ENTWURF VOM 9. JULI 2015 1 Verordnung der Ministerin für

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1. ------IND- 2015 0384 NL- DE- ------ 20150812 --- --- PROJET
Ministerium für Infrastruktur und Umwelt
ENTWURF VOM 9. JULI 2015
Verordnung der Ministerin für Infrastruktur und Umwelt vom ................., Nr.
IENM/BSK-2015/132643, zur Änderung der Verordnung über Materialien und
Chemikalien für die Trink- und Warmwasserversorgung (technische Anpassungen
2015)
Die Ministerin für Infrastruktur und Umwelt,
Im Einvernehmen mit dem Minister für Inneres und Beziehungen des Königreichs;
Gestützt auf die Richtlinie 98/83/EG des Rates der Europäischen Gemeinschaften
vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen
Gebrauch (ABl. EG L 330), die Entscheidung 2002/359/EG der Kommission der
Europäischen Gemeinschaften vom 13. Mai 2002 über das Verfahren zur
Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der
Richtlinie 89/106/EWG des Rates der Europäischen Union betreffend Produkte, die
in Kontakt mit Wasser für den menschlichen Gebrauch kommen, Artikel 20
Absatz 1 Eingangspassus und Buchstabe b des Trinkwasserbeschlusses sowie
Artikel 6.12 Absatz 2 und Artikel 6.13 Absatz 2 der Bauverordnung 2012;
BESCHLIESST:
ARTIKEL I
Die Verordnung über Materialien und Chemikalien für die Trink- und
Warmwasserversorgung wird folgendermaßen geändert:
A
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
1. Nach der Begriffsbestimmung von „Kommission” wird eine Begriffsbestimmung
mit folgendem Wortlaut eingefügt: Common Approach: gemeinsame
Untersuchungs- und Beurteilungsmethoden von Mitgliedstaaten der Europäischen
Union für Produkte, die mit Trinkwasser und Warmwasser in Berührung kommen,
wie gemäß Artikel 20a veröffentlicht;.
2. Die Begriffsbestimmung von „Umrechnungsfaktor:” lautet künftig:
Umrechnungsfaktor zur Prüfung der Ergebnisse des Migrationstests;.
3. In der Begriffsbestimmung von „Migrationstest” wird „Migrationsgrenzwert”
ersetzt durch: Migrationsgeschwindigkeit.
B
Artikel 6 wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 2 und 6 wird „gemäß Artikel 8 Absätze 2 und 3 oder gemäß den in
Anhang D der vorliegenden Verordnung genannten Modellrechnungen” ersetzt
durch: gemäß Artikel 8 Absätze 2, 3 und 4,.
1
HAUPTDIREKTION
VERWALTUNGS- UND
RECHTSANGELEGENHEITEN
Ministerium für Infrastruktur und Umwelt
Nummer
IENM/BSK-
2. In Absatz 5 und 6 wird „Zementprodukte” ersetzt durch: zementgebundene
Produkte.
3. In Absatz 5 wird „Zementprodukt” ersetzt durch: zementgebundenes Produkt.
4. Absatz 8 lautet künftig wie folgt:
8. Zur Beurteilung der Stoffe im Sinne von Absatz 1 zweiter Satz sowie der in
Absatz 5 genannten Produkte, die nicht in dem relevanten Abschnitt des in
Kapitel 1 van Anhang B genannten Common Approach aufgeführt sind, werden die
in Teil A Abschnitt 2.4 des Common Approach für organische Materialien
genannten Angaben übermittelt.
C
Artikel 7 wird wie folgt geändert:
1. Absatz 2 lautet künftig:
2. Für Stoffe im Sinne von Absatz 1 mit Schwellenwert, die nicht in Tabelle II von
Anhang A des Erlasses aufgeführt sind, wird anhand der Bestimmungen in Teil A
Abschnitt 3 des Common Approach für organische Materialien eine MZK in Trinkoder Warmwasser festgelegt.
2. Die Absätze 4 und 5 werden in die Absätze 5 und 6 umbenannt.
3. Nach Absatz 3 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt:
4. Für Stoffe, die zur Herstellung von Produkten verwendet werden, die für die
Trink- und Warmwasserversorgung bestimmt sind, die jedoch auch als Pestizid
eingesetzt werden, gilt der Höchstwert von 0,1 µg/l je Pestizid nicht. Für diese
Stoffe muss gemäß den Bestimmungen in Teil A Abschnitt 3 des Common
Approach für organische Materialien eine MZK festgelegt werden.
D
Artikel 8 wird wie folgt geändert:
1. Die Absätze 2 und 3 lauten künftig:
2. Für Materialien, außer metallischen Materialien, gelten die folgenden
Anforderungen:
a. Die erwartete Konzentration der aufgrund von Artikel 7 untersuchten Stoffe in
Trink- oder Warmwasser, ermittelt anhand des Migrationstests und nach
Umrechnung im Sinne von Teil A Abschnitt 5 des Common Approach für
organische Materialien, ist kleiner als der Migrationsgrenzwert;
b. Die TOC, ermittelt anhand des Migrationstests und nach Umrechnung im Sinne
von Teil A Abschnitt 5 des Common Approach für organische Materialien, beträgt
höchstens 2 mg/l;
c. QM eines Stoffes im Material ist kleiner als der angegebene Grenzwert (soweit
zutreffend); und
d. Die Migrationsgeschwindigkeit nimmt während des Migrationstests nicht zu.
3. Wenn für einen Stoff noch keine geeignete Bestimmungsmethode verfügbar ist,
kann die Zulässigkeit des Stoffes anhand der Modellrechnungen beurteilt werden,
die in den Kapiteln 3 bzw. 4 von Anhang C zu dieser Verordnung genannt sind.
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Ministerium für Infrastruktur und Umwelt
2. Absatz 5 lautet künftig wie folgt:
5. Die Kommission kann beschließen, dass bei einer gemäß den in den Absätzen 3
und 4 genannten Berechnungen zu erwartenden Überschreitung der MZK dennoch
ein Migrationstest durchgeführt wird. Die erwartete Konzentration, die mit dem
Migrationstest und der in Teil A Abschnitt 5 des Common Approach für organische
Materialien genannten Umrechnung ermittelt wird, ist für die Bewertung der
Zulässigkeit des betreffenden Produkts verbindlich.
E
Artikel 11 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
1. Im ersten Satz wird „Ein Metallprodukt” ersetzt durch: Ein metallisches
Material.
2. Im zweiten Satz wird „das betreffende Metallprodukt” ersetzt durch: das
betreffende metallische Material.
F
Artikel 13 wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 lautet künftig wie folgt:
1. Bei der Beantragung einer Qualitätserklärung im Sinne von Artikel 12 hat der
Antragsteller mindestens die in Teil A Abschnitt 2.4 des Common Approach für
organische Materialien genannten Angaben in einer von der anerkannten
Zertifizierungsstelle vorgegebenen Form zu übermitteln.
2. In Absatz 4 wird in der niederländischen Version „nahet” ersetzt durch: na het.
G
In Artikel 14 Absatz 7 zweiter Satz entfällt: , im Sinne von Artikel 13 Absatz 1,.
H
Artikel 20 wird wie folgt geändert:
In Absatz 4 wird in der niederländischen Version „kwaliteitsverklaringop” ersetzt
durch „kwaliteitsverklaring op” und „Wasserleitungsgesetz” wird ersetzt durch:
Trinkwassergesetz.
I
Nach Artikel 20 werden zwei Artikel mit folgendem Wortlaut eingefügt:
Artikel 20a
1. Die Ministerin sorgt mittels öffentlicher Auslegung und Internetpublikation für
die Bekanntmachung des aufgrund dieser Verordnung anzuwendenden Common
Approach.
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Nummer
IENM/BSK-
Ministerium für Infrastruktur und Umwelt
2. Die Bekanntmachung wird im Staatsanzeiger veröffentlicht.
Nummer
IENM/BSK-
Artikel 20b
1. Eine Änderung des aufgrund dieser Verordnung anzuwendenden Common
Approach gilt für die Anwendung dieser Verordnung ab dem Tag, an dem die
Änderung im Staatsanzeiger veröffentlicht wird, wenn nicht durch ministeriellen
Beschluss ein anderer Zeitpunkt festgelegt wird.
2. Sofern sich die Änderung nur auf Produkte bezieht, die an oder nach einem
bestimmten Datum angewendet werden, gilt für Produkte, die vor diesem Datum
angewendet wurden, weiterhin der Common Approach in seinem Wortlaut vor der
betreffenden Änderung, wenn nicht durch ministeriellen Beschluss etwas anderes
festgelegt wurde.
3. Ein Erlass der Ministerin im Sinne von Absatz 1 oder 2 wird im Staatsanzeiger
veröffentlicht.
J
Anhang A – Produktbeschreibung und -beurteilung lautet künftig:
Anhang A. – Produktbeschreibung und -beurteilung (Anhang zur
Verordnung über Materialien und Chemikalien für die Trink- und
Warmwasserversorgung)
1. Unterscheidung zwischen Materialien und Chemikalien
In der Verordnung über Materialien und Chemikalien für die Trink- und
Warmwasserversorgung (im Folgenden: Verordnung) wird im Hinblick auf Produkte
zwischen Materialien und Chemikalien unterschieden. Im Allgemeinen lässt sich
sagen, dass unter Materialien vor allem Produkte fallen, die zu
Konstruktionszwecken eingesetzt werden, wie etwa bei Lager- und
Leitungssystemen sowie Innenanlagen, während unter Chemikalien Produkte
fallen, die in Kontakt mit dem zu behandelnden Trink- oder Warmwasser gebracht
werden oder diesem zugefügt werden, um eine Qualitätsveränderung des Wassers
zu erreichen. Kapitel 2 dieses Anhangs behandelt die Materialien, während sich
Kapitel 3 mit den Chemikalien beschäftigt.
2. Materialien
2.1. Einleitung
Die Verordnung gilt für alle Endprodukte aus Materialien – organischen und
anorganischen oder einer Kombination aus beiden –, die mit Trink- oder
Warmwasser in Berührung kommen können. Die Endprodukte müssen die
toxikologischen, organoleptischen und mikrobiologischen Anforderungen erfüllen,
die in der Verordnung formuliert sind.
Zur Prüfung eines Produkts anhand der toxikologischen Anforderungen ist von
jedem Produkt gemäß Teil A Abschnitt 2.4 des Common Approach für organische
Materialien eine vollständige Übersicht über die Grund- und Hilfsstoffe sowie die
möglichen Verunreinigungen vorzulegen. In der Beschreibung der betreffenden
Materialien oder Produkte in diesem Anhang ist dargestellt, welche
Spezifikationsgrenzwerte dabei gelten. Spezifikationsgrenzwert bedeutet hier, dass
für Stoffe, die in kleineren als den in der Rezeptur genannten Mengen auftreten,
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Ministerium für Infrastruktur und Umwelt
die in Teil A Abschnitt 2.4 des Common Approach für organische Materialien
genannten Toxizitätsdaten nicht vorgelegt werden müssen, da die zu erwartende
Konzentration dieser Stoffe im Trink- und Warmwasser 0,1 µg/l nicht übersteigt,
und zwar gemäß dem Wert Threshold of Toxicological Concern (TTC) für Stoffe mit
einem so genannten structural alert für Genotoxizität.
Die zu den Produkten aufgeführten Spezifikationsgrenzwerte gelten sowohl für
einzelne Stoffe als auch für die Summe der Stoffe in der betreffenden Rezeptur.
Die Spezifikation der Grund- und Hilfsstoffe wird anhand der betreffenden
Positivlisten geprüft, auf die in Anhang B verwiesen wird. Wenn ein Stoff nicht in
der betreffenden Positivliste enthalten ist, sind hierfür die erforderlichen
Toxizitätsdaten gemäß Teil A Abschnitt 2.4 des Common Approach für organische
Materialien vorzulegen. Die Kommission legt fest, welche MZK für diesen Stoff zu
gelten haben. Dies wird in einem Standpunkt („Opinion”) der Niederlande
festgelegt, der den übrigen kooperierenden Common-Approach-Mitgliedstaaten zur
Prüfung vorgelegt wird. Wenn alle kooperierenden Mitgliedstaaten einverstanden
sind, wird der Stoff in eine der „Core Lists” aufgenommen, wie in Teil A
Abschnitt 1.1 des Common Approach für organische Materialien angegeben. Die
Kommission legt im Anschluss fest, welche Untersuchungen für die Beurteilung
eines Produkts auszuführen sind.
Für die Prüfung eines Produkts anhand der organoleptischen Anforderungen sind
die in Anhang C aufgenommenen Untersuchungs- und Beurteilungsmethoden zu
befolgen.
Für die Prüfung eines Produkts auf mögliche Biofilmbildung sind die in Anhang C
aufgenommenen Untersuchungsmethoden sowie die zugehörigen
Beurteilungskriterien zu beachten.
Im Rahmen der Untersuchung ist es nicht erforderlich oder möglich, in allen Fällen
alle Tests auszuführen. Die Wahl und die Ausführung bestimmter Tests ist
abhängig von der Zusammensetzung des Endprodukts und erfolgt durch die
Kommission.
Die Entscheidung zugunsten eines Migrationstests ist auch abhängig von der
Konzentration der relevanten Stoffe im Endprodukt, von der erwarteten
Migrationsgeschwindigkeit dieser Stoffe und von der tatsächlichen Kontaktfläche
des Endprodukts mit Trink- oder Warmwasser.
Die Verordnung bietet die Möglichkeit, die Migrationsgeschwindigkeit eines Stoffes
anhand von Berechnungen überschlagsweise festzustellen und die erwartete
Konzentration dieses Stoffes im Trink- oder Warmwasser auf dieser Grundlage
anzugeben.
Wenn anhand der Berechnung eindeutig nachgewiesen werden kann, dass die MZK
nicht überschritten werden, sind keine Labortests erforderlich. Wenn keine
Analysemethode zur Verfügung steht, bietet die Berechnung eine Möglichkeit,
dennoch eine Schlussfolgerung bezüglich der Zulässigkeit eines Produkts zu
ziehen.
Nachfolgend ist näherungsweise angegeben, welche Untersuchungs- und
Beurteilungsmethoden für die Zulassung eines bestimmten Produkts erforderlich
sind. Die Kommission hat die Möglichkeit, anders zu entscheiden, wenn die
Zusammensetzung oder der Verwendungszweck des zu beurteilenden Produkts
diesbezüglich Anlass gibt.
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Nummer
IENM/BSK-
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2.2. Kunststoffe und Elastomere (Kautschukprodukte)
Nummer
IENM/BSK-
2.2.1. Allgemeines
Für die Beurteilung von Kunststoffen und Elastomeren gilt der Common Approach
für organische Materialien.
Kunststoffe sind organische makromolekulare Verbindungen, die durch
Polymerisation aus Molekülen mit einer geringeren Molekülmasse oder durch
chemische Modifikation von natürlichen Makromolekülen entstanden sind
(Monomere und andere Ausgangsstoffe).
Kunststoffe können unterschieden werden in Thermoplaste (schmelzen bei
Erwärmung), Duroplaste (zerfallen bei Erwärmung) sowie Elastomere.
Der Begriff „Kautschuk” wird sowohl für Elastomere, die ihre Eigenschaften
aufgrund von Vulkanisierung erhalten haben, als auch für Gemische dieser
Elastomere mit einem oder mehreren Hilfsstoffen oder Zusatzstoffen verwendet.
Bei Vulkanisierung wird ein Netz auf molekularer Ebene gebildet, normalerweise
bei erhöhter Temperatur und gegebenenfalls unter Druck. Es gibt auch nicht
vulkanisierte Elastomere, die so genannten thermoplastischen Elastomere (TPE).
Elastomere sind makromolekulare (natürliche und synthetische) Verbindungen, die
sich von den Thermoplasten und Duroplasten dadurch unterscheiden, dass sie ihre
Form bei Temperaturen zwischen 18 °C und 29 °C schnell und wirksam
wiederherstellen, wenn nach einer starken Verformung die Wirkung der
Verformungskraft aufgehoben wird.
2.2.2. Thermoplaste
Thermoplaste werden in der Trink- oder Warmwasserversorgung auf vielfältige
Weise für Leitungssysteme eingesetzt (Rohre und Fittings). Häufig verwendete
Thermoplaste sind: Polyvinylchlorid (PVC, PVC-C, PVC-U, PVC-P), Polypropylen (PP,
PP-R), Polyethylen (PE80, PE100, PE-Xa, PE-Xb, PE-Xc, PE-RT), Polybuten (PB),
Acrylnitril-Butadien-Styrol (ABS) und Polyacetal (POM). Polysulfon (PPSU –
Polyphenylsulfon) wird in Membranfiltrationsmodulen eingesetzt. Auch
Polytetrafluorethylen (PTFE) wird in einigen Produkten eingesetzt.
2.2.3. Duroplaste
Duroplaste werden in der Trink- oder Warmwasserversorgung seltener verwendet
als Thermoplaste. Beispiele von Duroplasten sind Epoxidharze, Melamin- und
Harnstoff-Formaldehyd (MF und UF), Alkydharze sowie Polyesterharze. Von diesen
Kunststoffen werden vor allem glasfaserverstärkte Polyesterharze für die
Herstellung von (Teilen von) Leitungs- und Speichersystemen verwendet.
Beschichtungen (Schutzsysteme) für Metalle und zementgebundene Produkte
können auf der Basis von Epoxidharzen hergestellt werden.
2.2.4. Elastomere
In der Trink- oder Warmwasserversorgung werden Elastomere
(Kautschukprodukte) vor allem zu Dichtungszwecken (Kautschukringe), für flexible
Anschlussleitungen sowie in Kompensatoren (Verbindungsstücke in
Leitungssystemen zum Auffangen von Bewegungen) eingesetzt. Häufig
verwendete Elastomere sind: Styrol-Butadien-Kautschuk (SBR), Nitrilkautschuk
(NBR) sowie EPDM (Ethylen-Propylen-Dien-Monomer). Andere Beispiele für
Elastomere sind Naturkautschuk, Isopren-Kautschuk, Neopren, Polyurethan (PUR)
und Silikonkautschuk.
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Ministerium für Infrastruktur und Umwelt
Die Moleküle von Elastomeren bestehen aus mindestens 500 Struktureinheiten.
Sie können chloriert und/oder bromiert sein.
Kautschuk- (vulkanisierte) Elastomere sind in siedendem Benzol, Methylethylketon
oder in einem azeotropen Ethanol-Toluol-Gemisch praktisch unauflöslich, allerdings
kann es unter dem Einfluss dieser Flüssigkeiten zu einer Schwellung des
Elastomers kommen.
Elastomere, die keine anderen Stoffe enthalten, als für das Vulkanisieren
erforderlich ist, brechen nicht, wenn sie bei einer Temperatur zwischen 18°C und
29°C bis auf das Dreifache ihrer Ausgangsgröße gedehnt werden, und schrumpfen
innerhalb einer Minute auf weniger als das Anderthalbfache ihrer Ausgangslänge,
wenn sie auf das Doppelte ihrer Ausgangslänge gedehnt und eine Minute lang in
diesem Zustand gehalten werden.
