Ordnungsbehördliche Verordnung

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Ordnungsbehördliche Verordnung
über die Aufrechterhaltung
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
im Gebiet der Gemeinde Langerwehe vom 20. Oktober 2005
Präambel
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I.
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Geltungsbereich
Schutz des Gemeindegebietes vor Verschmutzung und
störender Werbung
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II.
' 6
' 7
' 8
' 9
§ 10
III.
' 11
' 12
' 13
Tiere
Imbissstuben, Schnellrestaurants
Werbung
Verunreinigung und Verunstaltung des Straßenbildes
Sonstige Sicherheits- und Ordnungsvorschriften
Störendes Verhalten in der Öffentlichkeit
Sicherung von Gefahrenquellen
Hausnummern
Duldungspflicht
Schutz der Schilder
Schlussbestimmungen
Erlaubnisse, Ausnahmen
Ordnungswidrigkeiten
In – Kraft - Treten, Aufheben von Vorschriften
Aufgrund des ' 27 Abs. 1, und Abs. 4 Satz 1, des § 31 des Gesetzes über Aufbau
und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz (OBG) - vom
13.05.1980 (GV. NRW. S. 528 / SGV. NRW. 2060), in der zzt. gültigen Fassung,
wird von der Gemeinde Langerwehe als örtliche Ordnungsbehörde gemäß Beschluss
des Rates der Gemeinde Langerwehe vom 21. September 2005 für das Gebiet der
Gemeinde Langerwehe folgende Ordnungsbehördliche Verordnung erlassen:
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt unbeschadet besonderer Regelungen in den folgenden
Vorschriften für
(1) alle Straßen, Wege, Plätze und Anlagen, die – ohne Rücksicht auf die
Eigentumsverhältnisse oder eine öffentlich – rechtliche Widmung – tatsächlich
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dem öffentlichen Verkehr dienen. Zur Straße im Sinne dieser Verordnung
gehören die in § 2 Absatz 2 des Straßen- und Wegegesetzes NordrheinWestfalen, in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995, aufgeführten
Bestandteile sowie Treppen,
(2) die öffentlichen Toilettenanlagen, Anschlagflächen, Brunnenanlagen,
Pflanzkübel, Bäume, Baumstützen, Bänke und Denkmäler,
(3) ÖPNV/SPNV – Anlagen (z.B. P + R - Parkplätze, Buswartehallen,
Fahrkartenautomaten),
(4) alle der Öffentlichkeit zugänglichen Flächen wie Gärten, Grünanlagen,
sonstige Anpflanzungen, Kinderspielplätze, Bolz- und Sportplätze, Friedhöfe und
Wasserflächen mit ihren Ufern und Böschungen.
I. Schutz des Gemeindegebietes vor Verschmutzung und störender
Werbung
§ 2 Tiere
(1) Auf Verkehrsflächen und in Anlagen innerhalb im Zusammenhang bebauter
Ortsteile sind Hunde an der Leine zu führen.
(2) Wer auf Verkehrsflächen oder in Anlagen Tiere, insbesondere Pferde und
Hunde, mit sich führt, hat die durch die Tiere verursachten Verunreinigungen
unverzüglich und schadlos zu beseitigen.
(3) Wild lebende Katzen und Tauben dürfen nicht zielgerichtet oder gezielt gefüttert
werden.
(4) Von den Regelungen in Absatz 1 und 2 ausgenommen sind Blinde und
hochgradig Sehbehinderte, die Blindenhunde mit sich führen.
§ 3 Imbissstuben, Schnellrestaurants
Wer Waren zum sofortigen Verzehr verkauft (z.B. Imbissstuben, -stände, Kioske,
Trinkhallen, Schnellrestaurants, Bäckereien, Supermärkte), muss Abfallbehälter in
ausreichender Größe sichtbar aufstellen. Die Behälter sind je nach Bedarf,
mindestens jedoch täglich – spätestens 30 Minuten nach Geschäftsschluss – zu
entleeren. Darüber hinaus ist der oder die Gewerbetreibende verpflichtet, täglich –
spätestens 30 Minuten nach Geschäftschluss – auf den Verkehrsflächen und in
Anlagen in einem Umkreis von 50 m um die Verkaufsfläche Abfälle der von ihm oder
ihr verkauften Waren zu beseitigen.
