1. ------IND- 2015 0384 NL- DE- ------ 20150812 --- --- PROJET Ministerium für Infrastruktur und Umwelt ENTWURF VOM 9. JULI 2015 Verordnung der Ministerin für Infrastruktur und Umwelt vom ................., Nr. IENM/BSK-2015/132643, zur Änderung der Verordnung über Materialien und Chemikalien für die Trink- und Warmwasserversorgung (technische Anpassungen 2015) Die Ministerin für Infrastruktur und Umwelt, Im Einvernehmen mit dem Minister für Inneres und Beziehungen des Königreichs; Gestützt auf die Richtlinie 98/83/EG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. EG L 330), die Entscheidung 2002/359/EG der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 13. Mai 2002 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates der Europäischen Union betreffend Produkte, die in Kontakt mit Wasser für den menschlichen Gebrauch kommen, Artikel 20 Absatz 1 Eingangspassus und Buchstabe b des Trinkwasserbeschlusses sowie Artikel 6.12 Absatz 2 und Artikel 6.13 Absatz 2 der Bauverordnung 2012; BESCHLIESST: ARTIKEL I Die Verordnung über Materialien und Chemikalien für die Trink- und Warmwasserversorgung wird folgendermaßen geändert: A Artikel 1 wird wie folgt geändert: 1. Nach der Begriffsbestimmung von „Kommission” wird eine Begriffsbestimmung mit folgendem Wortlaut eingefügt: Common Approach: gemeinsame Untersuchungs- und Beurteilungsmethoden von Mitgliedstaaten der Europäischen Union für Produkte, die mit Trinkwasser und Warmwasser in Berührung kommen, wie gemäß Artikel 20a veröffentlicht;. 2. Die Begriffsbestimmung von „Umrechnungsfaktor:” lautet künftig: Umrechnungsfaktor zur Prüfung der Ergebnisse des Migrationstests;. 3. In der Begriffsbestimmung von „Migrationstest” wird „Migrationsgrenzwert” ersetzt durch: Migrationsgeschwindigkeit. B Artikel 6 wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 2 und 6 wird „gemäß Artikel 8 Absätze 2 und 3 oder gemäß den in Anhang D der vorliegenden Verordnung genannten Modellrechnungen” ersetzt durch: gemäß Artikel 8 Absätze 2, 3 und 4,. 1 HAUPTDIREKTION VERWALTUNGS- UND RECHTSANGELEGENHEITEN Ministerium für Infrastruktur und Umwelt Nummer IENM/BSK- 2. In Absatz 5 und 6 wird „Zementprodukte” ersetzt durch: zementgebundene Produkte. 3. In Absatz 5 wird „Zementprodukt” ersetzt durch: zementgebundenes Produkt. 4. Absatz 8 lautet künftig wie folgt: 8. Zur Beurteilung der Stoffe im Sinne von Absatz 1 zweiter Satz sowie der in Absatz 5 genannten Produkte, die nicht in dem relevanten Abschnitt des in Kapitel 1 van Anhang B genannten Common Approach aufgeführt sind, werden die in Teil A Abschnitt 2.4 des Common Approach für organische Materialien genannten Angaben übermittelt. C Artikel 7 wird wie folgt geändert: 1. Absatz 2 lautet künftig: 2. Für Stoffe im Sinne von Absatz 1 mit Schwellenwert, die nicht in Tabelle II von Anhang A des Erlasses aufgeführt sind, wird anhand der Bestimmungen in Teil A Abschnitt 3 des Common Approach für organische Materialien eine MZK in Trinkoder Warmwasser festgelegt. 2. Die Absätze 4 und 5 werden in die Absätze 5 und 6 umbenannt. 3. Nach Absatz 3 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: 4. Für Stoffe, die zur Herstellung von Produkten verwendet werden, die für die Trink- und Warmwasserversorgung bestimmt sind, die jedoch auch als Pestizid eingesetzt werden, gilt der Höchstwert von 0,1 µg/l je Pestizid nicht. Für diese Stoffe muss gemäß den Bestimmungen in Teil A Abschnitt 3 des Common Approach für organische Materialien eine MZK festgelegt werden. D Artikel 8 wird wie folgt geändert: 1. Die Absätze 2 und 3 lauten künftig: 2. Für Materialien, außer metallischen Materialien, gelten die folgenden Anforderungen: a. Die erwartete Konzentration der aufgrund von Artikel 7 untersuchten Stoffe in Trink- oder Warmwasser, ermittelt anhand des Migrationstests und nach Umrechnung im Sinne von Teil A Abschnitt 5 des Common Approach für organische Materialien, ist kleiner als der Migrationsgrenzwert; b. Die TOC, ermittelt anhand des Migrationstests und nach Umrechnung im Sinne von Teil A Abschnitt 5 des Common Approach für organische Materialien, beträgt höchstens 2 mg/l; c. QM eines Stoffes im Material ist kleiner als der angegebene Grenzwert (soweit zutreffend); und d. Die Migrationsgeschwindigkeit nimmt während des Migrationstests nicht zu. 3. Wenn für einen Stoff noch keine geeignete Bestimmungsmethode verfügbar ist, kann die Zulässigkeit des Stoffes anhand der Modellrechnungen beurteilt werden, die in den Kapiteln 3 bzw. 4 von Anhang C zu dieser Verordnung genannt sind. 2 Ministerium für Infrastruktur und Umwelt 2. Absatz 5 lautet künftig wie folgt: 5. Die Kommission kann beschließen, dass bei einer gemäß den in den Absätzen 3 und 4 genannten Berechnungen zu erwartenden Überschreitung der MZK dennoch ein Migrationstest durchgeführt wird. Die erwartete Konzentration, die mit dem Migrationstest und der in Teil A Abschnitt 5 des Common Approach für organische Materialien genannten Umrechnung ermittelt wird, ist für die Bewertung der Zulässigkeit des betreffenden Produkts verbindlich. E Artikel 11 Absatz 2 wird wie folgt geändert: 1. Im ersten Satz wird „Ein Metallprodukt” ersetzt durch: Ein metallisches Material. 2. Im zweiten Satz wird „das betreffende Metallprodukt” ersetzt durch: das betreffende metallische Material. F Artikel 13 wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 lautet künftig wie folgt: 1. Bei der Beantragung einer Qualitätserklärung im Sinne von Artikel 12 hat der Antragsteller mindestens die in Teil A Abschnitt 2.4 des Common Approach für organische Materialien genannten Angaben in einer von der anerkannten Zertifizierungsstelle vorgegebenen Form zu übermitteln. 2. In Absatz 4 wird in der niederländischen Version „nahet” ersetzt durch: na het. G In Artikel 14 Absatz 7 zweiter Satz entfällt: , im Sinne von Artikel 13 Absatz 1,. H Artikel 20 wird wie folgt geändert: In Absatz 4 wird in der niederländischen Version „kwaliteitsverklaringop” ersetzt durch „kwaliteitsverklaring op” und „Wasserleitungsgesetz” wird ersetzt durch: Trinkwassergesetz. I Nach Artikel 20 werden zwei Artikel mit folgendem Wortlaut eingefügt: Artikel 20a 1. Die Ministerin sorgt mittels öffentlicher Auslegung und Internetpublikation für die Bekanntmachung des aufgrund dieser Verordnung anzuwendenden Common Approach. 3 Nummer IENM/BSK- Ministerium für Infrastruktur und Umwelt 2. Die Bekanntmachung wird im Staatsanzeiger veröffentlicht. Nummer IENM/BSK- Artikel 20b 1. Eine Änderung des aufgrund dieser Verordnung anzuwendenden Common Approach gilt für die Anwendung dieser Verordnung ab dem Tag, an dem die Änderung im Staatsanzeiger veröffentlicht wird, wenn nicht durch ministeriellen Beschluss ein anderer Zeitpunkt festgelegt wird. 2. Sofern sich die Änderung nur auf Produkte bezieht, die an oder nach einem bestimmten Datum angewendet werden, gilt für Produkte, die vor diesem Datum angewendet wurden, weiterhin der Common Approach in seinem Wortlaut vor der betreffenden Änderung, wenn nicht durch ministeriellen Beschluss etwas anderes festgelegt wurde. 3. Ein Erlass der Ministerin im Sinne von Absatz 1 oder 2 wird im Staatsanzeiger veröffentlicht. J Anhang A – Produktbeschreibung und -beurteilung lautet künftig: Anhang A. – Produktbeschreibung und -beurteilung (Anhang zur Verordnung über Materialien und Chemikalien für die Trink- und Warmwasserversorgung) 1. Unterscheidung zwischen Materialien und Chemikalien In der Verordnung über Materialien und Chemikalien für die Trink- und Warmwasserversorgung (im Folgenden: Verordnung) wird im Hinblick auf Produkte zwischen Materialien und Chemikalien unterschieden. Im Allgemeinen lässt sich sagen, dass unter Materialien vor allem Produkte fallen, die zu Konstruktionszwecken eingesetzt werden, wie etwa bei Lager- und Leitungssystemen sowie Innenanlagen, während unter Chemikalien Produkte fallen, die in Kontakt mit dem zu behandelnden Trink- oder Warmwasser gebracht werden oder diesem zugefügt werden, um eine Qualitätsveränderung des Wassers zu erreichen. Kapitel 2 dieses Anhangs behandelt die Materialien, während sich Kapitel 3 mit den Chemikalien beschäftigt. 2. Materialien 2.1. Einleitung Die Verordnung gilt für alle Endprodukte aus Materialien – organischen und anorganischen oder einer Kombination aus beiden –, die mit Trink- oder Warmwasser in Berührung kommen können. Die Endprodukte müssen die toxikologischen, organoleptischen und mikrobiologischen Anforderungen erfüllen, die in der Verordnung formuliert sind. Zur Prüfung eines Produkts anhand der toxikologischen Anforderungen ist von jedem Produkt gemäß Teil A Abschnitt 2.4 des Common Approach für organische Materialien eine vollständige Übersicht über die Grund- und Hilfsstoffe sowie die möglichen Verunreinigungen vorzulegen. In der Beschreibung der betreffenden Materialien oder Produkte in diesem Anhang ist dargestellt, welche Spezifikationsgrenzwerte dabei gelten. Spezifikationsgrenzwert bedeutet hier, dass für Stoffe, die in kleineren als den in der Rezeptur genannten Mengen auftreten, 4 Ministerium für Infrastruktur und Umwelt die in Teil A Abschnitt 2.4 des Common Approach für organische Materialien genannten Toxizitätsdaten nicht vorgelegt werden müssen, da die zu erwartende Konzentration dieser Stoffe im Trink- und Warmwasser 0,1 µg/l nicht übersteigt, und zwar gemäß dem Wert Threshold of Toxicological Concern (TTC) für Stoffe mit einem so genannten structural alert für Genotoxizität. Die zu den Produkten aufgeführten Spezifikationsgrenzwerte gelten sowohl für einzelne Stoffe als auch für die Summe der Stoffe in der betreffenden Rezeptur. Die Spezifikation der Grund- und Hilfsstoffe wird anhand der betreffenden Positivlisten geprüft, auf die in Anhang B verwiesen wird. Wenn ein Stoff nicht in der betreffenden Positivliste enthalten ist, sind hierfür die erforderlichen Toxizitätsdaten gemäß Teil A Abschnitt 2.4 des Common Approach für organische Materialien vorzulegen. Die Kommission legt fest, welche MZK für diesen Stoff zu gelten haben. Dies wird in einem Standpunkt („Opinion”) der Niederlande festgelegt, der den übrigen kooperierenden Common-Approach-Mitgliedstaaten zur Prüfung vorgelegt wird. Wenn alle kooperierenden Mitgliedstaaten einverstanden sind, wird der Stoff in eine der „Core Lists” aufgenommen, wie in Teil A Abschnitt 1.1 des Common Approach für organische Materialien angegeben. Die Kommission legt im Anschluss fest, welche Untersuchungen für die Beurteilung eines Produkts auszuführen sind. Für die Prüfung eines Produkts anhand der organoleptischen Anforderungen sind die in Anhang C aufgenommenen Untersuchungs- und Beurteilungsmethoden zu befolgen. Für die Prüfung eines Produkts auf mögliche Biofilmbildung sind die in Anhang C aufgenommenen Untersuchungsmethoden sowie die zugehörigen Beurteilungskriterien zu beachten. Im Rahmen der Untersuchung ist es nicht erforderlich oder möglich, in allen Fällen alle Tests auszuführen. Die Wahl und die Ausführung bestimmter Tests ist abhängig von der Zusammensetzung des Endprodukts und erfolgt durch die Kommission. Die Entscheidung zugunsten eines Migrationstests ist auch abhängig von der Konzentration der relevanten Stoffe im Endprodukt, von der erwarteten Migrationsgeschwindigkeit dieser Stoffe und von der tatsächlichen Kontaktfläche des Endprodukts mit Trink- oder Warmwasser. Die Verordnung bietet die Möglichkeit, die Migrationsgeschwindigkeit eines Stoffes anhand von Berechnungen überschlagsweise festzustellen und die erwartete Konzentration dieses Stoffes im Trink- oder Warmwasser auf dieser Grundlage anzugeben. Wenn anhand der Berechnung eindeutig nachgewiesen werden kann, dass die MZK nicht überschritten werden, sind keine Labortests erforderlich. Wenn keine Analysemethode zur Verfügung steht, bietet die Berechnung eine Möglichkeit, dennoch eine Schlussfolgerung bezüglich der Zulässigkeit eines Produkts zu ziehen. Nachfolgend ist näherungsweise angegeben, welche Untersuchungs- und Beurteilungsmethoden für die Zulassung eines bestimmten Produkts erforderlich sind. Die Kommission hat die Möglichkeit, anders zu entscheiden, wenn die Zusammensetzung oder der Verwendungszweck des zu beurteilenden Produkts diesbezüglich Anlass gibt. 5 Nummer IENM/BSK- Ministerium für Infrastruktur und Umwelt 2.2. Kunststoffe und Elastomere (Kautschukprodukte) Nummer IENM/BSK- 2.2.1. Allgemeines Für die Beurteilung von Kunststoffen und Elastomeren gilt der Common Approach für organische Materialien. Kunststoffe sind organische makromolekulare Verbindungen, die durch Polymerisation aus Molekülen mit einer geringeren Molekülmasse oder durch chemische Modifikation von natürlichen Makromolekülen entstanden sind (Monomere und andere Ausgangsstoffe). Kunststoffe können unterschieden werden in Thermoplaste (schmelzen bei Erwärmung), Duroplaste (zerfallen bei Erwärmung) sowie Elastomere. Der Begriff „Kautschuk” wird sowohl für Elastomere, die ihre Eigenschaften aufgrund von Vulkanisierung erhalten haben, als auch für Gemische dieser Elastomere mit einem oder mehreren Hilfsstoffen oder Zusatzstoffen verwendet. Bei Vulkanisierung wird ein Netz auf molekularer Ebene gebildet, normalerweise bei erhöhter Temperatur und gegebenenfalls unter Druck. Es gibt auch nicht vulkanisierte Elastomere, die so genannten thermoplastischen Elastomere (TPE). Elastomere sind makromolekulare (natürliche und synthetische) Verbindungen, die sich von den Thermoplasten und Duroplasten dadurch unterscheiden, dass sie ihre Form bei Temperaturen zwischen 18 °C und 29 °C schnell und wirksam wiederherstellen, wenn nach einer starken Verformung die Wirkung der Verformungskraft aufgehoben wird. 2.2.2. Thermoplaste Thermoplaste werden in der Trink- oder Warmwasserversorgung auf vielfältige Weise für Leitungssysteme eingesetzt (Rohre und Fittings). Häufig verwendete Thermoplaste sind: Polyvinylchlorid (PVC, PVC-C, PVC-U, PVC-P), Polypropylen (PP, PP-R), Polyethylen (PE80, PE100, PE-Xa, PE-Xb, PE-Xc, PE-RT), Polybuten (PB), Acrylnitril-Butadien-Styrol (ABS) und Polyacetal (POM). Polysulfon (PPSU – Polyphenylsulfon) wird in Membranfiltrationsmodulen eingesetzt. Auch Polytetrafluorethylen (PTFE) wird in einigen Produkten eingesetzt. 2.2.3. Duroplaste Duroplaste werden in der Trink- oder Warmwasserversorgung seltener verwendet als Thermoplaste. Beispiele von Duroplasten sind Epoxidharze, Melamin- und Harnstoff-Formaldehyd (MF und UF), Alkydharze sowie Polyesterharze. Von diesen Kunststoffen werden vor allem glasfaserverstärkte Polyesterharze für die Herstellung von (Teilen von) Leitungs- und Speichersystemen verwendet. Beschichtungen (Schutzsysteme) für Metalle und zementgebundene Produkte können auf der Basis von Epoxidharzen hergestellt werden. 2.2.4. Elastomere In der Trink- oder Warmwasserversorgung werden Elastomere (Kautschukprodukte) vor allem zu Dichtungszwecken (Kautschukringe), für flexible Anschlussleitungen sowie in Kompensatoren (Verbindungsstücke in Leitungssystemen zum Auffangen von Bewegungen) eingesetzt. Häufig verwendete Elastomere sind: Styrol-Butadien-Kautschuk (SBR), Nitrilkautschuk (NBR) sowie EPDM (Ethylen-Propylen-Dien-Monomer). Andere Beispiele für Elastomere sind Naturkautschuk, Isopren-Kautschuk, Neopren, Polyurethan (PUR) und Silikonkautschuk. 6 Ministerium für Infrastruktur und Umwelt Die Moleküle von Elastomeren bestehen aus mindestens 500 Struktureinheiten. Sie können chloriert und/oder bromiert sein. Kautschuk- (vulkanisierte) Elastomere sind in siedendem Benzol, Methylethylketon oder in einem azeotropen Ethanol-Toluol-Gemisch praktisch unauflöslich, allerdings kann es unter dem Einfluss dieser Flüssigkeiten zu einer Schwellung des Elastomers kommen. Elastomere, die keine anderen Stoffe enthalten, als für das Vulkanisieren erforderlich ist, brechen nicht, wenn sie bei einer Temperatur zwischen 18°C und 29°C bis auf das Dreifache ihrer Ausgangsgröße gedehnt werden, und schrumpfen innerhalb einer Minute auf weniger als das Anderthalbfache ihrer Ausgangslänge, wenn sie auf das Doppelte ihrer Ausgangslänge gedehnt und eine Minute lang in diesem Zustand gehalten werden. 