Art. 1816-1818 23. März 2004 139. Sitzung 23. März 2004, 14.00 Uhr Vorsitzende: Barbara Roth, Erlinsbach Protokollführer: Urs Meier, Staatsschreiber-Stellvertreter Tonaufnahme/Redaktion: Norbert Schüler Präsenz: Anwesend 183 Mitglieder Abwesend mit Entschuldigung 17 Mitglieder Entschuldigt abwesend: Bodmer Thomas, Wettingen; Brizzi Simona, Ennetbaden; Bürge Josef, Baden; Damann Sepp, Magden; Erne Leo, Döttingen; Fässler Lukas, Möhlin; FavreBitter Bernadette, Wallbach; Gloor Walter, Niederlenz; Hoffmann Brigitte, Küttigen; Kaufmann Rainer, Rupperswil; Müller Andrea-Ursina, Rombach; Nietlispach Franz, Zeiningen; Nyffenegger Willy, Beinwil am See; Pfyl Daniel, Mägenwil; Strebel Herbert, Muri; Werthmüller Ernst, Holziken; Zubler Peter, Aarau Vorsitzende: Ich begrüsse Sie herzlich zur 139. Ratssitzung der laufenden Legislaturperiode. praxisbezogenere Kalenderjahr-Variante, welche zu administrativen Vereinfachungen und zu mehr Transparenz führt. Gründe die für das Kalenderjahr sprechen: 1816 Mitteilungen Vorsitzende: Ich habe Ihnen noch eine Mitteilung seitens der FDP-Fraktion zu machen: Die FDP-Fraktion hat einen neuen Fraktionspräsidenten gewählt. Es ist Herr Dr. Daniel Heller, Erlinsbach. Er wird das Fraktionspräsidium per neues Amtsjahr 1. April 2004 übernehmen. Ich gratuliere Herrn Heller herzlich zu seinem neuen Amt und wünsche ihm nebst der vielen Arbeit auch viel Freude und Spass an der Arbeit! 1817 Postulat Lukas Bütler, SVP, Beinwil (Freiamt), betreffend Verlegung des ÖLN-Kontrolljahres auf das Kalenderjahr; Einreichung und schriftliche Begründung Von Lukas Bütler, SVP, Beinwil (Freiamt) und 49 mitunterzeichnenden Ratsmitgliedern wird folgendes Postulat eingereicht: Text: - Der 1. August ist kein sachlicher Trenntermin in der Düngung. Verschiedene Kulturen sind dann im Wachstum und werden sowohl vorher wie nachher gedüngt. Die Düngerzuteilung zu einer Kontrollperiode ist oft zufällig. - Der Abgrenzungstermin 1. Januar ist mitten in einer düngefreien Periode, der Düngereinsatz ist eindeutig dem Kontrolljahr zuteilbar. - Die Düngervorräte am 1. Januar sind kontrollierbar und entsprechen dem Inventar in der Buchhaltung. - Keine Abgrenzungsprobleme mit Bio-Betrieben und ausserkantonalen Hofdüngerverschiebungen und Nährstoffbilanz-Berechnungen. - Das heutige System ist nicht buchhaltungskonform. Anfallende Produktionskosten für die Kulturen von August bis Dezember werden in der Buchhaltung im laufenden Jahr gebucht. Im jetzigen System gehören sie aber bereits zum nächsten Jahr. Somit muss der Landwirt die Datenaufzeichnungen gleichzeitig für verschiedene Zeitperioden führen, was den administrativen Aufwand erhöht und die Transparenz verringert. Der Regierungsrat wird ersucht, das Kontrolljahr für den ÖLN und die Oekoprogramme BTS und RAUS auf das Kalenderjahr 1. Januar - 31. Dezember festzulegen. Begründung: Die Kantone bestimmen, ob das ÖLN-Kontrolljahr dem Kalenderjahr oder dem Erntejahr entspricht. Der Kanton Aargau hat das Kontrolljahr auf den 1. August vorverschoben, weil dieses System den Vegetationszyklus der Ackerkulturen und die Herbstgrunddüngung von Winterkulturen besser berücksichtigen soll. Diese Praxis ist unbefriedigend, weil es keine harmonisierte Lösung ist. Die umliegenden Kantone arbeiten mit dem Kalenderjahr und der Trend beweist, dass immer mehr Kantone auf dieses System umstellen. Die Landwirte, die Ersteller von Nährstoffbilanzen und die Kontrollorgane bevorzugen die 1818 Reformen der Staatsleitung und der Verwaltungsführung; erste Beratung; Gesamtabstimmungen (Fortsetzung); Abschreibung von Vorstössen (vgl. Art. 1815 hievor) Gesamtabstimmungen (Fortsetzung) Änderung des Geschäftsverkehrsgesetzes (GVG) Gesamtabstimmung: 2964 139. Grossratssitzung vom 23. März 2004 (Nachmittag) / 1. Entwurfexemplar vom 12. Mai 2004 Für die Änderung des Geschäftsverkehrsgesetzes (GVG), ist: 119 Stimmen. Dagegen: 9 Stimmen. Änderung des Unvereinbarkeitsgesetzes wie sie aus den Beratungen in erster Lesung hervorgegangen Vorsitzende: Aus dem Plenum liegen keine Wortmeldungen dazu vor. Die Abschreibung ist unbestritten. Sind Sie einverstanden, wenn wir in globo darüber abstimmen? Das ist der Fall. Gesamtabstimmung: Abstimmung: Für die Änderung des Unvereinbarkeitsgesetzes, wie sie aus den Beratungen in erster Lesung hervorgegangen ist: 108 Stimmen. Dagegen: 42 Stimmen. Für die Abschreibung der Vorstösse: 130 Stimmen. Dagegen: 2 Stimmen. Änderung der Geschäftsordnung (GO) Gesamtabstimmung: Für die Änderung der Geschäftsordnung (GO), wie sie aus den Beratungen in erster Lesung hervorgegangen ist: 116 Stimmen. Dagegen: 21 Stimmen. Vorsitzende: Wir nehmen hier gerade noch die Abstimmung vor, wie Sie sie auf der weissen Synopse zur Änderung des Dekretes über die Geschäftsordnung haben. Normalerweise werden Dekrete in einmaliger Lesung verabschiedet. Da diese aber mit allen anderen Vorlagen zusammenhängt, liegt der Antrag von Regierungsrat und Kommission vor, für die Änderung der Geschäftsordnung sei eine zweite Lesung durchzuführen. Vorsitzende: Bei einigen Aufrechterhaltung beantragt. Vorstössen wird eine (98.4917) Postulat Rosi Magon, Windisch, vom 3. November 1998 betreffend Einreichung gemeinsamer parlamentarischer Vorstösse durch mehrere Ratsmitglieder. Thomas Leitch, SP, Hermetschwil-Staffeln: Ich bitte Sie, dieses Postulat noch nicht abzuschreiben. Wir haben erst einen Prüfungsantrag überwiesen, wonach wir gesagt haben, beim Geschäftsverkehrsgesetz § 41 sei eine Ergänzung anzubringen, damit es möglich wird, künftig gemeinsam Postulate einzureichen. Das ist noch nicht erfüllt. Das wird erst in der zweiten Lesung sein. Konsequenterweise müssten wir dieses Postulat aufrechterhalten. Vorsitzende: Aus dem Plenum liegen keine weiteren Wortmeldungen dazu vor. Der Regierungsrat stimmt der Aufrechterhaltung zu. Abstimmung: Abstimmung: Dem Antrag von Regierungsrat und Kommission, die Änderung der Geschäftsordnung einer zweiten Lesung zu unterziehen, wird in der Abstimmung mit klarer Mehrheit zugestimmt. Für Aufrechterhaltung Stimmen. Dagegen: 3 Stimmen. Gesetz über die Finanzkontrolle (GFK) (01.139) Postulat Paul Fischer, Dottikon, vom 15. Mai 2001 betreffend Ermöglichung stiller Wahlen bei unbestrittenen Grossratswahlgeschäften Für das Gesetz über die Finanzkontrolle (GFK), wie es aus den Beratungen in erster Lesung hervorgegangen ist: 134 Stimmen. Dagegen: 4 Stimmen. des Postulates (98.4917): 89 Abschreibung parlamentarischer Vorstösse (02.118) Postulat der SP-Fraktion vom 30. April 2002 betreffend Verankerung des politischen Rechts auf die Verabschiedung einer parlamentarischen Resolution im Geschäftsverkehrsgesetz (GVG) (7225) Motion Roland Brogli, Zeiningen, vom 26. März 1996 betreffend Änderung der Ausstandsvorschriften im Geschäftsverkehrsgesetz des Grossen Rates Vorsitzende: Aus dem Plenum liegen keine Wortmeldungen dazu vor. Wir stimmen in globo über die Abschreibung dieser beiden Vorstösse ab. (97.3369) Postulat der SD-Fraktion vom 24. Juni 1997 betreffend Änderung des Paragraphen 4 des Unvereinbarkeitsgesetzes Abstimmung: (97.3507) Motion des Büros vom 1. Juli 1997 betreffend Revision der Geschäftsordnung (GO) vom 4. Juni 1991, allenfalls des Geschäftsverkehrsgesetzes (GVG) vom 19. Juni 1990 (02.202) Postulat Hans Killer, Untersiggenthal, vom 18. Juni 2002 betreffend Schaffung einer ständigen grossrätlichen Kommission für kantonale Hochbauten. (98.2132) Postulat Dr. Beat Edelmann, Zurzach, vom 5. Mai 1998 betreffend Änderung von § 45 des Geschäftsverkehrsgesetzes vom 19. Juni 1990 (98.3768) Postulat Harry Lütolf, Wohlen, vom 18. August 1998 betreffend Neuregelung der Ausstandsvorschriften für Mitglieder des Grossen Rates (99.295) Postulat Max Chopard-Acklin, Untersiggenthal, vom 14. September 1999 betreffend Einhaltung des Gesetzes über die politischen Rechte und des Geschäftsverkehrsgesetzes durch den Regierungsrat Die beiden Vorstösse werden mit grosser Mehrheit abgeschrieben. Vorsitzende: Herr Killer beantragt Aufrechterhaltung seines Postulats. Hans Killer, SVP, Untersiggenthal: Wir haben im Rahmen der Diskussionen der letzten anderthalb Tage das Problem der Kommissionsarbeit erkannt und innerhalb eines Prüfungsantrags diese Definition von Kommissionsarbeiten im Detail nochmals an die Kommission zu Handen der zweiten Beratung zurückgegeben. Das Anliegen, wie es im Postulat formuliert ist, die grossrätliche Kommission für Bau und Planung solle alle kantonalen Bauten begleiten, ist bis jetzt nicht erfüllt und ich bitte Sie, das Postulat aus 2965 Art. 1816-1818 diesem Grund nicht abzuschreiben! Warten wir das Resultat gen in der Kommission zu Handen der zweiten Lesung ab und urteilen wir dann. Ich bitte Sie, für die Aufrechterhaltung dieses Postulats zu votieren! Vorsitzende: Aus dem Plenum liegen keine weiteren Wortmeldungen dazu vor. Der Regierungsrat stimmt der Aufrechterhaltung zu. Abstimmung: Dem Antrag auf Aufrechterhaltung des Postulats wird mit 143 Stimmen, ohne Gegenstimme, zugestimmt. Vorsitzende: Wir sind somit am Ende der Beratungen dieses umfangreichen Geschäfts. Ich danke dem Herrn Kommissionspräsidenten sowie den Mitgliedern der WOVKommission ganz herzlich für die grosse vorberatende Arbeit! Ich danke auch Ihnen allen und den Herren Regierungsräten für die gute Beratung dieses Geschäftes im Plenum! Das Geschäft ist damit erledigt. 23. März 2004 der BeratunMehr gibt es zu dieser Vorlage nicht zu sagen. Sie erscheint sinnvoll und sachgerecht und führt erst noch zu keinerlei finanziellen Auswirkungen für den Kanton. Die Kommission hat dieser Vorlage deshalb auch einstimmig zugestimmt. Vorsitzende: Stillschweigendes Eintreten zu dieser Vorlage haben die EVP-Fraktion, die FDP-Fraktion, die SD/FPFraktion, die Fraktion der Grünen sowie die SVP-Fraktion signalisiert. Zum Eintreten liegen keine Wortmeldungen vor. Eintreten ist unbestritten und somit beschlossen. Wir kommen damit zur Detailberatung. Hierzu liegen keine Anträge oder Wortmeldungen vor. Wir kommen somit zu den Hauptanträgen auf Seite 4 der Botschaft. Wir stimmen über beide Anträge gleichzeitig ab. Abstimmung: Den beiden Anträgen wird mit 143 Stimmen, ohne Gegenstimme, zugestimmt. Beschluss: 1819 Dekret über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugsdekret); Aufhebung; Dekret über die Jugendstrafrechtspflege; Änderung; Genehmigung bzw. Beschlussfassung 1. (Vorlage vom 22. Oktober 2003 des Regierungsrats) 2. Markus Leimbacher, SP, Villigen, Präsident der Justizkommission: Für einmal war es eine sehr kurze Beratung, die die Justizkommission bei der beantragten Aufhebung bzw. Änderung von zwei Dekreten im Bereich der Strafrechtspflege durchführte. Eine eigentliche Diskussion wurde nicht geführt, da sich alle Mitglieder der Kommission mit den vorgeschlagenen Dekretsbestimmungen einverstanden erklären konnten. Es ist somit auch klar, weshalb ich mein heutiges Referat ebenfalls sehr kurz halten kann. Der Entwurf für die Änderung des Dekrets über die Jugendstrafrechtspflege wird zum Beschluss erhoben. Im Zuge der auf 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Teilrevision der Strafprozessordnung ist einerseits das Dekret über den Vollzug von Strafen und Massnahmen aufzuheben. Der Inhalt dieses Dekretes ist vollständig in die durch die Regierung erlassene Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (SMV) überführt worden. Materielle Änderungen ergeben sich nicht. Andererseits sieht die SMV im Bereich der Jugendstrafrechtspflege eine Neuerung vor, die eine Anpassung im Jugendstrafrechtspflegedekret notwendig macht. Neu kann das Departement des Innern - und nicht wie bisher die Gerichtskassen - das Inkasso der mit Strafbefehlen der Jugendanwaltschaft verhängten Bussen und Kosten übernehmen. Gleichzeitig wird die Dekretsvorlage dazu genutzt, die Verteilung der bei Heimeinweisungen entstehenden Vollzugskosten für das gesamte Jugendstrafrecht einheitlich zu regeln. Damit wird ein lange bekannter Misstand - nämlich die unterschiedliche Behandlung der Kostenverteilung je nachdem, ob die eingewiesenen Jugendlichen noch minderjährig oder bereits mündig sind - behoben. Die entsprechende bisherige Bestimmung ist deshalb zugunsten der Regelung in der Strafprozessordnung aufzuheben! (Vorlage vom 12. November 2003 des Regierungsrats) 2966 Der Entwurf für die Aufhebung des Dekrets über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugsdekret) wird zum Beschluss erhoben. 1820 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (EG BGFA); erste Beratung; Eintreten, Detailberatung und Gesamtabstimmung Markus Leimbacher, SP, Villigen, Präsident der Justizkommission: Zum Eintreten: Durch die bilateralen Verträge mit der EU und das damit zusammenhängende Abkommen über die Personenfreizügigkeit ist die Schweiz verpflichtet, den freien Personenverkehr sowie die gegenseitige Anerkennung von Berufsdiplomen zu regeln. Im Bereich des Anwaltsrechts hat sie dies durch das neue Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) getan. Dieses Gesetz gewährt die Freizügigkeit gegenüber den Anwältinnen und Anwälten der EU, die in der Schweiz tätig werden wollen. Daneben bringt das BGFA auch die interkantonale Freizügigkeit für Schweizer Anwältinnen und Anwälte und hebt damit das bisherige schwerfällige System der kantonalen Berufsausübungsbewilligungen auf. Mit anderen Worten: Durch die Einführung des BGFA kann eine jede Anwältin, ein jeder Anwalt, der die entsprechende kantonale Berufsausübungsbewilligung erhalten hat, in der gesamten Schweiz tätig sein. Das BGFA regelt die wichtigsten Bereiche des Anwaltsrechts gesamtschweizerisch und abschliessend. Dennoch verbleiben den Kantonen gewisse Kompetenzen, beispielsweise die Regelungen für die Anwaltsprüfung, den Umfang des Anwaltsmonopols, die 23. März 2004 Bezeichnung der Disziplinarverfahren. Art. 1818 Aufsichtsbehörden und das Die Justizkommission hat die Botschaft des Regierungsrats, die sich nicht auf eine Teilrevision des bestehenden Frau Oberrichterin Franziska Plüss anwesend, welche die Sichtweise der Anwaltskommission, die von ihr präsidiert wird, einbrachte. Die Eintretensdiskussion konnte sehr kurz gehalten werden. Das einzige Votum wandte sich gegen die Personenfreizügigkeit im Allgemeinen. Diese ist aber durch den Bund abschliessend geregelt, weshalb sich weitere Äusserungen erübrigten. Mit einer einzigen Gegenstimme ist die Kommission in der Folge auf die Vorlage eingetreten. Im Rahmen der Detailberatungen wurden insbesondere folgende Bereiche eingehend diskutiert: 1. Ausweitung des Anwaltsmonopols (§ 2): Verschiedene Kommissionsmitglieder wollten das Anwaltsmonopol weiter fassen. 2. Zusammensetzung der Anwaltskommission (§ 6 Abs. 2): Hier wollte ein Kommissionsmitglied die Zusammensetzung enger fassen. 3. Anhörung des Anwaltsverbandes (§ 8): Ein Kommissionsmitglied wollte ein Einspracherecht des Anwaltsverbandes gegen die Eintragung einer Anwältin oder eines Anwaltes im Register verankert wissen. Auf die einzelnen Fragen werde ich im Rahmen der Detailberatung zurückkommen. