Änderung des Unvereinbarkeitsgesetzes

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Art. 1816-1818
23. März 2004
139. Sitzung
23. März 2004, 14.00 Uhr
Vorsitzende:
Barbara Roth, Erlinsbach
Protokollführer:
Urs Meier, Staatsschreiber-Stellvertreter
Tonaufnahme/Redaktion:
Norbert Schüler
Präsenz:
Anwesend 183 Mitglieder
Abwesend mit Entschuldigung 17 Mitglieder
Entschuldigt abwesend: Bodmer Thomas, Wettingen; Brizzi Simona, Ennetbaden; Bürge
Josef, Baden; Damann Sepp, Magden; Erne Leo, Döttingen; Fässler Lukas, Möhlin; FavreBitter Bernadette, Wallbach; Gloor Walter, Niederlenz; Hoffmann Brigitte, Küttigen;
Kaufmann Rainer, Rupperswil; Müller Andrea-Ursina, Rombach; Nietlispach Franz,
Zeiningen; Nyffenegger Willy, Beinwil am See; Pfyl Daniel, Mägenwil; Strebel Herbert,
Muri; Werthmüller Ernst, Holziken; Zubler Peter, Aarau
Vorsitzende: Ich begrüsse Sie herzlich zur 139. Ratssitzung
der laufenden Legislaturperiode.
praxisbezogenere Kalenderjahr-Variante, welche zu
administrativen Vereinfachungen und zu mehr Transparenz
führt.
Gründe die für das Kalenderjahr sprechen:
1816 Mitteilungen
Vorsitzende: Ich habe Ihnen noch eine Mitteilung seitens der
FDP-Fraktion zu machen: Die FDP-Fraktion hat einen
neuen Fraktionspräsidenten gewählt. Es ist Herr Dr. Daniel
Heller, Erlinsbach. Er wird das Fraktionspräsidium per
neues Amtsjahr 1. April 2004 übernehmen. Ich gratuliere
Herrn Heller herzlich zu seinem neuen Amt und wünsche
ihm nebst der vielen Arbeit auch viel Freude und Spass an
der Arbeit!
1817 Postulat Lukas Bütler, SVP, Beinwil (Freiamt),
betreffend Verlegung des ÖLN-Kontrolljahres auf das
Kalenderjahr; Einreichung und schriftliche Begründung
Von Lukas Bütler, SVP, Beinwil (Freiamt) und 49
mitunterzeichnenden Ratsmitgliedern wird folgendes
Postulat eingereicht:
Text:
- Der 1. August ist kein sachlicher Trenntermin in der
Düngung. Verschiedene Kulturen sind dann im Wachstum
und werden sowohl vorher wie nachher gedüngt. Die
Düngerzuteilung zu einer Kontrollperiode ist oft zufällig.
- Der Abgrenzungstermin 1. Januar ist mitten in einer
düngefreien Periode, der Düngereinsatz ist eindeutig dem
Kontrolljahr zuteilbar.
- Die Düngervorräte am 1. Januar sind kontrollierbar und
entsprechen dem Inventar in der Buchhaltung.
- Keine Abgrenzungsprobleme mit Bio-Betrieben und
ausserkantonalen
Hofdüngerverschiebungen
und
Nährstoffbilanz-Berechnungen.
- Das heutige System ist nicht buchhaltungskonform.
Anfallende Produktionskosten für die Kulturen von August
bis Dezember werden in der Buchhaltung im laufenden Jahr
gebucht. Im jetzigen System gehören sie aber bereits zum
nächsten Jahr. Somit muss der Landwirt die
Datenaufzeichnungen
gleichzeitig
für
verschiedene
Zeitperioden führen, was den administrativen Aufwand
erhöht und die Transparenz verringert.
Der Regierungsrat wird ersucht, das Kontrolljahr für den
ÖLN und die Oekoprogramme BTS und RAUS auf das
Kalenderjahr 1. Januar - 31. Dezember festzulegen.
Begründung:
Die Kantone bestimmen, ob das ÖLN-Kontrolljahr dem
Kalenderjahr oder dem Erntejahr entspricht. Der Kanton
Aargau hat das Kontrolljahr auf den 1. August
vorverschoben, weil dieses System den Vegetationszyklus
der Ackerkulturen und die Herbstgrunddüngung von
Winterkulturen besser berücksichtigen soll. Diese Praxis ist
unbefriedigend, weil es keine harmonisierte Lösung ist. Die
umliegenden Kantone arbeiten mit dem Kalenderjahr und
der Trend beweist, dass immer mehr Kantone auf dieses
System umstellen. Die Landwirte, die Ersteller von
Nährstoffbilanzen und die Kontrollorgane bevorzugen die
1818 Reformen
der
Staatsleitung
und
der
Verwaltungsführung;
erste
Beratung;
Gesamtabstimmungen (Fortsetzung); Abschreibung von
Vorstössen
(vgl. Art. 1815 hievor)
Gesamtabstimmungen (Fortsetzung)
Änderung des Geschäftsverkehrsgesetzes (GVG)
Gesamtabstimmung:
2964
139. Grossratssitzung vom 23. März 2004 (Nachmittag) / 1. Entwurfexemplar vom 12. Mai 2004
Für die Änderung des Geschäftsverkehrsgesetzes (GVG),
ist: 119 Stimmen.
Dagegen: 9 Stimmen.
Änderung des Unvereinbarkeitsgesetzes
wie sie aus den Beratungen in erster Lesung hervorgegangen
Vorsitzende: Aus dem Plenum liegen keine Wortmeldungen
dazu vor. Die Abschreibung ist unbestritten. Sind Sie
einverstanden, wenn wir in globo darüber abstimmen? Das
ist der Fall.
Gesamtabstimmung:
Abstimmung:
Für die Änderung des Unvereinbarkeitsgesetzes, wie sie aus
den Beratungen in erster Lesung hervorgegangen ist: 108
Stimmen.
Dagegen: 42 Stimmen.
Für die Abschreibung der Vorstösse: 130 Stimmen.
Dagegen: 2 Stimmen.
Änderung der Geschäftsordnung (GO)
Gesamtabstimmung:
Für die Änderung der Geschäftsordnung (GO), wie sie aus
den Beratungen in erster Lesung hervorgegangen ist: 116
Stimmen.
Dagegen: 21 Stimmen.
Vorsitzende: Wir nehmen hier gerade noch die Abstimmung
vor, wie Sie sie auf der weissen Synopse zur Änderung des
Dekretes über die Geschäftsordnung haben. Normalerweise
werden Dekrete in einmaliger Lesung verabschiedet. Da
diese aber mit allen anderen Vorlagen zusammenhängt, liegt
der Antrag von Regierungsrat und Kommission vor, für die
Änderung der Geschäftsordnung sei eine zweite Lesung
durchzuführen.
Vorsitzende: Bei einigen
Aufrechterhaltung beantragt.
Vorstössen
wird
eine
(98.4917) Postulat Rosi Magon, Windisch, vom 3.
November 1998 betreffend Einreichung gemeinsamer
parlamentarischer Vorstösse durch mehrere Ratsmitglieder.
Thomas Leitch, SP, Hermetschwil-Staffeln: Ich bitte Sie,
dieses Postulat noch nicht abzuschreiben. Wir haben erst
einen Prüfungsantrag überwiesen, wonach wir gesagt haben,
beim Geschäftsverkehrsgesetz § 41 sei eine Ergänzung
anzubringen, damit es möglich wird, künftig gemeinsam
Postulate einzureichen. Das ist noch nicht erfüllt. Das wird
erst in der zweiten Lesung sein. Konsequenterweise müssten
wir dieses Postulat aufrechterhalten.
Vorsitzende: Aus dem Plenum liegen keine weiteren
Wortmeldungen dazu vor. Der Regierungsrat stimmt der
Aufrechterhaltung zu.
Abstimmung:
Abstimmung:
Dem Antrag von Regierungsrat und Kommission, die
Änderung der Geschäftsordnung einer zweiten Lesung zu
unterziehen, wird in der Abstimmung mit klarer Mehrheit
zugestimmt.
Für Aufrechterhaltung
Stimmen.
Dagegen: 3 Stimmen.
Gesetz über die Finanzkontrolle (GFK)
(01.139) Postulat Paul Fischer, Dottikon, vom 15. Mai 2001
betreffend Ermöglichung stiller Wahlen bei unbestrittenen
Grossratswahlgeschäften
Für das Gesetz über die Finanzkontrolle (GFK), wie es aus
den Beratungen in erster Lesung hervorgegangen ist: 134
Stimmen.
Dagegen: 4 Stimmen.
des
Postulates
(98.4917):
89
Abschreibung parlamentarischer Vorstösse
(02.118) Postulat der SP-Fraktion vom 30. April 2002
betreffend Verankerung des politischen Rechts auf die
Verabschiedung einer parlamentarischen Resolution im
Geschäftsverkehrsgesetz (GVG)
(7225) Motion Roland Brogli, Zeiningen, vom 26. März
1996 betreffend Änderung der Ausstandsvorschriften im
Geschäftsverkehrsgesetz des Grossen Rates
Vorsitzende: Aus dem Plenum liegen keine Wortmeldungen
dazu vor. Wir stimmen in globo über die Abschreibung
dieser beiden Vorstösse ab.
(97.3369) Postulat der SD-Fraktion vom 24. Juni 1997
betreffend
Änderung
des
Paragraphen
4
des
Unvereinbarkeitsgesetzes
Abstimmung:
(97.3507) Motion des Büros vom 1. Juli 1997 betreffend
Revision der Geschäftsordnung (GO) vom 4. Juni 1991,
allenfalls des Geschäftsverkehrsgesetzes (GVG) vom
19. Juni 1990
(02.202) Postulat Hans Killer, Untersiggenthal, vom 18. Juni
2002 betreffend Schaffung einer ständigen grossrätlichen
Kommission für kantonale Hochbauten.
(98.2132) Postulat Dr. Beat Edelmann, Zurzach, vom 5. Mai
1998
betreffend
Änderung
von
§
45
des
Geschäftsverkehrsgesetzes vom 19. Juni 1990
(98.3768) Postulat Harry Lütolf, Wohlen, vom 18. August
1998 betreffend Neuregelung der Ausstandsvorschriften für
Mitglieder des Grossen Rates
(99.295) Postulat Max Chopard-Acklin, Untersiggenthal,
vom 14. September 1999 betreffend Einhaltung des
Gesetzes über die politischen Rechte und des
Geschäftsverkehrsgesetzes durch den Regierungsrat
Die beiden Vorstösse werden mit grosser Mehrheit
abgeschrieben.
Vorsitzende: Herr Killer beantragt Aufrechterhaltung seines
Postulats.
Hans Killer, SVP, Untersiggenthal: Wir haben im Rahmen
der Diskussionen der letzten anderthalb Tage das Problem
der Kommissionsarbeit erkannt und innerhalb eines
Prüfungsantrags diese Definition von Kommissionsarbeiten
im Detail nochmals an die Kommission zu Handen der
zweiten Beratung zurückgegeben. Das Anliegen, wie es im
Postulat formuliert ist, die grossrätliche Kommission für
Bau und Planung solle alle kantonalen Bauten begleiten, ist
bis jetzt nicht erfüllt und ich bitte Sie, das Postulat aus
2965
Art. 1816-1818
diesem Grund nicht abzuschreiben! Warten wir das Resultat
gen in der Kommission zu Handen der zweiten Lesung ab
und urteilen wir dann. Ich bitte Sie, für die
Aufrechterhaltung dieses Postulats zu votieren!
Vorsitzende: Aus dem Plenum liegen keine weiteren
Wortmeldungen dazu vor. Der Regierungsrat stimmt der
Aufrechterhaltung zu.
Abstimmung:
Dem Antrag auf Aufrechterhaltung des Postulats wird mit
143 Stimmen, ohne Gegenstimme, zugestimmt.
Vorsitzende: Wir sind somit am Ende der Beratungen dieses
umfangreichen Geschäfts. Ich danke dem Herrn
Kommissionspräsidenten sowie den Mitgliedern der WOVKommission ganz herzlich für die grosse vorberatende
Arbeit! Ich danke auch Ihnen allen und den Herren
Regierungsräten für die gute Beratung dieses Geschäftes im
Plenum! Das Geschäft ist damit erledigt.
23. März 2004
der
BeratunMehr gibt es zu dieser Vorlage nicht zu sagen. Sie erscheint
sinnvoll und sachgerecht und führt erst noch zu keinerlei
finanziellen Auswirkungen für den Kanton. Die
Kommission hat dieser Vorlage deshalb auch einstimmig
zugestimmt.
Vorsitzende: Stillschweigendes Eintreten zu dieser Vorlage
haben die EVP-Fraktion, die FDP-Fraktion, die SD/FPFraktion, die Fraktion der Grünen sowie die SVP-Fraktion
signalisiert. Zum Eintreten liegen keine Wortmeldungen vor.
Eintreten ist unbestritten und somit beschlossen. Wir
kommen damit zur Detailberatung. Hierzu liegen keine
Anträge oder Wortmeldungen vor.
Wir kommen somit zu den Hauptanträgen auf Seite 4 der
Botschaft. Wir stimmen über beide Anträge gleichzeitig ab.
Abstimmung:
Den beiden Anträgen wird mit 143 Stimmen, ohne
Gegenstimme, zugestimmt.
Beschluss:
1819 Dekret über den Vollzug von Strafen und
Massnahmen (Strafvollzugsdekret); Aufhebung; Dekret
über
die
Jugendstrafrechtspflege;
Änderung;
Genehmigung bzw. Beschlussfassung
1.
(Vorlage vom 22. Oktober 2003 des Regierungsrats)
2.
Markus Leimbacher, SP, Villigen, Präsident der
Justizkommission: Für einmal war es eine sehr kurze
Beratung, die die Justizkommission bei der beantragten
Aufhebung bzw. Änderung von zwei Dekreten im Bereich
der Strafrechtspflege durchführte. Eine eigentliche
Diskussion wurde nicht geführt, da sich alle Mitglieder der
Kommission
mit
den
vorgeschlagenen
Dekretsbestimmungen einverstanden erklären konnten. Es
ist somit auch klar, weshalb ich mein heutiges Referat
ebenfalls sehr kurz halten kann.
Der Entwurf für die Änderung des Dekrets über die
Jugendstrafrechtspflege wird zum Beschluss erhoben.
Im Zuge der auf 1. Januar 2003 in Kraft getretenen
Teilrevision der Strafprozessordnung ist einerseits das
Dekret über den Vollzug von Strafen und Massnahmen
aufzuheben. Der Inhalt dieses Dekretes ist vollständig in die
durch die Regierung erlassene Verordnung über den Vollzug
von Strafen und Massnahmen (SMV) überführt worden.
Materielle Änderungen ergeben sich nicht. Andererseits
sieht die SMV im Bereich der Jugendstrafrechtspflege eine
Neuerung
vor,
die
eine
Anpassung
im
Jugendstrafrechtspflegedekret notwendig macht. Neu kann
das Departement des Innern - und nicht wie bisher die
Gerichtskassen - das Inkasso der mit Strafbefehlen der
Jugendanwaltschaft verhängten Bussen und Kosten
übernehmen. Gleichzeitig wird die Dekretsvorlage dazu
genutzt, die Verteilung der bei Heimeinweisungen
entstehenden
Vollzugskosten
für
das
gesamte
Jugendstrafrecht einheitlich zu regeln. Damit wird ein lange
bekannter Misstand - nämlich die unterschiedliche
Behandlung der Kostenverteilung je nachdem, ob die
eingewiesenen Jugendlichen noch minderjährig oder bereits
mündig sind - behoben. Die entsprechende bisherige
Bestimmung ist deshalb zugunsten der Regelung in der
Strafprozessordnung aufzuheben!
(Vorlage vom 12. November 2003 des Regierungsrats)
2966
Der Entwurf für die Aufhebung des Dekrets über den
Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugsdekret)
wird zum Beschluss erhoben.
1820 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die
Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (EG
BGFA); erste Beratung; Eintreten, Detailberatung und
Gesamtabstimmung
Markus Leimbacher, SP, Villigen, Präsident der
Justizkommission: Zum Eintreten: Durch die bilateralen
Verträge mit der EU und das damit zusammenhängende
Abkommen über die Personenfreizügigkeit ist die Schweiz
verpflichtet, den freien Personenverkehr sowie die
gegenseitige Anerkennung von Berufsdiplomen zu regeln.
Im Bereich des Anwaltsrechts hat sie dies durch das neue
Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und
Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) getan. Dieses Gesetz
gewährt die Freizügigkeit gegenüber den Anwältinnen und
Anwälten der EU, die in der Schweiz tätig werden wollen.
Daneben bringt das BGFA auch die interkantonale
Freizügigkeit für Schweizer Anwältinnen und Anwälte und
hebt damit das bisherige schwerfällige System der
kantonalen Berufsausübungsbewilligungen auf. Mit anderen
Worten: Durch die Einführung des BGFA kann eine jede
Anwältin, ein jeder Anwalt, der die entsprechende kantonale
Berufsausübungsbewilligung erhalten hat, in der gesamten
Schweiz tätig sein. Das BGFA regelt die wichtigsten
Bereiche des Anwaltsrechts gesamtschweizerisch und
abschliessend. Dennoch verbleiben den Kantonen gewisse
Kompetenzen, beispielsweise die Regelungen für die
Anwaltsprüfung, den Umfang des Anwaltsmonopols, die
23. März 2004
Bezeichnung
der
Disziplinarverfahren.
Art. 1818
Aufsichtsbehörden
und
das
Die Justizkommission hat die Botschaft des Regierungsrats,
die sich nicht auf eine Teilrevision des bestehenden
Frau Oberrichterin Franziska Plüss anwesend, welche die
Sichtweise der Anwaltskommission, die von ihr präsidiert
wird, einbrachte.
Die Eintretensdiskussion konnte sehr kurz gehalten werden.
Das
einzige
Votum
wandte
sich
gegen
die
Personenfreizügigkeit im Allgemeinen. Diese ist aber durch
den Bund abschliessend geregelt, weshalb sich weitere
Äusserungen erübrigten. Mit einer einzigen Gegenstimme
ist die Kommission in der Folge auf die Vorlage eingetreten.
Im Rahmen der Detailberatungen wurden insbesondere
folgende Bereiche eingehend diskutiert:
1. Ausweitung des Anwaltsmonopols (§ 2): Verschiedene
Kommissionsmitglieder wollten das Anwaltsmonopol weiter
fassen.
2. Zusammensetzung der Anwaltskommission (§ 6 Abs. 2):
Hier wollte ein Kommissionsmitglied die Zusammensetzung
enger fassen.
