränkte Bewegungsmöglichkeit bieten. Paddocks erfordern
relativ wenig Reinigungsaufwand und das Pferd steht dem Reiter jederzeit schnell zur Verfügung. Der
Paddock kann dabei an den Stalltrakt angebaut und für das Pferd jederzeit zugänglich sein (Paddockbox), er
kann aber auch, wie die Weide, in der Nähe des Stalls liegen, so dass das Pferd auf den Paddock gebracht
und von dort auch wieder in den Stall zurückgeholt werden muss.
Boden
Wegen der starken Beanspruchung muss der Boden eines Paddocks besonders trittfest sein. Daher erhält er
einen besonderen Aufbau aus mehreren Schichten: üblicherweise folgt eine unter der Sohle verlegten
Drainage eine Tragschicht aus zunächst grobem Material (Kies, Split) mit nach oben zunehmend feiner
werdender Körnung, der sich eine Trennschicht aus Pflaster, Rasengittersteinen oder speziellen Matten
anschließt. Den Abschluss bildet die Tretschicht aus Sand. Gebietsbedingt wird z. B. in der Eifel statt Kies und
Sand häufig Lava als Trag-, Trenn- und Tretschicht in verschiedenen Körnungen verwendet.
(Quelle: Wikipedia)
Die ganzjährige Art der Pferdehaltung ist in der Zone II verboten und in der Zone III genehmigungspflichtig.
Der Halter müsste das Pferchen bzw. die Winterweidennutzung mit Zufütterung aufgeben und auf andere
vorhandene Flächen ausweichen.
Die baurechtlich genehmigte Reitbahn und der Pferdestall fallen, wie die beiden an den Stall angrenzenden
Paddocks (baugenehmigungsfreier Bestand) unter den Bestandsschutz.
Die Pferde (bis zu 30) werden im Winter in der Schutzzone II gehalten, jedoch im Stall. Während der
Wintermonate erhalten die Pferde bei Dauerfrost auf den angrenzenden Weiden lediglich stundeweise
Auslauf. Diese Nutzung beeinträchtigt den Grundwasserschutz nicht.
14
Anbauen von Mais,
Raps, Kartoffeln oder
Leguminosen
G
G
Heinrich Immenroth
Bewirtschaftet eine Fläche in der
Schutzzone
III
und
bittet
den
Genehmigungsvorbehalt für Raps zu
überdenken.
Die Regelung
verursacht
einen hohen
Verwaltungsauf
wand und
entsprechende
belastende
Mais, Raps, Kartoffeln und Leguminosen sind als Früchte bekannt, die in der Regel einen
überdurchschnittlichen Herbst-Nmin-Wert hinterlassen. Es kann daher auf bestimmten (insbesondere auf
austragsgefährdeten oder hochbelasteten) Standorten sinnvoll sein, den Anbau dieser Früchte
einzuschränken oder zu verbieten. Das DVGW Arbeitsblatt W 101 (siehe Seite 18) enthält für
Leguminosenanbau zonenunabhängig ein sehr hohes Gefahrenpotential. Der Beschränkungs- und
Verbotskatalog kann daher grundsätzlich schwierig aufgeweicht werden. Für eine Genehmigungsfreiheit wird
kein Raum gesehen. Zuckerrüben haben in den letzten Jahren durch Verringerung der N-Düngeempfehlungen
Wedde Möllhoff Rühe GbR
Herr Wedde trägt vor, betroffen zu sein
und für die Zone II keine jährlichen
Genehmigungsanträge
stellen
zu
wollen. Es gehe auch um die Gebühren.
Gebühren.
Erfahrungen
zeigen, dass
der Anbau
i.d.R.
genehmigt wird.
Eine
Regelungsnotw
endigkeit
besteht nicht.
und verbesserte Anbautechniken (Mulchsaat u. a.) deutlich unterdurchschnittliche Herbst-Nmin-Werte, so
dass eine Einschränkung des Anbaus nicht sinnvoll ist.
Hinweise für den Vollzug
Einschränkungen des Anbaus auf austragsgefährdeten Standorten der o. g. Früchte können sich z. B. über
eine Genehmigungspflicht vollziehen lassen. Mögliche Randbedingungen und Auflagen sollten
zweckmäßigerweise in der Kooperation erörtert werden.
Die Genehmigung erfolgte nach § 6 der Verordnung, wenn keine nachteilige Wirkung eintreten kann.
In der Praxis erteilt der Landkreis Goslar hier auf fünf Jahre befristete Genehmigungen. Der Aufwand, hier für
eine Fläche einen Antrag zu stellen, ist vertretbar. Mit den Gebühren werden die Bewirtschafter nicht belastet.
Diese trägt der Wasserverband Peine.
Landwirtschaftskammer Hannover Bez.
Stelle Braunschweig
Der Zusatz wird aufgenommen.
Die Landwirtschaftskammer Hannover
Bez. Stelle Braunschweig hat hierzu
keinen Einwand erhoben und schlägt
vor die Ergänzung „…im Rahmen der
Fruchtfolge“ vorzunehmen.
15
Anbauen von
Sonderkulturen auf
landwirtschaftlich oder
gartenbaulich genutzten
Flächen
V
G
Landwirtschaftskammer Hannover Bez.
Stelle Braunschweig,
Niedersächsisches Landvolk, Wedde
Möllhoff Rühe GbR, Dr. Fritz Voges
Was verstehen Sie unter dem Begriff
„Sonderkulturen“? Gehören hierzu nur
die Beerenkulturen oder auch
Blumenanzuchtflächen oder neue
landwirtschaftliche Produkte, die heute
im Landkreis Goslar nicht oder noch
nicht ortüblich angebaut werden?
Wobei wir davon ausgehen, dass die
„normalen Ackerkulturen“ nicht damit
gemeint sein sollen. Dazu zählen wir
gegebenenfalls aus neue Früchte, die
heute noch nicht ortüblich angebaut
werden.
Stadt Langelsheim
Der Begriff der „Sonderkulturen“ ist
nach hiesiger Auffassung nicht
hinreichend genau bestimmt. Er sollte
zum besseren Verständnis umfassend
und abschließend erläutert werden, um
eine klare und eindeutige Handhabung
dieser Regelung für alle Beteiligten zu
erreichen.
Zudem sei in diesem Zusammenhang
auch angemerkt, dass die „normalen
Ackerkulturen“ hierunter nicht fallen
dürfen; berücksichtigt werden sollten
dabei auch die Fälle von typischen und
üblicherweise verwendeten
landwirtschaftlichen Nutzpflanzen, auch
wenn diese speziell in der
kleinräumigen Region bisher noch nicht
Der Oberbegriff
könnte durch z.
B.
„Feldanbau von
Gemüse“ (G/G)
oder die
„Errichtung und
Erweiterung
von
Baumschulen
oder
Gartenbaubetri
ebe (V/G)
ergänzt werden.
Die Einwendungen sind gleichartig und werden gemeinsam abgewogen:
Definition: Sonderkulturen sind beispielsweise:
− Gemüse
− Tabak
− Obst
− Baumschulerzeugnisse (einschl. Weihnachtsbäume)
− Stauden
− Zierpflanzen
− gartenbauliche Samenkulturen
− Arznei- und Gewürzpflanzen
Gartenbaubetriebe und Baumschulen zeichnen sich i. d. R. durch intensive Bodennutzung und intensiven
Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln aus. Es besteht ganzjährig ein hohes Gefährdungspotential für
Nährstoffauswaschungen bedingt durch hohe Zufuhr bei geringerem Bedarf und häufigen Bodenbewegungen
(hohe Mineralisation sowie Bildung von Makroporen entlang von Wurzelgängen). U. a. aufgrund eines sehr
unterschiedlichen Risikopotentials verschiedener Betriebe (z. B. nach ökologischen Richtlinien wirtschaftende
Betrieb) sollte die Erweiterung und Errichtung der o. g. Anlagen in der Zone III einer Genehmigungspflicht
unterliegen.
Der Hintergrund bezieht sich in der Regel auf die Gartenbaubetrieb und Baumschulen. Die „normalen
ortsüblichen Ackerkulturen“ sind nicht betroffen. Im Bedarfsfall wird die Landwirtschaftskammer um
Stellungnahme gebeten werden.
Hinweise für den Vollzug
Für die Bewirtschafter sollte die schlagspezifische Aufzeichnungspflicht für Art, Menge und Zeitpunkt des
Dünge- und Pflanzenschutzmitteleinsatz gelten. In der Zone III sollte für den Anbau von Sonderkulturen dann
eine Genehmigung erteilt werden, wenn der Anbau in Gewächshäusern oder geschlossenen Systemen im
Freiland erfolgt oder andere grundwasserschützende Techniken angewandt werden, durch die eine
nachteilige Veränderung oder Verunreinigung des Grundwassers verhindert wird.
In der Zeit vom 01. Oktober – 01. Februar besteht in der Regel kein Nährstoffbedarf für Stickstoff und damit
auch kein Düngebedarf. Für spät angebaute Früchte wie Winterspinat kann eine Ausnahme beantragt werden,
bei gleichzeitigem Nachweis des Düngebedarfs. Bei der Genehmigung ist darauf zu achten, dass eine
derartige Düngung nur auf wenig austragsgefährdeten Standorten erfolgt.
Vor dem aufgezeigten Hintergrund kann es nicht den Landwirten völlig überlassen werden, wie innerhalb des
Schutzgebietes gewirtschaftet wird.
verwendet wurden. Hier sollte in die
Auswahlmöglichkeiten und –kriterien
der Landwirte nicht eingegriffen
werden. Die Entscheidung sollte ihnen
überlassen bleiben.
16
Begrünung und Umgang
mit Dauerbrachen
16.1
Anlegen von
Stilllegungsflächen ohne
gezielte Begrünung
16.2
Umbrechen von
Dauerbrachen
16.2.1 vom 01. Juli bis 31. Januar
Ausnahme:
- bei nachfolgendem
Anbau von Winterraps vom
01. Juli bis 30. September
16.2.2 in der übrigen Zeit ohne
unverzüglich nachfolgende
Bestellung
17
Kahlschlag oder eine in
der Wirkung
gleichkommende
Maßnahme oder Rodung
17.1
zur Umwandlung der
Nutzungsart
17.2
Zu sonstigen Zwecken auf
Flächen > 5 ha
Definition
Stilllegungsflächen sind im Rahmen der EU - Bestimmungen zur Entlastung des Agrarmarktes stillgelegte
Flächen (konjunkturelle Flächenstilllegung) sowie anderweitige (mindestens 1 jährige) Brachen.
Dauerbrachen sind Flächen, die mindestens 5 Jahre stillgelegt waren.
Gezielte Begrünung ist durch Ansaat herbeigeführte Begrünung durch Winterungen oder Zwischenfrüchte,
nach Rapsanbau erfüllt das Auflaufenlassen des Ausfallraps den gleichen Zweck.
Mit dem Begrünungsgebot kann eine Auswaschung von Restnitrat nach der Ernte über den Winter wirksam
vermindert werden. Die DüngeVO (§ 2 Abs. 1) enthält in diesem Zusammenhang die Formulierung "ein Anbau
von Zwischenfrüchten zur Nutzung des im Boden vorhandenen Stickstoffes ist anzustreben, wenn keine
Herbstaussaat erfolgt.“ Das zeitliche Umbruchverbot bis zum 31. Januar soll verhindern, dass die in der
Begrünung enthaltenen Stickstoffmengen zu einer Zeit verfügbar werden, in der kein Nährstoffbedarf der
folgenden Kulturen besteht.
Hinweise für den Vollzug
Zu Schwierigkeiten mit den zeitlichen Umbruchverboten kann es auf stark tonhaltigen Böden kommen. Eine
Befreiung kommt nur auf diesen Standorten in Frage. Dem Antrag auf Befreiung sollte ein Katasterauszug der
betroffene Fläche beiliegen, aus dem die Bodenart hervorgeht. Stark tonige Böden haben die
Kurzbezeichnungen tL, lT, sT oder T. Mögliche Auflagen sind in der jeweiligen Kooperation abzustimmen.
V
V
V
V
V
-
V
V
V
V
G
G
Die Regelung entspricht der SchuVO (Anlage zu § 2 Abs. 1 Ziffer 3). Die Regelungsaufnahme erfolgt zur
Klarstellung.
Stadt Langelsheim,
Landwirtschaftskammer Hannover Bez.
Stelle Braunschweig,
Niedersächsisches Landvolk, Wedde
Möllhoff Rühe GbR, Dr. Fritz Voges
Ziel des Verbots ist sicher die
Vermeidung eines Stickstoffeintrags
aus der umgebrochenen Grünmasse
der Dauerbrache. Eine Ausnahme
findet selbst in der zweiten Jahreshälfte
nicht nur beim unmittelbaren Anbau von
Winterraps statt, sondern auch beim
Anbau von anderen Winterfrüchten –
hier insbesondere Wintergetreide. Wir
beantragen zu prüfen, ob nicht eine
Erweiterung vorgenommen werden
kann.
Niedersächsisches Landvolk,
Niedersächsische
Landwirtschaftkammer, Graf v.
Hardenberg:
Der Genehmigungsvorbehalt führt zu
einem unnötigen Verwaltungsaufwand
und zeitlichen Verzögerungen (z. B. bei
Borkenkäferbefall). Das NWaldLG
Zur Klarstellung
ist der Hinweis
„ohne
Startdüngung
mit
aufzunehmen.
An der
Regelung sollte
festgehalten
werden.
Aus den Erfahrungen anderer WSG kann festgestellt werden, das Raps das höchste Aufnahmepotential für
Stickstoff aufweist. Wintergetreide hat dieses Potential nicht. Eine Erweiterung ist grundsätzlich nicht denkbar.
Die nach der Düngeverordnung mögliche Düngung mit Wirtschaftsdüngern nach der Ernte z.B. zu
nachfolgenden Wintergetreide ist verboten, da sie in der Praxis zu hohen Nmin Werten zum Beginn der
Sickerwasser Periode und damit zu Belastungen des Sickerwassers mit Nitrat führen können. Die Regelung
entspricht der SchuVO (Anlage zu § 2 Abs. 1 Ziffer 4). Die Regelungsaufnahme erfolgt zur Klarstellung. Der
klarstellende Hinweis „ohne Startdüngung“ wird aufgenommen.
Der neue Text lautet:
„vom 01. Juli bis 31. Januar
Ausnahme:
- bei nachfolgendem Anbau von Winterraps vom 01. Juli bis 30. September – ohne Startdüngung“
Die Regelung entspricht der SchuVO (Anlage zu § 2 Abs. 1 Ziffer 5a). Die Regelungsaufnahme erfolgt zur
Klarstellung.
