Download: Protokoll vom Erörterungstermin

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Ergebnisniederschrift zum Erörterungstermin (EÖT)
Vorhaben:
Wesentliche Änderung einer Schweinezuchtanlage und
Errichtung einer Biogasanlage
der Firma Agrarprodukte Frankenförde GmbH & Co KG
am Standort 14947 Nuthe-Urstromtal, OT Frankenförde,
Genehmigungsbehörde:
Landesumweltamt Brandenburg
Regionalabteilung Süd
Ref. RS 1 Genehmigungsverfahrensstelle
Von-Schön-Straße 7
03050 Cottbus
Antragstellerin:
Agrarprodukte Frankenförde GmbH & Co. KG
Zülichendorfer Landstraße 2
14947 Nuthe-Urstromtal
Ort:
Kreisverwaltung Teltow-Fläming
Am Nuthefließ 2
14943 Luckenwalde
Datum:
10.02., 11.02., 24.02.2010 und 08.03.2010
Zeit:
10.00 – 17.30 Uhr
Top 1
Top 1.1
Herr Steinbach
Antragstellerin
Eröffnung durch den Verhandlungsleiter
Begrüßung und Vorstellung der Verhandlungsleitung
Eröffnung, Vorstellung der Verhandlungsleitung:
Herr Steinbach
LUA, RS 1, Referent
Genehmigungsverfahrensstelle
Herr Krüger
LUA, Ref. RS 1
Frau Vöhl (10.02.10)
LUA, Ref. RS 1
Fr. Nitzschke (11.+24.02.10) LUA, Ref. RS 1
Herr Sydoruk (24.02.10)
LUA, Ref. RS 1
Herr Vestjens
Agrarprodukte Frankenförde
GmbH & Co. KG
Frau Vestjens
Agrarprodukte Frankenförde
GmbH & Co. KG
Fr. Prof. Versteyl (10.02.10) Redeker Rechtsanwälte
Herr Kersandt
Redeker Rechtsanwälte
Herr Dr. Eckhof
Ingenieurbüro Dr.-Ing. Wilfried Eckhof
Frau Donhauser
Ingenieurbüro Dr.-Ing. Wilfried Eckhof
Frau Forche
Ingenieurbüro Dr.-Ing. Wilfried Eckhof
Frau Friedrich (11.02.10)
Ingenieurbüro Dr.-Ing. Wilfried Eckhof
Herr Dr. Siemers
Projektant Abluftreinigungsanlagen
Frau Böttcher (10.02.10)
Deutscher Wetterdienst
Herr Dr. Hesse (24.02.10)
Privatdozent Universität Gießen
Erörterungstermin zur wesentlichen Änderung einer Schweinezuchtanlage und Errichtung einer Biogasanlage der
Firma Agrarprodukte Frankenförde GmbH & Co. KG am Standort 14947 Nuthe-Urstromtal, OT Frankenförde
Einwender
Behördenvertreter
Vertreter
Fachbehörden
Herr Werner
Frau Seidel (24.02.10)
Frau Pöppelmeier
Herr Pöppelmeier
Herr Prof. Geilen
Herr Schürle
Herr Dr. Scholze
Herr Schmidt
Frau Dr. Kalb
Frau Tietz
Herr David
Frau Dyrda
Herr Scheddin
Frau Krüger
Herr Dr. Schill
Herr Schröder
Herr Brömme
Herr Schade
Frau Faßholt
Herr Flade
Herr Sommer
Frau Neumann
Herr Strahl
Herr Grosenick
Frau Heinsdorf
Frau Nestler
Herr Wolters
Frau Tapernon
Herr Kihm
Frau Trommeschläger
Herr Ludwig
Frau Bochow
Herr Wohlfahrt
Frau Regulin
Frau Bader
Herr Jordan
Herr Bagdenand (08.03.10)
Herr Fritzsche
Rechtsanwalt der Einwender, vertritt 349
Einwender u. den Landestierschutzverband
Landestierschutzverband Brandenburg
Einwenderin
Einwender
Einwender
Einwender
Einwender
Einwender
Einwenderin
Einwenderin
Einwender
Einwenderin
Einwender
Einwenderin
Einwender (Tierarzt)
Einwender
LK TF, Veterinäramt, Tierarzt
LK TF, Landwirtschaftsamt,
LK TF, Landwirtschaftsamt,
LK TF, Untere Naturschutzbehörde
LK TF, Untere Naturschutzbehörde
LK TF, Kreisentwicklung und touristische
Infrastruktur
LK TF, Untere Wasserbehörde
LK TF, SGL Ordnungsamt
LK TF, Bauordnungsamt
Gem. Nuthe-Urstromtal, Bürgermeisterin
Gemeinde Nuthe-Urstromtal, FB II
Tauw GmbH
Tauw GmbH
LUA, RS 2, Referatsleiterin
LUA, RS 4
LUA, RS 3
LUA, T 3
LUA, T 1
LUA, RS 7
LUA,
LUA, RS 3
Ltr. Oberförsterei Woltersdorf
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Erörterungstermin zur wesentlichen Änderung einer Schweinezuchtanlage und Errichtung einer Biogasanlage der
Firma Agrarprodukte Frankenförde GmbH & Co. KG am Standort 14947 Nuthe-Urstromtal, OT Frankenförde
Herr Steinbach
Herr Buß
Herr Werner
Frau Prof.
Versteyl
Herr Steinbach
Herr Werner
Herr Steinbach
Frau Prof.
Versteyl
Herr Werner
Herr Steinbach
Herr Schürle
Herr Steinbach
Herr Wolters
Herr Werner
Herr Werner
Herr Steinbach
10.02.2010
weist darauf hin, dass wenn heute bis 17.00 Uhr kein Ende des EÖT
abzusehen ist, am 11.02.2010 fortgesetzt wird. Als weiterer Verhandlungstag ist der 24.02.2010 vorgesehen. Die Ergebnisse und der Verlauf des
EÖT werden protokolliert. Auf Antrag kann den Einwendern eine Protokollniederschrift zugestellt werden.
Ist Mitarbeiter der Stadt Luckenwalde und mahnt an, dass die Stadt
Luckenwalde im Verfahren nicht als TÖB beteiligt wurde.
regt an, nach Top 3.1 die Top 3.4, 3.5 und 3.7 vorzuziehen.
bittet den Verhandlungsleiter, das Thema Tierschutz (Top 3.9) erst am
11.02.2010 zu behandeln.
Die Tagesordnung wird entsprechend geändert.
stellt den Antrag, den heutigen EÖT aufzuheben und der Antragstellerin
aufzuerlegen, neue ordnungsgemäße Unterlagen vorzulegen. Begründet
wird dieser Antrag mit einer fehlerhaften Ammoniakprognose und
Waldprognose, in der von einer Zusatzbelastung von Null ausgegangen
wird. Der Antrag wurde vorab per e-mail zugesandt.
lehnt den Antrag ab. Die Antragsunterlagen waren zur Auslegung geeignet, das Vorhaben zu erörtern. Es sind 354 Einwendungen eingegangen
und erörterungsfähig. Der (EÖT) ist durchführbar. Die Einwendungen sind
zu erörtern.
Der Antrag von Herrn Werner ist bei der Genehmigungsbehörde schriftlich
eingegangen. Die angesprochenen Sachverhalte können im Nachgang
erörtert werden. Inhaltliche Fragen können beim EÖT erörtert werden.
Die Einwendungsfrist lag über die Feiertage, der EÖT wurde sehr
kurzfristig angesetzt. Fragt an, ob die Antragsunterlagen nach der
Auslegung geändert wurden?
Nein.
Am 04.02.2010 fand im LUA mit der Antragstellerin ein Scopingtermin
statt. Was wurde an diesem Tag an relevanten Fragen erörtert? Gab es
seitens des LUA Nachforderungen an die Antragstellerin? Ist die
Antragstellerin dem nachgekommen?
Dieser Termin war kein Scopingtermin. Es war ein Termin, bei dem es um
offene Nachforderungen ging. Seitens der Antragstellerin wurden bisher
keinerlei Unterlagen nachgereicht.
zeigt sein Unverständnis, warum die Gemeinde zum 04.02.2010 nicht
geladen wurde, obwohl es auch um Bauplanungsrecht ging.
stellt den Antrag um Übersendung des kompletten Nachforderungskataloges der Genehmigungsbehörde und aller Unterlagen, die aufgrund
der Nachforderungen durch die Antragstellerin eingereicht wurden.
stellt den Antrag, das Thema Genehmigungsverfahren aus Top 3.12
Sonstiges vorzuziehen.
Als Top 3.0 wird das Thema Genehmigungsverfahren aus Top 3.12
vorgezogen.
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Erörterungstermin zur wesentlichen Änderung einer Schweinezuchtanlage und Errichtung einer Biogasanlage der
Firma Agrarprodukte Frankenförde GmbH & Co. KG am Standort 14947 Nuthe-Urstromtal, OT Frankenförde
Top 1.2
Herr Steinbach
Darstellung des Erörterungszieles
Die Firma Agrarprodukte Frankenförde GmbH & Co. KG, Zülichendorfer
Landstraße 2, 14947 Nuthe-Urstromtal beantragte am 03.07.2009 die
Genehmigung zur wesentlichen Änderung einer Schweinezuchtanlage und
zur Errichtung und zum Betrieb einer Biogasanlage auf dem bestehenden
Betriebsgelände in Frankenförde. Dem Antrag lagen die zur Prüfung
notwendigen Antragsunterlagen bei.
Die Tierhaltungsanlage ist einzuordnen in die Nr. 7.1 der Spalte 1 und
die Gaslagerung als Bestandteil der Biogasanlage der Nr. 9.1 Spalte 2
des Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen
(4. BImSchV). Beide Anlagen sind genehmigungsbedürftig nach dem
Bundes-Immissionsschutzgesetz. Zuständige Genehmigungsbehörde ist
das Landesumweltamt Brandenburg.
Das Vorhaben umfasst im wesentlichen die Neuerrichtung von zwei
Stallgebäuden, die Veränderung der Stallbelegung der vorhandenen Ställe
bei gleichzeitiger Erhöhung der Gesamttierplatzzahl in der Anlage, die
Erhöhung aller Abluftkamine, die Errichtung einer Abluftreinigungsanlage
in den (neuen) Ställen 20 und 21, die Errichtung eines Futterhauses und
eines Verbinders sowie die Errichtung der Biogasanlage einschließlich der
zugehörigen Fahrsilos und Gärrestlager.
Das Vorhaben wurde am 18.11.2009 in der Tageszeitung Märkische
Allgemeine, Luckenwalder Rundschau und im Amtsblatt für Brandenburg
öffentlich bekannt gemacht. Der Antrag und die Antragsunterlagen
wurden in der Zeit vom 24.11. bis 23.12.2009 in der Gemeindeverwaltung
Nuthe Urstromtal, OT Ruhlsdorf, und im Landesumweltamt, Genehmigungsverfahrensstelle während der Dienststunden ausgelegt. Die Einwendungsfrist endete am 06.01.2010. Frist- und formgerecht sind 387 Einwendungen eingegangen. Bei 59 Einwendungen fehlte eine zustellbare
Anschrift. Bei 8 Einwendungen davon waren die Namen nicht lesbar. 9
Einwendungen waren verspätet.
Gegenstand der heutigen Erörterung sind die in den Einwendungen
vorgetragenen Bedenken, soweit diese für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen von Bedeutung sein können. Ziel des Erörterungstermins
ist es, den Einwendern Gelegenheit zu geben, ihre schriftlich erhobenen
Einwendungen mit der Antragstellerin zu erläutern. Der EÖT dient ebenso
dazu, die Entscheidungsbasis der Genehmigungsbehörde zu erweitern. Es
wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mit dem heutigen Termin
keine Entscheidung zum Vorhaben getroffen wird.
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Erörterungstermin zur wesentlichen Änderung einer Schweinezuchtanlage und Errichtung einer Biogasanlage der
Firma Agrarprodukte Frankenförde GmbH & Co. KG am Standort 14947 Nuthe-Urstromtal, OT Frankenförde
Top 2
Frau Donhauser
Herr
Pöppelmeier
Herr Vestjens
Herr Werner
Herr Steinbach
Herr Schmidt
Herr Steinbach
Top 3
Top 3.0
Herr
Pöppelmeier
Herr Buß
Frau Prof.
Versteyl
Frau Thieme
Kurze Vorstellung des Vorhabens durch die Antragstellerin
knüpft an die Ausführungen von Herrn Steinbach an. Das Ingenieurbüro
Dr.-Ing. Wilfried Eckhof wurde durch die Antragstellerin beauftragt, die
Antragsunterlagen zu erstellen. Die Agrarprodukte Frankenförde GmbH &
Co. KG ist Antragstellerin mit Sitz in der Zülichendorfer Landstraße 2, OT
Frankenförde, wo sich auch die Anlage befindet. Die Anlage befindet sich
weit abgelegen von den nächstgelegenen Wohnorten, zwischen
Zülichendorf, Frankenförde, Gotzdorf und Felgentreu. Die Anlage ist in den
größten Teilen vorhanden, wird derzeit betrieben und hat eine
Genehmigung.
Es ist vorgesehen, Änderungen hinsichtlich der Tierplatzkapazität und
Tierplatzart vorzunehmen. Die Ställe 20, 21 und 13 sollen neu errichtet
werden, außerdem eine Biogasanlage (alte Genehmigung vorhanden). Die
Tierplatzzahlen sollen um ca. 80 % GV ansteigen. Um diese Erhöhung zu
kompensieren, wurden Maßnahmen konzipiert. Es sind an den neuen
Ställen 20 und 21 Abluftreinigungsanlagen vorgesehen, die Staub und
Ammoniak mindern sollen. Dies findet sich in den entsprechenden
Emissionsmassenströmen wieder. Die Schutzgüter wurden in der UVU
untersucht.
Hat der Name Vestjens mit der Agrarprodukte GmbH & Co. KG Frankenförde zu tun?
betreibt als Gesellschafter die Anlage in Frankenförde.
Ist Herr Vestjens Antragsteller oder ist die Agrarprodukte GmbH & Co. KG
Frankenförde Antragstellerin?
Für Herrn Vestjens liegt eine Vertretungsvollmacht der Agrarprodukte
GmbH & Co. KG Frankenförde vor.
Wer hat sich mit den Themen Kleingewässer und Vögel befasst, ein
neutraler Gutachter?
Diese Themen werden bei Top 3.5 oder 3.6 erörtert.
Wortmeldungen und Anträge mit Begründung sind zur Aufnahme in die
Protokollniederschrift schriftlich einzureichen.
Erörterung der vorgebrachten Einwendungen nach folgenden Themenkomplexen
Genehmigungsverfahren
mahnt an, dass in der Ausgabe Treuenbrietzen der Märkischen
Allgemeinen keine Veröffentlichung des Vorhabens durchgeführt wurde.
Belange der Stadt Luckenwalde sind betroffen (Entfernung, Gerüche),
deshalb Unverständnis darüber, dass keine Beteiligung erfolgte.
Die Genehmigungsbehörde entscheidet über die Art und Weise der
Auslegung der Antragsunterlagen, resultierend aus dem Einwirkbereich
der Anlage (Emissionsprognose). Demnach lagen die Gemeinde Treuenbrietzen und die Stadt Luckenwalde nicht im direkten Einwirkbereich der
Anlage und wurden nicht beteiligt.
Ausbringungsflächen liegen auch in Lysdorf (Potsdam-Mittelmark), dort
hätte auch eine Auslegung erfolgen müssen.
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Erörterungstermin zur wesentlichen Änderung einer Schweinezuchtanlage und Errichtung einer Biogasanlage der
Firma Agrarprodukte Frankenförde GmbH & Co. KG am Standort 14947 Nuthe-Urstromtal, OT Frankenförde
Herr Werner
Frau Prof.
Versteyl
Herr Werner
Herr Steinbach
Hr. Pöppelmeier
Frau Donhauser
Frau
Pöppelmeier
Frau Prof.
Versteyl
Herr Steinbach
Frau Forche
Herr Werner
Frau Forche
Frau
Pöppelmeier
Frau Forche
Herr Steinbach
Frau Prof.
Versteyl
Das Ergebnis der Emissionsprognose allein ist nicht maßgeblich für die
Entscheidung über die Auslegung. Auch Ausbringungsflächen und Verkehr
sind zu betrachten.
Die Gülleausbringung und die Ausbringungsflächen sind nicht Antragsgegenstand. Dabei geht es um Ausbringung von Wirtschaftsdünger auf
Flächen. Die Ausbringung und der Verkehr (außerhalb 500 m Radius)
gehören nicht zum Einwirkungsbereich der Anlage (Ziffer 7.4 TA Lärm).
Gülle und Gärreste sind Abfälle, denen sich der Eigentümer entledigen will.
Er hat für die Entsorgung zu zahlen.
Das Thema Gülle wird auf Top 3.6 vertagt.
Gemäß § 8 der 9. BImSchV ist die öffentliche Bekanntmachung wie folgt
vorzunehmen: Im amtlichen Veröffentlichungsblatt (Amtsblatt für Brandenburg) und außerdem entweder im Internet oder in der örtlichen Tageszeitung. Es wurde demnach mehr veröffentlicht als gesetzlich vorgegeben.
Die Gemeinde Nuthe-Urstromtal als Standortgemeinde wurde beteiligt. Sie
hat sich v.a. zur Zulässigkeit des Vorhabens nach § 36 BauGB zu äußern.
Die Fachbehörden (Landkreis und LUA) haben sich zu den fachlichen
Fragen, wie Geruchemissionen etc. zu äußern.
Kann die Umrüstung der Ställe 3 und 4 präzisiert werden?
Die Ställe 3 und 4 werden zukünftig als Sauen- bzw. Abferkelställe genutzt.
Lt. Nebenbestimmung der Änderungsanzeige von 2004 sollten für Stall 4
die Anzahl der genehmigten Läuferplätze und die Lüfterleistung präzisiert
werden. Bezieht sich die öffentliche Bekanntmachung auf die ursprünglich
vorgefundene Anlage oder die veränderte? Was ist genehmigt? Wer
kontrolliert die Einhaltung der Nebenbestimmungen? Gemäß der
Niederschrift zur Begehung waren weitere Präzisierungen erforderlich,
auch bezüglich der Ställe 8 und 9. Sind nach 2005 weitere Kontrollen
erfolgt?
Die Nebenbestimmungen der Änderungsanzeige sind zur Inbetriebnahme
durch die Genehmigungsbehörde zu prüfen. Gegenstand dieses EÖT sind
die zum Vorhaben vorgelegten Antragsunterlagen.
Der EÖT dient der Erörterung der eingereichten Antragsunterlagen.
Lt. Begehungsprotokoll vom 23.1.2007 werden alle Ställe so betrieben, wie
sie 2003 genehmigt wurden. Nur die Änderungen der Ställe 1 und 8 sind
so umgesetzt worden (Anzeige aus dem Jahr 2005) wie angezeigt.
Worauf beziehen sich die Änderungen, die nicht verwirklicht wurden?
Diese bezogen sich bspw. auf die Unterdrucklüftung der Ställe 4 und 7. Es
betraf keine Änderung der Tierplatzzahlen.
Es betraf auch Stall 8 mit 14 Sauerställen. Für Stall 4 war der Tierbesatz
unklar.
Im Jahre 2007 wurde keine Änderung der Anlage vollzogen. Es fand eine
Begehung der Anlage durch die Überwachungsbehörde statt.
Dieses Problem werden wir heute nicht lösen können. Wir werden den
Sachverhalt im LUA prüfen und ggf. Folgemaßnahmen konzipieren.
Was ist der Ausgangsbestand, der geändert werden soll?
Ausgangsbestand ist der, der 2003/2004 genehmigt wurde und im Zuge
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Erörterungstermin zur wesentlichen Änderung einer Schweinezuchtanlage und Errichtung einer Biogasanlage der
Firma Agrarprodukte Frankenförde GmbH & Co. KG am Standort 14947 Nuthe-Urstromtal, OT Frankenförde
der Anzeigen geändert worden ist. Es wird an den genehmigten, d.h., auch
den angezeigten, Bestand angeknüpft.
Herr Prof. Geilen Ist die Biogasanlage eine reine Gülleanlage oder werden auch andere
Agrarprodukte verwendet?
Frau Forche
Es werden auch Maissilage und CCM-Mais verwertet.
Herr Werner
Angezeigte Änderungen sind nicht als genehmigter Bestand anzunehmen,
sondern nur insofern die Änderungen vollzogen wurden. Änderungen die
angezeigt wurden, beziehen sich nicht auf die Änderung von Tierplätzen?
Fr. Prof. Versteyl Ja.
Frau Tietz
Gülleausbringungsflächen tangieren die ausgewiesene Skater-Strecke.
Warum wird eine Massentierhaltung überhaupt zugelassen?
Herr Steinbach
Bitte unter Top 3.12 nochmals vorbringen. Grundsätzlich kann jeder alles
beantragen.
Frau
Es ist keine Sanitärabwassergrube im Altbestand eingezeichnet. Diese soll
Pöppelmeier
neu gebaut werden. In der Niederschrift 2004 wurde darauf hingewiesen,
dass das Sanitärabwasser nicht in die Gülle eingeleitet werden darf. Neue
Futtersilos sollten zwischen Ställen 0 und 1 mit einem Futterhaus gebaut
werden. Gebaut wurden 4 Behälter zwischen den Ställen 7 und 8 mit
unbekanntem Fassungsvermögen. Gab es effektive Kontrollen der
Behörden? U.U. ist von einer deutlich höheren Vorbelastung in Bezug auf
Staubemissionen auszugehen.
Herr Steinbach
Das Thema Sanitärabwasser behandeln wir unter Top 3.6, das Thema
Emissionen unter 3.1.
Für dieses Verfahren sind zwei Dinge zu trennen: Einmal frühere
Genehmigungen und deren Umsetzung. Andererseits der heute zu
erörternde Antrag. Der Altbestand ist nicht Gegenstand des heutigen EÖT.
Frau Forche
Bis in die 90er Jahre war die Einleitung von Sanitärabwässern in die Gülle
erlaubt. Im Protokoll der Begehung 2007 war dies kein Thema. Sanitärabwässer sind nach der Ortssatzung zu entsorgen. Es wird eine neue
Grube für Sanitärabwässer gebaut, die ordnungsgemäß entsorgt werden
wird.
Das gegenwärtig vorhandene Futterhaus wird weiter produzieren. Das
neue Futterhaus zwischen Stall 20 und 21 ist lediglich ein Raum zum
Mischen und Weiterpumpen des Futters.
Fr. Pöppelmeier Ist die Entsorgung zwischen 2003 und 2007 ordnungsgemäß erfolgt?
Herr Wolters
Die Entsorgung der Fäkalien fällt unter die Zuständigkeit der Stadt
Luckenwalde. Die Betroffenheit der Stadt steht deshalb außer Frage.
Frau Prof.
Ist das Grundstück an die öffentliche Abwasserentsorgung angeschlossen
Versteyl
worden? Wenn nicht, wird es sicher eine Ausnahmegenehmigung bzw.
eine Befreiung geben.
Es wurde dargestellt, was Bestand und Änderungsbestand ist, alles
Weitere ist nicht Antragsgegenstand, sondern Thema des Vollzugs und der
Überwachungsbehörden.
Herr Steinbach
Die folgende Frage ist nicht abschließend zu klären, so dass sich die
Überwachungsbehörde damit zu befassen hat: Was ist Ausgangsbasis für
die Stallbelegung, was ist diesbezüglich Gegenstand der Genehmigung?
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Erörterungstermin zur wesentlichen Änderung einer Schweinezuchtanlage und Errichtung einer Biogasanlage der
Firma Agrarprodukte Frankenförde GmbH & Co. KG am Standort 14947 Nuthe-Urstromtal, OT Frankenförde
Top 3.1
Top 3.1.1
Herr Werner
Frau Prof.
Versteyl
Frau Prof.
Versteyl
Herr Steinbach
Herr Werner
Frau Donhauser
Luftschadstoffe / Stand der Technik
Luftschadstoffemissionen
Fehlende Emissionsquellen / -arten in Prognosen
In den Antragsunterlagen wird ein falscher Maßstab zugrunde gelegt. In
der Ammoniakprognose wird ein genehmigter Bestand (bestandsgeschützte Emissionen) dem Änderungsgegenstand gegenübergestellt. Es
wird dargestellt, dass wenn die Anlage nach den Änderungen zu genau
den gleichen oder weniger Emissionen führt als den bestandsgeschützten,
dann gibt es keine Zusatzbelastungen und keine schädlichen Umwelteinwirkungen. Prüfgegenstand sind unserer Ansicht nach vielmehr die
Emissionen, die von der Änderung der Anlage (Stallbauten etc.) ausgehen
und die Emissionen der Anlagenteile, auf die die Änderung der Anlage
Einfluss haben kann. Das sind nahezu alle Anlagenteile, ggf. können die
vier Güllebehälter ausgenommen werden. Die Prüfung hat zu erbringen,
ob die von der Anlage ausgehenden Emissionen als schädliche
Umwelteinwirkung einzustufen sind. Die errechneten Werte sind nach
geltendem Recht den entsprechenden Beurteilungs- bzw. Grenzwerten
gegenüber zu stellen.
Das Verschlechterungsverbot und der Anlagenbegriff hängen rechtlich
nicht miteinander zusammen.
Die vorgelegte Emissionsprognose stellt sehr wohl die Auswirkungen der
geänderten Anlage dar, so wie die Einwender es fordern.
stellt den Antrag, zunächst die Eingangsdaten, dann die meteorologische
Situation und dann die angesprochene Emissionsprognose zu behandeln.
möchte eines klarstellen: Die Zusatzbelastung ist die gesamte Anlage und
nicht Anlagenteile.
Die Zusatzbelastung sind nach geltender Rechtssprechung alle anlagenbezogenen Emissionen, die zum Einen von den Änderungsteilen
ausgehen und zum Anderen von den Anlagenteilen und
Verfahrensschritten, auf die die Änderung Einfluss haben kann, das ist
nahe zu die gesamte Anlage mit Ausnahme der Güllebehälter, die
unverändert bleiben. Da von nahezu allen Ställen die Tierplatzzahlen
geändert werden, betrifft dies alle Ställe, die Biogasanlage, die
Güllegruben mit Ausnahme derer, die unverändert bleiben.
Es wurde eine Geruchs-, Schall-, Ammoniak- und Staubemissionsprognose erarbeitet. Bei der Schall- und Staubprognose haben wir den
reinen Planzustand dargestellt und geprüft, ob die Emissionswerte
eingehalten werden. Beim Geruch haben wir den Gesamtzustand im
genehmigten Bestand und den geplanten Änderungen dargelegt (alle
Quellen). Die vorgegebenen Emissionswerte werden für den Geruch
eingehalten. Bei Ammoniak haben wir die anlagenbezogenen Belastungen
im Altbestand und des geplanten Zustandes gegenüber gestellt und die
Prognose nach Erlass vom 20.11.2007 i.V. mit dem Erlass vom
18.12.2009 des MUGV durchgeführt.
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Erörterungstermin zur wesentlichen Änderung einer Schweinezuchtanlage und Errichtung einer Biogasanlage der
Firma Agrarprodukte Frankenförde GmbH & Co. KG am Standort 14947 Nuthe-Urstromtal, OT Frankenförde
Herr Werner
Frau Donhauser
Frau Prof.
Versteyl
Herr Werner
Frau Donhauser
Herr Werner
Herr Steinbach
Frau Tapernon
Was soll der Vergleich genehmigter und geplanter Zustand bei der
Ammoniakemissionsprognose bewirken? Der geplante Zustand ist zu
prüfen und einzuschätzen, ob die davon ausgehenden Emissionen eine
schädliche Umwelteinwirkung hervorrufen können. Nach dem Gutachten
des Prof MURACH ist nicht weiter zu prüfen, weil es keine Zusatzbelastung
gibt. Es gibt keine Einzelprüfung in den Unterlagen, nach der die von der
Anlage ausgehenden Stickstoffdepositionen fachlich nach dem LAI-Papier
bewertet werden.
Bei Ammoniak haben wir die Situation, dass wir eine genehmigte Anlage
haben, die im Waldbestand produziert und genehmigt ist. Dies ist
Grundlage für eine Sonderfallbetrachtung nach dem Erlass des MLUV.
Bei einer Änderungsgenehmigung beschreibt Punkt 3.5.3, Satz 2 der TA
Luft die notwendigen Prüfungsinhalte. Genau dies ist geschehen. In der
Emissionsprognose wurden der Bestand und die geänderte Anlage und
auch die Anlagenteile betrachtet, die sich auf die Änderung auswirken
können. Alles das ist eingegangen in den Planzustand, der Gegenstand
der Eimissionsprognose war.
Warum wird dann von einer Zusatzbelastung von Null ausgegangen? Dies
kann nur der Fall sein, wenn von der geänderten Anlage und den
Anlagenteilen, auf die die Änderungen Einfluss haben können, keinerlei
Emissionen ausgehen.
Bei der Ammoniakprognose sind wir nicht davon ausgegangen, dass die
Zusatzbelastung gleich Null ist. Die Ergebnisse weisen Zahlen zur
anlagenbezogenen Belastung im genehmigten (bestandgeschützten) und
im Planzustand aus
Ich bin mir nicht sicher, ob es die Ammoniakprognose war. In einer der
Prognosen wurde ausgesagt, dass das Abschneidekriterium in Höhe von
4 bzw. 5 kg hier anwendbar ist, weil es eine Zusatzbelastung von Null gibt.
erläutert folgende Begriffe:
Vorbelastung: ist alles das, was von anderen Anlagen kommt, d.s. z.B. die
Nerzfarm und der Schlachtbetrieb, die vor Ort sind.
Zusatzbelastung: ist alles das, was von der geplanten Anlage (geänderte
und nicht geänderte Teile) kommt.
Gesamtbelastung: Summe aus Vorbelastung und Zusatzbelastung.
ist Sachbeistand der Gemeinde Nuthe-Urstromtal. In der Emissionsprognose fehlen Emissionsquellen bzw. wurden nicht richtig berücksichtigt.
Angaben zum Abluftschacht des BHKW fehlen. Die Emissionen des Abluftschachtes, der offenbar der Durchlüftung des BHKW-Containers dient,
wurden nicht berücksichtigt. Die Gasfackel bzw. Notfackel des BHKW
(zeitweilig betrieben, etwa 100 Tage/a) wurde ebenfalls nicht betrachtet.
Die Trockenfuttersilos wurden bei der Staubprognose nicht berücksichtigt
bzw. wegdiskutiert. Ebenso wurde die Staubaufwirbelung durch Verkehr
auf dem Anlagengelände und den Straßen nicht einbezogen. Des
Weiteren spielen in der Prognose die Feinstaubemissionen der Lkw keine
Rolle. Dies betrifft auch die Feinstäube aus der Räucherei und der
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Erörterungstermin zur wesentlichen Änderung einer Schweinezuchtanlage und Errichtung einer Biogasanlage der
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Herr Steinbach
Herr Werner
Frau Tapernon
Frau Donhauser
Herr Heitele
Herr Werner
Frau Donhauser
Herr Werner
Frau Donhauser
Nerzfarm. Beim Scopingtermin am 07.04.2009 wurde festgelegt, dass die
diffusen Ammoniakquellen einen Sicherheitsfaktor von 10 % erhalten.
Dieser ist in der Prognose nicht wiederzufinden. Die Emissionen der fünf
neuen und drei alten Güllebehälter wurden nicht berücksichtigt. Darüber
hinaus wurde die geplante Schwimmschicht (Strohhäckselschicht) in den
Unterlagen nicht erwähnt. Eine Reduzierung der Emissionen um 90 %
wurde richtig angesetzt, die Haltbarkeit der Schwimmschicht wurde jedoch
nicht diskutiert. Wir fordern eine haltbare Abdeckung, bspw. in Form eines
Zeltdaches. Laut Gutachten sind die Staub- und Keimemissionen nach
HARTUNG (1992) nicht relevant. Es gibt jedoch deutlich neuere Untersuchungen, die belegen, dass antibiotikaresistente Keime zu Emissionen
durch Mikroorganismen führen. Eine entsprechend wirksame
Abgasreinigungsanlage sollte für alle Ställe installiert werden.
Können Sie uns die entsprechenden Literaturquellen z. V. stellen?
Es gibt eine KTBL-Schrift von HARTUNG aus dem Jahr 1998. Diese enthält
genau diese Erkenntnisse.
Ich werde ihnen die entsprechenden Literaturquellen z. V. stellen.
beginnt mit dem Abluftstrom des BHKW: Die Anlagenhersteller geben oft
keine zusätzlichen Angaben zu stofflichen Emissionen, die bereits in der
TA Luft geregelt sind. Was Formaldehyd, Kohlenmonoxid, Schwefeloxide
und Stickoxide betrifft, werden die Grenzwerte der TA Luft Punkt 1.4 eingehalten. Diese können zur Berechnung der Emissionsmassenströme mitverwendet werden. Es ist regelmäßig der Fall, dass bei kleineren BHKW,
die Bagatellmassenströme nur annähernd erreicht werden.
Der BHKW-Container zur Unterbringung des Verbrennungsmotors ist ein
geschlossenes System. Er verfügt über einen Zuluftstrom und einen
Abgaskamin. Innerhalb des Containers dürfen keine Emissionen entstehen. In die Geruchsemissionsprognose sind alle aus unserer Sicht
relevanten Quellen der Biogasanlage eingegangen, natürlich auch die
Geruchsemissionen des BHKW. Wie bereits dargestellt, ist es regelmäßig
der Fall, dass die Bagatellmassenströme für Formaldehyd, Kohlenmonoxid, Schwefeloxide und Stickoxide nicht erreicht werden.
berichtet über Ängste um seine wirtschaftliche Existenz, die er durch den
bestialischen Gestank der Gülle an vielen Tagen im Jahr gefährdet sieht.
Stickoxide kommen aus dem BHKW heraus. Warum werden diese nicht in
der Ammoniak- und Stickstoffprognose behandelt?
Dies ist nicht relevant. Stickoxide kommen in so geringem Maß vor, dass
gutachterlich eingeschätzt wurde, dass die Emission irrelevant ist.
Bei der Ermittlung der Gefährdung stickstoffempfindlicher Ökosysteme
durch Stickstoff ist nach LAI-Papier auf die Zusatzbelastung im Ganzen
abzustellen. Nur wenn die Zusatzbelastung ganz gering ist, darf nach LAIPapier das Abschneidekriterium angewendet werden. Stickstoffirrelevante
Beträge dürfen nicht außer Betracht gelassen werden.
Es war eine Sonderfallbetrachtung anzustellen. Dabei wurde eine Abnahme von Ammoniak bzw. der Stickstoffdeposition an den
beurteilungsrelevanten Orten festgestellt. Es ist gutachterlich eingeschätzt
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Erörterungstermin zur wesentlichen Änderung einer Schweinezuchtanlage und Errichtung einer Biogasanlage der
Firma Agrarprodukte Frankenförde GmbH & Co. KG am Standort 14947 Nuthe-Urstromtal, OT Frankenförde
worden, dass der Beitrag der Stickoxide aus dem BHKW nicht zu einer
signifikanten Erhöhung der Emissionen führt.
Herr Werner
Wurden alle Emissionsquellen berücksichtigt? Ist das BHKW ordnungsgemäß in die Prognose einbezogen worden?
Stellt den Antrag, die Emissionsprognose dahingehend zu überarbeiten,
dass die Stickoxide aus der Abluft des BHKW zu berücksichtigen sind.
Frau Donhauser lehnt ab, diesen Aspekt weiter zu untersuchen. Es ist das Gesamtsystem
zu betrachten ist. Bei Hinzuziehung der Emissionswerten nach TA Luft
befinden wir uns in einem konservativen Bereich. Bei den anzuwendenden
Emissionsfaktoren nach TA Luft handelt es sich um sehr konservative
Werte. Mithin werden die prognostizierten Emissionen in höherem Maßstab ausgewiesen, als sie in der Realität tatsächlich zu erwarten sind.
Herr Werner
Warum ist es konservativ, wenn Quellen nicht berücksichtigt wurden?
Frau Donhauser Der Strom, der aus dem BHKW kommen könnte, ist im Verhältnis zu den
ohnehin angesetzten Quellen vernachlässigbar. Alle Emissionen, die von
Ställen, der Gülle und den Gärrestebehältern ausgehen, sind um ein Vielfaches höher als die Emissionen des BHKW.
Herr Prof. Geilen bezweifelt die gutachterliche Meinung. Es sind wissenschaftliche
Erhebungen und Daten notwendig.
Frau Prof.
Dass Formaldehyd krebserregend ist, ist bekannt. Die Grenzwerte der TA
Versteyl
Luft für Verbrennungsanlagen werden für diesen Stoff eingehalten. Es wird
hier nicht von persönlichen Meinungen des Gutachters ausgegangen,
sondern von konkreten fachgutachterlichen Bewertungen.
Herr Heitele
sieht seine Ängste nicht ausgeräumt, äußert diese nochmals bei der
Erweiterung der Anlage um 80 %.
Herr Steinbach
Es ist noch immer die Frage offen, ob die Quelle BHKW-Abluft in der
Prognose zu berücksichtigen ist.
Herr Werner
Beim Thema Geruch (BHKW) wurde ein Emissionsfaktor von 3.000
angesetzt (Brandenburg), in Sachsen Werte von 1-10.000 üblich. Bei einer
konservativen Betrachtung, ist ein höherer Wert anzusetzen.
Frau Donhauser Beim BHKW ist der Geruch berücksichtigt worden, alle anderen Stoffe
(Formaldehyd, Kohlenmonoxid, Schwefeloxide und Stickoxide) werden die
Grenzwerte eingehalten, die Bagatellmassenströme werden nicht erreicht.
Im Land Brandenburg werden 3.000 GE/m³ für Gasmotoren und
5.000 GE/m³ für Zündstrahlmotoren empfohlen.
Frau Donhauser Die Gasfackel stellt den Notbetrieb dar, der nicht gewünscht ist (Ausgangspunkt für Geruchsprognose). Es ist nicht davon auszugehen, dass BHKW
und Gasfackel parallel laufen. Da die Emissionen des BHKW unserer
Ansicht nach zu vernachlässigen sind, trifft dies auch für die Gasfackel zu.
Herr Werner
Gibt es Zahlen, messbare Anhaltspunkte für diese Aussage?
Frau Donhauser Es gibt keine signifikanten Unterschiede der Emissionen des BHKW und
der Notfackel, weil gleiche Mengen verbrannt werden.
Zu den Emissionsquellen Trockenfuttersilos: Bei den geringen Betriebszeiten und Verwendung von Staubauffangeinrichtungen sind die entstehenden diffusen Emissionsquellen nicht beurteilungsrelevant. Daher
sind sie nicht in die Staubausbreitungsrechnung eingegangen.
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Zu Feinstäuben von Fahrzeugen: Bei Transporten auf dem Betriebsgelände ist auf befestigten Straßen nicht davon auszugehen, dass die entstehenden diffusen Emissionen relevant zur Gesamtemission beitragen
können. Stäube auf den öffentlichen Straßen gehören nicht zum
Anlagenbegriff.
Die betriebseigene Räucherei wurde in Bezug auf Stäube auch als
beurteilungsirrelevant eingeschätzt, da sie nur temporär genutzt wird.
Die drei alten Güllebehälter werden sillgelegt und waren daher nicht in die
Prognose einzubeziehen. Die Fahrsilos werden dafür neu errichtet.
Die Verwendung der Emissionsfaktoren für die Strohdeckschicht auf Gülle
ist laut Erlass des MLUV vom 18.07.2009 erfolgt.
Frau Prof.
Die Stellungnahme der Genehmigungsbehörde zu den EmissionseinVersteyl
gangsdaten liegt vor, sie wurden befürwortet.
PAUSE
Herr Prof. Geilen Die Notfackel ist laut Antragstellerin nur selten in Betrieb, nur als Notlösung, aber relevant. Es ist nicht zu konstatieren, dass das BHKW zu den
gleichen Emissionen führt wie die Notfackel.
Herr Dr. Scholze Die geplante Abdeckung der Gülle entspricht nicht der TA Luft.
Stellt den Antrag, dass die Abdeckung der Gülle entsprechend dem
derzeitigen Stand der Technik ausgeführt wird.
Es ist nicht nachvollziehbar, dass die Emissionen, die von der Ausbringung
der Gülle ausgehen, nicht in die Emissionsprognose einfließen.
Frau Tapernon
Die Trockenfuttersilos sind unserer Ansicht nach bei ca. 208 Betriebsstunden/a in der Staubprognose zu berücksichtigen. Es steht die Frage, ob die
Staubfangeinrichtungen selbst als Emissionsquelle zu berücksichtigen
sind. VDI 3790 Blatt 3 enthält die Grundlagen zur Berechnung der Staubaufwirbelungen auf befestigten Straßen. Wenn diese Berechnung zu
geringe Staubemissionen ergeben, ist dies im Gutachten mindestens
darzulegen. Auch die Feinstäube der Lkw sind zu betrachten. Die Feinstäube aus der Räucherei sind im Rahmen worst case zu betrachten, dazu
sind belegbare Zahlen notwendig. In den Unterlagen sind keine Angaben
enthalten, dass die drei alten Güllebehälter abgebrochen werden. Im
Schreiben vom Ing.-büro Dr. Wilfried Eckhof an das LUA vom 27.10.2009
wird ausgeführt, dass die Behälter weiter betrieben werden. Die Unterlagen sind zu präzisieren.
Frau Donhauser Die Notfackel gehört nicht zum bestimmungsgemäßen Betrieb der Anlage.
Zu der Abdeckung der Gülle ist auszuführen, dass eine Geruchsminimierung von 80 % nach TA Luft vorgegeben ist. Diese wird erreicht. Es ist
richtig zu stellen, dass Gärreste und nicht Gülle ausgebracht werden.
Herr Dr. Scholze An mindestens 36 Tagen im Jahr ist die Ausbringung von Gülle möglich.
Die Strohschicht auf der Gülle wird bei der Entnahme zerstört und Gerüche
können austreten. Warum wird keine feste Abdeckung vorgesehen?
Frau Donhauser Dieses Szenario wurde berücksichtigt. Es wird nach dem Stand der
Technik gearbeitet.
Frau Prof.
§ 3 Abs. 6 BImSchG definiert den Stand der Technik. Mit diesem sind
Versteyl
Grenzwerte einzuhalten. Maßnahmen darüber hinaus sind nicht nötig.
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Herr Werner
Sämtliche Verfahren zur Emissionsminderung, z.B. ein Zeltdach über der
Gülle im Verhältnis zur Strohabdeckung, sollte im Rahmen der Gesamtinvestition möglich sein.
Es ist zu entscheiden, ob 1. die Notfackel nicht betrachtet wird, weil sie nur
im Notbetrieb läuft oder 2. ob die Notfackel ähnliche Emissionen verursacht wie das BHKW. Hier ist eine differenzierte Betrachtung notwendig.
Herr Wolters
Eine Festabdeckung sollte eine feste Zusage der Antragstellerin sein.
Frau Prof.
Es geht um das Verhältnis Aufwand zur Minderung der Emissionen. Ein
Versteyl
Zeltdach ist z.Zt. nicht Antragsgegenstand. Es sollte die Entscheidung der
Genehmigungsbehörde abgewartet werden.
Frau Donhauser Berechnungen von Staubemissionen (Silos, Verkehr, Räucherei) führen
regelmäßig zu dem Ergebnis, dass nur mit irrelevanten Emissionen zu
rechnen ist, die vernachlässigbar sind. Die Räucherei ist darüber hinaus
keine BImSchG-Anlage, sie wird ca. 1 h/Tag betrieben. Es wird nur ein
geringer Volumenstrom Luft an die Atmosphäre abgegeben, der als nicht
relevant betrachtet wird.
Herr Steinbach
Die Genehmigungsbehörde wird die vorgebrachten Argumente prüfen. In
Bezug auf die Emissionsquellen ist die Prüfung noch nicht abgeschlossen.
stellt den Antrag, die Antragsunterlagen in Bezug auf die Prüfergebnisse
Frau Tapernon
der Genehmigungsbehörde zu korrigieren.
Herr Dr. Scholze Ist es auszuschließen, auch für die Zukunft, dass gentechnisch verändertes Futter eingesetzt wird (Beeinflussung von Bioanbauflächen)?
Herr Dr. Eckhof Es ist nicht vorgesehen, gentechnisch verändertes Futter einzusetzen. Es
gibt diesbezüglich aber auch keine rechtliche Reglementierung.
Herr Werner
Beim Einsatz von gentechnisch verändertem Futter ist dies so zu lagern,
dass kein Eintrag in die Umwelt möglich ist. Dies ist ggf. durch
Nebenbestimmung im Bescheid zu manifestieren.