3. Anhörung des Anwaltsverbandes (§ 8): Ein
Kommissionsmitglied wollte ein Einspracherecht des
Anwaltsverbandes gegen die Eintragung einer Anwältin
oder eines Anwaltes im Register verankert wissen.
Auf die einzelnen Fragen werde ich im Rahmen der
Detailberatung zurückkommen. Zusammenfassend kann
festgehalten werden, dass die Vorlage weitgehend
unbestritten war. Es waren alleine Anliegen des
Anwaltsverbandes, welche zu Diskussionen führten. Die
entsprechenden Anträge wurden aber alle und mit einer
grösseren Mehrheit abgelehnt. Alle Mitglieder der
Justizkommission wurden im Übrigen übers vergangene
Wochenende
wiederum
mit
den
entsprechenden
Argumenten versorgt - ein Vorgang, den ich persönlich auch ich ein Mitglied dieses Verbandes - nicht besonders
schätze. In der Schlussabstimmung wurde der Botschaft in
der vorliegenden Form mit keiner einzigen Gegenstimme
und mit nur einer Enthaltung zugestimmt.
Vorsitzende: Stillschweigendes Eintreten haben die EVPFraktion, die SD/FP-Fraktion sowie die Fraktion der Grünen
erklärt.
Adrian Schoch, SVP, Fislisbach: Ich spreche im Namen der
SVP-Fraktion. Grundsätzlich handelt es sich beim
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit
der Anwältinnen und Anwälte um eine unvermeidliche
Folge der bilateralen Verträge zwischen der Schweiz und
der EU. Die kantonalen Gestaltungsmöglichkeiten sind
dabei äusserst bescheiden. Die SVP-Fraktion hat dennoch 2
Fragen kritisch erörtert:
1. Soll der Regierungsrat tatsächlich zu Lasten des Grossen
Rats zahlreiche weitere Kompetenzen erhalten, nämlich: Die
Regelung der Substitutionsbewilligung; die Regelung der
Zulassung zur Anwaltsprüfung; die Regelung der
Durchführung der Anwaltsprüfung und des Prüfstoffs und
insbesondere auch die Regelung der Entschädigung der
Kommissionsmitglieder.
2965
Gesetzes beschränkte, sondern eine Totalrevision mit sich
brachte, an ihrer Sitzung vom 16. Dezember 2003 eingehend
und abschliessend beraten. Dabei waren neben dem
Departementsvorsteher und dem Präsidium des Obergerichts
auch
2. Soll sich der Kanton Aargau vom eingeführten
traditionellen Begriff des "Fürsprechers" zu Gunsten des
Wortes "Rechtsanwalt" trennen?
Nach eingehender Diskussion befand die Fraktion, dem
Gesetz zuzustimmen, dies aber mit folgender zusätzlicher
Erklärung:
Die SVP-Fraktion macht aber an dieser Stelle darauf
aufmerksam, dass sie sich bei der Diskussion um die
Justizreform 2 klar gegen einige nun aufgelistete
Massnahmen wehren wird. Sie erachtet dabei die neuen
Leitungsstrukturen, das Konzept für die Personalführung
und die Personalentwicklung, das Konzept zur Verbesserung
der internen und externen Kommunikation sowie die
Überprüfung der Strukturen der Bezirksgerichte als richtig
und wichtig. All die vorgesehen Massnahmen dürfen aber
keinen Entzug bisher ausgeübter Kompetenzen beim
Grossen Rat und Obergericht bewirken und keinen
gegenüber dem heutigen gesteigerten Personal- und
Mitteleinsatz nach sich ziehen!
Dr. Ernst Kistler, FDP, Brugg: Ich spreche im Namen der
FDP-Fraktion. Wir haben uns pflichtgemäss mit diesem
Stoff auseinandergesetzt. Auch wir haben Zeit gefunden,
nebst den wichtigen Reformen der Staatsleitung, uns damit
zu befassen. Es ist nicht ganz so wichtig, wie das Geschäft
von heute Morgen. Zu behaupten, das Geschäft hätte uns
von den Sitzen gerissen, wäre ein wenig übertrieben. Es geht
ja um einen ganz spezifischen Berufsstand und zu diesem
Berufsstand - das bekennen wir ehrlich, das wissen wir -,
sind nicht alle Personen gleich herzlich hingerissen. Gerade
weil es um einen speziellen Berufsstand geht, hat uns
irritiert, dass die Vernehmlassung des Anwaltsverbandes auf
relativ taube Ohren gestossen ist. Vernünftige Anliegen
wurden von der Verwaltung gar nicht umgesetzt. Es fragt
sich dann immer, weshalb man überhaupt eine
Vernehmlassung macht.
Wir haben uns in der Fraktion überlegt, ob wir das Geschäft
zur Verbesserung zurückweisen oder ob wir bei einzelnen
Punkten Anträge stellen wollen. Wir sind bei der zweiten
Variante gelandet. Wir werden bei einzelnen Punkten
spezifische Anträge stellen. Wir sind aber auch der
Meinung, dass wir jetzt auf das Geschäft eintreten können.
Dr. Max Brentano, CVP, Brugg: Ich spreche im Namen der
CVP-Fraktion. Ich kann es kurz machen nach dem
Eintretensvotum des Herrn Kommissionspräsidenten. Die
CVP-Fraktion tritt auf die Vorlage ein und sie gibt ihr auch
in
der
vorliegenden
Form
die
Unterstützung.
Weiterreichende Anträge, wie etwa die Ausweitung des
Anwaltsmonopols oder andere Forderungen, die im Rahmen
des Anwaltsverbandes gestellt wurden, werden von unserer
Fraktion nicht unterstützt, auch nicht von den Anwälten in
unserer Fraktion. Wir denken, die Schutzbedürftigkeit und
die Aufsichtsfunktion des Grossen Rats und des Kantons hat
sich auf den Bereich zu beschränken, wo Anwälte ein
Monopol haben. In Bereichen, wo andere Juristen und
andere Personen tätig sein können und sollen, ist es nicht
notwendig, dass hier der Kanton einschreitet, denn dort ist
Art. 1819-1820
die gegenseitige Kontrolle und Haftpflichtsituation
entscheidend. Ich danke Ihnen, wenn Sie auf die Vorlage
eintreten und keine Abänderungsanträge annehmen!
Vorsitzende: Aus dem Plenum liegen keine weiteren
Wortmeldungen dazu vor.
Markus Leimbacher, SP, Villigen, Präsident der
Justizkommission: Zu den Ausführungen von Herrn Dr.
Vernehmlassung war der Kommission also sehr wohl und
sehr gut bekannt.
Regierungsrat Kurt Wernli, parteilos: Ich kann hier gleich
noch
hinzufügen:
Die
Vernehmlassung
des
Anwaltsverbandes ist eine Vernehmlassung, aber nicht die
einzige. Es gab daneben auch die Parteien und übrige
Organisationen.
Wir
haben einige
Punkte
des
Anwaltsverbandes durchaus berücksichtigt, aber eben nicht
alle! Jetzt geht es darum, 1. zu quantifizieren und 2. dann zu
gewichten.
Letztlich,
wie
das
der
Herr
Kommissionspräsident ausgeführt hat, wurden diese Anträge
- und zwar sämtliche - in der Kommission noch einmal
gestellt und alle wurden abgelehnt und sie werden heute alle
noch einmal gestellt und hoffentlich alle noch einmal
abgelehnt! Sie sehen also, der Anwaltsverband ist gut
vertreten. Sie haben letzthin über die Unvereinbarkeit von
Lehrerinnen und Lehrern diskutiert. Man könnte jetzt mit
Fug und Recht sich auch fragen, ist es richtig, dass sich die
Anwälte in diesem Sinne selbst zu Wort melden. Ich finde
Ja, sie sollen das! Aber wir müssen dann doch auch die
Relativierung in diesen Bereichen sehen.
Zu Herrn Schoch: Ich teile die Auffassung nicht. Es geht
nicht um eine Verlagerung der Kompetenzen vom Grossen
Rat zum Regierungsrat. Überhaupt nicht! In diesem Gesetz
ist in diesem Sinne nicht eine einzige Kompetenz verlagert
worden. Es ist ein sehr schmales Gesetz, das lediglich die
Freizügigkeit von Anwältinnen und Anwälten regelt. Alle
andern Bereiche sind bisheriges Recht. Anwaltskommission,
Prüfungsreglement usw.. All das steht überhaupt nicht zur
Diskussion und soll auch nicht verändert werden. Und dann
habe ich schlicht nicht verstanden, was die Justizreform II
mit dem hier vorliegenden Gesetz zu tun hat. Aber ich muss
ja auch nicht alles verstehen!
Vorsitzende: Eintreten ist unbestritten. Wir sind damit auf
die Vorlage eingetreten und kommen zur Detailberatung.
Detailberatung
Titel, Ingress, § 1
Zustimmung
§2
Markus Leimbacher, SP, Villigen, Präsident der
Justizkommission: Verschiedene Kommissionsmitglieder
äusserten sich dahingehend, dass das Anwaltsmonopol
weiter gefasst werden soll. Es sollten auch die beratend
tätigen Anwältinnen und Anwälte dem Gesetz und damit
einer strengen Aufsicht unterworfen werden. Die
Argumentation ging insbesondere dahin, als sich das
Schutzbedürfnis von Klienten nicht danach unterscheidet, ob
ein gerichtliches Verfahren stattfindet oder nur eine
Beratung. Anträge wurden aber ausdrücklich keine gestellt.
Vorsitzende: Hierzu liegt ein Antrag der FDP-Fraktion vor.
23. März 2004
Ernst Kistler seitens der FDP, die Vernehmlassung des
Anwaltsverbandes sei auf taube Ohren gestossen. Die
entsprechenden Anträge wurden detailliert in der
Kommissionssitzung
besprochen
und
in
der
Schlussabstimmung hat die Kommission mit einer einzigen
Gegenstimme
der
Vorlage
zugestimmt.
Die
Dr. Ernst Kistler, FDP, Brugg: Ich spreche im Namen der
FDP-Fraktion. Es gibt ein eidgenössisches Gesetz und die
Kantone müssen mehr oder weniger autonom etwas
nachvollziehen. Der Kanton kann die Kompetenz
ausschöpfen oder nicht. In § 2 geht es darum, welche
Anwälte der Disziplinaraufsicht unterstellt werden. Wir
sprechen nicht von Haftpflicht, denn dem Haftpflichtrecht
sind alle unterstellt sind. Sind es nur jene Anwälte, die im
Register eingetragen sind oder alle Anwälte, die in ihrem
Beruf tätig sind? Die Regierung ist der Meinung, es genüge,
wenn man nur jene Anwälte kontrolliere oder beaufsichtige,
die im Register eingetragen sind. Die andern kann man im
freien Markt frei walten lassen.
Wichtig ist die Frage aus Sicht des Konsumenten: Ist für
diesen interessant zu wissen, ob der Anwalt, von dem er eine
Auskunft erhält, eingetragen ist oder spielt das keine Rolle?
Möchten Sie einfach die Gewissheit haben, dass die Antwort
richtig ist und nicht etwa fahrlässig falsch? Der
Anwaltsverband ist der Meinung, es müssen alle Anwälte,
die Auskunft geben und helfen, über den gleichen Leist
geschlagen und zum Schutz des Konsumenten der Aufsicht
unterstellt werden. Alle Anwälte, die in ihrem Beruf tätig
sind, sollten gleich angefasst werden können. Aus Sicht der
Verwaltung wäre es einfacher, nur jene Anwälte zu
beaufsichtigen, die im Register sind. Aber aus der Sicht des
rechtssuchenden Konsumenten ist es vernünftig, alle
Anwälte, die Auskunft geben, gleich zu behandeln. Das ist
eine Möglichkeit, die das Bundesgesetz offen lässt.
Es ist eine Möglichkeit, die viele Kantone kennen. Ich
erwähne hier Basel-Land, Basel-Stadt, Genf, Glarus,
Luzern, Obwalden, Thurgau, Solothurn, Waadt und Zürich.
Diese Kantone sind auch der Ansicht, die Aufsicht müsste
auf alle Anwälte ausgedehnt werden.
Was wir beantragen ist keine exotische Lösung, sondern
eine in vielen Kantonen praktizierte Lösung, im Sinn des
Rechtssuchenden, des Konsumenten. Deshalb stellen wir
den Antrag, dass der Anwendungsbereich dieses Gesetzes
sowohl die prozessual tätigen als auch die rein beratend
tätigen Anwältinnen und Anwälte. Wir bitten um
Zustimmung!
Vorsitzende: Können Sie uns noch sagen, wo Sie diesen
Absatz einsetzen wollen?
Dr. Ernst Kistler, FDP, Brugg: Unser Antrag wäre ein neuer
Absatz 4.
Adrian Schoch, SVP, Fislisbach: Ich spreche im Namen der
SVP-Fraktion. Das gleiche Problem wurde bereits an der
Kommissionssitzung diskutiert. Dort wurde es abgelehnt. Im
Namen der SVP-Fraktion beantrage ich Ihnen ebenfalls, auf
diesen Antrag nicht einzugehen!
Vorsitzende: Aus dem Plenum liegen keine weiteren
Wortmeldungen dazu vor.
2966
23. März 2004
Markus Leimbacher, SP, Villigen, Präsident der
Justizkommission: Im Rahmen der Kommissionssitzung
wurde über diese Problematik gesprochen. Es wurde aber
kein Antrag dazu gestellt. Die Kommission hat also nicht
materiell
darüber befunden.
Regierungsrat Kurt Wernli, parteilos. Es erstaunt mich
schon einigermassen, dass ausgerechnet aus dem Kreise der
FDP ein solcher Antrag kommt. Es handelt sich am Schluss
notwendig und wir haben es bisher auch nicht gemacht und
das hat bisher zu keinen nennenswerten Problemen geführt.
Alle diese Anwälte sind irgendwo tätig. In der Bausituation,
im Mietrecht, bei den Banken usw. und all die sollen wir
künftig ebenfalls beaufsichtigen? Ich bitte Sie!
Konzentrieren wir uns wirklich auf die notwendigen,
staatlichen Tätigkeiten! Lehnen Sie diesen Antrag ab! Es
wird dann noch einmal so ein Antrag kommen, wo wir mehr
machen sollen. Lehnen Sie auch diesen Antrag ab, ich sag es
jetzt schon!
Vorsitzende: § 2 Abs. 1, 2 und 3 sind unbestritten.
Zustimmung
Vorsitzende: Jetzt haben wir noch den Antrag der FDPFraktion auf einen neuen Abs. 4: "Der Anwendungsbereich
des EG BGFA umfasst sowohl die prozessual tätigen als
auch die beratend tätigen Anwälte und Anwältinnen."
Abstimmung:
Der Antrag wird mit grosser Mehrheit, gegenüber 12
Stimmen, abgelehnt.
§§ 3-5
Zustimmung
§6
Markus Leimbacher, SP, Villigen, Präsident der
Justizkommission: Zu § 6 Abs. 2: Ein Kommissionsmitglied
stellte den Antrag, dass die beiden in einem kantonalen
Register eingetragenen Anwälte, die Mitglieder der
Anwaltskommission sind, auch im Kanton Aargau
praktizieren müssten. Mit Hinweis darauf, dass der
Anwaltsverband ohnehin immer forensisch tätige Anwälte
vorschlagen wird, hat die Kommission den Antrag mit 7 zu
3 Stimmen, bei einer Enthaltung abgelehnt.
Art. 1820
um eine Ausdehnung der staatlichen Tätigkeit. Wir brauchen
dazu mehr Mittel, wir müssen mehr Aufsicht ausüben usw.
In den vergangenen Tagen haben wir über Effizienz,
Effektivität, sparsamer Staat, Entschlacken, Kernaufgaben
wahrnehmen usw. gesprochen und kaum sind diese Gesetze
vorbei, geht es wieder darum, diesem Staat mehr Aufgaben
aufzubürden. Das ist doch nicht konsequent! Das ist genau
die Situation. Die Disziplinargewalt der nichtregistrierten
Anwälte wahrzunehmen braucht mehr Mittel. Das ist klar,
denn es ist eine Mehraufgabe. Die ist aber wirklich nicht
legt und dann auch bei den wichtigeren, schwerwiegenderen
Entscheidungen, wie beispielsweise, ob einem Anwalt die
Berechtigung der Berufsausübung entzogen werden soll, in
verminderter Besetzung soll entschieden werden können.
Ich finde das nicht richtig! Ich meine, dass bei den
wichtigeren Entscheidungen - und die Disziplinarverfahren
gehören dazu - die volle Besetzung verlangt werden muss,
wie das ja auch bei den Gerichten üblich ist!
Daher stelle ich im Namen der CVP folgenden
Prüfungsantrag: "Es sei zu überprüfen, ob bei den wichtigen
Entscheiden, wie Disziplinarmassnahmen, volle Besetzung
zu verlangen sei."
Vorsitzende: Aus dem Plenum liegen keine weiteren
Wortmeldungen dazu vor.
Markus Leimbacher, SP, Villigen, Präsident der
Justizkommission: Über diesen Antrag konnte die
Kommission nicht befinden, weil er in
der
Kommissionssitzung
nicht
gestellt
wurde.
Bei
Prüfungsanträgen halte ich es ganz persönlich so, dass man
bereit sein soll, alles zu überprüfen und aus meiner Sicht,
kann diesem Antrag somit auch zugestimmt werden.
Regierungsrat Kurt Wernli, parteilos: Ich bin auch bereit,
diesen Antrag zu überprüfen. Ich denke, es soll Sinn
machen, wenn es wirklich um wichtige Fragen geht.
Disziplinarmassnahmen sind einschneidende Massnahmen
und da soll die volle Besetzung da sein. Wir prüfen, ob das
zwingend dann gesetzlich festgelegt werden muss. Aber ich
denke, in der Stossrichtung sind wir uns einig. Ich nehme
den Prüfungsantrag entgegen.
Vorsitzende: Der Regierungsrat ist bereit, den
Prüfungsantrag entgegenzunehmen. Aus dem Plenum wird
nicht dagegen opponiert. Der Prüfungsantrag ist damit
überwiesen.