Der Anregung wird nicht gefolgt. Die Regelung entspricht der SchuVO Die Regelung entspricht der SchuVO
(Anlage zu § 2 Abs. 1 Ziffer 5b). Die Regelungsaufnahme erfolgt zur Klarstellung. Bei einer durch Kahlschlag
flächenhaften Entfernung des Baumbestandes übersteigt anschließend das Nährstoffangebot den Bedarf des
verbleibenden Bewuchses u. U. erheblich. Darüber hinaus stellt sich ein Freiflächenklima ein, das eine
gesteigerte Umsetzung der akkumulierten Rohhumusmasse bewirkt und dadurch zu einer weiteren Erhöhung
des Nährstoffangebotes führt, wodurch ein erhöhter Nitrateintrag in das Sicker- und Grundwasser zu besorgen
ist. Die Rodung der Wurzelstöcke bedeutet eine tiefgreifende Störungen der Bodenstruktur bzw. eine
wesentliche Dezimierung oder Beseitigung der Schutzfunktion des Bodens als weiteres Gefährdungsmerkmal
enthält Ausnahmeregelungen für
Hiebsmaßnahmen in geschädigten
Beständen.
18
Einrichten oder
Erweitern von
Kleingartenanlagen oder
Dauerkleingärten
19
Lagern von
Wirtschaftsdüngern
19.1
außerhalb undurchlässiger
Anlagen
19.2
Lagern von Jauche, Gülle,
Gärresten und
Silagesickersäften
19.2.1 in Behältern mit
Leckerkennung
V
V
und zusätzliche Risikosteigerung für Nährstoffeinträge in das Grundwasser.
Kahlschläge oder Rodungen dürfen allein aufgrund der Zeit bis zur Hiebreife der Gehölze selten vorkommen.
Auch die Entnahme befallener Gehölze bedarf i.d.R. der zeitlichen Planung, welche über den
Genehmigungsbearbeitungszeiten liegen. In Notfällen wird eine Entscheidung sofort herbeigeführt werden.
Das NWaldLG berücksichtigt die besonderen Anforderung an Schutzgebiete nicht.
Die Nutzung einer Kleingartenkolonie birgt durch von Laien durchgeführte Gartenpflege und Baumaßnahmen
in der Regel erhebliche Gefahren für das Grundwasser, insbesondere durch die unsachgemäße Handhabung
von Düngemitteln, Pflanzenschutzmitteln und anderen wassergefährdenden Stoffen. Brisanz erhält die
Problematik zudem dadurch, dass durch die oft große Ausdehnung der Kolonien die Belastungen großflächig
auftreten können. Im einzelnen sind folgende Handlungen als gefährlich anzusehen und sollten daher
unterbleiben:
- Überschreiten der pflanzenbedarfsgerechten Düngung, - Aufbringen von Fäkalschlamm, Klärschlamm,
Geflügelkot, - Aufbringen von Stallmist oder Kompost in der Zeit vom 01. Oktober bis 28. Februar, - Aufbringen
von mineralischem Dünger in unsachgemäßer Menge,
- Anwendung von chemischen Pflanzenschutzmitteln außerhalb des im Pflanzenschutzgesetz (einschließlich
Anwendungsverordnung) vorgesehenen Rahmens,
- Neuanlage von Dränen und Vorflutern,
- Flächenhafte und unkontrollierte Grundwasserentnahmen,
- Umgang mit wassergefährdenden Stoffen außerhalb von Anlagen, aus denen ein Eindringen in den Boden
nicht möglich ist; das bedeutet, das Lagern von Treibstoff, Altöl, Farben, Lacken usw. in größeren Mengen ist
verboten, beim Befüllen von Rasenmähern, Motorsägen und ähnlichen Geräten ist eine dichte Wanne
unterzustellen oder eine Plane unterzulegen.
- Einbringen von wassergefährdenden Stoffen in den Untergrund, z. B. das Streichen von Zäunen und
Gartenlauben mit wassergefährdenden Holzschutzmitteln, (Verboten aber immer noch üblich ist z. B. das
Streichen von Holzzäunen mit Altöl), Lagerung dieser Stoffe,
- Verwendung von wassergefährdenden Stoffen zum Straßen- oder Wegebau
Hinweise für den Vollzug
Zukünftig besteht seitens der zuständigen Fachbehörden ein starker Beratungsbedarf auf
dem privaten gartenbaulichen Sektor, was auch aktuelle Erhebungen zu dieser Thematik
darlegen. Hier sollten einheitliche Beratungsstandards etabliert werden. Es ist darauf hinzuwirken,
dass dies in die Satzungsbestimmungen der Kleingartenvereine einfließt.
Definition
Lagern ist eine dauerhafte (über 6 Monate hinausgehende) Lagerung, nicht den Ort wechselnd.
Zwischenlagern ist die vorübergehende Lagerung auf dem Feld zur Aufbringung zum nächstmöglichen
Zeitpunkt (nicht über 6 Monate hinausgehend), jährlich wechselnder Ort.
Eine dauerhafte Lagerung von Wirtschaftsdüngern außerhalb undurchlässiger Anlagen verstößt gegen § 137
NWG und ist innerhalb wie außerhalb von Wasserschutzgebieten nicht zulässig. Das Zwischenlagern von
Stallmist in Zone II ist aus hygienischen Gesichtspunkten zu verbieten. Die Pflicht zum Einbau von
Leckerkennungssystemen für Güllebehälter innerhalb der Schutzzone IIIA von Wasserschutzgebieten
begründet sich dadurch, dass die Dichtheit der Anlagen zum Lagern der Gülle und Jauche jederzeit
kontrollierbar sein muss. Ein Leckerkennungssystem mit Dichtungsbahn, Ringdrainage und Kontrollschacht
bietet bessere und sicherere Kontrollmöglichkeiten als z. B. eine regelmäßige Kontrolle des Güllespiegels oder
eine visuelle Kontrolle des baulichen Zustandes der Anlage (s. auch VAwS v. 17. Dezember 1997, Anhang 1).
Hinweise für den Vollzug
Bis auf das Verbot der Zwischenlagerung in Schutzzone II und die Leckerkennungssysteme sind die
Anforderungen sowohl innerhalb als auch außerhalb von Wasserschutzgebieten zu erfüllen. Befreiungen sind
daher nicht zulässig. Ein Zwischenlagern von Stallmist oder Geflügelkot bis zur Aufbringung zum
nächstmöglichen Zeitpunkt ist in Schutzzone III nur dann akzeptabel, wenn erhebliche Beeinträchtigungen von
Grundwasser und Oberflächengewässern nicht zu befürchten sind und Belange des Bodenschutzes nicht
entgegenstehen. Um dies zu gewährleisten, sind (innerhalb wie außerhalb von Wasserschutzgebieten) die in
dem Gem. RdErl. d. MU u. d. ML vom 09. September 1999 –203-62431/13– (Nds. MBl. 1997; S. 594)
aufgeführten Anforderungen einzuhalten.
V
V
Siehe oben 19!
Siehe oben 19!
V
G
Siehe oben 19!
19.2.2 in Behältern ohne
Leckerkennung
19.2.3 in Erdbecken mit
Foliendichtung
19.3
Zwischenlagern von
Stallmist und Geflügelkot
20
Lagern von Gärfutter
20.1
20.2
20.3
21
in Gärfuttermieten ohne
Dichtung
in Gärfuttermieten mit
Dichtung
Ausnahme:
- Siliergut mit einem
Trockensubstanzgehalt
von 28% und mehr
in
baugenehmigungspflichtig
en Anlagen mit dichter
Sohle und
Auffangvorrichtung für
Silagesäfte
Anwenden von
Pflanzenschutzmitteln
außerhalb des Rahmens
des
Pflanzenschutzgesetzes
und der PflanzenschutzAnwendungsverordnung
in der jeweils geltenden
Fassung
V
V
V
V
V
-
Siehe oben 19!
Die Regelung entspricht der SchuVO (Anlage zu § 2 Abs. 1 Ziffer 10). Die Regelungsaufnahme erfolgt zur
Klarstellung. Siehe oben 19!
Siehe oben 19!
Silage- (Gär-)säfte sind als wassergefährdende Stoffe einzustufen. Daher sind Gärfuttermieten in Schutzzone
II aus Vorsorgegründen ganz zu verbieten. Rübenblatt und silierte Zwischenfrüchte bleiben unter 28 % TS und
können erhebliche Mengen an Silagesäften entwickeln. Eine Dichtung und ein Auffangen der Silagesäfte ist
daher innerhalb wie außerhalb von Wasserschutzgebieten unbedingt erforderlich. In der Regel erreichen
dagegen Maissilagen und angewelkte Grassilagen einen Trockensubstanzgehalt von 28 % und mehr.
Silagesäfte fallen bei diesen TS - Gehalten in der Regel nicht an. Ballensilagen (Wickelsilagen) sind von den
Regelungen ausgenommen.
V
V
V
G
V
-
V
-
V
V
Siehe oben 20!
Siehe oben 20!
Siehe oben 20!
Der Anregung wird nicht gefolgt. In Niedersachsen wurden bei der letzten Sonderuntersuchung im GÜN –
Grundwassergütemessnetz an 7,1 % der untersuchten Messstellen PSM gefunden. Bei 4,9 % der Messungen
war der Grenzwert der TrinkwV für PSM überschritten (NLÖ (Hrsg.): Grundwassergütebericht 1995/96
(Zwischenbericht), Hildesheim, November 1996 (unveröffentlicht)). Die vom Umweltbundesamt seit einigen
Jahren zusammengefasst mitgeteilten Ergebnisse der Grundwasserüberwachung in den Ländern zeigen, dass
PSM auch bei bestimmungsgemäßer Anwendung in nicht unerheblichem Umfang in das Grundwasser
gelangen (UBA (Hrsg.): Die am häufigsten nachweisbaren Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffe und Metabolite,
Berlin, Mai 1995).
Hinweise für den Vollzug
Die Anwender unterliegen einer Aufzeichnungspflicht für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln.
Landwirtschaftskammer Hannover Bez.
Stelle Braunschweig
Die Formulierung, dass das Anwenden
von Pflanzenschutzmitteln außerhalb
des Rahmens des
Pflanzenschutzmittelgesetzes und der
PflanzenschutzanwendungsVerordnung in der jeweils geltenden
Fassung in den Schutzzonen II und III
verboten sind, ergibt sich sicherlich von
selbst und sollte gestrichen werden.
Realgemeinde Ostlutter
Wir fordern für die Landwirtschaft eine
Bewirtschaftung nach den aktuellen
Erfordernissen, auch den Einsatz
erlaubter Chemie.
22
Anwenden von
Herbiziden
V
-
Flecken Lutter am Barenberge und
Samtgemeinde Lutter
Darüber hinaus sind die
Einschränkungen für die Landwirtschaft
auf das zwingend erforderliche Maß zu
begrenzen. Insbesondere ist die
Vorschrift Nr. 4.22 (Einsatz von
Herbiziden) zu streichen.
Die Anwendung
in der Zone II
könnte unter
Genehmigungs
vorbehalt
ermöglicht
werden.
Die Einwendungen sind gleichartig und werden gemeinsam abgewogen:
Laut TVO darf das Trinkwasser nicht mit chemischen Substanzen belastet sein, die die menschliche
Gesundheit beeinträchtigen. Aus medizinischer Sicht sind Vergiftungen durch die direkte Einwirkung von
Herbiziden auf den Menschen beschrieben. Nachweislich können Herbizide trotz bestimmungsgemäßer
Anwendung in das Grundwasser gelangen. Für die Trinkwasserversorgung muss dieses Wasser dann mit
großem technischem und finanziellem Aufwand nachgereinigt werden. Über die Wirkung der langfristigen
Aufnahme geringer Herbizidmengen auf den menschlichen Organismus ist nichts bekannt.
Entschädigungen und Ausgleichszahlungen regelt § 9 des Verordnungsentwurfs. Einzelfälle können nicht mit
diesem Entwurf geregelt werden.
Stadt Langelsheim, Niedersächsisches
Landvolk; Niedersächsische
Landwirtschaftskammer, Graf v.
Hardenberg, Dr. Fritz Voges, Wedde
Möllhoff Rühe GbR:
Das vollständige Verbot von Herbiziden
in der Schutzzone 2 hat zur Folge, dass
Das Pflanzenschutzgesetz / Pflanzenschutzanwendungsverordnung enthalten Regelungen für den Einsatz
einzelner Stoffgruppen in Wasserschutzgebieten. Diese werden als ausreichen angesehen. Den Anregungen
wird gefolgt. Der neue Regelungsentwurf für die Zone II lautet:
„Anwendung chemischer Mittel für die Pflanzenbehandlung über den Rahmen des
Pflanzenschutzgesetzes einschließlich der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen oder
auf den o.g. Ackerflächen von rd. 10
Hektar kaum noch Feldfruchtanbau
wirtschaftlich möglich sein wird. Sowohl
den Anbau von Getreide, Raps wie
auch Zuckerrüben oder Kartoffeln
erfordert aus wirtschaftlichen Gründen
den Einsatz von Herbiziden, um den
Fremdpflanzenbesatz ausreichend
kontrollieren zu können. Das Verbot
käme daher einem Ackerbauverbot
gleich. Dies ist entschädigungslos nicht
hinnehmbar.
Vorschriften in der jeweils gültigen Fassung hinaus“.
Hinweise für den Vollzug
Aus Sicht eines vorsorgenden Grundwasserschutzes sollte daher eine Anwendung von Herbiziden in der Zone
II verboten werden. Über das Sorptionsverhalten von Herbiziden ist noch zu wenig bekannt, um eine
Grundwassergefährdung bei Anwendung zu bestimmten Zeiten auszuschließen.
Eine Streichung fällt aufgrund der bodenkundlichen, hydrogeologischen Rahmenbedingungen schwer. Eine
Aufweichung in eine beschränkt zulässige Handlung ist ggf. denkbar. So wäre es möglich über den jeweiligen
Einsatzstoff und den Ausbringungszeitpunkt die Zulassung abhängig zu machen und damit differenzierter zu
entscheiden.
In der Schutzzone 2 liegen auch
Grünlandflächen. Auf diesen Flächen
wird es zur Erhaltung der
wirtschaftlichen Gräser gelegentlich
erforderlich eine teilweise oder
vollständige Neuansaat vorzunehmen.
Einige Problemunkräuter können dabei
nicht durch mechanische Maßnahmen
wie mähen, pflügen oder grubbern
ausreichend bekämpft werden. So kann
speziell Ampfer nur durch Anwendung
von Herbiziden ausreichend wieder
zurückgedrängt werden. In solchen
Fällen führt ein Herbizidverbot zum
Ende der Grünlandbewirtschaftung.
Realgemeinde Ostlutter
Wir fordern für die Landwirtschaft eine
Bewirtschaftung nach den aktuellen
Erfordernissen, auch den Einsatz
erlaubter Chemie.
