Datenschutz Inhaltsverzeichnis: I. II. III. IV. V. VI. VII. VIII. IX. X. XI. XII XIII. Vorwort Rechtsgrundlagen Grundsatz (oder: die eigentlich einzig wichtige Seite) Was sind personenbezogene Daten ? Was sind Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse ? Was sind Umweltinformationen ? Übersicht über Arbeitsschritte Datenerhebung Datenverarbeitung Datenübermittlung (Sonderthema: Akteneinsicht) Datenspeicherung Welche Rechtsgrundlage für welchen Fall ? Gleiches und Ungleiches: UIG und IFG Larissa Bebensee, 14.05.2016 20:39:00 S. 2 S. 3 S. 6 S. 7 S. 8 S. 9 S. 10 S. 11 S. 12 S. 13 S. 16 S. 17 S. 18 Datenschutz I. Vorwort Der Bereich des Datenschutzes hat sich seit seinem ersten Erscheinen zu einem komplexen Rechtsgebiet mit eigenen (Zusatz-)Studiengängen entwickelt. Wann Datenschutz als Begriff das erste Mal aufgetaucht ist, wird wohl nur schwer zu beantworten sein, obwohl personenbezogene Daten schon seit Jahrtausenden unter jedweder Regierung erhoben wurden. Volkszählungen wurde schon 1000 vor Christus bei den Israeliten durchgeführt, aber auch andere Regierungen fanden es wichtig, Daten für statistische und insbesondere auch Steuerzwecke zu erheben. Nicht zuletzt hatten auch namhafte Künstler wie z.B. Shakespeare unter dem fehlenden gesetzlichen Schutz ihrer persönlichen Daten und Werke zu leiden. Dass aber ein Mensch auch Anspruch auf den Schutz seiner persönlichen Daten durch den Staat selbst haben könnte, dieser Gedanke scheint relativ neu zu sein und in wesentlichem Zusammenhang mit der Einführung der elektronischen Datenverarbeitung zu stehen. In Deutschland gibt es aber zusätzlich aus historischen Gründen eine gewisse Sensibilität gegenüber dem Thema Datenschutz. Da die personenbezogenen Daten im Dritten Reich nicht nur gesammelt, sondern insbesondere missbräuchlich genutzt wurden, wurde offensichtlich ein besonders vorsichtiger Umgang mit den vom Staat erhobenen Daten für notwendig angesehen. Dies zeigte sich u.a. auch im Volkszählungsurteil von 1983. Die nachstehenden Ausführungen sollen dazu beitragen, auf einfache Weise den Grundgedanken des Datenschutzes zu vermitteln. Daneben soll ein kleiner Überblick über die vorhandenen datenschutzrechtlichen Bestimmungen gegeben und vor allem auf die Fragen geantwortet werden, die im täglichen Umgang mit personenbezogenen Daten entstehen. Besonderes Augenmerk soll dabei auf die Frage der Akteneinsicht gerichtet werden. Hinweis: 1. Auch wenn es außerdem den privatrechtlichen Datenschutz gibt, beziehen sich nachstehende Ausführungen auf den Bereich des von Behörden zu beachtenden Datenschutzes. 2. Ein Hinweis zur Sprachregelung: Der Artikel „der“, „die“ oder „das“ ist bei Personenbezeichnungen und bei der Bezeichnung von Personengruppen nicht generell als Markierung des Geschlechts zu verstehen (Institut für Deutsche Sprache Mannheim). Dies gilt auch für das vorliegende Schriftstück. Sofern nicht ausdrücklich anders bezeichnet, ist stets die weibliche und die männliche Form gemeint. D:\75904708.doc - 2- Datenschutz II. Rechtsgrundlagen - keine abschließende Aufzählung ! - Datenschutz Rechtsgrundlagen Allg. Erklärung der Menschenrechte vom 10.12.1948 Resolution 217 A (III) - UNO EU-Menschenrechts-Konvention vom 04.11.1950 (idF 1.05.94) UNTS Bd. 213, S. 221 Grundrechtscharta der EU vom 18.12.2000 2000/ C 364/ 01 EU-Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz) vom 24.10.1995 Amtsbl. EG Nr. L 281, 23.11.95 S. 31 Art. 2 Abs. 1 GG Bundesdatenschutzgesetz vom 20.12.1990 BGBl. I S. 2954 Umweltinformationsgesetz vom 08.07.1994 BGBl. I 1994, S. 1490 LDSG vom 09.02.2000 GVOBl.S.-H. 2000, S. 169 Informationsfreiheitsgesetz vom 09.02.2000 GVOBl. S.-H. 2000, S. 166 §§ 88, 88a, 177-198 LVwG vom 02.06.1992 GVOBl. S.-H. 1992, S. 243 §§ 73 Abs. 7, 77 Abs. 3 LBO vom 10.01.2000 GVOBl. S.-H. 2000, S. 47, ber. S. 213 D:\75904708.doc - 3- Datenschutz Auszüge aus den o.a. Quellen: I. Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte Art. 1 Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. [...] Art. 3 Jeder hat das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person. Art. 12 Niemand darf willkürlichen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, seine Wohnung und seinen Schriftverkehr oder Beeinträchtigungen seiner Ehre und seines Rufes ausgesetzt werden. Jeder hat Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen solche Eingriffe oder Beeinträchtigungen. Art. 27 2. Jeder hat das Recht auf Schutz der geistigen und materiellen Interessen, die ihm als Urheber von Werken der Wissenschaft, Literatur oder Kunst erwachsen. Art. 30 Keine Bestimmung dieser Erklärung darf dahin ausgelegt werden, dass sie für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person irgendein Recht begründet, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung zu begehen, welche die Beseitigung der in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten zum Ziel hat. II. Charta der Grundrechte der Europäischen Union Art. 8 1. Jede Person hat das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten. 2. Diese Daten dürfen nur nach Treu und Glauben für festgelegte Zwecke und mit Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer sonstigen gesetzlich geregelten legitimen Grundlage verarbeitet werden. Jede Person hat das Recht, Auskunft über die sie betreffenden erhobenen Daten zu erhalten und die Berichtigung der Daten zu erwirken. 3. Die Einhaltung dieser Vorschriften wird von einer unabhängigen Stelle überwacht. III. Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments Art. 1 Gegenstand der Richtlinie 1. Die Mitgliedstaaten gewährleisten nach den Bestimmungen dieser Richtlinie den Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten und insbesondere den Schutz der Privatsphäre natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten. Art. 5 Die Mitgliedstaaten bestimmen nach Maßgabe dieses Kapitels die Voraussetzungen näher, unter denen die Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig ist. Umsetzung in deutsches Recht ist erfolgt IV. Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland Art. 2 1. Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. 2. Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden. D:\75904708.doc - 4- Datenschutz Das Volkszählungsurteil von 1983 Leitsätze: 1. Unter den Bedingungen der modernen Datenverarbeitung wird der Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten von dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des GG Art 2 Abs 1 in Verbindung mit GG Art 1 Abs 1 umfasst. Das Grundrecht gewährleistet insoweit die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen. 2. Einschränkungen dieses Rechts auf "informationelle Selbstbestimmung" sind nur im überwiegenden Allgemeininteresse zulässig. Sie bedürfen einer verfassungsgemäßen gesetzlichen Grundlage, die dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entsprechen muss. Bei seinen Regelungen hat der Gesetzgeber ferner den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Auch hat er organisatorische und verfahrensrechtliche Vorkehrungen zu treffen, welche der Gefahr einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts entgegenwirken. 3. Bei den verfassungsrechtlichen Anforderungen an derartige Einschränkungen ist zu unterscheiden zwischen personenbezogenen Daten, die in individualisierter, nicht anonymer Form erhoben und verarbeitet werden, und solchen, die für statistische Zwecke bestimmt sind. Bei der Datenerhebung für statistische Zwecke kann eine enge und konkrete Zweckbindung der Daten nicht verlangt werden. Der Informationserhebung und Informationsverarbeitung müssen aber innerhalb des Informationssystems zum Ausgleich entsprechende Schranken gegenüberstehen. 4. Das Erhebungsprogramm des Volkszählungsgesetzes 1983 (§ 2 Nr 1 bis 7, §§ 3 bis 5) führt nicht zu einer mit der Würde des Menschen unvereinbaren Registrierung und Katalogisierung der Persönlichkeit; es entspricht auch den Geboten der Normenklarheit und der Verhältnismäßigkeit. Indessen bedarf es zur Sicherung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung ergänzender verfahrensrechtlicher Vorkehrungen für Durchführung und Organisation der Datenerhebung. 