§ 6 Abs. 1, 2 und 3
§7
Zustimmung
Zustimmung
Abs. 4
§8
Dr. Erich Stieger, CVP, Baden: Man sieht in § 6 Absatz 2,
dass auf eine ausgewogene Zusammensetzung der
Anwaltskommission Wert gelegt wird. Sie soll aus 5
Mitgliedern bestehen: 2 vom Obergericht, 2 aus dem
Anwaltsstamm und noch eine fünfte Person dazu. Es werden
ausdrücklich auch Ersatzmitglieder gewählt. Im Absatz 4
liest man, dass die Kommission schon beschlussfähig sei,
wenn nur 3 Personen anwesend seien. Ich habe nichts
dagegen, dass nur 3 anwesend sind, wenn es um einfachere,
leichtere Entscheidungen geht wie beispielsweise, ob
jemand ins Anwaltsregister eingetragen wird oder nicht. Ich
sehe aber nicht ein, aus welchem Grund man auf eine
ausgewogene Zusammensetzung mit Ersatzmitgliedern Wert
Markus Leimbacher, SP, Villigen, Präsident der
Justizkommission: Ein Kommissionsmitglied stellte den
Antrag, dass dem Anwaltsverband ein Einspracherecht
hinsichtlich eines Eintrages einer Anwältin oder eines
Anwaltes im Anwaltsregister zugestanden werden soll. Mit
Hinweis darauf, dass es ja der Anwaltsverband selber ist,
welcher vor der Eintragung im Register durch die
Anwaltskommission angehört werden kann, erschien der
Kommission ein Einspracherecht dieses Verbandes als nicht
notwendig. Der entsprechende Antrag wurde mit 9 zu 2
Stimmen abgelehnt.
2967
Vorsitzende: Hierzu liegt ein Antrag der FDP-Fraktion vor.
Art. 1820
23. März 2004
Dr. Ernst Kistler, FDP, Brugg: Ich spreche im Namen der
FDP-Fraktion. Die Meinung ist offenbar schon gemacht,
weil der Herr Regierungsrat Ihnen schon im Voraus
nahegelegt hat, alle Anträge abzuweisen. Es wäre einfach
inte-ressant, wenn man sachlich bleiben würde.
Eigenartigerweise hat der Regierungsrat bei § 2 kein Wort
darauf verwendet, wie es aus der Sicht des einfachen
Bürgers aussieht. Aber wir haben gehört, es geht dem
Regierungsrat um Vereinfachung und Verschlankung des
Apparats und der Antrag, den wir stellen, ergibt sich aus
einer Vereinfachung. Es stellt sich die Frage, soll der
Anwaltsverband, der ja die Kandidaten auch kennt, ein
Einspracherecht haben oder soll er, wenn er Bedenken hat,
erst
Beschwerde
führen
können
vor
dem
Verwaltungsgericht.
Grundsätzlich
hat
er
das
Beschwerderecht. Das wurde vom Bundesgesetzgeber
eingeführt. Die Frage ist einfach: Soll er Beschwerde führen
müssen oder soll er, das wäre viel einfacher, Einsprache
erheben können? Einsprache ist immer ein schlichtes
Verfahren und muss den Apparat nicht belasten,
währenddem ein Beschwerdeverfahren eine komplizierte
Angelegenheit ist.
dass hier in diesem Fall eine einfache Lösung nicht
zweckmässig wäre.
§§ 9 und 10
Wir stellen den Antrag: "Gegen Eintragungen ins
Anwaltsregister steht dem Anwaltsverband das Recht auf
Einsprache bei der Anwaltskommission innert 20 Tagen seit
Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu."
Das ist eine Vereinfachung des Verfahrens. Wir sind auf die
Erklärung des Herrn Regierungsrats sehr gespannt!
Vorsitzende: Aus dem Plenum liegen keine weiteren
Wortmeldungen dazu vor.
Markus Leimbacher, SP, Villigen, Präsident der
Justizkommission: Ein Salto ist hier gar nicht notwendig.
Wir können uns einfach den Gesetzestext von § 8 zu
Gemüte führen. Vor dem Entscheid über das Gesuch um
Eintragung in ein Register kann die Anwaltskommission den
aargauischen Anwaltsverband anhören und bei diesem
Anhörungsrecht - und ich gehe davon aus, dass die
Anwaltskommission von diesem Recht auch Gebrauch
macht - ist dann ein Einspracherecht gar nicht notwendig. Es
führt eher zu einer Verkomplizierung des Verfahrens und
das war auch der Grund dafür, weshalb die Kommission
diesen Antrag sehr eindeutig mit 9 zu 2 Stimmen abgelehnt
hat.
Regierungsrat Kurt Wernli, parteilos: Genau diese
Begründung war es: Wir haben bereits festgehalten, dass das
Anhörungsrecht besteht, aber es muss nicht in jedem Fall
wahrgenommen werden. Es kann, - aber es muss nicht
wahrgenommen werden. Die Anwaltskommission wird ja
selbst ein Interesse daran haben, ob man im Zweifelsfalle
einem Anwalt den Eintrag ins Register gestatten will, den
Anwaltsverband anzuhören. Dann braucht es kein
Einspracheverfahren und kein Disziplinarverfahren und gar
nichts mehr. Wir wollen das doch wirklich unkompliziert
handhaben! Bisher hat das in anderen Kantonen zu keinen
Problemen geführt. Die Anwaltskommission macht ihre
Aufgabe sorgfältig und im Interesse der Anwälte, das kann
ich bestätigen. Lassen Sie den Text wie er ist, das pendelt
sich meines Erachtens sorgfältig ein!
Vorsitzende: Dr. Ernst Kistler, Brugg, stellt namens der
FDP-Fraktion einen Antrag auf einen neuen Absatz 2. Er
lautet: "Gegen Eintragungen ins Anwaltsregister steht dem
Anwaltsverband das Recht auf Einsprache bei der
Anwaltskommission innert 20 Tagen seit Publikation im
Amtsblatt des Kantons Aargau zu."
Abstimmung:
Für den Antrag der FDP-Fraktion: 16 Stimmen.
Dagegen: 98 Stimmen.
Nun sind wir gespannt, wie der Herr Regierungsrat jetzt
unter Umständen einen Salto macht, wie er erklären will,
Zustimmung
§ 11
Markus Leimbacher, SP, Villigen, Präsident der
Justizkommission: Ein Kommissionsmitglied wünschte bei
§ 11 fortfolgende generell eine Vereinfachung und Straffung
des Disziplinarverfahrens. Ein Antrag wurde aber nicht
gestellt.
Vorsitzende: Hierzu liegt eine Wortmeldung vor.
Dr. Ernst Kistler, FDP, Brugg: Hier spreche ich in meinem
persönlichen Namen und nicht im Namen de FDP-Fraktion
zu Handen der Materialien: Wir sind ja der Gesetzgeber.
Vor 4 Jahren haben wir dem Personalrecht für ca. 12'000
Angestellte zugestimmt. Dort ist das Disziplinarverfahren in
einem Paragraphen abgehandelt. Für die 300 im Kanton
Aargau registrierten Anwälte oder 7'000 in der ganzen
Schweiz sind nun 4 Paragraphen nötig. Sind die Anwälte so
viel gefährlicher? Sind das so böse Leute, dass das
Verfahren so genau beschrieben werden muss? In der
Kommission hat man uns gesagt, sie müssten in der
Anwaltskommission so viele Auskünfte geben und so oft
das Gleiche sagen, dass man das hineingeschrieben habe.
Aber das Auskunftgeben ist ja das tägliche Brot. Ein
Gemeindeschreiber muss laufend Auskunft geben, wie das
Baugesuchsverfahren abläuft. Ein Betreibungsbeamter muss
Auskunft geben, wie eine Pfändung abläuft usw. Das kann
ja nicht der Grund sein. Mich nimmt hier zu Handen der
Materialien wunder, warum das hier bei den 300
registrierten Anwälten so umfangreich geregelt wird und bei
den 12'000 Staatsangestellten ein einfacher Paragraph
reicht?
Regierungsrat Kurt Wernli, parteilos: Ich habe die Antwort
in der Kommission schon gegeben. Wir könnten
selbstverständlich hier mit einem Paragraphen auskommen.
Der könnte beispielsweise lauten: Der Regierungsrat regelt
das Disziplinarwesen für die Anwältinnen und Anwälte,
analog dem Personalrecht. Aber das wollten die Anwälte
natürlich auch nicht! Wenn wir das vorgeschlagen hätten im
Gesetz, dann wäre der Anwaltsverband vermutlich in 4-er
Kolonne zu mir gekommen und hätte gesagt, so geht es
nicht und es bräuchte im Gesetz klare Regelungen und klare
Bestimmungen, die nachvollziehbar sind und die auch
entsprechende Rechtsmittel auslösen können, wenn man
sich nicht an diese Verfahren hält usw. Das ist der Grund.
Ich würde Herrn Dr. Kistler sofort zustimmen, wenn er
einen solchen Antrag auf einen Paragraphen stellen würde.
Damit hätte ich überhaupt kein Problem. Einer
Verschlankung dieses Gesetzes stimme ich jederzeit und
2968
23. März 2004
Art. 1820
sofort zu! Aber ich habe es nicht gewagt, das bereits auch in
der Vernehmlassung so auszugestalten. Wir warten also auf
einen Antrag.
§§ 12-22
Dr. Ernst Kistler, FDP, Brugg: Was Sie gesagt haben, Herr
Regierungsrat, stimmt aber nicht. Das Personalgesetz § 36
sagt mit keinem Wort, dass der Regierungsrat das
Disziplinarverfahren
regelt.
Das
ist
im
Verwaltungsrechtspflegegesetz geregelt. Wenn Sie einen
Analogieschluss ziehen, dann bitte ich Sie doch, das richtig
zu machen, wenn es geht und nicht etwas zu sagen, was im
Gesetz nicht steht. Wenn Sie das nachschauen wollen: Es ist
das Gesetz SAR 165.110, aber wir können das von mir aus
beiseite lassen!
Vorsitzende: Wir sind damit am Ende der Detailberatung
und kommen zur Gesamtabstimmung.
Zustimmung
Vertretern des Departements des Innern sowie der
Justizbehörden danke ich für die offene Information.
Vorsitzende: Ich schliesse mich dem Dank des
Kommissionspräsidenten an. Insbesondere bedanke ich mich
bei ihm selbst wie auch bei den Mitgliedern der
Justizkommission für die vorberatende Arbeit.
1821 Vereinbarung zwischen den Regierungsräten der
Kantone
Aargau
und
Zürich
betreffend
Zivilstandsdienst
der
Gemeinde
Bergdietikon;
Genehmigung; fakultatives Referendum; Auftrag an
Staatskanzlei
(Vorlage vom 21. Januar 2004 des Regierungsrats)
Margrit Kuhn, SP, Wohlen, Präsidentin der nichtständigen
Kommission "Zivilstandswesen": Bei der Vereinbarung
zwischen den Kantonen Aargau und Zürich über den
Zivilstandsdienst von Bergdietikon geht es um eine reine
Formsache. Bei der Aufteilung der Gemeinden auf die
regionalen Zivilstandsämter hat Bergdietikon für Dietikon
optiert, weil die Leute dort nach Dietikon ausgerichtet sind.
Das bedingt aber, dass zwischen dem Kanton Aargau und
dem Kanton Zürich ein Vertrag abgeschlossen wird. Diesen
Vertrag haben Sie jetzt in den Unterlagen und er muss vom
Grossen Rat genehmigt werden.
Wir in der Kommission haben das Geschäft behandelt. Es
hat sich niemand gegen den Vertrag ausgesprochen.
Bemerkenswert an der Vereinbarung ist, dass der Kanton
Zürich dem Kanton Aargau für seine Arbeit keine Rechnung
stellt. Ich mache Sie noch darauf aufmerksam, dass der
Beschluss des Grossen Rats dem fakultativen Referendum
untersteht und weil wir jetzt etwas später dran sind als
geplant, kann dieser Beschluss nicht am 1. Juli, sondern erst
am 1. September 2004 in Kraft gesetzt werden. In Ihren
Unterlagen steht noch 1. Juli. Namens der Kommission und
des Regierungsrats beantrage ich Ihnen, diese Vereinbarung
zu genehmigen!
Vorsitzende: Stillschweigendes Eintreten haben die SD/FPFraktion, die SVP-Fraktion sowie die FDP-Fraktion
signalisiert. Es liegen keine weiteren Wortmeldungen
seitens der Fraktionen zum Eintreten vor. Wir kommen zu
den Einzelvoten.
Rudolf Kalt, CVP, Spreitenbach: Ich spreche nicht zu den
eigentlichen Anträgen, denn diesen kann ich vorbehaltlos
2969
Zustimmung
Gesamtabstimmung:
Der Gesetzesentwurf wird, wie er aus den Beratungen
hervorgegangen ist, in erster Lesung wird mit 142 Stimmen,
ohne Gegenstimme, zum Beschluss erhoben.
Markus Leimbacher, SP, Villigen, Präsident der
Justizkommission: Ich danke allen Kommissionsmitgliedern
für die konstruktive und engagierte Diskussion in der
Sitzung.
Den
zustimmen, aber ich spreche zum Verfahren. In den letzten
Sitzungstagen haben wir sehr viel von Effizienzsteigerung
gesprochen. Auch der Herr Innendirektor hat beim letzten
Traktandum vehement dafür plädiert. Nun beraten wir einen
Vertrag, der zwar wie die Regierung auf Seite 5 der
Botschaft schreibt, nicht von geringfügiger Tragweite ist. Er
ist allerdings völlig unbestritten. Trotzdem ist es scheinbar
unumgänglich,
das
komplizierte
Verfahren
via
Regierungsrat, Kommission und Grossen Rat zu gehen. In
Zukunft werden wir vermehrt solche Vorlagen haben, die an
der Kantonsgrenze nicht Halt machen. Ich denke
beispielsweise an Vorlagen im Zusammenhang mit dem
Agglomerationsprogramm des Bundes.
Ich bitte den Regierungsrat, sich Gedanken zu machen, ob
solche Vorlagen von untergeordneter Bedeutung im
grenzüberschreitenden Verkehr nicht einfacher, d.h. ohne
Einbezug des Grossen Rats effizienter abgewickelt werden
können! Allenfalls sind die nötigen gesetzlichen
Änderungen vorzunehmen. Im Sinne der Effizienzsteigerung
möchte ich dies nicht mit einem parlamentarischen Vorstoss
tun, sondern ich bitte die Regierung, diesen Gedanken bzw.
diese Idee vertieft zu prüfen!
Vorsitzende: Aus dem Plenum liegen keine weiteren
Wortmeldungen dazu vor.
Regierungsrat Kurt Wernli, parteilos: Ich nehme diese
Prüfungsidee sehr gerne entgegen. Es wäre allerdings noch
interessant zu wissen, ob der Grosse Rat diese
Kompetenzdelegation an den Regierungsrat auch
genehmigen würde. Da sind berechtigte Zweifel vorhanden,
Herr Kalt, das wissen Sie auch. Aber wir prüfen das einmal.
Es geht hier ja um eine Art Routineverträge, um Verträge,
die dann immer wieder das Gleiche beinhalten und kaum
eine materielle Bedeutung haben in den Rechtssituationen
zwischen den einzelnen Gemeinden, dem Kanton und
anderen Kantonen. Wir wollen das ernsthaft anschauen und
Ihnen gelegentlich dann einen Vorschlag unterbreiten!
Vorsitzende: Eintreten ist unbestritten und damit
beschlossen. Wir kommen zur Detailberatung. Dazu liegen
keine Wortmeldungen vor. Wir kommen zu den beiden
Anträgen Seite 5 der Vorlage.
Abstimmung:
Für die Anträge: 135 Stimmen. (ohne Gegenstimme).
Beschluss:
1.
Art. 1820
23. März 2004
Die Vereinbarung zwischen den Regierungsräten der
Kantone Aargau und Zürich betreffend Zivilstandsdienst der
Gemeinde Bergdietikon wird genehmigt.
2.
Es wird festgestellt, dass der Beschluss gemäss § 63 Abs. 1
lit. c der Kantonsverfassung dem fakultativen Referendum
untersteht.
3.
Die Staatskanzlei wird mit der
Beschlusses im Amtsblatt beauftragt.
Publikation
dieses
Margrit Kuhn, SP, Wohlen, Präsidentin der nichtständigen
Kommission "Zivilstandswesen": Die Kommission hat ihre
Aufgabe jetzt erfüllt. Das EG ZGB ist revidiert und mit
dieser letzten Amtshandlung abgeschlossen. Ich danke allen
Mitgliedern der Kommission und dem Herrn Innendirektor
ganz herzlich!
Vorsitzende: Ich schliesse mich dem Dank der
Kommissionspräsidentin an und bedanke mich auch bei
allen für die geleistete Arbeit im Zusammenhang mit dem
EG ZGB.
das orts-, berufs- oder branchenübliche Niveau anzuheben,
so bestehen folgende zwei Vorgehensweisen:
1822 Interpellation
Max
Chopard-Acklin,
SP,
Untersiggenthal, vom 9. September 2003 betreffend
Massnahmen gegen Lohndumping und den Erlass eines
Normalarbeitsvertrages für den Detailhandel im Kanton
Aargau; Beantwortung und Erledigung
(vgl. Art. 1510 hievor)
Antwort des Regierungsrats vom 19. November 2003:
1. Allgemeines: Am 8. Oktober 1999 haben die
Eidgenössischen Räte gleichzeitig mit der Zustimmung zu
den bilateralen Abkommen Schweiz/EU flankierende
Massnahmen beschlossen, die negative Auswirkungen des
freien Personenverkehrs auf die schweizerischen Lohn- und
Arbeitsbedingungen
verhindern
sollen.
Die
Rechtsgrundlagen dazu wurden mit dem neuen
"Bundesgesetz über die minimalen Arbeits- und
Lohnbedingungen für in die Schweiz entsandte
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und flankierende
Massnahmen" vom 8. Oktober 1999 (SR 823.20) und den
gleichzeitig damit beschlossenen Änderungen des
Bundesgesetzes
über
die
Allgemeinverbindlichkeitserklärung
von
Gesamtarbeitsverträgen vom 28. September 1956 (SR
221.215.311) sowie der Bestimmungen über den
Normalarbeitsvertrag im Obligationenrecht (SR 220)
geschaffen.
Zusammenfassend bestimmen diese Bundesvorschriften
folgendes:
a) Jeder Kanton hat eine aus gleich vielen Arbeitgeber-,
Arbeitnehmer- und Staatsvertreterinnen oder -vertretern
bestehende tripartite Kommission einzusetzen. Diese
beobachtet in ihrem Kantonsgebiet die Entwicklung der
Lohn- und Arbeitsbedingungen. Stellt sie fest, dass
"innerhalb einer Branche oder einem Beruf die orts-, berufsoder
branchenüblichen
Löhne
wiederholt
in
missbräuchlicher Weise unterboten" werden (Art. 360a OR)
und besteht für den betreffenden Bereich noch kein
allgemein
verbindlicher
Gesamtarbeitsvertrag
mit
Mindestlohnvorschriften, so sucht die tripartite Kommission
zunächst das Gespräch mit den betreffenden Arbeitgebern.
