Fragenkatalog für die 2. Staatsprüfung

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Fragenkatalog für die 2. Staatsprüfung
Staatsrecht
1.
Welche Aufgaben hat der Bundespräsident?
Der Bundespräsident hat in seiner Funktion als Staatsoberhaupt vor allem repräsentative Aufgaben:
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vertritt die Bundesrepublik völkerrechtlich,
beglaubigt diplomatische Vertreter
Begnadigungsrecht auf Bundesebene
Gegenzeichnung, Ausfertigung und Verkündung der Bundesgesetze durch Bekanntmachung
im Bundesgesetzblatt,
Vorschlagen eines Bundeskanzlerkandidaten zur Wahl durch den Bundestag sowie dessen
Ernennung und Entlassung,
Ernennung und Entlassung von Bundesministern auf Vorschlag des Bundeskanzlers,
Ernennung und Entlassung von Bundesrichtern, Bundesbeamten, Offizieren und
Unteroffizieren, sofern nichts anderes durch Anordnungen und Verfügungen bestimmt ist,
Verkündung der Feststellung des Verteidigungsfalls und Abgabe völkerrechtlicher Erklärungen
nach Beginn eines Angriffes sowie
Einberufung der Parteienfinanzierungskommission nach dem Parteiengesetz
In all diesen Fällen ist der Bundespräsident vor allem Ausführender. Fast jeder dieser Akte bedarf
nach Artikel 58 des Grundgesetzes der Gegenzeichnung durch ein Mitglied der Bundesregierung.
Dies führt dazu, dass der Bundespräsident gelegentlich ironisch als Bundesnotar bezeichnet wird.
2.
Wie kommt ein Bundesgesetz zustande?
Am Anfang steht der Entwurf
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Gesetze werden in der wichtigsten deutschen Volksvertretung debattiert und beschlossen:
dem Deutschen Bundestag.
Entwürfe für neue Gesetze können von den Bundestagsabgeordneten, der Bundesregierung
und dem Bundesrat in den Bundestag eingebracht werden.
Die meisten Entwürfe beziehungsweise Vorlagen erarbeitet die Bundesregierung. Sie hat als
zentrale steuernde Ebene die meisten Erfahrungen mit der Umsetzung und erfährt direkt, wo
in der Praxis Bedarf an neuen gesetzlichen Regelungen besteht.
Initiativen von Bundesregierung oder Bundesrat
Wenn die Bundesregierung ein Gesetz ändern oder einführen möchte, muss die Bundeskanzlerin den
Gesetzentwurf zunächst dem Bundesrat zuleiten.
Der Bundesrat hat sechs Wochen Zeit eine Stellungnahme abzugeben, zu der sich die Regierung
wiederum schriftlich äußern kann. Danach leitet die Bundeskanzlerin den Entwurf mit der
Stellungnahme an den Bundestag weiter. Eine Ausnahme von diesem Ablauf bildet das
Haushaltsgesetz: Hier werden Gesetzentwürfe zugleich an Bundesrat und Bundestag gesendet.
Für Gesetzesinitiativen des Bundesrates gilt ein ähnliches Verfahren. Nachdem die Mehrheit der
Bundesratsmitglieder sich für einen Gesetzentwurf entschieden hat, geht der Entwurf zunächst an die
Bundesregierung. Sie versieht ihn innerhalb von regelmäßig sechs Wochen mit einer Stellungnahme
und leitet ihn dann dem Bundestag zu.
Initiativen aus der Mitte des Parlaments
Gesetzentwürfe können auch von Abgeordneten initiiert werden: entweder von mindestens einer
Fraktion oder von mindestens fünf Prozent der Mitglieder des Bundestages - das entspricht zurzeit 31
Abgeordneten.
Solche Entwürfe müssen nicht erst dem Bundesrat vorgelegt werden. Deshalb bringt die Regierung
besonders eilbedürftige Gesetzentwürfe über ihre Bundestagsfraktionen ein.
Verteilung der Drucksache
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Bevor ein Gesetzentwurf im Bundestag beraten werden kann, muss er zunächst dem
Bundestagspräsidenten zugeleitet und von der Verwaltung registriert und gedruckt werden.
Als Bundestags-Drucksache wird er dann an alle Mitglieder des Bundestages, des
Bundesrates und an die Bundesministerien verteilt.
Sobald der Gesetzentwurf auf der Tagesordnung des Plenums steht, hat er den ersten Teil
seines Weges geschafft: Er steht nun vor seinem öffentlichen und offiziellen Auftritt im
Bundestag.
Drei Lesungen im Plenum
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In der Regel durchlaufen Gesetzentwürfe im Plenum des Bundestages drei Beratungen - die
so genannten Lesungen.
In der ersten Lesung findet eine Aussprache statt, wenn sie im Ältestenrat vereinbart oder von
mindestens fünf Prozent der Abgeordneten verlangt wird. Dies geschieht meist bei besonders
umstrittenen oder für die Öffentlichkeit interessanten Gesetzgebungsvorhaben.
Vorrangiges Ziel der ersten Lesung ist es, auf Basis der Empfehlungen des Ältestenrates
einen oder mehrere Ausschüsse zu bestimmen, die sich mit dem Gesetzentwurf fachlich
auseinandersetzen und ihn für die zweite Lesung vorbereiten.
Werden mehrere Ausschüsse bestimmt, so erhält ein Ausschuss die Federführung. Er ist
somit verantwortlich für den Fortgang des Verfahrens. Die anderen Ausschüsse haben
beratende Funktion.
Arbeit in den Ausschüssen
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Die Detailarbeit der Gesetzgebung findet in den ständigen Ausschüssen statt, die mit
Abgeordneten aller Fraktionen besetzt sind. Die Ausschussmitglieder arbeiten sich in die
Materie ein und beraten sich in Sitzungen. Sie können auch Interessenvertreter und Experten
zu öffentlichen Anhörungen einladen.
Parallel zur Ausschussarbeit bilden die Fraktionen Arbeitsgruppen und Arbeitskreise, in denen
sie ihre eigenen Positionen fachlich erarbeiten und definieren.
In den Ausschüssen werden nicht selten Brücken zwischen den Fraktionen gebaut. Im
Zusammenspiel von Regierungs- und Oppositionsfraktionen werden die meisten
Gesetzentwürfe mehr oder weniger stark überarbeitet.
Nach Abschluss der Beratungen legt der federführende Ausschuss dem Plenum einen Bericht
über den Verlauf und die Ergebnisse der Beratungen vor. Seine Beschlussempfehlungen sind
die Grundlage für die nun folgende zweite Lesung im Plenum.
Aussprache in der zweiten Lesung
Vor der zweiten Lesung haben alle Abgeordneten die veröffentlichte Beschlussempfehlung in
gedruckter Form erhalten. So sind sie für die Aussprache gut vorbereitet. Außerdem haben die
Fraktionen zuvor in internen Sitzungen ihre Position noch einmal abgestimmt. Denn in der öffentlichen
zweiten Sitzung ist es wichtig, Geschlossenheit zu demonstrieren.
Nach der allgemeinen Aussprache können alle Bestimmungen des Gesetzentwurfs einzeln aufgerufen
werden. In der Regel wird aber direkt über den gesamten Gesetzentwurf abgestimmt.
Jedes Mitglied des Parlaments kann Änderungsanträge stellen, die dann im Plenum direkt behandelt
werden. Beschließt das Plenum Änderungen, muss die neue Fassung des Gesetzentwurfs zunächst
gedruckt und verteilt werden. Mit der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder kann
dieses Verfahren jedoch abgekürzt werden. Dann kann unmittelbar die dritte Lesung beginnen.
Abstimmung in der dritten Lesung
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In der dritten Lesung findet eine erneute Aussprache nur dann statt, wenn dies von einer
Fraktion oder von mindestens fünf Prozent der Abgeordneten verlangt wird.
Auch Änderungsanträge sind nun nicht mehr von einzelnen Abgeordneten, sondern nur noch
von Fraktionen oder fünf Prozent der Mitglieder des Bundestages und auch nur zu
Änderungen aus der zweiten Lesung zulässig.
Am Ende der dritten Lesung erfolgt die Schlussabstimmung. Auf die Frage des
Bundestagspräsidenten nach Zustimmung, Gegenstimmen und Enthaltungen erheben sich
die Abgeordneten von ihren Plätzen.
Hat der Gesetzentwurf die notwendige Mehrheit im Bundestag gefunden, wird er als Gesetz
dem Bundesrat zugeleitet.
Zustimmung des Bundesrates
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Durch den Bundesrat wirken die Länder bei jedem Gesetz mit. Ihre Mitwirkungsrechte sind
dabei genau festgelegt.
Der Bundesrat kann keine Änderungen an dem vom Bundestag beschlossenen Gesetz
vornehmen. Stimmt er dem Gesetz aber nicht zu, so kann er den Vermittlungsausschuss
anrufen. Im Vermittlungsausschuss sitzen in gleicher Anzahl Mitglieder des Bundestages und
des Bundesrates.
Bei Zustimmungsgesetzen ist die Zustimmung des Bundesrates zwingend erforderlich. Das
sind zum Beispiel Gesetze, die die Finanzen und Verwaltungszuständigkeit der Länder
betreffen. Zustimmungsbedürftig sind insbesondere verfassungsändernde.
Bei Einspruchsgesetzen kann der Bundestag ein Gesetz auch dann in Kraft treten lassen,
wenn es im Vermittlungsausschuss zu keiner Einigung gekommen ist. Dazu ist aber in einer
erneuten Abstimmung im Bundestag eine absolute Mehrheit erforderlich.
In-Kraft-Treten des Gesetzes
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Das beschlossene Gesetz wird zunächst gedruckt und der Bundeskanzlerin sowie dem
zuständigen Fachminister zur Gegenzeichnung zugeleitet.
Anschließend erhält der Bundespräsident das Gesetz zur Ausfertigung. Er prüft, ob es
verfassungsgemäß zu Stande gekommen ist und nicht inhaltlich offenkundig gegen das
Grundgesetz verstößt. Danach unterschreibt er es und lässt es im Bundesgesetzblatt
veröffentlichen.
Damit ist das Gesetz verkündet. Ist kein besonderes Datum des In-Kraft-Tretens im Gesetz genannt, gilt es
automatisch ab dem 14. Tag nach der Ausgabe des Bundesgesetzblattes.
3.
Schlagzeile: NRW droht Berlin mit dem Bundesrat. Was fällt Ihnen dazu ein?
(es ging um den Vermittlungsausschuss)
4.
Welchen Bezug hat das Kopftuchverbot an Schulen zum GG?
5.
Sport soll nach einer Forderung in einem Zeitungsbericht ins Grundgesetz. Wo könnte
das verankert werden?
Möglich wäre eine Aufnahme als Staatsziel ins GG
6.
Wie ist das GG aufgebaut?
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Präambel
I. Die Grundrechte
1. Menschenwürde und Menschenrechte
2. Freie Entfaltung der Persönlichkeit und Recht auf Leben
3. Gleichheit und Gleichberechtigung
4. Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit, Kriegsdienstverweigerung
5. Freie Meinungsäußerung, Informationsfreiheit, Forschungsfreiheit
6. Schutz von Ehe und Familie
7. Schulwesen
8. Versammlungsfreiheit
9. Vereinigungsfreiheit
10. Postgeheimnis, Fernmeldegeheimnis
11. Freizügigkeit
12. Berufsfreiheit
12 a. Wehrpflicht, Wehrersatzdienst
13. Unverletzlichkeit der Wohnung
14. Eigentum, Erbrecht, Enteignung
15. Sozialisierung
16. Staatsangehörigkeit, Auslieferungsverbot
16 a. Asylrecht
17. Petitionsrecht
18. Grundrechtsverwirkung
19. Einschränkung von Grundrechten, Rechtsweggarantie
II. Der Bund und die Länder
III. Der Bundestag
IV. Der Bundesrat
IV a. Gemeinsamer Ausschuss
V. Der Bundespräsident
VI. Die Bundesregierung
VII. Die Gesetzgebung des Bundes
VIII. Die Ausführung der Bundesgesetze und der Bundesverwaltung
VIII a. Gemeinschaftsaufgaben
IX. Die Rechtsprechung
X. Das Finanzwesen
X a. Verteidigungsfall
XI. Übergangs- und Schlussbestimmungen
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9.
Nennen Sie ein paar Grundrechte?
Welche Rechtsnormen gibt es und wie ist ihre hierarchische Reihenfolge?
Verfassung (Oberste Rechtsquelle)
Formelle Bundesgesetze (Bsp.: Tierschutzgesetz)
Rechtsverordnungen des Bundes (Bsp.: Tierschutznutztierverordnung)
Landesverfassungen
Gesetze der Länder
Verordnungen der Länder
Satzungen
Wie können Schuluniformen rechtlich an Schulen eingeführt werden?
Als juristische Grundlage ist festzuhalten, dass es an staatlichen Schulen in Deutschland keine
Schulkleidungs- oder Schuluniformpflicht geben kann. Artikel 2.1 des Grundgesetzes garantiert jedem
das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit. Dazu gehört auch die Bekleidung. Schulen oder
Behörden dürfen also keine Bekleidungsordnung vorschreiben, wohl aber erziehungsberechtigte
Eltern ihren Kindern. Darum geht die Einführung von einheitlicher Kleidung an Schulen immer auf
einen Beschluss der Schulelternschaft zurück.
http://de.wikipedia.org/wiki/Schuluniform
10.
Wie sind die Grundzüge der Föderalismusreform?
Seit dem 1. September 2006 gelten die Bestimmungen der Föderalismusreform zur Neuordnung der
bundesstaatlichen Ordnung. Ziel der Reform ist es, die Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit von
Bund und Ländern zu verbessern und die politischen Verantwortlichkeiten deutlicher zuzuordnen. Am
30. Juni 2006 hatten die Abgeordneten der umfassendsten Grundgesetzreform seit 1949 zugestimmt.
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Weniger Bundesgesetze, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen
Dagegen werden Zuständigkeiten auf Länder verlagert, etwa das Besoldungs- und
Versorgungsrecht für Landesbeamte und die soziale Wohnraumförderung
Die Länder sind für Strafvollzug und Ladenschluss zuständig.
Atomenergie und Terrorabwehr sowie Meldewesen und Schutz deutschen Kulturgutes
gegen Abwanderung ins Ausland ist Bundessache
Mehr Rechte hat der Bund auch im Umweltbereich und in der Abfallwirtschaft
In Wissenschaft und Forschung an Hochschulen können Bund und Länder bei Vorhaben
überregionaler Bedeutung zusammenwirken
Vorteile für den Bund
Der Bundestag wird gestärkt
in Zukunft wieder die alleinige Zuständigkeit für die Bundesgesetze
Mitwirkung des Bundesrates bleibt erhalten, aber als "Mit"-Wirkung
Vetorecht der Länder deutlich reduziert
Damit ist wieder der Bundestag – und nicht mehr der Vermittlungsausschuss – das wichtigste
Organ der Bundesgesetzgebung
Vorteile für die Länder
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Zuständigkeiten der Länder werden deutlich gestärkt. Vor allem in der Bildungs- und
Hochschulpolitik Auch die ausschließliche Landeszuständigkeit für die Schulen wird
unterstrichen.
Bund und Länder in der Schulpolitik künftig kooperieren: bei der Feststellung der
Leistungsfähigkeit des Bildungswesens im internationalen Vergleich (Pisa-Studien) und der
Bildungsberichterstattung.
Vorteile für die Kommunen
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Vorteile für Städte, Gemeinden und Gemeindeverbände
Die finanzielle Überlastung der Kommunen wird gemildert, weil der Bund keine teuren
Aufgaben mehr in die Gemeinden verlagern kann.
Die Länder entscheiden künftig, welche Bundesgesetze von den Gemeinden vollzogen
werden. Sie müssen dann aber auch für eine angemessene Finanzausstattung der
Kommunen sorgen.
11. Was steht über den Staat im GG?
Eu-Recht
12. Wer ist Renate Künast und wie kann sie den Tierschutz in der EU stärken?
13. Wie ist der Gang des Gesetzgebungsverfahrens in der EU?
Je nachdem, in welchem Maß das Parlament in den Prozess der Gesetzgebung einbezogen
wird, unterscheidet der EG-Vertrag folgende vier Entscheidungsverfahren:
1. das Verfahren der Anhörung (des Parlaments). Bei ihr darf das Parlament seine Meinung
äußern und Fragen an den Ministerrat richten - mehr nicht. Früher (vor 1999) war das der
Regelfall, heute fallen unter dieses Verfahren nur noch die Entscheidungen im Bereich der
Agrarpolitik und Wettbewerbsrecht.
2. das Verfahren der Zustimmung (des Parlaments). Diese aus Sicht des EP mächtigste
Variante wird nur in Sonderfällen, etwa bei Abkommen mit Drittländern, angewandt. Über die
Zeit sind noch einige weitere Fälle hinzugekommen. Entscheidend ist das Verfahren aber bei
der Benennung eines Kandidaten für das Amt des Kommissionspräsidenten.
3. das Verfahren der Zusammenarbeit von Rat und Parlament (seit 1987). Der Rat behält
das letzte Wort - ein bedeutsames Verfahren, das nur noch in wenigen Bereichen der
Wirtschaftspolitik gilt aber tendenziell ein Auslaufmodell zugunsten von...
4. das Verfahren der Mitentscheidung (des Parlaments). Erst seit November 1993 praktiziert,
ist sie mittlerweile für 75 Prozent der Entscheidungen 'zuständig' - ein echter
Demokratieschub! Denn gegen den Willen des Parlaments kann bei diesem Verfahren kein
Rechtsakt mehr zustande kommen. Wenn die europäische Verfassung in den einzelnen
Ländern ratifiziert wird, ist das Mitentscheidungsverfahren bald das "normale
Legislativverfahren". Parlament und Rat sind gleichberechtigt an der Verabschiedung des
Gesetzes beteiligt. Bei anhaltender Uneinigkeit zwischen den beiden wird als neues Gremium
ein Vermittlungsausschuss eingesetzt (zu gleichen Teilen besetzt mit Vertretern des Rates
und des Parlaments).
Welches Entscheidungsverfahren jeweils bei einer politischen Frage anzuwenden ist, regelt
der EG-Vertrag so präzise wie möglich. (Ab und zu kommt es aber zu Ermessensfragen, die
dann von einem Vermittlungsausschuss eingeordnet werden müssen.) Durch den Vertrag von
Nizza gilt seit 2003 das Mitentscheidungsverfahren in 43 Bereichen. Darunter fallen zum
Beispiel der Binnenmarkt, Datenschutz, Sozialpolitik, Verbraucherschutz sowie die
Rahmenprogramme für Forschung und technologische Entwicklung.
Quelle: http://www.europa-digital.de/dschungelbuch/entscheid/
14. Was ist der Konvent (Bezug: EU-Verfassung)?
Zusammensetzung des Konvents
Dem Konvent gehören die wichtigsten Parteien für die Debatte über die Zukunft der Union an.
Neben seinem Vorsitzenden und seinen beiden stellvertretenden Vorsitzenden umfasst der
Konvent
15 Vertreter der Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten (1 pro Mitgliedstaat),
13 Vertreter der Staats- und Regierungschefs der beitrittswilligen Länder (1 pro
Bewerberland),
30 Vertreter der nationalen Parlamente der Mitgliedstaaten (2 pro Mitgliedstaat),
26 Vertreter der nationalen Parlamente der beitrittswilligen Länder (2 pro Bewerberland),
16 Vertreter aus den Reihen der Mitglieder des Europäischen Parlaments,
2 Vertreter der Europäischen Kommission.
Jedes Mitglied des Konvents hat einen Stellvertreter.
Der Wirtschafts- und Sozialausschuss (drei Vertreter), der Ausschuss der Regionen (sechs
Vertreter), die Sozialpartner (drei Vertreter) und der europäische Bürgerbeauftragte sind als
Beobachter eingeladen.
15. Welche Rechtsnormen kommen von der EU und wie ist ihre Verbindlichkeit?
Die Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar nach ihrer
Veröffentlichung in jedem Mitgliedstaat. Häufig geht es bei ihr um die eindeutige Festlegung
von technischen Normen und geldbezogenen Prozentsätzen wie z.B. bei der Regelung von
Mehrwertsteuerfragen im Telekommunikationsbereich. Etwas verwirrend ist, dass auch die
Durchführungsbestimmungen, die für solche Gesetze von der EU erlassen werden,
Verordnungen heißen.
Die Richtlinie dagegen verpflichtet die Mitgliedstaaten, an die sie gerichtet ist (also in der
Regel alle!), nur hinsichtlich des *Ziels*, das sie in einer bestimmten Frist umzusetzen haben.
Zum Beispiel bei der Deregulierung des Strommarkts. Wie dieses Ziel in der nationalen
Gesetzgebung konkret umgesetzt wird, ist Sache der einzelnen Staaten. Das macht die
Richtlinie anfällig für Aushöhlungen auf nationaler Ebene. Aber: Ein Staat, der eine Richtlinie
nicht ordentlich umsetzt, wird beim Europäischen Gerichtshof verklagt. Der Staat wird zudem solange er die Richtlinie nicht fristgerecht umgesetzt hat - haftbar gemacht für Schäden, die
Unternehmen oder Einzelpersonen hieraus entstehen.
Bsp.: WRRL, ELER-VO
Recht
Was ist Agrarrecht?
Das Agrarrecht ist ein Querschnittsrecht und hat Anteil an verschiedenen Rechtsdisziplinen
Keine einheitliche, dauerhaft gültige Definition möglich
Inhalt des Buches „Handbuch des Agrarrechts“ (Springer-Verlag)
Marktordnungsrecht
Förderungsrecht
Produktionsrecht
 Lebensmittelrecht
 Qualitätsvorschriften
 Pflanzenschutzrecht
 Tierschutzrecht
 Tierzuchtrecht
 Tiertransportrecht
 Jagdrecht
 Fischereirecht
 Imkereirecht
Betriebsmittelrecht
Gentechnikrecht
Weinrecht
Wasserrecht
Forstrecht
Bodenreformrecht
Hof und Naturraum
 Naturschutzrecht
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Bodenschutzrecht
Grundverkehrsrecht
Landpachtrecht
Anerben- und Höferecht
Bau- und Anlagenrecht
Vermarktungsrecht
 Gewerberecht
 Qualitätsklassenrecht
Steuerrecht
Arbeits- Sozial- und Bildungsrecht
 Landarbeitsrecht
 Sozialversicherungsrecht
 Schulrecht
Was ist das BNatSchG und welche Verbindlichkeit hat es?
 Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege
 Gute fachliche Praxis in der Landwirtschaft
 Vermeidbare Eingriffe in Natur und Landschaft sind zu unterlassen, unvermeidbare müssen
grundsätzlich durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen kompensiert werden (§ 19)
 In der Bauleitplanung muss Naturschutz berücksichtigt werden
 Biotopverbund nach europäischer RL „Natura 2000“ (Naturschutzgebiet, Nationalpark,
Biosphärenreservat, Naturdenkmal, geschützte Landschaftsbestandteile, Biotop, Naturpark
werden vernetzt)
Was ist im BNatSchG in Bezug auf die Landwirtschaft geregelt?
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Grundsatz der "guten fachlichen Praxis", d.h. naturschutzverträgliche landwirtschaftliche
Methoden
Diese Vorschrift ist erst 2003 nach langjährigen Auseinandersetzungen mit den
landwirtschaftlichen Interessenverbänden erstritten worden, sie stellt einen für die Ziele des
Naturschutzes bedeutenden Fortschritt dar.
Der Begriff "Gute fachliche Praxis" entstammt aus den Vorschriften des Pflanzenschutz- und
des Düngemittelrechts, wo er bereits in den 1980ern Verwendung fand.
Welchen Unterschied gibt es zwischen der „ordnungsgemäßen Landwirtschaft“ und der „guten
fachlichen Praxis“?
Die drei Grundsätze der ordnungsgemäßen Landbewirtschaftung (Landwirtschaftskammer
Hannover, 1998) sind:
1. Sicherung einer nachhaltigen Verfügbarkeit der Produktionsfaktoren
2. Wirtschaftliche Erzeugung qualitativ hochwertiger landwirtschaftlicher Produkte
3. Minimierung und Vermeidung von Umweltbelastungen.
Gute fachliche Praxis
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Die „gute fachliche Praxis" ist so etwas wie die „goldene Regel" des bäuerlichen
Berufsstandes
Wie hat ein verantwortungsbewusster Landwirt zu wirtschaften, um insbesondere die Natur
und Umwelt zu schonen
altes Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist davon ausgegangen, dass die „gute fachliche
Praxis" in der Regel mit den Zielen des BNatSchG übereinstimmt. Damit erklärte man bisher
fast alle landwirtschaftlichen Methoden als natur- und umweltverträglich.
Durch die Neufassung des Gesetzes wurde die „gute fachliche Praxis" aus der Sicht des
Naturschutzes neu definiert und unter anderem folgende Mindeststandards eingeführt:
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standortangepasste Bewirtschaftung muss für nachhaltige Bodenfruchtbarkeit + langfristige
Nutzbarkeit
Vermeidbare Beeinträchtigungen von Biotopen sind zu unterlassen. Landschaftsteile zur
Vernetzung von Biotopen sind zu erhalten und nach Möglichkeit zu vermehren.
Die Tierhaltung hat in einem ausgewogenen Verhältnis zum Pflanzenbau zu stehen.
Schädliche Umweltauswirkungen sind zu vermeiden.
Auf erosionsgefährdeten Hängen, in Überschwemmungsgebieten, auf Standorten mit hohem
Grundwasserstand sowie auf Moorstandorten ist ein Grünlandumbruch zu unterlassen.
Die natürliche Ausstattung der Nutzfläche (Boden, Wasser, Flora, Fauna) darf nicht stärker
beeinträchtigt werden, als es zur Erzielung eines nachhaltigen Ertrages erforderlich ist.
Der Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln ist zu dokumentieren. Dafür maßgeblich
ist das landwirtschaftliche Fachrecht.
Wälder sollen naturnah aufgebaut und ohne Kahlschläge bewirtschaftet werden.
In der Fischereibranche ist zu beachten, dass die oberirdischen Gewässer und der natürliche
Uferbewuchs erhalten bleiben – für unsere heimischen Tier- und Pflanzenarten.
Quelle: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit: Hintergrundinformationen
zum Bundesnaturschutzgesetz, 2002; verändert
Was ist im BauGB wichtig für die Landwirtschaft?
Baugesetzbuch § 201 Begriff der Landwirtschaft
Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzbuchs ist insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und
Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum
landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann,
die gartenbauliche Erzeugung, der Erwerbsobstbau, der Weinbau, die berufsmäßige Imkerei und die
berufsmäßige Binnenfischerei.
§ 191 Vorschriften über den Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken
Im räumlichen Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder einer Sanierungssatzung sind die
Vorschriften über den Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nicht anzuwenden, es
sei denn, dass es sich um die Veräußerung der Wirtschaftsstelle eines land- oder forstwirtschaftlichen
Betriebs oder solcher Grundstücke handelt, die im Bebauungsplan als Flächen für die Landwirtschaft
oder als Wald ausgewiesen sind.
Warum gibt es eine HöfeO, für welche Bundesländer gilt sie und warum nur da?
Titel: Höfeordnung (HöfeO)
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein
Rechtsmaterie: Erbrecht
Die Höfeordnung ist ein die Erbschaftsregelung eines Bauernhofs betreffendes Gesetz des Bundes,
das geschichtlich auf die Erbschaftsregelungen der Sachsen zurückgeht, wonach der im
Familienbesitz befindliche Bauernhof ungeteilt an den ältesten männlichen Erben gehen musste
(Anerbenrecht). Dieses Erbschaftsrecht unterscheidet sich grundlegend von der in Süddeutschland
praktizierten Realteilung.
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Die der Höfeordnung unterliegenden Gehöfte weisen historisch eine Mindestgröße auf, die es
einer Familie erlauben sollte, vom Hof ihren Lebensunterhalt zu bestreiten
Für weichende Erben legt die Höfeordnung Entschädigungssätze fest.
Juristisch unterliegt ein Hof der Höfeordnung, wenn die Hofstelle in einem der betreffenden
Bundesländer liegt und ein entsprechender Eintrag im Grundbuch vorliegt.
Ein Abweichen von der Höfeordnung ist heute problemlos möglich, es erfordert aber, dass der
entsprechende Grundbucheintrag vor dem Eintritt des Erbfalls vom Besitzer zur Löschung
gebracht wird.
In Baden-Württemberg,
Hoferbenregelungen.
Bremen,
Hessen
und
Rheinland-Pfalz
existieren
landesgesetzliche
Was muss für die Hofeigenschaft gegeben sein?
Hof im Sinne der Höfeordnung
§ 1 Begriff des Hofes
(1) Hof im Sinne dieses Gesetzes ist eine im Gebiet der Länder Hamburg, Niedersachsen, NordrheinWestfalen und Schleswig-Holstein gelegene land- oder forstwirtschaftliche Besitzung mit einer zu ihrer
Bewirtschaftung geeigneten Hofstelle, die im Alleineigentum einer natürlichen Person oder im
gemeinschaftlichen Eigentum von Ehegatten (Ehegattenhof) steht oder zum Gesamtgut einer
fortgesetzten Gütergemeinschaft gehört, sofern sie einen Wirtschaftswert von mindestens 10.000
Euro hat. Wirtschaftswert ist der nach den steuerlichen Bewertungsvorschriften festgestellte
Wirtschaftswert im Sinne des § 46 des Bewertungsgesetzes (…). Eine Besitzung, die einen
Wirtschaftswert von weniger als 10.000 Euro, mindestens jedoch von 5.000 Euro hat, wird Hof, wenn
der Eigentümer erklärt, dass sie Hof sein soll, und wenn der Hofvermerk im Grundbuch eingetragen
wird.
(3) Eine Besitzung verliert die Eigenschaft als Hof, wenn keine der in Absatz 1 aufgezählten
Eigentumsformen mehr besteht oder eine der übrigen Voraussetzungen auf Dauer wegfällt. 2Der
Verlust der Hofeigenschaft tritt jedoch erst mit der Löschung des Hofvermerks im Grundbuch ein,
wenn lediglich der Wirtschaftswert unter 5.000 Euro sinkt oder keine zur Bewirtschaftung geeignete
Hofstelle mehr besteht.
(4) Eine Besitzung verliert die Eigenschaft als Hof auch, wenn der Eigentümer erklärt, dass sie kein
Hof mehr sein soll, und wenn der Hofvermerk im Grundbuch gelöscht wird. Die Besitzung wird, wenn
sie die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt, wieder Hof, wenn der Eigentümer erklärt, dass sie Hof
sein soll, und wenn der Hofvermerk im Grundbuch eingetragen wird.
(5) …(6) …(7) …
Quelle: Höfeordnung
Recht
Wer bekommt ein Hoffolgezeugnis?
der Hoferbe, der es beim Landwirtschaftsgericht dieses beantragt (?)
Hoffolgezeugnis wird durch Beschluss erteilt
Wie ist die gesetzliche Erbfolge?
Mit der gesetzlichen Erbfolge wird geregelt, wer das Vermögen eines Verstorbenen erhält, wenn
dieser keine letztwillige Verfügung (also kein Testament und keinen Erbvertrag) hinterlassen hat.
Existiert eine letztwillige Verfügung, hat die gesetzliche Erbfolge Einfluss auf den Pflichtteil, der
Verwandten und Lebenspartnern grundsätzlich zusteht.
Verwandtenerbrecht
Die gesetzliche Erbfolge bestimmt die Erben aus dem Kreis der Verwandten des Erblassers.
Verwandt ist mit dem Erblasser jeder, der von ihm (Kinder, Enkel, Urenkel usw.) oder von derselben
dritten Person abstammt (Eltern, Großeltern, Geschwister, Onkel, Neffe usw.). Die Verwandten
werden in Erbenordnungen eingeteilt. Das Gesetz unterscheidet folgende Ordnungen (Bezeichnung
der Verwandtschaft im Beispiel immer aus der Sicht des Erblassers):
1. Ordnung: Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, einschließlich der nichtehelichen und der
adoptierten Kinder, Enkel, Urenkel etc.), § 1924 BGB
2. Ordnung: Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Vater, Mutter, Bruder, Schwester,
Neffe, Nichte, Großneffe, Großnichte usw.), § 1925 BGB
3. Ordnung: Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Großvater, Großmutter, Onkel,
Tante, Cousin, Cousine usw.), § 1926 BGB
4. Ordnung: Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Urgroßvater, Urgroßmutter,
Großonkel, Großtante usw.), § 1928 BGB
5. und fernere Ordnungen: entferntere Voreltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, § 1929
BGB
Grundlegend ist nach dieser formalen Unterscheidung jetzt das Ordnungssystem. Danach ist ein
Verwandter nicht zur Erbfolge berufen, wenn ein Verwandter der vorhergehenden Ordnung vorhanden
ist (§ 1930 BGB). Also schließt beispielsweise ein Kind (1. Ordnung) alle anderen Verwandten aus.
Innerhalb der Ordnung gilt das Repräsentationsprinzip. Danach schließt ein zur Zeit des Erbfalls (also
beim Tod des Erblassers) lebender Angehöriger alle durch ihn mit dem Erblasser verwandten
Personen aus. Hinterlässt der Erblasser beispielsweise Sohn und Enkel, so schließt der überlebende
Sohn den (durch ihn mit dem Erblasser verwandten) Enkel aus.
Die Verteilung des Nachlasses erfolgt in den verschiedenen Ordnungen etwas unterschiedlich.
Innerhalb der 1. Ordnung gilt das sog. "Stammesprinzip". Alle Erben, die über denselben Verwandten
mit dem Erblasser verwandt sind, bilden einen Stamm. Mit anderen Worten: Jedes Kind des
Erblassers eröffnet einen neuen Stamm. Hinterlässt beispielsweise der Erblasser zwei Söhne, die
jeweils auch zwei Söhne (aus der Sicht des Erblassers: Enkel) haben und ist der erste Sohn des
Erblassers vorverstorben, so sind die Söhne des vorverstorbenen Sohns und der überlebende Sohn
als Erbe berufen. Es erhält aber nach dem Stammesprinzip nicht jeder 1/3, sondern jeder Stamm 1/2,
also die beiden Söhne des Vorverstorbenen je 1/4 und der überlebende Sohn 1/2. Die Söhne des
überlebenden Sohnes gehen wegen des Repräsentationsprinzips leer aus.
Innerhalb der 2. und der 3. Ordnung erfolgt das sog. "Erbrecht nach Linien". Der Nachlass wird auf die
beiden Elternteile des Erblassers zu gleichen Teilen aufgeteilt. Leben diese noch zum Zeitpunkt des
Erbfalles, erben sie allein, d.h. der Bruder/die Schwester des Erblassers sind von der Erbfolge durch
die Eltern ausgeschlossen. Analog gilt dies für die 3. Ordnung, bei der der Nachlass auf die vier
Großelternteile zu gleichen Teilen aufgeteilt wird.
Lebt zum Zeitpunkt des Erbfalles ein oder beide Elternteile (einer, mehrere oder alle Großelterteile für
die 3. Ordnung) nicht mehr, so wird der auf den/die verstorbenen Eltern(Großeltern-)Teil(e)
entfallende Erbteil(e) auf dessen Abkömmlinge wie im Fall des Erbrechts nach der 1. Ordnung
aufgeteilt.
Ehegattenerbrecht
Der Ehegatte ist nicht mit dem Erblasser verwandt. Er gehört nicht zu dem oben beschriebenen Kreis
der Erben. Sein gesetzliches Erbrecht beruht auf besonderen Vorschriften. Diese setzen eine zum
Zeitpunkt des Todes bestehende Ehe voraus. War bereits Scheidungsantrag durch den Erblasser
gestellt und hätte dieser Erfolg haben müssen bzw. erklärt der Erblasser gegenüber dem
Familiengericht, dass er der Ehescheidung zustimmt, scheidet der Ehegatte als Erbe aus.
Die Höhe des Ehegattenerbteils bestimmt sich nach
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dem Personenkreis, der neben dem Ehegatten erbberechtigt ist und
dem Güterstand in dem die Eheleute zum Zeitpunkt des Erbfalles gelebt haben.
Sind neben dem Ehegatten gleichzeitig gesetzliche Erben erster Ordnung (= Abkömmlinge des
Erblassers) erbberechtigt, so erbt der überlebende Ehegatte 1/4 des Nachlasses (§ 1931 Abs.1 BGB)
Sind neben dem Ehegatten gleichzeitig gesetzliche Erben der zweiten Ordnung (= Eltern des
Erblassers, Geschwister des Erblassers, Nichten/Neffen etc.) vorhanden oder sind die Großeltern des
Erblassers neben dem überlebenden Ehegatten erbberechtigt, so erbt letzterer die Hälfte des
Nachlasses. Gegenüber allen sonstigen Verwandten des Erblassers erbt der überlebende Ehegatte
den gesamten Nachlass.
34. Welche Versagensgründe gibt es beim Landverkauf?



