Datenschutz - Kreis Stormarn

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Datenschutz
Inhaltsverzeichnis:
I.
II.
III.
IV.
V.
VI.
VII.
VIII.
IX.
X.
XI.
XII
XIII.
Vorwort
Rechtsgrundlagen
Grundsatz (oder: die eigentlich einzig wichtige Seite)
Was sind personenbezogene Daten ?
Was sind Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse ?
Was sind Umweltinformationen ?
Übersicht über Arbeitsschritte
Datenerhebung
Datenverarbeitung
Datenübermittlung (Sonderthema: Akteneinsicht)
Datenspeicherung
Welche Rechtsgrundlage für welchen Fall ?
Gleiches und Ungleiches: UIG und IFG
Larissa Bebensee, 14.05.2016 20:39:00
S. 2
S. 3
S. 6
S. 7
S. 8
S. 9
S. 10
S. 11
S. 12
S. 13
S. 16
S. 17
S. 18
Datenschutz
I.
Vorwort
Der Bereich des Datenschutzes hat sich seit seinem ersten Erscheinen zu einem komplexen
Rechtsgebiet mit eigenen (Zusatz-)Studiengängen entwickelt. Wann Datenschutz als Begriff das erste
Mal aufgetaucht ist, wird wohl nur schwer zu beantworten sein, obwohl personenbezogene Daten
schon seit Jahrtausenden unter jedweder Regierung erhoben wurden. Volkszählungen wurde schon
1000 vor Christus bei den Israeliten durchgeführt, aber auch andere Regierungen fanden es wichtig,
Daten für statistische und insbesondere auch Steuerzwecke zu erheben. Nicht zuletzt hatten auch
namhafte Künstler wie z.B. Shakespeare unter dem fehlenden gesetzlichen Schutz ihrer persönlichen
Daten und Werke zu leiden.
Dass aber ein Mensch auch Anspruch auf den Schutz seiner persönlichen Daten durch den Staat
selbst haben könnte, dieser Gedanke scheint relativ neu zu sein und in wesentlichem Zusammenhang
mit der Einführung der elektronischen Datenverarbeitung zu stehen. In Deutschland gibt es aber
zusätzlich aus historischen Gründen eine gewisse Sensibilität gegenüber dem Thema Datenschutz.
Da die personenbezogenen Daten im Dritten Reich nicht nur gesammelt, sondern insbesondere
missbräuchlich genutzt wurden, wurde offensichtlich ein besonders vorsichtiger Umgang mit den vom
Staat erhobenen Daten für notwendig angesehen. Dies zeigte sich u.a. auch im Volkszählungsurteil
von 1983.
Die nachstehenden Ausführungen sollen dazu beitragen, auf einfache Weise den Grundgedanken des
Datenschutzes zu vermitteln. Daneben soll ein kleiner Überblick über die vorhandenen
datenschutzrechtlichen Bestimmungen gegeben und vor allem auf die Fragen geantwortet werden, die
im täglichen Umgang mit personenbezogenen Daten entstehen. Besonderes Augenmerk soll dabei
auf die Frage der Akteneinsicht gerichtet werden.
Hinweis:
1. Auch wenn es außerdem den privatrechtlichen Datenschutz gibt, beziehen sich nachstehende
Ausführungen auf den Bereich des von Behörden zu beachtenden Datenschutzes.
2. Ein Hinweis zur Sprachregelung: Der Artikel „der“, „die“ oder „das“ ist bei Personenbezeichnungen
und bei der Bezeichnung von Personengruppen nicht generell als Markierung des Geschlechts zu
verstehen (Institut für Deutsche Sprache Mannheim). Dies gilt auch für das vorliegende
Schriftstück. Sofern nicht ausdrücklich anders bezeichnet, ist stets die weibliche und die
männliche Form gemeint.
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Datenschutz
II.
Rechtsgrundlagen
- keine abschließende Aufzählung ! -
Datenschutz
Rechtsgrundlagen
Allg. Erklärung der Menschenrechte
vom 10.12.1948
Resolution 217 A (III) - UNO
EU-Menschenrechts-Konvention
vom 04.11.1950 (idF 1.05.94)
UNTS Bd. 213, S. 221
Grundrechtscharta der EU
vom 18.12.2000
2000/ C 364/ 01
EU-Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz)
vom 24.10.1995
Amtsbl. EG Nr. L 281, 23.11.95 S. 31
Art. 2 Abs. 1 GG
Bundesdatenschutzgesetz
vom 20.12.1990
BGBl. I S. 2954
Umweltinformationsgesetz
vom 08.07.1994
BGBl. I 1994, S. 1490
LDSG
vom 09.02.2000
GVOBl.S.-H. 2000, S. 169
Informationsfreiheitsgesetz
vom 09.02.2000
GVOBl. S.-H. 2000, S. 166
§§ 88, 88a, 177-198 LVwG
vom 02.06.1992
GVOBl. S.-H. 1992, S. 243
§§ 73 Abs. 7, 77 Abs. 3 LBO
vom 10.01.2000
GVOBl. S.-H. 2000, S. 47, ber. S. 213
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Datenschutz
Auszüge aus den o.a. Quellen:
I.
Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte
Art. 1
Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. [...]
Art. 3
Jeder hat das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person.
Art. 12
Niemand darf willkürlichen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, seine Wohnung und seinen
Schriftverkehr oder Beeinträchtigungen seiner Ehre und seines Rufes ausgesetzt werden. Jeder hat
Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen solche Eingriffe oder Beeinträchtigungen.
Art. 27
2. Jeder hat das Recht auf Schutz der geistigen und materiellen Interessen, die ihm als Urheber von
Werken der Wissenschaft, Literatur oder Kunst erwachsen.
Art. 30
Keine Bestimmung dieser Erklärung darf dahin ausgelegt werden, dass sie für einen Staat, eine
Gruppe oder eine Person irgendein Recht begründet, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung zu
begehen, welche die Beseitigung der in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten zum Ziel
hat.
II.
Charta der Grundrechte der Europäischen Union
Art. 8
1. Jede Person hat das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten.
2. Diese Daten dürfen nur nach Treu und Glauben für festgelegte Zwecke und mit Einwilligung der
betroffenen Person oder auf einer sonstigen gesetzlich geregelten legitimen Grundlage verarbeitet
werden. Jede Person hat das Recht, Auskunft über die sie betreffenden erhobenen Daten zu
erhalten und die Berichtigung der Daten zu erwirken.
3. Die Einhaltung dieser Vorschriften wird von einer unabhängigen Stelle überwacht.
III.
Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments
Art. 1 Gegenstand der Richtlinie
1. Die Mitgliedstaaten gewährleisten nach den Bestimmungen dieser Richtlinie den Schutz der
Grundrechte und Grundfreiheiten und insbesondere den Schutz der Privatsphäre natürlicher
Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten.
Art. 5
Die Mitgliedstaaten bestimmen nach Maßgabe dieses Kapitels die Voraussetzungen näher, unter
denen die Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig ist.
Umsetzung in deutsches Recht ist erfolgt
IV.
Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland
Art. 2
1. Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte
anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
2. Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist
unverletzlich. In diese Rechte darf nur aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden.
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Datenschutz
Das Volkszählungsurteil von 1983
Leitsätze:
1. Unter den Bedingungen der modernen Datenverarbeitung wird der Schutz des Einzelnen gegen
unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten von
dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des GG Art 2 Abs 1 in Verbindung mit GG Art 1 Abs 1 umfasst.
Das Grundrecht gewährleistet insoweit die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über
die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen.
2. Einschränkungen dieses Rechts auf "informationelle Selbstbestimmung" sind nur im
überwiegenden Allgemeininteresse zulässig. Sie bedürfen einer verfassungsgemäßen gesetzlichen
Grundlage, die dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entsprechen muss. Bei seinen
Regelungen hat der Gesetzgeber ferner den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Auch
hat er organisatorische und verfahrensrechtliche Vorkehrungen zu treffen, welche der Gefahr einer
Verletzung des Persönlichkeitsrechts entgegenwirken.
3. Bei den verfassungsrechtlichen Anforderungen an derartige Einschränkungen ist zu unterscheiden
zwischen personenbezogenen Daten, die in individualisierter, nicht anonymer Form erhoben und
verarbeitet werden, und solchen, die für statistische Zwecke bestimmt sind.
Bei der Datenerhebung für statistische Zwecke kann eine enge und konkrete Zweckbindung der Daten
nicht verlangt werden. Der Informationserhebung und Informationsverarbeitung müssen aber
innerhalb des Informationssystems zum Ausgleich entsprechende Schranken gegenüberstehen.
4. Das Erhebungsprogramm des Volkszählungsgesetzes 1983 (§ 2 Nr 1 bis 7, §§ 3 bis 5) führt nicht
zu einer mit der Würde des Menschen unvereinbaren Registrierung und Katalogisierung der
Persönlichkeit; es entspricht auch den Geboten der Normenklarheit und der Verhältnismäßigkeit.
Indessen bedarf es zur Sicherung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung ergänzender
verfahrensrechtlicher Vorkehrungen für Durchführung und Organisation der Datenerhebung.
5. Die in VoZählG 1983 § 9 Abs 1 bis 3 vorgesehenen Übermittlungsregelungen (unter anderem
Melderegisterabgleich) verstoßen gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Die Weitergabe zu
wissenschaftlichen Zwecken (VoZählG 1983 § 9 Abs 4) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
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Datenschutz
III.
Grundsatz (oder: die eigentlich einzig wichtige Seite)
Aus den o.a. zitierten Rechtsgrundlagen und dem Volkszählungsurteil ergibt sich für die Behörden
folgender Grundsatz, der beim Umgang mit Daten zu beachten ist:
Jede Einzelperson hat das Recht auf informationelle Selbstbestimmung
d.h.:
Grundsätzlich bestimmt jede (natürliche) Person selbst,




welche Daten über sie bekannt werden,
wie diese Daten benutzt werden,
ob die Daten weitergegeben werden dürfen oder
ob die Daten gespeichert werden dürfen oder gelöscht werden sollen.