Gelingt es auf diesem Wege nicht, die kritisierten Löhne auf
b) Besteht für den von der ungünstigen Lohnentwicklung
betroffenen Bereich ein Gesamtarbeitsvertrag mit
Mindestlohnvorschriften, an dem mindestens 30 Prozent der
Arbeitgeber des betreffenden Bereichs beteiligt sind, die
zusammen mindestens 30 Prozent aller Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer des Bereichs beschäftigen, so kann die
tripartite Kommission mit Zustimmung der Vertragsparteien
dem Regierungsrat die Allgemeinverbindlichkeit dieser
Lohnbestimmungen
und
der
ihr
entsprechenden
Arbeitszeiten beantragen.
c) Fehlt für den von der ungünstigen Lohnentwicklung
betroffenen Bereich ein Gesamtarbeitsvertrag, dessen Lohnund Arbeitszeitvorschriften allgemein verbindlich erklärt
werden können, so kann die tripartite Kommission dem
Regierungsrat
den
Erlass
eines
befristeten
Normalarbeitsvertrags mit für den betreffenden Bereich
allgemein verbindlichen Mindestlöhnen beantragen. Die
Einhaltung dieser Mindestlöhne hat die tripartite
Kommission zu prüfen.
Auf Bundesebene besteht ebenfalls eine tripartite
Kommission. Diese befasst sich mit wiederholten und
missbräuchlichen Unterbietungen der orts-, berufs- oder
branchenüblichen Löhne und Arbeitszeiten, die in mehreren
Kantonen oder gesamtschweizerisch festgestellt werden und
die gesamtschweizerisch geltende allgemein verbindliche
Mindestlohnvorschriften erfordern. Für deren Erlass ist der
Bundesrat zuständig.
Am 21. Mai 2003 hat der Bundesrat die Verordnung zum
Bundesgesetz über die minimalen Arbeits- und
Lohnbedingungen für in die Schweiz entsandte
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und flankierende
Massnahmen (SR 823.201) erlassen und damit die
flankierenden Massnahmen auf den 1. Juni 2004 in Kraft
gesetzt, d.h. auf den Zeitpunkt, in dem die
fremdenpolizeilichen, nur für Ausländerinnen und
Ausländer geltenden Kontrollen der Lohn- und
Arbeitsbedingungen für Bürgerinnen und Bürger von EUStaaten aufgehoben werden.
Der Regierungsrat hat darauf am 15. Oktober 2003 die
"Vollziehungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die
in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer (VEA)" verabschiedet, die den Vollzug der
flankierenden Massnahmen im Kanton Aargau regelt.
Gestützt auf diese Verordnung hat er gleichzeitig eine
zwölfköpfige kantonale tripartite Kommission gewählt, die
vom Vorsteher des Departements des Innern präsidiert wird.
Die Kommission wird im November 2003 erstmals
2970
23. März 2004
zusammen kommen. Geschäftsstelle der tripartiten
Kommission ist das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA).
Die Führung der Geschäftsstelle und die damit verbundene
zusätzliche Kontroll- und Inspektionstätigkeit dürften dem
AWA Zusatzarbeiten im Umfange von etwa zwei Stellen
verursachen.
2. Beantwortung der Fragen
Zu Frage 1: Der Aargau setzt - wie unter Ziffer 1
beschrieben - die flankierenden Massnahmen zum
Freizügigkeitsabkommen Schweiz/EU um.
Zu Frage 2: Der Regierungsrat begrüsst die flankierenden
Massnahmen. Damit ist ein Instrumentarium geschaffen
worden, mit dem der Gefahr entgegen gewirkt werden kann,
dass die Personenfreizügigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu
Wettbewerbsverzerrungen - und damit zu einer
Verschlechterung der bei uns üblichen Lohn- und
Arbeitsbedingungen - führt. Vor allem auch im Hinblick auf
die bevorstehende EU-Osterweiterung ist es wichtig, dass
dieses Instrumentarium wirksam und gezielt eingesetzt wird.
Da sich die Lohnverhältnisse im Detailhandel von Kanton
zu Kanton nicht wesentlich unterscheiden und die in diesem
Bereich allenfalls auftretenden Probleme nicht spezifisch
aargauisch sind, stellt sich die Frage, ob es Aufgabe der
aargauischen tripartiten Kommission und des aargauischen
Regierungsrats sein kann, für diesen Bereich allgemein
verbindliche Mindestlöhne festzusetzen. Diese wären nur im
Kanton Aargau gültig. Für eine Prüfung der Lohnsituation
im Detailhandel dürfte die tripartite Kommission des
Bundes die geeignetere Stelle sein.
Die Kosten für die Beantwortung dieses Vorstosses betragen
Fr. 1'163.--.
Max Chopard-Acklin, SP, Obersiggenthal: Sind Sie nicht
auch für faire Löhne und gleich lange Spiesse für alle?
Meine Interpellation betreffend Massnahmen gegen
Lohndumping und den Erlass eines Normalarbeitsvertrages
für den Detailhandel im Kanton Aargau greift ein aktuelles
Thema auf. Im Detailhandel fehlen verbindliche
Mindestlöhne, die für alle gelten. Es gibt heute schon grosse
Unterschiede bei den Anstellungsbedingungen für das
Personal, neu dazu kommen auch die Folgen der bilateralen
Abkommen.
Per 1. Juni 2004 wird aufgrund des bilateralen Abkommens
über die Personenfreizügigkeit für Arbeitnehmende aus EUund EFTA-Staaten das bisherige fremdenpolizeiliche
Bewilligungsverfahren aufgehoben. Bei der Einreise von
Arbeitnehmenden aus diesen Staaten wird das
Migrationsamt ab diesem Zeitpunkt nicht mehr kontrollieren
können, ob diesen Personen die in der Schweiz orts-, berufsoder branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen
geboten werden. Um dennoch der Gefahr von Lohndumping
vorbeugen zu können, wurden gleichzeitig mit dem
Freizügigkeitsabkommen
flankierende
Massnahmen
vereinbart. Wie vorgesehen, wurde deshalb auch vom
Regierungsrat eine tripartite Kommission geschaffen, sie
soll die Entwicklung der Lohn- und Arbeitsbedingungen
zusammen mit dem kantonalen Amt für Wirtschaft und
Arbeit beobachten und bei Missbrauch zum Schutz des
einheimischen Gewerbes eingreifen. Dieser Grosse Rat hat
jedoch in der Ratssitzung vom 13. Januar 2004 etwas
voreilig und kurzsichtig beschlossen, die für den Vollzug
und die Kontrolle benötigten Stellenprozente nicht zu
2971
Art. 1821
Zu Frage 3: Die Frage muss von der eben erst gewählten
tripartiten Kommission gründlich geprüft werden, sofern sie
detaillierte Angaben über eine ungünstige Lohnentwicklung
erhält. Sie hat dann zu entscheiden, ob sie dem
Regierungsrat den Erlass eines Normalarbeitsvertrags mit
allgemein verbindlichen Bestimmungen beantragen will.
Ohne Antrag der tripartiten Kommission wird der
Regierungsrat
keine
allgemein
verbindlichen
Normalarbeitsvertragsbestimmungen erlassen. Die Frage
lässt sich im heutigen Zeitpunkt daher nicht beantworten.
Auf zwei Punkte kann aber bereits jetzt hingewiesen
werden:
- Ein Normalarbeitsvertrag, der für alle vom Interpellanten
aufgezählten
Eckwerte
allgemein
verbindliche
Bestimmungen enthält, wird auch nach Inkrafttreten der
flankierenden Massnahmen (1. Juni 2004) rechtlich nicht
möglich sein. Allgemein verbindlich vorgeschrieben werden
können nach dem neuen Art. 360a OR nämlich nur
Mindestlöhne.
bewilligen. Dies, obwohl diese Inspektions- und
Kontrolltätigkeit durch Bundesrecht vorgeschrieben ist.
Eine weitere Möglichkeit bleibt allerdings offen: Der
Regierungsrat erlässt einen Normalarbeitsvertrag mit
verbindlichen Mindestlöhnen. Genau in diese Richtung zielt
mein Vorstoss.
Nun, zur Antwort des Regierungsrats auf die Interpellation:
Ich bin mit der Antwort nicht zufrieden. Insbesondere die
Antwort auf Frage drei ist unbefriedigend. Hier beschleicht
mich der Verdacht, dass sich der heutige Regierungsrat
etwas zu passiv und mutlos verhält. Statt diese Probleme im
Aargau aktiv anzupacken, würde der Regierungsrat die
Verantwortung offenbar gerne auf die Bundesebene
schieben.
Ich komme zum Schluss. Faire Löhne und gleich lange
Spiesse für alle sind auch ein Aargauer Thema. Ein
kantonaler Normalarbeitsvertrag im Detailhandel brächte
uns diesem Ziel einen grossen Schritt näher!
Vorsitzende: Der Interpellant ist von der Antwort des
Regierungsrats nicht befriedigt. Das Geschäft ist damit
erledigt.
1823 Postulat der Fraktion der Grünen vom 2.
Dezember 2003 betreffend Ausbildung von Kindern von
Migrantinnen/Migranten aller Kategorien; Ablehnung
(vgl. Art. 1659 hievor)
Antrag des Regierungsrats vom 14. Januar 2004:
Der Regierungsrat lehnt das Postulat mit folgender
Begründung ab:
Vorbemerkung: Die Stellung von ausländischen Kindern in
der Schweiz bezüglich ihrer Ausbildung ist von Gesetzes
wegen unterschiedlich je nach Bildungsstufe und
Aufenthaltsstatus. Entgegen der Darstellung im Postulatstext
erweist sich der Handlungsspielraum des Migrationsamts als
gering.
Art. 1822
23. März 2004
Volksschule: Gestützt auf § 3 Abs. 1 des Schulgesetzes vom
17. März 1981 haben Kinder und Jugendliche mit
Aufenthalt im Kanton das Recht, diejenigen öffentlichen
Schulen zu besuchen, die ihren Fähigkeiten entsprechen und
deren Anforderungen sie erfüllen. Diesem Recht auf
Schulbesuch steht in § 4 Abs. 1 des Schulgesetzes die
Schulpflicht gegenüber, die für alle Kinder und
Jugendlichen mit Aufenthalt im Kanton gilt. Die
Schulpflicht dauert neun Jahre oder bis zum erfolgreichen
früheren Abschluss einer Grundausbildung an der
Volksschule, längstens jedoch bis zur Vollendung des 16.
Altersjahrs.
jedoch Kinder ohne Aufenthaltsrecht durch ihre Eltern vom
Schulbesuch abgehalten oder versteckt, so dass sie gar nicht
als Schülerinnen und Schüler in Erscheinung treten. Die
Angst, den Aufenthaltsort durch den Schulbesuch zu
offenbaren, ist so gross, dass nur selten Kinder ohne
Aufenthaltsrecht eingeschult werden.
Ausgehend von diesen Grundsätzen und jenen der
Bundesverfassung sowie der UNO-Kinderrechte- und der
Menschenrechtskonvention nimmt die Volksschule alle
Kinder und Jugendlichen mit Aufenthalt im Kanton in die
Schule auf. Ob der Aufenthalt bereits geregelt oder
ungesetzlich ist, ist für den Volksschulbereich nicht von
Belang. Es besteht weder für die Lehrerschaft noch für die
Schule noch für die Schulbehörden eine Anzeigepflicht, falls
ein illegaler Aufenthalt anzunehmen ist. Häufig werden
Mittelschule: Bei der Zulassung von Jugendlichen in die
Mittelschule ist entscheidend, ob diese über eine genügende
Vorbildung verfügen (§ 11 des Mittelschuldekrets vom
20. August
1991).
Die
fremdenpolizeiliche
Aufenthaltsregelung wird dabei nicht abgeklärt, weshalb die
für die Zulassung zuständige Abteilung Berufsbildung und
Mittelschule des Departements Bildung, Kultur und Sport
hierüber keine Kenntnis hat. Sämtliche Jugendliche haben
somit - entsprechend ihrer Vorbildung - gleichen Zugang zur
Mit-
telschule. Bei allfälligen Sprachproblemen können die
Schülerinnen und Schüler zunächst als so genannte
Hospitierende an die Mittelschule zugelassen werden um
abzuklären, ob ein späterer regulärer Besuch der
Mittelschule möglich ist. Die Problematik, dass vielen
Kindern von Migrantinnen und Migranten die
vorausgesetzten Französischkenntnisse fehlen, wird dadurch
entschärft, dass - anstelle von Französisch - auch ohne
Vorkenntnisse die italienische Sprache ab der ersten Klasse
gelernt werden kann.
Arbeitgeberin keine einheimische Arbeitskraft findet, die
gewillt und fähig ist, die Arbeit zu den orts- und
berufsüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen zu erfüllen
(Vorrang der inländischen Arbeitskräfte). Als einheimische
Arbeitskräfte gelten neben den Schweizer Staatsangehörigen
auch
die
Niedergelassenen
sowie
diejenigen
stellensuchenden Ausländerinnen und Ausländer, die sich
bereits in der Schweiz aufhalten und zur Erwerbstätigkeit
berechtigt sind.
Berufslehre und Praktikum: Für die Genehmigung jedes
Lehrverhältnisses ist grundsätzlich die Abteilung
Berufsbildung und Mittelschule des Departements Bildung,
Kultur und Sport zuständig. Da aber die Tätigkeit als
Lehrling oder Praktikantin bzw. Praktikant gemäss Art. 6
der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der
Ausländer vom 6. Oktober 1986 (BVO) als Erwerbstätigkeit
gilt,
bedarf
jede
ausländische
Person
ohne
Niederlassungsbewilligung
einer
zusätzlichen
Arbeitsbewilligung durch das Migrationsamt. Der Erteilung
einer solchen steht bei Personen mit geregeltem Aufenthalt
grundsätzlich nichts im Wege, weshalb das Migrationsamt
die ihm von der Abteilung Berufsbildung und Mittelschule
zur Prüfung vorgelegten Gesuche regelmässig bewilligt.
Dieser Kategorie von ordentlich aufenthaltsberechtigten
Jugendlichen stehen somit jegliche Berufs- und
Weiterbildungsmöglichkeiten offen.
Besonderheiten gilt es allerdings bei Jugendlichen ohne
(abschliessend) geregelte Aufenthaltsberechtigung zu
beachten:
- Gestützt auf Art. 43 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG) dürfen Asylsuchende während der ersten drei
Monate nach dem Einreichen eines Asylgesuchs keine
Erwerbstätigkeit ausüben. Ergeht innerhalb dieser Frist
erstinstanzlich ein negativer Asylentscheid, so kann der
Kanton die Bewilligung zur Erwerbstätigkeit für weitere
drei Monate verweigern. Der Stellenantritt nach Ablauf
dieser Fristen untersteht den Begrenzungsmassnahmen des
Bundes. Die erstmalige Erwerbstätigkeit kann gestützt
darauf nur bewilligt werden, wenn der Arbeitgeber bzw. die
Der Schulunterricht für Kinder, die sich während des
ordentlichen Asylverfahrens in einem Aufnahmeheim
befinden, ist durch spezielle Lehrpersonen sichergestellt.
Von dort werden sie den entsprechenden Gemeinden bzw.
Schulen zugewiesen.
- Nebst diesen Bedingungen für die Erteilung einer
Arbeitsbewilligung darf nicht übersehen werden, dass die
Bewilligung zur Erwerbstätigkeit nach Ablauf der mit dem
rechtskräftigen negativen Ausgang des Asylverfahrens
festgesetzten Ausreisefrist von Gesetzes wegen erlischt.
Dies gilt gemäss Art. 43 Abs. 2 AsylG selbst dann, wenn ein
ausserordentliches Rechtsmittel oder ein Rechtsbehelf
ergriffen und der Vollzug der Wegweisung ausgesetzt
wurde. Damit will der Gesetzgeber sicherstellen, dass
ausreisepflichtige Personen die Schweiz auch tatsächlich
verlassen. Denn mit einer Bewilligung zur Erwerbstätigkeit
über die Ausreisefrist hinaus würden genau diejenigen
Personen
belohnt,
die
sich
ihren
gesetzlichen
Mitwirkungspflichten widersetzen und sich weigern, die
Schweiz pflichtgemäss zu verlassen. Als rechtsanwendende
Behörde ist das Migrationsamt an diese bundesrechtlichen
Bestimmungen gebunden. Eine Änderung könnte
ausschliesslich über eine Revision des Asylgesetzes im
formellen Gesetzgebungsverfahren erfolgen.
- Nach den ebenfalls für alle Kantone massgeblichen
Richtlinien des Bundes sind Lehrverhältnisse für
asylsuchende Personen - nebst den bereits erwähnten
Voraussetzungen - aber nur dann zu bewilligen, wenn nicht
mit einer baldigen Wegweisung zu rechnen ist. Dieser
Vorbehalt gründet in der Auffassung, dass es aus
betrieblichen und bildungspolitischen Gründen möglichst zu
verhindern gilt, Lehrverhältnisse abbrechen zu müssen. In
den meisten Fällen ergeht denn auch innert weniger Monate
nach
Stellung
eines
Asylgesuchs
ein
Wegweisungsentscheid. Somit müsste bei einer Mehrzahl
der Lehrverhältnisse von Anfang an schon davon
ausgegangen werden, dass die Lehre nicht ordentlich
2972
23. März 2004
beendet werden könnte. Diese Situation wäre sowohl für die
Auszubildenden wie auch für die Lehrbetriebe
unbefriedigend. In Bezug auf Asylsuchende (mit hängigem
Verfahren) bedeutet dies, dass in der Regel keine
Bewilligung zum Antritt einer Lehre erteilt wird, da in der
überwiegenden Zahl der Fälle mit der baldigen Wegweisung
zu rechnen ist. Die Praxis des Kantons Aargau stützt sich
dabei direkt auf die genannte Richtlinie des Bundes und
gewährleistet damit, dass der Vollzug der Wegweisung bei
Personen mit bestehender Ausreiseverpflichtung nicht durch
eine noch nicht abgeschlossene Ausbildung erschwert wird.