Willi Reupke
Im geplanten Schutzgebiet in der Zone
II liegt von mir ein Stück Ackerland in
der Flur 5 – Flurstück 2 mit einer Größe
von 1565 m². Durch die neuen
Verordnungen wäre das Land nicht
mehr ordnungsgemäß zu
bewirtschaften. Ohne Herbizide und die
Fruchtfolge –ohne Raps, Mais u.
Rüben- ist kein voller Ertrag zu erzielen.
Deshalb ersuche ich Sie im § 4 die
Ziffern 22 und 23 zu streichen.
Außerdem gehört mit eine Dauerweide
von 7109 m² in der Zone III. Sollten Sie
meinen Antrag negativ entscheiden,
entsteht mir ein erheblicher Wertverlust
des Ackerlandes und ein
Pachteinnahmeverlust. Ich werde mir
den Schaden ersetzen lassen. Nach § 9
steht mir ein Ausgleich zu.
23
Anlegen von Dränen
oder Vorflutern
V
G
Bei der Anlage von Dränen und künstlichen Vorflutern werden erhebliche Bodeneingriffe durchgeführt. Die
Dränage bewirkt einen enormen Eingriff in den Bodenwasserhaushalt sowie die Gefügeeigenschaften, was
eine Veränderung der Standorteigenschaften zur Folge hat. Veränderungen des Standorts ziehen ebenfalls
Veränderungen für Flora und Fauna nach sich. Es kann also hier zu einer gänzlichen Umwandlung des
Standorts kommen. Darüber hinaus führen Dränage und Anlage von Vorflutern zu einer starken Beeinflussung
des Grundwasserhaushalts. Es wird eine Absenkung des Grundwasserstandes erreicht sowie durch eine
beschleunigte Abfuhr des Wassers aus dem Einzugsgebiet lokal eine Verminderung des nutzbaren
Grundwasserdargebotes. Zusätzlich kommt es zu einer Veränderung der Grundwasserströmungsverhältnisse.
Insgesamt wird durch die Entwässerungsmaßnahmen eine Veränderung des Standortes und des
Gebietswasserhaushaltes herbeigeführt. Durch die beschleunigte Abfuhr des Sickerwassers kann die
Auswaschung von Schadstoffen erhöht werden und eine punktuelle Belastung des Vorfluters erfolgen.
Grundwasserabsenkungen verursachen eine zusätzliche Belüftung der Böden. Infolge verstärkter
Sauerstoffzufuhr erfolgt insbesondere bei organischen Böden mit großen Humusanteilen
(Niedermoorstandorte etc.) eine verstärkte Mineralisation. Als Folge werden in erheblichem Umfang
mineralische Nährstoffe freigesetzt. Dieser Prozess kann zu erheblichen Nitratauswaschungen und anderer
Stoffe beitragen, Darüber hinaus erfolgt eine irreversible Degradierung dieser organischen Böden
(Bodenschutz).
Hinweise für den Vollzug
Über eine Genehmigung ist nur nach Vorlage eines bodenkundlichen Gutachtens sowie u. U. einer
vegetationskundlichen Kartierung zu entscheiden. Einzubeziehen sind die entsprechenden
Naturschutzbehörden. Es ist darauf zu achten, dass durch die geplanten Maßnahmen keine
Nutzungsumwandlung begünstigt wird. An Standorten mit organischen Böden mit erhöhtem
Mineralisierungspotential sollte eine Grundwasserabsenkung, die zu Bodendegradierung beitragen kann,
unterbleiben.
24
25
Einrichten von
Holzpolterplätzen mit
Beregnung
(Holzkonservierungsanla
gen)
Wassergefährdende
Stoffe
Umgang mit
wassergefährdenden
Stoffen außerhalb von
Anlagen, Vorrichtungen
oder Behältnissen, aus
denen ein eindringen in
den Boden nicht möglich
ist
* Ausnahme:
- Im Rahmen
ordnungsgemäßer
Landbewirtschaftung
aufgebrachte Düngeund Pflanzenschutzmittel
V
G
V
V*
In Niedersachsen wird auf Plätzen mit einer Größe zwischen 0,16 und 2,6 ha überwiegend Fichte mit
geringem Anteil Tanne und Douglasie mit einer überwiegend kontinuierlichen Regendichte von 50 bis 100 mm
berieselt. Für den Gewässerschutz ist die Beregnung eine bessere Alternative als die Behandlung des
einzulagernden Holzes mit Pflanzenschutzmitteln. Untersuchungen der Bundesforschungsanstalt für Forstund Holzwirtschaft in Hamburg kommen zum Ergebnis, dass das abfließende Wasser von
Nassablagerungsplätzen hohe CSB- und BSB5- sowie Ammonium-Stickstoffgehalte (NH4-N) aufweisen.
Weitere Risiken sind:
- Verletzung der Grundwasserüberdeckung bei der Anlage der Zufahrten und der Lagerfläche sowie bei der
Anfahrt und Beschickung der Holzpolter,
- Ansammlung abfallender Rinde auf den Zufahrtswegen und unter den Stapeln mit Bildung von organisch
belastetem Schlamm,
- erheblich erhöhte Grundwasserneubildungsraten und Stoffverlagerungen,
- mögliche Lösung organischer Säuren und dadurch bedingter pH – Absenkung des Wassers.
Hinweise für den Vollzug
- Direkteinleitung des Ablaufwassers in Fließgewässer ist zu bevorzugen.
- Die Anfangsphase (ca. 3 Monate) der Beregnung ist in das zeitige Frühjahr bei hoher Wasserführung des
Fließgewässers zu legen.
- Beregnungsgabe 40 bis 45 mm täglich.
- Lagerfläche möglichst mit pufferndem Schottermaterial, z. B. Kalkschotter, befestigen.
Nicht zu empfehlen sind Lagerungsplätze mit Kreislaufbetrieb des Beregnungswassers, da langfristig
andauernde Verschmutzung des Beregnungswassers und dadurch hervorgerufene Betriebsstörungen durch
Verstopfen der Düsen und Filter. Daneben besteht die Gefahr, dass bei starken Regenfällen die
Sammelbecken unkontrolliert überlaufen. Ferner ist mit einem Anstieg humanpathogener Keime im
Kreislaufwasser zurechnen.
Niedersächsisches Landvolk,
Niedersächsische
Landwirtschaftkammer, Dr. Fritz Voges,
Wedde Möllhoff Rühe GbR:
Die Ausnahme sollte auch für das
Zwischenlagern von Dünger auf
landwirtschaftlichen Flächen gelten,
insbesondere für Kalk oder Carbokalk.
Die Schutzbestimmungen für den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen begründen sich über deren
spezifische Eigenschaften. Wassergefährdende Stoffe bilden in sich schon die Gefahr, durch unsachgemäßen
Umgang das Wasser nachhaltig zu schädigen. Damit solche Beeinträchtigungen nicht eintreten, werden im
Wasserrecht Forderungen an die Anlagensicherheit gestellt, mit dem Ziel, durch Vorsorgemaßnahmen
Gefahren für die Umwelt bereits im Ansatz zu unterbinden. Die Bestimmungen der §§ 161 ff. NWG stellen eine
Konkretisierung der allgemeinen Reinhaltungspflichten zum Beispiel der §§ 2 und 137 NWG dar. Die
allgemeinen Anforderungen des Wasserrechts werden in weitergehenden Vorschriften und technischen
Regeln konkretisiert. Diese Vorschriften befassen sich im wesentlichen mit dem Umgang (Herstellen,
Behandeln, Verwenden, Lagern, Abfüllen und Umschlagen) mit wassergefährdenden Stoffen in Anlagen.
Begründet durch den Vorsorgegedanken sind in Wasserschutzgebieten darüber hinausgehende
Anforderungen zu formulieren, die sicherstellen, dass es zu keinerlei Schädigungen des Grundwassers - auch
außerhalb von Anlagen - durch die Verwendung von wassergefährdenden Stoffen kommt.
Die Zwischenlagerung von Düngekalk aus natürlichem Gestein und Carboklalk aus der Zuckerrübenraffination
wird ermöglicht. Von beiden Stoffen geht kein Gefährdungspotential aus. Der Verordnung wird entsprechend
geändert.
Der neue Regelungsentwurf lautet:
„Umgang mit wassergefährdenden Stoffen außerhalb von Anlagen, Vorrichtungen oder Behältnissen,
aus denen ein eindringen in den Boden nicht möglich ist
* Ausnahme:
- Im Rahmen ordnungsgemäßer Landbewirtschaftung aufgebrachte Dünge- und Pflanzenschutzmittel
und die Zwischenlagerung von Dünge- und Carbokalk“
26
27
28
28.1
28.2
29
Errichten oder
wesentliches Ändern von
Anlagen zum Umgang
mit wassergefährdenden
Stoffen im Sinne von §
161 Abs. 5 NWG
* Es gelten die
Regelungen der
Verordnung über
Anlagen zum Umgang
mit wassergefährdenden
Stoffen und über
Fachbetriebe
(AnlagenverordnungVAwS) in der jeweils
gültigen Fassung
Befördern
wassergefährdender
Stoffe im Sinne von §
19g Abs. 5 WHG durch
Fahrzeuge,
ausgenommen
Anliegerverkehr
Befördern
wassergefährdender
Stoffe
V
-*
V
-
in Rohrleitungen gem. §
156 NWG, ausgenommen
Feldleitungen
V
in Feldleitungen, die der
Bergaufsicht unterliegen
Einbringen von
wassergefährdenden
Stoffen in den
Untergrund
Abfall
Hinweise für den Vollzug
Die bestehende Schutzbestimmung schreibt vor, dass sämtlicher Umgang mit wassergefährdenden Stoffen so
durchgeführt wird, dass es zu keinerlei nachteiligen, nachhaltigen Verunreinigungen kommen kann. Diese
Grundsatzbestimmung meint sowohl den Anlagenbegriff nach VAwS wie auch den Umgang außerhalb von
Anlagen. Als Beispiel seien hier Umfüllvorgänge erwähnt, die im Rahmen von Betankungsmaßnahmen im
Bereich der Forstwirtschaft (Motorsägen) durchgeführt werden. Hier ist die Schutzbestimmung in der Form
auszulegen, dass, wenn für diese Vorgänge entsprechende Vorkehrungen getroffen werden (Umfüllen über
flüssigkeitsundurchlässigen Wannen oder unter Verwendung von tropfsicheren Umfülleinrichtungen), der
Grundwasserschutz ausreichend berücksichtigt wird.
(Siehe 25)
Das neue WHG und NWG führt zur redaktionellen Überarbeitung. Die neue Formulierung lautet:
„Errichten oder wesentliches Ändern von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im
Sinne von § 62 WHG
* Es gelten die Regelungen der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden
Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung-VAwS) in der jeweils gültigen Fassung“
Aus Gründen des vorbeugenden Grundwasserschutzes sollte grundsätzlich der Gefahrguttransport durch die
Zone II verboten bleiben.
Das neue WHG und NWG führt zur redaktionellen Überarbeitung. Die neue Formulierung lautet:
„Befördern wassergefährdender Stoffe im Sinne von § 62 Abs. 3 WHG durch Fahrzeuge,
ausgenommen Anliegerverkehr“
Sowohl die Errichtung als auch der Betrieb sind in eine Risikobetrachtung mit einzubeziehen. Der Bau
derartiger Anlagen, in der Regel über längere Strecken als Linienbaustelle, ist mit Eingriffen verbunden. Dabei
kann eine Gefährdung für das Grundwasser nicht ausgeschlossen werden. Trotz der vorgeschriebenen
Sicherheitseinrichtungen und -maßnahmen sind nicht alle Leckagen sofort erkennbar und insbesondere nicht
umgehend behebbar. Leitungen, die außerhalb gewerblicher Nutzung liegen, bergen eine zusätzliche Gefahr,
da sie weniger leicht zugänglich, kontrollierbar und reparierbar sind als Anlagen in Zusammenhang mit
Werksgeländen. Dies macht ein grundsätzliches Verbot bei Anlagen nach § 156 NWG im gesamten
Wasserschutzgebiet notwendig. Bei Feldleitungen ist neben der bergrechtlichen Genehmigung des
Betriebsplanes aus Vorsorgegründen die Zulassung durch die Untere Wasserbehörde erforderlich.
V
V
G
V
V
Sowohl die Errichtung als auch der Betrieb sind in eine Risikobetrachtung mit einzubeziehen. Der Bau
derartiger Anlagen, in der Regel über längere Strecken als Linienbaustelle, ist mit Eingriffen verbunden. Dabei
kann eine Gefährdung für das Grundwasser nicht ausgeschlossen werden. Trotz der vorgeschriebenen
Sicherheitseinrichtungen und -maßnahmen sind nicht alle Leckagen sofort erkennbar und insbesondere nicht
umgehend behebbar. Leitungen, die außerhalb gewerblicher Nutzung liegen, bergen eine zusätzliche Gefahr,
da sie weniger leicht zugänglich, kontrollierbar und reparierbar sind als Anlagen in Zusammenhang mit
Werksgeländen. Dies macht ein grundsätzliches Verbot bei Anlagen nach § 156 NWG im gesamten
Wasserschutzgebiet notwendig. Bei Feldleitungen ist neben der bergrechtlichen Genehmigung des
Betriebsplanes aus Vorsorgegründen die Zulassung durch die Untere Wasserbehörde erforderlich.
Das neue WHG und NWG führt zur redaktionellen Überarbeitung. Die neue Formulierung lautet:
„in Rohrleitungen gem. § 63 WHG, ausgenommen Feldleitungen“
Siehe 28.1
Zusätzlich zum Verbot des Einleitens von Abwasser in den Untergrund (s. Schutzbestimmung Nr. 1) ist jede
Art des Einbringens von Stoffen untersagt, die wegen ihrer Eigenschaften grundsätzlich geeignet sind das
Grundwasser nachteilig zu verändern. Die Schutzbestimmung gibt die allgemeine Formulierung des
Besorgnisgrundsatzes wieder.
30
30.1
Errichten oder
wesentliches Ändern von
Anlagen zur Ablagerung
und Behandlung von
Abfällen, ausgenommen
Kompost
Deponien
Definition
Nach § 27 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) dürfen Abfälle zum Zwecke der Beseitigung nur
in dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen (Abfallbeseitigungsanlagen) behandelt, gelagert oder
abgelagert werden.