2.2.5. Positivlisten für Kunststoffe, Elastomere und Kautschukprodukte
Für die Herstellung und Verarbeitung von Kunststoffen und Elastomeren sowie
natürlichen und synthetischen Kautschukprodukten, die mit Trink- oder
Warmwasser in Berührung kommen (können), wird in Anhang B Abschnitt 1 auf
den Common Approach für organische Materialien verwiesen. Der Common
Approach verwendet Positivlisten von Stoffen. Bei diesen Listen handelt es sich
nicht um abschließende Aufzählungen. So wird der Einsatz anderer Stoffe dadurch
nicht ausgeschlossen. Stoffe, die nicht auf den Listen aufgeführt sind, dürfen
verwendet werden, wenn sie gemäß Kapitel 3 der Verordnung beurteilt und
genehmigt wurden.
Zusatzstoffe sind Stoffe, die Kunststoff- und Kautschukprodukten hinzugefügt
werden, um im Endprodukt eine technische Wirkung zu erzielen.
Polymerisationshilfsstoffe sind Stoffe, die eingesetzt werden, um ein geeignetes
Medium für die Polymerisation herzustellen, wie beispielsweise Emulgatoren,
oberflächenaktive Stoffe, Stoffe mit einer regulierenden Funktion usw.
Monomere und andere Ausgangsstoffe, Polymerisationshilfsstoffe und Zusatzstoffe
müssen eine einwandfreie technische Qualität besitzen und dürfen nicht in
größeren Mengen eingesetzt werden, als für die Herstellung des Endprodukts
unbedingt erforderlich ist.
2.2.6. Nebenprodukte
In Endprodukten können enthalten sein:
Verunreinigungen in den verwendeten Monomeren und anderen Ausgangsstoffen,
Polymerisationshilfsstoffen, Zusatzstoffen, Farbstoffen und Pigmenten;
Während der Polymerisation entstandene Zwischenprodukte und Oligomere;
Abbauprodukte der verwendeten Stoffe.
Die Zulassung der Verunreinigungen, Zwischenprodukte, Oligomere und
Abbauprodukte wird von der Kommission festgelegt.
Die Kommission kann in bestimmten Fällen beschließen, dass eine Untersuchung
mittels geeigneter Analysemethoden auf unbekannte Stoffe hin erfolgt.
2.2.7. Untersuchung und Beurteilung
Im Rahmen der Zulassungsuntersuchung von Kunststoff- und Kautschukprodukten
müssen gemäß Kapitel 3 der Verordnung und Anhang C im Allgemeinen folgende
Untersuchungen durchgeführt werden:
- Beurteilung der Rezeptur, Prüfung anhand der Positivlisten in Anhang B,
Festlegung von MZK. Für PVC- und PE-Rohre gilt für die Rezeptur ein
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Nummer
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Spezifikationsgrenzwert von 0,1 % (m/m), für Kautschukringe liegt dieser
Grenzwert bei 0,5 % (m/m);
- Migrationsprüfung;
- Prüfung der organoleptischen Aspekte;
- Feststellung, ob es zum Nachwachsen kommt.
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IENM/BSK-
Bei Produkten mit einer relativ kleinen Kontaktfläche, für die gemäß Teil A
Abschnitt 5 des Common Approach für organische Materialien ein
Umrechnungsfaktor <0,01 d/dm festgelegt werden kann, ist im Allgemeinen eine
begrenzte Zahl an Labortests ausreichend. Die Zulassungsuntersuchungen, die für
diese Produkte erforderlich sind, finden sich unter den betreffenden
Produktbeschreibungen. Ist ein Produkt nicht aufgeführt, sind unter Umständen
die folgenden Aspekte zutreffend, wobei die Entscheidung bei der Kommission
liegt:
- Beurteilung der Rezeptur, Prüfung anhand der Positivliste in Anhang B,
Festlegung von MZK;
- Berechnung der erwarteten Konzentration im Trink- oder Warmwasser von
Stoffen, für die ein MZK gilt gemäß Kapitel 3 und/oder 4 von Anhang C;
- organoleptische Aspekte, wenn das Produkt nicht wirksam entfernt werden kann
(wie beispielsweise ein Klebstoff);
- Aspekte des Nachwachsens.
2.3. Folien
2.3.1. Beschreibung
Eine Folie, ein Produkt im Sinne der Verordnung, ist eine relativ dünne Schicht
Kunststoff, die direkt mit Trinkwasser in Berührung kommen kann, wie bei
Trinkwasser-Notversorgungen, oder die zum Schutz der Umwelt eingesetzt wird,
insbesondere zum Schutz von Boden und Grundwasser vor bedrohenden Stoffen.
Folien, die zum Schutz der Umwelt eingesetzt werden, werden mitunter auch als
Geomembranen bezeichnet.
Für die Herstellung von Kunststofffolien werden im Allgemeinen drei verschiedene
PE-Sorten (siehe Abschnitt 2.2.2) sowie ein Polyvinylchlorid (PVC-P) einschließlich
Weichmacher verwendet. Diese Kunststoffe können mit einem fein- oder
weitmaschigen Gewebe verstärkt werden.
2.3.2. Untersuchung und Beurteilung
Im Rahmen der Zulassungsuntersuchung von Kunststofffolien müssen gemäß
Kapitel 3 der Verordnung und Anhang C im Allgemeinen folgende Untersuchungen
durchgeführt werden:
- Beurteilung der Rezeptur, Prüfung anhand der Positivlisten in Anhang B,
Festlegung von MZK;
- Migrationsprüfung;
- Prüfung der organoleptischen Aspekte;
- Feststellung der Aspekte des Nachwachsens.
Die Prüfung der organoleptischen Aspekte und die Feststellung der Aspekte des
Nachwachsens gelten nicht für Geomembranen.
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2.4. Membranen
2.4.1. Beschreibung
Je nach Art der Filtration, wie beispielsweise Mikrofiltration, Ultrafiltration,
Nanofiltration, Umkehrosmose und Elektrodialyse, können
Membranfiltrationsmodule und Membranen auf verschiedene Weise ausgeführt
sein. Die Module sind aus verschiedenen Arten von Materialien zusammengesetzt.
Eine Qualitätserklärung wird für das gesamte Modul ausgestellt.
2.4.2. Untersuchung und Beurteilung
Ausschließlich die Teile eines Membranfiltrationsmoduls, die in unmittelbaren
Kontakt zu Wasser für den menschlichen Gebrauch kommen, müssen untersucht
und beurteilt werden.
Membranen werden nicht auf organoleptische Aspekte untersucht, da das Wasser,
das durch die Membran geflossen ist, noch kein Trink- oder Warmwasser ist und
eventuell weiter aufbereitet wird.
Ein Membranfiltrationsmodul ist ein zusammengesetztes Produkt, das nach
Möglichkeit im Ganzen, also so, wie es in der Praxis eingesetzt wird, gemäß NENEN 12873-4:2006 (siehe Kapitel 2.10.3 dieses Anhangs und Kapitel 1.1.3 von
Anhang C) geprüft werden sollte. Ergänzend zu NEN-EN 12873-4:2006 gilt Teil A
Abschnitt 3 des Common Approach für organische Materialien für die Berechnung
der geschätzten Konzentration relevanter Stoffe im Trinkwasser und für die
Prüfung der geschätzten Konzentration anhand der für den betreffenden Stoff
geltenden MZK.
In einem Ausnahmefall, der der Entscheidung der Kommission unterliegt, können
die einzelnen Komponenten eines Membranfiltrationsmoduls gemäß NENEN 12873-1:2003 unabhängig voneinander getestet werden, wobei die Hinweise
des Herstellers oder Lieferanten zur Vorbehandlung des Membranfiltrationsmoduls
zu berücksichtigen sind. Bei der Schätzung der Konzentration eines Stoffes im
Trinkwasser sind dabei die Ergebnisse des dritten Migrationszeitraums zu
verwenden. Die geschätzte Konzentration im Trinkwasser ist gemäß Teil A
Abschnitt 5 des Common Approach für organische Materialien zu berechnen. Im
Anschluss ist eine Prüfung anhand der für den betreffenden Stoff geltenden MZK
durchzuführen.
Wenn die betreffende MZK nach den drei Migrationszeiträumen von NENEN 12873-1:2003 immer noch überschritten wird und wenn nachgewiesen oder
erwartet werden kann, dass die Migrationsgeschwindigkeit mit der Zeit
zurückgeht, kann der Migrationstest gemäß Teil A Abschnitt 5 des Common
Approach für organische Materialien bis zu einer maximalen Migrationszeit von
30 Tagen verlängert werden. Die Beurteilung eines Membranfiltrationsmoduls
erfolgt in Bezug auf die Gesamtwirkung (die Summe) der einzelnen Komponenten.
Wenn zur Ermittlung der Migration die in Kapitel 3 von Anhang C beschriebene
Modellrechnung verwendet wird, gelten dabei folgende Annahmen und Daten:
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Nummer
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TTC-Wert:
0,1 µg/l (siehe Teil A Abschnitt 4.1
des Common Approach für
organische Materialien)
Temperatur / Migrationszeit:
T = 23 °C und t = 10 Tage (1 ×
24 Stunden + 3 × 72 Stunden)
Aufbau des Moduls:
Aufzählung Komponenten,
verwendete Materialien*) und
Kontaktfläche mit Wasser der
einzelnen Komponenten
Umrechnungsfaktor (Fgo):
Je Komponente getrennt zu
berechnende
MZK (wodurch der TTC-Wert nicht
überschritten wird):
zu berechnen anhand des
Umrechnungsfaktors, des
Polymertyps und der
Migrantengröße
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*) Eine Reihe von Materialien wird auf der Eingangsseite des Membranmoduls
verwendet. Migranten, die hier ins Wasser gelangen, müssen die Membran
passieren, damit sie sich im Trinkwasser befinden. Bei der Berechnung kann die
Entfernung des/der betreffenden Stoffe/s unberücksichtigt bleiben.
2.5. Schmiermittel
2.5.1. Beschreibung
Dabei handelt es sich um Produkte, die zum Schmieren von Komponenten von
Trink- oder Warmwasseranlagen eingesetzt werden, beispielsweise von Pumpen
und Sanitärventilen. Die Schmiermittel müssen während der gesamten
(wirtschaftlichen) Nutzungsdauer des Produkts, für das sie verwendet werden,
dauerhaft haltbar sein.
2.5.2. Untersuchung und Beurteilung
Es ist im Allgemeinen nicht sinnvoll, Schmiermittel einem Migrationstest zu
unterziehen. In der Regel lässt sich für die toxikologischen Aspekte anhand einer
Beurteilung der Rezeptur sowie anhand von Berechnungen nachweisen, dass das
Mittel, unter Berücksichtigung der Vorschriften des Lieferanten bezüglich
Anwendung und Nutzung, die gestellten Anforderungen erfüllt. Bei der Berechnung
der geschätzten Konzentration eines relevanten Stoffes in Trink- oder Warmwasser
können gemäß und ergänzend zu Kapitel 4 von Anhang C unter anderem die
folgenden Aspekte einbezogen werden:
• die für einen Verwendungszweck durchschnittlich verwendete Menge;
• ein eventuelles Entweichen von Lösemittel(n) infolge Verdunstung;
• die (schlechte) Löslichkeit eines Schmiermittels;
• die (relativ geringe) Kontaktfläche eines Schmiermittels im Verhältnis zur
Gesamtfläche einer Trink- oder Warmwasseranlage;
• die durchströmende Menge an Wasser.
2.6. Klebstoffe
2.6.1. Beschreibung
Hierbei handelt es sich um Produkte, die zur Herstellung von Klebeverbindungen in
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Ministerium für Infrastruktur und Umwelt
Leitungssystemen aus Thermo- und Duroplast verwendet werden. Dabei sorgt das
Material für ein Füllen des Zwischenraums zwischen Außenseite des Rohrs und
Innenseite des Formstücks sowie für die Haftung zwischen diesen beiden Teilen.
2.6.2. Untersuchung und Beurteilung
Es ist im Allgemeinen nicht sinnvoll, Klebstoffe einem Migrationstest zu
unterziehen. In der Regel lässt sich für die toxikologischen Aspekte anhand einer
Beurteilung der Rezeptur, für die ein Spezifikationsgrenzwert von 1 % (m/m) gilt,
sowie anhand von Berechnungen nachweisen, dass das Mittel, unter
Berücksichtigung der Vorschriften des Lieferanten bezüglich Anwendung und
Nutzung wie beispielsweise Trocknungs- bzw. Aushärtezeit, die gestellten
Anforderungen erfüllt. Bei der Berechnung der geschätzten Konzentration eines
relevanten Stoffes in Trink- oder Warmwasser können gemäß und ergänzend zu
Kapitel 4 von Anhang C unter anderem die folgenden Aspekte einbezogen werden:
• die für eine Verbindung verwendete Menge;
• ein eventuelles Entweichen von Lösemittel(n) infolge Verdunstung;
• eine eventuelle Reaktion der Ausgangsstoffe untereinander (bei DuroplastMaterialien);
• der geltende Umrechnungsfaktor für das Leitungssystem;
• die Zahl der Klebeverbindungen je Meter Leitungssystem;
• die relativ kleine Kontaktfläche des Klebstoffs im Verhältnis zur Gesamtfläche
eines Leitungssystems, das mit Trink- oder Warmwasser in Berührung kommt.
2.7. Gleitmittel
2.7.1. Beschreibung
Hierbei handelt es sich um Mittel, die bei der Montage von Kautschukdichtungen in
verschiedenartigen Leitungs- und Verteilungssystemen, wie beispielsweise Beton,
Gusseisen, Stahl oder verschiedene Duro- und Thermoplaste, verwendet werden.
Kautschukdichtungen können in verschiedenen Formen auftreten (als
Dichtungsringe, Manschetten und Ähnliches).
2.7.2. Untersuchung und Beurteilung
Es ist im Allgemeinen nicht sinnvoll, Gleitmittel einem Migrationstest zu
unterziehen. In der Regel lässt sich für die toxikologischen Aspekte anhand einer
Beurteilung der Rezeptur sowie anhand von Berechnungen nachweisen, dass das
Mittel, unter Berücksichtigung der Vorschriften des Lieferanten bezüglich
Anwendung und Nutzung, die gestellten Anforderungen erfüllt. Bei der Berechnung
der geschätzten Konzentration eines relevanten Stoffes in Trink- oder Warmwasser
können gemäß und ergänzend zu Kapitel 4 von Anhang C unter anderem die
folgenden Aspekte einbezogen werden:
• die für eine Verbindung verwendete Menge Gleitmittel;
• die Art und Weise, wie die Gleitmittel auf- oder eingebracht werden und wie die
Montage der Verbindung erfolgt;
• ein eventuelles Entweichen von Lösemittel(n) infolge Verdunstung;
• ein eventuelles Verschwinden von Gleitmittel beim Vorspülen eines
Leitungssystems aufgrund des Verhaltens aller im Gleitmittel enthaltenen Stoffe in
einer wässrigen Umgebung (Löslichkeit);
• der geltende Umrechnungsfaktor für das Leitungssystem;
• die Zahl der Verbindungen je Meter Leitungssystem;
• die relativ geringe Kontaktfläche eines Gleitmittels im Verhältnis zur
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Gesamtfläche eines Leitungssystems, das mit Trink- oder Warmwasser in
Berührung kommt.
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2.8. Metallische Materialien
2.8.1. Allgemeines
Für die Beurteilung metallischer Materialien gilt der Common Approach für
metallische Materialien.
2.8.2. Besondere Bestimmungen
2.8.2.1. Ergänzend zu der unter 2.8.1. genannten Komponentenliste gilt, dass
eine zwischenzeitliche Beurteilung erfolgen kann, die zu einer Anpassung der Liste
führen kann.
2.8.2.2. Abweichend von der in Abschnitt 2.6 von Teil A – Annahmeverfahren des
Common Approach angegebenen Tabelle gilt für den Parameter Bismut eine MZK
von 50 µg/l und eine zugehörige Referenzkonzentration von 45 µg/l.
2.8.2.3. Abweichend von der in Abschnitt 2.6 von Teil A – Annahmeverfahren des
Common Approach angegebenen Tabelle gilt für den Parameter Molybdän eine
MZK von 30 µg/l und eine zugehörige Referenzkonzentration von 15 µg/l.
2.8.2.4. Für Kupferrohre und Fittings gilt eine Anforderung für den
Kohlenstoffgehalt der Innenoberfläche gemäß NEN-EN 1057:2006+A1:2010 bzw.
NEN-EN 1254:1998. Für Rohre mit einem Innendurchmesser größer als 54 mm
aus hartem Material (R290, gemäß EN 1173:2008) und für Fittings gilt ein
Höchstwert von 1,0 mg/dm2. Für sonstige Rohre gilt ein Höchstwert von
0,2 mg/dm2. Der Kohlenstoffgehalt wird anhand der in NEN-EN 723:2009
beschriebenen „Total Carbon”-Methode ermittelt. Der Fertigungsprozess für diese
Rohre und Fittings umfasst in der Regel einen Schritt, in dem Kohlenstoff entfernt
werden, um den genannten Wert zu erreichen.
2.8.2.5. In Anhang C wird darauf hingewiesen, dass Metalle nicht unbedingt auf
eventuelle organoleptische Aspekte hin untersucht werden müssen. Grund dafür
ist, dass die für Metalle oder Metallionen festgelegten MZK (wesentlich) geringer
sind als die Konzentrationen, bei denen organoleptische Aspekte eine Rolle
spielen.
2.8.2.6. Es kann ausgeschlossen werden, dass durch diese Produkte
mikrobiologisch abbaubare organische Verbindungen an das Trink- oder
Warmwasser abgegeben werden. Eine Ausnahme bildet das Vorhandensein
eventueller organischer Reste auf der Oberfläche von Metallen durch den Einsatz
von Hilfsmitteln wie Schmier- und Schneidölen während der Fertigung, eventuell in
Verbindung mit bestimmten Oberflächeneigenschaften (Rauheit). Metalle werden
demzufolge nicht auf mikrobiologische Aspekte untersucht.
2.9. Zementgebundene Produkte
Für die Beurteilung zementgebundener Produkte gilt der Common Approach für
zementgebundene Produkte.
12
Ministerium für Infrastruktur und Umwelt
2.9.1. Verschalungsmittel
2.9.1.1. Beschreibung
Verschalungsmittel werden im Zusammenhang mit Betonprodukten (Betonrohren
und Reinwasserspeichern) verwendet, damit es zwischen dem Beton und dem
Verschalungsmaterial nicht zu Haftung kommt und das ausgehärtete Material beim
Entfernen der Verschalung nicht beschädigt wird.
2.9.1.2. Untersuchung und Beurteilung
Es ist im Allgemeinen nicht sinnvoll, Verschalungsmittel einem Migrationstest zu
unterziehen. In der Regel lässt sich für die toxikologischen Aspekte anhand einer
Beurteilung der Rezeptur sowie anhand von Berechnungen nachweisen, dass das
Mittel, unter Berücksichtigung der Vorschriften des Lieferanten bezüglich
Anwendung und Nutzung, die gestellten Anforderungen erfüllt. Bei der Berechnung
der geschätzten Konzentration eines relevanten Stoffes in Trink- oder Warmwasser
können gemäß und ergänzend zu Kapitel 4 von Anhang C unter anderem die
folgenden Aspekte einbezogen werden:
• die je Flächeneinheit verwendete Menge eines Verschalungsmittels;
• ein eventuelles Entweichen von Lösemittel(n) infolge Verdunstung;
• ein realistischer prozentualer Anteil der ursprünglichen Menge an
Verschalungsmittel, das nach dem Entfernen der Verschalung auf der
Betonoberfläche verbleibt;
• eventuelle Maßnahmen, um den verbleibenden Teil eines Verschalungsmittels zu
entfernen (zum Beispiel durch Abspritzen einer Betonoberfläche);
• ein eventuelles Verschwinden von Verschalungsmittel beim Vorspülen eines
Leitungs- oder Speichersystems aufgrund des Verhaltens aller im
Verschalungsmittel enthaltenen Stoffe in einer wässrigen Umgebung (Löslichkeit);
• der in Teil A Abschnitt 5 des Common Approach für organische Materialien
genannte geltende Umrechnungsfaktor des Leitungs- oder Speichersystems.