Datenschutz heißt somit nichts anderes, als dass die Daten jeder einzelnen Person geschützt („tabu“)
sind. Die Behörde darf mit den Daten, die sie erhält, grundsätzlich nur das tun, was die Person selbst
erlaubt. Und die Behörde muss daher sorgsam mit den erhaltenen Daten umgehen und dafür sorgen,
dass die Daten nicht verloren gehen oder Dritten ohne Erlaubnis bekannt werden.
Behörden haben keine Geheimnisse.
Was für natürliche Personen gilt, gilt aber nicht für Behörden. Die Informationen, die bei Behörden
über die Behörde und ihre Tätigkeit vorhanden sind, sind nicht geschützt, sondern frei zugänglich. Die
Behörde hat sogar teilweise die Pflicht, diese Daten bekannt zu machen.
Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang, dass die Behörden für die Bürger in ihrem Land arbeiten
und letztlich auch von ihnen bezahlt werden. Der Staat ist weniger Obrigkeit als vielmehr ein vom
Staatsvolk eingesetztes Medium zur Bewältigung anstehender gemeinsamer Aufgaben und/oder
Probleme.
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Datenschutz
IV.
Was sind personenbezogene Daten ?
personenbezogene Daten
= Einzelangaben
über
persönliche und sachliche Verhältnisse
einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person
= sämtliche Informationen,die einer bestimmten
natürlichen Person zugeordnet werden können,
sie bestimmen oder bestimmbar machen
Name
Geburtsort
Anschrift(en)
Staatsangehörigkeit
Geburtsdatum
Personenkennzeichen
Einkommen
Krankheiten
Geschlecht
Mitgliedsnummer
Familienstand
Zeugnisnoten
Berufsbezeichnung
Werturteile
Prognosedaten
Planungsdaten
religiöse Überzeugung
rassische Herkunft
ethnische Herkunft
politische Meinungen
weltansch. Überzeugung
Gewerkschaftszugehör.
Sexualleben
Das Datenschutzzentrum des Landes / der Datenschutzbeauftragte hat mitgeteilt, dass es sich bei
allen Daten in einer Bauakte (einschließlich Lageplan und Bauzeichnungen) um personenbezogene
Daten handelt, da sie der Person des jeweiligen Grundstückseigentümers als Adressat des
bauaufsichtlichen Verfahrens zuzurechnen sind1.
1
Schreiben des ULD vom 27.06.2002 im Anschluss an einen IFG-Kurs am 27.06.2002 in Bordesholm
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Datenschutz
V.
Was sind Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse ?
Nach den „Hinweisen zum Vollzug des Umweltinformationsgesetzes (UIG)“ vom 12.05.1999 – X 133 –
gelten nach § 17 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zu den Betriebs- und
Geschäftsgeheimnissen alle Tatsachen,




die im Zusammenhang mit einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb stehen,
nur einem begrenzten Personenkreis bekannt sind und
nach dem Willen der Geschäftsinhaber geheimgehalten werden sollen und
ein berechtigtes Interesse des Geschäftsinhabers an der Geheimhaltung anzuerkennen
ist
Beispiele aus der Rechtsprechung:
-
-
Informationen über die staatliche finanzielle Förderung eines umweltverbessernden
Produktionsverfahrens: kein Geheimnis (BVerwG, Urt. v. 25.03.1999 – 7 C 21/98)
entgeltrelevante Geschäftsunterlagen eines Anbieters von Telekommunikationsdienstleistungen:
Geschäftsgeheimnis (OVG Münster, Beschluss vom 25.11.1999 – 13 B 1812/99)
Die einem Zeitungsverlag erteilten Anzeigenaufträge sind bis zum offiziellen Erscheinen der
Ausgabe, in der sie abgedruckt sind, Geschäftsgeheimnis des Verlages (BayOLG, Urt. v.
25.09.2000 - 4St RR 114/00)
Vergaberecht: Aktuelle Preisangaben von Wettbewerbern sind als Betriebsgeheimnisse zu
schützen. Einem umfassenden Akteneinsichtsrecht, das auch Preisangaben der Wettbewerber
umfaßt, stehen zudem die Geheimhaltungsvorschriften der VOL A §§ 22 Nr 2 Abs 2 Nr 5, Nr 6
Abs 1 und 2, § 24 entgegen. Die Gewährung von Akteneinsicht darf nicht dazu führen, daß der
schützenswerte Geheimwettbewerb zwischen den Bietern ausgehöhlt wird (BKartA Bonn 1.
Vergabekammer des Bundes - 20. 12.1999 - Az: VK 1 - 29/99)
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Datenschutz
VI.
Was sind Umweltinformationen ?
Der Begriff der Umweltinformationen wird weit ausgelegt. Zunächst einmal geht es alle Informationen,
die auf oder in Speichermedien abgelegt sind, also
-
Karteien
Dateien
Akten
Tonträger,
Videoaufnahmen
Fotos,
usw.