V
V
V
V
30.2
Anlagen nach § 10
BlmschG
31
Kompostierung
31.1
Errichten oder Betreiben
von dezentralen
Kompostierungsplätzen,
Kompostierungsanlagen
und Kompostwerken
V
V
31.2
Eigenkompostierung
-
-
32
Schrottanlagen und
Autowrackplätze
Es ist davon auszugehen, dass an Deponien über sehr lange Zeiträume auch nach Abschluss der
Betriebsphase Sickerwasser anfällt. Organische Inhaltsstoffe werden im Zuge der Umsetzungsprozesse in
überschaubaren Zeiträumen nicht soweit abgebaut, dass nur inerte Rückstände verbleiben würden. Weiterhin
ist ein ständiger Austrag von gelösten salzen zu erarten. Gemäß der technischen Anleitung für
Siedlungsabfälle (TASI) sollen Deponien nicht errichtet werden in Karstgebieten und Gebieten mit stark
klüftigem, besonders wasserwegsamem Untergrund, des weiteren innerhalb von festgesetzten, vorläufig
sichergestellten oder fachbehördlich geplanten Trinkwasserschutzgebieten.
Für Anlagen, die in der Spalte 1 des Anhanges zur 4. Verordnung zur Durchführung des
Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchV) aufgeführt sind, gelten für die Durchführung des
Genehmigungsverfahrens die Bestimmungen des § 10 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG). Für die
Verwertung und Beseitigung von Abfällen sind das diejenigen Anlagen, die unter Punkt 8 der o. g. Verordnung
genannt sind.
Die Abfallbehandlungsanlagen, die in der 4. BImSchV unter Punkt 8 der Spalte 1 aufgeführt sind, haben
aufgrund ihres spezifischen Stoffinventars oder ihrer Größe bzw. ihres Stoffdurchsatzes (z. B. Anlagen zum
Behandeln von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen mit einem Durchsatz von 10 t je Tag oder mehr)
ein erhöhtes Gefährdungspotential für das Grundwasser zu verzeichnen.
Dezentrale Kompostierungsplätze und Kompostierungsanlagen und Kompostwerke können wegen des ggf.
anfallenden Sickerwassers eine Gefahr für das Grundwasser darstellen, wenn dessen ordnungsgemäße
Beseitigung nicht sichergestellt ist. Um bei der Errichtung einer solchen Anlage die Wahrung der Belange des
Grundwasserschutzes sicherstellen zu können und den Wasserbehörden eine Eingriffsmöglichkeit schon im
Genehmigungsverfahren zu eröffnen, ist in die Wasserschutzgebietsverordnung ein entsprechendes Verbot
oder eine Genehmigungspflicht aufzunehmen
Die Eigenkompostierung gehört zur normalen Gartennutzung und stellt kein besonderes Gefahrenpotential für
das Grundwasser dar. Einer besonderen Regelung in einer Wasserschutzgebietsverordnung bedarf es nicht.
Bei der Behandlung und Lagerung von Schrott und Autowracks wird mit wassergefährdenden Stoffen
umgegangen, bzw. werden diese auf Schrott- und Autowrackplätzen gelagert. Bei Anlagen, die nach den
rechtlichen Bestimmungen errichtet wurden, ist während des bestimmungsgemäßen Betriebes in der Regel
keine Verunreinigung des Grundwassers zu besorgen. Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebes
können jedoch nicht generell ausgeschlossen werden; so kann z. B. durch ein Leck in der
Untergrundabdichtung, das trotz regelmäßiger Überwachung nicht rechtzeitig erkannt wurde, durch
Betriebsstörungen, Unfälle oder auch durch Unachtsamkeit, durch das Überlaufen von Flüssigkeiten über den
Rand des abgedichteten Bereichs hinaus und letztendlich auch durch die oft monatelange Lagerung von noch
unbehandeltem Schrott ein Schadstoffeintrag in den Untergrund erfolgen. Daher ist die Lage im
Wasserschutzgebiet unerwünscht. Folgende feste und flüssige wassergefährdende Stoffe werden u. a. in den
genannten Anlagen behandelt sowie gelagert und können damit ein Risiko für das Grundwasser darstellen:
- Bremsflüssigkeit
- Batteriesäuren (Schwefelsäure)
- Airbagsprengkapseln
- Eisenschrott
- Kältemittel aus Klimaanlagen (HKW),
- Katalysatoren
- Kraftstoffe, Kraftstofffilter
- Kühlerflüssigkeit (Ethylenglycol, Ethanol)
- Lösung von Schwermetallen (Pb, Cu)
- Motoren- und Getriebeöl,
- Ölfilter
- Flammschutzmittel.
Weiterhin ist das Grundwasser beim Errichten der Anlage, z. B. durch Bodeneingriffe, und während der
Betriebes bei der Anlieferung von Autowracks/Schrott entlang der Transportwege einer verstärkten
Gefährdung ausgesetzt. Hinweise für den Vollzug Soweit es sich um Autowracks oder Schrott mit
wassergefährdenden Bestandteilen handelt, sollte in allen Zonen in der Regel ein Verbot gelten. Dieses ist
begründet mit der Vielzahl, teilweise in Menge und Art nicht bekannter Stoffe sowie der Persistenz der
wassergefährdenden Stoffe, die ggf. emittiert werden können. Eine Abweichung vom Regelfall ist nur zulässig
bei insgesamt günstigen hydrogeologischen Verhältnissen, z. B. weitflächiger Verbreitung von tonig-schluffiger
Grundwasserüberdeckung mit erheblicher Mächtigkeit. Bei Anlagen für Schrott, der nachweislich keine
wassergefährdenden Bestandteile enthält, wird in den Zonen III im Regelfall ein "G" vorgesehen. Bei
besonders ungünstigen hydrogeologischen Verhältnissen oder bei einem bereits vorhandenen hohen
Gefährdungspotential sollte auch in der Zone IIIA ein Verbot erfolgen.
32.1
32.2
32.3
33
33.1
Neuanlegen oder
Erweitern von Anlagen zur
Lagerung oder
Behandlung von
Autowracks
(Autowrackplätze)
Errichten oder
wesentliches Ändern von
Anlagen zur Lagerung
oder Behandlung von
Schrott mit
wassergefährdenden
Bestandteilen
Errichten oder
wesentliches Ändern von
Anlagen zur Lagerung
oder Behandlung von
Schrott ohne
wassergefährdende
Bestandteile
Bauliche Anlagen,
Sondernutzungen
Ausweisen von
Baugebieten
V
V
Siehe 32
V
V
Siehe 32
V
G
Siehe 32
Folgende Gefährdungspotentiale für das Grundwasser können auftreten:
im Verlauf der Bauphase:
- Verminderung, Veränderung oder auch Beseitigung der schützenden Grundwasserüberdeckung durch das
Ausheben der Baugrube oder der Gräben für die Fundamente, beim Verlegen von Kabeln, Kanalisation und
anderen Leitungen, - Beseitigung der gut reinigenden belebten Bodenzone auch außerhalb der Baugrube
durch den Baustellenbetrieb, - Lagerung und Verwendung von wassergefährdenden Stoffen (Farben, Lacke,
Bitumenanstriche, Verdünner, Reinigungsflüssigkeiten, Treib- und Schmierstoffe für Baumaschinen, usw.).
nach der Bebauung:
- erhöhtes Verkehrsaufkommen, insbesondere Transport und Umschlag einzelner wassergefährdender Stoffe
wie Heizöl, - Kfz – Abstellplätze, - Lagerung und Verwendung wassergefährdender Stoffe bei reiner
Wohnbebauung (Heizöllagerung, Hobbybastler und -gärtner, private Kfz - Wartung und -reparatur) und bei
gewerblichen Nutzungen, - Unsachgemäßer oder missbräuchlicher Umgang mit Düngemitteln und
Pflanzenschutzmitteln (PSM) in Haus-/Kleingärten, verbunden mit häufiger und intensiver Bewässerung
(Überschreitung der Feldkapazität des Bodens), - Bakterielle Belastung durch Gartennutzung und
Haustierhaltung, - Versickerung von schadstoffbelastetem Wasser durch defekte Abwasserleitungen
(Verlustmenge 6 – 10% des Abwasseraufkommens nach Literatur), Hausanschlüsse und
Grundstücksentwässerungen, - Versickern von Dachflächen- und Hofflächenabwässern, - Verringerung der
Grundwasserneubildung. Zu erwartende typische Grundwasserbelastung:
- reine Wohnnutzung: Ammonium, CKW, Bor, Krankheitserreger.
- Dienstleistung, Gewerbe: CKW, PCB, PAK, Schwermetalle, Ammonium, Krankheitserreger und Bor.
- Industrie: CKW, PCB, PAK, Schwermetalle, Bor.
- Forschung: chemische, bakterielle, radioaktive Emissionen.
Das DVGW Arbeitsblatt W 101 (siehe Seite 17) enthält für die Ausweisung neuer Baugebiete in der Zone II ein
sehr hohes und für die Zone III ein hohes Gefahrenpotential. Der Beschränkungs- und Verbotskatalog kann
nur fachlich begründet aufgeweicht werden. Fachliche Gründe liegen nicht vor. Die
geologische/hydrogeologische Situation ist denkbar ungünstig (siehe oben).
Siehe oben 33!
Wohnbebauung
33.1.1 ohne Anschluss an eine
zentrale
Abwasserbeseitigung
33.1.2 mit Anschluss an eine
zentrale
Abwasserbeseitigung
V
V
V
G
Landwirtschaftskammer Niedersachsen
Um möglichst sparsam mit Grund und
Boden umzugehen (Lückenbebauung)
sollte das Verbot in einen
Genehmigungsvorbehalt verändert
werden.
Das Verbot
sollte erhalten
bleiben.
Das Verbot
muss nicht
zwingend
erhalten
bleiben.
Bebauungsgebi
Siehe oben 33!
Siehe oben 33!
ete könnten
Auflagen zum
Grundwassersc
hutz festsetzen.
33.2
34
Gewerbe- und
Gewerbemischgebiete
Errichten und Erweitern
von Gebäuden
Ausnahme:
- Erweiterung von
Wohngebäuden
V
V
V
G
G
-
Siehe oben 33!
Realgemeinde Ostlutter
Unternehmen, Grund- und Hausbesitzer
müssen die Möglichkeit haben Häuser
durch An- und Neubauten zu
modernisieren bzw. zu erneuern.
Landwirtschaftskammer Niedersachsen
Die Ausnahme für Erweiterungen von
Wohngebäuden sollte auch für
Neubauten gelten.
Im geringen Maße muss auch die
Möglichkeit bestehen, Tierunterstände
zu errichten.
Rechtsanwalt Lampe-Traupe (Mandant
Hans-Peter Klapproth)
Der wirtschaftliche Bestand der
Spedition wird gefährdet, wenn größere
Um- und Anbaumaßnahmen und der
Bau einer erforderlichen Werkstatt nicht
erfolgen kann.
Der Mandant ist auch unmittelbar
betroffen, wenn dessen Kinder auf dem
noch zu teilenden Grundstück keine
Wohnhäuser bauen könnten.
Die Regelung
sollte für
genehmigungsp
flichtige
bauliche
Anlagen gelten.
Ausnahme:
-Errichtung von
Wohngebäuden
innerhalb eines
Baugebietes,
für das ein
genehmigter
Bebauungsplan
besteht, wenn
die Bebauung
den
Festsetzungen
nicht
widerspricht
(G/G)
- Erweiterung
von
Wohngebäuden
(G/-)
Im Rahmen der
Baugenehmigu
ngsverfahren ist
ein
ausreichender
Schutz durch
Auflagen
möglich.
DVGW Arbeitsblatt W 101 (siehe Seite 17) enthält für Errichten, Erweitern und Betrieb von baulichen Anlagen
mit Eingriffen in de Das n Untergrund, welche in der Zone II errichtet werden sollen, ein sehr hohes und für die
Zone III, im Grundwasser, ein hohes Gefahrenpotential und über dem Grundwasser ein weniger hohes
Gefährdungspotential vor. Der Beschränkungs- und Verbotskatalog kann nur fachlich begründet aufgeweicht
werden. Fachliche Gründe liegen nicht vor. Die geologische/hydrogeologische Situation ist denkbar ungünstig
(siehe oben). In Einzelfällen kann sie in der Schutzzone III zugelassen werden.
Maßgeblich für die Regelung ist der Vorsorgegedanke, der Schutz des Grundwassers. Der Grundwasserleiter
besitzt nur geringmächtige Deckschichten. Darüber hinaus zirkuliert das Grundwasser vorwiegend auf Klüften.
Bedingt durch die Nähe der bebauten Grundstücke in der Zone II zum Trinkwasserbrunnen und der
ungünstigen geologischen Situation überwiegt das allgemeine Interesse am Trinkwasserschutz dem Interesse
der Haus- und Grundbesitzer.
Neubauten von Wohngebäuden sind gegenüber deren Erweiterungen i. d. R. großflächiger und mit mehr
Gefahrenpotential für das Grundwasser verbunden. Der Anregung wird nicht gefolgt (siehe oben unter 33, 34).
Bestehende Unterstände können genutzt werden. Soweit diese in der Vergangenheit nicht notwendig waren,
ist nicht erkennbar, aus welchem Grunde diese notwendig werden sollten. Der Vorsorgegedanke spricht
gegen eine verstärkte Tierhaltung in der Schutzzone II. Die Gefahr des punktuellem Eintrags von Nährstoffen
und Keimen, zum Beispiel bei länger anhaltenden Schlechtwetterperioden, soll möglichst gering gehalten
werden (vergleiche auch 13.1). In der Zone III besteht diese Möglichkeit. Zur Erläuterung: Die Regelung
umfasst auch baurechtlich genehmigungsfreie Gebäude.
Das nächste Gebäude befindet sich allerdings nur 130 m vom Brunnen entfernt. Der Grundwasserleiter besitzt
nur geringmächtige Deckschichten. Darüber hinaus zirkuliert das Grundwasser vorwiegend in Klüften. Die
Verbotstatbestände unter Nr. 34 und 35 (Errichtung von Gebäuden, Neubau von Straßen) sind angesichts
einer gewerblichen Nutzung mit erheblichem Gefährdungspotential gerechtfertigt. Dies entspricht der
Einstufung im Arbeitsblatt W 101. Ein konkretes Bauvorhaben könnte allenfalls bei Realisierung besonderer
Schutzmaßnahmen zur Verhinderung des Eintrags wassergefährdender Stoffe als Ausnahme von der
Verordnung genehmigt werden, wobei diesbezüglich kein Rechtsanspruch in Form einer Genehmigungspflicht
eingeräumt werden kann. Wenn bei dieser Nähe zum Trinkwasserbrunnen in ungünstiger hydrogeologischer
Situation auf dem Firmengelände ein Unfall mit wassergefährdenden Stoffen passiert, der die Abschaltung der
Wasserversorgung zur Folge hätte, trüge die Behörde eine Mitverantwortung, weil sie die Anlage genehmigt
hat. Hier ist das Gemeinwohl höher anzusiedeln als das wirtschaftliche Eigeninteresse.
Der Hinweis auf mögliche Grundstückteilungen und Wohnbauabsichten wird zur Kenntnis genommen.