2.9.2. Abbindemittel
2.9.2.1. Beschreibung
Abbindemittel werden nach Entfernen der Verschalung auf Betonflächen
aufgebracht, um das Trocknen des Betonmörtels zu verzögern.
2.9.2.2. Untersuchung und Beurteilung
Es ist im Allgemeinen nicht sinnvoll, Abbindemittel einem Migrationstest zu
unterziehen. In der Regel lässt sich für die toxikologischen Aspekte anhand einer
Beurteilung der Rezeptur sowie anhand von Berechnungen nachweisen, dass das
Mittel, unter Berücksichtigung der Vorschriften des Lieferanten bezüglich
Anwendung und Nutzung, die gestellten Anforderungen erfüllt. Bei der Berechnung
der geschätzten Konzentration eines relevanten Stoffes in Trink- oder Warmwasser
können gemäß und ergänzend zu Kapitel 4 von Anhang C unter anderem die
folgenden Aspekte einbezogen werden:
• die je Flächeneinheit verwendete Menge eines Dichtungsmittels;
• ein eventuelles Entweichen von Lösemittel(n) infolge Verdunstung;
• eventuelle Maßnahmen, um das Abbindemittel zu entfernen (zum Beispiel durch
Abspritzen einer Betonoberfläche);
• ein eventuelles Verschwinden von Abbindemittel beim Vorspülen eines Leitungsoder Speichersystems aufgrund des Verhaltens aller im Abbindemittel enthaltenen
Stoffe in einer wässrigen Umgebung (Löslichkeit);
13
Nummer
IENM/BSK-
Ministerium für Infrastruktur und Umwelt
• der in Teil A Abschnitt 5 des Common Approach für organische Materialien
genannte geltende Umrechnungsfaktor des Leitungs- oder Speichersystems.
Nummer
IENM/BSK-
2.10. Mehrschichtige und zusammengesetzte Produkte
2.10.1. Mehrschichtige Produkte
Mehrschichtige und zusammengesetzte Produkte lassen sich in der Praxis nicht
immer eindeutig unterscheiden. Unter mehrschichtigen Produkten werden in
diesem Zusammenhang die nicht „zerlegbaren” Produkte verstanden.
Zusammengesetzte Produkte lassen sich dagegen „zerlegen”, das heißt,
verschiedene Komponenten können getrennt getestet werden. In der Praxis
werden für die Trink- oder Warmwasserversorgung die folgenden mehrschichtigen
Produkte eingesetzt:
• Kunststoffleitungen, die eine organische oder anorganische Sperrschicht
besitzen, um die Permeation von Verunreinigungen aus der unmittelbaren
Umgebung in das Trink- oder Warmwasser zu verhindern;
• glasfaserverstärkte Polyester-Produkte;
• Folien;
• Kautschukkompensatoren.
Bei bestimmten mehrschichtigen Leitungen ist eine begrenzte Beurteilung der
einzelnen Schichten ausreichend. Siehe dazu 2.10.2.2.
Bei glasfaserverstärkten Produkten bedeutet eine Beurteilung, dass Angaben
verlangt werden zur Zusammensetzung der Innenschicht (liner), der
Zwischenschicht (effective layer bzw. structural layer), die unter anderem
Glasfasern, glass rovings sowie Polyestergewebe enthält, sowie der Außenschicht
(top coat). Ergänzend sind Angaben zum Lösemittel erforderlich. Als allgemeine
Anforderung gilt, dass die Glasfasern vollständig eingebettet sein müssen.
2.10.2. Mehrschichtige Produkte mit einer Sperrschicht
2.10.2.1. Beschreibung
Mehrschichtige Produkte (Leitungen) mit einer Sperrschicht lassen sich in folgende
zwei Typen unterteilen:
a. Vollkunststoffprodukte, die normalerweise aus drei Schichten bestehen:
• eine Innenschicht, die mit Trink- oder Warmwasser in Berührung kommt;
• eine Klebeschicht;
• ein Sauerstoff rückhaltende Außenschicht aus einem Ethylen-VinylalkoholCopolymer.
b. Produkte mit einer Aluminium-Sperrschicht, die aus fünf Schichten besteht:
• eine Innenschicht;
• eine Klebeschicht;
• eine Aluminiumschicht, in Windungen aufeinander geklebt oder längs
geschweißt;
• eine Klebeschicht;
• eine Außenschicht.
Im Gegensatz zu (mit Laser) geschweißtem Aluminium kann in Windungen
aufeinander geklebtes Aluminium für chemische Stoffe durchlässig sein.
14
Ministerium für Infrastruktur und Umwelt
2.10.2.2. Untersuchung und Beurteilung
Die toxikologischen, organoleptischen und mikrobiologischen Aspekte von
mehrschichtigen Produkten sind gemäß Kapitel 2.2 (Kunststoff- und
Kautschukprodukte) dieses Anhangs zu untersuchen.
Das Endprodukt ist als Ganzes zu untersuchen, wobei gemäß den
Untersuchungsmethoden in Anhang C nur die Innenschicht mit (Migrations)Wasser in Berührung gebracht wird.
Für mehrschichtige Produkte mit einer Aluminiumschicht gelten außerdem
folgende Punkte:
• die Aluminiumschicht muss die Anforderungen erfüllen, die gemäß Kapitel 2.8
dieses Anhangs gelten;
• wenn die Aluminiumschicht geklebt ist (und nicht geschweißt), müssen bei der
Beurteilung alle Schichten einbezogen werden, aus denen das Produkt
zusammengesetzt ist, und
• wenn die Aluminiumschicht geschweißt ist, muss für die äußere Klebeschicht und
die Außenschicht keine Aufschlüsselung der Grund- und Hilfsstoffe vorgelegt
werden; die Beurteilung erfolgt ausschließlich anhand der Innenschicht sowie der
ersten Klebeschicht.
2.10.3. Zusammengesetzte Produkte
Zusammengesetzte Produkte bestehen aus zwei oder mehr Komponenten, die aus
verschiedenen Materialien hergestellt wurden, wie beispielsweise Membranmodule,
Wasserzähler, Auslaufventile, Duschköpfe und Kesselanlagen mit Kunststoff- und
Metallkomponenten.
Bei den zusammengesetzten Produkten ist für alle Komponenten nachzuweisen,
aus welchen Materialien bzw. aus welchem Material sie hergestellt wurden.
Nur die Komponenten, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in
Berührung kommen oder die Qualität des Wassers beeinflussen können, müssen
im Sinne ihrer Zulassung gemäß den Methoden in Anhang C sowie den relevanten
Abschnitten des Common Approach (für organische Materialien und metallische
Materialien) und unter Berücksichtigung der Voraussetzungen, die zu den
einzelnen Materialien und Produkten aufgeführt sind, untersucht und beurteilt
werden. Gegebenenfalls entscheidet die Kommission über die (chemische)
Spezifikation und den Spezifikationsgrenzwert für die betreffenden Grund- und
Hilfsstoffe.
Wenn ein zusammengesetztes Produkt getestet werden muss, hat dies nach
Möglichkeit im Ganzen zu erfolgen, also so, wie es in der Praxis eingesetzt wird. In
einem Ausnahmefall, der der Entscheidung der Kommission unterliegt, können die
einzelnen Komponenten unabhängig voneinander getestet werden. Die Beurteilung
erfolgt dann in Bezug auf die Gesamtwirkung (die Summe) der einzelnen
Komponenten.
3. Chemikalien
3.1. Einleitung
Chemikalien sind feste, flüssige und gasförmige Stoffe, die zur Trink- oder
Warmwasserversorgung mit zu behandelndem Wasser bzw. Trink- oder
Warmwasser in Berührung gebracht werden oder diesem mit dem Ziel zugesetzt
werden, eine Qualitätsveränderung des Wassers zu erreichen.
Schmier- und Gleitmittel fallen daher nicht unter die Chemikalien.
Unter Chemikalien fallen auch die daraus zusammengesetzten Produkte, darunter
15
Nummer
IENM/BSK-
Ministerium für Infrastruktur und Umwelt
Biozide im Sinne der Biozid-Verordnung (EU) 528/2012. Für die Biozide gelten die
Artikel 12 bis 17 aus Kapitel 4 der Verordnung.
Bei Chemikalien, die in gelöster Form oder gasförmig verwendet werden, ist die
maximale Dosierung angegeben, auf die sich der vorgegebene Grenzwert bezieht.
Bezüglich der Einteilung der Chemikalien wird von folgenden vier Teilbereichen
ausgegangen:
a. Chemikalien, die in festem Zustand verwendet werden;
b. Chemikalien, die in gelöster Form oder suspendiert verwendet werden;
c. Gase; und
d. Chemikalien, die als Biozid gemäß der Biozid-Verordnung (EU) 528/2012
verwendet werden.
In den Teilbereichen sind die einzelnen Chemikalien zunächst nach der
allgemeinen Kennzeichnung des Verwendungszwecks klassifiziert und beschrieben.
Beispiele hierfür sind: Antiscalants, Konditionierungsmittel, Korrosionsinhibitoren,
Filtermaterialien, Ionenaustauscher sowie adsorbierende Kunstharze und
Flockungs(hilfs)mittel.
Chemikalien, die als Lösung oder gasförmig verwendet werden, werden im
Rahmen von Zulassung und Prüfung mithilfe eines vollständigen Aufschlusses des
Produkts untersucht. Dabei wird mindestens die Anwesenheit der
Verunreinigungen untersucht, die im Folgenden zu den jeweiligen Produkten
aufgeführt sind. Die Gehalte der genannten Komponenten in der beschriebenen
Produktform dürfen dabei die zu den entsprechenden Bestandteilen angegebenen
Werte nicht überschreiten. Die Kommission kann zusätzliche Anforderungen
stellen.
Chemikalien, die in festem Zustand verwendet werden, sind mit dem in NENEN 12902:2004 beschriebenen Elutionstest zu untersuchen. Die Gehalte im
Extraktionswasser dürfen die zu den entsprechenden Bestandteilen angegebenen
Werte nicht überschreiten. Auch an diese Produkte kann die Kommission
zusätzliche Anforderungen stellen.
3.2. Chemikalien, die in festem Zustand verwendet werden
3.2.1. Bentonit
3.2.1.1. Beschreibung
Bentonit (benannt nach dem Fundort Fort Benton im US-Bundesstaat Wyoming)
ist ein häufig vorkommendes Tongestein, das hauptsächlich aus Mineralien der
Montmorillonit-Gruppe besteht. Die chemische Formel lautet Si4Al2-xMx 2+Mx
+O (OH) .nH O, wobei x zwischen 0 und 2 betragen kann.
10
2
2
Bentonit wird im Tagebau gewonnen und dann industriell bis zur gewünschten
Partikelgröße pulverisiert (95 % des Produkts (m/m) muss eine Partikelgröße von
weniger als 500 µm haben) und getrocknet. Durch Mischung mit Natriumcarbonat
während des Pulverisierens kann das zweiwertige Metall (im Allgemeinen Ca2+)
teilweise ersetzt werden durch Na+, womit die Schwelleigenschaften von Bentonit
zunehmen. Das Produkt steht dann in Pulverform (weiß bis hellbraun oder grün) in
zahlreichen Korngrößen zur Verfügung, je nach Reinheit und Na+-Konzentration.
Die CAS-Nummer von Bentonit lautet 1302-78-9.
16
Nummer
IENM/BSK-
Ministerium für Infrastruktur und Umwelt
3.2.1.2. Verwendung
In der Trink- oder Warmwasserversorgung lassen sich für Bentonit die folgenden
drei Verwendungszwecke unterscheiden:
• als Flockungsmittel für die Behandlung von Wasser für den menschlichen
Gebrauch, wie in NEN-EN 13754:2009 dargestellt;
• als Dichtungsmittel für Bohrlöcher rund um das Rohr einer
Wasserentnahmestelle, um die Verunreinigung von Grundwasser zu verhindern,
das der Zubereitung von Trink- oder Warmwasser dienen soll, bei Tunneln (und
beim Bohren von Tunneln) sowie zum Abdecken von Müllbergen; sowie
• als Bodenauskleidung beispielsweise von Speicherbecken.
Nummer
IENM/BSK-
3.2.1.3. Untersuchung und Beurteilung
Bentonit, das in der Trink- oder Warmwasserversorgung verwendet wird, muss in
Bezug auf die chemische und physikalische Zusammensetzung sowie die
entsprechenden Eigenschaften NEN-EN 13754:2009 erfüllen.
Für die Zulassungs- und Kontrolluntersuchung von Bentonit ist die Freisetzung der
in der folgenden Tabelle genannten Schwermetalle anhand des Elutionstests
gemäß NEN-EN 12902:2004 zu bestimmen. Die Gehalte der einzelnen
Schwermetalle dürfen dabei die zu den entsprechenden Parametern angegebenen
Werte (ausgedrückt in µg/l) nicht überschreiten.
In bestimmten Fällen – dies unterliegt der Einschätzung der Kommission – können
bei der Beurteilung von Bentonit Daten von einer Reinheitsprüfung verwendet
werden, die im Rahmen einer anderen Zulassung vorgenommen wurde. Die
Gehalte an Schwermetallen müssen dabei die Hintergrundkonzentrationen
Boden/Sediment, ausgedrückt in mg/kg Trockensubstanz, aus dem Rundschreiben
„Bodensanierung” (2013) erfüllen.
3.2.2. Bohrhilfsmittel
Bohrhilfsmittel werden beim Bohren von Bohrlöchern zur Grundwassergewinnung
verwendet, um die Bohrlochwand zur verstärken. Das Mittel wird dem
Betriebswasser (Gemisch aus vorhandenem Grundwasser sowie beigegebenem
Wasser) während der Bohrung des Bohrlochs in relativ geringen Mengen
hinzugefügt. Das Betriebswasser wird mit dem Bohrhilfsmittel nach dem Bohren
des Bohrlochs entfernt. Das Bohrloch wird dann für die Gewinnung von
Grundwasser eingerichtet, saubergepumpt und in Betrieb genommen.
In der Praxis können Spuren von Bohrhilfsmittel in Trink- oder Warmwasser
gelangen. Aufgrund dessen müssen Bohrhilfsmittel vollständig spezifiziert werden.
Die Mittel sind dann zulässig, wenn gemäß den Beurteilungsmethoden der
Abschnitte 3 und 5 von Teil A des Common Approach für organische Materialien
keine negativen Auswirkungen auf die Gesundheit der Verbraucher zu erwarten
sind.
Je nach Zusammensetzung eines Bohrhilfsmittels kann, analog zu den Angaben
unter 3.2.1.3. für Bentonit, eine Prüfung anhand des Rundschreibens
„Bodensanierung” erforderlich sein.
3.2.3. Filtermaterialien
Unter „Filtermaterialien” fallen in diesem Zusammenhang Quarzsand, Quarzkies,
Aktivkohle, Anthrazit, Granatsand, Calciumcarbonat und Dolomit.
Bei der Verwendung von Aktivkohle, in körniger Form oder als Pulver, handelt es
sich um eine Trennmethode (Adsorption), die streng genommen nicht in den
Bereich Filtration fällt, aus praktischen Gründen aber dennoch in dieser Rubrik
geführt werden kann. Pulverkohle wird dem zu behandelnden Wasser bei der
17
Ministerium für Infrastruktur und Umwelt
Aufbereitung ständig in bestimmten Mengen zugegeben und in einem Schritt
durch Flockung, Ablagerung oder Filtration wieder aufgefangen.
Calciumcarbonat und Dolomit sind Produkte, mit denen sich Partikel entfernen
lassen, die aber tatsächlich als Konditionierungsmittel eingesetzt werden, wobei
das zu behandelnde Wasser über ein Bett mit dem Konditionierungsmittel geleitet
wird.
3.2.3.1. Quarzsand, Quarzkies und Anthrazit
Quarzsand und Quarzkies werden in der NEN-EN 12904:2005 beschrieben,
Anthrazit in der NEN-EN 12909:2012.
Quarzsand, Quarzkies und Anthrazit sind mit dem Elutionstest für Granulate
gemäß NEN-EN 12902:2004 zu testen.
Abweichend von Abschnitt 6.3.4.1 von NEN-EN 12902:2004 muss nach dem
Backwash nicht zweimal, sondern neunmal innerhalb von 10 Minuten mit einem
Bettvolumen Extraktionswasser gespült werden. Das zehnte Bettvolumen
Extraktionswasser, das anschließend hinzugefügt wird und 30 Minuten lang in der
Säule stehen bleibt, dient zur Analyse der nachfolgend genannten Parameter. Die
Konzentration dieser Parameter im Extraktionswasser darf den für den
entsprechenden Parameter angegebenen Wert nicht überschreiten:
Parameter
Maximale Konzentration im
Extraktionswasser (µg/l)
Antimon
0,5
Arsen
1
Cadmium
0,5
Chrom
5
Quecksilber
0,1
Blei
1
Nickel
2
Selen
1
3.2.3.2. Aktivkohle in körniger Form
Unbearbeitete Aktivkohle in körniger Form wird in der NEN-EN 12915-1:2009
beschrieben1).
Aktivkohle in körniger Form ist mit dem Elutionstest für Granulate gemäß NENEN 12902:2004 zu testen. Abweichend von Abschnitt 6.3.4.1 von NENEN 12902:2004 muss nach dem Backwash nicht zweimal, sondern neunmal
innerhalb von 10 Minuten mit einem Bettvolumen Extraktionswasser gespült
werden. Das zehnte Bettvolumen Extraktionswasser, das anschließend hinzugefügt
wird und 30 Minuten lang in der Säule stehen bleibt, dient zur Analyse der
nachfolgend genannten Parameter. Die Konzentration dieser Parameter im
Extraktionswasser darf den für den entsprechenden Parameter angegebenen Wert
Aktivierte Aktivkohle in körniger Form wird beschrieben im Normentwurf NEN-EN 129152:2008 Entw. Für aktivierte Aktivkohle sind in den Niederlanden noch keine
Qualitätserklärungen ausgestellt worden.
1
18
Nummer
IENM/BSK-
Ministerium für Infrastruktur und Umwelt
nicht überschreiten:
Parameter
Maximale Konzentration im
Extraktionswasser (µg/l)
Aluminium
30
Antimon
0,5
Arsen
1
Benzo(a)pyren
0,01
Cadmium
0,5
Chrom
5
Cyanide
5
Quecksilber
0,1
Blei
1
Nickel
2
PAK (siehe Anmerkungen 1
und 2)
0,1
Selen
1
Nummer
IENM/BSK-
Anmerkung 1: Gemäß Anhang A zum Trinkwasserbeschluss sind die folgenden PAK
zu ermitteln: Pyren, Benzo(a)anthracen, Benzo(g,h,i)perylen, Phenantren,
Indeno(1,2,3-cd)pyren, Anthracen, Benzo(b)fluoranthen, Benzo(k)fluoranthen,
Chrysen und Fluoranthen (Benzo(a)pyren wurde separat in den
Trinkwasserbeschluss aufgenommen).
Der Wert 0,1 µg/l ist die Summe dieser spezifizierten Verbindungen mit
Konzentrationen über der Nachweisgrenze.
