Urteil vom 26.04.2004 - 5 K 1900/03.NW

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5 K 1900/03.NW
M5128
VERWALTUNGSGERICHT
NEUSTADT AN DER WEINSTRASSE
URTEIL
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Verwaltungsrechtsstreit
- Kläger Prozessbevollmächtigter:
gegen
- Beklagte -
beteiligt:
wegen
Folgeantrages und Abschiebungsandrohung (Afghanistan)
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hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße aufgrund
der mündlichen Verhandlung vom 26. April 2004 durch
Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Cambeis-Glenz
als Einzelrichterin
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger, afghanischer Staatsangehöriger aus Kabul, geboren am ..., reiste
nach seinen Angaben im November 1991 in die Bundesrepublik Deutschland ein
und beantragte im Februar 1992 die Asylanerkennung. Zur Begründung gab er an,
er befürchte in Afghanistan Verfolgung durch die Mujaheddin. Zwar habe er als
Jugendlicher für Mujaheddin Flugblätter verteilt und sei deswegen vom Geheimdienst der regierenden Kommunisten auch verhaftet und gefoltert worden. Danach
sei er aber dann zum Militärdienst herangezogen worden und habe an verschiedenen Frontabschnitten auf der Seite der kommunistischen Regierung gegen die
Mujaheddin gekämpft. 1991 sei er über Pakistan geflüchtet.
Dieser Asylantrag wurde mit Bescheid vom 4. März 1994 als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Dem Kläger wurde jedoch Abschiebungsschutz nach
§ 53
Abs. 6 AuslG zugebilligt. Bei dieser Situation blieb es auch nach Durchführung
eines ersten Klageverfahrens - Urteil vom 1. März 1995, 3 K 1609/94.NW - und
Beschluss des OVG Rheinland-Pfalz vom 2. April 1998, 11 A 10694/97.OVG -).
Grund für die Abweisung der Klage war die zu jenem Zeitpunkt bestehende tatsächliche Lage in Afghanistan, die die Gerichte als Bürgerkriegssituation ohne
bestehende staatliche Macht einschätzten.
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Am 14.11.2001 stellte der Kläger einen Asylfolgeantrag mit der Begründung, er
habe gegen den Mujaheddin-, Nordallianz-, Taliban-Terrorismus und den alten
König Schah gekämpft. Er habe einen Bruder verloren, der ebenfalls gegen den
König Schah gekämpft habe und einen weiteren Bruder, der gegen die Mujaheddin gekämpft habe. Er sei nicht Wirtschaftsflüchtling, sondern politisch Verfolgter.
Er habe Kriegsverletzungen am Bein und am Rücken. Er wolle nie wieder nach
Afghanistan, weil er dort als Feind gesehen werde und ihm die Todesstrafe drohe.
Mit Bescheid vom 18.07.2003 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab, ebenso
den Antrag auf Änderung des Bescheids bezüglich der Feststellung zu § 53, soweit er über die bereits getroffene Feststellung gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 hinausgeht. Der Bescheid enthält eine Abschiebungsandrohung nach Afghanistan. Es ist
dort jedoch ausdrücklich ausgeführt, dass die bisherige, mit Bescheid vom
04.03.1994 getroffene Feststellung, wonach Abschiebungshindernisse nach § 53
Abs. 6 Satz 1 AuslG vorliegen, unberührt bleibe. Der Bescheid beschreibt die aktuelle Lage in Afghanistan, ohne sich jedoch zum Bestehen einer Staatsmacht und
einer deshalb etwa jetzt drohenden Verfolgungsgefahr abschließend zu äußern.
Jedenfalls gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger in Kabul asylrelevante Rechtsverletzungen zu befürchten hätte.
Nach Zustellung des Bescheides hat der Kläger am 24.07.2003 zur Niederschrift
Klage erhoben, die er am 29.07.2003 schriftlich mit denselben Ausführungen begründete, die er bereits bei Stellung seines Folgeantrags vorgebracht hatte.
In der mündlichen Verhandlung am 26.04.2004 hat der Kläger seinen Vortrag
noch ergänzt bzw. erläutert. Er hat insbesondere angegeben, er habe zuletzt den
Rang eines "Dagarwal" gehabt, nachdem er sich im Krieg bewährt gehabt habe.