Inge Reupke
Mein Garten (Flur 1, Flurstück 334/133,
511 m2) liegt in der Zone II. Ich möchte
diesen als Bauland nutzen. Ich sehe
keinen Unterschied zwischen
Neubauten und Erweiterungen. Daher
sollte für die Zone II ein
Genehmigungsvorbehalt gelten oder
der Wertverlust ersetzt werden.
Klaus Elblinger
In meinem Eigentum befinden sich
mehrere erschlossene Bauplätze, die in
der Zone II liegen. Wären diese
betroffen.
35
Bauen von Straßen
Maßgeblich ist die vorgefundene Situation. Von Wohngebäudeerweiterungen geht i.d.R. ein geringeres
Gefahrenpotential für das Grundwasser aus (siehe auch oben zu 33, 34). Der Ausgleichsleistungen sind
gesetzlich auf den Bereich der Landwirtschaft beschränkt.
Sofern die Flächen in der Zone II liegen, gilt das Verbot.
Definition Verkehrswege: sind Straßen, Wege und Plätze in privater und öffentlicher Trägerschaft.
Bei der Betrachtung der von Verkehrswegen ausgehenden Grundwassergefährdung kann man unterscheiden
zwischen einem baubetriebs- und baumaterialbedingten und einem verkehrsbedingten Schadstoffpotential.
Baubedingt spielt der Eingriff in möglicherweise vorhandene Deckschichten eine Rolle, ferner verwendete
Baustoffe, Abfälle, Abwasser und Mineralölprodukte aus dem Baustellenbetrieb. Das verkehrsbedingte
Schadstoffpotential setzt sich zusammen aus ständigen Emissionen und bedingt durch Unfälle kurzfristigen
Belastungsquellen. Nach Golwer (1995) ergeben sich folgende verkehrsbedingte Stoffquellen:
1. Kraftfahrzeugverkehr
- Abgase (NOx, CO, Pb, Alkane, Aromaten, PAK, Ruß, PCDD, PCDF, Phenole),
- Abrieb von Fahrbahnbelägen (Si, Ca, Mg, Bitumen),
- Abrieb von Fahrzeugreifen (Ruß, Zn, S, Cl, Fe, Ca, Si, Na, Cd),
- Abrieb von Bremsbelägen (Fe, Mg, Ba, Si, S, Cr, V, Ni, Cu),
- Stoffe von Katalysatoren (Platin, Rhodium),
- Tropfverluste (Öle, Kraftstoffe, Bremsflüssigkeit, Frostschutzmittel),
- Verdampfungsverluste (Kohlenwasserstoffe),
- Korrosionsprodukte (Fe, Cd, Zn, Cu).
2. Unterhaltung der Straße und Erhalt der Verkehrssicherheit
- Markierungsfarben (Lösemittel, Titan),
- Pflanzenbehandlungsmittel (Herbizide),
- Schädlingsbekämpfungsmittel,
- Streusalze (nach Schorb (1988),1981/82 in der BRD 3 Mio. T).
3. Unfallbedingtes Stoffpotential
- Stoffe aus beschädigten Fahrzeugen (z. B. Kraftstoffe),
- Freigesetzte Transportgüter (z. B. wassergefährdende Stoffe),
- Hilfsstoffe bei der Unfallrettung (Pulver- und Schaumlöschmittel).
Von den genannten Stoffen gelangen in der Regel nicht alle in das Grundwasser, einige reichern sich im
Boden an und werden dort teilweise auch abgebaut. In der unmittelbaren Umgebung der Straßen sind die
Schadstoffkonzentrationen in Boden und Grundwasser am höchsten, jedoch können gasförmige Schadstoffe
und Aerosole auf dem Luftweg auch in die weitere Umgebung verfrachtet werden. Straßenspezifisch belastete
Wässer zeigen im anorganischen Bereich erhöhte Werte bei folgenden Parametern:
Chlorid, Natrium, Kalium, Calcium, Magnesium, Aluminium, Eisen, Mangan, Hydrogencarbonat,
Hydrogenphosphat, Ammonium, Kieselsäure, Arsen, Blei, Bor, Cadmium, Kupfer, Nickel, Zink, Titan. Die
Belastung mit organischen Stoffen macht sich in erhöhten Werten bei den Summenparametern TOC, CSB,
BSB5 bemerkbar, oft sind anionaktive Tenside und Phenole enthalten. Schorb, A. (1988) nennt folgende
Zahlen: Reifenabrieb im Mittel 250 kg pro Straßenkilometer und Jahr, Fahrbahnabrieb 25.000 kg pro
Straßenkilometer und Jahr.
Hinweise für den Vollzug
Die von Verkehrswegen ausgehende Grundwasserbeeinflussung ist abhängig vom Verkehrsaufkommen und
vom Rückhaltevermögen der Grundwasserüberdeckung. Von Straßen mit einem Verkehrsaufkommen unter
2.000 KFZ pro Tag geht ein geringes, mit 2.000 – 15.000 KFZ ein mittleres und mit über 15.000 KFZ ein
hohes Schadstoffpotential aus (Golwer 1995). Das Risiko einer Grundwasserbelastung kann durch die in der
RiStWag vorgeschlagenen Maßnahmen erheblich vermindert werden, wobei dies hauptsächlich für die durch
Regen bedingten Straßenabwässer gilt; Sprühnebelfahnen können auch durch Anwendung der RiStWag nicht
verhindert werden. Insbesondere an Autobahnen, Bundesstraßen und vielbefahrenen Land- und Kreisstraßen
sollte ein Ausbaustandard nach RiStWag angestrebt werden.
Die von Verkehrswegen ausgehende Grundwassergefährdung ist insbesondere auch abhängig vom
Unfallrisiko. In Abhängigkeit u. a. vom Verkehrsaufkommen und den topographischen Verhältnissen sind somit
verkehrssichernde Maßnahmen, z. B. zur Minderung des Unfallrisikos insbesondere für den Transport
wassergefährdender Stoffe, erforderlich. Dies können Streckensperrungen, Geschwindigkeitsbegrenzungen,
Lichtsignalanlagen, etc. sein. Bei der Planung von Neubaugebieten sollte die oft aus ökologischer Sicht
gewünschte Versickerung von Regenwasser nicht das von Verkehrsflächen abfließende Wasser einschließen;
Flächen des ruhenden Verkehrs sollten nicht mit wasserdurchlässigem Pflaster versehen werden. Für
bestehende Straßen sollten die "Hinweise für Maßnahmen an bestehenden Straßen in Wasserschutzgebieten
1993" (siehe Literaturliste) beachtet werden. Abweichend von der bisherigen Regel wird vorgeschlagen,
zumindest in der Zone II eine Kontrolle der Aktivitäten im Wegebau der Land- und Forstwirtschaft
anzustreben. Die Erfahrung hat gezeigt, dass bei diesem z. T. privaten Wegebau oft ungeeignetes Material (z.
B. Bauschutt) oder ungeeignete Methoden (Untergraben von organischem Material, wie Äste, Stubben,
Grasnarbe usw.) verwendet werden. Laut RiStWag darf bei günstiger Untergrundbeschaffenheit auch in der
Zone IIIA das Niederschlagswasser breitflächig über Seitenstreifen und Böschungen abfließen. Ansonsten,
also bei ungünstigen Untergrundverhältnissen, wird das Hinausleiten gefordert, oder, falls nicht anders
möglich, das Einleiten in einen Vorfluter nach Durchlaufen eines Abscheiders für Leichtflüssigkeiten (RiStWag
S. 15).
Es wird ausdrücklich festgestellt, dass die Befestigung der Verkehrsflächen in Zone IIIA wasserundurchlässig
sein muss. Größere Parkplätze und Rastanlagen auf Autobahnen gehören als Flächen des ruhenden
Verkehrs auf jeden Fall dazu. Ob auch private Einstellplätze so zu behandeln sind, bleibt offen. Der
Gültigkeitsbereich der RiStWag ist nicht eindeutig festgelegt. Es findet sich allerdings nirgendwo ein Hinweis,
dass diese Richtlinie nur für Autobahnen gilt.
Landvolk, Niedersächsische
Landwirtschaftkammer, Graf v.
Hadrenberg, Dr. Fritz Voges, Möllhoff
Rühe GbR:
Es sollte eine Klarstellung erfolgen,
dass Unterhaltungsmaßnahmen nicht
gemeint sind.
Maßnahmen, die sich auf die Unterhaltung der rechtmäßig vorhandenen Substanz beziehen und nicht im
Sinne einer Erweiterung darüber hinausgehen, fallen nicht unter die Regelung.
Rechtsanwalt Lampe-Traupe (Mandant
Hans-Peter Klapproth)
Ausbau oder Befestigung von Wegen
für LKW-Befahrbarkeit wäre unmöglich.
Der Einwand ist berechtigt. Das nächste Gebäude befindet sich allerdings nur 130 m vom Brunnen entfernt.
Der Grundwasserleiter besitzt nur geringmächtige Deckschichten. Darüber hinaus zirkuliert das Grundwasser
vorwiegend auf Klüften. Angesichts der Lage und der gewerblichen Nutzung mit erheblichem
Gefährdungspotential muss an der Regelung festgehalten werden. Dies entspricht der Einstufung im
Arbeitsblatt W 101.
DVGW Arbeitsblatt W 101 enthält für Neu-, Um- und Ausbau von Straßen in der Zone II ein sehr hohes und für
die Zone III ein hohes Gefahrenpotential. Der Beschränkungs- und Verbotskatalog kann nur fachlich
begründet aufgeweicht werden. Fachliche Gründe liegen nicht vor. Die geologische/hydrogeologische
Situation ist denkbar ungünstig (siehe oben). In Einzelfällen kann sie in der Schutzzone III zugelassen werden.
35.1
Neubauen und Ausbauen
von befestigten, für
Motorfahrzeuge
zugelassenen Wegen,
Straßen oder Plätzen,
soweit die Maßnahmen
nicht den „Richtlinien für
bautechnische
Maßnahmen an Straßen in
Wassergewinnungsgebiete
n (RistWag 1982)“
entsprechen
V
V
Stadt Langelsheim
Die aktuelle RiStWag ist aus dem Jahr
2002.
Hier sollte zunächst klargestellt werden,
was unter dem Begriff des Ausbaues
fällt und was nicht. Wird die
Instandsetzung und Herrichtung von z.
B. mit Mineralgemisch befestigten
Verkehrsflächen bereits als Ausbau
betrachtet? Falls ja, wären die sich
daraus ergebenden Konsequenzen für
die Betroffenen finanziell erheblich.
Schließlich wären auch solche
anderweitig befestigten Verkehrsflächen
Statt einer
Jahresangabe
sollte in der
jeweils gültigen
Fassung
verwendet
werden.
In derart gelagerten Fällen ist das Gemeinwohl höher anzusiedeln, als das wirtschaftliche Eigeninteresse. Im
konkreten Einzellfall wäre zu prüfen, ob bei Realisierung besonderer Schutzmaßnahmen zur Verhinderung
des Eintrags wassergefährdender Stoffe eine Ausnahme von der Verordnung genehmigt werden kann.
Die redaktionelle Änderung erfolgt. Der neue Regelungsentwurf lautet:
„Neubauen und Ausbauen von befestigten, für Motorfahrzeuge zugelassenen Wegen, Straßen oder
Plätzen, soweit die Maßnahmen nicht den „Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in
Wassergewinnungsgebieten (RistWag)“.
Es soll keine eigene Definition erfolgen. Es handelt sich, um die gebräuchliche Definition des Baurechts. Die
Instandsetzung eines mit Mineralgemisch befestigten Weges mit Mineralgemisch stellt keinen Ausbau dar.
Eine Flächenvergrößerung oder das erstmalige Aufbringen von Mineralgemisch auf einen unbefestigten Weg
hingegen schon.
Bituminöse Befestigung von Straßen sind üblich, Alternativen (z. B. Pflasterungen) führen zu Mehrkosten.
35.2
35.3
Neubauen und Ausbauen
von befestigten, für
Motorfahrzeuge
zugelassenen Wegen,
Straßen oder Plätze unter
Beachtung der RiStWag
1982
Bauen von land- oder
forstwirtschaftlichen
Wirtschaftswegen
V
G
G
-
dann bituminös zu befestigen. Der
Kostenaufwand wäre beträchtlich.
Stadt Langelsheim
Die aktuelle RiStWag ist aus dem Jahr
2002.
Niedersächsisches Landvolk,
Niedersächsische
Landwirtschaftkammer, Graf v.
Hardenberg, Dr. Voges, Möllhoff Rühe
GbR:
Die Baumaßnahmen sollten ohne
Genehmigung, ohne
Verwaltungsaufwand und zeitliche
Verzögerungen möglich sein, wenn sie
in wassergebundener Bauweise ohne
Recyclingmaterial gebaut werden. Die
Regelung Nr. 37 schließt bereits die
Verwendung wassergefährdender
Stoffe aus.
Stadt Langelsheim
Außerdem sollte auch eine Abgrenzung
bzw. Definition vorgenommen werden
zum Begriff der „land- und
forstwirtschaftlichen Wirtschaftswege“
(vergl. Ziff. 35.3). Tatsächlich dürften im
zur Unterschutzstellung vorgesehenen
Gebiet nur solche land- und
forstwirtschaftlichen Wirtschaftswege
vorhanden sein. Eine Klarstellung vor
dem konkreten Hintergrund erscheint
daher angebracht.
36
Bauen von Bahnlinien
V
G
Statt einer
Jahresangabe
sollte in der
jeweils gültigen
Fassung
verwendet
werden.
Die redaktionelle Änderung erfolgt. Der neue Regelungsentwurf lautet:
„Neubauen und Ausbauen von befestigten, für Motorfahrzeuge zugelassenen Wegen, Straßen oder Plätze
unter Beachtung der RiStWag.
Zumindest in der Zone II wird eine Kontrolle der Aktivitäten im Wegebau der Land- und Forstwirtschaft als
notwendig angesehen. Die Erfahrung hat gezeigt, dass bei diesem z. T. privaten Wegebau oft ungeeignetes
Material (z. B. Bauschutt) oder ungeeignete Methoden (Untergraben von organischem Material, wie Äste,
Stubben, Grasnarbe usw.) verwendet werden. Bei frühzeitiger Einbindung sollte die Genehmigungszeit
deutlich unter dem Planungs- und Ausführungszeitraum liegen. Auch von den Baumaschinen geht eine
erhebliche Gefahr aus. Ein Schadenereignis in diesem sensiblen Bereich kann die Zerstörung des Brunnens
bewirken.
Die Anregung wird zur Kenntnis genommen.