Anmerkung 2: Die unter Anmerkung 1 genannten PAK sowie Benzo(a)pyren
müssen nur bei extrudierter Kohle gemessen werden, wobei coal tar pitch als
Bindemittel verwendet wurde.
3.2.3.3. Aktivkohle in Pulverform
Aktivkohle in Pulverform wird in der NEN-EN 12903:2009 beschrieben.
Aktivkohle in Pulverform ist mit dem Elutionstest für Granulate gemäß NENEN 12902:2004 zu testen. Von den nachfolgend genannten Parametern darf die
Konzentration im Extraktionswasser den zum betreffenden Parameter
angegebenen Wert nicht überschreiten:
Komponente
Aluminium
Antimon
Arsen
Maximale Konzentration im
Extraktionswasser (µg/l)
30
0,5
1
Maximaler Gehalt in
mg/kg
3
0,05
0,1
19
Ministerium für Infrastruktur und Umwelt
Cadmium
Chrom
Cyanide
Quecksilber
Blei
Nickel
Selen
0,5
5
5
0,1
1
2
1
0,05
0,5
0,5
0,01
0,1
0,2
0,1
Nummer
IENM/BSK-
Anmerkung: Um die Anforderungen gemäß NEN-EN 12903:2003 in mg/kg
anzugeben, müssen im Elutionstest laut NEN-EN 12902:2004 10 g Pulverkohle
24 Stunden lang mit 1 Liter Wasser in Berührung gewesen sein. Wenn andere
Mengen Pulverkohle verwendet werden, müssen die gemessenen Konzentrationen
linear auf einen Test mit 10 g Pulverkohle pro Liter übertragen werden.
3.2.3.4. Granatsand
Granatsand wird in der NEN-EN 12910:2012 beschrieben.
Granatsand ist mit dem Elutionstest für Granulate gemäß NEN-EN 12902:2004 zu
testen. Abweichend von Abschnitt 6.3.4.1 von NEN-EN 12902:2004 muss nach
dem Backwash nicht zweimal, sondern neunmal innerhalb von 10 Minuten mit
einem Bettvolumen Extraktionswasser gespült werden. Das zehnte Bettvolumen
Extraktionswasser, das anschließend hinzugefügt wird und 30 Minuten lang in der
Säule stehen bleibt, dient zur Analyse der nachfolgend genannten Parameter. Die
Konzentration dieser Parameter im Extraktionswasser darf den für den
entsprechenden Parameter angegebenen Wert nicht überschreiten:
Parameter
Maximale Konzentration im
Extraktionswasser (µg/l)
Antimon
0,5
Arsen
1
Cadmium
0,5
Chrom
5
Quecksilber
0,1
Blei
1
Nickel
2
Selen
1
3.2.3.5. Calciumcarbonat
Calciumcarbonat wird in der NEN-EN 1018:2013 beschrieben.
Calciumcarbonat muss eine Reinheit von mindestens 98 % besitzen.
In Bezug auf Schwermetalle gelten die folgenden Höchstgehalte in mg/kg
trockener Substanz:
Komponente
Maximaler Gehalt in mg/kg
Antimon
3
20
Ministerium für Infrastruktur und Umwelt
Arsen
3
Cadmium
2
Chrom
10
Quecksilber
0,5
Blei
10
Nickel
10
Selen
5
Nummer
IENM/BSK-
Bei der Bearbeitung von Calciumcarbonat können Mahlhilfsmittel verwendet
werden. Der Antragsteller einer Qualitätserklärung hat für solche Mittel die
erforderlichen Angaben zu Rezeptur, Zusammensetzung und verwendeter Menge
zu übermitteln. Für die Stoffe in der Rezeptur des Mahlhilfsmittels wird eine MZK
festgelegt, wie in Teil A Abschnitt 3 des Common Approach für organische
Materialien beschrieben. Anhand einer Berechnung auf der Grundlage eines
realistischen Worst-Case-Szenarios wird festgestellt, ob die Konzentration der
betreffenden Stoffe in Trink- oder Warmwasser die MZK erfüllt.
Calciumcarbonat muss nicht auf Cyanide und PAK untersucht werden.
3.2.3.6. Dolomit
Dolomit (halb gebrannt, mit der chemischen Formel CaCO3.MgO) wird in der NENEN 1017:2014 beschrieben.
In Bezug auf Schwermetalle gelten die folgenden Höchstgehalte in mg/kg
trockener Substanz:
Komponente
Maximaler Gehalt in mg/kg
Antimon
3
Arsen
3
Cadmium
2
Chrom
10
Quecksilber
0,5
Blei
10
Nickel
10
Selen
5
Bei der Bearbeitung von Dolomit können Mahlhilfsmittel verwendet werden. Der
Antragsteller einer Qualitätserklärung hat für solche Mittel die erforderlichen
Angaben zu Rezeptur, Zusammensetzung und verwendeter Menge zu übermitteln.
Für die Stoffe in der Rezeptur des Mahlhilfsmittels wird eine MZK festgelegt, wie in
Teil A Abschnitt 3 des Common Approach für organische Materialien beschrieben.
Anhand einer Berechnung auf der Grundlage eines realistischen Worst-CaseSzenarios wird festgestellt, ob die Konzentration der betreffenden Stoffe in Trinkoder Warmwasser die MZK erfüllt. Dolomit muss nicht auf Cyanide und PAK
21
Ministerium für Infrastruktur und Umwelt
untersucht werden.
3.2.4. Ionenaustauscher und adsorbierende Kunstharze
Ionenaustauscher (sowohl für Anionen als auch für Kationen) werden verwendet,
um die Wasserzusammensetzung zu verändern, beispielsweise bei der
Wasserenthärtung. Adsorbierende Kunstharze werden für die Entfernung
unerwünschter Stoffe aus dem Wasser eingesetzt.
Ionenaustauscher und adsorbierende Kunstharze müssen gemäß NEN-EN 128733:2006 getestet werden (siehe Anlage C, Abschnitt 1.4), wobei die Hinweise des
Lieferanten bezüglich eventueller Vorbehandlungen zu berücksichtigen sind.
3.3. Chemikalien, die als Lösung verwendet werden
3.3.1. Antiscalants
Antiscalants oder scale-inhibitors bzw. Antibelagmittel werden in NENEN 15039:2014, 15040:2014 und 15041:2014 beschrieben. Sie werden unter
anderem eingesetzt in Anlagen zur Entsalzung von (Brack-)Wasser und
Meerwasser zu Trink- oder Warmwasser. Dabei handelt es sich um
Verdampfungsanlagen (Destillation) sowie Membranfiltrationsanlagen. Antiscalants
werden dem Rohwasser ständig in bestimmten Mengen zugegeben, um ein
Absetzen von schlecht löslichen Salzen (scaling) bzw. die Bildung eines Biofilms
(fouling) zu verhindern oder zu verringern.
Bei Verdampfungsanlagen kann das Antiscalant durch Verspritzen (carry-over) in
das Destillat gelangen, das zu Trink- oder Warmwasser aufbereitet wird. Unter
normalen Bedingungen beträgt das carry-over etwa 0,4 % und im ungünstigsten
Fall etwa 4 %. Im Allgemeinen erfolgt die Überwachung anhand des Salzgehalts
im Destillat. Damit wird verhindert, dass das carry-over des (salzigen) Rohwassers
und zugleich des Antiscalants zu groß wird.
Die maximal zu erwartenden Konzentrationen in Trink- oder Warmwasser bei
carry-over werden anhand folgender Daten berechnet:
• die laut Rezeptur im Produkt enthaltenen Konzentrationen von (Grund-)Stoffen,
einschließlich eventueller Verunreinigungen und gegebenenfalls Restgehalten an
Monomeren;
• die maximale Dosierung, und
• der prozentuale Anteil an Carry-over unter ungünstigsten Bedingungen.
Bei Membranfiltration werden Antiscalants ausschließlich in Anlagen eingesetzt, die
mit Nanofiltration (NF) oder Umkehrosmosemembranen (RO) arbeiten. Je nach
Membrantyp und Molekülgröße beträgt die Entfernbarkeit von Stoffen mindestens
3 Log-Einheiten. Kleine Moleküle können die Membranen allerdings vollständig
passieren und gelangen in das Produktwasser. Die Grenze liegt bei 200 D für NFMembranen bzw. 50 D für RO-Membranen.
Das Antiscalant kann nur bei Durchschlag und Undichtigkeiten in das
Produktwasser gelangen, aus dem das Trinkwasser zubereitet wird. Unter
normalen Bedingungen gelangen lediglich 0,1 % der zugegebenen Menge an
Antiscalant in das Trinkwasser. Im Allgemeinen erfolgt eine
Integritätsüberwachung der Membranen; dadurch werden eventuelle Risse in der
Membran schnell gemeldet. So wird verhindert, dass neben der unzureichenden
Aufbereitung des Wassers auch zu viel Antiscalant in das Produktwasser gelangt.
Die maximal zu erwartenden Konzentrationen in Trink- oder Warmwasser bei
22
Nummer
IENM/BSK-
Ministerium für Infrastruktur und Umwelt
carry-over werden anhand folgender Daten berechnet:
• die laut Rezeptur im Produkt enthaltene Konzentration von (Grund-)Stoffen,
einschließlich eventueller Verunreinigungen und gegebenenfalls Restgehalten an
Monomeren;
• Anwendungsbereich;
• die maximale Dosierung;
• Molekülmasse der Stoffe aus der Rezeptur, einschließlich Verunreinigungen und
gegebenenfalls Rest-Monomeren;
• Membrantyp (NF oder RO), und
• der prozentuale Anteil an Durchschlag/Undichtigkeiten.
3.3.2. Konditionierungsmittel
Konditionierungsmittel werden bei der Zubereitung von Trink- oder Warmwasser
eingesetzt, um eine optimale Zusammensetzung des Trinkwassers zu erreichen.
Ziel der Zugabe von Konditionierungsmitteln ist es unter anderem,
Korrosionserscheinungen und störende Ablagerungen im Verteilungssystem zu
begrenzen und dem Verbraucher durch Lieferung von „weichem Wasser” mehr
Komfort zu verschaffen.
3.3.2.1. Calciumhydroxid (Ca(OH)2) und Calciumoxid (CaO)
Eine Beschreibung von Calciumhydroxid und Calciumoxid findet sich in der NENEN 12518:2014.
Calciumhydroxid (gelöschter Kalk oder Kalkhydrat) wird zum Enthärten von
hartem Wasser eingesetzt, häufig unter Zuhilfenahme von
Kristallisationsreaktoren. Der Stoff wird in fester Form oder als
Kalkmilchsuspension angeboten.
Calciumoxid (ungelöschter Kalk) wird vor Ort mit Wasser „gelöscht”, wobei eine
Suspension aus Calciumhydroxid (Kalkmilch) entsteht.
Im Allgemeinen folgt einer Stufe der Wasserenthärtung eine Stufe mit Filtration,
um das carry-over der Kalkpartikel abzufangen. Damit werden gleichzeitig die
durch das Calciumhydroxid eingeführten Verunreinigungen teilweise entfernt.
Bei der Herstellung von Calciumoxid können Mahlhilfsmittel verwendet werden.
Der Antragsteller einer Qualitätserklärung hat zu solchen Mitteln die erforderlichen
Angaben in Bezug auf Rezeptur, Zusammensetzung und verwendete Menge zu
übermitteln. Für die Stoffe in der Rezeptur des Mahlhilfsmittels wird eine MZK
festgelegt, wie in Teil A Abschnitt 3 des Common Approach für organische
Materialien beschrieben. Anhand einer Berechnung auf der Grundlage eines
realistischen Worst-Case-Szenarios wird festgestellt, ob die Konzentration der
betreffenden Stoffe in Trink- oder Warmwasser die MZK erfüllt.
Die maximale Dosierung beträgt für beide Mittel 135 mg Ca je Liter zu
behandelndes Wasser.
In Bezug auf Schwermetalle gelten die folgenden Höchstgehalte in mg/kg
trockener Substanz, wobei eine möglicherweise erfolgende Entfernung während
der weiteren Aufbereitung nicht berücksichtigt wird:
Komponente
Maximaler Gehalt in mg/kg
Ca(OH)2
CaO
23
Nummer
IENM/BSK-
Ministerium für Infrastruktur und Umwelt
Antimon
3 mg/kg
3 mg/kg
Arsen
5 mg/kg
5 mg/kg
Cadmium
2 mg/kg
2 mg/kg
Chrom
20 mg/kg
20 mg/kg
Quecksilber
0,3 mg/kg
0,3 mg/kg
Blei
10 mg/kg
10 mg/kg
Nickel
10 mg/kg
10 mg/kg
Selen
3 mg/kg
3 mg/kg
Nummer
IENM/BSK-
Bei der Verwendung von Calciumhydroxid und Calciumoxid kann die Konzentration
von Aluminium im Wasser zunehmen. Eine (drohende) Überschreitung des Werts
für Aluminium von 30 µg/l ist gemäß Trinkwasserbeschluss der Aufsichtsbehörde
zu melden.
3.3.2.2. Natriumcarbonat (Na2CO3)
Natriumcarbonat, das für die Behandlung von Wasser für den menschlichen
Gebrauch verwendet wird, ist in der NEN-EN 897:2012 beschrieben.
Natriumcarbonat (calciniertes Soda (leicht), leichtes Soda) wird zur
Wasserenthärtung sowie zur Korrektur des pH-Werts eingesetzt.
Natriumcarbonat wird gewonnen, indem Natriumchloridlösung mit Ammoniak und
Kohlensäure gesättigt wird. Dadurch wird Natriumbicarbonat gebildet, das
niederschlägt. Nach Filtration werden durch Erhitzen Natriumcarbonat,
Wasserdampf und Kohlensäure gebildet. Die beiden letztgenannten Komponenten
entweichen, und das Natriumcarbonat wird abgekühlt und in Silos gelagert.
Die maximale Dosierung beträgt 60 mg Na2CO3 je Liter zu behandelndes Wasser.
In Bezug auf Schwermetalle gelten die folgenden Höchstgehalte in mg/kg des
Produkts, wobei eine möglicherweise erfolgende Entfernung während der weiteren
Aufbereitung nicht berücksichtigt wird:
Komponente
Maximaler Gehalt in
mg/kg
Arsen
17
Cadmium
8,5
Chrom
85
Quecksilber
2
Blei
17
Nickel
34
3.3.2.3. Natriumhydroxid (NaOH)
Natriumhydroxid, das für die Behandlung von Wasser für den menschlichen
Gebrauch eingesetzt wird, ist beschrieben in der NEN-EN 896:2012.
Natriumhydroxid wird bei der Wasserenthärtung mithilfe von
24
Ministerium für Infrastruktur und Umwelt
Kristallisationsreaktoren verwendet. Darüber hinaus wird es in einer wesentlich
geringeren Dosierung an verschiedenen Stellen des Produktionsprozesses zur pHWert-Korrektur eingesetzt. Natriumhydroxid wird im Allgemeinen als wässrige
Lösung in einer Konzentration zwischen 20 % und 50 % angeboten. Es wird durch
Elektrolyse von Natriumchlorid mithilfe verschiedener Verfahren gewonnen. Dabei
handelt es sich um kontinuierliche Prozesse, bei denen es normalerweise nur in
sehr geringem Umfang zu Verunreinigungen kommt.
Die maximale Dosierung beträgt 130 mg NaOH je Liter zu behandelndes Wasser.
In Bezug auf Schwermetalle gelten die folgenden Höchstgehalte in mg/kg des
Produkts (als Lösung in Wasser), wobei eine Entfernung während der weiteren
Aufbereitung nicht berücksichtigt wird:
Komponente
Maximaler Gehalt in mg/kg
NaOH 50 %
NaOH 33 %
NaOH 20 %
Arsen
4
2,5
1,5
Cadmium
2
1,3
0,8
Chrom
20
13
8
Quecksilber
0,4
0,3
0,15
Blei
4
2,5
1,5
Nickel
8
5
3
3.3.2.4. Salzsäure (HCl)
Salzsäure, die für die Behandlung von Wasser für den menschlichen Gebrauch
vorgesehen ist, wird in der NEN-EN 939:2009 beschrieben.
Salzsäure wird in der Trinkwasserproduktion zu verschiedenen Zwecken
eingesetzt, wie beispielsweise zur Entkarbonisierung von Anmachwasser für
Kalkmilch sowie zur pH-Wert-Senkung des behandelten Abwassers von
Pelletreaktoren und des Speisewassers von Membranfiltrationsanlagen. Sie wird im
Allgemeinen als 33%ige oder 36%ige Lösung in Wasser angeboten. Hergestellt
wird Salzsäure durch Reaktion von Chlorgas mit Wasserstoff. Im Anschluss wird
Wasserstoffchloridgas in demineralisiertem Wasser absorbiert.
Die maximale Dosierung beträgt 100 mg HCl je Liter zu behandelndes Wasser.
In Bezug auf Schwermetalle gelten die folgenden Höchstgehalte in mg/kg (als
Lösung in Wasser), wobei eine Entfernung während der weiteren Aufbereitung
nicht berücksichtigt wird:
Komponente
Maximaler Gehalt in mg/kg
HCl (33 %)
HCl (36 %)
Arsen
3,4
3,7
Cadmium
1,7
1,9
Chrom
17
19
Quecksilber
0,4
0,4
25
Nummer
IENM/BSK-
Ministerium für Infrastruktur und Umwelt
Blei
3,4
3,7
Nickel
6,8
7,4
Nummer
IENM/BSK-
3.3.3. Flockungs(hilfs)mittel
Als Flockungsmittel werden vor allem anorganische Eisen- und Aluminiumsalze
eingesetzt. Bei der Trinkwasserzubereitung werden diese Stoffe zur Flockung und
Sedimentation von Oberflächenwasser eingesetzt, um die im Wasser enthaltenen
Schwebstoffe einfacher und wirksamer entfernen zu können. Vom zugefügten
Flockungsmittel werden 98 % während der Sedimentation entfernt und der Rest
während der anschließenden Schnellfiltration.
Darüber hinaus werden auch Flockungshilfsmittel eingesetzt, um die Wirkung der
Flockungsmittel zu unterstützen. Dabei handelt es sich um Produkte auf der
Grundlage von Stärke oder Polyacrylamid. Diese werden immer in Verbindung mit
Flockungsmitteln verwendet.
Flockungsmittel können aus Abfallprodukten der (chemischen) Industrie mit einem
hohen Eisen- oder Aluminiumgehalt hergestellt werden. Im Allgemeinen sind bei
diesen Produkten die Gehalte an Schwermetallen und Cyaniden toxikologisch
relevant.
3.3.3.1. Flockungsmittel auf der Grundlage von Aluminium
Es handelt sich um folgende Mittel:
- Aluminiumhydrochlorid;
- Aluminiumsulfat;
- basifiziertes Aluminiumsulfat;
- Polyaluminiumchlorid.
Aluminiumchlorid und Aluminiumhydrochlorid werden in der NEN-EN 881:2004
beschrieben, Aluminiumsulfat in der NEN-EN 878:2004.
Die chemische Formel der wirksamen Bestandteile lautet:
Al2Cl(n)(OH)(m)(SO4)(p)●(q)(H2O).
Hier einige Beispiele für eingesetzte Mittel:
Formel
CAS-Nr.