Herr Tietz
hat Sorge um seine Existenz und die Wirtschaftlichkeit seiner Vermietungsobjekte. Die Abwanderung von jungen Leuten wird befürchtet.
Herr Steinbach
Dieses Thema wird unter Top 3.12 behandelt.
stellt den Antrag, die Verwendung von gentechnisch verändertem Futter
Herr Werner
im Falle einer Genehmigung durch Nebenbestimmungen zu untersagen.
Bei der Geruchsminderung der Güllebehälter durch Strohhäcksel wird ein
1,5 GE/m² angesetzt. Nach den Empfehlungen des Landes Brandenburg
beträgt der Geruchsfaktor für unabgedeckte Gülle gleich 10 GE/m². Des
Weiteren ist der Wert von 80 % Minimierung genannt. Woher kommt 1,5?
Frau Donhauser Im Erlass steht hinsichtlich der Emissionsfaktoren, dass der GE-Faktor für
abgedeckte Gülle bzw. Gärrestbehälter 1,5 GE/m² beträgt. Die Werte
kommen ursprünglich aus einer sächsischen Studie, die 6,5 GE/m² vorgab.
Das Land Brandenburg hat aus Vorsorgegründen diesen Wert auf
10 GE/m² erhöht.
möchte den vorgenannten Antrag des Herrn Werner erweitern: Es ist
Herr David
sowohl die die Verwendung als auch die Lagerung, der Transport und das
Verladen von gentechnisch verändertem Futter zu untersagen. Darüber
hinaus ist dieser Antrag auch für weitere Wirkstoffe, wie z.B. Antibiotika
und die Biogasanlage zu erweitern. Bzw. es sind verbindliche Aussagen zu
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geben, welche Materialien für die Biogasanlage, die ebenfalls mit CCMMais und Maissilage betrieben wird, verwendet werden.
Frau Prof.
Gegenstand der Zulassung eines Vorhabens ist nicht, welches Futter in
Versteyl
einer Anlage verwendet wird. Dies wird sich am Markt orientieren. Diesbezügliche Forderungen sind nicht notwendig und i.d.R. nicht Prüfgegenstand im Genehmigungsverfahren.
Herr David
Wie wird sichergestellt, dass Zusatzstoffe in den Futtermitteln geprüft
werden. Gibt es Zugelassungskriterien für Zusatzstoffe?
Herr Dr. Eckhof Die Futtermittelüberwachung ist streng und genau geregelt (Rückstellproben etc.). Es gibt auch neue Untersuchungen zur nährstoffreduzierten
Fütterung. Für die Untersuchung von Futtermitteln ist das Landesamt für
Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung zuständig. Dies
gibt auch die Prüfkriterien vor (im Internet veröffentlicht).
Frau Regulin
Grundlage der für das Land Brandenburg empfohlenen Emissionsfaktoren
ist der „Abschlussbericht Untersuchung zur Abdeckung von Schweinegüllebehältern mit Strohhäckseln“ der sächsischen Landesanstalt für Landwirtschaft (2000). Es wurden drei Betriebe mit unterschiedlichen Schwimmschichtdicken untersucht. Es ist nicht von Mittelwerten ausgegangen
worden. Folgende Geruchsfaktoren wurden für Brandenburg festgelegt:
Bei 0 cm, d.h., offenen Güllebehältern: 10 GE/m², bei 10 cm Schwimmschicht: 1,5 GE/m². Diese entsprechen nicht den 80 %, sind aber worst
case-Werte, die heranzuziehen sind.
Herr Dr. Scholze Werden Felder von Biobauern beeinträchtigt? Es gibt zwei Möglichkeiten:
1. Es wird auf gentechnisch verändertes Futter verzichtet. 2. Es ist der
Nachweis zu erbringen, dass es zu keinen Beeinträchtigungen durch
gentechnisch verändertes Futter kommt.
Herr Werner
Sind Sicherheitsvorkehrungen für gentechnisch verändertes Futter getroffen worden? Wenn nicht, ist die Verwendung von gentechnisch verändertem Futter mit den Nebenbestimmung zu versagen?
Fr. Prof. Versteyl Dies ist nicht Gegenstand des Änderungsgenehmigungsvorhabens.
Herr Steinbach
Es ist durch die Fachbehörden zu prüfen, wie mit dem Thema gentechnisch verändertes Futter umzugehen ist.
Herr Werner
Welcher Emissionsfaktor ist für CCM anzuwenden? Es wurden 10 GE /m²
angesetzt.
Frau Donhauser Es wird nur der Kolben einsiliert. Die Silierung bewirkt eine Geruchsminderung. Die Geruchsemissionen sind nicht höher als bei Einlagerung
der gesamten Pflanze.
Herr Werner
Warum sollen Körner ohne Pflanzen weniger riechen?
Frau Regulin
Der Trockensubstanzgehalt ist geringer.
Herr Werner
Als Geruchsemissionsfaktor für Schweinemastplätze sind 50 GE/s, GVE
angesetzt, obwohl in der Fachliteratur erheblich höhere Werte angegeben
werden (KTBL 260 SIEMERS: 105-109 GE/s, TEXIN: GVE und 117215 GE/s, GVE). Laut Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfalen vom
14.0.2008 muss die Emissionsprognose sicher sein. D.h., wenn in der
Literatur eine Spannweite von Werten angegeben ist, kann ich nicht den
geringsten Wert ansetzen, weil damit die Geruchsemission im Zweifel
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unterschätzt wird.
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Frau Regulin
Basis ist die KTBL 260. Es gibt verschiedene Veröffentlichungen, die in
dieser Schrift veröffentlicht sind und nur z.T. verwertbar sind mit
Ausnahme der von OLDENBURG, dessen Ergebnisse gute Anhaltswerte
sind: 38-50 GE/s, 50 GE/s, GVE für Mastschweine strohlos, 38 GE/s, GVE
für strohlos auf Vollspaltenböden und 47 GE/s, GVE für Mastschweine
strohlos Flüssigfütterung. Es ist von der Spannbreite der höchste Wert
anzusetzen. Es ist davon auszugehen, dass diese Werte in Zukunft noch
reduziert werden. Momentan ist in Brandenburg ein Wert von 50 GE/s,
GVE anzusetzen, der im Bundevergleich i. O. ist.
Herr Werner
Alle Untersuchungsergebnisse liegen deutlich höher als die von OLDENBURG. Um einer konservativen Betrachtung gerecht zu werden, sind für
eine sichere Prognose die Werte deutlich höher anzusetzen. Das beweist
auch die Praxis, dass es immer dort riecht, obwohl es nicht so sein dürfte.
Frau Regulin
In der Literatur werden auch weit niedrigere Werte angegeben. Entscheidend ist, ob die Werte für die Praxis verwertbar sind. Es geht um eine
durchschnittliche Jahressituation, die prognostiziert wird, daher ist die
Veröffentlichung von OLDENBURG für uns maßgeblich.
Herr Werner
Gibt es Untersuchungen für Brandenburg, die diese Werte nach der Inbetriebnahme einer Anlage belegen? Für die Geruchsprognose kommt es
nicht auf mittlere Belastung an, sondern auf Geruchsspitzen. Beim Ansetzen von Mittelwerten wird das Ergebnis verfälscht.
Fr. Pöppelmeier Das Institut für Agrartechnik Potsdam-Bornim hat höhere Werte ermittelt.
Frau Regulin
Zu den jahreszeitlichen Schwankungen gibt es leider keine Werte / Untersuchungsergebnisse, so dass wir gezwungen sind, Mittelwerte zu nehmen.
Herr Werner
Ist dies nicht genau der Grund, einen Sicherheitszuschlag zuzugeben, weil
geruchsintensive Zeiten nicht berücksichtigt werden?
Frau Regulin
betont nochmals, dass nach neuen Veröffentlichungen eher von niedrigeren Werten auszugehen ist.
Herr Steinbach
Für das Land Brandenburg existieren einheitlich festgelegte Emissionsfaktoren. Die Genehmigungsbehörde sieht sich an diese Werte gebunden.
stellt den Antrag, der Antragstellerin aufzuerlegen, nach Inbetriebnahme
Herr Werner
der Anlage, spätestens nach 6 Monaten, durch eine anerkannte Messstelle
nach § 26 BImSchG die Einhaltung der in der Emissionsprognose
angesetzten Emissionsfaktoren für Ammoniak, Geruch und Staub
nachzuweisen.
Herr Dr. Scholze Die Gülleausbringung wurde nicht als Emissionsquelle berücksichtigt?
Herr Steinbach
Die Ausbringung der Gülle wird von der Genehmigungsbehörde insoweit
geprüft, als dass sie ordnungsgemäß sein muss. Die Gerüche aus der
Ausbringung sind nicht Gegenstand der Genehmigung.
Herr Scheddin
Ist der Tierbesatz in Frankenförde genau berechnet? Sind die nachgewiesenen Flächen (z.T. Pachtflächen) der Agrarprodukte Frankenförde GmbH
& Co. KG ausreichend für eine ordnungsgemäße Gülleausbringung bzw.
Düngung der Flächen? Was passiert nach Beendigung der Übernahmeverträge? Konstatiert erhöhtes Verkehrsaufkommen durch Gülletransporte
aber auch durch Ernte-, Lagerungs- und Transportverkehr u.a. zur
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Herr Steinbach
Frau Tapernon
Frau Donhauser
Frau Tapernon
Frau Donhauser
Herr Werner
Frau Donhauser
Bestückung der Biogasanlage.
Die Antragstellerin hat nachzuweisen, dass die entsprechend benötigten
Flächen z. V. stehen. Das Landwirtschaftsamt hat dies zu prüfen.
PAUSE
Stallabluftgeschwindigkeiten
In den Antragsunterlagen und der Prognose gibt es Unplausibilitäten bei
der Angabe der Stallabluftgeschwindigkeiten der Ställe. In Tabelle 4.1.3
sind Ventilatorkenndaten der Ställe angegeben, Angaben zu den Abluftquellen der Ställe 0, 1, 8 und 10 fehlen. Diese Daten wurden jedoch
übernommen in die Beurteilungen für Gerüche, Staub und Ammoniak,
auch für die o.g. Ställe. In AUSTAL werden diese Daten der Quellenparameter nicht übernommen. In allen Gutachten wurden geringere
Ventilatorkenndaten übernommen, es findet sich aber keine Begründung
dafür. Laut VDI 3471 und 2280 werden mindestens 7,5 m/s gefordert (für
Ställe 6, 20, 21 nicht eingehalten). Die Berechnungen sind entsprechend
anzupassen, anderenfalls werden die Prognosen verfälscht.
Grundsätzlich spielen Abluftgeschwindigkeiten bei den Emissionsprognosen eine gewisse Rolle (AUSTAL). Bei den Gerüchen werden in den
Tabellen die maximalen Abluftgeschwindigkeiten genannt, diese sind aber
nicht auszureizen, weil die Wirkung nicht nachgewiesen ist. Es ist in der
Anlage eine multi-step-Schaltung geplant, so dass sich die Frage der
7,5 m/s nicht stellt.
Es ist nicht nachzuvollziehen, warum geringere Abluftgeschwindigkeiten
angesetzt wurden, weil diese auch zu höheren Geruchsemissionen führen
können. Es ist nachvollziehbar zu erläutern, warum in AUSTAL mit
niedrigeren Werten gerechnet wurde. Der Stand der Technik ist
mindestens 7 m/s, um eine vernünftige Abluftführung zu erreichen.
Der Ansatz von 10 m/s entspricht einem worst-case-Szenario. Es wurden
durchschnittliche Abluftgeschwindigkeiten angesetzt. Dabei wurde mit zwei
unterschiedlichen Abluftfahnenüberhöhungen gerechnet. 1. gemäß TA Luft
und 2. Nach VDI 3471 und 3472 wird die Hälfte der Abluftgeschwindigkeit
angenommen. Dies ist im Kapitel Ausbreitungsrechnung beschrieben
(Verweis auf Quellparameter).
Das HAFERKAMP-Gutachten (Plausibilitätsprüfung) wurde übergeben. Er
hat zwei Kritikpunkte. 1. Die Abluftfahnenüberhöhung für die neuen Ställe
darf nicht angesetzt werden.
2. Das Verhältnis zwischen Schornsteinhöhe und Gebäude bzw.
Vegetationshöhe entspricht weder den Anforderungen der TA Luft noch
den wissenschaftlichen Erkenntnissen von HARTMANN et al. Die
Voraussetzungen der Anwendung des diagnostischen Windfeldmodells in
AUSTAL 2000 sind aufgrund der Gebäude und des Bewuchses (max.
30 m) nicht gegeben.
Die TA Luft macht eindeutigen Unterschied zwischen Bewuchs und
Gebäude. Der Bewuchs wird auch mit der Rauigkeitslänge berücksichtigt.
Die Gebäude werden im diagnostischen Windfeldmodell direkt betrachtet.
Der Bewuchs kann nicht als Gebäude berücksichtigt werden.
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Herr Werner
Frau Prof.
Versteyl
Herr Werner
Herr Schürle
Frau Donhauser
Herr Werner
Frau Donhauser
Herr Steinbach
Herr Werner
Frau Donhauser
Frau Böttcher
Herr Werner
Herr Steinbach
Herr Werner
Die Anwendung des diagnostischen Windfeldmodells bei Bebauung: Dass
die Quellenhöhe unter dem Anderthalbfachen der Gebäudehöhe zu liegen
hat, ist als konkreter Fall in der TA Luft nicht genannt, aber in den
Validierungssätzen von DR. JANICKE enthalten.
Angenommen, der Bewuchs wird in der Ausbreitungsrechnung über die
Rauigkeitslänge berücksichtigt. Warum wird eine Rauigkeit von 0,2 mm
(Landwirtschaft und natürliche Bodenbedeckung) und nicht die für Wald
angesetzt?
Einwendungsfrist endete am 06.01.2010. Ergänzungen sind zulässig.
Rechtliche Stellungnahmen erheblichen Umfangs können nicht weiter
erörtert werden, da das Gutachten erst heute morgen eingetroffen ist.
findet dies befremdlich, weil die Rauigkeitslänge Grundlagenwissen eines
Gutachters ist.
Herr HAFERKAMP hat eindeutig dargelegt, dass die Ausbreitungsrechnung
fehlerhaft ist.
Rauigkeitslänge: Im nördlichen Bereich befindet sich vorwiegend Ackerland, im südlichen liegt der Wald. Die Anlage selbst ist mit ihrer Rauigkeit
zu berücksichtigen. Zitiert die Nr. 5 Anhang 3 TA Luft. Bei genauer
Betrachtung erhält der Norden eine Rauigkeit von 0,2 mm, der Süden
einen Wert von 1,0 mm. Der Abstand zwischen den südlich gelegenen
Quellen und dem Wald beträgt mehr als 100 m. Die Gebäude gehen
explizit nicht in die Bestimmung der Rauigkeitslänge ein. Daher wurde im
Mittel 0,2 mm angesetzt.
Wo steht, dass die Gebäude nicht in die Bestimmung der Rauigkeitslänge
eingehen? Fragt nach Wichtung der Rauigkeitslänge.
Es wurden im Norden die überwiegenden Ackerflächen betrachtet. Die
südlich gelegenen Waldstücke gehen nicht in die Beurteilung ein, weil sie
nicht im 100 m-Radius liegen. Wenn die Gebäude explizit in AUSTAL 2000
konstruiert werden, sind sie bei der Rauigkeitslänge nicht zu
berücksichtigen (auch Entwurf VDI 3783 Blatt 13). Es gibt zwei
Möglichkeiten, die Rauigkeitslängen für die Gebäude zu berücksichtigen.
Die abschließende Prüfung durch die Fachbehörden steht noch aus.
Wo ist der Bewuchs im Süden bei der Rauigkeitslänge berücksichtigt
worden?
Der Bewuchs im Süden außerhalb des 100 m-Radius` hat keinen Einfluss.
Im Windgutachten und bei Ausbreitungsrechnungen können Hindernisse
und Rauigkeit zweifach berücksichtigt werden:
1. Gebäude können als Hindernis modelliert und bei der Rauigkeit außen
vorgelassen werden.
2. Das Gebäude wird nicht als Hindernis modelliert, sondern über eine
Erhöhung der Rauigkeit berücksichtigt.
Wurden alle Gebäude extra modelliert? Wurden die Bäume ebenfalls
berücksichtigt?
Dieses Thema sollte in der PAUSE geklärt werden.
Die Abluftkamine der Stallgebäude sind alle als Punktquelle mit Abluftfahnenüberhöhung dargestellt worden. Die Kriterien TA Luft Punkt 5.5 sind
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Erörterungstermin zur wesentlichen Änderung einer Schweinezuchtanlage und Errichtung einer Biogasanlage der
Firma Agrarprodukte Frankenförde GmbH & Co. KG am Standort 14947 Nuthe-Urstromtal, OT Frankenförde
nicht erfüllt.
Frau Donhauser Es gibt zwei Überhöhungsansätze in AUSTAL 2000. Es wurde der Ansatz
10 m über Grund und 3 m über First gewählt. Wenn sich die Kriterien des
Erhöhungsansatzes nicht dargestellt haben, dann Wahl des Überhöhungsansatzes nach VDI 3471 und 3472.
Herr Werner
Die TA Luft gibt die Kriterien (10 m über Grund und 3 m über First) vor.
Wenn dies vorliegt, kann ich eine Punktquelle mit Abluftfahnenüberhöhung
ansetzen. Wenn nicht, dann ist dies nicht möglich. In unserem Fall stellten
sie dar, dass es nicht vorliegt (nach TA Luft). Der VDI-Entwurf gibt es
anders vor, demnach wird es umgesetzt.
Frau Donhauser Der Punkt 5.5 TA Luft gibt vor, wie Schornsteinhöhen zu bestimmen sind.
Hier geht es um die Ableitung von Abgasen. Es hat nichts mit der Überhöhung von Abluftfahnen zu tun.
Herr Werner
Wenn die Voraussetzungen nach TA Luft Punkt 5.5 nicht gegeben sind,
muss ich die Quelle als diffuse Quelle ansetzen, nicht als Punktquelle mit
Abluftfahnenüberhöhung.
Frau Donhauser geht davon aus, dass die Überhöhungsformel der VDI 3471 und 3472 auch
angesetzt werden darf. Es gibt sicher verschiedene gutachterliche
Meinungen. Bei Kaminen 1,5 m über First darf auch eine Abluftfahnenüberhöhung angenommen werden.
Herr Werner
zitiert KTBL 462: Da die Ableitung von Abluft aus Ställen etc. (1,5 m über
First), nicht den Anforderungen der TA Luft entspricht, gelten sie als diffuse
Quellen.
Frau Donhauser Wir sind nicht der Meinung, dass wenn die Kriterien der TA Luft nicht
eingehalten werden, dann sich jede Überhöhung erübrigt. Dafür gibt es die
VDI 3471 und 3472
Herr Werner
Die Güllehochbehälter wurden als Flächenquelle mit 3 bzw. 4 m Höhe
modelliert. Sie ist aber als Volumenquelle mit den Ausmaßen seiner
Behältergrundfläche und Höhe anzusetzen. Gleiches gilt für die Güllevorgrube und das Zwischenpumpwerk.
Frau Donhausen Es gibt keine großen Unterschiede, ob die vorgenannten Behälter als
Flächen- oder Volumenquelle angesetzt werden.
Herr Steinbach
überlässt die fachliche Prüfung den Fachbehörden, ob die Prognose ggf.
zu korrigieren ist.
Schornsteinhöhenermittlung (Ställe, BHKW)
Frau Tapernon
Die Berechnung der Schornsteinhöhen sind erneut vorzunehmen (nach TA
Luft). Benachbarte Gebäude wurden nicht als Maßstab genutzt. Für die
Abgasreinigungsanlagen sind zu geringe Schornsteinhöhen berücksichtigt
worden. Die Anbauten haben Höhen von 9,8 m, die geplanten Schornsteinhöhen betragen 10 m, demnach nur 0,2 m über First. Eine ggf. notwendige Erhöhung hat Einfluss auf den Einwirkbereich der Rauigkeitslänge.
Frau Donhauser Die Höhe der Abluftkamine der Tierhaltungsanlage ist nicht nach Punkt 5.5
TA Luft zu bestimmen. Es wird die Überhöhungsformel der VDI genutzt.
Das Kriterium 1,5 m über First ist nochmals zu prüfen.
Frau Tapernon
1,5 m über First wird nicht eingehalten. Warum nicht die TA Luft Pkt.5.5?
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Frau Donhauser
Abluftkamine von Tierhaltungsanlagen sind nicht nach TA Luft zu
berechnen.
Herr Werner
Zur Handhabung der TA Luft: Da die Abluftableitung bei den meisten
Ställen mit freier Lüftung oder Zwangslüftung, deren Schächte 1,5 m über
First münden, nicht den Anforderungen der TA Luft Punkt 5.5 genügen,
sind sie als diffuse Quellen zu berücksichtigen.
Herr Wohlfahrt
äußert keine Meinung der Fachbehörde, weil fachlich nicht zuständig:
Tierhaltungsanlagen mit freier Lüftung unterliegt der TA Luft Punkt 5.4.7.1
(Bauliche und betriebliche Anforderungen, Punkt D). Von TA Luft Punkt 5.5
kann abgewichen werden.
Frau
Überlagern sich einzelne Fahnen, beeinflussen sich diese? Spielt der Wald
Pöppelmeier
eine Rolle?
Frau Donhauser O.g. Wirkung gibt es nicht. Der Wald ist nicht als dicht anzusehen.
Abluftreinigungsanlagen / Biofilter
Herr Werner
Bei den Wäschern in den Ställen 20 und 21 sind keine Wirkungsgrade
angegeben worden. Es ist sicherzustellen, dass es nicht zu nachteiligen
Umwelteinwirkungen kommt. Den Wirkungsgrad anzugeben reicht unserer
Auffassung nach auch nicht aus. Zum Nachweis sind jahrelange Messergebnisse vorzulegen. Es ist zu gewährleisten, dass sich in Langzeitmessungen entsprechende Wirkungsgrade bestätigen.
Herr Dr. Siemers Zweifelsohne sind Untersuchungen notwendig, um den Abscheidegrad von
70 % nachzuweisen. In den nächsten 3 bis 4 Wochen wird der Eingang
des DLG-Zertifikats erwartet, dessen Grundlage erhebliche Untersuchungen der Wäscher waren. Eine 70 %ige Reduzierung ist dauerhaft
nachgewiesen worden. Bei unseren Untersuchungen war in 12 Wochen
jeder Halbstundenmittelwert > 70 %.
stellt den Antrag, die Ergebnisse der Langzeitmessungen der AbluftreiniHerr Werner
gungsanlage vorzulegen.
Ist es, wenn eine Anlage geändert wird, Stoffeinträge bereits zu verzeichnen sind und es in Zukunft auch zu Stickstoffdepositionen sowie Geruchsemissionen kommen wird, nicht angeraten, auch an den anderen Ställen
Abluftreinigungsanlagen vorzusehen? Gleiches gilt, wenn durch die
Gerüche die Planungshoheit der Gemeinde beeinträchtigt wird, weil das
Industriegebiet nicht mehr in dem geplanten Maß nutzbar ist und die
Bundesrepublik verpflichtet ist, die Ammoniakemissionen zu mindern.
Wenn die Antragstellerin der Meinung ist, dass dies unverhältnismäßig sei,
dann sollte eine Kostenanalyse vorgelegt werden.
Frau Prof.
Die Gemeinde könnte diesen Belang nur geltend machen können, wenn
Versteyl
sie bereits konkrete Bauleitplanungen ausgewiesen hätten. Die Gemeinde
hat den Außenbereich für bestimmte landwirtschaftliche Nutzungen vorgesehen, aber nicht für diese. Die Gemeinde müsste entsprechende
Nutzungen verbindlich vorsehen.
Herr Werner
Es gibt einen Bebauungsplan „Industriegebiet“. In diesem Industriegebiet
sind die Geruchswerte nahezu ausgeschöpft, d.h., es wird die Entwicklung
dieses Gebietes gebremst. Eine Ansiedlung geruchsintensiver Unternehmen ist nicht mehr möglich.
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Firma Agrarprodukte Frankenförde GmbH & Co. KG am Standort 14947 Nuthe-Urstromtal, OT Frankenförde
Herr Wolters
Sieht die Bauleitplanung der Gemeinde durchaus beeinträchtigt. Es gibt
eine verbindliche Bauleitplanung
Herr Steinbach
vertagt das Thema auf Top 3.3.
Die DLG-Prüfung der Abluftreinigungsanlage soll nach Aussage von Herrn
Dr. Siemers bald abgeschlossen sein und wird dann umgehend vorgelegt.
Ob die Abluftreinigungsanlage dem Stand der Technik entspricht, ist durch
die Genehmigungsbehörde bzw. die Fachbehörden zu entscheiden.
Herr Dr. Scholze Wie hoch ist der Jahresbedarf der Abluftreinigungsanlage an Schwefelsäure? Wird die verbrauchte Schwefelsäure in den Güllekreislauf eingeleitet? Wie hoch ist die Auslastung der Schwefelsäure bzw. wie viel gelangt
mit der Gülle auf die Felder?
Herr Dr. Siemers verweist auf die Funktionsbeschreibung der Anlage, S. 5. Durch Einsatz
der pH-Wert-gesteuerten Abluftwäsche, die über eine induktive Leitfähigkeitsmessung gestützt wird, werden die pH-Werte des Waschwassers auf
pH 6,5-7,5 gebracht. Die Menge an benötigter Schwefelsäure ist abhängig
von der Wassertemperatur (im Winter höherer Bedarf). Es ist von einem
durchschnittlichen Bedarf von 0,5 kg H2SO4 zur Bindung von 1 kg NH4N
auszugehen. Es handelt sich um ein biologisches System, bei dem Mikroorganismen die N.-Verbindungen abbauen. Schwefelsäure ist im Abwasser
nicht mehr nachweisbar. Ab einer Leitfähigkeit von 20 µS wird abgeschlämmt. Es ist nachgewiesen, dass eine 70 %ige Abreicherung der Luft
erreicht wird. 30.000 kg Säure ist in Antragsunterlagen falsch dargestellt,
etwa 5.000 kg eingesetzte H2SO4 für das biologische System zur Bindung
von etwa 8.755 kg N ist anzunehmen.
Herr Werner
Bei Biofiltern kann die biokatalytische Reaktion durch den Eintrag von
Ammoniak gehemmt werden. Bei der geplanten Anlage wird H2SO4
zugegeben. Funktioniert dies?
Herr Dr. Siemers Es wurde eine einstufige Anlage beantragt. Auf Empfehlung der DLG
wurde eine Messung nur nach der 1. Filterwand vorgesehen, die durch den
Einsatz von H2SO4 bewirkt, dass das Waschwasser einen pH von max. 6,8
einhält. Die Emissionen an NOx und Lachgas werden gemessen, um den
Nachweis zu erbringen, dass sie funktionsfähig ist. Der Biofilter fehlt hier.
Ich versichere Ihnen, dass die Anlage funktionsfähig ist, denn es gibt keine
Erhöhung von NOx und Lachgas (Ergebnisse belegen dies). Bei einem
Stall auf Güllebasis mit Spaltenböden ist von einer NOx-Emission von 0,51,5 ppm/m³ Stallluft auszugehen. Es kommt durch den Einsatz von Säure
zu keiner Erhöhung hinter der Wand. Die Anlage ist DLG-zertifiziert, der
Nachweis liegt nur noch nicht vor.
Die biokatalytische Reaktion ist wie folgt zu erklären: Es wird Staub
abgereinigt In der Anlage kommt es zu einem Biomasseaufbau. Ammoniak
aus der Luft wird im Wäscher zu NH4+, daran wird Sauerstoff gebunden, es
bildet sich die salpetrige Säure HNO2 und Nitrit. Es kommt zu einer
Energiebildung, so dass durch die Nitritoxidierer Nitrit zu Nitrat abgebaut
werden kann.
Frau
Die beschriebene Anlage stimmt nicht mit der in den Antragsunterlagen
Pöppelmeier
überein. Die Angaben zur Leitfähigkeit sind zu überprüfen. Der pH-Wert ist
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Herr Prof. Geilen
Herr Dr. Siemers
Frau Prof.
Versteyl
Frau
Pöppelmeier
Herr Werner
Herr Dr. Siemers
Herr Prof. Geilen
Herr Dr. Siemers
Herr Steinbach
Herr Dr. Siemers
Herr Dr. Scholze
immer unter 5 zu halten. Die Angabe des Strömungswiderstandes
erscheint zu gering. Es sollte die DLG-Zertifizierung abgewartet werden,
um Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen festlegen zu können.
Ammoniumsulfat darf erst direkt vor dem Ausbringen in die Gülle geleitet
werden, weil sonst die Mikroorganismen in der Gülle gehemmt werden.
Es wird Schwefelsäure eingesetzt, um die pH-Werte zu neutralisieren.
Welche Qualität und welche Schadstoffbelastung wird die verwendete
Schwefelsäure haben? In welcher Menge fallen diese als Abfall an?
Nähere Ausführungen enthalten die Veröffentlichung im Zusammenhang
mit der Zertifizierung. Es wird eine 98 oder 96 %ige Schwefelsäure
verwendet. Das Stoffdatenblatt steht mir heute nicht z. V.. Die Anerkennung durch die DLG bedeutet eine Verbesserung des Systems. Die
Untersuchungen, die wir vorgelegt haben, sind an einer Anlage durchgeführt worden, die bereits 2,5 Jahre in Betrieb ist.
Eine Abluftreinigung von 70 % wird durch Dr. Siemers garantiert. Dieses
kann auch als Nebenbestimmung in den Bescheid aufgenommen werden.
In die Nebenbestimmungen ist auch aufzunehmen, dass die Anlage nach
einem bestimmten Zeitraum bei voller Auslastung auf ihre Wirksamkeit
überprüft wird.
Welche sekundären festen, flüssigen und/oder gasförmigen Stoffe
entstehen?
Die Reste des Säurewäschers dürfen nicht in die Gülle eingeleitet werden,
weil die Gefahr der Aufschäumung besteht. Die Wässer aus biologischen
Wäschern dürfen der Gülle zugesetzt werden. Im Wasser können folgende
Konzentrationen erwartet werden: 2.600-3.500 mg/l Ammonium, max.
1 mg/l N2O, schwankende Konzentrationen von NO3 und 6,5-8 g/l Sulfat.
Rohgasseitig sind etwa 2-2,5 ppm NOx zu messen, hinter der 1. Filterwand
1,5-2 ppm NOx. Lachgas wurde nicht gemessen. Aerosolaustrag gibt es
nicht, weil Tropfenabscheider eingesetzt werden.
Wie viel H2S entsteht (biologischer Prozess)?
hat keine Zahlen z.V. und verweist auf DLG-Unterlagen. Das Wasser darf
in die Gülle eingeleitet werden, weil man nicht davon ausgeht, dass durch
die enthaltenen Sulfatkonzentrationen eine H2S-Emission entstehen kann.
Ist in den Antragsunterlagen eine andere Anlage beschrieben als sie hier
vorstellen?
Ja, das ist so. Beschrieben wurde ein Säurewäscher. Eine Zertifizierung
nach DLG steht bevor. Es ist eine Verbesserung der Antragsunterlagen
und ein Nachweis der Garantieleistung. Es wird das gleiche System
aufgebaut. Der pH- Wert wird nur nicht unter 5 gefahren, sondern auf 6,5
bis 6,8 hochgesetzt. Ansonsten ist das System so wie beschrieben.
fordert die folgenden Nachweise:
1. Angaben über die Menge des entstehenden H2S, die Umweltverträglichkeit bzw. die Konzipierung von Maßnahmen, wenn dies nicht der Fall.
2. Angaben darüber, dass keine Gefährdung des Bodens entstehen kann,
wenn die Gülle mit den angegebenen Reststoffen ausgebracht wird
(technische Säure).
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Firma Agrarprodukte Frankenförde GmbH & Co. KG am Standort 14947 Nuthe-Urstromtal, OT Frankenförde
Top 3.1.2
Herr Werner
Frau Böttcher
Frau Donhauser
PAUSE
Luftschadstoffausbreitungsrechnung
Nach Nr. 8.1 Anhang 3 TA Luft sind für die Emissionsprognosen solche
Daten einzustellen, die die lokalen Wetterdaten möglichst gut charakterisieren. Die Übertragbarkeitsprüfung des DWD ist etwa 4 Jahre alt, die
lokalen Verhältnisse wurden nicht ausreichend berücksichtigt. Die Wetterdaten von Schönefeld sind nicht repräsentativ für die Verhältnisse in
Frankenförde. Lokal ist mit einer Schwachwindhäufigkeit von 15 % zu
rechnen, Schönefeld weist 4 % auf. Wie kann die Übertragbarkeit der
Wetterdaten (differierende Schwachwindhäufigkeiten) angenommen
werden? Außerdem stellt sich die Frage, ob die mehr als 20 Jahre alten
Wetterdaten trotz der Klimaveränderung übernommen werden können?
Auch bei den Jahresmitteldaten gibt es Abweichungen der Solldaten mit
den Daten von Schönefeld. Die Wetterdaten sind insgesamt nicht
repräsentativ für den Standort. Daher erheben wir die Forderung, exaktere
Wetterdaten durch Modellrechnungen oder Messungen zu erheben.
Die TA Luft lässt neben Messungen auch Windgutachten zu (Punkt 1 Anhang 3). Wenn keine Messungen vom Standort vorliegen, dann kann ein
Gutachten angefertigt werden, in dem qualifiziert geprüft wird, ob die Daten
des DWD oder von anderen Windnetzen auf den Standort übertragen
werden können und die Windverhältnisse des Standortes möglichst exakt
widerspiegelt. Die Verfahrensanweisung zur Überprüfung der Winddaten
hält sich streng an die TA Luft und der Richtlinien zur Messung von Winddaten (im Internet veröffentlicht: www.dwd.de). Wichtig ist, dass die Aspekte zur Übertragung der Daten nachvollziehbar sind. Für die Ausbreitungsrechnung ist die Windrichtungsverteilung wichtig. Zunächst wird nach
der Wetterstation gesucht, die in der Windrichtungsverteilung mit dem
Standort übereinstimmt. Dabei kamen mehrere Stationen in Frage. Als 2.
Kriterium wird die mittlere Windgeschwindigkeit betrachtet. Die Station
Schönefeld war das Ergebnis der Prüfung. Auch Schwachwindhäufigkeiten
und die Lage des Standortes werden herangezogen. Für Schönefeld sind
die mittleren Windgeschwindigkeiten höher als in Frankenförde, daher
Berechnung für den Standort. Die Ausbreitung wird mit mittleren Windverhältnissen gerechnet, diese ändern sich nicht so rasch. Bei einer 10Jahresmessreihe war ersichtlich, dass nur minimale Unterschiede bei den
Windgeschwindigkeiten, den Schwachwindhäufigkeiten sowie der Windrichtungsverteilung auftreten. Die Windverhältnisse haben sich im Gegensatz zur Temperatur und den Niederschlägen in den letzten 20 Jahren
nicht verändert. Daher ist es unerheblich, ob die Daten 20 Jahre als sind.
Wenn der DWD eine Wetterstation empfiehlt, dann ist diese für die Prognosen nutzbar. Das DWD-Gutachten besteht aus zwei Teilen, es war
ursprünglich für einen mehr waldumgebenden Standort erstellt worden, bei
dem die mittleren Windgeschwindigkeiten geringer und die Schwachwindhäufigkeiten höher sind. Die Schwachwindhäufigkeiten sind Ausdruck
dafür, dass höhere Geruchsemissionen zu erwarten sind. Die Anemometerhöhe wurde entsprechend angepasst (Kopfdaten in AKATHERM.
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Herr Werner
Wodurch wird die Differenz in der Schwachwindhäufigkeit zu Schönefeld
berücksichtigt?
Frau Donhauser Durch die effektive Anemometerhöhe bzw. indem die Verdrängungshöhe
erhöht wird, womit implementiert wird, dass die Abluftgeschwindigkeit
geringer ist in der entsprechenden Höhe.
Frau Krüger
Die Orographie findet am Standort keine Beachtung. Frau Donhauser
sprach von wenig Wald, bei ihnen viel Wald. Es wird darauf hingewiesen,
dass sonst ein flaches Gelände vorliegt, der Pekenberg mit etwa 96 m
Höhe und der Steinberg mit knapp 80 m Höhe in der Nähe sind und dazwischen das Pfefferfließ liegt. Im Landschaftsrahmenplan sind Kaltluftentstehungsgebiete zwischen Zülichendorf, Gotzdorf und Frankenfelde
ausgewiesen. Dort wird überdurchschnittlich kalte Luft angesaugt (Trichterwirkung). Es kann von einem sehr kleinteiligen Klima gesprochen werden.
Die Wetterdaten sollten durch Untersuchungen am Standort untermauert
werden.
Frau Böttcher
Der erste Standort für das Gutachten lag am Nordrand von Frankenförde
und war von Wald eingeschlossen. Der derzeitige Standort liegt freier
(geringere Windgeschwindigkeiten). Die Luftströmung ist träge, singuläre
Punkte werden überströmt oder umströmt. Eine Windrichtungsänderung
zeigt sich erst, wenn Hügelketten oder Gebäudeketten vorliegen. Die genannten Berge führen nicht zu einer Ablenkung des Windes. Kaltluftströmungen spielen keine Rolle in Frankenförde.
stellt den Antrag, ein Windgutachten für den Standort zu erstellen und als
Frau Krüger
Grundlage für die Ausbreitungsrechnung zu verwenden.
Frau Prof.
Daten von einjährigen Messreihen sind qualitativ nicht ausreichend und
Versteyl
nicht repräsentativ.
Herr Werner
Die erhobenen Daten müssen nicht für die Ausbreitungsrechnung genutzt
werden, sondern sind als Vergleichsmaßstab heranzuziehen, ob die Daten
vergleichbar mit den Wetterdaten aus Schönefeld sind.
Herr Prof. Geilen bezweifelt, ob Modellrechnungen besser sind als einjährige Messreihen.
Frau Böttcher
Die Übertragbarkeitsprüfungen haben sich bewährt, daher sind sie in der
TA Luft vorgegeben. Andernfalls wären Messungen gefordert worden.
Herr Werner
schlägt vor, die Daten erst zu erheben, wenn die Planungen umgesetzt
wurden.
Herr Schürle
fordert eine höhere Genauigkeit der zugrundeliegenden Wetterdaten.
Herr Dr. Eckhof Im Modell AUSTAL 2000 sind Sicherheiten eingeplant.
Herr Schürle
Können sie dies quantifizieren?
Herr Dr. Eckhof Das derzeitige Modell ist ein Faktor 4 Modell und hat sich gegenüber dem
früheren Faktor 10 Modell verbessert. Aus Messungen vornehmlich in
Niedersachsen ist nachweisbar, dass die Berechnungswerte i.d.R. höher
ausfallen als die gemessenen Werte.
Frau Prof.
Laut TA Luft sind statistische Unsicherheiten für Tagesmittelwerte von 3%
Versteyl
und für Stundenmittelwerte von 30 % zulässig.
Frau Böttcher
Kaltluftabflüsse sind für Frankenförde nicht relevant, da die Kaltluft im
Wesentlichen stationär bleibt und nicht fließt. Eine Modellrechnung ist nicht
notwendig.
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Herr Schürle
Herr Decruppe
Herr Werner
Frau Donhauser
Frau Tapernon
Herr Steinbach
Frau Tapernon
Herr Steinbach
Herr Werner
Herr Steinbach
Herr Werner
Herr Kersandt
Frau Donhauser
Herr Steinbach
Herr Wohlfahrt
stellt den Antrag, ein Wettergutachten zu erstellen, dass den besonderen
örtlichen Verhältnissen in Frankenförde Rechnung trägt. Hilfsweise kann
eine Plausibilitätsprüfung der vorgelegten Daten durchgeführt werden.
weist darauf hin, dass sich in südwestlicher und südöstlicher Richtung für
Brandenburg bedeutende Trockenrasengebiete befinden. Critical loads
von 5-7 kg N/ha, a sind als sehr kritisch zu betrachten. Aussagen zu
Gefährdungen der FFH-Gebiete sind nicht möglich. Daher wird eine
Ergänzung des Gutachtens mit diesem fachlichen Aspekt gefordert.
Bei der Ausbreitungsrechnung wurde die Qualitätsstufe QS 2 angesetzt.
Das Szenario 6 wurde mit der Qualitätsstufe QS 0 gerechnet?
Die Qualitätsstufe ist abhängig von der Anzahl der Quellen und Rechenzielen. Daher wurde für die Schweinemastanlage eine QS von 2 angesetzt.
Für Szenarien bis 7 geringere Quellenzahl, daher war eine Qualitätsstufe
QS 0 ausreichend.
fordert abschließend nochmals eine Neuberechnung, da Quellen außer
Acht gelassen wurden und das genutzte Windfeld nicht korrekt ist.
Die Prüfung erfolgt derzeit durch die Fachbehörde. Nachforderungen
werden erstellt. Die Ergebnisse der Prüfung können hier nicht vorweggenommen werden.
11.02.2010
Die Abluftgeschwindigkeiten wurden in der Ausbreitungsrechnung nicht
plausibel dargestellt. Lt. Frau Donhauser wurden die Abluftgeschwindigkeiten über den Abluftwärmestrom bzw. die effektive Quellenhöhe berücksichtigt. Frau Tapernon hat nach VDI 3782 Blatt 3 nachberechnet:
Volumenstrom wurde im Gutachten angegeben, zur Temperatur fanden
sich keine Angaben, lt. log-Datei 0 °C angesetzt, Wärmestrom bei 0 MW,
Volumenstrom überwiegend 0 m³/h. Diese Berechnung ist hinfällig.
bittet Frau. Tapernon, der Genehmigungsbehörde diese Nachberechnungen z.V. zu stellen.
Liegt eine Stellungnahme der Immissionsschutzbehörde bereits vor?
Es liegt noch keine abschließende Stellungnahme vor. Dem Ansatz der
verwendeten Emissionsfaktoren wurde durch das LUA zugestimmt.
Die Gutachterin wollte nachreichen, welche Gebäude berücksichtigt
wurden.
Frau Donhauser wird sich dazu äußern.
Es ist nicht richtig, dass mit warmen Quellen gerechnet wurde, sondern mit
kalten. AUSTAL 2000 nutzt die Gleichung der VDI 3782 Blatt 3. Dieser
Einwand ist nicht nachvollziehbar.
Es wurde gestern Einigung erzielt, dass diesbezüglich ggf. Nacharbeiten
nötig sind.
Es liegt scheinbar ein Missverständnis vor. Beide Gesprächspartner haben
Recht. Der vom Ing.-büro Eckhof gewählte Ansatz (Temperatur und Volumenstrom gleich Null) führt zu konservativen Ergebnissen, weil der thermische Anteil der Abluftüberhöhung wegfällt. Dazu gibt es eine Reihe von
Untersuchungsergebnissen. Die thermische Überhöhung wird in der
behördlichen Praxis nicht gewollt, weil sonst eine zu große Überhöhung
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Frau Tapernon
Herr Wohlfahrt
Herr Kersandt
Herr Werner
Frau Donhauser
Top 3.1.3
Herr Decruppe
Frau Donhauser
Herr Werner
Herr Buß
Frau Donhauser
Herr Buß
Frau Donhauser
Herr David
Herr Steinbach
Herr Kersandt
Herr Wolters
Herr Kersandt
Frau Donhauser
und ein Hinaustragen der Abluft modelliert wird, wodurch die Emission viel
geringer werden würde.
Dies bezieht sich auf die Emission der Anlage in der Nähe. Weiter
entfernte Emissionen wie Gotzdorf würden vernachlässigt.
Es gibt einen Zusammenhang zwischen Emissionskonzentration und
Quellhöhe. Vereinfacht kann gesagt werden, dass mit zunehmender
Quellhöhe die Emissionen im gesamten Emissionsfeld geringer werden.
schlägt vor, dass die Gemeinde mit Hilfe des Gutachterbüros ihre
Stellungnahme vorgelegt, ggf. Einsicht nimmt in die log-Datei etc.. Die
Antragstellerin kann ggf. Stellung nehmen.
möchte gern nochmals das Thema Gebäudemodellierung aufgreifen.
verweist auf die Grafik 3 der Antragsunterlagen. Es wurde ein Gebäude
über die Rauigkeitslänge berücksichtigt, die anderen Gebäude wurden als
Gebäude explizit berücksichtigt.
Luftschadstoffimmissionen
Untersuchungsgebiet
Der Untersuchungsraum sollte im Hinblick auf den Schutz von FFH-Gebieten, um die südlich und südwestlich gelegenen Waldgebiete sowie die
bisher nicht erwähnten NSG erweitert werden. Der Untersuchungsraum
sollte auch die FFH-Gebiet Forst Zinna und Jüterbog Karlswerk
umschließen.