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Er sei außerdem lange Zeit - seiner Erinnerung nach zwischen 1986 und 1989 Vertrauter bzw. Leibwächter von Babrak Karmal gewesen, zusammen mit zwei
weiteren Personen. Aufgrund seiner verschiedenen Tätigkeiten im Krieg gegen die
Mudjaheddin zu Zeiten der damaligen Regierung der DVPA sei er auch heute erheblich gefährdet.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verpflichten, den Kläger unter Aufhebung ihres Bescheids
vom 18. Juli 2003 als Asylberechtigten anzuerkennen sowie festzustellen,
dass in seiner Person die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 vorliegen,
hilfsweise:
festzustellen, dass ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs.1 bzw. Abs. 4
AuslG vorliegt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
der Gerichtsakte, der vorgelegten Bundesamtsakte und der in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand
der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch, auf seinen Folgeantrag hin als Asylberechtigter gemäß Art. 16a Abs. 1 GG
anerkannt zu werden. Auch die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG liegen
nicht vor und es besteht schließlich kein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 1 oder 4 AuslG.
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Der Kläger kann auch unter den heutigen Verhältnissen in Afghanistan nicht als
Asylberechtigter im Sinne von Art. 16 a Abs.1 GG anerkannt werden und auch der
im Wesentlichen von den gleichen Voraussetzungen abhängige Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG kann ihm nicht gewährt werden.
In beiden Fällen ist die Gefahr politischer Verfolgung notwendig. Politisch verfolgt
i.S.d. Art. 16a Abs. 1 GG und damit auch i.S.d. § 51 Abs. 1 AuslG ist derjenige,
der bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat aus politischen Gründen von Seiten
des Staates oder einer sogenannten quasi-staatlichen Macht Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib oder Leben oder Beschränkungen seiner persönlichen
Freiheit ausgesetzt wäre. Als „politisch“ im asylrechtlichen Sinne gilt jede Anknüpfung an die in Art. 1 Abschnitt A Nr. 2 der Genfer Konvention – GK - genannten
persönlichen Merkmale und Verhaltensweisen, nämlich Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe (ebenso § 51 Abs.1 AuslG). Als staatliche Verfolgung sind auch Maßnahmen Einzelner oder von Gruppen anzusehen, für welche der Staat durch Anregen,
Fördern, Dulden oder Unterlassen verantwortlich ist. Für die Feststellung der Verfolgten-Eigenschaft kommt es entscheidend auf eine Gefahrenprognose für den
Fall der Rückkehr in den Heimatstaat an. Wer allerdings schon einmal verfolgt
war, dem kann eine Rückkehr nur zugemutet werden, wenn er vor erneuter Verfolgung hinreichend sicher ist (vgl. BVerfGE 54, 341; BVerfGE 76, 143; BVerwGE
67, 195 und E 70, 169).
Nach der Rechtsauffassung des Gerichts fehlt es in Afghanistan aus tatsächlichen
Gründen an den Voraussetzungen dafür, dass dort von politischer Verfolgung im
Sinne des deutschen Asyl- und Ausländerrechts gesprochen werden kann.
Trotz der in der Zwischenzeit zweifellos veränderten Verhältnisse gibt es dort
nämlich erneut (noch) keine staatliche oder quasi-staatliche Macht, die die Anforderungen erfüllt, die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und
des Bundesverwaltungsgerichts an einen einerseits schutzfähigen, andererseits
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aber auch verfolgungsfähigen Staatsapparat oder ein ähnlich herrschaftsmächtiges vergleichbares Gebilde gestellt werden.
Während in der Vergangenheit der Grund für das Fehlen einer solchen Macht in
der anhaltenden Bürgerkriegssituation lag, bis die Taliban dann etwa seit 1999 bis
Ende des Jahres 2001 als verfolgungsmächtige quasi-staatliche Gewalt angesehen werden konnten, fehlt es unter den gegenwärtigen Verhältnissen wiederum an
einer stabilen Struktur im Inneren Afghanistans, die es der Übergangsregierung
Karzai erlauben würde, auch faktisch in einem wesentlichen Teil des Staates
Herrschaft im Sinne einer staatlichen Gewalt auszuüben.
