Geschäftsordnung (im folgenden kurz: GO) des Schülerparlaments

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Geschäftsordnung
(im folgenden kurz: GO) des Schülerparlaments des OHGs Landau (im folgenden kurz: SP)
§1
Regularien
Der Schülersprecher/die Schülersprecherin eröffnet die SP-Sitzung unter Einhaltung
folgender Ordnung:
a) Feststellung der stimmberechtigten Anwesenden
b) Feststellung der Beschlussfähigkeit gem. § 2 der GO
c) Verabschiedung des Protokolls der vorangegangenen Sitzung
§2
Beschlussfähigkeit
Das SP ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Schüler
an der SP-Sitzung teilnimmt. Es kann jederzeit ein GO-Antrag auf Überprüfung der
Beschlussfähigkeit gestellt werden. Sollte die Beschlussfähigkeit nicht sichergestellt
sein, muss der Schülersprecher die Sitzung so lange vertagen, bis eine
Beschlussfähigkeit gegeben ist. Alle Beschlüsse, die vor Feststellung der
Beschlussfähigkeit gefasst wurden, bleiben gültig.
§3
SP-Fahrt
Eine SP-Fahrt gilt als SP-Sitzung.
§4
Plenum
Das SP besteht aus den Delegierten. Delegiert sind alle Klassensprecher und deren
Vertreter ferner Kurssprecher und deren Vertreter ferner vom SP mit einfacher
Mehrheit anerkannte delegierte welche nach einer kurzen Vorstellung bzw.
Motivationsbeschreibung sich zur Wahl stellen können ferner alle Delegierten die ein
Amt im SP bekleiden. Stimmberechtigt sind alle delegierten.
§5
Präsidium
Der Schülersprecher und Vertreter leiten die SP-Sitzung nach Schulordnung, SPSatzung und GO. Es wird ein Protokollant und ein technischer Assistent (Moderation
und Ermittlung der Abstimmungsergebnisse) vorgeschlagen und, sofern es keine
Gegenvorschläge gibt, ohne Wahlen eingesetzt. In Zweifelsfällen über SP-Satzung
und GO entscheidet der Schülersprecher. Das Präsidium leitet Wahlen und
Abstimmungen.
§6
Tagesordnung
Der Schülersprecher und Vertreter schlagen eine vorläufige Tagesordnung vor die zu
Beginn der SP-Sitzung dem Plenum vorzuliegen hat. Der Schülersprecher lässt die
Tagesordnung als ersten Punkt beraten. Die Beschlussfassung über die endgültige
Tagesordnung bedarf der einfachen Mehrheit.
§7
Redner
Will ein Redner sprechen meldet er sich und wird auf die Rednerliste aufgenommen.
§8
Redezeit
Jeder Delegierter kann einen Antrag auf Beschränkung der Redezeit stellen. Ein
solcher Antrag gilt als Antrag zur GO. Die Redezeitbeschränkung wird durch einfache
Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen und gilt bis zu einem
gegenteiligen Antrag mit neuer Beschlussfassung.
§9
Schluss der Debatte/Rednerliste
Ein Antrag auf Schluss der Debatte/Rednerliste kann von einem Stimmberechtigten
gestellt werden. Möglichkeiten zur formalen oder inhaltlichen Gegenrede bestehen.
Nach Schluss der Debatte steht dem Antragssteller auf Verlangen das Schlusswort zu.
Beide Anträge gelten als Anträge zur GO.
§10
Persönliche Erklärung
Wünscht ein Delegierter das Wort zu einer persönlichen Erklärung, so muss ihm nach
Abschluss der Beratung des TOP das Wort erteilt werden. Der Delegierte darf nicht
zur Sache sprechen, sondern nur Angriffe, die gegen ihn gerichtet sind, zurückweisen
oder missverstandene eigene Ausführungen richtig stellen.