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Vorlage weitgehend unbestritten war. Es waren alleine Anliegen des Anwaltsverbandes, welche zu Diskussionen führten. Die entsprechenden Anträge wurden aber alle und mit einer grösseren Mehrheit abgelehnt. Alle Mitglieder der Justizkommission wurden im Übrigen übers vergangene Wochenende wiederum mit den entsprechenden Argumenten versorgt - ein Vorgang, den ich persönlich auch ich ein Mitglied dieses Verbandes - nicht besonders schätze. In der Schlussabstimmung wurde der Botschaft in der vorliegenden Form mit keiner einzigen Gegenstimme und mit nur einer Enthaltung zugestimmt. Vorsitzende: Stillschweigendes Eintreten haben die EVPFraktion, die SD/FP-Fraktion sowie die Fraktion der Grünen erklärt. Adrian Schoch, SVP, Fislisbach: Ich spreche im Namen der SVP-Fraktion. Grundsätzlich handelt es sich beim Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte um eine unvermeidliche Folge der bilateralen Verträge zwischen der Schweiz und der EU. Die kantonalen Gestaltungsmöglichkeiten sind dabei äusserst bescheiden. Die SVP-Fraktion hat dennoch 2 Fragen kritisch erörtert: 1. Soll der Regierungsrat tatsächlich zu Lasten des Grossen Rats zahlreiche weitere Kompetenzen erhalten, nämlich: Die Regelung der Substitutionsbewilligung; die Regelung der Zulassung zur Anwaltsprüfung; die Regelung der Durchführung der Anwaltsprüfung und des Prüfstoffs und insbesondere auch die Regelung der Entschädigung der Kommissionsmitglieder. 2965 Gesetzes beschränkte, sondern eine Totalrevision mit sich brachte, an ihrer Sitzung vom 16. Dezember 2003 eingehend und abschliessend beraten. Dabei waren neben dem Departementsvorsteher und dem Präsidium des Obergerichts auch 2. Soll sich der Kanton Aargau vom eingeführten traditionellen Begriff des "Fürsprechers" zu Gunsten des Wortes "Rechtsanwalt" trennen? Nach eingehender Diskussion befand die Fraktion, dem Gesetz zuzustimmen, dies aber mit folgender zusätzlicher Erklärung: Die SVP-Fraktion macht aber an dieser Stelle darauf aufmerksam, dass sie sich bei der Diskussion um die Justizreform 2 klar gegen einige nun aufgelistete Massnahmen wehren wird. Sie erachtet dabei die neuen Leitungsstrukturen, das Konzept für die Personalführung und die Personalentwicklung, das Konzept zur Verbesserung der internen und externen Kommunikation sowie die Überprüfung der Strukturen der Bezirksgerichte als richtig und wichtig. All die vorgesehen Massnahmen dürfen aber keinen Entzug bisher ausgeübter Kompetenzen beim Grossen Rat und Obergericht bewirken und keinen gegenüber dem heutigen gesteigerten Personal- und Mitteleinsatz nach sich ziehen! Dr. Ernst Kistler, FDP, Brugg: Ich spreche im Namen der FDP-Fraktion. Wir haben uns pflichtgemäss mit diesem Stoff auseinandergesetzt. Auch wir haben Zeit gefunden, nebst den wichtigen Reformen der Staatsleitung, uns damit zu befassen. Es ist nicht ganz so wichtig, wie das Geschäft von heute Morgen. Zu behaupten, das Geschäft hätte uns von den Sitzen gerissen, wäre ein wenig übertrieben. Es geht ja um einen ganz spezifischen Berufsstand und zu diesem Berufsstand - das bekennen wir ehrlich, das wissen wir -, sind nicht alle Personen gleich herzlich hingerissen. Gerade weil es um einen speziellen Berufsstand geht, hat uns irritiert, dass die Vernehmlassung des Anwaltsverbandes auf relativ taube Ohren gestossen ist. Vernünftige Anliegen wurden von der Verwaltung gar nicht umgesetzt. Es fragt sich dann immer, weshalb man überhaupt eine Vernehmlassung macht. Wir haben uns in der Fraktion überlegt, ob wir das Geschäft zur Verbesserung zurückweisen oder ob wir bei einzelnen Punkten Anträge stellen wollen. Wir sind bei der zweiten Variante gelandet. Wir werden bei einzelnen Punkten spezifische Anträge stellen. Wir sind aber auch der Meinung, dass wir jetzt auf das Geschäft eintreten können. Dr. Max Brentano, CVP, Brugg: Ich spreche im Namen der CVP-Fraktion. Ich kann es kurz machen nach dem Eintretensvotum des Herrn Kommissionspräsidenten. Die CVP-Fraktion tritt auf die Vorlage ein und sie gibt ihr auch in der vorliegenden Form die Unterstützung. Weiterreichende Anträge, wie etwa die Ausweitung des Anwaltsmonopols oder andere Forderungen, die im Rahmen des Anwaltsverbandes gestellt wurden, werden von unserer Fraktion nicht unterstützt, auch nicht von den Anwälten in unserer Fraktion. Wir denken, die Schutzbedürftigkeit und die Aufsichtsfunktion des Grossen Rats und des Kantons hat sich auf den Bereich zu beschränken, wo Anwälte ein Monopol haben. In Bereichen, wo andere Juristen und andere Personen tätig sein können und sollen, ist es nicht notwendig, dass hier der Kanton einschreitet, denn dort ist Art. 1819-1820 die gegenseitige Kontrolle und Haftpflichtsituation entscheidend. Ich danke Ihnen, wenn Sie auf die Vorlage eintreten und keine Abänderungsanträge annehmen! Vorsitzende: Aus dem Plenum liegen keine weiteren Wortmeldungen dazu vor. Markus Leimbacher, SP, Villigen, Präsident der Justizkommission: Zu den Ausführungen von Herrn Dr. Vernehmlassung war der Kommission also sehr wohl und sehr gut bekannt. Regierungsrat Kurt Wernli, parteilos: Ich kann hier gleich noch hinzufügen: Die Vernehmlassung des Anwaltsverbandes ist eine Vernehmlassung, aber nicht die einzige. Es gab daneben auch die Parteien und übrige Organisationen. Wir haben einige Punkte des Anwaltsverbandes durchaus berücksichtigt, aber eben nicht alle! Jetzt geht es darum, 1. zu quantifizieren und 2. dann zu gewichten. Letztlich, wie das der Herr Kommissionspräsident ausgeführt hat, wurden diese Anträge - und zwar sämtliche - in der Kommission noch einmal gestellt und alle wurden abgelehnt und sie werden heute alle noch einmal gestellt und hoffentlich alle noch einmal abgelehnt! Sie sehen also, der Anwaltsverband ist gut vertreten. Sie haben letzthin über die Unvereinbarkeit von Lehrerinnen und Lehrern diskutiert. Man könnte jetzt mit Fug und Recht sich auch fragen, ist es richtig, dass sich die Anwälte in diesem Sinne selbst zu Wort melden. Ich finde Ja, sie sollen das! Aber wir müssen dann doch auch die Relativierung in diesen Bereichen sehen. Zu Herrn Schoch: Ich teile die Auffassung nicht. Es geht nicht um eine Verlagerung der Kompetenzen vom Grossen Rat zum Regierungsrat. Überhaupt nicht! In diesem Gesetz ist in diesem Sinne nicht eine einzige Kompetenz verlagert worden. Es ist ein sehr schmales Gesetz, das lediglich die Freizügigkeit von Anwältinnen und Anwälten regelt. Alle andern Bereiche sind bisheriges Recht. Anwaltskommission, Prüfungsreglement usw.. All das steht überhaupt nicht zur Diskussion und soll auch nicht verändert werden. Und dann habe ich schlicht nicht verstanden, was die Justizreform II mit dem hier vorliegenden Gesetz zu tun hat. Aber ich muss ja auch nicht alles verstehen! Vorsitzende: Eintreten ist unbestritten. Wir sind damit auf die Vorlage eingetreten und kommen zur Detailberatung. Detailberatung Titel, Ingress, § 1 Zustimmung §2 Markus Leimbacher, SP, Villigen, Präsident der Justizkommission: Verschiedene Kommissionsmitglieder äusserten sich dahingehend, dass das Anwaltsmonopol weiter gefasst werden soll. Es sollten auch die beratend tätigen Anwältinnen und Anwälte dem Gesetz und damit einer strengen Aufsicht unterworfen werden. Die Argumentation ging insbesondere dahin, als sich das Schutzbedürfnis von Klienten nicht danach unterscheidet, ob ein gerichtliches Verfahren stattfindet oder nur eine Beratung. Anträge wurden aber ausdrücklich keine gestellt. Vorsitzende: Hierzu liegt ein Antrag der FDP-Fraktion vor. 23. März 2004 Ernst Kistler seitens der FDP, die Vernehmlassung des Anwaltsverbandes sei auf taube Ohren gestossen. Die entsprechenden Anträge wurden detailliert in der Kommissionssitzung besprochen und in der Schlussabstimmung hat die Kommission mit einer einzigen Gegenstimme der Vorlage zugestimmt. Die Dr. Ernst Kistler, FDP, Brugg: Ich spreche im Namen der FDP-Fraktion. Es gibt ein eidgenössisches Gesetz und die Kantone müssen mehr oder weniger autonom etwas nachvollziehen. Der Kanton kann die Kompetenz ausschöpfen oder nicht. In § 2 geht es darum, welche Anwälte der Disziplinaraufsicht unterstellt werden. Wir sprechen nicht von Haftpflicht, denn dem Haftpflichtrecht sind alle unterstellt sind. Sind es nur jene Anwälte, die im Register eingetragen sind oder alle Anwälte, die in ihrem Beruf tätig sind? Die Regierung ist der Meinung, es genüge, wenn man nur jene Anwälte kontrolliere oder beaufsichtige, die im Register eingetragen sind. Die andern kann man im freien Markt frei walten lassen. Wichtig ist die Frage aus Sicht des Konsumenten: Ist für diesen interessant zu wissen, ob der Anwalt, von dem er eine Auskunft erhält, eingetragen ist oder spielt das keine Rolle? Möchten Sie einfach die Gewissheit haben, dass die Antwort richtig ist und nicht etwa fahrlässig falsch? Der Anwaltsverband ist der Meinung, es müssen alle Anwälte, die Auskunft geben und helfen, über den gleichen Leist geschlagen und zum Schutz des Konsumenten der Aufsicht unterstellt werden. Alle Anwälte, die in ihrem Beruf tätig sind, sollten gleich angefasst werden können. Aus Sicht der Verwaltung wäre es einfacher, nur jene Anwälte zu beaufsichtigen, die im Register sind. Aber aus der Sicht des rechtssuchenden Konsumenten ist es vernünftig, alle Anwälte, die Auskunft geben, gleich zu behandeln. Das ist eine Möglichkeit, die das Bundesgesetz offen lässt. Es ist eine Möglichkeit, die viele Kantone kennen. Ich erwähne hier Basel-Land, Basel-Stadt, Genf, Glarus, Luzern, Obwalden, Thurgau, Solothurn, Waadt und Zürich. Diese Kantone sind auch der Ansicht, die Aufsicht müsste auf alle Anwälte ausgedehnt werden. Was wir beantragen ist keine exotische Lösung, sondern eine in vielen Kantonen praktizierte Lösung, im Sinn des Rechtssuchenden, des Konsumenten. Deshalb stellen wir den Antrag, dass der Anwendungsbereich dieses Gesetzes sowohl die prozessual tätigen als auch die rein beratend tätigen Anwältinnen und Anwälte. Wir bitten um Zustimmung! Vorsitzende: Können Sie uns noch sagen, wo Sie diesen Absatz einsetzen wollen? Dr. Ernst Kistler, FDP, Brugg: Unser Antrag wäre ein neuer Absatz 4. Adrian Schoch, SVP, Fislisbach: Ich spreche im Namen der SVP-Fraktion. Das gleiche Problem wurde bereits an der Kommissionssitzung diskutiert. Dort wurde es abgelehnt. Im Namen der SVP-Fraktion beantrage ich Ihnen ebenfalls, auf diesen Antrag nicht einzugehen! Vorsitzende: Aus dem Plenum liegen keine weiteren Wortmeldungen dazu vor. 2966 23. März 2004 Markus Leimbacher, SP, Villigen, Präsident der Justizkommission: Im Rahmen der Kommissionssitzung wurde über diese Problematik gesprochen. Es wurde aber kein Antrag dazu gestellt. Die Kommission hat also nicht materiell darüber befunden. Regierungsrat Kurt Wernli, parteilos. Es erstaunt mich schon einigermassen, dass ausgerechnet aus dem Kreise der FDP ein solcher Antrag kommt. Es handelt sich am Schluss notwendig und wir haben es bisher auch nicht gemacht und das hat bisher zu keinen nennenswerten Problemen geführt. Alle diese Anwälte sind irgendwo tätig. In der Bausituation, im Mietrecht, bei den Banken usw. und all die sollen wir künftig ebenfalls beaufsichtigen? Ich bitte Sie! Konzentrieren wir uns wirklich auf die notwendigen, staatlichen Tätigkeiten! Lehnen Sie diesen Antrag ab! Es wird dann noch einmal so ein Antrag kommen, wo wir mehr machen sollen. Lehnen Sie auch diesen Antrag ab, ich sag es jetzt schon! Vorsitzende: § 2 Abs. 1, 2 und 3 sind unbestritten. Zustimmung Vorsitzende: Jetzt haben wir noch den Antrag der FDPFraktion auf einen neuen Abs. 4: "Der Anwendungsbereich des EG BGFA umfasst sowohl die prozessual tätigen als auch die beratend tätigen Anwälte und Anwältinnen." Abstimmung: Der Antrag wird mit grosser Mehrheit, gegenüber 12 Stimmen, abgelehnt. §§ 3-5 Zustimmung §6 Markus Leimbacher, SP, Villigen, Präsident der Justizkommission: Zu § 6 Abs. 2: Ein Kommissionsmitglied stellte den Antrag, dass die beiden in einem kantonalen Register eingetragenen Anwälte, die Mitglieder der Anwaltskommission sind, auch im Kanton Aargau praktizieren müssten. Mit Hinweis darauf, dass der Anwaltsverband ohnehin immer forensisch tätige Anwälte vorschlagen wird, hat die Kommission den Antrag mit 7 zu 3 Stimmen, bei einer Enthaltung abgelehnt. Art. 1820 um eine Ausdehnung der staatlichen Tätigkeit. Wir brauchen dazu mehr Mittel, wir müssen mehr Aufsicht ausüben usw. In den vergangenen Tagen haben wir über Effizienz, Effektivität, sparsamer Staat, Entschlacken, Kernaufgaben wahrnehmen usw. gesprochen und kaum sind diese Gesetze vorbei, geht es wieder darum, diesem Staat mehr Aufgaben aufzubürden. Das ist doch nicht konsequent! Das ist genau die Situation. Die Disziplinargewalt der nichtregistrierten Anwälte wahrzunehmen braucht mehr Mittel. Das ist klar, denn es ist eine Mehraufgabe. Die ist aber wirklich nicht legt und dann auch bei den wichtigeren, schwerwiegenderen Entscheidungen, wie beispielsweise, ob einem Anwalt die Berechtigung der Berufsausübung entzogen werden soll, in verminderter Besetzung soll entschieden werden können. Ich finde das nicht richtig! Ich meine, dass bei den wichtigeren Entscheidungen - und die Disziplinarverfahren gehören dazu - die volle Besetzung verlangt werden muss, wie das ja auch bei den Gerichten üblich ist! Daher stelle ich im Namen der CVP folgenden Prüfungsantrag: "Es sei zu überprüfen, ob bei den wichtigen Entscheiden, wie Disziplinarmassnahmen, volle Besetzung zu verlangen sei." Vorsitzende: Aus dem Plenum liegen keine weiteren Wortmeldungen dazu vor. Markus Leimbacher, SP, Villigen, Präsident der Justizkommission: Über diesen Antrag konnte die Kommission nicht befinden, weil er in der Kommissionssitzung nicht gestellt wurde. Bei Prüfungsanträgen halte ich es ganz persönlich so, dass man bereit sein soll, alles zu überprüfen und aus meiner Sicht, kann diesem Antrag somit auch zugestimmt werden. Regierungsrat Kurt Wernli, parteilos: Ich bin auch bereit, diesen Antrag zu überprüfen. Ich denke, es soll Sinn machen, wenn es wirklich um wichtige Fragen geht. Disziplinarmassnahmen sind einschneidende Massnahmen und da soll die volle Besetzung da sein. Wir prüfen, ob das zwingend dann gesetzlich festgelegt werden muss. Aber ich denke, in der Stossrichtung sind wir uns einig. Ich nehme den Prüfungsantrag entgegen. Vorsitzende: Der Regierungsrat ist bereit, den Prüfungsantrag entgegenzunehmen. Aus dem Plenum wird nicht dagegen opponiert. Der Prüfungsantrag ist damit überwiesen. § 6 Abs. 1, 2 und 3 §7 Zustimmung Zustimmung Abs. 4 §8 Dr. Erich Stieger, CVP, Baden: Man sieht in § 6 Absatz 2, dass auf eine ausgewogene Zusammensetzung der Anwaltskommission Wert gelegt wird. Sie soll aus 5 Mitgliedern bestehen: 2 vom Obergericht, 2 aus dem Anwaltsstamm und noch eine fünfte Person dazu. Es werden ausdrücklich auch Ersatzmitglieder gewählt. Im Absatz 4 liest man, dass die Kommission schon beschlussfähig sei, wenn nur 3 Personen anwesend seien. Ich habe nichts dagegen, dass nur 3 anwesend sind, wenn es um einfachere, leichtere Entscheidungen geht wie beispielsweise, ob jemand ins Anwaltsregister eingetragen wird oder nicht. Ich sehe aber nicht ein, aus welchem Grund man auf eine ausgewogene Zusammensetzung mit Ersatzmitgliedern Wert Markus Leimbacher, SP, Villigen, Präsident der Justizkommission: Ein Kommissionsmitglied stellte den Antrag, dass dem Anwaltsverband ein Einspracherecht hinsichtlich eines Eintrages einer Anwältin oder eines Anwaltes im Anwaltsregister zugestanden werden soll. Mit Hinweis darauf, dass es ja der Anwaltsverband selber ist, welcher vor der Eintragung im Register durch die Anwaltskommission angehört werden kann, erschien der Kommission ein Einspracherecht dieses Verbandes als nicht notwendig. Der entsprechende Antrag wurde mit 9 zu 2 Stimmen abgelehnt. 