2.2.5. Positivlisten für Kunststoffe, Elastomere und Kautschukprodukte Für die Herstellung und Verarbeitung von Kunststoffen und Elastomeren sowie natürlichen und synthetischen Kautschukprodukten, die mit Trink- oder Warmwasser in Berührung kommen (können), wird in Anhang B Abschnitt 1 auf den Common Approach für organische Materialien verwiesen. Der Common Approach verwendet Positivlisten von Stoffen. Bei diesen Listen handelt es sich nicht um abschließende Aufzählungen. So wird der Einsatz anderer Stoffe dadurch nicht ausgeschlossen. Stoffe, die nicht auf den Listen aufgeführt sind, dürfen verwendet werden, wenn sie gemäß Kapitel 3 der Verordnung beurteilt und genehmigt wurden. Zusatzstoffe sind Stoffe, die Kunststoff- und Kautschukprodukten hinzugefügt werden, um im Endprodukt eine technische Wirkung zu erzielen. Polymerisationshilfsstoffe sind Stoffe, die eingesetzt werden, um ein geeignetes Medium für die Polymerisation herzustellen, wie beispielsweise Emulgatoren, oberflächenaktive Stoffe, Stoffe mit einer regulierenden Funktion usw. Monomere und andere Ausgangsstoffe, Polymerisationshilfsstoffe und Zusatzstoffe müssen eine einwandfreie technische Qualität besitzen und dürfen nicht in größeren Mengen eingesetzt werden, als für die Herstellung des Endprodukts unbedingt erforderlich ist. 2.2.6. Nebenprodukte In Endprodukten können enthalten sein: Verunreinigungen in den verwendeten Monomeren und anderen Ausgangsstoffen, Polymerisationshilfsstoffen, Zusatzstoffen, Farbstoffen und Pigmenten; Während der Polymerisation entstandene Zwischenprodukte und Oligomere; Abbauprodukte der verwendeten Stoffe. Die Zulassung der Verunreinigungen, Zwischenprodukte, Oligomere und Abbauprodukte wird von der Kommission festgelegt. Die Kommission kann in bestimmten Fällen beschließen, dass eine Untersuchung mittels geeigneter Analysemethoden auf unbekannte Stoffe hin erfolgt. 2.2.7. Untersuchung und Beurteilung Im Rahmen der Zulassungsuntersuchung von Kunststoff- und Kautschukprodukten müssen gemäß Kapitel 3 der Verordnung und Anhang C im Allgemeinen folgende Untersuchungen durchgeführt werden: - Beurteilung der Rezeptur, Prüfung anhand der Positivlisten in Anhang B, Festlegung von MZK. Für PVC- und PE-Rohre gilt für die Rezeptur ein 7 Nummer IENM/BSK- Ministerium für Infrastruktur und Umwelt Spezifikationsgrenzwert von 0,1 % (m/m), für Kautschukringe liegt dieser Grenzwert bei 0,5 % (m/m); - Migrationsprüfung; - Prüfung der organoleptischen Aspekte; - Feststellung, ob es zum Nachwachsen kommt. Nummer IENM/BSK- Bei Produkten mit einer relativ kleinen Kontaktfläche, für die gemäß Teil A Abschnitt 5 des Common Approach für organische Materialien ein Umrechnungsfaktor <0,01 d/dm festgelegt werden kann, ist im Allgemeinen eine begrenzte Zahl an Labortests ausreichend. Die Zulassungsuntersuchungen, die für diese Produkte erforderlich sind, finden sich unter den betreffenden Produktbeschreibungen. Ist ein Produkt nicht aufgeführt, sind unter Umständen die folgenden Aspekte zutreffend, wobei die Entscheidung bei der Kommission liegt: - Beurteilung der Rezeptur, Prüfung anhand der Positivliste in Anhang B, Festlegung von MZK; - Berechnung der erwarteten Konzentration im Trink- oder Warmwasser von Stoffen, für die ein MZK gilt gemäß Kapitel 3 und/oder 4 von Anhang C; - organoleptische Aspekte, wenn das Produkt nicht wirksam entfernt werden kann (wie beispielsweise ein Klebstoff); - Aspekte des Nachwachsens. 2.3. Folien 2.3.1. Beschreibung Eine Folie, ein Produkt im Sinne der Verordnung, ist eine relativ dünne Schicht Kunststoff, die direkt mit Trinkwasser in Berührung kommen kann, wie bei Trinkwasser-Notversorgungen, oder die zum Schutz der Umwelt eingesetzt wird, insbesondere zum Schutz von Boden und Grundwasser vor bedrohenden Stoffen. Folien, die zum Schutz der Umwelt eingesetzt werden, werden mitunter auch als Geomembranen bezeichnet. Für die Herstellung von Kunststofffolien werden im Allgemeinen drei verschiedene PE-Sorten (siehe Abschnitt 2.2.2) sowie ein Polyvinylchlorid (PVC-P) einschließlich Weichmacher verwendet. Diese Kunststoffe können mit einem fein- oder weitmaschigen Gewebe verstärkt werden. 2.3.2. Untersuchung und Beurteilung Im Rahmen der Zulassungsuntersuchung von Kunststofffolien müssen gemäß Kapitel 3 der Verordnung und Anhang C im Allgemeinen folgende Untersuchungen durchgeführt werden: - Beurteilung der Rezeptur, Prüfung anhand der Positivlisten in Anhang B, Festlegung von MZK; - Migrationsprüfung; - Prüfung der organoleptischen Aspekte; - Feststellung der Aspekte des Nachwachsens. Die Prüfung der organoleptischen Aspekte und die Feststellung der Aspekte des Nachwachsens gelten nicht für Geomembranen. 8 Ministerium für Infrastruktur und Umwelt 2.4. Membranen 2.4.1. Beschreibung Je nach Art der Filtration, wie beispielsweise Mikrofiltration, Ultrafiltration, Nanofiltration, Umkehrosmose und Elektrodialyse, können Membranfiltrationsmodule und Membranen auf verschiedene Weise ausgeführt sein. Die Module sind aus verschiedenen Arten von Materialien zusammengesetzt. Eine Qualitätserklärung wird für das gesamte Modul ausgestellt. 2.4.2. Untersuchung und Beurteilung Ausschließlich die Teile eines Membranfiltrationsmoduls, die in unmittelbaren Kontakt zu Wasser für den menschlichen Gebrauch kommen, müssen untersucht und beurteilt werden. Membranen werden nicht auf organoleptische Aspekte untersucht, da das Wasser, das durch die Membran geflossen ist, noch kein Trink- oder Warmwasser ist und eventuell weiter aufbereitet wird. Ein Membranfiltrationsmodul ist ein zusammengesetztes Produkt, das nach Möglichkeit im Ganzen, also so, wie es in der Praxis eingesetzt wird, gemäß NENEN 12873-4:2006 (siehe Kapitel 2.10.3 dieses Anhangs und Kapitel 1.1.3 von Anhang C) geprüft werden sollte. Ergänzend zu NEN-EN 12873-4:2006 gilt Teil A Abschnitt 3 des Common Approach für organische Materialien für die Berechnung der geschätzten Konzentration relevanter Stoffe im Trinkwasser und für die Prüfung der geschätzten Konzentration anhand der für den betreffenden Stoff geltenden MZK. In einem Ausnahmefall, der der Entscheidung der Kommission unterliegt, können die einzelnen Komponenten eines Membranfiltrationsmoduls gemäß NENEN 12873-1:2003 unabhängig voneinander getestet werden, wobei die Hinweise des Herstellers oder Lieferanten zur Vorbehandlung des Membranfiltrationsmoduls zu berücksichtigen sind. Bei der Schätzung der Konzentration eines Stoffes im Trinkwasser sind dabei die Ergebnisse des dritten Migrationszeitraums zu verwenden. Die geschätzte Konzentration im Trinkwasser ist gemäß Teil A Abschnitt 5 des Common Approach für organische Materialien zu berechnen. Im Anschluss ist eine Prüfung anhand der für den betreffenden Stoff geltenden MZK durchzuführen. Wenn die betreffende MZK nach den drei Migrationszeiträumen von NENEN 12873-1:2003 immer noch überschritten wird und wenn nachgewiesen oder erwartet werden kann, dass die Migrationsgeschwindigkeit mit der Zeit zurückgeht, kann der Migrationstest gemäß Teil A Abschnitt 5 des Common Approach für organische Materialien bis zu einer maximalen Migrationszeit von 30 Tagen verlängert werden. Die Beurteilung eines Membranfiltrationsmoduls erfolgt in Bezug auf die Gesamtwirkung (die Summe) der einzelnen Komponenten. Wenn zur Ermittlung der Migration die in Kapitel 3 von Anhang C beschriebene Modellrechnung verwendet wird, gelten dabei folgende Annahmen und Daten: 9 Nummer IENM/BSK- Ministerium für Infrastruktur und Umwelt TTC-Wert: 0,1 µg/l (siehe Teil A Abschnitt 4.1 des Common Approach für organische Materialien) Temperatur / Migrationszeit: T = 23 °C und t = 10 Tage (1 × 24 Stunden + 3 × 72 Stunden) Aufbau des Moduls: Aufzählung Komponenten, verwendete Materialien*) und Kontaktfläche mit Wasser der einzelnen Komponenten Umrechnungsfaktor (Fgo): Je Komponente getrennt zu berechnende MZK (wodurch der TTC-Wert nicht überschritten wird): zu berechnen anhand des Umrechnungsfaktors, des Polymertyps und der Migrantengröße Nummer IENM/BSK- *) Eine Reihe von Materialien wird auf der Eingangsseite des Membranmoduls verwendet. Migranten, die hier ins Wasser gelangen, müssen die Membran passieren, damit sie sich im Trinkwasser befinden. Bei der Berechnung kann die Entfernung des/der betreffenden Stoffe/s unberücksichtigt bleiben. 2.5. Schmiermittel 2.5.1. Beschreibung Dabei handelt es sich um Produkte, die zum Schmieren von Komponenten von Trink- oder Warmwasseranlagen eingesetzt werden, beispielsweise von Pumpen und Sanitärventilen. Die Schmiermittel müssen während der gesamten (wirtschaftlichen) Nutzungsdauer des Produkts, für das sie verwendet werden, dauerhaft haltbar sein. 2.5.2. Untersuchung und Beurteilung Es ist im Allgemeinen nicht sinnvoll, Schmiermittel einem Migrationstest zu unterziehen. In der Regel lässt sich für die toxikologischen Aspekte anhand einer Beurteilung der Rezeptur sowie anhand von Berechnungen nachweisen, dass das Mittel, unter Berücksichtigung der Vorschriften des Lieferanten bezüglich Anwendung und Nutzung, die gestellten Anforderungen erfüllt. Bei der Berechnung der geschätzten Konzentration eines relevanten Stoffes in Trink- oder Warmwasser können gemäß und ergänzend zu Kapitel 4 von Anhang C unter anderem die folgenden Aspekte einbezogen werden: • die für einen Verwendungszweck durchschnittlich verwendete Menge; • ein eventuelles Entweichen von Lösemittel(n) infolge Verdunstung; • die (schlechte) Löslichkeit eines Schmiermittels; • die (relativ geringe) Kontaktfläche eines Schmiermittels im Verhältnis zur Gesamtfläche einer Trink- oder Warmwasseranlage; • die durchströmende Menge an Wasser. 2.6. Klebstoffe 2.6.1. Beschreibung Hierbei handelt es sich um Produkte, die zur Herstellung von Klebeverbindungen in 10 Ministerium für Infrastruktur und Umwelt Leitungssystemen aus Thermo- und Duroplast verwendet werden. Dabei sorgt das Material für ein Füllen des Zwischenraums zwischen Außenseite des Rohrs und Innenseite des Formstücks sowie für die Haftung zwischen diesen beiden Teilen. 2.6.2. Untersuchung und Beurteilung Es ist im Allgemeinen nicht sinnvoll, Klebstoffe einem Migrationstest zu unterziehen. In der Regel lässt sich für die toxikologischen Aspekte anhand einer Beurteilung der Rezeptur, für die ein Spezifikationsgrenzwert von 1 % (m/m) gilt, sowie anhand von Berechnungen nachweisen, dass das Mittel, unter Berücksichtigung der Vorschriften des Lieferanten bezüglich Anwendung und Nutzung wie beispielsweise Trocknungs- bzw. Aushärtezeit, die gestellten Anforderungen erfüllt. Bei der Berechnung der geschätzten Konzentration eines relevanten Stoffes in Trink- oder Warmwasser können gemäß und ergänzend zu Kapitel 4 von Anhang C unter anderem die folgenden Aspekte einbezogen werden: • die für eine Verbindung verwendete Menge; • ein eventuelles Entweichen von Lösemittel(n) infolge Verdunstung; • eine eventuelle Reaktion der Ausgangsstoffe untereinander (bei DuroplastMaterialien); • der geltende Umrechnungsfaktor für das Leitungssystem; • die Zahl der Klebeverbindungen je Meter Leitungssystem; • die relativ kleine Kontaktfläche des Klebstoffs im Verhältnis zur Gesamtfläche eines Leitungssystems, das mit Trink- oder Warmwasser in Berührung kommt. 2.7. Gleitmittel 2.7.1. Beschreibung Hierbei handelt es sich um Mittel, die bei der Montage von Kautschukdichtungen in verschiedenartigen Leitungs- und Verteilungssystemen, wie beispielsweise Beton, Gusseisen, Stahl oder verschiedene Duro- und Thermoplaste, verwendet werden. Kautschukdichtungen können in verschiedenen Formen auftreten (als Dichtungsringe, Manschetten und Ähnliches). 2.7.2. Untersuchung und Beurteilung Es ist im Allgemeinen nicht sinnvoll, Gleitmittel einem Migrationstest zu unterziehen. In der Regel lässt sich für die toxikologischen Aspekte anhand einer Beurteilung der Rezeptur sowie anhand von Berechnungen nachweisen, dass das Mittel, unter Berücksichtigung der Vorschriften des Lieferanten bezüglich Anwendung und Nutzung, die gestellten Anforderungen erfüllt. Bei der Berechnung der geschätzten Konzentration eines relevanten Stoffes in Trink- oder Warmwasser können gemäß und ergänzend zu Kapitel 4 von Anhang C unter anderem die folgenden Aspekte einbezogen werden: • die für eine Verbindung verwendete Menge Gleitmittel; • die Art und Weise, wie die Gleitmittel auf- oder eingebracht werden und wie die Montage der Verbindung erfolgt; • ein eventuelles Entweichen von Lösemittel(n) infolge Verdunstung; • ein eventuelles Verschwinden von Gleitmittel beim Vorspülen eines Leitungssystems aufgrund des Verhaltens aller im Gleitmittel enthaltenen Stoffe in einer wässrigen Umgebung (Löslichkeit); • der geltende Umrechnungsfaktor für das Leitungssystem; • die Zahl der Verbindungen je Meter Leitungssystem; • die relativ geringe Kontaktfläche eines Gleitmittels im Verhältnis zur 11 Nummer IENM/BSK- Ministerium für Infrastruktur und Umwelt Gesamtfläche eines Leitungssystems, das mit Trink- oder Warmwasser in Berührung kommt. Nummer IENM/BSK- 2.8. Metallische Materialien 2.8.1. Allgemeines Für die Beurteilung metallischer Materialien gilt der Common Approach für metallische Materialien. 2.8.2. Besondere Bestimmungen 2.8.2.1. Ergänzend zu der unter 2.8.1. genannten Komponentenliste gilt, dass eine zwischenzeitliche Beurteilung erfolgen kann, die zu einer Anpassung der Liste führen kann. 2.8.2.2. Abweichend von der in Abschnitt 2.6 von Teil A – Annahmeverfahren des Common Approach angegebenen Tabelle gilt für den Parameter Bismut eine MZK von 50 µg/l und eine zugehörige Referenzkonzentration von 45 µg/l. 2.8.2.3. Abweichend von der in Abschnitt 2.6 von Teil A – Annahmeverfahren des Common Approach angegebenen Tabelle gilt für den Parameter Molybdän eine MZK von 30 µg/l und eine zugehörige Referenzkonzentration von 15 µg/l. 2.8.2.4. Für Kupferrohre und Fittings gilt eine Anforderung für den Kohlenstoffgehalt der Innenoberfläche gemäß NEN-EN 1057:2006+A1:2010 bzw. NEN-EN 1254:1998. Für Rohre mit einem Innendurchmesser größer als 54 mm aus hartem Material (R290, gemäß EN 1173:2008) und für Fittings gilt ein Höchstwert von 1,0 mg/dm2. Für sonstige Rohre gilt ein Höchstwert von 0,2 mg/dm2. Der Kohlenstoffgehalt wird anhand der in NEN-EN 723:2009 beschriebenen „Total Carbon”-Methode ermittelt. Der Fertigungsprozess für diese Rohre und Fittings umfasst in der Regel einen Schritt, in dem Kohlenstoff entfernt werden, um den genannten Wert zu erreichen. 2.8.2.5. In Anhang C wird darauf hingewiesen, dass Metalle nicht unbedingt auf eventuelle organoleptische Aspekte hin untersucht werden müssen. Grund dafür ist, dass die für Metalle oder Metallionen festgelegten MZK (wesentlich) geringer sind als die Konzentrationen, bei denen organoleptische Aspekte eine Rolle spielen. 2.8.2.6. Es kann ausgeschlossen werden, dass durch diese Produkte mikrobiologisch abbaubare organische Verbindungen an das Trink- oder Warmwasser abgegeben werden. Eine Ausnahme bildet das Vorhandensein eventueller organischer Reste auf der Oberfläche von Metallen durch den Einsatz von Hilfsmitteln wie Schmier- und Schneidölen während der Fertigung, eventuell in Verbindung mit bestimmten Oberflächeneigenschaften (Rauheit). Metalle werden demzufolge nicht auf mikrobiologische Aspekte untersucht. 2.9. Zementgebundene Produkte Für die Beurteilung zementgebundener Produkte gilt der Common Approach für zementgebundene Produkte. 