Die Entwicklung der politischen Verhältnisse in Afghanistan, soweit sie als Hintergrund für die Entscheidung von Asylverfahren afghanischer Staatsangehöriger von
Bedeutung sein kann, stellt sich zusammengefasst im Wesentlichen folgendermaßen dar:
Der Vielvölkerstaat Afghanistan war bis 1973 eine Monarchie, nach dem Sturz des
Königs Zahir Shah im Jahre 1973 eine Republik unter dem Präsidenten Mohamed
Daud. Am 27. April 1978 kam durch einen Putsch, in dessen Folge Präsident
Daud und zahlreiche seiner Anhänger hingerichtet wurden, die Demokratische
Volkspartei Afghanistans an die Macht. In der Folgezeit kam es zu umfassenden
Veränderungen der gesellschaftlichen Verhältnisse im Sinne einer kommunistischen Gesellschaft, die auf den Widerstand der religiös ausgerichteten Bevölkerungsschichten und derjenigen Kräfte traf, die an den traditionellen ethnischen
Strukturen festhalten wollten. Im Jahre 1979 bereits schlossen sich regierungsfeindliche Aktionsgruppen gegen die kommunistische und antireligiöse Regierung
zusammen und nahmen den Widerstand auf. Nach heftigen Auseinandersetzungen innerhalb der regierenden demokratischen Volkspartei marschierten am 27.
Dezember 1979 sowjetische Militäreinheiten in Afghanistan ein, um das kommunistische Regime, dessen Präsident jetzt Babrak Karmal wurde, an der Macht zu
halten. In der Folge kam es zu einem anhaltenden Bürgerkrieg zwischen dem
kommunistischen Regime in Afghanistan und den sowjetischen Truppen einerseits
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und der Widerstandsbewegung verschiedenster islamischer sog. MudjaheddinKämpfer, die u.a. auch von den USA unterstützt wurden, andererseits. Nachdem
am 15. Februar 1989 die sowjetischen Streitkräfte abgezogen und am 26. April
1992 der von der Sowjetunion unterstützte, seit 30.11.1987 im Amt befindliche
Präsident Nadjibullah gestürzt worden war, zogen Mudjaheddin-Kämpfer in Kabul
ein und beseitigten das kommunistische System. Ende April 1992 übernahm eine
provisorische Mudjaheddin-Regierung unter Sibghatollah Mojadeddi die Macht
und rief die islamische Republik Afghanistan aus, deren Staatsoberhaupt am 28.
Juni 1992 der tadschikische Gelehrte Burhanuddin Rabbani wurde. Die verschiedenen Mudjaheddin-Gruppen bekämpften sich jedoch alsbald in häufig wechselnden Allianzen. Es gelang keine dauerhafte Einigung der verschiedenen islamischen Parteien, die nun in Afghanistan herrschten. Die einzelnen Gruppierungen
waren jeweils bestimmten Volksgruppen Afghanistans zuzuordnen und übten in
den von ihnen kontrollierten Gebieten die Macht aus. So herrschten z.B. die tadschikisch dominierte Jamiat-e-Islami unter Burhanuddin Rabbani und Ahmed Shah
Masud in großen Teilen der Hauptstadt Kabul und im Nordosten Afghanistans, der
Paschtune Gulbuddin Hekmatyar und seine fundamentalistische Hezb-e Islami im
Süden der Stadt Kabul und im Südosten des Landes, der usbekischen General
Dostum im Gebiet um die Stadt Mazar-e Sharif und im Westen im Gebiet um die
Stadt Herat Ismael Khan. Daneben übten die schiitischen Gruppen Hezb-eWahdat sowie andere Organisationen und Militärmachthaber (sog. Warlords) in
anderen regionalen Bereichen Machtbefugnisse aus. Es herrschte ein permanenter Bürgerkrieg, in dem keine Partei eine dauerhafte Macht zu gewinnen vermochte.
Die Machtverhältnisse in Afghanistan änderten sich dann durch das plötzliche Auftreten einer neuen Kraft. Im Oktober 1994 eroberten die Taleban, eine sunnitische
fundamentalistisch-islamische militante Bewegung von – zunächst - Koranschülern und Studenten, die der Volksgruppe der Paschtunen angehören, die Stadt
Kandahar im Süden Afghanistans. Sie weiteten ihr Machtgebiet in der Folge aus
und nahmen am 27. September 1996 die Stadt Kabul ein. Nach und nach eroberten sie weitere große Gebiete des Landes, im Herbst 1998 auch die Stadt Mazar-e
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Sharif und die Provinz Bamian, bis sie etwa Anfang 1999 acht bis neun Zehntel
des gesamten Staatsgebiets unter ihrer Herrschaft hatten. Einen zweiten Machtbereich stellte in dieser Zeit das Gebiet der sogenannten Nordallianz dar, deren
Führer der 1996 aus Kabul vertriebene letzte afghanische Präsident Rabbani sowie der militärische Kommandant Ahmed Shah Masud, ein Tadschike, waren.