Lt. Unterlagen wurden die nördlich Flächen des südlich gelegenen FFHGebietes einbezogen.
schlägt vor, dieses Thema beim Naturschutz zu behandeln.
Wurde der OT Frankenfelde berücksichtigt. Bittet das LUA um Prüfung.
Aufgrund der Entfernung zum Emissionsort war Frankenfelde nicht zu
berücksichtigen.
hegt Zweifel am Untersuchungsgebiet, da bereits jetzt erhebliche
Geruchsbelästigungen.
Frankenfelde ist etwa 3,8 km von der Anlage entfernt. Die auftretenden
Gerüche können nicht sicher der vorhandenen Schweineanlage zugeordnet werden.
spricht in Vertretung für Herrn Franke, der im Unternehmen KEBL tätig ist
und berichtet von erheblichen Geruchsbelästigungen. Kann garantiert
werden, dass diese nicht stärker werden? Herr Franke hat eine Ableitung
von Gülle über den Seltersgraben in das Pfefferfließ beobachtet. Wie kann
dies zukünftig vermieden werden?
Die Gülle wird unter Top 3.5 behandelt.
Das ca. 1 km östlich gelegene Betonwerk KEBL ist nach seiner Auffassung
später als die Schweineanlage in Betrieb genommen worden.
Hier ist Planungsrecht anzuwenden für die bestehende Nutzung. Die
Ausweitung der Anlage ist eine andere Problematik.
Eine Geruchsvorbelastung lag bereits vor. Zu betrachten ist nun die Vorund die Zusatzbelastung.
Im genehmigten Zustand liegt die Gesamtbelastung bei 11 %. Für den
geplanten Zustand steigt er um 1 %. Zulässig für die gewerblichen Flächen
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Erörterungstermin zur wesentlichen Änderung einer Schweinezuchtanlage und Errichtung einer Biogasanlage der
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sind 15 %.
Herr Werner
War Frankenfelde zu berücksichtigen? Dort ist eine Geruchsstundenhäufigkeit von 6 vorzufinden. Der Einwirkbereich der Anlage reicht bis
Frankenfelde, demnach ist der OT mit zu betrachten.
Frau Donhauser Das ist nicht korrekt. In einem Abstand von 1,7 km von der Anlage in der
Richtung, in der auch Frankenfelde liegt, haben wir 6 %. Das ist am
südöstlichen Rand von Frankenfelde. Als Gutachterin gehe ich davon aus,
dass in einem Abstand von 3,8 km ein beurteilungsrelevanter Beitrag der
Anlage nicht auszumachen ist.
Herr Wolters
Es liegt ein bestandeskräftiger Bebauungsplan vor (B-Plan). Das
Betonwerk ist als Industriegebiet ausgewiesen. Der Plan wird
nachgereicht. Das Gebiet hat eine Fläche von 16 ha.
Herr Prof. Geilen hat ein Problem mit Annahmen und Vermutungen. Die Aussage „Ich gehe
davon aus, dass…“ ist mit Untersuchungen und Zahlen zu belegen.
Herr Kersandt
Unserer Kenntnis nach handelt es sich bei dem Betonwerk um einen
Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP). Der Rest ist durch einen
Flächennutzungsplan (FNP) ausgewiesen. Kenntnisse der Umrisse des
BPL sind für eine Beurteilung notwendig.
Herr Steinbach
stellt klar. Wir haben es mit einem bestätigten BPL, d.h., mit einem
Industriegebiet, zu tun. Nach der GIRL sind dafür 15 % zulässig. Zu
erwarten sind nach der Änderung der Anlage 12 %.
Frau Donhauser Die 12 % gelten für den nordwestlichen Zipfel der gewerblichen Baufläche.
Im Bereich des VEP liegen wir bei 7-8 %.
Frau Tapernon
Nach 4.6.2.5 TA Luft ist das Beurteilungsgebiet das 50fache der tatsächlichen Schornsteinhöhe um den Emissionsschwerpunktes herum und in
dem Gebiet, in dem die Zusatzbelastung ankommt, mehr als 3 % des
Langzeitkonzentrationswertes beträgt. Gibt zu bedenken, dass hier der
Irrelevanzgrundsatz zu Grunde gelegt werden kann. Beide Kriterien sind
einzuhalten. Man könnte die 15 % anwenden und davon 3 % nehmen. Es
ist aber auch möglich, die GIRL heranzuziehen, die 2 % der Jahresstunden
an Gerüchen als Irrelevanzkriterium vorschreibt (Erweiterung des Gebietes
bis 2 % nachgewiesen werden). Jenseits der 2 % ist auch die Zusatzbelastung zu betrachten.
Frau Donhauser Hinsichtlich des Untersuchungsgebietes haben wir uns an die Vorgaben
der TA Luft gehalten. Eine Ausweisung des Gebietes nach Geruchsstundenhäufigkeiten wird abgelehnt. Das Untersuchungsgebiet von 1 km um
den Anlagenstandort herum wird als ausreichend betrachtet. Frankenfelde
liegt etwa 4 km entfernt, so dass von keinem beurteilungsrelevanten
Beitrag der Anlage auszugehen ist.
Frau Tapernon
Um das Gutachten unangreifbar zu machen, schlagen wir vor, die
Berechnungen (in Bezug auf Irrelevanz) nachzuliefern.
Herr Werner
Wenn die GIRL Anwendung findet, muss der Untersuchungsraum so
ausgeweitet werden, dass die 2 % Bereiche noch inbegriffen sind. Es ist
kein starres Festhalten an rechtlichen Parametern (1 km) zulässig,
sondern die Einbeziehung aller möglichen Einwirkorte (z.B. FFH-Gebiete).
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Erörterungstermin zur wesentlichen Änderung einer Schweinezuchtanlage und Errichtung einer Biogasanlage der
Firma Agrarprodukte Frankenförde GmbH & Co. KG am Standort 14947 Nuthe-Urstromtal, OT Frankenförde
Herr Steinbach
Ist es ein großer Aufwand zu rechnen, welche Geruchsbelastung in Frankenfelde zu erwarten ist?
Herr Kersandt
Im Scopingtermin wurde mit dem LUA der Untersuchungsraum festgelegt
(1 km + weitere Ortschaften). Ggf. kann sich natürlich die Fachbehörde
zum Untersuchungsraum äußern.
Herr Wohlfahrt
Laut Geruchsimmissionsrichtlinie hat das Beurteilungsgebiet für Gerüche
einen Radius von 600 m zu betragen. Das kommt hier nicht in Frage, es
muss sachgerecht sein. Die TA Luft gibt für Anlagen mit solchen Quellhöhen einen Radius von 1 km vor. In anderen Bundesländern wird
durchaus die 2 % Isolinie als Begrenzung genutzt.
Herr Werner
Ist es sachgerecht, die 2 % Isolinie anzuwenden?
Herr Wohlfahrt
Ja, das ist sachgerecht.
stellt den Antrag, das Untersuchungsgebiet für die Beurteilung von GerüFrau Dr. Kalb
chen auf die 2 % -Isolinie auszudehnen und die Berechnungen entsprechend zu korrigieren.
stellt den Antrag, die Erfahrungen der Einwohner von Frankenfelde zu
Herr Buß
berücksichtigen. Die Geruchsbelästigung ist bei vor Ort-Begehungen zu
messen.
Herr Steinbach
Kann ein Wert für Frankenfelde nachgereicht werden?
Frau Donhauser Mit einigem Aufwand ist dies zu leisten, wenn die Behörde dies fordert.
Herr Prof. Geilen Ist das Verfahren in Frage gestellt, wenn die Einwohner von Frankenfelde
nicht beteiligt wurden und ihre Einwendungen nicht formulieren konnten?
Herr Steinbach
Es kann grundsätzlich jeder Einwendungen erheben, auch aus Frankenfelde kamen Einwendungen. Davon grundsätzlich zu trennen ist die Frage
der Emissionen bzw. des Untersuchungsradius`. Einzubeziehen ist
Frankenfelde nicht, weil der Untersuchungsradius vom 1 km vorgegeben
ist. Aber die Immissionsseite ist zu betrachten, auch für Luckenwalde.
Herr Buß
Die Gemeindeordnung des Landes Brandenburg regelt die Aufgabenbereiche der Gemeinde. Nach § 3 Abs. 2 ist u.a der Schutz der natürlichen
Umwelt, die Entwicklung der Freizeit- und Erholungsbedingungen, die
Bauleitplanung und auch die Förderung von Wirtschaft und Gewerbe zu
festgelegt. Wir sehen ganz deutlich Belange der Stadt betroffen.
Stellt den Antrag, die Beteiligung der Stadt Luckenwalde nachzuholen.
Herr Werner
Aus der Auslegung müssen die Bürger erkennen können ob ihre Belange
berührt sind. Da die Unterlagen aus unserer Sicht fehlerhaft sind (Frankenfelde wurde nicht einbezogen), ist eine neue öffentlicher Beteiligung
durchzuführen (§ 9 UVPG).
Herr Steinbach
Falls sich aus dem EÖT ergibt, dass neue Berechnungen notwendig sind,
ist durch die Behörde eine erneute Auslegung zu prüfen. Dem soll nicht
vorgegriffen werden.
Frau Prof.
Frau Donhauser hat ausgeführt, dass ihre gutachterliche Abschätzungen
Versteyl
auf der Basis der Erkenntnisse eines Emissionsortes, der in gleicher
Richtung wie Frankenfelde liegt, aber 1,7 km entfernt ist, ergeben haben,
dass es in Frankenfelde zu irrelevanten Zusatzbelastungen kommen wird.
Dieser Nachweis kann bis zum Fortsetzungstermin am 24.02.2010
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Herr Steinbach
Herr Schmidt
Herr Werner
Fr. Pöppelmeier
Frau Donhauser
Herr Wolters
Herr Werner
Frau Donhauser
Herr Werner
nachgeliefert werden.
Die Nachberechnungen werden durch die Antragstellerin geliefert.
zweifelt die Kompetenz aller Gutachter an, die nicht im Einwirkbereich der
Anlage leben. Die Gerüche sind auch abhängig von der Wetterlage.
Belastung durch Verkehr
Im Landschaftsrahmenplan ist die Erschließungsstraße L 80 als Straße mit
hoher Belastung und hohem Schadstoffaufkommen dargestellt. Die geänderte Anlage soll zu 6.600 Lkw-Fahrten im Jahr führen. Aus den Antragsunterlagen ist nicht ersichtlich, inwieweit die geänderte Anlage zu einer
Zunahme des Verkehrs führen wird. Die zusätzliche Belastung durch
Verkehr wird aus unserer Sicht die Erheblichkeitsschwelle überschreiten.
fragt in diesem Zusammenhang, ob es üblich ist, Einfachfahrten zu zählen.
Im Rahmen der Schallimmissionsprognose ist der anlagenbezogene Verkehr in das Modell eingeflossen. Es wird im Modell eine Straße konstruiert,
die vom gesamten Verkehr umfahren wird. Somit ist der Verkehr nicht
doppelt anzusetzen.
Die angegebenen 6.600 Fahrten sind in etwa der zu erwartende Jahresverkehr, der sich nicht auf den anlagenbezogenen Verkehr der Prognose
bezieht, weil dort der tagesmaximale Verkehr berücksichtigt wird.
Die 6.600 Fahrten beziehen sich auf den Punkt 7.4 der TA Lärm, wo der
anlagenbezogene Verkehr auf den öffentlichen Verkehrswegen betrachtet
wird. Die Betrachtung ist nicht notwendig, da sich die maßgeblichen Immissionsorte mehr als 500 m von der Ein- und Ausfahrt der Anlage entfernt
befinden.
Wie viele Fahrzeuge bewegen sich pro Tag oder Jahr zur Anlage hin und
zurück?
Gemeint ist die Belastung durch Verkehr, die für die umliegenden Ortschaften hervorgerufen wird. Nach meinen Berechnungen sind das 6.622
Lkw-Fahrten pro Jahr (Voll- und Leerfahrten) zuzüglich Pkw-Verkehr.
Die Zahlen wurden durch uns freiwillig in die Schallprognose mit ein
gegeben. Laut 7.4 TA Lärm ist diese Angabe nicht erforderlich. Es wurden
einzelne Fahrten ausgewiesen.
Geruchsbelastung (Immissionswerte, Intensität, Gülleausbringung)
Hinsichtlich der Geruchsbelastung haben wir bereits die Eingangsdaten,
besonders auf fehlende Emissionsfaktoren, hingewiesen. Die Gerüche
werden nach unserer Ansicht deutlich unterschätzt.
Die geänderte Anlage ist unzulässig, weil
1. sie am Standort selbst zu unzumutbaren Geruchsbelästigungen führt.
Betriebsfremde Gewerbe und eine Verkaufsstelle müssen etwa 42 %
Geruchsstundenhäufigkeiten hinnehmen. Nach der GIRL sind für Gewerbe- und Industriegebiete Werte bis 15 % zulässig. Dieser Orientierungswert kann im Einzelfall überschritten werden, aber es handelt sich bereits
um eine deutliche Überschreitung.
2. Im Industriegebiet Frankenförde (BPL) ist bisher nur ein Betrieb
ansässig (Betonwerk). Das Planungsziel ist die Ansiedlung von Gewerbeund Industriebetrieben. Dieses wird nicht möglich sein, weil durch die
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Frau Prof.
Versteyl
Herr Werner
Frau Tapernon
Herr Steinbach
Frau Prof.
Versteyl
Vorbelastung von 15 % der zugelassene Wert nahezu ausgeschöpft ist.
Am nordwestlichen Rand wird ein Wert von 12 % ausgewiesen, genau
daneben ein Wert von 17 %. Es ist großer Sprung zu verzeichnen, so dass
die Verringerung der Beurteilungsflächen angestrebt werden muss.
Das Planungsrecht der Gemeinde ist verletzt, weil eine weitere Ansiedlung
von geruchsintensivem Gewerbe nicht mehr möglich ist, da damit die
GIRL-Orientierungswerte überschritten würden.
Als betriebsfremde Immissionsorte können die Schlachterei und die
Nerzfarm genannt werden. Der Orientierungswert von 15 % wird tatsächlich überschritten. Die GIRL sieht als Duldungspflicht auch höhere Emissionen von 25 % Jahresstundenhäufigkeitvor5, die hinzunehmen sind.
Dies betrifft Betriebe landwirtschaftlicher Art und Betriebe im Außenbereich, die der Landwirtschaft zuzuordnen sind. Das Rücksichtnahmegebot
von Betrieben im Außenbereich nach der GIRL kann auf bis zu 50 % ausgedehnt werden. Es ist offen, welchen Schutzanspruch betriebsfremde
Nutzungen auf Betriebsgrundstücken haben. Sie sind nur zu betrachten,
wenn sich Menschen regelmäßig darin aufhalten (> 8 h). Dies trifft auf die
Schlachterei zu, auf die Nerzfarm nicht.
Wo genau liegt das Bebauungsplangebiet? Ohne Angaben zum B-Plan ist
eine Aussage zum Planungsrecht nicht zulässig.
Die Einwender haben dies nicht nachzuweisen. Wenn das Gewerbegebiet
mit 12 % fast ausgeschöpft ist, dann ist keine weitere Ansiedlung von
Gewerbe möglich. Die GIRL kann fachliche Werte vorgeben, kann aber
nicht das Rücksichtnahmegebot konkretisieren. Das sind immer Einzelfallentscheidungen. Nach den Antragsunterlagen sind an der Schlachterei 3039 Geruchsstundenhäufigkeiten zu verzeichnen. Als Orientierungswert ist
15 vorgegeben, ggf. sind noch 20-25 hinzunehmen. Der vorliegende Wert
ist kein Bereich mehr, der zu akzeptieren ist.
gibt Herrn Werner mit der Duldungspflicht der Schicksalsgemeinschaft
Recht. Beim Scopingtermin am 07.02.2007 wurde festgelegt, die benachbarte Nerzfarm und die Schlachterei mit Räucherei als Immissionsort zu
berücksichtigen. Es waren insgesamt acht Orte aufgeführt, für diese
wurden maximal 15 % Geruchsstundenhäufigkeit gefordert.
Für die Nerzfarm ist unstrittig, dass es kein ständiger Arbeitsort ist. In
Frage steht die Schlachterei.
Die GIRL wird als Erkenntnisquelle in ihrer Gesamtheit von Gerichten
herangezogen, auch in der Frage der Schicksalsgemeinschaft. Darüber
hinaus ist sie im Land Brandenburg eingeführt worden. Die Genehmigungsbehörden haben sie zu berücksichtigen, natürlich immer auf den
Einzelfall bezogen. Der Gutachter ist zu dem Ergebnis gekommen, dass
die 25 %, die an den ständigen Arbeitsplätzen auf dem Betriebsgelände
ankommen, hinzunehmen sind. Die Antragstellerin und die Planer haben
die Pflicht, die planungsrechtliche Situation zu ermitteln. Dieser Pflicht sind
die Planer nachgekommen. Ein 16 ha großer B-Plan wurde nicht gemeldet.
Ggf. ist Meldung nicht korrekt. Auch in der aktuellen Stellungnahme, in der
das Einvernehmen verwehrt wurde, ist der B-plan nicht genannt worden.
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Erörterungstermin zur wesentlichen Änderung einer Schweinezuchtanlage und Errichtung einer Biogasanlage der
Firma Agrarprodukte Frankenförde GmbH & Co. KG am Standort 14947 Nuthe-Urstromtal, OT Frankenförde
Herr Werner
Frau Prof.
Versteyl
Herr Werner
Frau Donhauser
Herr Steinbach
Frau Neumann
Frau Prof.
Versteyl
Herr Wolters
Herr Werner
Herr Wohlfahrt
Für die Beurteilung der Zusatzbelastung wurde das im FNP ausgewiesene
Gewerbegebiet mit 7 bis 12 %, d.h., unter 15 % berücksichtigt.
Sind sie der Ansicht, dass wenn durch einen B-Plan ein Gewerbe- oder
Industriegebiet ausgewiesen ist, in dem es noch keine Ansiedlung gibt,
durch eine Anlage, die in der Nähe liegt, der Immissionswert von 15 %
ausgeschöpft werden darf? Sie übersehen dabei, dass das Gewerbegebiet
funktionslos wird, weil sich kein weiterer geruchsintensiver Betrieb
ansiedeln kann. Woher stammt der Wert 25 %, in den Unterlagen stehen
30-39 %.
Wir haben selbstverständlich berücksichtigt, dass auf dem durch FNP
ausgewiesenen Gewerbegebiet auch zukünftig eine Ansiedlung von
Gewerbe zulässig sein muss. Dem haben wir Rechnung getragen. Wenn
ein B-Plan vorliegt – es ist wichtig, dass die Gemeinde diesen vorlegt –
haben wir einen höheren Schutzanspruch. Das Betonwerk (VEP) hat sich
nach dem Bestandsbetrieb (Anlage) angesiedelt. Die Gemeinde ist bei der
Ausweisung von Gewerbe- und Industrieflächen verpflichtet zu ermitteln,
welche Vorbelastung aus dem Bestandsbetrieb resultiert. Dem Bestandsbetrieb ist ebenfalls Entwicklungspotential einzuräumen.
Die Genehmigungsbehörde hat keine Verwerfungskompetenz in Bezug auf
rechtskräftige B-Pläne. Wenn der B-Plan existiert und durch die Erweiterung der Anlage (Zunahme der Geruchsbelastung), die Planungsabsichten
einer Angebotsplanung beeinträchtigt werden, dann liegt ein Entgegenstehen von öffentlichen Belangen vor. Wo kommen die 25 % her?
Sie können nicht von den Gesamtbelastungen ausgehen. Es ist festzustellen, was die Fremdbetriebe, die auf den Immissionsort einwirken, bewirken. Es können nicht die eigenen Emissionen mit angesetzt werden.
Es sollte zunächst das Industriegebiet abgeschlossen werden. Gibt es
einen B-Plan, oder liegt ein VEP vor?
Diese Frage wurde nicht mit betrachtet, weil sie uns im Rahmen des
Vorhabens nicht vorgelegt wurde. Es handelt sich hier um ein immissionsschutzrechtliches, nicht um ein planungsrechtliches Problem. Es gibt einen
VEP und einen B-Plan, diese können vorgelegt werden.
Hat die Gemeinde Kenntnis vom B-Plan? Zur Änderung des FNP bzw.
Aufstellung des B-Planes ist ein Umweltbericht (Gutachten) notwendig.
Darin sind Aussagen zur Geruchsvorbelastung erforderlich.
Es gibt einen VEP und einen B-Plan, diese werden in das Verfahren
einfließen.
Für die Beurteilungsfläche nordwestlich des Industriegebietes wird ein
Wert von 12 % ausgewiesen, für eine Fläche direkt daneben ein Wert von
17 %. Es ist eine Verkleinerung der Beurteilungsflächen für die nördlichen
Flächen vorzunehmen. Ab welchen Sprüngen ist lt. Fachbehörde eine
Verkleinerung der Beurteilungsflächen möglich?
Bei den Beurteilungsflächen sollte ein Unterschied von 4 % nicht überschritten werden. Bei einem Unterschied von 5 % könnte nachgearbeitet
und neu ausgewiesen werden. Große Folgen wird dies vermutlich nicht
haben.
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Erörterungstermin zur wesentlichen Änderung einer Schweinezuchtanlage und Errichtung einer Biogasanlage der
Firma Agrarprodukte Frankenförde GmbH & Co. KG am Standort 14947 Nuthe-Urstromtal, OT Frankenförde
PAUSE
Herr Steinbach
bittet darum, den B-Plan vorzulegen. Es ist noch die Frage offen, ob die
Nerzfarm ständige Arbeitsplätze hat?
Frau Bochow
Das LUA geht davon aus, dass ständige Arbeitsplätze vorhanden sind.
Fr. Prof. Versteyl Woraus schließen sie das? Sind Arbeitskräfte mehr als 8 Std/d anwesend?
Frau Bochow
war im Herbst 2009 vor Ort. Der Anlagenbetreiber hat diese Angaben
bestätigt. Die Arbeitsstunden pro Tag wurden nicht konkret besprochen.
Herr Prof. Geilen stellt den Antrag, zu prüfen, ob in der benachbarten Nerzfarm ständige
Arbeitsplätze vorhanden sind.
Hat im Laufe des EÖT gelernt, dass Gülle bei ordnungsgemäßer Ausbringung ein Wirtschaftsdünger und nicht Gegenstand des Antrages ist.
Die Abfälle aus der Biogasanlage sind separat zu betrachten. Eine Produktionsstätte von Düngemitteln kann evtl. auch Schadstoffe wie Zink,
Kupfer und Antibiotika mit erzeugen. Dies muss berücksichtigt werden. Bei
einer Zulassung einer Produktionsstätte ist nicht zu vernachlässigen,
welche Stoffe freigesetzt werden (Gerüche, Boden- und Wasserbelastung).
Herr Steinbach
Das Ausbringen von Gülle und Gärresten fällt nicht unter das Immissionsschutzrecht, wenn die Ausbringung ordnungsgemäß erfolgt. Die Flächenbilanzen werden geprüft und unter Top 3.6 behandelt.
Herr Ludwig
geht davon aus, dass die Nerzfarm und die Schlachterei eine Schicksalsgemeinschaft mit der Anlage bilden und mehr erdulden müssen als die
GIRL es vorgibt. Es handelt sich um eine vorläufige Bewertung. Da die
Geruchsimmissionsprognose hohe Werte an der Schlachterei ausgewiesen hat, d.h., höhere als die GIRL standardmäßig mit 0,15 vorsieht, gehen
wir davon aus, dass die Werte höher sein können und dürfen. Eine abschließende Stellungnahme steht noch aus.
Frau Tapernon
Die Eigengerüche des Betriebes werden bei der Geruchsimmissionsprognose nicht berücksichtigt, wohl aber alle anderen umgebenden
Gerüche. D.h., die gegenseitigen Gerüche, z.B. des Schlachtbetriebes
müssen bei der Nerzfarm berücksichtigt werden und umgekehrt.
Höhere zulässige Werte sind nicht verständlich, weil beim Scopingtermin
am 07.02.2007 durch das LUA für die Schlachterei und die Nerzfarm
Immissionswerte festgelegt wurden. Dies steht dem Begriff der Duldungsgemeinschaft entgegen.
Herr Steinbach
2007 galten u.U. andere Berechnungsgrundlagen. Es wurde in Brandenburg noch nicht die Bundes-GIRL angewandt, u.U. war noch nicht das
AUSTAL G als Modell offiziell anzuwenden. Es ist nicht nachvollziehbar,
auf welcher Basis die Werte festgelegt wurden und ob diese ggf. korrigiert
werden müssen.
Frau Prof.
Die Festlegungen des Scopingtermins sind weder rechtlich verbindlich
Versteyl
noch abschließend. Sie sind eine Hilfestellung für die Antragstellerin, welche Unterlagen etc. einzureichen sind. Die Tatsache, dass z.B. bei der
Festlegung des Untersuchungsrahmens noch Nachforderungen von Fachbehörden erhoben werden (Einbeziehung FFH-Gebiet, Betrachtung Nerzfarm), sagt nichts aus über die Genehmigungsfähigkeit der Anlage aus. Es
ist die abschließende rechtliche Bewertung des Vorhabens abzuwarten.
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Herr Werner
Herr Ludwig
Herr Werner
Fr. Pöppelmeier
Frau Prof.
Versteyl
Herr Werner
Frau Prof.
Versteyl
Herr Steinbach
Herr Werner
fragt Herrn Ludwig: Inwieweit wird bei der Beantwortung der Frage, ob
bestimmte Gerüche für betriebsfremde Nutzungen unzumutbar sind
tatsächlich nur auf die betriebsfremden Einträge abgestellt?
Ist die Verkaufsstelle separat zu betrachten? Sie gehört nicht zur
Schlachterei. D.h., wenn die Verkaufsstelle betrachtet wird, dann können
keine eigenen Gerüche mit angesetzt werden, weil es eine betriebsfremde
Verkaufsstelle ist.
Die Rechtsprechung tendiert zurzeit in die Richtung, dass die Geruchsemissionsgesamtbelastung unter dem Einfluss aller Emittenten zu
betrachten ist. Dies ist unlängst im Windbereich entschieden worden. Es
stellt sich die Frage, ob die Geruchsimmissionsbelastung am Immissionsort die maßgeblichen Immissionswerte überschreitet. Dies ist davon zu
trennen, welche Immissionswerte an diesem Immissionsort maßgeblich
sind. Zu dieser Frage wird eine abschließende Beurteilung vorgenommen
werden. Dabei spielt die Überlegung eine Rolle, ob der Immissionswert
über dem herkömmlichen Richtwert gebildet werden muss, den die GIRL
ausweist (0,15). Im Ergebnis ist zu prüfen, ob der Immissionswert von 0,15
auch unter Berücksichtigung aller Emissionen, die auf den Immissionsort
einwirken, überschritten werden darf und kann.
Nach der GIRL ist die Gülleausbringung nicht im Rahmen der Immissionsprognose zu betrachten, aber im Einzelfall kann eine Sonderfallbetrachtung erforderlich sein. Dies ist nach unserer Auffassung hier der Fall, weil
durch die Gülleausbringung die Emissionswerte im Gewerbe- und Industriegebiet selbst und im ausgewiesenen Industriegebiet erhöht werden. Es
ist wahrscheinlich, dass unter Hinzuziehung der Güllegerüche die Unzumutbarkeitsschwelle überschritten wird,
Dabei sind die Art des Bodens und die Bewirtschaftung zu berücksichtigen.
Nach der GIRL Nr. 1 ist die Beurteilung von Güllegerüchen (landwirtschaftliche Düngung) entsprechend den Ergebnissen des Projektes
„Geruchsbeurteilung in der Landwirtschaft“ bei der Bewertung der
Gesamtbelastung im Rahmen der Regelfallbeurteilung nicht erforderlich.
zitiert weiter: Im Einzelfall kann es nach Nr. 5 GIRL erforderlich sein, Güllegerüche in die Betrachtung der Geruchsimmissionssituation mit einzubeziehen. Im Umfeld der Anlage wird Gülle ausgebracht und auf dem
Anlagengelände selbst sowie auf dem benachbarten Gewerbegebiet sind
kritische Werte bereits erreicht. Es ist zu vermuten, dass unter Einbeziehung der Güllegerüche die Unzumutbarkeitsschwelle überschritten wird,
Das sind gerade nicht die Kriterien für die Einzelfallbetrachtung, sondern
der Regelfall. Im Regelfall liegt eine solche Anlage im Außenbereich
inmitten von Flächen, auf denen Gülle aus anderen Betrieben ausgebracht
wird. Andere Kriterien, die eine andere Betrachtung nahelegen, ist nicht
gegeben.
bittet Herrn Werner, sein Anliegen umfassend zu begründen.
Im Gebiet selbst liegen wir bei 42 %, Orientierungswert ist 15 %. Im
Industriegebiet liegen wir an der Grenze des Zulässigen. Wenn die
umliegenden Flächen begüllt werden, so besteht nach seiner Auffassung
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Herr Werner
einer Sondersituation. Im Nachgang wird Herr Werner diese Auffassung
umfassend begründen.
Ammoniakbelastung
Als Zusatzbelastung sind alle Emissionen zu berücksichtigen, die vom
geänderten Anlagenbestand ausgehen. Es steht die Frage, ob diese Zusatzbelastungen als schädlichen Umwelteinwirkungen anzusehen sind. Für
die Einschätzung, ob Ammoniakdepositionen als schädlich anzusehen
sind, gibt es keine gesetzlich fixierten Grenzwerte. In der Praxis wird das
LAI-Papier („Ermittlung und Bewertung von Stickstoffeinträgen“) angewandt. D.h., es sind nur dann die Genehmigungsvoraussetzungen gegeben, wenn die fachlichen Werte des LAI-Berichtes nicht überschritten
werden.
Es gibt zum Einen einen rechtswidrigen Altbestand. Wenn ein Altbestand
rechtswidrig ist (unzulässig hohe Ammoniakemissionen), dann ist von
vornherein eine Änderungsgenehmigung unzulässig (VG Greifswald, Quelle wird nachgereicht). Für den Altbestand ist unter Berücksichtigung eines
Transferfaktors von 0,2 am nordöstlichen Waldrand eine Ammoniakdeposition von 57,2 kg N/ha,a und am südöstlichen Waldrand von 130 kg N/ha,a
anzusetzen. Wenn eine erhöhte Depositionsgeschwindigkeit für den Waldrand berücksichtigt wird, ist für den nordöstlichen Waldrand eine Deposition von 68 kg N/ha,a und für den südöstlichen Waldrand von
155 kg N/ha,a anzusetzen. Nach dem LAI-Bericht sind critical loads für
Bäume von 15-20 kg N/ha, a (Mittelwerte 17,5) für Böden im Wald 10-15
kg N/ha,a (Mittelwerte 12,5) anzusetzen. Die angegebene Spannbreite ist
anhand von Standortparametern näher einzugrenzen. Dieser Wert ist mit
einem Zuschlagsfaktor zu multiplizieren, der sich aus der Einordnung des
Ökosystems in verschiedene Funktionsbereiche und aus der Gefährdungsstufe ergibt. Die Einordnung des Ökosystems erfolgt in die Lebensraumoder Regulations- oder die Produktionsfunktion. Nach der Definition des
Landeswaldgesetzes sind Wälder in die Lebensraum- und Regulationsfunktion einzuordnen. Wenn zugunsten der Antragstellerin die Einordnung
in die Regulationsfunktion und eine geringe Gefährdungsstufe unterstellt,
kann ein Zuschlagfaktor von 2,0 errechnet werden. D.h., der Beurteilungswert nach dem LAI-Bericht beträgt für Bodenprozesse 25 kg N/ha,a und für
Bäume 35 kg N/ha,a. Bei einer anzunehmenden Höchstdisposition von 57
bzw. 130 kg N/ha,a liegen wir bei einer Überschreitung um das Vier- bis
Sechsfache.
Weiterhin wurde im Gutachten von Prof. MURACH dargestellt, dass die
Bäume im nahen Umfeld der Anlage bereits Vitalitätsschäden aufweisen
und bereits von einer Eutrophierung auszugehen ist. Der Altbestand ist
rechtswidrig, weil er zu schädlichen Umwelteinwirkungen führt.
Beim Änderungsgegenstand errechnen sich Depositionswerte für den
nordöstlichen Waldrand von 50 kg N/ha,a und für den südwestlichen Waldrand von 75 kg N/ha, a. D.h., durch die Zusatzbelastung der geänderten
Anlage werden die Beurteilungswerte um das Doppelte überschritten. Es
stellt sich die Frage, ob eine Vorbelastung hinzuzurechnen ist? Nach LAI-
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Frau Prof.
Versteyl
Herr Decruppe
Frau Prof.
Versteyl
Herr Steinbach
Frau
Pöppelmeier
Herr Werner
Papier S. 27 ist die Vorbelastung durch die Anlage hinzuzurechnen (auch
UBA workshop 08.12.2009 und coast workshop 18.-20.05.2009 in
Brüssel). Nach dem Brüsseler workshop beträgt die Vorbelastung 33 kg
N/ha, a, so dass eine Gesamtbelastung für den nordöstlichen Wald von
87 kg N/ha,a und für den südwestlichen Wald von 107 kg N/ha,a angenommen werden kann (Beurteilungswerte Boden 25, Bäume 35).
Prof. MURACH hat in seinem Gutachten ausgeführt, dass bereits eine Eutrophierung und Schädigung des Waldes südwestlich der Anlage eingetreten ist. Die Vorbelastung des Standortes versucht er wegzuwischen und
verweist auf einen Standort 40 km entfernt mit einer Vorbelastung von 10
kg N/ha,a (nach anderer Methode). Diese Vorgehensweise ist sachlich
falsch, weil die UBA-Methode eine einheitliche darstellt und kein Wert für
einen 40 km entfernten Standort herangezogen werden kann.
Herr HAFERKAMP hat sich beim UBA erkundigt, ob die Datensätze zur
Hintergrundbelastung bestätigt werden, was seitens des UBA bestätigt
wurde.
Zusammenfassend kann dargestellt werden, dass die geänderte Anlage zu
drei- bis vierfachen Überschreitung der Beurteilungswerte führt und
Schädigungen des Waldes bereits zu verzeichnen sind. Die Genehmigung
ist deshalb zu versagen.
Wenn konstatiert wird, dass der Altbestand rechtswidrig ist, dann sind alle
vorhandenen Tierhaltungsanlagen stillzulegen.
Neben dem LAI-Bericht 2006 ist der „Brandenburger Leitfaden zur Beurteilung von relevanten und irrelevanten Einträgen in Natura 2000-Gebiete“
heranzuziehen. Der betreffende Wald im Sinne dieses Leitfadens ist kein
geschützter Wald. Der Leitfaden enthält alle N-empfindlichen Pflanzenarten etc., die Kiefer jedoch nicht. Die Kiefer ist keine N-empfindliche
Pflanze.
Herr Jordan teilt die Ansichten von Herrn Prof. MURACH und bestätigte dies
in einem Schreiben an die Genehmigungsbehörde vom 28.01.2010: Die
Beurteilung der Ammoniakemissionen sind nachvollziehbar. Da die Emissionen der geänderten Anlage unter denen der bestehenden Anlage
liegen werden, bestehen aus ökotoxikologischer Sicht keine Bedenken
gegen das Vorhaben. Herr Prof. MURACH ist Mitarbeiter im Landeskompetenzzentrum Wald in Eberswalde.
Ist es so, dass ein Mitarbeiter der Landesverwaltung ein Gutachten
abgeben kann, dass von der Antragstellerin verwendet wird?
Herr Prof. MURACH ist Landesbediensteter und geht gleichzeitig einer
genehmigten Tätigkeit als Gutachter nach.
Es ist im Rahmen dieses EÖT nicht zu klären, in welcher Funktion Herr
Prof. MURACH das Gutachten erstellt hat.
Ist bei den betreffenden Waldökosystemen noch nach direkter anthropogener (Forst) und indirekter Beeinträchtigung zu unterscheiden?
Es gibt kein rechtliches Verschlechterungsverbot. Es kommt einzig darauf
an, ob die von der Anlage ausgehenden Emissionen als schädliche
Umwelteinwirkungen anzusehen sind. Nimmt positiv auf, dass unsere
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Frau Prof.
Versteyl
Herr Werner
Frau Prof.
Versteyl
Herr Dr. Eckhof
Frau Prof.
Versteyl
Herr Werner
Frau
Pöppelmeier
Herr Decruppe
Wälder nicht N-empfindlich sind.
stellt den Antrag, der Antragstellerin aufzuerlegen, ein Waldgutachten
vorzulegen, dass nicht von einem Mitarbeiter einer Verwaltung erstellt
wurde.
Herr Prof. MURACH hat das Gutachten nicht als Mitarbeiter einer Verwaltung, sondern als Privatperson angefertigt. Herr Jordan ist Mitverfasser
des Brandenburger Leitfadens. Das LAI-Papier ist als Entscheidungsgrundlage und für den Vollzug eingeführt worden. Gleiches gilt für den
Brandenburger Leitfaden. Alle Unterlagen dienen als Erkenntnisquellen,
nach denen eine fachliche Bewertung vorzunehmen ist, ob eine schädliche
Umwelteinwirkung vorliegt oder nicht.
Welche rechtliche Vorschrift gibt es für das Verschlechterungsverbot?
Wenn die bestehende Anlage bereits zu Schäden geführt hat, dann ist
keine Änderung oder Erweiterung der Anlage möglich.
Wir beziehen uns auf Ziffer 4.4 des Brandenburger Leitfadens. Im Rahmen
der Sonderfallprüfung (LAI-Bericht) nach Punkt 4.8 der TA Luft ist ein
Abschneidekriterium zu berücksichtigen, wenn es sich um empfindliche
Ökosysteme handeln würde.
hat an diversen workshops zum LAI-Papier teilgenommen. Es gibt Anregungen, das vorgenannte UBA-Papier anhand neuester wissenschaftlicher
Erkenntnisse zu überarbeiten. Die Vorlage ist für März 2010 geplant. Es ist
davon auszugehen, dass im Moment bei Berechnung nach dem LAIPapier worst case angesetzt wird. Die derzeit gültigen 28 kg N /ha,a Vorbelastung für Deutschland werden derzeit neu berechnet, man geht von
etwa 21 kg N/ha, a aus. Es wurde kritisiert, dass es keine Messstelle gibt,
die die Hintergrundbelastung validiert. Das LAI-Papier ist z.Zt. stark in der
Länderdiskussion. Der Erlass vom 20.11.2007 gilt weiter, das LAI-Papier
ist noch nicht verabschiedet. Im Erlass ist geregelt, dass keine Änderungsgenehmigung bei konstanten NH3-Emiossionen allein bei Überschreitung
des Beurteilungswertes versagt werden kann,
Uns liegt ein Schreiben von Herrn Remde (MGUV) zur probeweisen Einführung des Erlasses vom 20.11.2007 vor. Darin heißt es sinngemäß, dass
Änderungen bestehender Anlagen, die mit steigenden NH3-Emissionen
einhergehen, nicht allein mit der Anwendung der Verwaltungsempfehlung
versagt werden können. In einem weiteren Schreiben des MLUV vom
18.12.2009 wurde für die Beurteilung von Stickstoffemissionen aus Tierhaltungsanlagen angewiesen, nach der TA Luft Punkt 4.8 Sonderfallprüfung zu verfahren.
Gerichte wenden nicht den Erlass, sondern das LAI-Papier als fachliche
Erkenntnisquelle an. Sind Wälder N-empfindliche Ökosysteme?
erläutert weitere Kritikpunkte am Gutachten von Herrn Prof. MURACH. Das
Waldökosystem ist bereits jetzt geschädigt. Erhöhte N-Depositionen sind
nicht hinzunehmen.
Es sind mehrere Biotope vorhanden, die N-empfindlich sind (Kartierung
liegt vor). Es ist sicherzustellen, dass schädliche Umwelteinwirkungen
vermieden werden. Aber es hat den Anschein, dass mit der Genehmigung
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die schädlichen Umwelteinwirkungen festgeschrieben werden.
PAUSE
Herr Fritzsche
Das Landeskompetenzzentrum Forst Eberswalde und der Landesbetrieb
Forst sind beide dem MUGV unterstellt. Wenn das Landeskompetenzzentrum einbezogen wird, dann kann von einem kompetenten Gutachten
ausgegangen werden.
Die Schutz-, Erholungs- und Nutzungsfunktionen des Waldes haben nicht
überall die gleichen Anteile. Im Umfeld der Anlage hat der Wald bereits auf
die Vorbelastung reagiert (Analyse N-Versorgung an Nadelproben). Herr
Fritzsche teilt diesbezüglich die Ansicht von Herrn Werner. Es wird ein
neues Waldgutachten eingefordert. Eine geänderte Stellungnahme von der
Forstbehörde liegt vor, darin sind Nachforderungen enthalten.
Frau Prof.
Wurde bereits durch das LUA entschieden, diese Nachforderungen zu
Versteyl
erheben?
Herr Steinbach
Dies ist fachlich nicht durch die Genehmigungsbehörde zu beurteilen. Die
Nachforderungen wurden erhoben.
Fr. Prof. Versteyl bittet um die Stellungnahme von Herrn Ludwig (LUA RS 4).
Herr Ludwig
Die Genehmigungsbehörde entscheidet, welche Unterlagen nachgefordert
werden. Bei wissenschaftlichen Zuarbeiten stützt sich die Genehmigungsbehörde auf die Fachbehörden.
Keimbelastung
Herr Werner
Die Aussagen in den Antragsunterlagen sind unzureichend. Es ist in der
Wissenschaft noch umstritten, ab welcher Schwelle eine Gesundheitsgefährdung durch Bioaerosole ausgeht, aber eine Gesundheitsgefährdung
kann nicht ausgeschlossen werden. Ergebnisse durchgeführter Studien
sind im neuen VDI-Entwurf 4250 enthalten: Von einer Gesundheitsgefährdung muss ausgegangen werden. Die VDI ist noch nicht in Kraft, aber
wissenschaftliche Erkenntnisse sind für die Beurteilung im Genehmigungsverfahren heranzuziehen. Die Studie von SEEDORF und HARTUNG kommt
zu dem Ergebnis, dass eine Gesundheitsgefährdung durch Bioaerosole
vorliegt. Diese endet nicht im unmittelbaren Umfeld der Anlage, vielmehr
sind die Bioaerosole auch mehrere Kilometer entfernt nachweisbar. Vor
diesem Hintergrund sind sämtliche verfügbaren Maßnahmen zu fordern,
die möglich sind. Dazu gehört eine dreistufige Abluftreinigungsanlage für
alle alten und neuen Ställe.
Herr Dr. Eckhof Die VDI 4250 liegt seit November 2009 im Entwurf vor. Es besteht keine
Rechtsgrundlage, die genannten Maßnahmen zu fordern. Der wissenschaftliche Zusammenhang ist nach wie vor umstritten. An unserem
Anlagenstandort spielt dies aufgrund der Abstände keine Rolle. Bei 200500 m ist die Hintergrundbelastung erreicht (aus Staubprognose). Weitere
Maßnahmen zu fordern ist nicht zulässig.
Fr. Pöppelmeier Sie gehen davon aus, dass keine Bioaerosole entstehen?
Herr Dr. Eckhof Doch, aber nicht in dem Maße, wie bspw. in Geflügelställen.
Frau
Biogene Stäube wurden weitreichend wissenschaftlich untersucht. Etwa
Pöppelmeier
85 % der Stäube sind lungengängig. Die Existenz ist unumstritten. Auch
Geruchsstoffe sind mit einzubeziehen. Ammoniak und Aerosole werden
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mit den Stäuben transportiert.
Stellt den Antrag, die neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse zu den
Bioaerosolen in den Antragsunterlagen zu berücksichtigen und in das
Genehmigungsverfahren mit einzubeziehen.
Herr Werner
In einer Entscheidung des OVG NRW vom 12.08.2008 wurde der
Erkenntnisstand zum Thema dargestellt und geschlussfolgert, dass ein
Zusammenhang zwischen Bioaerosolen und einer Gesundheitsgefährdung
besteht. Danach ist nicht nur die Wohnnutzung in Zülichendorf und
Frankenförde betroffen, sondern auch das Gewerbe- und Industriegebiet.
Frau Prof.
Das VG Münster hat mit einer Entscheidung vom 30.06.2009 dargestellt,
Versteyl
dass angesichts des Abstandes zwischen Wohnen und Stall kein Zusammenhang zwischen Bioaerosolen und einer Gesundheitsgefährdung
besteht.
Herr Werner
Bei einem Abstand von 500 m besteht laut der NIELS-Studie noch eine
Gesundheitsgefährdung.
Herr Dr. Eckhof Auf der Grundlage diverser Studien und des VDI-Entwurfes, der keine
Grenzwerte enthält, ergibt sich kein Handlungsbedarf.
Frau
Es wurden keine Erkenntnisse aus der Seuchenbekämpfung gewonnen?