2967 Vorsitzende: Hierzu liegt ein Antrag der FDP-Fraktion vor. Art. 1820 23. März 2004 Dr. Ernst Kistler, FDP, Brugg: Ich spreche im Namen der FDP-Fraktion. Die Meinung ist offenbar schon gemacht, weil der Herr Regierungsrat Ihnen schon im Voraus nahegelegt hat, alle Anträge abzuweisen. Es wäre einfach inte-ressant, wenn man sachlich bleiben würde. Eigenartigerweise hat der Regierungsrat bei § 2 kein Wort darauf verwendet, wie es aus der Sicht des einfachen Bürgers aussieht. Aber wir haben gehört, es geht dem Regierungsrat um Vereinfachung und Verschlankung des Apparats und der Antrag, den wir stellen, ergibt sich aus einer Vereinfachung. Es stellt sich die Frage, soll der Anwaltsverband, der ja die Kandidaten auch kennt, ein Einspracherecht haben oder soll er, wenn er Bedenken hat, erst Beschwerde führen können vor dem Verwaltungsgericht. Grundsätzlich hat er das Beschwerderecht. Das wurde vom Bundesgesetzgeber eingeführt. Die Frage ist einfach: Soll er Beschwerde führen müssen oder soll er, das wäre viel einfacher, Einsprache erheben können? Einsprache ist immer ein schlichtes Verfahren und muss den Apparat nicht belasten, währenddem ein Beschwerdeverfahren eine komplizierte Angelegenheit ist. dass hier in diesem Fall eine einfache Lösung nicht zweckmässig wäre. §§ 9 und 10 Wir stellen den Antrag: "Gegen Eintragungen ins Anwaltsregister steht dem Anwaltsverband das Recht auf Einsprache bei der Anwaltskommission innert 20 Tagen seit Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu." Das ist eine Vereinfachung des Verfahrens. Wir sind auf die Erklärung des Herrn Regierungsrats sehr gespannt! Vorsitzende: Aus dem Plenum liegen keine weiteren Wortmeldungen dazu vor. Markus Leimbacher, SP, Villigen, Präsident der Justizkommission: Ein Salto ist hier gar nicht notwendig. Wir können uns einfach den Gesetzestext von § 8 zu Gemüte führen. Vor dem Entscheid über das Gesuch um Eintragung in ein Register kann die Anwaltskommission den aargauischen Anwaltsverband anhören und bei diesem Anhörungsrecht - und ich gehe davon aus, dass die Anwaltskommission von diesem Recht auch Gebrauch macht - ist dann ein Einspracherecht gar nicht notwendig. Es führt eher zu einer Verkomplizierung des Verfahrens und das war auch der Grund dafür, weshalb die Kommission diesen Antrag sehr eindeutig mit 9 zu 2 Stimmen abgelehnt hat. Regierungsrat Kurt Wernli, parteilos: Genau diese Begründung war es: Wir haben bereits festgehalten, dass das Anhörungsrecht besteht, aber es muss nicht in jedem Fall wahrgenommen werden. Es kann, - aber es muss nicht wahrgenommen werden. Die Anwaltskommission wird ja selbst ein Interesse daran haben, ob man im Zweifelsfalle einem Anwalt den Eintrag ins Register gestatten will, den Anwaltsverband anzuhören. Dann braucht es kein Einspracheverfahren und kein Disziplinarverfahren und gar nichts mehr. Wir wollen das doch wirklich unkompliziert handhaben! Bisher hat das in anderen Kantonen zu keinen Problemen geführt. Die Anwaltskommission macht ihre Aufgabe sorgfältig und im Interesse der Anwälte, das kann ich bestätigen. Lassen Sie den Text wie er ist, das pendelt sich meines Erachtens sorgfältig ein! Vorsitzende: Dr. Ernst Kistler, Brugg, stellt namens der FDP-Fraktion einen Antrag auf einen neuen Absatz 2. Er lautet: "Gegen Eintragungen ins Anwaltsregister steht dem Anwaltsverband das Recht auf Einsprache bei der Anwaltskommission innert 20 Tagen seit Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu." Abstimmung: Für den Antrag der FDP-Fraktion: 16 Stimmen. Dagegen: 98 Stimmen. Nun sind wir gespannt, wie der Herr Regierungsrat jetzt unter Umständen einen Salto macht, wie er erklären will, Zustimmung § 11 Markus Leimbacher, SP, Villigen, Präsident der Justizkommission: Ein Kommissionsmitglied wünschte bei § 11 fortfolgende generell eine Vereinfachung und Straffung des Disziplinarverfahrens. Ein Antrag wurde aber nicht gestellt. Vorsitzende: Hierzu liegt eine Wortmeldung vor. Dr. Ernst Kistler, FDP, Brugg: Hier spreche ich in meinem persönlichen Namen und nicht im Namen de FDP-Fraktion zu Handen der Materialien: Wir sind ja der Gesetzgeber. Vor 4 Jahren haben wir dem Personalrecht für ca. 12'000 Angestellte zugestimmt. Dort ist das Disziplinarverfahren in einem Paragraphen abgehandelt. Für die 300 im Kanton Aargau registrierten Anwälte oder 7'000 in der ganzen Schweiz sind nun 4 Paragraphen nötig. Sind die Anwälte so viel gefährlicher? Sind das so böse Leute, dass das Verfahren so genau beschrieben werden muss? In der Kommission hat man uns gesagt, sie müssten in der Anwaltskommission so viele Auskünfte geben und so oft das Gleiche sagen, dass man das hineingeschrieben habe. Aber das Auskunftgeben ist ja das tägliche Brot. Ein Gemeindeschreiber muss laufend Auskunft geben, wie das Baugesuchsverfahren abläuft. Ein Betreibungsbeamter muss Auskunft geben, wie eine Pfändung abläuft usw. Das kann ja nicht der Grund sein. Mich nimmt hier zu Handen der Materialien wunder, warum das hier bei den 300 registrierten Anwälten so umfangreich geregelt wird und bei den 12'000 Staatsangestellten ein einfacher Paragraph reicht? Regierungsrat Kurt Wernli, parteilos: Ich habe die Antwort in der Kommission schon gegeben. Wir könnten selbstverständlich hier mit einem Paragraphen auskommen. Der könnte beispielsweise lauten: Der Regierungsrat regelt das Disziplinarwesen für die Anwältinnen und Anwälte, analog dem Personalrecht. Aber das wollten die Anwälte natürlich auch nicht! Wenn wir das vorgeschlagen hätten im Gesetz, dann wäre der Anwaltsverband vermutlich in 4-er Kolonne zu mir gekommen und hätte gesagt, so geht es nicht und es bräuchte im Gesetz klare Regelungen und klare Bestimmungen, die nachvollziehbar sind und die auch entsprechende Rechtsmittel auslösen können, wenn man sich nicht an diese Verfahren hält usw. Das ist der Grund. Ich würde Herrn Dr. Kistler sofort zustimmen, wenn er einen solchen Antrag auf einen Paragraphen stellen würde. Damit hätte ich überhaupt kein Problem. Einer Verschlankung dieses Gesetzes stimme ich jederzeit und 2968 23. März 2004 Art. 1820 sofort zu! Aber ich habe es nicht gewagt, das bereits auch in der Vernehmlassung so auszugestalten. Wir warten also auf einen Antrag. §§ 12-22 Dr. Ernst Kistler, FDP, Brugg: Was Sie gesagt haben, Herr Regierungsrat, stimmt aber nicht. Das Personalgesetz § 36 sagt mit keinem Wort, dass der Regierungsrat das Disziplinarverfahren regelt. Das ist im Verwaltungsrechtspflegegesetz geregelt. Wenn Sie einen Analogieschluss ziehen, dann bitte ich Sie doch, das richtig zu machen, wenn es geht und nicht etwas zu sagen, was im Gesetz nicht steht. Wenn Sie das nachschauen wollen: Es ist das Gesetz SAR 165.110, aber wir können das von mir aus beiseite lassen! Vorsitzende: Wir sind damit am Ende der Detailberatung und kommen zur Gesamtabstimmung. Zustimmung Vertretern des Departements des Innern sowie der Justizbehörden danke ich für die offene Information. Vorsitzende: Ich schliesse mich dem Dank des Kommissionspräsidenten an. Insbesondere bedanke ich mich bei ihm selbst wie auch bei den Mitgliedern der Justizkommission für die vorberatende Arbeit. 1821 Vereinbarung zwischen den Regierungsräten der Kantone Aargau und Zürich betreffend Zivilstandsdienst der Gemeinde Bergdietikon; Genehmigung; fakultatives Referendum; Auftrag an Staatskanzlei (Vorlage vom 21. Januar 2004 des Regierungsrats) Margrit Kuhn, SP, Wohlen, Präsidentin der nichtständigen Kommission "Zivilstandswesen": Bei der Vereinbarung zwischen den Kantonen Aargau und Zürich über den Zivilstandsdienst von Bergdietikon geht es um eine reine Formsache. Bei der Aufteilung der Gemeinden auf die regionalen Zivilstandsämter hat Bergdietikon für Dietikon optiert, weil die Leute dort nach Dietikon ausgerichtet sind. Das bedingt aber, dass zwischen dem Kanton Aargau und dem Kanton Zürich ein Vertrag abgeschlossen wird. Diesen Vertrag haben Sie jetzt in den Unterlagen und er muss vom Grossen Rat genehmigt werden. Wir in der Kommission haben das Geschäft behandelt. Es hat sich niemand gegen den Vertrag ausgesprochen. Bemerkenswert an der Vereinbarung ist, dass der Kanton Zürich dem Kanton Aargau für seine Arbeit keine Rechnung stellt. Ich mache Sie noch darauf aufmerksam, dass der Beschluss des Grossen Rats dem fakultativen Referendum untersteht und weil wir jetzt etwas später dran sind als geplant, kann dieser Beschluss nicht am 1. Juli, sondern erst am 1. September 2004 in Kraft gesetzt werden. In Ihren Unterlagen steht noch 1. Juli. Namens der Kommission und des Regierungsrats beantrage ich Ihnen, diese Vereinbarung zu genehmigen! Vorsitzende: Stillschweigendes Eintreten haben die SD/FPFraktion, die SVP-Fraktion sowie die FDP-Fraktion signalisiert. Es liegen keine weiteren Wortmeldungen seitens der Fraktionen zum Eintreten vor. Wir kommen zu den Einzelvoten. Rudolf Kalt, CVP, Spreitenbach: Ich spreche nicht zu den eigentlichen Anträgen, denn diesen kann ich vorbehaltlos 2969 Zustimmung Gesamtabstimmung: Der Gesetzesentwurf wird, wie er aus den Beratungen hervorgegangen ist, in erster Lesung wird mit 142 Stimmen, ohne Gegenstimme, zum Beschluss erhoben. Markus Leimbacher, SP, Villigen, Präsident der Justizkommission: Ich danke allen Kommissionsmitgliedern für die konstruktive und engagierte Diskussion in der Sitzung. Den zustimmen, aber ich spreche zum Verfahren. In den letzten Sitzungstagen haben wir sehr viel von Effizienzsteigerung gesprochen. Auch der Herr Innendirektor hat beim letzten Traktandum vehement dafür plädiert. Nun beraten wir einen Vertrag, der zwar wie die Regierung auf Seite 5 der Botschaft schreibt, nicht von geringfügiger Tragweite ist. Er ist allerdings völlig unbestritten. Trotzdem ist es scheinbar unumgänglich, das komplizierte Verfahren via Regierungsrat, Kommission und Grossen Rat zu gehen. In Zukunft werden wir vermehrt solche Vorlagen haben, die an der Kantonsgrenze nicht Halt machen. Ich denke beispielsweise an Vorlagen im Zusammenhang mit dem Agglomerationsprogramm des Bundes. Ich bitte den Regierungsrat, sich Gedanken zu machen, ob solche Vorlagen von untergeordneter Bedeutung im grenzüberschreitenden Verkehr nicht einfacher, d.h. ohne Einbezug des Grossen Rats effizienter abgewickelt werden können! Allenfalls sind die nötigen gesetzlichen Änderungen vorzunehmen. Im Sinne der Effizienzsteigerung möchte ich dies nicht mit einem parlamentarischen Vorstoss tun, sondern ich bitte die Regierung, diesen Gedanken bzw. diese Idee vertieft zu prüfen! Vorsitzende: Aus dem Plenum liegen keine weiteren Wortmeldungen dazu vor. Regierungsrat Kurt Wernli, parteilos: Ich nehme diese Prüfungsidee sehr gerne entgegen. Es wäre allerdings noch interessant zu wissen, ob der Grosse Rat diese Kompetenzdelegation an den Regierungsrat auch genehmigen würde. Da sind berechtigte Zweifel vorhanden, Herr Kalt, das wissen Sie auch. Aber wir prüfen das einmal. Es geht hier ja um eine Art Routineverträge, um Verträge, die dann immer wieder das Gleiche beinhalten und kaum eine materielle Bedeutung haben in den Rechtssituationen zwischen den einzelnen Gemeinden, dem Kanton und anderen Kantonen. Wir wollen das ernsthaft anschauen und Ihnen gelegentlich dann einen Vorschlag unterbreiten! Vorsitzende: Eintreten ist unbestritten und damit beschlossen. Wir kommen zur Detailberatung. Dazu liegen keine Wortmeldungen vor. Wir kommen zu den beiden Anträgen Seite 5 der Vorlage. Abstimmung: Für die Anträge: 135 Stimmen. (ohne Gegenstimme). Beschluss: 1. Art. 1820 23. März 2004 Die Vereinbarung zwischen den Regierungsräten der Kantone Aargau und Zürich betreffend Zivilstandsdienst der Gemeinde Bergdietikon wird genehmigt. 2. Es wird festgestellt, dass der Beschluss gemäss § 63 Abs. 1 lit. c der Kantonsverfassung dem fakultativen Referendum untersteht. 3. Die Staatskanzlei wird mit der Beschlusses im Amtsblatt beauftragt. Publikation dieses Margrit Kuhn, SP, Wohlen, Präsidentin der nichtständigen Kommission "Zivilstandswesen": Die Kommission hat ihre Aufgabe jetzt erfüllt. Das EG ZGB ist revidiert und mit dieser letzten Amtshandlung abgeschlossen. Ich danke allen Mitgliedern der Kommission und dem Herrn Innendirektor ganz herzlich! Vorsitzende: Ich schliesse mich dem Dank der Kommissionspräsidentin an und bedanke mich auch bei allen für die geleistete Arbeit im Zusammenhang mit dem EG ZGB. das orts-, berufs- oder branchenübliche Niveau anzuheben, so bestehen folgende zwei Vorgehensweisen: 1822 Interpellation Max Chopard-Acklin, SP, Untersiggenthal, vom 9. September 2003 betreffend Massnahmen gegen Lohndumping und den Erlass eines Normalarbeitsvertrages für den Detailhandel im Kanton Aargau; Beantwortung und Erledigung (vgl. Art. 1510 hievor) Antwort des Regierungsrats vom 19. November 2003: 1. Allgemeines: Am 8. Oktober 1999 haben die Eidgenössischen Räte gleichzeitig mit der Zustimmung zu den bilateralen Abkommen Schweiz/EU flankierende Massnahmen beschlossen, die negative Auswirkungen des freien Personenverkehrs auf die schweizerischen Lohn- und Arbeitsbedingungen verhindern sollen. Die Rechtsgrundlagen dazu wurden mit dem neuen "Bundesgesetz über die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und flankierende Massnahmen" vom 8. Oktober 1999 (SR 823.20) und den gleichzeitig damit beschlossenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Allgemeinverbindlichkeitserklärung von Gesamtarbeitsverträgen vom 28. September 1956 (SR 221.215.311) sowie der Bestimmungen über den Normalarbeitsvertrag im Obligationenrecht (SR 220) geschaffen. Zusammenfassend bestimmen diese Bundesvorschriften folgendes: a) Jeder Kanton hat eine aus gleich vielen Arbeitgeber-, Arbeitnehmer- und Staatsvertreterinnen oder -vertretern bestehende tripartite Kommission einzusetzen. Diese beobachtet in ihrem Kantonsgebiet die Entwicklung der Lohn- und Arbeitsbedingungen. Stellt sie fest, dass "innerhalb einer Branche oder einem Beruf die orts-, berufsoder branchenüblichen Löhne wiederholt in missbräuchlicher Weise unterboten" werden (Art. 360a OR) und besteht für den betreffenden Bereich noch kein allgemein verbindlicher Gesamtarbeitsvertrag mit Mindestlohnvorschriften, so sucht die tripartite Kommission zunächst das Gespräch mit den betreffenden Arbeitgebern. Gelingt es auf diesem Wege nicht, die kritisierten Löhne auf b) Besteht für den von der ungünstigen Lohnentwicklung betroffenen Bereich ein Gesamtarbeitsvertrag mit Mindestlohnvorschriften, an dem mindestens 30 Prozent der Arbeitgeber des betreffenden Bereichs beteiligt sind, die zusammen mindestens 30 Prozent aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bereichs beschäftigen, so kann die tripartite Kommission mit Zustimmung der Vertragsparteien dem Regierungsrat die Allgemeinverbindlichkeit dieser Lohnbestimmungen und der ihr entsprechenden Arbeitszeiten beantragen. c) Fehlt für den von der ungünstigen Lohnentwicklung betroffenen Bereich ein Gesamtarbeitsvertrag, dessen Lohnund Arbeitszeitvorschriften allgemein verbindlich erklärt werden können, so kann die tripartite Kommission dem Regierungsrat den Erlass eines befristeten Normalarbeitsvertrags mit für den betreffenden Bereich allgemein verbindlichen Mindestlöhnen beantragen. Die Einhaltung dieser Mindestlöhne hat die tripartite Kommission zu prüfen. Auf Bundesebene besteht ebenfalls eine tripartite Kommission. Diese befasst sich mit wiederholten und missbräuchlichen Unterbietungen der orts-, berufs- oder branchenüblichen Löhne und Arbeitszeiten, die in mehreren Kantonen oder gesamtschweizerisch festgestellt werden und die gesamtschweizerisch geltende allgemein verbindliche Mindestlohnvorschriften erfordern. Für deren Erlass ist der Bundesrat zuständig. Am 21. Mai 2003 hat der Bundesrat die Verordnung zum Bundesgesetz über die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und flankierende Massnahmen (SR 823.201) erlassen und damit die flankierenden Massnahmen auf den 1. Juni 2004 in Kraft gesetzt, d.h. auf den Zeitpunkt, in dem die fremdenpolizeilichen, nur für Ausländerinnen und Ausländer geltenden Kontrollen der Lohn- und Arbeitsbedingungen für Bürgerinnen und Bürger von EUStaaten aufgehoben werden. Der Regierungsrat hat darauf am 15. Oktober 2003 die "Vollziehungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (VEA)" verabschiedet, die den Vollzug der flankierenden Massnahmen im Kanton Aargau regelt. Gestützt auf diese Verordnung hat er gleichzeitig eine zwölfköpfige kantonale tripartite Kommission gewählt, die vom Vorsteher des Departements des Innern präsidiert wird. Die Kommission wird im November 2003 erstmals 2970 23. März 2004 zusammen kommen. Geschäftsstelle der tripartiten Kommission ist das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA). Die Führung der Geschäftsstelle und die damit verbundene zusätzliche Kontroll- und Inspektionstätigkeit dürften dem AWA Zusatzarbeiten im Umfange von etwa zwei Stellen verursachen. 