Recht
Recht
ungesunde Verteilung von Grund und Boden (an Nichtlandwirte)
Grobes Preis-Missverhältnis
Unwirtschaftliche Verkleinerung
Wo ist der Gartenbau als Form der Landwirtschaft definiert?
Was ist im BNatSchG in Bezug auf den Gartenbau geregelt?
Recht
Recht
Einhaltung der guten fachlichen Praxis
Welche weiteren Gesetze betreffen den Gartenbau?
Welchen Unterschied macht es, ob Sie sich in einem LSG oder einem NSG befinden, wenn Sie
eine Obstplantage gründen wollen?
§ 26 BNatSchGLandschaftsschutzgebiete
(1) Landschaftsschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer
Schutz von Natur und Landschaft
1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des
Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der
Naturgüter,
2. wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen
Bedeutung der Landschaft oder
3. wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung
erforderlich ist.
(2) In einem Landschaftsschutzgebiet sind (…) alle Handlungen verboten, die den Charakter des
Gebiets verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.
Recht
§ 23 BnatSchG - Naturschutzgebiete
(1) Naturschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz
von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen
1.
zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Biotopen oder Lebensgemeinschaften
bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten,
2. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder
3. wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit
erforderlich ist.
(2) Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des
Naturschutzgebiets oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, sind
nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten. Soweit es der Schutzzweck erlaubt, können
Naturschutzgebiete der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden.
§ 5 BnatSchG - Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft
(1) Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist die besondere Bedeutung einer
natur- und landschaftsverträglichen Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft für die Erhaltung der Kulturund Erholungslandschaft zu berücksichtigen.
(2) Die Länder erlassen Vorschriften über den Ausgleich von Nutzungsbeschränkungen in der Land-,
Forst- und Fischereiwirtschaft.
(3) Die Länder setzen eine regionale Mindestdichte von zur Vernetzung von Biotopen erforderlichen
linearen und punktförmigen Elementen (Saumstrukturen, insbesondere Hecken und Feldraine sowie
Trittsteinbiotope) fest und ergreifen geeignete Maßnahmen (Planungsrechtliche Vorgaben, langfristige
Vereinbarungen, Förderprogramme oder andere Maßnahmen), falls diese Mindestdichte
unterschritten ist und solche Elemente neu einzurichten sind.
(4) Die Landwirtschaft hat neben den Anforderungen, die sich aus den für die Landwirtschaft
geltenden Vorschriften und § 17 Abs. 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes ergeben, insbesondere die
folgenden Grundsätze der guten fachlichen Praxis zu beachten:







Bei der landwirtschaftlichen Nutzung muss die Bewirtschaftung standortangepasst erfolgen
und die nachhaltige Bodenfruchtbarkeit und langfristige Nutzbarkeit der Flächen gewährleistet
werden.
Vermeidbare Beeinträchtigungen von vorhandenen Biotopen sind zu unterlassen.
Die zur Vernetzung von Biotopen erforderlichen Landschaftselemente sind zu erhalten und
nach Möglichkeit zu vermehren.
Die Tierhaltung hat in einem ausgewogenen Verhältnis zum Pflanzenbau zu stehen und
schädliche Umweltauswirkungen sind zu vermeiden.
Auf erosionsgefährdeten Hängen, in Überschwemmungsgebieten, auf Standorten mit hohem
Grundwasserstand sowie auf Moorstandorten ist ein Grünlandumbruch zu unterlassen.
Die natürliche Ausstattung der Nutzfläche (Boden, Wasser, Flora, Fauna) darf nicht über das
zur Erzielung eines nachhaltigen Ertrages erforderliche Maß hinaus beeinträchtigt werden.
Eine schlagspezifische Dokumentation über den Einsatz von Dünge- und
Pflanzenschutzmitteln ist nach Maßgabe des landwirtschaftlichen Fachrechts zu führen.
(5) Bei der forstlichen Nutzung des Waldes ist das Ziel zu verfolgen, naturnahe Wälder aufzubauen
und diese ohne Kahlschläge nachhaltig zu bewirtschaften. Ein hinreichender Anteil standortheimischer
Forstpflanzen ist einzuhalten.
(6) Bei der fischereiwirtschaftlichen Nutzung der oberirdischen Gewässer sind diese einschließlich
ihrer Uferzonen als Lebensstätten und Lebensräume für heimische Tier- und Pflanzenarten zu
erhalten und zu fördern. Der Besatz dieser Gewässer mit nicht heimischen Tierarten ist grundsätzlich
zu unterlassen. Bei Fischzuchten und Teichwirtschaften der Binnenfischerei sind Beeinträchtigungen
der heimischen Tier- und Pflanzenarten auf das zur Erzielung eines nachhaltigen Ertrages
erforderliche Maß zu beschränken.
Welche Neuerungen gab es in jüngster Zeit im BNatSchG?
Recht
Pl. Recht
Was sind die TA Lärm und TA Luft und wo kommen sie zum Einsatz? Welchen Bezug haben
diese Vorschriften zum BImSchG?
Die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm, (TA Lärm) ist eine Allgemeine
Verwaltungsvorschrift, die dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen
Umwelteinwirkungen durch Geräusche dient. Bedeutung hat die TA Lärm für Genehmigungsverfahren
von Gewerbe- und Industrieanlagen sowie zur nachträglichen Anordnung bei bereits bestehenden
genehmigungsbedürftigen Anlagen. Sie ist nicht anzuwenden bei Straßenverkehrslärm,
Schienenverkehrslärm, Fluglärm oder Sportlärm.
Die TA Lärm wurde als sechste allgemeine Verwaltungsvorschrift zum BundesImmissionsschutzgesetz (BImSchG) erlassen und hat ihre rechtliche Grundlage im § 48 BImSchG.
Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann anordnen, dass der Betreiber einer
genehmigungsbedürftigen oder, soweit § 22 BImSchG Anwendung findet, einer nicht
genehmigungsbedürftigen Anlage Art und Ausmaß der von der Anlage ausgehenden Emissionen
sowie die Immissionen im Einwirkungsbereich der Anlage durch eine der von der nach Landesrecht
zuständigen Behörde bekannt gegebenen Stellen ermitteln lässt, wenn zu befürchten ist, dass durch
die Anlage schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden (§ 26 BImSchG).
Die Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) ist eine Allgemeine
Verwaltungsvorschrift der deutschen Bundesregierung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz. Sie
enthält Grenzwerte für Emission und Immission von Schadstoffen und schreibt die entsprechenden
Messverfahren und Berechnungsverfahren vor, insbesondere der Ausbreitungsrechnung.
Die TA Luft richtet sich an die Genehmigungsbehörden für genehmigungspflichtige industrielle und
gewerbliche Anlagen. Anhand der allgemeinen Anforderungen der TA Luft erstellen die jeweiligen
Behörden angepasste Auflagen, die vom Anlagenbetreiber zu erfüllen sind. Auch bestehende, alte
Anlagen müssen innerhalb gewisser Übergangsfristen den Stand der Technik erreichen und den
Schadstoffausstoß reduzieren.
Pl. Recht
Wie wird die Einhaltung der Regelungen von TA Lärm/Luft kontrolliert?
Oberste Immissionsschutzbehörde: Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz
Obere Immissionsschutzbehörde: Bezirksregierung
Untere Immissionsschutzbehörde: Kreis und kreisfreie Stadt
Bsp. Bezirksregierung Düsseldorf: Der Mess- Prüf- und Streifendienst vergibt Aufträge an anerkannte
Prüfinstitute und prüft diese auf Richtigkeit oder führt selbst Messungen durch.
Auch gibt es die Emissionsfernüberwachung. Die gemessenen Daten werden per Funk an die
Behörden übermittelt
Quelle:http://www.brd.nrw.de/BezRegDdorf/hierarchie/themen/Umwelt/Immissionsschutz/Mess_und_Pruefdienst.php
Pl. Recht
Was wird im Rahmen der CC-Regelungen kontrolliert und wer macht da was?
Die Umsetzung von Cross Compliance in Deutschland erfolgt durch das DirektzahlungenVerpflichtungengesetz (DirektZahlVerpflG – als Artikel 2 enthalten im Gesetz zur Umsetzung der Reform der
Gemeinsamen Agrarpolitik) und die Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung (DirektZahlVerpflV).
Ausführung in NRW: Technischer Prüfdienst der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen
Pl. Recht
Die Vorschriften der Cross Compliance koppeln im Bereich der Agrarpolitik der Europäischen Gemeinschaft
ab 2005 die Prämienzahlungen an Regelungen des Fachrechts.
Landwirte sind ab 1. Januar 2005 zum Erhalt von Prämienzahlungen an die Wahrung von Verpflichtungen,
die systematisch zu kontrollieren sind, gebunden (VO (EG) Nr. 1782/2003 sowie deren
Durchführungsverordnung VO (EG) Nr. 796/2004). Cross-Compliance-Kontrollen erfolgen sowohl als
systematische Kontrollen aufgrund von Risikoanalysen als auch in Form so genannter Cross Checks
(anlassbezogene Kontrollen).
Hierbei geht es im Allgemeinen um:



die Wahrung von Grundanforderungen an die Betriebsführung bezüglich der Gesundheit von
Mensch, Tier und Pflanzen
die Erhaltung eines guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustandes der Flächen und
die Erhaltung des Dauergrünlandes.
Die für 2005 durchzuführenden Vor-Ort-Kontrollen beziehen sich auf die folgenden Bereiche:







