Geschäftsordnung (im folgenden kurz: GO) des Schülerparlaments des OHGs Landau (im folgenden kurz: SP) §1 Regularien Der Schülersprecher/die Schülersprecherin eröffnet die SP-Sitzung unter Einhaltung folgender Ordnung: a) Feststellung der stimmberechtigten Anwesenden b) Feststellung der Beschlussfähigkeit gem. § 2 der GO c) Verabschiedung des Protokolls der vorangegangenen Sitzung §2 Beschlussfähigkeit Das SP ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Schüler an der SP-Sitzung teilnimmt. Es kann jederzeit ein GO-Antrag auf Überprüfung der Beschlussfähigkeit gestellt werden. Sollte die Beschlussfähigkeit nicht sichergestellt sein, muss der Schülersprecher die Sitzung so lange vertagen, bis eine Beschlussfähigkeit gegeben ist. Alle Beschlüsse, die vor Feststellung der Beschlussfähigkeit gefasst wurden, bleiben gültig. §3 SP-Fahrt Eine SP-Fahrt gilt als SP-Sitzung. §4 Plenum Das SP besteht aus den Delegierten. Delegiert sind alle Klassensprecher und deren Vertreter ferner Kurssprecher und deren Vertreter ferner vom SP mit einfacher Mehrheit anerkannte delegierte welche nach einer kurzen Vorstellung bzw. Motivationsbeschreibung sich zur Wahl stellen können ferner alle Delegierten die ein Amt im SP bekleiden. Stimmberechtigt sind alle delegierten. §5 Präsidium Der Schülersprecher und Vertreter leiten die SP-Sitzung nach Schulordnung, SPSatzung und GO. Es wird ein Protokollant und ein technischer Assistent (Moderation und Ermittlung der Abstimmungsergebnisse) vorgeschlagen und, sofern es keine Gegenvorschläge gibt, ohne Wahlen eingesetzt. In Zweifelsfällen über SP-Satzung und GO entscheidet der Schülersprecher. Das Präsidium leitet Wahlen und Abstimmungen. §6 Tagesordnung Der Schülersprecher und Vertreter schlagen eine vorläufige Tagesordnung vor die zu Beginn der SP-Sitzung dem Plenum vorzuliegen hat. Der Schülersprecher lässt die Tagesordnung als ersten Punkt beraten. Die Beschlussfassung über die endgültige Tagesordnung bedarf der einfachen Mehrheit. §7 Redner Will ein Redner sprechen meldet er sich und wird auf die Rednerliste aufgenommen. §8 Redezeit Jeder Delegierter kann einen Antrag auf Beschränkung der Redezeit stellen. Ein solcher Antrag gilt als Antrag zur GO. Die Redezeitbeschränkung wird durch einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen und gilt bis zu einem gegenteiligen Antrag mit neuer Beschlussfassung. §9 Schluss der Debatte/Rednerliste Ein Antrag auf Schluss der Debatte/Rednerliste kann von einem Stimmberechtigten gestellt werden. Möglichkeiten zur formalen oder inhaltlichen Gegenrede bestehen. Nach Schluss der Debatte steht dem Antragssteller auf Verlangen das Schlusswort zu. Beide Anträge gelten als Anträge zur GO. §10 Persönliche Erklärung Wünscht ein Delegierter das Wort zu einer persönlichen Erklärung, so muss ihm nach Abschluss der Beratung des TOP das Wort erteilt werden. Der Delegierte darf nicht zur Sache sprechen, sondern nur Angriffe, die gegen ihn gerichtet sind, zurückweisen oder missverstandene eigene Ausführungen richtig stellen. §11 Wortmeldungen und Anträge zur GO GO-Anträge werden mit zwei gehobenen Händen angezeigt. Delegierte, die zur GO sprechen wollen erhalten das Wort außer der Reihe. Seine Bemerkungen dürfen sich nicht auf die Sache beziehen und drei Minuten nicht überschreiten. Anträge zur GO werden sofort behandelt. Nach Anhörung einer Für- und Gegenrede ist über den Antrag sofort abzustimmen; spricht