2. Beantwortung der Fragen Zu Frage 1: Der Aargau setzt - wie unter Ziffer 1 beschrieben - die flankierenden Massnahmen zum Freizügigkeitsabkommen Schweiz/EU um. Zu Frage 2: Der Regierungsrat begrüsst die flankierenden Massnahmen. Damit ist ein Instrumentarium geschaffen worden, mit dem der Gefahr entgegen gewirkt werden kann, dass die Personenfreizügigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu Wettbewerbsverzerrungen - und damit zu einer Verschlechterung der bei uns üblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen - führt. Vor allem auch im Hinblick auf die bevorstehende EU-Osterweiterung ist es wichtig, dass dieses Instrumentarium wirksam und gezielt eingesetzt wird. Da sich die Lohnverhältnisse im Detailhandel von Kanton zu Kanton nicht wesentlich unterscheiden und die in diesem Bereich allenfalls auftretenden Probleme nicht spezifisch aargauisch sind, stellt sich die Frage, ob es Aufgabe der aargauischen tripartiten Kommission und des aargauischen Regierungsrats sein kann, für diesen Bereich allgemein verbindliche Mindestlöhne festzusetzen. Diese wären nur im Kanton Aargau gültig. Für eine Prüfung der Lohnsituation im Detailhandel dürfte die tripartite Kommission des Bundes die geeignetere Stelle sein. Die Kosten für die Beantwortung dieses Vorstosses betragen Fr. 1'163.--. Max Chopard-Acklin, SP, Obersiggenthal: Sind Sie nicht auch für faire Löhne und gleich lange Spiesse für alle? Meine Interpellation betreffend Massnahmen gegen Lohndumping und den Erlass eines Normalarbeitsvertrages für den Detailhandel im Kanton Aargau greift ein aktuelles Thema auf. Im Detailhandel fehlen verbindliche Mindestlöhne, die für alle gelten. Es gibt heute schon grosse Unterschiede bei den Anstellungsbedingungen für das Personal, neu dazu kommen auch die Folgen der bilateralen Abkommen. Per 1. Juni 2004 wird aufgrund des bilateralen Abkommens über die Personenfreizügigkeit für Arbeitnehmende aus EUund EFTA-Staaten das bisherige fremdenpolizeiliche Bewilligungsverfahren aufgehoben. Bei der Einreise von Arbeitnehmenden aus diesen Staaten wird das Migrationsamt ab diesem Zeitpunkt nicht mehr kontrollieren können, ob diesen Personen die in der Schweiz orts-, berufsoder branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen geboten werden. Um dennoch der Gefahr von Lohndumping vorbeugen zu können, wurden gleichzeitig mit dem Freizügigkeitsabkommen flankierende Massnahmen vereinbart. Wie vorgesehen, wurde deshalb auch vom Regierungsrat eine tripartite Kommission geschaffen, sie soll die Entwicklung der Lohn- und Arbeitsbedingungen zusammen mit dem kantonalen Amt für Wirtschaft und Arbeit beobachten und bei Missbrauch zum Schutz des einheimischen Gewerbes eingreifen. Dieser Grosse Rat hat jedoch in der Ratssitzung vom 13. Januar 2004 etwas voreilig und kurzsichtig beschlossen, die für den Vollzug und die Kontrolle benötigten Stellenprozente nicht zu 2971 Art. 1821 Zu Frage 3: Die Frage muss von der eben erst gewählten tripartiten Kommission gründlich geprüft werden, sofern sie detaillierte Angaben über eine ungünstige Lohnentwicklung erhält. Sie hat dann zu entscheiden, ob sie dem Regierungsrat den Erlass eines Normalarbeitsvertrags mit allgemein verbindlichen Bestimmungen beantragen will. Ohne Antrag der tripartiten Kommission wird der Regierungsrat keine allgemein verbindlichen Normalarbeitsvertragsbestimmungen erlassen. Die Frage lässt sich im heutigen Zeitpunkt daher nicht beantworten. Auf zwei Punkte kann aber bereits jetzt hingewiesen werden: - Ein Normalarbeitsvertrag, der für alle vom Interpellanten aufgezählten Eckwerte allgemein verbindliche Bestimmungen enthält, wird auch nach Inkrafttreten der flankierenden Massnahmen (1. Juni 2004) rechtlich nicht möglich sein. Allgemein verbindlich vorgeschrieben werden können nach dem neuen Art. 360a OR nämlich nur Mindestlöhne. bewilligen. Dies, obwohl diese Inspektions- und Kontrolltätigkeit durch Bundesrecht vorgeschrieben ist. Eine weitere Möglichkeit bleibt allerdings offen: Der Regierungsrat erlässt einen Normalarbeitsvertrag mit verbindlichen Mindestlöhnen. Genau in diese Richtung zielt mein Vorstoss. Nun, zur Antwort des Regierungsrats auf die Interpellation: Ich bin mit der Antwort nicht zufrieden. Insbesondere die Antwort auf Frage drei ist unbefriedigend. Hier beschleicht mich der Verdacht, dass sich der heutige Regierungsrat etwas zu passiv und mutlos verhält. Statt diese Probleme im Aargau aktiv anzupacken, würde der Regierungsrat die Verantwortung offenbar gerne auf die Bundesebene schieben. Ich komme zum Schluss. Faire Löhne und gleich lange Spiesse für alle sind auch ein Aargauer Thema. Ein kantonaler Normalarbeitsvertrag im Detailhandel brächte uns diesem Ziel einen grossen Schritt näher! Vorsitzende: Der Interpellant ist von der Antwort des Regierungsrats nicht befriedigt. Das Geschäft ist damit erledigt. 1823 Postulat der Fraktion der Grünen vom 2. Dezember 2003 betreffend Ausbildung von Kindern von Migrantinnen/Migranten aller Kategorien; Ablehnung (vgl. Art. 1659 hievor) Antrag des Regierungsrats vom 14. Januar 2004: Der Regierungsrat lehnt das Postulat mit folgender Begründung ab: Vorbemerkung: Die Stellung von ausländischen Kindern in der Schweiz bezüglich ihrer Ausbildung ist von Gesetzes wegen unterschiedlich je nach Bildungsstufe und Aufenthaltsstatus. Entgegen der Darstellung im Postulatstext erweist sich der Handlungsspielraum des Migrationsamts als gering. Art. 1822 23. März 2004 Volksschule: Gestützt auf § 3 Abs. 1 des Schulgesetzes vom 17. März 1981 haben Kinder und Jugendliche mit Aufenthalt im Kanton das Recht, diejenigen öffentlichen Schulen zu besuchen, die ihren Fähigkeiten entsprechen und deren Anforderungen sie erfüllen. Diesem Recht auf Schulbesuch steht in § 4 Abs. 1 des Schulgesetzes die Schulpflicht gegenüber, die für alle Kinder und Jugendlichen mit Aufenthalt im Kanton gilt. Die Schulpflicht dauert neun Jahre oder bis zum erfolgreichen früheren Abschluss einer Grundausbildung an der Volksschule, längstens jedoch bis zur Vollendung des 16. Altersjahrs. jedoch Kinder ohne Aufenthaltsrecht durch ihre Eltern vom Schulbesuch abgehalten oder versteckt, so dass sie gar nicht als Schülerinnen und Schüler in Erscheinung treten. Die Angst, den Aufenthaltsort durch den Schulbesuch zu offenbaren, ist so gross, dass nur selten Kinder ohne Aufenthaltsrecht eingeschult werden. Ausgehend von diesen Grundsätzen und jenen der Bundesverfassung sowie der UNO-Kinderrechte- und der Menschenrechtskonvention nimmt die Volksschule alle Kinder und Jugendlichen mit Aufenthalt im Kanton in die Schule auf. Ob der Aufenthalt bereits geregelt oder ungesetzlich ist, ist für den Volksschulbereich nicht von Belang. Es besteht weder für die Lehrerschaft noch für die Schule noch für die Schulbehörden eine Anzeigepflicht, falls ein illegaler Aufenthalt anzunehmen ist. Häufig werden Mittelschule: Bei der Zulassung von Jugendlichen in die Mittelschule ist entscheidend, ob diese über eine genügende Vorbildung verfügen (§ 11 des Mittelschuldekrets vom 20. August 1991). Die fremdenpolizeiliche Aufenthaltsregelung wird dabei nicht abgeklärt, weshalb die für die Zulassung zuständige Abteilung Berufsbildung und Mittelschule des Departements Bildung, Kultur und Sport hierüber keine Kenntnis hat. Sämtliche Jugendliche haben somit - entsprechend ihrer Vorbildung - gleichen Zugang zur Mit- telschule. Bei allfälligen Sprachproblemen können die Schülerinnen und Schüler zunächst als so genannte Hospitierende an die Mittelschule zugelassen werden um abzuklären, ob ein späterer regulärer Besuch der Mittelschule möglich ist. Die Problematik, dass vielen Kindern von Migrantinnen und Migranten die vorausgesetzten Französischkenntnisse fehlen, wird dadurch entschärft, dass - anstelle von Französisch - auch ohne Vorkenntnisse die italienische Sprache ab der ersten Klasse gelernt werden kann. Arbeitgeberin keine einheimische Arbeitskraft findet, die gewillt und fähig ist, die Arbeit zu den orts- und berufsüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen zu erfüllen (Vorrang der inländischen Arbeitskräfte). Als einheimische Arbeitskräfte gelten neben den Schweizer Staatsangehörigen auch die Niedergelassenen sowie diejenigen stellensuchenden Ausländerinnen und Ausländer, die sich bereits in der Schweiz aufhalten und zur Erwerbstätigkeit berechtigt sind. Berufslehre und Praktikum: Für die Genehmigung jedes Lehrverhältnisses ist grundsätzlich die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule des Departements Bildung, Kultur und Sport zuständig. Da aber die Tätigkeit als Lehrling oder Praktikantin bzw. Praktikant gemäss Art. 6 der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer vom 6. Oktober 1986 (BVO) als Erwerbstätigkeit gilt, bedarf jede ausländische Person ohne Niederlassungsbewilligung einer zusätzlichen Arbeitsbewilligung durch das Migrationsamt. Der Erteilung einer solchen steht bei Personen mit geregeltem Aufenthalt grundsätzlich nichts im Wege, weshalb das Migrationsamt die ihm von der Abteilung Berufsbildung und Mittelschule zur Prüfung vorgelegten Gesuche regelmässig bewilligt. Dieser Kategorie von ordentlich aufenthaltsberechtigten Jugendlichen stehen somit jegliche Berufs- und Weiterbildungsmöglichkeiten offen. Besonderheiten gilt es allerdings bei Jugendlichen ohne (abschliessend) geregelte Aufenthaltsberechtigung zu beachten: - Gestützt auf Art. 43 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG) dürfen Asylsuchende während der ersten drei Monate nach dem Einreichen eines Asylgesuchs keine Erwerbstätigkeit ausüben. Ergeht innerhalb dieser Frist erstinstanzlich ein negativer Asylentscheid, so kann der Kanton die Bewilligung zur Erwerbstätigkeit für weitere drei Monate verweigern. Der Stellenantritt nach Ablauf dieser Fristen untersteht den Begrenzungsmassnahmen des Bundes. Die erstmalige Erwerbstätigkeit kann gestützt darauf nur bewilligt werden, wenn der Arbeitgeber bzw. die Der Schulunterricht für Kinder, die sich während des ordentlichen Asylverfahrens in einem Aufnahmeheim befinden, ist durch spezielle Lehrpersonen sichergestellt. Von dort werden sie den entsprechenden Gemeinden bzw. Schulen zugewiesen. - Nebst diesen Bedingungen für die Erteilung einer Arbeitsbewilligung darf nicht übersehen werden, dass die Bewilligung zur Erwerbstätigkeit nach Ablauf der mit dem rechtskräftigen negativen Ausgang des Asylverfahrens festgesetzten Ausreisefrist von Gesetzes wegen erlischt. Dies gilt gemäss Art. 43 Abs. 2 AsylG selbst dann, wenn ein ausserordentliches Rechtsmittel oder ein Rechtsbehelf ergriffen und der Vollzug der Wegweisung ausgesetzt wurde. Damit will der Gesetzgeber sicherstellen, dass ausreisepflichtige Personen die Schweiz auch tatsächlich verlassen. Denn mit einer Bewilligung zur Erwerbstätigkeit über die Ausreisefrist hinaus würden genau diejenigen Personen belohnt, die sich ihren gesetzlichen Mitwirkungspflichten widersetzen und sich weigern, die Schweiz pflichtgemäss zu verlassen. Als rechtsanwendende Behörde ist das Migrationsamt an diese bundesrechtlichen Bestimmungen gebunden. Eine Änderung könnte ausschliesslich über eine Revision des Asylgesetzes im formellen Gesetzgebungsverfahren erfolgen. - Nach den ebenfalls für alle Kantone massgeblichen Richtlinien des Bundes sind Lehrverhältnisse für asylsuchende Personen - nebst den bereits erwähnten Voraussetzungen - aber nur dann zu bewilligen, wenn nicht mit einer baldigen Wegweisung zu rechnen ist. Dieser Vorbehalt gründet in der Auffassung, dass es aus betrieblichen und bildungspolitischen Gründen möglichst zu verhindern gilt, Lehrverhältnisse abbrechen zu müssen. In den meisten Fällen ergeht denn auch innert weniger Monate nach Stellung eines Asylgesuchs ein Wegweisungsentscheid. Somit müsste bei einer Mehrzahl der Lehrverhältnisse von Anfang an schon davon ausgegangen werden, dass die Lehre nicht ordentlich 2972 23. März 2004 beendet werden könnte. Diese Situation wäre sowohl für die Auszubildenden wie auch für die Lehrbetriebe unbefriedigend. In Bezug auf Asylsuchende (mit hängigem Verfahren) bedeutet dies, dass in der Regel keine Bewilligung zum Antritt einer Lehre erteilt wird, da in der überwiegenden Zahl der Fälle mit der baldigen Wegweisung zu rechnen ist. Die Praxis des Kantons Aargau stützt sich dabei direkt auf die genannte Richtlinie des Bundes und gewährleistet damit, dass der Vollzug der Wegweisung bei Personen mit bestehender Ausreiseverpflichtung nicht durch eine noch nicht abgeschlossene Ausbildung erschwert wird. - Für die Absolvierung eines Praktikums durch eine asylsuchende Person gelten diese in den Richtlinien dargelegten Überlegungen jedoch nicht, da ein Praktikum grundsätzlich jederzeit ohne weitere Folgen abgebrochen werden kann. Praktika können deshalb - unter Einhaltung der allgemeinen Bedingungen gemäss AsylG und BVO - im Einzelfall bewilligt werden. Es ist darauf hinzuweisen, dass - nach Ablauf der dreimonatigen Sperrfrist - alle interessierten Asylsuchenden, die nicht straffällig geworden sind, deren Asylgesuch nicht rechtskräftig abgelehnt wurde und deren festgesetzte Ausreisefrist nicht bereits abgelaufen ist, für ein rückkehrorientiertes Projekt in der Schweiz oder ein gemeinnütziges Beschäftigungsprogramm angemeldet - Schliesslich ist noch die Situation bei Jugendlichen anzusprechen, welche über keinerlei Aufenthaltsregelung verfügen (sog. "Sans Papiers"). Dem Migrationsamt sind keine Fälle bekannt, in denen ein solcher Jugendlicher eine Lehre oder ein Praktikum hätte antreten wollen. Eine Bewilligung könnte allerdings auch nicht erteilt werden, da einer sich ohne Aufenthaltsregelung in der Schweiz befindlichen ausländischen Person von Gesetzes wegen kein Stellenantritt bewilligt werden kann. Das Gegenteil würde dem Sinn und Zweck der Ausländergesetzgebung zuwiderlaufen. Fazit: Aufgrund der dargelegten Gesamtübersicht über die Praxis zur Einschulung und zur Bewilligung des Lehrstellen- oder Praktikumantritts ergibt sich, dass es allen Kindern und Jugendlichen in der Schweiz offen steht, sich im Rahmen der Volks- und Mittelschule an staatlichen Schulen zu bilden. Damit werden auch die im Postulat aufgeführten nationalen und internationalen Rechtsvorschriften, insbesondere der Anspruch auf Grundschulunterricht gemäss Artikel 19 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) sowie das Recht auf Bildung gemäss Artikel 28 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (UNO-Kinderrechtkonvention), verwirklicht. Was den Antritt einer Lehre oder eines Praktikums, also einer Erwerbstätigkeit, angeht, so wurde darauf hingewiesen, dass die kantonalen Behörden die bundesrechtlichen Vorschriften (insbesondere im Asylbereich) einzuhalten haben und die Bewilligungen entsprechend diesen Vorgaben handhaben. Der Regierungsrat hält an dieser bundesrechtskonformen Praxis fest. Es wird somit auch in Zukunft nicht möglich sein, allen ausländischen Jugendlichen den Lehroder Praktikumsantritt zu bewilligen. Aus diesem Grund ist das Postulat abzulehnen. Die Kosten für die Beantwortung dieses Vorstosses betragen Fr. 2'343.