§ 4 Werbung, wildes Plakatieren
(1) Es ist verboten, auf Verkehrsflächen und in Anlagen - insbesondere an
Bäumen, Haltestellen und Wartehäuschen, Strom- und Ampelschaltkästen,
Lichtmasten, Signalanlagen, Verkehrszeichen und sonstigen
Verkehrseinrichtungen, an Abfallbehältern und Sammelcontainern und an
sonstigen für diese Zwecke nicht bestimmten Gegenständen und
Einrichtungen - sowie an den im Angrenzungsbereich zu den Verkehrsflächen
und Anlagen gelegenen Einfriedungen, Hauswänden und sonstigen
Einrichtungen und Gegenständen Flugblätter, Druckschriften, Handzettel,
Geschäftsempfehlungen, Veranstaltungshinweise und sonstiges
Werbematerial anzubringen, zu verteilen oder zugelassene Werbeflächen
durch Überkleben, Übermalen oder in sonstiger Art und Weise zu überdecken.
Die Vorschriften der Bauordnung für das Land NRW über Werbeanlagen
bleiben unberührt.
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(2) Werbung durch elektronische Bild- und Tonträger sowie Vorführungen und
Darstellungen in Schaufenstern sind verboten, soweit sie geeignet sind, die
Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer in einer der Sicherheit des Verkehrs
gefährdenden Weise abzulenken, die Leichtigkeit des Verkehrs zu
beeinträchtigen oder soweit sie zu unzumutbaren Belästigungen führen.
§ 5 Verunreinigung und Verunstaltung des Straßenbildes
(1)
(2)
II.
Jede vermeidbare Verunreinigung der Straßen und Anlagen ist untersagt.
Dies gilt insbesondere für das Wegwerfen von Abfällen (z.B. Pappteller,
Kunststoffbecher, Blechdosen, Zigarettenschachteln, Zigarettenkippen,
Zeitungen etc.) sowie Spucken und das Ausspucken von Kaugummi.
Verunreinigungen der Straßen und Anlagen sind durch den Verursacher
unverzüglich zu beseitigen.
Sonstige Sicherheits- und Ordnungsvorschriften
§ 6 Störendes Verhalten in der Öffentlichkeit
(1) Straßen und Anlagen dürfen nur ihrer Zweckbestimmung entsprechend
benutzt werden. Nutzungseinschränkungen auf Hinweistafeln sind zu
beachten.
(2) Insbesondere sind untersagt:
a) Betteln mit Kindern, aggressives Betteln und/oder aggressive Verkaufspraktiken, z.B. mittels Anfassen, Versperren des Weges, aufdringliches
Ansprechen, Errichten von Hindernissen im Verkehrsraum,
bedrängender Verfolgung, Einsetzen von Hunden als Druckmittel,
bedrängendes Zusammenwirken mehrerer Personen;
b) wiederkehrende Ansammlungen von Personen, von denen Störungen
ausgehen, wie z.B. Verunreinigungen, Belästigung von Passanten
usw.;
c) Störungen in Verbindung mit Alkoholkonsum (z.B. Verunreinigungen,
Grölen, Belästigung von Passanten, Gefährdung anderer durch Herumliegenlassen von Flaschen, Blechdosen, Glassplittern usw.;
d) Konsum von alkoholischen Getränken und anderen Rauschmitteln auf
Spiel- und Bolzplätzen;
e) Verrichtung der Notdurft außerhalb von Toiletten;
f) Lärmen, das geeignet ist, die Allgemeinheit, die Nachbarschaft oder
Einzelne zu belästigen, z.B. durch Rufen, Schreien und sonstiges
Erzeugen überlauter Geräusche – insbesondere auch durch
Musikanlagen und sonstige Tonträger;
g) Nächtigen, insbesondere auf Bänken und Stühlen, sowie das Umstellen
von Bänken und Stühlen zu diesem Zweck;
h) in den Anlagen gewerbliche Tätigkeiten auszuüben.
§ 3 des Gesetzes zum Schutz vor Luftverunreinigungen, Geräuschen und
ähnlichen Umwelteinwirkungen (Landes-Immissionsschutzgesetz – LImSchG –
vom 18.03.1975, GV. NRW. S. 232, in der jeweils gültigen Fassung) bleibt
hiervon unberührt.
