1 Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Gemeinde Langerwehe vom 20. Oktober 2005 Präambel ' 1 I. ' ' ' ' Geltungsbereich Schutz des Gemeindegebietes vor Verschmutzung und störender Werbung 2 3 4 5 II. ' 6 ' 7 ' 8 ' 9 § 10 III. ' 11 ' 12 ' 13 Tiere Imbissstuben, Schnellrestaurants Werbung Verunreinigung und Verunstaltung des Straßenbildes Sonstige Sicherheits- und Ordnungsvorschriften Störendes Verhalten in der Öffentlichkeit Sicherung von Gefahrenquellen Hausnummern Duldungspflicht Schutz der Schilder Schlussbestimmungen Erlaubnisse, Ausnahmen Ordnungswidrigkeiten In – Kraft - Treten, Aufheben von Vorschriften Aufgrund des ' 27 Abs. 1, und Abs. 4 Satz 1, des § 31 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz (OBG) - vom 13.05.1980 (GV. NRW. S. 528 / SGV. NRW. 2060), in der zzt. gültigen Fassung, wird von der Gemeinde Langerwehe als örtliche Ordnungsbehörde gemäß Beschluss des Rates der Gemeinde Langerwehe vom 21. September 2005 für das Gebiet der Gemeinde Langerwehe folgende Ordnungsbehördliche Verordnung erlassen: § 1 Geltungsbereich Diese Verordnung gilt unbeschadet besonderer Regelungen in den folgenden Vorschriften für (1) alle Straßen, Wege, Plätze und Anlagen, die – ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse oder eine öffentlich – rechtliche Widmung – tatsächlich 2 dem öffentlichen Verkehr dienen. Zur Straße im Sinne dieser Verordnung gehören die in § 2 Absatz 2 des Straßen- und Wegegesetzes NordrheinWestfalen, in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995, aufgeführten Bestandteile sowie Treppen, (2) die öffentlichen Toilettenanlagen, Anschlagflächen, Brunnenanlagen, Pflanzkübel, Bäume, Baumstützen, Bänke und Denkmäler, (3) ÖPNV/SPNV – Anlagen (z.B. P + R - Parkplätze, Buswartehallen, Fahrkartenautomaten), (4) alle der Öffentlichkeit zugänglichen Flächen wie Gärten, Grünanlagen, sonstige Anpflanzungen, Kinderspielplätze, Bolz- und Sportplätze, Friedhöfe und Wasserflächen mit ihren Ufern und Böschungen. I. Schutz des Gemeindegebietes vor Verschmutzung und störender Werbung § 2 Tiere (1) Auf Verkehrsflächen und in Anlagen innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile sind Hunde an der Leine zu führen. (2) Wer auf Verkehrsflächen oder in Anlagen Tiere, insbesondere Pferde und Hunde, mit sich führt, hat die durch die Tiere verursachten Verunreinigungen unverzüglich und schadlos zu beseitigen. (3) Wild lebende Katzen und Tauben dürfen nicht zielgerichtet oder gezielt gefüttert werden. (4) Von den Regelungen in Absatz 1 und 2 ausgenommen sind Blinde und hochgradig Sehbehinderte, die Blindenhunde mit sich führen. § 3 Imbissstuben, Schnellrestaurants Wer Waren zum sofortigen Verzehr verkauft (z.B. Imbissstuben, -stände, Kioske, Trinkhallen, Schnellrestaurants, Bäckereien, Supermärkte), muss Abfallbehälter in ausreichender Größe sichtbar aufstellen. Die Behälter sind je nach Bedarf, mindestens jedoch täglich – spätestens 30 Minuten nach Geschäftsschluss – zu entleeren. Darüber hinaus ist der oder die Gewerbetreibende verpflichtet, täglich – spätestens 30 Minuten nach Geschäftschluss – auf den Verkehrsflächen und in Anlagen in einem Umkreis von 50 m um die Verkaufsfläche Abfälle der von ihm oder ihr verkauften Waren zu beseitigen. § 4 Werbung, wildes Plakatieren (1) Es ist verboten, auf Verkehrsflächen und in Anlagen - insbesondere an Bäumen, Haltestellen und Wartehäuschen, Strom- und Ampelschaltkästen, Lichtmasten, Signalanlagen, Verkehrszeichen