Pöppelmeier
Die Ausbreitung des BSE-Erregers wurde bis 30 km nachgewiesen. Der
Vorsorgegrundsatz ist Rechnung zu tragen.
Herr Dr. Scholze Herr Dr. Eckhof hat ausgeführt, dass es nach neuesten wissenschaftlichen
Erkenntnissen keinen Zusammenhang zwischen Bioaerosolen und einer
Gesundheitsgefährdung besteht. Die Einwender benötigen jedoch eine
Aussage, dass keine Gesundheitsgefährdung eintreten kann. Daher wird
das Ergreifen aller notwendigen Maßnahmen gefordert, diese zu
vermeiden.
Frau Prof.
In der Anlage selbst befinden sich Arbeitsplätze, die zulässig sind und
Versteyl
arbeitsmedizinisch beurteilt werden. Der Gesundheitsschutz beginnt dort,
wo die Medizin uns gesicherte Erkenntnisse liefert (OVG Lüneburg). Nach
einer Entscheidung des VG Münster vom 16.11.2009 ist unter Berücksichtigung neuester Studien entschieden worden, dass ein hinreichender
Erkenntnisstand zur Gesundheitsgefährdung in der Nähe von Tierhaltungsanlagen nicht vorhanden ist.
Fr. Pöppelmeier Die Größe der Tierhaltungsanlage sollte hierbei berücksichtigt werden.
Herr Werner
Es sind zwei Ebenen zu betrachten: 1. Anforderungen, die sich aus dem
Vorsorgegrundsatz ergeben, 2. Anforderungen, die sich daraus ergeben,
dass schädliche Umwelteinwirkungen zu vermeiden sind. Es gibt tatsächlich noch keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse, ab welcher
Grenze Bioaerosole zu einer Gesundheitsgefährdung führen. Aber alle
wissenschaftlichen Erkenntnisse gehen davon aus, dass eine Gesundheitsgefährdung bestehen kann (im VDI-Entwurf zusammengefasst). D.h.,
wir bewegen uns im Bereich des Vorsorgeprinzips, in dessen Rahmen
auch ein Besorgnispotential berücksichtigt werden muss. Es ist letztlich zu
prüfen, ob nach dem Stand der Technik eine Gesundheitsgefährdung
ausgeschlossen werden kann, z.B. durch eine dreistufige Wäsche.
Herr Steinbach
Diesbezüglich sind weitere Prüfungen der Fachbehörden notwendig.
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Herr Steinbach
Top 3.7
Herr Werner
Schutzwald
Das Thema Wald wurde bereits behandelt.
Naturschutz
Biotopschutz
Nach § 32 BbgNatSchG sind Maßnahmen unzulässig, die zur Zerstörung
oder nachteiligen Beeinflussung von geschützten Biotopen führen können.
Wenn nach dem LAI-Bericht critical loads überschritten werden, besteht
eine gewisse Wahrscheinlichkeit einer Schädigung von Biotopen, so dass
in diesem Fall der gesetzliche Biotopschutz ausgelöst ist. Im Umfeld der
Anlage befinden sich mehrere gesetzlich geschützte Biotope.
Biotop Nr. 1 Silbergrasreiche Pionierflur: Laut LAI-Bericht ist ein critical
load von 10-20 (15) kg N/ha, a bereitgestellt. Bei einer Einordnung in die
Lebensraumfunktion ergibt sich ein Zuschlagsfaktor von 1,0. D.h. der Beurteilungswert beträgt 15 kg N/ha, a. Da dieser Wert bereits durch die Vorbelastung ausgeschöpft wird, ist dieses Biotop für jeden weiteren Zusatzeintrag gesperrt. D.h., wenn die Vorbelastung bereits zur Überschreitung
des Beurteilungswertes führt, besteht eine gewisse Wahrscheinlichkeit, für
eine Schädigung des Biotopes. Auch die Anwendung des
Abschneidekriterium mit 4 kg N/ha, a (2006) bzw. 5 kg N/ha, a (neuer
Entwurf) führt zu keinem anderen Ergebnis, weil das Kriterium hier nicht
anzuwenden ist (Quelle LAI-Bericht). Nach speziellem Naturschutzrecht
kommt es einzig allein darauf an, ob aus fachlicher Sicht eine
Schädigungsmöglichkeit besteht. Diese besteht immer, wenn die
Beurteilungswerte überschritten werden. Für dieses Biotop wurde eine
Zusatzbelastung von 2,5 kg N/ha, a angegeben. Hier müsste eine andere
Depositionsgeschwindigkeit angesetzt werden, da das Biotop am
Waldrand liegt. Bei 2,4 cm/s kommt man auf 4 kg N/ha, a. Die
Vorbelastung führt bereits zu einer Überschreitung der Beurteilungswertes,
dazu kommt die Zusatzbelastung. Es ist demnach davon auszugehen,
dass eine gewisse Wahrscheinlich für die Schädigung des Biotopes
anzunehmen ist. Hilfsweise kann die „Vollzugshilfe zur Beurteilung
irrelevanter Stoffeinträge in Natura 2000-Gebieten für das Land
Brandenburg herangezogen werden. Darin wird ein Irrelevanzwert in Höhe
von 10 % des Beurteilungswertes angegeben. Es steht die Frage, ob
dieser Wert zu verwenden ist. Das OVG Niedersachsen hat 28.08.2008
festgestellt, dass wenn der Beurteilungswert für den Lebensraumtyp
bereits durch die Vorbelastung überschritten wird, dann ist dieser für jede
weitere Nutzung gesperrt. Bei Ansetzen des Irrelevanzwertes (10 % von
15 kg/ha,a gleich 1,5 kg N/ha, a würde sich bei einer Deposition von 4 kg
N/ha,a eine deutliche Überschreitung zeigen.
Biotop Nr. 9 Kleiner Schwarzerlenbestand: Auch hier gilt bei Einordnung in
die Lebensraumfunktion und einer mittleren Gefährdungsstufe, dass die
Vorbelastung bereits die Beurteilungswerte (Böden 15 kg N/ha,a, Bäume
21 kg N/ha,a) überschritten werden.
Biotop Nr. 6 Kleingewässer: Der Beurteilungswert beträgt 9 kg N/ha, a, die
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Firma Agrarprodukte Frankenförde GmbH & Co. KG am Standort 14947 Nuthe-Urstromtal, OT Frankenförde
Frau Prof.
Versteyl
Frau Donhauser
Herr Werner
Herr Decruppe
Herr Jordan
Herr Werner
Vorbelastung 11 kg N/ha, a sowie die Zusatzbelastung 6 kg N/ha, a.
Biotop Nr. 8 Teich: Auch hier wird der critical load bereits durch die
Vorbelastung überschritten.
D.h., für sämtliche N-empfindliche Biotope werden die Beurteilungswerte
des LAI-Berichtes überschritten, so dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit
für eine nachhaltige Beeinträchtigung der Biotope besteht, mit der Folge,
dass der gesetzliche Biotopschutz ausgelöst ist. D.h., der Biotopschutz
steht dem Vorhaben entgegen.
Bei einem mittleren critical load von 15 kg N/ha, a und einer Zusatzbelastung von 1,5 kg N/ha, a, sind die maßgeblichen Kriterien erfüllt. Ihre
Ausführungen, dass das Abschneidekriterium nach LAI-Bericht nicht
anzuwenden ist, sind nach meiner Auffassung unzutreffend. Bei FFH- und
Natura 2000-Gebieten ist es nicht anzuwenden. Um solche Standorte
handelt es sich hier nicht. Im Rahmen des Verfahrens ist eine UVPVorprüfung durchgeführt worden mit dem Ergebnis, dass keine erheblichen
Einträge zu erwarten sind.
Die von Ihnen berechneten N-Depositionen sind nicht nachvollziehbar. Es
ist strikt nach dem LAI-Bericht vorgegangen worden bzw. nach dem Erlass
vom 20.11.2007 (Liste N-empfindlicher Biotope veröffentlicht). Auch für
geschützte Biotope gilt das Abschneidekriterium nach dem LAI-Papier,
denn es steht sonst in Frage, für welche Biotope es gelten sollte.
Das LAI-Papier bezieht sich auf N-empfindliche Ökosysteme. Davon zu
unterscheiden sind nach Naturschutzrecht geschützte Biotope. Im neuen
LAI-Bericht steht festgeschrieben, dass das Abschneidekriterium nicht im
speziellen Naturschutzrecht gilt.
Für die Biotope, die nach § 32 BbgNatSchG geschützt sind, gilt nicht die
genannte Vollzugshilfe. Das was genannt wurde, gilt nur für das FFHGebiet, nicht für die vorgenannten Biotope. Dort gelten die critical loads,
um eine Gefährdung einzuschätzen. Errechnete Werte liegen über den
Beurteilungswerten. Es ist nicht richtig, dass es für die FFH-Gebiete nicht
erhebliche Einträge gibt. Es ist lediglich festgestellt worden, dass die
Beeinträchtigungen bei einer geänderten Anlage nicht größer sind. Doch
die Einträge sind erheblich ungeeignet, die Biotope zu schädigen.
Die einzelnen Biotope mit den verschiedenen Depositionen wurden nicht
im Detail geprüft. Es ist davon ausgegangen worden, dass wenn sich die
Emissionen am Ort des Biotopes mit der neuen Anlage verringern, muss
nicht näher geprüft werden. Dies ist juristisch nochmals zu prüfen.
Nach verschiedenen Erlassen des MUGV ist auch für 32er Biotope das
LAI-Papier anzuwenden, incl. des Abschneidekriteriums. Dies ist juristisch
ebenfalls zu prüfen.
Zum Thema Irrelevanzschwellen geht das MUGV davon aus, dass mit den
Irrelevanzschwellen in der Vollzugshilfe eine gute Linie verfolgt wird (zum
Vergleich: 30 % nach LAI-Bericht).
stellt nochmals klar: Die von der Anlage ausgehenden Emissionen sind zu
prüfen. Wenn sich zum Zeitpunkt der Genehmigung herausstellt, dass eine
gewisse Wahrscheinlichkeit für eine Schädigung von Biotopen besteht, ist
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Erörterungstermin zur wesentlichen Änderung einer Schweinezuchtanlage und Errichtung einer Biogasanlage der
Firma Agrarprodukte Frankenförde GmbH & Co. KG am Standort 14947 Nuthe-Urstromtal, OT Frankenförde
Herr Steinbach
Frau Prof.
Versteyl
Herr Werner
Herr Dr. Eckhof
Frau Bader
Herr Sommer
Herr Steinbach
Herr Sommer
Herr Werner
Frau Donhauser
Herr Jordan
der Biotopschutz ausgelöst. Es ist nicht die Frage einer Verbesserung oder
Verschlechterung, sondern die aktuellen Genehmigungsvoraussetzungen
sind zu prüfen. Eine aktuelle Genehmigungsvoraussetzung ist, dass der
Biotopschutz nicht entgegen steht. Das Abschneidekriterium ist nicht
anzuwenden, da die gewisse Wahrscheinlichkeit mit dem Überschreiten
der Beurteilungswerte impliziert wird.
Es war die Frage der Vor-, Zusatz- und Gesamtbelastung bei Ammoniak
offen geblieben. Dies bedarf weiterer Erläuterung.
Wenn die Zusatzbelastung der gesamten Anlage 5 kg N/ha,a nicht überschreitet, ist das Abschneidekriterium anzuwenden (Nr. 2 LAI-Bericht). Es
besteht hier offenbar ein Missverständnis. Die Emissionen, die die Gutachter in den Antragsunterlagen angeben, weisen die Gesamtbelastung
der geänderten Anlage aus. Das Kriterium ist erfüllt und anwendbar.
formuliert einen Prüfantrag an die Behörde: Es sind die Emissionen, die
von der gesamten Anlage zum aktuellen Zeitpunkt ausgehen, zu betrachten, ob der Biotopschutz ausgelöst ist. Die Frage, die sich daran anschließt
ist, ob das Abschneidekriterium angewendet werden darf. Besteht durch
Überschreitung der Beurteilungswerte eine gewisse Wahrscheinlichkeit für
eine nachhaltige Beeinträchtigung der Biotope?
5 kg N/ha,a ist gleichzeitig die Fehlergrenze. Nach der gängigen Methode
ist nichts anderes möglich.
Für § 32 Biotope ist die UNB zuständig.
Die Anlage hat Bestandsschutz. Wenn der Änderungsantrag zurückgewiesen würde, würde man die bestehende Belastung fortbestehen lassen. Da
die Gesamtbelastung etwas abnimmt, wurde nicht geprüft, ob die 32er
Biotope durch die Vor- bzw. Hintergrundbelastung weiterhin geschädigt
werden.
fragt nach: Wenn die bestehende Anlage weiterbetrieben werden würde,
würde sie zu höheren Belastungen führen als die geänderte Anlage?
Die Belastungssituation des Naturraums, geschützte Biotope
eingeschlossen, bleibt gleich oder verringert sich leicht. Wenn der
Änderungsantrag abgelehnt und die Anlage wie bisher weiter betrieben
werden würde, dann hätte man eine schlechtere Situation als mit der
Änderung. Insofern wurde darauf verzichtet zu prüfen, ob die Biotope
durch den Bestand der Anlage geschädigt werden.
Aus rechtlicher Sicht ist dies falsch. Im Genehmigungsverfahren ist zu
prüfen, ob die prognostizierten N-Depositionen, die von der geänderten
Anlage ausgehen, zum Auslösen des Verbotstatbestandes führen. Die
Frage nachträglicher Anordnungen zum Biotopschutz bei Versagen der
Genehmigung ist eine andere Frage. Für dieses Genehmigungsverfahren
ist relevant: Führen die prognostizierten Sickstoff- und Ammoniakdepositionen zu einer gewissen Schädigungsmöglichkeit der Biotope?
Sie haben bereits zu einer Schädigung der Biotope geführt. Die Biotope
haben sich unter dem Einfluss des vorhandenen Stickstoffs entwickelt.
Die Irrelevanzgrenzen sind für Brandenburg klar in der Vollzugshilfe Stoffeinträge geregelt. Sie beträgt 10 % für N-Einträge. Dieser Wert ist
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Frau
Pöppelmeier
Herr Sommer
Herr Werner
Herr Jordan
Herr Werner
Herr Steinbach
Herr Werner
Herr Kersandt
Frau
Pöppelmeier
Herr Werner
gerechtfertigt.
Habe ich das richtig verstanden, dass sie in ihrer Prüfung davon ausgegangen sind, dass die Biotope bereits geschädigt sind. Da eine Verbesserung der Gesamtsituation durch die Änderung der Anlage eintritt, wurde
nicht weiterführend geprüft?
Das ist juristisch nicht eindeutig. Bisher war die Zusatzbelastung zu prüfen,
nicht die Gesamtbelastung.
Dies ist rechtlich unzutreffend. Die Ausgangsbasis ist die Gesamtbelastung
aus der geänderten Anlage, nicht die Vorbelastung. Ggf. sind nachträgliche Anordnungen zu treffen, wenn die Bewertung ergibt, dass durch die
Vorbelastung bereits Schäden eintreten.
Die Genehmigungsbehörde sollte diesen Sachverhalt eingehend prüfen
und der Fachbehörde ggf. den Auftrag erteilen, nochmals zu prüfen.
hält den Erlass (Vollzugshilfe) für rechtswidrig. Er bezieht sich allenfalls
darauf zu prüfen, ob durch Ammoniak empfindliche Ökosysteme geschädigt werden können, keinesfalls auf die Frage, ob spezieller FFH-Gebietsschutz entgegensteht oder gesetzlicher Biotopschutz. Dies ist eine fachliche Frage. Wenn das LAI-Papier nicht zu den gewünschten Ergebnissen
führt, wird vorgeschlagen, durch eine Massenbilanzierung zu berechnen,
wie die N-Bilanzierung der gesetzlich geschützten Biotope ausfällt, wieviel
sie vertragen und ob durch zusätzliche N-Depositionen Schäden auftreten.
nimmt den Vorschlag von Herrn Jordan auf. Dieser Sachverhalt ist
juristisch zu prüfen. Erlässe sind vom Grundsatz her für Mitarbeiter der
Genehmigungsbehörden bindend. Er geht davon aus, dass der Erlass
rechtsbindend ist.
Wenn sich ergibt, dass der Erlass (Vollzugshilfe) juristisch nicht haltbar ist,
dann hat ein Beamter eine Remonstrationspflicht gegenüber dem Arbeitgeber.
Wenn der Erlass so angewendet wird, wie er von der Antragstellerin gelesen wird, heißt das: Wenn eine Anlage in der Vergangenheit N-Depositionen in FFH-Gebiete oder geschützte Biotope hervorgerufen hat und
bereits ein Schädigungsprozess in Gang ist, hat dies für die Frage einer
Änderungsgenehmigung keine Auswirkung. Die Rechtssprechung sagt
klar, dass es bei einem Genehmigungsverfahren darauf ankommt, ob die
aktuellen Genehmigungsvoraussetzungen vorliegen. D.h. nach dem Erlass
würden N-Depositionen genehmigt werden, die u.U. zu Schädigungen von
Biotopen oder FFH-Gebieten führen. Der Erlass ist daher rechtswidrig.
zitiert aus einer Entscheidung des VGH Kassel vom 02.01.2009: Das Urteil
bestätigt die vorgenannte Verschlechterungsbetrachtung.
Die Abluftreinigungsanlage soll 70 % der Schadstoffe herausfiltern. Dies ist
zu prüfen. Bei dieser starken Erhöhung der Gesamt-GV soll alles besser
werden? Es liegen keine belastbaren Zahlen vor. Liegt eine Schädigung
vor oder nicht, dies ist durch Messergebnisse zu belegen.
zitiert aus dem Kommentar von JARRAS zum § 16 BImSchG. Es spielt
keine Rolle, ob die Emissionen vorher höher sind als nach der Änderung.
Dann wäre keine Berufung auf die alte Genehmigung möglich. Die ZusatzSeite 42 von 98
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Herr Steinbach
Herr Werner
Frau Donhauser
Herr Werner
Frau
belastung, die von der geänderten Anlage ausgeht, führt zur Gesamtbelastung. Eine Schädigung der Biotope ist bereits eingetreten, das Kriterium
ist nicht mehr anzuwenden. D.H. es gibt keine Verschlechterungsbetrachtung. Wenn die Anlage zu Überschreitungen führt und auch die geänderte
Anlage zu Überschreitungen führt, dann ist die Genehmigung zu versagen.
zieht hier einen Schlussstrich. Die Genehmigungsbehörde hat zu prüfen.
PAUSE
Artenschutz
Wie beim Thema Biotopschutz bereits vorgetragen kann aufgrund der
Zusatzbelastung von einer nachhaltigen Beeinträchtigung ausgegangen
werden bzw. mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit. Da gesetzlich
geschützte Biotope als Lebensraum für wildlebende Tiere und Pflanzen
definiert sind, geht mit der Beeinträchtigung der Biotope auch eine Beeinträchtigung der Lebensstätten einher, so dass das besondere Artenschutzrecht zu prüfen ist. Ob dies einschlägig ist setzt voraus, dass Untersuchungsergebnisse vorliegen, nach denen beurteilt werden kann, ob und für
welche Arten ein Auslösen der artenschutzrechtlichen Verbote in Betracht
kommt. Solche Untersuchungen liegen nicht vor.
stellt den Antrag, das Arteninventar der umliegenden Biotope im Sinne
einer Bestandaufnahme zu untersuchen. Gleichzeitig sollen alle fachlichen
Informationen, die zu diesen Bereichen vorliegen, mit herangezogen
werden.
Biotop Nr. 6 Kleingewässer: Geschütztes Biotop, 6 kg N/ha, a Zusatzbelastung, Abschneidekriterium unrelevant, es ist zu prüfen, inwieweit eine
Schädigung des Kleingewässers möglich ist, Kleingewässer dient zahlreichen Amphibienarten als Laichgewässer, oft Anhang 4 Arten, zusätzliche Einträge können zur Hypertrophierung führen, die eine starke Beeinträchtigung bis zur Zerstörung des Lebensraumes der Amphibienarten
führen könnte.
Biotop Nr. 1 Silbergrasrasen: Gleiches gilt für das Biotop Nr. 1, als Lebensraumtyp ist das Vorkommen zahlreicher Tier- und Pflanzenarten wahrscheinlich, Biotop ist durch N-Einträge gefährdet, weil die vorkommenden
Arten auf nährstoffarme Sandböden angewiesen sind, eine
Beeinträchtigung ist möglich.
Unsere Vorgehenswiese haben wir vorgestellt. Wir können natürlich auch
schauen, was an absoluten Werten herauskommt. Kann das LAI-Papier,
können die Erlasse Anwendung finden? Diese Systematik kann fortgeführt
werden. D.h., wenn ich das Abschneidekriterium nicht erreiche, ist zu prüfen, welche Veränderung eintritt. Die Veränderung ist gleich Null an dem
eben angesprochenen Kleingewässer (Biotop Nr. 6). Was soll sich für die
dort lebenden Pflanzen und Tiere verändern, wenn sich an der Belastung
nichts ändert?
Diese Sicht setzt voraus, dass kein Schädigungsprozess in Gang ist. Aber
die Schädigung ist bereits eingetreten. Daher ist eine neue Betrachtung
notwendig.
Bei der Ammoniakimmissionsprognose sind für die Silbergrasflur 1µg NH3
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Pöppelmeier
Frau Donhauser
Herr Werner
Frau Donhauser
Herr Werner
Frau Donhauser
Herr Steinbach
Herr Werner
Frau Friedrich
Frau Bader
Herr Werner
angegeben, wird umgerechnet in 3 kg N. Diese Zahl ist nicht nachvollziehbar.
Die Vorbelastung der Biotope ist um ein Vielfaches höher als die
Belastung, die von der Anlage ausgeht.
Zur Anfrage von Frau Pöppelmeier: Entscheidend für die Umrechnung ist
die Depositionsgeschwindigkeit (für Freiflächen, auch Kleingewässer und
Acker 10 mm/s, für Waldflächen 20 mm/s, für Feldgehölze und Baumgruppen mittlere Werte nach VDI). So ergeben sich die entsprechenden
Faktoren, die auch aufgerundet werden, bspw. bei 10 mm/s Depositionsgeschwindigkeit ergibt sich ein Faktor von 2,6, dieser wird auf 3 aufgerundet.
Ihr Maßstab ist, dass wenn die Vorbelastung höher ist als die Zusatzbelastung, gibt es keine Schädigungsmöglichkeit?
Nein, aber die Vorbelastung ist schon relativ hoch, aus dem Ackerbau und
anderen Anlagen.
Für Gras (betrifft Silbergrasflur) wird in der VDI-Richtlinie nicht ein Wert
von 1 mm/s, sondern 1,6 mm/s angegeben.
Es gibt in der VDI diverse Depositionsgeschwindigkeiten. Wir haben uns
an die empfohlenen gehalten.
Die unterschiedlichen Standpunkte wurden erörtert. Nun hat die
Genehmigungsbehörde zu prüfen.
Avifauna
Wir kritisieren die Untersuchungsmethodik bzw. die mangelnde Angabe
der Untersuchungsmethodik. Es wurde lediglich angegeben, dass in 6
Wochen untersucht wurde, unklar ist jedoch an welchen Tagen und Zeiten.
Die Rauchschwalbe unterliegt dem Lebensstättenschutz. Sie benutzt jedes
Jahr das gleiche Nest. Es ist davon auszugehen, dass sie durch die
vorgesehenen Umbaumaßnahmen beeinträchtigt wird (Zugänglichkeit).
Laut Gutachten sind keine Anhang 1 Vogelarten vorhanden.
Die Kartierung wurde vom 23.04. bis 12.06.2006 im Hinblick auf das
abzuprüfende Artenspektrum durchgeführt. Die Umbaumaßnahmen finden
nur im Innenbereich der Ställe statt, außen nicht, so dass eine Beeinträchtigung nicht konstatiert werden kann.
Der artenschutzrechtliche Fachbeitrag hat keine ausreichende Qualität.
Für eine Beurteilung ist er ausreichend. Ein Schutz der Rauchschwalben
wird gefordert.
Gebietsschutz
Es steht die Frage, ob das südlich gelegene FFH-Gebiet durch die Emissionen beeinträchtigt werden kann. Eine FFH-Verträglichkeitsprüfung wird
benötigt, wenn nicht von vornherein auszuschließen ist, dass es zu einer
Beeinträchtigung von Erhaltungszielen kommen kann. Da Stickstoff im
FFH-Gebiet ankommt und im FFH-Gebiet N-empfindliche Arten leben, ist
nicht auszuschließen, dass eine Schädigung eintreten wird. Eine mögliche
Beeinträchtigung ist gegeben, wenn durch die Vorbelastung die Beurteilungswerte nach dem LAI-Bericht überschritten werden (OVG Niedersachsen 28.08.2008). Es ist eine FFH-Verträglichkeitsprüfung vorzunehSeite 44 von 98
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Frau Donhauser
Herr Werner
Frau Donhauser
Herr Werner
Frau Donhauser
Herr Werner
Frau Donhauser
Herr Jordan
Herr Werner
Herr Jordan
Herr Kersandt
men mit dem Ziel, inwieweit eine Schädigung der Lebensraumtypen
vorliegt und ob durch zusätzliche Einträge Schädigungen zu erwarten sind.
Bezüglich der Hintergrundbelastung hat Herr Dr. Eckhof bereits ausgeführt, dass die Werte für Deutschland zu hoch angegeben werden. Diese
Diskussion soll nicht weitergeführt werden. In der Ammoniakprognose ist
das FFH-Gebiet Forst Zinna Keilberg betrachtet und eine Irrelevanzgrenze
für die N-Deposition ausgewiesen worden. Mit 1,5 kg N/ha, a ist das
Irrelevanzkriterium nach der Vollzugshilfe erfüllt. Dieser Wert wird deutlich
unterschritten, weil in Richtung des FFH-Gebietes etwa auf der Hälfte des
Weges zwischen FFH-Gebiet und Anlage diesen Wert von 1,5 kg N/ha, a
ausgewiesen.
Wie haben sie die Beurteilungswerte berechnet? Es gibt Lebensraumtypen
mit geringeren Werten.
Die nördliche Grenze des FFH-Gebietes besteht aus Waldbeständen.
verweist nochmals auf die Entscheidung des OVG Niedersachsen: Von
einer erheblichen Beeinträchtigung ist auszugehen, wenn durch die Vorbelastung die Beurteilungswerte bereits überschritten werden. Dass die
Hintergrundbelastung pauschal als zu hoch eingeschätzt wird, ist fachlich
nicht fundiert.
Gemäß der Vollzugshilfe Pkt. 4.4 ist die Irrelevanz des zusätzlichen
projekttypischen Stoffeintrages betrachte worden. Dieser beträgt hier Null.
Sie geben Ammoniakemissionen in Höhe von 0,3 an. Bei einem Transferfaktor von 6,23 kommt man nicht auf weniger als 1,5 kg N/ha, a, sondern
auf mehr. Nach neueren Untersuchungen ist für Gebiete am Waldrand ein
höherer Transferfaktor anzusetzen.
Die Depositionsgeschwindigkeiten wurden in Anlehnung an die VDI festgelegt. Der Beurteilungswert wird deutlich unterschritten, der angegebene
Wert befindet sich auf der Hälfte des Weges zwischen FFH-Gebiet und
Anlage.
Wenn der critical load eines betroffenen Lebensbereiches 15 sein sollte
und es kommt weniger als 1,5 kg/ha, a an, dann ist die Irrelevanzschwelle
nach der Vollzugshilfe unterschritten. Weitere Prüfungen sind dann nicht
notwendig.
fragt nach der rechtlichen Grundlage in Höhe von 10 % als Irrelevanzkriterium. Bei einer Möglichkeit der Beeinträchtigung, ist eine FFH-Verträglichkeitsprüfung durchzuführen. Wenn durch die Vorbelastung der Beurteilungswert erreicht, dann besteht aus fachlicher Sicht bei zusätzlichen Einträgen die Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung.
Ist kein Jurist. Wenn der critical load erreicht ist, dann ist das Gebiet
möglicher Weise für eine weitere Zusatzbelastung gesperrt (BVG). Das
bedeutet, dass sie möglicher Weise kein neues Auto kaufen oder keine
weitere Anlage betreiben können. Im Sinne der Praktikabilität steht die
Frage, überhaupt Irrelevanzgrenzen zu definieren.
Die FFH-Verträglichkeitsprüfung ist eine besondere Ausprägung des allgemeinen Verschlechterungsverbotes (Art. 6 Abs 2 FFH-Richtlinie). Die Mitgliedsstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um in den Schutzgebieten
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Herr Werner
Herr Dr. Eckhof
Herr Werner
Herr Jordan
Herr Steinbach
Herr Werner
Herr Steinbach
Herr Decruppe
Frau Forche
Herr Decruppe
Frau Bader
eine Verschlechterung der entsprechenden Habitate bzw. Lebensräume zu
vermeiden, sofern sich solche Störungen auf die Richtlinienzielen auswirken können. Das Verschlechterungsverbot wurde normiert und die Verträglichkeitsprüfung im Art. 6 Abs. 3 umgesetzt in nationales Recht, es dient
der Umsetzung dieses Verschlechterungsverbotes. Deshalb dürfen wir
Irrelevanzbetrachtungen anstellen. Selbst bei Überschreitung des Irrelevanzkriteriums darf im Ausnahmefall der Nachweis erbracht werden, dass
eine erhebliche Beeinträchtigung von Erhaltungszielen eines Schutzgebietes nicht vorliegt. Dies ist die rechtliche Grundlage. Die Verträglichkeitsprüfung ist eine besondere Ausprägung des Verschlechterungsverbotes.
Dort ist die Rechtfertigung für eine Irrelevanzbetrachtung zu finden.
Wenn sich die Maßnahme erheblich auf die Ziele der Richtlinie auswirken
kann, und die Ziele sind die Wiederherstellung und Erhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes. Wenn Lebensraumtypen vorhanden sind, die
nicht in einem günstigen Erhaltungszustand sind, dann reicht das Verschlechterungsverbot aus. Dann sind alle Maßnahmen verboten, die die
Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes gefährden. Es ist eine
Verträglichkeitsprüfung durchzuführen.
Es gibt naturwissenschaftliche Grenzen der Erkenntnis. Das Beurteilungssystem ist nicht genauer als 30 %, d.s. 5 kg/ha, a. Wenn man auf 10 %
dieses Wertes heruntergeht, dann entspricht das einem
Abschneidekriterium.
Das Abschneidekriterium in Höhe von 5 kg N/ha,a gilt nicht für FFHGebiete. Darüber waren wir uns einig.
Es gibt Anfragen anderer Bundesländer, die unsere Vollzugshilfe verwenden wollen. Es gibt einen Beschluss der LANA, die den anderen Ländern
die Anwendung unserer Vollzugshilfe empfiehlt. Das BVG (Urteil Hessisch
Lichtenau) hat bereits unsere Vollzugshilfe zitiert und als einschlägige
wissenschaftliche Methode gekennzeichnet.
Die Standpunkte sind dargestellt. Die Fachbehörden haben zu prüfen.
Inwieweit wurde eine Beeinträchtigung von Biotopen und des NSG durch
das Vorhandensein zahlreicher Entwässerungsgräben untersucht?
wird unter Top 3.5 behandelt.
Im Rahmen der Ausgleichsbilanzierung sind Maßnahmen vorgesehen, z.B.
die Umwandlung von Ackerland in Grünland auf 3 Flurstücken. Diese
Flurstücke sind bereits Grünland. Wurde dies durch die UNB bewertet?
Die betreffenden Flächen sind stillgelegte Ackerflächen. Diese können
wieder in Betrieb genommen werden. Die Antragstellerin ist im Begriff,
diese Flächen in Grünland umzuwandeln.
Durch Versiegelung von Flächen (Anlage) werden die Naturraumfunktionen eingeschränkt. Dafür kann kein Ausgleich auf Flächen erbracht
werden, die seit 10 Jahren stillgelegt sind.
Die Ausgleichsbilanz wurde auch durch das LUA geprüft. Laut Antragstellerin handelt es sich bei der Fläche um einen Intensivacker, was nicht
stimmt. Entscheidend für die Beurteilung ist der jetzige Zustand. Dies
wurde kritisiert. Es wurden Nachforderungen formuliert.
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Erörterungstermin zur wesentlichen Änderung einer Schweinezuchtanlage und Errichtung einer Biogasanlage der
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Top 3.4
Herr Werner
Frau Prof.
Versteyl
Frau
Pöppelmeier
Herr Werner
Herr Brömme
Herr Werner
Herr Dr. Eckhof
Herr Steinbach
Bodenschutz
verliest eine Einwendung von Herrn Prof. Geilen mit folgenden
Schwerpunkten: 1. Belastung durch Antibiotika, 2. Belastung durch Metalle
und Schwermetalle, 3. Belastung durch Stickstoffverbindungen, 4. Problematik der Biogasanlage.
Beginnt mit 1.: Der Eintrag von Arzneimitteln, insbesondere Antibiotika, in
die landwirtschaftliche Wirkungskette durch Wirtschaftsdünger ist nicht unerheblich und bewegt sich nach veröffentlichten Daten im Tonnenbereich.
Antibiotika, wie z.B. Chlortetrazyklin, überdauern lange im Boden und
beeinflussen die Bodenmikroorganismen. Der Eintrag in das Grundwasser
hängt von der Bodenbeschaffenheit und dem Grundwasserspiegel ab. Die
Verabreichung von Antibiotika zur Leistungssteigerung ist zwar seit Anfang
der 90er Jahre verboten, doch reicht die Diagnose eines erkrankten Tieres
im Bestand, um den gesamten Bestand vorsorgend antibiotisch zu
behandeln. In einigen Bundesländern werden die Antibiotikakonzentrationen in Schweinegülle kontrolliert. Ergebnisse aus Bayern (2006)
belegen eine Antibiotikakontamination von zwei Dritteln der untersuchten
Schweinegüllen. Dabei wurden in 20 % der Güllen Konzentrationen
gemessen, die im minimalen Hemmbereich von Bakterien liegen.
Hierdurch wird ein Selektionsdruck erzeugt, der zu bakteriellen Resistenzen führt. Es ergeben sich folgende Fragen an die Antragstellerin:
1. In welchem Umfang (kg/a) wurden in den letzten drei Jahren Antibiotika
im Betrieb in Frankenförde eingesetzt? 2. Welche Antibiotika?
Die Frage Nr. 1. sind genehmigungsrechtlich nicht relevant. Die Anwendung von Antibiotika erfolgt ausschließlich auf tierärztliche Anordnung.
Die Nachweise können sicherlich beim Arzt oder dem Halter abgerufen
werden.
Wenn es so ist, dass die Verabreichung von Antibiotika beim Veterinäramt
anzuzeigen ist, stelle ich den Antrag, auf einfache mündliche oder
schriftliche Auskunft, in wie vielen Fällen Antibiotika in den letzten drei
Jahren verabreicht wurden und wie viel kg/a dabei zum Einsatz kamen.
Die Menge der Antibiotika wird im Veterinäramt nicht registriert. Es wird
nur kontrolliert, ob es schlüssig ist, was eingesetzt wird, von wem, Abgabebelege, die Behandlung und was. Die Belege sind drei Jahre aufzuheben.
Damit reduziert sich die Frage auf die Angabe wie oft und die Art der
Antibiotika.
Frage an die Behörde: In welchem Umfang wurde ein Güllemonitoring
bezüglich der Antibiotikabelastung von Schweinegülle im Land Brandenburg, insbesondere im Einzugsgebiet des Naturpark Nuthe-NieplitzNiederung durchgeführt? Zu welchen Ergebnissen ist es gekommen?
verweist auf Ergebnisse der Universität Hohenheim. Antibiotika werden
nicht prophylaktisch und zur Leistungssteigerung eingesetzt. Ein Monitoring ist nicht bekannt.
Der Antrag nach AEG ist bei der Fachbehörde zu stellen. Zum Monitoring
wird auf das Landwirtschaftsamt verwiesen.
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Erörterungstermin zur wesentlichen Änderung einer Schweinezuchtanlage und Errichtung einer Biogasanlage der
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Frau Schade
Es gibt keine Kenntnisse über ein Güllemonitoring.
Herr Dr. Scholze Wie viel Antibiotika wurden in der Vergangenheit verwendet? Bei guter
landwirtschaftlicher Praxis sollte dies nachzuvollziehen sein.
Herr Werner
Was geschieht mit der Gülle von Tieren, die therapeutisch behandelt
werden? Wenn Tiere therapeutisch behandelt wurden, dann ist die Gülle
separat zu lagern.
Frau Prof.
Für diese Forderung gibt es keine rechtliche Grundlage. Die Erkenntnisse
Versteyl
aus einer Anlage geben keinen Hinweis darauf, was möglicher Weise im
Naturpark ankommt. Dafür wäre eine Aussage nötig, was in den übrigen
Betrieben eingesetzt wird. Das einzig Richtige ist, die Frage nach einem
Monitoring zu stellen, das die Einträge aus allen Betrieben erfasst. Der Bezug auf einen einzelnen Betrieb und das hier gegenständliche Änderungsgenehmigungsverfahren ist hier nicht gegeben. Nach Untersuchungsergebnissen einer Doktorarbeit an der Uni Leipzig aus dem Jahr 2009, die
sich mit Rückständen aus Antibiotika in menschlichen Klärwässern
beschäftigte, ist zu entnehmen, dass diese Einträge deutlich höher sind.
Die Kenntnis des Antibiotikaverbrauchs eines einzelnen Betriebes hilft hier
nicht weiter. Ein Monitoring wäre hilfreich, ist aber nicht vorhanden.
Herr Werner
Ist die Resistenz von Keimen eine Gefahr für den Menschen? Ja. Kann
durch Ausbringung antibiotikabelasteter Gülle die Gefahr des Entstehens
antibiotikaresistenter Keime hervorgerufen werden? Ja. Nutzpflanzen
nehmen Antibiotika auf und gelangen in die Nahrungskette (Uni Paderborn, 2005). D.h., es ist eine Gefahr für die menschliche Gesundheit und
damit relevant für dieses Verfahren.
Herr Decruppe
Auch für diesen Betrieb sollte es möglich sein, Prognosen, welche Antibiotikamengen verabreicht werden, zu erstellen. Die Belege der letzten drei
Jahre können hochgerechnet werden auf den neuen Tierbestand. Die
Antragstellerin steht einem Monitoring der Gülle offen gegenüber. Eine
Kontrolle der Gülle sollte regelmäßig nachgefordert werden.
Frau Prof.
Bei Kontrollen muss sichergestellt werden, welche Anteile die einzelnen
Versteyl
Betriebe haben. Eine Zuordnung birgt eine große Unsicherheit in sich.
Frau Donhauser verliest ein Schreiben des Tierarztes, Herrn Kriegler: Die wichtigsten
Erreger von Atemwegserkrankungen konnten im Bestand in Frankenförde
eliminiert und in den folgenden Jahren der Bestand vor Reinfektionen geschützt werden konnte. D.h., dass ein diesbezüglicher Einsatz von Antibiotika nicht notwendig ist. Die Agrar GmbH Frankenförde ist einer der
wenigen Betriebe in Deutschland, die auf eine Anwendung von Chlortetrazyklin und Sulfonamiden fast vollständig verzichtet.
Herr Steinbach
Der Antibiotikaeinsatz spielt insofern eine Rolle, als das ein Teil der Stoffe
durch das Tier wieder ausgeschieden wird. Die Frage, wie viel und was
eingesetzt wird, ist nicht Prüfgegenstand. Ganz allgemein steht die Frage,
wie viel Antibiotika ist in der Gülle enthalten, und darf sie mengenmäßig
ausgebracht werden. Letztlich geht es um die Düngebilanz.
Herr Werner
Wenn die Antibiotika-Gehalte in der Gülle zu hoch sind, dann muss 1.
entweder die Gülle separat aufgefangen werden oder 2. die Gülle einem
regelmäßigem Monitoring unterzogen werden.
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Herr Dr. Eckhof
Herr Decruppe
Herr Werner
Herr Steinbach
Herr Werner
Frau Prof.
Versteyl
Herr Werner
Herr Dr. Eckhof
Herr Werner
Herr Steinbach
Es ist nicht angemessen, diese Forderung zu stellen. Es gibt ausreichende
Regelungen. Gedüngt werden muss nach Entzug (Bodenuntersuchungen)
und die maximale N-Menge pro ha für die Düngung ist geregelt (Cross
compliance Verpflichtung).
Es geht hier nicht um die Düngemenge allgemein, sondern um die Antibiotikamenge. Bei den Bodenuntersuchungen werden Antibiotika nicht
erfasst.
Es bleibt die Frage, was mit der antibiotikabelasteten Gülle geschieht, und
ob eine Ausbringung nach Düngemittelrecht zulässig ist. Dies ist zu prüfen.
Dieser Fakt ist durch die Fachbehörden zu prüfen. Hier ist das Landesamt
gefragt.
geht über zum Punkt 2. der Stellungnahme von Prof. Geilen. Der Eintrag
von Metallen, insbesondere Schwermetallen, in Ökosysteme über Wirtschaftsdünger stellt ein erhebliches Problem dar, da diese Metalle für Fauna und v.a. für Flora potentiell toxisch sind. Schweinegülle ist besonders
stark mit Zink und Kupfer belastet, da diese Stoffe dem Schweinefutter als
Leistungssteigerer zugesetzt werden dürfen. Ferner wurden bei Monitoringuntersuchungen Nickel, Chrom, Cadmium, Blei und Quecksilber nachgewiesen. Eine Frage an die Antragstellerin: Wann und wie viel Kupfer und
Zink (kg/a) wurden in den letzten drei Jahren als Futterzusatzstoff
verwendet? In welchem Umfang ist der Zusatz zukünftig geplant?
Die Frage des Futtereinsatzes und der –inhaltsstoffe ist nicht Gegenstand
dieses Genehmigungsverfahrens. Es kann dazu keine Angabe gemacht
werden, weil das Futter nicht selbst hergestellt wird, es muss auch keine
Aussage getroffen werden.
Die Gülle wird in der Biogasanlage vergoren, wobei die Schwermetallkonzentration erheblich ansteigt. Es gibt eindeutige Untersuchungen, die belegen, dass in Gärresten aus Schweinegülle die nach der BioAbfV vorgegebenen Grenzwerte regelmäßig überschritten werden. Daher ist das Thema für das Genehmigungsverfahren relevant, zum Thema Abfallentsorgung. Wenn die Grenzwerte für Kupfer und Zink überschritten werden, ist
es als Abfall zu entsorgen.
Für Kupfer und Zink gibt es keine Grenzwerte. Sie gelten als Mikronähstoffe und müssen dem Boden zugefügt werden. Gülle und Gärreste sind
als Düngemittel ausgewiesen und können ausgebracht werden. Erst bei
Vorhandensein von Verdachtsmomenten greift das zuständige Landesamt
für Landwirtschaft ein.
Dies ist nicht zutreffend. Im § 4 BioAbfV gibt es eine Norm für Grenzwerte.
Dort ist für Kupfer ein Wert von 100 mg/kg TM und für Zink von 400 mg/kg
TM. Verweist nochmals auf die Grenzwertüberschreitungen bei
Untersuchungen in Bayern.
Es gibt ein Schreiben des MUGV, das für die Genehmigungsbehörde als
Weisung zu werten ist. Danach sind Gärreste, die nur aus Gülle und
NaWaRo besteht, kein Abfall ist und demnach die BioAbfV nicht
anzuwenden ist.
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Erörterungstermin zur wesentlichen Änderung einer Schweinezuchtanlage und Errichtung einer Biogasanlage der
Firma Agrarprodukte Frankenförde GmbH & Co. KG am Standort 14947 Nuthe-Urstromtal, OT Frankenförde
Herr Werner
Herr Dr. Eckhof
Herr Werner
Herr Steinbach
Frau Prof.
Versteyl
Herr Steinbach
Herr Werner
Herr Schürle
Herr Steinbach
Herr Werner
Frau Prof.
Versteyl
zitiert aus der BioAbfV. Die Verordnung gilt für unbehandelte und behandelte Bioabfälle und Gemische, die zur Verwertung auf land- oder forstwirtschaftlichen oder gärtnerisch genutzten Flächen aufgebracht und die
zum Zwecke der Ausbringung abgegeben werden. Es ist ein behandelter
Bioabfall.
Gülle ist kein Bioabfall. Bei NaWaRo-Anlagen, die mit Rohstoffen aus der
Landwirtschaft betrieben werden, greift nicht die BioAbfV.
Hier ist der Schutzzweck der BioAbfV zu betrachten. Wenn behandelte
Bioabfälle auf landwirtschaftlichen Flächen ausgebracht werden sollen,
darf eine bestimmte Schwermetallkonzentration nicht überschritten werden. Gärreste sind behandelte Bioabfälle. Die Schutzrichtung ist, den
Boden vor Schwermetallen zu schützen.