Molekülmasse
Al2Cl(OH)5●2-3 H2O
12042-91-0
210,5-228,5
Al2Cl3(OH)3
12445-51-0
211,3
Al2Cl3(OH)2,5(SO4)0,25
39290-78-3
226,9
Al2(SO4)3●14 H2O
17927-65-0
594,3
Al2(SO4)0,55(OH)3Cl1,6
214,5
Flockungsmittel auf der Grundlage von Aluminium gibt es als festen Stoff in Form
von Pulver, Körnern oder Klumpen in weißer bis hellbrauner Farbe mit einem
Gehalt von bis zu 470 g/kg Aluminiumoxid, das entspricht etwa 250 g/kg Al. In
flüssiger Form handelt es sich um eine klare bis leicht trübe zähflüssige, farblose
bis hellgelbe Flüssigkeit. Der Gehalt an Aluminiumoxid beträgt hier höchstens
235 g/kg, das entspricht etwa 125 g/kg Al. Die Dichte bei 20 °C liegt zwischen 1,2
und 1,35 kg/dm³.
Es gibt zwei verschiedene Zubereitungsverfahren, die von einer Behandlung von
26
Ministerium für Infrastruktur und Umwelt
Aluminium(hydr)oxid mit Salzsäure bzw. Schwefelsäure ausgehen.
Produkte auf der Grundlage von Polyaluminiumchlorid erhält man durch
Behandlung von Aluminiumoxid (eventuell in Verbindung mit Aluminiumsulfat) mit
Salzsäure.
Produkte auf der Grundlage von Aluminiumsulfat erhält man durch Behandlung
von Aluminiumhydroxid mit Schwefelsäure, eventuell ergänzt um eine weitere
Reaktion mit Salzsäure in Anwesenheit ausgewählter Kreidearten.
Die Dosierung darf 15 mg Aluminium je Liter zu behandelndes Wasser nicht
überschreiten.
Die Gehalte der nachfolgend genannten Komponenten in der beschriebenen
Produktform dürfen dabei die zu den entsprechenden Bestandteilen angegebenen
Werte nicht überschreiten:
Gehalte (in g/kg) des wirksamen Bestandteils im gelieferten
Produkt
als Al2O3
83
100
150
170
180
235
470
als Al
44
54
79
90
95
124
248
Komponente mg/kg aluminiumhaltiges Flockungsmittel
Antimon
1,5
1,8
2,5
3
3,2
4,1
8,3
Arsen
2,9
3,6
5
6
6,4
8,3
16,5
Cadmium
1,5
1,8
2,5
3
3,2
4,1
8,3
Chrom
15
18
25
30
32
41
83
Cyanide
15
18
25
30
32
41
83
Quecksilber
0,3
0,4
0,5
0,6
0,6
0,8
1,7
Blei
2,9
3,6
5
6
6,4
8,3
16,5
Nickel
6
7,2
10
12
12,8
16,4
33,2
Selen
2,9
3,6
5
6
6,4
8,3
16,5
Wenn die Konzentration von Aluminium im gelieferten Trink- oder Warmwasser
30 µg/l überschreitet, ist dies im Zusammenhang mit einer eventuellen
Verwendung des Trink- oder Warmwassers für die Dialyse gemäß den
Bestimmungen im Trinkwasserbeschluss zu melden.
3.3.3.2. Eisenaluminiumsulfat
Die chemische Bezeichnung der wirksamen Bestandteile lautet:
- Al2(SO4)3●14-16 H2O;
- Fe2(SO4)3●9 H2O.
Die entsprechenden CAS-Nummern lauten:
- 61114-26-9;
- 10043-01-3 (Al2(SO4)3);
- 10028-22-5 (Fe2(SO4)3).
27
Nummer
IENM/BSK-
Ministerium für Infrastruktur und Umwelt
Nummer
IENM/BSK-
Die Molekülmasse liegt zwischen 617 und 621.
Die Granulate sind wie folgt zusammengesetzt:
Aluminium (Al3+)
7,2–8,4 % (13,7–15,9 % Al2O3)
Aluminium ist enthalten als
Al2(SO4)3●14-16 H2O
Eisen (Fe3+)
0,7–3,0 % (1,0–4,3 % Fe2O3)
Eisen ist enthalten als
Fe2(SO4)3●9 H2O
Wirksamer Bestandteil (Me3+)
3,2 mol/kg
In Wasser nicht lösliche Bestandteile
3%
Die maximale Dosierung beträgt 100 mg Eisenaluminiumsulfat je Liter zu
behandelndes Wasser.
Die Gehalte der nachfolgend genannten Komponenten in der beschriebenen
Produktform dürfen dabei die zu den entsprechenden Bestandteilen angegebenen
Werte nicht überschreiten:
Komponente
Maximaler Gehalt in mg/kg
Antimon
5
Arsen
10
Cadmium
5
Chrom
50
Quecksilber
1
Blei
10
Nickel
20
Selen
10
Wenn die Konzentration von Aluminium im gelieferten Trinkwasser 30 µg/l
überschreitet, ist dies im Zusammenhang mit einer eventuellen Verwendung des
Trink- oder Warmwassers für die Dialyse gemäß den Bestimmungen im
Trinkwasserbeschluss der Aufsichtsbehörde zu melden.
3.3.3.3. Eisen(III)-Chlorid
Eisen(III)-chlorid (FeCl3) wird in der NEN-EN 888:2004 beschrieben.
Das Produkt entsteht bei einer Reaktion von Eisen oder Eisen(III)-oxid mit Chlor
oder einer Reaktion von Eisen(III)-oxid mit Salzsäure. Es kann auch durch
Behandlung von Eisen(schrott) mit Salzsäure hergestellt werden, wobei Eisen(II)chlorid gebildet wird, das dann mit Chlor zu Eisen(III)-chlorid oxidiert wird.
Eisen(III)-chlorid wird im Allgemeinen als 40 %-ige Lösung in Wasser angeboten.
Bei der Herstellung aus Eisenschrott wird der Schrott häufig mithilfe von Mitteln
vorbehandelt, die organische Amine enthalten. Der Antragsteller einer
Qualitätserklärung hat zu solchen Mitteln die erforderlichen Angaben in Bezug auf
28
Ministerium für Infrastruktur und Umwelt
Rezeptur, Zusammensetzung und verwendete Menge zu übermitteln. Für die Stoffe
in der Rezeptur des betreffenden Mittels wird eine MZK festgelegt, wie in Teil A
Abschnitt 3 des Common Approach für organische Materialien beschrieben.
Anhand einer Risikoermittlung auf der Grundlage eines realistischen Worst-CaseSzenarios wird festgestellt, ob die Konzentration der betreffenden Stoffe in Trinkoder Warmwasser die MZK nicht überschreitet.
Die maximale Dosierung von Eisenchlorid beträgt 50 mg Fe je Liter zu
behandelndes Wasser.
In Bezug auf Schwermetalle und Cyanide gelten die folgenden Höchstgehalte in
mg/kg Eisen(III)-chlorid-Lösung (40 %):
Komponente
Maximaler Gehalt in mg/kg
Antimon
1,5
Arsen
2,6
Cadmium
1,5
Chrom
70
Quecksilber
0,3
Nickel
70
Selen
3
3.3.3.4. Eisen(III)-chloridsulfat
Eisen(III)-chloridsulfat (FeClSO4) wird in der NEN-EN 891:2004 beschrieben.
Das Produkt entsteht bei einer Reaktion von Eisen(III)-sulfat mit Chlorgas. Es wird
im Allgemeinen als 40 %-ige Lösung in Wasser angeboten.
Die maximale Dosierung von Eisenchloridsulfat beträgt 50 mg Fe je Liter zu
behandelndes Wasser.
In Bezug auf Schwermetalle und Cyanide gelten die folgenden Höchstgehalte in
mg/kg Eisen(III)-chloridsulfat-Lösung (40 %):
Komponente
Maximaler Gehalt in mg/kg
Antimon
1,5
Arsen
2,6
Cadmium
1,5
Chrom
70
Quecksilber
0,3
Blei
2,6
Nickel
70
Selen
3
3.3.3.5. Eisen(II)-Sulfat
Eisen(II)-sulfat wird in der NEN-EN 889:2004 beschrieben.
29
Nummer
IENM/BSK-
Ministerium für Infrastruktur und Umwelt
Beim Produkt handelt es sich um Eisen(II)-sulfat-Heptahydrat (FeSO4.7H2O), das
in kristalliner Form angeboten wird. Es wird hergestellt durch Beizen von Stahl mit
Schwefelsäure oder durch eine Reaktion eines Eisentitanerz-Eisen-Gemischs mit
Schwefelsäure und Wasser.
Die maximale Dosierung von Eisen(II)-sulfat beträgt 50 mg Fe je Liter zu
behandelndes Wasser.
In Bezug auf Schwermetalle gelten die folgenden Höchstgehalte in mg/kg
Eisen(II)-sulfat-Kristalle:
Komponente
Maximaler Gehalt in mg/kg
Antimon
2
Arsen
4
Cadmium
2
Chrom
70
Quecksilber
0,4
Blei
4
Nickel
70
Selen
4
3.3.4 Wärmeübertragungsmedien und Korrosionsinhibitoren
Wärmeübertragungsmedien und Korrosionsinhibitoren sind Mittel, die
ausschließlich in Trink- oder Warmwasseranlagen oder deren Komponenten, wie
beispielsweise Heizungsanlagen, Zentralheizungen und Kombigeräten, eingesetzt
werden. Bei doppelwandigen Systemen beschränkt sich die Beurteilung auf das
Zwischenmedium, also das Medium, das sich zwischen den Wänden befindet, die
das primäre, Wärme übertragende Medium und das sekundäre Medium (das zu
erhitzende Trinkwasser) voneinander trennen. Bei einwandigen Systemen muss
das primäre Medium beurteilt werden.
Das Mittel ist zulässig, wenn gemäß den Beurteilungsmethoden des Common
Approach für organische Materialien (Teil A Abschnitte 3, 4 und 5) keine negativen
Auswirkungen auf die Gesundheit der Verbraucher zu erwarten sind.
3.3.5 Andere Chemikalien
3.3.5.1 Kaliumpermanganat
Als Grundlage für die Beurteilung von Kaliumpermanganat (KMnO4), das für die
Behandlung von Wasser für den menschlichen Gebrauch verwendet wird, gilt NENEN 12672:2008 (en).
Kaliumpermanganat ist ein sehr starkes Oxidationsmittel, das zur Beeinflussung
von Geruch und Geschmack, das Entfernen von Algen und Mikroorganismen, das
Entfernen von Eisen (Fe) und Mangan (Mn) durch Oxidation zu nicht löslichen
Oxiden und zur Regenerierung von Filtermaterialien eingesetzt wird.
Die maximale Dosierung beträgt 10 mg KMnO4 je Liter zu behandelndes Wasser.
30
Nummer
IENM/BSK-
Ministerium für Infrastruktur und Umwelt
In Bezug auf Schwermetalle gelten die folgenden Höchstgehalte in mg/kg des
Produkts, wobei eine möglicherweise erfolgende Entfernung während der weiteren
Aufbereitung nicht berücksichtigt wird:
Komponente
Antimon
Arsen
Cadmium
Chrom
Quecksilber
Blei
Nickel
Selen
Maximaler Gehalt in mg/kg
50
100
50
500
10
100
200
100
3.4. Gase
Bei der Trinkwasserbereitung in den Niederlanden werden Kohlendioxid (CO2) und
Sauerstoff (O2) verwendet. Kohlendioxid wird für pH-Wert-Veränderungen oder zur
Verringerung der Übersättigung des Wassers nach dem Enthärten verwendet, wie
beispielsweise nach dem Einsatz von Membranfiltration. Sauerstoff wird in
begrenztem Umfang zur Erhöhung des Sauerstoffgehalts eingesetzt und dient
auch als Prozessgas für die Ozonierung von Trinkwasser. Beide Gase werden dem
Wasser ständig zugegeben.
3.4.1. Kohlendioxid
Als Grundlage für die Beurteilung von Kohlendioxid dient die Norm NENEN 936:2013.
Je nach verwendeter Fertigungsmethode sind ergänzende Angaben bezüglich des
Umfangs der Anwesenheit der relevanten Verunreinigungen, die in Tabelle 2 von
Anhang B des EIGA(European Industrial Gases Association)-Dokuments
IGC Doc 70/08/E angegeben sind, zu übermitteln.
3.4.2. Sauerstoff
Das Produkt muss die in NEN-EN 12876:2009 genannte Reinheitsanforderung für
„Grade A” erfüllen.
3.4.3. Beurteilung
Anhand der übermittelten Angaben zu Unreinheiten und maximaler Dosierung des
Produkts werden die (maximal) zu erwartenden Konzentrationen der betreffenden
Stoffe in Trink- oder Warmwasser berechnet. Unreinheiten werden häufig in ppmv
(Teile je Millionen, nach Volumen) angegeben. Anhand der idealen Gasgleichung
und auf der Grundlage der maximalen Dosierung werden die Gehalte der
betreffenden Stoffe im Gas umgerechnet in die (maximal) zu erwartende
Konzentration in Trink- oder Warmwasser.
3.5. Reinigungsmittel
Reinigungsmittel, außer Biozide gemäß der Biozid-Verordnung (EU 1107/2012),
sind gemäß den Artikeln 6 bis 9 der Verordnung zu untersuchen und zu beurteilen.
Danach kann gemäß den Artikeln 13 und 14 der Verordnung eine anerkannte
Qualitätserklärung ausgestellt werden.
Für eine Beurteilung können die maximal zu erwartenden Konzentrationen in
31
Nummer
IENM/BSK-
Ministerium für Infrastruktur und Umwelt
Trink- oder Warmwasser anhand folgender Angaben berechnet werden:
• die laut Rezeptur im Produkt enthaltene Konzentration von Stoffen, einschließlich
Verunreinigungen;
• die maximale Dosierung;
• der Restgehalt im Trinkwasser nach dem Spülvorgang, sofern eine vollständige
Entfernung des Mittels nicht möglich ist.
Sollten Zweifel in Bezug auf die desinfizierende Wirkung eines Reinigungsmittels
bestehen, hat sich das Institut für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln und
Bioziden (College Toelating Gewasbeschermingsmiddelen en Biociden, CTGB)
gegenüber dem Antragsteller einer Qualitätserklärung diesbezüglich eindeutig zu
äußern.
3.6. Desinfektionsmittel
Desinfektionsmittel werden für die Desinfektion von Komponenten von Trink- oder
Warmwasseranlagen, wie beispielsweise Speicher- und Verteilungssysteme und
deren Komponenten, eingesetzt. Außerdem werden sie zur Regenerierung von
Brunnen für Trink- oder Warmwasser verwendet.
Beim Einsatz in Speicher- und Verteilungssystemen sowie Trink- oder
Warmwasseranlagen werden die betreffenden Komponenten von der Lieferung von
Trink- oder Warmwasser abgetrennt. Nach Einsatz der Mittel müssen die
behandelten Flächen mit Trink- oder Warmwasser nachgespült werden.
Für Desinfektionsmittel, die eigens für den Bereich Trink- oder Warmwasser
vorgesehen sind, ist eine Zulassung durch das Institut für die Zulassung von
Pflanzenschutzmitteln und Bioziden (CTGB) aufgrund des Gesetzes über
Pflanzenschutzmittel und Biozide erforderlich (siehe auch Artikel 1 der
Verordnung).
Für Mittel, die vom CTGB beurteilt und zugelassen wurden, ist dann gemäß
Artikel 18 der Verordnung eine anerkannte Qualitätserklärung auszustellen.
3.6.1 Natriumhypochlorit
Als Grundlage für die Beurteilung von Natriumhypochlorit (NaOCl,
Chlorbleichlauge), das für die Behandlung von Wasser für den menschlichen
Gebrauch verwendet wird, gilt NEN-EN 901:2013.
Natriumhypochlorit (NaOCl, Chlorbleichlauge) wird zur Desinfektion von
Trinkwasseranlagen – wobei die Anlagen aus der Produktion genommen werden –
eingesetzt und kann bei Unfällen dem Trinkwasser zugesetzt werden.
Die maximale Dosierung beträgt 32 mg Natriumhypochlorit je Liter zu
behandelndes Wasser.
Bei der maximalen Dosierung von 32 mg NaOCl/l dürfen die Gehalte der
nachfolgend aufgeführten Parameter die bei den betreffenden Bestandteilen
angegebenen Werte nicht überschreiten:
Komponente
Antimon
Arsen
Cadmium
Chrom
Quecksilber
Blei
Nickel
Maximaler Gehalt in mg/kg
15
30
15
150
3
30
60
32
Nummer
IENM/BSK-
Ministerium für Infrastruktur und Umwelt
Selen
Bromat
Chlorat
30
30
Nummer
IENM/BSK-
KAnhang B. – Positivlisten lautet künftig:
Anhang B. – Positivlisten (Anhang zur Verordnung über Materialien und
Chemikalien für die Trink- und Warmwasserversorgung)
1. Positivlisten für Kunststoffe, Elastomere und Kautschukprodukte
1.1 Kunststoffe
Für die Beurteilung von Kunststoffen gilt der Common Approach für organische
Materialien.
1.2 Elastomere und Kautschukprodukte
Für die Beurteilung von Elastomeren und Kautschukprodukte gelten, unter
Berücksichtigung der in Abschnitt 3.3 von Teil A des Common Approach für
organische Materialien angegebenen Umrechnungsmethode für den spezifischen
Migrationsgrenzwert zur maximal zulässigen Konzentration, Kapitel III der
Verordnung über Verpackungen und Gebrauchsartikel im Rahmen des
Warenkontrollgesetzes (Warenwetregeling verpakkingen en gebruiksartikelen,
WVG) vom 14. März 2014 mit dem Aktenzeichen 328583-117560-VGP und Teil B
des Common Approach für organische Materialien.
1.3 Zusätzliche Anforderungen und Beschreibungen
1.3.1 Die TOC-Abgabe (Total Organic Carbon) von Produkten, die mit Trink- oder
Warmwasser in Berührung kommen können, darf unter normalerweise zu
erwartenden Nutzungsbedingungen multipliziert mit dem geltenden, in Abschnitt 5
von Teil A des Common Approach für organische Materialien genannten
Umrechnungsfaktor 2 mg/l Trink- oder Warmwasser nicht überschreiten.
1.3.2 Für einen gilt keine MZK, wenn der Stoff eine organische Verbindung ist und
die MZK größer ist als 2,0 mg/l – das ist der Grenzwert für den Parameter TOC.
1.3.3 Für die folgenden Gruppen von Verbindungen, ausgenommen Stoffe, die mit
einem eigenen Eintrag in den unter 1.1 und 1.2 genannten Liste aufgeführt sind,
gilt MZK(T) = 0,1 µg/l:
-Sekundäre und tertiäre aliphatische Amine;
-Aromatische Amine;
-Phenolische Verbindungen (als Phenol);
-Nitrosamine;
-Peroxide (sowohl organische als auch anorganische Peroxide);
-Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe.
1.3.4 Für Aluminiumverbindungen gilt, dass die erwartete Konzentration von
Aluminium in Trink- oder Warmwasser, hergeleitet aus der gemessenen Migration
und dem geltenden, in Abschnitt 5 von Teil A des Common Approach für
organische Materialien genannten Umrechnungsfaktor oder ermittelt anhand einer
theoretischen Berechnung, 30 µg/l nicht überschreiten darf.
33
Ministerium für Infrastruktur und Umwelt
Nummer
IENM/BSK-
1.3.5 Der Anteil an mit Toluol extrahierbaren Stoffen in Elastomeren und
Kautschuk darf 0,15 % nicht überschreiten.