5. Die in VoZählG 1983 § 9 Abs 1 bis 3 vorgesehenen Übermittlungsregelungen (unter anderem Melderegisterabgleich) verstoßen gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Die Weitergabe zu wissenschaftlichen Zwecken (VoZählG 1983 § 9 Abs 4) ist mit dem Grundgesetz vereinbar. D:\75904708.doc - 5- Datenschutz III. Grundsatz (oder: die eigentlich einzig wichtige Seite) Aus den o.a. zitierten Rechtsgrundlagen und dem Volkszählungsurteil ergibt sich für die Behörden folgender Grundsatz, der beim Umgang mit Daten zu beachten ist: Jede Einzelperson hat das Recht auf informationelle Selbstbestimmung d.h.: Grundsätzlich bestimmt jede (natürliche) Person selbst, welche Daten über sie bekannt werden, wie diese Daten benutzt werden, ob die Daten weitergegeben werden dürfen oder ob die Daten gespeichert werden dürfen oder gelöscht werden sollen. Datenschutz heißt somit nichts anderes, als dass die Daten jeder einzelnen Person geschützt („tabu“) sind. Die Behörde darf mit den Daten, die sie erhält, grundsätzlich nur das tun, was die Person selbst erlaubt. Und die Behörde muss daher sorgsam mit den erhaltenen Daten umgehen und dafür sorgen, dass die Daten nicht verloren gehen oder Dritten ohne Erlaubnis bekannt werden. Behörden haben keine Geheimnisse. Was für natürliche Personen gilt, gilt aber nicht für Behörden. Die Informationen, die bei Behörden über die Behörde und ihre Tätigkeit vorhanden sind, sind nicht geschützt, sondern frei zugänglich. Die Behörde hat sogar teilweise die Pflicht, diese Daten bekannt zu machen. Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang, dass die Behörden für die Bürger in ihrem Land arbeiten und letztlich auch von ihnen bezahlt werden. Der Staat ist weniger Obrigkeit als vielmehr ein vom Staatsvolk eingesetztes Medium zur Bewältigung anstehender gemeinsamer Aufgaben und/oder Probleme. D:\75904708.doc - 6- Datenschutz IV. Was sind personenbezogene Daten ? personenbezogene Daten = Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person = sämtliche Informationen,die einer bestimmten natürlichen Person zugeordnet werden können, sie bestimmen oder bestimmbar machen Name Geburtsort Anschrift(en) Staatsangehörigkeit Geburtsdatum Personenkennzeichen Einkommen Krankheiten Geschlecht Mitgliedsnummer Familienstand Zeugnisnoten Berufsbezeichnung Werturteile Prognosedaten Planungsdaten religiöse Überzeugung rassische Herkunft ethnische Herkunft politische Meinungen weltansch. Überzeugung Gewerkschaftszugehör. Sexualleben Das Datenschutzzentrum des Landes / der Datenschutzbeauftragte hat mitgeteilt, dass es sich bei allen Daten in einer Bauakte (einschließlich Lageplan und Bauzeichnungen) um personenbezogene Daten handelt, da sie der Person des jeweiligen Grundstückseigentümers als Adressat des bauaufsichtlichen Verfahrens zuzurechnen sind1. 1 Schreiben des ULD vom 27.06.2002 im Anschluss an einen IFG-Kurs am 27.06.2002 in Bordesholm D:\75904708.doc - 7- Datenschutz V. Was sind Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse ? Nach den „Hinweisen zum Vollzug des Umweltinformationsgesetzes (UIG)“ vom 12.05.1999 – X 133 – gelten nach § 17 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zu den Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen alle Tatsachen, die im Zusammenhang mit einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb stehen, nur einem begrenzten Personenkreis bekannt sind und nach dem Willen der Geschäftsinhaber geheimgehalten werden sollen und ein berechtigtes Interesse des Geschäftsinhabers an der Geheimhaltung anzuerkennen ist Beispiele aus der Rechtsprechung: - - Informationen über die staatliche finanzielle Förderung eines umweltverbessernden Produktionsverfahrens: kein Geheimnis (BVerwG, Urt. v. 25.03.1999 – 7 C 21/98) entgeltrelevante Geschäftsunterlagen eines Anbieters von Telekommunikationsdienstleistungen: Geschäftsgeheimnis (OVG Münster, Beschluss vom 25.11.1999 – 13 B 1812/99) Die einem Zeitungsverlag erteilten Anzeigenaufträge sind bis zum offiziellen Erscheinen der Ausgabe, in der sie abgedruckt sind, Geschäftsgeheimnis des Verlages (BayOLG, Urt. v. 25.09.2000 - 4St RR 114/00) Vergaberecht: Aktuelle Preisangaben von Wettbewerbern sind als Betriebsgeheimnisse zu schützen. Einem umfassenden Akteneinsichtsrecht, das auch Preisangaben der Wettbewerber umfaßt, stehen zudem die Geheimhaltungsvorschriften der VOL A §§ 22 Nr 2 Abs 2 Nr 5, Nr 6 Abs 1 und 2, § 24 entgegen. Die Gewährung von Akteneinsicht darf nicht dazu führen, daß der schützenswerte Geheimwettbewerb zwischen den Bietern ausgehöhlt wird (BKartA Bonn 1. Vergabekammer des Bundes - 20. 