Zeitweise zählte zu ihr auch General Dostum, der allerdings früher mehrmals die
Seiten gewechselt hatte. Der Widerstand der Nordallianz konnte letztlich lediglich
im sogenannten Panschir-Tal – mit dem Frontverlauf etwa 50 km nördlich von Kabul – und in einem kleinen Gebiet im Nordosten des Landes aufrechterhalten werden.
Die Taleban versuchten insbesondere, ihre religiös begründeten Vorstellungen auf
der Grundlage des Rechts der Sharia durchzusetzen. Diese Aufgabe übernahm
vor allem die sog. Religionspolizei, die weitreichende Kompetenzen hatte, daneben ein wohl auch sehr effektiver Geheimdienst. Es kam unter der Herrschaft der
Taleban, die seit Ende 2000/Anfang 2001 auch von den deutschen Verwaltungsgerichten als die entscheidende quasi-staatliche Macht in Afghanistan angesehen
wurden (vgl. zunächst BVerfG, Beschl. v. 10.08.2000 - 2 BvR 260/98 und 2 BvR
1353/98 -, NVwZ 2000,1165; BVerwG, Urt. vom 10.02.2001 - 9 C 21.00 -, NVwZ
2001, 818 und in der Folge z.B. Urteil des VG Neustadt a.d. Weinstraße vom 9.
April 2001 – 5 K 1106/99.NW -), zu erheblichen Menschenrechtsverletzungen insbesondere gegenüber Personen anderer Religionszugehörigkeit und anderer
Volkszugehörigkeit wie z.B. den schiitischen Hazara. Frauen hatten unter den
Taleban keinerlei Bewegungsfreiheit mehr und waren zahllosen, zum Teil lebensgefährlichen Diskriminierungen ausgesetzt.
Wie später bekannt wurde, unterstützten die Taleban unter ihrem Oberhaupt Mullah Omar auch Osama Bin Laden und seine Terrororganisation Al Qaida, die ihre
Basis in Afghanistan hatten. Nachdem es am 11. September 2001 zu den von Al
Qaida verübten verheerenden Terroranschlägen auf das World Trade Center in
New York und das Pentagon in Washington gekommen war und sich die Taleban
weigerten, Osama Bin Laden an die Vereinigten Staaten auszuliefern, begannen
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die USA und Großbritannien am 7. Oktober 2001 mit Luftangriffen auf Afghanistan. In deren Flankenschutz machte die Nordallianz, deren Führer Ahmed Shah
Masud im September 2001 einem Attentat zum Opfer gefallen war, rasche militärische Geländegewinne. Nach dem Fall von Mazar-e Sharif im Norden und von Herat im Westen räumten die Taleban am 13. November 2001 Kabul und am 7. Dezember 2001 Kandahar.
Währenddessen fand ab 26. November 2001 auf dem Petersberg in Bonn unter
UN-Vermittlung eine Konferenz aller wesentlichen afghanischen Gruppierungen
mit Ausnahme der Taleban statt, die am 5. Dezember 2001 mit der Einsetzung
einer afghanischen Interimsregierung unter dem Paschtunen Hamid Karzai zu Ende ging. Die UNO unterstützte diese neue afghanische Regierung auf der Grundlage der UNO-Sicherheitsratsresolution 1386 durch die Stationierung einer multinationalen Friedenstruppe mit der Bezeichnung International Security Assistance
Force (ISAF). Diese Schutztruppe hat seither insbesondere die Aufgabe, für Sicherheit in der Hauptstadt Kabul zu sorgen. An ihr ist die deutsche Bundeswehr
mit erheblichen Kräften beteiligt.
Die in Afghanistan einberufene Loya Jirga (Große Ratsversammlung), eine Versammlung von Vertretern aus dem ganzen Land, wählte am 13. Juni 2002 Ahmed
Karzai zum Präsidenten. Es wurde eine neue Übergangsregierung eingesetzt und
ein Übergangsparlament gebildet. Eine zweite solche Große Ratsversammlung
verabschiedete Anfang Januar 2004 nach dreiwöchigen Verhandlungen eine demokratische Verfassung für Afghanistan, die vom Präsidenten Karzai am 26. Januar 2004 unterzeichnet wurde. Nach deren Bestimmungen besitzt die Übergangsregierung unter Karzai das Gewaltmonopol für Afghanistan. Dem Staatsaufbau liegt das Prinzip der Gewaltenteilung zugrunde. Die legislativen Aufgaben sollen nach der – jetzt für Oktober 2004 vorgesehenen – landesweiten Parlamentswahl von den zwei Kammern der Volksvertretung wahrgenommen werden. Die
Regierung unter Staatspräsident Karzai ist die Spitze der Exekutive. Die Judikative
ist unabhängig und wird vom Obersten Gericht verwaltet, wobei Art. 3 der Verfassung die Übereinstimmung des Rechts mit islamischen Grundsätzen vorsieht (vgl.