Neben den während der Bauphase auftretenden Grundwassergefährdungen (Eingriff in Deckschichten,
Abwässer, Mineralölprodukte) treten beim Betrieb von Güterumschlagsanlagen der Bahn und
Rangierbahnhöfen die gleichen Stoffquellen auf wie beim Betrieb von Bahnlinien, allerdings in anderer
Gewichtung. Bei Güterumschlagsanlagen geht die Gefahr hauptsächlich von den umgeschlagenen Gütern
selbst aus, die bei unsachgemäßem Umgang in das Grundwasser gelangen könnten. Bei Rangierbahnhöfen
ist der Abrieb von Schienen, Rädern, Bremsbelägen und auch die Tropfverluste höher anzusetzen als beim
Streckenfahrbetrieb. Dagegen tritt die Belastung durch Fäkalien hier in den Hintergrund. Stoffquellen (nach
Golwer 1995):
1. Schienenfahrzeugverkehr
- Abgase von Diesellokomotiven (CO, NOx, KW, Ruß),
- Abrieb von Schienen, Rädern, Bremsbelägen (Fe, Cr, Ni, Cu, Si, Mn, V),
- Tropfverluste (Öle, Treibstoffe, Schmierfette, Reinigungsmittel),
- Korrosionsprodukte (Metalle, Farben),
- Toilettenanlagen der Waggons (Fäkalien).
2. Unterhaltung und Instandhaltung von Bahnanlagen
- Schotterkörper (Herbizide),
- Stahlbauten (Korrosionsschutzmittel mit Zn, Pb),
- Weichen, Signale (Schmiermittel),
- Bahnsteige, Wege (Streusalze),
- Bahnschwellen (Holzschutzmittel, nur noch in Ausnahmefällen, Bahnschwellen auf Neubaustrecken
überwiegend aus Beton).
3. Unterhaltung und Instandsetzung des Maschinenparks
- Fahrzeugreinigungsanlagen (Abwässer),
- Betriebs- und Ausbesserungswerke (Abwässer),
- Tankanlagen und Umfüllstationen (Diesel, Heizöl).
4. Unfallbedingtes Stoffpotential
- Stoffe aus beschädigten Fahrzeugen (z. B. Kraftstoffe),
- Freigesetzte Transportgüter (z. B. wassergefährdende Stoffe),
- Hilfsstoffe bei der Unfallrettung (Pulver- und Schaumlöschmittel).
Im Bereich des Schienenverkehrs stellt der Einsatz von Herbiziden zur Gleisentkrautung die gravierendste
Grundwassergefährdung dar. Durch die zunehmende Elektrifizierung und die abnehmende Verwendung von
imprägnierten Holzbahnschwellen ist die Belastung bei neuen Bahnabschnitten heute geringer als bei
Altanlagen. Geblieben ist die Belastung entlang von Bahnstrecken durch die direkte Fäkalienentsorgung aus
den Toiletten der Waggons, mit Ausnahme der ICE – Wagen.
Hinweise für den Vollzug
Aus Sicht des Grundwasserschutzes ist der Bau von Bahnlinien in einem WSG, insbesondere in der Zone II,
nicht wünschenswert.
Das unfallbedingte Risiko durch den Transport wassergefährdender Stoffe ist stark abhängig von der
Streckennutzung. Inwieweit Brunnen durch einen Unfall tatsächlich verunreinigt werden können, hängt auch
von der Untergrundbeschaffenheit ab. Besonders gefährdet sind Fassungsanlagen in verkarstetem
Festgestein und im Lockergestein ohne bindige Deckschichten. In solchen Gebieten sollte unter Umständen
auch in der Zone IIIA ein "V" stehen. Insgesamt ist aber zu bedenken, dass der Neubau von Bahnlinien im
Prinzip nur noch im nationalen und internationalen Fernverbindungsnetz erfolgt.
Das unfallbedingte Risiko bei Rangierbahnhöfen und Güterumschlagsanlagen hängt stark von der Art der
umzuschlagenden Stoffe ab und ist naturgemäß beim Umschlagen wassergefährdender Stoffe am größten.
Da Gefahrgüter bevorzugt mit der Bahn transportiert werden, ergibt sich dieses Risiko in der Regel an jedem
größeren Güterumschlagsbahnhof. Bei besonders ungünstigen hydrogeologischen Verhältnissen kann unter
Umständen auch in der Zone IIIB ein Verbot für Rangierbahnhöfe und Güterumschlagsanlagen erforderlich
werden.
37
38
Verwenden von
Baustoffen im Straßen-,
Wege-, Wasser- oder
Landschaftsbau, die
auswaschbare
wassergefährdende
Stoffe oder
Beimengungen enthalten
oder die durch
Umwandlung
wassergefährdend
wirken können
Bauen von Start- oder
Landeflächen des
Luftverkehrs
einschließlich
Sicherheits- oder
Notabwurfflächen
V
V
V
V
Besonders beim Straßen-, Wege-, Wasserbau und beim Bau von Lärmschutzwällen wird häufig aus
Kostengründen Recyclingmaterial verwendet, das sich nicht immer grundwasserneutral verhält (z. B.
Bauschutt in Lärmschutzwällen und im Wegebau, Straßenaufbruch im Wegebau). Innerhalb eines
Wasserschutzgebietes sollten diese Möglichkeiten der Grundwasserverunreinigung durch Verwendung
grundwasserneutraler Baustoffe vermieden werden. Im Landschaftsbau verwendete Hölzer sollten nicht mit
wassergefährdenden Stoffen imprägniert sein.
Hinweise für den Vollzug
Da dieser Punkt ohne größere Schwierigkeiten umsetzbar ist, sollten hier keine Ausnahmeregelungen
vorgesehen werden. Zur Verwendbarkeit und Beurteilung von Recyclingmaterial liefern die LAGA – und die
LAWA – Richtlinien Hinweise.
Rechtsgrundlagen, fachtechnische Arbeitsblätter
Analog zu dem Problembereich Straßenbau, Bahnlinienbau, Anlagenbau, usw. muss unterschieden werden
zwischen einem baubedingten und einem verkehrsbedingten Schadstoffpotential. Während der Bauphase
spielt der Eingriff in möglicherweise vorhandene Deckschichten eine Rolle, ferner Abfälle, Abwasser und
Mineralölprodukte aus dem Baustellenbetrieb. Nach Golwer (1995) ergeben sich im Bereich von
Verkehrsflughäfen folgende verkehrsbedingte Stoffquellen:
1. Fahrzeugverkehr
- Luftfahrzeuge (Abgase [CO, NOx, KW, Ruß], Reifenabrieb),
- Kraftfahrzeuge (Abgase, Abrieb von Reifen und Bremsbelägen, Tropfverluste),
- Abrieb von Start- und Landebahnen, Rollwegen, Vorfeldbereichen, Straßen,
- Enteisung der Flugzeuge mit Monopropylenglykol.
2. Unterhaltung und Instandhaltung der Verkehrsflächen und des Umfeldes
- Enteisungsmittel auf Start- und Landebahnen, Rollwegen, Vorfeldflächen (Harnstoff, Na-, K.–
Acetatlösungen, Isopropanol, Propylenglykol, Monoethylenglykol),
- Streumittel auf Straßen (Auftausalze [Na, Ca, Cl]),
- Düngemittel auf Grünflächen zwischen Verkehrsflächen (N, Ca, P, K, Mg),
- Schädlingsbekämpfungsmittel auf Grünflächen (Lepit – Feldmausköder),
3. Betankung und Wartung der Flugzeuge
- Tanklager und Betankungsanlagen für Luftfahrzeuge (Kerosin),
- Tankstellen für Kraftfahrzeuge (Benzin, Diesel),
- Anlagen zur Reinigung und Wartung von Luft- und Kraftfahrzeugen.
Die Anzahl der Flugbewegungen ist für die Ermittlung der Umweltbelastung durch den Luftverkehr die
entscheidende Größe, vergleichbar mit der durchschnittlichen Verkehrsbelastung auf Straßen. Die
Stoffemissionen lassen sich für jeden Flugplatz mit Hilfe der Flugbewegungen und den Emissionsfaktoren der
Luftfahrzeugtriebwerke abschätzen (siehe Umweltbundesamt 1994). Dabei ist auch der Anteil der einzelnen
Startgewichtsklassen der Luftfahrzeuge zu berücksichtigen.
Hinweise für den Vollzug
Die aufgeführten Belastungsquellen beziehen sich hauptsächlich auf größere Verkehrsflughäfen. Im Vergleich
dazu gehen von kleineren Sportflugplätzen entsprechend geringere, von Segelflugplätzen noch geringere
Gefährdungen aus. Bei günstigen hydrogeologischen Bedingungen (lückenlose Deckschichten, Förderung aus
tieferem Aquifer) könnte der Bau von kleinen Sportflugplätzen in der Zone IIIB mit einem "G" versehen
werden, soweit andere Bestimmungen der WSG-VO dem nicht entgegenstehen. Soweit Ausnahmen vom
Verbot ermöglicht werden, ist dafür Sorge zu tragen, dass keine großräumigen Flächenversiegelungen oder –
verdichtungen erfolgen, damit keine negativen Folgen für den Grundwasserhaushalt eintreten. Ggf. sind bei
unvermeidlichen Versiegelungen geeignete Gegenmaßnahmen zu treffen.
39
Militärische Anlagen und
Übungen
39.1
Bauen von militärischen
Anlagen oder Einrichten
von Übungsplätzen
Durchführen von
Manövern oder
militärischen Übungen von
Streitkräften oder anderen
Organisationen, soweit sie
nicht dem DVGWMerkblatt W 106
entsprechen
Sport- oder
Freizeiteinrichtungen
oder -Veranstaltungen
39.2
40
Es muss unterschieden werden zwischen einem baubedingten und einem nutzungsbedingten
Gefährdungspotential. Während der Bauphase spielt der Eingriff in möglicherweise vorhandene
Deckschichten eine Rolle, ferner Abfälle, Abwasser und Mineralölprodukte aus dem Baustellenbetrieb. Bei der
militärischen Nutzung eines Geländes spielt vor allem der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (Munition,
Treibstoffe, usw.) eine Rolle. Eine gute Zusammenfassung aller relevanten Belastungsmöglichkeiten für das
Grundwasser findet sich im unten aufgeführten DVGW – Merkblatt W 106. Auf eine ausführlichere Behandlung
dieses Punktes kann daher an dieser Stelle verzichtet werden.
Hinweise für den Vollzug
Keine Ausnahmen, Auflagen siehe DVGW – Merkblatt W106.
V
V
V
V
Siehe oben 39!
Siehe oben 39!
Bei den genannten Anlagen und Veranstaltungen ergibt sich eine mögliche Gefährdung des Grundwassers
durch das Errichten (Bodenaufschlüsse, verwendete Materialien, etc.) und durch den Betrieb der Anlage bzw.
der Durchführung der Veranstaltung (erhöhtes Verkehrsaufkommen, Kfz-Stellplätze). Dies kann zur erhöhten
Emission wassergefährdender Stoffe führen (vgl. auch Schutzbestimmungen Nr. 35 und 36). Bei der Anlage
von Sportanlagen wird i. d. R. zumindest der Boden entfernt und durch andere Materialien ersetzt, neue
landschaftsgärtnerisch gestaltete Flächen entstehen und werden zumeist stärker gedüngt sowie mit PBSM
bearbeitet. Nutzungsbedingt sind insbesondere bei hohen Besucherzahlen das erhöhte Abfall- und
Abwasseraufkommen problematisch. Dieses kann insbesondere zur erhöhten Emission hygienisch
bedenklicher Stoffe führen. Von den Anlagen für bestimmte Sportarten können nutzungsbedingt erhöhte
Grundwassergefährdungen ausgehen. Dazu zählen z. B. Tontaubenschießstände, sonstige Schießstände für
Handfeuerwaffen, Golfplätze, Rennbahnen für den Motorsport. Im Oberboden von Schießplätzen für
Handfeuerwaffen kommt es zu Anreicherungen von Verbrennungsrückständen der verwendeten
Explosivstoffe und insbesondere bei Tontaubenschießständen zur Schwermetallanreicherung. Die
Langzeitwirkung dieser Anreicherungen im Boden durch Auswaschung und Verlagerung wassergefährdender
Stoffe, Lösung von Blei, Nickel, etc. aus Schrotkugeln ist derzeit nicht einzuschätzen. Das Verhalten dieser
Stoffe im Boden ist stark vom anstehenden Bodenmaterial und vom hydrochemischen Milieu im Boden bzw.
im Untergrund abhängig. Aus Vorsorgegründen sind offene Schießstände für Feuerwaffen in
Wasserschutzgebieten zu untersagen. Die intensive Pflege und Unterhaltung von Anlagen für den Golfsport
erfordert in der Praxis einen hohen Einsatz von Pflanzenschutz- oder -behandlungsmitteln (PBSM) und einen
extrem hohen Düngemitteleinsatz. Zudem werden diese Plätze im erheblichen Umfang beregnet. Diese
Pflege- und Unterhaltungsmaßnahmen können zu erheblichen Auswaschungen an PBSM und Düngemitteln
führen, die das Grundwasser erheblich belasten. Zusätzlich wird bei Golfplätzen das Gefährdungspotential für
das Grundwasser durch die Anlage von Bunkern und offenen Wasserflächen erhöht, da mit diesen
Maßnahmen Eingriffe in die grundwasserüberdeckenden Bodenschichten verbunden sind, und dadurch die
Schutzwirkung der Grundwasserüberdeckung gemindert wird. Beim Betrieb von Rennbahnen für den
Motorsport oder bei der Durchführung von Motorsportveranstaltungen außerhalb dafür zugelassener
Verkehrswege und -flächen ist eine erhöhte Gefährdung des Grundwassers im Umgang mit
wassergefährdenden Stoffen gegeben. Bei der Fahrzeugwartung werden Treibstoffe, Schmiermittel und
Kühlmittel eingesetzt; bei Betankung der Fahrzeuge werden große Mengen Treibstoffe verwendet. Zusätzlich
wird die mögliche Freisetzung dieser Stoffe durch das hohe Unfallrisiko begünstigt (Crash - Rennen).
Gelände- oder Flurschäden, z. B. Motocross – Veranstaltungen führen zur Verletzung der besonders
schützenden belebten Bodenzone.
Hinweise für den Vollzug
Bei der Genehmigung von Sport- und Freizeiteinrichtungen sind die Regelungen nach den
Schutzbestimmungen Nr. 1, 34 und 35 zu beachten. Ausnahmen von Verboten sollten nur für die Zone IIIB
erteilt werden, wenn durch besondere Maßnahmen eine Belastung des Grundwassers verhindert werden
kann. So ist die Existenz einer modifizierten Golfplatzanlage in der Zone IIIB als Alternative zu einer
landwirtschaftlichen Nutzung möglich, wenn der Eintritt von Sickerwasser in das Grundwasser verhindert
werden kann (z. B. durch Folienabdichtung, Drainage und Sickerwasserbehandlung auf den Grüns).