12.1999 - Az: VK 1 - 29/99) D:\75904708.doc - 8- Datenschutz VI. Was sind Umweltinformationen ? Der Begriff der Umweltinformationen wird weit ausgelegt. Zunächst einmal geht es alle Informationen, die auf oder in Speichermedien abgelegt sind, also - Karteien Dateien Akten Tonträger, Videoaufnahmen Fotos, usw. Inhaltlich gehört alles, was in der Vergangenheit, in der Gegenwart oder in der Zukunft mit der Umwelt im weiteren Sinne zu tun hat, zu den Umweltinformationen, die preiszugeben sind. Beispiele für Umweltinformationen: - - - - - - Prognosedaten außenwirksame Tätigkeiten und Maßnahmen, die die Umwelt beeinträchtigen oder beeinträchtigen können, also Luftverunreinigungen, Geräusche, Strahlen usw., die von einem Betrieb ausgehen (Achtung: keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse unbefugt offenbaren !) Behördliche Stellungnahmen im Rahmen von Verwaltungsverfahren, die Einfluss auf die Umwelt/ den Schutz der Umwelt haben. Information über Grundstücke, auf denen gentechnisch verunreinigtes Saatgut ausgesät wurde (im entschiedenen Fall kein Anspruch auf Herausgabe der Daten, weil schutzwürdige persönliche Daten.) Informationen über die staatliche finanzielle Förderung eines umweltverbessernden Produktionsverfahrens können Gegenstand des Anspruchs sein. Unter dem Schutz der Vertraulichkeit der Beratungen gem § 7 Abs 1 Nr 1 Alt 3 UIG stehen die Beratungs- und Abwägungsvorgänge, nicht aber die den Beratungen zugrundeliegenden Sachinformationen (Beratungsgegenstände). Der Begriff der Umweltinformation nach § 3 Abs 2 Nr 3 UIG umfasst nur Daten über solche Maßnahmen, die unmittelbar auf den Schutz der dort bezeichneten Umweltbereiche abzielen. Informationen über abgeschlossene Straf- und Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen Umweltrechtsverstößen gehören hierzu nicht, weil sie nur spezial- oder generalpräventiv, also mittelbar zum Schutz dieser Umweltbereiche beitragen, ihr unmittelbares Ziel aber in der Ahndung von Rechtsverstößen liegt. Den freien Informationszugang auslösende "Maßnahmen zum Schutz der Umweltbereiche" im Sinne von § 3 Abs 2 Nr 3 UIG sind nur solche, die unmittelbar eine Verbesserung der Umweltverhältnisse zum Ziel haben. Dazu gehören etwa Genehmigungsbescheide oder Überwachungsmaßnahmen nach dem Immissionsschutz-, dem Abfall-, Wasser- oder Naturschutzrecht. Dem nur mittelbar dienende Maßnahmen, wie etwa die finanzielle Förderung umweltverbessernder Verfahren, fallen nicht darunter. Beschaffenheit von Grund und Boden, Altlasten Beschaffenheit von Gebäuden, soweit es um Wärmeschutz, Lärmschutz, Beheizung, Baumaterialien geht Erschließung eines Grundstückes, u.a. Zuwegung, Wasserversorgung, Abwasserableitung Stellplätze Bei einigen der o.a. Beispiele mag man je nach Fragestellung durchaus zu einem anderen Ergebnis kommen (z.B. bei Stellplätzen). Dies macht deutlich, dass jeder Fall einzeln zu betrachten und zu werten ist. D:\75904708.doc - 9- Datenschutz VII. Übersicht über Arbeitsschritte Datenschutz wird erst dann relevant, wenn die Behörde mit personenbezogenen Daten arbeitet. Das ist nahezu bei jeder behördlichen Tätigkeit der Fall, sei es in der Sozial-, in der Steuer-, in der Arbeitsoder in der allgemeinen Verwaltung. Der Datenschutz beginnt bereits bei der Erhebung der Daten, ist insbesondere bei der Datenverarbeitung und der Datenübermittlung zu beachten und hat auch Einfluss auf die Dauer der Datenspeicherung. Als Übersicht lässt sich dies wie folgt darstellen: Datenschutz Datenerhebung Datenverarbeitung Datenübermittlung Datenspeicherung Beschaffen von Daten Verwenden von Daten Weitergeben von Daten Aufbewahren von Daten Beispiel: Beispiel: Beispiel: Eingang Bauantrag: Der Bürger gibt personenbezogene Daten selbst preis. Unterlagennachfor derung: Die Behörde fordert personenbezogene Daten nach, beschafft sie sich – direkt vom Bauherrn Die Gemeinde gibt Informationen über Schwarzbauten weiter Prüfen der