12 Ministerium für Infrastruktur und Umwelt 2.9.1. Verschalungsmittel 2.9.1.1. Beschreibung Verschalungsmittel werden im Zusammenhang mit Betonprodukten (Betonrohren und Reinwasserspeichern) verwendet, damit es zwischen dem Beton und dem Verschalungsmaterial nicht zu Haftung kommt und das ausgehärtete Material beim Entfernen der Verschalung nicht beschädigt wird. 2.9.1.2. Untersuchung und Beurteilung Es ist im Allgemeinen nicht sinnvoll, Verschalungsmittel einem Migrationstest zu unterziehen. In der Regel lässt sich für die toxikologischen Aspekte anhand einer Beurteilung der Rezeptur sowie anhand von Berechnungen nachweisen, dass das Mittel, unter Berücksichtigung der Vorschriften des Lieferanten bezüglich Anwendung und Nutzung, die gestellten Anforderungen erfüllt. Bei der Berechnung der geschätzten Konzentration eines relevanten Stoffes in Trink- oder Warmwasser können gemäß und ergänzend zu Kapitel 4 von Anhang C unter anderem die folgenden Aspekte einbezogen werden: • die je Flächeneinheit verwendete Menge eines Verschalungsmittels; • ein eventuelles Entweichen von Lösemittel(n) infolge Verdunstung; • ein realistischer prozentualer Anteil der ursprünglichen Menge an Verschalungsmittel, das nach dem Entfernen der Verschalung auf der Betonoberfläche verbleibt; • eventuelle Maßnahmen, um den verbleibenden Teil eines Verschalungsmittels zu entfernen (zum Beispiel durch Abspritzen einer Betonoberfläche); • ein eventuelles Verschwinden von Verschalungsmittel beim Vorspülen eines Leitungs- oder Speichersystems aufgrund des Verhaltens aller im Verschalungsmittel enthaltenen Stoffe in einer wässrigen Umgebung (Löslichkeit); • der in Teil A Abschnitt 5 des Common Approach für organische Materialien genannte geltende Umrechnungsfaktor des Leitungs- oder Speichersystems. 2.9.2. Abbindemittel 2.9.2.1. Beschreibung Abbindemittel werden nach Entfernen der Verschalung auf Betonflächen aufgebracht, um das Trocknen des Betonmörtels zu verzögern. 2.9.2.2. Untersuchung und Beurteilung Es ist im Allgemeinen nicht sinnvoll, Abbindemittel einem Migrationstest zu unterziehen. In der Regel lässt sich für die toxikologischen Aspekte anhand einer Beurteilung der Rezeptur sowie anhand von Berechnungen nachweisen, dass das Mittel, unter Berücksichtigung der Vorschriften des Lieferanten bezüglich Anwendung und Nutzung, die gestellten Anforderungen erfüllt. Bei der Berechnung der geschätzten Konzentration eines relevanten Stoffes in Trink- oder Warmwasser können gemäß und ergänzend zu Kapitel 4 von Anhang C unter anderem die folgenden Aspekte einbezogen werden: • die je Flächeneinheit verwendete Menge eines Dichtungsmittels; • ein eventuelles Entweichen von Lösemittel(n) infolge Verdunstung; • eventuelle Maßnahmen, um das Abbindemittel zu entfernen (zum Beispiel durch Abspritzen einer Betonoberfläche); • ein eventuelles Verschwinden von Abbindemittel beim Vorspülen eines Leitungsoder Speichersystems aufgrund des Verhaltens aller im Abbindemittel enthaltenen Stoffe in einer wässrigen Umgebung (Löslichkeit); 13 Nummer IENM/BSK- Ministerium für Infrastruktur und Umwelt • der in Teil A Abschnitt 5 des Common Approach für organische Materialien genannte geltende Umrechnungsfaktor des Leitungs- oder Speichersystems. Nummer IENM/BSK- 2.10. Mehrschichtige und zusammengesetzte Produkte 2.10.1. Mehrschichtige Produkte Mehrschichtige und zusammengesetzte Produkte lassen sich in der Praxis nicht immer eindeutig unterscheiden. Unter mehrschichtigen Produkten werden in diesem Zusammenhang die nicht „zerlegbaren” Produkte verstanden. Zusammengesetzte Produkte lassen sich dagegen „zerlegen”, das heißt, verschiedene Komponenten können getrennt getestet werden. In der Praxis werden für die Trink- oder Warmwasserversorgung die folgenden mehrschichtigen Produkte eingesetzt: • Kunststoffleitungen, die eine organische oder anorganische Sperrschicht besitzen, um die Permeation von Verunreinigungen aus der unmittelbaren Umgebung in das Trink- oder Warmwasser zu verhindern; • glasfaserverstärkte Polyester-Produkte; • Folien; • Kautschukkompensatoren. Bei bestimmten mehrschichtigen Leitungen ist eine begrenzte Beurteilung der einzelnen Schichten ausreichend. Siehe dazu 2.10.2.2. Bei glasfaserverstärkten Produkten bedeutet eine Beurteilung, dass Angaben verlangt werden zur Zusammensetzung der Innenschicht (liner), der Zwischenschicht (effective layer bzw. structural layer), die unter anderem Glasfasern, glass rovings sowie Polyestergewebe enthält, sowie der Außenschicht (top coat). Ergänzend sind Angaben zum Lösemittel erforderlich. Als allgemeine Anforderung gilt, dass die Glasfasern vollständig eingebettet sein müssen. 2.10.2. Mehrschichtige Produkte mit einer Sperrschicht 2.10.2.1. Beschreibung Mehrschichtige Produkte (Leitungen) mit einer Sperrschicht lassen sich in folgende zwei Typen unterteilen: a. Vollkunststoffprodukte, die normalerweise aus drei Schichten bestehen: • eine Innenschicht, die mit Trink- oder Warmwasser in Berührung kommt; • eine Klebeschicht; • ein Sauerstoff rückhaltende Außenschicht aus einem Ethylen-VinylalkoholCopolymer. b. Produkte mit einer Aluminium-Sperrschicht, die aus fünf Schichten besteht: • eine Innenschicht; • eine Klebeschicht; • eine Aluminiumschicht, in Windungen aufeinander geklebt oder längs geschweißt; • eine Klebeschicht; • eine Außenschicht. Im Gegensatz zu (mit Laser) geschweißtem Aluminium kann in Windungen aufeinander geklebtes Aluminium für chemische Stoffe durchlässig sein. 14 Ministerium für Infrastruktur und Umwelt 2.10.2.2. Untersuchung und Beurteilung Die toxikologischen, organoleptischen und mikrobiologischen Aspekte von mehrschichtigen Produkten sind gemäß Kapitel 2.2 (Kunststoff- und Kautschukprodukte) dieses Anhangs zu untersuchen. Das Endprodukt ist als Ganzes zu untersuchen, wobei gemäß den Untersuchungsmethoden in Anhang C nur die Innenschicht mit (Migrations)Wasser in Berührung gebracht wird. Für mehrschichtige Produkte mit einer Aluminiumschicht gelten außerdem folgende Punkte: • die Aluminiumschicht muss die Anforderungen erfüllen, die gemäß Kapitel 2.8 dieses Anhangs gelten; • wenn die Aluminiumschicht geklebt ist (und nicht geschweißt), müssen bei der Beurteilung alle Schichten einbezogen werden, aus denen das Produkt zusammengesetzt ist, und • wenn die Aluminiumschicht geschweißt ist, muss für die äußere Klebeschicht und die Außenschicht keine Aufschlüsselung der Grund- und Hilfsstoffe vorgelegt werden; die Beurteilung erfolgt ausschließlich anhand der Innenschicht sowie der ersten Klebeschicht. 2.10.3. Zusammengesetzte Produkte Zusammengesetzte Produkte bestehen aus zwei oder mehr Komponenten, die aus verschiedenen Materialien hergestellt wurden, wie beispielsweise Membranmodule, Wasserzähler, Auslaufventile, Duschköpfe und Kesselanlagen mit Kunststoff- und Metallkomponenten. Bei den zusammengesetzten Produkten ist für alle Komponenten nachzuweisen, aus welchen Materialien bzw. aus welchem Material sie hergestellt wurden. Nur die Komponenten, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen oder die Qualität des Wassers beeinflussen können, müssen im Sinne ihrer Zulassung gemäß den Methoden in Anhang C sowie den relevanten Abschnitten des Common Approach (für organische Materialien und metallische Materialien) und unter Berücksichtigung der Voraussetzungen, die zu den einzelnen Materialien und Produkten aufgeführt sind, untersucht und beurteilt werden. Gegebenenfalls entscheidet die Kommission über die (chemische) Spezifikation und den Spezifikationsgrenzwert für die betreffenden Grund- und Hilfsstoffe. Wenn ein zusammengesetztes Produkt getestet werden muss, hat dies nach Möglichkeit im Ganzen zu erfolgen, also so, wie es in der Praxis eingesetzt wird. In einem Ausnahmefall, der der Entscheidung der Kommission unterliegt, können die einzelnen Komponenten unabhängig voneinander getestet werden. Die Beurteilung erfolgt dann in Bezug auf die Gesamtwirkung (die Summe) der einzelnen Komponenten. 3. Chemikalien 3.1. Einleitung Chemikalien sind feste, flüssige und gasförmige Stoffe, die zur Trink- oder Warmwasserversorgung mit zu behandelndem Wasser bzw. Trink- oder Warmwasser in Berührung gebracht werden oder diesem mit dem Ziel zugesetzt werden, eine Qualitätsveränderung des Wassers zu erreichen. Schmier- und Gleitmittel fallen daher nicht unter die Chemikalien. Unter Chemikalien fallen auch die daraus zusammengesetzten Produkte, darunter 15 Nummer IENM/BSK- Ministerium für Infrastruktur und Umwelt Biozide im Sinne der Biozid-Verordnung (EU) 528/2012. Für die Biozide gelten die Artikel 12 bis 17 aus Kapitel 4 der Verordnung. Bei Chemikalien, die in gelöster Form oder gasförmig verwendet werden, ist die maximale Dosierung angegeben, auf die sich der vorgegebene Grenzwert bezieht. Bezüglich der Einteilung der Chemikalien wird von folgenden vier Teilbereichen ausgegangen: a. Chemikalien, die in festem Zustand verwendet werden; b. Chemikalien, die in gelöster Form oder suspendiert verwendet werden; c. Gase; und d. Chemikalien, die als Biozid gemäß der Biozid-Verordnung (EU) 528/2012 verwendet werden. In den Teilbereichen sind die einzelnen Chemikalien zunächst nach der allgemeinen Kennzeichnung des Verwendungszwecks klassifiziert und beschrieben. Beispiele hierfür sind: Antiscalants, Konditionierungsmittel, Korrosionsinhibitoren, Filtermaterialien, Ionenaustauscher sowie adsorbierende Kunstharze und Flockungs(hilfs)mittel. Chemikalien, die als Lösung oder gasförmig verwendet werden, werden im Rahmen von Zulassung und Prüfung mithilfe eines vollständigen Aufschlusses des Produkts untersucht. Dabei wird mindestens die Anwesenheit der Verunreinigungen untersucht, die im Folgenden zu den jeweiligen Produkten aufgeführt sind. Die Gehalte der genannten Komponenten in der beschriebenen Produktform dürfen dabei die zu den entsprechenden Bestandteilen angegebenen Werte nicht überschreiten. Die Kommission kann zusätzliche Anforderungen stellen. Chemikalien, die in festem Zustand verwendet werden, sind mit dem in NENEN 12902:2004 beschriebenen Elutionstest zu untersuchen. Die Gehalte im Extraktionswasser dürfen die zu den entsprechenden Bestandteilen angegebenen Werte nicht überschreiten. Auch an diese Produkte kann die Kommission zusätzliche Anforderungen stellen. 3.2. Chemikalien, die in festem Zustand verwendet werden 3.2.1. Bentonit 3.2.1.1. Beschreibung Bentonit (benannt nach dem Fundort Fort Benton im US-Bundesstaat Wyoming) ist ein häufig vorkommendes Tongestein, das hauptsächlich aus Mineralien der Montmorillonit-Gruppe besteht. Die chemische Formel lautet Si4Al2-xMx 2+Mx +O (OH) .nH O, wobei x zwischen 0 und 2 betragen kann. 10 2 2 Bentonit wird im Tagebau gewonnen und dann industriell bis zur gewünschten Partikelgröße pulverisiert (95 % des Produkts (m/m) muss eine Partikelgröße von weniger als 500 µm haben) und getrocknet. Durch Mischung mit Natriumcarbonat während des Pulverisierens kann das zweiwertige Metall (im Allgemeinen Ca2+) teilweise ersetzt werden durch Na+, womit die Schwelleigenschaften von Bentonit zunehmen. Das Produkt steht dann in Pulverform (weiß bis hellbraun oder grün) in zahlreichen Korngrößen zur Verfügung, je nach Reinheit und Na+-Konzentration. Die CAS-Nummer von Bentonit lautet 1302-78-9. 16 Nummer IENM/BSK- Ministerium für Infrastruktur und Umwelt 3.2.1.2. Verwendung In der Trink- oder Warmwasserversorgung lassen sich für Bentonit die folgenden drei Verwendungszwecke unterscheiden: • als Flockungsmittel für die Behandlung von Wasser für den menschlichen Gebrauch, wie in NEN-EN 13754:2009 dargestellt; • als Dichtungsmittel für Bohrlöcher rund um das Rohr einer Wasserentnahmestelle, um die Verunreinigung von Grundwasser zu verhindern, das der Zubereitung von Trink- oder Warmwasser dienen soll, bei Tunneln (und beim Bohren von Tunneln) sowie zum Abdecken von Müllbergen; sowie • als Bodenauskleidung beispielsweise von Speicherbecken. Nummer IENM/BSK- 3.2.1.3. Untersuchung und Beurteilung Bentonit, das in der Trink- oder Warmwasserversorgung verwendet wird, muss in Bezug auf die chemische und physikalische Zusammensetzung sowie die entsprechenden Eigenschaften NEN-EN 13754:2009 erfüllen. Für die Zulassungs- und Kontrolluntersuchung von Bentonit ist die Freisetzung der in der folgenden Tabelle genannten Schwermetalle anhand des Elutionstests gemäß NEN-EN 12902:2004 zu bestimmen. Die Gehalte der einzelnen Schwermetalle dürfen dabei die zu den entsprechenden Parametern angegebenen Werte (ausgedrückt in µg/l) nicht überschreiten. In bestimmten Fällen – dies unterliegt der Einschätzung der Kommission – können bei der Beurteilung von Bentonit Daten von einer Reinheitsprüfung verwendet werden, die im Rahmen einer anderen Zulassung vorgenommen wurde. Die Gehalte an Schwermetallen müssen dabei die Hintergrundkonzentrationen Boden/Sediment, ausgedrückt in mg/kg Trockensubstanz, aus dem Rundschreiben „Bodensanierung” (2013) erfüllen. 3.2.2. Bohrhilfsmittel Bohrhilfsmittel werden beim Bohren von Bohrlöchern zur Grundwassergewinnung verwendet, um die Bohrlochwand zur verstärken. Das Mittel wird dem Betriebswasser (Gemisch aus vorhandenem Grundwasser sowie beigegebenem Wasser) während der Bohrung des Bohrlochs in relativ geringen Mengen hinzugefügt. Das Betriebswasser wird mit dem Bohrhilfsmittel nach dem Bohren des Bohrlochs entfernt. Das Bohrloch wird dann für die Gewinnung von Grundwasser eingerichtet, saubergepumpt und in Betrieb genommen. In der Praxis können Spuren von Bohrhilfsmittel in Trink- oder Warmwasser gelangen. Aufgrund dessen müssen Bohrhilfsmittel vollständig spezifiziert werden. Die Mittel sind dann zulässig, wenn gemäß den Beurteilungsmethoden der Abschnitte 3 und 5 von Teil A des Common Approach für organische Materialien keine negativen Auswirkungen auf die Gesundheit der Verbraucher zu erwarten sind. Je nach Zusammensetzung eines Bohrhilfsmittels kann, analog zu den Angaben unter 3.2.1.3. für Bentonit, eine Prüfung anhand des Rundschreibens „Bodensanierung” erforderlich sein. 3.2.3. Filtermaterialien Unter „Filtermaterialien” fallen in diesem Zusammenhang Quarzsand, Quarzkies, Aktivkohle, Anthrazit, Granatsand, Calciumcarbonat und Dolomit. Bei der Verwendung von Aktivkohle, in körniger Form oder als Pulver, handelt es sich um eine Trennmethode (Adsorption), die streng genommen nicht in den Bereich Filtration fällt, aus praktischen Gründen aber dennoch in dieser Rubrik geführt werden kann. Pulverkohle wird dem zu behandelnden Wasser bei der 17 Ministerium für Infrastruktur und Umwelt Aufbereitung ständig in bestimmten Mengen zugegeben und in einem Schritt durch Flockung, Ablagerung oder Filtration wieder aufgefangen. Calciumcarbonat und Dolomit sind Produkte, mit denen sich Partikel entfernen lassen, die aber tatsächlich als Konditionierungsmittel eingesetzt werden, wobei das zu behandelnde Wasser über ein Bett mit dem Konditionierungsmittel geleitet wird. 3.2.3.1. Quarzsand, Quarzkies und Anthrazit Quarzsand und Quarzkies werden in der NEN-EN 12904:2005 beschrieben, Anthrazit in der NEN-EN 12909:2012. Quarzsand, Quarzkies und Anthrazit sind mit dem Elutionstest für Granulate gemäß NEN-EN 12902:2004 zu testen. Abweichend von Abschnitt 6.3.4.1 von NEN-EN 12902:2004 muss nach dem Backwash nicht zweimal, sondern neunmal innerhalb von 10 Minuten mit einem Bettvolumen Extraktionswasser gespült werden. Das zehnte Bettvolumen Extraktionswasser, das anschließend hinzugefügt wird und 30 Minuten lang in der Säule stehen bleibt, dient zur Analyse der nachfolgend genannten Parameter. Die Konzentration dieser Parameter im Extraktionswasser darf den für den entsprechenden Parameter angegebenen Wert nicht überschreiten: Parameter Maximale Konzentration im Extraktionswasser (µg/l) Antimon 0,5 Arsen 1 Cadmium 0,5 Chrom 5 Quecksilber 0,1 Blei 1 Nickel 2 Selen 1 3.2.3.2. Aktivkohle in körniger Form Unbearbeitete Aktivkohle in körniger Form wird in der NEN-EN 12915-1:2009 beschrieben1). Aktivkohle in körniger Form ist mit dem Elutionstest für Granulate gemäß NENEN 12902:2004 zu testen. Abweichend von Abschnitt 6.3.4.1 von NENEN 12902:2004 muss nach dem Backwash nicht zweimal, sondern neunmal innerhalb von 10 Minuten mit einem Bettvolumen Extraktionswasser gespült werden. Das zehnte Bettvolumen Extraktionswasser, das anschließend hinzugefügt wird und 30 Minuten lang in der Säule stehen bleibt, dient zur Analyse der nachfolgend genannten Parameter. Die Konzentration dieser Parameter im Extraktionswasser darf den für den entsprechenden Parameter angegebenen Wert Aktivierte Aktivkohle in körniger Form wird beschrieben im Normentwurf NEN-EN 129152:2008 Entw. Für aktivierte Aktivkohle sind in den Niederlanden noch keine Qualitätserklärungen ausgestellt worden. 