1.3.6 Für die Beurteilung von Elastomeren und Kautschukprodukte gelten die
Unterabschnitte 3.1, 3.2 und 3.4 von Abschnitt 3 Einteilung von
Kautschukprodukten in Kategorien von Kapitel III der Verordnung über
Verpackungen und Gebrauchsartikel im Rahmen des Warenkontrollgesetzes (WVG)
nicht.
1.3.7 Kategorie II im Sinne von Unterabschnitt 3.3 von Abschnitt 3 Einteilung von
Kautschukprodukten in Kategorien von Kapitel III der WVG bezieht sich auf die
Kautschukprodukte, die zum Transport und zur Speicherung von Trink- und
Warmwasser eingesetzt werden, Kategorie III bezieht sich auf Kautschukprodukte
für Dichtungszwecke.
1.3.8 Die Unterabschnitte 5.1 bis 5.6 und Unterabschnitt 5.1 von Abschnitt 5
Anforderungen an das Enderzeugnis von Kapitel III des WVG gelten nicht für
Kautschukprodukte, die mit Trink- und Warmwasser in Berührung kommen.
1.3.9 In Kunststoffleitungen werden entsprechend der Vereinbarung mit der
Kunststoffindustrie seit dem 1. Januar 2015 keine bleihaltigen Stabilisatoren mehr
verwendet.
2. Farbstoffe und Pigmente
2.1. Anforderungen an Farbstoffe und Pigmente
Bei Extraktion mit 0,1 N Salzsäure dürfen aus dem Farbstoff oder dem Pigment die
folgenden Elemente höchstens bis zur angegebenen Menge, berechnet auf
Farbstoff oder Pigment, gelöst werden:
Komponente
Höchstmenge
Antimon
0,2 %
Arsen
0,01 %
Barium
0,01 %
Cadmium
0,1 %
Chrom
0,1 %
Quecksilber
0,005 %
Blei
0,01 %
Selen
0,01 %
Bei Extraktion mit 2 N ethanolischer Salzsäure dürfen aus dem Farbstoff oder dem
Pigment höchstens 0,05 % aromatische Amine, berechnet auf Farbstoff oder
Pigment, gelöst werden.
34
Ministerium für Infrastruktur und Umwelt
2.2. Anforderungen an das eingefärbte Enderzeugnis
Die Migration von Bestandteilen von Farbstoffen und Pigmenten in einem
Endprodukt, das in Berührung mit Trink- oder Warmwasser kommt, ermittelt
anhand der in Anhang C und Teil A des Common Approach für organische
Materialien genannten einschlägigen Analyse- und Beurteilungsmethoden, darf
den nachfolgend zum betreffenden Bestandteil angegebenen Wert in µg/l nicht
überschreiten:
Komponente
Maximale Konzentration im
Migrationswasser (µg/l)
Aromatische Amine
0,1
Antimon
0,5
Arsen
1
Barium
50
Cadmium
0,5
Chrom
5
Kobalt
2,5
Quecksilber
0,1
Blei
1
Mangan
5
Nickel
2
Selen
1
Nummer
IENM/BSK-
2.3. Zugelassene Farbstoffe und Pigmente
C.I. Generische
Bezeichnung
C.I.
Nummer
Chemische Bezeichnung oder CAS-Nummer
Trivialname
C.I. Fluorescent
Brightener 184:1
–
2,5-Bis(5-tert.butyl-2benzoxazolyl)-thiophen
7128-64-5
C.I. Fluorescent
Brightener 236
–
7-(2H-Naphthol[1,2d]triazol-2-yl)-3phenylcoumarin
3333-62-8
C.I. Food Blue 2
42090
Triphenylmethan
3844-45-9
C.I. Food Yellow 4
19140
Tartrazin (E102)
1934-21-0
C.I. Pigment Black 11
77499
Eisenoxidschwarz
12227-89-3
1317-61-9
C.I. Pigment Black 28
77428
Kupferchromit
68186-91-4
C.I. Pigment Black 33
77537
Eisenmangantrioxid
12062-81-6
35
Ministerium für Infrastruktur und Umwelt
C.I. Pigment Black 7
77266
Kohlenstoffschwarz
1333-86-4
C.I. Pigment Blue 15
74160
Phthalocyaninblau (einschl.
15:1, 15:2, 15:3, 15:4)
147-14-8
C.I. Pigment Blue 28
77346
Cobaltaluminat
1345-16-0
C.I. Pigment Blue 29
77007
Ultramarinblau
57455-37-5
C.I. Pigment Blue 36
77343
Kobaltchromit
68187-11-1
C.I. Pigment Blue 74
77366
Kobaltzinksilikat
68412-74-8
C.I. Pigment Brown 11
77495
Magnesiumferrit
12068-86-9
C.I. Pigment Brown 24
77310
Chromantimontitanat
68186-90-3
C.I. Pigment Brown 29
77500
Chromeisenoxid
12737-27-8
C.I. Pigment Green 17
77288
Chrom(III)-oxid
1308-38-9
C.I. Pigment Green 7
74260
Phthalocyaningrün
1328-53-6
C.I. Pigment
Orange 13
21110
Diazo
3520-72-7
C.I. Pigment Red 101
77491
Eisen(III)-oxid
1309-37-1
C.I. Pigment Red 104
77605
Bleichromat/Molybdat/Sulfat
12656-85-8
C.I. Pigment Red 178
–
Perylenrot
3049-71-6
C.I. Pigment Red 214
–
Condensation Azo
60618-31-3
82643-43-4
C.I. Pigment Red 242
20067
Disazo Condensation
52238-92-3
C.I. Pigment Red 247
15915
Monoazo
43035-18-3
C.I. Pigment Red 38
21120
Diazo
6358-87-8
C.I. Pigment Red 57:1
(D & C Red 7)
15850:1
Monoazo
5281-04-9
C.I. Pigment Violet 15
77007
Ultramarinviolett
12769-96-9
C.I. Pigment Violet 23
51319
Oxazin
6358-30-1
C.I. Pigment White 18
77220
Kohlensäure, Calciumsalz
471-34-1
C.I. Pigment White 21
77120
Bariumsulfat
7727-43-7
C.I. Pigment White 26
77718
Magnesiumsilicat (Talk)
14807-96-6
C.I. Pigment White 4
77947
Zinkoxid
1314-13-2
C.I. Pigment White 5
77115
Lithopon (Mitfällen von
Bariumsulfat und Zinksulfid)
1345-05-7
C.I. Pigment White 6
77891
Titanoxid
13463-67-7
1317-80-2)
Nummer
IENM/BSK-
36
Ministerium für Infrastruktur und Umwelt
C.I. Pigment White 7
77975
Zinksulfid
1314-98-3
C.I. Pigment
Yellow 110
56280
Aminoketon
5590-18-1
C.I. Pigment
Yellow 119
77496
Zinkferrit
68187-51-9
C.I. Pigment
Yellow 191
18795
Monoazo
129423-54-7
C.I. Pigment Yellow 53
77788
Nickel-Antimon-Titanat
8007-18-9
C.I. Pigment Yellow 65
11740
Monoazo
6528-34-3
C.I. Solvent Black 7
50415:1
Azin
8005-02-5
C.I. Solvent Violet 13
60725
Anthrachinon
81-48-1
D & C Red Nr. 7
15850:1
Monoazo
9.4.5281
Eisenoxid
1332-37-2
Nummer
IENM/BSK-
L
Anhang C – Untersuchungsmethoden wird wie folgt geändert:
1. In Kapitel 1 Abschnitt 1.2.1 zweiter Satz wird „Leitungssysteme” ersetzt durch:
Trinkwassersysteme.
2. Kapitel 2. Bestimmungsmethoden wird wie folgt geändert:
a. Abschnitt 2.1 wird wie folgt geändert:
1. Im ersten Textblock wird „Artikel 19 Absatz 3,” ersetzt durch: Artikel 6
Absatz 9.
2. Die Vorschriften 2.1.1 und 2.1.2 lauten fortan:
2.1.1. Geruch und Geschmack
Die quantitative Bestimmung von Geruch und Geschmack des Migrationswassers,
das man anhand der in den Abschnitten 1.2.1 bis 1.2.6 genannten Tests erhält,
erfolgt gemäß einer der Methoden, die in der Norm NEN-EN 1622:2006
beschrieben sind. Der Verdünnungsfaktor des Migrationswassers ist 8. Die
Beurteilung erfolgt durch ein gewähltes Panel, bestehend aus mindestens 5
Mitgliedern, die in ihrer Entscheidung frei sind.
2.1.2. Farbe
Die quantitative Bestimmung der Farbe des Migrationswassers, das man anhand
der in den Abschnitten 1.2.1 bis 1.2.6 genannten Tests erhält, erfolgt gemäß
Methode C, beschrieben in der Norm NEN-EN-ISO 7887: 2012. Der Grenzwert
liegt bei 10 mg/l Pt in Trink- oder Warmwasser.
3. Am Ende von Vorschrift 2.1.3. wird folgender Satz eingefügt:
37
Ministerium für Infrastruktur und Umwelt
Der Grenzwert für den Trübungsgrad liegt bei 1 FTE in Trink- oder Warmwasser.
Nummer
IENM/BSK-
b. Abschnitt 2.2 lautet künftig:
2.2. Bestimmungsmethode zur Feststellung des Nachwachsens
(mikrobiologischer Test)
Zur Feststellung des Nachwachsens dient die Norm NEN-EN 16421:2014. In NENEN 16421:2014 sind die Prüfverfahren Biomass Production Potential (BPP), Biofilm
Volume (VM) und Mean Dissolved Oxygen Depletion (MDOD) beschrieben.
Für BPP gilt ein Beurteilungskriterium von 1000 pg ATP/cm2.
Wenn die beim Prüfverfahren für VM und MDOD gehandhabten
Beurteilungskriterien ein Schutzniveau bieten, das mit dem Beurteilungskriterium
für BPP gleichwertig ist, können die mit dem Prüfverfahren für VM oder MDOD
ermittelten Prüfergebnisse verwendet werden. Für VM betrifft dies das
Beurteilungskriterium von 0,05 ± 0,02 ml Schleimvolumen /800 cm2.
Für Elastomere, die als Dichtmaterial in Berührung mit Trinkwasser eingesetzt
werden, wurde noch kein BPP-Kriterium festgelegt. Vorläufig gelten hierfür die
Beurteilungskriterien für VM von 0,12 ± 0,03 ml Schleimvolumen /800 cm2 und
0,20 ± 0,03 ml Schleimvolumen /800 cm2 für Dichtmaterialien mit einer großen
bzw. kleinen Kontaktfläche mit Trinkwasser.
c. In Abschnitt 2.3 lautet die Überschrift von Vorschrift 2.3.1 künftig: TOC.
d. Am Ende wird ein Abschnitt mit folgendem Wortlaut hinzugefügt:
2.4 Bestimmungsmethoden zur Feststellung des Kohlenstoffgehalts der
Innenoberfläche von Kupferrohren und Fittings
Die quantitative Bestimmung des Kohlenstoffgehalts an der Innenoberfläche von
Kupferrohren und Fittings erfolgt anhand der in NEN-EN 723:2009 beschriebenen
„Total Carbon”-Methode.
3. Kapitel 3 wird wie folgt geändert:
a. Im ersten Textblock wird „Kapitel 4 von Anhang D” ersetzt durch: Kapitel 4 von
Anhang C.
b. Die Tabelle mit (Migrations-)Tests und Bestimmungsmethoden zur Ermittlung
der organoleptischen Aspekte von Produkten, die mit Trink- oder Warmwasser in
Berührung kommen, entfällt.
4. Nach Kapitel 3 wird ein Kapitel mit folgendem Wortlaut eingefügt:
4. Berechnung der erwarteten Konzentration eines Stoffes in Trink- oder
Warmwasser
Wenn für einen Stoff nicht die korrekten Toxizitätsdaten gemäß Kapitel 1 dieses
Anhangs vorgelegt werden können und wenn auf eine Verwendung dieses Stoffes
gemäß Artikel 7 der Verordnung nicht verzichtet werden kann, kann die
Zulässigkeit des Stoffes anhand von Angaben beurteilt werden, die aus
theoretischen Berechnungen stammen. Dabei gelten folgende Kriterien und
Annahmen:
38
Ministerium für Infrastruktur und Umwelt
• Die Konzentration eines genotoxischen Stoffes in Trink- oder Warmwasser oder
eines Stoffes, dessen genotoxisches Potenzial nicht (ausreichend) untersucht
worden ist, darf nach 10 Tage langer Nutzung des Produkts, in dem der Stoff
enthalten ist, 0,1 µg/l nicht überschreiten;
• Wenn für einen Stoff hinreichend nachgewiesen wurde, dass dieser nicht
genotoxisch wirkt, darf dessen Konzentration im Trink- oder Warmwasser nach
10 Tage langer Nutzung des Produkts, in dem der Stoff enthalten ist, 2,5 µg/l nicht
überschreiten;
• Den Berechnungen zur erwarteten (End-)Konzentration im Trink- oder
Warmwasser müssen unter anderem folgende Angaben zugrunde liegen:
- der vom Hersteller oder Lieferanten angegebene Restgehalt des Stoffes im
Endprodukt;
- der relevante Diffusionskoeffizient;
- die in Abschnitt 3 genannten Umrechnungsfaktoren;
- der Verwendungszweck des Endprodukts;
- die Nutzungsdauer des Endprodukts, in dem der betreffende Stoff enthalten ist;
- eine lineare Abnahme der Konzentration (Migration) des Stoffes im Trink- oder
Warmwasser;
- das Verhalten des Stoffes in einer wässrigen Umgebung.
M
Die Anhänge D und E werden gestrichen.
ARTIKEL II
Die vorliegende Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
Die vorliegende Verordnung und ihre Begründung werden im Staatsanzeiger
veröffentlicht.
DIE MINISTERIN FÜR INFRASTRUKTUR UND UMWELT,
Frau Drs. M.H. Schultz van Haegen
39
Nummer
IENM/BSK-
Ministerium für Infrastruktur und Umwelt
Begründung
Nummer
IENM/BSK-
Allgemeines
1. Einleitung
Die vorliegende Änderungsverordnung bezieht sich auf eine Aktualisierung der
Verordnung über Materialien und Chemikalien für die Trink- und
Warmwasserversorgung (im Folgenden: die Verordnung), die 2011 in Kraft
getreten ist. Die Verordnung setzt, ebenso wie ihr Vorgänger aus dem Jahr 2003,
Artikel 10 der Richtlinie 98/83/EG des Rates der Europäischen Union vom
3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch
(ABl. EG L 330; im Folgenden: die Trinkwasserrichtlinie) um. Die Aktualisierung
wurde bereits in der Vorlage Trinkwasser2 angekündigt, in der die
Regierungspolitik zur Gewährleistung einer nachhaltigen Trinkwasserversorgung
beschrieben ist. Aufbau und Wirkung der Verordnung bleiben unverändert.
2. Anlass und Hintergrund
2.1 Aktualisierung mit Blick auf eine genauere Regelung der Abschnitte der
Verordnung
Im Jahr 2011 waren einige Themen noch in Vorbereitung. Das gilt beispielsweise
für zementgebundene Produkte und Anforderungen für mikrobiellen Bewuchs.
Einige dieser Themen wurden inzwischen abgeschlossen und die Ergebnisse sind in
die vorliegende Änderungsverordnung eingeflossen. Diese Änderungen folgen der
Empfehlung des aufgrund der Verordnung früher bereits eingesetzten
Sachverständigenausschusses (in Folgenden: der Ausschuss). Die Änderungen
folgen ebenfalls den innerhalb des Kooperationsverbands einiger europäischer
Mitgliedstaaten, bekannt unter dem Namen 4/5 MS3, getroffenen Absprachen. Die
durch die Kooperation erzielte Harmonisierung der Untersuchungsmethoden,
Beurteilungsmethodik und Kriterien erleichtert die gegenseitige Anerkennung von
Produkten, die mit Trinkwasser in Berührung kommen, zwischen diesen
kooperierenden Mitgliedstaaten.
2.2 Aktualisierung mit Blick auf europäische Entwicklungen
Neben der Notwendigkeit einer Aktualisierung im Zusammenhang mit der
Ausführungspraxis ist die Aktualisierung auch für den Anschluss an europäische
Entwicklungen wie die Bauproduktverordnung notwendig. Bei der Entwicklung
harmonisierter Produktnormen (im Folgenden hEN) für Produkte, die mit
Trinkwasser in Berührung kommen, werden ausschließlich notifizierte
Rechtsvorschriften von Mitgliedstaaten berücksichtigt. Dadurch entspricht die
Aktualisierung der Regierungspolitik4, die auf die Gewährleistung des
Schutzniveaus abzielt, das von den Niederlanden bei der Entwicklung europäischer
Produktnormen angewandt wird.
Die Verweise auf europäische unterstützende Prüfverfahren, die vom Europäischen
Komitee für Normung (im Folgenden: CEN) im Auftrag der Europäischen
Wasserpolitik (Parlamentsdrucksachen II 2013/14, 27 625, Nr. 316). Vorlage Trinkwasser –
Sauberes Wasser jetzt und in Zukunft.
3
MS steht für Mitgliedstaaten. Es handelt sich dabei um das Vereinigte Königreich,
Deutschland, Frankreich, die Niederlande und Portugal als Mitgliedschaftsanwärter. Siehe
auch www.umweltbundesamt.de/en/topics/water/drinking-water/distributing-drinkingwater/approval-harmonization-4ms-initiative.
4
Wasserpolitik (Parlamentsdrucksachen II 2013/14, 27 625, Nr. 316). Vorlage Trinkwasser –
Sauberes Wasser jetzt und in Zukunft.
2
40
Ministerium für Infrastruktur und Umwelt
Kommission entwickelt wurden, wurden aktualisiert. Diese Prüfverfahren werden
von zertifizierenden Stellen (im Folgenden: CI) angewandt, was die gegenseitige
Anerkennung von Prüfergebnissen zwischen Laboratorien und CI ermöglicht.
3. Wesentliche Inhalte der Änderungen
Die vorliegende Änderungsverordnung bringt als Folge der oben genannten
Entwicklungen im Großen und Ganzen die folgenden Änderungen mit sich:
3.1 Beurteilungsmethodik
In der Verordnung und den Anhängen wird zur Beurteilung von Kunststoffen und
Kautschukprodukten jetzt direkt auf das gemeinsame Beurteilungssystem bzw.
den Common Approach für organische Materialien verwiesen. Dieser wird mittels
öffentlicher Auslegung und Internetpublikation in niederländischer Sprache
veröffentlicht, ist jedoch über die 4/5MS-Website auch in englischer Sprache
einsehbar: http://www.umweltbundesamt.de/en/topics/water/drinkingwater/distributing-drinking-water/approval-harmonization-4ms-initiative. Der
Common Approach für organische Materialien besteht aus einem Teil A und einem
Teil B. Teil A bezieht sich auf die Beurteilungsmethodik für das Erstellen und
Pflegen der Positivliste und Teil B bezieht sich auf die Beurteilungsmethodik für
Produkte aufgrund von Umrechnungsfaktoren. Der Common Approach verweist
auf die Verordnung (EU) Nr. 10/2011, also auf die zum Common Approach
gehörende Combined List und Core List. Die Combined List setzt sich aus Stoffen
zusammen, die in den Niederlanden, Deutschland, Frankreich und dem Vereinigten
Königreich zur Herstellung von Kunststoffen zugelassen sind, die jedoch nicht in
die Verordnung (EU) Nr. 10/2011 aufgenommen wurden. Die Core List enthält
Stoffe, die anhand des Common Approach beurteilt wurden. Die Listen sind nicht
statisch und können bei neuen Beurteilungen angepasst werden. Gegenüber der
ursprünglichen Verordnung wurden die Stofflisten erweitert.