Inhaltlich gehört alles, was in der Vergangenheit, in der Gegenwart oder in der Zukunft mit der
Umwelt im weiteren Sinne zu tun hat, zu den Umweltinformationen, die preiszugeben sind.
Beispiele für Umweltinformationen:
-
-
-
-
-
-
Prognosedaten
außenwirksame Tätigkeiten und Maßnahmen, die die Umwelt beeinträchtigen oder
beeinträchtigen können, also Luftverunreinigungen, Geräusche, Strahlen usw., die von einem
Betrieb ausgehen (Achtung: keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse unbefugt offenbaren !)
Behördliche Stellungnahmen im Rahmen von Verwaltungsverfahren, die Einfluss auf die Umwelt/
den Schutz der Umwelt haben.
Information über Grundstücke, auf denen gentechnisch verunreinigtes Saatgut ausgesät wurde
(im entschiedenen Fall kein Anspruch auf Herausgabe der Daten, weil schutzwürdige persönliche
Daten.)
Informationen über die staatliche finanzielle Förderung eines umweltverbessernden
Produktionsverfahrens können Gegenstand des Anspruchs sein.
Unter dem Schutz der Vertraulichkeit der Beratungen gem § 7 Abs 1 Nr 1 Alt 3 UIG stehen die
Beratungs- und Abwägungsvorgänge, nicht aber die den Beratungen zugrundeliegenden
Sachinformationen (Beratungsgegenstände).
Der Begriff der Umweltinformation nach § 3 Abs 2 Nr 3 UIG umfasst nur Daten über solche
Maßnahmen, die unmittelbar auf den Schutz der dort bezeichneten Umweltbereiche abzielen.
Informationen über abgeschlossene Straf- und Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen
Umweltrechtsverstößen gehören hierzu nicht, weil sie nur spezial- oder generalpräventiv, also
mittelbar zum Schutz dieser Umweltbereiche beitragen, ihr unmittelbares Ziel aber in der Ahndung
von Rechtsverstößen liegt.
Den freien Informationszugang auslösende "Maßnahmen zum Schutz der Umweltbereiche" im
Sinne von § 3 Abs 2 Nr 3 UIG sind nur solche, die unmittelbar eine Verbesserung der
Umweltverhältnisse zum Ziel haben. Dazu gehören etwa Genehmigungsbescheide oder
Überwachungsmaßnahmen nach dem Immissionsschutz-, dem Abfall-, Wasser- oder
Naturschutzrecht. Dem nur mittelbar dienende Maßnahmen, wie etwa die finanzielle Förderung
umweltverbessernder Verfahren, fallen nicht darunter.
Beschaffenheit von Grund und Boden, Altlasten
Beschaffenheit von Gebäuden, soweit es um Wärmeschutz, Lärmschutz, Beheizung,
Baumaterialien geht
Erschließung eines Grundstückes, u.a. Zuwegung, Wasserversorgung, Abwasserableitung
Stellplätze
Bei einigen der o.a. Beispiele mag man je nach Fragestellung durchaus zu einem anderen Ergebnis
kommen (z.B. bei Stellplätzen). Dies macht deutlich, dass jeder Fall einzeln zu betrachten und zu
werten ist.
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Datenschutz
VII.
Übersicht über Arbeitsschritte
Datenschutz wird erst dann relevant, wenn die Behörde mit personenbezogenen Daten arbeitet. Das
ist nahezu bei jeder behördlichen Tätigkeit der Fall, sei es in der Sozial-, in der Steuer-, in der Arbeitsoder in der allgemeinen Verwaltung. Der Datenschutz beginnt bereits bei der Erhebung der Daten, ist
insbesondere bei der Datenverarbeitung und der Datenübermittlung zu beachten und hat auch
Einfluss auf die Dauer der Datenspeicherung. Als Übersicht lässt sich dies wie folgt darstellen:
Datenschutz
Datenerhebung
Datenverarbeitung
Datenübermittlung
Datenspeicherung
Beschaffen von Daten
Verwenden von Daten
Weitergeben von Daten
Aufbewahren von Daten
Beispiel:
Beispiel:
Beispiel:

Eingang
Bauantrag:
Der
Bürger
gibt
personenbezogene
Daten selbst preis.
