Was ist ein besseres Gesetz zur Direkten Demokratie

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Was ist ein Besseres Gesetz
zur Direkten Demokratie ?
oder
was alles mit dem geltenden Landesgesetz
nicht möglich ist !
Das Bessere Gesetz ist eines
 mit dem auch über Beschlüsse der Landesregierung abgestimmt werden kann,
sofern diese von Landesinteresse sind.
 mit dem man auch über einen Vorschlag zur Neuregelung der Gehälter der
Landtagsabgeordneten abstimmen kann.
 mit dem man nicht nur, wie im derzeitigen Gesetz vorgesehen, nachträglich
Gesetze des Landtages abschaffen kann und damit indirekt den Landtag wieder
beauftragt ein neues Gesetz zu machen, sondern 7500 Bürgerinnen und Bürger
mit ihren innerhalb von drei Monaten nach der Verabschiedung eines Gesetzes
durch den Landtag (oder innerhalb von 45 Tagen nach einem Beschluss der
Landesregierung) gesammelten Unterschriften erwirken können, dass das Volk in
einer Volksabstimmung entscheidet, ob das Gesetz oder der Beschluss der
Landesregierung in Kraft treten soll.
 mit dem auch eine, wenn auch unverbindliche Volksbefragung möglich ist, mit
der die Bevölkerung, wie im Falle der selbstverwalteten Volksbefragung zur
Verkehrszukunft des Pustertales, ihre Präferenz für eine von mehreren Antworten
(Optionen, Szenarien) auf eine Frage ausdrücken kann.
 mit dem auch das Petitionsrecht geregelt ist und damit jede Bürgerin und jeder
Bürger das Recht erhält an den Landtag oder an die Landesregierung eine
Eingabe zu richten, auf eine Behandlung derselben und eine Antwort.
 mit dem Volksabstimmungen über Beschlüsse der Landesregierung (zum
Beispiel über Bauvorhaben) auch auf Bezirksebene oder begrenzt auf eine
bestimmte Anzahl von Gemeinden stattfinden können.
 mit dem auch mindestens 10 Gemeinderatsversammlungen, die nicht weniger
als ein Zehntel der Wohnbevölkerung Südtirols vertreten, eine gesetzeseinführende Volksabstimmung erwirken können.
 mit dem nicht 13.000 Unterschriften gesammelt werden müssen, um eine
Volksabstimmung zu erwirken, sondern in etwa so viele, wie ein Kandidat zu den
Landtagswahlen Stimmen braucht, um mit einem Vollmandat in den Landtag
gewählt und damit Gesetzgeber zu werden, also 7.000 – 10.000 Stimmen. Diese
Zahl entspricht auch der Vorgabe von Art. 47 des Autonomiestatutes.
 mit dem die Unterschriften nicht in 3 Monaten, sondern in nicht weniger als 6
Monaten gesammelt werden müssen.
 mit dem nicht nur ein kleiner Kreis von Beamten und Mandataren bei der
Sammlung der Unterschriften deren Gültigkeit beglaubigen können, sondern auch
einfache Bürgerinnen und Bürger in der eigenen Gemeinde, die bereit sind die
Verantwortung für eine gültige Sammlung zu übernehmen und die strafrechtlichen
Folgen einer Zuwiderhandlung zu tragen.
 mit dem der Landtag als Alternative zu einem von Bürgerinnen und Bürger ein-
gebrachten Gesetzesvorschlag einen Gegenentwurf verabschieden und zugleich
mit dem der Volksinitiative zur Volksabstimmung bringen kann. Auf diese Weise
haben die Stimmberechtigten die Möglichkeit über zwei verschiedene Vorschläge
in der gleichen Sache zu wählen und mit einer Stichfrage überdies, die Möglichkeit welche von beiden in Krafttreten soll, wenn beide von den Stimmberechtigten
mehrheitlich dem Status quo vorgezogen werden.
 mit dem nicht 12 Monate vor und sechs Monate nach einer Landtagswahl alle
Handlungen im Zusammenhang mit einer Volksabstimmung ausgesetzt werden
müssen, sondern mit dem Jahr für Jahr jeweils drei Abstimmungssonntage im
Jahr so angesetzt werden, dass sie sich nicht mit Wahlen überschneiden.
 mit dem jene in der Volksabstimmung entscheiden, die zur Abstimmung gehen
oder maximal eine Beteiligung von 20% der Stimmberechtigten für eine gültige
Abstimmung nötig ist.
 mit dem unabhängig von den privaten und öffentlich-rechtlichen Medien eine
umfassende Information über den Gegenstand einer Volksabstimmung für alle
stimmberechtigten Bürgerinnen und Bürger gesichert ist. Jede/r Stimmberechtigte
soll einen Monat vor dem Stimmtag per Post persönlich ein Abstimmungsheft
zugestellt bekommen, in dem auf sachliche und objektive Art der Gegenstand der
Abstimmung, die öffentlich bekannt gewordenen Position dafür und dagegen
sowie die wichtigsten Informationen zu den Formalitäten der Abstimmung
wiedergegeben sind.
 mit dem wie bei den Wahlen eine Gleichberechtigung in der Berichterstattung
gewährleistet ist.
 mit dem öffentlich bekannt gemacht werden muss, wer mit welchen finanziellen
Mitteln hinter einer Volksinitiative oder einem Referendum steht.
 mit dem die Promotoren einer Volksinitiative gegebenenfalls die gleichen finan-
ziellen Mittel zur Verfügung gestellt werden sollen, wie sie die öffentliche Verwaltung für die Bewerbung ihrer Position einsetzt.
 mit dem die Promotoren einer Volksinitiative das gleiche Recht auf Rechtsbera-
tung haben wie die Landtagsabgeordneten.
Mit einem solchen Gesetz würden wir in Sachen Direkte Demokratie
nicht nur zur altbewährten Praxis in der Schweiz aufschließen,
sondern beispielgebend in ganz Europa die Mitbestimmungsrechte
der Bürgerinnen und Bürger geregelt haben.
So etwas leisten nur Bürgerinnen und Bürger und kann man sich nur
von ihnen erwarten.
Koordinierungsbüro: Silbergasse 15, 39100 Bozen
Tel. + Fax (nach tel. Anmeldung) 0471 324987,
E-Mail: [email protected], www.dirdemdi.org
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