In der Verordnung und den Anhängen wird zur Beurteilung metallischer
Materialien jetzt direkt auf den durch 4/5MS erstellten Common Approach für
metallische Materialien verwiesen. Der Common Approach für metallische
Materialien besteht aus einem Teil A und einem Teil B. Teil A bezieht sich auf die
Beurteilungsmethodik für das Erstellen und Pflegen der Komponentenliste und
Teil B bezieht sich auf die Komponentenliste selbst. Die Komponentenliste ist nicht
statisch und kann bei neuen Beurteilungen angepasst werden. Gegenüber der
ursprünglichen Verordnung wurde die Komponentenliste erweitert.
Für zementgebundene Produkte wird auf den Common Approach für
zementgebundene Produkte verwiesen. Zunächst galten in den Niederlanden zwei
Zementsorten als geeignet für den Einsatz in Berührung mit Trinkwasser. Auf Basis
des Common Approach können mehrere Zementsorten, einschließlich der
anorganischen Zusätze, der Zuschlagstoffe wie Sand und Kies sowie weiterer
Mittel zum Erreichen eines angemessenen Endprodukts, beurteilt werden.
Bei Folien wird in Anhang A zwischen Produkten, die direkt mit Trinkwasser in
Berührung kommen können, wie bei Trinkwasser-Notversorgungen, und
Produkten, die zum Schutz der Umwelt eingesetzt werden, insbesondere zum
Schutz von Boden und Grundwasser vor bedrohenden Stoffen. Bei letzteren
handelt es sich um die so genannten Geomembranen. Geomembranen müssen
nicht auf organoleptische Aspekte oder auf die Möglichkeit des Nachwachsens
untersucht werden.
41
Nummer
IENM/BSK-
Ministerium für Infrastruktur und Umwelt
Für mehrschichtige Rohre mit einer Trennschicht aus Aluminium ist in Anhang A
aufgenommen, dass bei einer geschweißten Aluminiumschicht für die äußere
Klebeschicht und die Außenschicht keine Aufschlüsselung der Grund- und
Hilfsstoffe vorgelegt werden muss. Die Beurteilung erfolgt in diesem Fall
ausschließlich anhand der Innenschicht sowie der ersten Klebeschicht.
Nummer
IENM/BSK-
Für Wärmeübertragungsmedien und Korrosionsinhibitoren wurde aufgenommen,
dass sich bei doppelwandigen Systemen die Beurteilung auf das Zwischenmedium
beschränkt, also das Medium, das sich zwischen den Wänden befindet, die das
primäre, Wärme übertragende Medium und das sekundäre Medium (das zu
erhitzende Trinkwasser) voneinander trennen. Bei einwandigen Systemen muss
das primäre Medium beurteilt werden.
Für Trinkwasserchemikalien ist in Anhang A festgelegt, dass als Grundlage für die
Beurteilung dieser Produkte die Prüfverfahren gelten, die im CEN-Zusammenhang
erstellt wurden (EN 878 bis EN 15041). Für einzelne Trinkwasserchemikalien gilt
nunmehr die neueste Fassung der zugehörigen EN. Für die medizinische
Beurteilung gilt Kapitel 4 der betreffenden Prüfverfahren. Hierbei ist, abhängig
vom Verwendungszweck des Endprodukts, zu prüfen, ob von den
Reinheitsanforderungen oder den maximal zulässigen Konzentrationen im
Elutionstest gemäß EN 12902 auszugehen ist. In der Verordnung ist festgelegt,
dass, abweichend von EN 12902:2004 nach dem Backwash nicht zweimal,
sondern neunmal innerhalb von 10 Minuten mit einem Bettvolumen
Extraktionswasser gespült werden muss, um eine engere Anlehnung an die
Praxisbedingungen zu erreichen. Das zehnte Bettvolumen Extraktionswasser, das
anschließend hinzugefügt wird und 30 Minuten lang in der Säule stehen bleibt,
dient zur Analyse der relevanten Parameter. Chemikalien werden im Allgemeinen
nicht auf organoleptische Aspekte geprüft. Dennoch gilt weiterhin die Anforderung,
dass Chemikalien die organoleptische Qualität des Trink- oder Warmwassers nicht
beeinträchtigen dürfen.
3.2 Beurteilungskriterien
Zur Bestimmung möglicher Nachwachseffekte (Biofilmbildungspotenzial enhanced microbiological growth) von Materialien in Berührung mit Trink- und
Warmwasser ist in Anhang C festgelegt, dass das harmonisierte Prüfverfahren
EN 16421 gilt. In EN 16421 sind die Prüfverfahren Biomass Production Potential
(BPP), Biofilm Volume (VM) und Mean Dissolved Oxygen Depletion (MDOD)
beschrieben. Wenn die beim Prüfverfahren für VM und MDOD gehandhabten
Beurteilungskriterien ein Schutzniveau bieten, das mit dem Beurteilungskriterium
für BPP gleichwertig ist, können die mit dem Prüfverfahren für VM oder MDOD
ermittelten Prüfergebnisse verwendet werden. Beurteilungskriterien, die für BPP
und die VM-Methode gehandhabt werden und die ein vergleichbares Schutzniveau
bieten, sind in Anhang C festgelegt. Für das MDOD-Prüfverfahren wurde noch kein
Kriterium festgelegt, das ein vergleichbares Schutzniveau bietet und somit gilt hier
eine Beurteilung auf Einzelfallbasis.
In Anhang C wurde bei den Bestimmungsmethoden für die organoleptischen
Aspekte die neue EN-Methode aufgenommen, mit einer Anforderung, die zu einem
Schutzniveau führt, das mit dem derzeitigen Schutzniveau vergleichbar ist.
Für Kupferrohre und Fittings wurde gemäß den Absprachen im 4/5MS-Verband
eine Anforderung bezüglich des Kohlenstoffgehalts aufgenommen.
Anhang A der Verordnung wurde um die Trinkwasserchemikalien
Kaliumpermanganat und Natriumhypochlorit erweitert.
42
Ministerium für Infrastruktur und Umwelt
Im Anhang A wurde die Anforderung für PAK in Pulverkohle gestrichen, während
bei Korn-Aktivkohle die zu messenden PAK um Benzo(a)pyren erweitert wurden.
Nummer
IENM/BSK-
4. Verhältnis zu bestehenden Rechtsvorschriften
Das Verhältnis zu bestehenden Rechtsvorschriften hat sich nicht geändert, ebenso
wie der Aufbau und die Wirkung der Verordnung. In der ursprünglichen
Begründung der Verordnung sind diese erläutert. Eine der Voraussetzungen für
eine gute Trinkwasserversorgung ist der Einsatz von Produkten, die für eine
Verwendung in Berührung mit Trinkwasser geeignet sind. Als Garantie hierfür gilt
das in die Verordnung aufgenommene Beurteilungs- und Zertifizierungssystem.
5. Durchführung und Durchsetzung
Ein Konzept dieser Verordnung wurde im Rahmen der Prüfung der
Durchsetzbarkeit, Durchführbarkeit und Betrugssicherheit (DDB-Überprüfung) der
ILT vorgelegt. Es gab keine Anmerkungen, die Anlass zu einer Anpassung der
Änderungsverordnung gegeben hätten. Allerdings forderte die ILT mehr
Aufmerksamkeit für eine Verdeutlichung des Geltungsbereichs der Verordnung, die
gegenseitige Anerkennung zwischen dem 4/5 MS in der Praxis und der
Notwendigkeit einer europäischen Harmonisierung. Wo dies möglich war, wurde
auf diese Punkte in der Begründung näher eingegangen.
6. Folgen
Prüfung der Folgen für die Wirtschaft
Im Allgemeinen bringt die Änderungsverordnung hinsichtlich Aufbau und Inhalt
keine großen Änderungen mit sich. Eine Quantifizierung der Auswirkungen ist
schwierig. Nachfolgend sind für einige Cluster die Auswirkungen qualitativ
dargestellt.
Prüfung und Zertifizierung
Die Kosten für Beurteilung und Zertifizierung von Produkten werden in den
Niederlanden praktisch gleich bleiben. Allerdings wurde, durch die Aktualisierung
von Prüfverfahren hin zu harmonisierten Prüfverfahren (EN) und
Beurteilungsmethoden gemäß den im 4/5 MS-Kooperationsverband getroffenen
Vereinbarungen, ein weiterer Schritt in Richtung einer Vereinfachung der
gegenseitigen Anerkennung von Prüfverfahren, Ergebnissen von Beurteilungen
und von Qualitätserklärungen im Sinne von Artikel 20 des Trinkwasserbeschlusses
unternommen. Europäische harmonisierte Prüfverfahren führen zur gegenseitigen
Anerkennung von Prüfergebnissen und damit zur Verminderung der
Prüfungskosten. In diesem Fall wird daher von der Ausnahme von dem durch die
Regierung formulierten Standpunkt 5 Gebrauch gemacht, dass im Prinzip nicht
zwingend auf Normen verwiesen werden muss. Hersteller von Materialien und
Produkten, die mit Trink- und Warmwasser in Berührung kommen, können von
einer Verringerung der Kosten für Tests, Beurteilungen und die Zertifizierung
profitieren, da diese nicht mehr für jedes Land separat erfolgen müssen. Es wird
erwartet, dass die Erweiterung der Positivliste um Kunststoffe und der
Komponentenliste um metallische Materialien zu einer Verkürzung der
Durchlaufzeit des Bewertungsverfahrens und der Zertifizierung kommt.
Reaktion des Kabinetts hinsichtlich der Verständlichkeit der Normen und Normierung
(Parlamentsdrucksachen II, 2010/11, 27 406, Nr. 193)
5
43
Ministerium für Infrastruktur und Umwelt
Marktauswirkungen
In der Verordnung ist eine Aktualisierung der Beurteilungsrichtlinien und der
Anforderungen für Kunststoffe, metallische Materialien und zementgebundene
Produkte aufgenommen. Diese Anpassung wird aller Voraussicht nach zu einer
Erweiterung des Marktes für Produzenten führen.
Aufgrund aller oben beschriebenen Änderungen darf darüber hinaus erwartet
werden, dass das Angebot beurteilter und zertifizierter Produkte für die
Verbraucher wächst.
Die Einführung eines Kriteriums für mikrobiellen Bewuchs kann zu einer leichten
Verschiebung innerhalb des Marktes als Folge der Auswahl von Materialien führen.
Es werden keine negativen Auswirkungen auf das verfügbare Paket an Produkten
für den Einsatz in Trinkwassersystemen erwartet.
Anpassung der Beurteilungskriterien
Die Anpassung der Anforderungen für Aktivkohle kann zu einer geringfügigen
Kostenerhöhung führen. Aufgrund der Erhöhung der Zahl der Spülungen kann es
erforderlich sein, langfristiger Laborprüfungen durchzuführen. Diese
Kostenerhöhung wird teilweise wieder zunichte gemacht, da es zu einer engeren
Anlehnung an die Praxisbedingungen kommt, wo häufiger gespült wird, bevor die
Aktivkohle im Reinigungsprozess eingesetzt wird.
Die Anpassung der Prüfkriterien bezüglich Geruch aufgrund des neuen ENStandards hat voraussichtlich keine nennenswerten Auswirkungen.
Die Einführung von Prüfkriterien zur Beurteilung von mikrobiellem Bewuchs kann
zu einer leichten Kostenerhöhung für Hersteller führen, da dies bislang in den
Niederlanden keine Voraussetzung war. Hersteller können vorhandene Tests
verwenden, wenn diese dasselbe Schutzniveau bieten, wie unter Berücksichtigung
der in der Verordnung festgelegten Kriterien die BPP- und die VM-Methode. Für die
MDOD-Methode muss auf Einzelfallbasis geprüft werden, ob das Schutzniveau des
Tests der niederländischen Praxis und dem Schutzniveau entspricht. Durch die
Kommission wurde untersucht, welche Produkte und bestehende
Prüfbescheinigungen mit einer Kiwa-Qualitätserklärung (ATA) bei einer Einführung
des Beurteilungskriteriums von Auswirkungen betroffen wären. Dieses
Beurteilungskriterium hat Auswirkungen auf etwa 200 Produkte. Die Kosten für
Prüfungen und Beurteilung von BPP liegen im Durchschnitt bei 1600 EUR je
Zertifikat. Die Kosten für eine BPP-Prüfung und eine VM-Prüfung sind annähernd
identisch. Da für viele Materialien bereits VM-Prüfungen durchgeführt wurden und
diese Prüfungen austauschbar sind, ist die voraussichtliche Kostenerhöhung
gering.
Durchführungskosten
In Folge der Optimierung der gegenseitigen Anerkennung innerhalb des
Kooperationsverbands zwischen den 4/5 MS-Mitgliedstaaten wird eine
Aufwandsverringerung erwartet. Die Absprachen in diesem Kooperationsverband
wurden auch in der Hoffnung getroffen, damit Handelshemmnisse zu beseitigen.
Durch die, derzeit noch in Teilen, abgestimmten Beurteilungssysteme kann
erreicht werden, dass ein Zulieferer seine Produkte nur einmal beurteilen lassen
muss. Die anderen Länder beurteilen nur noch die Gleichwertigkeit. Dies führt zu
einem Bürokratieabbau und steigert die Gleichwertigkeit der wirtschaftlichen
Bedingungen. Durch den Einsatz harmonisierter Prüfverfahren sind in jedem Fall
Prüfergebnisse zwischen Laboratorien und Zertifizierungsstellen austauschbar. Mit
den aktuellen Anpassungen der Verordnung wird, abhängig von der Umsetzung in
den anderen kooperierenden Mitgliedstaaten, die gegenseitige Anerkennung
44
Nummer
IENM/BSK-
Ministerium für Infrastruktur und Umwelt
vereinfacht. Derzeit werden die Änderungen insbesondere zu einer deutlichen
Verringerung der Durchführungskosten für Marktparteien, die sowohl in
Deutschland als auch in den Niederlanden operieren, sowie für die beteiligten
Behörden führen.
Nummer
IENM/BSK-
Prüfung der Umweltauswirkungen
In dieser Verordnung werden Anforderungen an die Höchstmengen von Stoffen
gestellt, die aus den entsprechenden Materialien und Chemikalien in das
Trinkwasser gelangen. Die Obergrenzwerte dienen in erster Linie dem Schutz der
öffentlichen Gesundheit und bedeuten in der Praxis, dass – im Vergleich zur
Situation ohne Verordnung – auch weniger derartige Stoffe in das Abwasser
gelangen. Indirekt wirkt sich die Verordnung also positiv auf die Umwelt aus.
7. Stellungnahme und Konsultation
Die Verordnung wurde einer Vielzahl von Interessengruppen zur Stellungnahme
vorgelegt. Es gingen Reaktionen von den Trinkwasserunternehmen (Vewin über
die Kontaktgruppe ATA Trinkwasserunternehmen), Branchenverbänden unter der
FME, nämlich der Vereinigung der Zulieferer für elektrische direkt gasbefeuerte
Boiler und indirekt befeuerte Boiler (Vereniging van Leveranciers van Elektrische
Direkt Gasgestookte en Indirekt Gestookte Boilers, Vedib) und den
Niederländischen Heizkesselherstellern (Nederlandse cv-ketelfabrikanten, VFK),
BureauLeiding - Gezondheidsaspecten Materialen in de Drinkwatersector
[Gesundheitsaspekte der Materialien in der Trinkwasserbranche] (GMD), Nationale
Legionellenplattform (Landelijk Platform Legionella, LOPL) und UNETO-VNI ein.
Die Anmerkung von Vewin, dass für Antiscalants ein Verweis auf NEN-EN 15039,
15040 und 15041 erfolgen muss, wurde in der Änderungsverordnung
durchgeführt.
Aufgrund von Fragen von Vewin und UNETO-VNI wurde von der Aufnahme des
bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgeschlagenen Anhangs D mit einer
Spezifizierung des Übergangsrechts für bestimmte Gruppen zusammengesetzter
Produkte abgesehen. Die Spezifizierung für Gruppen zusammengesetzter Produkte
sorgte für Unklarheiten in Bezug auf die Durchführbarkeit und wurde den
Anstrengungen, die Produzenten bereits unternommen hatten, um ihre Produkte
zu zertifizieren, nicht gerecht.
De Vewin machte einige Vorschläge bezüglich der Verdeutlichung und Korrektur
von Begriffen und Bezeichnungen, die übernommen wurden.
Aufgrund der Anmerkung von BureauLeiding-GMD wurde der Verweis auf den 4/5
MS Common Approach angepasst. BureauLeiding-GMD hatte Anmerkungen
bezüglich der Begründung der angepassten Anforderung für TOC. Unter anderem
aufgrund dieser Anmerkungen sind weitere Entscheidungen notwendig. Vorläufig
hat jedoch die geltende Anforderung für TOC Bestand.
Als Reaktion auf den Kommentar von UNETO-VNI wird angemerkt, dass es in der
Verordnung nicht um Bedingungen für das Inverkehrbringen von Produkten,
sondern um Bedingungen für die Verwendung von Produkten geht. Im
Zusammenhang mit der Übergangsfrist fragt UNETO-VNI, ob für die Installateure
eine Übergangsfrist von zwei Jahren gilt, um bestehende Vorräte zu verbrauchen
und interne Regelungen zu treffen, so dass nur nachweislich geprüfte Produkte
eingesetzt werden. Eine Verdeutlichung der Übergangsfrist wurde unter
45
Ministerium für Infrastruktur und Umwelt
Abschnitt 8 aufgenommen. Schließlich fragt UNETO-VNI, wie mit Reparaturteilen
verfahren werden darf, wenn diese keine anerkannte Qualitätserklärung besitzen.
Hierzu kann angemerkt werden, dass für Reparaturteile gilt, dass diese verwendet
werden können, wenn dies aufgrund der Verordnung zulässig ist.
In Bezug auf die Frage von Vewin zu Pestiziden ist anzumerken, dass, soweit
bekannt ist, Metaboliten und Pestizide nicht zur Herstellung von Produkten, die mit
Trinkwasser in Berührung kommen, verwendet werden. Die Frage, ob der
Höchstwert von 0,1 µg/l auch für Metaboliten gilt, ist somit nicht relevant; für
Stoffe (auch solche, bei denen es sich möglicherweise um Metaboliten handelt),
die zur Herstellung von Produkten verwendet werden, muss eine MZK gemäß dem
Common Approach festgestellt werden.
Aufgrund der Anmerkung von Vewin, dass nur bestimmte Zementsorten zulässig
sind, wurde unter Abschnitt 2 der Common Approach für zementgebundene
Produkte näher erläutert.
In Bezug auf den Kommentar von Vewin zur Unterfütterung („Relining”) ist
anzumerken, dass, wenn ein vorhandenes Leitungsteil unterfüttert wird, es sich
dabei um ein zusammengesetztes Produkt handelt, das als solches auf den Markt
gebracht wird. Beim Relining handelt es sich im Prinzip um das Anbringen eines
Rohrs in einem Rohr; das beim Relining verwendete Material ist dementsprechend
separat zu beurteilen.