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hierzu Auswärtiges Amt, Auskunft an das Sächsische Oberverwaltungsgericht
Bautzen vom 17. Februar 2004; Bericht des Institute for War and Peace vom 4.
Januar 2004, abgedruckt in ai-info/Pressespiegel vom Januar 2004).
Zur Zeit beschränkt sich allerdings der tatsächliche Einflussbereich der Übergangsregierung im Wesentlichen auf die Hauptstadt Kabul, in der auch die Sicherheitslage vor allem wegen der Präsenz der ISAF als vergleichsweise zufriedenstellend bezeichnet wird. Die Regierung hat auch lokale Gouverneure in den Provinzen ernannt. Ihr tatsächlicher Einfluss hängt dort aber davon ab, ob die nach
wie vor mächtigen "Warlords" zur Regierung stehen oder ihr eigenes Geschäft
führen. Zum Teil stehen sie wohl loyal zur Regierung, zum Teil bekennen sie sich
zumindest verbal zu ihr, zum Teil stehen sie jedoch auch in klarer Opposition.
Letzteres gilt vor allem für Hekmatiyar und seine Hezb-e Islami, die offen die Taleban unterstützen und zum Aufstand gegen die Regierung Karzai aufrufen. Die lokalen Machthaber, auch soweit sie der Regierung nicht feindlich gesonnen sind,
regieren in ihrem Gebiet aber stets mit eigenen Milizen, unterhalten zum Teil Privatgefängnisse und üben so und mit ähnlichen Machtmitteln die Herrschaft letztlich alleine aus. Dies gilt z.B. für den in der Provinz Herat herrschenden Ismael
Khan. Im Norden Afghanistans um Mazar-e Sharif kämpfen der Usbeke Dostum
und sein Rivale, der Mudjaheddin-Kommandant Ustad Atta, um die Herrschaft. Die
schiitische Hezb-e Wahdat herrscht - auch mit eigenen Verwaltungs-, Polizei- und
Justizstrukturen – vor allem in der zentralafghanischen Provinz Bamian des schiitischen Hazara-Volkes. Im Süden und Osten sind die Lokalherrscher meist ehemalige Mudjaheddin-Kommandanten. Dort liegt auch der wesentliche Einflussbereich des Paschtunen-Führers Gulbuddin Hekmatyar (vgl. hierzu Gutachten Danesch vom 18. Februar 2003 und Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 6. Februar 2003).
Dazu kommt, dass die Regierung selbst von internen Rivalitäten geprägt wird. So
soll insbesondere der tadschikische Verteidigungsminister Fahim eine bedeutende
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Rolle spielen und über eine eigene Miliz von mehreren tausend Mann, nämlich
den militärischen Arm der Partei Jamiat-e Islami des früheren Staatspräsidenten
Rabbani, verfügen. Außerdem wird schon früher einflussreichen Personen wie
z.B. dem radikal-islamistischen Abdul Rasul Sayyaf ein erheblicher informeller Einfluss auf die Regierung Karzai zugeschrieben (Gutachten Danesch an VG Frankfurt/Oder vom 18.11.2003)
Auf dem Hintergrund dieser Lage lässt sich die Frage, ob die Übergangsregierung
Karzai staatliche Herrschaftsmacht ausübt und aus diesem Grunde auch zu politischer Verfolgung fähig ist, nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht positiv beantworten. Die bisher zu Afghanistan unter der Übergangsregierung ergangene Rechtsprechung ist insofern zwar uneinheitlich (vgl. die Zusammenstellung
von Wolff in: Asylmagazin 1-2/2004, S. 7 ff.), die Existenz einer Staatsmacht wird
aber nur von wenigen - erstinstanzlichen - Gerichten bejaht, u.a. vom Verwaltungsgericht Trier im Urteil vom 27.01.2004 - 2 K 1594/03.TR-. Die meisten Gerichte haben die Frage offen gelassen, weil es für ihre Entscheidung nicht darauf
ankam (so auch noch die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Neustadt vom
10.02.2004 - 5 K 1934 und 2232/023.NW - sowie zuvor vom 26. August 2002
– 5 K 2360 und 5 K 1787/01.NW –).