Für NaWaRo-Anlagen (Gülle, NaWaRo oder Gemisch) ist lt. Erlass
festgelegt, dass die Gärreste kein Abfall sind und demnach nicht die
BioAbfV anzuwenden ist.
Sie sprechen von dem Erlass vom 30.01.2009 „Umgang mit Gärresten aus
Biogasanlagen in immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren“?
Dort ist festgelegt, was in den Antragsunterlagen nachzuweisen ist: Angabe der zur Vergärung eingesetzten Ausgangsstoffe in der Reihenfolge ihrer
Angabe, Gehalte an Nähr- und Schadstoffen auf der Grundlage eingesetzter Ausgangsstoffe, Abnahmeverträge mit Landwirten mit Nachweis einer
sachgerechten Anwendung nach DüV.
Diesen Erlass meine ich nicht. Es gibt einen etwa zwei Jahre alten zum
Umgang mit NaWaRo-Anlagen. Wir haben uns in der Pause mit dem
Landwirtschaftsamt des Landkreises verständigt, dass das Landesamt für
Landwirtschaft, Ernährung und Flurneuordnung um Stellungnahme
gebeten wird zur Frage, darf die Gülle mit ihren Inhaltsstoffen ausgebracht
werden.
Dieser Erlass soll dem Bodenschutz dienen, dass bestimmte Schwermetallgehalte nicht überschritten werden. Gärreste sind der am häufigsten auf
landwirtschaftlichen Flächen ausgebrachte Bioabfall. D.h., die BioAbfV
wird ausgehöhlt.
bittet um die Quelle des Erlasses / des Schreibens.
Der Erlass ist im Internet veröffentlicht. Wir teilen Ihnen die Quelle mit.
Es wurde gerade ausgeführt, dass es kein Abfall ist. Warum ist dann in § 1
Abs. 4 BioAbfV geregelt, dass die Vorschriften des Düngemittelrechts
unberührt bleiben? Entweder es ist Abfall oder Dünger. Wenn die BioAbfV
nur für Abfall gilt, dann wäre dieser Verweis etwas unsinnig.
Sie sagen, wenn die Grenzwerte überschritten werden, ist es Abfall, wenn
nicht, ist es Wirtschaftsdünger. Es ist genau umgekehrt, wenn die Grenzwerte überschritten werden, darf es als behandelter Bioabfall ausgebracht
werden. Wenn die Grenzwerte nicht eingehalten werden, darf es nicht als
behandelter Bioabfall ausgebracht werden.
Genau das ist nicht im vorhin zitierten Erlass vom 30.01.2009 ausgesagt.
Die Genehmigungsbehörde sollte dies anhand der beiden Erlässe und
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dem Landesamt klären.
Herr Ludwig
Die Frage, ob Bioabfall oder nicht ist seit Jahren im LUA strittig. Für eine
Auslandsverbringung gibt es ein Urteil, in dem Gülle für Abfall befunden
wurde. Für eine Inlandsverbringung gibt es das nicht. Herr Steinbach hat
die Meinung des LUA richtig wiedergegeben. Die Anwendung der BioAbfV
setzt voraus, dass der Abfallbegriff vorliegt. Diese erklärt sich aus dem
KrW-/AbfG (§§ 2 und 3). Ein Entledigungswille wird vorausgesetzt. Für
Wirtschaftsdünger wird dies nicht unterstellt. D.h., für Wirtschaftsdünger
nimmt man an, dass die Abfalleigenschaft nicht gegeben ist, da ein
Verwendungszweck vorliegt. Schlägt vor, dies zu prüfen und mit der
Genehmigung zu entscheiden.
Herr Werner
Sie haben Recht, der Entledigungswille ist der entscheidende Maßstab. Da
der Abnehmer für das Wirtschaftsgut bezahlt wird, ist es kein Wirtschaftsgut. Ein Wirtschaftsgut setzt eine Bezahlung für den Erhalt voraus. Hier
bezahlt die Antragstellerin für die Abnahme.
Frau Prof.
Die Europäische Abfallrahmenrichtlinie wird gerade im neuen KrW-/AbfG
Versteyl
umgesetzt. Bei einer späteren Diskussion zum Thema Abfall werden wir
noch auf ein Urteil des OVG Lüneburg vom 02.11.2009 verweisen: Gülle
und Gärreste sind kein Abfall.
Herr Werner
Der 3. Themenkomplex von Prof. Geilen zu Belastungen durch NVerbindungen werden wir unter Top 3.5 erörtern.
Herr Decruppe
Durch den Eintrag von NH3-Verbindungen auf der Fläche werden Prozesse
ausgelöst, die tlw. Rapide vonstatten gehen, weil leichte Sandböden, z.T.
Flusssande, vorliegen. Die NH3-Einträge führen zur Nährstoffauswaschung, was wiederum dazu führt, dass mehr gedüngt wird und sich die
Löslichkeit der Schwermetalle erhöht (Aluminium toxisch). Die Löslichkeit
von Zink und Kupfer steigt, weshalb eine Nachdüngung erforderlich ist. Wir
benötigen konkrete Aussagen zur Beschaffenheit des Bodens, nach dem
BBodSchG ist eine Verbesserung und keine Verschlechterung gefordert.
Herr Dr. Eckhof Auch dieser Fakt ist nicht Antragsgegenstand. Bei schwächeren Böden
sind nur die Erträge geringer. Gedüngt wird prinzipiell nach Entzug.
Gärreste sind stark nachgefragt, um die organische Substanz im Boden zu
erhöhen. Die Tierbestände im Land Brandenburg sind insgesamt stark
gesunken (etwa 0,5 GVE/ha).
Herr Dr. Scholze Wie hoch ist der Tierbesatz pro ha in Bezug auf die verwendeten Flächen?
Herr Dr. Eckhof In Brandenburg haben wir etwa 0,45 GVE/ha. In keinem Landkreis sind
mehr als 0,6 GVE/ha. Für diesen Betrieb ist die GVE/ha nicht anzugeben.
Herr Werner
Es kommt nur auf Phosphor und Stickstoff an? Schwermetalle und
Antibiotika sind nicht entscheidend? In jedem Fall ist es geboten,
schädliche Bodenveränderungen zu vermeiden (BBodSchG).
Herr Dr. Eckhof Bei einer ordnungsgemäßen Düngung gibt es keine Überschreitung von
Grenzwerten.
Frau Prof.
zitiert § 2 DüV: Um Gülle handelt es sich auch dann, wenn die Gülle in
Versteyl
geringem Umfang mit Niederschlagswasser und Futtermittelresten
verunreinigt ist (Aus: Gemeinsame Hinweise der Länder Brandenburg
Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt zur Umsetzung der
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novellierten DüV). Die angesprochenen Schadstoffe kommen höchstens
aus Futtermittelresten, und diese sind per Definition zulässig.
PAUSE
Herr
Medikamentenreste sind seit DDR-Zeiten im Boden. Es ist eine
Pöppelmeier
Altlastenuntersuchung durchzuführen.
Herr Decruppe
Die Anzahl der zur Verfügung stehenden ha und der GVE/ha ist offen geblieben. Wenn die Antragstellerin über > 450 Ha Fläche verfügt und etwa
1.800 GVE hält, so ergeben sich etwa 4 GVE/ha. Wenn man voraussetzt,
dass eine GVE etwa 80 kg N produziert, sind das etwa 320 kg N/ha. Rechnerisch ist es ggf. weniger, weil die Gülle auch durch andere Betriebe abgenommen wird bzw. in der Biogasanlage vergoren wird. Der Betreiber
bringt nach unserer Kenntnis auf diesen Flächen noch Gülle von etwa
1.000 GVE aus, so dass wir auf ein N-Äquivalent von > 500 kg N/ha
kämen.
Herr Werner
Dieses Thema sollte unter Top 3.6 behandelt werden.
Frau Prof.
Dass der Standort altlastenbehaftet sein könnte, ist entscheidend im BauVersteyl
recht. Die Genehmigungsbehörde hat zu prüfen, ob der Antragsgegenstand nach Baurecht zulässig ist. Es ist keine Verpflichtung ableitbar, wonach Altlasten zu untersuchen sind. Für die im Zusammenhang mit den
Baumaßnahmen anfallenden Abfälle ist eine rechtlich ordnungsgemäße
Entsorgung verpflichtend.
Herr Schürle
Auch die Nerzfarm besteht schon seit längerer Zeit (Altlasten?).
Herr Steinbach
Die Nerzfarm ist hier nicht Antragsgegenstand.
Frau Forche
Nach Anfrage beim Landkreis wurden uns zwei Altlastverdachtsstandorte
mitgeteilt (Werkstatt Frankenförde und eine Altablagerung).
24.02.2010
Top 3.9
Tierschutz
Herr Dr. Scholze hält einen einführenden Vortrag zur artgerechten Haltung von Schweinen.
Schweine wühlen gern in der Erde, laufen gern und erkunden die Gegend,
suhlen sich gern (Hitze- und Insektenschutz), sind sehr reinlich (Trennung
Schlafen-Koten), wenn ihnen genug Platz geboten wird und haben bekanntermaßen einen Ringelschwanz. In der Massentierhaltung werden die
Schwänze kupiert. Den Schweinen ausreichend Platz anzubieten, ist zu
kostenintensiv. In der natürlichen Haltung bereiten die Schweine zum
Abferkeln ein Nest vor. In der Massentierhaltung ferkeln sie üblicher Weise
in engen Kastenständen ab. Es sind auch Laufställe üblich, aber auch dort
wird ihnen nicht genügend Platz für eine Trennung Schlafen-Koten geboten. Appelliert, auf die eigene Stimme zu hören und sich nicht nur an den
vorgegebenen rechtlichen Rahmen zu halten.
Herr Werner
Auch das deutsche Tierschutzrecht lässt eine solche Massentierhaltung
nicht zu. Der Maßstab ist § 2 TierSchG. Daraus ergeben sich zwei
Grundanforderungen: 1. Die Haltungssysteme müssen so konzipiert sein,
dass den Schweinen die Ausübung ihrer arttypischen Grundbedürfnisse
möglich ist. 2. Die Bewegung der Tiere darf nicht so eingeschränkt werden,
dass es zu Schmerzen, Schäden oder Leiden der Tiere kommt. Eine
Konkretisierung dieser Forderungen befindet sich in der TierschutznutztierSeite 52 von 98
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haltungsverordnung (nachfolgend TNV), die aber nicht abschließend die
Vorgaben aus § 2 TierSchG konkretisiert. Wenn im Genehmigungsverfahren festgestellt wird, dass die Anforderungen der TNV nicht erfüllt
werden, kann die Behörde Anordnungen nach § 16a TierSchG erlassen. In
der alten Schweinehaltungsverordnung wurde dies eindeutig klargestellt,
dass die TNV die Anordnungsbefugnis nach § 16a TierSchG unberührt
lässt. D.h., dass die Behörde im Genehmigungsverfahren zunächst zu
prüfen hat, ob die Anforderungen der TNV eingehalten werden und bei
Einhaltung ist zu prüfen, ob es den Tieren tatsächlich möglich ist, ihre
Grundbedürfnisse auszuüben und ob es durch das Haltungssystem zu
vermeidbaren Schmerzen, Leiden oder Schäden kommt. Die TNV regelt
nur Mindestanforderungen und lässt die Grundanforderungen aus
§ 2 TierSchG unberührt. Welche weiteren fachlichen Vorgaben gibt es?
Hierzu hat das BVG Stellung bezogen (Legehennenurteil): Der SVCReport vom 16.01.2001 kann als fachliche Orientierungshilfe herangezogen werden: Die Haltung von Schweinen in Isolation insbesondere die
Haltung von Sauen in Einzelhaltung behindert das Sozialverhalten. Kunststoff- und Vollspaltenböden sind ungeeignet. Das BVG hat außerdem klargestellt, dass die Regelungen im Europäischen Übereinkommen zur
Schweinehaltung unmittelbar gelten: Die den Schweinen z. V. gestellte
Fläche muss auf Alter, Geschlecht, Rasse und physiologischen Zustand
angepasst sein (Art. 8). Bauliche Anlagen sind den Grundbedürfnissen
anzupassen, eine Gesunderhaltung der Tiere ermöglichen, anregende
Atmosphäre bieten, keine Materialien aufweisen, die die Tiere verletzten
können, Materialien aufweisen, die die Tiere ihre typischen Verhaltensweisen ausüben lassen können (Art. 11). Im Protokoll zum Europäischen
Übereinkommen vom 02.12.2004 heißt es: Alle Schweine müssen zu jeder
Zeit Zugang zu Materialien (Stroh, Heu, Maishäcksel, Gras, Torf, Rinde
etc.) zum Erkunden und Manipulieren einschließlich Wühlen haben.
Der nationale Bewertungsrahmen kann ebenfalls als Erkenntnisquelle
herangezogen werden. Die hier in Frage stehende Haltungsform wird in
die Kategorie 3 eingestuft, d.h. Normalverhalten der Tiere ist eingeschränkt
ausführbar, es bestehen Risiken für die Tiergesundheit. Andere Haltungsformen sollten eingesetzt werden.
Die Ausübung der Grundbedürfnisse der Schweine müssen ermöglicht
werden (BVG). D.s. Wühlen und Erkunden, was ohne Einstreu, auch in
Kastenständen nicht möglich ist. Es ist auch kein Ruhen möglich, weil
immer in Kontakt zu den Artgenossen. In den Kastenständen ist keine
Trennung von Schlafen und Koten möglich. Auch besteht nicht die Option
zum Suhlen der Tiere für eine Abkühlung. Bei der Fixierung der Sauen
werden diese in ihrem Sozialverhalten eingeschränkt (Nestbau). Sie
erleiden Schmerzen beim Absetzen der Ferkel. D.h., das vorgesehene
Haltungssystem ist mit dem TierSchG nicht zu vereinbaren.
Weitere Anforderungen gibt die TNV vor: Nach § 3 müssen Haltungssysteme in ihrem Bau und den Materialien so beschaffen sein, dass die Gesundheit der Tiere erhalten und die Verletzungsgefahr nach dem Stand der
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Frau Seidel
Herr Kersandt
Technik ausgeschlossen werden. Der Boden muss, soweit er Löcher,
Spalten etc. aufweist so beschaffen sein, dass von ihm keine Verletzungsgefahr ausgeht (§ 17 Abs. 3 TNV). Durch Einstreuhaltung kann die Verletzungsgefahr signifikant gesenkt werden. Nach § 21 Abs. 1 TNV ist
jedem Tier ausreichend Beschäftigungsmaterial zur Befriedigung des Erkundungsverhaltens z. V. zu stellen ist. § 19 Abs. 2 enthält Vorgaben zur
Größe der Gruppenbuchten. Geplant sind 2 m x 3,58 m Gruppenbuchten.
Vorgeschrieben sind mindestens 2,80 m. Der Mindestplatzbedarf für Jungsauen ist für Gruppen bis zu 5 Tieren mit 1,5 m², bei 6-39 Tieren mit
1,65 m² angegeben. Bei der geplanten Anlage sind nur 0,96 m² vorgesehen.
Die Kastenstände sind so auszugestalten (§ 19 Abs. 4), dass jedes
Schwein in Seitenlage seine Gliedmaßen ausstrecken kann. Bei einer vorgesehen Briete von 0,60 m ist dies und auch ein Umdrehen nicht möglich.
D.h., alle fachlichen Vorgaben sind nicht vereinbar sind mit dem geplanten
Haltungssystem. Es wird eine Mortalitätsrate von 5 % angegeben, d.s 545
tote Tiere pro Jahr.
bekräftigt und ergänzt die Ausführungen von Herrn Werner. Für diese
Anlage werden nicht einmal die Eckpunkte der TNV eingehalten. Geplant
ist für die Wasserversorgung ein gesonderter Trinknippel für 12-24 Läufer.
Nach TNV ist 1 Trinknippel für maximal 12 Tiere vorgeschrieben. Das angegebene Beschäftigungsmaterial, wie z.B. Pappschachteln, Ketten oder
Bälle sind nicht geeignet, da kein Wühlen der Tiere möglich ist. In der ganzen Anlage sind Spaltenböden mit einer Auftrittsbreite von 8 cm und einer
Spaltenbreite von 2 cm geplant, was nach TNV nicht gestattet ist. Bei Einzelhaltung von Sauen darf der Boden nicht über Teilflächen (Kopf- und
Kotbereich) hinaus perforiert sein (TNV). In der Einzelhaltung in Kastenständen muss es den Schweinen möglich sein, Kopf und Beine auszustrecken und sich hinzulegen. Breiten von 60 bzw. 65 cm sind in der Praxis
völlig ungeeignet, weil ein Ausstrecken nicht möglich ist. Im Wartebereich
sind die Vollspaltenböden auch in den Liegebuchten vorgesehen. Hier ist
nach TNV eine Perforation von maximal 15 % zulässig, geplant sind 20 %.
Im Abferkelbereich ist für den Servicebereich zur Desinfektion ein Tag eingeplant. Ist das so richtig, denn es ist unmöglich? Alle anderen Liegebereiche außer für Sauen dürfen nur zu 15 % perforiert sein, nach den Antragsunterlagen ist mindestens die Hälfte der Fläche perforiert. Die Gruppenzusammenstellung führt zu Rangordnungskämpfen in diesen engen Haltungsbedingungen, die z.T. zum Tod führen. Nach den Unterlagen sind die
Sauen etwa zwei Jahre im Betrieb. Wahrscheinlich erleiden sie physische
und psychische Schäden, denn sie würden eigentlich bis zum 8. Wurf eine
hohe Leistung erbringen.
Die Einwender können sicher sein, dass die Antragstellerin alle rechtlichen
Anforderungen erfüllen wird, die an sie gestellt werden. Die Anforderungen
der TNV werden eingehalten. Über die Anforderungen der Verordnung
hinaus ergeben sich keine rechtlichen Verpflichtungen (Generalklausel)
des Tierschutzrechts. Das TierSchG trifft in § 2 allgemeine Bestimmungen
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Herr Dr. Hesse
zur Tierhaltung, in § 2a findet sich die Verordnungsermächtigung. Diese
Ermächtigung führte zum Erlass der TNV, die die allgemeinen Bestimmungen des § 2 TierSchG abschließend umsetzt. Dies ergibt sich bereits
aus dem Wortlaut der Verordnungsermächtigung. D.h., wenn die Anforderungen der TNV erfüllt sind, ist damit gleichzeitig dem § 2 TierSchG genüge getan. Es ist nicht so, dass sich das BVG mit der Schweinehaltungsverordnung beschäftigt hätte. Das BVG hat das Legehennenurteil für
nichtig und verfassungswidrig erklärt. Auswirkungen auf die Schweinehaltungsverordnung oder die TNV sind nicht erkennbar. Dem Hauptvertragstext (Europäisches Übereinkommen) sind verschiedene Vertragsparteien beigetreten. Darin befinden sich einige Generalklauseln, die die
Vertragsparteien im Bereich des Tierschutzes umsetzen sollen. Es ist üblich, dass nur allgemeine Anforderungen aufgestellt werden, um die
Schwelle zum Beitritt nicht so hoch zu setzen. Die Vertragspartner können
die allgemeinen Anforderungen konkretisieren, i.d.R. durch Empfehlungen,
die rechtlich nicht bindend sind (soft law). Es ist zu prüfen, ob das
deutsche Tierschutzrecht schon das Übereinkommen einschließlich der
Empfehlungen umsetzt. Das deutsche Tierschutzrecht stellt strengere
Anforderungen auf als in anderen europäische Ländern üblich ist.
Der § 2 a TierSchG besagt, dass die Inhalte des TierSchG in geltendes
Recht umzusetzen sind, was mit der TNV niedergelegt ist. Die
Empfehlungen zur Schweinehaltung sind Empfehlungen. In dem Moment,
in dem die Europäische Union die Empfehlungen mit gültigen Richtlinien
untersetzt, sind die Richtlinien das, was rechtlich bindend ist (1. Empfehlung der Kommission, 2. aus dem Rat). Wenn es Änderungen auf EUEbene gibt (2001/02), ist das BMELF gehalten, in Diskussion mit allen
Verbänden die Inhalte der Richtlinien und des TierSchG zu verbinden in
einem Konsens. Dies wird solang auch mit den Verbänden verhandelt bis
man der Meinung ist, dass es im Bundestag und –rat eine Mehrheit gibt.
Dies ist geschehen, die TNV ist so gültig.
Das Wühlen von Schweinen in natürlicher Haltung wurde heute diskutiert.
Sie wühlen v.a., wenn sie nicht ausreichend gefüttert werden. Das Wühlen
im Stall wirft erhebliche Probleme der Tiergesundheit und –hygiene auf.
Aus diesem Grund wurde es gesetzlich nicht gefordert, sondern die Beschäftigung mit manipulierbaren Materialien.
Für Tiere bis 110 kg sind nur 0,65 m² vorgeschrieben. Deutschland hat
über das europäische Recht hinaus 0,75 m² festgelegt. Die Maße beziehen
sich auf Jungsauen, im Antrag ist die Aufzucht von Jungsauen genannt.
Die Anforderungen der TNV und des TierSchG wurden übererfüllt.
Aufgrund der Tiergesundheit und der –hygiene ist in ökologischen Haltungssystemen mit Einstreu (Stroh) die Mortalitätsrate höher als in strohlosen Haltungsformen.
In dieser Anlage ist eine Flüssigfütterung vorgesehen, 24 Tiere pro Trinknippel sind vorgeschrieben. Mit 12 Tieren pro Trinknippel liegt die Anlage
deutlich über den rechtlichen Anforderungen.
Aus Tiergesundheitsgründen ist ausgeführt, dass im Liegebereich 15 %
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Herr Werner
Herr Kersandt
Herr Dr. Hesse
Herr Steinbach
der Fläche Öffnungen haben dürfen. Genau dieses ist hier umgesetzt
worden.
Die Fress-Liegebuchten im Wartebereich haben einen dahinter angelegten
Auslauf. Sie sind so konzipiert, dass die Tiere freiwillig hinein- und herausgehen können. Die durchschnittliche Fläche pro Sau (Auslauf) ist höher als
im Minimum möglich wäre. In den Fress-Liegebuchten sind die rechtlichen
Anforderungen an das Liegen erfüllt. Außerhalb der Fress-Liegestände
befindet sich der Lauf- und Mistbereich. Aus Gründen der Tiergesundheit
sind hier 20 mm Schlitzbreiten erlaubt. Deshalb ist es richtig, dass die
Anforderungen an den Liegebereich von 15 % nicht erfüllt sind, weil es
sich nicht um einen Liegebereich handelt.
Wegen der Rangkämpfe werden den Sauen geschützte Bereiche, die
Fress-Liegestände, angeboten.
In den Antragsunterlagen sind die Maße für den Mastbereich angegeben,
die früher üblich waren. Nach dem Umbau sind die Maße oberhalb dessen,
was gesetzlich gefordert ist.
Für die Behörde ist wahrscheinlich entscheidend: Ist es ausreichend, die
Anforderungen der TNV abzuprüfen oder ist auch zu prüfen, ob in diesem
Haltungssystem die elementaren Grundbedürfnisse ausgeübt werden
können.
Die Grundnorm ist in § 2 TierSchG geregelt. Jedem Tier muss es gestattet
werden, seine elementaren Grundbedürfnisse auszuüben. Diese Grundanforderung ist nicht einschränkbar (BVG). Sie haben dargelegt, dass die
TNV aufgrund demokratischer Prozesse entstanden ist und dafür Mehrheitsverhältnisse ausschlaggebend sind. Hier liegt ein Widerspruch: Wenn
die Anforderungen aus § 2 TierSchG nicht einschränkbar sind, kann eine
durch Kompromiss entstandene TNV das geltende Recht nicht konkretisieren. Daher gibt es die Anordnungsbefugnis aus § 16 a TierSchG. Die
Behörde ist berechtigt und verpflichtet, Anordnungen zu treffen, wenn die
Grundanforderungen des § 2 TierSchG nicht erfüllt werden. Daher ist im
Genehmigungsverfahren auch zu prüfen, ob auch die Anforderungen des
§ 2 TierSchG erfüllt werden.
Durch § 16 a sind Behörden ermächtigt, nachträgliche Anordnungen zu
treffen. Dies ist ein übliches Verfahren im Umweltrecht. Im präventiven
Verfahren prüft die Behörde, ob ein Vorhaben genehmigungsfähig ist.
Dazu müssen die Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt werden, hier
auch die Anforderungen des Tierschutzrechts (TNV). Werden in einem
genehmigten Betrieb Verstöße festgestellt, hat die Behörde dann ein
repressives Instrumentarium in der Hand, was auch darauf gerichtet sein
kann, weiteren Verstößen vorzubeugen. Der § 16 a TierSchG stellt keine
zusätzliche Genehmigungsanforderungen dar, sondern ist die Ermächtigungsgrundlage, im Falle von Verstößen zu reagieren.
Der Begriff „angemessen“ ist zugunsten der Abwägung der Tiergesundheit
und des Tierverhalten in die TNV eingeflossen.
Die grundsätzlichen Haltungen wurden vorgestellt. Die Hauptfrage ist die
Rechtslage und die materiellen Vorschriften an die Tierhaltung.
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Herr Werner
Zunächst ist zu prüfen, ob durch das Haltungssystem die Anforderungen
der TNV eingehalten werden. Wenn die erfüllt sind, das Haltungssystem
aber zu vermeidbaren Schmerzen und Leiden führt und die Tiere ihre
Grundbedürfnisse nicht ausüben können, dann stellt sich die Frage. Kann
die Behörde sich auf den Standpunkt stellen, die TNV ist eingehalten, es
ist nicht weiter zu prüfen. Oder hat die Behörde auch die Anforderungen
aus § 2 TierSchG zu prüfen, was aus § 16 a TierSchG folgt?
Deshalb schlage ich vor, mit den allgemeinen Anforderungen der TNV zu
beginnen, § 3 Verletzungs- und Gesundheitsgefährdung. Es wurden
bereits Ergebnisse zitiert, nach denen bei Einstreuhaltung die Verletzungsund Gesundheitsgefährdung signifikant niedriger ist als bei einstreulosen
oder Vollspaltenböden. Nach Herrn Dr. Hesse führt die Einstreu zu hohen
Gesundheitsrisiken, die Verletzung auf Vollspaltenböden fällt nicht mehr
ins Gewicht.
Herr Dr. Hesse
Strohhaltung führt zu Gesundheitsbeeinträchtigungen (wissenschaftliche
Untersuchungen). Bei Wahlmöglichkeit in diesen klimatischen Bedingungen suchen Schweine lieber glatte Böden auf zum Abkühlen.
Herr Werner
Aus welchen Untersuchungen geht hervor, dass die Vorteile, die die
Vollspaltenböden für die Gesundheit der Tiere bieten, die Verletzungen
aufwiegen?
Herr Dr. Hesse
Es gab intensive Untersuchungen in praktischen Betrieben zum Thema
Tiersauberkeit. Die Haltungsbedingungen sind so zu gestalten, dass die
Tiere in einem trockenen und sauberen Bereich liegen können. Bei Tiefeinstreu bildet sich ein Kot-Harn-Stroh-Gemisch. Den Untersuchungen
zufolge suchen Schweine freiwillig den glatten Betonboden auf. Die
Schweine wählen den Boden je nach Lufttemperatur.
Herr Werner
Wie verläuft so ein Wahlversuch? Ist er aussagefähig für die oben gestellte
Frage?
Herr Dr. Hesse
Im Versuch gab es drei Wahlmöglichkeiten an Böden: Einer mit stark eingestreuter Tiefeinstreu, ein schwach eingestreuter geschlossener Boden
und ein Betonboden mit Schlitzen. Es war entscheidend, auf welchen Flächen die Tiere wie lang freiwillig mit Liegen verbracht haben. Nach Abstimmung auf nationaler und europäischer Ebene wurde durch Experten entschieden, den Tieren, manipulierbare Gegenstände, z.B. Holz, zur
Beschäftigung zu geben. Es wurde in die TNV kein Wühlen aufgenommen.
Herr Werner
Dies kann doch fachlich nicht auf die Frage übertragen werden,
Herr Dr. Scholze Eine Strohhaltung ist hygienisch angeblich bedenklich. Es geht hier auch
um den Tierbesatz, nicht um die Wahl zwischen Beton und Einstreu. Die
Tiere müssen ihre elementaren Grundbedürfnisse ausüben können. Wühlen findet auch bei ausreichender Fütterung statt.
Frau
1. Es gibt Überlegungen, den Schweinen Aggressionshemmer zu verabPöppelmeier
reichen. Hier werden Symptome bekämpft, nicht die Ursachen (zu wenig
Fläche, keine ausreichenden Funktionsbereiche). 2. Wie wird die Einhaltung der Nebenbestimmungen kontrolliert (offene Forderung bzgl. Spaltenböden aus dem Protokoll des LUA 2003)
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Herr David
Herr Werner
Herr Kersandt
Herr Dr. Hesse
Herr Werner
Herr Dr. Hesse
Frau Seidel
In einem Stall, in dem die Tiere dicht an dicht stehen, ist dies ein wichtiger
Punkt für die Temperatur im Stall. Was ist mit dem Begriff Tiergesundheit
gemeint? Ein ökonomisch vertretbarer Aufwand oder das Wohlbefinden?
1. Gäbe es im Bereich der Tiefeinstreu eine Abkühlungsmöglichkeit? Wie
hoch war der Tierbesatz? 2. Wer hat die Untersuchungen durchgeführt?
3. Einstreu gibt es nicht nur als Tiefeinstreu, sondern auch als lockere
Einstreu. 4. Lt. KTBL und nationalem Bewertungsrahmen gibt es Haltungssysteme mit schwacher Einstreu und Funktionstrennung. Verweist auf
Risiken für die Tiergesundheit bei Zweiflächen- bzw. Einzelbuchten.
Es steht hier nicht die Frage nach den Vollspaltenböden oder Tiereinstreu.
Es geht darum, dass die Tiere ihre Grundbedürfnisse ausüben können und
dem Gesundheitsschutz genüge getan wird. Hier sind Vollspaltenböden
ohne Einstreu vorgesehen. Außerdem besteht ein zu geringes Platzangebot für die Tiere. Dafür gibt es keine Rechtfertigung, auch nicht aus den
zitierten Untersuchungsergebnissen. Vollspaltenböden dürfen nur
verwendet werden, wenn sie nicht zu Verletzungen führen.
Die TNV lässt die beantragte Haltung im Grundsatz zu. In § 17 Abs. 3, Nr.
4 und 5 TNV wird auf diese Haltung Bezug genommen. Diese Haltungsform für Schweine kann nicht über den § 3 Abs. 2 TNV hinwegdiskutiert
werden.
1. Schweine wühlen zur Futtersuche, Wühlen steht im Zusammenhang
zum Futterangebot. 2. Im Tiefeinstreuverfahren wird spätestens ab Mai
das Tiefstreu zu warm. Die Tiere kühlen sich dann im Mistbereich ab.
3. Aggressionshemmer sind nicht notwendig, weil sich die Tiere in einen
geschützten Bereich zurückziehen können. In Deutschland existiert ein
QS-System, wo genau dieses kontrolliert wird. 4. Die Untersuchungen
wurden in einem Außenklimastall in der Bundesforschungsanstalt Braunschweig-Völkenrode durchgeführt, nicht mit dichter Bedrängung. 5. Der
nationale Bewertungsrahmen ist kein verbindlicher Leitfaden, sondern ein
Angebot, für politische Entscheidungsträger, Genehmigungsbehörden und
einzelne Betriebe. Diese Intension ist darin begründet, dass viele Fragen
offen sind und Daten noch nicht vorliegen. 6. Bei optimaler Temperatur
unter < 10°C gehen die Tiere gern in das Stroh (ökologisch sinnvoll?).
Es geht aber um die Frage, dass Vollspaltenböden zu einem höheren
Verletzungsrisiko führen. Dem haben sie entgegengehalten, dass Tiefeinstreu zu einem höheren Gesundheitsrisiko führt, daher wurden Vollspaltenböden gewählt. Der fachliche Schluss ist nicht plausibel. Es können auch
schwache Einstreuverfahren oder andere Bodenmaterialien gewählt
werden.
In der überarbeiteten TNV ist ergänzt worden, dass Böden mit Schlitzen an
den Kanten abgerundet werden müssen. Damit wurden Gesundheitsrisiken gesenkt.
Die Tiergesundheit und das –verhalten sind gleichermaßen zu berücksichtigen. Der Mensch ist in der Pflicht, beides zu ermöglichen. Dass
Schweine nur wühlen, wenn sie auf Futtersuche sind, stimmt nicht. Deshalb wurde Beschäftigungsmaterial gefordert. Wühlen ist ein artgerechtes
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Verhalten und kann durch ausreichendes Futter nicht ausgeschlossen
werden. Zweifelt an, dass bei Gruppenunverträglichkeit die Sauen in die
Liegeboxen flüchten. Eine Perforation von 15 % im Liegebereich kann den
Unterlagen nicht entnommen werden. Bei Einzelhaltung ist 15 % im Liegebereich nicht zulässig, darf über Teilflächen hinaus nicht perforiert werden.
Bei der Gruppenhaltung: Der Boden ab der buchtenseitigen Kante des
Futtertroges muss mindestens 100 cm als Liegebereich ausgeführt werden
(15 % Perforation erlaubt). Ihre Angaben über den Platzbedarf waren nicht
stimmig. Bei Gruppenhaltung müssen Zuchtläufer und Mastschweine (50110 kg) mindestens 0,75 m² z.V. haben, ab 110 kg 1 m².
Hr. Pöppelmeier Wie oft fand bisher eine unangekündigte Kontrolle in der Anlage statt?
Herr Dr. Scholze Sind derzeit die Kanten an den Vollspalten entgratet und mit einer
maximalen Spaltenbreite von 0,18 m ausgelegt?
Herr Dr. Hesse
Offensichtlich sind die Ställe damit ausgerüstet. Dies ist ab 01.01.2010
Pflicht und nur bei Neu- und Umbauten. Stellt nochmals Ergebnisse eines
Versuchs der operanten Konditionierung vor (FAL Braunschweig). Eine
Beschäftigung mit manipulierbaren Materialien bei gleichzeitiger Fütterung
mit Kraftfutter war wichtiger als das Wühlen. Liegeboxen stellen keine
Einzelhaltung dar, es ist nur ein Rückzugsraum für die Tiere. Für die
Platzbemessung handelt es sich um Buchten für die Jungsauenaufzucht.
Die Sauen verlassen bei etwa 100 kg den Aufzuchtbereich. Es sind die
Zahlen bis 110 kg anzuwenden.
Herr Dr. Schill
Die Tiefstreu (ohne Ausmisten) gefährdet hochgradig die Gesundheit der
Tiere. Es werden Temperaturen von 60 °C und mehr erreicht. Bei diesen
Verhältnissen gehen die Tiere lieber auf Spaltenböden. In der gezeigten
Grafik waren keine Ergebnisse zum System mit weniger Einstreu zu
sehen. Eine mittlere Einstreumenge würde die Wahl für die Schweine sein.
Herr Dr. Hesse
Im Wahlversuch war eine Tiefeinstreu mit einer Schichtung von 30-40 cm,
gemistet, vertreten.
Herr Brömme
Bis vor 4-5 Jahren wurde die Anlage jährlich etwa einmal kontrolliert. Derzeit wurde der Rhythmus etwas gesenkt, Angaben können hier nicht ad
hock gemacht werden, müsste in den Unterlagen recherchiert werden.
Herr Werner
1. bittet Herrn D. Hesse um die Literaturquelle, wo der Wahlversuch publiziert wurde. Betont nochmals, dass die Ergebnisse für dieses Verfahren
nicht relevant sind. 2. Herr Dr. Hesse führt aus, dass nach § 21 Abs. 1
TNV der Gesundheitsaspekt in die Bewertung eingeführt werden kann.
Das ist nicht zutreffend, weil § 2 Abs. 1 Nr. 1 sagt, dass die elementaren
Grundbedürfnisse einschränkungslos gewährleistet sein müssen. Der
Begriff angemessen bezieht sich auf die tierphysiologischen Anforderungen. Wenn eine bestimmte Haltungsform zu erhöhten Gesundheitsrisiken führt (Tiefstreu), dann sind entsprechende Vorkehrungen zu treffen
(schwache Einstreu und Liegefläche zum Abkühlen). 3. Nach § 24 Abs. 2
TNV müssen Gruppenbuchten mit einer Belegung von mehr als 6 Tieren
(Jungsauen) mindestens 2,80 m lang sein, hier haben wir 2,58 m. Der
Unterschied zwischen Jungsauenaufzucht und Jungsauenhaltung ist nicht
verständlich. Wenn für die Jungsauenhaltung Vorgaben von 1,65 m²
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Erörterungstermin zur wesentlichen Änderung einer Schweinezuchtanlage und Errichtung einer Biogasanlage der
Firma Agrarprodukte Frankenförde GmbH & Co. KG am Standort 14947 Nuthe-Urstromtal, OT Frankenförde
gemacht werden, so sind diese auch für die Aufzucht anzusetzen. 4. Die
Kastenstände sollen 60 cm breit sein. Wie soll gewährleistet werden, dass
sich die Sau ausstrecken und umdrehen kann?
Herr Dr. Hesse
1. Der Versuch wurde in der Landbauforschung Völkenrode der Bundesforschungsanstalt für Landwirtschaft publiziert. 2. Im § 5 Abs. 2 Pkt. 19, 17
TNV wird zwischen Zuchtläufern und Jungsauen unterschieden. Bei uns
werden Zuchtläufer gehalten. Die von Ihnen zitierten Zahlen gelten nicht.
Für die Zuchtläufer gilt eine Fläche von 0,75 m²bis zu einem Gewicht von
110 kg.
Herr Steinbach
Es ist zu prüfen: Welche Rechtsgrundlagen sind anzuwenden? Im Ergebnis dieser Prüfung ist zu entscheiden, welche materiellen Anforderungen
sind zu stellen.
Frau
Die TNV ist aus dem Jahre 2001, sie war demnach 2003 bei den UmbauPöppelmeier
ten anzuwenden. Bittet zu prüfen, ob die Kanten der Spaltenböden entgratet wurden und ob in Stall 6 die aktuellen Bodenformen vorhanden oder
noch zulässig sind.
Herr Steinbach
Dies ist nicht Antragsgegenstand. Diese Frage wird an die Überwachungsbehörde übergeben (ggf. nachträgliche Anordnung).
Herr Dr. Hesse
Es sind zwei Bereiche zu unterscheiden: Zum einen die Gruppenhaltung
für sicher trächtig festgestellte Sauen. Die Gruppenhaltung ist Vorschrift.
Wir haben Fress-Liegebuchten geplant, die die Tiere jederzeit verlassen
können. Im Besamungsbereich ist Einzelhaltung Stand der Technik und
aus Sicht des Embryonenschutz geboten. Hier können die Fress-Liegebuchten nicht verlassen werden, und die Tiere können sich auch nicht
umdrehen (TNV gemäß). Eine rechtliche Vorschrift für das Umdrehen ist
nicht bekannt, auch keine Untersuchung, die zeigt, dass das Umdrehen für
den Embryonenschutz notwendig ist. Sauen liegen normaler Weise dicht
nebeneinander. Dabei haben sie auch nicht die Möglichkeit, sich ganz
auszustrecken. Die Sauen können die die Fress-Liegeboxen verlassen,
daraus ergeben sich andere Möglichkeiten.
Herr Werner
Zum Schutz der Embryonen ist es erforderlich, dass die Sauen in Einzelhaltung gehalten werden? Können die Sauen sich auf 65 cm Breite ausstrecken? Aus welcher Untersuchung resultiert dies?
Herr Dr. Hesse
Was ist die rechtliche Grundlage, dass jede Sau sich in ausgestreckter
Lage hinlegen können muss? Schweine liegen normaler Weise nicht in
ausgestreckter Seitenlage, sondern in der Gruppe zusammen.
Herr Steinbach
Die Meinungen sind ausgetauscht. Die Fachbehörden haben zu
entscheiden.
PAUSE
Herr Schürle
Ist die von Herrn Dr. Siemers angekündigte DLG-Zertifizierung der
Abluftreinigungsanlage vorgelegt worden?
Herr Kersandt
Wir können dazu heute keine Auskunft geben, die Vorlage war aber nicht
innerhalb von 2 Wochen angekündigt.
Herr Dr. Scholze Ist es vorgesehen, dass die Schwänze abgeschnitten werden, und ist es
gängige Praxis bei Ihnen aktuell?
Herr Vestjens
Ja.
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Erörterungstermin zur wesentlichen Änderung einer Schweinezuchtanlage und Errichtung einer Biogasanlage der
Firma Agrarprodukte Frankenförde GmbH & Co. KG am Standort 14947 Nuthe-Urstromtal, OT Frankenförde
Herr Werner
Herr Dr. Hesse
Herr Werner
Herr Dr. Hesse
Herr Werner
Herr Dr. Hesse
Herr Werner
Herr Steinbach
Herr Werner
Top 3.10
Herr Werner
Herr Kersandt
Herr Werner
zitiert § 24 Abs. 4 Nr. 2 TNV in der Fassung der Bekanntmachung vom
22.08.2006. BGBl. I, S. 2043, zuletzt geändert durch VO vom 01.10.2009.
BGBL. I, S. 3223: Kastenstände müssen so beschaffen sein, dass die
Tiere aufstehen, sich hinlegen und bei ausgestreckter Seitenlage liegen
können.
Eine Änderung der TNV ist mir nicht bekannt.
Möchte die Frage beantwortet haben, ob die Tiere sich in den 65 cm
breiten Kastenständen in ausgestreckter Haltung hinlegen können.
Die Sauen können sich hinlegen. Es ist nirgendwo ausgeführt, dass die
Sauen in ausgestreckter Seitenlage liegen können müssen. Gesetzeslage
ist, dass die Tiere in der Lage sind, sich auszustrecken. Das können sie,
damit ist diese Haltungsform gesetzeskonform.
Wie viel Breite nimmt eine ausgestreckte Sau ein?
Dies hängt von der Genetik der Sau ab. Das Gesetz geht von Durchschnittsmaßen aus. Die TNV geht davon aus, dass die Sauen ihre Gliedmaßen ausstrecken können müssen. Demzufolge sind die Seitenwände
dieser Kastenstände so beschaffen, dass sich im unteren Bereich (15-20
cm) entweder keine oder max. zwei Stützen befinden, die ein darüber
befindliches Gitter halten. Die Tiere können so ihre Gliedmaßen ausstrecken, die Vorgaben der TNV sind erfüllt.
Die Tiere müssen sich nach TNV ungehindert ausstrecken können. Das
können sie hier nicht, weil sie die Gliedmaßen zum nächsten Tier daneben
ausstrecken.
Es gibt offenbar zwei Lesefassungen der VO. Es ist durch die Fachbehörde zu prüfen, welche der beiden gültig ist und ob die derzeitig beantragte Anlage den Vorgaben der TNV genügt?
möchte zu Protokoll geben: Nach Aussage von Herrn Dr. Hesse können
die Tiere sich nicht ungehindert ausstrecken. Sie können es nur, wenn sie
die Gliedmaßen in den Nachbarstand ausstrecken.
Tierseuchenschutz
verweist auf zwei Entscheidungen des OVG Lüneburg, die sich damit befassten, wie eng Intensivtierhaltungsanlagen nebeneinander sein dürfen
vor dem Hintergrund des baurechtlichen Rücksichtnahmegebotes. In der
Entscheidung vom 10.08.2000, Az.: 1M76000 wurde ein Abstand von
145 m zwischen zwei Geflügelhaltungsanlagen, in der zweiten Entscheidung zwischen einem Geflügel- und einem Rinderstall für unzulässig befunden. Aufgrund der geringen Abstände kann eine Übertragung von
Krankheitserregern, Bakterien, Salmonellen o.a. nicht ausgeschlossen
werden kann.
Rechtliche Entscheidungen zu Tierhaltungsanlagen sind Einzelfallbetrachtungen. Je nach Ausstattung etc. wird entscheiden, ob das
baurechtliche Rücksichtnahmegebot verletzt wird. Aus solchen
Entscheidungen Mindestabstände herzuleiten, ist aus seiner Sicht
unzutreffend.
Die Genehmigungsbehörde hat dies zu prüfen (Nähe zur Nerzfarm).
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Erörterungstermin zur wesentlichen Änderung einer Schweinezuchtanlage und Errichtung einer Biogasanlage der
Firma Agrarprodukte Frankenförde GmbH & Co. KG am Standort 14947 Nuthe-Urstromtal, OT Frankenförde
Frau Donhauser
Herr Werner
Frau Donhauser
Herr
Pöppelmeier
Frau Donhauser
Herr Werner
Herr Steinbach
Herr
Pöppelmeier
Herr Werner
Herr Vestjens
Fr. Pöppelmeier
Herr Werner
Frau Forche
Herr
Pöppelmeier
Herr Steinbach
Top 3.5
Herr Werner
Der Betrieb besteht seit vielen Jahren. Der Keimbestand ändert sich nicht
grundsätzlich.