1 18 Nummer IENM/BSK- Ministerium für Infrastruktur und Umwelt nicht überschreiten: Parameter Maximale Konzentration im Extraktionswasser (µg/l) Aluminium 30 Antimon 0,5 Arsen 1 Benzo(a)pyren 0,01 Cadmium 0,5 Chrom 5 Cyanide 5 Quecksilber 0,1 Blei 1 Nickel 2 PAK (siehe Anmerkungen 1 und 2) 0,1 Selen 1 Nummer IENM/BSK- Anmerkung 1: Gemäß Anhang A zum Trinkwasserbeschluss sind die folgenden PAK zu ermitteln: Pyren, Benzo(a)anthracen, Benzo(g,h,i)perylen, Phenantren, Indeno(1,2,3-cd)pyren, Anthracen, Benzo(b)fluoranthen, Benzo(k)fluoranthen, Chrysen und Fluoranthen (Benzo(a)pyren wurde separat in den Trinkwasserbeschluss aufgenommen). Der Wert 0,1 µg/l ist die Summe dieser spezifizierten Verbindungen mit Konzentrationen über der Nachweisgrenze. Anmerkung 2: Die unter Anmerkung 1 genannten PAK sowie Benzo(a)pyren müssen nur bei extrudierter Kohle gemessen werden, wobei coal tar pitch als Bindemittel verwendet wurde. 3.2.3.3. Aktivkohle in Pulverform Aktivkohle in Pulverform wird in der NEN-EN 12903:2009 beschrieben. Aktivkohle in Pulverform ist mit dem Elutionstest für Granulate gemäß NENEN 12902:2004 zu testen. Von den nachfolgend genannten Parametern darf die Konzentration im Extraktionswasser den zum betreffenden Parameter angegebenen Wert nicht überschreiten: Komponente Aluminium Antimon Arsen Maximale Konzentration im Extraktionswasser (µg/l) 30 0,5 1 Maximaler Gehalt in mg/kg 3 0,05 0,1 19 Ministerium für Infrastruktur und Umwelt Cadmium Chrom Cyanide Quecksilber Blei Nickel Selen 0,5 5 5 0,1 1 2 1 0,05 0,5 0,5 0,01 0,1 0,2 0,1 Nummer IENM/BSK- Anmerkung: Um die Anforderungen gemäß NEN-EN 12903:2003 in mg/kg anzugeben, müssen im Elutionstest laut NEN-EN 12902:2004 10 g Pulverkohle 24 Stunden lang mit 1 Liter Wasser in Berührung gewesen sein. Wenn andere Mengen Pulverkohle verwendet werden, müssen die gemessenen Konzentrationen linear auf einen Test mit 10 g Pulverkohle pro Liter übertragen werden. 3.2.3.4. Granatsand Granatsand wird in der NEN-EN 12910:2012 beschrieben. Granatsand ist mit dem Elutionstest für Granulate gemäß NEN-EN 12902:2004 zu testen. Abweichend von Abschnitt 6.3.4.1 von NEN-EN 12902:2004 muss nach dem Backwash nicht zweimal, sondern neunmal innerhalb von 10 Minuten mit einem Bettvolumen Extraktionswasser gespült werden. Das zehnte Bettvolumen Extraktionswasser, das anschließend hinzugefügt wird und 30 Minuten lang in der Säule stehen bleibt, dient zur Analyse der nachfolgend genannten Parameter. Die Konzentration dieser Parameter im Extraktionswasser darf den für den entsprechenden Parameter angegebenen Wert nicht überschreiten: Parameter Maximale Konzentration im Extraktionswasser (µg/l) Antimon 0,5 Arsen 1 Cadmium 0,5 Chrom 5 Quecksilber 0,1 Blei 1 Nickel 2 Selen 1 3.2.3.5. Calciumcarbonat Calciumcarbonat wird in der NEN-EN 1018:2013 beschrieben. Calciumcarbonat muss eine Reinheit von mindestens 98 % besitzen. In Bezug auf Schwermetalle gelten die folgenden Höchstgehalte in mg/kg trockener Substanz: Komponente Maximaler Gehalt in mg/kg Antimon 3 20 Ministerium für Infrastruktur und Umwelt Arsen 3 Cadmium 2 Chrom 10 Quecksilber 0,5 Blei 10 Nickel 10 Selen 5 Nummer IENM/BSK- Bei der Bearbeitung von Calciumcarbonat können Mahlhilfsmittel verwendet werden. Der Antragsteller einer Qualitätserklärung hat für solche Mittel die erforderlichen Angaben zu Rezeptur, Zusammensetzung und verwendeter Menge zu übermitteln. Für die Stoffe in der Rezeptur des Mahlhilfsmittels wird eine MZK festgelegt, wie in Teil A Abschnitt 3 des Common Approach für organische Materialien beschrieben. Anhand einer Berechnung auf der Grundlage eines realistischen Worst-Case-Szenarios wird festgestellt, ob die Konzentration der betreffenden Stoffe in Trink- oder Warmwasser die MZK erfüllt. Calciumcarbonat muss nicht auf Cyanide und PAK untersucht werden. 3.2.3.6. Dolomit Dolomit (halb gebrannt, mit der chemischen Formel CaCO3.MgO) wird in der NENEN 1017:2014 beschrieben. In Bezug auf Schwermetalle gelten die folgenden Höchstgehalte in mg/kg trockener Substanz: Komponente Maximaler Gehalt in mg/kg Antimon 3 Arsen 3 Cadmium 2 Chrom 10 Quecksilber 0,5 Blei 10 Nickel 10 Selen 5 Bei der Bearbeitung von Dolomit können Mahlhilfsmittel verwendet werden. Der Antragsteller einer Qualitätserklärung hat für solche Mittel die erforderlichen Angaben zu Rezeptur, Zusammensetzung und verwendeter Menge zu übermitteln. Für die Stoffe in der Rezeptur des Mahlhilfsmittels wird eine MZK festgelegt, wie in Teil A Abschnitt 3 des Common Approach für organische Materialien beschrieben. Anhand einer Berechnung auf der Grundlage eines realistischen Worst-CaseSzenarios wird festgestellt, ob die Konzentration der betreffenden Stoffe in Trinkoder Warmwasser die MZK erfüllt. Dolomit muss nicht auf Cyanide und PAK 21 Ministerium für Infrastruktur und Umwelt untersucht werden. 3.2.4. Ionenaustauscher und adsorbierende Kunstharze Ionenaustauscher (sowohl für Anionen als auch für Kationen) werden verwendet, um die Wasserzusammensetzung zu verändern, beispielsweise bei der Wasserenthärtung. Adsorbierende Kunstharze werden für die Entfernung unerwünschter Stoffe aus dem Wasser eingesetzt. Ionenaustauscher und adsorbierende Kunstharze müssen gemäß NEN-EN 128733:2006 getestet werden (siehe Anlage C, Abschnitt 1.4), wobei die Hinweise des Lieferanten bezüglich eventueller Vorbehandlungen zu berücksichtigen sind. 3.3. Chemikalien, die als Lösung verwendet werden 3.3.1. Antiscalants Antiscalants oder scale-inhibitors bzw. Antibelagmittel werden in NENEN 15039:2014, 15040:2014 und 15041:2014 beschrieben. Sie werden unter anderem eingesetzt in Anlagen zur Entsalzung von (Brack-)Wasser und Meerwasser zu Trink- oder Warmwasser. Dabei handelt es sich um Verdampfungsanlagen (Destillation) sowie Membranfiltrationsanlagen. Antiscalants werden dem Rohwasser ständig in bestimmten Mengen zugegeben, um ein Absetzen von schlecht löslichen Salzen (scaling) bzw. die Bildung eines Biofilms (fouling) zu verhindern oder zu verringern. Bei Verdampfungsanlagen kann das Antiscalant durch Verspritzen (carry-over) in das Destillat gelangen, das zu Trink- oder Warmwasser aufbereitet wird. Unter normalen Bedingungen beträgt das carry-over etwa 0,4 % und im ungünstigsten Fall etwa 4 %. Im Allgemeinen erfolgt die Überwachung anhand des Salzgehalts im Destillat. Damit wird verhindert, dass das carry-over des (salzigen) Rohwassers und zugleich des Antiscalants zu groß wird. Die maximal zu erwartenden Konzentrationen in Trink- oder Warmwasser bei carry-over werden anhand folgender Daten berechnet: • die laut Rezeptur im Produkt enthaltenen Konzentrationen von (Grund-)Stoffen, einschließlich eventueller Verunreinigungen und gegebenenfalls Restgehalten an Monomeren; • die maximale Dosierung, und • der prozentuale Anteil an Carry-over unter ungünstigsten Bedingungen. Bei Membranfiltration werden Antiscalants ausschließlich in Anlagen eingesetzt, die mit Nanofiltration (NF) oder Umkehrosmosemembranen (RO) arbeiten. Je nach Membrantyp und Molekülgröße beträgt die Entfernbarkeit von Stoffen mindestens 3 Log-Einheiten. Kleine Moleküle können die Membranen allerdings vollständig passieren und gelangen in das Produktwasser. Die Grenze liegt bei 200 D für NFMembranen bzw. 50 D für RO-Membranen. Das Antiscalant kann nur bei Durchschlag und Undichtigkeiten in das Produktwasser gelangen, aus dem das Trinkwasser zubereitet wird. Unter normalen Bedingungen gelangen lediglich 0,1 % der zugegebenen Menge an Antiscalant in das Trinkwasser. Im Allgemeinen erfolgt eine Integritätsüberwachung der Membranen; dadurch werden eventuelle Risse in der Membran schnell gemeldet. So wird verhindert, dass neben der unzureichenden Aufbereitung des Wassers auch zu viel Antiscalant in das Produktwasser gelangt. Die maximal zu erwartenden Konzentrationen in Trink- oder Warmwasser bei 22 Nummer IENM/BSK- Ministerium für Infrastruktur und Umwelt carry-over werden anhand folgender Daten berechnet: • die laut Rezeptur im Produkt enthaltene Konzentration von (Grund-)Stoffen, einschließlich eventueller Verunreinigungen und gegebenenfalls Restgehalten an Monomeren; • Anwendungsbereich; • die maximale Dosierung; • Molekülmasse der Stoffe aus der Rezeptur, einschließlich Verunreinigungen und gegebenenfalls Rest-Monomeren; • Membrantyp (NF oder RO), und • der prozentuale Anteil an Durchschlag/Undichtigkeiten. 3.3.2. Konditionierungsmittel Konditionierungsmittel werden bei der Zubereitung von Trink- oder Warmwasser eingesetzt, um eine optimale Zusammensetzung des Trinkwassers zu erreichen. Ziel der Zugabe von Konditionierungsmitteln ist es unter anderem, Korrosionserscheinungen und störende Ablagerungen im Verteilungssystem zu begrenzen und dem Verbraucher durch Lieferung von „weichem Wasser” mehr Komfort zu verschaffen. 3.3.2.1. Calciumhydroxid (Ca(OH)2) und Calciumoxid (CaO) Eine Beschreibung von Calciumhydroxid und Calciumoxid findet sich in der NENEN 12518:2014. Calciumhydroxid (gelöschter Kalk oder Kalkhydrat) wird zum Enthärten von hartem Wasser eingesetzt, häufig unter Zuhilfenahme von Kristallisationsreaktoren. Der Stoff wird in fester Form oder als Kalkmilchsuspension angeboten. Calciumoxid (ungelöschter Kalk) wird vor Ort mit Wasser „gelöscht”, wobei eine Suspension aus Calciumhydroxid (Kalkmilch) entsteht. Im Allgemeinen folgt einer Stufe der Wasserenthärtung eine Stufe mit Filtration, um das carry-over der Kalkpartikel abzufangen. Damit werden gleichzeitig die durch das Calciumhydroxid eingeführten Verunreinigungen teilweise entfernt. Bei der Herstellung von Calciumoxid können Mahlhilfsmittel verwendet werden. Der Antragsteller einer Qualitätserklärung hat zu solchen Mitteln die erforderlichen Angaben in Bezug auf Rezeptur, Zusammensetzung und verwendete Menge zu übermitteln. Für die Stoffe in der Rezeptur des Mahlhilfsmittels wird eine MZK festgelegt, wie in Teil A Abschnitt 3 des Common Approach für organische Materialien beschrieben. Anhand einer Berechnung auf der Grundlage eines realistischen Worst-Case-Szenarios wird festgestellt, ob die Konzentration der betreffenden Stoffe in Trink- oder Warmwasser die MZK erfüllt. Die maximale Dosierung beträgt für beide Mittel 135 mg Ca je Liter zu behandelndes Wasser. In Bezug auf Schwermetalle gelten die folgenden Höchstgehalte in mg/kg trockener Substanz, wobei eine möglicherweise erfolgende Entfernung während der weiteren Aufbereitung nicht berücksichtigt wird: Komponente Maximaler Gehalt in mg/kg Ca(OH)2 CaO 23 Nummer IENM/BSK- Ministerium für Infrastruktur und Umwelt Antimon 3 mg/kg 3 mg/kg Arsen 5 mg/kg 5 mg/kg Cadmium 2 mg/kg 2 mg/kg Chrom 20 mg/kg 20 mg/kg Quecksilber 0,3 mg/kg 0,3 mg/kg Blei 10 mg/kg 10 mg/kg Nickel 10 mg/kg 10 mg/kg Selen 3 mg/kg 3 mg/kg Nummer IENM/BSK- Bei der Verwendung von Calciumhydroxid und Calciumoxid kann die Konzentration von Aluminium im Wasser zunehmen. Eine (drohende) Überschreitung des Werts für Aluminium von 30 µg/l ist gemäß Trinkwasserbeschluss der Aufsichtsbehörde zu melden. 3.3.2.2. Natriumcarbonat (Na2CO3) Natriumcarbonat, das für die Behandlung von Wasser für den menschlichen Gebrauch verwendet wird, ist in der NEN-EN 897:2012 beschrieben. Natriumcarbonat (calciniertes Soda (leicht), leichtes Soda) wird zur Wasserenthärtung sowie zur Korrektur des pH-Werts eingesetzt. Natriumcarbonat wird gewonnen, indem Natriumchloridlösung mit Ammoniak und Kohlensäure gesättigt wird. Dadurch wird Natriumbicarbonat gebildet, das niederschlägt. Nach Filtration werden durch Erhitzen Natriumcarbonat, Wasserdampf und Kohlensäure gebildet. Die beiden letztgenannten Komponenten entweichen, und das Natriumcarbonat wird abgekühlt und in Silos gelagert. Die maximale Dosierung beträgt 60 mg Na2CO3 je Liter zu behandelndes Wasser. In Bezug auf Schwermetalle gelten die folgenden Höchstgehalte in mg/kg des Produkts, wobei eine möglicherweise erfolgende Entfernung während der weiteren Aufbereitung nicht berücksichtigt wird: Komponente Maximaler Gehalt in mg/kg Arsen 17 Cadmium 8,5 Chrom 85 Quecksilber 2 Blei 17 Nickel 34 3.3.2.3. Natriumhydroxid (NaOH) Natriumhydroxid, das für die Behandlung von Wasser für den menschlichen Gebrauch eingesetzt wird, ist beschrieben in der NEN-EN 896:2012. Natriumhydroxid wird bei der Wasserenthärtung mithilfe von 24 Ministerium für Infrastruktur und Umwelt Kristallisationsreaktoren verwendet. Darüber hinaus wird es in einer wesentlich geringeren Dosierung an verschiedenen Stellen des Produktionsprozesses zur pHWert-Korrektur eingesetzt. Natriumhydroxid wird im Allgemeinen als wässrige Lösung in einer Konzentration zwischen 20 % und 50 % angeboten. Es wird durch Elektrolyse von Natriumchlorid mithilfe verschiedener Verfahren gewonnen. Dabei handelt es sich um kontinuierliche Prozesse, bei denen es normalerweise nur in sehr geringem Umfang zu Verunreinigungen kommt. Die maximale Dosierung beträgt 130 mg NaOH je Liter zu behandelndes Wasser. In Bezug auf Schwermetalle gelten die folgenden Höchstgehalte in mg/kg des Produkts (als Lösung in Wasser), wobei eine Entfernung während der weiteren Aufbereitung nicht berücksichtigt wird: Komponente Maximaler Gehalt in mg/kg NaOH 50 % NaOH 33 % NaOH 20 % Arsen 4 2,5 1,5 Cadmium 2 1,3 0,8 Chrom 20 13 8 Quecksilber 0,4 0,3 0,15 Blei 4 2,5 1,5 Nickel 8 5 3 3.3.2.4. Salzsäure (HCl) Salzsäure, die für die Behandlung von Wasser für den menschlichen Gebrauch vorgesehen ist, wird in der NEN-EN 939:2009 beschrieben. Salzsäure wird in der Trinkwasserproduktion zu verschiedenen Zwecken eingesetzt, wie beispielsweise zur Entkarbonisierung von Anmachwasser für Kalkmilch sowie zur pH-Wert-Senkung des behandelten Abwassers von Pelletreaktoren und des Speisewassers von Membranfiltrationsanlagen. Sie wird im Allgemeinen als 33%ige oder 36%ige Lösung in Wasser angeboten. Hergestellt wird Salzsäure durch Reaktion von Chlorgas mit Wasserstoff. Im Anschluss wird Wasserstoffchloridgas in demineralisiertem Wasser absorbiert. Die maximale Dosierung beträgt 100 mg HCl je Liter zu behandelndes Wasser. In Bezug auf Schwermetalle gelten die folgenden Höchstgehalte in mg/kg (als Lösung in Wasser), wobei eine Entfernung während der weiteren Aufbereitung nicht berücksichtigt wird: Komponente Maximaler Gehalt in mg/kg HCl (33 %) HCl (36 %) Arsen 3,4 3,7 Cadmium 1,7 1,9 Chrom 17 19 Quecksilber 0,4 0,4 25 Nummer IENM/BSK- Ministerium für Infrastruktur und Umwelt Blei 3,4 3,7 Nickel 6,8 7,4 Nummer IENM/BSK- 3.3.3. Flockungs(hilfs)mittel Als Flockungsmittel werden vor allem anorganische Eisen- und Aluminiumsalze eingesetzt. Bei der Trinkwasserzubereitung werden diese Stoffe zur Flockung und Sedimentation von Oberflächenwasser eingesetzt, um die im Wasser enthaltenen Schwebstoffe einfacher und wirksamer entfernen zu können. Vom zugefügten Flockungsmittel werden 98 % während der Sedimentation entfernt und der Rest während der anschließenden Schnellfiltration. Darüber hinaus werden auch Flockungshilfsmittel eingesetzt, um die Wirkung der Flockungsmittel zu unterstützen. Dabei handelt es sich um Produkte auf der Grundlage von Stärke oder Polyacrylamid. Diese werden immer in Verbindung mit Flockungsmitteln verwendet. Flockungsmittel können aus Abfallprodukten der (chemischen) Industrie mit einem hohen Eisen- oder Aluminiumgehalt hergestellt werden. Im Allgemeinen sind bei diesen Produkten die Gehalte an Schwermetallen und Cyaniden toxikologisch relevant. 