40.1
40.2
40.3
41
42
Bauen oder wesentliches
Erweitern von Sport- oder
Freizeiteinrichtungen, von
denen keine
nutzungsbedingt erhöhte
Grundwassergefährdunge
n ausgehen (z, B.
Campingplätze,
Badeanstalten,
Fußballplätze)
Bauen oder wesentliches
Erweitern von Sport- oder
Freizeiteinrichtungen, von
denen nutzungsbedingt
erhöhte
Grundwassergefährdunge
n ausgehen (z.B.
Tontaubenschießstände,
sonstige Schießstände für
Handfeuerwaffen,
Golfplätze, Rennbahnen
für den Motorsport)
Durchführen von
Motorsportveranstaltungen
außerhalb der dafür
zugelassenen
Verkehrswege oder flächen
Durchführen von
Märkten, Volksfesten
oder sonstigen
Großveranstaltungen
außerhalb dafür
vorgesehener Anlagen
Neuanlegen von
Friedhöfen
V
G
V
V
V
V
V
G
V
V
Zweckverband Großraum
Braunschweig
Teilbereiche der Zone II sind im RROP
als Vorranggebiete für „Ruhige
Erholung“ festgesetzt. Erholungs- und
tourismusrelevante Strukturen sind zu
sichern und zu entwickeln. Mögliche
raumbedeutsame Planungen stünden
im Widerspruch zum
Verordnungsentwurf. Dieser
theoretische Zielkonflikt wäre im
Bedarfsfall zu lösen. Zur Entflechtung
könnte das Verbot in einen
Genehmigungsvorbehalt geändert
werden, da die Regelung nur für
Einrichtungen gilt, von denen keine
nutzungswasserbedingt erhöhte
Grundwassergefährdungen ausgeht.
Aus Sicht des
Wasserverband
es reicht auch
für die Zone II
ein
Genehmigungs
vorbehalt, da
von den
Vorhaben keine
erhöhte
Grundwasserge
fährdung
ausgeht.
Dem Einwand kann gefolgt werden.
Der neue Regelungsentwurf enthält für die Zone II statt V ein G.
Siehe oben 40!
Siehe oben 40!
Es besteht eine mögliche Gefährdung des Grundwassers durch - erhöhtes Verkehrsaufkommen, - Abfall und
Abwässer, - unzureichende sanitäre Anlagen.
Hinweise für den Vollzug
In der Zone II sollten keine Ausnahmen vom Verbot zugelassen werden, da die Gefahr einer hygienischen
Beeinträchtigung der Rohwasserqualität besteht. In der Zone III können Veranstaltungen genehmigt werden,
sofern eine ordnungsgemäße Abfall- und Abwasserbeseitigung und eine ausreichende Qualität und Kapazität
sanitärer Anlagen sichergestellt ist.
Friedhöfe stellen ein hygienisches aber auch ein psychologisches Problem (Friedhof in Sichtweite einer
Wasserversorgung) dar. Das Gefährdungspotential eines Friedhofes ist aus hygienischer Sicht relativ hoch,
weil die Möglichkeit der Grundwasserverunreinigung durch humanpathogene Keime besteht (Pancheco et al.
1991). Daher ist ein Verbot der Neuanlage oder Erweiterung von Friedhöfen in der Schutzzone II
gerechtfertigt. Daneben werden bei der Verwesung von Leichen anorganische Stoffe wie
Stickstoffverbindungen (Nitrit, Nitrat, Ammoniumverbindungen) und Phosphat frei, die auch im Grundwasser
durch signifikante Konzentrationserhöhungen nachgewiesen werden können (Dent & Knight, 1998). Leichen
und Särge werden in der Regel mit Stoffen behandelt und Sargauskleidungen können Stoffe enthalten, die
wassergefährdend sind (z. B. Paradichlorbenzol oder Formaldehyde zur Leichenbehandlung). Die
Schwermetallbelastung durch Leichenverwesung ist bisher nicht näher quantitativ untersucht worden.
Insgesamt dürften die Schwermetallgehalte von Leichen gering sein und stark variieren.
Hinweise für den Vollzug
In Anlehnung an die unten genannte Richtlinie aus Nordrhein - Westfalen werden auch in Niedersachsen
Friedhöfe grundsätzlich nur dann zugelassen, wenn bestimmte Standorteigenschaften erfüllt sind:
- Bodeneigenschaften, die eine rasche und vollständige aerobe Verwesung der Leichen durch Luftzutritt und
Abbau bzw. Neutralisation der Zersetzungsstoffe gewährleisten.
- Die Grundwasseroberfläche darf weder ständig noch zeitweise in der Nähe oder gar oberhalb der Grabsohle
liegen, eine Sickerstrecke von 2 - 3 m sollte vorhanden sein.
- Die Sickerstrecke zwischen Grabsohle und Grundwasser sollte aus Material mit guten Filter- und
Sorptionseigenschaften bestehen.
- In den Böden sollte keine Staunässe auftreten, die Bodenfeuchte soll gering sein.
Die Einhaltung oben genannter Voraussetzungen ist bei der Genehmigung sicherzustellen. Bei ungünstigen
Standortvoraussetzungen sind technische Maßnahmen, z. B. Aufhöhung des Geländes mit geeignetem gut
durchlässigen Boden, vorzusehen, um eine aerobe Zersetzung gewährleisten zu können. Eine Verwendung
wassergefährdender Stoffe ist durch die Friedhofssatzung bzw. die Betriebsordnung zu untersagen. Über die
Satzung ist zu regeln, dass ausschließlich Särge aus unbehandeltem Holz zugelassen werden.
43
44
Vergraben oder Ablagern
von Tierkörpern oder
Tierkörperteilen, soweit
nicht im TierKBG
geregelt, ausgenommen
geringe Stückzahlen
(Tierkörperteile) im
Rahmen der jagdlichen
Praxis
Anlegen oder
wesentliches Ändern von
Fischteichen
44.1
gedichtete Anlagen
44.2
ungedichtete Anlagen
45
Bodeneingriffe
Erdaufschlüsse, die
räumlich und zeitlich
begrenzt sind (z. B.
Abgrabungen,
Ausschachtungen im
Zusammenhang mit
Baumaßnahmen) sowie
alle über die
ordnungsgemäße landund forstwirtschaftliche
Bodennutzung
hinausgehenden
Bodeneingriffe von mehr
als 2,0 m Tiefe
V
V
Tierkörper und Tierkörperteile sind gemäß TierKBG so zu beseitigen, dass die Gesundheit von Mensch und
Tier nicht durch Erreger übertragbarer Krankheiten oder toxischer Stoffe gefährdet und Gewässer nicht
verunreinigt werden. Um einer Verlagerung dieser Erreger in das Grundwasser vorzubeugen, ist in
Wasserschutzgebieten das Vergraben und Ablagern zu untersagen.
Hinweise für den Vollzug
Ausnahmegenehmigungen äußerst restriktiv behandeln, nur bei Vorlage einer seuchenhygienischen
Unbedenklichkeit.
Beim Anlegen von Fischteichen ist eine Beeinflussung des Grundwassers möglich durch:
- Minderung des Schutz- und Reinigungsvermögens durch Verringerung der GW - Überdeckung,
- Minderung der GW - Neubildung bei großen Teichflächen,
- Erhöhung der Gefahr von Schadstoffeinträgen,
- Belastung des Teichwassers durch die Fischhaltung (zusätzlicher Eintrag von Nährstoffen, eventuell auch
Desinfektionsmitteln und Medikamenten) führt zu einer Belastung des Grundwassers und des abfließenden
Fließgewässers.
Hinweise für den Vollzug
Ausnahmegenehmigungen für die Zonen II und IIIA sollten äußerst restriktiv behandelt werden und nur für
wenig intensiv genutzte Teichanlagen (geringer Besatz, geringe Zufütterung, Verbot Medikamenteneinsatz,
keine Düngung, etc.) erteilt werden. Bei Genehmigungen in der Zone IIIB ist insbesondere die Intensität der
Nutzung (Besatz, Zufütterung, Desinfektionsmittel, Medikamente) zu beachten und ggf. zu regeln. Darüber
hinaus sind in Abhängigkeit von den hydrogeologischen Standortgegebenheiten Überwachungsmaßnahmen
(Teichwasser-, Grundwasserqualität, Betriebstagebuch, etc.) erforderlich.
V
G
V
V
Siehe oben 41!
Siehe oben 41!
Siehe oben 41!
V
G
Mögliche Beeinflussung des Grundwassers durch:
- Minderung des Schutz- und Reinigungsvermögens durch Verringerung der GW - Überdeckung,
- Erhöhung der Gefahr von Schadstoffeinträgen z. B. durch Einsatz von Maschinen,
- unsachgemäße Verfüllung z. B. mit ungeeignetem Fremdmaterial,
- mutwillige bzw. fahrlässige Verunreinigung.
Hinweise für den Vollzug
Bodeneingriffe stellen prinzipiell eine Gefährdung für das Grundwasser dar; bei räumlich und zeitlich eng
begrenzten Eingriffen ist das Risiko aber tragbar, sofern das Grundwasser nicht freigelegt wird und eine
ausreichende GW - Überdeckung von mindestens 1 m erhalten bleibt. Die unter diesen Voraussetzungen
genehmigungsfähige Tiefe eines Eingriffes kann nur im Einzelfall anhand der hydrogeologischen Verhältnisse
bestimmt werden. Sofern in einem WSG eine tragbare Eingriffstiefe flächendeckend festgelegt werden kann,
ist diese in der Verordnung zu vermerken und der Genehmigungsvorbehalt kann entfallen. In Gebieten mit
sehr hohem Grundwasserstand sind die oben genannten Bedingungen unter Umständen nicht einzuhalten. Es
ist aber andererseits nicht erforderlich, jeden kleinen Eingriff zum Verlegen von Telefon-, Stromkabeln u. ä.,
die im Bereich genehmigter Baugebiete stattfinden, zu regeln. Es wäre hier möglich, eine pauschale
Eingriffstiefe von 1 m festzulegen, um nur bei Großbaustellen oder größeren Straßenbaumaßnahmen durch
den Genehmigungsvorbehalt eine Kontrolle zu gewährleisten. Bei der Erteilung der Genehmigung sind in
Abhängigkeit von den hydrogeologischen Standorteigenschaften insbesondere Regelungen für
sicherheitstechnische Maßnahmen während der Bauphase, maximale Tiefen, Abstände zum Grundwasser,
Material zur Wiederverfüllung, Überwachungsmaßnahmen, Kontrollen, etc. zu treffen.
46
Bodenabbau oder
Erdaufschlusse, durch
die Deckschichten auf
Dauer vermindert werden
46.1
mit Freilegung des
Grundwassers
ohne Freilegung des
Grundwassers
Verfüllen von
Bodenabbaustellen oder
Erdaufschlüssen mit
mineralischen
Reststoffen, die den
technischen Regeln der
LAGA „Anforderungen
an die stoffliche
Verwertung von
Reststoffen / Abfällen“'
nicht entsprechen
Anlagen und
Maßnahmen des
Bergbaus mit Eingriffen
46.2
47
48
Beeinflussung des Grundwassers durch:
- Beeinträchtigung des Grundwasserhaushalts u. a. durch erhöhte Verdunstungsverluste bzw. verminderte
Grundwasserneubildung,
- Veränderung von Grundwasserfließrichtung und -gefälle durch Grundwasserstandsänderungen,
- Minderung des Schutz- und Reinigungsvermögens durch Beseitigung von Schichten mit wichtiger Filter- und
Pufferfunktion, Reduzierung der natürlichen Schutzfunktion der GW - Überdeckung,
- Erhöhung der Gefahr von Schadstoffeinträgen über die offene Wasserfläche durch Niederschlag,
Staubeinwehung, Abschwemmung aus angrenzenden Landflächen, Hochwasser, Folgenutzung,
Abwassereinleitung, mutwillige bzw. fahrlässige Verunreinigung,
- Einsatz von Maschinen und Lagerung von Treibstoffen während der Betriebsphase,
- Auffüllung mit ungeeignetem Fremdmaterial in der Nachbetriebsphase,
- Veränderungen der physikalischen, chemischen und biologischen Eigenschaften des aufgedeckten
Grundwassers und der Grundwasserbeschaffenheit im Abstrombereich des Baggersees.
Hinweise für den Vollzug
Aufgrund der unterschiedlich hohen Gefährdungspotentiale von Trocken- und Nassabbauvorhaben sind diese
jeweils getrennt zu bewerten, wobei grundsätzlich zwischen zwei Abbausituationen unterschieden werden
muss:
- Abbau über oder im oberen für die Wassergewinnung genutzten Stockwerk,
- Abbau im 1. Grundwasserstockwerk und Wassergewinnung im 2. oder darunter befindlichen Stockwerk.
In der Zone II sind Nass- und Trockenabbaue generell mit einem Verbot zu belegen.
Für die Zone III können folgende Fälle unterschieden werden:
Bei Trockenabbau im Lockergestein (Sand- und Kies) im oder über dem für die Wasserversorgung
genutzten Stockwerk sollte die Grundwasserüberdeckung nur soweit abgebaut werden, dass zu Zeiten hoher
Grundwasserstände eine Restmächtigkeit von rund 2 m verbleibt. Handelt es sich um einen Tonabbau, wird
eine Restmächtigkeit der Grundwasserüberdeckung von 1 m für ausreichend erachtet. Von der äußeren
Begrenzung der Zone II sollte ein Mindestabstand von 100m eingehalten werden, um bei Betriebsstörungen
einen ausreichenden Eingreifraum zu sichern.
Bei Trockenabbau im Festgestein sollte eine Restmächtigkeit der Grundwasserüberdeckung von 5 – 10 m
(je nach Gebirgsdurchlässigkeit) erhalten bleiben. Eine genauere Festlegung der Grundwasserüberdeckung
bleibt der Einzelfallentscheidung vorbehalten. Die Genehmigung eines Nassabbaues sollte hauptsächlich von
Art und Verbreitung der stockwerkstrennenden Schichten abhängig gemacht werden. Ein Nassabbau im
Entnahmestockwerk der Wassergewinnung ist in der Zone IIIA nicht zulässig, in der Zone IIIB
genehmigungspflichtig. Erfolgt das Abbauvorhaben im oberen Stockwerk, die Wasserentnahme aber in einem
tieferen Stockwerk, das durch lückenlos vorhandene Aquifer - Trennschichten geschützt ist, ist ein Nassabbau
auch in der Zone IIIA zulässig. Bei Schutzgebieten ohne ausgewiesene Zone II sollte innerhalb der 50-Tage
Linie keine Abbaugenehmigung erteilt werden. In solchen Fällen muss die 50-Tage-Linie mit der Verordnung
veröffentlicht werden, auch wenn eine Ausweisung der Zone II nicht erfolgt. Auflagen im Rahmen von
Genehmigungen in der Zone IIIB sollten umfassen:
- wassermengen- und wassergütewirtschaftliche Beweissicherung (Grundwasser und Oberflächengewässer,
- grundwasserschutzorientierte Maßgaben für den Betrieb des Abbaus, einschließlich Transport der Rohstoffe
innerhalb des Wasserschutzgebietes,
- Kontrolle des Abbaubetriebes (Abwässer, Spülwässer, Betriebseinrichtungen, Maschinen,
Flächenausdehnung, Abbautiefe),
- Folgenutzungen und Rekultivierungsziele.