- Für die Absolvierung eines Praktikums durch eine
asylsuchende Person gelten diese in den Richtlinien
dargelegten Überlegungen jedoch nicht, da ein Praktikum
grundsätzlich jederzeit ohne weitere Folgen abgebrochen
werden kann. Praktika können deshalb - unter Einhaltung
der allgemeinen Bedingungen gemäss AsylG und BVO - im
Einzelfall bewilligt werden. Es ist darauf hinzuweisen, dass
- nach Ablauf der dreimonatigen Sperrfrist - alle
interessierten Asylsuchenden, die nicht straffällig geworden
sind, deren Asylgesuch nicht rechtskräftig abgelehnt wurde
und deren festgesetzte Ausreisefrist nicht bereits abgelaufen
ist, für ein rückkehrorientiertes Projekt in der Schweiz oder
ein gemeinnütziges Beschäftigungsprogramm angemeldet
- Schliesslich ist noch die Situation bei Jugendlichen
anzusprechen, welche über keinerlei Aufenthaltsregelung
verfügen (sog. "Sans Papiers"). Dem Migrationsamt sind
keine Fälle bekannt, in denen ein solcher Jugendlicher eine
Lehre oder ein Praktikum hätte antreten wollen. Eine
Bewilligung könnte allerdings auch nicht erteilt werden, da
einer sich ohne Aufenthaltsregelung in der Schweiz
befindlichen ausländischen Person von Gesetzes wegen kein
Stellenantritt bewilligt werden kann. Das Gegenteil würde
dem Sinn und Zweck der Ausländergesetzgebung
zuwiderlaufen.
Fazit: Aufgrund der dargelegten Gesamtübersicht über die
Praxis zur Einschulung und zur Bewilligung des
Lehrstellen- oder Praktikumantritts ergibt sich, dass es allen
Kindern und Jugendlichen in der Schweiz offen steht, sich
im Rahmen der Volks- und Mittelschule an staatlichen
Schulen zu bilden. Damit werden auch die im Postulat
aufgeführten
nationalen
und
internationalen
Rechtsvorschriften, insbesondere der Anspruch auf
Grundschulunterricht
gemäss
Artikel
19
der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (BV) sowie das Recht auf Bildung
gemäss Artikel 28 des Übereinkommens über die Rechte des
Kindes (UNO-Kinderrechtkonvention), verwirklicht.
Was den Antritt einer Lehre oder eines Praktikums, also
einer Erwerbstätigkeit, angeht, so wurde darauf
hingewiesen, dass die kantonalen Behörden die
bundesrechtlichen
Vorschriften
(insbesondere
im
Asylbereich) einzuhalten haben und die Bewilligungen
entsprechend
diesen
Vorgaben
handhaben.
Der
Regierungsrat hält an dieser bundesrechtskonformen Praxis
fest. Es wird somit auch in Zukunft nicht möglich sein, allen
ausländischen
Jugendlichen
den
Lehroder
Praktikumsantritt zu bewilligen. Aus diesem Grund ist das
Postulat abzulehnen.
Die Kosten für die Beantwortung dieses Vorstosses betragen
Fr. 2'343.--.
2973
Art. 1823
werden können. Dank dieser Programme können sich
Jugendliche Wissen und Praxis aneignen, was bei einer
späteren Rückkehr ins Heimatland wertvoll sein kann.
- Im Gegensatz zu den Asylsuchenden wird der Antritt einer
Lehre bei vorläufig Aufgenommenen (Bewilligung F) in der
Regel bewilligt, sofern der Vorrang der inländischen
Arbeitskräfte sowie die Einhaltung der orts- und
berufsüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen gewahrt sind.
Denn bei vorläufig Aufgenommenen kann zumeist davon
ausgegangen werden, dass sie während eines längeren
Zeitraums in der Schweiz bleiben werden. Um
sicherzustellen, dass im Falle einer Aufhebung der
vorläufigen
Aufnahme
den
fremdenpolizeilichen
Grundsätzen und Zielen nachgekommen werden kann, wird
die
Lehrantrittsbewilligung
wie
alle
übrigen
Arbeitsbewilligungen im Asylbereich nur provisorisch
ausgestellt. Dementsprechend wird der Lehrvertrag von der
Abteilung Berufsbildung und Mittelschule ebenfalls nur für
die Dauer des gewährten Aufenthalts bewilligt. Fällt die
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme in die Lehrzeit, so
erlischt die Bewilligung auf den Zeitpunkt der vom
Bundesamt für Flüchtlinge festgesetzten Ausreisefrist (Art.
43 Abs. 2 AsylG) und die Ausbildung muss im Interesse des
Wegweisungsvollzugs vorzeitig abgebrochen werden.
Vorsitzende: Der Regierungsrat beantragt dem Grossen Rat,
das Postulat abzulehnen.
Eva Eliassen, Grüne, Wettingen: Ich spreche im Namen der
Fraktion der Grünen. Die Argumente des Regierungsrats
überzeugen uns nicht, wir plädieren deshalb auf
Aufrechterhaltung unseres Postulats. Der Regierungsrat
stützt
seine
Argumentation
auf
bundesrechtliche
Vorschriften.
Bundesrechtliche Vorschriften pflegen üblicherweise für
alle Kantone gleich zu gelten, also auch für jene Kantone, in
denen es für Migrantinnensprosse durchaus möglich ist, im
Rahmen dieser Vorschriften eine Bewilligung für eine Lehre
oder schulische Grundausbildung zu erhalten. Warum da der
Aargau wieder einmal katholischer sein will als der Papst,
leuchtet uns nicht ein! Es ist offensichtlich in anderen
Kantonen möglich, diese Vorschriften liberaler auszulegen!
Uns sind - namentlich im Bezirk Baden - zurzeit sechs Fälle
bekannt, die eine Lehrstelle zugesprochen bekamen.
Lehrmeisterin oder Lehrmeister haben diese jungen Leute
ausgewählt, weil sie überzeugt waren, dass sie gute, fähige
Lernende sind. Diese jungen Leute müssen nun zu Hause
"herumhängen" und vom Sozialamt ihrer Gemeinde
getragen werden, anstatt die Lehre antreten zu können und
etwas Sinnvolles für ihre Zukunft und für die Gesellschaft
zu tun! Es wäre für alle Beteiligten günstiger, auch für den
vielzitierten Steuerzahler, der uns sparen sehen will, das
Restrisiko einzugehen, dass der oder die eine oder andere
ihre Lehre abbrechen müsste, als alle diese Jugendlichen
zum Nichtstun und zu Sozialempfängern zu stempeln. Das
mit den Praktika muss ich nicht weiter kommentieren:
Praktikumsplätze
sind
Mangelware,
auch
Mittelschüler/Mittelschülerinnen, die Praktika absolvieren
müssen, haben Mühe, Praktikumsplätze zu finden.
Dann muss ich aber noch ausdrücklich darauf hinweisen,
dass nicht einmal das, was die Vorschriften ermöglichen, im
Aargau möglich ist: Obwohl der Regierungsrat schreibt, der
Zugang zu den Mittelschulen sei allen offen, welche die
Art. 1823
Anforderungen dafür erfüllen, sind uns Fälle bekannt, wo
auch diesen die Bewilligung dazu verwehrt wurde. Ich
verweise auf den Fall des jungen Türken, den wir in
unserem Postulat erwähnen. Unsere Fremdenpolizei macht
ihrem alten Namen alle Ehre und praktiziert das
Restriktivste aller möglichen Bewilligungsverfahren und der
Regierungsrat unterstützt sie dabei! Das ist eine gefährliche
Politik: Junge Leute ohne Arbeit sind eine Brutstätte von
unguten und zerstörerischen Gefühlen wie Angst,
Unsicherheit, Wut oder Hass. Solche Gefühle sind die
Grundlage zur Gewaltbereitschaft oder gar zu Terror.
Der Regierungsrat hätte dieses Postulat ohne Gesichtsverlust
entgegennehmen können, den Auftrag überprüfen, das
Mögliche wirklich möglich machen können und dann
abschreiben. Aber vielleicht herrscht in diesem Gremium
bereits
Wahlkampfstimmung?
Wir
plädieren
auf
Aufrechterhaltung unseres Postulats und bitten Sie, uns
dabei zu unterstützen!
Ruth Amacher Dzung, SP, Wettingen: Ich spreche im Namen
der
SP-Fraktion.
Einem
immer
grösseren
Bevölkerungsanteil wird bewusst, wie wichtig die
Integration ist. Gebraucht wird dieses Wort in den Medien
immer im Zusammenhang mit Ausländerproblematik. Dabei
ist Integration in eine Gruppe oder in die Gesellschaft für
jeden Menschen lebenswichtig. Kinder, die nicht integriert
sind, sind als Aussenseiter einem grossen Leidensdruck
Die SP protestiert energisch gegen diese Einteilung in
Menschen und Kinder zweiter oder gar dritter Klasse!
Integration beginnt idealerweise bereits im Mutterleib mit
der Schaffung von positiven Lebensumständen für die
Eltern. Neueste Untersuchungen haben nachgewiesen, dass
Kinder, die in sogenannt belastender Umgebung
aufwachsen, signifikant mehr Schwierigkeiten und Probleme
bei der Bewältigung von schwierigen Lebenssituationen
haben und dass dabei bereits eine Rolle spielt, in welcher
Situation die Mutter während der Schwangerschaft ist.
Wenn diese Lebensumstände für alle Familien positiver
wären, dann würde auch die viel beschworene
Chancengleichheit in der Schweiz Realität!
Integration für kleine Kinder in eine Familie oder
Gesellschaftsgruppe ist schlicht eine Lebensnotwendigkeit.
Eine
Integration
durch
Zulassung
zu
den
Ausbildungsmöglichkeiten für jedes in der Schweiz
wohnhafte
Kind
ist
eine
Bekämpfung
der
Perspektivlosigkeit von Jugendlichen ohne Ausbildung. Eine
solche Integration würde dem betreffenden Jugendlichen
Depressionen oder Schlimmeres ersparen und zugleich
unserer Gesellschaft einen ganzen Rattenschwanz von
Folgekosten bei fehlender Integration! Wir unterstützen das
Postulat der Fraktion der Grünen.
Milly Stöckli, SVP, Muri: Ich spreche im Namen der SVPFraktion. Im Postulat der Grünen wird festgehalten, dass
Kinder von Migrierenden in der Regel selten bestimmen
können, wo und wie sie ihre Ausbildung machen dürfen.
Dies ist jedoch nicht nur in der Schweiz so, sondern auch
wenn Schweizer Familien in ein fremdes Land ziehen, sei
das nun aus beruflichen oder aus persönlichen Gründen.
Denn auch diese Familien mit Kindern müssen sich den
Gesetzen und den Bestimmungen im fremden Land
anpassen und einfügen. Dies wird bestimmt mit einer
gewissen Belastung der Kinder von Seiten der Eltern in
23. März 2004
ausgesetzt. Wie der Antwort der Regierung zu entnehmen
ist, werden in der Schweiz und im Kanton Aargau immer
noch Kinder von Eltern ohne Aufenthaltsrecht versteckt und
vom Schulbesuch abgehalten, aus Angst, entdeckt und
ausgewiesen zu werden. Was ein fortwährendes Verstecken
der eigenen Existenz für ein Kind bedeutet, können wir nur
erahnen.
Gemäss dem Regierungsrat ist rein theoretisch ein Besuch
der Volksschule noch möglich. Doch sinken die
Ausbildungsmöglichkeiten mit zunehmendem Alter der
Kinder. Der Besuch einer Mittelschule ist bereits sehr
unwahrscheinlich, der Antritt oder Abschluss einer Lehre
schon eine Utopie! Endgültig verbarrikadiert ist der Weg zur
Ausbildung in eine Lehre durch die restriktive Erteilung der
Bewilligungen durch das Migrationsamt.
Das Positive an der Antwort der Regierung ist die
Versicherung, dass die Schulen keine Anzeigepflicht haben.
Ansonsten scheint die Regierung nach dem Prinzip zu
verfahren: "Was wir nicht sehen, ist nicht da" bzw. "wenn
ich beide Augen zudrücke, ist das Problem weg." Mit dieser
Haltung wird das Problem der fehlenden Schulung und
Ausbildung und damit der fehlenden Integration nicht
gelöst. Denn das Hauptproblem bei dieser Situation ist der
Status der jeweiligen Ausländer bzw. der Eltern! Eine
Verbesserung kann hier nur mit der Änderung der jeweiligen
Migrationspolitik erreicht werden.
Kauf genommen. Was bestimmt auch fragwürdig ist! Kinder
sind der Willkür der Eltern, wenn sie auswandern,
ausgesetzt!
Gestützt auf die Antwort des Regierungsrats kommt die
einstimmige Fraktion der SVP zum Entschluss, dass der
Kanton Aargau allen Kindern von Migrantinnen und
Migranten, die auch im Kanton wohnen, zum Schulbesuch
zulassen. Kinder von Eltern ohne Aufenthaltsbewilligung
werden häufig von der Schule ferngehalten oder versteckt,
so dass sie gar nicht die Möglichkeit bekommen, in die
Schule zu gehen.
Natürlich ist das für die Kinder ganz schlecht und nicht
zumutbar! Aber, wer als Migrant oder Migrantin nichts zu
befürchten hat, lebt auch nicht im Versteckten und meldet
sich bei den dafür zuständigen Stellen um in ein
Asylverfahren aufgenommen zu werden. Denn Kindern, die
sich während des ordentlichen Asylverfahrens in einem
Aufnahmeheim befinden, sind auch spezielle Lehrpersonen
für den Schulunterricht zugesichert. Laut Schulgesetz und
Mittelschuldekret können im Kanton Aargau alle Kinder
von Migrantinnen und Migranten die Schule besuchen.
Fazit: Solange es Migrantinnen und Migranten gibt, die
illegal in die Schweiz einwandern, solange wird es leider
auch Kinder geben, die darunter zu leiden haben.
Aus diesem wichtigen Grund, aber auch aus den Gründen,
die der Regierungsrat in seiner Antwort gegeben hat, wird es
immer Kinder und Jugendliche geben, die weder in die
Schule gehen noch einen Ausbildungsplatz einnehmen
können! - Die einheitliche SVP-Fraktion unterstützt die
Ablehnung des Postulats!
Dr. Dragan Najman, SD, Baden: Ich spreche im Namen der
SD/FP-Fraktion. Unsere Fraktion hat einige Fragen bzw.
Bemerkungen zum Postulat und auch zur Antwort. Auf Seite
1 lesen wir, dass in der Volksschule prinzipiell alle Kinder
2974
23. März 2004
aufgenommen werden, ganz gleich, ob sie legal oder illegal
in der Schweiz sind. Ich frage den Herrn Regierungsrat:
Haben Sie eine Ahnung, wie viele Länder es ausserhalb der
Schweiz gibt, die illegal Anwesende nicht sofort ausweisen,
sondern sie noch dadurch belohnen, das sie die Kinder
einschult? Bei den Mittelschulen lesen wir: Die Problematik,
dass vielen Kindern von Migrantinnen und Migranten die
vorausgesetzten Französischkenntnisse fehlen, wird dadurch
entschärft, dass anstelle von Französisch auch ohne
Vorkenntnisse die italienische Sprache ab der 1. Klasse
gelernt werden kann. Gilt diese Regelung auch für
Schweizer Kinder oder werden diese auch hier diskriminiert,
genau so wie beispielsweise beim Nachhilfeunterricht für
nicht deutschsprachige Kinder, die sich eindeutig also gegen
die deutschsprachigen Kinder wendet. Auf der Seite 3 lesen
wir: "In Bezug auf Asylsuchende (mit hängigen Verfahren),
bedeutet dies, dass in der Regel keine Bewilligung zum
Antritt einer Lehre erteilt wird, da in der überwiegenden
Zahl der Fälle mit der baldigen Wegweisung zu rechnen ist."
Dazu habe ich mir zur baldigen Wegweisung notiert: Wenn
es nur so wäre! Aber im Allgemeinen erhalten Asylbewerber
in
der
Schweiz
eine
der
vielberüchtigten
Sondergenehmigungen, um hier zu bleiben. Schliesslich
lesen wir auf Seite 4: "... denn bei vorläufig
Aufgenommenen kann zumeist davon ausgegangen werden,
dass sie während eines längeren Zeitraums in der Schweiz
bleiben werden. Um sicherzustellen, dass im Falle einer
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme..." usw. ... "wird die
Lehrantrittsbewilligung
wie
alle
übrigen
Arbeitsbewilligungen im Asylbereich nur provisorisch
sungsmässigen Grundlagen dargelegt werden. Weiss der
Herr Innendirektor überhaupt, wie die Ausführung in der
Realität aussieht? Die in der Antwort erwähnte UNOKinderrechtskonvention hat der Kanton Aargau zwar
unterschrieben, doch wurde erst eine Arbeitsgruppe
eingesetzt, die ausarbeiten soll, wie die Konvention im
Staate Aargau umzusetzen sei.
Lassen wir diesen Jugendlichen, die ja meistens von ihren
hier bereits arbeitenden Eltern nachgeholt werden, die
Chance, sich in unsere Gesellschaft zu integrieren, wenn sie
dies wollen! Andernfalls isolieren wir diese unnötig und was
daraus resultiert, das können Sie sich selbst vorstellen.
Unterstützen Sie bitte die Aufrechterhaltung dieses
wichtigen Postulats!
Ursi Arpagaus, SP, Rudolfstetten: Mir ist nicht verständlich,
warum der Regierungsrat dieses Postulat ablehnt. In Bezug
auf die Schulen, Grundschulen und Mittelschulen heisst es
ja in der Antwort, das Postulat sei erfüllt. Also alle Kinder
und Jungendliche dürfen und müssen bei uns die Schule
besuchen und zwar unabhängig von der Art des
Aufenthaltsstatus in der Schweiz. Dieser Teil des Postulates
kann also ohne weiteres entgegengenommen werden. Der
Regierungsrat weiss aber ganz genau, dass die Realität in
Bezug auf Lehrstellen und Praktikas ganz anders aussieht.
Das Postulat nennt da einige Beispiele. Es ist für
ausländische Jugendliche fast unmöglich, eine Lehrstelle zu
finden. Wenn sie es trotzdem schaffen, wird von unserer
Fremdenpolizei, dem Migrationsamt, oftmals die
Bewilligung verweigert. Dies, obwohl die UNOKinderkonvention, die ja auch für den Kanton Aargau gilt,
festlegt, dass unter dem Begriff "Kinder" Menschen bis zum
18. Lebensalter gemeint sind. Diese sind in ihrer
Entwicklung zu fördern, auch in berufsbildender Art!
2975
Art. 1823
ausgestellt." Wenn aber eine Asylbewerberfamilie mit
Kindern in der Lehre ausgewiesen werden soll, dann gibt es
immer aus den linken und netten Kreisen Zeter und Mordio,
man könne doch diese Kinder nicht mitten in der Lehre
wieder wegschicken und dann bleiben sie, bis die Lehre
vorbei ist und sie eine Stelle gefunden haben. Das sind
einige kritische Bemerkungen zu diesem Postulat und ich
bitte darum, die von mir gestellten Fragen zu beantworten!