 Unterlagennachfor
derung:
Die
Behörde
fordert
personenbezogene
Daten
nach,
beschafft sie sich –
direkt
vom
Bauherrn
 Die Gemeinde gibt
Informationen über
Schwarzbauten
weiter

Prüfen
der
Bauvorlagen
 Eingeben der Daten in MsBau
 Durchführen einer
Ortsbesichtigung
 Erteilen
der
Baugenehmigung





Einschalten von
Fachstellen
zur
Abgabe
einer
Stellungnahme
Mitteilung
über
erteilte
Baugenehmigung
an andere Stellen
Abgabe an die
Bußgeldstelle
Fertigen
von
Kopien aus der
Bauakte
Übersenden der
Akten ans Gericht
Beispiel:

dauerhaftes
Speichern
der
Bauakten
 Speichern
der
Daten in MsBau
Wegen des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung hat jede Einzelperson in jedem Stadium
des Umgangs oder der Arbeit mit personenbezogenen Daten durch die Behörde die Möglichkeit, zu
intervenieren und ggf. die Verwendung der eigenen Daten zu unterbinden, z.B. durch
-
Bauherr nimmt den Bauantrag zurück
Bauherr widerspricht der Weitergabe von Daten an Fachstellen
Bauherr widerspricht der Weitergabe von Daten an Nachbarn
Grundsätzlich hat die Behörde zwar den Wunsch des Bauherrn zu respektieren, in manchen Fällen
jedoch ist die Behörde gesetzlich verpflichtet, Daten weiterzugeben oder zu speichern (z.B. bei
Nachbarwidersprüchen, bei der dauernden Aufbewahrung von Baugenehmigungsakten – zu den
Ausnahmen s. weiter unten unter Abschnitt X).
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Datenschutz
VIII.
Datenerhebung
Folgende Rahmenbedingungen sind bei der Datenerhebung zu beachten:
Datenerhebung
Nur zulässig, wenn ihre Kenntnis
zur rechtmäßigen Erfüllung der
Aufgaben der erhebenden Stellen
erforderlich ist.
Grundsätzlich nur mit Kenntnis des Betroffenen
Pflicht der Behörde, über Freiwilligkeit/ Verpflichtung/ Zweck/ Art der Datenerhebung aufzuklären
§ 13 LDSG
Grundsatz der Datenvermeidung
§ 4 LDSG
es sei denn: Rechtsvorschrift
lässt es ausdrücklich zu
Grundsatz der Datensparsamkeit
§ 4 LDSG
es sei denn: zur Abwehr von Gefahren
erheblichen Nachteilen erforderlich
es sei denn: Betroffener
würde wahrscheinlich zustimmen
Die Herkunft der Daten ist zu
dokumentieren
§ 13 LDSG
Der Grundsatz der informationelle Selbstbestimmung spiegelt sich auch hier wider: Die Person (=der
Betroffene) muss entweder ausdrücklich oder in anderer, unzweideutiger und schlüssiger Form der
Datenerhebung durch die Behörde zustimmen.
Beispiel:
 Der Bürger stellt einen Bauantrag. Er füllt das Bauantragsformular aus und unterschreibt es. Der
Bürger hat damit selbst in schlüssiger Weise personenbezogene Daten preisgegeben.
 Die Behörde stellt bei der Prüfung des Bauantrages fest, dass noch Unterlagen fehlen. Um die
Daten zu erheben, schreibt sie den Bauherrn an und bittet ihn, die Daten zu übermitteln. Reicht
der Bauherr die Daten nach, hat er der Datenerhebung zugestimmt. Reicht der Bürger die
Unterlagen nicht nach, so hat er deutlich gemacht, dass er mit der Datenerhebung nicht
einverstanden ist. Die Behörde kann dann den Antrag des Bürgers nicht weiterbearbeiten und
muss den Antrag ggf. zurückweisen.
Die Behörde soll den Grundsätzen der Datensparsamkeit und der Datenvermeidung Rechnung
tragen. Daten sollen also nicht „auf Vorrat“ erhoben werden, um sie für spätere Zwecke nutzen zu
können. Nur diejenigen Daten dürfen erhoben werden, die wirklich zur Aufgabenerfüllung für den
konkret zu bearbeitenden Fall benötigt werden.
Beispiel:
 Der Bürger stellt einen Bauantrag für eine landwirtschaftliche Halle im Außenbereich. Die Behörde
fürchtet, dass er in Kürze einen Bauantrag für ein Wohnhaus einreichen möchte. Aus diesem
Grunde verlangt die Bauaufsicht, der Bauherr möge darlegen, welche Bauvorhaben er in Kürze
noch realisieren möchte. Diese Fragestellung wäre unzulässig.
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Datenschutz
IX.
Datenverarbeitung
Datenverarbeitung
nur für den Zweck,
für den die Daten
rechtmäßig erhoben wurden
die Datenverarbeitung soll
so organisiert sein, dass die
Trennung der Daten nach den
jeweils verfolgten Zwecken möglich ist
Gilt nicht, wenn
Datenverarbeitung durch die Verfassungsschutzbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben erfolgt
die Datenverarbeitung der Gefahrenabwehr dient
die Datenverarbeitung der Strafverfolgung dient
die Datenverarbeitung der Steuerfahndung dient
Die Behörde soll bei der Aktenanlage beachten, dass eine Trennung nach den jeweils verfolgten
Zwecken möglich ist. Dies gilt selbstverständlich auch für die Trennung nach verschiedenen
Antragstellern/ Widerspruchsführern usw.
Beispiel:
 Ein Mobilfunkunternehmen hat die Errichtung eines Mobilfunkmastes im Außenbereich beantragt.