Nach Auswertung auch der neueren Erkenntnisse ist das erkennende Gericht jetzt
zu der Überzeugung gelangt, dass die Übergangsregierung Karzai nicht in der
Lage ist, in effektiver Weise Herrschaft auszuüben. Anders als das Verwaltungsgericht Trier, das den Staatsmachtscharakter der jetzigen Regierung unter Rückgriff darauf bejaht, dass Afghanistan seit dem Abschluss der Sonderratsversammlung im Juni 2002 und der Bildung der Übergangsregierung und nach dem Erlass
einer neuen Verfassung neben Staatsgebiet und Staatsvolk wieder über eine legitime Regierung verfüge, die für den afghanischen Staat handele (Urt. vom
27.01.2004, a.a.O.), hält das Gericht dies letztlich nicht für ausreichend. Nach den
Kriterien, die insbesondere das Bundesverfassungsgericht für eine - grundsätzlich
auch verfolgungsmächtige - staatliche Gewalt im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG
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aufgestellt hat, genügt diese Feststellung nämlich nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 10. August 2000 (- 2 BvR 26/98 - = NVwZ
2000, 1165-1167) hierzu folgendes ausgeführt:
"Eine Verfolgung stellt sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dann als politische dar, wenn sie im Zusammenhang mit
Auseinandersetzungen um die Gestaltung und Eigenart der allgemeinen
Ordnung des Zusammenlebens von Menschen und Menschengruppen
steht, also, - im Unterschied etwa zu einer privaten Verfolgung - einen öffentlichen Bezug hat und von einem Träger überlegener, in der Regel hoheitlicher Macht ausgeht, der der Verletzte unterworfen ist. Politische Verfolgung ist somit grundsätzlich staatliche Verfolgung......... Staatlichkeit in
diesem Sinne stellt ab auf das Vorhandensein einer in sich befriedeten Einheit, die nach innen alle Gegensätze, Konflikte und Auseinandersetzungen
durch eine übergreifende Ordnung in der Wese relativiert, dass diese unterhalb der Stufe der Gewaltsamkeit verbleiben und die Existenzmöglichkeit
des Einzelnen nicht in Frage stellen, insgesamt also die Friedensordnung
nicht aufheben. Dazu dient staatliche Macht. Die Macht, zu schützen,
schließt indes die Macht, zu verfolgen, mit ein. Daher hebt die Asylgewährleistung im Grundgesetz ganz auf die Gefahren ab, die aus einem bestimmt
gearteten Einsatz verfolgender Staatsgewalt erwachsen. Sie will den Einzelnen vor gezielten, an asylerhebliche Merkmale anknüpfende Rechtsverletzungen schützen, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden
Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Darin liegt als Kehrseite beschlossen, dass Schutz vor den Folgen anarchischer Zustände oder
der Auflösung der Staatsgewalt nicht durch Art. 16 a Abs. 1 GG versprochen ist.........Die Prüfung bestimmter staatstheoretischer Merkmale für die
Annahme vorhandener oder neu entstehender Staatlichkeit kann mithin für
die Beurteilung, ob Verfolgungsmaßnahmen die Qualität politischer Verfolgung haben, nicht schlechthin konstitutiv, sondern nur - wenn auch in gewichtiger Weise - indiziell sein. Maßgeblich für die Bewertung einer Maßnahme als politische Verfolgung ist, dass der Schutzsuchende einerseits in
ein übergreifendes, das Zusammenleben in der konkreten Gemeinschaft
durch Befehl und Zwang ordnendes Herrschaftsgefüge eingebunden ist,
welches den ihm Unterworfenen in der Regel Schutz gewährt, andererseits
aber wegen asylerheblicher Merkmale von diesem Schutz ausgenommen
und durch gezielt zugefügte Rechtsverletzungen aus der konkreten Gemeinschaft ausgeschlossen wird....".
Diese Ausführungen, mit denen das Gericht im konkreten Fall insbesondere begründet hat, dass es für die Quasi-Staatlichkeit der Taliban-Herrschaft vor allem
auf diese inneren Strukturen ankomme, hingegen weniger darauf, ob diese Herr-
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schaft von außen bedroht sei, sind auch für die Beurteilung der jetzigen Lage in
Afghanistan heranzuziehen. Danach fehlt es aber aus tatsächlichen Gründen
schon an der primären Voraussetzung einer übergreifenden "Friedensordnung"
bzw. eines "ordnenden Herrschaftsgefüges", in das die Übergangsregierung Karzai die afghanischen Staatsbürger einbinden könnte und in dem sie ihnen grundsätzlich gegen Gewalt von innen und außen Schutz gewähren könnte.