Tierkennzeichnung (Rinder, Schafe/Ziegen, Schweine)
Klärschlamm
Nitrat
Vogelschutz
Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie
Grundwasser
"Anhang IV" zur Erhaltung des guten ökologischen Zustandes der Flächen
Im Laufe der nächsten Jahre sollen alle 19 existierenden Richtlinien sukzessive von den Bundesländern
umgesetzt werden.
Werden die festgelegten Verpflichtungen nicht erfüllt, kommt es je nach Schwere, Ausmaß, Dauer oder
Häufigkeit des Verstoßes zur Kürzung von bis zu 100 Prozent der Beihilfezahlungen für ein oder mehrere
Kalenderjahre. Dabei werden die Verstöße der unterschiedlichen Bereiche in jeweils leicht, mittel oder
schwer eingestuft. Des Weiteren wird geprüft, ob bei einem Verstoß eventuell Vorsatz vorlag. Während es
bei den normalen Verstößen zu ca. 1, 3 und 5% Kürzung einer beantragten Subvention kommen kann,
beläuft sich der vorsätzliche Verstoß auf 15 bis 100%. Für einen vorsätzlichen Verstoß mittlerer Schwere
sind 20% anzusetzen. Es liegt aber im Ermessen des Prüfenden, welcher Prozentsatz für die Kürzung der
beantragten Prämie angewandt wird. Zu einer Kürzung der Prämie kommt es nur, wenn die Prüfung im Jahr
der Bewilligung der beantragten Prämie erfolgt. Grundsätzlich kann es erst im Jahr 2006 zu Wiederholungen
von Verstößen kommen, da bereits erfolgte Verstöße vor dem 1. Januar 2005 nicht geahndet werden.
Die Ergebnisse der so genannten Cross-Compliance-Vor-Ort-Kontrollen werden in der zentralen Datenbank
in München erfasst.
Was ist die strategische Umweltprüfung? Wo ist sie für die Bauleitplanung geregelt?
Welchen Sinn, welche Vorteile hat die SUP?
Strategische Umweltprüfung
Pl. Recht
Die Strategische Umweltprüfung (kurz SUP) oder auch "Plan-Umweltprüfung" (kurz: Plan-UP) missverständlich
auch
Strategische
Umweltverträglichkeitsprüfung
oder
PlanUmweltverträglichkeitsprüfung genannt - ist ein durch eine EG-Richtlinie (2001/42/EG)
vorgesehenes (die EG, nicht die EU erlässt Richtlinien), systematisches Prüfungsverfahren, mit dem
die Umweltaspekte bei strategischen Planungen und dem Entwurf von Programmen untersucht
werden. Typische Anwendungsfälle sind Regionalentwicklungspläne, Bauleitpläne, Verkehrskonzepte,
Abfallwirtschaftspläne, Energiekonzepte, Tourismusprogramme, etc.
Geschichte und Ziel
Die SUP ist im Zusammenhang mit der (Projekt-)Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) zu sehen. Die
UVP wurde ebenfalls durch eine EG-Richtlinie vorgegeben, und zwar durch die - mittlerweile
mehrfach, zuletzt durch die Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie (2003/35/EG) geänderte - UVPRichtlinie (85/337/EWG).
Die UVP-Richtlinie sieht vor, dass die Umweltauswirkungen von Projekten vor ihrer Zulassung
(Genehmigung etc.) zu ermitteln und prüfen sind. Sie sieht aber auch nur vor, dass sie im Verfahren
zu prüfen sind; sie gibt keine materiellen Standards vor, wonach irgendwelche Auswirkungen eine
bestimmte Reaktion erfordern (ganz anders als z.B. die FFH-Richtlinie und die Vogelschutzrichtlinie).
In Deutschland wurde die UVP-Richtlinie insbesondere durch das Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) umgesetzt; für die Bauleitplanung erfolgte eine Umsetzung im
Baugesetzbuch (BauGB).
Die UVP setzt erst auf Projekt(zulassungs)ebene (= Ebene der behördlichen Genehmigung des
Einzelvorhabens, z.B. einer Chemiefabrik) an. An welchen Orten aber Projekte mit erheblichen
Umweltauswirkungen verwirklicht werden können und sollen, wird im Regelfall schon in einem der
Projektzulassung vorgelagerten Planungsverfahren (z.B. Bauleitplanung, Verkehrsplanung)
abschließend determiniert. Da die zu erwartenden Umweltauswirkungen eines Projekts in ganz
erheblicher Weise von dem Standort abhängen, wo das Einzelvorhaben verwirklicht werden soll (z.B.
sind die Auswirkungen eines Pharmabetriebs in einem romantischen Wald- und Seengebiet sicherlich
anders als in einer innerstädtischen Brachfläche nahe dem Bahnhof), und diese Standortentscheidung
schon auf Planebene, nicht aber erst auf Projektebene erfolgt, hat sich der deutsche Gesetzgeber
bereits vor Erlass der SUP-Richtlinie dazu entschieden, z.B. bestimmte Bebauungspläne der UVP zu
unterwerfen, da es - vereinfacht gesagt - auf Projektebene letztlich zu spät ist, die
Umweltauswirkungen der beabsichtigten Projekte zu prüfen.
Die erste Säule der EU (= die EG) hat die SUP durch die SUP-Richtlinie (2001/42/EG) angeordnet.
Richtlinien sind durch den Erlass eigener gesetzlicher Bestimmungen von den Mitgliedstaaten der
Union (ggf. auch separat für die Sektoren wie z.B. im Bereich der Bauleitplanung) umzusetzen.
Struktur der SUP
Der Fokus der SUP liegt auf Plänen und Programmen, aber auch Politiken, wobei letztere nicht
explizit in der SUP-Richtlinie genannt werden. Die Struktur lehnt sich an die der UVP an, d.h. es gibt
folgende Phasen:







Feststellung der SUP-Pflichtigkeit, ggf. Vorprüfung des Einzelfalls (Screening); Bauleitpläne
sind grundsätzlich SUP-pflichtig
Abgrenzung des Prüfumfangs, Festlegung des Detaillierungsgrads und Ermittlung von
Randbedingungen (Scoping)
Erhebung und Bewertung des Ist-Zustandes (Umweltzustand inklusive bestehender
Belastungen)
Ermittlung und Dokumentation der (voraussichtlich erheblichen) Umweltauswirkungen
Information und ggf. Konsultation der Behörden und der Öffentlichkeit, Möglichkeit zur
Stellungnahme
Entscheidungsfindung
Überwachung der erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt nach seiner Umsetzung
(Monitoring)
Die SUP-Richtlinie beinhaltet neben den Auswirkungen auf die natürliche Umwelt auch solche auf
materielle Werte und archäologische Fundorte.
Quelle: Wikipedia
Pl. Recht
Wie ist die Raumordnung hierarchisch aufgebaut?
Europäische Ebene
Auf Ebene der EU wurde das Europäische Raumentwicklungskonzept (EUREK) entwickelt. Die
Staaten des Europarates verpflichteten sich zu den sogenannten CEMAT-Leitlinien (Leitlinien für eine
nachhaltige räumliche Entwicklung auf dem europäischen Kontinent).
Bundesebene
Federführend für Fragen der Raumordnung ist auf Bundesebene das Bundesministerium für Verkehr,
Bau und Stadtentwicklung. Als obere Bundesbehörde hat das Bundesamt für Bauwesen und
Raumordnung die Verantwortung für dieses Thema.
Landesebene
Auch auf Landesebene gibt es jeweils für Raumordnung zuständige Minister, die in der
Ministerkonferenz für Raumordnung (MKRO) (gemäß § 19 Abs. 4 Raumordnungsgesetz)
zusammenwirken. Ebenso gibt es in den Ländern Landesbehörden für Raumordnung.
Träger der Raumordnung sind alle Stellen, die aufgrund gesetzlicher Ermächtigung in der Lage sind,
Gesetze, Pläne und Programme der Raumordnung und somit verbindliche Vorgaben für Planungen
und Maßnahmen nachgeordneter Stellen zu schaffen. Unterhalb der Bundes- und Landesebenen ist
dabei an die Träger der Regionalplanung und an die Träger der Regionalen Flächennutzungsplanung
zu denken.
Pl. Recht
Was besagt Art. 14 GG und welche folgen hat das in der Landschaftsplanung?
Artikel 14 GG
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die
Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf
Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist
unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen
der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
Pl. Recht
Was sind Wasserkooperationen und welche Aufgaben haben sie?
Zweck der Kooperationsgründung ist die Aufrechterhaltung und Förderung des Gewässer- und
Bodenschutzes, um insbesondere

den Boden und die Gewässer als Bestandteile des Naturhaushalts zu schützen und daran
mitzuwirken, dass nachteilige oder schädliche Veränderungen an ihnen verhindert oder ggf.
behoben werden,



Auswirkungen der Landbewirtschaftung auf Gewässer und Boden insbesondere auf das
Grundwasser festzustellen,
eine Bewirtschaftung anzustreben, die einerseits den Interessen der Landwirtschaft und
andererseits dem Gewässerschutz gerecht wird,
standortgerechte Bewirtschaftungsformen zu erarbeiten.
Durch die Kooperation sollen die Belange der Wasserwirtschaft und die der Landwirtschaft unter dem
Gesichtspunkt der Gewässerverträglichkeit im Rahmen einer ordnungsgemäßen Landbewirtschaftung
in den Problemgebieten aufeinander abgestimmt werden. Maßgeblich für die Bestimmung der
Gewässerverträglichkeit und der ordnungsgemäßen Landbewirtschaftung sind die jeweils geltenden
gesetzlichen Bestimmungen und der jeweils neueste Erkenntnisstand.
Aufbau und Organisation der Wasserkooperation Höxter
Beirat der Wasserkooperation Höxter
Die Kooperationsarbeit wird im Wesentlichen durch den Beirat der Wasserkooperation beeinflusst.
Dieser trifft sich zweimal im Jahr und setzt sich aus jeweils sechs Vertretern der Wasserwirtschaft und
der Landwirtschaft zusammen.
Als beratende Vertreter nehmen regelmäßig teil:
1. Geschäftsführer der Kreisstelle Höxter der Landwirtschaftskammer (LWK) Nordrhein-Westfalen
2.
Geschäftsführer
des
Landwirtschaftlichen
Kreisverbandes
Höxter-Warburg
e.V.
3. Arbeitsbereichsleiterin für Betriebliche Förderung und Beratung der Kreisstelle Höxter der LWK
Nordrhein-Westfalen
4. Leiter der Unteren Wasserbehörde
Zu den Beiratssitzungen werden alle 11 WVU, die 2 Mineralbrunnenbetreiber, die 6 Landwirte im Beirat und
deren Vertreter sowie alle beratenden Vertreter eingeladen. Stimmberechtigt sind jeweils 6 Vertreter der
Wasser- und Landwirtschaft.
Pl. Recht
Was ist die Eingriffsregelung, wo ist sie geregelt, welchen Sinn hat sie?
Die Eingriffsregelung (auch Eingriffs-Ausgleichs-Regelung) ist das Instrument des
Naturschutzrechts, mit dem negative Folgen von Eingriffen in Natur und Landschaft
(Beeinträchtigungen) vermieden und minimiert werden sollen. Des Weiteren sollen nicht vermeidbare
Eingriffe durch Maßnahmen des Naturschutzes ausgeglichen werden. Die wichtigsten
Rechtsgrundlagen sind §§ 18 und 19 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) sowie §1a und
§35 des Baugesetzbuches (BauGB). Einzelheiten ergeben sich aus den Naturschutzgesetzen
(Landschaftspflegegesetzen u.a.) der Länder.
Die Ländergesetze legen überwiegend fest, dass Vorhaben, die einer Genehmigung (z. B.
Baugenehmigung) bedürfen, von der entsprechenden Fachbehörde im Benehmen mit der
zuständigen Naturschutzbehörde (also unter deren nahezu einvernehmlichen Beteiligung, aber keine
Veto-Funktion) erfolgen. Dies wird als „Huckepack-Verfahren“ bezeichnet. Bedarf ein Eingriff nicht
anderer rechtlicher Entscheidungen, dann entscheidet die Naturschutzbehörde selbst, es sei denn,
das Vorhaben ist nach Maßgabe des jew. Landesgesetzes genehmigungsfrei.
In der Bauleitplanung ist die Eingriffsregelung Teil der städtebauordnerischen Gesamtabwägung. So
sollen Eingriff und Ausgleich in ein Gesamtkonzept eingebunden werden.
Pl. Recht
Was ist die WRRL? Ordnen Sie sie rechtlich ein!
Die Europäische Wasserrahmenrichtlinie ist eine Richtlinie, die den rechtlichen Rahmen für die
Wasserpolitik innerhalb der EU vereinheitlicht und bezweckt, die Wasserpolitik stärker auf eine
nachhaltige und umweltverträgliche Wassernutzung auszurichten.
Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung
eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik.
Pl. Recht
Welche Inhalte hat die WRRL und welche Konsequenzen hat sie für die Landwirtschaft?
Die Richtlinie zeichnet sich dabei durch vier Elemente aus, die gegenüber der bisherigen deutschen
Wasserpolitik Veränderungen und teilweise Verbesserungen bedeuten und daher Anpassungsbedarf
ausgelöst haben.
Die räumliche Ausrichtung an Flussgebietseinheiten
Sie beruht auf der einfachen Erkenntnis, dass bei Oberflächengewässern alle Schadstoffe, die sich
nicht als Sediment im Gewässerbett absetzen, an der Mündung landen, d.h. im "nächstgrößeren"
Gewässer, in das ein Gewässer mündet, und letztlich im Meer. Die Orientierung der Wasserpolitik
bzw. der Verwaltung an diesen Flussgebietseinheiten wurde zunächst in Großbritannien und
Frankreich praktiziert und gab den Impuls für die europäische Regelung. Da die Einzugsgebiete vieler
der großen europäischen Flüsse (Maas, Rhein, Elbe, Oder, Donau) über Staatsgrenzen hinausgehen,
lag eine europäische Regelung nahe. Ähnliches gilt für die Grundwasserverhältnisse, die ebenfalls
von Grenzen unabhängig sind.
Der integrierte Ansatz
Die chemische, biologische und ökologische Qualität von Gewässern unterliegt einer Vielzahl
unterschiedlicher Einflüsse. Um diese zu bewerten und dementsprechend zu handeln bedarf es
zunächst einer breiten Datengrundlage, für deren Bereitstellung bzw. Fortschreibung die Richtlinie
einheitliche und daher vergleichbare Kriterien vorschreibt. Hinsichtlich der Regulierung schreibt Art. 10
der Richtlinie ausdrücklich vor, dass die Belastungen aus Punktquellen (das sind vor allem industrielle
Einleitungen und solche aus Kläranlagen) und diffuse Quellen (das sind vor allem Einträge aus
landwirtschaftlicher Tätigkeit) zusammen betrachtet werden, was ein Fortschritt gegenüber dem
bisherigen deutschen Recht ist.
Das Kostendeckungsprinzip
Die Richtlinie schreibt vor, dass bis zum Jahr 2010 die Wasserversorgung kostendeckend gestaltet
werden muss. Bisher wird die Wasserversorgung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland z.T., vor
allem, so weit sie kommunal organisiert ist, in vielen Orten durch Quersubventionen künstlich
verbilligt. Außerdem wird aus wirtschaftspolitischen Gründen manchen Branchen mit hohem
betrieblichen Wasserbedarf Wasser verbilligt abgegeben. Die Folge werden voraussichtlich
Erhöhungen der Wasserpreise sein, deren Durchsetzung deswegen schwierig sein dürfte, weil die
Wasserpreise in den letzten Jahren wegen der Notwendigkeit der Nachrüstung von Kläranlagen
bereits überdurchschnittlich angestiegen waren.
Technischer Standard der Abwasserreinigung
Bis 2002 war die gesetzliche Anforderung an den technischen Standard der Abwasserreinigung (§ 7a
des Wasserhaushaltsgesetzes), die so genannten Regeln der Technik, als etablierte Verfahren so
definiert, dass viele technisch veraltete Abwasserreinigungsanlagen weiter betrieben werden konnten
und keine gesetzliche Verpflichtung zur Nachrüstung bestand. 2002 wurden die Regeln der Technik
durch den Stand der Technik gemäß den Verpflichtungen der Wasserrahmenrichtlinie ersetzt und neu
definiert. Sie muss nun den besten verfügbaren Technologien entsprechen. Dieser Begriff entstammt
dem britischen Recht und wird deswegen oft BAT (für best available technology) abgekürzt. Damit ist
der jeweilige Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren gemeint, wobei jedoch ausdrücklich die
Kosten-Nutzen-Relation berücksichtigt wird.
Das deutsche Wasserhaushaltsgesetz - ein Rahmengesetz des Bundes - wurde bereits an die
Vorgaben der Richtlinie angepasst. Das Wasserrecht der Länder hingegen wurde noch nicht überall
entsprechend geändert.
Wasserstrassen
Bundeswasserstrassen werden vom Bund betrieben, unterhalten und ausgebaut. Für die
Wasserwirtschaft und die Durchführung der Rahmenrichtlinie sind die Länder zuständig. Da eine
ökologischere Gestaltung der Gewässer zu höheren Kosten führt, stellt sich die Frage, wer diese
bezahlen muss (z.B. Ufer in Form von Spundwänden oder Wasserbausteinen sind preiswert und
robust, Schilf ist teuer und gegen Wellenschlag empfindlich). Hier tun sich die Gefahren einer BundLänder-Mischfinanzierung erneut auf.
Partizipation
Die Wasserrahmenrichtlinie schreibt nach Artikel 14 die Information und Anhörung der Öffentlichkeit
vor. Die aktive Beteiligung interessierter Stellen (sog. Stakeholder) ist zu fördern.
Pl. Recht
Nach §18 BNatSchG dürfen AUM-Flächen nach der Maßnahme wieder in den Ausgangszustand
versetzt werden? Warum ist das so?
Pl. Recht
Warum ist es so interessant, Energieproduzent zu werden?
Feste Einspeisevergütungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
Bei Strom aus Biomasse gibt es zwischen 8,70 und 10,23 Cent/kWh
Ein regelmäßig steigender Ölpreis wirkt sich auf die Preise von Erdölersatzstoffen positiv aus.
Biogas
Bundeszuschüsse Auf Bundesebene werden Anlagen zur Gewinnung und Nutzung von Biogas aus
Biomasse zur Stromerzeugung oder zur kombinierten Strom- und Wärmerzeugung (Kraft-WärmeKopplung) nach der Marktanreizprogramm "zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer
Energien" gefördert.
Finanzierung
Die Biogas-Anlagen können im Rahmen des Programms zur Förderung erneuerbarer Energien durch
die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) über zinsgünstige Darlehen gefördert werden. Bis zu einer
installierten elektrischen Nennleistung von bis zu 70 kW kann neben dem zinsgünstigen Darlehen
auch ein Teilschuldenerlass aus Bundesmitteln in Höhe von 15.000 € beantragt werden. Anlagen mit
einer installierten elektrischen Leistung von über 70 kW werden ausschließlich durch Darlehen aus
Mitteln der KfW gefördert. Der Finanzierungsanteil kann bis zu 100% betragen, der maximale
Kreditbetrag liegt bei 5 Mio. €. Die Darlehen werden von der KfW über Kreditinstitute zur Verfügung
gestellt. Von der Förderung ausgeschlossen sind Eigenbauanlagen und Prototypen. Um ein Darlehen
von der KfW bewilligt zu bekommen, darf vor Antragstellung nicht mit dem Bauvorhaben begonnen
werden (ausgenommen Planungen).
http://www.iwr.de/bio/biogas/biogas_foerderung.html
Pl. Recht
Welches Gesetz ist Grundlage für die Einspeisung von Energie?
Erneuerbare Energien Gesetz
Grundgedanke ist, dass den Betreibern der zu fördernden Anlagen über einen bestimmten Zeitraum ein
fester Vergütungssatz für den erzeugten Strom gewährt wird, der sich an den Erzeugungskosten der
jeweiligen Erzeugungsart orientiert, um so einen wirtschaftlichen Betrieb der Anlagen zu ermöglichen. Der für
neu installierte Anlagen festgelegte Satz sinkt jährlich um einen bestimmten Prozentsatz (Degression), um
einen Anreiz für Kostensenkungen zu schaffen.
Gefördert wird die Erzeugung von Strom aus:






Wasserkraft
Deponiegas, Klärgas und Grubengas
Biomasse
Geothermie
Windenergie
solarer Strahlungsenergie (z.B. Photovoltaik)
Der zuständige Netzbetreiber ist aufgrund eines gesetzlichen Schuldverhältnisses zum Anschluss der Anlage
und zur Zahlung der festgelegten Vergütung verpflichtet. Eines Vertrages mit dem Anlagenbetreiber bedarf
es nicht.
Die entstandenen Mehrkosten, d. h. die Differenz zwischen Vergütungssatz und Marktpreis des Stroms,
werden unter den Energieversorgungsunternehmen (EVU) gleichmäßig aufgeteilt (Bundesweite
Ausgleichsregelung) und fließen somit als zusätzlicher Kostenfaktor in die Kalkulation der
Endverbraucherpreise ein.
Pl. Recht
In welchem Gesetz steht etwas zum Bau von Windkraftanlagen?
Windkraftanlagen sind nach §35 Abs.1 Abs.1 Nr.5 Baugesetzbuch als Vorhaben im Außenbereich
„privilegiert“.
Pl. Recht
Wie lässt sich der Bau von Windkraftanlagen planungsrechtlich steuern?
Durch
planungsrechtliche
Instrumente
(Regionalplanung,
Flächennutzungsplanung
bzw.
Bebauungspläne) können Vorrangflächen festgelegt und damit auch andere Flächen von der
Windenergienutzung ausgeschlossen werden. Die Genehmigung erfolgt in der Regel als
imissionsschutzrechtliche Genehmigung, die gleichzeitig alle anderen erforderlichen Genehmigungen
einbezieht.
Pl. Recht
Wie ist die Landwirtschaftskammer aufgebaut?
In der Landwirtschaftskammer als berufsständische Selbstverwaltungskörperschaft bilden gewählte
Landwirte, Landfrauen und Gärtner die ehrenamtlichen Entscheidungsgremien. Die Aufgaben werden
von hauptamtlichen Mitarbeitern erfüllt.
Oberstes Beschlussorgan ist die Hauptversammlung, die aus 174 gewählten Mitgliedern besteht. In
der Hauptversammlung, wie in allen anderen Gremien der Landwirtschaftskammer, kommen zwei
Drittel der Mitglieder aus der Wahlgruppe der Betriebsinhaber, deren Ehegatten und mitarbeitenden
Familienangehörigen sowie ein Drittel aus der Wahlgruppe der Arbeitnehmer. 18 Personen aus den
Bereichen der Wissenschaft, der Berufsverbände und der Landfrauen werden von der
Hauptversammlung als Mitglieder berufen. Die Hauptversammlung tagt mindestens einmal jährlich.
Sie fasst die grundsätzlichen Beschlüsse für die Aufgaben der Kammer und beschließt den Haushalt.
Der Hauptausschuss wird von der Hauptversammlung gewählt und besteht aus dem Präsidenten,
seinen beiden Stellvertretern und 15 weiteren Mitgliedern. Der Hauptausschuss ist die dauernde
Vertretung der Hauptversammlung. Er tagt in der Regel jeden Monat einmal und gibt der Verwaltung
die zur Durchführung der Aufgaben erforderlichen Weisungen.
Der Präsident ist Vorsitzender der Hauptversammlung und des Hauptausschusses; er übt die oberste
Dienstaufsicht aus.
Der Direktor ist Hauptverwaltungsbeamter der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen. Er führt
die laufenden Geschäfte und ist Dienstvorgesetzter der Beamten, Angestellten und Arbeiter der
Landwirtschaftskammer. Er ist zugleich Landesbeauftragter und in dieser Eigenschaft eine
Landesoberbehörde des Landes Nordrhein-Westfalen. Zur Erfüllung der Aufgaben des
Landesbeauftragten bedient er sich der Einrichtungen und Mitarbeiter der Landwirtschaftskammer.
Der Haushaltsplan 2007 enthält Gesamtausgaben in Höhe von rund 164,4 Mio. €. Für die Erledigung
hoheitlicher Aufgaben im Auftrag des Landes erhält die Kammer in diesem Jahr 82,6 Mio. €. Fast 69
% der Ausgaben sind Personalausgaben. Die Zahl der veranschlagten Stellen beläuft sich insgesamt
auf 1 487 Angestellte und Arbeiter.
Welche Aufgaben haben Selbstorganisation und Behörde?
Kammer
Kammer
Selbstorganisation: Berufsständische Vertretung
Behörde: Direktor der LWK NRW als Landesbeauftragter
Wie nennt sich die LWK, wenn sie hoheitlich tätig ist, z.B. bei Förderanträgen?
Kammer
Förderantrag: Direktor (auf Landesebene)
GrdstkVG, HöfeO, LandpachtVG, Baugesetz als TÖB: Geschäftsführer der Kreisstelle des kreises XY der
LWK nRW als Landesbeauftragte (alles auf kreisebene)
Geregelt in Durchführungsverordnungen
Warum wird ein Hof nach dem Hoferbrecht vererbt?


LW-Recht
Um den Hof ungeteilt vererben zu können (Zerschlagung vermeiden)
Um die Abfindungen für die weichenden Erben gering zu halten
Wie sieht das Erbrecht nach dem BGB aus?
LW-Recht
Wie ermittelt man den Hofeswert?
Wie unterscheiden sich Hofeswert, Einheitswert und Wirtschaftswert?
LW-Recht
LW-Recht
Wirtschaftswert: der für den Wirtschaftsteil eines lawi Betriebes festgestellte Wert (§§ 46, 47 BewG)
Der Gesetzgeber hat als einheitliche Bemessungsgrundlage für die Abfindung der weichenden Erben
und Pflichtteilsberechtigten bewusst für sämtliche Fallgestaltungen den regelmäßig an die
Veränderungen der allgemeinen Wertverhältnisse anzugleichenden Einheitswert (§§ 21, 48 BewG)
gewählt, der sich aus dem Wirtschaftswert (§ 46 BewG) und dem Wohnwert (§ 47 BewG)
zusammensetzt.
Einheitswert (§§ 21, 48 BewG) = Wirtschaftswert (§ 46 BewG) + Wohnwert (§ 47 BewG)
Einheitswert liegt bei Besteuerung zugrunde
§ 46 BewG Wirtschaftswert
1Aus den Vergleichswerten (§ 40 Abs. 1) und den Abschlägen und Zuschlägen (§ 41), aus den
Einzelertragswerten sowie aus den Werten der nach den §§ 42 bis 44 gesondert zu bewertenden
Wirtschaftsgüter wird der Wert für den Wirtschaftsteil (Wirtschaftswert) gebildet. 2Für seine Ermittlung
gelten außer den Bestimmungen in den §§ 35 bis 45 auch die besonderen Vorschriften in den §§ 50
bis 62.
§ 40 Ermittlung des Vergleichswerts
(1) 1Zum Hauptfeststellungszeitpunkt wird für die landwirtschaftliche, die weinbauliche und die
gärtnerische Nutzung oder für deren Teile der 100 Vergleichszahlen entsprechende Ertragswert
vorbehaltlich Absatz 2 durch besonderes Gesetz festgestellt. 2Aus diesem Ertragswert wird der
Ertragswert für die einzelne Nutzung oder den Nutzungsteil in den Betrieben mit Hilfe der
Vergleichszahlen abgeleitet (Vergleichswert). 3Der auf einen Hektar bezogene Vergleichswert ist der
Hektarwert.
(2) Für die Hauptfeststellung auf den Beginn des Kalenderjahres 1964 betragen die 100
Vergleichszahlen entsprechenden Ertragswerte bei
der landwirtschaftlichen Nutzung
ohne Hopfen und Spargel
37,26 DM
Hopfen
254,00 DM
Spargel
76,50 DM
der weinbaulichen Nutzung
200,00 DM
den gärtnerischen Nutzungsteilen
Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzenbau
Obstbau
Baumschulen
108,00 DM
72,00 DM
221,40 DM.
(3) 1Die Hoffläche und die Gebäudefläche des Betriebs sind in die einzelne Nutzung einzubeziehen,
soweit sie ihr dienen. 2Hausgärten bis zur Größe von 10 Ar sind zur Hof- und Gebäudefläche zu
rechnen. 3Wirtschaftswege, Hecken, Gräben, Grenzraine und dergleichen sind in die Nutzung
einzubeziehen, zu der sie gehören; dies gilt auch für Wasserflächen, soweit sie nicht Unland sind oder
zur sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung (§ 62) gehören.
(4) Das Finanzamt hat bei Vorliegen eines rechtlichen Interesses dem Steuerpflichtigen
Bewertungsgrundlagen und Bewertungsergebnisse der Nutzung oder des Nutzungsteils von
Bewertungsstützpunkten, die bei der Ermittlung der Vergleichswerte seines Betriebs herangezogen
worden sind, anzugeben.
(5) Zur Berücksichtigung der rückläufigen Reinerträge sind die nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten
Vergleichswerte für Hopfen um 80 Prozent, für Spargel um 50 Prozent und für Obstbau um 60 Prozent
zu vermindern; es ist jedoch jeweils mindestens ein Hektarwert von 1.200 Deutsche Mark anzusetzen.
§ 41 Abschläge und Zuschläge
(1) Ein Abschlag oder ein Zuschlag am Vergleichswert ist zu machen,
1.
soweit die tatsächlichen Verhältnisse bei einer Nutzung oder einem Nutzungsteil von den bei der
Bewertung unterstellten regelmäßigen Verhältnissen der Gegend (§ 38 Abs. 2 Nr. 2) um mehr als 20
Prozent abweichen und
2.
wenn die Abweichung eine Änderung des Vergleichswerts der Nutzung oder des Nutzungsteils um
mehr als den fünften Teil, mindestens aber um 1.000 Deutsche Mark, oder um mehr als 10.000
Deutsche Mark bewirkt.
(2) Der Abschlag oder der Zuschlag ist nach der durch die Abweichung bedingten Minderung oder
Steigerung der Ertragsfähigkeit zu bemessen.
(2a) Der Zuschlag wegen Abweichung des tatsächlichen Tierbestands von den unterstellten
regelmäßigen Verhältnissen der Gegend ist bei Fortschreibungen (§ 22) oder Nachfeststellungen (§
23) um 50 Prozent zu vermindern.
(3) Bei Stückländereien sind weder Abschläge für fehlende Betriebsmittel beim Eigentümer des Grund
und Bodens noch Zuschläge für Überbestand an diesen Wirtschaftsgütern bei deren Eigentümern zu
machen.
Wie wird ein Bebauungsplan aufgestellt? Wer macht da was?
Im Bebauungsplan legt eine Gemeinde als Satzung fest, welche Nutzungen auf einer Fläche
zulässig sind. In der Regel besteht der Plan aus der Planzeichnung (Teil A)und dem Text (Teil B).
Das Bauplanungsrecht unterscheidet bei der Beurteilung von baulichen Vorhaben grundsätzlich drei
Flächenkategorien (im Baugesetzbuch (BauGB) und der Baunutzungsverordnung (BauNVO)
geregelt):
Die wichtigste Unterscheidung erfolgt zwischen Außen- und Innenbereich, vor allem mit der Intention,
den Außenbereich vor einer unkontrollierten Bebauung (Zersiedlung) zu schützen.
1. Als Außenbereich werden die Flächen bezeichnet, die außerhalb der im Zusammenhang
bebauten Ortsteile liegen und für die kein qualifizierter Bebauungsplan besteht. Für den
Außenbereich wird ein grundsätzliches Bauverbot unterstellt; nur solche Vorhaben sind
zulässig,
die
bodengebunden
sind
(z. B.
Landwirtschaft,
Kraftwerke,
Forschungseinrichtungen, militärische Anlagen etc). Weil einzig solche Vorhaben im
Außenbereich zulässig sind, spricht man von „privilegierten Vorhaben“. Näheres regelt § 35
BauGB.
2. Mit Innenbereich bezeichnet man die unbeplanten Gebiete der im Zusammenhang bebauten
Ortsteile. Die Beurteilung von Bauvorhaben im Innenbereich richtet sich nach § 34 BauGB.
Demnach ist grundsätzlich die bereits vorhandene bebaute nähere Umgebung für ein neues
Bauvorhaben hinsichtlich der Art und des Maßes der Nutzung maßgebend
(„Einfügungsgebot“). Dabei spielt der Gebietscharakter eine ganz wesentliche Rolle. Die
meisten Bauflächen, die vor Einführung der Bebauungsplanung in den 60er Jahren
bestanden, stellen somit Innenbereichsflächen im Sinne des §34 BauGB dar, sofern sie nicht
nachträglich überplant wurden.
3. Die dritte Kategorie wird von den Flächen dargestellt, die in Geltungsbereichen von B-Plänen
liegen, also überplant wurden. Da es sich dabei in der Regel um vorhandene oder neue
Siedlungsflächen handelt, spricht man dabei auch von „beplantem“ Innenbereich im
Gegensatz zum zuvor genannten „unbeplanten“ Innenbereich.
Sinn und Zweck der Bebauungsplanung
Aufgrund der Verfassungsordnung der Bundesrepublik Deutschland und der Länder liegt die
Planungshoheit in den Händen der Gemeinden. Im Rahmen des Baugesetzbuches und der jeweiligen
Landesbauordnung können diese zur Steuerung ihrer städtebaulichen Entwicklung rechtsverbindliche
Satzungen (B-Pläne) erlassen. Die Landesbauordnungen bilden dabei die rechtlichen Grundlagen für
weitergehende gestalterische Vorschriften (Festsetzungen) in B-Plänen.
Baurecht
In diesem Zusammenhang ist besonders auf den Begriff „städtebaulich“ hinzuweisen: allein
städtebauliche Ziele, wie sie in BauGB und Landesbauordnung definiert sind, können und dürfen mit
einem B-Plan verfolgt werden.
In §1 BauGB sind Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung (Flächennutzungsplanung und
Bebauungsplanung) definiert, nämlich „die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der
Gemeinde … vorzubereiten und zu leiten“. Weiter heißt es, die Bauleitpläne sind „aufzustellen, sobald
und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist“. Die Entscheidung
hierüber liegt bei der Gemeinde. Solange also die Beurteilung eines Bauvorhabens im Innenbereich
problemlos nach §34 BauGB möglich ist, kann auf ein B-Plan verzichtet werden. Wenn aber
Spannungen (z. B. Interessenskonflikte) zu befürchten sind, sich Spannungen häufen, oder wenn sich
eine städtebaulich unerwünschte oder negative Tendenz abzeichnet, ist der B-Plan das Instrument,
die Entwicklung in bestimmte Bahnen zu lenken oder zu halten. Siedlungserweiterungen
(Neubaugebiete) unter Inanspruchnahme von Außenbereichsflächen bzw. größere Vorhaben im
Außenbereich können nur im Rahmen eines B-Plan-Verfahrens umgesetzt werden.
Der B-Plan muss aus dem Flächennutzungsplan, dem vorbereitenden Bauleitplan für das gesamte
Gemeindegebiet, entwickelt werden.
Eine Reihe weiterer Gesichtspunkte, die bei der Planung zu beachten sind, gehen nach
Baugesetzbuch mit den städtebaulichen Zielen einher (s. §1 V BauGB):









eine nachhaltige Entwicklung,
soziale, wirtschaftliche und umweltschützende Anforderungen,
Verantwortung gegenüber künftigen Generationen,
dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodenordnung,
menschenwürdige Umwelt,
Schutz und Entwicklung der natürlichen Lebensgrundlagen,
Klimaschutz,
städtebauliche Gestalt,
baukulturelle Erhaltung und Entwicklung des Orts- und Landschaftsbildes.
Dabei sind die Ziele der Raumordnungsplanung zu berücksichtigen (§1 IV BauGB). In einem Katalog
von elf Gesichtspunkten (§1 VI BauGB), die bei der Planung insbesondere zu berücksichtigen sind,
finden sich






gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse,
soziale und kulturelle Bedürfnisse,
Denkmalschutz,
Belange des Umweltschutzes (sehr umfangreich)
Belange der Wirtschaft
Belange des Verkehrs.
Ein wichtiger Grundsatz laut Baugesetzbuch ist, im Rahmen der Planung die öffentlichen und privaten
Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Eine nicht korrekte oder
gewissenhafte Befolgung dieser Vorgabe kann zur teilweisen oder völligen Ungültigkeit eines BPlanes führen.
Es sich um einen Mediationsvorgang und das Ergebnis ist immer ein Kompromiss. Ein wichtiger
Aspekt ist, dass durch die Planung ein relativ hoher Grad an Verlässlichkeit besteht, die im
unbeplanten Innenbereich nach §34 BauGB nicht gegeben ist, und sich alle darauf einstellen können.
Regelungsinhalt des B-Planes
Der Inhalt eines B-Planes ist in §9 BauGB abschließend geregelt. Voraussetzung für eine Festsetzung
ist eine städtebauliche Begründung. Aus der BauNVO, die in Ergänzung zum §9 BauGB erlassen
wurde, werden die näheren Angaben und Maßen zu den Nutzungen entnommen. Die BauNVO liefert
sozusagen die Feinsteuerung für die Festsetzungen in einem B-Plan. Die bekannteren darunter sind
die Gebietstypen (reine Wohngebiete, allgemeine Wohngebiete, Dorfgebiete, Kleinsiedlungsgebiete,
Mischgebiete, Kerngebiete, Gewerbegebiete, Industriegebiete) mit den entsprechenden
Nutzungskatalogen und den Obergrenzen für die Nutzungsmaße (Grundflächenzahl,
Geschossflächenzahl, Bauhöhen, Anzahl der Vollgeschosse, Dachform und Neigung, Baulinie,
Baugrenze und Firstrichtung). Weiterhin werden in der BauNVO die Bauweisen und die überbaubaren
Grundstücksflächen definiert und die Zulässigkeit von Nebengebäuden (Nebenanlagen), Stellplätzen
und Garagen geregelt. Die wesentlichen Festsetzungen für eine Fläche beziehen sich auf die
Darstellung der Bauflächen, der überbaubaren Flächen, der Grünflächen, der Verkehrsflächen, der
Gemeinbedarfsflächen, der Flächen für Ver- und Entsorgung, für Anpflanzungen, für
Nutzungsregelungen und Maßnahmen (Natur- und Landschaftsschutz), Landwirtschafts- und
Waldflächen. Für die Bauflächen werden die Art und das Maß der Nutzung, die Bauweise und
grundsätzlich auch die Dachform angegeben.
Der Katalog der zulässigen Festsetzungen enthält insgesamt 26 Punkte; einige weitere davon sind:




Flächen Sport- und Spielanlagen,
Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen
Pflanzbindungen
Ausgleichsmaßnahmen im Plangebiet oder außerhalb des Plangebietes.
Einfacher und qualifizierter Bebauungsplan
Es besteht kein gesetzlicher Zwang, alle Regelungen, die möglich wären, in einem Bebauungsplan zu
treffen. Um jedoch alleinige Rechtsgrundlage für die Beurteilung von Bauvorhaben darzustellen,
müssen zumindest Art und Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und
die örtlichen Verkehrsflächen festgesetzt sein. In diesem Fall spricht man von einem „qualifizierten BPlan“ in dem die Zulässigkeit von Vorhaben abschließend geregelt ist. Die allermeisten
Bebauungspläne gehören zu dieser Kategorie.
Fehlt eine dieser vier Festsetzungen, handelt es sich um einen „einfachen Bebauungsplan“. Die
Beurteilung des Sachverhaltes bzw. Bauvorhabens, für den die Festsetzung fehlt, erfolgt nach §34
BauGB (wenn Innenbereich) oder §35 BauGB (wenn Außenbereich). Für die fehlende Bestimmung
wird also die Bebauung in der näheren Umgebung des Vorhabens zum Vergleich herangezogen.
Einfacher und qualifizierter B-Plan durchlaufen aber die gleichen Verfahrensschritte bei ihrer
Aufstellung. Die Entscheidung für einen einfachen B-Plan bedeutet nicht, dass das Verfahren in dem
Sinne "vereinfacht" wird, dass Verfahrensschritte entfallen, wie z. b. beim vereinfachten
Planänderungsverfahren.
Der Bebauungsplan wird in der Regel nur für einen Teil des Gemeindegebietes, etwa ein einzelnes
Grundstück oder einen Stadtteil, aufgestellt. Der Plan besteht in der Regel aus 2 Teilen, der
Planzeichnung mit zeichnerischen Festsetzungen und dem Text mit weiteren schriftlichen
Festsetzungen. Darüber hinaus gehört zu einem Bebauungsplan eine Begründung, in dem der Plan
erläutert wird. Die Begründung ist allerdings nicht Teil der Satzung.
Aufstellungsverfahren
Der Vorschlag für den Beschluss, einen B-Plan aufzustellen (1. Verfahrensschritt), kommt in der Regel
aus der Verwaltung (Bau-/Planungsamt); bei dem speziellen Planungstyp eines „vorhabenbezogenen
B-Planes“ kommt die Initiative gewöhnlich von einem Vorhabenträger (Investor oder Bauherr).
Zwingend ist der Aufstellungsbeschluss nicht; wird er gefasst, so ist er ortsüblich bekannt zu machen.
Die Entwürfe werden entweder vom Planungsamt oder einem beauftragten Planungsbüro erarbeitet.
Nach Möglichkeit werden bereits im Vorfeld des Aufstellungsbeschlusses oder zumindest vor dem
Beteiligungsverfahren alle offensichtlichen Probleme innerhalb der Verwaltung und möglicherweise
mit einigen TöBs geklärt. Die Entscheidung für ein Baugebiet wird in aller Regel aus dem
Fächennutzungsplan (FNP) abgeleitet und im Rahmen der FNP-Aufstellung wurden die Baugebiete
zumindest grob auf ihre Eignung geprüft. Durch die möglichst frühzeitige Klärung aller bekannten
Probleme soll das Aufstellungsfahren dahingehend kurz gehalten werden, dass eine Änderung nach
der Beteiligung und somit eine weitere Beteiligung und ein weiterer Beschluss nicht erforderlich wird.
Umweltprüfung
§2(4) BauGB besagt, dass „die voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt …,
beschrieben und bewertet werden“ müssen. Die Gliederungspunkte des zu erstellenden
Umweltberichtes werden in der Anlage genau aufgelistet; die wesentlich Punkte sind: eine
umfassende Bestandsaufnahme des Umweltzustandes, ein Prognose über die Entwicklung dieses
Zustandes ohne und mit Durchführung des/der Bauvorhaben, geplante Maßnahmen zur Vermeidung,
Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen, Maßnahmen zur Überwachung
dieser Auswirkungen. Die Ergebnisse dieser Prüfung sind in der Abwägung zu berücksichtigen und
finden Eingang in die Planung.
Beteiligungsverfahren
Mit Beteiligungsverfahren werden die Abschnitte des Aufstellungsverfahrens benannt, in denen die
Betroffenen, die Träger öffentlicher Belange, die Nachbargemeinden als auch die allgemeine
Öffentlichkeit über die Planungsabsichten informiert und zur Stellungnahme aufgefordert werden.
Bei den Trägern öffentlicher Belange (kurz: TöB) handelt es sich um staatliche, halbstaatliche (Fach)Behörden und auch private Stellen, deren Stellungnahme einzuholen ist, weil sie von der Planung in
irgend einer Weise berührt sind. Beispiele üblicherweise beteiligter TöB sind Regionalverbände, Post,
Bahn, Telekom, Gewerbeaufsicht, Landwirtschaftskammern, Energieversorgung, Träger für Leitungen
und Kabel, Verkehrsgesellschaften, Eisenbahn-Bundesämter, Kirchen, Wehrbereichsverwaltungen,
Polizei etc. Es handelt sich also um Einrichtungen, die ebenfalls Aufgaben oder Zuständigkeiten im
beplanten Bereich haben. Sie sollen ihre Stellungnahmen innerhalb eines Monats abgeben und sich
dabei auf ihren Aufgabenbereich beschränken.
Je nach Verwaltungsstruktur können auch Behörden zu den TöB zählen, die in kreisfreien Städten Teil
der Verwaltung sind und im Rahmen der gemeindeinternen Abstimmung bereits beteiligt werden, in
kleineren Gemeinden aber bei der Kreisverwaltung angesiedelt sind. Es gibt auch Bundesländer, in
denen die Bezirks- und sogar die Landesverwaltung Ämter inne hat, die auch TöB sind. Hierzu zählen
beispielsweise Flurneuordnungsämter, Gewässerämter, Gesundheitsämter, Naturschutzämter,
Baurechtsämter,
Landund
Forstwirtschaftsämter,
Gewerbeaufsicht,
Verkehrsämter,
Vermessungsämter, Straßenbaubehörden, Denkmalschutz, Bergbauämter, um nur die bekannteren
zu nennen.
Das BauGB schreibt zwei Beteiligungen vor. Diese Verfahren laufen in mehreren Schritten und auf
verschiedene Weisen ab. In der ersten, sog. „frühzeitigen“ Beteiligung wird über die allgemeinen Ziele
und Zwecke, Planalternativen und Auswirkungen der Planung unterrichtet. In der Regel läuft dieser
Verfahrensschritt so ab, dass zu einem gemeinsamen Vorstellungs- und Erörterungstermin in einem
Versammlungsraum eingeladen wird. Die Diskussion wird protokolliert und es besteht im Anschluss
noch einige Wochen Zeit, Bedenken und Vorschläge vorzubringen.
Die Träger öffentlicher Belange und Nachbargemeinden werden in der Regel direkt angeschrieben
und mit notwendigen Unterlagen versorgt. Die Ergebnisse der frühzeitigen Beteiligung fließen, sofern
es sich um berechtigte, rechtlich begründete oder sinnvolle Anliegen handelt, in das weitere
Planverfahren mit ein (siehe Kritik). Der dann erarbeitete und von der Gemeindevertretung
beschlossene Entwurf geht anschließend ein zweites Mal in das Beteiligungsverfahren. Im Rahmen
des Entwurfs- und Offenlagebeschlusses wird auch über die bis dahin eingegangen Bedenken und
Vorschläge befunden (s. Kritik). Die Termine sind rechtzeitig ortsüblich anzukündigen; die Fristen für
die Ankündigung und für die Offenlagen und Stellungnahmen sind in §§ 3 und 4 BauGB genau
geregelt und für ein fehlerfreies Planverfahren unbedingt einzuhalten.
Ausgelegt werden die Planunterlagen sowie der Umweltbericht und die evtl. dazu gehörigen
Gutachten (z. B. für Lärm) in der Regel im Planungsamt, aber oft auch im Rathaus oder einem
öffentlich zugänglichen Raum im Ort oder Stadtteil. Wie bei der frühzeitigen Beteiligung werden die
TöB und Nachbargemeinden direkt angeschrieben.
Abwägungsprozess
Stellungnahmen (Einwände, Bedenken, Anregungen) gehen in aller Regel schriftlich ein, können aber
mündlich zur Protokollierung vorgebracht werden.
Stellungnahmen werden gesammelt und zur Vorbereitung der Abwägung gesichtet. Auf jeden
einzelnen Punkt einer Stellungnahme wird dabei eingegangen. Die Bedenken und Vorschläge werden
gewichtet, dem bisherigen Planungsergebnis gegenübergestellt und gegeneinander und
untereinander abgewogen.
Vielfach wird die Planung überhaupt in Frage gestellt, z.B. die Notwendigkeit für ein neues Baugebiet.
Auch werden häufig private Probleme, Zwänge oder schlichtweg eigene Wunschvorstellungen als
Gründe für Änderungswünsche vorgegeben. Wenn aber keine rechtlichen Grundlagen diese Eingaben
stützen, besteht praktisch kaum eine Chance, dass sie zu einer Entwurfsänderung führen. Fachliche
Einwände können dagegen Plananpassungen notwendig machen. Es handelt sich dabei fast immer
um Umstände, die bis dato noch nicht bekannt bzw. erkannt wurden und somit keine Berücksichtigung
fanden. Da aber im Vorfeld der Planaufstellung im Regelfall sehr sorgfältig alle bekannten Probleme in
Betracht gezogen werden, kommt dies relativ selten vor.
In vielen Fällen handelt es sich bei den Stellungnahmen lediglich um Hinweise, die zu beachten sind.
Die Verwaltung erarbeitet zu jedem Punkt eine Stellungnahme und schlägt vor, wie in der
Gemeindevertretung damit umgegangen werden soll, sei es, dass die Planung entsprechend geändert
wird, dass sie nicht verändert wird oder dass die Stellungnahme zur Kenntnis genommen wird
(Abwägungsvorschlag). Die Gemeindevertretung ist nicht verpflichtet, diese Vorschläge der
Verwaltung zu übernehmen. Es kommt jedoch selten vor, dass gegenteilig abgestimmmt wird.
Verfahrensabschluss
Nach dem Abwägungsverfahren können mehrere Wege weiter führen:


Die Stellungnahmen führen zu keinen o. nur geringfügigen Änderungen und der B-Plan von
der Gemeindevertretung als Satzung beschlossen. Die Einwendungen werden entweder alle
abgewiesen o. zur Kenntnis genommen (Regelfall). (s. Kritik).
Die Verwaltung oder die Gemeindevertretung erkennt Einwände an und es wird eine
Planänderung erforderlich. Es kann auch zu Planänderungen aufgrund von Beschlüssen der
Gemeindevertretung kommen, die nichts mit Einwänden zu tun haben. Das kommt allerdings
sehr selten vor. Sind von der Änderung die Grundzüge der Planung berührt, führt dies zu
einem vollständigen neuen Beteiligungsverfahren. Das passiert relativ selten und es kommt
ganz selten vor, dass es erst in der Gemeindevertretung zur Annahme eines Einwandes
kommt. Sind die Grundzüge nicht berührt und nur bestimmte Personen oder TöBs von der
Änderung betroffen, genügt ein eingeschränktes Beteiligungsverfahren. Dies kommt im
Rahmen eines Planverfahrens öfter vor. In diesem Fall werden nur die von der Änderung
Betroffenen nochmal gehört. Nach dem zweiten Beteiligungsverfahren erfolgt ggf. eine
erneute Abwägung. Anschließend kommt es in der Gemeindevertretung zum
Satzungsbeschluss.
Wenn die Verwaltung eine Planänderung vor einem Beschlussverfahren in der Gemeinde vornimmt,
spart sie eine Beschlussrunde in den verschiedenen Gremien der Gemeinde und damit Zeit.
Der B-Plan wird als kommunale Satzung von der Gemeindevertretung beschlossen. Die Rechtskraft
(rechtliche Gültigkeit) tritt mit der Ausfertigung und Veröffentlichung der Beschlussfassung ein. Dabei
ist auch darauf hinzuweisen, wo und wann der Plan von jedermann eingesehen werden kann. Die
Gemeinde ist verpflichtet, allen Einwendern das Ergebnis der Abwägung mitzuteilen und darzulegen,
weshalb ein Einwand oder Vorschlag nicht berücksichtigt wurde. (s. Kritik)
Der B-Plan kann bereits vor der eigentlichen Rechtskraft angewendet werden, wenn die
Beteiligungsphase keine Einwände ergeben hat, die zu einer Planänderung führen. Bauvorhaben sind
dann nach § 33 BauGB zulässig und genehmigungsfähig, sofern alle genannten Bedingungen erfüllt
sind (insbesondere die der gesicherten Erschließung. Ein Vorhaben kann nicht bei einem Planstand
nach §33 BauGB abgelehnt werden.
Gerichtliche Überprüfung, Normenkontrolle
Ein B-Plan kann im Rahmen einer Anfechtungsklage (§ 42 I 1. Alt. VwGO) gegen eine
Baugenehmigung gerichtlich überprüft werden (sog. Inzidenterkontrolle).
Ein Bebauungsplan kann darüberhinaus gem. § 47 VwGO vom zuständigen OVG im Rahmen einer
Normenkontrolle überprüft werden. Dabei gibt es im Rahmen des B-Plans eine Besonderheit.
Grundsätzlich sind alle Rechtsnormen in Deutschland bei Verstößen gegen geltendes Recht nichtig..
Da nun die Aufstellung eines B-Plan ernormen Aufwand darstellt und die Auswirkungen bestimmter
Verfahrensfehler auf das Ergebnis oftmals gering sind, macht das BauGB für die B-Pläne eine
Ausnahme. Nach den §§ 214ff BauGB sind nicht alle formalen Fehler beachtlich. Es können daher nur
die dort aufgezählten Verstöße zur Unwirksamkeit führen. Andere Verstöße machen den Plan zwar
nichtig, aber nicht unwirksam.
Hierbei liegt das Hauptaugenmerk regelmäßig auf der Überprüfung der Awägungsentscheidung der
Gemeinde. Zwar steht die Abwägung grundsätzlich nur dem Normgeber zu und ist aufgrund der
Gewaltenteilung nur bedingt gerichtlich nachprüfbar. Allerdings muss auch das Awägungsverfahren
rechtsstaatlichen Grundsätzen genügen. Daher kommt eine Überprüfung auf Abwägungsfehler in
Betracht. Durch das BVerwG (z. B. BverGE 34, 301 (309)) anerkannte Fehler sind dabei:




der Abwägungsausfall: Eine sachgerechte Abwägung hinsichtlich öffentlicher und privater
Belange fehlt überhaupt.
das Abwägungsdefizit: Es wurden gerade nicht alle erheblichen Belange in die Abwägung
eingestellt.
die Abwägungsfehleinschätzung: Die Bedeutung eines einzelnen Belanges wurde verkannt.
die Abwägungsdisproportionalität: Einzelne Belange wurden untereinander falsch gewichtet.
Kritik
Trotz der umfangreichen und aufwendigen Beteiligung hat ein einzelner Bürger in der Regel wenig
oder gar keinen Einfluss auf ein Planverfahren. Allerdings sind alle an der Planung beteiligten
Behörden in einem relativ engen gesetzlichen Rahmen eingebunden, der nicht zuletzt auch dem
Schutz einzelner Personen vor nicht zumutbaren Nachteilen geschaffen wurde. Somit sind, wenn nicht
allzu nachlässig geplant wurde, die Interessen der Einzelnen, soweit gesetzlich vorgeschrieben,
gewahrt. Darüber hinausgehende Interessen geltend zu machen, ist ausgesprochen schwierig. Am
besten ziehen dabei noch wirtschaftliche Argumente, so dass man bei der Ausnutzung eines
Grundstückes den Interessenten zumindest entgegen kommt.
Ein weiteres Manko ist die späte Benachrichtigung über den Umgang mit den Stellungnahmen. Der
Gesetzgeber verpflichtet zur Unterrichtung erst nach Abschluss des Verfahrens, wenn also eine
weitere Einflussnahme durch eine Erwiderung nicht mehr möglich ist. Einem Einwender bleibt
praktisch nur noch der schwere Gang zum Gericht.
Häufig wird die mangelnde Flexibilität und der Unwillen der Verwaltung kritisiert, vom B-Plan
Abweichungen zu gestatten. Dabei wird leider vergessen, dass die Verwaltung zwar für den Bürger da
ist und nicht umgekehrt, dass aber die Verwaltung darauf achten muss, alle einigermaßen gleich zu
behandeln. Dazu gehört auch die Einhaltung von Gesetzen, zu denen auch Satzungen gehören.
Es tritt sehr häufig das Problem auf, dass die Bauwünsche eines einzelnen gar nicht mal so
problematisch sind, aber eine Ausnahme einfach aus Gründen der Gleichbehandlung nicht gewährt
werden kann. Schließlich haben sich die übrigen Bauherren an die Vorgaben gehalten, obwohl der
eine oder andere sicher auch gerne anders gebaut hätte. Außerdem muss grundsätzlich davon
ausgegangen werden, dass die Gewährung einer Befreiung ein (negatives) Beispiel für die
Nachbarschaft darstellt und somit die Planung aus dem Ruder läuft; was dem einen gestattet wird,
kann dem anderen schlecht verwehrt werden. Der Sinn der Planung wäre ad absurdum geführt.
Vielfach werden die Planungszeit und der Verwaltungsaufwand kritisiert.
Wie werden die Interessen der Landwirtschaft bei der B-Plan-Aufstellung vertreten?
Die LWK nimmt zu B-Plänen als Träger öffentlicher Belange Stellung
Bsp: Wenn ein Landwirt durch neue Wege nicht mehr problemlos zwischen Hof und Feld verkehren kann,
regt die LWK Änderungen an (Geschäftsführer der Kreisstelle Warendorf der Landwirtschaftskammer NRW
als Landesbeauftragter im Kreise)
Wer oder was sind TÖB?
Träger öffentlicher Belange (TÖB) sind Verwalter öffentlicher Sachbereiche, wie Behörden, Verbände oder
gemeinnützige Vereine, deren Anhörung und Einbeziehung bei bestimmten (Bau-)Vorhaben gesetzlich
vorgeschrieben ist. Dies sind die Behörden, die im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung (=
Bebauungsplan) von den Gemeinden gem. § 4 Baugesetzbuch einzuschalten sind, sofern der
Aufgabenbereich dieser Behörden durch die Planungen der Gemeinden berührt ist; sie haben ihre
Stellungnahmen innerhalb eines Monats abzugeben und sich dabei auf ihren Aufgabenbereich zu
beschränken.
Der Träger eines öffentlichen Belanges ist ein deutscher juristischer Begriff für die verantwortliche
wirtschaftliche und rechtliche Oberaufsicht und Einsetzung der Geschäftsführung seitens einer so genannten
"öffentlich-rechtlichen Körperschaft", eines Dachverbands über soziale Einrichtungen, Kirche oder
weltanschauliche Schulen.
Stellen Sie sich vor, ein Landwirt hat im Außenbereich einen Betrieb und die Gemeinde will nun ein
Wohngebiet ausweisen, das auf 100 m an ihn heran rückt. Der Landwirt wendet sich hilfesuchend an
die Kammer. Was kann der Landwirt tun?
Welche Besonderheiten gelten für Saison-AK in Deutschland?
Europäischer Wettbewerb um Saisonarbeitskräfte und seine mittelfristigen Auswirkungen auf
die deutsche Landwirtschaft und den deutschen Gartenbau
Deutschland
Mit der bewährten, von vielen Betriebsleitern geschätzte Regelung zur kurzfristigen, SV-freien
Beschäftigung beschreitet Dt. in der EU einen Sonderweg
2006: 295.000 Arbeitserlaubnisverfahren für ausländische S-AK (inkl. Hotel- und
Gaststättengewerbe), Minus zum Vorjahr: 8,1 %; damit pol. Vorgabe (Reduzierung im Rahmen
der Eckpunkteregelung) weitgehend erfüllt
2007 zu 2006: Zahl der Schnellvermittlungen stieg stark an (Ursache u.a.: die um 48% gestiegene
Stornoquote bei ausländischen S-AK)
Insbesondere poln. S-AK (53.000 Stornos in 2006) bevorzugen mit steigender Tendenz einen
Saisonjob in anderen Ländern oder finden aufgrund der verbesserten Wirtschaftssituation zu
Hause eine Beschäftigung
Nationale Gesetze/Verordnungen wie in Deutschland reglementieren aber den von der EU
beabsichtigten Prozess der inneren Öffnung
 Schutz der nationalen Volkswirtschaften
 Verwerfungen im europaweiten Markt
 Entscheidung mit darüber, wo welche Produktions- und Wertschöpfungsprozesse stattfinden
Positionen zu Gesetzen/Verordnungen in Deutschland abhängig von den verschiedenen
Interessenlagen:
Dt. Arbeitsminister  Verpflichtung zur Einstellung dt. Langzeit-Arbeitsloser, Unterbreitung eines
Arbeitsangebotes für 30.000 Arbeitssuchende
Dt. Landwirtschaft/Gartenbau  Protest gegen Kürzung von S-AK-Vermittlungsquoten; Interesse
an Beschäftigung qualifizierter, motivierter AN; einseitige Belastung einer Berufsgruppe; Kürzung
der Vermittlungsquoten keine reale Problemlösung: eine Reduktion um 10% entspricht weniger
als 1% neuerlicher Vollbeschäftigung von Arbeitslosen
Realität und Ernüchterung bei der Umsetzung der Eckpunkteregelung: trotz umfassender und
kostenaufwändiger Werbemaßnahmen und Trainingsprogrammen der Agentur für Arbeit nicht
bzw. nur bedingt geeignete Bewerber vorhanden bzw. zur Arbeitsaufnahme angetreten, Gründe
der Bewerber vielfältig, hohe Aufgabequote in den ersten Tagen, Obst/Gemüse wegen fehlender
S-AK nicht geerntet, wirtschaftlicher Schaden für die Betriebe
EU-rechtliche Rahmenbedingungen
Arbeitnehmerfreizügigkeit
In Beitrittsverträgen 2004 und 2007 Vereinbarungen zu Beschränkungen der
Arbeitnehmerfreizügigkeit ( jeder bisherige EU-Mitgliedsstaat konnte frei entscheiden, ob er den
Staatsangehörigen der Beitrittsländer freien Arbeitsmarktzugang gewährt)
Vorgabe: nach spätestens 7 Jahren voller Zugang zum Arbeitsmarkt
2+3+2-Regelung: Möglichkeit, nach 2- und nochmals nach 3-Jahres-Frist jeweils Beschränkung
neu festlegen, Begründung notwendig
Beitrittsrunde 2004
Deutschland/Niederlande 2004: Nutzung der Beschränkung, Beschäftigung von S-AK aus den
Beitrittsstaaten nur durch bilaterale Vermittlungsabsprachen möglich
Großbritannien/Irland 2004: volle Arbeitnehmerfreizügigkeit
Deutschland 2006: Verlängerung der Nutzung der Beschränkung, Begründung: hohe
Arbeitslosigkeit
Spanien/Italien 2006: volle Arbeitnehmerfreizügigkeit
Übergangsfrist für Beitrittsrunde 2004 endet spätestens 2011
Beitrittsrunde 2007
Deutschland: Nutzung der Beschränkung; Beschäftigung von Rumänen  über bilaterale
Vermittlungsabsprachen ; Beschäftigung von Bulgaren nicht möglich
EU-Wanderarbeitnehmerverordnung
Änderung der rechtlichen Voraussetzungen für S-AK-Beschäftigung mit EU-Beitritt
 Anwendung der EU-Wanderarbeitnehmerverordnung: für S-AK gilt SV-Recht des
Heimatlandes, wenn sie für den Zeitraum der Beschäftigung weiterhin der gesetzl. SV des
Heimatlandes angehört (vorher: überwiegend kurzfristige Beschäftigung nach dt. SV-Recht  SVfreie Beschäftigung)
Fazit: durch Anwendung der EU-Wanderarbeitnehmerverordnung nicht nur Beschäftigung der SAK wesentlich teurer, sondern auch wesentlich komplexer durch den damit verbundenen
immensen bürokratischen Aufwand
Gesetzliche Grundlagen in Deutschland
Arbeitsrecht
Arbeitserlaubnis und Ausländerbeschäftigung
- Arbeitgeber muss S-AK beim Arbeitsamt beantragen
- Vermittlung durch Privatpersonen nicht erlaubt
- Vermittlung von S-AK aus Polen, tschechische Republik, slowakische Republik, Ungarn,
Slowenien, Rumänien, Kroatien (Drittland)
- Bei S-AK aus EU-Staaten kein Visum mehr notwendig
- Antrag auf Arbeitsgenehmigung notwendig = Arbeitserlaubnis-EU
Verfahren zur Anforderung und Vermittlung von S-AK
Gesetzesgrundlagen und Eckpunkteregelung
Gesetzesgrundlagen
 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
 Beschäftigungsverordnung (BeschV)
 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III)
 Anwerbestoppausnahmeverordnung (ASAV)
 Arbeitsgenehmigungsverordnung (ArGV)
Bedingung zum Einsatz von S-AK in der Landwirtschaft: keine deutschen Arbeitnehmer oder
rechtlich gleichgestellte Ausländer stehen zur Verfügung
Eckpunkteregelung 2006 und 2007 des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales:
Begrenzung der Zulassung von mittel- und osteuropäischen S-AK für jeden Betrieb auf 80%
der Zulassungshöhe von 2005
Bewilligung weiterer Zulassungen (auf 90% von 2005) nur, wenn keine Inlands-AK vermittelt
werden können
Härtefallregelung: Bewilligung weiterer Zulassungen auf 100%, wenn Beschäftigungsanteil
von 10% Inlands-AK nicht erreicht werden kann
Kleinbetriebe: max. 4 mittel- und osteuropäischen S-AK
Beschäftigungsdauer und Arbeitszeit
Zeitraum: max. 4 Monate
Wochenarbeitszeit: min. 30 h
Tägliche Arbeitszeit: 8 h (nach ArbZG), Verlängerung auf 10 h möglich (aber nur, wenn 
Arbeitszeit innerhalb von 6 Monaten nicht mehr 8 h), Erntearbeiten an Sonn- und Feiertagen
möglich mit freiem Tag danach
Betriebe mit Obst, Gemüse, Wein, Hopfen oder Tabak können das ganze Jahr über S-AK
einsetzen, Rest: 8 Monate
Ausnahme Polen: Weiterleitung der Verträge an inländischen Arbeitgeber, von dort
Weiterleitung an polnische S-AK
Arbeitsentgelt
Es ist der im jeweiligen Bundesland vergleichbare Tariflohn für Inländer zu zahlen. NRW:
5,17 €
Erwerbsgartenbau, Friedhofsgärtnereien Lohntarifvertrag NRW: 5,75 €
Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung
Allgemeines
Kurzfristige Beschäftigungen ohne SV-Beiträge
Kurzfristige Beschäftigungen:  2 Monate oder 50 Arbeitstage (weniger als 5 Tage/Woche) im
Kalenderjahr und keine berufsmäßige Ausübung sowie nur gelegentliche Tätigkeit
Geringfügig entlohnte Beschäftigungen mit SV-Beiträgen
Berufsmäßigkeit
Berufsmäßige Beschäftigung = für AN von wirtschaftlicher Bedeutung
An sich nicht berufsmäßig: Beschäftigungen von Schülern, Studenten, Hausfrauen und
Rentnern
Bei weiteren, SV-pflichtigen Beschäftigungen dieser Personengruppe im Heimatland und insg.
dann > 2 Monate Beschäftigung  SV-Pflicht
nicht berufsmäßig: Beschäftigung ausschließlich während des bezahlten Erholungsurlaubes
im Heimatland
berufsmäßig: unbezahlter Sonderurlaub, arbeitslos
Prüfung der Berufsmäßigkeit anhand von Statusbescheinigungen (Fragebogen zur
Feststellung der SV-Pflicht), schriftlicher Nachweis zwingend erforderlich
SV-rechtliche Folgen durch den EU-Beitritt
SV-Status
SV-rechtlich für S-AK aus EU-Beitrittsstaaten (Arbeitnehmer, Selbstständige, Landwirte im
Heimatland) Regelungen ihres Wohnsitzlandes entscheidend
Bei Nachweis der Zugehörigkeit zum SV-System des Heimatlandes durch Vorlage der
Bescheinigung E 101 Abführung der SV-Beiträge durch dt. AG an das jeweilige Heimatland
(gesetzliche Grundlage: Wanderarbeitnehmerverordnung  nur Rechtsvorschriften eines
Staates gelten)
4 polnische SV-Zweige
S-AK als Arbeitnehmer
Beschäftigung während des bezahlten Erholungsurlaubes: SV-Recht des Heimatlandes gilt
Unbezahlter Aufenthalt: dt. SV-Recht gilt
Bei Kombinationen: Wechsel des SV-Rechts
S-AK als Selbstständiger oder Landwirt und deren mitarbeitende Familienangehörige
SV-Recht des Heimatlandes gilt
Gartenbau
Welchen Stand haben die Energiepreise in Deutschland im Vergleich zu den europäischen
Nachbarländern? Wo liegen Vor- und Nachteile?
Hohe Steuern auf Kraftstoffe
Ökosteuer verteuert Energie
EEG verteuert Strom
Nachteile: Einkommen verringern sich, da mehr Geld für Energie aufgewendet wird
Vorteile: Höherer Druck, energiesparende Technik anzuschaffen, auch wenn sie teuerer ist; höherer Anreiz,
Strom zu sparen
Gartenbau
97 Wie steht Deutschland im Vergleich zu den Nachbarländern im Zierbau?
Im Vergleich zu den Niederlanden: mehr kleinstrukturierte Betriebe, dadurch Produktion zu höheren Kosten Gartenbau
Der Gartenbau nimmt im Vergleich zur Landwirtschaft wenig Fläche in Anspruch. Der Anbau von
gartenbaulichen Kulturen wie Gehölzen, Obst- Heil- und Gewürzpflanzen, Gemüse, Erdbeeren und
andere Gartengewächsen umfasst in Deutschland ungefähr eine Fläche von 210.000 Hektar, die
teilweise Bestandteil des Ackerlandes ist. (ohne Haus- und Kleingärten)
In Deutschland befassen sich etwa 60.000 Betriebe mit der gartenbaulichen Produktion oder mit
entsprechenden Handels- und Dienstleistungen. In diesen Betrieben sind mehr als 400.000 Menschen
beschäftigt. Hierzu kommen noch zahlreiche Bedienstete aus öffentlichen Einrichtungen des
Gartenbaus wie beispielsweise Grünflächen- und Landwirtschaftsämter, Botanische Gärten, Lehr- und
Versuchsanstalten u.s.w. Darüber hinaus erhalten jährlich etwa 100.000 ausländische Arbeitnehmer
die Erlaubnis, für einige Wochen oder Monate in gartenbaulichen Betrieben auszuhelfen.
Die Betriebe sind dringend auf zeitweilige Unterstützung ihrer Belegschaft durch Saisonarbeitskräfte
angewiesen, um Arbeitsspitzen, z.B. während der Ernte, zu bewältigen. Der Gartenbau ist ein
arbeitsintensiver Produktionszweig der Landwirtschaft. Es herrschen überwiegend klein- und
mittelständische Unternehmensstrukturen vor. Insbesondere in der Produktion ist ein hoher Anteil an
Familienmitgliedern zu finden. Gärtner richten ihre Leistungen an den Erfordernissen und
Möglichkeiten des Marktes aus. So gibt es neben stark spezialisierten Betrieben auch solche, die
Kulturen aus unterschiedlichen Produktionsbereichen anbauen. Einige Betriebe ergänzen ihr Angebot
durch verschiedene Dienstleistungen oder erwirtschaften ihre Betriebseinkünfte ausschließlich über
verschiedene Handels- und Dienstleistungstätigkeiten. Spezialisierung findet man hauptsächlich in der
Produktion, während im Verkauf meist ein breites Sortiment angestrebt wird.
Daten & Zahlen
Betriebe mit gärtnerischer
Produktion und Dienstleistung
davon reine Gartenbaubetriebe
60.000
34.500
Gärtnerische Nutzfläche
210.000 ha
Wirtschaftsvolumen
(Verbraucherebene)
Produktion
Dienstleistung (geschätzt)
Import
7,5 Mrd. Euro
6,5 Mrd. Euro
12,0 Mrd. Euro
Beschäftigte
400.000
Auszubildende
17.500
Kosten für die Einrichtung eines
Arbeitsplatzes im intensiven Unterglasgartenbau ca. 200.000 Euro
Branchendaten: Baumschulen
Betriebe mit Gehölzanzucht
ca. 3200
davon:
Vollerwerbsbetriebe
Beschäftigte
Auszubildende
ca. 2.100
ca. 25.000
cs. 1.400
Gesamtproduktionsfläche (2000)
25.520 ha
davon:
Ziergehölze
Forstgehölze
Obstgehölze
sonstige Flächen
12.840 ha
3.450 ha
1.390 ha
7.680 ha
Marktvolumen 2003 (Großhandelsebene) 0,78 Mrd. Euro
Import 2003
ca. 140 Mio. Euro
Export 2003
80 Mio. Euro
Pflanzenbestand 2002
1,2 Mrd. Stück
Stand: Januar 2007
Quelle: Zentralverband Gartenbau e.V., Bonn
Zahl der Gemüsebau-Betriebe
darunter Gemüsespezialbetriebe
ca. 12.000
2.250
Gemüseanbaufläche
davon Ernteverfrühung durch Folien etc.
Unterglasfläche
111.045 ha
ca. 28.000 ha
1.386 ha
Verkaufserlöse (ohne MwSt.)
davon Spargel (geschätzt)
davon Champignons
1.597 Mio. Euro
ca. 250 Mio. Euro
115 Mio. Euro
Pro Kopf-Verbrauch Gemüse
> 85,4 kg
Selbstversorgungsgrad in %
37,7
Wichtigste Gemüsearten:
Freiland
Spargel (ca. 18.117 ha = ertragsfähig)
Weiß- und Rotkohl sowie Wirsing
Möhren und Karotten
Speisezwiebeln
Frischerbsen
unter Glas:
Tomaten
Feldsalat
Gurken
Kopfsalat
21.815 ha
9.714 ha
10.043 ha
8.525 ha
5.145 ha
279 ha
258 ha
257 ha
162 ha
Stand: Januar 2007
Quelle: Bundesfachgruppe Gemüsebau, Berlin, nach Angaben des BMELV, des KTBL, der ZMP und
der Gartenbauerhebung
Betriebe mit Anbau von Zierpflanzen (gesamt)
davon reine Zierpflanzenbetriebe
9.500
5.880
Auszubildende
4.180
Grundflächen (gesamt)
davon
Freiland
unter Glas
Selbstversorgungsgrad
Beet- und Balkonpflanzen
Topfpflanzen
Schnittblumen
7.640 ha
5.116 ha
2.524 ha
76 %
61 %
19 %
Zimmerpflanzen
Umsatz Gesamtmarkt (Einzelhandelspreise)
davon
Topfpflanzen
Schnittblumen
Importe (Importpreise)
davon
Schnittblumen
Topfpflanzen
Exporte
davon
Topfpflanzen
Schnittblumen
Wichtigste Lieferländer nach Deutschland:
für Topfpflanzen
für Schnittblumen
41 %
8,7 Mrd. Euro
4,0 Mrd. Euro
3,2 Mrd. Euro
2,21 Mrd. Euro
1,13 Mrd. Euro
880 Mio. Euro
362 Mio. Euro
215 Mio. Euro
76 Mio. Euro
Niederlande
Dänemark
Italien
Belgien
Spanien
Niederlande
Italien
Pro-Kopf-Ausgaben pro Jahr
ca. 106 Euro
Stand: Januar 2007
Quelle: Zentralverband Gartenbau e.V., Bonn; ZMP/CMA-Warenstromanalyse; Statistisches
Bundesamt
98 Was ist bei der Betriebsübergabe zu beachten hinsichtlich der Entwicklungsmöglichkeiten
des Betriebes?
Keine zu hohen Belastungen durch das Altenteil; Altenteil muss angemessen sein, oft hat sich ein hoher
Investitionsbedarf angestaut;
Gartenbau
99 Welche Rolle spielt die DüngeVO im Gartenbau?
Grundsätzlich sind alle landwirtschaftlichen Betriebe gemäß § 3 der DüngeVO verpflichtet, vor der
Düngung den Nährstoffbedarf der Kulturen zu ermitteln, entsprechend aufzuzeichnen und zu
dokumentieren. Die Düngeverordnung lässt allerdings für Klein- und Extensivbetriebe Ausnahmen von
den Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten zu.
Es gilt der Grundsatz: Alle landwirtschaftlichen Betriebe sind verpflichtet, vor der Düngung den
Nährstoffbedarf der Kulturen zu ermitteln. Der Phosphatgehalt im Boden muss dem Landwirt in Form
einer Analyse vorliegen. Die Stickstoffmengen im Boden können sowohl durch eigene NminUntersuchungen als auch anhand der in der Land und Forst veröffentlichten Nmin-Trendmeldungen
bestimmt werden. Ebenfalls müssen dem Landwirt die Nährstoffgehalte in den ausgebrachten
organischen Düngemitteln bekannt sein. Die genannten Daten sind wie die jährlichen
Nährstoffvergleiche aufzuzeichnen und 7 Jahre aufzubewahren.
Die Düngeverordnung lässt Ausnahmen von den Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten zu.
Ausschlaggebend dafür sind Flächenausstattung und Düngungsintensität. Anhand eines Schemas,
welches Sie sich am Ende der Seite in Form eines pdf-Dokuments herunterladen können, kann jeder
Betrieb ermitteln, ob er von den Ausnahmeregelungen Gebrauch machen kann. Führt das Schema
zum Ergebnis, dass ein Betrieb nicht zur Erstellung eines Nährstoffvergleichs verpflichtet ist, ist dieser
Betrieb auch von den übrigen Dokumentationspflichten befreit, d. h. er braucht die Daten zur
Düngebedarfsermittlung (Bodenuntersuchungsergebnisse, Nmin-Richtwerte, Nährstoffgehalte in
Wirtschaftsdüngern) ebenfalls nicht aufzeichnen.
Wie sieht eine Hof-Tor-Bilanz aus?
Die im Rahmen der Düngeverordnung für die meisten Betriebe vorgeschriebenen betrieblichen
Nährstoffvergleiche (§ 5) für N, P und K werden in der Regel als so genannte Hoftorbilanz oder
Feld-Stall-Bilanz berechnet.
Hoftorbilanz: Gesamtbetrieblicher Eintrag und Austrag von N,P,K
Eintrag: Düngermittel, Futtermittel, symbiotische N-Bindung, Sonstiges
Austrag: tierische und pflanzliche Produkte, Sonstiges
Gartenbau
Welche Entwicklungschancen haben zurzeit kleinere Betriebe?
Stärker in den Direktverkauf gehen
Kosten sparen durch gemeinschaftlichen Einkauf
Mitgliedschaft in Absatzgenossenschaften um mehr Marktmacht zu haben
Entweder breiten Endverkauf, oder spezialisierte Produktion für Händler oder Versteigerung um Koten
Gartenbau
Halten Sie den Endverkauf im Gartenbau für sinnvoll?
Gartenbau
Wie kann man Kunden locken? Sind neue Medien sinnvoll?
 E-Mail: (Personalisierte) E-Mail-Rundschreiben; preiswert, in Farbe, schnell,
Rundschreibenempfänger werden auf besondere Angebote aufmerksam gemacht
 DVD / CD: Gärtnerei stellt den Betrieb auf einem Film vor, Firmenhistorie
 WWW: Webseite, Bestellung über Online-Shop; Kunden können jederzeit problemlos
einkaufen; Kunden können aus ganz Deutschland bestellen (=größerer Kundenkreis);
Probleme: Abmahnungen wenn Formalien nicht richtig sind
 An der Kasse können auf Plasmabildschirmen Werbung und Infos gesendet werden; verkürzt
die gefühlte Wartezeit für die Kunden Gartenbau
Wie ist die Lage der Baumschulen in Deutschland? Was würden Sie Baumschulen für die Zukunft
empfehlen?
Gartenbau
Was sagt Ihnen der integrierte Pflanzenbau? Welche Vorschriften gibt es da?
 Standortwahl
 Sortenauswahl
 Pflanzsysteme und Fruchtpflege
 Bodenbearbeitung und Bodenpflege
 Pflanzenernährung und Pflanzenschutz
 Ernte, Sortierung, Lagerung und Aufbereitung
Zierbau
Gibt es ein Ökosiegel für den Zierbau? Haben Sie schon mal was von dem „Grünen Zertifikat“
gehört?
Das Grüne Zertifikat (DGZ)
Kontrolliert Umweltgerechter Zierbau (KUZ)
Nützlingseinsatz und Wasserkreislauf-Systeme sind heute für viele Zierpflanzengärtner Betriebsalltag.
Bedarfsgerechte Düngung auf der Grundlage von Bodenuntersuchungen und eine Fülle an
Umweltschutzmaßnahmen sind längst selbstverständlich. Das Grüne Zertifikat ist das System, in dem
sich diese Maßnahmen einordnen lassen und das umweltgerechte Handeln messbar und damit
nachweisbar macht.
Der Bundesverband Zierpflanzen (BVZ) hat auf Initiative des gärtnerischen Berufsstandes Richtlinien
zum Kontrollierten Umweltgerechten Zierbau und ein entsprechendes Kontrollsystem erarbeitet.
Die Abwicklung des Prüfungs- und Kontrollverfahrens übernehmen die Landesverbände des
Zentralverbandes Gartenbau. Die Prüfungskontrollen werden von einer neutralen Institution
durchgeführt. Nach bestandener Kontrolle erhalten die Betriebe die Nutzungsrechte für "Das Grüne
Zertifikat".
Das System DGZ genügt hohen Anforderungen und bietet gezielten Nutzen.
Erfasst werden:
1. Boden, Düngung und Substrate
2. Wasser und Bewässerung
3. Pflanzenschutz
4. Energie
5. Vermarktung und Kundenberatung
6. Abfall
7. Management und Weiterbildung
8. Arten-, Natur- und Landschaftsschutz
Zierbau
Was ist der Unterschied von Öko- und integriertem Anbau?
Die integrierte Landwirtschaft bildet eine Art Bindeglied zwischen der industrialisierten
konventionellen Landwirtschaft, die hauptsächlich auf Produktivität ausgerichtet ist, und der
ökologischen Landwirtschaft. Hier werden vorzugsweise Methoden verwendet, die möglichst geringe
Auswirkungen auf die Umwelt haben, ohne jedoch alle Beschränkungen aus der ökologisch
betriebenen Landwirtschaft zu übernehmen.
Aus dieser Definition lassen sich auch die Hauptzielsetzungen ableiten:

Integrierung natürlicher Ressourcen und Regulierungsmechanismen zwecks Verminderung
äußerer Einflüsse aller Art (Dünger, Wasser, Energie...).

Sicherung einer verträglichen Produktion von Nahrungsmitteln und anderen Erzeugnissen
mittels vorzugsweiser Verwendung von Technologien und Produkten, die schonend mit der
Umwelt umgehen und die Kontaminierung vermindern.

Aufrechterhaltung der vielfältigen Funktionsabläufe
Wirtschaftlichkeit der landwirtschaftlichen Erträge.
in
der
Landwirtschaft
und
die
Beachtung der






Standortwahl
Sortenauswahl
Pflanzsysteme und Fruchtpflege
Bodenbearbeitung und Bodenpflege
Pflanzenernährung und Pflanzenschutz
Ernte, Sortierung, Lagerung und Aufbereitung
Ökoanbau
Im Öko- oder Bioanbau wird auf künstliche Dünger und Pestizide verzichtet; daher strenger als der integrierte
Anbau
Zierbau
Was kann man beim Obstverkauf tun, um bessere Preise zu erhalten?
(Verfrühen, Verspäten) Lagerung und Verkauf zum Zeitpunkt besserer Preise;
Was sind die so genannten „Clubsorten“?
Obstbau
Unter einer Clubsorte versteht man eine neue, für die Vermarktung interessante
Kernobstsorte, die nur in Verbindung mit Anbau- und Absatzlizenzen angeboten
wird, wie zum Beispiel »Pink Lady«. Gemeinsam bestimmen die in einem solchen
geschlossenen Club versammelten Züchter, Baumschulen und Vermarkter die
Menge, die Vermarktung und das Marketing für die Sorte
Obstbau
Aktuelle Lage und Entwicklung der Baumschulen in NRW?