niemand gegen den Antrag, ist dieser ohne Abstimmung angenommen. Die Aufhebung eines angenommenen GO-Antrages ist nur durch eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten möglich. Anträge zur TO werden wie GO-Anträge behandelt. §12 Teilnahme- und Redeberechtigung Teilnahme- und Redeberechtigt sind grundsätzlich alle delegierten. Von dem Schülersprecher oder seinen Vertretern eingeladenen Gästen kann Rederlaubnis erteilt werden. Diese Redeerlaubnis kann per GO-Antrag verweigert werden. §13 Ordnungsgewalt des Schülersprechers Der Schülersprecher übt während der Versammlung das Hausrecht aus. Der Schülersprecher kann zur Ordnung und zur Sache rufen und nach zweimaliger Verwarnung das Wort entziehen, solange über den fraglichen Punkt verhandelt wird. Bei ungebührlichem Benehmen eines Mitgliedes oder Gastes ist der Schülersprecher berechtigt, diese Person aus dem Raum zu verweisen; handelt es sich um einen stimmberechtigten, so kann eine solche Maßnahme durch einfachen Mehrheitsbeschluss rückgängig gemacht werden. Hierbei ist der Betroffene weder antrags- noch stimmberechtigt. §14 Misstrauensanträge gegen das Präsidium Misstrauensanträge gegen das Präsidium oder eines seiner Mitglieder werden sofort behandelt. In diesem Falle leitet der Antragssteller die Versammlung bis zur Abstimmung. Das Präsidium oder eines seiner Mitglieder kann mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten seines Amtes enthoben werden. Es muss sofort ein neues Präsidium oder Präsidiumsmitglied gewählt werden. § 15 Wahlen und Abstimmungen Die Wahlen und Abstimmungen erfolgen, soweit Satzung und GO nichts anderes vorsehen, mit einfacher Mehrheit. Wird eine Wahl oder Abstimmung mit absoluter Mehrheit durchgeführt, und wird im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, erfolgt ein zweiter Wahlgang, zu dem die Kandidatenliste/Abstimmungssache neu eröffnet wird. Wird erneut keine Mehrheit erreicht, entscheidet im dritten Wahlgang die einfache Mehrheit. Jede Wahl oder Abstimmung kann auf Antrag eines delegierten geheim erfolgen. Geheime Wahlen oder Abstimmungen erfolgen auf vorbereiteten, nicht gekennzeichneten Stimmzetteln. Zur Wahl oder Abstimmung ist jeder anwesende Delegierte berechtigt. Vor jeder Abstimmung hat der Schülersprecher die zur Abstimmung stehende Frage so zu formulieren, dass sie mit ja oder nein beantwortet werden kann. Die Frage zur Wahl hat ebenfalls der Schülersprecher klar zu formulieren. Stimmenthaltungen bleiben bei der Berechnung der Mehrheit grundsätzlich außer Ansatz. § 19 Protokoll Das Protokoll wird vom Protokollanten geführt und unterzeichnet. Das Protokoll muss Tagesordnung, Beginn und Schluss sowie alle Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse enthalten und den wesentlichen Gang der Sitzung wiedergeben. Das Protokoll muss spätestens 1 Monat nach der Sitzung jedem delegierten zur Verfügung stehen. § 20 Gültigkeit und Inkrafttreten Die Bestimmungen der GO gehen der Hausordnung des OHGs nach. Für eine Abweichung von der GO in einem einzelnen Falle ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich, für eine dauernde Änderung genügt die absolute Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Die GO tritt mit ihrer Verabschiedung durch die absolute Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten in Kraft. Es ist außerdem ratsam eine genaue Übersicht zu erstellen, wann und wo die GO wie verändert wurde.