Dabei ist entscheidend, dass einerseits, wie schon geschildert, der direkte Herrschaftsbereich der Regierung Karzai im Wesentlichen auf die Stadt Kabul beschränkt ist, deren Sicherheit außerdem ohne die ISAF-Truppen ebenfalls nicht
gewährleistet werden könnte. Andererseits haben die regionalen Kriegsherrn in
den verschiedenen Provinzen des übrigen Staatsgebiets nach wie vor große, von
der Regierung unabhängige Macht. Dort, also im weitaus größten Teil des afghanischen Staatsgebiets, hat die Zentralregierung praktisch keinen Einfluss, insbesondere nicht, soweit dort Menschenrechtsverletzungen begangen werden. Nach
dem jüngsten Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 22. April 2004 kann die
Zentralregierung die lokalen Machthaber und Kommandeure, die Menschenrechtsverletzungen begehen, weder kontrollieren noch ihre Taten untersuchen
oder sie verurteilen (S. 5). Dazu kommt, dass die notwendigen Instrumente zur
Durchsetzung einer Friedensordnung, wie sie die Verfassung bisher in der Theorie
vorsieht, noch fast völlig fehlen. Eine nationale, der Regierung unterstehende Armee ist derzeit erst im Aufbau begriffen und noch nicht wirklich einsatzfähig. Ende
2003 waren etwa 6000 Soldaten ausgebildet (Lagebericht vom 22. April 2004,
S. 9). Die Verteidigung des Landes und seiner Regierung hängt daher noch auf
viele Jahre hinaus von der Präsenz ausländischer Truppen, insbesondere denen
der USA ab. Die staatliche Polizei, bei deren Aufbau maßgeblich die deutschen
Kräfte in Afghanistan beteiligt sind, existiert ebenfalls erst in geringer Stärke. Außerdem mangelt es an Verwaltungsstrukturen, und von einem auch nur ansatzweise funktionierenden Justizwesen kann nicht gesprochen werden; es besteht
keine Einigkeit über die Gültigkeit und damit die Anwendung von Rechtssätzen.
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Zudem fehlt es an einer Ausstattung mit Sachmitteln und geeignetem Personal
(Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 6. August 2003 und vom 22. April 2004, S. 8;
Der Spiegel vom 19.04.2004). Präsident Karzai hat sich zuletzt im April 2004
selbst dahingehend geäußert, dass Afghanistan noch etwa zehn Jahre die Hilfe
der Soldaten der Internationalen Gemeinschaft brauchen werde, bis es eine voll
funktionsfähige Armee und Polizei habe ("Der Spiegel" vom 19.04.2004).
All das macht die Ausdehnung der Herrschaft der Zentralregierung auf die Provinzen und den Aufbau eines einheitlichen, auf einer gemeinsamen Rechtsordnung
basierenden Gemeinwesens noch auf unabsehbare Zeit unwahrscheinlich. Dies
gilt erst recht angesichts dessen, dass einige der regionalen Fürsten ihrerseits
über feste eigene Macht- und Verwaltungs-Strukturen verfügen, die sie nicht ohne
weiteres aufgeben werden. Dabei handelt es sich vor allem um armeeähnliche
Milizen von teilweise erheblicher Stärke, aber auch um eine eigene Justiz . So
heißt es in der Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Sächsische Oberverwaltungsgericht Bautzen vom 17.02.2004 z.B., dass neben staatlichen Gefängnissen
unter der Aufsicht des Justizministeriums mindestens zwölf private Gefängnisse
bekannt seien, die lokalen Machthabern unterstünden. Diese akzeptierten Entscheidungen der Übergangsregierung in der Regel nicht. Die Existenz privater
Gefängnisse hänge nicht von der Billigung der Übergangsregierung ab. Die Zentralregierung verfüge nicht über die notwendigen Machtmittel, um ihre Bürger in
ausreichendem Maße zu schützen. In weiten Teilen des Landes herrsche ein Zustand der Rechtlosigkeit. Der Einfluss der Zentralregierung sei insbesondere in
den Provinzen begrenzt bzw. praktisch nicht vorhanden (Lagebericht vom 22. April
2004, S. 8).
Man kann deshalb auch nicht davon ausgehen, dass das Staatswesen in Afghanistan sich aus der Zentralregierung in der Hauptstadt und ihren Statthaltern in
den Provinzen zusammensetze und dann in seiner Gesamtheit als die staatliche
Gewalt zu bewerten sei. Auch dies würde zumindest formell die Anerkennung der
Oberhoheit der Zentralregierung und gemeinsamer Rechtsregeln voraussetzen.