und sonstigen Verkehrseinrichtungen, an Abfallbehältern und Sammelcontainern und an sonstigen für diese Zwecke nicht bestimmten Gegenständen und Einrichtungen - sowie an den im Angrenzungsbereich zu den Verkehrsflächen und Anlagen gelegenen Einfriedungen, Hauswänden und sonstigen Einrichtungen und Gegenständen Flugblätter, Druckschriften, Handzettel, Geschäftsempfehlungen, Veranstaltungshinweise und sonstiges Werbematerial anzubringen, zu verteilen oder zugelassene Werbeflächen durch Überkleben, Übermalen oder in sonstiger Art und Weise zu überdecken. Die Vorschriften der Bauordnung für das Land NRW über Werbeanlagen bleiben unberührt. 3 (2) Werbung durch elektronische Bild- und Tonträger sowie Vorführungen und Darstellungen in Schaufenstern sind verboten, soweit sie geeignet sind, die Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer in einer der Sicherheit des Verkehrs gefährdenden Weise abzulenken, die Leichtigkeit des Verkehrs zu beeinträchtigen oder soweit sie zu unzumutbaren Belästigungen führen. § 5 Verunreinigung und Verunstaltung des Straßenbildes (1) (2) II. Jede vermeidbare Verunreinigung der Straßen und Anlagen ist untersagt. Dies gilt insbesondere für das Wegwerfen von Abfällen (z.B. Pappteller, Kunststoffbecher, Blechdosen, Zigarettenschachteln, Zigarettenkippen, Zeitungen etc.) sowie Spucken und das Ausspucken von Kaugummi. Verunreinigungen der Straßen und Anlagen sind durch den Verursacher unverzüglich zu beseitigen. Sonstige Sicherheits- und Ordnungsvorschriften § 6 Störendes Verhalten in der Öffentlichkeit (1) Straßen und Anlagen dürfen nur ihrer Zweckbestimmung entsprechend benutzt werden. Nutzungseinschränkungen auf Hinweistafeln sind zu beachten. (2) Insbesondere sind untersagt: a) Betteln mit Kindern, aggressives Betteln und/oder aggressive Verkaufspraktiken, z.B. mittels Anfassen, Versperren des Weges, aufdringliches Ansprechen, Errichten von Hindernissen im Verkehrsraum, bedrängender Verfolgung, Einsetzen von Hunden als Druckmittel, bedrängendes Zusammenwirken mehrerer Personen; b) wiederkehrende Ansammlungen von Personen, von denen Störungen ausgehen, wie z.B. Verunreinigungen, Belästigung von Passanten usw.; c) Störungen in Verbindung mit Alkoholkonsum (z.B. Verunreinigungen, Grölen, Belästigung von Passanten, Gefährdung anderer durch Herumliegenlassen von Flaschen, Blechdosen, Glassplittern usw.; d) Konsum von alkoholischen Getränken und anderen Rauschmitteln auf Spiel- und Bolzplätzen; e) Verrichtung der Notdurft außerhalb von Toiletten; f) Lärmen, das geeignet ist, die Allgemeinheit, die Nachbarschaft oder Einzelne zu belästigen, z.B. durch Rufen, Schreien und sonstiges Erzeugen überlauter Geräusche – insbesondere auch durch Musikanlagen und sonstige Tonträger; g) Nächtigen, insbesondere auf Bänken und Stühlen, sowie das Umstellen von Bänken und Stühlen zu diesem Zweck; h) in den Anlagen gewerbliche Tätigkeiten auszuüben. § 3 des Gesetzes zum Schutz vor Luftverunreinigungen, Geräuschen und ähnlichen Umwelteinwirkungen (Landes-Immissionsschutzgesetz – LImSchG – vom 18.03.1975, GV. NRW. S. 232, in der jeweils gültigen Fassung) bleibt hiervon unberührt. 4 § 7 Sicherung von Gefahrenquellen (1) Im Straßenbereich gelegene Kellerluken, Gruben und ähnliche Öffnungen müssen mit festen Türen oder Deckeln verschlossen sein, die so beschaffen und befestigt sind, dass sie Verkehrsteilnehmer nicht gefährden und von Unbefugten nicht geöffnet werden können. (2) Gegenstände (z.B. Blumentöpfe, Blumenkästen u.