Mehrere Anwohner legen gegen die Baugenehmigung Widerspruch ein. Sie schließen sich nicht
zu einer Widerspruchsgemeinschaft zusammen. Für jeden Widerspruchsführer wäre eine
gesonderte Widerspruchsakte anzulegen.
 Wird der Bauaufsichtsbehörde ein Eigentumswechsel bekannt, so hat sie nach Ansicht des
Landesbeauftragten für den Datenschutz eine neue Verwaltungsverfahrensakte anzulegen, in die
alle erteilten Baugenehmigungen zu übernehmen sind 2.
2
Schreiben ULD vom 27.06.2002 a.o.
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Datenschutz
X.
Datenübermittlung
Datenübermittlung
an öffentliche Stellen
an nichtöffentliche Stellen
an ausländische Stellen
wenn zur rechtmäßigen
Aufgabenerfüllung erforderlich
wenn Gesetz/ Rechtsvorschrift es erlaubt
wenn Betroffener eingewilligt hat
wenn offensichtlich im Interesse des Betroffenen
oder zur Wahrung lebenswichtiger Interessen des
betroffenen erforderlich
wenn zur Abwehr erheblicher Nachteile für das
Allgemeinwohl oder von Gefahren für Leben
Gesundheit, persönliche Freiheit geboten
wenn sich Anhaltspunkte für Straftaten oder
Ordnungswidrigkeiten ergeben
die Verantwortung für die Zulässigkeit der
Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle
Behörde hat empfangende Stelle zu verpflichten,
die Daten nur zu dem Zweck zu verwenden, zu
dem sie ihr übermittelt wurden.
(an nichtöffentliche und ausländische Stellen)
Besonders bei der Datenübermittlung kommt wieder der Grundsatz des Rechts auf informationelle
Selbstbestimmung zum Tragen. Wenn Daten an andere (öffentliche) Stellen weitergegeben werden,
dann muss es dafür eine Befugnisnorm geben. Denn in Wirklichkeit hat ja grundsätzlich jede Behörde
selbst die Möglichkeit, bei dem Betroffenen die Daten zu erheben. Folgendes Beziehungsschema
macht die Wirkungsweise der Datenübermittlung deutlich:
Behörde A
Datenerhebun
g durch
Behörde A,
durch
Rechtsvorschr
ift erlaubt
D:\75904708.doc
Datenerheb
ung bei
Behörde A
Behörde B
Personenbezogene
Informationen
Datenerhebun
g nicht
möglich oder
nicht
zweckmäßig
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Datenschutz
Sonderfall der Datenübermittlung:
Akteneinsicht durch Private
Hierbei ist zunächst zu unterscheiden, ob es sich um ein Akteneinsichtsbegehren
a) während eines laufenden Verwaltungsverfahrens oder
b) außerhalb eines laufenden Verwaltungsverfahrens
handelt, da die Anspruchsgrundlagen jeweils andere sind. Für die Dauer eines Verwaltungsverfahrens
ist weiter zu unterscheiden, ob der Antrag von Verfahrensbeteiligten (z.B. Bauherr) oder von nicht am
Verfahren Beteiligten gestellt wurde. Zusammengefasst sieht das so aus:
Verfahren ?
Beteiligter ?
ja
ja
ja
nein
nein
Rechtsgrundlage
nein
Wann liegt ein rechtliches
personenbezogenen Daten vor ?
-
-
Anspruch für
§ 88 LVwG,
§ 27 LDSG
§ 15 LDSG
§ 12 IFG
§ 77 LBO
kein Anspruch für
Beteiligte
Nichtbeteiligte
kein Anspruch, aber u.U. /
Möglichkeit, Nichtbeteiligten
Akteneinsicht zu gewähren
( Ermessen),
im
Baugenehmigungsverfahr
en: Anspruch für die
Nachbarn
§ 15 LDSG kein Anspruch, aber u.U. /
§ 12 IFG Möglichkeit, Nichtbeteiligten
Akteneinsicht zu gewähren
( Ermessen)
Interesse
des
Antragstellers
auf
Offenbarung
der
Der Antragsteller will Sekundäransprüche geltend machen und die Kenntnis des Akteninhalts ist
Voraussetzung für die wirksame Rechtsverfolgung. Voraussetzung ist jedoch, dass die
beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht von vornherein aussichtslos ist. (VG Potsdam, Urt. v.
16.11.1998 – 2 L 873/98; VGH München, Beschl. v. 17.02.1998 – 23 B 95.1954)
kein berechtigtes Interesse, wenn der Anspruchsteller Rechtsanwalt ist und in dem Sachgebiet
beratend und vertretend tätig wird (BVerwG, Urt. v. 05.06.1984 – 5 C 73/82)
Kenntnis über Erbkrankheiten kann ein berechtigtes Interesse darstellen (z.B. zur Einsicht in
Todesbescheinigung – VG Lüneburg, Urt. v. 18.07.1996 – 7 A 9/96)
Kenntnis eines Informanten, wenn ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme vorliegend er
Informant habe wider besseres Wissen und in der vorgefassten Absicht, den Ruf des
Auskunftsbegehrenden
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Datenschutz
Checklisten
für das Gewähren von Akteneinsicht an Personen (Antragsteller), die nicht (direkt) an einem
Verfahren beteiligt sind:
Nach § 77 LBO
Hinweis: Ein Anspruch ist nur dann gegeben, wenn zumindest eine der Fragen 1. – 3. mit „ja“ und die
Frage 6. mit „ja“ beantwortet werden kann.
ja
nein
1.