Vorsitzende: Wir kommen zu den Einzelvoten.
Brigitte
Müller-Kaderli,
EVP,
Ennetbaden:
Die
postulierende Partei hat im Postulatstext richtig festgehalten,
dass die Möglichkeiten grösser sind, Kinder und Jugendliche
in Ausbildung und Lehre zu integrieren, als dies heute in
unserem Kanton grösstenteils im Mirgrationsbereich
gehandhabt wird. Dass Nachbarkantone in den gesetzlichen
Grundlagen wesentlich liberaler fahren, haben wir bereits
gehört und ist Fakt. Darüber müssen wir uns nicht mehr
unterhalten. Aber dass wenigstens die gesetzlichen
Grundlagen verwirklicht werden, darüber ist es Zeit zu
reden! Die sehr restriktive Haltung der kantonalen
Fremdenpolizei ist geradezu befremdend, absolut nicht
menschenorientiert und bei jungen Migrantinnen und
Migranten wird mehr Ausgrenzung bewirkt als Integration
in unsere Kultur gefördert. Wo bleibt da unsere
Gastfreundschaft, die im letztjährigen Kantonsjubiläum so
hochgejubelt wurde und der wir ja als Kanton verpflichtet
sind? Mich hat in der Antwort des Regierungsrats
befremdet, dass ausführlich die gesetzlichen und verfasWenn wir also der unterschriebenen Konvention nachleben
wollen, müssen wir das Postulat überweisen! Der erste Teil
des Postulats kann ohne weiteres überwiesen werden. Der
zweite Teil muss überwiesen werden und so bitte ich Sie,
dies jetzt auch zu tun!
Otto Wertli, CVP, Aarau: Wie immer, wenn ein Vorstoss
den Asylbereich betrifft, gilt es, ohne Vorurteile diesen
anzuschauen. Was will der Vorstoss? Er sucht nach
Lösungen in Bezug auf Schul- Ausbildungsmöglichkeiten
für Kinder und Jugendliche, welche eh schon hier in
unserem Land sind, allerdings mit dem Handicap, dass ihr
langfristiger bzw. dauernder Aufenthalt noch in der
Schwebe ist. Es sind vorläufig Aufgenommene, es sind
Asylbewerbende und in geringem Masse vielleicht auch
"sans-papiers." Es geht nicht um das Aushebeln des
Asylgesetzes. Es geht darum, in einer besonderen Situation
für Kinder und Jugendliche eine Lösung zu finden!
Die Volksschule ist geregelt. Das geht aus der Antwort des
Regierungsrats hervor. Nun geht es noch darum, für junge
Menschen den Zugang zur Lehre nicht unnötig zuzumauern,
vielmehr diese Möglichkeit offenzuhalten. Wir drängen
niemanden in eine bestimmte Lehrstelle hinein, aber wenn
die Möglichkeit geboten ist, dann soll sie offenstehen!
Der zweite Punkt: Es geht auch darum, dass dann, wenn ein
junger Mensch eine Lehre begonnen hat, er diese auch zu
Ende führen kann, wenn die Rückkehr der Familie ins
Herkunftsland verfügt wurde nach dem Ablauf der
befristeten, vorläufigen Aufnahme oder nach Ablehnung
und Rückreiseverfügung! In diesem Fall kann es doch sehr
wohl sein, dass ein Lehrmeister oder eine Institution die
Kosten und die Betreuung sicherstellt, damit dieser junge
Mensch seine Ausbildung abschliessen kann, bevor er seiner
Familie nachreisen muss. Das ist auch eine Hilfe für die
Art. 1823
Zukunft dieser
Herkunftsland.
23. März 2004
jungen
Leute
in
ihrem
jeweiligen
Die Ablehnung des Postulats erfolgte meiner Ansicht nach
ohne genügende Hinweise über die Praxis in anderen
Kantonen oder weshalb die Praxis anderer Kantone hier bei
uns nicht möglich ist. Die Ablehnung erfolgt auch ohne
Zahlen, d.h. um wie viele Kinder es sich handelt, wie viele
Entscheide auf die eine oder die andere Seite gefällt werden
mussten. Für uns fehlen diese Grundlagen. Deshalb bin ich
dafür, dass wir das Postulat überweisen, damit wir nach
Lösungen suchen und dann auch noch mehr darüber
erfahren!
Vorsitzende: Aus dem Plenum liegen keine weiteren
Wortmeldungen dazu vor.
Regierungsrat Kurt Wernli, parteilos: Es gilt zunächst, den
Titel dieses Postulates zu analysieren. Der Titel spricht von
der Ausbildung von Kindern von Migrantinnen und
Migranten aller Kategorien. Schon dieser Begriff ist
gesetzlich nicht vorgesehen. Es gibt diesen Begriff der
"Migrantinnen und Migranten aller Kategorien" nicht.
Deshalb muss man dann genau unterscheiden, wer gemeint
sein kann. Gemeint sind dann gemäss Text alle Kinder und
jungen Menschen im Kanton Aargau, die Möglichkeit zu
lassen, sich sowohl in staatlichen Schulen zu bilden als auch
Lehren absolvieren zu dürfen. Alle Kinder und
Jugendlichen. Alle! Alle Kategorien, die der Gesetzgeber
kennt, sind hier gemeint, mit allen Staaten der
Aufenthaltsberechtigung
oder
eben
Nichtaufenthaltsberechtigung und somit auch illegal
gebe zu, es gibt Kantone, die da möglicherweise etwas
liberaler sind. Das sei durchaus zugestanden. Wir geben aber
ganz klar jenen Jugendlichen den Vorzug, die einen
Aufenthalt haben, der eine Nachhaltigkeit in sich birgt, d.h.,
deren Berufslehre, wenn sie diese antreten, auch absolviert
werden kann. Deshalb ist die Zurückhaltung bei den
Asylsuchenden sehr gross. Wir haben die Bestimmung, dass
in den ersten 3 Monaten keine Arbeitsbewilligung erteilt
werden kann und in den zweiten 3 Monaten, wenn nicht
Besonderheiten vorliegen auch nicht und dann kommt die
Bestimmung, dass - wenn die Möglichkeit nicht
sichergestellt ist, dass die Berufslehre absolviert werden
kann - man keine Bewilligung erteilen kann. Das sind die
gesetzlichen Bestimmungen, die Sie ja auch kennen. Daran
halten wir uns.
Wir machen also nichts Ungesetzliches! Das ist auch UNOkonform. Das ist die Situation. Wenn man jetzt von
Härtefällen spricht, dann spricht man meistens von jenen
Fällen, die eine Berufslehre angetreten haben,
möglicherweise ohne das Wissen des Migrationsamtes, die
den Asylstatus haben und dann kommt plötzlich der
Negativentscheid: Ausweisung und Rückreise und dann
müssen wir das vollziehen. Das schafft dann Härtefälle.
Dann kommt es genau zu dieser Situation, dass sich die
Betroffenen melden und sagen, jetzt sollten wir doch die
Lehre beenden können. Meistens geht es dann nicht um ein
halbes Jahr. Deshalb sind wir der Meinung, wir sollten diese
Situation gar nicht eintreten lassen, sondern warten, bis der
Asylentscheid vorliegt. Wenn dieser positiv ist, dann stehe
ich auch voll dafür ein, dass man diesen Kindern die
gleichen Chancen gewähren soll, wie allen andern
Jugendlichen in der Schweiz auch, so dass sie eine
Berufslehre absolvieren können.
anwesende Kinder und Jugendliche sind gemeint. Das ist die
Schwierigkeit, die der Regierungsrat bei der Entgegennahme
des Postulates hat.
Ich will nicht verhehlen, dass der 1. Teil - darauf wurde
hingewiesen - durchaus dazu geführt hätte, das Postulat
entgegenzunehmen, nämlich allen Kindern und jungen
Menschen im Kanton Aargau die Möglichkeit zu lassen,
sich an staatlichen Schulen zu bilden. Punkt! Insofern ist das
Postulat bereits erfüllt, könnte entgegengenommen und
gleichzeitig abgeschrieben werden. Das tun wir.
Volksschule, Mittelschulen: Sie stehen allen Kindern und
Jugendlichen
offen,
unabhängig
von
ihrem
Aufenthaltsstatus. Es wurde zu Recht darauf hingewiesen,
dass die Schulen keine Meldepflicht haben. Sie müssen also
nicht den Aufenthaltsstatus überprüfen und dann das
Migrationsamt orientieren, selbst wenn sogar ein illegal
anwesendes Kind diese Schule besuchen würde.
Somit geht es nur noch um die Berufslehren. Hier müssen
wir
nun
unterscheiden
in
Bezug
auf
die
Aufenthaltsstatusbedingungen. Wenn man alle Kinder und
Jugendlichen meint, dann schliesst man auch jene ein, die
illegal anwesend sind, die den Aufenthaltsstatus als
Asylsuchende
und
die
den
vorläufigen
Bewilligungsaufenthalt haben. Von den Übrigen müssen wir
nicht reden, weil die das Recht haben, eine Berufslehre zu
absolvieren, beispielsweise wer eine Niederlassung hat.
Es geht also vor allem um asylsuchende Jugendliche, die
eine Berufslehre antreten wollen. Hier handeln wir natürlich
ganz genau nach der eidgenössischen Gesetzgebung. Ich
Dann geht es um die Integrationsfrage. Aber wenn wir
bereits bei Asylsuchenden von Integration sprechen, dann
widersprechen wir der gesetzlichen Vorsituation.
Asylsuchende können wir doch nicht integrieren. Da gilt es
zunächst, den Entscheid abzuwarten und dann bin ich sofort
und mit allen Kräften dafür, dass wir alle Massnahmen
ergreifen, um die Integration der Migrantinnen und
Migranten zu fördern und alles daran zu setzen! Dafür haben
wir ja das Integrationskonzept ins Leben gerufen, um auf
diesem Weg Verbesserungen zu erzielen. Das ist der
Hauptgrund, weshalb der Regierungsrat dieses Postulat
ablehnt.
Herr Najman: Volksschule. Die Rechtsgrundlagen sind
eindeutig. Mittelschule: Die Aufnahme gilt für alle, auch für
Schweizerinnen und Schweizer und alle hier anwesenden
Jugendlichen. Wer also Sprachprobleme als Schweizerin
oder Schweizer hat, was Sie angesprochen haben, der soll
gleich behandelt werden, wenn es sich um ein
Sprachproblem handelt, das nicht auf mangelnde entschuldigen Sie den Ausdruck - Intelligenz zurückgeht.
Das könnte ja auch noch möglich sein, auch bei
Schweizerinnen und Schweizern! Aber davon reden wir ja
nicht.
Abbruch der Berufslehre: Es gilt eben, das zu verhindern!
Es hat mich etwas betroffen gemacht, Frau Müller, dass die
Fremdenpolizei "menschenfeindlich" sei. Dagegen verwahre
ich mich in aller Form. Im Gegenteil! Das, was die
Fremdenpolizei und das Migrationsamt ausüben, geschieht
in voller Anerkennung und Zustimmung meinerseits. Es ist
meine Haltung und ich stehe dafür ein. Es ist nicht die
Haltung des Migrationsamtes. Dann können Sie mit mir
schimpfen.
Ich
ertrage
es.
Aber
hier
von
2976
23. März 2004
Menschfeindlichkeit zu sprechen, das ist doch etwas hart! Damit habe ich alle Fragen beantwortet.
Eva Eliassen, Grüne, Obersiggenthal: Als Grüne freuen wir
uns natürlich, dass der Regierungsrat hier plötzlich die
Nachhaltigkeit entdeckt. Das ist allerdings nicht so gemeint.
Ich habe von Fällen gesprochen, wo es darum geht, dass der
Arbeitgeber im Wissen um die Sachlage sich für diese
Lernenden entschieden hat, weil die Bewerbungen gut
waren. Es geht nicht um Lehrstellenakquisition für
jugendliche Migrantinnen und Migranten, sondern schlicht
und einfach darum, dass wenn sich jemand derart bewährt
hat auf dem schwierigen Lehrstellenmarkt, dass er nicht
nachträglich noch bestraft wird dafür, dass er eigentlich gut
wäre. Ich muss schon sagen - es sitzen ja einige
Gemeindevertreter
hier
drin:
Wenn
Sie
lieber
Sozialempfänger haben, die dann dafür blitzartig ausreisen
können, als Leute, die etwas für die Gesellschaft und die
Zukunft tun wollen, dann verstehe ich das einfach nicht. Das
begreife ich einfach nicht, denn das kommt uns viel teurer!
Meistens dauert die Abklärung des Asylstatus länger als eine
Lehre und ich möchte doch noch mal darauf hinweisen, dass
es nicht nur um potentielle Lernende geht, sondern ebenfalls
um Mittelschüler, denen die Bewilligung, die Ausbildung
hier fertig zu machen, nicht gewährt wurde. Es ist nicht
möglicherweise so, dass andere Kantone das anders
handhaben, sondern es ist ganz sicher so! In den Kantonen
Zürich, Basel, Bern und Luzern usw.
Katharina Kerr Rüesch, SP, Aarau: Ich weise den Herrn
Regierungsrat auf 2 Probleme hin, die er wahrscheinlich
schon kennt, aber er hat es nicht so gesagt. Das eine ist das,
was wir alle wissen: Diese Asylverfahren gehen manchmal
sehr lange und so lange zu warten, bis ein Jugendlicher dann
Vorsitzende: Das Postulat wird nicht überwiesen. Das
Geschäft ist damit erledigt.
1824 Interpellation Kurt Emmenegger, SP, Baden, vom
4.
November
2003
betreffend
drohende
Massenentlassungen im Fricktal; Beantwortung und
Erledigung
(vgl. Art. 1571 hievor)
Antwort des Regierungsrats vom 28. Januar 2004:
Zu Frage 1: Die beiden in der Interpellation genannten Fälle
- die Schliessung des Werks Wittnau der Bauwerk Parkett
AG mit 60 betroffenen Mitarbeitenden und die von der
Firma DSM geplanten Kostensenkungsmassnahmen
(betroffen sind im Aargau Werke in Kaiseraugst und
Sisseln, die heute insgesamt 1'680 Arbeitsplätze aufweisen)
- unterscheiden sich von einander stark. Gemeinsam ist den
Fällen aber, dass es sich um unternehmerische Entscheide
handelt, mit denen die Firmenleitungen Veränderungen auf
internationalen Märkten Rechnung tragen und mit denen sie
die Konkurrenzfähigkeit ihrer Unternehmungen sowie
Produktionsanlagen in der Schweiz erhalten und stärken
wollen. Der Regierungsrat bedauert die Betriebsschliessung
in Wittnau und den sich in Kaiseraugst und vor allem in
Sisseln abzeichnenden Stellenabbau. Die damit verfolgten
Zielsetzungen der Firmen sind allerdings auch nach
Auffassung des Regierungsrats grundsätzlich richtig und
2977
Art. 1823
etwas Gescheites machen kann, das ist wirklich unsozial und
wir tun niemandem einen Dienst, weder der Schweiz, die
sich dann mit einem sozialen Problem oder im
Herkunftsland mit einem Problem erneuter Migration
konfrontiert sieht, noch selbstverständlich den Betroffenen
selbst.
Dann noch etwas anderes, das Frau Stöckli auch nicht
erwähnt hat: Wir sehen uns immer mehr Jugendlichen
gegenübergestellt, die eben unbegleitet in die Schweiz
kommen. Was machen wir mit diesen? Auch sie müssen ein
Asylverfahren durchlaufen, das nach rechtlichen Vorgaben
geht, was seine Zeit dauert. Ich spreche aus Erfahrung. Ich
betreue solche Jugendlichen in meiner privaten Freizeit und
es ist so schwierig, diese Jugendlichen auf dem rechten Pfad
zu halten und sie auch zu motivieren, etwas Gescheites zu
tun, wenn sie wirklich keine Möglichkeit haben, nach der
obligatorischen Schulzeit eine Lehre oder irgendetwas
Gescheites zu machen, in das wir ja auch unsere Kinder
stecken. Es ist so kontraproduktiv für die ganze Gesellschaft
und ich möchte den Herrn Regierungsrat und die gesamte
Aargauer Regierung wirklich auffordern, da ein bisschen
gescheiter zu werden. Sie tun nur uns allen einen Gefallen
damit!
Brigitte Müller-Kaderli, EVP, Ennetbaden: Ich möchte zu
Handen des Protokolls dem Regierungsrat entgegnen, dass
ich nicht von Menschenfeindlichkeit, sondern von "nicht
menschenorientiert" gesprochen habe.
Abstimmung:
Für die Überweisung des Postulats: 50 Stimmen.
Dagegen: 105 Stimmen.
notwendig. Überzeugende alternative Vorgehensweisen, mit
denen diese Arbeitsplätze erhalten werden könnten, sieht der
Regierungsrat nicht. Der Regierungsrat verzichtet daher auf
den Versuch, die Unternehmensleitungen von ihren
Massnahmen abzuhalten und sich für Arbeitsplätze
einzusetzen, die mittel- und längerfristig ohnehin kaum
haltbar sind. Statt Strukturerhaltung zu betreiben, will er
Veränderungsprozesse
zugunsten
der
betroffenen
Mitarbeitenden und zugunsten des Produktionsstandorts
Fricktal beeinflussen.
Im Falle der Bauwerk Parkett AG und der DSM konzentriert
sich der Kanton auf folgende Stossrichtungen:
- Im Fall des Parkettwerks Wittnau, das in zwei Etappen per
Ende Mai und Ende Juni 2004 geschlossen wird, hat das
Amt
für
Wirtschaft
und
Arbeit
(regionale
Arbeitsvermittlungszentren, arbeitsmarktliche Massnahmen)
zusammen
mit
der
Betriebsleitung
und
dem
Firmenpersonaldienst ein Programm entwickelt, das ab
Januar 2004 umgesetzt wird. Ziel ist, möglichst vielen
Betroffenen zu einem neuen Arbeitsplatz zu verhelfen,
bevor sie arbeitslos werden. Mit dem "mobilen RAV"
konnten in ähnlichen Fällen trotz der heute schwierigen
Zeiten gute Resultate erzielt werden. Dass das AWA bei
diesen
Bemühungen
auch
mit
den
Arbeitnehmerorganisationen zusammen arbeitet, ist
selbstverständlich.
- Die Firma DSM ist zur Zeit intensiv daran, die Situation in
den von ihr gekauften Werken zu analysieren. Welche
Konsequenzen sich daraus ergeben, ist noch nicht bekannt.