Das Gericht vermag sich deshalb nicht der von Danesch im seinem Gutachten
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vom 01.10.2003 geäußerten Auffassung anzuschließen, wonach auch die Verfolgung einzelner Personen durch in ihrem Herrschaftsbereich unabhängige und von
der Regierung nicht kontrollierbare Provinzherrscher staatliche Verfolgung sei.
Danesch begründet dies auch nur damit, dass in vielen Fällen die Provinzfürsten
von der Regierung Karzai - wenn auch nur notgedrungen und um eine offene Konfrontation zu vermeiden - offizielle Posten im Staatsapparat erhalten hätten.
Fehlt es aber an der vom Bundesverfassungsgericht geforderten grundsätzlichen
Fähigkeit des afghanischen - zur Zeit nur in einer praktisch machtlosen zentralen
Übergangsregierung bestehenden - Staates zum Schutz seiner Bürger, so kann er
auch nicht als Urheber von Maßnahmen zur Ausgrenzung Einzelner in Anknüpfung an die in Art. 2 GK genannten asylrechtlich relevanten Merkmale in Frage
kommen und es existiert somit noch immer in Afghanistan keine staatliche Gewalt,
von der politische Verfolgung im Sinne von Art. 16 a Abs. 1 GG bzw. § 51 Abs. 1
AuslG ausgehen kann.
Deshalb kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass dem Kläger möglicherweise bei einer Rückkehr wegen seiner Stellung und seinen Aktivitäten in der Armee der kommunistischen Regierung unter Najibullah Verfolgungsmaßnahmen
drohen könnten; der UNHCR zählt nämlich Personen, die dem ehemaligen kommunistischen Regime nahe standen, insbesondere hochrangige Mitglieder der
DVPA und "einige der früheren Angehörigen der Armee, der Polizei und des Geheimdienstes Khad des kommunistischen Regimes, grundsätzlich zu den schutzbedürftigen Personen, die unter bestimmten Umständen gefährdet seien (UNHCRStellungnahme vom 29. Juli 2003). Auch das Auswärtige Amt sieht nach seiner
Auskunft vom 17. Februar 2004 an das Sächsische OVG Bautzen zwar keine Anhaltspunkte dafür, dass die Regierung Karzai selbst diese Menschen verfolge;
verbreitet seien allerdings Hinweise darauf, dass "einzelne Regierungsmitglieder
in eigener Verantwortung Verfolgung, Repression und auch Tötung ehemaliger
Feinde gutheißen" bzw. "gutheißen und in Auftrag geben" (Ausw. Amt, Auskunft
an das VG Hamburg vom 12. Dezember 2003).
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Diese eventuelle Gefährdung kann aber, wie bereits dargelegt, nicht als vom Staat
ausgehende politische Verfolgung im Sinne des Art. 16 a Abs.1 GG bzw. § 51
Abs. 1 AuslG gewertet werden, weil es an einer entsprechend verfolgungsfähigen
staatlichen Macht in Afghanistan fehlt.
Deshalb kann der Kläger noch immer - aus Rechtsgründen - nicht als Asylberechtigter anerkannt werden und es liegen auch die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1
AuslG nicht vor.
Aus denselben Gründen scheidet auch die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs.1 bzw. - was wohl eher in Betracht käme - wegen der Gefahr unmenschlicher Behandlung nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art 3 EMRK aus.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der das erkennende Gericht folgt, setzt nämlich auch der Abschiebungsschutz nach diesen
Vorschriften voraus, dass die Gefahren von staatlichen Organen ausgehen oder ausnahmsweise - dem Staat jedenfalls zuzurechnen sind (BVerwG, Urteil vom
17. Oktober 1995 - 9 C 15/954 -, BVerwGE 99, 331-336 = NVwZ 1996,476). Dies
setzt wiederum voraus, dass eine staatliche Macht im vorbeschriebenen Sinne
überhaupt existiert, was aber in Afghanistan (noch) nicht der Fall ist.
Über ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs.6 AuslG braucht nicht entschieden
zu werden, da dies dem Kläger bereits zugebilligt und in dem vorliegend angefochtenen Bescheid ausdrücklich als weiterbestehend bestätigt worden ist.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht
auf § 167 VwGO. Der Streitwert ergibt sich ohne gesonderte Festsetzung aus
§ 83 b Abs.2 AsylVfG.
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Rechtsmittelbelehrung...
gez. Dr. Cambeis-Glenz
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