Die Baumschulen verkaufen seit Jahren bei gleich bleibenden Preisen (deutsche
Baumschulprodukte werden vom Ausland aufgrund des niedrigen Preises gerne gekauft)
Entweder steigen die Preise, oder verschiedene Betriebe fallen im Wettbewerb heraus, bzw.
die Selbstentlohnung der Familien-AK ist sehr gering; Grund: Steigende Betriebskosten durch
Ölpreis und mehr Lohn für ausländische SAK
Statt weniger großer Lieferungen wie früher, muss nun an den Einzelhandel öfter und in
kleineren Partien versendet werden (geringere Lagerkapazitäten des Einzelhandels)
Probleme durch lange Trockenheit im Frühjahr 2007 => Ausfälle in der Produktion
Zu wenig Marktmacht
Baumschule
Was sagen Sie zur Problematik von autochthonen Pflanzen?
Unter autochthonen Arten versteht man Lebewesen, die sich durch die Prinzipien der Ökologie von
alleine in einem Gebiet angesiedelt haben, „heimische Arten“. Das Gegenteil dazu sind allochthone
Arten, die sich maßgeblich erst durch die Kulturtätigkeit des Menschen verbreitet haben. Autochthone
Arten, die nur in einem bestimmten Gebiet vorkommen, werden auch endemisch genannt. Pflanzen
sind dann „autochthon“, wenn sie aus dem Samen wildwachsender Stammpflanzen vermehrt wurden.
Diese Stammpflanzen müssen sich nachweislich ohne menschliche Hilfe in der freien Landschaft
angesiedelt haben. Alle auf diese Weise erzeugten Pflanzen gelten in der Folge für die Herkunftsregion und innerhalb des angestammten Verbreitungsgebiets (aus dem die Samen stammen) als
„autochthon“.
(www.autochthon.de)
Vorteile
Gehölze sind besonders gut angepasst an die abiotischen (Klima, Böden) und biotischen (Schädlinge)
Bedingungen des jeweiligen Naturraumes
Höhere standortliche Eignung als bei gebietsfremden Pflanzen (Temperatur, Wasser)
Erhaltung der genetischen Vielfalt
Nach § 20 BNatSchG dürfen in der freien Landschaft keine gebietsfremden Pflanzen gesetzt werden
Es ist besser autochthone Gehölze mit einem höheren Kaufpreis zu pflanzen, statt nicht
widerstandsfähige außerregionale Pflanzen, die kaputt gehen können (Gute Anwachsergebnisse, rel.
wenig Pflege)
Kurze Transportwege
Erzeugergemeinschaft autochthoner Gehölze (EAG) hat ein Siegel. Dadurch erkennbarer Mehrwert
für Kunden, Schaffung einer Marke
Baumschule
Welche Baumschulen kommen mit dem Wunsch nach autochthonen Pflanzen besser zurecht?
Die Baumschulen, die in der gleichen Region sind, wie der Pflanzort. Deutschland wurde dafür von
der Erzeugergemeinschaft autochthoner Gehölze (EAG) in 9 Regionen mit ähnlichen Verhältnissen
(Boden, Klima) eingeteilt.
Baumschule
Wie beurteilen Sie die Entwicklung der Produktion von Containerpflanzen? Und aus welchen
Gründen?
Der bisherige Trend zu Containerpflanzen wird anhalten. Verbraucher möchten einfach handhabbare
Pflanzen, die sie zu jeder Jahreszeit einsetzen können, vornehmlich im Frühjahr. Sehr hohe
Arbeitsspitze im Frühjahr im Verkauf dadurch, nicht mehr im Herbst.
Containerproduktion vereinfacht die Düngung (Depotdünger) und man kann das Substrat nach Wünschen
des Gärtners herstellen
Baumschule
GAP-Reform und der Gemüsebau – was können Sie dazu sagen?
12/06/2007 – Die EU-Agrarminister haben sich heute einstimmig auf weitreichende Reformen der
gemeinsamen Marktorganisation für Obst und Gemüse geeinigt, um den Sektor stärker mit den
anderen Bereichen der reformierten Gemeinsamen Agrarpolitik in Einklang zu bringen. Die Reformen
sollen Wettbewerbsfähigkeit und Marktausrichtung der Obst- und Gemüsesektors verbessern,
krisenbedingte Einkommensschwankungen abmildern, den Absatz fördern und damit zur öffentlichen
Gesundheit beitragen sowie den Umweltschutz verbessern. Die Änderungen sollen mehr Obst- und
Gemüsebauern dazu veranlassen, Erzeugerorganisationen beizutreten. Außerdem ist geplant, den
Erzeugerorganisationen mehr Instrumente für das Krisenmanagement an die Hand zu geben, den
Obst- und Gemüsesektor in die Betriebsprämienregelung einzubeziehen, Mindestausgaben für
Umweltmaßnahmen vorzuschreiben, die EU-Förderung für die ökologische Landwirtschaft und
Absatzförderungsmaßnahmen aufzustocken sowie die Ausfuhrerstattungen für diese Produkte zu
streichen. Die Reform tritt 2008 in Kraft.
Einbeziehung von Obst und Gemüse in die Betriebsprämienregelung: Obst- und
Gemüseanbauflächen kommen künftig ebenso wie die anderen Agrarbereiche für Zahlungen nach der
entkoppelten Beihilferegelung in Betracht. Alle derzeitigen Beihilfen für verarbeitetes Obst und
Gemüse werden von der Erzeugungsmenge entkoppelt und die einzelstaatlichen Obergrenzen für die
Betriebsprämienregelung angehoben. Insgesamt werden für die Betriebsprämienregelung 800 Mio.
EUR umgeschichtet. Bei Tomaten können die Mitgliedstaaten jedoch vier Jahre lang (2008-2011)
Übergangszahlungen leisten, sofern der mengenabhängige Anteil dieser Zahlungen 50 % der
einzelstaatlichen Obergrenzen nicht überschreitet. Bei Dauerkulturen dürfen die Übergangszahlungen
fünf Jahre lang gewährt werden, sofern der mengenabhängige Anteil nach dem 31. Dezember 2010
höchstens 75 % der einzelstaatlichen Obergrenze beträgt. Die Mitgliedstaaten können die Zuteilung
der Zahlungsansprüche für die Obst- und Gemüseanbauflächen bis zu drei Jahre aufschieben.
http://ec.europa.eu/agriculture/capreform/fruitveg/index_de.htm
Baumschule
Wäre es für den Gemüsebau problematisch, wenn er nicht dabei wäre?
(Flächentausch)
Baumschule
Sagt Ihnen der Begriff „Zehn-Monatszeitraum“ etwas?
Der Landwirt muss die Flächen, für die er Gelder beantragt mindestens 10 Monate bewirtschaften
Baumschule
Woran erkennen Sie den „betriebswirtschaftlichen“ Zustand einer Baumschule?
(an der Höhe des Komposthaufens… ist kein Witz!!)
Baumschule
Welche wesentlichen Unterschiede gibt es zwischen Landwirtschaft und Gartenbau?
Landwirtschaft: Getreide, Zuckerrüben, Energiepflanzen; großer Maßstab, mehr Quantität; auch
Tierproduktion;
Gartenbau: 5 Produktions-Sparten (Stauden, Zierpflanzen, Gemüse, Obst, Baumschule); anspruchssvollere,
teurer zu produzierende Produkte; höhere Inverstitionen notwendig (bes. Zierbau wegen Gewächshäusern);
BS und Obstbau: hohe Investition am Beginn, und nur langsam kommen die Einnahmen;
Allg./Natursch.
Welche Sparten gibt es im Gartenbau und welche sind die erfolgreichsten?
Produktion: Stauden, Zierpflanzen, Gemüse, Obst, Baumschule,
Dienstleistung: Friedhof, Galabau
Allg./Natursch.
Wie sind Landesgartenschauen zu beurteilen und wie ist ihre Perspektive?
Die Lebensqualität in den Städten und das ökologische Klima sollen durch die Landesgartenschauen
verbessert werden. Häufig dienen die Gartenschauen auch stadt- bzw. regionalpolitischen
Entwicklungszielen. Deshalb werden Gartenschauen häufig nicht in besonders schönen Landschaften
platziert, sondern im Gegenteil eher in solchen Ortsteilen, die eine besondere Benachteiligung
aufweisen (z. B. durch Bergbauschäden), wo sie strukturfördernd wirken und dabei helfen,
städteplanerische Ziele zu verwirklichen. Die Investitionen, die im Rahmen der LGS getätigt werden,
verhelfen dem jeweiligen Ortsteil zu größerer und i. d. R. auch bleibender Attraktivität. Außerdem sind
Landesgartenschauen heute auch Maßnahmen des Stadtmarketings, da sie als ein halbes Jahr
dauernde Großveranstaltung auch den Bekanntheitsgrad einer Stadt vergrößern können.
Die Kommunen, die oft mit Hilfe von Landesmitteln eine LGS realisieren, gehen ein kalkuliertes
finanzielles Risiko ein. Während einige LGS mit einer „schwarzen 0“ oder sogar mit leichten Gewinnen
abschließen, überschritten andere ihren Etat und mussten nachträglich bezuschusst werden.
Welche Bedeutung hat die WRRL für den Gartenbau?
Europäische Wasserrahmenrichtlinie
Was hat der Gartenbau mit der Stickstoffproblematik im Grundwasser zu tun?
Düngung mit Stickstoff kann zu Auswaschung ins Grundwasser führen;
Der aktuelle Grenzwert für NO3− in Trinkwasser liegt laut der deutschen Trinkwasserverordnung bei
50 mg/l, nach der schweizerischen Gewässerschutzverordnung bei 25 mg/l . Wässer, die diesen
Grenzwert überschreiten, werden von Wasserversorgern oft mit nitratärmerem Wasser vermischt, um
den Grenzwert einzuhalten.
Düngung
Nitrate können direkt von pflanzlichen Organismen als Stickstoffquelle aufgenommen und verwertet
werden. In der Landwirtschaft werden Nitrate als Dünger, auch in Form von Gülle (allg.
Wirtschaftsdünger) eingesetzt. Eine überzogene Düngung führt zu Eutrophierung u. a. vom
Ökosystem See. Besonders bei Gewässern mit geringer Fließgeschwindigkeit kann im
Zusammenwirken mit Phosphorverbindungen ein vermehrtes Algenwachstum beobachtet werden. Bei
übermäßigem Eintrag verschiebt sich der Nährstoffhaushalt oligotropher Standorte (Böden,
Gewässer) zugunsten eutropher Bedingungen. Eine weitere Folge ist ein Anstieg des Nitratgehaltes in
Grund- und Trinkwasser.
Gesundheitliche Bedeutung
Die Ursache für gesundheitliche Risiken liegt in der Gefahr einer Reduktion des Nitrats zu Nitrit und
die Bildung von krebserregenden Nitrosaminen. Diese ist gegeben, wenn der Darm durch
entsprechende Bakterien besiedelt ist, die eine solche Reduktion durchführen können. Die
Erstlingsflora des Darmes bei Säuglingen kann auch nitritbildende Bakterien enthalten, die in einer
Verbindung mit Hämoglobin zu Methämoglobinämie führen können, sodass der Säugling von innen
erstickt. Auch bei Wiederkäuern besteht durch Nitratreduktion im Pansen eine akute Gefahr der
Nitritbildung. Hier werden sogar Nitratkonzentrationen in Trinkwasser über 20 mg/l als schädlich
betrachtet.
Welchen Stellenwert hat die Düngung im Gartenbau, speziell im Gemüsebau?
Grundsätzlich ist ein Düngeoptimum anzustreben
Im Gemüsebau kann zuviel N zu Nitrat im Salat und im Grundwasser führen, was
gesundheitsschädlich sein kann
Die Düngung gehört zu den wichtigsten Maßnahmen zur Ertragssteigerung
Nennen Sie Auswirkungen der EU-Osterweiterung auf die Landwirtschaft in Deutschland.
Die osteuropäischen Staaten haben einen leichten Zugang zum deutschen Markt
Der Konkurrenzdruck steigt durch eine immer stärkere Rationalisierung und Vergrößerung der
Betriebe
Die zu verteilenden EU-Gelder werden für die einzelnen Länder kleiner werden
Landwirtschaft
Welche Auswirkungen hat die Einführung einer einheitlichen Flächenprämie in NRW?
Was ist Basel II?
Landwirtschaft
Das Risiko für den Kreditgeber, die Bank, wird in Zukunft nicht mehr in klassischer Weise allein aus
den Bilanzen des Kreditnehmers errechnet, sondern unter Einbeziehung zukünftig zu erwartender
Ergebnisse und interner wie externer Risiken. Das Rating spiegelt die zu erwartende
Unternehmenssituation wesentlich genauer wider als bisherige Bewertungen und erlaubt daher eine
individuellere Zinsgestaltung. Gleiches gilt für den in Zukunft nötigen Eigenkapitalbedarf der Banken,
der zwischen 1,6 Prozent und 12 Prozent liegen darf. Das bedeutet: Kredite für gut bewertete
Unternehmen werden günstiger; bei einem schlechten Rating werden die Kredite teurer, wenn sie
überhaupt gewährt werden.
Damit bedeutet Basel II sowohl eine neue Kostenbelastung für Unternehmen mit schlechtem Rating
als auch neue Chancen für gute Kreditnehmer, die nun entlastet werden.
http://www.mittelstandswiki.de/Basel_II
Landwirtschaft
Landwirtschaft
Welche Ängste haben die Verbraucher und was kann man dagegen tun?
Angst vor…
 Verunreinigungen, Bakterien
 Krankheiten
 Pestiziden




Garantie von guten Lebensmitteln durch QS-Systeme
QS helfen aber meist nicht gegen betrügerische Absichten (Gammelfleisch!)
Direktverkauf sorgt für Transparenz
Produktion transparent machen durch Tag der offenen Tür auf dem Hof
Landwirtschaft
Wie kann die Qualität von landwirtschaftlichen Produkten sichergestellt werden, welche Kennzeichen
gibt es?
Was halten Sie von Gütesiegeln?
 Was soll ein Gütesiegel bewirken? Es kommuniziert dem Verbraucher, dass er ein Produkt mit
einem Mehrwert kauft. Das können sein:
 Ökologische/biologische Produktion (Biosiegel der Bundesregierung auf Basis der EUÖkoverordnung, EU-Bio-Siegel, Siegel der Anbauverbände)
 Integrierter Anbau
 Geschützte Ursprungsbezeichnung, geschützte geographische Angabe, garantiert traditionelle
Spezialität (EU-Siegel)
 Fair-Trade (fair gehandelt = bessere Arbeitsbedingungen und Vergütung für Anbauer)
 QS-Siegel (Qualitätssicherung)
 EurepGAP (Qualitätssicherung)
Die Fülle der Siegel kann zu einer Verwirrung der Verbraucher führen. Es ist wichtig, dass klar ist,
wofür das Siegel steht, und dass diese Anforderungen streng eingehalten werden. Kritisch zu sehen
ist das QS-Siegel, da es nur bereits vorhandene gesetzliche Anforderungen noch einmal bestätigt.
Das Bio-Siegel der Bundesregierung hätte man sich auch sparen können, und stattdessen das bereits
bestehende EU-Bio-Siegel bewerben können.
Der Einzelhandel zwingt Anbauer oft, sich zertifizieren zu lassen wodurch höhere Kosten, aber nicht
unbedingt mehr Lebensmittelsicherheit entstehen.
Landwirtschaft
Welche Gründe können ausschlaggebend sein, wenn ein Baumschuler seine Ware nur zu
schlechten Preisen loswird?
 Übersättigung des Marktes mit bestimmten Produkten zu einer bestimmten Zeit
 Zu hohe Produktionskosten im Vergleich zum Erlös
 Kann den Marktpreis als einzelne BS in der Regel nicht beeinflussen

Geringe Marktmacht der Baumschulwirtschaft
Wenn Sie eine Ölpresse für Rapsöl hätten, welche Faktoren wären für eine wirtschaftliche
Produktion wichtig?
 Wie hoch ist der Rapsölpreis?
 Wie wird er sich entwickeln?
 Wenn das Rapsöl Diesel ersetzen soll: ist die Besteuerung niedriger und wie lange bleibt das
so?
Wie ist die Preiselastizität bei Benzin und Diesel und welche Auswirkungen hat dies für den
Einsatz erneuerbaren Kraftstoffe?
Wir gehen davon aus, dass sich der Preis für Benzin erhöht. Wie reagiert die Nachfrage nach Benzin
auf diese Preiserhöhung? => In der kurzen Frist ist die Preiselastizität der Nachfrage nach Benzin
relativ unelastisch zur langfristigen Sicht (Nachfrage ändert sich weniger stark als die Preisänderung).
Der Grund ist, dass die Leute nicht von heute auf morgen ein neues verbrauchsärmeres Auto fahren.
Einschränkung des Fahrens auf dem Weg zur Arbeit ist schwierig. Wenn man nun aber zur
langfristigen Sicht wechselt, da besteht doch für die Leute die Möglichkeit, einfach auf
verbrauchsärmere Autos umzusteigen. Auch werden mehr Fahrgemeinschaften entstehen um Geld zu
sparen. Somit ist die langfristige Preiselastizität der Nachfrage nach Benzin relativ elastischer als die
kurzfristige.
(http://www.study-board.de/forum/volkswirtschaftslehre/24062-langfristige-preiselastizitaeten.html)
Auswirkungen auf den Einsatz erneuerbarer Kraftstoffe:
Wenn erneuerbare Kraftstoffe günstiger als fossile Kraftstoffe angeboten werden können, so werden
diese stärker nachgefragt werden. Aufgrund der stärkeren Nachfrage wird es auch ein größeres
Angebot an erneuerbaren Kraftstoffen geben. Es liegt hier eine Kreuzpreiselastizität vor: Je stärker
der Ölpreis steigt, desto stärker wird das preiswertere erneuerbare Öl nachgefragt und angeboten
werden. Es ist davon auszugehen, dass auch die Preise von erneuerbaren Kraftstoffen mit einem
steigenden Ölpreis nach oben gehen, wenn auch nicht auf das gleiche Niveau.
Auch aufgrund des abnehmenden Vorrats an fossilem Öl ist ein Ersatz durch erneuerbare Energien
unumgänglich und wird den Anbau verstärken. Auch die Einspeisepflicht von erneuerbarem Öl in
Diesel führt zu einer Vergrößerung des Anbaus erneuerbarer Kraftstoffe.
Der Hauptgrund für den Preisunterschied liegt zurzeit aber in der unterschiedlichen Besteuerung, und
ist nicht von der Nachfrage abhängig. Steuerermäßigung bis Ende 2009
Erklärung des Begriffs „Elastizität“




(direkte) Preiselastizität des Angebots: gibt an, wie stark das Angebot an einem Gut auf
Veränderungen des eigenen Preises reagiert.
(direkte) Preiselastizität der Nachfrage: gibt an, wie stark die Nachfrage nach einem Gut auf
Veränderungen des eigenen Preises reagiert.
Kreuzpreiselastizität des Angebots: gibt an, wie stark das Angebot an einem Gut auf
Veränderungen des Preises bei einem Konkurrenzprodukt reagiert.
Kreuzpreiselastizität der Nachfrage: gibt an, wie stark die Nachfrage nach einem Gut auf
Veränderungen des Preises eines anderen Produktes reagiert.
140. Welche Marktinstrumente zur Kontrolle der Einfuhr von Obst und Gemüse außerhalb der
EU kennen Sie?
Agrarmarktordnungen
Marktordnungen für Agrarprodukte sind ein zentrales Instrument der Agrarpolitik der Europäischen
Union (EU). Marktordnungen sind für nahezu jedes Agrarprodukt vom Getreide über Zucker bis hin zu
Bananen erlassene EU-Verordnungen.