In Bezug auf die Forderung von Vewin, alle Schichten von mehrschichtigen
Produkten zu beurteilen, ist anzumerken, dass klar zwischen zwei Typen von
mehrschichtigen Rohren unterschieden wird, wobei die Kommission für Rohre mit
einer physischen (metallenen) Trennschicht eine fundierte Entscheidung für eine
begrenzte Beurteilung des Produkts getroffen hat.
In Bezug auf den Kommentar zu Trennschichten aus Kupfer kann angemerkt
werden, dass diese bislang weder beantragt noch behandelt wurden. Die
Verordnung kann angepasst werden, sobald eine Zulassung für ein
mehrschichtiges Produkt mit einer Trennschicht aus Kupfer beantragt wird.
Vewin merkt an, dass jetzt, wo Natriumcarbonat nicht mehr durch die
niederländischen Trinkwasserunternehmen eingesetzt wird, der entsprechende
Abschnitt dazu entfallen kann. Es wurde allerdings beschlossen, diesen Abschnitt
beizubehalten, da andere Parteien diesen Stoff möglicherweise noch verwenden.
Vewin führt an, dass diverse europäische Normen für
Wasserbehandlungschemikalien mehr als eine Qualität umfassen („Grade” oder
„Type”), die nicht in der Verordnung genannt wird. Ausschließlich für Sauerstoff
wird derzeit Grade A gehandhabt. Die Antwort hierauf ist, dass für die anderen
Chemikalien jeweils individuelle Reinheitsanforderungen für die relevanten
Parameter des Trinkwasserbeschlusses genannt werden. Diese Parameter sind für
Sauerstoff nicht relevant. Die Anforderungen der Verordnung geben deutlich an,
welche Qualität verwendet werden darf (in den meisten Fällen die höchste).
Zum Kommentar von Vewin bezüglich der Vollständigkeit der Komponentenliste
und des Fehlens von Aluminium auf dieser Liste kann Folgendes angemerkt
werden: Unter Abschnitt 2 ist angeführt, dass die Komponentenliste nicht
erschöpfend ist; die Mitgliedstaaten können Vorschläge zur Erweiterung von Teil B
unterbreiten. Dies ist vergleichbar mit der Zulassung eines Stoffes auf der Core
List für organische Materialien. Bei den verschiedenen Abschnitten in dieser
Änderungsverordnung wird unter anderem aufgrund dieser Anmerkung jetzt
spezifisch auf die jeweils relevanten Teile des Common Approach verwiesen.
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Der Kommentar sowohl von Vewin als auch von BureauLeiding-GMD in Bezug auf
den Verweis auf das europäische harmonisierte Prüfverfahren mit drei
Prüfverfahren für mikrobiellen Bewuchs führte zu einer Verdeutlichung in der
Änderungsverordnung, der Begründung der einzelnen Artikel sowie unter
Abschnitt 2.
In Bezug auf die Frage von BureauLeiding-GMD zur Übergangsfrist für die
Bestimmung von Auswirkungen des Nachwachsens (Möglichkeit der
Biofilmbildung) gilt die Übergangsfrist aus der Verordnung von 2 Jahren ab dem
Veröffentlichkeitsdatum für bestehende Prüfbescheinigungen. Für neue Anträge
gelten die neuen Anforderungen sofort.
Einige der Stellungnahmen von Vewin, UNETO-VNI, Vedi, VFK und BureauLeidingGMD bedürfen weiterer Erläuterungen in Bezug auf die Beurteilungspraktiken
hinsichtlich gegenseitiger Anerkennung. Dies wird in Form eines
zusammengefassten Leitfadens konkreter ausgearbeitet.
Vedib und VFK fordern, mögliche Doppelregelungen bezüglich der Prüfung von
mikrobiellem Bewuchs bei Materialien sowie in Bezug auf Vorschriften für die
Legionellenbekämpfung zu berücksichtigen. Die Fragen, die die Branche in diesem
Rahmen stellt, richten sich auf andere Managementmaßnahmen, nämlich die
Festlegung einer Mindesttemperatur, die auf die europäischen Richtlinien
abgestimmt ist. Dies fällt jedoch nicht in den Geltungsbereich der vorliegenden
Verordnung. Diese Fragen werden im Rahmen der Strategie zur
Legionellenprävention behandelt.
Darüber hinaus weist die Branchenorganisation auf die von ihr festgestellten
hohen Kosten und langen Durchlaufzeiten für die Zertifizierung, die vermeintliche
Monopolstellung von Kiwa in den Niederlanden sowie das Fehlen von gegenseitiger
Anerkennung mit anderen Ländern hin. In Bezug auf Kiwa kann angemerkt
werden, dass der Markt anderen zertifizierenden Stellen offensteht. Diese müssen
für eines oder mehrere der in der Verordnung genannten Schemas akkreditiert
und für die Durchführung der Arbeiten geeignet sein. Die gegenseitige
Anerkennung in anderen Ländern ist möglich, wenn die Anforderungen und
Schemas, die in diesen Ländern gelten, erfüllt werden. Die Niederlande arbeiten
an einer Harmonisierung zwischen fünf Mitgliedstaaten und plädiert darüber
hinaus für eine europäische Harmonisierung.
Die LOPL fordert eine Befreiung von der Qualitätserklärung für Duschköpfe, die
eine Zertifizierung erfordern, als Gebrauchspunktkonzept für eine alternative
physische Technik zur Legionellenprävention. Hierzu kann angemerkt werden, dass
gemäß des derzeitigen Geltungsbereichs der Verordnung und des Warengesetzes
die genannten Produkte unter die Trinkwasservorschriften fallen. Schläuche und
Duschköpfe stellen ein Risiko für mikrobiellen Bewuchs dar und sind damit anfällig
für Legionellen. Entgegen der Behauptung der LOPL, bezieht sich eine durch den
Minister ausgestellte Qualitätserklärung nicht nur auf die Freisetzung von Stoffen,
sondern auch auf mikrobiologische Aspekte. Da sich der Kommentar nun in erster
Linie auf die Zertifizierung von Produkten aufgrund von Artikel 44 des
Trinkwasserbeschlusses bezieht, fällt er damit nicht in den Bereich der Anpassung
der Verordnung. Das genannte Problem, dass offenbar die Zertifizierung von
Duschköpfen mit Legionellenfilter verbleibt, wird im Rahmen der Strategie zur
Legionellen-Prävention behandelt.
Die Vorschläge von Vewin in Bezug auf den Aufbau der Verordnung werden bei
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einer zukünftigen Änderung der Verordnung berücksichtigt.
8. Notifizierung
Der Verordnungsentwurf wurde am ... (Datum der Notifizierung) gemäß Artikel 8
Absatz 1 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates der
Europäischen Union vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem
Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die
Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG L 204), geändert durch die Richtlinie
Nr. 98/48/EG vom 20. Juli 1998 (ABl. EG L 217) der Kommission der Europäischen
Gemeinschaften notifiziert (Notifizierung Nr. Aufgrund der Reaktionen von ...
(Angabe der Einrichtung oder des Betroffenen) wird Folgendes angemerkt. ...
(Reaktion oder vorgenommene Anpassungen).
Folgende Bestimmungen enthalten möglicherweise technische Vorschriften:
Die Artikel I Abschnitte B, C D und E, J, K und L (es handelt sich hier um die
Änderung der Artikel 6, 7, 8 und 11 sowie der Anhänge A, B und C der
Verordnung) enthalten möglicherweise technische Vorschriften.
Die Verordnung enthält Anforderungen, denen Materialien und Chemikalien, die
bei der Gewinnung, Herstellung und Verteilung von Trinkwasser und Warmwasser
verwendet werden, genügen müssen, um eine Qualitätserklärung zu erhalten, mit
der nachgewiesen wird, dass Artikel 19 Absatz 1 des Trinkwasserbeschlusses
entsprochen wird (insbesondere der Vorschrift, dass diese Materialien und
Chemikalien nicht gesundheitsschädlich sind). Diese Qualitätserklärung für die zu
beurteilenden Produkte ist, abhängig vom Produkt, auf Produkt- oder
Materialebene erhältlich. Die technischen Vorschriften betreffen:
a. die Qualitätsanforderungen an bei der Trink- und Warmwasserversorgung
verwendete Materialien, Chemikalien und Produkte zum Erhalt einer
Qualitätsbescheinigung (Artikel 6, 7 und 11 der Verordnung),
b. die Untersuchung und Beurteilung dieser Materialien, Chemikalien und Produkte
in diesem Rahmen durch Zertifizierungsstellen (Artikel 8 der Verordnung).
Diese sind aus folgenden Gründen mit den Artikeln 34 bis 36 VWEU (freier
Güterverkehr) vereinbar. Die technischen Vorschriften in der Verordnung sind
erforderlich, um zu gewährleisten, dass die bei der Trink- und
Warmwasserversorgung verwendeten Materialien und Chemikalien nicht
gesundheitsschädlich sind.
Die Anforderungen (unter anderem die Verpflichtung zum Erhalt einer
anerkannten Qualitätsbescheinigung) sind dem angestrebten Ziel, sicherzustellen,
dass die bei der Trink- und Warmwasserversorgung verwendeten Materialien und
Chemikalien nicht gesundheitsschädlich sind, angemessen.
Die Anforderungen hinsichtlich der Materialien und Chemikalien sind nicht
diskriminierend, da die Vorschriften für jeden (Erzeuger und Nutzer
(Trinkwasserversorger)), der mit diesen Materialien und Chemikalien zu tun hat,
gleichermaßen gelten.
9. Inkrafttreten und Übergangsrecht
Im Hinblick auf das Inkrafttreten erfolgte eine Orientierung an den einheitlichen
Terminen für das Inkrafttreten von Rechtsvorschriften und der
Mindestübergangsfrist. In diese Änderungsverordnung wurde kein eigenes
Übergangsrecht aufgenommen. Das Übergangsrecht ist bereits in Artikel 20 der
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Verordnung enthalten. Darin ist unter anderem aufgenommen, dass für Produkte,
die bereits über eine anerkannte Qualitätserklärung aufgrund der bislang
geltenden Zulassungskriterien verfügen, diese anerkannte Qualitätserklärung für
einen Zeitraum von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt, an dem die Änderungen der
Zulassungskriterien dem Vertragspartner schriftlich mitgeteilt wurden, ihre
Gültigkeit behält. Eventuell vorhandene Vorräte können innerhalb dieser Frist von
zwei Jahren noch verbraucht werden, danach jedoch nicht mehr.
Begründung der einzelnen Artikel
Artikel I
A
In Abschnitt A wird eine Begriffsbestimmung für den Common Approach
hinzugefügt. Diese gemeinsamen Beurteilungsrichtlinien für Produkte, die mit
Trinkwasser in Berührung kommen, haben mittlerweile, da immer mehr
Mitgliedstaaten der Europäischen Union diese anwenden, an Bedeutung
gewonnen. Wie im allgemeinen Teil der Begründung bereits erwähnt, hat dies
bedeutende Vorteile für Produzenten. Außerdem wird die Begriffsbestimmung für
Umrechnungsfaktor angepasst und darüber hinaus enthält dieser Abschnitt eine
redaktionelle Änderung.
B
In Abschnitt B wurde „Zementprodukte” jeweils ersetzt durch „zementgebundenes
Produkt”. Damit ist keine inhaltliche Änderung beabsichtigt. Ferner wurde unter 4
ein Verweis auf den Common Approach aufgenommen. Im Common Approach wird
für Stoffe, die bislang noch nicht beurteilt wurden, für die erforderlichen Angaben
zur Beurteilung dieser Stoffe auf die EFSA Note for Guidance verwiesen. Bei der
Combined List handelt es sich um eine Liste mit Stoffen, die in den Niederlanden,
Deutschland, Frankreich und dem Vereinigten Königreich zur Herstellung von
Kunststoffen und Kautschukprodukten zugelassen sind, die jedoch nicht in die
Verordnung (EU) Nr. 10/2011 aufgenommen wurden. Durch diesen Verweis ist
Anhang E der Verordnung in seinem vorherigen Wortlaut entfallen.
C
Unter 1 und 3 von Abschnitt C werden ebenfalls Verweise angepasst. Die
Vorschriften zur Ermittlung einer MZK gemäß Anhang D der Verordnung in seinem
vorherigen Wortlaut wurden in den Common Approach übernommen. Anhang D
wurde deshalb gestrichen. Mit dem Verweis ist keine inhaltliche Änderung
beabsichtigt.
D
In Abschnitt D werden ebenfalls zwei Verweise angepasst. Im Common Approach
werden dieselben Umrechnungsfaktoren genannt, wie sie bislang in Kapitel 3 von
Anhang D der Verordnung enthalten waren.
E, H
Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle Änderung.
F
Durch die Anpassung der Verordnung in Abschnitt F konnte Anhang E der
Verordnung in seinem vorherigen Wortlaut entfallen. Der zweite Abschnitt enthält
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eine redaktionelle Änderung.
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G
Hierbei handelt es sich um eine Berichtigung eines falschen Verweises.
I
In Abschnitt I werden die Artikel 20a und 20b hinzugefügt. Die Aufnahme dieser
Artikel hängt mit dem direkten Verweis in der Verordnung auf den Common
Approach zusammen. Wie bereits erwähnt, wurde der Common Approach von
einigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union erstellt. Dabei wurde die englische
Sprache verwendet.
Aufgrund des in Artikel 16 des Grundgesetzes sowie in Artikel 1 Absatz 1 des
Strafgesetzbuchs (Sr) festgelegten Legalitätsprinzips, das auch im
Ordnungsstrafrecht gilt (Artikel 91 Sr), müssen Strafbestimmungen in
niederländischer Sprache festgelegt sein. Die Bürger müssen schließlich in der
Lage sein zu verstehen, für welche Handlungen sie belangt werden können. In
einem Urteil des Hoge Raad vom 24. Juni 1997 (NJ 1998,70, m.nt. A.C. ‘t Hart)
heißt es, dass der Begriff „gesetzliche Strafbestimmung” so zu verstehen ist, dass
dieser ausschließlich auf mit Strafandrohung ausgestattete Normen abzielt, die in
niederländischer Sprache verfasst und veröffentlicht sind. In den Richtlinien für
Rechtsvorschriften ist daher vorgeschrieben, dass Normen, mit denen
strafrechtliche Sanktionen verknüpft sind und die nicht in niederländischer
Sprache verfasst sind, in die niederländische Sprache übersetzt werden
(Richtlinie 92a). Dies gilt auch für bestrafende verwaltungsrechtliche Sanktionen.
Ausschließlich per Gesetz oder Reichsgesetz kann, wenn besondere Umstände eine
Ausnahme von der Hauptregel rechtfertigen, eine Grundlage für eine
Sanktionierung von Vorschriften in einer Fremdsprache geschaffen werden. Dies
ist mit dem Gesetz vom 16. Oktober 2013 zur Änderung einiger Gesetze im
Zusammenhang mit der Durchsetzung von Vorschriften in englischer Sprache
erfolgt. In die Begründung dieses Gesetzes wurden zwei Kriterien aufgenommen,
die der Gesetzgeber stets anwenden wird:
– die Zielgruppe ist es gewohnt, in der betreffenden Fremdsprache zu
kommunizieren;
– es handelt sich um Vorschriften mit einem ausgesprochen technischen
Charakter, die schwierig zu übersetzen sind und die Gefahr von Diskrepanzen zur
Originalversion und somit von Unklarheiten bei der Zielgruppe und bei der
Durchsetzung bergen.
Obwohl sich sagen ließe, dass diese Kriterien auch in diesem Fall erfüllt sind, weist
das Trinkwassergesetz derzeit keine gesetzliche Grundlage für die Sanktionierung
von Vorschriften in einer Fremdsprache auf. Aus diesem Grund wurde in
Artikel 20a und 20b aufgenommen, dass die Veröffentlichung des Common
Approach in niederländischer Sprache erfolgt. Die Bekanntmachung erfolgt mittels
öffentlicher Auslegung und Internetpublikation. Dies wird im Staatsanzeiger
bekannt gegeben. Damit ist die allgemeine Kenntlichkeit gewährleistet. Auch
Änderungen am Common Approach werden jeweils veröffentlicht, was im
Staatsanzeiger bekannt gegeben wird. Bei einer zukünftigen Anpassung des
Trinkwassergesetzes wird erwogen, darin eine gesetzliche Grundlage für die
Sanktionierung von Vorschriften in einer Fremdsprache aufzunehmen.
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Ministerium für Infrastruktur und Umwelt
Abschnitte J, K, L und M
Diese Abschnitte enthalten Änderungen der Anhänge A, B und C. Aufgrund der
großen Zahl geringfügiger (technischer) Änderungen und aus praktischen
Erwägungen, wurde entschieden, die Anhänge A und B vollständig neu erstellen.
Für Anhang C war dies nicht notwendig.
J
In Anhang A der Verordnung wird darauf hingewiesen, welche Produkte unter die
Verordnung fallen und welche Beurteilungssystematik hierfür gilt.
Wo dies möglich ist, erfolgte eine konkrete Kennzeichnung der Produkte mit einer
Übersicht über die für die Zulassung verlangten Tests und Beurteilungen, da nicht
alle Produkte in der gleichen Weise beurteilt und getestet werden können.
Wo dies möglich ist, wird nun direkt auf den Common Approach verwiesen, wie
mit dem 4/5 MS vereinbart. Auch für zementgebundene Produkte wird auf den
Common Approach verwiesen. Durch diesen Verweis entfällt der Text zum Kapitel
über zementgebundene Produkte von Anhang A der Verordnung in seinem
vorherigen Wortlaut. Ausgenommen davon ist der Text zu den Abschnitten über
Verschalungsmittel und Abbindemittel.
Weitere Änderungen im Hinblick auf die Verordnung in ihrer zuvor geltenden
Fassung betreffen den Verweis auf Anhang C für das Beurteilungskriterium für
mikrobiellen Bewuchs, die Anpassung an EN-Normen und - unter Berücksichtigung
der Änderung der Beschreibung für Folie - wurde eine Ausnahme für die Prüfung
organoleptischer Aspekte und die Feststellung von Auswirkungen des
Nachwachsens bei Geomembranen gemacht.
Für Filtermaterialien wurde die Beurteilung an die Praxisbedingungen angepasst.
Das bedeutet, dass Langzeittests gefordert werden.
Die Beurteilungsrichtlinien für Wärmeübertragungsmedien und
Korrosionsinhibitoren sowie weitere Chemikalien wie Kaliumpermanganat und
Natriumhypochlorit wurden beigefügt.
K
Für die Positivlisten wird im Allgemeinen auf die 4MS Common Lists verwiesen.
Bezüglich einer Erläuterung hierzu wird auf den allgemeinen Teil der Erläuterung
verwiesen.
L
Gemäß der Absprachen im 4/5 MS-Verband wurde ein Grenzwert für die Farbe
hinzugefügt. Darüber hinaus wurden ein Grenzwert für den Trübungsgrad sowie
Beurteilungskriterien zur Beurteilung von mikrobiellem Bewuchs hinzugefügt. Die
Anforderungen für Geruch wurden an den neuesten Stand der Technik angepasst.
Die Berechnungen der zu erwartenden Konzentration eines Stoffes im Trink- und
Warmwasser wurden aus Anhang D in seiner vorherigen Fassung übernommen.
M
Die Anhänge D und E wurden gestrichen. Für eine Begründung hierzu wird auf die
Begründung der Abschnitte B, C, D und F von Artikel I verwiesen.
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Ministerium für Infrastruktur und Umwelt
DIE MINISTERIN FÜR INFRASTRUKTUR UND UMWELT,
Nummer
IENM/BSK-
Frau Drs. M.H. Schultz van Haegen
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