Entscheidend sind die aktuellen Genehmigungsvoraussetzungen.
Der zuständige Tierarzt hat in seiner Stellungnahme festgestellt, dass die
durchschnittliche Keimbelastung unter dem Minimum liegt. Es wurden entsprechende Maßnahmen ergriffen. Außerdem gibt es genetische Unterschiede zwischen Schweinen und Nerzen. Bezweifelt daher eine Übertragung von Krankheitserregern.
Die Erhöhung der Tierplatzzahlen führt zu einer höheren Tierseuchengefährdung.
Es handelt sich um zwei getrennte Betriebseinheiten, die auch getrennt zu
befahren sind: Von L 80 nach Norden, dann 20 m gemeinsame Straße,
dort befindet sich ein Parkplatz vor dem Imbiss, dann Tor zur Anlage, die
Nerzfarm befindet sich rechts an Anlage vorbei.
Die benachbarte Nerzfarm wird in einem offenen Stall betrieben. Die
Behörde sollte prüfen, welche Keime vorhanden sind, die ggf. übertragen
werden können.
Ist die Anlage eingezäunt? Gibt es separate Zufahrtswege?
stellt den Antrag, dass jetzt ein Mitarbeiter der Genehmigungsbehörde
eine Vorortbesichtigung vornimmt und prüft, ob die beiden Anlagen getrennt voneinander sind.
Der Schlachtbetrieb ist ebenfalls zu berücksichtigen.
Es handelt sich um drei voneinander getrennte Anlagen (Schweine, Nerze,
Schlachterei). Dies geht auch aus den Lageplänen hervor.
Wie groß sind die Abstände zwischen den drei Anlagen?
Es sind zwei Übertragungswege möglich: 1. Über die Wege, über die
Keime, Viren, Bakterien übertragen werden können, 2. Über den Luftweg.
Beide Übertragungswege sind separat zu betrachten.
Zwischen der Schlachterei und dem 1. Stall ist ein Abstand von etwa 80 m,
zwischen der Nerzfarm und dem neu zu errichtendem Stall etwa 80 m.
Zitiert aus einem Schreiben der Kreishygieneinspektion vom 17.04.1986, in
dem es heißt, dass der bauliche Zustand der Anlage eine Übertragung von
Krankheiten nicht ausschließt.
übergibt dieses Problem der Fachbehörden zur Prüfung.
Oberflächen- / Grundwasserbelastung
Nach unserer Auffassung sind hier vier Gewässerbenutzungen auseinanderzuhalten, die genehmigungsbedürftig sind: 1. Einleitung von Niederschlagswasser der Dachflächen in die Gräben (Antrag wurde gestellt),
2. Versickerung von Niederschlagswasser der Verkehrsflächen über den
Boden in das Grundwasser, 3. Luftgetragener Eintrag von Stickstoff und
Phosphor in umliegende Oberflächengewässer, insbesondere Entwässerungsgräben und Kleingewässer und 4. der luftgetragene Eintrag von
Stickstoff in die unbelebte Bodenzone und die Auswaschung in das Grundwasser.
Nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 WHG ist das Einbringen und Einleiten von Stoffen in
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Erörterungstermin zur wesentlichen Änderung einer Schweinezuchtanlage und Errichtung einer Biogasanlage der
Firma Agrarprodukte Frankenförde GmbH & Co. KG am Standort 14947 Nuthe-Urstromtal, OT Frankenförde
Herr Kersandt
oberirdische Gewässer als Gewässerbenutzung anzusehen, nach Nr. 5
das Einleiten von Stoffen in das Grundwasser. Nach § 3 Abs. 2 WHG sind
auch alle Maßnahmen als Gewässerbenutzung anzusehen, die geeignet
sind, schädliche Veränderungen der Eigenschaften des Wassers
herbeizuführen.
Die erste strittige Frage wird sein, ob der luftgetragene Eintrag von Stickstoff in ein Oberflächengewässer als Gewässerbenutzung anzusehen ist.
Dies ist nach der Herrschenden Rechtsprechung (siehe auch EUGH vom
29.09.1999) der Fall. Das WHG legt medienbezogenen Schutz fest (§ 3
Abs. 2 WHG). Es kommt nicht auf Vorsatz an, einzig allein um die Frage,
ob es durch eine zweckgerichtete Handlung zu einem Eintrag in ein
Gewässer kommt. Die zweckgerichtete Handlung ist hier der Betrieb einer
emittierenden Anlage. Laut Ammoniakprognose kommt es absehbar zum
Eintrag von Stickstoff in ein Gewässer.
Die bereits beantragte wasserrechtliche Erlaubnis ist zu versagen. Eine
Versagung kann ausgesprochen werden, wenn eine Beeinträchtigung des
Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist. Sämtliche Veränderungen der
Tier- und Pflanzenwelt beeinträchtigen das Wohl der Allgemeinheit. Die
Erlaubnis ist zu versagen, weil der Eintrag von Stickstoff den Bewirtschaftungszielen entgegensteht. Der Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis wird damit begründet, dass das Niederschlagswasser von Dachflächen nicht dem Abwasserbegriff unterliegt und daher eine Erlaubnis zu
erteilen ist. Dieser Schluss ist nicht richtig. Es kommt allein auf das Erfüllen
rechtlicher Voraussetzungen an (Bewirtschaftungsziele).Da auf den Dachflächen etwa 1.000 kg N/ha, a niedergehen und über die Dachflächen in
das Grabensystem eingetragen werden, verstößt die Gewässerbenutzung
gegen das Vermeidungsgebot. Die Erlaubnis ist daher zu versagen.
Gleiches gilt für die noch nicht beantragte Benutzung der Oberflächengewässer und des Grabensystems durch luftgetragenen Eintrag. In den
Gräben ist mit einer Stickstoffdeposition von 100 kg N/ha,a zu rechnen.
Dies verstößt gegen das Vermeidungsgebot. Für das Biotop Nr. 6 ist mit
einer Deposition von 6 kg N/ha, a zu rechnen, was eine Überschreitung
der Beurteilungswerte nach der LAI bedeutet (Verstoß Vermeidungsgebot).
Außerdem ist mit einem Eintrag von luftgetragenem Stickstoff über den
Boden in das Grundwasser zu rechnen.
Zusammenfassend: 1. Der Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis ist zu
versagen. 2. Für die Versickerung des Wassers von den Verkehrsflächen,
für den luftgetragenen Eintrag von Stoffen in den Boden, das Grundwasser
sowie in Oberflächengewässer sind wasserrechtliche Erlaubnisse zu
beantragen.
Die von Herrn Werner erörterten Punkte sind nicht Genehmigungsgegenstand. Die wasserrechtliche Erlaubnis ist ein eigenständiges Genehmigungsverfahren (§ 13 BImSchG). Die wasserrechtliche Erlaubnis zur Einleitung von Niederschlagswasser von den erweiterten Dachflächen liegt
vor. Eine Erlaubnis für den luftgetragenen Eintrag ist nicht erforderlich. Alle
vorliegenden Entscheidungen heben darauf ab, dass es einen Eintrag
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Erörterungstermin zur wesentlichen Änderung einer Schweinezuchtanlage und Errichtung einer Biogasanlage der
Firma Agrarprodukte Frankenförde GmbH & Co. KG am Standort 14947 Nuthe-Urstromtal, OT Frankenförde
Herr Werner
Herr Kersandt
Herr Steinbach
Frau
Pöppelmeier
Frau Donhauser
Frau
Pöppelmeier
Frau Donhauser
durch den Menschen gibt (z.B. Fischhaltung). Dies ist mit dieser Situation
nicht vergleichbar. Auch der EUGH fordert für luftgetragene Einträge kein
spezifisches, sondern ein Erlaubnisverfahren. Hierbei greift dann das
BImSchG, wo Wasser Schutzgut ist. Alles andere wird über das wasserrechtliche Erlaubnisverfahren abgeprüft. Eine entsprechende Erlaubnis
liegt vor.
zitiert nochmals § 3 Abs. 2 WHG Voraussetzungen der Gewässerbenutzung. Auch beim luftgetragenen Eintrag kommt es nicht darauf an, dass
jemand etwas vorsätzlich in ein Gewässer einleitet. Auch Maßnahmen, in
deren Folge es zu unabsehbaren Beeinträchtigungen des Gewässers
kommen kann, sind relevant. Mit der Ammoniakprognose wurde dargelegt,
zu welchen NH3-Depositionen es kommen kann.
stellt den Antrag, dass die Unterlagen zum Genehmigungsverfahren von
Hassleben vom LUA Ost beigezogen werden. In diesem Verfahren gibt es
einen rechtlichen Vermerk, dass der luftgetragene Eintrag von Stoffen als
rechtlicher Gewässerbenutzungstatbestand anzusehen ist.
Bleibt noch die Einleitung des Niederschlagswassers von den Verkehrsflächen: Entweder die Verkehrsflächen werden regelmäßig gereinigt (keine
Angaben) oder wenn dies nicht der Fall ist, ist das Wasser Abwasser, wofür eine wasserrechtliche Erlaubnis nötig ist.
Es geht darum, eine künstliche Beeinflussung abzugrenzen, von dem,
wenn lediglich etwas verursacht wird. Es ist bspw. nicht so, dass wenn es
regnet und das Wasser läuft über eine Verkehrsfläche, das dies ein
Benutzungstatbestand ist. Dies hängt mit der eben genannten Abgrenzung
zusammen. Der Begriff Abwasser gilt nicht für Niederschlagswässer von
Dachflächen. Aus unserer Sicht ist nichts weiter zu ergänzen, weil es nicht
Genehmigungsbestandteil und damit nicht Gegenstand des EÖT ist.
Wasserrechtliche Entscheidungen nach § 8 WHG sind nicht Gegenstand
der Genehmigung nach BImSchG. Es soll keine BImSch-Genehmigung
erteilt werden, ohne dass Kenntnis darüber besteht, dass die wasserrechtliche Erlaubnis, wenn sie notwendig ist, erteilt werden kann. Ebenso
umgekehrt: Eine wasserrechtliche Erlaubnis soll nicht erteilt werden, wenn
die Genehmigung nach BImSchG nicht erteilt werden kann. Es ist nicht
konzentriert, aber es soll koordiniert werden. Die untere Wasserbehörde ist
hier für die wasserrechtliche Erlaubnis zuständig.
Im Zusammenhang mit der alten Genehmigung für die Biogasanlage sollte
ein Pegel gebaut werden. Die Untersuchungsergebnisse können für dieses
Verfahren herangezogen werden. Die Fahrsilos sollen nachgenutzt
werden. Entstehen Silosickersäfte?
In den Fahrsilos soll CCM-Mais mit einem TS-Gehalt von 65 % gelagert
werden. Eine Entstehung von Sickersaft kann nicht nachvollzogen werden.
Es werden auch andere Maissorten verwendet. Werden CCM-Mais und
Silomais getrennt gelagert?
Das vorhandene Silo wird für die Lagerung von CCM-Mais genutzt.
PAUSE
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Firma Agrarprodukte Frankenförde GmbH & Co. KG am Standort 14947 Nuthe-Urstromtal, OT Frankenförde
Herr Werner
Herr Strahl
Herr Werner
Herr Strahl
Herr Kersandt
Herr Werner
Herr Kersandt
Herr Steinbach
Frau
Pöppelmeier
Herr Strahl
Herr Kersandt
Herr Werner
Frau Forche
Herr Werner
Herr Kersandt
bittet die Wasserbehörde um Stellungnahme zur Einleitung von Niederschlagswasser von den Dachflächen (Antrag liegt vor) und von den
Verkehrsflächen (Begriff Abwasser). Wenn die Einleitung im Widerspruch
zu den Bewirtschaftungszielen steht, kann von einer Beeinträchtigung des
Allgemeinwohls ausgegangen werden?
Die Wasserbehörde geht nicht von einer Beeinträchtigung des Allgemeinwohls aus, wenn Niederschlagswasser von Dachflächen, was als unverschmutzt gilt, versickert oder eingeleitet wird.
Wie wird der Begriff unverschmutzt bewertet? Die N-Deposition geht aus
den Unterlagen hervor.
Das gehört nicht zum EÖT.
bittet darum, die Diskussion einzustellen, weil es nicht Gegenstand der
Genehmigung ist.
Wenn sich abzeichnet, dass eine wasserrechtliche Erlaubnis nicht erteilt
werden kann, dann stehen dem Vorhaben öffentlich rechtliche Vorgaben
entgegen.
Die BImSchG bedingt nicht die wasserrechtliche Erlaubnis und umgekehrt.
Wenn die wasserrechtliche Erlaubnis nicht erteilt werden kann, ist auch
keine Genehmigung nach BImSchG zu erteilen, weil die Anlage nicht
ordnungsgemäß betrieben werden kann. Die wasserrechtlichen Erlaubnisse sind nicht Gegenstand der Erörterung. Die Frage des luftgetragenen
Eintrags und der Einleitung von Niederschlagswasser von Dachflächen ist
noch zu prüfen.
Können Sie mit Sicherheit ausschließen, dass in der Vergangenheit verschmutztes Niederschlagswasser eingeleitet wurde und auch in der
Zukunft nicht eingeleitet wird?
Das kann nicht ausgeschlossen werden, weil die Kontrolle nicht 100 %ig
sein kann.
Es liegt eine wasserrechtliche Erlaubnis vom 15.06.2009 vor, die bis zum
15.06.2024 befristet ist. Sie betrifft die Niederschlagswassereinleitung von
den vorhandenen Dachflächen und den Dachflächen der wesentlichen
Änderung der Anlage.
Die Erlaubnis wurde ohne Antrag erteilt?
Mit dem BImSchG-Antrag wurde gleichzeitig der Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis zur Kenntnis gegeben. Dieser wurde bei der bei der Unteren Wasserbehörde (UWB) beantragt. Der Antrag liegt den Genehmigungsunterlagen bei. Die UWB hat zwischenzeitlich die Erlaubnis erteilt.
bittet, diesen Punkt zu erörtern und zwei Fragen an die UWB zuzulassen.
1. Wieso wird ein hoher N-Eintrag in den Graben als unverschmutzt
angesehen? 2. Ist für den luftgetragenen N-Eintrag eine wasserrechtliche
Erlaubnis notwendig?
stellt den Antrag, die Erörterung der wasserrechtlichen Erlaubnis hier
einzustellen. Die wasserrechtliche Erlaubnis ist für die Einwender einsehbar. Es ist nicht Teil des Genehmigungsverfahrens.
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Herr Steinbach
Herr Strahl
Herr Werner
Herr Strahl
Herr Werner
Herr Strahl
Herr Schürle
Herr Strahl
Herr Werner
Herr Strahl
Herr Werner
Herr Strahl
Herr Steinbach
Top 3.6
Herr Werner
Der Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis ist zur Information den Antragsunterlagen beigelegt. Es ist nicht Teil des EÖT und des Genehmigungsverfahrens.
stellt klar, dass die wasserrechtliche Erlaubnis für die Versickerung von
Niederschlagswasser von Dachflächen und von Verkehrsflächen erteilt
wurde.
Gibt es eine wasserrechtliche Genehmigung für die Entnahme von
Grundwasser zur Deckung des Trinkwasserbedarfs?
Es liegt eine wasserrechtliche Erlaubnis aus dem Jahre 1971 für die
Entnahme von Brauch- und Trinkwasser.
Die Tierplatzzahlen werden um 80 % erhöht, entsprechend steigt der
Wasserbedarf. Es ist eine neue wasserrechtliche Erlaubnis notwendig.
Wir streifen jetzt andere Rechtsgebiete zur planungsrechtlichen Zulässigkeit der Anlage. Im Moment zählt diese Anlage als landwirtschaftlicher Hofbetrieb im Sinne des Wasserrechts. Demzufolge wäre im Moment keine
wasserrechtliche Erlaubnis für den Verbrauch notwendig. Hier haben wir
den Spezialfall, dass es eine alte aus dem Jahr 1971 gibt. Der Differenzbedarf wurde über eine Anzeige vom Betrieb angezeigt und durch die
UWB bestätigt.
Wie wirkt sich die Entnahmemenge von etwa 23.000 m³ Wasser auf die
Umgebung aus? Ist es relevant? Bedarf es einer Genehmigung?
Die Entnahmemengen haben keine Relevanz für die Wasserwirtschaft. Die
Mengen, die benötigt werden, sind von der Erlaubnis abgedeckt.
Gibt es Messstellen, die den Zustand des Grund- und Oberflächenwassers
charakterisieren?
Es gibt eine Qualitätsmessstelle im Pfefferfließ, auch weitere Messstellen
in der Nähe. An diesen können nur die Wasserstände abgelesen werden.
In der Nitratrichtlinie wird ein Procedere veröffentlicht, wie die Nitratbelastung des Grundwassers aus landwirtschaftlichen Nutzflächen zu überwachen und zu minimieren ist. Die Richtlinie legt u.a. fest, dass gefährdete
Gebiete ausgewiesen und dass Aktions- und Überwachungsprogramme
eingeleitet werden. Befinden sich in der Umgebung der Anlage oder der
Gülleausbringungsflächen gefährdete Gebiete nach Nitratrichtlinie?
Dieses Thema liegt nicht in Zuständigkeit der UWB, sondern des LUA. Im
Zuge der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie sind gefährdete Grundwasserkörper bezogen auf die Nitratrichtlinie ausgehalten worden. In
diesem Bereich liegen keine (Veröffentlichung im Internet).
beendet das Thema Wasser. Die Frage des luftgetragenen Eintrags wird
noch zu klären sein.
Abfallentsorgung und Nachweis der Gülleverwertung
Nach unserer Auffassung sind Gülle und Gärreste als Abfall anzusehen.
Daher greift § 5 Abs. 1 Nr. 5 BImSchG, nach dem im Genehmigungsverfahren zu prüfen ist, ob eine ordnungsgemäße Abfallverwertung sichergestellt ist. Dass Gülle als Abfall anzusehen ist, folgt bereits aus § 8 Abs. 2
KrwAbfG. Diese Frage ist strittig, nicht generell zu entscheiden und im EinSeite 66 von 98
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Firma Agrarprodukte Frankenförde GmbH & Co. KG am Standort 14947 Nuthe-Urstromtal, OT Frankenförde
Frau Dr. Kalb
Herr Schürle
zelfall zu betrachten (OVG Würzburg). Die rechtliche Kernfrage, ob ein
Stoff Abfall ist, entscheidet sich darin, ob ein Entledigungswille vorliegt
oder ob sich der Verursacher dessen entledigen will. Hier wird der Abnehmer bezahlt für die Abnahme der Gülle. Der Antragsteller demonstriert
damit den Entledigungswillen. Da es Abfall ist, ist im Genehmigungsverfahren zu prüfen, ob er ordnungsgemäß verwertet werden kann. D.h., es ist
das gesamte Fachrecht zu prüfen, das mit der Verwertung der Gülle in
Verbindung steht, d.s. Dünge-, Wasser- und Naturschutzrecht. Voraussetzung ist die Kenntnis der Flächen, auf denen Gülle ausgebracht werden
soll (Antragstellerin und Abnehmer). Die Antragsunterlagen enthalten einen Flächennachweis über 460 ha. Dabei ist unklar, ob es sich bei den
Flächen um Eigentum der Antragstellerin handelt oder Pachtflächen sind.
Letzteres setzt einen Nachweis der dauerhaften Pacht voraus. Des Weiteren liegen dem Antrag Bodenuntersuchungen bei, die flächenmäßig nicht
zuzuordnen sind, auch Einheiten und eine Zuordnung zu den Gehaltsklassen fehlen. Bei angenommenen mg/100 g ist bereits eine Überdüngung mit Phosphor auf einigen Flächen zu verzeichnen (Gehaltsklassen D oder E). D.h., es ist zu prüfen, welche Flächen stehen für eine
Ausbringung z. V., welche Nährstoff-- und Schwermetallbelastungen
weisen sie auf. Danach kann entscheiden werden, wie viele Nährstoffe
durch diese Flächen aufgenommen werden können.
Im Detail ist die Nährstoffbilanzierung unzutreffend: 1. Der Nährstoffanteil
der Reinigungswässer aus der Abluftreinigungsanlage wurde ausgewiesen, aber nicht in der Gesamtbilanzierung berücksichtigt. 2. Hinsichtlich
der pro Tier anfallenden Nährstoffe werden etwa 25 Ferkel/Sau, a mit einem Zuwachs von 760 kg angenommen. Lt. DüV ist für 22 Ferkel bei
einem Zuwachs von 656 kg ein bestimmter Wert anzusetzen. Dieser Wert
wird übernommen, obwohl die Anzahl der Ferkel und der Zuwachs höher
sind.
spricht auch i.V. einiger Einwender, deren Vollmachten vorliegen. Den
Antragsunterlagen war zu entnehmen, dass 79 Flächen mit knapp 100 ha
mit auslaufenden Pachtverträgen zum 30.09.2009 versehen waren.
stellt den Antrag, der Antragstellerin aufzuerlegen, die geforderten
Flächen mit gültigen Pachtverträgen nachzuweisen.
stellt den Antrag, der Antragstellerin aufzugeben, die geforderten Flächen
zu verifizieren und nachzuweisen, dass eine Doppelausweisung und -nutzung der Flächen mit der Anlage in Kemnitz ausgeschlossen wird. D.h.,
dass eine Ausweisung der Flächen getrennt für Frankenförde und Kemnitz
vorzunehmen ist. Flächen für Spargel (etwa 80 ha) sowie Ausgleichs- und
Stilllegungsflächen sind heraus zurechnen.
Ein Teil der nachgewiesenen Flächen (etwa 8 ha) liegt im NSG Pfefferfließ,
in dem nach der Schutzgebietsverordnung keine Gülle ausgebracht werden kann. Es besteht ein Unmut der Verpächter über die Monokultur, die
Flächen werden ruiniert. Pachtverträge werden ggf. nicht verlängert (Herr
Köppe). Der Abnahmevertrag mit der Firma MÄRKA ist nicht nachvollziehbar. Die Ausbringungsflächen sind nicht zuzuordnen, wie oft, wie viel,
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Herr Scheddin
Herr Kersandt
Herr Scheddin
Herr Werner
Herr Kersandt
auf welchen Flächen begüllt werden soll. Es besteht die Besorgnis einer
Überdüngung, besonders von Böden mit schlechten Bodenwerten.
stellt den Antrag, der Antragstellerin aufzulegen, die mitgeteilten
Bodenwerte zu aktualisieren und zu konkretisieren.
Stellt den Antrag, der Antragstellerin aufzulegen, die Angaben über die
eigenen und Pachtflächen, nach folgenden Maßgaben zu präzisieren:
Heraus zurechnen sind a) die Flächen des NSG Oberes Pfefferfließ,
b) stillgelegte Flächen, c) Abstandsflächen zu Gewässern, d) Spargelflächen, e) Bodenflächen, die gemäß der ausgewiesenen Bodenwerte nicht
für eine Ausbringung geeignet sind.
Stellt den Antrag, der Antragstellerin aufzulegen, ihre Angaben bzgl. der
MÄRKA-Flächen zu präzisieren: nach Größe, Lage, Bodenwerten,
Nachweis, dass ungeeignete Flächen heraus gerechnet wurden,
Ausbringungsort und –zeit.
Stellt den Antrag, dass das zuständige Amt (Landwirtschaftsamt?) zu den
ausgewiesenen Flächen diejenigen Bodenwerte ausweist, die für eine
ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung relevant sind.
In den Antragsunterlagen sind 1.056 GV für den Altbestand ausgewiesen,
für nach dem Umbau 1.865 GV. Sind darin auch die Tierplätze in Kemnitz
enthalten?
Nein, nicht enthalten, weil es hier um die Anlage in Frankenförde geht.
Wenn die Anlage in Kemnitz nicht einbezogen ist, ist der Ist-Zustand zu
erheben (Aufstallung in Kemnitz unschlüssig wegen dauerhafter Baumaßnahmen). Mit dem Kauf der Anlage in Kemnitz vor zwei Jahren wurden
auch Abnahmeverträge für Gülle übernommen. Es ist durch die Genehmigungsbehörde festzustellen, ob die Mengenbilanz für Frankenförde diese
Menge beinhaltet.
Durch die beantragte Änderung der Anlage wird eine Änderung der
Anbaustruktur befürchtet (Herstellung von Biomasse für Biogasanlage),
was eine Nichtverlängerung der Pachtverträge nach sich ziehen könnte.
Was passiert, wenn der Abnahmevertrag der MÄRKA nicht eingehalten
wird?
regt an, in der folgenden Reihenfolge vorzugehen: Wurden die anfallenden
Nährstoffe richtig berechnet? Wurde der Nährstoffentzug richtig berechnet? Wurden die Flächen richtig dargestellt? Wurden die anfallenden
Ausscheidungen richtig in die Bilanz einbezogen?
Ob Gülle Abfall ist, darüber sind wir verschiedener Ansicht, ihren Abfallbegriff teilen wir nicht. Die Abnehmer bezahlen die Antragstellerin für die
Abnahme der Gülle. Die Frage der Abfalleigenschaft der Gülle ist keineswegs so umstritten, wie es dargelegt wurde. Es geht um den Tatbestand,
ob Gülle ordnungsgemäß ausgebracht wird. Dann verliert Gülle die
Abfalleigenschaften (EUGH C 121/03).
Ob die Flächen, die im NSG liegen, heraus zurechnen sind, ist nicht sicher.
Eine Ausbringung von Gülle steht nicht immer den Schutzgebietszielen
entgegen.
Die Frage der befürchteten Monokultur ist nicht Gegenstand des GenehmiSeite 68 von 98
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Firma Agrarprodukte Frankenförde GmbH & Co. KG am Standort 14947 Nuthe-Urstromtal, OT Frankenförde
Herr Steinbach
Herr Werner
Frau Donhauser
Herr Werner
Frau Donhauser
Herr Decruppe
Herr Werner
gungsverfahrens, sondern ist vom Landwirtschaftsamt zu prüfen.
Die Gerüche, die von der Gülleausbringung ausgehen, sind ebenfalls in
diesem Genehmigungsverfahren nicht zu betrachten, weil die Ausbringungsflächen nicht zur Anlage gehören.
Es ist kein B-Plan für die Anlage aufgestellt worden, es wurde eine wesentliche Änderung der Anlage beantragt.
Auch die Vorlage von Pachtverträgen für die Anlage in Kemnitz hat mit
diesem Genehmigungsverfahren nichts zu tun, solang die Ausbringung der
Gülle auf den eigenen bzw. Pachtflächen sichergestellt ist.
Können wir uns darauf einigen, dass Gülle kein Abfall ist, wenn sie
ordnungsgemäß ausgebracht wird. D.h., die ordnungsgemäße Ausbringung ist nachzuweisen.
Darauf können wir uns einigen, wenn ordnungsgemäß nicht nur Einhaltung
des Düngerechts bedeutet, sondern auch des Fachrechts. Verweist auf
einen Erlass des MLUV vom 01.01.2009: Bei Biogasanlagen gelten die
entstehenden Gärreste als Abfälle im Sinne § 5 Abs. 3 Nr. 3 BImSchG.
Nachfolgend geht es um folgende Fragen: 1. Wurde der anfallende Nährstoff für die Nährstoffbilanzierung richtig berechnet? 2. Sind die z.V. stehenden Flächen geeignet, die ausgebrachten Nährstoffe aufzunehmen?
Zu 1.: In den Antragsunterlagen wurde ein Gesamtstickstoffanfall von
157.640 kg N ausgewiesen, incl. 8.745kg N aus den Reinigungswässern
der Abluftreinigung. In die Nähstoffbilanz sind dann 148.855 kg N eingegangen. D.h., der Nährstoffanteil aus den Reinigungswässern fehlt dort.
Die Nährstoffausscheidungen sind u.U. fehlerhaft übernommen worden.
Hier ist eine Nacharbeit durch das Ing.-Büro Dr. Eckhof notwendig.
Nach Anhang 5 der DüV sind N-Ausscheidungen pro Tierplatz und Jahr
festgelegt. Es wurde der Wert für 22 Ferkel und 656 kg Zuwachs
übernommen. Dieser ist zu gering bemessen (24 Ferkel, 760 kg Zuwachs).
Wir sind von den vorhandenen Kennzahlen ausgegangen. Wir werden bei
den Landesbehörden anfragen, ob Kennzahlen vorliegen bzgl. der Anzahl
der Ferkel pro Sau und kg N-Ausscheidungen.
Nach § 4 Punkt 17 der Gebietsschutzverordnung für das NSG Pfefferfließ
ist die Ausbringung von Gülle untersagt.
Wurde der Nährstoffentzug richtig berechnet? Es wurde dargelegt, dass lt.
der vorgelegten Bodenuntersuchungen eine Phosphorzufuhr nicht mehr
oder nur bedingt möglich ist, weil die entsprechenden Gehaltsklassen erreicht werden. Dennoch wurden diese Flächen komplett für den Nährstoffentzug eingerechnet.
Für die Flächen des Abnehmers wurde keine Lage nachgewiesen und
auch keine Angaben über die Bodenbeschaffenheit hinsichtlich
Nährstoffverfügbarkeit getroffen.
Fasst zusammen: In welcher Einheit wurden die Bodenuntersuchungsergebnisse für Phosphor, Magnesium und Kalium dargestellt? In welche
Gehaltsklassen ist das einzuordnen? Kann der komplette Nährstoffentzug
angerechnet werden?
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Herr Schröder
Frau Donhauser
Herr Schröder
Herr Steinbach
Herr Schürle
Frau Donhauser
Herr Steinbach
Herr Werner
Frau Donhauser
Herr Steinbach
Herr Werner
Frau Donhauser
Die Antragstellerin gibt in den Antragsunterlagen den Bedarf an Futter von
692 t an, in Addition der aufgeführten Futtermenge ergibt sich aber ein
Ergebnis von 781 t. Das Fließbild ist entsprechend anzupassen. Im Fließbild fehlt weiterhin die Anreicherung der Gülle mit den Reinigungswässern
der Abluftreinigungsanlage. Die als Mastschweine untauglichen Jungsauen
werden geschlachtet, sind aber nicht als Abgang aus der Anlage festgehalten. Bei Betrachtung der Input-Output-Bilanz ergibt sich ein Defizit von
knapp 15.000 t, d.s. 35 % der eingetragenen Masse. Wo bleiben die? Es
geht um das Input und Output der kompletten Anlage (Wasser, Futter etc.)
Sie versuchen eine Bilanzierung sämtlicher Stoffe, die hinein- und herausgehen. Zeigt Interesse an der Aufstellung, zweifelt allerdings an, ob diese
Zusammenstellung zielführend ist.
reicht diese Zusammenstellung an Frau Donhauser weiter.
Dies ist hier nicht Gegenstand des EÖT. Es geht um die Frage: Stimmt die
Angabe der Güllemenge mit dem überein, was in der Anlage tatsächlich
anfällt? Wurde die Güllemenge richtig berechnet?
Nach unseren Rechnungen wird mehr Gülle anfallen als in den Antragsunterlagen angegeben ist. Wir werden dies schriftlich nachreichen. Es gibt
eine Lücke, die nicht nachvollziehbar ist.
Das Ing.-Brüro Dr. Eckhof geht nach den Regelwerken vor, die für das
Land Brandenburg vorliegen. Für die Berechnung des Gülleanfalls in m³
gibt es Kennzahlen. Diese werden verwendet. Für die Nährstoffausscheidungen spielt die Menge der Gülle keine Rolle, hier sind die Nährstoffausscheidungen pro Tierplatz genannt.
Das Landwirtschaftsamt prüft intensiv die Flächen, die für eine Gülleausbringung vorgesehen sind.
Die Bodenuntersuchungen sind durchgängig in einer Spalte mit 2008 (im
Erntejahr) ausgewiesen, in den Datumsangaben variieren diese Angaben
von 2000 bis 2007. Worauf bezieht sich das Datum? Welche Maßeinheit?
Die Bilanzierung wird nach Anfall und Entzug des Nährstoffs durchgeführt.
Die Bodenuntersuchungsergebnisse spielen hier eine untergeordnete
Rolle, weil nach Entzug gedüngt wird. Alles, was gedüngt wird, kann vollständig durch die Pflanzen aufgenommen werden. Bei Unterversorgung
kann kurzfristig auch mehr gedüngt werden.
Was darf bei einem überversorgten bzw. 100 % versorgten Boden ausgebracht werden (Gehaltsklasse E)?
Bei hohen Gehaltsklassen, die keine Düngung mehr zulassen, muss erst
ein Gehalt erreicht werden, der eine weitere Düngung rechtfertigt.
Nach meiner Kenntnis kann nach der DüV auch bei hoher Versorgung
gedüngt werden.
Die Angabe des Datums in den Bodenuntersuchungen ist das maßgebliche der Messung. Die Angabe „im Erntejahr“ dient der Berechnung der
Düngemenge. Die Bodenuntersuchungen sind nicht in jedem Jahr
durchzuführen. D.h., dass die Bodenuntersuchungen der Jahre 2002 und
2007 als Grundlage für die Düngeberechnung des Jahres 2008
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herangezogen wurden.
Herr Werner
Wenn die Behörde dies prüfen soll, sind neue Bodenuntersuchungen
notwendig. Welche Maßeinheit wurde verwendet?
Herr Kersandt
Offenbar ist diese Frage momentan nicht zu beantworten (vertagen auf
Pause). Es ist die Frage zu diskutieren, ob für die vorgegebene Düngemenge die Verwertung auf den Flächen gewährleistet ist. Die Überwachung obliegt der Landwirtschaftsbehörde. Es sollte zu den eigentlichen
Fragen der Verträge zurückgekehrt werden.
Herr Werner
Sind die Pachtverträge dauerhaft gesichert? Die Flächen des NSG sind
herauszurechnen.
Herr Steinbach
Eine ordnungsgemäße Verwertung muss sichergestellt sein. D.h. es ist die
Fläche nachzuweisen, auf der die anfallende Menge an Gülle und Gärresten ausgebracht werden kann. Die Flächen müssen z. V. stehen, entweder im Eigentum oder durch entsprechende Pachtverträge gesichert
sein. Außerdem muss sichergestellt sein, dass die Menge auf den Flächen
ausgebracht werden darf (Ausschluss Flächen Wasserrecht, Naturschutz
etc.). Dies geht hin bis zu der Frage, ob aufgrund der Versorgung
Abstriche auf diesen Flächen gemacht werden müssen, Flächen nicht
gedüngt oder mehr gedüngt werden dürfen. Diese Bilanz muss vorgelegt
werden.
Herr Schürle
Sind aktuelle Bodenuntersuchungsergebnisse notwendig?
Herr Schade
Zur Prüfung sind die aktuellen Bodenuntersuchungen vorzulegen. Für
Ackerland dürfen diese nicht älter als 6 Jahre sein. Eine positive Stellungnahme des Landwirtschaftamtes wird erst dann abgegeben, wenn die
Bilanz ausgeglichen ist. Dabei werden auch Betriebe einbezogen, an die
Gülle abgegeben wird.
Bei Versorgungsstufe E ist reduziert zu düngen, eine eindeutige Regelung
in der DüngeVO findet sich dazu nicht.
Herr Werner
Was passiert mit dem überschüssigen Phosphor, wenn der Boden
überdüngt wird? Ist eine Auswaschung in das Grundwasser möglich?
Herr Schade
Es kommt auf die Darreichungsform des Phosphors an, er kann gebunden
sein, dann kann er stufenweise abgebaut werden. Es ist nicht immer von
einer wasserlöslichen Form auszugehen, auch in der Gülle.
Herr Werner
Warum ist die Versorgungsstufe für Phosphor so hoch, wenn nach Entzug
gedüngt wird?
Herr Schade
E bedeutet eine hohe Versorgungsstufe, kein überversorgter Boden. Es
muss reduziert gedüngt werden. Eine optimale Versorgungsstufe ist
anzustreben.
Herr Dr. Scholze Wie ist der Gärrest aus der Biogasanlage zu behandeln? Wird Gülle
vergoren, ist der Gärrest wie Gülle zu behandeln, wenn auch NaWaRo
vergoren werden, sind die Gärreste ein Bioabfall und dafür die Grenzwerte,
z.B. für Kupfer und Zink einzuhalten.
Herr Werner
ergänzt, nach Erlass des MLUV vom 01.01.2009 ist Gärrest ein Abfall.
Grenzwerte für Kupfer und Zink werden nach Untersuchungen des UBA
(Texte 30/07) regelmäßig überschritten, eine Ausbringung ist dann nicht
möglich.
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Herr Kersandt
Herr Werner
Herr Steinbach
Herr Kersandt
Herr Werner
Frau Donhauser
Herr Werner
Frau Donhauser
Herr Steinbach
Herr Werner
Herr Kersandt
Gärrest verliert seine Abfalleigenschaft, wenn er ordnungsgemäß verwertet
wird. Möchte diese Diskussion nicht noch einmal entfachen.
Nach dem Erlass des MLUV sind Gärreste aus Biogasanlagen Abfälle.
D.h., es sind behandelte Bioabfälle im Sinne der BioAbfV.
bittet um Übergabe des Erlasses.
Im Erlass wird doch ausdrücklich die Verwertung des Gärrestes als Düngemittel offengelassen. Die Abgrenzung ist ähnlich wie bei der Gülle. Gärrest
verliert seine Abfalleigenschaft, wenn die ordnungsgemäße Verwertung
nachgewiesen wird (Ziffer 3 des Erlasses). Es gilt demnach nichts anderes
als für die Gülle.
Diese Interpretation teile ich nicht. Die Feststellung, dass der Gärrest seine
Abfalleigenschaft verliert, wenn die ordnungsgemäße Verwertung nachgewiesen wird, resultiert aus der EUGH-Entscheidung. Aber es gibt für die
ordnungsgemäße Verwertung es eine Verordnung. Wenn der Erlass
aussagt, dass der Gärrest ein Bioabfall ist, richtet sich die Verwertung
nach der BioAbfVO. Wenn die Vorgaben der BioAbfV eingehalten werden,
dann dürrfen die Gärreste auf landwirtschaftlichen Flächen ausgebracht
werden. Wenn nicht, dann müssen die Gärreste als Abfall verwertet oder
entsorgt werden.
kann die Diskussion nicht nachvollziehen. Wirtschaftsdünger ist auch
Gülle, wenn sie mit Gärresten aus NaWaRo-Biogasanlagen vermischt ist.
In § 2 Abs. 2 KrW-/AbfG heißt es Abfälle als Wirtschaftsdünger. D.h., wenn
ein Stoff ein Wirtschaftsdünger ist, heißt es nicht automatisch, dass er kein
Abfall ist. Der Erlass sagt, Gärreste sind Abfall. Die Verwertung von
Bioabfällen regelt die BioAbfV.
Wenn etwas als Wirtschaftsdünger deklariert wird, kann es kein Abfall sein.
Uns liegt ein Erlass des Ministeriums aus dem Jahre 2008 vor, der besagt,
dass Gärreste aus NaWaRo-Anlagen kein Abfall ist.
Es gibt einen Vorgängererlass, in dem festgelegt ist, dass beim Einsatz
von Gülle und NaWaRo dies nicht als Abfall bewertet wird, in dem Sinne,
dass die BioAbfV nicht anzuwenden ist, wenn ordnungsgemäß ausgebracht wird. Dies hebelt sämtliches Abfallrecht aus, incl. BioAbfV. Ob beide
Erlässe rechtlich kollidieren, ist zu prüfen. Wir werden diese Frage an das
MUGV weiterreichen.
Die BioAbfV regelt, wann Bioabfälle auf landwirtschaftlichen Flächen
ausgebracht werden dürfen und sieht bestimmte Grenzwerte zum Schutz
des Bodens vor. Weshalb sollen diese Grenzwerte nicht für Gärreste gelten, die nicht als Abfälle eingestuft werden? Es geht um den Schutz des
Bodens und des Wassers. Selbst, wenn es kein Abfall ist, muss die Güllebzw. Gärrestausbringung ordnungsgemäß erfolgen. Dies ist nicht der Fall,
wenn bestimmte Grenzwerte überschritten werden. Dabei gibt es einmal
die Grenzwerte der BioAbfV und die der zitierten UBA-Texte.
Der Erlass vom 30.01.2009 ist eindeutig. Die Abfallvermeidungs- bzw.
Abfallverwertungspflicht nach § 5 Abs. 3 Nr. 3 BImSchG gilt für den
Gärrest genau bis zu dem Zeitpunkt bis die ordnungsgemäße Verwertung
nachgewiesen wird. Dann wird aus dem Gärrest ein Wirtschaftsdünger, für
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Herr Werner
Herr Kersandt
Herr Steinbach
Herr Werner
Frau Faßholt
Fr. Pöppelmeier
Frau Faßholt
Herr Werner
Herr Steinbach
Herr Kersandt
Frau Donhauser
Herr Werner
den im Genehmigungsverfahren die düngerechtlichen Vorschriften zu
prüfen sind. Eine Differenzierung zwischen Gülle und Gärrest ist auch
fachlich nicht nachzuvollziehen.
Der Erlass ist eindeutig, weil festgelegt ist, dass Gärreste Abfall sind. Die
BioAbfV regelt in ihrem Anwendungsbereich, dass Bioabfälle zu verwerten
sind. Nach ihrer Auffassung ist es ein Wirtschaftsgut, wenn es verwertet
wird und kein Abfall mehr. Das passt nicht. Wonach richtet sich die
ordnungsgemäße Verwertung? Wenn es ein Abfall ist, dann richtet sie sich
nach der BioAbfV.
Die ordnungsgemäße Verwertung richtet sich hier nach den düngerechtlichen Vorschriften.
Die ordnungsgemäße Verwertung, die Flächenbilanzen sind noch in der
Prüfung. Dazu gehört, dass alle rechtlichen Vorschriften, die einzuhalten
sind, mit geprüft werden. Die Problematik der zwei Erlässe werden wir an
das MUGV zur Prüfung weitergeben.
Wird auch geprüft, welche konkreten Flächen die Antragstellerin z.V. hat
und wie die Bodenuntersuchungen aussehen? Prüfen sie, ob die Flächen
auch tatsächlich verfügbar sind, im Sinne naturschutzrechtlicher Beschränkungen oder der Pachtverträge?
Für den abnehmenden Betrieb werden die Flächen auch herangezogen.
Es werden auch die Bodenuntersuchungen, die Nährstoffbilanzen und alle
Daten, die im Betrieb vorliegen, einbezogen.
Werden die Düngebilanzen nur für das Antragsjahr erstellt oder auch für
Folgejahre?
Für die Prüfung wird nur das Antragsjahr herangezogen. Aber die Betriebe
unterliegen einer ständigen Kontrolle durch das Düngerecht.
Der Gülle bzw. den Gärresten werden u.a. Reinigungswässer aus der Desinfektionsdurchfahrwanne (Desinfektionsmittel mit WGK 1) und der Abluftreinigungsanlage (Säurerückstände) zugesetzt. Nach dem Düngemittelrecht sind dies unzulässige Fremdstoffe (§ 2 DüG, § 4 DüMV), ein Inverkehrbringen ist nicht erlaubt.
PAUSE
Wir gehen davon aus, dass wir am heutigen Tag nicht mit der Erörterung
fertig werden, so dass wir am 08.03.2010 fortsetzen.
bittet darum, den Brandschutz (Top 3.11) noch heute zu behandeln.
Die Reinigungswässer der Abluftreinigungsanlage sind kaum säurehaltig,
die Säure wird zu Ammoniumsulfat abgebaut, hat eine Düngemittelqualität.
Das Wasser in der Durchfahrwanne enthält ein Gemisch aus viel Wasser
und wenig Desinfektionsmittel, ist stark verdünnt. Diese Abwässer gehen
in die Gülle, nicht in die Gärreste. Nach § 2 Punkt 4 Düngemittelgesetz ist
Gülle eine Wirtschaftsdünger, auch wenn Wasser, dessen TS-Gehalt 15 %
nicht überschreitet, zugegeben wird.
regt an, die Verfahrensunterlagen zur Schweinemastanlage in Hassleben
hinzuzuziehen. Darin gibt es einen rechtlichen Vermerk des LUA-Ost, wonach bei o.g. Problematik die Zumischung der Wässer als unzulässige
Ausgangsstoffe im Sinne des Düngemittelrechtes bewertet wurde.
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Herr Dr. Scholze Beim Abbau der Schwefelsäure kann es auch zu einem unvollständigen
Abbau kommen. Wie viel Restsäure ist dann noch enthalten?
Herr Steinbach
Die Prüfung bei den Fachbehörden ist noch nicht abgeschlossen. Auch im
Hinblick der Einmischung der Reinigungs- bzw. Desinfektionswässer in die
Gülle wird um Prüfung gebeten.