Bauvorlagen Eingeben der Daten in MsBau Durchführen einer Ortsbesichtigung Erteilen der Baugenehmigung Einschalten von Fachstellen zur Abgabe einer Stellungnahme Mitteilung über erteilte Baugenehmigung an andere Stellen Abgabe an die Bußgeldstelle Fertigen von Kopien aus der Bauakte Übersenden der Akten ans Gericht Beispiel: dauerhaftes Speichern der Bauakten Speichern der Daten in MsBau Wegen des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung hat jede Einzelperson in jedem Stadium des Umgangs oder der Arbeit mit personenbezogenen Daten durch die Behörde die Möglichkeit, zu intervenieren und ggf. die Verwendung der eigenen Daten zu unterbinden, z.B. durch - Bauherr nimmt den Bauantrag zurück Bauherr widerspricht der Weitergabe von Daten an Fachstellen Bauherr widerspricht der Weitergabe von Daten an Nachbarn Grundsätzlich hat die Behörde zwar den Wunsch des Bauherrn zu respektieren, in manchen Fällen jedoch ist die Behörde gesetzlich verpflichtet, Daten weiterzugeben oder zu speichern (z.B. bei Nachbarwidersprüchen, bei der dauernden Aufbewahrung von Baugenehmigungsakten – zu den Ausnahmen s. weiter unten unter Abschnitt X). D:\75904708.doc - 10- Datenschutz VIII. Datenerhebung Folgende Rahmenbedingungen sind bei der Datenerhebung zu beachten: Datenerhebung Nur zulässig, wenn ihre Kenntnis zur rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben der erhebenden Stellen erforderlich ist. Grundsätzlich nur mit Kenntnis des Betroffenen Pflicht der Behörde, über Freiwilligkeit/ Verpflichtung/ Zweck/ Art der Datenerhebung aufzuklären § 13 LDSG Grundsatz der Datenvermeidung § 4 LDSG es sei denn: Rechtsvorschrift lässt es ausdrücklich zu Grundsatz der Datensparsamkeit § 4 LDSG es sei denn: zur Abwehr von Gefahren erheblichen Nachteilen erforderlich es sei denn: Betroffener würde wahrscheinlich zustimmen Die Herkunft der Daten ist zu dokumentieren § 13 LDSG Der Grundsatz der informationelle Selbstbestimmung spiegelt sich auch hier wider: Die Person (=der Betroffene) muss entweder ausdrücklich oder in anderer, unzweideutiger und schlüssiger Form der Datenerhebung durch die Behörde zustimmen. Beispiel: Der Bürger stellt einen Bauantrag. Er füllt das Bauantragsformular aus und unterschreibt es. Der Bürger hat damit selbst in schlüssiger Weise personenbezogene Daten preisgegeben. Die Behörde stellt bei der Prüfung des Bauantrages fest, dass noch Unterlagen fehlen. Um die Daten zu erheben, schreibt sie den Bauherrn an und bittet ihn, die Daten zu übermitteln. Reicht der Bauherr die Daten nach, hat er der Datenerhebung zugestimmt. Reicht der Bürger die Unterlagen nicht nach, so hat er deutlich gemacht, dass er mit der Datenerhebung nicht einverstanden ist. Die Behörde kann dann den Antrag des Bürgers nicht weiterbearbeiten und muss den Antrag ggf. zurückweisen. Die Behörde soll den Grundsätzen der Datensparsamkeit und der Datenvermeidung Rechnung tragen. Daten sollen also nicht „auf Vorrat“ erhoben werden, um sie für spätere Zwecke nutzen zu können. Nur diejenigen Daten dürfen erhoben werden, die wirklich zur Aufgabenerfüllung für den konkret zu bearbeitenden Fall benötigt werden. Beispiel: Der Bürger stellt einen Bauantrag für eine landwirtschaftliche Halle im Außenbereich. Die Behörde fürchtet, dass er in Kürze einen Bauantrag für ein Wohnhaus einreichen möchte. Aus diesem Grunde verlangt die Bauaufsicht, der Bauherr möge darlegen, welche Bauvorhaben er in Kürze noch realisieren möchte. Diese Fragestellung wäre unzulässig. D:\75904708.doc - 11- Datenschutz IX. Datenverarbeitung Datenverarbeitung nur für den Zweck, für den die Daten rechtmäßig erhoben wurden die Datenverarbeitung soll so organisiert sein, dass die Trennung der Daten nach den jeweils verfolgten Zwecken möglich ist Gilt nicht, wenn Datenverarbeitung durch die Verfassungsschutzbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben erfolgt die Datenverarbeitung der Gefahrenabwehr dient die Datenverarbeitung der Strafverfolgung dient die Datenverarbeitung der Steuerfahndung dient Die Behörde soll bei der Aktenanlage beachten, dass eine Trennung nach den jeweils verfolgten Zwecken möglich ist. Dies gilt selbstverständlich auch für die Trennung nach verschiedenen Antragstellern/ Widerspruchsführern usw. Beispiel: Ein Mobilfunkunternehmen hat die Errichtung eines Mobilfunkmastes im Außenbereich beantragt. Mehrere Anwohner legen gegen die Baugenehmigung Widerspruch ein. Sie schließen sich nicht zu einer Widerspruchsgemeinschaft zusammen. Für jeden Widerspruchsführer wäre eine gesonderte Widerspruchsakte anzulegen. Wird der Bauaufsichtsbehörde ein Eigentumswechsel bekannt, so hat sie nach Ansicht des Landesbeauftragten für den Datenschutz eine neue Verwaltungsverfahrensakte anzulegen, in die alle erteilten Baugenehmigungen zu übernehmen sind 2. 