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§ 7 Sicherung von Gefahrenquellen
(1) Im Straßenbereich gelegene Kellerluken, Gruben und ähnliche Öffnungen
müssen mit festen Türen oder Deckeln verschlossen sein, die so beschaffen
und befestigt sind, dass sie Verkehrsteilnehmer nicht gefährden und von
Unbefugten nicht geöffnet werden können.
(2) Gegenstände (z.B. Blumentöpfe, Blumenkästen u.Ä.), durch deren Umstürzen
oder Herabfallen Verkehrsteilnehmer gefährdet, verletzt oder Sachen
beschädigt werden können, sind so abzusichern, dass Schäden
ausgeschlossen sind.
(3) Schneeüberhänge und Eiszapfen an Gebäuden, insbesondere an Dachrinnen,
durch die Verkehrsteilnehmer gefährdet werden können, sind zu entfernen.
(4) Hecken, Sträucher und Bäume auf Grundstücken an Straßen sind so zu
gestalten und zu unterhalten, dass eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern
oder Sachen ausgeschlossen ist. Die einschlägigen Vorschriften des
Landschaftsgesetzes bleiben unberührt.
(5) Stacheldraht und sonstige gefährliche Teile sind an Einfriedungen so
anzubringen, dass sie Passanten nicht verletzen und Sachen nicht
beschädigen können.
§ 8 Hausnummern
(1) Jedes Haus ist vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigten auf eigene
Kosten mit der dem Grundstück zugeteilten Hausnummer zu versehen; die
Hausnummer muss von der Straße erkennbar sein und lesbar erhalten
werden.
(2) Die Hausnummer ist unmittelbar neben dem Haupteingang deutlich sichtbar
anzubringen. Liegt der Haupteingang nicht an der Straßenseite, so ist sie an
der zur Straße gelegenen Hauswand oder Einfriedung des Grundstücks, und
zwar an der dem Haupteingang nächstliegenden Hauswand anzubringen. Ist
ein Vorgarten vorhanden, der das Wohngebäude zur Straße hin verdeckt oder
die Hausnummer nicht erkennen lässt, so ist sie an der Einfriedung neben
dem Eingangstor bzw. der Eingangstür zu befestigen, ggf. separat
anzubringen.
(3) Bei Umnummerierungen darf das bisherige Hausnummernschild während
einer Übergangszeit von einem Jahr nicht entfernt werden. Es ist mit roter
Farbe so durchzustreichen, dass die alte Nummer noch deutlich lesbar
bleibt.
§ 9 Duldungspflicht
Jeder Grundstückseigentümer hat zu dulden, dass auf seinem Grundstück Schilder,
Aufschriften und Zeichen angebracht, ausgebessert oder entfernt werden, die dem
Hinweis auf Wasser-, Gas- und Elektrizitätsleitungen, Entwässerungsanlagen oder
der Vermessung dienen.
§ 10 Schutz der Schilder
Es ist nicht gestattet, die in § 9 aufgeführten Schilder, Aufschriften und Zeichen zu
beseitigen, zu ändern, zu verdrecken, zu bekleben, zu bemalen oder sonst in ihrer
Sichtbarkeit zu beeinträchtigen. Eine vorübergehende Einwirkung bei der
Durchführung von Neu- oder Umbauten bedarf der Genehmigung des
Bürgermeisters, der Abänderungen des bisherigen Zustandes auf Kosten des
Bauherrn durch die Gemeinde oder durch den Bauherrn selbst durchführen lässt.
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III. Schlussbestimmungen
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Erlaubnisse, Ausnahmen
Der Bürgermeister kann auf Antrag Ausnahmen von den Bestimmungen dieser
Verordnung zulassen, wenn die Interessen des Antragsstellers die durch die
Verordnung geschützten öffentlichen und privaten Interessen im Einzelfall nicht nur
geringfügig überwiegen.