Ä.), durch deren Umstürzen oder Herabfallen Verkehrsteilnehmer gefährdet, verletzt oder Sachen beschädigt werden können, sind so abzusichern, dass Schäden ausgeschlossen sind. (3) Schneeüberhänge und Eiszapfen an Gebäuden, insbesondere an Dachrinnen, durch die Verkehrsteilnehmer gefährdet werden können, sind zu entfernen. (4) Hecken, Sträucher und Bäume auf Grundstücken an Straßen sind so zu gestalten und zu unterhalten, dass eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern oder Sachen ausgeschlossen ist. Die einschlägigen Vorschriften des Landschaftsgesetzes bleiben unberührt. (5) Stacheldraht und sonstige gefährliche Teile sind an Einfriedungen so anzubringen, dass sie Passanten nicht verletzen und Sachen nicht beschädigen können. § 8 Hausnummern (1) Jedes Haus ist vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigten auf eigene Kosten mit der dem Grundstück zugeteilten Hausnummer zu versehen; die Hausnummer muss von der Straße erkennbar sein und lesbar erhalten werden. (2) Die Hausnummer ist unmittelbar neben dem Haupteingang deutlich sichtbar anzubringen. Liegt der Haupteingang nicht an der Straßenseite, so ist sie an der zur Straße gelegenen Hauswand oder Einfriedung des Grundstücks, und zwar an der dem Haupteingang nächstliegenden Hauswand anzubringen. Ist ein Vorgarten vorhanden, der das Wohngebäude zur Straße hin verdeckt oder die Hausnummer nicht erkennen lässt, so ist sie an der Einfriedung neben dem Eingangstor bzw. der Eingangstür zu befestigen, ggf. separat anzubringen. (3) Bei Umnummerierungen darf das bisherige Hausnummernschild während einer Übergangszeit von einem Jahr nicht entfernt werden. Es ist mit roter Farbe so durchzustreichen, dass die alte Nummer noch deutlich lesbar bleibt. § 9 Duldungspflicht Jeder Grundstückseigentümer hat zu dulden, dass auf seinem Grundstück Schilder, Aufschriften und Zeichen angebracht, ausgebessert oder entfernt werden, die dem Hinweis auf Wasser-, Gas- und Elektrizitätsleitungen, Entwässerungsanlagen oder der Vermessung dienen. § 10 Schutz der Schilder Es ist nicht gestattet, die in § 9 aufgeführten Schilder, Aufschriften und Zeichen zu beseitigen, zu ändern, zu verdrecken, zu bekleben, zu bemalen oder sonst in ihrer Sichtbarkeit zu beeinträchtigen. Eine vorübergehende Einwirkung bei der Durchführung von Neu- oder Umbauten bedarf der Genehmigung des Bürgermeisters, der Abänderungen des bisherigen Zustandes auf Kosten des Bauherrn durch die Gemeinde oder durch den Bauherrn selbst durchführen lässt. 5 III. Schlussbestimmungen ' 11 Erlaubnisse, Ausnahmen Der Bürgermeister kann auf Antrag Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zulassen, wenn die Interessen des Antragsstellers die durch die Verordnung geschützten öffentlichen und privaten Interessen im Einzelfall nicht nur geringfügig überwiegen. ' 12 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig a) entgegen § 2 Abs. 1 auf Verkehrsflächen und in Anlagen innerhalb bebauter Ortsteile Hunde nicht an der Leine führt, b) entgegen § 2 Abs. 2 Verunreinigungen von Tieren auf Straßen und in Anlagen nicht unverzüglich und schadlos beseitigt, c) entgegen § 2 Abs. 3 wild lebende Katzen und Tauben zielgerichtet oder gezielt füttert, d) entgegen § 3 die für die dort genannten Einrichtungen vorgeschriebenen Abfallbehälter nicht aufstellt, nicht rechtzeitig entleert oder die Beseitigung der Abfälle nicht