Top 3.11
Brandschutz
Herr Werner
Nach § 12 BbgBO sind bauliche Anlagen so anzuordnen, dass die Rettung
von Tieren möglich ist. D.h., es muss ein Brandschutzkonzept geben, dass
sich damit befasst, wie die Tiere innerhalb von Minuten aus dem Stall
evakuiert werden können. Das vorliegende Brandschutzkonzept hat diesen
Aspekt nur unzureichend berücksichtigt. Der Gutachter geht davon aus,
dass sich ein Brand nicht ausbreiten kann, weil keine hohe Brandlast vorhanden ist und eine Entrauchung sichergestellt ist. Im Internet finden sich
zahlreiche Hinweise zu Bränden in großen Tierhaltungsanlagen, die
Mehrzahl der Tiere ist oft verbrannt.
stellt den Antrag, der Antragstellerin aufzuerlegen, durch ein Brandschutzkonzept nachzuweisen, dass die Tiere innerhalb weniger Minuten evakuiert werden können.
Wie viele Arbeitskräfte arbeiten in der Anlage? Wie viele nachts? Wie kann
eine Evakuierung vollzogen werden?
Frau Donhauser Ein Brandschutzkonzept liegt vor. Die zuständige Behörde hat eine
Stellungnahme abgegeben. Nachts befinden sich keine Arbeitskräfte in der
Anlage, tags die entsprechenden Arbeitskräfte der Anlage.
Herr Werner
Wenn nachts ein Brand ausbricht, wie können sie die Evakuierung der
Tiere sicherstellen? Auch die Menschen bringen sich in Gefahr.
Herr Dr. Hesse
Es ist ein elektronisches System installiert, das mit dem Handy des Betriebsleiters gekoppelt ist. Es werden gleichzeitig fünf Personen benachrichtigt.
Fr. Pöppelmeier bittet darum, einen Lageplan an die Wand zu werfen.
Frau Dyrda
Nach Aussage der Feuerwehr Frankenförde braucht die Feuerwehr etwa
20 Minuten, um in der Anlage zu sein. Wie kann eine Evakuierung mit fünf
Leuten gewährleistet werden?
Herr Dr. Schill
Es können nur Ställe evakuiert werden die noch nicht brennen. Ställe, die
brennen, sind nicht zu evakuieren.
Herr Dr. Hesse
schlägt vor, die Überarbeitung der KTBL-Schrift Brandbuch abzuwarten,
bis über den Sachverhalt fundiert entschieden wird.
Frau Dyrda
Auf dem Lageplan ist nicht erkennbar, wie die Feuerwehr an die Ställe 20
und 21 herankommen soll.
Herr Werner
Es gibt für Brandenburg die Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr auf
Grundstücken. Darin sind die Anforderungen an Umfahrten, Breite der
Fahrspuren etc. geregelt.
Herr Steinbach
Eine Tierrettung im Brandfall wird wahrscheinlich nicht möglich sein. Wenn
der Stall brennt, wird sich kein Mensch in Gefahr bringen und die Tiere
retten.
Herr Werner
Nach § 12 BbgBO ist das eine zwingende Genehmigungsvoraussetzung.
Wenn eine Rettung der Tiere nicht möglich ist, ist die Anlage unzulässig.
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Frau Dyrda
Herr Grosenick
Herr Werner
Herr Grosenick
Herr Werner
Herr Grosenick
Herr Werner
Wie ist die Zugänglichkeit zu den Ställen 20 sowie 3, 4 und 5 möglich?
§ 12 der Sonderbaurichtlinie gibt die Anforderung vor, bauliche Anlagen so
zu errichten, dass die Feuerwehr die Möglichkeit hat, Menschen und Tiere
zu retten. Es dürfen an der Anlage keine baulichen Veränderungen vorgenommen werden, die dies behindern oder verhindern. Die Antragstellerin
hat ein Gutachten vorgelegt, die diese Sachverhalte berücksichtigt. Es
besteht für uns kein Grund bei Einhaltung von Nebenbestimmung (z.B.
Bereitstellung der entsprechenden Wassermenge etc.) die Genehmigung
zu versagen.
Wie wird durch organisatorische Maßnahmen gewährleistet, Menschen
und Tiere zu retten? Hier ist zu prüfen, wie der § 12 auf Menschen und
Tiere anwendbar ist. Die Gefährdung der Tiere ist zu klären. Es muss Möglichkeiten geben, die Tiere zu retten. Das Ordnungsamt wird sich diesem
Thema nochmals widmen.
Wenn eine Rettung grundsätzlich nicht möglich ist, dann müssen die notwendigen Maßnahmen vorher greifen, um einen Brand rechtzeitig zu bekämpfen, z.B. durch Sprinkleranlagen, kombiniert mit einer Entrauchung.
Der Bauherr darf keine baulichen Maßnahmen vornehmen, die eine Rettung behindern. Er muss die bauliche Anlage so errichten, dass die Feuerwehr eine Brandbekämpfung durchführen kann, dass die Feuerwehr Menschen retten kann (Länge der Rettungswege, 1. und ggf. 2. Rettungsweg)
und welche Maßnahmen ggf. noch nötig sind, um die Schutzziele des
§ 12 Sonderbaurichtlinie zu erfüllen. Die Frage, wie diese Möglichkeiten
ausgestaltet sind, z.B. durch entsprechende Torbreiten, sind Maßnahmen,
die eine Rettung ermöglichen. Hier ist auch abzuwägen, was ist
verhältnismäßig zum angestrebten Ziel des Baus. Im bisherigen Verfahren
wurde durch uns geprüft, sind die neu beantragten Anlagenteile baulich als
Bauwerkshülle so gestaltet, dass sie den Schutzzielen des § 12 genüge
tun, die Möglichkeit der Rettung der Menschen (Mitarbeiter) gegeben ist
und wie die Rettung der Tiere möglich wird. Es ist nicht gefordert, dass alle
Tiere gerettet werden. Die Möglichkeit der Rettung hat die Antragstellerin
plausibel dargestellt.
Die Feuerwehr hat doch keine Möglichkeit, die Tiere zu retten. Die hätte
man dann, wenn die Ställe vielleicht kleiner wären oder wenn die Wände
herausnehmbar wären.
Es kommt nicht auf die Anzahl der Tiere an. Tiere in großer Anzahl würden
die Anlage nicht verlassen, weil sie den Drang haben, wieder an den angestammten Platz in der Anlage zurückzugehen, sich in der Gruppe aufzuhalten. Wie das instinktive Verhalten der Tiere ist, sollte durch Fachleute
untersucht werden. Es ist nicht geklärt, wie sich die Tiere in der Gruppe
instinktiv verhalten. Der Konsequenz muss man sich stellen, dass die Tiere
in Gefahrensituationen ein anderes Verhalten zeigen als Menschen.
Welche Konsequenz hat dies, wenn die Rettung möglich sein muss (Verhältnismäßigkeitsgrundsatz)? Beim Brandfall in großen Ställen, würden
sehr viele Tiere umkommen. Bei kleineren Ställen wird es sich auf einzelne
Brandabschnitte begrenzen, weil vermutlich nicht alle Ställe parallel brenSeite 75 von 98
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Herr Dr. Hesse
Herr Werner
Herr Dr. Hesse
Frau Dyrda
Herr Grosenick
Frau Dyrda
Herr Dr. Hesse
Frau Forche
Frau Dyrda
Herr Grosenick
nen. D.h., bei der Anforderung, dass Menschen und Tiere zu retten sind,
auch unter dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, dann muss man dazu
kommen, dass kleinere Ställe eine Möglichkeit sind oder herausnehmbare
Wände oder große Tore, die eine Rettung zulassen, ergänzt durch eine
Entrauchung.
Wenn nur geprüft wird, ob eine Brandbekämpfung behindert wird, dann
greift das m.E. zu kurz.
Es geht hier nicht um die Größe der Tierhaltungsanlage. Es geht darum,
wie können möglichst schnell, die umliegenden Gebäude, auch außerhalb
der Anlage, schnellstmöglich geschützt werden. Dafür gibt es einen
ordnungsgemäßen Plan.
ist anderer Auffassung. Wenn ein großer Stall brennt und alle Tiere verenden, verhindere ich eine mögliche Rettung, die möglich wäre, wenn man
stattdessen vier Ställe hätte. Aus den nicht brennenden Ställen könnte
man die Tiere retten. Es ist demnach nicht egal, wie groß die Anlage ist,
weil die Tiere nicht zu retten sind. Es ist die falsche Konsequenz. Die
Rettung ist zu gewährleisten. Wenn dies nicht möglich ist, dann sind die
baulichen Anlagen so zu errichten, wie das Gesetz es vorschreibt. D.h.,
statt einem Stall werden mehrere kleine Ställe gebaut, so dass im Brandfall
eines Stalles die Tiere aus den anderen Ställen evakuiert werden können.
Die Ställe der Anlage sind in sich geteilt in Abteile, d.h., sie sind in sich
abgeschlossen und mit Unterdruckabluftanlagen versehen. Die Druckluft
aus jedem Abteil kann extra abgesaugt werden. Im Falle eines Brandes in
einem Abteil können die Tiere aus den anderen Abteilen gerettet werden.
Ist nur eine Brandwand vorgesehen?
Es ist durch die Behörde zu prüfen, ob durch das Bauwerk die Rettung von
Menschen und Tieren möglich ist. Wenn sie eine Unterteilung der Ställe
vorgeben und die Rettung der Tiere damit „parzellieren“, dann ist das m.E.
nicht antragskonform und würde die Frage nach der Erfüllung brandschutztechnischer Anforderungen der Abtrennungen nach sich ziehen. Wesentlich ist zu erkennen, dass die Antragstellerin ein Bauwerk errichten will,
durch das eine Rettung von Menschen und Tieren möglich sein muss.
Schlägt vor, die von Herrn Dr. Hesse vorgestellte KTBL-Schrift-Überarbeitung heranzuziehen.
Alle 40 m eine Brandschutzwand ist Vorschrift. Ist nur eine Wand geplant?
Wie sind die Maße?
Ein Übergreifen von Bränden kann nur durch entsprechende Brandschutzwände verhindert werden. Alle Abteilungen sind lüftungstechnisch voneinander getrennt. Wenn es in einem Abteil einen Brandfall gibt, wird die
Luft über einen Abluftventilator abgesaugt. Alle anderen Abteilungen sind
dann durch Menschen betretbar.
Beide Ställe (20, 21) sind jeweils in zwei Abteilungen getrennt mit einer
Brandwand. Die Maße sind über 40 m.
Warum werden hier die rechtlichen Vorschriften nicht eingehalten?
Wenn die Industriebaurichtlinie 40 m Brandbekämpfungsabschnittslänge
fordert, liegt dies u.a. an den Rettungsweglängen, die an den zu rettenden
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Frau Dyrda
Herr Grosenick
Herr Kersandt
Herr Schürle
Hr. Pöppelmeier
Frau Dyrda
Herr Grosenick
Fr. Pöppelmeier
Herr Grosenick
Herr Wolters
Herr Werner
Personen ausgerichtet sind. Wenn für diese Anlage nachgewiesen werden
kann, dass die Unterteilung in Brandabschnitte auch für die Nutzung nicht
zweckmäßig ist, ist zu prüfen, ob auf diese Forderung verzichtet werden
kann oder ggf. Ausgleichsmaßnahmen zu fordern sind. Dies ist kein Dogma. Menschen- und Tierrettung werden gleichrangig behandelt im
§ 12 Sonderbaurichtlinie, die Auswirkungen auf das Baurecht, hier
insbesondere auf den Brandschutz sind noch nicht abschließend geklärt.
Welche Art Ausgleichsmaßnahmen sind angedacht? Wenn die Tiere
panisch reagieren im Brandfall, sind im Brandschutzguten auch Aussagen
notwendig, wo die Tiere nach der Rettung hinkommen.
U.U. sind die Unterlagen noch nicht ausreichend, das wird die Prüfung
ergeben. Ggf. sind Nachforderungen erforderlich. Das Brandschutzkonzept
stellt die Gesamtmaßnahmen des Brandschutzes im Objekt dar.
Unterlagen zum organisatorischen Brandschutz (z.B. Brandschutzordnung)
können bis zu 14 Tage vor Betriebsaufnahme vorgelegt werden.
Mit den Antragsunterlagen wurde ein Brandschutzkonzept vorgelegt, das
im weiteren Genehmigungsverfahren und darüber hinaus ggf.
fortgeschrieben wird (Überwachung).
Wenn die Genehmigung trotz substantieller brandschutztechnischer
Probleme erteilt wird, ist die Behörde in der Haftung.
Wie ist die Feuerwehr ausgerüstet, um ein Feuer etc. zu bekämpfen?
Nach Aussage der Feuerwehr Frankenförde braucht die Feuerwehr 2030 Minuten, um zur Anlage zu gelangen. Außerdem wurden die Löschwasseranlagen seit etwa 15 Jahren nicht mehr geprüft.
stellt den Antrag, der Antragstellerin aufzuerlegen, einen Nachweis zu
erbringen, dass die Brunnen funktionsfähig sind und die Löschwassermenge ausreicht.
Sonderbauten, die der Industriebaurichtlinie unterliegen, unterliegen auch
der BrandschauVO, d.h., es werden regelmäßige Kontrollen alle 5 Jahre
durchgeführt. Im Rahmen der Brandschaupflicht können ebenfalls
Nachforderungen gestellt werden.
Die Leistungsfähigkeit der Feuerwehr regelt sich nach dem Brandschutzgesetz für das Land Brandenburg. Die Gemeinden sind Träger des
Brandschutzes in ihrem Gebiet (§ 3 Brandschutzgesetz). Sie haben eine
den örtlichen Gegebenheiten angepasste leistungsfähige Feuerwehr zu
unterhalten. Wenn die Feuerwehr nicht leistungsfähig ist, dann ist die
Gemeinde in die Pflicht zu nehmen. Die Leistungen der Feuerwehr sind
nicht der Antragstellerin aufzuerlegen.
Reicht die Löschwassermenge? Wird dies kontrolliert?
Es ist nachzuweisen, dass 192 m³ Wasser über 2 h vorgehalten werden.
hat in der Stellungnahme der Gemeinde aufgenommen, dass die
Löschwassermenge nachzuweisen ist. Stellt in Frage, dass die Feuerwehr
personell verfügbar ist.
Prüft das Ordnungsamt, ob z.B. Schlauchlängen ausreichen? Was ist,
wenn die freiwillige Feuerwehr nicht ausreicht?
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Herr Grosenick
Frau Forche
Herr Werner
Frau Donhauser
Herr Grosenick
Herr Steinbach
Herr Grosenick
Frau Dyrda
Herr Vestjens
Herr Schürle
Frau Donhauser
Herr Grosenick
Herr Steinbach
Herr David
Herr Grosenick
Herr Kersandt
Herr Wolters
Frau Dyrda
Herr Kersandt
Frau Donhauser
Frau Heinsdorf
Die Schlauchlängen reichen mit Sicherheit. Im Falle eines Großbrandes
sind alle Nachbargemeinden verpflichtet zu helfen. Die personelle
Ausstattung ist schwierig (Ehrenamt).
Nach Aussage der Feuerwehr ist sie in etwa 15 min am Ort. Am
17.07.2009 wurden durch die Freiwillige Feuerwehr Felgentreu die
Brunnen abgepumpt, Die Mengen waren i.O.
Nach der Industriebaurichtlinie muss eine befahrbare Umfahrung
vorhanden sein (Radius 10,50 m).
belegt die Zugänglichkeit des Geländes anhand des Lageplanes.
Die Anlage muss von einer öffentlichen Straße her befahrbar sein. Flächen
für die Feuerwehr sind vorzuhalten, z.B. für das Aufstellen einer Drehleiter.
Ob die Umfahrung im Sinne der Industriebaurichtline ausreicht, ist durch
den Wehrführer der Gemeinde zu prüfen. Ggf. sind Nachforderungen zu
erheben.
Erfolgt die Prüfung vor Erteilung der Genehmigung?
Ja.
Die Umfahrung setzt eine Befahrbarkeit des Grundstückes voraus. Laut
Aussage der Feuerwehr hat diese keinen Schlüssel.
Das Feuerwehrtor ist offen.
Ist auf dem Anlagengelände eine Tankstelle vorhanden? Inwieweit ist
sichergestellt, dass es durch die Tankstelle keine Verschärfung im
Brandfall kommt?
Die Feuerwehr ist auf diese Situation vorbereitet. Die Lagepläne liegen bei
der Feuerwehr.
Der Anlagenbetreiber hat der Feuerwehr einen Lageplan zu übergeben.
Der Einsatzleiter ist zu informieren. Es kommt zu einer Abstimmung
zwischen Feuerwehr und Anlagenbetreiber. Dass ein Feuerwehrplan
nachzureichen ist, steht in unserer Stellungnahme.
Für lösbare Probleme können Nebenbestimmungen aufgenommen
werden. Die entsprechenden Unterlagen sind spätestens vor Inbetriebnahme vorzulegen.
Warum liegt ein Gutachten der Feuerwehr Felgentreu vor und nicht der
Feuerwehr Frankenförde?
Der Träger des Brandschutzes ist der Gemeindebrandmeister der
Gemeinde Nuthe-Urstromtal.
Die Feuerwehr Felgentreu hat nur einen Pumpversuch vorgenommen.
Die Antragstellerin hat die Funktionsfähigkeit der Brunnen nachzuweisen.
Laut Lageplan gibt es vier Löschwasserbrunnen, es wurden aber nur drei
abgepumpt.
Falls ein Brunnen vergessen wurde, dann gibt es hier einen Nachtrag.
Der 4. Brunnen steht wahrscheinlich auf der Nerzfarm.
Im Rahmen des Baurechts wird auch der Brandschutz geprüft. Der
technische Brandschutz ist durch einen Brandschutzingenieur zu prüfen.
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Erörterungstermin zur wesentlichen Änderung einer Schweinezuchtanlage und Errichtung einer Biogasanlage der
Firma Agrarprodukte Frankenförde GmbH & Co. KG am Standort 14947 Nuthe-Urstromtal, OT Frankenförde
Top 3.8
Herr Werner
Herr Kersandt
Top 3.3
Herr Werner
Herr Werner
Herr Kersandt
Herr Werner
Herr Kersandt
Herr Werner
Waldschutz
Die Nachforderung, das Waldgutachten neu zu erstellen, wurde bereits
erhoben. Sieht keinen weiteren Erörterungsbedarf.
sieht ebenfalls keinen weiteren Erörterungsbedarf.
08.03.2010
Bauordnungs- / Bauplanungsrecht
Zu diesem Thema haben wir mehrere Kritikpunkte vorzubringen: 1. Es ist
ein Raumordnungsverfahren (ROV) durchzuführen. 2. Das Vorhaben entspricht nicht den Darstellungen des Flächennutzungsplanes (FNP). 3. Das
Vorhaben widerspricht ebenso den Festlegungen im Landschaftsrahmenplan (LRP). 4. Die Erschließung ist nicht gesichert. 5. Die Planungsrechte
der Gemeinde sind beeinträchtigt.
Erforderlichkeit eines Raumordnungsverfahrens (ROV)
Nach § 1 ROV soll ein ROV durchgeführt werden, wenn das Vorhaben im
Außenbereich umgesetzt werden soll, einem förmlichen
Genehmigungsverfahren unterliegt, UVP-pflichtig ist und raumbedeutsam
ist. Alle diese Voraussetzungen liegen hier vor. Das Vorhaben ist
insbesondere raumbedeutsam. Nach § 3 Nr. 6 Raumordnungsgesetz liegt
eine Raumbedeutsamkeit vor, wenn die räumliche Entwicklung oder
Funktion des betroffenen Gebietes beeinflusst werden kann. Dies ist i.d.R.
dann der Fall, wenn die Auswirkungen des Vorhabens in den Raum hineinreichen und nicht punktuell auf den Betriebsstandort beschränkt bleiben.
Aus unseren bisherigen Erörterungen wurde ersichtlich, dass die Auswirkungen in den Raum hineinreichen, hier insbesondere die Stickstoffauswirkungen, die in den Wald hineinreichen, die Auswirkungen der Gülleund Gärrestausbringung und der Verkehrsbelastung. In Sachsen-Anhalt
gibt es einen entsprechenden Erlass, der diese Auswirkungen präzisiert,
besonders die Folgen der Gülle- und Gärrestausbringung.
D.h., das Vorhaben liegt im Außenbereich, es ist nach dem BImSchG
genehmigungspflichtig, ist UVP-pflichtig und raumbedeutsam, so dass ein
ROV zwingend durchzuführen ist.
Nach unserer Auffassung ist ein ROV nicht erforderlich. Sicher liegt das
Vorhaben im Außenbereich, es ist auch genehmigungspflichtig und auch
UVP-pflichtig. Das Vorhaben ist jedoch nicht raumbedeutsam, weil sich die
Anlage auf den bisherigen Betriebsstandort beschränkt. Die Auswirkungen
sind insgesamt nicht so bedeutsam, dass ein ROV durchzuführen ist. Der
Erlass aus Sachsen Anhalt gilt selbstverständlich nicht für Brandenburg.
Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung (GL) teilt unsere Meinung und
hat dies in ihrer Stellungnahem vom 29.01.2010 kundgetan.
Diese Stellungname liegt uns nicht vor. Kann sie verlesen werden?
Die Stellungnahme liegt zur Einsichtnahme vor.
hat Antrag auf Akteneinsicht gestellt. Es wurde uns mitgeteilt, dass die
Stellungnahme noch nicht vorliegt. Wenn die Behörde nicht anwesend ist,
wird darum gebeten, diese Stellungnahme zu verlesen.
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Erörterungstermin zur wesentlichen Änderung einer Schweinezuchtanlage und Errichtung einer Biogasanlage der
Firma Agrarprodukte Frankenförde GmbH & Co. KG am Standort 14947 Nuthe-Urstromtal, OT Frankenförde
Herr Kersandt
Herr Werner
Herr Kersandt
Herr Werner
Herr Steinbach
Herr Wolters
Herr Steinbach
fasst das Fazit der Stellungnahme zusammen. Die Durchführung eines
ROV ist nicht erforderlich, weil nach der Ansicht der Unterlagen keine
Raumbedeutsamkeit und keine überörtliche Bedeutung der Planung
festgestellt wurden. Die geplante Änderung ist nicht raumbedeutsam.
Wahrscheinlich geht die GL von falschen Voraussetzungen aus. Wir haben
bereits ausgeführt, dass auf die Gesamtauswirkungen des Vorhabens abzustellen ist. Eine Auswirkung in den Raum hinein kann für dieses Vorhaben konstatiert werden, weil die angrenzenden Waldgebiete beeinträchtigt
werden können und die starke Verkehrsbelastung zu berücksichtigen ist.
Im Landesraumordnungsprogramm ist die Straße L 80 als stark befahrene
und emissionslastige Straße beschrieben. Die raumbedeutsamen Auswirkungen werden durch das Vorhaben intensiviert. Ebenfalls sind die Auswirkungen durch die Gülle- und Gärrestausbringung zu berücksichtigen, die
nicht nur im Nahbereich wirken, sondern die Funktionen des Raumes
beeinträchtigen.
Die Gülle- und Gärrestausbringung ist nicht Gegenstand des Genehmigungsverfahrens. Die Ammoniakbelastung im Umfeld der Anlage wird
verringert, was gegen die Raumbedeutsamkeit des Vorhabens spricht. Die
Geruchemissionen steigen geringfügig an. Eine Raumbedeutsamkeit des
Vorhabens ist nicht gegeben.
Es geht hier nicht um einen Vorher-Nachher-Vergleich. Die Gesamtbelastung ist zu bewerten. Es steht die Frage, ob die Gesamtbelastung in
den Raum hineinreicht? Kann die Funktion des Raumes beeinflusst
werden? Hier reicht die Wirkung in den Raum hinein. Der Wald kann
beeinflusst werden. Verweist zur Gülle- und Gärrestausbringung nochmals
auf den Erlass aus Sachsen-Anhalt, nach dem auch mittelbare
Auswirkungen des Vorhabens zu berücksichtigen sind (folgt auch aus
UVPG). Die Gülle- und Gärrestausbringung ist eine Frage, die bei der
Bewertung der Raumbedeutsamkeit zu berücksichtigen ist.
übergibt die Stellungnahme der GL vom 29.01.2010, die am 03.02.2010 im
LUA eingegangen ist, an Herrn Werner.
stellt den Antrag, die Stellungnahme der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung zur Prüfung der Erforderlichkeit eines Raumordnungsverfahrens
vom 29.01.2010 zu verlesen.
verliest die Stellungnahme der GL: Es wurden Projektinformationen übergeben und um Mitteilung gebeten, ob für dieses Vorhaben die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens erforderlich ist. Nach Prüfung der
Unterlagen wird mitgeteilt, dass die Durchführung eines ROV nicht erforderlich ist, da nach Auswertung der Unterlagen keine Raumbedeutsamkeit
und keine überörtliche Bedeutung der Planung festgestellt wurden. Begründung: Nach Prüfung der Unterlagen kommt die GL zu dem Ergebnis,
dass die geplante Änderung der bestehenden Schweinehaltungsanlage
einschließlich der Errichtung einer Biogasanlage nicht raumbedeutsam ist,
da die räumliche Entwicklung des Gebietes und der Funktionen nicht beeinflusst wird. Der Standort ist bereits durch eine Vielzahl an Stallgebäu-
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Erörterungstermin zur wesentlichen Änderung einer Schweinezuchtanlage und Errichtung einer Biogasanlage der
Firma Agrarprodukte Frankenförde GmbH & Co. KG am Standort 14947 Nuthe-Urstromtal, OT Frankenförde
Herr Werner
Herr David
Herr Steinbach
den vorgeprägt. Die Schweinehaltung erfolgt an diesem Standort seit über
30 Jahren. Von der Frankenförde GmbH & Co. KG wird dieses Betriebsgelände bewirtschaftet. Angrenzend an das Betriebsgelände befinden sich
laut der Antragsunterlagen noch Anlagen zum Schlachten und Räuchern
und eine Nerzfarm. Die Frankenförde GmbH & Co. KG plant neben baulicher Veränderungen / Umrüstungen vorhandener baulicher Anlagen die
Errichtung von zwei Stallgebäuden mit den Maßen 115 x 29 m bzw. 114 x
47 m, zudem die Erhöhung der Tierplatzkapazität und den Bau einer Biogasanlage zur Verwertung der jährlich anfallenden Güllemenge von ca.
35.000 m³. Eine raumbedeutsame Inanspruchnahme von Freiraum ist nicht
der Fall. Es ist davon auszugehen, dass die zu erwartenden Auswirkungen
durch Emissionen (Gerüche, Lärm) nicht zu einer wesentlichen Beeinflussung des Gebietes führen. Das Betriebsgelände liegt im Außenbereich
der Gemeinde Nuthe-Urstromtal zwischen den OT Frankenförde und
Zülichendorf und ist erschlossen. Raumbedeutsame zusätzliche Verkehre
sind durch das Vorhaben nicht zu erwarten, da der Standort an die L 80
angebunden und bereits jetzt landwirtschaftlicher Verkehr vorhanden ist.
Angrenzend befinden sich vorwiegend landwirtschaftlich intensiv genutzte
Flächen. Da sich das Betriebsgrundstück in relativ großer Entfernung zur
nächsten Wohnbebauung befindet (1,6-2 km), kann davon ausgegangen
werden, dass von der geplanten Änderung der Anlage und der Biogasanlage keine maßgeblichen Auswirkungen auf die nächstgelegene Wohnbebauung der benachbarten Gemeinden ausgehen. Da keine Auswirkungen zu erwarten sind, die über das Gemeindegebiet der Gemeinde
Nuthe-Urstromtal hinausgehen, ist die Planung nicht von überörtlicher
Bedeutung. Gezeichnet Zülke
Eine Raumbedeutsamkeit besteht lt. der Stellungnahme der GL nicht, weil
die Auswirkungen auf das Gemeindegebiet beschränkt bleiben und daher
eine überörtliche Bedeutung nicht besteht. Dies ist aber nicht der Maßstab
für Raumbedeutsamkeit. Es geht darum festzustellen, ob das räumliche
Gebiet und seine Funktionen beeinflusst werden. Hier wird dargelegt, dass
eine wesentliche Beeinflussung nicht zu erwarten sei. Im Gegensatz dazu
wurde bereits festgestellt, dass die Stickstoff-Beurteilungswerte für den
Wald überschritten werden, so dass eine Beeinflussung zu erwarten ist.
Bezüglich des Verkehrs wird resümiert, dass bereits landwirtschaftlicher
Verkehr vorhanden ist und daher eine Raumbedeutsamkeit nicht bestehe.
Diese Schlussfolgerung ist nicht nachzuvollziehen, weil die Anlage erheblich erweitert und der Verkehr signifikant zunehmen wird. Da bezüglich des
Verkehrs bereits jetzt die Wesentlichkeitsschwelle überschritten ist, führt
eine weitere Verkehrsbelastung zu einer Beeinflussung der weiteren
Entwicklung.
Dabei ist zu ergänzen, dass im Umfeld zwei Biobauern tätig sind, die in
ihrer Existenz bedroht sind.
Diese Probleme werden nochmals an die GL 5 herangetragen. Um eine
erneute Stellungnahme wird gebeten.
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Erörterungstermin zur wesentlichen Änderung einer Schweinezuchtanlage und Errichtung einer Biogasanlage der
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Herr Werner
Es kommen grundsätzlich zwei Privilegierungsmöglichkeiten in Betracht:
1.) Nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB für Vorhaben, die einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen oder 2.) Nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB für Vorhaben, die wegen ihres Emissionsverhaltens im Außenbereich ausgeführt
werden sollen.
Zu 1.) Es ist die Frage zu stellen, ob das Vorhaben Landwirtschaft ist. Dies
ist der Fall, wenn das Vorhaben einem bestehenden landwirtschaftlichen
Betrieb dient. Hier kommt der landwirtschaftliche Betrieb in Betracht, mit
dem die Antragstellerin vorwiegend Ackerbau betreibt. Eine Dienefunktion
liegt nicht allein dadurch vor, wenn das Vorhaben in irgendeiner Weise
förderlich ist, hier z.B. durch die Gewinnung von Düngemitteln. Die
Kontrollfrage: Würde ein Landwirt eine Tierhaltungsanlage errichten, um
Düngemittel herzustellen? Nein. Ist die Tierhaltungsanlage eine landwirtschaftliche Tierhaltungsanlage? Der Maßstab ist § 201 BauGB. Nach der
alten Rechtslage musste Tierfutter erzeugt werden, dass überwiegend in
der eigenen Tierhaltungsanlage verfüttert werden musste (konkrete Betrachtungsweise). Durch Änderung des § 201 BauGB hat sich diese
Rechtslage geändert, die streng diskutiert wird. Zum einen wird betrachtet,
ob der Landwirt genügend Fläche z.V. hat, auf der er Futter anbauen
könnte oder ob tatsächlich Futter erzeugt werden muss, dass geeignet
sein muss, den Futterbedarf der eigenen Tiere zu decken (abstrakte
Betrachtungsweise). Zitiert aus der Gesetzesbegründung. Das für die Tiere
notwendige Futter muss auf mindestens der Hälfte der z.V. stehenden
landwirtschaftlichen Flächen erzeugt (flächenbezogene Tierzucht) und
tatsächlich verfüttert werden (alte Rechtslage). Auf die unmittelbare
Verfütterung des erzeugten Futters soll es bei dem baurechtlichen Begriff
der Landwirtschaft nicht ankommen (abstrakte Betrachtung). D.h., bei der
flächenbezogenen Tierzucht bleibt es als Voraussetzung. Nur kann auf die
Verfütterung aus Gründen der Veredlungswirtschaft verzichtet werden
(bestätigt durch Urteil vom OVG Sachsen-Anhalt vom 17.11.2009, Az.
8K/02). Auf eine Verfütterung an die Tiere kommt es nicht an. D.h., eine
Privilegierung setzt voraus, dass der Landwirt auf seinen Flächen Futter
anbaut, dass nach Art und Menge geeignet ist, den überwiegenden Futterbedarf (>50 %) der Schweine zu decken. Ein solcher Nachweis liegt nicht
vor, so dass davon ausgegangen werden muss, dass der Betrieb keine
landwirtschaftliche Tierhaltungsanlage ist.
Zu 2.) Die Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB ist ein Auffangtatbestand, der eng auszulegen ist, weil privilegierten Vorhaben gegenüber
anderen ein gesteigertes Durchsetzungsvermögen im Außenbereich zukommt. Der Außenbereich soll grundsätzlich für die Landwirtschaft und
Erholung freigehalten werden. D.h., um diese Anlage im Außenbereich
durchsetzen zu können, bedarf es einer besonderen Rechtfertigung. Hier
kommt der § 35 Abs 1 Nr. 4 BauGB in Betracht, dass das Vorhaben
aufgrund seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung im Außenbereich
durchgeführt werden soll. Nicht jeder Betrieb, der wg. seiner Emissionen
nicht im Innenbereich angesiedelt werden soll, kann im Außenbereich
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Herr Kersandt
Herr Werner
Herr Kersandt
Hr. Pöppelmeier
Frau Donhauser
umgesetzt werden. D.h., Die Privilegierung ist nicht mit den Emissionen zu
begründen, die technisch vermeidbar sind. Nicht nur an den neuen,
sondern auch an den alten Ställen sind Abluftreinigungsanlagen zu
installieren. Dagegen gehalten wurde, dass der Stand der Technik auch
eine Kosten-Nutzen-Analyse beinhalte. Verweist auf einen
kostengünstigen Biofilter der Firma Heitmann, zertifiziert durch TÜV
Rheinland. Die Emissionen könnten durch Maßnahmen nach dem Stand
der Technik vermindert werden, so dass eine Privilegierung unter Berufung
auf starke Emissionen nicht gerechtfertigt erscheint.
Der Gesetzgeber verweist außerdem auf den singulären Charakter des
Vorhabens. Massentierhaltungsanlagen sind keine singulären Vorhaben in
Brandenburg, d.h. eine Privilegierung ist ausgeschlossen.
Auch ein überwiegend allgemeines Interesse besteht nicht für das
Vorhaben (BVG 2005 zu einer Bauschuttrecyclinganlage).
Die beiden von ihnen genannten Privilegierungstatbestände kommen hier
in Betracht. Ggf. kommt auch eine Privilegierung nach Nr. 1 in Frage, weil
es sich um Landwirtschaft handelt, ggf. nachzutragen. Wir liegen an der
Grenze der 50 % eigenen Futtergrundlage. Der Privilegierungstatbestand
nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB kann in Anspruch genommen werden. Dass
Anlagen zur Intensivtierhaltung hier privilegiert sind, ist in der Rechtsprechung geklärt (OVG Lüneburg 06.11.2007). Bei Anlagen zur Intensivtierhaltung kann es sich um Vorhaben handeln, die wg. ihrer nachteiligen
Wirkung auf die Umwelt nur im Außenbereich ausgeführt werden sollen
und deshalb nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert sind. Die Vorschrift
des „sollen“ erfüllen Anlagen der Intensivtierhaltungen regelmäßig deshalb,
weil es sich um eine der landwirtschaftlichen Produktion ähnliche wirtschaftliche Betätigung handelt (verschiedene Entscheidungen des BVG).
Die von ihnen zitierte Auffassung von SÖFKER ist eine Einzelmeinung und
hat sich in der Rechtsprechung nicht durchgesetzt (OVG Münster vom
02.06.2009).
D.h., es ist sicher, dass dieses Vorhaben im Außenbereich privilegiert nach
§ 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB ist. Anmerkung: Die abstrakte Möglichkeit, ein
Vorhaben auch in einem Bau- oder Plangebiet unterbringen zu können,
stellt die Anwendung dieses Privilegierungstatbestandes nicht in Frage
(BVG, Kommentarliteratur).
Ist es Landwirtschaft, Ja oder Nein? Diese Frage ist auch für die Darstellung im FNP entscheidend. Werden auf den landwirtschaftlichen Flächen
Nahrungsmittel oder Schweinefutter produziert?
Mit der eigenen Futtergrundlage liegen wir an der Grenze. Die Frage kann
jedoch unentschieden bleiben für die Darstellung im FNP und weil eine
Privilegierung nach Nr. 4 gegeben ist. Es ist kein Geheimnis, dass an der
Frage der Landwirtschaft auch die Rückbauverpflichtung hängt. Die
Genehmigungsbehörde hat dies zu prüfen.
Werden die Flächen, die hier in Rede stehen, auch für Kemnitz genutzt?
Ist bereits geklärt. Die Flächen werden nach Betrieben getrennt.
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Herr Werner
Herr Wolters
Frau Donhauser
Herr Wolters
Herr Steinbach
Herr Werner
Frau Donhauser
Herr Werner
Herr Kersandt
kommt auf gestellte Frage nach dem Anbau von Futter zurück, nach Art
und Menge.
Es ist relevant, vorab zu prüfen, ob der Betrieb nach § 201 BauGB zu
qualifizieren ist, dann wäre das Vorhaben mit der Darstellung im FNP
konform, ansonsten wäre es das nicht. In der Futtermittelbilanz in
Korrespondenz mit der Bearbeitung der Flächen sind etwa 270 ha
Anbaufläche angegeben, auf der etwa 4.200 t Getreide angebaut werden
können. Im Vergleich dazu werden etwa 15.000 t Futtermittel zugekauft.
D.h., der überwiegende Teil wird zugekauft, nicht selbst produziert.
Die Futtergrundlage gemäß § 201 BauGB kann wahrscheinlich nicht
nachgewiesen werden, wir liegen an der Grenze. Hinsichtlich der Futterarten werden von den 450 ha überwiegend Getreide und Mais angebaut,
was als Futtergrundlage für Schweine angenommen werden kann.
Eine Annahme kann nicht akzeptiert werden. Die Antragstellerin soll die
entsprechenden Angaben machen.
fragt Herrn Wolters: In der Stellungnahme der Gemeinde wurde nicht
angegeben, wonach das Vorhaben privilegiert ist. Wie wird sich die
Gemeinde positionieren, nach Nr. 1 oder Nr. 4?
Das ist keine Frage für die Gemeinde, sondern eine objektive Rechtsfrage,
die nicht in der Verfügungsbefugnis der Gemeinde liegt, sondern sich nach
den Voraussetzungen nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 bzw. 4 richtet. Um die Frage
der Landwirtschaft klären zu können, muss die Antragstellerin angeben,
was und wie viel auf den landwirtschaftlichen Flächen angebaut wird. Nach
dem vorliegenden Anbauflächen werden auch Flächen benannt, auf denen
Wiesen sind bzw. Spargel angebaut wird. Nimmt an, dass der Körnermais
als Nahrungsmittel und nicht als Tierfutter angebaut wird.
Es ist richtig, dass etwa 40 ha nicht für den Anbau von Mais und Getreide
genutzt wird. Auf der restlichen Fläche werden Fruchtarten angebaut, die
sich als potentielles Schweinefutter eignen. Es ist unerheblich, ob es auch
tatsächlich verfüttert wird.
Gerade nicht. Die alte Privilegierung hatte zwei Merkmale: Flächenbezogene Landwirtschaft, d.h. der Landwirt baut das Futter für die Tiere selbst
an und verfüttert es überwiegend an die Tiere. Nur das 2. Merkmal, die
tatsächliche Verfütterung, wurde geändert durch die Änderung des
§ 201 BauGB: Das Futter muss nicht mehr tatsächlich verfüttert werden,
aber das Kriterium der flächenbezogenen Landwirtschaft bleibt bestehen.
D.h., es muss Futter angebaut werden, aber es muss nicht mehr verfüttert
werden (Veredlungswirtschaft). Ob das Futter potentiell oder
angenommener Weise Futter wäre, darauf kommt es nicht an.
möchte das Thema Privilegierung abschließen. Die Genehmigungsbehörde wird anhand der Angaben der Antragstellerin prüfen, ob eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 Landwirtschaft in Betracht kommt.
Wenn die Antragstellerin dies nicht nachweisen kann, dann ist das
Vorhaben in jedem Fall nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 privilegiert. Für die
Darstellung im FNP (Fläche für Landwirtschaft) spielt dies keine Rolle, weil
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Herr Steinbach
Herr Werner
Herr Kersandt
Herr Werner
es hier nicht um eine qualifizierte Standortzuweisung geht.
Es ist zusammen mit dem Landkreis und der Gemeinde zu prüfen, ob hier
eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 oder 4 gegeben ist.
Darstellung im Flächennutzungsplan (FNP)
Die Fläche, die überbaut werden soll, ist im FNP als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Das OVG Nordrhein-Westfalen hat in einem Urteil
vom 30.10.2009 festgestellt, dass einem Vorhaben öffentliche Belange
entgegenstehen, wenn es dem Darstellungen im FNP widerspricht, der
Flächen für die Landwirtschaft vorsieht. Eine Erörterung der Frage der
qualifizierten Standortzuweisung hat hier nicht stattgefunden. Das BVG hat
in einer Entscheidung vom 22.05.1987 dargestellt, wann Darstellungen im
FNP einem Vorhaben entgegenstehen können. Eine Ausweisung von
Flächen für die Landwirtschaft hat oft nur deklaratorischen Charakter. Die
Ausweisung geschieht vor dem Hintergrund, dass die Landwirtschaft dem
Außenbereich zugewiesen ist. Wenn keine weiteren Hinweise vorliegen,
dass bauliche Vorhaben verhindert werden sollen, steht diese Ausweisung
dem Vorhaben nicht entgegen, außer wenn die Darstellung zur Förderung
der Landwirtschaft wg. besonderer Gegebenheiten erfolgt.
In unserem Fall erfolgt die Darstellung der Flächen für die Landwirtschaft
zur Sicherstellung der Flächen für die landwirtschaftliche Bodennutzung
und der Sicherung der Ackerflächen. Im FNP befinden sich folgende
Aussagen: Die Bodennutzung soll gesichert werden. Dies spricht dafür,
dass keine baulichen Anlagen errichtet werden sollen, die nicht mit
Landwirtschaft zu tun haben. Agrarstrukturelle Vorplanungen wurden
durchgeführt. Bestehende landwirtschaftliche Betriebe sollen gesichert
werden, d.h. konkrete Flächenzuweisung für landwirtschaftliche Betriebe.
Die Darstellung dient der landwirtschaftlichen Nutzung. Die betreffende
Fläche ist im LRP als Aufwertungsfläche für Ackerfluren dargestellt. Eine
konkrete Zuweisung der Flächen erfolgte demnach konkret für die Landwirtschaft. Diese beinhaltet auch den Ausschluss von anderen Nutzungen
auf den Flächen, bspw. die Errichtung einer Intensivtierhaltungsanlage.
Es ist das Stichwort deklaratorischer Charakter des FNP gefallen. In einer
bestimmten Art und Weise hat diese Ausweisung eine rechtliche Verbindlichkeit. Es steht die Frage, ob dem FNP qualifizierte Standortzuweisungen
zu entnehmen sind. Dies ist hier nicht der Fall, zumindest nicht in dem
Sinne, dass Tierhaltungsanlagen auf Flächen für die Landwirtschaft ausgeschlossen werden können, weil hier ein enger sachlicher Zusammenhang zur Landwirtschaft besteht (OVG Lüneburg). Die Darstellung im FNP
stellt keinen entgegenstehenden öffentlichen Belang im Sinne des Bauplanungsrechts dar.
Die Gemeinde begründet die Darstellung von Flächen für die Landwirtschaft nicht gesondert, weil der Außenbereich der Landwirtschaft vorbehalten werden sollte. Diesen Fall haben wir hier nicht, weil die Gemeinde
genau bedacht hat, welche Flächen für die Landwirtschaft dargestellt
werden sollen (agrarstrukturelle Vorplanung: Sicherung landwirtschaftlicher
Betriebe und Bodennutzung). Es gibt demnach eine konkrete Zuweisung
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Herr Kersandt
Herr Wolters
Herr Steinbach
Herr Werner
Herr Kersandt
für eine landwirtschaftliche Nutzung.
Die Gemeinde hat den FNP aufgestellt, als die Anlage bereits bestand (seit
den 70er Jahren). Die Gemeinde hat hier offenbar keinen Konflikt zwischen der bestehenden Anlage und der Darstellung landwirtschaftlicher
Flächen im FNP gesehen. Dies spricht dafür, dass wir hier keinen
Planungskonflikt haben, der gegen die Anlage spricht.
Der FNP wurde 1998 aufgestellt. Dass sich die Anlage zur Industrieanlage
entwickelt, war nicht absehbar. Die erweiterte Anlage steht im Gegensatz
zur Ausweisung im FNP.
Im Zusammenhang zur Frage des ROV werden der Landkreis und die
Gemeinde nochmals beteiligt.