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Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) entgegen § 2 Abs. 1 auf Verkehrsflächen und in Anlagen innerhalb
bebauter Ortsteile Hunde nicht an der Leine führt,
b) entgegen § 2 Abs. 2 Verunreinigungen von Tieren auf Straßen und in
Anlagen nicht unverzüglich und schadlos beseitigt,
c) entgegen § 2 Abs. 3 wild lebende Katzen und Tauben zielgerichtet oder
gezielt füttert,
d) entgegen § 3 die für die dort genannten Einrichtungen vorgeschriebenen
Abfallbehälter nicht aufstellt, nicht rechtzeitig entleert oder die
Beseitigung der Abfälle nicht vornimmt,
e) entgegen § 4 störende Werbung vornimmt,
f) entgegen § 5 Abs. 1 das Straßenbild und die Anlagen verunreinigt,
g) entgegen § 5 Abs. 2 von ihm verursachte Verunreinigungen nicht
entfernt,
h) entgegen § 6 Abs. 1 Straßen und Anlagen benutzt oder
Nutzungseinschränkungen nicht beachtet,
i) entgegen § 6 Absatz 2 Buchst. a bettelt,
j) entgegen § 6 Absatz 2 Buchst. b sich an wiederkehrenden
Ansammlungen beteiligt, von denen Störungen ausgehen,
k) entgegen § 6 Abs. 2 Buchst. c Störungen in Verbindung mit
Alkoholkonsum verursacht,
l) entgegen § 6 Abs. 2 Buchst. d auf Spiel- und Bolzplätzen Alkohol und
andere Rauschmittel konsumiert,
m) entgegen § 6 Abs. 2 Buchst. e die Notdurft verrichtet,
n) entgegen § 6 Abs. 2 Buchst. f lärmt,
o) entgegen § 6 Abs. 2 Buchst. g in den Anlagen übernachtet,
p) entgegen § 6 Abs. 2 Buchst. h in den Anlagen gewerbliche Tätigkeiten
ausübt,
q) entgegen § 7 Abs. 1 im Straßenbereich gelegene Kellerluken pp. nicht so
absichert, das sie Verkehrsteilnehmer nicht gefährden oder von
Unbefugten nicht geöffnet werden können,
r) entgegen § 7 Abs. 2 Gegenstände, durch deren Umstürzen oder
Herabfallen Verkehrsteilnehmer gefährdet oder verletzt oder Sachen
beschädigt werden können, nicht so abgesichert, dass Schäden
ausgeschlossen sind,
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s) entgegen § 7 Abs. 3 Schneeüberhänge und Eiszapfen an Gebäuden,
durch die Verkehrsteilnehmer gefährdet werden können, nicht entfernt,
t) entgegen § 7 Absatz 4 Hecken, Sträucher und Bäume auf seinem
Grundstück nicht so gestaltet und unterhält, dass eine Gefährdung von
Verkehrsteilnehmern oder Sachen ausgeschlossen ist,
u) entgegen § 7 Absatz 4 zur Einfriedigung an Straßen Stacheldraht und
sonstige gefährliche Teile so anbringt, dass Passanten verletzt und
Sachen beschädigt werden können,
v) entgegen § 8 die Hausnummer nicht oder nicht in der vorgeschriebenen
Art und Weise anbringt,
w) entgegen § 9 die Aufstellung der genannten Einrichtungen nicht duldet,
x) entgegen § 10 die in § 9 genannten Einrichtungen beseitigt, verändert,
verdreckt oder sonst in ihrer Sichtbarkeit beeinträchtigt.
(2) Die Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 können mit einer Geldbuße geahndet
werden. Die Verfolgung und die Ahndung richten sich nach dem Gesetz über
Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 19.02.1987 (BGBl. I S. 602), in der
jeweils gültigen Fassung.
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In – Kraft - Treten, Aufheben von Vorschriften
(1) Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die ordnungsbehördliche Verordnung über die
Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der
Gemeinde Langerwehe vom 22. Juni 1998 und die ordnungsbehördliche
Verordnung vom 16. November 2001 zur 1. Änderung der ordnungsbehördlichen
Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
im Gebiet der Gemeinde Langerwehe außer Kraft.
Gültigkeitsdauer
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31.12.2010 außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende ordnungsbehördliche Verordnung wird hiermit verkündet.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- und
Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim
Zustandekommen dieser
ordnungsbehördlichen Verordnung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündigung
nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
b) diese ordnungsbehördliche Verordnung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich
bekannt gemacht worden,
c)
der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet,
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher
gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet
worden, die den Mangel ergibt.
Langerwehe, den
Gemeinde Langerwehe
Der Bürgermeister
In Vertretung:
gez. Peter Heinen
(Peter Heinen)
Gemeindeoberverwaltungsrat
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