3.3.3.1. Flockungsmittel auf der Grundlage von Aluminium Es handelt sich um folgende Mittel: - Aluminiumhydrochlorid; - Aluminiumsulfat; - basifiziertes Aluminiumsulfat; - Polyaluminiumchlorid. Aluminiumchlorid und Aluminiumhydrochlorid werden in der NEN-EN 881:2004 beschrieben, Aluminiumsulfat in der NEN-EN 878:2004. Die chemische Formel der wirksamen Bestandteile lautet: Al2Cl(n)(OH)(m)(SO4)(p)●(q)(H2O). Hier einige Beispiele für eingesetzte Mittel: Formel CAS-Nr. Molekülmasse Al2Cl(OH)5●2-3 H2O 12042-91-0 210,5-228,5 Al2Cl3(OH)3 12445-51-0 211,3 Al2Cl3(OH)2,5(SO4)0,25 39290-78-3 226,9 Al2(SO4)3●14 H2O 17927-65-0 594,3 Al2(SO4)0,55(OH)3Cl1,6 214,5 Flockungsmittel auf der Grundlage von Aluminium gibt es als festen Stoff in Form von Pulver, Körnern oder Klumpen in weißer bis hellbrauner Farbe mit einem Gehalt von bis zu 470 g/kg Aluminiumoxid, das entspricht etwa 250 g/kg Al. In flüssiger Form handelt es sich um eine klare bis leicht trübe zähflüssige, farblose bis hellgelbe Flüssigkeit. Der Gehalt an Aluminiumoxid beträgt hier höchstens 235 g/kg, das entspricht etwa 125 g/kg Al. Die Dichte bei 20 °C liegt zwischen 1,2 und 1,35 kg/dm³. Es gibt zwei verschiedene Zubereitungsverfahren, die von einer Behandlung von 26 Ministerium für Infrastruktur und Umwelt Aluminium(hydr)oxid mit Salzsäure bzw. Schwefelsäure ausgehen. Produkte auf der Grundlage von Polyaluminiumchlorid erhält man durch Behandlung von Aluminiumoxid (eventuell in Verbindung mit Aluminiumsulfat) mit Salzsäure. Produkte auf der Grundlage von Aluminiumsulfat erhält man durch Behandlung von Aluminiumhydroxid mit Schwefelsäure, eventuell ergänzt um eine weitere Reaktion mit Salzsäure in Anwesenheit ausgewählter Kreidearten. Die Dosierung darf 15 mg Aluminium je Liter zu behandelndes Wasser nicht überschreiten. Die Gehalte der nachfolgend genannten Komponenten in der beschriebenen Produktform dürfen dabei die zu den entsprechenden Bestandteilen angegebenen Werte nicht überschreiten: Gehalte (in g/kg) des wirksamen Bestandteils im gelieferten Produkt als Al2O3 83 100 150 170 180 235 470 als Al 44 54 79 90 95 124 248 Komponente mg/kg aluminiumhaltiges Flockungsmittel Antimon 1,5 1,8 2,5 3 3,2 4,1 8,3 Arsen 2,9 3,6 5 6 6,4 8,3 16,5 Cadmium 1,5 1,8 2,5 3 3,2 4,1 8,3 Chrom 15 18 25 30 32 41 83 Cyanide 15 18 25 30 32 41 83 Quecksilber 0,3 0,4 0,5 0,6 0,6 0,8 1,7 Blei 2,9 3,6 5 6 6,4 8,3 16,5 Nickel 6 7,2 10 12 12,8 16,4 33,2 Selen 2,9 3,6 5 6 6,4 8,3 16,5 Wenn die Konzentration von Aluminium im gelieferten Trink- oder Warmwasser 30 µg/l überschreitet, ist dies im Zusammenhang mit einer eventuellen Verwendung des Trink- oder Warmwassers für die Dialyse gemäß den Bestimmungen im Trinkwasserbeschluss zu melden. 3.3.3.2. Eisenaluminiumsulfat Die chemische Bezeichnung der wirksamen Bestandteile lautet: - Al2(SO4)3●14-16 H2O; - Fe2(SO4)3●9 H2O. Die entsprechenden CAS-Nummern lauten: - 61114-26-9; - 10043-01-3 (Al2(SO4)3); - 10028-22-5 (Fe2(SO4)3). 27 Nummer IENM/BSK- Ministerium für Infrastruktur und Umwelt Nummer IENM/BSK- Die Molekülmasse liegt zwischen 617 und 621. Die Granulate sind wie folgt zusammengesetzt: Aluminium (Al3+) 7,2–8,4 % (13,7–15,9 % Al2O3) Aluminium ist enthalten als Al2(SO4)3●14-16 H2O Eisen (Fe3+) 0,7–3,0 % (1,0–4,3 % Fe2O3) Eisen ist enthalten als Fe2(SO4)3●9 H2O Wirksamer Bestandteil (Me3+) 3,2 mol/kg In Wasser nicht lösliche Bestandteile 3% Die maximale Dosierung beträgt 100 mg Eisenaluminiumsulfat je Liter zu behandelndes Wasser. Die Gehalte der nachfolgend genannten Komponenten in der beschriebenen Produktform dürfen dabei die zu den entsprechenden Bestandteilen angegebenen Werte nicht überschreiten: Komponente Maximaler Gehalt in mg/kg Antimon 5 Arsen 10 Cadmium 5 Chrom 50 Quecksilber 1 Blei 10 Nickel 20 Selen 10 Wenn die Konzentration von Aluminium im gelieferten Trinkwasser 30 µg/l überschreitet, ist dies im Zusammenhang mit einer eventuellen Verwendung des Trink- oder Warmwassers für die Dialyse gemäß den Bestimmungen im Trinkwasserbeschluss der Aufsichtsbehörde zu melden. 3.3.3.3. Eisen(III)-Chlorid Eisen(III)-chlorid (FeCl3) wird in der NEN-EN 888:2004 beschrieben. Das Produkt entsteht bei einer Reaktion von Eisen oder Eisen(III)-oxid mit Chlor oder einer Reaktion von Eisen(III)-oxid mit Salzsäure. Es kann auch durch Behandlung von Eisen(schrott) mit Salzsäure hergestellt werden, wobei Eisen(II)chlorid gebildet wird, das dann mit Chlor zu Eisen(III)-chlorid oxidiert wird. Eisen(III)-chlorid wird im Allgemeinen als 40 %-ige Lösung in Wasser angeboten. Bei der Herstellung aus Eisenschrott wird der Schrott häufig mithilfe von Mitteln vorbehandelt, die organische Amine enthalten. Der Antragsteller einer Qualitätserklärung hat zu solchen Mitteln die erforderlichen Angaben in Bezug auf 28 Ministerium für Infrastruktur und Umwelt Rezeptur, Zusammensetzung und verwendete Menge zu übermitteln. Für die Stoffe in der Rezeptur des betreffenden Mittels wird eine MZK festgelegt, wie in Teil A Abschnitt 3 des Common Approach für organische Materialien beschrieben. Anhand einer Risikoermittlung auf der Grundlage eines realistischen Worst-CaseSzenarios wird festgestellt, ob die Konzentration der betreffenden Stoffe in Trinkoder Warmwasser die MZK nicht überschreitet. Die maximale Dosierung von Eisenchlorid beträgt 50 mg Fe je Liter zu behandelndes Wasser. In Bezug auf Schwermetalle und Cyanide gelten die folgenden Höchstgehalte in mg/kg Eisen(III)-chlorid-Lösung (40 %): Komponente Maximaler Gehalt in mg/kg Antimon 1,5 Arsen 2,6 Cadmium 1,5 Chrom 70 Quecksilber 0,3 Nickel 70 Selen 3 3.3.3.4. Eisen(III)-chloridsulfat Eisen(III)-chloridsulfat (FeClSO4) wird in der NEN-EN 891:2004 beschrieben. Das Produkt entsteht bei einer Reaktion von Eisen(III)-sulfat mit Chlorgas. Es wird im Allgemeinen als 40 %-ige Lösung in Wasser angeboten. Die maximale Dosierung von Eisenchloridsulfat beträgt 50 mg Fe je Liter zu behandelndes Wasser. In Bezug auf Schwermetalle und Cyanide gelten die folgenden Höchstgehalte in mg/kg Eisen(III)-chloridsulfat-Lösung (40 %): Komponente Maximaler Gehalt in mg/kg Antimon 1,5 Arsen 2,6 Cadmium 1,5 Chrom 70 Quecksilber 0,3 Blei 2,6 Nickel 70 Selen 3 3.3.3.5. Eisen(II)-Sulfat Eisen(II)-sulfat wird in der NEN-EN 889:2004 beschrieben. 29 Nummer IENM/BSK- Ministerium für Infrastruktur und Umwelt Beim Produkt handelt es sich um Eisen(II)-sulfat-Heptahydrat (FeSO4.7H2O), das in kristalliner Form angeboten wird. Es wird hergestellt durch Beizen von Stahl mit Schwefelsäure oder durch eine Reaktion eines Eisentitanerz-Eisen-Gemischs mit Schwefelsäure und Wasser. Die maximale Dosierung von Eisen(II)-sulfat beträgt 50 mg Fe je Liter zu behandelndes Wasser. In Bezug auf Schwermetalle gelten die folgenden Höchstgehalte in mg/kg Eisen(II)-sulfat-Kristalle: Komponente Maximaler Gehalt in mg/kg Antimon 2 Arsen 4 Cadmium 2 Chrom 70 Quecksilber 0,4 Blei 4 Nickel 70 Selen 4 3.3.4 Wärmeübertragungsmedien und Korrosionsinhibitoren Wärmeübertragungsmedien und Korrosionsinhibitoren sind Mittel, die ausschließlich in Trink- oder Warmwasseranlagen oder deren Komponenten, wie beispielsweise Heizungsanlagen, Zentralheizungen und Kombigeräten, eingesetzt werden. Bei doppelwandigen Systemen beschränkt sich die Beurteilung auf das Zwischenmedium, also das Medium, das sich zwischen den Wänden befindet, die das primäre, Wärme übertragende Medium und das sekundäre Medium (das zu erhitzende Trinkwasser) voneinander trennen. Bei einwandigen Systemen muss das primäre Medium beurteilt werden. Das Mittel ist zulässig, wenn gemäß den Beurteilungsmethoden des Common Approach für organische Materialien (Teil A Abschnitte 3, 4 und 5) keine negativen Auswirkungen auf die Gesundheit der Verbraucher zu erwarten sind. 3.3.5 Andere Chemikalien 3.3.5.1 Kaliumpermanganat Als Grundlage für die Beurteilung von Kaliumpermanganat (KMnO4), das für die Behandlung von Wasser für den menschlichen Gebrauch verwendet wird, gilt NENEN 12672:2008 (en). Kaliumpermanganat ist ein sehr starkes Oxidationsmittel, das zur Beeinflussung von Geruch und Geschmack, das Entfernen von Algen und Mikroorganismen, das Entfernen von Eisen (Fe) und Mangan (Mn) durch Oxidation zu nicht löslichen Oxiden und zur Regenerierung von Filtermaterialien eingesetzt wird. Die maximale Dosierung beträgt 10 mg KMnO4 je Liter zu behandelndes Wasser. 30 Nummer IENM/BSK- Ministerium für Infrastruktur und Umwelt In Bezug auf Schwermetalle gelten die folgenden Höchstgehalte in mg/kg des Produkts, wobei eine möglicherweise erfolgende Entfernung während der weiteren Aufbereitung nicht berücksichtigt wird: Komponente Antimon Arsen Cadmium Chrom Quecksilber Blei Nickel Selen Maximaler Gehalt in mg/kg 50 100 50 500 10 100 200 100 3.4. Gase Bei der Trinkwasserbereitung in den Niederlanden werden Kohlendioxid (CO2) und Sauerstoff (O2) verwendet. Kohlendioxid wird für pH-Wert-Veränderungen oder zur Verringerung der Übersättigung des Wassers nach dem Enthärten verwendet, wie beispielsweise nach dem Einsatz von Membranfiltration. Sauerstoff wird in begrenztem Umfang zur Erhöhung des Sauerstoffgehalts eingesetzt und dient auch als Prozessgas für die Ozonierung von Trinkwasser. Beide Gase werden dem Wasser ständig zugegeben. 3.4.1. Kohlendioxid Als Grundlage für die Beurteilung von Kohlendioxid dient die Norm NENEN 936:2013. Je nach verwendeter Fertigungsmethode sind ergänzende Angaben bezüglich des Umfangs der Anwesenheit der relevanten Verunreinigungen, die in Tabelle 2 von Anhang B des EIGA(European Industrial Gases Association)-Dokuments IGC Doc 70/08/E angegeben sind, zu übermitteln. 3.4.2. Sauerstoff Das Produkt muss die in NEN-EN 12876:2009 genannte Reinheitsanforderung für „Grade A” erfüllen. 3.4.3. Beurteilung Anhand der übermittelten Angaben zu Unreinheiten und maximaler Dosierung des Produkts werden die (maximal) zu erwartenden Konzentrationen der betreffenden Stoffe in Trink- oder Warmwasser berechnet. Unreinheiten werden häufig in ppmv (Teile je Millionen, nach Volumen) angegeben. Anhand der idealen Gasgleichung und auf der Grundlage der maximalen Dosierung werden die Gehalte der betreffenden Stoffe im Gas umgerechnet in die (maximal) zu erwartende Konzentration in Trink- oder Warmwasser. 3.5. Reinigungsmittel Reinigungsmittel, außer Biozide gemäß der Biozid-Verordnung (EU 1107/2012), sind gemäß den Artikeln 6 bis 9 der Verordnung zu untersuchen und zu beurteilen. Danach kann gemäß den Artikeln 13 und 14 der Verordnung eine anerkannte Qualitätserklärung ausgestellt werden. Für eine Beurteilung können die maximal zu erwartenden Konzentrationen in 31 Nummer IENM/BSK- Ministerium für Infrastruktur und Umwelt Trink- oder Warmwasser anhand folgender Angaben berechnet werden: • die laut Rezeptur im Produkt enthaltene Konzentration von Stoffen, einschließlich Verunreinigungen; • die maximale Dosierung; • der Restgehalt im Trinkwasser nach dem Spülvorgang, sofern eine vollständige Entfernung des Mittels nicht möglich ist. Sollten Zweifel in Bezug auf die desinfizierende Wirkung eines Reinigungsmittels bestehen, hat sich das Institut für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln und Bioziden (College Toelating Gewasbeschermingsmiddelen en Biociden, CTGB) gegenüber dem Antragsteller einer Qualitätserklärung diesbezüglich eindeutig zu äußern. 3.6. Desinfektionsmittel Desinfektionsmittel werden für die Desinfektion von Komponenten von Trink- oder Warmwasseranlagen, wie beispielsweise Speicher- und Verteilungssysteme und deren Komponenten, eingesetzt. Außerdem werden sie zur Regenerierung von Brunnen für Trink- oder Warmwasser verwendet. Beim Einsatz in Speicher- und Verteilungssystemen sowie Trink- oder Warmwasseranlagen werden die betreffenden Komponenten von der Lieferung von Trink- oder Warmwasser abgetrennt. Nach Einsatz der Mittel müssen die behandelten Flächen mit Trink- oder Warmwasser nachgespült werden. Für Desinfektionsmittel, die eigens für den Bereich Trink- oder Warmwasser vorgesehen sind, ist eine Zulassung durch das Institut für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln und Bioziden (CTGB) aufgrund des Gesetzes über Pflanzenschutzmittel und Biozide erforderlich (siehe auch Artikel 1 der Verordnung). Für Mittel, die vom CTGB beurteilt und zugelassen wurden, ist dann gemäß Artikel 18 der Verordnung eine anerkannte Qualitätserklärung auszustellen. 3.6.1 Natriumhypochlorit Als Grundlage für die Beurteilung von Natriumhypochlorit (NaOCl, Chlorbleichlauge), das für die Behandlung von Wasser für den menschlichen Gebrauch verwendet wird, gilt NEN-EN 901:2013. Natriumhypochlorit (NaOCl, Chlorbleichlauge) wird zur Desinfektion von Trinkwasseranlagen – wobei die Anlagen aus der Produktion genommen werden – eingesetzt und kann bei Unfällen dem Trinkwasser zugesetzt werden. Die maximale Dosierung beträgt 32 mg Natriumhypochlorit je Liter zu behandelndes Wasser. Bei der maximalen Dosierung von 32 mg NaOCl/l dürfen die Gehalte der nachfolgend aufgeführten Parameter die bei den betreffenden Bestandteilen angegebenen Werte nicht überschreiten: Komponente Antimon Arsen Cadmium Chrom Quecksilber Blei Nickel Maximaler Gehalt in mg/kg 15 30 15 150 3 30 60 32 Nummer IENM/BSK- Ministerium für Infrastruktur und Umwelt Selen Bromat Chlorat 30 30 Nummer IENM/BSK- KAnhang B. – Positivlisten lautet künftig: Anhang B. – Positivlisten (Anhang zur Verordnung über Materialien und Chemikalien für die Trink- und Warmwasserversorgung) 1. Positivlisten für Kunststoffe, Elastomere und Kautschukprodukte 1.1 Kunststoffe Für die Beurteilung von Kunststoffen gilt der Common Approach für organische Materialien. 1.2 Elastomere und Kautschukprodukte Für die Beurteilung von Elastomeren und Kautschukprodukte gelten, unter Berücksichtigung der in Abschnitt 3.3 von Teil A des Common Approach für organische Materialien angegebenen Umrechnungsmethode für den spezifischen Migrationsgrenzwert zur maximal zulässigen Konzentration, Kapitel III der Verordnung über Verpackungen und Gebrauchsartikel im Rahmen des Warenkontrollgesetzes (Warenwetregeling verpakkingen en gebruiksartikelen, WVG) vom 14. März 2014 mit dem Aktenzeichen 328583-117560-VGP und Teil B des Common Approach für organische Materialien. 1.3 Zusätzliche Anforderungen und Beschreibungen 1.3.1 Die TOC-Abgabe (Total Organic Carbon) von Produkten, die mit Trink- oder Warmwasser in Berührung kommen können, darf unter normalerweise zu erwartenden Nutzungsbedingungen multipliziert mit dem geltenden, in Abschnitt 5 von Teil A des Common Approach für organische Materialien genannten Umrechnungsfaktor 2 mg/l Trink- oder Warmwasser nicht überschreiten. 1.3.2 Für einen gilt keine MZK, wenn der Stoff eine organische Verbindung ist und die MZK größer ist als 2,0 mg/l – das ist der Grenzwert für den Parameter TOC. 1.3.3 Für die folgenden Gruppen von Verbindungen, ausgenommen Stoffe, die mit einem eigenen Eintrag in den unter 1.1 und 1.2 genannten Liste aufgeführt sind, gilt MZK(T) = 0,1 µg/l: -Sekundäre und tertiäre aliphatische Amine; -Aromatische Amine; -Phenolische Verbindungen (als Phenol); -Nitrosamine; -Peroxide (sowohl organische als auch anorganische Peroxide); -Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe. 1.3.4 Für Aluminiumverbindungen gilt, dass die erwartete Konzentration von Aluminium in Trink- oder Warmwasser, hergeleitet aus der gemessenen Migration und dem geltenden, in Abschnitt 5 von Teil A des Common Approach für organische Materialien genannten Umrechnungsfaktor oder ermittelt anhand einer theoretischen Berechnung, 30 µg/l nicht überschreiten darf. 33 Ministerium für Infrastruktur und Umwelt Nummer IENM/BSK- 1.3.5 Der Anteil an mit Toluol extrahierbaren Stoffen in Elastomeren und Kautschuk darf 0,15 % nicht überschreiten. 1.3.6 Für die Beurteilung von Elastomeren und Kautschukprodukte gelten die Unterabschnitte 3.1, 3.2 und 3.4 von Abschnitt 3 Einteilung von Kautschukprodukten in Kategorien von Kapitel III der Verordnung über Verpackungen und Gebrauchsartikel im Rahmen des Warenkontrollgesetzes (WVG) nicht. 1.3.7 Kategorie II im Sinne von Unterabschnitt 3.3 von Abschnitt 3 Einteilung von Kautschukprodukten in Kategorien von Kapitel III der WVG bezieht sich auf die Kautschukprodukte, die zum Transport und zur Speicherung von Trink- und Warmwasser eingesetzt werden, Kategorie III bezieht sich auf Kautschukprodukte für Dichtungszwecke. 1.3.8 Die Unterabschnitte 5.1 bis 5.6 und Unterabschnitt 5.1 von Abschnitt 5 Anforderungen an das Enderzeugnis von Kapitel III des WVG gelten nicht für Kautschukprodukte, die mit Trink- und Warmwasser in Berührung kommen. 