--. 2973 Art. 1823 werden können. Dank dieser Programme können sich Jugendliche Wissen und Praxis aneignen, was bei einer späteren Rückkehr ins Heimatland wertvoll sein kann. - Im Gegensatz zu den Asylsuchenden wird der Antritt einer Lehre bei vorläufig Aufgenommenen (Bewilligung F) in der Regel bewilligt, sofern der Vorrang der inländischen Arbeitskräfte sowie die Einhaltung der orts- und berufsüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen gewahrt sind. Denn bei vorläufig Aufgenommenen kann zumeist davon ausgegangen werden, dass sie während eines längeren Zeitraums in der Schweiz bleiben werden. Um sicherzustellen, dass im Falle einer Aufhebung der vorläufigen Aufnahme den fremdenpolizeilichen Grundsätzen und Zielen nachgekommen werden kann, wird die Lehrantrittsbewilligung wie alle übrigen Arbeitsbewilligungen im Asylbereich nur provisorisch ausgestellt. Dementsprechend wird der Lehrvertrag von der Abteilung Berufsbildung und Mittelschule ebenfalls nur für die Dauer des gewährten Aufenthalts bewilligt. Fällt die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme in die Lehrzeit, so erlischt die Bewilligung auf den Zeitpunkt der vom Bundesamt für Flüchtlinge festgesetzten Ausreisefrist (Art. 43 Abs. 2 AsylG) und die Ausbildung muss im Interesse des Wegweisungsvollzugs vorzeitig abgebrochen werden. Vorsitzende: Der Regierungsrat beantragt dem Grossen Rat, das Postulat abzulehnen. Eva Eliassen, Grüne, Wettingen: Ich spreche im Namen der Fraktion der Grünen. Die Argumente des Regierungsrats überzeugen uns nicht, wir plädieren deshalb auf Aufrechterhaltung unseres Postulats. Der Regierungsrat stützt seine Argumentation auf bundesrechtliche Vorschriften. Bundesrechtliche Vorschriften pflegen üblicherweise für alle Kantone gleich zu gelten, also auch für jene Kantone, in denen es für Migrantinnensprosse durchaus möglich ist, im Rahmen dieser Vorschriften eine Bewilligung für eine Lehre oder schulische Grundausbildung zu erhalten. Warum da der Aargau wieder einmal katholischer sein will als der Papst, leuchtet uns nicht ein! Es ist offensichtlich in anderen Kantonen möglich, diese Vorschriften liberaler auszulegen! Uns sind - namentlich im Bezirk Baden - zurzeit sechs Fälle bekannt, die eine Lehrstelle zugesprochen bekamen. Lehrmeisterin oder Lehrmeister haben diese jungen Leute ausgewählt, weil sie überzeugt waren, dass sie gute, fähige Lernende sind. Diese jungen Leute müssen nun zu Hause "herumhängen" und vom Sozialamt ihrer Gemeinde getragen werden, anstatt die Lehre antreten zu können und etwas Sinnvolles für ihre Zukunft und für die Gesellschaft zu tun! Es wäre für alle Beteiligten günstiger, auch für den vielzitierten Steuerzahler, der uns sparen sehen will, das Restrisiko einzugehen, dass der oder die eine oder andere ihre Lehre abbrechen müsste, als alle diese Jugendlichen zum Nichtstun und zu Sozialempfängern zu stempeln. Das mit den Praktika muss ich nicht weiter kommentieren: Praktikumsplätze sind Mangelware, auch Mittelschüler/Mittelschülerinnen, die Praktika absolvieren müssen, haben Mühe, Praktikumsplätze zu finden. Dann muss ich aber noch ausdrücklich darauf hinweisen, dass nicht einmal das, was die Vorschriften ermöglichen, im Aargau möglich ist: Obwohl der Regierungsrat schreibt, der Zugang zu den Mittelschulen sei allen offen, welche die Art. 1823 Anforderungen dafür erfüllen, sind uns Fälle bekannt, wo auch diesen die Bewilligung dazu verwehrt wurde. Ich verweise auf den Fall des jungen Türken, den wir in unserem Postulat erwähnen. Unsere Fremdenpolizei macht ihrem alten Namen alle Ehre und praktiziert das Restriktivste aller möglichen Bewilligungsverfahren und der Regierungsrat unterstützt sie dabei! Das ist eine gefährliche Politik: Junge Leute ohne Arbeit sind eine Brutstätte von unguten und zerstörerischen Gefühlen wie Angst, Unsicherheit, Wut oder Hass. Solche Gefühle sind die Grundlage zur Gewaltbereitschaft oder gar zu Terror. Der Regierungsrat hätte dieses Postulat ohne Gesichtsverlust entgegennehmen können, den Auftrag überprüfen, das Mögliche wirklich möglich machen können und dann abschreiben. Aber vielleicht herrscht in diesem Gremium bereits Wahlkampfstimmung? Wir plädieren auf Aufrechterhaltung unseres Postulats und bitten Sie, uns dabei zu unterstützen! Ruth Amacher Dzung, SP, Wettingen: Ich spreche im Namen der SP-Fraktion. Einem immer grösseren Bevölkerungsanteil wird bewusst, wie wichtig die Integration ist. Gebraucht wird dieses Wort in den Medien immer im Zusammenhang mit Ausländerproblematik. Dabei ist Integration in eine Gruppe oder in die Gesellschaft für jeden Menschen lebenswichtig. Kinder, die nicht integriert sind, sind als Aussenseiter einem grossen Leidensdruck Die SP protestiert energisch gegen diese Einteilung in Menschen und Kinder zweiter oder gar dritter Klasse! Integration beginnt idealerweise bereits im Mutterleib mit der Schaffung von positiven Lebensumständen für die Eltern. Neueste Untersuchungen haben nachgewiesen, dass Kinder, die in sogenannt belastender Umgebung aufwachsen, signifikant mehr Schwierigkeiten und Probleme bei der Bewältigung von schwierigen Lebenssituationen haben und dass dabei bereits eine Rolle spielt, in welcher Situation die Mutter während der Schwangerschaft ist. Wenn diese Lebensumstände für alle Familien positiver wären, dann würde auch die viel beschworene Chancengleichheit in der Schweiz Realität! Integration für kleine Kinder in eine Familie oder Gesellschaftsgruppe ist schlicht eine Lebensnotwendigkeit. Eine Integration durch Zulassung zu den Ausbildungsmöglichkeiten für jedes in der Schweiz wohnhafte Kind ist eine Bekämpfung der Perspektivlosigkeit von Jugendlichen ohne Ausbildung. Eine solche Integration würde dem betreffenden Jugendlichen Depressionen oder Schlimmeres ersparen und zugleich unserer Gesellschaft einen ganzen Rattenschwanz von Folgekosten bei fehlender Integration! Wir unterstützen das Postulat der Fraktion der Grünen. Milly Stöckli, SVP, Muri: Ich spreche im Namen der SVPFraktion. Im Postulat der Grünen wird festgehalten, dass Kinder von Migrierenden in der Regel selten bestimmen können, wo und wie sie ihre Ausbildung machen dürfen. Dies ist jedoch nicht nur in der Schweiz so, sondern auch wenn Schweizer Familien in ein fremdes Land ziehen, sei das nun aus beruflichen oder aus persönlichen Gründen. Denn auch diese Familien mit Kindern müssen sich den Gesetzen und den Bestimmungen im fremden Land anpassen und einfügen. Dies wird bestimmt mit einer gewissen Belastung der Kinder von Seiten der Eltern in 23. März 2004 ausgesetzt. Wie der Antwort der Regierung zu entnehmen ist, werden in der Schweiz und im Kanton Aargau immer noch Kinder von Eltern ohne Aufenthaltsrecht versteckt und vom Schulbesuch abgehalten, aus Angst, entdeckt und ausgewiesen zu werden. Was ein fortwährendes Verstecken der eigenen Existenz für ein Kind bedeutet, können wir nur erahnen. Gemäss dem Regierungsrat ist rein theoretisch ein Besuch der Volksschule noch möglich. Doch sinken die Ausbildungsmöglichkeiten mit zunehmendem Alter der Kinder. Der Besuch einer Mittelschule ist bereits sehr unwahrscheinlich, der Antritt oder Abschluss einer Lehre schon eine Utopie! Endgültig verbarrikadiert ist der Weg zur Ausbildung in eine Lehre durch die restriktive Erteilung der Bewilligungen durch das Migrationsamt. Das Positive an der Antwort der Regierung ist die Versicherung, dass die Schulen keine Anzeigepflicht haben. Ansonsten scheint die Regierung nach dem Prinzip zu verfahren: "Was wir nicht sehen, ist nicht da" bzw. "wenn ich beide Augen zudrücke, ist das Problem weg." Mit dieser Haltung wird das Problem der fehlenden Schulung und Ausbildung und damit der fehlenden Integration nicht gelöst. Denn das Hauptproblem bei dieser Situation ist der Status der jeweiligen Ausländer bzw. der Eltern! Eine Verbesserung kann hier nur mit der Änderung der jeweiligen Migrationspolitik erreicht werden. Kauf genommen. Was bestimmt auch fragwürdig ist! Kinder sind der Willkür der Eltern, wenn sie auswandern, ausgesetzt! Gestützt auf die Antwort des Regierungsrats kommt die einstimmige Fraktion der SVP zum Entschluss, dass der Kanton Aargau allen Kindern von Migrantinnen und Migranten, die auch im Kanton wohnen, zum Schulbesuch zulassen. Kinder von Eltern ohne Aufenthaltsbewilligung werden häufig von der Schule ferngehalten oder versteckt, so dass sie gar nicht die Möglichkeit bekommen, in die Schule zu gehen. Natürlich ist das für die Kinder ganz schlecht und nicht zumutbar! Aber, wer als Migrant oder Migrantin nichts zu befürchten hat, lebt auch nicht im Versteckten und meldet sich bei den dafür zuständigen Stellen um in ein Asylverfahren aufgenommen zu werden. Denn Kindern, die sich während des ordentlichen Asylverfahrens in einem Aufnahmeheim befinden, sind auch spezielle Lehrpersonen für den Schulunterricht zugesichert. Laut Schulgesetz und Mittelschuldekret können im Kanton Aargau alle Kinder von Migrantinnen und Migranten die Schule besuchen. Fazit: Solange es Migrantinnen und Migranten gibt, die illegal in die Schweiz einwandern, solange wird es leider auch Kinder geben, die darunter zu leiden haben. Aus diesem wichtigen Grund, aber auch aus den Gründen, die der Regierungsrat in seiner Antwort gegeben hat, wird es immer Kinder und Jugendliche geben, die weder in die Schule gehen noch einen Ausbildungsplatz einnehmen können! - Die einheitliche SVP-Fraktion unterstützt die Ablehnung des Postulats! Dr. Dragan Najman, SD, Baden: Ich spreche im Namen der SD/FP-Fraktion. Unsere Fraktion hat einige Fragen bzw. Bemerkungen zum Postulat und auch zur Antwort. Auf Seite 1 lesen wir, dass in der Volksschule prinzipiell alle Kinder 2974 23. März 2004 aufgenommen werden, ganz gleich, ob sie legal oder illegal in der Schweiz sind. Ich frage den Herrn Regierungsrat: Haben Sie eine Ahnung, wie viele Länder es ausserhalb der Schweiz gibt, die illegal Anwesende nicht sofort ausweisen, sondern sie noch dadurch belohnen, das sie die Kinder einschult? Bei den Mittelschulen lesen wir: Die Problematik, dass vielen Kindern von Migrantinnen und Migranten die vorausgesetzten Französischkenntnisse fehlen, wird dadurch entschärft, dass anstelle von Französisch auch ohne Vorkenntnisse die italienische Sprache ab der 1. Klasse gelernt werden kann. Gilt diese Regelung auch für Schweizer Kinder oder werden diese auch hier diskriminiert, genau so wie beispielsweise beim Nachhilfeunterricht für nicht deutschsprachige Kinder, die sich eindeutig also gegen die deutschsprachigen Kinder wendet. Auf der Seite 3 lesen wir: "In Bezug auf Asylsuchende (mit hängigen Verfahren), bedeutet dies, dass in der Regel keine Bewilligung zum Antritt einer Lehre erteilt wird, da in der überwiegenden Zahl der Fälle mit der baldigen Wegweisung zu rechnen ist." Dazu habe ich mir zur baldigen Wegweisung notiert: Wenn es nur so wäre! Aber im Allgemeinen erhalten Asylbewerber in der Schweiz eine der vielberüchtigten Sondergenehmigungen, um hier zu bleiben. Schliesslich lesen wir auf Seite 4: "... denn bei vorläufig Aufgenommenen kann zumeist davon ausgegangen werden, dass sie während eines längeren Zeitraums in der Schweiz bleiben werden. Um sicherzustellen, dass im Falle einer Aufhebung der vorläufigen Aufnahme..." usw. ... "wird die Lehrantrittsbewilligung wie alle übrigen Arbeitsbewilligungen im Asylbereich nur provisorisch sungsmässigen Grundlagen dargelegt werden. Weiss der Herr Innendirektor überhaupt, wie die Ausführung in der Realität aussieht? Die in der Antwort erwähnte UNOKinderrechtskonvention hat der Kanton Aargau zwar unterschrieben, doch wurde erst eine Arbeitsgruppe eingesetzt, die ausarbeiten soll, wie die Konvention im Staate Aargau umzusetzen sei. Lassen wir diesen Jugendlichen, die ja meistens von ihren hier bereits arbeitenden Eltern nachgeholt werden, die Chance, sich in unsere Gesellschaft zu integrieren, wenn sie dies wollen! Andernfalls isolieren wir diese unnötig und was daraus resultiert, das können Sie sich selbst vorstellen. Unterstützen Sie bitte die Aufrechterhaltung dieses wichtigen Postulats! Ursi Arpagaus, SP, Rudolfstetten: Mir ist nicht verständlich, warum der Regierungsrat dieses Postulat ablehnt. In Bezug auf die Schulen, Grundschulen und Mittelschulen heisst es ja in der Antwort, das Postulat sei erfüllt. Also alle Kinder und Jungendliche dürfen und müssen bei uns die Schule besuchen und zwar unabhängig von der Art des Aufenthaltsstatus in der Schweiz. Dieser Teil des Postulates kann also ohne weiteres entgegengenommen werden. Der Regierungsrat weiss aber ganz genau, dass die Realität in Bezug auf Lehrstellen und Praktikas ganz anders aussieht. Das Postulat nennt da einige Beispiele. Es ist für ausländische Jugendliche fast unmöglich, eine Lehrstelle zu finden. Wenn sie es trotzdem schaffen, wird von unserer Fremdenpolizei, dem Migrationsamt, oftmals die Bewilligung verweigert. Dies, obwohl die UNOKinderkonvention, die ja auch für den Kanton Aargau gilt, festlegt, dass unter dem Begriff "Kinder" Menschen bis zum 18. Lebensalter gemeint sind. Diese sind in ihrer Entwicklung zu fördern, auch in berufsbildender Art! 2975 Art. 1823 ausgestellt." Wenn aber eine Asylbewerberfamilie mit Kindern in der Lehre ausgewiesen werden soll, dann gibt es immer aus den linken und netten Kreisen Zeter und Mordio, man könne doch diese Kinder nicht mitten in der Lehre wieder wegschicken und dann bleiben sie, bis die Lehre vorbei ist und sie eine Stelle gefunden haben. Das sind einige kritische Bemerkungen zu diesem Postulat und ich bitte darum, die von mir gestellten Fragen zu beantworten! Vorsitzende: Wir kommen zu den Einzelvoten. Brigitte Müller-Kaderli, EVP, Ennetbaden: Die postulierende Partei hat im Postulatstext richtig festgehalten, dass die Möglichkeiten grösser sind, Kinder und Jugendliche in Ausbildung und Lehre zu integrieren, als dies heute in unserem Kanton grösstenteils im Mirgrationsbereich