V
V
V
G
V
V
V
G
Siehe oben 46! Die Regelung entspricht der SchuVO (Anlage zu § 2 Abs. 1 Ziffer 11). Die
Regelungsaufnahme erfolgt zur Klarstellung.
Siehe oben 46!
Die Einhaltung der technischen Anforderungen der LAGA bei der Verfüllung von Bodenabbaustellen ist eine
Mindestanforderung, die in den Schutzgebieten verbindlich festgelegt werden soll. Im Zusammenhang mit
Abbaugenehmigungen o. ä. ist es den Unteren Behörden unbenommen, weitergehende schärfere
Anforderungen zu formulieren.
Zweckraumverband Braunschweig
Es wird angeregt die Regelung unter
Punkt 46 zu übernehmen und nach mit
Der Vorschlag
wird begrüßt.
Mögliche Gefährdungen für das Grundwasser stellen dar:
- Entfernen stockwerkstrennender Schichten,
- Umfassender Eingriff in das hydraulische System durch z. T. weiträumig wirksame Wasserhaltung,
in die Deckschichten
(V-V) und ohne (V-G) Freilegung des
Grundwassers zu unterscheiden.
- Freisetzung von Stoffen im Verlauf des Abbaus der Lagerstätte,
- Schadstofffreisetzung bedingt durch den technischen Betrieb des Bergwerkes.
Dem Einwand kann gefolgt werden. Die neue Formulierung lautet:
“48.1 mit Freilegung des Grundwassers (V-V)
48.2 ohne Freilegung des Grundwassers (V-G)“
Hinweise für den Vollzug
Bergbaumaßnahmen sind zulässig, wenn durch technische Maßnahmen und die Tiefenlage des Bergbaus
gewährleistet ist, dass die Trinkwassergewinnung in Qualität und Quantität nicht gefährdet wird.
49
Durchführen von
Sprengungen
50
Bohrungen
50.1
Abteufen von Bohrungen
(mit Ausnahme für die
öffentliche
Wasserversorgung) von
V
G
Zweckraumverband Braunschweig
Es wird angeregt die Regelung unter
Punkt 46 zu übernehmen und nach mit
(V-V) und ohne (V-G) Freilegung des
Grundwassers zu unterscheiden.
Der Vorschlag
wird begrüßt.
Sprengungen stellen einen Eingriff in die GW - Überdeckung (Auflockerung bis zur Entfernung der
Überdeckung) dar. Besonders in Festgesteinsgebieten kann dies zur Erweiterung von Klüften und Spalten im
Gesteinskörper führen, was wiederum ein schnelleres Eindringen von Schadstoffen in den Untergrund zur
Folge haben kann. Ferner wird der verwendete Sprengstoff selbst bzw. seine Rückstände als Schadstoff in
den Untergrund gebracht. Bei Sprengungen in Bohrlöchern besteht die Gefahr, dass aquifertrennende
Schichten oder schützende Deckschichten durchbohrt werden und diese dadurch ihre hydraulische
Wirksamkeit ganz oder teilweise verlieren. Eine Unterscheidung nach mit und ohne Grundwasserfreilegung
wird daher als nicht ausreichend angesehen. Um ein ordnungsgemäßes Verfüllen der Bohrlöcher und ein
Wiederabsperren durchtrennter Schichten kontrollieren zu können, sollte auch in der Zone III ein "G" in die
WSG-VO aufgenommen werden.
Hinweise für den Vollzug
Sprengungen in Festgesteinsaquiferen müssen generell kritischer gesehen werden als Sprengungen im
Lockergestein. Sprengungen sollten verboten werden, wenn anzunehmen ist, dass die Sprengung eine für
den Schutz des genutzten Grundwasservorkommens wichtige Trenn- oder Deckschicht verletzt oder diese
womöglich sogar entfernt. In Festgesteinsgebieten sollten Sprengungen in der Zone IIIA generell verboten
werden. Für Karstgrundwasserleiter und für Quellfassungen ist in der Regel in der Zone IIIA ein Verbot
erforderlich. Bei Sprengseismik - Bohrungen ist unbedingt auf das ordnungsgemäße Verfüllen des
Bohrlochs und das Wiederabdichten durchtrennter Schichten zu achten. Für die Genehmigung sollten
sprengtechnische Gutachten zur Beschränkung der Ladungsmenge und zur Festlegung von
Mindestabständen zur Wassergewinnungsanlage herangezogen werden.
- Gefahr der unmittelbaren Verunreinigung des genutzten Grundwasservorkommens durch den Bohrvorgang
(z. B. durch Spülzusätze und Schmierstoffe).
- Gefahr der Schaffung einer hydraulischen Verbindung zweier Grundwasserstockwerke mit unkontrollierten
Vermischungen unterschiedlicher Grundwassertypen und einer möglichen nachteiligen Veränderung der
Grundwasserbeschaffenheit.
- Gefahr einer nicht oder nur teilwirksamen Abdichtung des Bohrlochs, besonders bei Erdöl- und
Erdgasgewinnung.
- Gefahr durch eine unsachgemäß wiederverfüllte Bohrung.
- Gefahr durch die Einrichtung des Bohrplatzes, anfallende Abwässer, Verwendung von Treibstoffen, etc..
Hinweise für den Vollzug
Die Genehmigungsregelung sollte generell auf Bohrungen mit einer Tiefe von mehr als 3 m angewendet
werden. Je nach vorhandenen Flurabständen im Einzugsgebiet kann dieser Wert den örtlichen Verhältnissen
angepasst werden. Bohrungen sind zulässig bei besonders günstigen hydrogeologischen Verhältnissen, z. B.
bei Trinkwassergewinnung aus einem tieferen Stockwerk, falls die Bohrung die Trennschicht nicht verletzt. Im
Einzelfall sind Bohrungen auch zulässig, wenn eine Verunreinigung des genutzten Grundwassers
auszuschließen ist, z. B. bei einer Trockenbohrung mit rd. 2 m Abstand über hohem Grundwasserstand. Der
Genehmigungsvorbehalt in der Zone III sichert die Möglichkeit der Kontrolle über die Zahl und Verteilung der
Bohrungen im Wasserschutzgebiet, sowie über sachgerechten Ausbau, ordnungsgemäße Verfüllung oder
Wirksamkeit einer Wiederabdichtung durchtrennter Schichten. Eine Genehmigung ist möglich, wenn folgende
Auflagen beachtet werden:
- keine Verwendung von verunreinigtem Wasser und wassergefährdenden Arbeitsstoffen bei Spülbohrungen
(z. B. nur inerte Spülzusätze),
- Vermeidung von hydraulischen Kurzschlüssen zwischen einzelnen Grundwasserstockwerken. Eine Bohrung
sollte im Einzelfall verboten werden, wenn bereits ein hohes Gefährdungspotential vorhanden ist. Bohrungen
und Brunnen sind ordnungsgemäß auszubauen und nach Aufgabe der Nutzung unverzüglich ordnungsgemäß
zu verfüllen.
V
G
50.2
51
52
§7
mehr als 3 m Tiefe
Abteufen von Bohrungen
für die öffentliche
Wasserversorgung inkl.
Vorfeldmessstellen
Errichtung oder
wesentliche Änderung
von Grundwasser- und
Erdreichwärmepumpen
Betrieb von Erdreichoder
Grundwasserwärmepum
pen sowie
Wärmepumpen mit
Erdsonden mit
wassergefährdenden
Stoffen
Bestehende Anlagen,
Bestandsschutz
G
G
V
V
V
V
Rechtsanwalt Lampe-Traupe
(Mandant: Hans-Peter Klapproth
Mein Mandant wäre von der Regelung
auch betroffen.
Realgemeinde Ostlutter
Unternehmen müssen die
Möglichkeit haben ihren Betrieb
fortzuführen und auszudehnen.
§9
Entschädigungs- und
Ausgleichsleistungen
Rechtsanwalt Lampe-Traupe
(Mandant: Hans-Peter Klapprot
Die durch mögliche Auflagen
entstehenden Mehrkosten sind nicht
absehbar
Stadt Langelsheim
Nicht alle Betroffene können
Entschädigungs- oder
An dem Verbot
sollte
festgehalten
werden.
Das Niedersächsische Umweltministerium hat mit Erlass vom 31.01.2007 den Leitfaden Erdwärmenutzung in
Niedersachsen eingeführt, der verbindlich anzuwenden ist. Ein striktes Verbot zur Errichtung und zum Betrieb
von Erdwärmesonden gilt für die Schutzzonen I und II. In bedingt zulässigen Gebieten, Zone III, wäre die
Entscheidung , neben anderen Gesichtspunkten, abhängig von den hydrologischen Gegebenheiten. Das
vorliegende hydrologische Gutachten belegt die ungünstige Untergrundbeschaffenheit. Dies führt zur
Ablehnung der Maßnahmen. Um Rechtssicherheit und eine klare Regelung zu schaffen soll aus Gründen des
vorsorgenden Grundwasserschutzes ist das Verbot nicht unangemessen. Das Gemeinwohl und die Vorsorge
für die Sicherung der Trinkwasserversorgung sind höher anzusiedeln als Einzelinteresse an der Nutzung
dieser Technologie.
Mögliche Gefährdungen für das Grundwasser durch Grundwasserwärmepumpen:
- Eingriff in die GW - Überdeckung,
- hydraulische Beeinflussung des Grundwassers,
- mögliche chemische und biologische Veränderungen durch Wiedereinleitung des abgekühlten, d.h.
physikalisch veränderten Grundwassers,
- chemische Veränderungen durch Belüftung des Grundwassers,
- Leckagen.
Mögliche Gefährdungen für das Grundwasser durch Erdreichwärmepumpen:
- Eingriff in die GW - Überdeckung,
- Abkühlung des Erdreichs und einer nicht auszuschließenden verringerten Reinigungswirkung der
ungesättigten Zone,
- Leckagen
Hinweise für den Vollzug
Grundwasser- und Erdreichwärmepumpen sind zulässig bei besonders günstigen hydrogeologischen
Verhältnissen. Erfolgt z. B. die Trinkwassergewinnung aus einem tiefen Stockwerk während die Grundwasserund Erdreichwärmepumpen in einem oberen, hydraulisch eigenständigen Grundwasserstockwerk betrieben
werden, so ist durch deren Gebrauch eine Beeinträchtigung der Trinkwassergewinnung nicht zu erwarten.
Dies gilt im Einzelfall und bei nachgewiesener Stockwerkstrennung auch für die Zone II. Für die Genehmigung
des Einbaus einer Grundwasserwärmepumpe sollten folgende Auflagen beachtet werden:
- keine Verwendung von wassergefährdenden Arbeitsstoffen (Kältemittel),
- Abkühlung des GW um weniger als 5 Grad Celsius und keine Änderung in seiner Beschaffenheit,
- Rückleitung des entnommenen GW nach seiner Benutzung in das gleiche Stockwerk,
- Wiedereinleitung in ausreichender Tiefe unterhalb des GW - Spiegels (Vermeidung einer Belüftung des GW
bei niedrigen Wasserständen). Der Einbau von Grundwasser- und Erdreichwärmepumpen sollte verboten
werden bei einem bereits vorhandenen hohen Gefährdungspotential.
An den Verbot
sollte
festgehalten
werden.
Siehe oben 51!
Die Nutzung von Erwärme soll in soweit ermöglicht werden, dass Flächenkollektoren oberhalb des
Grundwasserleiters nicht verboten sondern einer Genehmigung unterliegen.
52.1 oberhalb des Grundwasserleiters G/G
52.2 mit Erschließung des Grundwasserleiters V/V
Rechtmäßig vorhandene Anlagen und Rechte sind gemäß § 7 des Verordnungsentwurfs geschützt (Bauen siehe oben Nr. 34).
Die Eigentümer werden finanziell nicht belastet. Die Kosten für mögliche Maßnahmen trägt der Veranlasser .
Dies kann der Eigentümer, Nutzungsberechtigte i. d. R. jedoch der Wasserverband Peine sein. Sie haben
jedoch die Maßnahmendurchführung zu dulden.
Regelungen innerhalb des eigenen Wirkungskreises könnten über einen Rechtsanspruch hinaus gehende
Leistungen ermöglichen. Im übertragenen Wirkungskreis sind Leistungen abhängig von Rechtsgrundlagen,
Ausgleichsleistungen erhalten. Hier
sollte über § 9 hinaus ein
Interessenausgleich erfolgen.
Der § 9 enthält Regelungen zu
Entschädigungs- und
Ausgleichsleistungen. Er sieht die Fälle
vor, wenn zum einen eine
Schutzbestimmung der Verordnung
eine Enteignung darstellt und zum
anderen eine in der Verordnung
enthaltene Schutzbestimmung erhöhte
Anforderungen festsetzt, die die
ordnungsgemäße land- oder
forstwirtschaftliche oder
erwerbsgärtnerische Nutzung eines
Grundstücks beschränkt oder mit
zusätzlichen Kosten belastet. Diese
Regelungen werden von der Stadt
Langelsheim ausdrücklich begrüßt.
§ 10
Ordnungswidrigkeiten
hier §§ 51, 51a NWG. Darüber hinaus kann mit diesem Verordnungsentwurf nichts geregelt werden.
Das neue WHG und NWG führt zur redaktionellen Überarbeitung. Die neue Formulierung lautet:
(1) Soweit eine Schutzbestimmung dieser Verordnung eine Enteignung darstellt, ist dafür nach
§ 52 Abs. 4 WHG Entschädigung zu leisten.
(2) Setzt eine in dieser Verordnung enthaltene Schutzbestimmung erhöhte Anforderungen fest, die die
ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche oder erwerbsgärtnerische Nutzung eines Grundstücks
beschränkt oder mit zusätzlichen Kosten belastet, so ist gemäß § 52 Abs. 5 WHG i. V. m. § 93 NWG
für die dadurch verursachten wirtschaftlichen Nachteile ein angemessener Ausgleich zu leisten, soweit
nicht eine Entschädigungspflicht besteht.
Das neue WHG führt zur redaktionellen Überarbeitung des ersten Teilsatzes. Die neue Formulierung
lautet:
„Ordnungswidrig im Sinne von § 103 Abs. 1 NWG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig“
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