1.3.9 In Kunststoffleitungen werden entsprechend der Vereinbarung mit der Kunststoffindustrie seit dem 1. Januar 2015 keine bleihaltigen Stabilisatoren mehr verwendet. 2. Farbstoffe und Pigmente 2.1. Anforderungen an Farbstoffe und Pigmente Bei Extraktion mit 0,1 N Salzsäure dürfen aus dem Farbstoff oder dem Pigment die folgenden Elemente höchstens bis zur angegebenen Menge, berechnet auf Farbstoff oder Pigment, gelöst werden: Komponente Höchstmenge Antimon 0,2 % Arsen 0,01 % Barium 0,01 % Cadmium 0,1 % Chrom 0,1 % Quecksilber 0,005 % Blei 0,01 % Selen 0,01 % Bei Extraktion mit 2 N ethanolischer Salzsäure dürfen aus dem Farbstoff oder dem Pigment höchstens 0,05 % aromatische Amine, berechnet auf Farbstoff oder Pigment, gelöst werden. 34 Ministerium für Infrastruktur und Umwelt 2.2. Anforderungen an das eingefärbte Enderzeugnis Die Migration von Bestandteilen von Farbstoffen und Pigmenten in einem Endprodukt, das in Berührung mit Trink- oder Warmwasser kommt, ermittelt anhand der in Anhang C und Teil A des Common Approach für organische Materialien genannten einschlägigen Analyse- und Beurteilungsmethoden, darf den nachfolgend zum betreffenden Bestandteil angegebenen Wert in µg/l nicht überschreiten: Komponente Maximale Konzentration im Migrationswasser (µg/l) Aromatische Amine 0,1 Antimon 0,5 Arsen 1 Barium 50 Cadmium 0,5 Chrom 5 Kobalt 2,5 Quecksilber 0,1 Blei 1 Mangan 5 Nickel 2 Selen 1 Nummer IENM/BSK- 2.3. Zugelassene Farbstoffe und Pigmente C.I. Generische Bezeichnung C.I. Nummer Chemische Bezeichnung oder CAS-Nummer Trivialname C.I. Fluorescent Brightener 184:1 – 2,5-Bis(5-tert.butyl-2benzoxazolyl)-thiophen 7128-64-5 C.I. Fluorescent Brightener 236 – 7-(2H-Naphthol[1,2d]triazol-2-yl)-3phenylcoumarin 3333-62-8 C.I. Food Blue 2 42090 Triphenylmethan 3844-45-9 C.I. Food Yellow 4 19140 Tartrazin (E102) 1934-21-0 C.I. Pigment Black 11 77499 Eisenoxidschwarz 12227-89-3 1317-61-9 C.I. Pigment Black 28 77428 Kupferchromit 68186-91-4 C.I. Pigment Black 33 77537 Eisenmangantrioxid 12062-81-6 35 Ministerium für Infrastruktur und Umwelt C.I. Pigment Black 7 77266 Kohlenstoffschwarz 1333-86-4 C.I. Pigment Blue 15 74160 Phthalocyaninblau (einschl. 15:1, 15:2, 15:3, 15:4) 147-14-8 C.I. Pigment Blue 28 77346 Cobaltaluminat 1345-16-0 C.I. Pigment Blue 29 77007 Ultramarinblau 57455-37-5 C.I. Pigment Blue 36 77343 Kobaltchromit 68187-11-1 C.I. Pigment Blue 74 77366 Kobaltzinksilikat 68412-74-8 C.I. Pigment Brown 11 77495 Magnesiumferrit 12068-86-9 C.I. Pigment Brown 24 77310 Chromantimontitanat 68186-90-3 C.I. Pigment Brown 29 77500 Chromeisenoxid 12737-27-8 C.I. Pigment Green 17 77288 Chrom(III)-oxid 1308-38-9 C.I. Pigment Green 7 74260 Phthalocyaningrün 1328-53-6 C.I. Pigment Orange 13 21110 Diazo 3520-72-7 C.I. Pigment Red 101 77491 Eisen(III)-oxid 1309-37-1 C.I. Pigment Red 104 77605 Bleichromat/Molybdat/Sulfat 12656-85-8 C.I. Pigment Red 178 – Perylenrot 3049-71-6 C.I. Pigment Red 214 – Condensation Azo 60618-31-3 82643-43-4 C.I. Pigment Red 242 20067 Disazo Condensation 52238-92-3 C.I. Pigment Red 247 15915 Monoazo 43035-18-3 C.I. Pigment Red 38 21120 Diazo 6358-87-8 C.I. Pigment Red 57:1 (D & C Red 7) 15850:1 Monoazo 5281-04-9 C.I. Pigment Violet 15 77007 Ultramarinviolett 12769-96-9 C.I. Pigment Violet 23 51319 Oxazin 6358-30-1 C.I. Pigment White 18 77220 Kohlensäure, Calciumsalz 471-34-1 C.I. Pigment White 21 77120 Bariumsulfat 7727-43-7 C.I. Pigment White 26 77718 Magnesiumsilicat (Talk) 14807-96-6 C.I. Pigment White 4 77947 Zinkoxid 1314-13-2 C.I. Pigment White 5 77115 Lithopon (Mitfällen von Bariumsulfat und Zinksulfid) 1345-05-7 C.I. Pigment White 6 77891 Titanoxid 13463-67-7 1317-80-2) Nummer IENM/BSK- 36 Ministerium für Infrastruktur und Umwelt C.I. Pigment White 7 77975 Zinksulfid 1314-98-3 C.I. Pigment Yellow 110 56280 Aminoketon 5590-18-1 C.I. Pigment Yellow 119 77496 Zinkferrit 68187-51-9 C.I. Pigment Yellow 191 18795 Monoazo 129423-54-7 C.I. Pigment Yellow 53 77788 Nickel-Antimon-Titanat 8007-18-9 C.I. Pigment Yellow 65 11740 Monoazo 6528-34-3 C.I. Solvent Black 7 50415:1 Azin 8005-02-5 C.I. Solvent Violet 13 60725 Anthrachinon 81-48-1 D & C Red Nr. 7 15850:1 Monoazo 9.4.5281 Eisenoxid 1332-37-2 Nummer IENM/BSK- L Anhang C – Untersuchungsmethoden wird wie folgt geändert: 1. In Kapitel 1 Abschnitt 1.2.1 zweiter Satz wird „Leitungssysteme” ersetzt durch: Trinkwassersysteme. 2. Kapitel 2. Bestimmungsmethoden wird wie folgt geändert: a. Abschnitt 2.1 wird wie folgt geändert: 1. Im ersten Textblock wird „Artikel 19 Absatz 3,” ersetzt durch: Artikel 6 Absatz 9. 2. Die Vorschriften 2.1.1 und 2.1.2 lauten fortan: 2.1.1. Geruch und Geschmack Die quantitative Bestimmung von Geruch und Geschmack des Migrationswassers, das man anhand der in den Abschnitten 1.2.1 bis 1.2.6 genannten Tests erhält, erfolgt gemäß einer der Methoden, die in der Norm NEN-EN 1622:2006 beschrieben sind. Der Verdünnungsfaktor des Migrationswassers ist 8. Die Beurteilung erfolgt durch ein gewähltes Panel, bestehend aus mindestens 5 Mitgliedern, die in ihrer Entscheidung frei sind. 2.1.2. Farbe Die quantitative Bestimmung der Farbe des Migrationswassers, das man anhand der in den Abschnitten 1.2.1 bis 1.2.6 genannten Tests erhält, erfolgt gemäß Methode C, beschrieben in der Norm NEN-EN-ISO 7887: 2012. Der Grenzwert liegt bei 10 mg/l Pt in Trink- oder Warmwasser. 3. Am Ende von Vorschrift 2.1.3. wird folgender Satz eingefügt: 37 Ministerium für Infrastruktur und Umwelt Der Grenzwert für den Trübungsgrad liegt bei 1 FTE in Trink- oder Warmwasser. Nummer IENM/BSK- b. Abschnitt 2.2 lautet künftig: 2.2. Bestimmungsmethode zur Feststellung des Nachwachsens (mikrobiologischer Test) Zur Feststellung des Nachwachsens dient die Norm NEN-EN 16421:2014. In NENEN 16421:2014 sind die Prüfverfahren Biomass Production Potential (BPP), Biofilm Volume (VM) und Mean Dissolved Oxygen Depletion (MDOD) beschrieben. Für BPP gilt ein Beurteilungskriterium von 1000 pg ATP/cm2. Wenn die beim Prüfverfahren für VM und MDOD gehandhabten Beurteilungskriterien ein Schutzniveau bieten, das mit dem Beurteilungskriterium für BPP gleichwertig ist, können die mit dem Prüfverfahren für VM oder MDOD ermittelten Prüfergebnisse verwendet werden. Für VM betrifft dies das Beurteilungskriterium von 0,05 ± 0,02 ml Schleimvolumen /800 cm2. Für Elastomere, die als Dichtmaterial in Berührung mit Trinkwasser eingesetzt werden, wurde noch kein BPP-Kriterium festgelegt. Vorläufig gelten hierfür die Beurteilungskriterien für VM von 0,12 ± 0,03 ml Schleimvolumen /800 cm2 und 0,20 ± 0,03 ml Schleimvolumen /800 cm2 für Dichtmaterialien mit einer großen bzw. kleinen Kontaktfläche mit Trinkwasser. c. In Abschnitt 2.3 lautet die Überschrift von Vorschrift 2.3.1 künftig: TOC. d. Am Ende wird ein Abschnitt mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: 2.4 Bestimmungsmethoden zur Feststellung des Kohlenstoffgehalts der Innenoberfläche von Kupferrohren und Fittings Die quantitative Bestimmung des Kohlenstoffgehalts an der Innenoberfläche von Kupferrohren und Fittings erfolgt anhand der in NEN-EN 723:2009 beschriebenen „Total Carbon”-Methode. 3. Kapitel 3 wird wie folgt geändert: a. Im ersten Textblock wird „Kapitel 4 von Anhang D” ersetzt durch: Kapitel 4 von Anhang C. b. Die Tabelle mit (Migrations-)Tests und Bestimmungsmethoden zur Ermittlung der organoleptischen Aspekte von Produkten, die mit Trink- oder Warmwasser in Berührung kommen, entfällt. 4. Nach Kapitel 3 wird ein Kapitel mit folgendem Wortlaut eingefügt: 4. Berechnung der erwarteten Konzentration eines Stoffes in Trink- oder Warmwasser Wenn für einen Stoff nicht die korrekten Toxizitätsdaten gemäß Kapitel 1 dieses Anhangs vorgelegt werden können und wenn auf eine Verwendung dieses Stoffes gemäß Artikel 7 der Verordnung nicht verzichtet werden kann, kann die Zulässigkeit des Stoffes anhand von Angaben beurteilt werden, die aus theoretischen Berechnungen stammen. Dabei gelten folgende Kriterien und Annahmen: 38 Ministerium für Infrastruktur und Umwelt • Die Konzentration eines genotoxischen Stoffes in Trink- oder Warmwasser oder eines Stoffes, dessen genotoxisches Potenzial nicht (ausreichend) untersucht worden ist, darf nach 10 Tage langer Nutzung des Produkts, in dem der Stoff enthalten ist, 0,1 µg/l nicht überschreiten; • Wenn für einen Stoff hinreichend nachgewiesen wurde, dass dieser nicht genotoxisch wirkt, darf dessen Konzentration im Trink- oder Warmwasser nach 10 Tage langer Nutzung des Produkts, in dem der Stoff enthalten ist, 2,5 µg/l nicht überschreiten; • Den Berechnungen zur erwarteten (End-)Konzentration im Trink- oder Warmwasser müssen unter anderem folgende Angaben zugrunde liegen: - der vom Hersteller oder Lieferanten angegebene Restgehalt des Stoffes im Endprodukt; - der relevante Diffusionskoeffizient; - die in Abschnitt 3 genannten Umrechnungsfaktoren; - der Verwendungszweck des Endprodukts; - die Nutzungsdauer des Endprodukts, in dem der betreffende Stoff enthalten ist; - eine lineare Abnahme der Konzentration (Migration) des Stoffes im Trink- oder Warmwasser; - das Verhalten des Stoffes in einer wässrigen Umgebung. M Die Anhänge D und E werden gestrichen. ARTIKEL II Die vorliegende Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. Die vorliegende Verordnung und ihre Begründung werden im Staatsanzeiger veröffentlicht. DIE MINISTERIN FÜR INFRASTRUKTUR UND UMWELT, Frau Drs. M.H. Schultz van Haegen 39 Nummer IENM/BSK- Ministerium für Infrastruktur und Umwelt Begründung Nummer IENM/BSK- Allgemeines 1. Einleitung Die vorliegende Änderungsverordnung bezieht sich auf eine Aktualisierung der Verordnung über Materialien und Chemikalien für die Trink- und Warmwasserversorgung (im Folgenden: die Verordnung), die 2011 in Kraft getreten ist. Die Verordnung setzt, ebenso wie ihr Vorgänger aus dem Jahr 2003, Artikel 10 der Richtlinie 98/83/EG des Rates der Europäischen Union vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. EG L 330; im Folgenden: die Trinkwasserrichtlinie) um. Die Aktualisierung wurde bereits in der Vorlage Trinkwasser2 angekündigt, in der die Regierungspolitik zur Gewährleistung einer nachhaltigen Trinkwasserversorgung beschrieben ist. Aufbau und Wirkung der Verordnung bleiben unverändert. 2. Anlass und Hintergrund 2.1 Aktualisierung mit Blick auf eine genauere Regelung der Abschnitte der Verordnung Im Jahr 2011 waren einige Themen noch in Vorbereitung. Das gilt beispielsweise für zementgebundene Produkte und Anforderungen für mikrobiellen Bewuchs. Einige dieser Themen wurden inzwischen abgeschlossen und die Ergebnisse sind in die vorliegende Änderungsverordnung eingeflossen. Diese Änderungen folgen der Empfehlung des aufgrund der Verordnung früher bereits eingesetzten Sachverständigenausschusses (in Folgenden: der Ausschuss). Die Änderungen folgen ebenfalls den innerhalb des Kooperationsverbands einiger europäischer Mitgliedstaaten, bekannt unter dem Namen 4/5 MS3, getroffenen Absprachen. Die durch die Kooperation erzielte Harmonisierung der Untersuchungsmethoden, Beurteilungsmethodik und Kriterien erleichtert die gegenseitige Anerkennung von Produkten, die mit Trinkwasser in Berührung kommen, zwischen diesen kooperierenden Mitgliedstaaten. 2.2 Aktualisierung mit Blick auf europäische Entwicklungen Neben der Notwendigkeit einer Aktualisierung im Zusammenhang mit der Ausführungspraxis ist die Aktualisierung auch für den Anschluss an europäische Entwicklungen wie die Bauproduktverordnung notwendig. Bei der Entwicklung harmonisierter Produktnormen (im Folgenden hEN) für Produkte, die mit Trinkwasser in Berührung kommen, werden ausschließlich notifizierte Rechtsvorschriften von Mitgliedstaaten berücksichtigt. Dadurch entspricht die Aktualisierung der Regierungspolitik4, die auf die Gewährleistung des Schutzniveaus abzielt, das von den Niederlanden bei der Entwicklung europäischer Produktnormen angewandt wird. Die Verweise auf europäische unterstützende Prüfverfahren, die vom Europäischen Komitee für Normung (im Folgenden: CEN) im Auftrag der Europäischen Wasserpolitik (Parlamentsdrucksachen II 2013/14, 27 625, Nr. 316). Vorlage Trinkwasser – Sauberes Wasser jetzt und in Zukunft. 3 MS steht für Mitgliedstaaten. Es handelt sich dabei um das Vereinigte Königreich, Deutschland, Frankreich, die Niederlande und Portugal als Mitgliedschaftsanwärter. Siehe auch www.umweltbundesamt.de/en/topics/water/drinking-water/distributing-drinkingwater/approval-harmonization-4ms-initiative. 4 Wasserpolitik (Parlamentsdrucksachen II 2013/14, 27 625, Nr. 316). Vorlage Trinkwasser – Sauberes Wasser jetzt und in Zukunft. 2 40 Ministerium für Infrastruktur und Umwelt Kommission entwickelt wurden, wurden aktualisiert. Diese Prüfverfahren werden von zertifizierenden Stellen (im Folgenden: CI) angewandt, was die gegenseitige Anerkennung von Prüfergebnissen zwischen Laboratorien und CI ermöglicht. 3. Wesentliche Inhalte der Änderungen Die vorliegende Änderungsverordnung bringt als Folge der oben genannten Entwicklungen im Großen und Ganzen die folgenden Änderungen mit sich: 3.1 Beurteilungsmethodik In der Verordnung und den Anhängen wird zur Beurteilung von Kunststoffen und Kautschukprodukten jetzt direkt auf das gemeinsame Beurteilungssystem bzw. den Common Approach für organische Materialien verwiesen. Dieser wird mittels öffentlicher Auslegung und Internetpublikation in niederländischer Sprache veröffentlicht, ist jedoch über die 4/5MS-Website auch in englischer Sprache einsehbar: http://www.umweltbundesamt.de/en/topics/water/drinkingwater/distributing-drinking-water/approval-harmonization-4ms-initiative. Der Common Approach für organische Materialien besteht aus einem Teil A und einem Teil B. Teil A bezieht sich auf die Beurteilungsmethodik für das Erstellen und Pflegen der Positivliste und Teil B bezieht sich auf die Beurteilungsmethodik für Produkte aufgrund von Umrechnungsfaktoren. Der Common Approach verweist auf die Verordnung (EU) Nr. 10/2011, also auf die zum Common Approach gehörende Combined List und Core List. Die Combined List setzt sich aus Stoffen zusammen, die in den Niederlanden, Deutschland, Frankreich und dem Vereinigten Königreich zur Herstellung von Kunststoffen zugelassen sind, die jedoch nicht in die Verordnung (EU) Nr. 10/2011 aufgenommen wurden. Die Core List enthält Stoffe, die anhand des Common Approach beurteilt wurden. Die Listen sind nicht statisch und können bei neuen Beurteilungen angepasst werden. Gegenüber der ursprünglichen Verordnung wurden die Stofflisten erweitert. In der Verordnung und den Anhängen wird zur Beurteilung metallischer Materialien jetzt direkt auf den durch 4/5MS erstellten Common Approach für metallische Materialien verwiesen. Der Common Approach für metallische Materialien besteht aus einem Teil A und einem Teil B. Teil A bezieht sich auf die Beurteilungsmethodik für das Erstellen und Pflegen der Komponentenliste und Teil B bezieht sich auf die Komponentenliste selbst. Die Komponentenliste ist nicht statisch und kann bei neuen Beurteilungen angepasst werden. Gegenüber der ursprünglichen Verordnung wurde die Komponentenliste erweitert. Für zementgebundene Produkte wird auf den Common Approach für zementgebundene Produkte verwiesen. Zunächst galten in den Niederlanden zwei Zementsorten als geeignet für den Einsatz in Berührung mit Trinkwasser. Auf Basis des Common Approach können mehrere Zementsorten, einschließlich der anorganischen Zusätze, der Zuschlagstoffe wie Sand und Kies sowie weiterer Mittel zum Erreichen eines angemessenen Endprodukts, beurteilt werden. Bei Folien wird in Anhang A zwischen Produkten, die direkt mit Trinkwasser in Berührung kommen können, wie bei Trinkwasser-Notversorgungen, und Produkten, die zum Schutz der Umwelt eingesetzt werden, insbesondere zum Schutz von Boden und Grundwasser vor bedrohenden Stoffen. Bei letzteren handelt es sich um die so genannten Geomembranen. Geomembranen müssen nicht auf organoleptische Aspekte oder auf die Möglichkeit des Nachwachsens untersucht werden. 