gehandhabt wird. Dass Nachbarkantone in den gesetzlichen Grundlagen wesentlich liberaler fahren, haben wir bereits gehört und ist Fakt. Darüber müssen wir uns nicht mehr unterhalten. Aber dass wenigstens die gesetzlichen Grundlagen verwirklicht werden, darüber ist es Zeit zu reden! Die sehr restriktive Haltung der kantonalen Fremdenpolizei ist geradezu befremdend, absolut nicht menschenorientiert und bei jungen Migrantinnen und Migranten wird mehr Ausgrenzung bewirkt als Integration in unsere Kultur gefördert. Wo bleibt da unsere Gastfreundschaft, die im letztjährigen Kantonsjubiläum so hochgejubelt wurde und der wir ja als Kanton verpflichtet sind? Mich hat in der Antwort des Regierungsrats befremdet, dass ausführlich die gesetzlichen und verfasWenn wir also der unterschriebenen Konvention nachleben wollen, müssen wir das Postulat überweisen! Der erste Teil des Postulats kann ohne weiteres überwiesen werden. Der zweite Teil muss überwiesen werden und so bitte ich Sie, dies jetzt auch zu tun! Otto Wertli, CVP, Aarau: Wie immer, wenn ein Vorstoss den Asylbereich betrifft, gilt es, ohne Vorurteile diesen anzuschauen. Was will der Vorstoss? Er sucht nach Lösungen in Bezug auf Schul- Ausbildungsmöglichkeiten für Kinder und Jugendliche, welche eh schon hier in unserem Land sind, allerdings mit dem Handicap, dass ihr langfristiger bzw. dauernder Aufenthalt noch in der Schwebe ist. Es sind vorläufig Aufgenommene, es sind Asylbewerbende und in geringem Masse vielleicht auch "sans-papiers." Es geht nicht um das Aushebeln des Asylgesetzes. Es geht darum, in einer besonderen Situation für Kinder und Jugendliche eine Lösung zu finden! Die Volksschule ist geregelt. Das geht aus der Antwort des Regierungsrats hervor. Nun geht es noch darum, für junge Menschen den Zugang zur Lehre nicht unnötig zuzumauern, vielmehr diese Möglichkeit offenzuhalten. Wir drängen niemanden in eine bestimmte Lehrstelle hinein, aber wenn die Möglichkeit geboten ist, dann soll sie offenstehen! Der zweite Punkt: Es geht auch darum, dass dann, wenn ein junger Mensch eine Lehre begonnen hat, er diese auch zu Ende führen kann, wenn die Rückkehr der Familie ins Herkunftsland verfügt wurde nach dem Ablauf der befristeten, vorläufigen Aufnahme oder nach Ablehnung und Rückreiseverfügung! In diesem Fall kann es doch sehr wohl sein, dass ein Lehrmeister oder eine Institution die Kosten und die Betreuung sicherstellt, damit dieser junge Mensch seine Ausbildung abschliessen kann, bevor er seiner Familie nachreisen muss. Das ist auch eine Hilfe für die Art. 1823 Zukunft dieser Herkunftsland. 23. März 2004 jungen Leute in ihrem jeweiligen Die Ablehnung des Postulats erfolgte meiner Ansicht nach ohne genügende Hinweise über die Praxis in anderen Kantonen oder weshalb die Praxis anderer Kantone hier bei uns nicht möglich ist. Die Ablehnung erfolgt auch ohne Zahlen, d.h. um wie viele Kinder es sich handelt, wie viele Entscheide auf die eine oder die andere Seite gefällt werden mussten. Für uns fehlen diese Grundlagen. Deshalb bin ich dafür, dass wir das Postulat überweisen, damit wir nach Lösungen suchen und dann auch noch mehr darüber erfahren! Vorsitzende: Aus dem Plenum liegen keine weiteren Wortmeldungen dazu vor. Regierungsrat Kurt Wernli, parteilos: Es gilt zunächst, den Titel dieses Postulates zu analysieren. Der Titel spricht von der Ausbildung von Kindern von Migrantinnen und Migranten aller Kategorien. Schon dieser Begriff ist gesetzlich nicht vorgesehen. Es gibt diesen Begriff der "Migrantinnen und Migranten aller Kategorien" nicht. Deshalb muss man dann genau unterscheiden, wer gemeint sein kann. Gemeint sind dann gemäss Text alle Kinder und jungen Menschen im Kanton Aargau, die Möglichkeit zu lassen, sich sowohl in staatlichen Schulen zu bilden als auch Lehren absolvieren zu dürfen. Alle Kinder und Jugendlichen. Alle! Alle Kategorien, die der Gesetzgeber kennt, sind hier gemeint, mit allen Staaten der Aufenthaltsberechtigung oder eben Nichtaufenthaltsberechtigung und somit auch illegal gebe zu, es gibt Kantone, die da möglicherweise etwas liberaler sind. Das sei durchaus zugestanden. Wir geben aber ganz klar jenen Jugendlichen den Vorzug, die einen Aufenthalt haben, der eine Nachhaltigkeit in sich birgt, d.h., deren Berufslehre, wenn sie diese antreten, auch absolviert werden kann. Deshalb ist die Zurückhaltung bei den Asylsuchenden sehr gross. Wir haben die Bestimmung, dass in den ersten 3 Monaten keine Arbeitsbewilligung erteilt werden kann und in den zweiten 3 Monaten, wenn nicht Besonderheiten vorliegen auch nicht und dann kommt die Bestimmung, dass - wenn die Möglichkeit nicht sichergestellt ist, dass die Berufslehre absolviert werden kann - man keine Bewilligung erteilen kann. Das sind die gesetzlichen Bestimmungen, die Sie ja auch kennen. Daran halten wir uns. Wir machen also nichts Ungesetzliches! Das ist auch UNOkonform. Das ist die Situation. Wenn man jetzt von Härtefällen spricht, dann spricht man meistens von jenen Fällen, die eine Berufslehre angetreten haben, möglicherweise ohne das Wissen des Migrationsamtes, die den Asylstatus haben und dann kommt plötzlich der Negativentscheid: Ausweisung und Rückreise und dann müssen wir das vollziehen. Das schafft dann Härtefälle. Dann kommt es genau zu dieser Situation, dass sich die Betroffenen melden und sagen, jetzt sollten wir doch die Lehre beenden können. Meistens geht es dann nicht um ein halbes Jahr. Deshalb sind wir der Meinung, wir sollten diese Situation gar nicht eintreten lassen, sondern warten, bis der Asylentscheid vorliegt. Wenn dieser positiv ist, dann stehe ich auch voll dafür ein, dass man diesen Kindern die gleichen Chancen gewähren soll, wie allen andern Jugendlichen in der Schweiz auch, so dass sie eine Berufslehre absolvieren können. anwesende Kinder und Jugendliche sind gemeint. Das ist die Schwierigkeit, die der Regierungsrat bei der Entgegennahme des Postulates hat. Ich will nicht verhehlen, dass der 1. Teil - darauf wurde hingewiesen - durchaus dazu geführt hätte, das Postulat entgegenzunehmen, nämlich allen Kindern und jungen Menschen im Kanton Aargau die Möglichkeit zu lassen, sich an staatlichen Schulen zu bilden. Punkt! Insofern ist das Postulat bereits erfüllt, könnte entgegengenommen und gleichzeitig abgeschrieben werden. Das tun wir. Volksschule, Mittelschulen: Sie stehen allen Kindern und Jugendlichen offen, unabhängig von ihrem Aufenthaltsstatus. Es wurde zu Recht darauf hingewiesen, dass die Schulen keine Meldepflicht haben. Sie müssen also nicht den Aufenthaltsstatus überprüfen und dann das Migrationsamt orientieren, selbst wenn sogar ein illegal anwesendes Kind diese Schule besuchen würde. Somit geht es nur noch um die Berufslehren. Hier müssen wir nun unterscheiden in Bezug auf die Aufenthaltsstatusbedingungen. Wenn man alle Kinder und Jugendlichen meint, dann schliesst man auch jene ein, die illegal anwesend sind, die den Aufenthaltsstatus als Asylsuchende und die den vorläufigen Bewilligungsaufenthalt haben. Von den Übrigen müssen wir nicht reden, weil die das Recht haben, eine Berufslehre zu absolvieren, beispielsweise wer eine Niederlassung hat. Es geht also vor allem um asylsuchende Jugendliche, die eine Berufslehre antreten wollen. Hier handeln wir natürlich ganz genau nach der eidgenössischen Gesetzgebung. Ich Dann geht es um die Integrationsfrage. Aber wenn wir bereits bei Asylsuchenden von Integration sprechen, dann widersprechen wir der gesetzlichen Vorsituation. Asylsuchende können wir doch nicht integrieren. Da gilt es zunächst, den Entscheid abzuwarten und dann bin ich sofort und mit allen Kräften dafür, dass wir alle Massnahmen ergreifen, um die Integration der Migrantinnen und Migranten zu fördern und alles daran zu setzen! Dafür haben wir ja das Integrationskonzept ins Leben gerufen, um auf diesem Weg Verbesserungen zu erzielen. Das ist der Hauptgrund, weshalb der Regierungsrat dieses Postulat ablehnt. Herr Najman: Volksschule. Die Rechtsgrundlagen sind eindeutig. Mittelschule: Die Aufnahme gilt für alle, auch für Schweizerinnen und Schweizer und alle hier anwesenden Jugendlichen. Wer also Sprachprobleme als Schweizerin oder Schweizer hat, was Sie angesprochen haben, der soll gleich behandelt werden, wenn es sich um ein Sprachproblem handelt, das nicht auf mangelnde entschuldigen Sie den Ausdruck - Intelligenz zurückgeht. Das könnte ja auch noch möglich sein, auch bei Schweizerinnen und Schweizern! Aber davon reden wir ja nicht. Abbruch der Berufslehre: Es gilt eben, das zu verhindern! Es hat mich etwas betroffen gemacht, Frau Müller, dass die Fremdenpolizei "menschenfeindlich" sei. Dagegen verwahre ich mich in aller Form. Im Gegenteil! Das, was die Fremdenpolizei und das Migrationsamt ausüben, geschieht in voller Anerkennung und Zustimmung meinerseits. Es ist meine Haltung und ich stehe dafür ein. Es ist nicht die Haltung des Migrationsamtes. Dann können Sie mit mir schimpfen. Ich ertrage es. Aber hier von 2976 23. März 2004 Menschfeindlichkeit zu sprechen, das ist doch etwas hart! Damit habe ich alle Fragen beantwortet. Eva Eliassen, Grüne, Obersiggenthal: Als Grüne freuen wir uns natürlich, dass der Regierungsrat hier plötzlich die Nachhaltigkeit entdeckt. Das ist allerdings nicht so gemeint. Ich habe von Fällen gesprochen, wo es darum geht, dass der Arbeitgeber im Wissen um die Sachlage sich für diese Lernenden entschieden hat, weil die Bewerbungen gut waren. Es geht nicht um Lehrstellenakquisition für jugendliche Migrantinnen und Migranten, sondern schlicht und einfach darum, dass wenn sich jemand derart bewährt hat auf dem schwierigen Lehrstellenmarkt, dass er nicht nachträglich noch bestraft wird dafür, dass er eigentlich gut wäre. Ich muss schon sagen - es sitzen ja einige Gemeindevertreter hier drin: Wenn Sie lieber Sozialempfänger haben, die dann dafür blitzartig ausreisen können, als Leute, die etwas für die Gesellschaft und die Zukunft tun wollen, dann verstehe ich das einfach nicht. Das begreife ich einfach nicht, denn das kommt uns viel teurer! Meistens dauert die Abklärung des Asylstatus länger als eine Lehre und ich möchte doch noch mal darauf hinweisen, dass es nicht nur um potentielle Lernende geht, sondern ebenfalls um Mittelschüler, denen die Bewilligung, die Ausbildung hier fertig zu machen, nicht gewährt wurde. Es ist nicht möglicherweise so, dass andere Kantone das anders handhaben, sondern es ist ganz sicher so! In den Kantonen Zürich, Basel, Bern und Luzern usw. Katharina Kerr Rüesch, SP, Aarau: Ich weise den Herrn Regierungsrat auf 2 Probleme hin, die er wahrscheinlich schon kennt, aber er hat es nicht so gesagt. Das eine ist das, was wir alle wissen: Diese Asylverfahren gehen manchmal sehr lange und so lange zu warten, bis ein Jugendlicher dann Vorsitzende: Das Postulat wird nicht überwiesen. Das Geschäft ist damit erledigt. 1824 Interpellation Kurt Emmenegger, SP, Baden, vom 4. November 2003 betreffend drohende Massenentlassungen im Fricktal; Beantwortung und Erledigung (vgl. Art. 1571 hievor) Antwort des Regierungsrats vom 28. Januar 2004: Zu Frage 1: Die beiden in der Interpellation genannten Fälle - die Schliessung des Werks Wittnau der Bauwerk Parkett AG mit 60 betroffenen Mitarbeitenden und die von der Firma DSM geplanten Kostensenkungsmassnahmen (betroffen sind im Aargau Werke in Kaiseraugst und Sisseln, die heute insgesamt 1'680 Arbeitsplätze aufweisen) - unterscheiden sich von einander stark. Gemeinsam ist den Fällen aber, dass es sich um unternehmerische Entscheide handelt, mit denen die Firmenleitungen Veränderungen auf internationalen Märkten Rechnung tragen und mit denen sie die Konkurrenzfähigkeit ihrer Unternehmungen sowie Produktionsanlagen in der Schweiz erhalten und stärken wollen. Der Regierungsrat bedauert die Betriebsschliessung in Wittnau und den sich in Kaiseraugst und vor allem in Sisseln abzeichnenden Stellenabbau. Die damit verfolgten Zielsetzungen der Firmen sind allerdings auch nach Auffassung des Regierungsrats grundsätzlich richtig und 2977 Art. 1823 etwas Gescheites machen kann, das ist wirklich unsozial und wir tun niemandem einen Dienst, weder der Schweiz, die sich dann mit einem sozialen Problem oder im Herkunftsland mit einem Problem erneuter Migration konfrontiert sieht, noch selbstverständlich den Betroffenen selbst. Dann noch etwas anderes, das Frau Stöckli auch nicht erwähnt hat: Wir sehen uns immer mehr Jugendlichen gegenübergestellt, die eben unbegleitet in die Schweiz kommen. Was machen wir mit diesen? Auch sie müssen ein Asylverfahren durchlaufen, das nach rechtlichen Vorgaben geht, was seine Zeit dauert. Ich spreche aus Erfahrung. Ich betreue solche Jugendlichen in meiner privaten Freizeit und es ist so schwierig, diese Jugendlichen auf dem rechten Pfad zu halten und sie auch zu motivieren, etwas Gescheites zu tun, wenn sie wirklich keine Möglichkeit haben, nach der obligatorischen Schulzeit eine Lehre oder irgendetwas Gescheites zu machen, in das wir ja auch unsere Kinder stecken. Es ist so kontraproduktiv für die ganze Gesellschaft und ich möchte den Herrn Regierungsrat und die gesamte Aargauer Regierung wirklich auffordern, da ein bisschen gescheiter zu werden. Sie tun nur uns allen einen Gefallen damit! Brigitte Müller-Kaderli, EVP, Ennetbaden: Ich möchte zu Handen des Protokolls dem Regierungsrat entgegnen, dass ich nicht von Menschenfeindlichkeit, sondern von "nicht menschenorientiert" gesprochen habe. Abstimmung: Für die Überweisung des Postulats: 50 Stimmen. Dagegen: 105 Stimmen. notwendig. Überzeugende alternative Vorgehensweisen, mit denen diese Arbeitsplätze erhalten werden könnten, sieht der Regierungsrat nicht. Der Regierungsrat verzichtet daher auf den Versuch, die Unternehmensleitungen von ihren Massnahmen abzuhalten und sich für Arbeitsplätze einzusetzen, die mittel- und längerfristig ohnehin kaum haltbar sind. Statt Strukturerhaltung zu betreiben, will er Veränderungsprozesse zugunsten der betroffenen Mitarbeitenden und zugunsten des Produktionsstandorts Fricktal beeinflussen. Im Falle der Bauwerk Parkett AG und der DSM konzentriert sich der Kanton auf folgende Stossrichtungen: - Im Fall des Parkettwerks Wittnau, das in zwei Etappen per Ende Mai und Ende Juni 2004 geschlossen wird, hat das Amt für Wirtschaft und Arbeit (regionale Arbeitsvermittlungszentren, arbeitsmarktliche Massnahmen) zusammen mit der Betriebsleitung und dem Firmenpersonaldienst ein Programm entwickelt, das ab Januar 2004 umgesetzt wird. Ziel ist, möglichst vielen Betroffenen zu einem neuen Arbeitsplatz zu verhelfen, bevor sie arbeitslos werden. Mit dem "mobilen RAV" konnten in ähnlichen Fällen trotz der heute schwierigen Zeiten gute Resultate erzielt werden. Dass das AWA bei diesen Bemühungen auch mit den Arbeitnehmerorganisationen zusammen arbeitet, ist selbstverständlich. - Die Firma DSM ist zur Zeit intensiv daran, die Situation in den von ihr gekauften Werken zu analysieren. Welche Konsequenzen sich daraus ergeben, ist noch nicht bekannt. Es ist aber zu erwarten, dass es zu einem Stellenabbau Art. 1823 kommen wird. Zwischen der DSM, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit und der Stabsstelle für Wirtschaftsfragen/Aargau Services haben denn auch bereits Gespräche stattgefunden. Die DSM hat zugesichert, die Kantonsbehörden und die Behörden der Standortgemeinden so bald wie möglich