2 Schreiben ULD vom 27.06.2002 a.o. D:\75904708.doc - 12- Datenschutz X. Datenübermittlung Datenübermittlung an öffentliche Stellen an nichtöffentliche Stellen an ausländische Stellen wenn zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung erforderlich wenn Gesetz/ Rechtsvorschrift es erlaubt wenn Betroffener eingewilligt hat wenn offensichtlich im Interesse des Betroffenen oder zur Wahrung lebenswichtiger Interessen des betroffenen erforderlich wenn zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Allgemeinwohl oder von Gefahren für Leben Gesundheit, persönliche Freiheit geboten wenn sich Anhaltspunkte für Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten ergeben die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle Behörde hat empfangende Stelle zu verpflichten, die Daten nur zu dem Zweck zu verwenden, zu dem sie ihr übermittelt wurden. (an nichtöffentliche und ausländische Stellen) Besonders bei der Datenübermittlung kommt wieder der Grundsatz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung zum Tragen. Wenn Daten an andere (öffentliche) Stellen weitergegeben werden, dann muss es dafür eine Befugnisnorm geben. Denn in Wirklichkeit hat ja grundsätzlich jede Behörde selbst die Möglichkeit, bei dem Betroffenen die Daten zu erheben. Folgendes Beziehungsschema macht die Wirkungsweise der Datenübermittlung deutlich: Behörde A Datenerhebun g durch Behörde A, durch Rechtsvorschr ift erlaubt D:\75904708.doc Datenerheb ung bei Behörde A Behörde B Personenbezogene Informationen Datenerhebun g nicht möglich oder nicht zweckmäßig - 13- Datenschutz Sonderfall der Datenübermittlung: Akteneinsicht durch Private Hierbei ist zunächst zu unterscheiden, ob es sich um ein Akteneinsichtsbegehren a) während eines laufenden Verwaltungsverfahrens oder b) außerhalb eines laufenden Verwaltungsverfahrens handelt, da die Anspruchsgrundlagen jeweils andere sind. Für die Dauer eines Verwaltungsverfahrens ist weiter zu unterscheiden, ob der Antrag von Verfahrensbeteiligten (z.B. Bauherr) oder von nicht am Verfahren Beteiligten gestellt wurde. Zusammengefasst sieht das so aus: Verfahren ? Beteiligter ? ja ja ja nein nein Rechtsgrundlage nein Wann liegt ein rechtliches personenbezogenen Daten vor ? - - Anspruch für § 88 LVwG, § 27 LDSG § 15 LDSG § 12 IFG § 77 LBO kein Anspruch für Beteiligte Nichtbeteiligte kein Anspruch, aber u.U. / Möglichkeit, Nichtbeteiligten Akteneinsicht zu gewähren ( Ermessen), im Baugenehmigungsverfahr en: Anspruch für die Nachbarn § 15 LDSG kein Anspruch, aber u.U. / § 12 IFG Möglichkeit, Nichtbeteiligten Akteneinsicht zu gewähren ( Ermessen) Interesse des Antragstellers auf Offenbarung der Der Antragsteller will Sekundäransprüche geltend machen und die Kenntnis des Akteninhalts ist Voraussetzung für die wirksame Rechtsverfolgung. Voraussetzung ist jedoch, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht von vornherein aussichtslos ist. (VG Potsdam, Urt. v. 16.11.1998 – 2 L 873/98; VGH München, Beschl. v. 17.02.1998 – 23 B 95.1954) kein berechtigtes Interesse, wenn der Anspruchsteller Rechtsanwalt ist und in dem Sachgebiet beratend und vertretend tätig wird (BVerwG, Urt. v. 05.06.1984 – 5 C 73/82) Kenntnis über Erbkrankheiten kann ein berechtigtes Interesse darstellen (z.B. zur Einsicht in Todesbescheinigung – VG Lüneburg, Urt. v. 18.07.1996 – 7 A 9/96) Kenntnis eines Informanten, wenn ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme vorliegend er Informant habe wider besseres Wissen und in der vorgefassten Absicht, den Ruf des Auskunftsbegehrenden