Abgrenzung des EU-Binnenmarktes vom Weltmarkt mit seinen zum Teil viel niedrigeren
Preisen
Preise für eingeführte Agrarprodukte werden also innerhalb der EU künstlich hoch gehalten
Steuerungselemente:
Abschöpfungen,
Ausfuhrprämien
(Ausfuhrerstattung)
und
Einfuhrkontingente
Im Rahmen der WTO wird in wiederholten Runden über Änderungen der Marktordnung verhandelt.
Autonomes Einfuhr-Regime (Wikipedia)
Der Schwerpunkt des Einfuhr-Regimes liegt in der Begrenzung und Steuerung unerwünschter Importe,
weniger in der Förderung erwünschter. Zentrale Instrumente sind Zölle, Abschöpfungen und
Einfuhrkontingente.
Zölle
Das zentrale tarifäre Instrument ist der Einfuhrzoll, der nach dem Gemeinsamen Zolltarif nach Art. 23 Abs. 1
EGV erhoben wird. Seine Höhe wird für die einzelnen Wirtschaftsgüter nach Art. 26 EGV vom Rat autonom
festgesetzt und angepasst. Für bestimmte in der Gemeinschaft nicht verfügbare Rohstoffe und
Halbfertigprodukte kann der Gemeinsame Zolltarif vorübergehend ausgesetzt werden, indem zollfreie
Einfuhrkontingente zugelassen werden.
Eine weitere Ausnahme vom Gemeinsamen Zolltarif stellt das auch entwicklungspolitische Zielsetzungen
verfolgende Allgemeine Präferenzsystem dar. Hierdurch werden bestimmten, in der Anlage I zu VO 2501/01
ausgeführten Entwicklungsländern Zollvergünstigungen eingeräumt, die sich nach dem Produkt richten:
 sog. nicht-empfindliche Waren (=Waren, von deren Export keine Gefahr für die Produzenten
innerhalb der Gemeinschaft ausgeht): völlige Zollbefreiung
 landwirtschaftliche und gewerbliche Waren aus bestimmten „Drogenländern“ Süd- und
Mittelamerikas sowie Pakistans: völlige Zollbefreiung
 Textilien: Zollsenkung um 20%
 empfindliche Waren: Zollsenkung um 3,5%; wenn der Exportstaat bestimmte
Arbeitnehmerrechte und Umweltstandards beachtet: 8,5%.
Den ärmsten Entwicklungsländern (Least developed countries – LDC) wird völlige Zollbefreiung auf alle
Exportgüter außer Waffen gewährt. Sämtliche der genannten Vergünstigungen können ausgesetzt werden,
um z.B. auf unlautere Handelspraktiken des Exportstaats, auf Missachtung der Menschenrechte oder
unzureichende Kontrolle bei der Drogenausfuhr zu reagieren.
Eine vollständige – einseitige - Zollbefreiung sahen auch die vier stark entwicklungspolitisch ausgerichteten
Lomé-Abkommen (1975-2000) mit den AKP-Staaten (Afrika, Karibik, Pazifik) vor. Das Nachfolgewerk, das
Cotonou-Abkommen (2000) stellt insofern flexiblere Mechanismen zur Verfügung (FLEX-System im
Gegensatz zum alten STABEX-Modell). Die Einfuhrzölle der EG werden lediglich ermäßigt und auch dies nur
im Gegenzug gegen stärkere eigenverantwortliche Anstrengungen der AKP-Staaten.
Erhöht werden können die Zölle dagegen im Rahmen handelspolitischer Schutzmaßnahmen: So kann der
Rat auf Antrag eines Unternehmens oder eines Mitgliedstaats Antidumping-Zölle nach der VO 384/96
festsetzen, wenn ausländische Unternehmen ihre Waren zu einem geringeren als dem im Herkunftsland
üblichen Preis in die Gemeinschaft exportieren (Dumping) und hierdurch eine Schädigung von in der EU
ansässigen Produzenten droht. Die Zölle dürfen maximal die Dumpingspanne erreichen, müssen
diskriminierungsfrei auf alle Einfuhren von Waren der betreffenden Art angewandt werden. Rückwirkung ist
nicht zulässig. Ein vergleichbares Instrumentarium stellt VO 2026/97 für – vom Exportstaat ausgehende –
Subvention en zur Verfügung. Nach VO 3286/94 („Trade Barrier Regulation“) können Zölle schließlich auch
als Reaktion auf unlautere Handelspraktiken und insbesondere eine Verletzung der WTO-Regularien durch
einen Drittstaat angehoben werden.
Abschöpfungen
Abschöpfungen sind Einfuhrabgaben, die auf die Einfuhr von Agrarprodukten mit Marktordnungen
erhoben werden. Sinn der Abschöpfungen ist es, den Preis für die Ware vom niedrigen
Weltmarktniveau auf das Niveau des Preises auf dem EU-Binnenmarkt zu heben. Abschöpfungen
sind keine Zölle, werden aber von den Zollbehörden bei der Einfuhr der Waren in den freien Verkehr
erhoben. Sie sind für die Berechnung des Zollwertes und der Einfuhrumsatzsteuer relevant. Die Höhe
der Abschöpfungen entspricht in etwa dem Unterschied zwischen Weltmarktpreis und Binnenpreis in
der EU.
Teilweise sind Abschöpfungen an gewisse Quoten gekoppelt und nach diesen gestaffelt.
Wareneinfuhren, die innerhalb der ersten Quote liegen (z.B. die ersten x Tonnen Bananen welche in
einem Jahr eingeführt werden), werden mit einer niedrigen Abschöpfung belegt, Waren, die innerhalb
der nächsten Quote liegen (z.B. mehr als x Tonnen Bananen, aber noch keine y Tonnen Bananen),
werden mit einer höheren Abschöpfung belegt, und alle Einfuhren, die über diesen Quoten liegen,
werden mit der vollen Abschöpfung belegt. Dies ist zum Beispiel in der Bananenmarktordnung so
geregelt, was dazu führt, dass am ersten Werktag jedes Jahres riesige Mengen Bananen für die
zollrechtliche Überführung in den freien Verkehr angemeldet werden und die Quote schon ganz am
Anfang des Jahres erschöpft ist. (Die Bananenmarktordnung wurde eingeführt, um die in Spanien, vor
allem auf den Kanarischen Inseln produzierten Bananen gegen Importe aus Südamerika
konkurrenzfähig zu machen.)
Einfuhrkontingente
Wichtigstes nichttarifäres Steuerungsmittel sind mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen. Nach Art. 1 Abs. 2
VO 3285/94 sind diese grundsätzlich nicht vorgesehen. Soweit durch Importe den in der Gemeinschaft
ansässigen Produzenten erhebliche Schäden drohen, kann die Kommission nach Art. 16 der VO die
Einfuhren einem Genehmigungserfordernis unterwerfen und zu diesem Zwecke Einfuhrkontingente
festsetzen. Auch die auf die Bekämpfung unlauterer Handelspraktiken durch Drittstaaten abzielende VO
3285/94 („Trade Barrier Regulation“) sieht als Instrument die Festsetzung von Einfuhrkontingenten vor
Preis-Mengen-Beziehung und die Auswirkungen auf die Einfuhr.
142. Was ist eine „kognitive Dissonanz“?
Kognitive Dissonanz („Missklang im Erkennen“) ist in der Sozialpsychologie eine Theorie, die erklärt,
wie durch miteinander unvereinbare Kognitionen – Wahrnehmungen, Gedanken, Meinungen,
Einstellungen, Wünsche oder Absichten – innere Konflikte entstehen, die Vermeidungsreaktionen
oder andere zur Verminderung dieser Konflikte geeignete Handlungen hervorrufen.
Typischerweise treten kognitive Dissonanzen auf, wenn neu hinzutretende Erkenntnisse der bislang
bestehenden eigenen Meinung widersprechen oder Zusatzinformationen eine Entscheidung als falsch
entdecken. Das Widerstreben gegen Dissonanzen führt dazu, dass unpassende bzw. unangenehme
Neuigkeiten missachtet und passende umso mehr geschätzt werden. Es ist der Wunsch, diesen
inneren Konflikt zu beseitigen, der den Menschen dazu treibt, die eigene Meinung zu ändern oder
neue Ideen zu entwickeln. So treten zum Beispiel gerade nach der Entscheidung über die
Anschaffung eines relativ teuren Gutes oft Zweifel über die Zweckmäßigkeit derselben auf, was zum
Suchen weiterer Informationen veranlasst, um so die Dissonanz nachträglich aufzulösen, obwohl
diese Informationen hinterher, d.h. nach gefällter Entscheidung, oft keinen praktischen Nutzen mehr
haben.
Theorie
Kognitive Elemente können zueinander konsonant, dissonant oder irrelevant sein. Grundlage von
Festingers Theorie sind folgende Hypothesen:


Das Vorhandensein von Dissonanz übt auf den Menschen Druck aus, diese zu beseitigen
oder zu reduzieren. Die Stärke des Drucks zur Dissonanzreduktion ergibt sich aus der Stärke
der Dissonanz.
Die Dissonanz zwischen zwei kognitiven Elementen kann nicht größer sein, als notwendig ist,
um das weniger widerstandsfähige der beiden Elemente zu ändern. Das Ausmaß an
Dissonanz kann nicht stärker sein, weil sich zum Zeitpunkt größtmöglicher Dissonanz das
weniger widerstandsfähige Element ändern würde – die Dissonanz wäre somit beseitigt.
Gartenbau allg.
Gartenbau allg.
Das bedeutet, dass Menschen konsonante Kognitionen als angenehm empfinden und daher aktiv
suchen. Daher versuchen Menschen u.a., dissonante Informationen zu vermeiden (Seeking-andAvoiding-Hypothese). Die Folge des geschilderten Verhaltens ist die selektive Wahrnehmung von
Informationen, also beispielsweise von dargebotenen Medieninhalten. Menschen neigen demnach,
einmal getroffene Entscheidungen zunächst beizubehalten. Deshalb werden alle neuen Informationen,
die zu der getroffenen Entscheidung in Widerspruch stehen, tendenziell abgewertet, während alle
konsonanten Informationen tendenziell überschätzt werden. Erst wenn die durch die Dissonanz
erzeugte innere Spannung zu groß werde, also die individuelle Toleranzschwelle überschreite, ändere
das Individuum die getroffene Entscheidung, um so Erfahrung und Entscheidung wieder zur
Konsonanz zu bringen. Je toleranter und veränderungsbereiter ein Mensch ist, desto geringer seien
die durch neue Informationen erzeugten Spannungen.
(aus Wikipedia, „kognitive Dissonanz“)
143. Welche Konkurrenz haben Gartenbaumschulen?
Gartenbaumschulen stehen in Konkurrenz zu Baumärkten und Lebensmitteleinzelhandel, der sein Angebot
durch Non-Food-Produkte ergänzt. Es werden große Mengen von wenigen gut gehenden Artikeln eingekauft
und diese dann zu günstigen Preisen saisonal abgesetzt. Eine Gartenbaumschule bietet dagegen ein sehr
breites Sortiment und eine kompetente Beratung an, was sich im höheren Preis der Produkte niederschlägt.
In der Regel laufen max. 20 % der Produkte sehr gut, die restlichen 80 % sind der Service am Kunden.
144. Wie können diese sich gegen Konkurrenz behaupten?
Kommunikation der Beratungskompetenz an den Kunden
Regelmäßige Produkt- und Verkaufsschulungen der Mitarbeiter
Kommunikation der Qualität und des breiten Angebots
Dienstleistungen anbieten, wie Gartenplanung, Einpflanzen und Pflege (selbst machen, oder mit
Galabau zusammenarbeiten- dafür nimmt Galabau Pflanzen immer von dieser BS ab)
Angebote der Woche /des Monats anbieten
Pflanzbeispiele präsentieren und regelmäßig neu gestalten
Baumschule
145. Welche Fähigkeiten muss ein Berater haben um eine AG zu beraten?

Kenntnisse und Fähigkeiten Gruppenprozesse zu steuern

Fähigkeit alle Teilnehmer unter einen Hut zu bringen, auch wenn sie an
verschiedenen Stufen des Problemlösungsprozesses stehen

Muss alle Problemlösungstypen vereinen können

Autonome Klienten
Lösungslose Klienten
Ziellose Klienten
Orientierungslosen Klienten
Hilflosen Klienten

Wird mehr gefordert, da die Beratung kostenpflichtig ist

Muss sich weiterbilden
Beratung
146. Welche Unterschiede gibt es zur Einzelberatung/ Massenveranstaltung?
Einzelberatung
Gruppenberatung
Massenveranstaltung
Spezielle Probleme des
Betriebes
können
angesprochen werden
Sensible
(persönliche)
Probleme
können
angesprochen werden
Persönlicher Kontakt zum
Immer mehr als ein
Klient
(20-25
Teilnehmer)
Teilnehmer
haben
gleiche oder ähnliche
Probleme
Teilnehmer reden offen
Teilnehmerzahl ist unbestimmbar
Kostengünstig
Viel
Information
an
viele
Teilnehmer
Kunden wird gepflegt
Berater erhält sofort ein
Feedback
Beratung ist kostenintensiv
über ihr Problem
Unstrukturierte
Kommunikation
Fachliche Themen
Für
eine
reine
Informationsübermittlung
nicht geeignet
Es
findet
kein
Erfahrungsaustausch mit
Berufskollegen statt
Der Berater kann einen
starken
(einseitigen)
Einfluss nehmen
Beeinflussung
der
Klienten untereinander
vermitteln
Wird häufig für Aufklärung genutzt z.B.
Gesetzesänderung
Einsatzmöglichkeiten: Massenmedien
Messen und Maschinenvorführung
Internet
Was soll ein Betriebsleiterseminar leisten um es methodisch der Gruppenberatung
zuzuordnen?
 individuelle Probleme und Betroffenheit der Teilnehmer
 begrenzte Teilnehmerzahl
 Kommunikations- und Erfahrungsaustausch müssen möglich sein
 es müssen Entscheidungen herbeigeführt werden
 es muss eine Evaluation der Entscheidung stattfinden
147 Planung einer Weiterbildungsmaßnahme wie gehen sie vor?
 Wer sind die Teilnehmer und welches Ziel soll erreicht werden
 Welche Schwerpunkte sollen gesetzt werden, möglicherweise bei den Teilnehmern nachfragen
 Hat man das nötige Fachwissen/ Informationen, muss man sich selber erst informieren oder
jemanden kaufen
 Umfang und Kosten
 Organisation
 Welche Art der Evaluation bietet sich an, ist sie geeignet
148. Über welchen Wegen können Sie einiges über die Zielgruppe erfahren?

Organisatoren befragen

Mit der Einladung einen Fragebogen verschicken

Kollegen ansprechen

Wie kann eine solche Maßnahme finanziert werden?

Mitgliedsbeiträge im AK

Spenden

Mögliche Fördermittel  im Rahmen der 2. Säule

Firmensponsoren, Werbung

Eintrittsgelder/ Teilnahmegebühren

Kostenpflichtige Arbeitsmaterialien

Unendgeldliche Referenten nutzen

Möglichst Kostenfreie Veranstaltungsräume
Abgrenzung „Seminar“ zu „Massenveranstaltung“
Welche Vorteile bietet ein Seminar?
150 Was verstehen Sie unter „Vielfalt statt Einfalt“?
Gerade in der Erwachsenenbildung ist es wichtig, die verschiedenen Lerntypen unterschiedlich
anzusprechen, daraus ergibt sich notwendiger Weise ein häufiger Methoden und Medienwechsel
151 Wie kann die Qualität von Weiterbildungsmaßnahmen gemessen werden?

Evaluation: bezeichnet eine Methode zur Beurteilung der Wirksamkeit und des
Erfolgs von Maßnahmen

Qualitätssicherung: hat die Optimierung der Ablauf- und Aufbauorganisationen,
Gestaltung und Durchführung von Maßnahmen zum Ziel

Controlling: ist das zyklische Ineinandergreifen von Planung Messung Bewertung
und Korrektur von Maßnahmen, um Nutzen sichtbar zu machen
Weiterbildung
Was bedeutet Supervision im Unterschied zum Coaching?
Supervision begleitet Einzelne, Teams, Gruppen und Organisationen bei der Reflexion und
Verbesserung ihres beruflichen oder ehrenamtlichen Handelns. Fokus ist je nach Zielvereinbarung die
Arbeitspraxis, die Rollen- und Beziehungsdynamik zwischen Supervisand und Klient, die
Zusammenarbeit im Team bzw. in der Organisation des Supervisanden usw.
Bezüge und Abgrenzung zu Coaching
In den letzten Jahren wird diskutiert, in welchem Verhältnis Supervision und Coaching zueinander
stehen. Dabei gibt es folgende Positionen:
Supervision = Coaching
Supervision und Coaching sind lediglich unterschiedliche Namen für gleichartige Verfahren.
Supervision stammt aus dem psychosozialen Bereich ("nonprofit" bzw. "socialprofit") und wird
dort und zunehmend auch in der Wirtschaft ("profit") angewendet, dort aber oft unter der
neudeutschen Bezeichnung "Coaching". Führungskräfte im psychosozialen Bereich nennen
die Methode eher "Supervision" (insbesondere, wenn sie klientennah arbeiten oder eine
niedrige Führungsposition ausfüllen). Führungskräfte mit höheren Positionen und solche in
der Wirtschaft lassen sich eher "coachen".
Supervision für Mitarbeiter, Coaching für Führungskräfte
Supervision zielt auf das Verhalten gegenüber Klienten, Kunden, Patienten, und Coaching
zielt auf das Verhalten von Führungskräften gegenüber Mitarbeitern. Diese Sichtweise
unterscheidet nach der formellen Funktion der Teilnehmer.
Supervision ist reflektiv, Coaching ist lösungsorientiert
Inhalt von Supervision ist arbeitsbezogenen Reflexion des beruflichen Handelns, also
innerseelische und zwischenmenschliche Wirkfaktoren und Potenziale. Inhalt von Coaching ist
arbeitsbezogenes Finden von konkreten anlaßbezogenen (pragmatischen) Lösungen.
Unter letzterem Gesichtspunkt ist allerdings jede Supervision auch Coaching, da es nicht bloß um
Selbst- bzw. Beziehungserfahrung geht, sondern immer auch um fallbezogene oder generelle
Handlungs- und Entwicklungspotenziale und deren Umsetzung. Supervision enthält mehr an
Coachingelementen, als dass Coaching Supervisionselemente enthalten würde.
Welchen Unterschied gibt es zwischen Beratung und Weiterbildung?
Weiterbildung

Fortbildung
i. Aufstieg
ii. Anpassung


Umschulung
Erwachsenenbildung
Beratung

Bewusst gegebene, kommunikativ vermittelte Hilfe zur MeinungsEntscheidungsfindung in konkreten Problemfällen

Trägt zur Lösung der beim Ratsuchenden vorliegenden Probleme bei
und
Weiterbildung sind alle Aktivitäten, die der Vertiefung, Erweiterung oder Erneuerung von
Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten von Menschen dienen, die eine erste Bildungsphase
abgeschlossen haben und in der Regel erwerbstätig waren oder in der Familie gearbeitet haben.
Der Begriff Weiterbildung wurde 1970 vom Deutschen Bildungsrat geprägt, um die verschiedenen
Bereiche des Lernens nach der Erstausbildung zu integrieren, und zwar dem Inhalt nach
 die berufliche Weiterbildung (oft auch als Fortbildung bezeichnet),
 die politische Weiterbildung und die allgemeine Weiterbildung
Heute ist als weiterer Unterbereich die Bezeichnung wissenschaftliche Weiterbildung üblich,
insofern es sich um Weiterbildung auf Hochschulniveau handelt. Da auch in der Weiterbildung
alle Lernformen verbreitet sind, wird zudem der Form nach unterschieden zwischen
 Formal organisierter Weiterbildung (z. B. Seminare, Kurse/Lehrveranstaltungen, aber auch ELearning, CBT, WBT)
und
 informeller Weiterbildung (z. B. informelles Lernen, Selbstlernen).
Können Erwachsene schlechter lernen als Jugendliche?




Die Verarbeitungsgeschwindigkeit nimmt mit zunehmendem Alter ab
Die Gedächtnisspanne wird ab dem 60 Lebensjahr deutlich geringer
Erwachsene brauchen längere Übungszeiten
Intelligenz und Weisheit
Schlussfolgerung für die Weiterbildung:

Lebenserfahrung (Weisheit) der Teilnehmer nutzen

An vorhandenes Wissen anknüpfen

Langsam und kleinstrukturiert arbeiten

Wiederholungen einbauen

Verschiedene Lernmethoden anbieten
Lerntypen bei Erwachsenen:
Theoretiker
Anwendungsorientierte
Musterschüler
Gleichgültige
Unsichere
Wozu gehört der Samba-Kurs an der VHS?
Weiterbildung
Sie werden beauftragt, eine Weiterbildungsmaßnahme zu evaluieren, was machen Sie?
Fragebögen
Erfolgskontrollen
Zwischenergebnisse
Feedbackrunde
Wie kann man zu einem Kunden, den man beraten möchte, Zugang finden?

Freundliche Atmosphäre schaffen

Dem Klienten eine positive Wertschätzung entgegen bringen

Probleme nicht bagatellisieren




Dem Klienten Feedback geben
Chance für Sympathie
Keine Vorurteile
Den Klienten ermutigen
Wie läuft ein Beratungsprozess ab?

Kontaktaufnahme und erste Situationserfassung

Situationsanalyse

Planung

Durchführung

Ergebnisbewertung
158. Welche psychologischen Hemmnisse bestehen beim Klienten für die Umsetzung der
Beratungsergebnisse?

Der Klient sieht sich gezwungen, seine Einstellung zu bestimmten Dingen für die
Umsetzung zu ändern.

Es handelt sich um Neuerungen, die nicht den Normen entsprechen (z. B.
Umstellung auf Bio-Schweineproduktion in einer Grünlandregion).
Weiterbildung
Welche Weiterbildungsveranstaltungen haben Sie organisiert bzw. an welchen haben Sie
teilgenommen?
159. Wie baut man einen Vortrag auf? Was ist beim Medieneinsatz zu beachten?
Einleitung:
-Herstellung einer guten Beziehung zum Publikum
-Neugier wecken
-Unsicherheiten abbauen
-Möglichkeiten: z. B. gemeinsames Problem ansprechen, Zitat, aktueller Aufhänger
Hauptteil:
-Darstellen von Informationen und Argumenten
-Überzeugen der Zuhörer
-Bearbeitung des Problems durch z. B. Aktualisieren, Problematisieren, Entscheiden, Relativieren,
Konkretisieren
Schluss:
-Dem Hörer soll noch einmal der Inhalt des Vortrags in verdichteter Form als einprägsamer, zur
Diskussion und zum Handeln auffordernder Gedanke oder Auftrag übergeben werden
-Möglichkeiten: Schlussfolgerungen, Zitat, Ausblick, Appell
Merkmale eines guten Vortrags:

Ausdrucksstarke Sprache

Angepasstes Niveau

Merkwürdiger Inhalt

Offenheit des Referenten

Bilder
Was ist Qualität? Wie funktioniert Evaluierung in WB-Maßnahmen?
160. Was sind Qualitätsmanagementsysteme?
Beratung
Arbeitskreise und Beratungsdienst im Überblick
Arbeitskreis A

1 Betriebsberatung vor Ort auf Anfrage (nur Anbauberater)





1 Faxinformationsdienst
Teilnahme an Gruppenberatungen (Treffen, Seminare)
Fachinformationen
Lehrfahrt In-/Ausland
225 € / Jahr zuzüglich Mehrwertsteuer
Arbeitskreis B

Betriebsberatungen (6h) vor Ort auf Anfrage (auch verschiedene Berater)

Betriebswirtschaft

Düngeplanung

450 € / Jahr zuzüglich Mehrwertsteuer
Beratungsdienst

22 bzw. 44 Stunden (= 30,-€/Std.)betriebsbezogene Beratung auf Anfrage
(Betriebsberatungen vor Ort)

Bezug mehrerer Faxinformationsdienste

Teilnahme an Gruppenberatungen (Treffen, Seminare)

Fachinformationen

Lehrfahrt In-/Ausland

660 € bzw. 1.320 € / Jahr zuzüglich Mehrwertsteuer
Zukunft der Gartenbauberatung
Höhere Stundensätze für Einzelberatung (65.- € statt bisher 35,-€)
Mehr Einzelberatung
Folge:
Nur wirtschaftlich starker Betriebe werden Beratung in Anspruch nehmen
Schere zwischen schlechten und guten Betrieben öffnet sich schneller
 schnellerer Strukturwandel
 Aber: Betriebsaufgaben konnten bisher meist nur aufgehalten, aber selten verhindert werden
(Aussage eines Beraters für Zierpflanzenbau)
Die vier Seiten einer Nachricht aus Sicht des Senders
Die vier Seiten einer Nachricht von Friedemann Schulz- von- Thun ist ein geeignetes
Kommunikationsmodell, an dem wir erkennen können, warum es in verschiedenen Situationen zu
Beziehungsstörungen gekommen ist.
Sachinhalt:
Worüber ich
informiere.
Keine
Bewertungen!
Selbstoffenbarung:
Was ich über mich
Appell:
Nachricht
Wozu ich
sage/
Selbstdarstellung/ enthüllung
dich
veranlassen
möchte!
Beziehung:
Was ich von
dir halte! Wie
wir
zueinander
stehen!
Die vier Seiten (Ohren) des Empfängers
Der Empfänger besitzt theoretisch vier Ohren. Je nachdem, welches der vier Ohren des Empfängers
gerade vorrangig auf Empfang geschaltet ist, nimmt das Gespräch einen unterschiedlichen Verlauf.
Selbstoffenbarung:
Sachinhalt:
Was ist das für einer? Was ist
mit ihm?
Wie ist der Sachverhalt zu
verstehen?
Beziehung:
Appell:
Wie redet der eigentlich mit
mir? Wen glaubt er vor sich zu
haben?
Was soll ich tun, denken, fühlen
aufgrund der Mitteilung?
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