41 Nummer IENM/BSK- Ministerium für Infrastruktur und Umwelt Für mehrschichtige Rohre mit einer Trennschicht aus Aluminium ist in Anhang A aufgenommen, dass bei einer geschweißten Aluminiumschicht für die äußere Klebeschicht und die Außenschicht keine Aufschlüsselung der Grund- und Hilfsstoffe vorgelegt werden muss. Die Beurteilung erfolgt in diesem Fall ausschließlich anhand der Innenschicht sowie der ersten Klebeschicht. Nummer IENM/BSK- Für Wärmeübertragungsmedien und Korrosionsinhibitoren wurde aufgenommen, dass sich bei doppelwandigen Systemen die Beurteilung auf das Zwischenmedium beschränkt, also das Medium, das sich zwischen den Wänden befindet, die das primäre, Wärme übertragende Medium und das sekundäre Medium (das zu erhitzende Trinkwasser) voneinander trennen. Bei einwandigen Systemen muss das primäre Medium beurteilt werden. Für Trinkwasserchemikalien ist in Anhang A festgelegt, dass als Grundlage für die Beurteilung dieser Produkte die Prüfverfahren gelten, die im CEN-Zusammenhang erstellt wurden (EN 878 bis EN 15041). Für einzelne Trinkwasserchemikalien gilt nunmehr die neueste Fassung der zugehörigen EN. Für die medizinische Beurteilung gilt Kapitel 4 der betreffenden Prüfverfahren. Hierbei ist, abhängig vom Verwendungszweck des Endprodukts, zu prüfen, ob von den Reinheitsanforderungen oder den maximal zulässigen Konzentrationen im Elutionstest gemäß EN 12902 auszugehen ist. In der Verordnung ist festgelegt, dass, abweichend von EN 12902:2004 nach dem Backwash nicht zweimal, sondern neunmal innerhalb von 10 Minuten mit einem Bettvolumen Extraktionswasser gespült werden muss, um eine engere Anlehnung an die Praxisbedingungen zu erreichen. Das zehnte Bettvolumen Extraktionswasser, das anschließend hinzugefügt wird und 30 Minuten lang in der Säule stehen bleibt, dient zur Analyse der relevanten Parameter. Chemikalien werden im Allgemeinen nicht auf organoleptische Aspekte geprüft. Dennoch gilt weiterhin die Anforderung, dass Chemikalien die organoleptische Qualität des Trink- oder Warmwassers nicht beeinträchtigen dürfen. 3.2 Beurteilungskriterien Zur Bestimmung möglicher Nachwachseffekte (Biofilmbildungspotenzial enhanced microbiological growth) von Materialien in Berührung mit Trink- und Warmwasser ist in Anhang C festgelegt, dass das harmonisierte Prüfverfahren EN 16421 gilt. In EN 16421 sind die Prüfverfahren Biomass Production Potential (BPP), Biofilm Volume (VM) und Mean Dissolved Oxygen Depletion (MDOD) beschrieben. Wenn die beim Prüfverfahren für VM und MDOD gehandhabten Beurteilungskriterien ein Schutzniveau bieten, das mit dem Beurteilungskriterium für BPP gleichwertig ist, können die mit dem Prüfverfahren für VM oder MDOD ermittelten Prüfergebnisse verwendet werden. Beurteilungskriterien, die für BPP und die VM-Methode gehandhabt werden und die ein vergleichbares Schutzniveau bieten, sind in Anhang C festgelegt. Für das MDOD-Prüfverfahren wurde noch kein Kriterium festgelegt, das ein vergleichbares Schutzniveau bietet und somit gilt hier eine Beurteilung auf Einzelfallbasis. In Anhang C wurde bei den Bestimmungsmethoden für die organoleptischen Aspekte die neue EN-Methode aufgenommen, mit einer Anforderung, die zu einem Schutzniveau führt, das mit dem derzeitigen Schutzniveau vergleichbar ist. Für Kupferrohre und Fittings wurde gemäß den Absprachen im 4/5MS-Verband eine Anforderung bezüglich des Kohlenstoffgehalts aufgenommen. Anhang A der Verordnung wurde um die Trinkwasserchemikalien Kaliumpermanganat und Natriumhypochlorit erweitert. 42 Ministerium für Infrastruktur und Umwelt Im Anhang A wurde die Anforderung für PAK in Pulverkohle gestrichen, während bei Korn-Aktivkohle die zu messenden PAK um Benzo(a)pyren erweitert wurden. Nummer IENM/BSK- 4. Verhältnis zu bestehenden Rechtsvorschriften Das Verhältnis zu bestehenden Rechtsvorschriften hat sich nicht geändert, ebenso wie der Aufbau und die Wirkung der Verordnung. In der ursprünglichen Begründung der Verordnung sind diese erläutert. Eine der Voraussetzungen für eine gute Trinkwasserversorgung ist der Einsatz von Produkten, die für eine Verwendung in Berührung mit Trinkwasser geeignet sind. Als Garantie hierfür gilt das in die Verordnung aufgenommene Beurteilungs- und Zertifizierungssystem. 5. Durchführung und Durchsetzung Ein Konzept dieser Verordnung wurde im Rahmen der Prüfung der Durchsetzbarkeit, Durchführbarkeit und Betrugssicherheit (DDB-Überprüfung) der ILT vorgelegt. Es gab keine Anmerkungen, die Anlass zu einer Anpassung der Änderungsverordnung gegeben hätten. Allerdings forderte die ILT mehr Aufmerksamkeit für eine Verdeutlichung des Geltungsbereichs der Verordnung, die gegenseitige Anerkennung zwischen dem 4/5 MS in der Praxis und der Notwendigkeit einer europäischen Harmonisierung. Wo dies möglich war, wurde auf diese Punkte in der Begründung näher eingegangen. 6. Folgen Prüfung der Folgen für die Wirtschaft Im Allgemeinen bringt die Änderungsverordnung hinsichtlich Aufbau und Inhalt keine großen Änderungen mit sich. Eine Quantifizierung der Auswirkungen ist schwierig. Nachfolgend sind für einige Cluster die Auswirkungen qualitativ dargestellt. Prüfung und Zertifizierung Die Kosten für Beurteilung und Zertifizierung von Produkten werden in den Niederlanden praktisch gleich bleiben. Allerdings wurde, durch die Aktualisierung von Prüfverfahren hin zu harmonisierten Prüfverfahren (EN) und Beurteilungsmethoden gemäß den im 4/5 MS-Kooperationsverband getroffenen Vereinbarungen, ein weiterer Schritt in Richtung einer Vereinfachung der gegenseitigen Anerkennung von Prüfverfahren, Ergebnissen von Beurteilungen und von Qualitätserklärungen im Sinne von Artikel 20 des Trinkwasserbeschlusses unternommen. Europäische harmonisierte Prüfverfahren führen zur gegenseitigen Anerkennung von Prüfergebnissen und damit zur Verminderung der Prüfungskosten. In diesem Fall wird daher von der Ausnahme von dem durch die Regierung formulierten Standpunkt 5 Gebrauch gemacht, dass im Prinzip nicht zwingend auf Normen verwiesen werden muss. Hersteller von Materialien und Produkten, die mit Trink- und Warmwasser in Berührung kommen, können von einer Verringerung der Kosten für Tests, Beurteilungen und die Zertifizierung profitieren, da diese nicht mehr für jedes Land separat erfolgen müssen. Es wird erwartet, dass die Erweiterung der Positivliste um Kunststoffe und der Komponentenliste um metallische Materialien zu einer Verkürzung der Durchlaufzeit des Bewertungsverfahrens und der Zertifizierung kommt. Reaktion des Kabinetts hinsichtlich der Verständlichkeit der Normen und Normierung (Parlamentsdrucksachen II, 2010/11, 27 406, Nr. 193) 5 43 Ministerium für Infrastruktur und Umwelt Marktauswirkungen In der Verordnung ist eine Aktualisierung der Beurteilungsrichtlinien und der Anforderungen für Kunststoffe, metallische Materialien und zementgebundene Produkte aufgenommen. Diese Anpassung wird aller Voraussicht nach zu einer Erweiterung des Marktes für Produzenten führen. Aufgrund aller oben beschriebenen Änderungen darf darüber hinaus erwartet werden, dass das Angebot beurteilter und zertifizierter Produkte für die Verbraucher wächst. Die Einführung eines Kriteriums für mikrobiellen Bewuchs kann zu einer leichten Verschiebung innerhalb des Marktes als Folge der Auswahl von Materialien führen. Es werden keine negativen Auswirkungen auf das verfügbare Paket an Produkten für den Einsatz in Trinkwassersystemen erwartet. Anpassung der Beurteilungskriterien Die Anpassung der Anforderungen für Aktivkohle kann zu einer geringfügigen Kostenerhöhung führen. Aufgrund der Erhöhung der Zahl der Spülungen kann es erforderlich sein, langfristiger Laborprüfungen durchzuführen. Diese Kostenerhöhung wird teilweise wieder zunichte gemacht, da es zu einer engeren Anlehnung an die Praxisbedingungen kommt, wo häufiger gespült wird, bevor die Aktivkohle im Reinigungsprozess eingesetzt wird. Die Anpassung der Prüfkriterien bezüglich Geruch aufgrund des neuen ENStandards hat voraussichtlich keine nennenswerten Auswirkungen. Die Einführung von Prüfkriterien zur Beurteilung von mikrobiellem Bewuchs kann zu einer leichten Kostenerhöhung für Hersteller führen, da dies bislang in den Niederlanden keine Voraussetzung war. Hersteller können vorhandene Tests verwenden, wenn diese dasselbe Schutzniveau bieten, wie unter Berücksichtigung der in der Verordnung festgelegten Kriterien die BPP- und die VM-Methode. Für die MDOD-Methode muss auf Einzelfallbasis geprüft werden, ob das Schutzniveau des Tests der niederländischen Praxis und dem Schutzniveau entspricht. Durch die Kommission wurde untersucht, welche Produkte und bestehende Prüfbescheinigungen mit einer Kiwa-Qualitätserklärung (ATA) bei einer Einführung des Beurteilungskriteriums von Auswirkungen betroffen wären. Dieses Beurteilungskriterium hat Auswirkungen auf etwa 200 Produkte. Die Kosten für Prüfungen und Beurteilung von BPP liegen im Durchschnitt bei 1600 EUR je Zertifikat. Die Kosten für eine BPP-Prüfung und eine VM-Prüfung sind annähernd identisch. Da für viele Materialien bereits VM-Prüfungen durchgeführt wurden und diese Prüfungen austauschbar sind, ist die voraussichtliche Kostenerhöhung gering. Durchführungskosten In Folge der Optimierung der gegenseitigen Anerkennung innerhalb des Kooperationsverbands zwischen den 4/5 MS-Mitgliedstaaten wird eine Aufwandsverringerung erwartet. Die Absprachen in diesem Kooperationsverband wurden auch in der Hoffnung getroffen, damit Handelshemmnisse zu beseitigen. Durch die, derzeit noch in Teilen, abgestimmten Beurteilungssysteme kann erreicht werden, dass ein Zulieferer seine Produkte nur einmal beurteilen lassen muss. Die anderen Länder beurteilen nur noch die Gleichwertigkeit. Dies führt zu einem Bürokratieabbau und steigert die Gleichwertigkeit der wirtschaftlichen Bedingungen. Durch den Einsatz harmonisierter Prüfverfahren sind in jedem Fall Prüfergebnisse zwischen Laboratorien und Zertifizierungsstellen austauschbar. Mit den aktuellen Anpassungen der Verordnung wird, abhängig von der Umsetzung in den anderen kooperierenden Mitgliedstaaten, die gegenseitige Anerkennung 44 Nummer IENM/BSK- Ministerium für Infrastruktur und Umwelt vereinfacht. Derzeit werden die Änderungen insbesondere zu einer deutlichen Verringerung der Durchführungskosten für Marktparteien, die sowohl in Deutschland als auch in den Niederlanden operieren, sowie für die beteiligten Behörden führen. Nummer IENM/BSK- Prüfung der Umweltauswirkungen In dieser Verordnung werden Anforderungen an die Höchstmengen von Stoffen gestellt, die aus den entsprechenden Materialien und Chemikalien in das Trinkwasser gelangen. Die Obergrenzwerte dienen in erster Linie dem Schutz der öffentlichen Gesundheit und bedeuten in der Praxis, dass – im Vergleich zur Situation ohne Verordnung – auch weniger derartige Stoffe in das Abwasser gelangen. Indirekt wirkt sich die Verordnung also positiv auf die Umwelt aus. 7. Stellungnahme und Konsultation Die Verordnung wurde einer Vielzahl von Interessengruppen zur Stellungnahme vorgelegt. Es gingen Reaktionen von den Trinkwasserunternehmen (Vewin über die Kontaktgruppe ATA Trinkwasserunternehmen), Branchenverbänden unter der FME, nämlich der Vereinigung der Zulieferer für elektrische direkt gasbefeuerte Boiler und indirekt befeuerte Boiler (Vereniging van Leveranciers van Elektrische Direkt Gasgestookte en Indirekt Gestookte Boilers, Vedib) und den Niederländischen Heizkesselherstellern (Nederlandse cv-ketelfabrikanten, VFK), BureauLeiding - Gezondheidsaspecten Materialen in de Drinkwatersector [Gesundheitsaspekte der Materialien in der Trinkwasserbranche] (GMD), Nationale Legionellenplattform (Landelijk Platform Legionella, LOPL) und UNETO-VNI ein. Die Anmerkung von Vewin, dass für Antiscalants ein Verweis auf NEN-EN 15039, 15040 und 15041 erfolgen muss, wurde in der Änderungsverordnung durchgeführt. Aufgrund von Fragen von Vewin und UNETO-VNI wurde von der Aufnahme des bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgeschlagenen Anhangs D mit einer Spezifizierung des Übergangsrechts für bestimmte Gruppen zusammengesetzter Produkte abgesehen. Die Spezifizierung für Gruppen zusammengesetzter Produkte sorgte für Unklarheiten in Bezug auf die Durchführbarkeit und wurde den Anstrengungen, die Produzenten bereits unternommen hatten, um ihre Produkte zu zertifizieren, nicht gerecht. De Vewin machte einige Vorschläge bezüglich der Verdeutlichung und Korrektur von Begriffen und Bezeichnungen, die übernommen wurden. Aufgrund der Anmerkung von BureauLeiding-GMD wurde der Verweis auf den 4/5 MS Common Approach angepasst. BureauLeiding-GMD hatte Anmerkungen bezüglich der Begründung der angepassten Anforderung für TOC. Unter anderem aufgrund dieser Anmerkungen sind weitere Entscheidungen notwendig. Vorläufig hat jedoch die geltende Anforderung für TOC Bestand. Als Reaktion auf den Kommentar von UNETO-VNI wird angemerkt, dass es in der Verordnung nicht um Bedingungen für das Inverkehrbringen von Produkten, sondern um Bedingungen für die Verwendung von Produkten geht. Im Zusammenhang mit der Übergangsfrist fragt UNETO-VNI, ob für die Installateure eine Übergangsfrist von zwei Jahren gilt, um bestehende Vorräte zu verbrauchen und interne Regelungen zu treffen, so dass nur nachweislich geprüfte Produkte eingesetzt werden. Eine Verdeutlichung der Übergangsfrist wurde unter 45 Ministerium für Infrastruktur und Umwelt Abschnitt 8 aufgenommen. Schließlich fragt UNETO-VNI, wie mit Reparaturteilen verfahren werden darf, wenn diese keine anerkannte Qualitätserklärung besitzen. Hierzu kann angemerkt werden, dass für Reparaturteile gilt, dass diese verwendet werden können, wenn dies aufgrund der Verordnung zulässig ist. In Bezug auf die Frage von Vewin zu Pestiziden ist anzumerken, dass, soweit bekannt ist, Metaboliten und Pestizide nicht zur Herstellung von Produkten, die mit Trinkwasser in Berührung kommen, verwendet werden. Die Frage, ob der Höchstwert von 0,1 µg/l auch für Metaboliten gilt, ist somit nicht relevant; für Stoffe (auch solche, bei denen es sich möglicherweise um Metaboliten handelt), die zur Herstellung von Produkten verwendet werden, muss eine MZK gemäß dem Common Approach festgestellt werden. Aufgrund der Anmerkung von Vewin, dass nur bestimmte Zementsorten zulässig sind, wurde unter Abschnitt 2 der Common Approach für zementgebundene Produkte näher erläutert. In Bezug auf den Kommentar von Vewin zur Unterfütterung („Relining”) ist anzumerken, dass, wenn ein vorhandenes Leitungsteil unterfüttert wird, es sich dabei um ein zusammengesetztes Produkt handelt, das als solches auf den Markt gebracht wird. Beim Relining handelt es sich im Prinzip um das Anbringen eines Rohrs in einem Rohr; das beim Relining verwendete Material ist dementsprechend separat zu beurteilen. In Bezug auf die Forderung von Vewin, alle Schichten von mehrschichtigen Produkten zu beurteilen, ist anzumerken, dass klar zwischen zwei Typen von mehrschichtigen Rohren unterschieden wird, wobei die Kommission für Rohre mit einer physischen (metallenen) Trennschicht eine fundierte Entscheidung für eine begrenzte Beurteilung des Produkts getroffen hat. In Bezug auf den Kommentar zu Trennschichten aus Kupfer kann angemerkt werden, dass diese bislang weder beantragt noch behandelt wurden. Die Verordnung kann angepasst werden, sobald eine Zulassung für ein mehrschichtiges Produkt mit einer Trennschicht aus Kupfer beantragt wird. Vewin merkt an, dass jetzt, wo Natriumcarbonat nicht mehr durch die niederländischen Trinkwasserunternehmen eingesetzt wird, der entsprechende Abschnitt dazu entfallen kann. Es wurde allerdings beschlossen, diesen Abschnitt beizubehalten, da andere Parteien diesen Stoff möglicherweise noch verwenden. Vewin führt an, dass diverse europäische Normen für Wasserbehandlungschemikalien mehr als eine Qualität umfassen („Grade” oder „Type”), die nicht in der Verordnung genannt wird. Ausschließlich für Sauerstoff wird derzeit Grade A gehandhabt. Die Antwort hierauf ist, dass für die anderen Chemikalien jeweils individuelle Reinheitsanforderungen für die relevanten Parameter des Trinkwasserbeschlusses genannt werden. Diese Parameter sind für Sauerstoff nicht relevant. Die Anforderungen der Verordnung geben deutlich an, welche Qualität verwendet werden darf (in den meisten Fällen die höchste). Zum Kommentar von Vewin bezüglich der Vollständigkeit der Komponentenliste und des Fehlens von Aluminium auf dieser Liste kann Folgendes angemerkt werden: Unter Abschnitt 2 ist angeführt, dass die Komponentenliste nicht erschöpfend ist; die Mitgliedstaaten können Vorschläge zur Erweiterung von Teil B unterbreiten. Dies ist vergleichbar mit der Zulassung eines Stoffes auf der Core List für organische Materialien. Bei den verschiedenen Abschnitten in dieser Änderungsverordnung wird unter anderem aufgrund dieser Anmerkung jetzt spezifisch auf die jeweils relevanten Teile des Common Approach verwiesen. 