Es ist aber zu erwarten, dass es zu einem Stellenabbau
Art. 1823
kommen wird. Zwischen der DSM, dem Amt für Wirtschaft
und Arbeit und der Stabsstelle für Wirtschaftsfragen/Aargau
Services haben denn auch bereits Gespräche stattgefunden.
Die DSM hat zugesichert, die Kantonsbehörden und die
Behörden der Standortgemeinden so bald wie möglich voraussichtlich im Frühjahr 2004 - zu orientieren.
- Mit den Dienstleistungen der Stabsstelle für
Wirtschaftsfragen/Aargau Services und anderer Amtsstellen
wird sich der Regierungsrat dafür einsetzen, dass das
Fricktal seine Konkurrenzfähigkeit als Produktionsstandort
halten und ausbauen kann. In Wittnau wird es vor allem
darum gehen, Interessenten, die auf dem frei werdenden
Industriegelände neue Arbeitsplätze schaffen wollen, bei
Bewilligungsverfahren, bei der Kontaktanbahnung zu für sie
wichtigen privaten und öffentlichen Stellen und bei Bedarf
auch in steuerlichen Belangen zu unterstützen. Gegenüber
der Firma DSM wird sich der Regierungsrat dafür einsetzen,
dass sie den Aargau als vorteilhaften Standort erlebt, damit
diese hier nur relativ wenige Arbeitsplätze abbaut und
mittel- und längerfristig eventuell gar neue Arbeitsplätze
schafft.
Das Fricktal war von Arbeitslosigkeit und andern
wirtschaftlichen Problemen bisher weniger betroffen als
andere Regionen des Kantons Aargau und der Schweiz.
Diese günstige Situation ist auch darauf zurückzuführen,
dass die im Fricktal bedeutende chemische und
pharmazeutische
Industrie
bisher
konjunkturellen,
strukturellen und beschäftigungsmässigen Veränderungen
weniger ausgesetzt war als andere Industriesektoren;
beispielsweise die Metall- und Maschinenindustrie. Es ist
nicht auszuschliessen, dass sich dies in den kommenden
Jahren ändern wird. Nach Auffassung des Regierungsrats
wäre es aber falsch, deswegen in eine Krisenstimmung zu
verfallen. Das Fricktal mit seiner zentralen Verkehrslage in
Europa und seinen für viele unternehmerische Tätigkeiten
Mein Hauptvorwurf an die Regierung ist demnach, dass sie
nicht nachdrücklich interveniert hat, um das im OR
vorgesehene Konsultationsrecht der ArbeitnehmerInnen bei
Massenentlassungen und Betriebsschliessungen in der
Praxis durchzusetzen. Ein zweiter Vorwurf ist, dass sie nicht
moralisch und öffentlich darauf eingewirkt hat, dass die
Firmenleitung Hand bietet für einen anständigen Sozialplan.
Bei der DSM sind nun die Zahlen auf dem Tisch: Die
enorme Zahl von 420 Arbeitsplätzen, davon allein 280 in
Sisseln, sollen abgebaut werden. Das entspricht rund einem
Drittel der Arbeitsplätze im Werk Sisseln. Die
Veränderungen auf den internationalen Märkten sind
unbestritten. Kostensenkungsmassnahmen sind ebenfalls
unbestritten, wobei es natürlich verschiedene Ansätze gibt,
und der DSM Konzern kann sich sozialverträgliche
Lösungen leisten. Die Intervention der Regierung darf sich
keinesfalls auf die Verwaltung der Entlassenen beschränken,
mit dem mobilen RAV.
Es gilt, nachdrücklich und auch öffentlich zu Gunsten des
Konsultationsrechts der Arbeitnehmerinnen zu intervenieren
und auch nicht nur Gespräche mit der Firmenleitung,
sondern auch mit der Arbeitnehmervertretung zu führen!
23. März 2004
günstigen Voraussetzungen kann weiterhin mit einer relativ
günstigen Entwicklung rechnen. Die Chancen, dass
verschwindende Arbeitsplätze durch neu entstehende
ausgeglichen werden können, stehen gut; jedenfalls besser
als in manchen andern Regionen der Schweiz.
Zu Frage 2: Die Antwort auf Frage 2 geht weitgehend aus
der Antwort auf Frage 1 hervor. Besprechungen mit den
Behörden der Standortgemeinden haben stattgefunden und
werden wieder stattfinden, sobald im Falle der DSM
konkrete Angaben über das Ausmass und die Art der
Stellenabbaumassnahmen einerseits und die Massnahmen
zur Unterstützung der betroffenen Mitarbeitenden
andererseits gemacht werden können.
Die Kosten für die Bearbeitung dieses Vorstosses betragen
Fr. 1'163.--.
Kurt Emmenegger, SP, Baden: Grundsätzlich bin ich
einverstanden, dass es unternehmerische Entscheide braucht
und diese in erster Linie in der Verantwortung der
Firmenleitungen liegen, um auf Veränderungen auf den
internationalen Märkten zu reagieren, um so die
Konkurrenzfähigkeit und die Produktionsanlagen zu
erhalten.
Bezüglich der Bauwerk Parkett in Wittnau möchte ich aber
bestreiten, dass die unternehmerischen Entscheide richtig
und notwendig waren! Die Arbeitnehmervertretung hat
zusammen mit der GBI mögliche detaillierte Alternativen
ausgearbeitet, welche von der Firmenleitung mit
fadenscheinigen Argumenten vom Tisch gefegt wurden!
Der
Regierungsrat
hat
Gemeindevertretern Kontakt
aufgenommen, aber es nicht
Arbeitnehmervertretung zu
Alternativvorschläge
zwar
zusammen
mit
mit der Firmenleitung
für nötig befunden, die
kontaktieren, um ihre
kennenzulernen.
Dass der Regierungsrat bisher nicht in diesem Sinne aktiv
geworden
ist,
sondern
darauf
verzichtet,
die
Unternehmensleitung von ihren Massnahmen abzuhalten,
erstaunt umsomehr als dass der Regierungsrat bei der
Beantwortung der dringlichen Interpellation von Max
Chopard zum Verkauf der Roche Vitamine an DSM am 3.
September 2002 aktive Standortsicherung zugesagt hat und
dann wurde applaudiert. - (Vorsitzende: Ich bitte Sie zum
Schluss zu kommen; Ihre Redezeit ist abgelaufen!) Zusammenfassend halte ich fest, dass sich die Regierung auf
die Verwaltung der Arbeitslosen beschränkt, dass sie es
unterlassen hat, nachdrücklich auf das Konsultationsrecht zu
verweisen.
Ich schlussfolgere: Es bleibt an den Arbeitnehmerinnen, die
Sache selbst in die Hand zu nehmen!
Vorsitzende: Sind Sie mit der Antwort des Regierungsrats
zufrieden?
Kurt Emmenegger, SP, Baden: Ich bin mit der Antwort gar
nicht zufrieden.
Vorsitzende: Der Interpellant ist von der Antwort nicht
befriedigt. Das Geschäft ist damit erledigt.
Im Fall von DSM, wo es wie bei Alstom um eine sehr
grosse Zahl von Arbeitsplätzen geht, ist die Einsetzung einer
tripartiten Arbeitsgruppe angesagt, die Arbeitszeitmodelle
entwickelt, um Entlassungen zu vermeiden.
2978
23. März 2004
1825 Motion der Fraktion der Grünen vom 18.
November 2003 betreffend Unfälle auf Aargauer
Strassen; Umwandlung in ein Postulat; Überweisung an
den Regierungsrat
(vgl. Art. 1625 hievor)
Antrag des Regierungsrats vom 25. Februar 2004:
Der Regierungsrat lehnt die Motion mit folgender
Begründung ab bzw. ist bereit, die Motion als Postulat
entgegenzunehmen:
Art. 1824
Strategie Verkehrssicherheit Aargau: Für die mittel- und
langfristige Senkung der Verkehrsunfälle hat der
Regierungsrat im Legislaturprogramm 2002-2005 der
Verkehrssicherheit einen hohen Stellenwert eingeräumt.
Verwaltungsintern
wird
ein
Konzept
"Strategie
Verkehrssicherheit
Aargau"
erarbeitet.
Gleichzeitig
unterstützt der Regierungsrat auch die Anstrengungen des
Bundes für eine neue Strassenverkehrssicherheitspolitik.
Erklärtes Ziel ist es, bei der Entwicklung der Anzahl Toten
und Schwerverletzten einen klaren Trendbruch herbei zu
führen.
Bestehende Massnahmen
Vorbemerkung: Ab Mitte 2003 war auf den Aargauer
Strassen eine starke Zunahme der tödlich verlaufenen
Verkehrsunfälle,
die
auf
Geschwindigkeitsexzesse
zurückzuführen sind, zu verzeichnen. Die Häufung der
Ereignisse hat die politisch und polizeilich verantwortlichen
Stellen veranlasst, Gegenmassnahmen einzuleiten. So wurde
die polizeiliche Präsenz an bekannten Raserstrecken in der
Nacht massiv erhöht. Parallel dazu sind Exponenten der
Kantonspolizei in den Medien aufgetreten und haben die
Geschwindigkeitsexzesse in aller Deutlichkeit verurteilt.
Nicht zuletzt aufgrund der eingeleiteten Sofortmassnahmen
hat sich die Situation bis Ende Jahr etwas "beruhigt": Die
Gesamtzahl der polizeilich bearbeiteten Unfälle war im Jahr
2003 mit 3'310 Fällen insgesamt leicht rückläufig - trotz
wiederum deutlich gestiegener Fahrleistungen. Die Zahl der
Verletzten ging von 2'129 auf 1'993 zurück. Ebenso konnte
schliesslich bei den Verkehrstoten eine minimale Abnahme
von 44 auf 43 registriert werden. Der Regierungsrat ist sich
allerdings bewusst, dass auch diese Zahlen noch zu hoch
sind und sich hinter der Statistik viel Leid verbirgt.
Massnahmen während der Projektierung
Strassenneu- und Ausbauten werden im Baudepartement
von
der
Sektion
Verkehrstechnik
bezüglich
Verkehrssicherheit geprüft. Grundlage sind die Normen der
VSS (Schweizerischer Verband der Strassen und
Verkehrsfachleute) und die Richtlinien der bfu. Die
kantonalen Strassenstandards basieren auf diesen Vorgaben.
den Langsamverkehr wurde das Überqueren von Strassen
mit dem Einbau von Inseln als Querungshilfe wesentlich
erleichtert. Trotz knappen Mitteln werden diese
Anstrengungen auch in Zukunft weiter geführt.
Kantonspolizei wahrgenommen. Die Verwaltung ist
teilweise bereits im Sinne der Motion tätig. Der Vorstoss
kann deshalb entgegen genommen werden, allerdings in der
offeneren und sachlich richtigeren Form eines Postulats.
Weitere Massnahmen
In zwei Pilotprojekten hat der Kanton Aargau auch
Erfahrungen mit der Kernfahrbahn gesammelt. Dabei
werden für den Fahrradverkehr Radstreifen in Kombination
mit einer Kernfahrbahn (keine Leitlinie in Fahrbahnmitte)
eingesetzt. Die positiven Ergebnisse auf Kantonsstrassen
haben dazu geführt, dass sich diese Form auch auf
Gemeindestrassen durchsetzt.
Die Kosten für die Beantwortung dieses Vorstosses betragen
Fr. 1'281.--.
Das Projekt "Tafel weg" soll dazu beitragen, dass der
übermässige Schilderwald entlang der Kantonsstrassen
ausgeforstet wird. Nach den konzeptionellen Arbeiten
werden im Jahr 2004 die Voraussetzungen dafür geschaffen,
die überzähligen Signale im ganzen Kanton zu entfernen.
Im Rahmen der Beratungsgespräche in den Gemeinden wird
auch die Beruhigung mittels Zonensignalisationen (Tempo
30-Zone, Begegnungszone) in den Quartieren unterstützt. So
sind in den letzten beiden Jahren zehn Zonen neu
eingerichtet worden.
Fazit
Jeder Unfall mit Verletzten oder Toten stellt ein trauriges
Ereignis dar. Die staatliche Tätigkeit kann sich jedoch nicht
an Einzelfällen orientieren. Entscheidend und anzustreben
ist eine positive Gesamtentwicklung. Die Sicherheitsarbeit
wird heute und verstärkt auch in den kommenden Jahren
vom Baudepartement und der Mobilen Einsatzpolizei der
2979
Bauliche Massnahmen
Das Fahrverhalten der Lenkerinnen und Lenker wird durch
den optischen Eindruck des Strassenraums beeinflusst.
Grosszügig dimensionierte Strassenräume können auch mit
signalisierten Temporeduktionen nur wenig sicherer
gemacht werden. Bauliche Massnahmen mit optimaler
Berücksichtigung des Raums führen zu einer Verbesserung
der Verkehrssicherheit dank der Reduktion der
Geschwindigkeit. Zur Beruhigung des Verkehrsflusses
wurden in den letzten vier Jahren mehr als 30
Kreiselanlagen und verschiedene Mittelinseln als
Ortseinfahrtsbremsen
realisiert.
Für
Vorsitzende: Die Motion wird vom Regierungsrat abgelehnt
bzw. als Postulat entgegengenommen. Die Fraktion der
Grünen hat erklärt, dass sie mit der Umwandlung in ein
Postulat einverstanden ist.
Rolf Urech, FP, Hallwil: Ich spreche im Namen der SD/FPFraktion. Wir sind gegen die Überweisung als Motion wie
auch als Postulat. Wir stellen fest, dass der Regierungsrat
gehandelt hat und am Handeln ist. Wir haben in den letzten
Wochen gehört, wie viele Geschwindigkeitskontrollen
nachts durchgeführt wurden und wie erfolgreich die waren.
Ich bin der Letzte, der dafür wäre, dass hinter der Hecke
irgendwo ein Polizist steht mit einem Radargerät, wo es
nicht nötig ist. Aber wir haben im Kanton Aargau sehr
bekannte Raserstrecken und da muss etwas getan werden.
Wenn wir die Antwort der Interpellation von Herrn Kunz
lesen, dann sehen wir schon, dass die Regierung sehr viel
tut. Sie hat den Missstand erkannt und deshalb ist eine
Überweisung als Postulat auch nicht nötig, weil es wirklich
schon umgesetzt ist.
Wenn ich schon von der Interpellation Kunz spreche: Da hat
es natürlich auch schon verschiedene Möglichkeiten, die
vom Regierungsrat aufgezeigt wurden und das sind auch
Antworten, die zu Diskussionen Anlass geben. Was
Art. 1825
beispielsweise auch stört ist, dass bei der Antwort zur Frage
6 die Regierung nicht aussagen kann, wie viele Leute aus
dem ehemaligen Ostblock an Unfällen beteiligt sind, weil ja
keine Statistik geführt wird. Genau da müssen wir aber
ansetzen! Es ist jetzt endlich an der Zeit, dass die
notorischen Raser aus dem Verkehr gezogen werden und
auch, wie Sie in der Interpellation geschrieben haben, dass
es nicht möglich ist, Fahrzeuge zu entziehen, weil ein
grosser Teil nicht den Fahrzeuglenkern gehört. Aber wenn
ich ein Beispiel nennen darf: Auf einer Strecke von Zetzwil
nach Unterkulm sind in den letzten 5 Jahren sehr schwere
Umfälle mit Toten oder Schwerverletzten passiert. 95% der
Unfallverursacher waren Lenker aus dem ehemaligen
Ostblock. Das kann man nachschauen, das ist so! Wenn man
die Ausländerstatistik der Schweiz hinzuzieht mit ca. 20%
Ausländeranteil: Da sind die Lenker aus dem ehemaligen
Ostblock überproportional vertreten an den Unfällen!
Jetzt ein Beispiel zur Mentalität: Meine Tochter ist auf
dieser Strecke schwer verunfallt. Ein Lenker ohne
Führerausweis mit einem entwendeten Fahrzeug hat an
einem Samstagnachmittag um 14.00 Uhr eine seitliche
Frontalkollision verursacht und meine Tochter wurde
schwer verletzt. Ich habe den Fahrer 2 Tage später darauf
angesprochen und habe gesagt, wir hatten alle Glück, dass
sie nicht 10 Zentimeter weiter links gefahren sind, sonst
hätte es Tote gegeben! Seine Aussage war: "Was ist, hast du
Probleme damit?"Wir müssen die Klientel anders anfassen! Wenn wir das
Urteil von Gelfingen anschauen, dann sehen wir, dass wir da
langsam auf dem richtigen Weg sind. Wer solche Unfälle
verursacht, wer verurteilt wurde und mehr als 2 Jahre Strafe
bekommt, muss zwingend ausgewiesen werden! Dann darf
es nicht sein, dass unser Bundesgericht sagt, zum Integrieren
prüfen. Das ist eines der Projekte, die wir angehen wollen.
Wir können auch mit baulichen Massnahmen, mit
Massnahmen der Signalisation usw. Beiträge leisten, um
diese leidvolle Situation einzuschränken. Dass die
Rasersituation im Kanton Aargau Bestand hat und leider
immer noch nicht beseitigt ist, das bedauere ich sehr! Ich
bedaure auch die persönliche Betroffenheit von Herrn Urech
und denke, dass die Antwort dieses Rasers wirklich
schamlos ist!
Was nun die Folgesituation anbelangt, so hat der
Regierungsrat keine Befugnisse. Das muss ich Ihnen sagen.
Nach der Feststellung der Übertretung gibt es
möglicherweise vor Ort erste polizeiliche Massnahmen wie
Führerausweisentzug. Aber das muss dann administrativ
bestätigt werden. Wenn im Beschwerdefall die Situation
letztlich das Bundesgericht - und das ist in den letzten 3
Jahren der Fall gewesen - solche Entscheide aufhebt und
zurückweist und mildere Strafen verlangt, dann haben wir
vom Regierungsrat her Probleme! Da muss auch der Richter
seine Verantwortung wahrnehmen! Da muss ein Umdenken
eingeleitet werden. Dieser Prozess hat bereits begonnen.
Meistens wird der Strafrahmen in diesen Bereichen nicht
ausgeschöpft. Man könnte viel härtere Strafen fällen. Es
geht ja immer um die Frage, ob es fahrlässig war oder nicht.