voraussichtlich im Frühjahr 2004 - zu orientieren. - Mit den Dienstleistungen der Stabsstelle für Wirtschaftsfragen/Aargau Services und anderer Amtsstellen wird sich der Regierungsrat dafür einsetzen, dass das Fricktal seine Konkurrenzfähigkeit als Produktionsstandort halten und ausbauen kann. In Wittnau wird es vor allem darum gehen, Interessenten, die auf dem frei werdenden Industriegelände neue Arbeitsplätze schaffen wollen, bei Bewilligungsverfahren, bei der Kontaktanbahnung zu für sie wichtigen privaten und öffentlichen Stellen und bei Bedarf auch in steuerlichen Belangen zu unterstützen. Gegenüber der Firma DSM wird sich der Regierungsrat dafür einsetzen, dass sie den Aargau als vorteilhaften Standort erlebt, damit diese hier nur relativ wenige Arbeitsplätze abbaut und mittel- und längerfristig eventuell gar neue Arbeitsplätze schafft. Das Fricktal war von Arbeitslosigkeit und andern wirtschaftlichen Problemen bisher weniger betroffen als andere Regionen des Kantons Aargau und der Schweiz. Diese günstige Situation ist auch darauf zurückzuführen, dass die im Fricktal bedeutende chemische und pharmazeutische Industrie bisher konjunkturellen, strukturellen und beschäftigungsmässigen Veränderungen weniger ausgesetzt war als andere Industriesektoren; beispielsweise die Metall- und Maschinenindustrie. Es ist nicht auszuschliessen, dass sich dies in den kommenden Jahren ändern wird. Nach Auffassung des Regierungsrats wäre es aber falsch, deswegen in eine Krisenstimmung zu verfallen. Das Fricktal mit seiner zentralen Verkehrslage in Europa und seinen für viele unternehmerische Tätigkeiten Mein Hauptvorwurf an die Regierung ist demnach, dass sie nicht nachdrücklich interveniert hat, um das im OR vorgesehene Konsultationsrecht der ArbeitnehmerInnen bei Massenentlassungen und Betriebsschliessungen in der Praxis durchzusetzen. Ein zweiter Vorwurf ist, dass sie nicht moralisch und öffentlich darauf eingewirkt hat, dass die Firmenleitung Hand bietet für einen anständigen Sozialplan. Bei der DSM sind nun die Zahlen auf dem Tisch: Die enorme Zahl von 420 Arbeitsplätzen, davon allein 280 in Sisseln, sollen abgebaut werden. Das entspricht rund einem Drittel der Arbeitsplätze im Werk Sisseln. Die Veränderungen auf den internationalen Märkten sind unbestritten. Kostensenkungsmassnahmen sind ebenfalls unbestritten, wobei es natürlich verschiedene Ansätze gibt, und der DSM Konzern kann sich sozialverträgliche Lösungen leisten. Die Intervention der Regierung darf sich keinesfalls auf die Verwaltung der Entlassenen beschränken, mit dem mobilen RAV. Es gilt, nachdrücklich und auch öffentlich zu Gunsten des Konsultationsrechts der Arbeitnehmerinnen zu intervenieren und auch nicht nur Gespräche mit der Firmenleitung, sondern auch mit der Arbeitnehmervertretung zu führen! 23. März 2004 günstigen Voraussetzungen kann weiterhin mit einer relativ günstigen Entwicklung rechnen. Die Chancen, dass verschwindende Arbeitsplätze durch neu entstehende ausgeglichen werden können, stehen gut; jedenfalls besser als in manchen andern Regionen der Schweiz. Zu Frage 2: Die Antwort auf Frage 2 geht weitgehend aus der Antwort auf Frage 1 hervor. Besprechungen mit den Behörden der Standortgemeinden haben stattgefunden und werden wieder stattfinden, sobald im Falle der DSM konkrete Angaben über das Ausmass und die Art der Stellenabbaumassnahmen einerseits und die Massnahmen zur Unterstützung der betroffenen Mitarbeitenden andererseits gemacht werden können. Die Kosten für die Bearbeitung dieses Vorstosses betragen Fr. 1'163.--. Kurt Emmenegger, SP, Baden: Grundsätzlich bin ich einverstanden, dass es unternehmerische Entscheide braucht und diese in erster Linie in der Verantwortung der Firmenleitungen liegen, um auf Veränderungen auf den internationalen Märkten zu reagieren, um so die Konkurrenzfähigkeit und die Produktionsanlagen zu erhalten. Bezüglich der Bauwerk Parkett in Wittnau möchte ich aber bestreiten, dass die unternehmerischen Entscheide richtig und notwendig waren! Die Arbeitnehmervertretung hat zusammen mit der GBI mögliche detaillierte Alternativen ausgearbeitet, welche von der Firmenleitung mit fadenscheinigen Argumenten vom Tisch gefegt wurden! Der Regierungsrat hat Gemeindevertretern Kontakt aufgenommen, aber es nicht Arbeitnehmervertretung zu Alternativvorschläge zwar zusammen mit mit der Firmenleitung für nötig befunden, die kontaktieren, um ihre kennenzulernen. Dass der Regierungsrat bisher nicht in diesem Sinne aktiv geworden ist, sondern darauf verzichtet, die Unternehmensleitung von ihren Massnahmen abzuhalten, erstaunt umsomehr als dass der Regierungsrat bei der Beantwortung der dringlichen Interpellation von Max Chopard zum Verkauf der Roche Vitamine an DSM am 3. September 2002 aktive Standortsicherung zugesagt hat und dann wurde applaudiert. - (Vorsitzende: Ich bitte Sie zum Schluss zu kommen; Ihre Redezeit ist abgelaufen!) Zusammenfassend halte ich fest, dass sich die Regierung auf die Verwaltung der Arbeitslosen beschränkt, dass sie es unterlassen hat, nachdrücklich auf das Konsultationsrecht zu verweisen. Ich schlussfolgere: Es bleibt an den Arbeitnehmerinnen, die Sache selbst in die Hand zu nehmen! Vorsitzende: Sind Sie mit der Antwort des Regierungsrats zufrieden? Kurt Emmenegger, SP, Baden: Ich bin mit der Antwort gar nicht zufrieden. Vorsitzende: Der Interpellant ist von der Antwort nicht befriedigt. Das Geschäft ist damit erledigt. Im Fall von DSM, wo es wie bei Alstom um eine sehr grosse Zahl von Arbeitsplätzen geht, ist die Einsetzung einer tripartiten Arbeitsgruppe angesagt, die Arbeitszeitmodelle entwickelt, um Entlassungen zu vermeiden. 2978 23. März 2004 1825 Motion der Fraktion der Grünen vom 18. November 2003 betreffend Unfälle auf Aargauer Strassen; Umwandlung in ein Postulat; Überweisung an den Regierungsrat (vgl. Art. 1625 hievor) Antrag des Regierungsrats vom 25. Februar 2004: Der Regierungsrat lehnt die Motion mit folgender Begründung ab bzw. ist bereit, die Motion als Postulat entgegenzunehmen: Art. 1824 Strategie Verkehrssicherheit Aargau: Für die mittel- und langfristige Senkung der Verkehrsunfälle hat der Regierungsrat im Legislaturprogramm 2002-2005 der Verkehrssicherheit einen hohen Stellenwert eingeräumt. Verwaltungsintern wird ein Konzept "Strategie Verkehrssicherheit Aargau" erarbeitet. Gleichzeitig unterstützt der Regierungsrat auch die Anstrengungen des Bundes für eine neue Strassenverkehrssicherheitspolitik. Erklärtes Ziel ist es, bei der Entwicklung der Anzahl Toten und Schwerverletzten einen klaren Trendbruch herbei zu führen. Bestehende Massnahmen Vorbemerkung: Ab Mitte 2003 war auf den Aargauer Strassen eine starke Zunahme der tödlich verlaufenen Verkehrsunfälle, die auf Geschwindigkeitsexzesse zurückzuführen sind, zu verzeichnen. Die Häufung der Ereignisse hat die politisch und polizeilich verantwortlichen Stellen veranlasst, Gegenmassnahmen einzuleiten. So wurde die polizeiliche Präsenz an bekannten Raserstrecken in der Nacht massiv erhöht. Parallel dazu sind Exponenten der Kantonspolizei in den Medien aufgetreten und haben die Geschwindigkeitsexzesse in aller Deutlichkeit verurteilt. Nicht zuletzt aufgrund der eingeleiteten Sofortmassnahmen hat sich die Situation bis Ende Jahr etwas "beruhigt": Die Gesamtzahl der polizeilich bearbeiteten Unfälle war im Jahr 2003 mit 3'310 Fällen insgesamt leicht rückläufig - trotz wiederum deutlich gestiegener Fahrleistungen. Die Zahl der Verletzten ging von 2'129 auf 1'993 zurück. Ebenso konnte schliesslich bei den Verkehrstoten eine minimale Abnahme von 44 auf 43 registriert werden. Der Regierungsrat ist sich allerdings bewusst, dass auch diese Zahlen noch zu hoch sind und sich hinter der Statistik viel Leid verbirgt. Massnahmen während der Projektierung Strassenneu- und Ausbauten werden im Baudepartement von der Sektion Verkehrstechnik bezüglich Verkehrssicherheit geprüft. Grundlage sind die Normen der VSS (Schweizerischer Verband der Strassen und Verkehrsfachleute) und die Richtlinien der bfu. Die kantonalen Strassenstandards basieren auf diesen Vorgaben. den Langsamverkehr wurde das Überqueren von Strassen mit dem Einbau von Inseln als Querungshilfe wesentlich erleichtert. Trotz knappen Mitteln werden diese Anstrengungen auch in Zukunft weiter geführt. Kantonspolizei wahrgenommen. Die Verwaltung ist teilweise bereits im Sinne der Motion tätig. Der Vorstoss kann deshalb entgegen genommen werden, allerdings in der offeneren und sachlich richtigeren Form eines Postulats. Weitere Massnahmen In zwei Pilotprojekten hat der Kanton Aargau auch Erfahrungen mit der Kernfahrbahn gesammelt. Dabei werden für den Fahrradverkehr Radstreifen in Kombination mit einer Kernfahrbahn (keine Leitlinie in Fahrbahnmitte) eingesetzt. Die positiven Ergebnisse auf Kantonsstrassen haben dazu geführt, dass sich diese Form auch auf Gemeindestrassen durchsetzt. Die Kosten für die Beantwortung dieses Vorstosses betragen Fr. 1'281.--. Das Projekt "Tafel weg" soll dazu beitragen, dass der übermässige Schilderwald entlang der Kantonsstrassen ausgeforstet wird. Nach den konzeptionellen Arbeiten werden im Jahr 2004 die Voraussetzungen dafür geschaffen, die überzähligen Signale im ganzen Kanton zu entfernen. Im Rahmen der Beratungsgespräche in den Gemeinden wird auch die Beruhigung mittels Zonensignalisationen (Tempo 30-Zone, Begegnungszone) in den Quartieren unterstützt. So sind in den letzten beiden Jahren zehn Zonen neu eingerichtet worden. Fazit Jeder Unfall mit Verletzten oder Toten stellt ein trauriges Ereignis dar. Die staatliche Tätigkeit kann sich jedoch nicht an Einzelfällen orientieren. Entscheidend und anzustreben ist eine positive Gesamtentwicklung. Die Sicherheitsarbeit wird heute und verstärkt auch in den kommenden Jahren vom Baudepartement und der Mobilen Einsatzpolizei der 2979 Bauliche Massnahmen Das Fahrverhalten der Lenkerinnen und Lenker wird durch den optischen Eindruck des Strassenraums beeinflusst. Grosszügig dimensionierte Strassenräume können auch mit signalisierten Temporeduktionen nur wenig sicherer gemacht werden. Bauliche Massnahmen mit optimaler Berücksichtigung des Raums führen zu einer Verbesserung der Verkehrssicherheit dank der Reduktion der Geschwindigkeit. Zur Beruhigung des Verkehrsflusses wurden in den letzten vier Jahren mehr als 30 Kreiselanlagen und verschiedene Mittelinseln als Ortseinfahrtsbremsen realisiert. Für Vorsitzende: Die Motion wird vom Regierungsrat abgelehnt bzw. als Postulat entgegengenommen. Die Fraktion der Grünen hat erklärt, dass sie mit der Umwandlung in ein Postulat einverstanden ist. Rolf Urech, FP, Hallwil: Ich spreche im Namen der SD/FPFraktion. Wir sind gegen die Überweisung als Motion wie auch als Postulat. Wir stellen fest, dass der Regierungsrat gehandelt hat und am Handeln ist. Wir haben in den letzten Wochen gehört, wie viele Geschwindigkeitskontrollen nachts durchgeführt wurden und wie erfolgreich die waren. Ich bin der Letzte, der dafür wäre, dass hinter der Hecke irgendwo ein Polizist steht mit einem Radargerät, wo es nicht nötig ist. Aber wir haben im Kanton Aargau sehr bekannte Raserstrecken und da muss etwas getan werden. Wenn wir die Antwort der Interpellation von Herrn Kunz lesen, dann sehen wir schon, dass die Regierung sehr viel tut. Sie hat den Missstand erkannt und deshalb ist eine Überweisung als Postulat auch nicht nötig, weil es wirklich schon umgesetzt ist. Wenn ich schon von der Interpellation Kunz spreche: Da hat es natürlich auch schon verschiedene Möglichkeiten, die vom Regierungsrat aufgezeigt wurden und das sind auch Antworten, die zu Diskussionen Anlass geben. Was Art. 1825 beispielsweise auch stört ist, dass bei der Antwort zur Frage 6 die Regierung nicht aussagen kann, wie viele Leute aus dem ehemaligen Ostblock an Unfällen beteiligt sind, weil ja keine Statistik geführt wird. Genau da müssen wir aber ansetzen! Es ist jetzt endlich an der Zeit, dass die notorischen Raser aus dem Verkehr gezogen werden und auch, wie Sie in der Interpellation geschrieben haben, dass es nicht möglich ist, Fahrzeuge zu entziehen, weil ein grosser Teil nicht den Fahrzeuglenkern gehört. Aber wenn ich ein Beispiel nennen darf: Auf einer Strecke von Zetzwil nach Unterkulm sind in den letzten 5 Jahren sehr schwere Umfälle mit Toten oder Schwerverletzten passiert. 95% der Unfallverursacher waren Lenker aus dem ehemaligen Ostblock. Das kann man nachschauen, das ist so! Wenn man die Ausländerstatistik der Schweiz hinzuzieht mit ca. 20% Ausländeranteil: Da sind die Lenker aus dem ehemaligen Ostblock überproportional vertreten an den Unfällen! Jetzt ein Beispiel zur Mentalität: Meine Tochter ist auf dieser Strecke schwer verunfallt. Ein Lenker ohne Führerausweis mit einem entwendeten Fahrzeug hat an einem Samstagnachmittag um 14.00 Uhr eine seitliche Frontalkollision verursacht und meine Tochter wurde schwer verletzt. Ich habe den Fahrer 2 Tage später darauf angesprochen und habe gesagt, wir hatten alle Glück, dass sie nicht 10 Zentimeter weiter links gefahren sind, sonst hätte es Tote gegeben! Seine Aussage war: "Was ist, hast du Probleme damit?"Wir müssen die Klientel anders anfassen! Wenn wir das Urteil von Gelfingen anschauen, dann sehen wir, dass wir da langsam auf dem richtigen Weg sind. Wer solche Unfälle verursacht, wer verurteilt wurde und mehr als 2 Jahre Strafe bekommt, muss zwingend ausgewiesen werden! Dann darf es nicht sein, dass unser Bundesgericht sagt, zum Integrieren prüfen. Das ist eines der Projekte, die wir angehen wollen. Wir können auch mit baulichen Massnahmen, mit Massnahmen der Signalisation usw. Beiträge leisten, um diese leidvolle Situation einzuschränken. Dass die Rasersituation im Kanton Aargau Bestand hat und leider immer noch nicht beseitigt ist, das bedauere ich sehr! Ich bedaure auch die persönliche Betroffenheit von Herrn Urech und denke, dass die Antwort dieses Rasers wirklich schamlos ist! Was nun die Folgesituation anbelangt, so hat der Regierungsrat keine Befugnisse. Das muss ich Ihnen sagen. Nach der Feststellung der Übertretung gibt es möglicherweise vor Ort erste polizeiliche Massnahmen wie Führerausweisentzug. Aber das muss dann administrativ bestätigt werden. Wenn im Beschwerdefall die Situation letztlich das Bundesgericht - und das ist in den letzten 3 Jahren der Fall gewesen - solche Entscheide aufhebt und zurückweist und mildere Strafen verlangt, dann haben wir vom Regierungsrat her Probleme! Da muss auch der Richter seine Verantwortung wahrnehmen! Da muss ein Umdenken eingeleitet werden. Dieser Prozess hat bereits begonnen. Meistens wird der Strafrahmen in diesen Bereichen nicht ausgeschöpft. Man könnte viel härtere Strafen fällen. Es geht ja immer um die Frage, ob es fahrlässig war oder nicht. Der spektakuläre Unfall in Muri ist noch nicht abgeklärt und ich muss Ihnen sagen, aufgrund meiner Kenntnislage hätte ich einen Entscheid gefällt. Aber es steht mir nicht an, denn es ist der Richter, der das tun muss. Gesamthaft müssen wir auch in diese Richtung dann Möglichkeiten aufzeigen, um im Gespräch mit allen Betroffenen, auch den 23. März 2004 und zur Resozialisation sollten diese Leute in der Schweiz bleiben. Das darf nicht sein! Unsere Regierung hat das erkannt. Die Polizei ist mit ihren beschränkten Mitteln am Handeln. Wir müssen mehr Polizeipräsenz haben. Darin sind wir uns alle einig. Deshalb ist weder die Motion noch das Postulat nötig, da es schon erfüllt ist! Roland Stöckli, SP, Boswil: Herr Urech: Ich bin der Meinung, dass eine Nichtüberweisung des Postulats sicher nicht in Ihrem Sinn sein kann, denn es sind auch Projekte, die laufen. Ich bin der Meinung, dass dieses Postulat wegen diesen Projekten überwiesen werden soll. Ich bin auch der Meinung, dass eine Abschreibung dieses Postulates keinen Sinn macht und die Kraft, diese Probleme anzugehen, den Auswirkungen dieser extremen Situationen auf den Strassen nur Genüge geleistet werden kann, wenn wir das Postulat aufrechterhalten. Ich danke Ihnen für die Überweisung dieses Postulats! Vorsitzende: Aus dem Plenum liegen keine weiteren Wortmeldungen dazu vor. Regierungsrat Kurt Wernli, parteilos: Die Regierung ist bereit, das Postulat aus folgenden Gründen entgegenzunehmen: Es geht nicht nur um polizeiliche Massnahmen bei der Bekämpfung der Rasersituation auf den Strassen. Wir sind uns ja einig in Bezug auf das Phänomen, das besteht. Dagegen müssen geeignete Massnahmen eingeleitet werden. Das eine sind polizeiliche Massnahmen wie vermehrte Kontrollen und aufgrund der Feststellungen entsprechende Verzeigungen, administrative Massnahmen usw. Andererseits geht es aber auch um bauliche Fragen. Wie können wir solche Raserstrecken möglicherweise entschärfen? Das kann man hinsichtlich baulicher Massnahmen durchaus zumindest Verkehrsverbänden, Lösungen gemeinsam tragfähig zu machen! Aus diesen Gründen ist der Regierungsrat bereit, das Postulat entgegenzunehmen. Abstimmung: Für Überweisung des Vorstosses als Postulat: 104 Stimmen. Dagegen: 25 Stimmen. Vorsitzende: Damit ist die Motion als Postulat überwiesen. 