46 Nummer IENM/BSK- Ministerium für Infrastruktur und Umwelt Der Kommentar sowohl von Vewin als auch von BureauLeiding-GMD in Bezug auf den Verweis auf das europäische harmonisierte Prüfverfahren mit drei Prüfverfahren für mikrobiellen Bewuchs führte zu einer Verdeutlichung in der Änderungsverordnung, der Begründung der einzelnen Artikel sowie unter Abschnitt 2. In Bezug auf die Frage von BureauLeiding-GMD zur Übergangsfrist für die Bestimmung von Auswirkungen des Nachwachsens (Möglichkeit der Biofilmbildung) gilt die Übergangsfrist aus der Verordnung von 2 Jahren ab dem Veröffentlichkeitsdatum für bestehende Prüfbescheinigungen. Für neue Anträge gelten die neuen Anforderungen sofort. Einige der Stellungnahmen von Vewin, UNETO-VNI, Vedi, VFK und BureauLeidingGMD bedürfen weiterer Erläuterungen in Bezug auf die Beurteilungspraktiken hinsichtlich gegenseitiger Anerkennung. Dies wird in Form eines zusammengefassten Leitfadens konkreter ausgearbeitet. Vedib und VFK fordern, mögliche Doppelregelungen bezüglich der Prüfung von mikrobiellem Bewuchs bei Materialien sowie in Bezug auf Vorschriften für die Legionellenbekämpfung zu berücksichtigen. Die Fragen, die die Branche in diesem Rahmen stellt, richten sich auf andere Managementmaßnahmen, nämlich die Festlegung einer Mindesttemperatur, die auf die europäischen Richtlinien abgestimmt ist. Dies fällt jedoch nicht in den Geltungsbereich der vorliegenden Verordnung. Diese Fragen werden im Rahmen der Strategie zur Legionellenprävention behandelt. Darüber hinaus weist die Branchenorganisation auf die von ihr festgestellten hohen Kosten und langen Durchlaufzeiten für die Zertifizierung, die vermeintliche Monopolstellung von Kiwa in den Niederlanden sowie das Fehlen von gegenseitiger Anerkennung mit anderen Ländern hin. In Bezug auf Kiwa kann angemerkt werden, dass der Markt anderen zertifizierenden Stellen offensteht. Diese müssen für eines oder mehrere der in der Verordnung genannten Schemas akkreditiert und für die Durchführung der Arbeiten geeignet sein. Die gegenseitige Anerkennung in anderen Ländern ist möglich, wenn die Anforderungen und Schemas, die in diesen Ländern gelten, erfüllt werden. Die Niederlande arbeiten an einer Harmonisierung zwischen fünf Mitgliedstaaten und plädiert darüber hinaus für eine europäische Harmonisierung. Die LOPL fordert eine Befreiung von der Qualitätserklärung für Duschköpfe, die eine Zertifizierung erfordern, als Gebrauchspunktkonzept für eine alternative physische Technik zur Legionellenprävention. Hierzu kann angemerkt werden, dass gemäß des derzeitigen Geltungsbereichs der Verordnung und des Warengesetzes die genannten Produkte unter die Trinkwasservorschriften fallen. Schläuche und Duschköpfe stellen ein Risiko für mikrobiellen Bewuchs dar und sind damit anfällig für Legionellen. Entgegen der Behauptung der LOPL, bezieht sich eine durch den Minister ausgestellte Qualitätserklärung nicht nur auf die Freisetzung von Stoffen, sondern auch auf mikrobiologische Aspekte. Da sich der Kommentar nun in erster Linie auf die Zertifizierung von Produkten aufgrund von Artikel 44 des Trinkwasserbeschlusses bezieht, fällt er damit nicht in den Bereich der Anpassung der Verordnung. Das genannte Problem, dass offenbar die Zertifizierung von Duschköpfen mit Legionellenfilter verbleibt, wird im Rahmen der Strategie zur Legionellen-Prävention behandelt. Die Vorschläge von Vewin in Bezug auf den Aufbau der Verordnung werden bei 47 Nummer IENM/BSK- Ministerium für Infrastruktur und Umwelt einer zukünftigen Änderung der Verordnung berücksichtigt. 8. Notifizierung Der Verordnungsentwurf wurde am ... (Datum der Notifizierung) gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG L 204), geändert durch die Richtlinie Nr. 98/48/EG vom 20. Juli 1998 (ABl. EG L 217) der Kommission der Europäischen Gemeinschaften notifiziert (Notifizierung Nr. Aufgrund der Reaktionen von ... (Angabe der Einrichtung oder des Betroffenen) wird Folgendes angemerkt. ... (Reaktion oder vorgenommene Anpassungen). Folgende Bestimmungen enthalten möglicherweise technische Vorschriften: Die Artikel I Abschnitte B, C D und E, J, K und L (es handelt sich hier um die Änderung der Artikel 6, 7, 8 und 11 sowie der Anhänge A, B und C der Verordnung) enthalten möglicherweise technische Vorschriften. Die Verordnung enthält Anforderungen, denen Materialien und Chemikalien, die bei der Gewinnung, Herstellung und Verteilung von Trinkwasser und Warmwasser verwendet werden, genügen müssen, um eine Qualitätserklärung zu erhalten, mit der nachgewiesen wird, dass Artikel 19 Absatz 1 des Trinkwasserbeschlusses entsprochen wird (insbesondere der Vorschrift, dass diese Materialien und Chemikalien nicht gesundheitsschädlich sind). Diese Qualitätserklärung für die zu beurteilenden Produkte ist, abhängig vom Produkt, auf Produkt- oder Materialebene erhältlich. Die technischen Vorschriften betreffen: a. die Qualitätsanforderungen an bei der Trink- und Warmwasserversorgung verwendete Materialien, Chemikalien und Produkte zum Erhalt einer Qualitätsbescheinigung (Artikel 6, 7 und 11 der Verordnung), b. die Untersuchung und Beurteilung dieser Materialien, Chemikalien und Produkte in diesem Rahmen durch Zertifizierungsstellen (Artikel 8 der Verordnung). Diese sind aus folgenden Gründen mit den Artikeln 34 bis 36 VWEU (freier Güterverkehr) vereinbar. Die technischen Vorschriften in der Verordnung sind erforderlich, um zu gewährleisten, dass die bei der Trink- und Warmwasserversorgung verwendeten Materialien und Chemikalien nicht gesundheitsschädlich sind. Die Anforderungen (unter anderem die Verpflichtung zum Erhalt einer anerkannten Qualitätsbescheinigung) sind dem angestrebten Ziel, sicherzustellen, dass die bei der Trink- und Warmwasserversorgung verwendeten Materialien und Chemikalien nicht gesundheitsschädlich sind, angemessen. Die Anforderungen hinsichtlich der Materialien und Chemikalien sind nicht diskriminierend, da die Vorschriften für jeden (Erzeuger und Nutzer (Trinkwasserversorger)), der mit diesen Materialien und Chemikalien zu tun hat, gleichermaßen gelten. 9. Inkrafttreten und Übergangsrecht Im Hinblick auf das Inkrafttreten erfolgte eine Orientierung an den einheitlichen Terminen für das Inkrafttreten von Rechtsvorschriften und der Mindestübergangsfrist. In diese Änderungsverordnung wurde kein eigenes Übergangsrecht aufgenommen. Das Übergangsrecht ist bereits in Artikel 20 der 48 Nummer IENM/BSK- Ministerium für Infrastruktur und Umwelt Verordnung enthalten. Darin ist unter anderem aufgenommen, dass für Produkte, die bereits über eine anerkannte Qualitätserklärung aufgrund der bislang geltenden Zulassungskriterien verfügen, diese anerkannte Qualitätserklärung für einen Zeitraum von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt, an dem die Änderungen der Zulassungskriterien dem Vertragspartner schriftlich mitgeteilt wurden, ihre Gültigkeit behält. Eventuell vorhandene Vorräte können innerhalb dieser Frist von zwei Jahren noch verbraucht werden, danach jedoch nicht mehr. Begründung der einzelnen Artikel Artikel I A In Abschnitt A wird eine Begriffsbestimmung für den Common Approach hinzugefügt. Diese gemeinsamen Beurteilungsrichtlinien für Produkte, die mit Trinkwasser in Berührung kommen, haben mittlerweile, da immer mehr Mitgliedstaaten der Europäischen Union diese anwenden, an Bedeutung gewonnen. Wie im allgemeinen Teil der Begründung bereits erwähnt, hat dies bedeutende Vorteile für Produzenten. Außerdem wird die Begriffsbestimmung für Umrechnungsfaktor angepasst und darüber hinaus enthält dieser Abschnitt eine redaktionelle Änderung. B In Abschnitt B wurde „Zementprodukte” jeweils ersetzt durch „zementgebundenes Produkt”. Damit ist keine inhaltliche Änderung beabsichtigt. Ferner wurde unter 4 ein Verweis auf den Common Approach aufgenommen. Im Common Approach wird für Stoffe, die bislang noch nicht beurteilt wurden, für die erforderlichen Angaben zur Beurteilung dieser Stoffe auf die EFSA Note for Guidance verwiesen. Bei der Combined List handelt es sich um eine Liste mit Stoffen, die in den Niederlanden, Deutschland, Frankreich und dem Vereinigten Königreich zur Herstellung von Kunststoffen und Kautschukprodukten zugelassen sind, die jedoch nicht in die Verordnung (EU) Nr. 10/2011 aufgenommen wurden. Durch diesen Verweis ist Anhang E der Verordnung in seinem vorherigen Wortlaut entfallen. C Unter 1 und 3 von Abschnitt C werden ebenfalls Verweise angepasst. Die Vorschriften zur Ermittlung einer MZK gemäß Anhang D der Verordnung in seinem vorherigen Wortlaut wurden in den Common Approach übernommen. Anhang D wurde deshalb gestrichen. Mit dem Verweis ist keine inhaltliche Änderung beabsichtigt. D In Abschnitt D werden ebenfalls zwei Verweise angepasst. Im Common Approach werden dieselben Umrechnungsfaktoren genannt, wie sie bislang in Kapitel 3 von Anhang D der Verordnung enthalten waren. E, H Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle Änderung. F Durch die Anpassung der Verordnung in Abschnitt F konnte Anhang E der Verordnung in seinem vorherigen Wortlaut entfallen. Der zweite Abschnitt enthält 49 Nummer IENM/BSK- Ministerium für Infrastruktur und Umwelt eine redaktionelle Änderung. Nummer IENM/BSK- G Hierbei handelt es sich um eine Berichtigung eines falschen Verweises. I In Abschnitt I werden die Artikel 20a und 20b hinzugefügt. Die Aufnahme dieser Artikel hängt mit dem direkten Verweis in der Verordnung auf den Common Approach zusammen. Wie bereits erwähnt, wurde der Common Approach von einigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union erstellt. Dabei wurde die englische Sprache verwendet. Aufgrund des in Artikel 16 des Grundgesetzes sowie in Artikel 1 Absatz 1 des Strafgesetzbuchs (Sr) festgelegten Legalitätsprinzips, das auch im Ordnungsstrafrecht gilt (Artikel 91 Sr), müssen Strafbestimmungen in niederländischer Sprache festgelegt sein. Die Bürger müssen schließlich in der Lage sein zu verstehen, für welche Handlungen sie belangt werden können. In einem Urteil des Hoge Raad vom 24. Juni 1997 (NJ 1998,70, m.nt. A.C. ‘t Hart) heißt es, dass der Begriff „gesetzliche Strafbestimmung” so zu verstehen ist, dass dieser ausschließlich auf mit Strafandrohung ausgestattete Normen abzielt, die in niederländischer Sprache verfasst und veröffentlicht sind. In den Richtlinien für Rechtsvorschriften ist daher vorgeschrieben, dass Normen, mit denen strafrechtliche Sanktionen verknüpft sind und die nicht in niederländischer Sprache verfasst sind, in die niederländische Sprache übersetzt werden (Richtlinie 92a). Dies gilt auch für bestrafende verwaltungsrechtliche Sanktionen. Ausschließlich per Gesetz oder Reichsgesetz kann, wenn besondere Umstände eine Ausnahme von der Hauptregel rechtfertigen, eine Grundlage für eine Sanktionierung von Vorschriften in einer Fremdsprache geschaffen werden. Dies ist mit dem Gesetz vom 16. Oktober 2013 zur Änderung einiger Gesetze im Zusammenhang mit der Durchsetzung von Vorschriften in englischer Sprache erfolgt. In die Begründung dieses Gesetzes wurden zwei Kriterien aufgenommen, die der Gesetzgeber stets anwenden wird: – die Zielgruppe ist es gewohnt, in der betreffenden Fremdsprache zu kommunizieren; – es handelt sich um Vorschriften mit einem ausgesprochen technischen Charakter, die schwierig zu übersetzen sind und die Gefahr von Diskrepanzen zur Originalversion und somit von Unklarheiten bei der Zielgruppe und bei der Durchsetzung bergen. Obwohl sich sagen ließe, dass diese Kriterien auch in diesem Fall erfüllt sind, weist das Trinkwassergesetz derzeit keine gesetzliche Grundlage für die Sanktionierung von Vorschriften in einer Fremdsprache auf. Aus diesem Grund wurde in Artikel 20a und 20b aufgenommen, dass die Veröffentlichung des Common Approach in niederländischer Sprache erfolgt. Die Bekanntmachung erfolgt mittels öffentlicher Auslegung und Internetpublikation. Dies wird im Staatsanzeiger bekannt gegeben. Damit ist die allgemeine Kenntlichkeit gewährleistet. Auch Änderungen am Common Approach werden jeweils veröffentlicht, was im Staatsanzeiger bekannt gegeben wird. Bei einer zukünftigen Anpassung des Trinkwassergesetzes wird erwogen, darin eine gesetzliche Grundlage für die Sanktionierung von Vorschriften in einer Fremdsprache aufzunehmen. 50 Ministerium für Infrastruktur und Umwelt Abschnitte J, K, L und M Diese Abschnitte enthalten Änderungen der Anhänge A, B und C. Aufgrund der großen Zahl geringfügiger (technischer) Änderungen und aus praktischen Erwägungen, wurde entschieden, die Anhänge A und B vollständig neu erstellen. Für Anhang C war dies nicht notwendig. J In Anhang A der Verordnung wird darauf hingewiesen, welche Produkte unter die Verordnung fallen und welche Beurteilungssystematik hierfür gilt. Wo dies möglich ist, erfolgte eine konkrete Kennzeichnung der Produkte mit einer Übersicht über die für die Zulassung verlangten Tests und Beurteilungen, da nicht alle Produkte in der gleichen Weise beurteilt und getestet werden können. Wo dies möglich ist, wird nun direkt auf den Common Approach verwiesen, wie mit dem 4/5 MS vereinbart. Auch für zementgebundene Produkte wird auf den Common Approach verwiesen. Durch diesen Verweis entfällt der Text zum Kapitel über zementgebundene Produkte von Anhang A der Verordnung in seinem vorherigen Wortlaut. Ausgenommen davon ist der Text zu den Abschnitten über Verschalungsmittel und Abbindemittel. Weitere Änderungen im Hinblick auf die Verordnung in ihrer zuvor geltenden Fassung betreffen den Verweis auf Anhang C für das Beurteilungskriterium für mikrobiellen Bewuchs, die Anpassung an EN-Normen und - unter Berücksichtigung der Änderung der Beschreibung für Folie - wurde eine Ausnahme für die Prüfung organoleptischer Aspekte und die Feststellung von Auswirkungen des Nachwachsens bei Geomembranen gemacht. Für Filtermaterialien wurde die Beurteilung an die Praxisbedingungen angepasst. Das bedeutet, dass Langzeittests gefordert werden. Die Beurteilungsrichtlinien für Wärmeübertragungsmedien und Korrosionsinhibitoren sowie weitere Chemikalien wie Kaliumpermanganat und Natriumhypochlorit wurden beigefügt. K Für die Positivlisten wird im Allgemeinen auf die 4MS Common Lists verwiesen. Bezüglich einer Erläuterung hierzu wird auf den allgemeinen Teil der Erläuterung verwiesen. L Gemäß der Absprachen im 4/5 MS-Verband wurde ein Grenzwert für die Farbe hinzugefügt. Darüber hinaus wurden ein Grenzwert für den Trübungsgrad sowie Beurteilungskriterien zur Beurteilung von mikrobiellem Bewuchs hinzugefügt. Die Anforderungen für Geruch wurden an den neuesten Stand der Technik angepasst. Die Berechnungen der zu erwartenden Konzentration eines Stoffes im Trink- und Warmwasser wurden aus Anhang D in seiner vorherigen Fassung übernommen. M Die Anhänge D und E wurden gestrichen. Für eine Begründung hierzu wird auf die Begründung der Abschnitte B, C, D und F von Artikel I verwiesen. 51 Nummer IENM/BSK- Ministerium für Infrastruktur und Umwelt DIE MINISTERIN FÜR INFRASTRUKTUR UND UMWELT, Nummer IENM/BSK- Frau Drs. M.H. Schultz van Haegen 52