Antragsteller ist Eigentümer des direkt angrenzenden Nachbargrundstückes und
-
nicht Miteigentümer und auch
-
nicht Mieter oder Pächter oder Arbeitnehmer
2.
Antragsteller könnte von dem Vorhaben betroffen sein (z.B. durch Immissionen/
Gebietserhaltung)
3.
Antragsteller ist erbbauberechtigt oder hat Nießbrauchsrecht
4.
Antrag steht in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Baumaßnahme
Nach § 15 LDSG:
Hinweis: Ein Anspruch ist nur dann gegeben, wenn alle Fragen mit „ja“ beantwortet werden können.
ja
nein
Antragsteller macht ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten
glaubhaft
schutzwürdige Belange des Betroffenen werden durch die Akteneinsicht nicht beeinträchtigt
Die Datenverarbeitung erfolgt zulässigerweise bei der Behörde, bei der der Antrag gestellt
wird.
Die Daten wurden in rechtmäßiger Weise erhoben.
Die Daten werden nur für den Zweck weiterverarbeitet (verwendet), für den sie rechtmäßig
erhoben wurden.
Verpflichtungserklärung des Antragstellers, die Daten nur zu dem Zweck zu verwenden, zu
dem sie übermittelt wurden.
Nach § 12 IFG
Hinweis: Ein Anspruch ist nur dann gegeben, wenn zumindest eine der Fragen 1. – 4 mit „ja“
beantwortet werden kann. Ziffer 5 ist (nur) ein Verfahrenshinweis, das Ergebnis der Stellungnahme ist
in die Entscheidung mit einzubeziehen.
ja
nein
1.
Offenbarung der Daten ist durch Rechtsvorschrift erlaubt
2.
Offenbarung ist zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Allgemeinwohl, Gefahren für
Leben und Gesundheit, schwerwiegender Beeinträchtigungen der Rechte Einzelner
geboten
3.
Einwilligung des Betroffenen nicht möglich, aber Offenbarung offensichtlich im Interesse
des Betroffenen
4.
5.
D:\75904708.doc
Antragsteller macht ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der begehrten
Informationen geltend und überwiegende schutzwürdige Belange des Betroffenen
stehen nicht entgegen
Dem Betroffenen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, wenn schutzwürdige
Belange des Betroffenen beeinträchtigt werden können. – Auf Antrag des Antragstellers
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Datenschutz
XI.
Datenspeicherung
Datenspeicherung
nur wenn gesetzlich zulässig
Unbefugten ist der Zugang zu
Datenträgern, auf denen personenbezogene Daten gespeichert sind,
zu verwehren
es sind die technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen,
die nach dem Stand der Technik zum
Datenschutz erforderlich/ angemessen sind
bei automatisierter Speicherung: Protokoll,
wann, durch wen und in welcher Weise die
Daten gespeichert wurden. Ebenso bei
Veränderung/ Übermittlung der Daten
Unrichtige Daten sind zu berichtigen
Daten, die nicht mehr für die Aufgabenerfüllung benötigt werden, sind zu löschen
Daten, deren Speicherung unzulässig ist,
sind zu löschen
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Datenschutz
XII.
Welche Rechtsgrundlage für welchen Fall ?
Zielrichtung
der Gesetze zum
Datenschutz
LDSG
Dieses Gesetz gilt allgemein und
ist immer zu beachten. Gilt aber nur
für Einzelpersonen, nicht für Firmen !
Informationsfreiheitsgesetz
gilt im wesentlichen außerhalb von
Verwaltungsverfahren für Informationen,
die bei der Behörde vorhanden sind.
Umweltinformationsgesetz
wenn es um
Informationen über die Umwelt
im weitesten Sinne geht
§§ 88, 88a, 177-198 LVwG
nur in laufenden Verwaltungsverfahren
anwendbar und gilt auch nur für Beteiligte
am Verwaltungsverfahren
§§ 73 Abs. 7, 77 Abs. 3 LBO
gilt nur in Baugenehmigungsverfahren
(Datenerhebung usw.); nach § 77 LBO
haben Nachbarn Anspruch auf Akteneinsicht
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Datenschutz
XIII.
Gleiches und Ungleiches: UIG und IFG
UIG
IFG-SH
= Umweltinformationsgesetz
vom 23.08.2001
= Informationsfreiheitsgesetz
vom 09.02.2000
Informationsanspruch !
Informationsanspruch !
das Gesetz gilt für
Informationen über die Umwelt
die bei Behörden vorhanden sind
Das Gesetz gilt für
Informationen,
die bei Behörden vorhanden sind.
auskunftspflichtig nur:
Behörden, die mit Aufgaben des
Umweltschutzes betraut sind
auskunftspflichtig:
alle Behörden
(nicht: Landtag, VG, OVG, LRH, Pol.)