vornimmt, e) entgegen § 4 störende Werbung vornimmt, f) entgegen § 5 Abs. 1 das Straßenbild und die Anlagen verunreinigt, g) entgegen § 5 Abs. 2 von ihm verursachte Verunreinigungen nicht entfernt, h) entgegen § 6 Abs. 1 Straßen und Anlagen benutzt oder Nutzungseinschränkungen nicht beachtet, i) entgegen § 6 Absatz 2 Buchst. a bettelt, j) entgegen § 6 Absatz 2 Buchst. b sich an wiederkehrenden Ansammlungen beteiligt, von denen Störungen ausgehen, k) entgegen § 6 Abs. 2 Buchst. c Störungen in Verbindung mit Alkoholkonsum verursacht, l) entgegen § 6 Abs. 2 Buchst. d auf Spiel- und Bolzplätzen Alkohol und andere Rauschmittel konsumiert, m) entgegen § 6 Abs. 2 Buchst. e die Notdurft verrichtet, n) entgegen § 6 Abs. 2 Buchst. f lärmt, o) entgegen § 6 Abs. 2 Buchst. g in den Anlagen übernachtet, p) entgegen § 6 Abs. 2 Buchst. h in den Anlagen gewerbliche Tätigkeiten ausübt, q) entgegen § 7 Abs. 1 im Straßenbereich gelegene Kellerluken pp. nicht so absichert, das sie Verkehrsteilnehmer nicht gefährden oder von Unbefugten nicht geöffnet werden können, r) entgegen § 7 Abs. 2 Gegenstände, durch deren Umstürzen oder Herabfallen Verkehrsteilnehmer gefährdet oder verletzt oder Sachen beschädigt werden können, nicht so abgesichert, dass Schäden ausgeschlossen sind, 6 s) entgegen § 7 Abs. 3 Schneeüberhänge und Eiszapfen an Gebäuden, durch die Verkehrsteilnehmer gefährdet werden können, nicht entfernt, t) entgegen § 7 Absatz 4 Hecken, Sträucher und Bäume auf seinem Grundstück nicht so gestaltet und unterhält, dass eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern oder Sachen ausgeschlossen ist, u) entgegen § 7 Absatz 4 zur Einfriedigung an Straßen Stacheldraht und sonstige gefährliche Teile so anbringt, dass Passanten verletzt und Sachen beschädigt werden können, v) entgegen § 8 die Hausnummer nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Art und Weise anbringt, w) entgegen § 9 die Aufstellung der genannten Einrichtungen nicht duldet, x) entgegen § 10 die in § 9 genannten Einrichtungen beseitigt, verändert, verdreckt oder sonst in ihrer Sichtbarkeit beeinträchtigt. (2) Die Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 können mit einer Geldbuße geahndet werden. Die Verfolgung und die Ahndung richten sich nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 19.02.1987 (BGBl. I S. 602), in der jeweils gültigen Fassung. ' 13 In – Kraft - Treten, Aufheben von Vorschriften (1) Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Verkündung in Kraft. (2) Gleichzeitig treten die ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Gemeinde Langerwehe vom 22. Juni 1998 und die ordnungsbehördliche Verordnung vom 16. November 2001 zur 1. Änderung der ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Gemeinde Langerwehe außer Kraft. Gültigkeitsdauer Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31.12.2010 außer Kraft. Bekanntmachungsanordnung: Die vorstehende ordnungsbehördliche Verordnung wird hiermit verkündet. Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser ordnungsbehördlichen Verordnung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündigung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, b) diese ordnungsbehördliche Verordnung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet, d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Langerwehe, den Gemeinde Langerwehe Der Bürgermeister In Vertretung: gez. Peter Heinen (Peter Heinen) Gemeindeoberverwaltungsrat