§11
Wortmeldungen und Anträge zur GO
GO-Anträge werden mit zwei gehobenen Händen angezeigt. Delegierte, die zur GO
sprechen wollen erhalten das Wort außer der Reihe. Seine Bemerkungen dürfen sich
nicht auf die Sache beziehen und drei Minuten nicht überschreiten. Anträge zur GO
werden sofort behandelt. Nach Anhörung einer Für- und Gegenrede ist über den
Antrag sofort abzustimmen; spricht niemand gegen den Antrag, ist dieser ohne
Abstimmung angenommen. Die Aufhebung eines angenommenen GO-Antrages ist
nur durch eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten möglich. Anträge zur
TO werden wie GO-Anträge behandelt.
§12
Teilnahme- und Redeberechtigung
Teilnahme- und Redeberechtigt sind grundsätzlich alle delegierten. Von dem
Schülersprecher oder seinen Vertretern eingeladenen Gästen kann Rederlaubnis erteilt
werden. Diese Redeerlaubnis kann per GO-Antrag verweigert werden.
§13
Ordnungsgewalt des Schülersprechers
Der Schülersprecher übt während der Versammlung das Hausrecht aus. Der
Schülersprecher kann zur Ordnung und zur Sache rufen und nach zweimaliger
Verwarnung das Wort entziehen, solange über den fraglichen Punkt verhandelt wird.
Bei ungebührlichem Benehmen eines Mitgliedes oder Gastes ist der Schülersprecher
berechtigt, diese Person aus dem Raum zu verweisen; handelt es sich um einen
stimmberechtigten, so kann eine solche Maßnahme durch einfachen
Mehrheitsbeschluss rückgängig gemacht werden. Hierbei ist der Betroffene weder
antrags- noch stimmberechtigt.
§14
Misstrauensanträge gegen das Präsidium
Misstrauensanträge gegen das Präsidium oder eines seiner Mitglieder werden sofort
behandelt. In diesem Falle leitet der Antragssteller die Versammlung bis zur
Abstimmung. Das Präsidium oder eines seiner Mitglieder kann mit einfacher Mehrheit
der anwesenden Stimmberechtigten seines Amtes enthoben werden. Es muss sofort ein
neues Präsidium oder Präsidiumsmitglied gewählt werden.
§ 15
Wahlen und Abstimmungen
Die Wahlen und Abstimmungen erfolgen, soweit Satzung und GO nichts anderes
vorsehen, mit einfacher Mehrheit. Wird eine Wahl oder Abstimmung mit absoluter
Mehrheit durchgeführt, und wird im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit nicht
erreicht, erfolgt ein zweiter Wahlgang, zu dem die Kandidatenliste/Abstimmungssache
neu eröffnet wird. Wird erneut keine Mehrheit erreicht, entscheidet im dritten
Wahlgang die einfache Mehrheit. Jede Wahl oder Abstimmung kann auf Antrag eines
delegierten geheim erfolgen. Geheime Wahlen oder Abstimmungen erfolgen auf
vorbereiteten, nicht gekennzeichneten Stimmzetteln. Zur Wahl oder Abstimmung ist
jeder anwesende Delegierte berechtigt. Vor jeder Abstimmung hat der Schülersprecher
die zur Abstimmung stehende Frage so zu formulieren, dass sie mit ja oder nein
beantwortet werden kann. Die Frage zur Wahl hat ebenfalls der Schülersprecher klar
zu formulieren. Stimmenthaltungen bleiben bei der Berechnung der Mehrheit
grundsätzlich außer Ansatz.
§ 19
Protokoll
Das Protokoll wird vom Protokollanten geführt und unterzeichnet. Das Protokoll muss
Tagesordnung, Beginn und Schluss sowie alle Beschlüsse und
Abstimmungsergebnisse enthalten und den wesentlichen Gang der Sitzung
wiedergeben. Das Protokoll muss spätestens 1 Monat nach der Sitzung jedem
delegierten zur Verfügung stehen.
§ 20
Gültigkeit und Inkrafttreten
Die Bestimmungen der GO gehen der Hausordnung des OHGs nach. Für eine
Abweichung von der GO in einem einzelnen Falle ist eine Mehrheit von 2/3 der
anwesenden Stimmberechtigten erforderlich, für eine dauernde Änderung genügt die
absolute Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Die GO tritt mit ihrer
Verabschiedung durch die absolute Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten in
Kraft. Es ist außerdem ratsam eine genaue Übersicht zu erstellen, wann und wo die
GO wie verändert wurde.
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