Der spektakuläre Unfall in Muri ist noch nicht abgeklärt und
ich muss Ihnen sagen, aufgrund meiner Kenntnislage hätte
ich einen Entscheid gefällt. Aber es steht mir nicht an, denn
es ist der Richter, der das tun muss. Gesamthaft müssen wir
auch in diese Richtung dann Möglichkeiten aufzeigen, um
im Gespräch mit allen Betroffenen, auch den
23. März 2004
und zur Resozialisation sollten diese Leute in der Schweiz
bleiben. Das darf nicht sein! Unsere Regierung hat das
erkannt. Die Polizei ist mit ihren beschränkten Mitteln am
Handeln. Wir müssen mehr Polizeipräsenz haben. Darin
sind wir uns alle einig. Deshalb ist weder die Motion noch
das Postulat nötig, da es schon erfüllt ist!
Roland Stöckli, SP, Boswil: Herr Urech: Ich bin der
Meinung, dass eine Nichtüberweisung des Postulats sicher
nicht in Ihrem Sinn sein kann, denn es sind auch Projekte,
die laufen. Ich bin der Meinung, dass dieses Postulat wegen
diesen Projekten überwiesen werden soll. Ich bin auch der
Meinung, dass eine Abschreibung dieses Postulates keinen
Sinn macht und die Kraft, diese Probleme anzugehen, den
Auswirkungen dieser extremen Situationen auf den Strassen
nur Genüge geleistet werden kann, wenn wir das Postulat
aufrechterhalten. Ich danke Ihnen für die Überweisung
dieses Postulats!
Vorsitzende: Aus dem Plenum liegen keine weiteren
Wortmeldungen dazu vor.
Regierungsrat Kurt Wernli, parteilos: Die Regierung ist
bereit,
das
Postulat
aus
folgenden
Gründen
entgegenzunehmen: Es geht nicht nur um polizeiliche
Massnahmen bei der Bekämpfung der Rasersituation auf
den Strassen. Wir sind uns ja einig in Bezug auf das
Phänomen, das besteht. Dagegen müssen geeignete
Massnahmen eingeleitet werden. Das eine sind polizeiliche
Massnahmen wie vermehrte Kontrollen und aufgrund der
Feststellungen entsprechende Verzeigungen, administrative
Massnahmen usw. Andererseits geht es aber auch um
bauliche Fragen. Wie können wir solche Raserstrecken
möglicherweise entschärfen? Das kann man hinsichtlich
baulicher
Massnahmen
durchaus
zumindest
Verkehrsverbänden, Lösungen gemeinsam tragfähig zu
machen! Aus diesen Gründen ist der Regierungsrat bereit,
das Postulat entgegenzunehmen.
Abstimmung:
Für Überweisung des Vorstosses als Postulat: 104 Stimmen.
Dagegen: 25 Stimmen.
Vorsitzende: Damit ist die Motion als Postulat überwiesen.
1826 Interpellation Markus Kunz, CVP, Frick, vom
18. November 2003 betreffend Massnahmen gegen Raser
bzw. Verkehrsrowdys allgemein; Beantwortung und
Erledigung
(vgl. Art. 1626 hievor)
Antwort des Regierungsrats vom 25. Februar 2004:
Zu Frage 1: Ab Mitte 2003 war auf den Aargauer Strassen
eine
starke
Zunahme
der
tödlich
verlaufenen
Verkehrsunfälle,
die
auf
Geschwindigkeitsexzesse
zurückzuführen sind, zu verzeichnen. Die Häufung der
Ereignisse hat die politisch und polizeilich verantwortlichen
Stellen veranlasst, Gegenmassnahmen einzuleiten. So wurde
die polizeiliche Präsenz an bekannten Raserstrecken in der
Nacht massiv erhöht. Parallel dazu sind Exponenten der
Kantonspolizei in den Medien aufgetreten und haben die
2980
23. März 2004
Geschwindigkeitsexzesse in aller Deutlichkeit verurteilt.
Nicht zuletzt aufgrund der eingeleiteten Sofortmassnahmen
hat sich die Situation bis Ende Jahr etwas "beruhigt": Die
Gesamtzahl der polizeilich bearbeiteten Unfälle war im Jahr
2003 mit 3'310 Fällen insgesamt leicht rückläufig. Die Zahl
der Verletzten ging von 2'129 auf 1'993 zurück. Ebenso
konnte schlussendlich bei den Verkehrstoten eine minimale
Abnahme von 44 auf 43 registriert werden. Der
Regierungsrat ist sich allerdings bewusst, dass diese Zahlen
noch zu hoch sind und sich hinter der Statistik viel Leid
verbirgt.
Für die mittel- und langfristige Senkung der Verkehrsunfälle
hat der Regierungsrat im Legislaturprogramm 2002-2005
der Verkehrssicherheit einen hohen Stellenwert eingeräumt.
Verwaltungsintern wird ein Konzept "Verkehrssicherheit
Strasse Aargau" erarbeitet. Gleichzeitig unterstützt der
Regierungsrat auch die Anstrengungen des Bundes für eine
neue Strassenverkehrssicherheitspolitik. Erklärtes Ziel ist es,
bei der Entwicklung der Anzahl Toten und Schwerverletzten
einen klaren Trendbruch herbei zu führen.
Zu Frage 2: Vorweg ist festzuhalten, dass nicht der
Regierungsrat,
sondern
die
Strafund
die
Administrativbehörden
für
die
Beurteilung
von
Verkehrsdelikten zuständig sind. Im Einzelnen gelten dabei
folgende Grundsätze:
a) Bei Geschwindigkeitsexzessen
Für "geringfügigere" Übertretungen der Verkehrsregeln setzt
die Ordnungsbussenverordnung (OBV) vom 4. März 1996
die Bussenbeträge für die Überschreitung der signalisierten
oder gesetzlichen Höchstgeschwindigkeiten verbindlich fest;
Handlungsspielraum besteht hier nicht. Hingegen bestimmt
das Strassenverkehrsgesetz (SVG) vom 19. Dezember 1958
gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG, dass wer durch eine grobe
Verletzung der Strassenverkehrsregeln eine ernstliche
Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf
- Das Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des
Führerausweises hat eine Administrativmassnahme zur
Folge. Im Jahre 2002 erliess das Strassenverkehrsamt 4'760
Entzüge, davon 94 (1,97%) wegen Führens eines
Motorfahrzeugs trotz Entzug des Führerausweises. Der
Kanton Aargau liegt damit im schweizerischen
Durchschnitt.
- Gemäss Art. 95 SVG wird mit Haft oder Busse bestraft,
wer ohne den erforderlichen Führerausweis ein
Motorfahrzeug führt. Wer trotz Entzug des Führerausweises
ein Motorfahrzeug führt, wird mit Haft von mindestens 10
Tagen und mit Busse bestraft (Art. 95 Ziff. 2 SVG).
Zu Frage 4: Motorfahrzeuge können bereits heute bei groben
Verstössen gegen die Strassenverkehrsregeln gestützt auf
Art. 58 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB) vom
21. Dezember 1937 durch die Strafverfolgungsbehörden
eingezogen werden. Die Fahrzeuge werden namentlich dann
regelmässig eingezogen, wenn der Fahrzeuglenker
beharrlich mit dem Fahrzeug weiterfährt, obschon er
entweder über keinen Führerausweis verfügt oder dieser ihm
entzogen worden ist, oder wenn der Fahrzeuglenker wegen
massiv überhöhten Geschwindigkeiten schon mehrfach
angehalten werden musste oder schon wiederholt Unfälle
verursacht hat. Die Problematik bei der Einziehung der
Fahrzeuge besteht allerdings darin, dass die Fahrzeuglenker
oftmals nicht mit den eigenen Fahrzeugen unterwegs sind
2981
Art. 1825
nimmt, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft wird. Der
Strafrichter verfügt hier bei der Festsetzung der
Gefängnisstrafe und der Busse über Ermessen, wobei die
persönlichen Verhältnisse und namentlich das Verschulden
der Raser und Verkehrsrowdies hinreichend berücksichtigt
werden können. Die Bussen werden praxisgemäss ab ¼
eines Monatslohns des fehlbaren Fahrzeuglenkers
festgesetzt.
b) Massnahmen bei Fahren ohne Führerausweis und Fahren
trotz Entzug
In administrativrechtlicher Hinsicht hat das Führen eines
Motorfahrzeugs ohne Führerausweis - im Unterschied zum
Tatbestand des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug
des Führerausweises - keine unmittelbaren Folgen. Wenn
die Fehlbaren zu einem späteren Zeitpunkt jedoch ein
Gesuch um Erteilung eines Lernfahr- beziehungsweise
Führerausweises stellen, so wird ihre charakterliche Eignung
überprüft und in aller Regel ein Gutachten angeordnet.
Gestützt darauf wird allenfalls eine Verweigerung
ausgesprochen. Lenkerinnen und Lenker, die sich trotz
laufendem Führerausweisentzug ans Steuer setzen, werden zusätzlich zur richterlichen Strafe - mit einem
Ausweisentzug von mindestens sechs Monaten belegt.
Auf den 1. Januar 2005 wird das neue Recht betreffend
Administrativmassnahmen in Kraft treten. Es enthält
wesentlich strengere Bestimmungen für erstmalige schwere
Vorfälle und für Wiederholungstäter.
Zu Frage 3: Zu unterscheiden sind die Tatbestände des
Fahrens ohne Führerausweis und des Fahrens trotz Entzug:
- Nach geltendem Recht können gegenüber Fahrerinnen und
Fahrern
ohne
Führerausweis
keine
Administrativmassnahmen ausgesprochen werden (vgl. auch
Antwort 2). Entsprechende statistische Zahlen liegen
deshalb nicht vor.
und diese deswegen nicht eingezogen werden können.
Geleaste Fahrzeuge beispielsweise sind rechtlich nicht
Eigentum des fehlbaren Fahrzeuglenkers und können daher
auch nicht eingezogen werden.
Zu Frage 5: Dem Regierungsrat sind die Hintergründe des
erwähnten schweren Verkehrsunfalls im Kanton Luzern
nicht näher bekannt. Er geht aber davon aus, dass die
zuständigen Strafbehörden eine der subjektiven Tatschwere
und dem Verschulden der Täterschaft angemessene Strafe
ausgesprochen haben. Soweit eine solche "harte" Strafe nebst der Sühne sowie der Besserung des Täters - zusätzlich
der generell-präventiven Abschreckung dient, ist dieser
Effekt im Sinn der Verkehrssicherheit zu begrüssen.
Zu Frage 6: Die Polizei und die Administrativbehörden
führen keine Statistik über die Herkunft von Personen,
gegen die eine Massnahme ausgesprochen werden muss.
Nach Beurteilung von Fachleuten ist aber weniger die
Nationalität als vielmehr der gesellschaftliche sowie soziale
Hintergrund der Fahrzeuglenkerinnen und Fahrzeuglenker
ein massgebender Faktor für auffälliges Verhalten im
Strassenverkehr. Personen mit geringer gesellschaftlicher
Anerkennung neigen eher dazu, vermeintliche oder
tatsächliche Defizite und Diskriminierungen am Steuer eines
PS-starken Fahrzeugs zu kompensieren. Mit dieser
Beurteilung soll das Verhalten dieser Personen lediglich
ansatzweise begründet, keinesfalls aber entschuldigt werden.
Art. 1826
Zu Frage 7: Ein Ausländer kann gemäss Art. 10 des
Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der
Ausländer (ANAG) aus der Schweiz ausgewiesen werden,
- wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens
gerichtlich bestraft wurde;
- wenn sein Verhalten im Allgemeinen und seine
Handlungen darauf schliessen lassen, dass er nicht gewillt
oder nicht fähig ist, sich in die im Gastland geltende
Ordnung einzufügen.
In der Praxis werden Personen mit ausländischer
Nationalität, die mehrfach gegen das Strassenverkehrsgesetz
verstossen haben, entweder verwarnt oder es wird ihnen die
Ausweisung angedroht. Beträgt die vom Richter
ausgesprochene Strafe mehr als zwei Jahre, wird
regelmässig
die
Nichtverlängerung
der
Aufenthaltsbewilligung bzw. die Ausweisung geprüft.
Zu Frage 8: Auf den 1. Januar 2006 treten verschiedene
revidierte Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes in
Kraft. Neulenkerinnen und Neulenker erhalten den
Führerausweis auf Probe und durchlaufen ihre Ausbildung
in zwei Phasen. Der Regierungsrat und mit ihm die
Fachleute aus Wissenschaft und Praxis erhoffen sich von
dieser Änderung - zusammen mit der bereits erwähnten
Verschärfung der Administrativmassnahmen per 1. Januar
2005 - eine Verbesserung des Fahrverhaltens bei jungen
Erwachsenen und weiteren Neulenkerinnen und Neulenkern.
Bereits
nach
geltendem
Recht
müssen
Motorfahrzeugführerinnen und Motorfahrzeugführer aus
dem Ausland (ausgenommen sind Personen aus den EUStaaten und einigen anderen Ländern wie Australien, Israel,
Kanada, Neuseeland und USA) innerhalb eines Jahrs seit
Wohnsitznahme in der Schweiz ihren ausländischen
Führerausweis in einen schweizerischen umtauschen. Im
Rahmen des Umtauschs müssen sie eine Kontrollfahrt
absolvieren. Bestehen sie die Kontrollfahrt nicht, wird die
Geltung des ausländischen Ausweises in der Schweiz
aberkannt.
personelle Mittel bzw. auf eine Entlastung im Bereich der
Gewährleistung der lokalen Sicherheit angewiesen. Weitere
Prioritätenverschiebungen in den Kernbereichen der
Kantonspolizei können nicht verantwortet werden.
23. März 2004
Zu Frage 9: Die Geschwindigkeitsüberschreitungen bis 25
km/h auf den Autobahnen stellen Ordnungswidrigkeiten dar
und
werden
gemäss
den
Ansätzen
der
Ordnungsbussenverordnung gebüsst. Die vorliegend zur
Diskussion stehenden groben Verstösse gegen die
Strassenverkehrsregeln durch sogenannte Verkehrsrowdies
sind demgegenüber nicht mehr als Übertretung, sondern als
Vergehen gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG einzustufen und
ziehen daher auf jeden Fall ein Strafverfahren nach sich.
Aber selbst die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit
von weniger als 25 km/h kann eine die anderen
Verkehrsteilnehmenden erheblich gefährdende Fahrweise
darstellen, was dann ebenfalls zur Verfolgung durch den
Strafrichter führt.
Aufgrund des Gesagten drängt sich eine Überarbeitung des
Ordnungsbussenkatalogs zumindest aus heutiger Sicht nicht
zwingend auf. Der Entscheid darüber liegt allerdings in der
Zuständigkeit des Bundes.
Zu
Frage
10:
Die
präventive
Wirkung
des
Unfalldatenschreibers steht ausser Zweifel und erleichtert
zudem die Beweisführung bei schweren Verkehrsunfällen.
Bei der Kantonspolizei Aargau sind seit dem Jahr 2000
insgesamt 48 eigene Fahrzeuge mit Unfalldatenschreibern
ausgerüstet worden. Die bisher gemachten Erfahrungen sind
sehr gut.
Für die Einführung eines Obligatoriums für die
Datenschreiber ist der Bund zuständig. Im Rahmen der
Verkehrssicherheitspolitik des Bundes wird dieser Punkt
beurteilt werden müssen.
Zu Frage 11: Weder in der Prävention noch in der
Repression stehen für die Gewährleistung der
Verkehrssicherheit genügend polizeiliche Ressourcen zur
Verfügung.
Die
Überwachung der Strassen kann mit den vorhandenen
Mitteln nur beschränkt auf Schwerpunktaktivitäten
wahrgenommen werden. Die Kantonspolizei ist auf
zusätzliche
eine Intervention in Bern zum Erfolg führt, ist fraglich.
Strafgesetzbuch und Strassenverkehrsgesetz werden aber
des öftern geändert. Also müsste im Rahmen einer solchen
Änderung ein Vorstoss unternommen werden!
Die Kosten für die Bearbeitung dieses Vorstosses betragen
Fr. 1'753.--.
Zu Frage 6: Hier halte ich mich an das Votum von Herrn
Urech.
Markus Kunz, CVP, Frick: Vorweg: Ich bin mit der
Beantwortung der diversen Fragen betreffend Massnahmen
gegen Rowdys nur teilweise zufrieden. Allzu oft ist der
Regierungsrat konkreten Fragen ausgewichen. Die letzten
Monate haben gezeigt, dass der Regierungsrat gewillt ist, die
zunehmende Verrohung auf unseren Strassen mit
entsprechenden Massnahmen einzudämmen. Das ist
erfreulich!
Zu Frage 7: Es ist unbestritten, dass Ausländer gewisser
Povenienzen ein spezielles Verhältnis zu Gefahren und
Gewalt haben. Raser betrachte ich bei unseren heutigen
Strassenverhältnissen als potentielle Mörder. Deshalb meine
ich, müsste Artikel 10 des Bundesgesetzes über Aufenthalt
und Niederlassung konsequenter umgesetzt werden und die
Nicht-Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bzw. die
Ausweisung früher verordnet werden.
Zu Frage 2: Es erstaunt eigentlich, dass in administrativer
Hinsicht das Führen eines Fahrzeuges ohne Führerausweis
keine unmittelbaren Folgen hat!
Zu Frage 10: Die Einführung eines Datenschreibers ist
offenbar eher kritisch. Ein Einbau der Geräte für
Neufahrzeuge müsste europaweit in Erwägung gezogen
werden.
Zu Frage 4: Dass Wiederholungstäter oft geleaste Fahrzeuge
führen und diese daher nicht eingezogen werden können, ist
offensichtlich zutreffend. Hier könnte allenfalls im Rahmen
einer Gesetzesänderung etwas vorgekehrt werden. Dafür
wäre aber nicht der Kanton, sondern der Bund zuständig. Ob
Zu Frage 11: In dieser Frage steht eigentlich der Grosse Rat
in der Pflicht. Auch im Bereich Verkehr gibt es keine
Sicherheit zum Nulltarif. Es ist ja erstaunlich, dass
polizeiliche Präsenz
entscheidend
ist,
wie
die
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23. März 2004
Art. 1826
Automobilisten sich verhalten. Offensichtlich wird
unverzüglich korrekter gefahren, wenn ein Polizeiauto
auftaucht.
Ich danke der Regierung für die Beantwortung der Fragen
und der Polizei für die Präsenz und den indirekten Schutz
der Verkehrsteilnehmer!
Vorsitzende: Der Interpellant ist von der Antwort teilweise
befriedigt. Das Geschäft ist damit erledigt.
Wir haben die Traktandenliste vollständig abgetragen. Ich
wünsche Ihnen eine gute Heimkehr! Die Quartalskonferenz
findet um 16.40 Uhr in Zimmer 5 statt. Die Sitzung ist
geschlossen.
(Schluss der Sitzung: 16.30 Uhr.)
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