Landschaftsrahmenplan (LRP)
Der LRP ist ein Plan im Sinnes des § 35 Abs.3 Nr. 2 BauGB. Der nordöstlich gelegene Wald wird mit der Zielfestlegung vorrangige Entwicklung
seltener Laubwaldgesellschaften im Landesrahmenplan dargestellt. Wir
haben eine Gesamtbelastung von etwa 90 kg N/ha, a, die Beurteilungswerte liegen bei 25-30 kg N/ha, a. Diese werden um ein Vielfaches überschritten. Die Anlage steht daher der Entwicklung seltener Laubwaldgesellschaften entgegen.
Die 2. Zielfestlegung ist die nachrangige Aufwertung von Ackerfluren. Dies
betrifft den Neubaubereich der Ställe 20 und 21. Die Vollversiegelung von
Boden widerspricht der Aufwertung von Ackerfluren.
Für die südöstlich gelegenen Kleingewässer wird die Zielfeststellung Erhaltung und Aufwertung festgelegt. Hier erfolgt ein erheblicher Stickstoffeintrag, so dass eine Aufwertung der Kleingewässer nicht möglich ist.
Für den südlichen Bereich wird die Aufwertung strukturreicher Waldränder
als Zielfestfeststellung festgelegt. Laut dem Gutachten von PROF. MURACH
sind hier bereits Schäden an den Waldrändern vorhanden, so dass eine
Aufwertung im Sinne eines Strukturreichtums nicht möglich ist, weil es zu
einer Eutrophierung kommt, die zu einer Artenverarmung führt. N-empfindliche Arten werden durch N-liebende Arten zurückgedrängt. Weiterhin gibt
es die Zielfeststellung für den südlichen Bereich Aufwertung von Laubwäldern und Laubwaldforsten. Auch diese Zielfestlegung steht dem
Vorhaben entgegen. Eine weitere Zielfestlegung ist der Schutz von Böden
mit sehr hoher Wind- und Wassererosionsgefährdung. Solche Böden
sollen hier versiegelt werden. Außerdem liegt der Standort im Bereich des
Verbreitungsgebiets des Ortholans (Gartenammer), dem durch die
Versiegelung potentielle Nahrungshabitate entzogen werden.
Weist auf den Unterschied zwischen LRP und Landschaftsplänen hin. Der
hier vorliegende Plan ist ein LRP. § 35 Abs.3 Nr. 2 BauGB spricht von
Darstellungen eines Landschaftsplanes. Auch das BbgNatSchG unterscheidet nach LRP (§ 6) und Landschaftsplänen (§ 7). Die LRP werden
i.d.R. durch die Unteren Naturschutzbehörden für ihr Gebiet aufgestellt.
Dort werden die raumbedeutsamen Erfordernisse und Maßnahmen dargelegt, die dann in der Abwägung mit anderen raumbedeutsamen Planungen
zu berücksichtigen sind und in die Regionalplanung aufgenommen werSeite 86 von 98
Erörterungstermin zur wesentlichen Änderung einer Schweinezuchtanlage und Errichtung einer Biogasanlage der
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Frau Donhauser
Herr Werner
Herr Kersandt
Herr Werner
Herr Kersandt
den. D.h., die LRP wirken im Prinzip nach oben auf die nächste Planungsebene. Sie sind nicht geeignet, einem Vorhaben entgegenzustehen. Dies
ergibt sich bereits aus § 6 BbgNatSchG und § 35 Abs.3 Nr. 2 BauGB.
Geht auf die Darstellungen im LRP ein. 1. Aufwertung nordöstlich
gelegener Waldflächen zu seltenen Laubwaldgesellschaften: Die Anlage
besteht bereits, sie hat Bestandschutz und muss im LRP berücksichtigt
werden. Aus der Änderung der Anlage resultiert keine Erhöhung der
Ammoniakimmissionen. Auch auf der Emissionsseite haben wir nur eine
Erhöhung um etwa 10 %. Durch lüftungstechnische Maßnahmen wird eine
Verringerung des Stickstoffes erreicht. Laubwaldgesellschaften vertragen
mehr Stickstoff als reine Kiefer- oder Nadelwaldbestände.
2. Aufwertung des Ackerlandes: Die Anlage muss ein Entwicklungspotential haben. Sie entwickelt sich im unmittelbaren Bereich und wird minimal
erweitert. Für diese Versiegelungen werden entsprechende Ausgleichsmaßnahmen angeboten, die in den Antragsunterlagen dargestellt wurden.
3. Hinsichtlich der strukturreichen Waldränder, gilt das unter 1. Gesagte.
4. Aufwertung der Kleingewässer: Eine Verringerung der Stickstoff- und
Ammoniakeinträge wird erreicht. Eine Schädigung ist nicht zu erkennen.
zitiert den Kommentar von JARRAS zum § 16 Ziffer 37 BImSchG. Es ist die
Gesamtbelastung der Anlage zu berücksichtigen und zu prüfen, ob sie zu
Schädigungen führt. Dass dies der Fall ist, wurde ausreichend erörtert.
Auch die Landesforstbehörde folgt uns in dieser Auffassung.
Dass LRP keine Pläne im Sinne des § 35 Abs.3 Nr. 2 BauGB sein sollen,
wird aus dem Kommentar von KRAUTZBERGER et al. zum § 35 BauGB
zitiert: Maßgeblich für die Darstellungen in LRP sind die §§ 13-17
BbgNatSchG. Es ist unstrittig, dass LRP in den Anwendungsbereich des
§ 35 Abs.3 Nr. 2 BauGB fallen.
Am Waldrand wird es durch den Stickstoffeintrag zu einer Artenverarmung
kommen. Auch für die Kleingewässer werden die critical loads deutlich
überschritten. Die Zielfestlegung ist nicht nur Erhalt, sondern auch
Aufwertung. D.h., wenn die critical loads bereits durch die Vorbelastung
überschritten werden und zusätzlich noch Stickstoff eingetragen wird, ist
eine Aufwertung nicht möglich.
Im zitierten Kommentar wird nicht ausreichend differenziert zwischen LRP
und Landschaftplänen. Es ist aber klar differenziert. Wir haben hier einen
LRP, der von seinem Rechtscharakter nicht dem Vorhaben entgegengehalten werden kann.
Könnten Sie das kurz erläutern?
Dies leitet sich aus § 6 Abs. 5 BbgNatSchG ab. Die raumbedeutsamen
Erfordernisse der LRP werden unter Abwägung der anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in die Regionalpläne aufgenommen. Die Rechtswirkung des LRP wirkt nach oben in die Regionalplanung und nicht auf der Ebene der Genehmigung eines Vorhabens.
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Herr Werner
Frau Donhauser
Herr Werner
Herr Kersandt
Herr Werner
Herr Kersandt
Herr Wolters
Herr Kersandt
Herr Wolters
Herr Werner
Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens, Notwendigkeit eines
Bebauungsplanes (BPL)
Die Planungsabsichten der Gemeinde sind beeinträchtigt. Bereits jetzt sind
die Orientierungswerte der GIRL für Industriegebiete fast ausgeschöpft.
Eine weitere Ansiedlung geruchsintensiver Gewerbe ist nahezu unmöglich.
Die planerische Zielstellung der Gemeinde, eine Angebotsplanung für die
Ansiedlung von Industriebetriebe umzusetzen, wird durch die Änderung
der Anlage beeinträchtigt. Die Satzung des BPL wurde verbindlich
beschlossen.
Von der Anlage gehen bereits Gerüche aus. Die Änderung der Anlage
führt zu einer Erhöhung der Geruchsstundenhäufigkeit um 1 %. Bei der
Ausweisung des BPL „Delteskamp“ hätten die Belange des Tierhaltungsbetriebes berücksichtigt werden müssen, was nicht der Fall war. Es geht
aus den Unterlagen nicht hervor, dass sich hier ein geruchsintensiver
Betrieb ansiedeln wollte, ihre Ausführungen sind daher nicht verständlich.
Wurden die Erweiterungsabsichten im B-Planverfahren vorgetragen,
ansonsten ist es kein abwägungserheblicher Belang?
kann die Ansicht nicht teilen, dass Dinge, die nicht vorgetragen werden,
keine abwägungserhebliche Belange sind, zumal wenn sie dem
Planungsträger bekannt sind.
Nicht für jeden Betrieb ist eine Erweiterungsmöglichkeit als abwägungstechnischer Belang mit einzustellen, zumal, wenn er schon diese Ausmaße
hat.
Doch der Betrieb hätte als solches berücksichtigt werden müssen. Im BPL
Nr. 3 „Delteskamp“ ist die Anlage nicht berücksichtigt worden.
Als der BPL aufgestellt wurde, war es der Gemeinde nicht möglich, die
Belange Dritter oder ihrer Erweiterungsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
Der BPL Nr. 3 „Delteskamp“ wurde 1997 aufgestellt in der Hoffnung, dass
sich dort ein Verpackungsunternehmen ansiedelt. Unserer Kenntnis nach
wird sich das Verpackungsunternehmen nicht mehr ansiedeln. Insofern
stellt sich die Frage, ob der BPL richtig abgewogen wurde und deshalb
aufzuheben ist, weil er rechtswidrig erlassen wurde und infrage steht, ob er
noch eine Funktion erfüllt. Zweifelt an, ob nicht ein vorhabenbezogener
BPL vorliegt. Es ist zu prüfen, ob der BPL nach 13 Jahren funktionslos
geworden ist. Kann nicht verstehen, dass dieser BPL dem Vorhaben
entgegen gehalten wird.
Allein am Alter kann nicht festgemacht werden, ob ein Plan funktionslos ist.
Es kommt auch nicht darauf an, ob sich hier konkret eine Firma ansiedeln
wollte. Es war ursprünglich ein Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP),
der in einen BPL umgewandelt wurde. Der geplante Investor ist aus
wirtschaftlichen Gründen abgesprungen. Die Fläche steht zur Vermarktung
an, der Landkreis Teltow-Fläming weist diese Fläche aus.
Es ist kein VEP, es gibt keinen Durchführungsvertrag, und die Ansiedlungsabsicht war lediglich der Anlass für die Planung. Dass kein vorhabenbezogener BPL vorliegt, ist aus den Festsetzungen ersichtlich. Es
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Herr Kersandt
Herr Wolters
Herr Werner
Frau Dr. Kalb
Herr Wolters
Herr Kersandt
Herr Wolters
Frau Donhauser
wurden keine Festsetzungen konkret auf ein Vorhaben festgesetzt, sondern es wurde ein Industriegebiet festgesetzt. Das Gebiet ist für belästigende Gewerbebetriebe offen. Warum sollte dieser Plan funktionslos sein?
Ein Plan kann funktionslos sein, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse,
auf die sich der Plan bezieht, offenkundig so verändern, dass eine
Verwirklichung seiner Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen
ist. Die textlichen Festsetzungen des hier zur Rede stehenden BPL beziehen sich einzig und allein auf ein genanntes Verpackungsunternehmen.
Sie schließen mit der Bemerkung, dass davon ausgegangen wird, dass die
gesamte Fläche von einem namentlich genannten Unternehmen genutzt
wird. Es kann nicht die planungsrechtliche Situation zugrunde gelegt
werden, die sich möglicher Weise jetzt ergeben hat, sondern die Inhalte
des BPL sind zu berücksichtigen. Ansonsten ist ein Änderungsverfahren
zum BPL einzuleiten. Dann können ggf. dem Vorhaben konkrete Festsetzungen entgegengehalten werden. D.h., dieser BPL, der sich mit seinen
Festsetzungen allein auf die Ansiedlung eines Verpackungsunternehmens
bezieht, kann nicht der Änderung unseres Vorhabens entgegenstehen.
Festsetzungen zur Ansiedlung eines Verpackungsunternehmers enthält
der Plan nicht. Der BPL heißt „Bebauungsplan Nr. 3 Frankenförde-Delteskamp“. Die Flächen sind offen für alle Industrie- / Gewerbeansiedlungen.
stimmt zu. Die einzige Festsetzung heißt GI nach § 9 BauNVO. D.h.,
neben dem Verpackungswerk können sich alle Gewerbe ansiedeln, die
den textlichen Festsetzungen entsprechen. Funktionslos wird der BPL erst
dann, wenn es keine neue Industrieansiedlung gäbe bzw. die Wahrscheinlichkeit einer Absiedlung für die nächsten 10-15 Jahre nicht besteht.
Keine Gemeinde weist ein Gebiet für einen potentiellen Investor aus.
hat den Eindruck, dass Herr Kersandt die Begründung für den ursprünglichen VEP vorzuliegen hat. Eine Einsichtnahme in den BPL ist möglich.
Ist verärgert, weil mehrfach nach dem Plan und den textlichen Festsetzungen gefragt wurde und die Auskunft erteilt wurde, es gäbe nichts
anderes als die vorliegenden textlichen Begründungen zum BPL Nr. 3
Delteskamp vom 18.02.1997. Zitiert aus dem Plan, der Text ist in Gänze
so abgefasst, dass er sich nur auf die Ansiedlung dieses einen Verpackungsunternehmens bezieht, eine Ansiedlung erfolgte bis heute nicht.
Welche Unterlagen haben sie vorzuliegen, woraus sich etwas anderes
ergeben sollte?
Sie haben offenbar doch die richtige Fassung. Sie zitierten die Historie,
das sind keine textlichen Festsetzungen. Der Anlass war die Ansiedlung
einer Wellpappenfabrik, der konkrete Plan enthält keine Festsetzungen.
Dass dieser Plan funktionslos sein soll, ist nicht verständlich.
Für das BPL-Gebiet Nr. 3 liegen die Geruchstundenhäufigkeiten unter den
in der GIRL genannten Werten. Im BPL wurde nicht berücksichtigt, dass
bestandsgeschützte Tierhaltungsanlagen vorhanden sind, nicht nur die in
Frankenförde. Wenn sich eine Ansiedlung weiterer Unternehmen andeutet,
ist nach Baurecht bzw. BImSchG-recht zu prüfen, ob die Emissionen
zulässig sind. Ggf. ist eine Immissionsprognose zu fordern.
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Herr Werner
Frau Donhauser
Herr Werner
Frau Donhauser
Herr Kersandt
Herr Werner
Herr Kersandt
Herr Steinbach
Herr Kihm
1. Nach meiner Auffassung ist es nicht Aufgabe der Genehmigungsbehörde die Rechtmäßigkeit eines BPL im Genehmigungsverfahren zu
prüfen. Dafür besteht keine Kompetenz. 2. In einem nachrichtlichen Verfahren wird geprüft, ob ein Industriebetrieb zulässig ist. Wenn er nicht
zulässig ist, werden die Planungsabsichten der Gemeinde beeinträchtigt.
Die Geruchswerte sind nahezu ausgeschöpft. Wenn sich weitere Unternehmen ansiedeln, ist mit einer Überschreitung der Orientierungswerte zu
rechnen. Es ist daher damit zu rechnen, dass sich geruchsintensive
Betriebs dort nicht ansiedeln können.
Bereits jetzt haben wir uns mit einer genehmigten Geruchssituation
anzufreunden, die 11 % Gesamtbelastung am äußersten Rand des als
gewerbliche Fläche im FNP ausgewiesenen Gebietes aufweist. Die
Emissionen werden durch die geänderte Anlage um etwa 1 % erhöht. D.h.,
nach der Änderung liegen wir am äußersten Rand des Gebietes bei 12 %
und im BPL-Gebiet darunter. Zulässig sind 15 %.
Es sind 12 %, nicht 11 %. In der Erörterung wurde durch die Fachbehörde
festgestellt, dass wenn sich die Flächenwerte benachbarter Beurteilungsflächen um mehr als 3 % unterscheiden, sind kleinere Beurteilungsflächen
zu wählen. Der erste Wert innerhalb des Gebietes wist 17 % aus, außerhalb des Gebiets 12 %. Bei Verkleinerung der Beurteilungsflächen,
ergeben sich evtl. 13, 14, 15 %.
In der Darstellung der Geruchsimmissionsprognose ist der BPL Delteskamp nicht dargestellt, sondern die größere laut FNP ausgewiesene
Gewerbefläche.
Wenn ein Investor eine Planungsabsicht zeigt, ist der BPL zu ändern, weil
der BPL auf die Ansiedlung eines namentlich genannten Unternehmens
gerichtet ist und daher einem Vorhaben nicht entgegengehalten werden
kann. Die Behörde hat sich damit auseinandersetzen. Ob sie eine Normverwerfungskompetenz hat, ist nicht eindeutig geklärt. Es geht um die
Frage, ob der Plan die Planungsabsichten so konkretisiert hast, dass er
unserem Vorhaben entgegengehalten werden kann.
Welche rechtliche Grundlage gibt es für eine Normverwerfungskompetenz
einer Behörde in Bezug auf Bebauungspläne?
reicht die Fundstelle nach.
Die Genehmigungsbehörde hat den BPL im Genehmigungsverfahren zu
beachten. Die Gerüche wurden abschließend behandelt.
Der wesentliche zu prüfende Punkt ist, ob es auch weiterhin möglich ist,
das im BPL als Ortsrecht festgeschriebene Ziel der Gemeinde, Industriebetriebe / Anlagen nach BImSchG anzusiedeln, umzusetzen. Dafür
müssen gewissen Anteile des zulässigen Gesamtvolumens nach der GIRL
z. V. stehen. Es wurde ausgeführt, dass im BPL eine Geruchsimmissionsprognose nötig gewesen wäre. Bei der Aufstellung des BPL war nicht zu
erkennen, dass es zu einer Konfliktsituation im Bereich Gerüche kommen
wird. Es ist davon auszugehen, dass der damals vorhandene Betrieb einen
Sachverhalt aufwirft, der nicht zur Überschreitung bzw. überwiegenden
Ausnutzung der zulässigen Richtwerte führt, so dass dieses IndustrieSeite 90 von 98
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Herr Werner
Herr Kersandt
Herr Werner
Herr Steinbach
Herr Werner
Herr Kersandt
Top 3.2
gebiet weiter entwickelt werden kann. Dies ist heute nicht mehr der Fall: Es
liegen Werte von > 11 %vor. Eine angemessene Entwicklung dieses
Gebietes ist nicht mehr möglich. Dies sollte Prüfgegenstand sein.
Genau dies ist der Punkt: Wenn die Geruchswerte bereits fast ausgeschöpft sind, werden die Ansiedlungsabsichten beeinträchtigt. Schlägt vor,
nur etwa die Hälfte der zulässigen Werte auszuschöpfen, d.s. 7,5 %. Der
BPL Nr. 3 heißt nicht Verpackungswerk, sondern Frankenförde-Delteskamp. Er enthält Festsetzungen mit der größtmöglichen Bandbreite:
Industriegebiet. Funktionslos wird der BPL erst dann, wenn absehbar ist,
dass sich in absehbarer Zeit keine Industrie ansiedeln wird.
Der BPL enthält keine konkreten Festsetzungen. Wir sehen die Beeinträchtigung nicht. Die Zahl der Hälfte der zulässigen Werte der GIRL
anzusetzen, dafür gibt es keine rechtliche Grundlage.
Es gibt noch keine Rechtsprechung dazu, nur zum umgekehrten Fall, z.B.
darf kein Wohn- neben einem Gewerbegebiet geplant werden, wenn die
zulässigen werte nach der GIRL bereits ausgeschöpft sind.
Die Frage des BPL muss geprüft werden.
Erschließung
Die verkehrliche Erschließung der Anlage ist nicht gesichert, weil sowohl
den Anwohner aus Frankenförde als auch aus Zülichendorf ein Anspruch
auf verkehrsbeschränkende Maßnahmen zusteht. Nach § 45 StVO können
die Behörden verkehrsbeschränkende Maßnahmen zum Schutz der
Bevölkerung vor Lärm und Abgasen anordnen. Die L 80 ist im LRP als
Straße mit hohem Verkehrsaufkommen und als Straße mit hoher
Schadstoff- und Lärmbelästigung dargestellt. Durch die Zunahme des
Verkehrs wird es zu noch höheren Schadstoff- und Lärmbelästigungen
kommen, so dass die Zumutbarkeitsschwelle überschritten ist und die
Anwohner einen Anspruch auf verkehrsbeschränkende Maßnahmen
haben. Für Zülichendorf und Frankenförde ist im LRP dargestellt, dass
Baudenkmäler an den Erschließungsstraßen liegen. Wurde dies geprüft?
Liegt eine Stellungnahme der Denkmalschutzbehörde vor? Es ist zu
prüfen, ob die Zunahme des Verkehrs zu einer Schädigung dieser
Baudenkmäler führen kann.
Für die Erschließung ist es wichtig, dass das Grundstück an einer
zugänglichen öffentlichen Verkehrsfläche liegt. Dies ist hier der Fall. Über
den anlagenbedingten Fahrzeugverkehr werden wir uns beim Thema Lärm
verständigen. Das von ihnen dargestellte Scenario stimmt so nicht: Über
den Anspruch auf ein verkehrsregelndes Einschreiten der Straßenverkehrsbehörden zur fehlenden Erschließung und zur Unzulässigkeit der
Anlage zu kommen, ist nicht nachvollziehbar. Nach § 45 Abs. 1 StVO wird
dem Einzelnen auf eine fehlerfreie Ermessensentscheidung begrenztes
subjektives Recht auf verkehrsregelndes Einschreiten gewährt. Es besteht
kein Anspruch wie sie ihn dargelegt haben. Daher steht dieser Anspruch
auch der Erschließung nicht entgegen.
PAUSE
Lärm
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Herr Kihm
Frau Donhauser
Herr Kihm
Frau Donhauser
Herr Kihm
Frau Donhauser
Herr Kihm
Herr Werner
Es wurden einige Punkte in der Stellungnahme der Gemeinde vorgebracht,
die wir im Detail erläutern wollen.
1. Das Kriterium Berücksichtigung der Vorbelastung: Auf Seite 4 der
Prognose wird hingewiesen, dass die Prüfung auf Grundlage der TA Lärm
Punkt 3.2.1 mit 6 dB unter Emissionsrichtwert ausgelegt wird. Hier ist zu
prüfen, inwiefern dieses Kriterium ausreichend ist, weil wir diverse potentiell einwirkende Betriebe im Nahbereich haben. In der Nähe befinden sich
der betriebsfremde Schlachtbetrieb und die Nerzfarm. Das in der Nähe
befindliche GI-Gebiet Frankenförde ist sicher untergeordnet, könnte aber
an einigen Immissionsorten relevant sein.
An den meisten Immissionsorten konnte das Kriterium der Irrelevanz
nachgewiesen werden. Lediglich im Bereich des betriebsfremden
Schlachthofes wurde es nicht eingehalten, hier werden 65 dB erreicht. Es
wurde eingeschätzt, dass die Vorbelastung durch die Nerzfarm und den
BPL Frankenförde von untergeordneter Bedeutung ist, so dass weitere
Untersuchungen nicht erforderlich waren.
Woran wird diese Abschätzung festgemacht? Wie wirkt der betriebsfremde
Schlachtbetrieb mit ein? Hier gibt es eine Ausschöpfung bzw. Unterschreitung von 2-3 dB am Tag. Es kann zu einer maßgeblichen Beeinträchtigung
kommen und eine Überschreitung des Richtwertes stattfinden.
Lt. Schallgutachten konnten wir nur im Bereich des Schlachthofes die
Irrelevanz nicht einhalten. Am Schlachthaus selbst sind die Beurteilungspegel nicht irrelevant, so dass die Emissionen des Schlachthofes an sich
nicht hinzuzurechnen sind.
ist nicht nachvollziehbar. Hinsichtlich Schall ist von allen einwirkenden
Quellen ein Summationspegel zu erstellen. Es ist auch bei einem
Gewerbebetrieb im Hinblick auf gesundes Wohnen und Arbeiten geboten,
einen entsprechenden Emissionsrichtwert einzuhalten, der hier durch den
Antragsgegenstand ausgeschöpft wird. Wenn ein zweiter Emittent mit
einwirkt, ist dieser in der Summation zu betrachten. Bei dem Schlachtbetrieb ist davon auszugehen, dass dieser nicht komplett leise betrieben
wird und einen wesentlichen Beitrag leistet, so dass der Wert von 65 dB in
der Summation überschritten wird.
Es handelt sich hier um eine Lage von zwei eng benachbarten Betrieben,
die gegenseitig Schall verursachen und auf die jeweils gegenseitig der
Schall einwirkt. Es ist regelmäßig so, dass die eigenen Schallemissionen in
der Frage, ob die immissionsschutzrechtlichen Belange nach BImSchG
beeinträchtigt werden, nicht die Rolle spielen. Was sie sicherlich meinen,
ist die Frage des Arbeitsschutzes, der hier nicht die Rolle spielt.
Das geplante GI-Gebiet muss einen eigenen Beitrag haben dürfen. Dem
wäre bei einer Ausschöpfung allein durch die Anlage nicht mehr so. Dies
ist nicht zulässig. Ich bitte darum, dies zu überprüfen, inwieweit eine
Umsetzung möglich ist.
Diese Frage wurde bereits beim Thema Gerüche aufgeworfen. Die
Fachbehörde äußerte sich, dass in diesem Zusammenhang auf die Gesamtbelastung abzustellen ist, die sich anhand sämtlicher Zusatzbeiträge
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errechnen lässt. Der eigene Beitrag bleibt nicht unberücksichtigt.
Herr Kersandt
Nach der TA Lärm Punkt 3.2.1 ist eine Einhaltung und keine Unterschreitung der Emissionsrichtwerte vorgeschrieben. Nur bei einer Überschreitung der Werte hängt u.U. die Genehmigung vom Nachweise der
Irrelevanz ab. Hier wurde nachgewiesen, dass der Emissionsrichtwert von
65 dB an dieser einen Stelle eingehalten wird, an den anderen Immissionsorten wird darüber hinaus der Irrelevanznachweis erbracht. Inwieweit ein Puffer für spätere Planung zu lassen ist, wird auf die durchgeführte
Diskussion verwiesen. Auch für das im FNP dargestellte GI-Gebiet ist
keine Ausweisung von Puffer nötig. Die Darstellung im FNP hat nicht die
Verbindlichkeit wie die im BPL. Der FNP ist von der tatsächlichen Entwicklung abhängig und bedarf einer späteren Konkretisierung durch eine
verbindliche Bauleitplanung. Dabei ist dann Rücksicht zu nehmen auf den
vorhandenen Lärm. 65 dB bilden keine absolute Grenze, sondern können
u.U. auch überschritten werden. Dies ist eine Frage der Konkretisierung
der Flächennutzungsplanung und bildet hier keine Zulässigkeitsschranke.
Herr Kihm
2. Die Immissionsorte sind auf Seiten 24-25 dargestellt. Es wird angenommen, dass eine Beurteilung des Schlachtbetriebes nicht erforderlich
ist, weil sich hier keine Personen aufhalten. Ist überprüft worden, ob sich
hier nachts Personen aufhalten oder eine Betriebswohnung vorhanden ist?
Frau Donhauser Es besteht ein enger Kontakt zu Herrn Vestjens, der uns darüber Auskunft
erteilt hat.
Herr Kihm
Gemäß dem Melderegister vom 25.02.2010 hat eine Person auf der
Nerzfarm ihren alleinigen Wohnsitz seit 10.12.2009 (wahrscheinlich
Betriebsleiter / Aufsichtsperson). Hier ist ein Immissionsort einzurichten,
der auch nachts den entsprechenden Schutzbedürftigkeit hat und in der
Prognose zu berücksichtigen ist.
Herr Steinbach
Wer hat dies genehmigt?
Herr Wolters
Ein Genehmigungstatbestand ist uns nicht bekannt.
Herr Kersandt
Uns ist dies nicht bekannt. Der Auszug aus dem Melderegister mag auch
nicht den Nachweis führen, ob die Person ständig und zur relevanten
Tageszeit dort wohnt. Es ist die Frage zu stellen, wie die Schutzbedürftigkeit aussieht und ob der Aufenthalt legal ist.
Herr Wolters
Ob der Aufenthalt legal ist oder nicht, steht hier außer Betracht. Eine
rechtswirksame Meldebescheinigung ist nicht in Abrede zu stellen.
Herr Bagdenand Ob der Immissionsort relevant ist oder nicht, hängt sehr wohl von der
Genehmigungsfähigkeit bzw. der -bedürftigkeit ab.
Herr Kihm
Können sie als Fachbehörde Auskunft geben, inwieweit diese Person als
Betriebsleiter oder Aufsichtsperon der Nerzfarm einen Anspruch auf
privilegiertes Wohnen im Gewerbegebiet hat?
Herr Bagdenand Betriebswohnungen sind in einem GE-Gebiet zulässig, in einem GI-Gebiet
nicht. Zu fragen wäre, ob die Wohnung an diesem Standort unter Vorlage
der konkreten Gegebenheiten aus immissionsschutzrechtlicher Sicht
zulässig ist. Allein das Vorhandensein der Betriebswohnung legitimiert
nicht automatisch, dass dort eine Wohnung errichtet werden kann.
Herr Steinbach
fasst zusammen, dass eine Meldebescheinigung vorhanden ist aber kein
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Herr Kersandt
Herr Kihm
Herr Kersandt
Herr Wolters
Herr Kersandt
Herr Wolters
Herr Steinbach
Herr Kihm
Frau Donhauser
Herr Kihm
Frau Donhauser
Nachweis darüber, ob diese Wohnung auf legalem Weg entstanden ist.
Entweder ist sie gebaut oder umgenutzt worden, dann wäre eine
Baugenehmigung notwendig.
Wir werden uns über die genehmigungsrechtliche Situation informieren
und die Gemeinde um Auskunft bitten. Dann wird zu prüfen sein, in
welchem Umfang die Wohnnutzung stattfindet. Ggf. werden wir
beantragen, gegen die illegale Wohnnutzung vorzugehen.
Nach §§ 8,9 Abs. 3 BauNVO können Wohnungen für Aufsichts- und
Bereitschaftspersonen in GE- und GI-Gebieten zugelassen werden. Wie
die Meldebescheinigung zustande kam, ist zu prüfen.
Es reicht nicht aus, wenn die Gemeinde eine Meldebescheinigung vorlegt
und keine Auskunft über die Genehmigungssituation erteilen kann. Hier ist
auch die Gemeinde in der Pflicht.
nimmt an, dass dort immer eine Betriebswohnung bestand. Es gab keine
Veranlassung, dies zu überprüfen. Wird die Meldebescheinigung zu den
Akten reichen.
bittet darum, auch die Baugenehmigung inkl. der Bauakte zu den Akten zu
reichen.
Der Gemeinde liegen konkret ab 1990 keine Unterlagen vor, Unterlagen
könnten im Kreisarchiv sein. Ein Bauantrag ist uns aus den letzten 20
Jahren nicht bekannt.
Der Sachverhalt der Betriebswohnung ist zu prüfen.
3. Die Höhe der Abluftquellen nach TA Lärm ist zu prüfen. Dementsprechend ist die Höhe der einzelnen Abluftanlagen in der Schallimmissionsprognose zu prüfen und ggf. zu korrigieren.
4. Danach ist die Frage nach den angesetzten Schallleistungspegeln bzw.
der Dauer für das Beladen der Kühlfahrzeuge zu stellen. Auf Seite 16 der
Prognose wird ausgeführt, dass 0,5 h/d Beladung zugrunde gelegt wurden.
I.d.R. stehen die Kühlwagen regelmäßig vorher bereit, die Kühlaggregate
und die Motoren laufen, was in der Prognose anzusetzen ist. Es ist zu
prüfen, ob der verwendete Schallleistungspegel von 100 dB auf 105 dB
angepasst werden sollte (Dieselmotorantrieb).
In der Schallimmissionsprognose ist die betriebseigene Schlachterei
berücksichtigt worden, auch mit eigenen Fahrzeugen. Der Betrieb ist an
eine andere Firma verpachtet worden und hätte danach sogar heraus
gerechnet werden können. Der Ansatz der Kühlfahrzeuge sollte angepasst
werden.
Punkt 5. betrifft den Anlagenverkehr bezüglich seines Ansatzes der
Spitzenpegel. Hier widersprechen sich die Aussagen im Gutachten. Es
wird einerseits ausgeführt, dass es Spitzenpegel auf den Verkehrswegen
geben kann (z.B. Bremsenentlüften, Anschlagen von Türen etc.), dies hat
dann auch Auswirkungen auf nahe gelegene Immissionsorte. Zum Ende
des Gutachtens wird nur kurz ausgeführt, dass keine Auswirkungen zu
erwarten sind. Der Nachweis über eine vereinfachte Abstandsrechnung
zum Immissionsort ist nicht vorhanden.
Nach der TA Lärm Punkte 2.8 i.V. mit 6.1 dürfen sich Spitzenpegel für
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Herr Kihm
Frau Donhauser
Herr Kihm
Frau Donhauser
Herr Kihm
Frau Donhauser
Herr Werner
Frau Donhauser
Herr Kihm
Lärm am Tage nicht mehr als 30 dB und nachts nicht mehr als 20 dB
erhöhen. Es kann klar verneint werden, dass sich alle Schallquellen um
diese Differenz erhöhen. Die Spitzen liegen etwa 5-10 dB höher als die
maximalen Emissionsgeräusche nach DIN gemäßer Messung.
6. Die Zusammenstellung der Kfz-Zahlen ist nicht nachvollziehbar (Seiten
17-18). Z.B. sind bei der Herleitung der Transporteinheiten sonntags die
Transporte von Gülle / Gärresten mit 25 Einheiten, Landmaschinen mit 20
Einheiten, 10 Pkw für die Mitarbeiter mit 50 Einheiten sowie Ernte-und
Silagetransport mit 39+8 Einheiten ausgeführt. Das sind in der Summe 102
Einheiten, d.h. 204 Fahrtbewegungen. Dies steht im Widerspruch zu den
auf Seite 25 veröffentlichten Zahlen des durchschnittlichen Verkehrs
(maximalen Wert nicht Durchschnitt ansetzen) von 50,8 Kfz pro Tag. Bittet
um Erläuterung.
Nach der TA Lärm werden zwei verschiedene Verkehrsgeräusche berücksichtigt: Das ist a) der anlagenbezogene Verkehr innerhalb des Anlagengeländes, wofür die auf Seite 17 angegebenen Transporte angenommen
werden (Tabelle 4, Seite 18). Dazu wurde eine umlaufende Straße im
Schallausbreitungsmodell konstruiert, so dass nur die einfache Fahrt angesetzt wurde. b) Danach ist zu prüfen, welcher anlagenbezogene Verkehr
auf den öffentlichen Verkehrswegen zu berücksichtigen ist. Gemäß TA
Lärm Punkt 7.4 sind hier keine Angaben notwendig, es wurde dennoch
getan. Die angegebenen Zahlen beziehen sich auf Jahreswerte. In
Anlehnung an die 16. BImSchV können auch Jahresdurchschnittswerte
angegeben werden.
Wie verhalten sich die 102 Einheiten bzw. 204 Bewegungen, fahren die
nur innerhalb des Betriebsgeländes?
Im Sinne der TA Lärm werden nur die Geräusche sämtlicher Emissionsquellen und des anlagenbezogenen Verkehrs innerhalb der Anlage
betrachtet. Der Verkehr auf öffentlichen Straßen ist nach der 16. BImSchV
zu berücksichtigen. Beide Verkehre sind nicht zu vermischen. Bei der
Betrachtung des anlagenbezogenen Verkehrs innerhalb der Anlage gehen
wir von Maximalwerten aus, die nicht auszuschließen sind, vernünftiger
Weise aber nicht auftreten.
Diese Transporteinheiten fahren einmal zum Ziel, bleiben dort stehen und
haben keinen Rückweg?
Der Verkehr wurde auf einer umlaufenden Straße konstruiert, die
Fahrzeuge fahren wie im „Kreis“. Daher kann eine einfache Fahrt
angesetzt werden.
Die Fahrzeuge fahren aber nicht im Kreis. Sie fahren hin, laden etwas ab
und fahren wieder zurück.
Wenn sie eine umlaufende Straße konstruieren, ist diese lang ausgelegt.
Es ist gleichwertig, ob eine kurze Straße mit einem doppelten Fahrweg
oder eine lange Straße mit einem einfachen Fahrweg belegt wird.
Hinsichtlich der Fahrten auf dem Gelände ist eine Umfahrt konstruiert mit
einer einfachen Fahrt. Die Tabelle 5, Seite 21 ist mit Hin- und Rückfahrten
überschrieben. Das ist widersprüchlich.
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Frau Donhauser
Herr Kihm
überprüft diesen Sachverhalt.
Punkt 7. beinhaltet die Dämpfung durch Bewuchs bzw. den Einfluss der
angesetzten Wetterstatistik für die Prognose. Sicherlich sind in der Prognose Aussagen zu treffen, dass es sich um eine worst case-Betrachtung
handelt. Darauf kann bei Angabe der entsprechenden Wetterstatistik
verzichtet werden. Die Angabe des Dämpfungsmaßes durch Bewuchs ist
nicht mehr üblich (DIN-Norm). Die Angabe von 5 dB je 100 m ist zu hoch
angesetzt. Bittet darum, die Berechnung zu erläutern.
Frau Donhauser Nach der DIN ISO 9613 ist eine Bewuchsdämpfung ansetzbar. Dies wurde
hier berücksichtigt. Im Ausbreitungsmodell darf bei Annahme eines
bestimmten Abstandes zwischen Emissionsquelle und Immissionsort die
maximale Schalldämmung von mehr als 10 dB nicht überschritten werden.
Top 3.9
Tierschutz - Ergänzungen
Herr Steinbach
In der Pause ist ein Antrag gestellt worden, dass der Tierschutz nochmals
ergänzend behandelt wird.
Herr Kersandt
ist einverstanden.
Herr Prof. Geilen Herr Dr. Hesse hat sich am 24.02.2010 hier als Privatdozent der Universität Gießen vorgestellt und umfassende Ergebnisse von Untersuchungen
zu Stallböden in Schweinehaltungsanlagen vorgetragen. Auf die Anfrage
nach der Quelle hat er die Bundesanstalt für Landwirtschaft BraunschweigVölkenrode (FAL) angegeben. Nach unserer Recherche ist Herr Dr. Hesse
kein Mitarbeiter der Universität Göttingen, er war dort 1988-2002 wissenschaftlicher Mitarbeiter im Fachbereich Agrarwissenschaft und hat seit
2008 eine eigene Firma, die sich auf die Beratung von Schweinehaltungsbetrieben spezialisiert hat. Er hat habilitiert und ist nun Privatdozent an der
Uni Gießen. In seinem Vortrag verwies er auf eigene Forschungsarbeiten
und Publikationen der FAL. Dort gibt es eine Publikation zu diesem Thema
im Sonderheft 296, wobei Herr Dr. Hesse hierin nicht als Autor erscheint.
Auf Anfrage bei Herrn Prof. Ramann (Leiter des Bereiches ökologischer
Landbau der FAL) wurde eine Publikationsliste zugestellt, auf der v.a.
Zeitungsartikel erschienen. Die Aufstellung endete mit der Information,
dass ihm keine wissenschaftlichen Untersuchungen zu diesem Thema
bekannt seien. Auf der Homepage von Herrn Dr. Hesse wird ein KTBL-Heft
zitiert: Schweine bevorzugen geschlossene Böden und solche Böden mit
geringen Perforationsanteilen. Die Bevorzugung perforierter Böden erfolgt
in Abhängigkeit von der Stalltemperatur. D.h., bei hohen Temperaturen
versuchen sich Schweine auf diesen Böden abzukühlen. Dies deckt sich
mit der Auffassung von Prof. Schrader, Direktor des Bundesforschungsinstituts für Tierschutz und Tierhaltung: Schweine legen sich oberhalb
einer bestimmten Temperatur nicht auf einen eingestreuten oder wärmegedämmten Liegebereich, sondern auf Betonboden, weil sie nicht in der
Lage sind zu schwitzen und auf Betonboden besser ihre Körperwärme
ableiten können.
Der Gutachter ist Inhaber eines Beratungsunternehmens mit Spezialisierung auf Schweinehaltungsanlagen und war in den vergangenen Jahren
nicht als Wissenschaftler an der Uni Gießen tätig. Seine Ausführungen zur
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Frau Dr. Kalb
Herr Kersandt
Herr Steinbach
Top 3.12
Frau Dr. Kalb
Bevorzugung von Betonböden bei Schweinen ist auf hohe Stalltemperaturen zurückzuführen. Schweine legen dieses Verhalten aus der Not
heraus an den Tag. Er hat damit wissentlich oder unwissentlich die Einwender und die Behördenmitarbeiter fehlinformiert.
stellt den Antrag, das Gutachten des Privatdozenten Dr. Hesse nicht in
diesem Verfahren anzuerkennen.
äußert den Ärger der Einwender über die Auswahl von Gutachtern.
stellt den Antrag, das Gutachten von Herrn Dr. Hesse aus den Unterlagen
zu streichen.
Herr Dr. Hesse hat kein Gutachten für die Antragstellerin erstellt. Er hat im
EÖT Stellungnahmen für die Antragstellerin abgegeben und hat als Sachbeistand der Antragstellerin fungiert. Es ist das gute Recht der Antragstellerin wie auch der Einwender, sich eines Sachbeistandes zu bedienen.
Herr Kersandt kann und will auf einzelne Kritikpunkte nicht eingehen, dies
ist auf einem EÖT nicht sinnvoll und nicht erörterungsbedürftig. In Abwesenheit von Herrn Dr. Hesse sind keine Aussagen möglich. Hält es für
unfair, dass seine wissenschaftliche Reputation in seiner Abwesenheit
kritisiert wird. Das Thema Tierschutz war bereits abgeschlossen, wir
werden uns sachlich nicht mehr dazu äußern.
schließt den Punkt Tierschutz. Eine Aufnahme wurde zugelassen, weil ein
Antrag gestellt wurde. Beide Seiten konnten ihre Auffassungen darstellen.
Herr Dr. Hesse ist hier als Vertreter der Antragstellerin aufgetreten. Er hat
sich fachlich geäußert, diese fachlichen Äußerungen sind durch die
Genehmigungsbehörde zu prüfen.
Herr Prof. Geilen hatte einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand gestellt. Der Antrag wurde durch die Genehmigungsbehörde entgegengenommen. Die Mitteilung darüber ist am 05.03.2010 per Post
versandt worden. Die Einwendung wurde aufgrund zu erwartender
Postlaufzeiten für fristgemäß eingestuft.
Sonstiges
Zusammen mit den Biosphärenreservaten sind die Naturparke Vertreter
einer umweltverträglichen Regionalentwicklung. Besonders der Naturtourismus ist zu einem wichtigen wirtschaftlichen Standbein hier in der
Region geworden. Es können erhebliche Geldflüsse privater Natur, aber
auch aus Landes-, Bundes- und EU-Ebene zu verzeichnet werden. Es
werden sechsmal so viele Menschen durch den Tourismus ernährt als
durch die Landwirtschaft. Das Land Brandenburg hat sich die Aufgabe
gestellt, die Wahrnehmung des Landes als Naturreiseziel zu verbessern
(Marketingprojekt). Die hier geplante Anlage liegt inmitten des Naturparkes
Nuthe-Nieplitz und wird kaum neue Arbeitsplätze schaffen.
Stellt den Antrag, die Nutzungsansprüche der Antragstellerin und der
großen Zahl der im Tourismus Tätigen sehr sorgfältig abzuwägen und
darüber hinaus den Imageschaden für das Land Brandenburg zu
berücksichtigen, wenn diese Anlage genehmigt würde.
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Erörterungstermin zur wesentlichen Änderung einer Schweinezuchtanlage und Errichtung einer Biogasanlage der
Firma Agrarprodukte Frankenförde GmbH & Co. KG am Standort 14947 Nuthe-Urstromtal, OT Frankenförde
Top 4
Herr Steinbach
Schlusswort
schließt den Erörterungstermin. Die Einwender hatten die Gelegenheit,
ihre Einwendungen vorzubringen. Sie haben davon regen Gebrauch
gemacht. Die Antragstellerin hatte die Gelegenheit, zusammen mit ihren
juristischen Vertretern ihren Standpunkt darzustellen. Die Ergebnisse des
EÖT wurden in den meisten Fällen bereits zusammengefasst, daher wird
auf eine nochmalige Zusammenfassung verzichtet. Das Ziel des EÖT
wurde erreicht. Die Genehmigungsbehörde hat eine Vielzahl von Informationen erhalten. Aufgrund des EÖT werden einige Fachbehörden nochmals
beteiligt und zur Stellungnahme aufgefordert. Zum EÖT gibt es eine
Niederschrift, die wir der Antragstellerin, Herrn Werner, Herr Pöppelmeier
und Herrn Schröder zusenden werden. Wer noch eine Niederschrift
möchte, hat nun die Gelegenheit dies zu beantragen.
Es wird dann eine Entscheidung zum Antrag getroffen werden, diese kann
eine Genehmigung mit Nebenbestimmungen sein oder eine Ablehnung.
Die Entscheidung wird im Amtsblatt für Brandenburg und in der Tageszeitung bekannt gegeben.
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