D:\75904708.doc - 14- Datenschutz Checklisten für das Gewähren von Akteneinsicht an Personen (Antragsteller), die nicht (direkt) an einem Verfahren beteiligt sind: Nach § 77 LBO Hinweis: Ein Anspruch ist nur dann gegeben, wenn zumindest eine der Fragen 1. – 3. mit „ja“ und die Frage 6. mit „ja“ beantwortet werden kann. ja nein 1. Antragsteller ist Eigentümer des direkt angrenzenden Nachbargrundstückes und - nicht Miteigentümer und auch - nicht Mieter oder Pächter oder Arbeitnehmer 2. Antragsteller könnte von dem Vorhaben betroffen sein (z.B. durch Immissionen/ Gebietserhaltung) 3. Antragsteller ist erbbauberechtigt oder hat Nießbrauchsrecht 4. Antrag steht in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Baumaßnahme Nach § 15 LDSG: Hinweis: Ein Anspruch ist nur dann gegeben, wenn alle Fragen mit „ja“ beantwortet werden können. ja nein Antragsteller macht ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft schutzwürdige Belange des Betroffenen werden durch die Akteneinsicht nicht beeinträchtigt Die Datenverarbeitung erfolgt zulässigerweise bei der Behörde, bei der der Antrag gestellt wird. Die Daten wurden in rechtmäßiger Weise erhoben. Die Daten werden nur für den Zweck weiterverarbeitet (verwendet), für den sie rechtmäßig erhoben wurden. Verpflichtungserklärung des Antragstellers, die Daten nur zu dem Zweck zu verwenden, zu dem sie übermittelt wurden. Nach § 12 IFG Hinweis: Ein Anspruch ist nur dann gegeben, wenn zumindest eine der Fragen 1. – 4 mit „ja“ beantwortet werden kann. Ziffer 5 ist (nur) ein Verfahrenshinweis, das Ergebnis der Stellungnahme ist in die Entscheidung mit einzubeziehen. ja nein 1. Offenbarung der Daten ist durch Rechtsvorschrift erlaubt 2. Offenbarung ist zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Allgemeinwohl, Gefahren für Leben und Gesundheit, schwerwiegender Beeinträchtigungen der Rechte Einzelner geboten 3. Einwilligung des Betroffenen nicht möglich, aber Offenbarung offensichtlich im Interesse des Betroffenen 4. 5. D:\75904708.doc Antragsteller macht ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der begehrten Informationen geltend und überwiegende schutzwürdige Belange des Betroffenen stehen nicht entgegen Dem Betroffenen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, wenn schutzwürdige Belange des Betroffenen beeinträchtigt werden können. – Auf Antrag des Antragstellers - 15- Datenschutz XI. Datenspeicherung Datenspeicherung nur wenn gesetzlich zulässig Unbefugten ist der Zugang zu Datenträgern, auf denen personenbezogene Daten gespeichert sind, zu verwehren es sind die technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die nach dem Stand der Technik zum Datenschutz erforderlich/ angemessen sind bei automatisierter Speicherung: Protokoll, wann, durch wen und in welcher Weise die Daten gespeichert wurden. Ebenso bei Veränderung/ Übermittlung der Daten Unrichtige Daten sind zu berichtigen Daten, die nicht mehr für die Aufgabenerfüllung benötigt werden, sind zu löschen Daten, deren Speicherung unzulässig ist, sind zu löschen D:\75904708.doc - 16- Datenschutz XII. Welche Rechtsgrundlage für welchen Fall ? Zielrichtung der Gesetze zum Datenschutz LDSG Dieses Gesetz gilt allgemein und ist immer zu beachten. Gilt aber nur für Einzelpersonen, nicht für Firmen ! Informationsfreiheitsgesetz gilt im wesentlichen außerhalb von Verwaltungsverfahren für Informationen, die bei der Behörde vorhanden sind. Umweltinformationsgesetz wenn es um Informationen über die Umwelt im weitesten Sinne geht §§ 88, 88a, 177-198 LVwG nur in laufenden Verwaltungsverfahren anwendbar und gilt auch nur für Beteiligte am Verwaltungsverfahren §§ 73 Abs. 7, 77 Abs. 3 LBO gilt nur in Baugenehmigungsverfahren (Datenerhebung usw.); nach § 77 LBO haben Nachbarn Anspruch auf Akteneinsicht D:\75904708.doc - 17- Datenschutz XIII. Gleiches und Ungleiches: UIG und IFG UIG IFG-SH = Umweltinformationsgesetz vom 23.08.2001 = Informationsfreiheitsgesetz vom 09.02.2000 Informationsanspruch ! Informationsanspruch ! das Gesetz gilt für Informationen über die Umwelt die bei Behörden vorhanden sind Das Gesetz gilt für Informationen, die bei Behörden vorhanden sind. auskunftspflichtig nur: Behörden, die mit Aufgaben des Umweltschutzes betraut sind auskunftspflichtig: alle Behörden (nicht: Landtag, VG, OVG, LRH, Pol.) Antrag erforderlich Schriftlicher Antrag erforderlich Bearbeitungsfrist: 2 Monate Bearbeitungsfrist: 1 Monat (mit schriftlicher Begründung ausnahmsweise 1 bzw. 2 Mon. länger) Informationsgewährung durch: nach Wahl des Antragstellers Informationsgewährung durch: nach Wahl des Antragstellers Verwaltungsgebühren für die Übermittlung von Informationen Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen Auffällig ist der Unterschied zwischen beiden Gesetzes insbesondere im Hinblick auf die Ausnahmetatbestände vom Auskunftsanspruch. In einer Tabelle lässt sich das wie folgt darstellen: UIG IFG kein Anspruch auf Auskunft: kein Anspruch auf Auskunft wenn die internationalen Beziehungen berührt wenn die internationalen Beziehungen geschädigt werden würden wenn die Landesverteidigung berührt wird wenn die Landesverteidigung geschädigt würde wenn die Beziehungen zum Bund oder zu einem Land geschädigt würden wenn es sich um Protokolle vertraulicher wenn die Vertraulichkeit der Beratungen von Beratungen handelt, es sei denn, das Verfahren Behörden berührt wird ist abgeschlossen und es wird Einsicht nur in das Ergebnisprotokoll verlangt. wenn die Funktionsfähigkeit und die Eigenverantwortung der Landesregierung D:\75904708.doc - 18- Datenschutz UIG kein Anspruch auf Auskunft: IFG kein Anspruch auf Auskunft beeinträchtigt werden würde wenn eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit verursacht werden kann wenn die innere Sicherheit geschädigt würde wenn der Verfahrensablauf eines anhängigen während der Dauer eines Gerichtsverfahrens Gerichtsverfahrens erheblich beeinträchtigt würde während der Dauer eines strafrechtlichen wenn der Erfolg eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens Ermittlungsverfahrens gefährdet würde wenn der Verfahrensablauf eines anhängigen während der Dauer eines Disziplinarverfahrens Disziplinarverfahrens erheblich beeinträchtigt würde wenn der Verfahrensablauf eines anhängigen während der Dauer eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens erheblich Ordnungswidrigkeitenverfahrens beeinträchtigt würde wenn Umweltgüter erheblich oder nachhaltig beeinträchtigt werden könnten wenn der Erfolg behördlicher Maßnahmen gefährdet werden könnte wenn sich der Antrag auf Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung wenn der Antrag sich auf die Übermittlung noch bezieht, soweit und solange durch die vorzeitige nicht abgeschlossener Schriftstücke oder noch Bekanntgabe der Erfolg der Entscheidung nicht aufbereiteter Daten bezieht vereitelt würde. (nicht unmittelbare Vorbereitung: Stellungnahmen, Ergebnisse von Beweiserhebungen) wenn es sich um Vorentwürfe und Notizen wenn der Antrag sich auf die Übermittlung handelt, die nicht Bestandteil der Akte werden verwaltungsinterner Mitteilungen bezieht sollen wenn der Antrag offensichtlich missbräuchlich gestellt wurde wenn personenbezogene Informationen offenbart würden, es sei denn, die Offenbarung ist durch Rechtsvorschrift erlaubt, zur Abwehr erheblicher Gefahren/ Nachteile/ Beeinträchtigungen/ wenn personenbezogene Daten offenbart würden Gefahren geboten, im Interesse des Betroffenen und dadurch schutzwürdige Interessen des oder die Antragsteller machen ein rechtliches Betroffenen beeinträchtigt würden Interesse geltend und überwiegende schutzwürdige Belange des Betroffenen stehen nicht entgegen ( Wertung der Behörde) wenn der Schutz geistigen Eigentums (z.B. Urheberrechte) entgegenstehen wenn Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse wenn es sich um Betriebsund offenbart werden würden und die schutzwürdigen des Betroffenen das Geschäftsgeheimnisse handelt und die betroffene Belange Firma nicht zugestimmt hat Offenbarungsinteresse überwiegen ( eigene Wertung der Behörde) wenn die Daten dem Steuergeheimnis unterliegen wenn die Daten dem Statistikgeheimnis unterliegen FAZIT: Das schleswig-holsteinische Informationsfreiheitsgesetz gewährt einen wesentlich weiter reichenden Anspruch als das Umweltinformationsgesetz. D:\75904708.doc - 19- Datenschutz D:\75904708.doc - 20-