1826 Interpellation Markus Kunz, CVP, Frick, vom 18. November 2003 betreffend Massnahmen gegen Raser bzw. Verkehrsrowdys allgemein; Beantwortung und Erledigung (vgl. Art. 1626 hievor) Antwort des Regierungsrats vom 25. Februar 2004: Zu Frage 1: Ab Mitte 2003 war auf den Aargauer Strassen eine starke Zunahme der tödlich verlaufenen Verkehrsunfälle, die auf Geschwindigkeitsexzesse zurückzuführen sind, zu verzeichnen. Die Häufung der Ereignisse hat die politisch und polizeilich verantwortlichen Stellen veranlasst, Gegenmassnahmen einzuleiten. So wurde die polizeiliche Präsenz an bekannten Raserstrecken in der Nacht massiv erhöht. Parallel dazu sind Exponenten der Kantonspolizei in den Medien aufgetreten und haben die 2980 23. März 2004 Geschwindigkeitsexzesse in aller Deutlichkeit verurteilt. Nicht zuletzt aufgrund der eingeleiteten Sofortmassnahmen hat sich die Situation bis Ende Jahr etwas "beruhigt": Die Gesamtzahl der polizeilich bearbeiteten Unfälle war im Jahr 2003 mit 3'310 Fällen insgesamt leicht rückläufig. Die Zahl der Verletzten ging von 2'129 auf 1'993 zurück. Ebenso konnte schlussendlich bei den Verkehrstoten eine minimale Abnahme von 44 auf 43 registriert werden. Der Regierungsrat ist sich allerdings bewusst, dass diese Zahlen noch zu hoch sind und sich hinter der Statistik viel Leid verbirgt. Für die mittel- und langfristige Senkung der Verkehrsunfälle hat der Regierungsrat im Legislaturprogramm 2002-2005 der Verkehrssicherheit einen hohen Stellenwert eingeräumt. Verwaltungsintern wird ein Konzept "Verkehrssicherheit Strasse Aargau" erarbeitet. Gleichzeitig unterstützt der Regierungsrat auch die Anstrengungen des Bundes für eine neue Strassenverkehrssicherheitspolitik. Erklärtes Ziel ist es, bei der Entwicklung der Anzahl Toten und Schwerverletzten einen klaren Trendbruch herbei zu führen. Zu Frage 2: Vorweg ist festzuhalten, dass nicht der Regierungsrat, sondern die Strafund die Administrativbehörden für die Beurteilung von Verkehrsdelikten zuständig sind. Im Einzelnen gelten dabei folgende Grundsätze: a) Bei Geschwindigkeitsexzessen Für "geringfügigere" Übertretungen der Verkehrsregeln setzt die Ordnungsbussenverordnung (OBV) vom 4. März 1996 die Bussenbeträge für die Überschreitung der signalisierten oder gesetzlichen Höchstgeschwindigkeiten verbindlich fest; Handlungsspielraum besteht hier nicht. Hingegen bestimmt das Strassenverkehrsgesetz (SVG) vom 19. Dezember 1958 gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG, dass wer durch eine grobe Verletzung der Strassenverkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf - Das Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Führerausweises hat eine Administrativmassnahme zur Folge. Im Jahre 2002 erliess das Strassenverkehrsamt 4'760 Entzüge, davon 94 (1,97%) wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Führerausweises. Der Kanton Aargau liegt damit im schweizerischen Durchschnitt. - Gemäss Art. 95 SVG wird mit Haft oder Busse bestraft, wer ohne den erforderlichen Führerausweis ein Motorfahrzeug führt. Wer trotz Entzug des Führerausweises ein Motorfahrzeug führt, wird mit Haft von mindestens 10 Tagen und mit Busse bestraft (Art. 95 Ziff. 2 SVG). Zu Frage 4: Motorfahrzeuge können bereits heute bei groben Verstössen gegen die Strassenverkehrsregeln gestützt auf Art. 58 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB) vom 21. Dezember 1937 durch die Strafverfolgungsbehörden eingezogen werden. Die Fahrzeuge werden namentlich dann regelmässig eingezogen, wenn der Fahrzeuglenker beharrlich mit dem Fahrzeug weiterfährt, obschon er entweder über keinen Führerausweis verfügt oder dieser ihm entzogen worden ist, oder wenn der Fahrzeuglenker wegen massiv überhöhten Geschwindigkeiten schon mehrfach angehalten werden musste oder schon wiederholt Unfälle verursacht hat. Die Problematik bei der Einziehung der Fahrzeuge besteht allerdings darin, dass die Fahrzeuglenker oftmals nicht mit den eigenen Fahrzeugen unterwegs sind 2981 Art. 1825 nimmt, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft wird. Der Strafrichter verfügt hier bei der Festsetzung der Gefängnisstrafe und der Busse über Ermessen, wobei die persönlichen Verhältnisse und namentlich das Verschulden der Raser und Verkehrsrowdies hinreichend berücksichtigt werden können. Die Bussen werden praxisgemäss ab ¼ eines Monatslohns des fehlbaren Fahrzeuglenkers festgesetzt. b) Massnahmen bei Fahren ohne Führerausweis und Fahren trotz Entzug In administrativrechtlicher Hinsicht hat das Führen eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis - im Unterschied zum Tatbestand des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Führerausweises - keine unmittelbaren Folgen. Wenn die Fehlbaren zu einem späteren Zeitpunkt jedoch ein Gesuch um Erteilung eines Lernfahr- beziehungsweise Führerausweises stellen, so wird ihre charakterliche Eignung überprüft und in aller Regel ein Gutachten angeordnet. Gestützt darauf wird allenfalls eine Verweigerung ausgesprochen. Lenkerinnen und Lenker, die sich trotz laufendem Führerausweisentzug ans Steuer setzen, werden zusätzlich zur richterlichen Strafe - mit einem Ausweisentzug von mindestens sechs Monaten belegt. Auf den 1. Januar 2005 wird das neue Recht betreffend Administrativmassnahmen in Kraft treten. Es enthält wesentlich strengere Bestimmungen für erstmalige schwere Vorfälle und für Wiederholungstäter. Zu Frage 3: Zu unterscheiden sind die Tatbestände des Fahrens ohne Führerausweis und des Fahrens trotz Entzug: - Nach geltendem Recht können gegenüber Fahrerinnen und Fahrern ohne Führerausweis keine Administrativmassnahmen ausgesprochen werden (vgl. auch Antwort 2). Entsprechende statistische Zahlen liegen deshalb nicht vor. und diese deswegen nicht eingezogen werden können. Geleaste Fahrzeuge beispielsweise sind rechtlich nicht Eigentum des fehlbaren Fahrzeuglenkers und können daher auch nicht eingezogen werden. Zu Frage 5: Dem Regierungsrat sind die Hintergründe des erwähnten schweren Verkehrsunfalls im Kanton Luzern nicht näher bekannt. Er geht aber davon aus, dass die zuständigen Strafbehörden eine der subjektiven Tatschwere und dem Verschulden der Täterschaft angemessene Strafe ausgesprochen haben. Soweit eine solche "harte" Strafe nebst der Sühne sowie der Besserung des Täters - zusätzlich der generell-präventiven Abschreckung dient, ist dieser Effekt im Sinn der Verkehrssicherheit zu begrüssen. Zu Frage 6: Die Polizei und die Administrativbehörden führen keine Statistik über die Herkunft von Personen, gegen die eine Massnahme ausgesprochen werden muss. Nach Beurteilung von Fachleuten ist aber weniger die Nationalität als vielmehr der gesellschaftliche sowie soziale Hintergrund der Fahrzeuglenkerinnen und Fahrzeuglenker ein massgebender Faktor für auffälliges Verhalten im Strassenverkehr. Personen mit geringer gesellschaftlicher Anerkennung neigen eher dazu, vermeintliche oder tatsächliche Defizite und Diskriminierungen am Steuer eines PS-starken Fahrzeugs zu kompensieren. Mit dieser Beurteilung soll das Verhalten dieser Personen lediglich ansatzweise begründet, keinesfalls aber entschuldigt werden. Art. 1826 Zu Frage 7: Ein Ausländer kann gemäss Art. 10 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) aus der Schweiz ausgewiesen werden, - wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde; - wenn sein Verhalten im Allgemeinen und seine Handlungen darauf schliessen lassen, dass er nicht gewillt oder nicht fähig ist, sich in die im Gastland geltende Ordnung einzufügen. In der Praxis werden Personen mit ausländischer Nationalität, die mehrfach gegen das Strassenverkehrsgesetz verstossen haben, entweder verwarnt oder es wird ihnen die Ausweisung angedroht. Beträgt die vom Richter ausgesprochene Strafe mehr als zwei Jahre, wird regelmässig die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung bzw. die Ausweisung geprüft. Zu Frage 8: Auf den 1. Januar 2006 treten verschiedene revidierte Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes in Kraft. Neulenkerinnen und Neulenker erhalten den Führerausweis auf Probe und durchlaufen ihre Ausbildung in zwei Phasen. Der Regierungsrat und mit ihm die Fachleute aus Wissenschaft und Praxis erhoffen sich von dieser Änderung - zusammen mit der bereits erwähnten Verschärfung der Administrativmassnahmen per 1. Januar 2005 - eine Verbesserung des Fahrverhaltens bei jungen Erwachsenen und weiteren Neulenkerinnen und Neulenkern. Bereits nach geltendem Recht müssen Motorfahrzeugführerinnen und Motorfahrzeugführer aus dem Ausland (ausgenommen sind Personen aus den EUStaaten und einigen anderen Ländern wie Australien, Israel, Kanada, Neuseeland und USA) innerhalb eines Jahrs seit Wohnsitznahme in der Schweiz ihren ausländischen Führerausweis in einen schweizerischen umtauschen. Im Rahmen des Umtauschs müssen sie eine Kontrollfahrt absolvieren. Bestehen sie die Kontrollfahrt nicht, wird die Geltung des ausländischen Ausweises in der Schweiz aberkannt. personelle Mittel bzw. auf eine Entlastung im Bereich der Gewährleistung der lokalen Sicherheit angewiesen. Weitere Prioritätenverschiebungen in den Kernbereichen der Kantonspolizei können nicht verantwortet werden. 23. März 2004 Zu Frage 9: Die Geschwindigkeitsüberschreitungen bis 25 km/h auf den Autobahnen stellen Ordnungswidrigkeiten dar und werden gemäss den Ansätzen der Ordnungsbussenverordnung gebüsst. Die vorliegend zur Diskussion stehenden groben Verstösse gegen die Strassenverkehrsregeln durch sogenannte Verkehrsrowdies sind demgegenüber nicht mehr als Übertretung, sondern als Vergehen gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG einzustufen und ziehen daher auf jeden Fall ein Strafverfahren nach sich. Aber selbst die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit von weniger als 25 km/h kann eine die anderen Verkehrsteilnehmenden erheblich gefährdende Fahrweise darstellen, was dann ebenfalls zur Verfolgung durch den Strafrichter führt. Aufgrund des Gesagten drängt sich eine Überarbeitung des Ordnungsbussenkatalogs zumindest aus heutiger Sicht nicht zwingend auf. Der Entscheid darüber liegt allerdings in der Zuständigkeit des Bundes. Zu Frage 10: Die präventive Wirkung des Unfalldatenschreibers steht ausser Zweifel und erleichtert zudem die Beweisführung bei schweren Verkehrsunfällen. Bei der Kantonspolizei Aargau sind seit dem Jahr 2000 insgesamt 48 eigene Fahrzeuge mit Unfalldatenschreibern ausgerüstet worden. Die bisher gemachten Erfahrungen sind sehr gut. Für die Einführung eines Obligatoriums für die Datenschreiber ist der Bund zuständig. Im Rahmen der Verkehrssicherheitspolitik des Bundes wird dieser Punkt beurteilt werden müssen. Zu Frage 11: Weder in der Prävention noch in der Repression stehen für die Gewährleistung der Verkehrssicherheit genügend polizeiliche Ressourcen zur Verfügung. Die Überwachung der Strassen kann mit den vorhandenen Mitteln nur beschränkt auf Schwerpunktaktivitäten wahrgenommen werden. Die Kantonspolizei ist auf zusätzliche eine Intervention in Bern zum Erfolg führt, ist fraglich. Strafgesetzbuch und Strassenverkehrsgesetz werden aber des öftern geändert. Also müsste im Rahmen einer solchen Änderung ein Vorstoss unternommen werden! Die Kosten für die Bearbeitung dieses Vorstosses betragen Fr. 1'753.--. Zu Frage 6: Hier halte ich mich an das Votum von Herrn Urech. Markus Kunz, CVP, Frick: Vorweg: Ich bin mit der Beantwortung der diversen Fragen betreffend Massnahmen gegen Rowdys nur teilweise zufrieden. Allzu oft ist der Regierungsrat konkreten Fragen ausgewichen. Die letzten Monate haben gezeigt, dass der Regierungsrat gewillt ist, die zunehmende Verrohung auf unseren Strassen mit entsprechenden Massnahmen einzudämmen. Das ist erfreulich! Zu Frage 7: Es ist unbestritten, dass Ausländer gewisser Povenienzen ein spezielles Verhältnis zu Gefahren und Gewalt haben. Raser betrachte ich bei unseren heutigen Strassenverhältnissen als potentielle Mörder. Deshalb meine ich, müsste Artikel 10 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung konsequenter umgesetzt werden und die Nicht-Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bzw. die Ausweisung früher verordnet werden. Zu Frage 2: Es erstaunt eigentlich, dass in administrativer Hinsicht das Führen eines Fahrzeuges ohne Führerausweis keine unmittelbaren Folgen hat! Zu Frage 10: Die Einführung eines Datenschreibers ist offenbar eher kritisch. Ein Einbau der Geräte für Neufahrzeuge müsste europaweit in Erwägung gezogen werden. Zu Frage 4: Dass Wiederholungstäter oft geleaste Fahrzeuge führen und diese daher nicht eingezogen werden können, ist offensichtlich zutreffend. Hier könnte allenfalls im Rahmen einer Gesetzesänderung etwas vorgekehrt werden. Dafür wäre aber nicht der Kanton, sondern der Bund zuständig. Ob Zu Frage 11: In dieser Frage steht eigentlich der Grosse Rat in der Pflicht. Auch im Bereich Verkehr gibt es keine Sicherheit zum Nulltarif. Es ist ja erstaunlich, dass polizeiliche Präsenz entscheidend ist, wie die 2982 23. März 2004 Art. 1826 Automobilisten sich verhalten. Offensichtlich wird unverzüglich korrekter gefahren, wenn ein Polizeiauto auftaucht. Ich danke der Regierung für die Beantwortung der Fragen und der Polizei für die Präsenz und den indirekten Schutz der Verkehrsteilnehmer! Vorsitzende: Der Interpellant ist von der Antwort teilweise befriedigt. Das Geschäft ist damit erledigt. Wir haben die Traktandenliste vollständig abgetragen. Ich wünsche Ihnen eine gute Heimkehr! Die Quartalskonferenz findet um 16.40 Uhr in Zimmer 5 statt. Die Sitzung ist geschlossen. (Schluss der Sitzung: 16.30 Uhr.) ________________________________________________ 2983