Antrag erforderlich
Schriftlicher Antrag erforderlich
Bearbeitungsfrist: 2 Monate
Bearbeitungsfrist: 1 Monat
(mit schriftlicher Begründung ausnahmsweise 1 bzw. 2 Mon. länger)
Informationsgewährung durch:
nach Wahl des Antragstellers
Informationsgewährung durch:
nach Wahl des Antragstellers
Verwaltungsgebühren
für die Übermittlung von Informationen
Verwaltungsgebühren
für Amtshandlungen
Auffällig ist der Unterschied zwischen beiden Gesetzes insbesondere im Hinblick auf die
Ausnahmetatbestände vom Auskunftsanspruch. In einer Tabelle lässt sich das wie folgt darstellen:
UIG
IFG
kein Anspruch auf Auskunft:
kein Anspruch auf Auskunft
wenn die internationalen Beziehungen berührt wenn die internationalen Beziehungen geschädigt
werden
würden
wenn die Landesverteidigung berührt wird
wenn die Landesverteidigung geschädigt würde
wenn die Beziehungen zum Bund oder zu einem
Land geschädigt würden
wenn es sich um Protokolle vertraulicher
wenn die Vertraulichkeit der Beratungen von Beratungen handelt, es sei denn, das Verfahren
Behörden berührt wird
ist abgeschlossen und es wird Einsicht nur in das
Ergebnisprotokoll verlangt.
wenn
die
Funktionsfähigkeit
und
die
Eigenverantwortung
der
Landesregierung
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Datenschutz
UIG
kein Anspruch auf Auskunft:
IFG
kein Anspruch auf Auskunft
beeinträchtigt werden würde
wenn eine erhebliche Gefahr für die öffentliche
Sicherheit verursacht werden kann
wenn die innere Sicherheit geschädigt würde
wenn der Verfahrensablauf eines anhängigen
während der Dauer eines Gerichtsverfahrens
Gerichtsverfahrens erheblich beeinträchtigt würde
während der Dauer eines strafrechtlichen wenn
der
Erfolg
eines
strafrechtlichen
Ermittlungsverfahrens
Ermittlungsverfahrens gefährdet würde
wenn der Verfahrensablauf eines anhängigen
während der Dauer eines Disziplinarverfahrens
Disziplinarverfahrens erheblich beeinträchtigt
würde
wenn der Verfahrensablauf eines anhängigen
während
der
Dauer
eines
Ordnungswidrigkeitenverfahrens
erheblich
Ordnungswidrigkeitenverfahrens
beeinträchtigt würde
wenn Umweltgüter erheblich oder nachhaltig
beeinträchtigt werden könnten
wenn der Erfolg behördlicher Maßnahmen
gefährdet werden könnte
wenn sich der Antrag auf Entwürfe zu
Entscheidungen sowie die Arbeiten und
Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung
wenn der Antrag sich auf die Übermittlung noch
bezieht, soweit und solange durch die vorzeitige
nicht abgeschlossener Schriftstücke oder noch
Bekanntgabe der Erfolg der Entscheidung
nicht aufbereiteter Daten bezieht
vereitelt würde.
(nicht unmittelbare Vorbereitung: Stellungnahmen,
Ergebnisse von Beweiserhebungen)
wenn es sich um Vorentwürfe und Notizen
wenn der Antrag sich auf die Übermittlung
handelt, die nicht Bestandteil der Akte werden
verwaltungsinterner Mitteilungen bezieht
sollen
wenn der Antrag offensichtlich missbräuchlich
gestellt wurde
wenn personenbezogene Informationen offenbart
würden, es sei denn, die Offenbarung ist durch
Rechtsvorschrift erlaubt, zur Abwehr erheblicher
Gefahren/
Nachteile/
Beeinträchtigungen/
wenn personenbezogene Daten offenbart würden
Gefahren geboten, im Interesse des Betroffenen
und dadurch schutzwürdige Interessen des
oder die Antragsteller machen ein rechtliches
Betroffenen beeinträchtigt würden
Interesse
geltend
und
überwiegende
schutzwürdige Belange des Betroffenen stehen
nicht entgegen
( Wertung der Behörde)
wenn der Schutz geistigen Eigentums (z.B.
Urheberrechte) entgegenstehen
wenn Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
wenn
es
sich
um
Betriebsund offenbart werden würden und die schutzwürdigen
des
Betroffenen
das
Geschäftsgeheimnisse handelt und die betroffene Belange
Firma nicht zugestimmt hat
Offenbarungsinteresse überwiegen ( eigene
Wertung der Behörde)
wenn die Daten dem Steuergeheimnis unterliegen wenn die Daten dem
Statistikgeheimnis
unterliegen
FAZIT:
Das schleswig-holsteinische Informationsfreiheitsgesetz gewährt einen wesentlich weiter reichenden
Anspruch als das Umweltinformationsgesetz.
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Datenschutz
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