PP-Präsentation unseres Gesetzentwurfes

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„Das bessere Gesetz
zur
Direkten Demokratie“
Für eine bewusste und
informierte
Entscheidung
zur Volksinitiative
über ein
besseres Gesetz zur
Direkten Demokratie
Es geht jetzt nicht mehr um die
Einführung der Direkten
Demokratie,
es geht jetzt um
gut funktionierende Regeln
für eine gesellschaftlich wertvolle
Direkte Demokratie.
Ein vollständiges
Instrumentarium
Das echte Referendum
• Wir sehen das echte
• Das geltende LandesReferendum vor, d.h. die
gesetz sieht nur die
Möglichkeit für die
abschaffende VolksabStimmbürgerInnen, über
stimmung vor, mit der
ein Gesetz des Landtages
nur ein geltendes Gesetz
oder einen relevanten
abgeschafft werden
Beschluss der
Landesregierung in einer
kann. Damit entstünde
Volksabstimmung zu
nur ein Gesetzesvakuum,
entscheiden, ob es in Kraft
das der Gesetzgeber
treten soll.
füllen müsste.
Abstimmungen über Beschlüsse
der Landesregierung
• Nach geltendem
Landesgesetz gibt es
keine Volksabstimmungen über
Verwaltungsakte,
obwohl Art. 123 der
Ital. Verf. dies ausdrücklich vorsieht.
• Wir sehen
Volksabstimmungen
über Beschlüsse der
Landesregierung
vor, wenn diese von
Landesinteresse
sind.
Abstimmungen über lokal
bezogene Beschlüsse der LR
im geltenden
Gesetz nicht
vorgesehen
• Volksabstimmungen
sind auch über
Beschlüsse der LR
von lokalem Interesse
begrenzt auf mindestens 10 Gemeinden
und/oder Gemeinden
mit 10% der
Bevölkerung möglich.
Die Gemeindeninitiative
im geltenden
Gesetz nicht
vorgesehen
• Wir sehen vor, dass
Volksabstimmungen
auch von mindestens
10 Gemeinderatsversammlungen veranlaßt
werden können, die
nicht weniger als 10%
der Bevölkerung
vertreten.
Die Statutsinitiative
im geltenden
Gesetz nicht
vorgesehen
• Das Stimmvolk kann
mit einer Volksabstimmung den Landtag verpflichten, den
Regionalrat zu veranlassen eine Initiative
zur Änderung des
Autonomiestatutes zu
ergreifen
Die Volksbefragung
• gemäß geltendem • Unser Entwurf bietet
die Möglichkeit einer
Landesgesetz kann
befragenden (unvereine Volksbefrabindlichen) Volksbegung nur vom
fragung auch auf
Bezirksebene, die
Landtag und auch
nicht nur vom Landnur zu Gesetztag,
sondern
auch
von
entwürfen
BürgerInnen veranveranlasst werden.
lasst werden kann.
Die Volksbefragung
• Weiters bietet sie die Möglichkeit
der Auswahl unter verschiedenen
Varianten der Problemlösung, wie
sie bei der selbstverwalteten
Volksbefragung über die
Verkehrszukunft im Pustertal
erfolgreich angewandt worden ist.
Die Petition
• Sie gibt jeder Bürgerin und jedem
Bürger das Recht, eine Eingabe an
den Landtag oder an die
Landesregierung zu richten, die
behandelt und beantwortet werden
muss.
Eine
minderheitenfreundliche
Anwendbarkeit
Beteiligungsquorum
• Das geltende
Landesgesetz
verlangt, dass sich
40% der Stimmberechtigten an der
Abstimmung
beteiligen, damit
sie gültig ist.
• Wir haben uns mit
unseren Bündnispartnern auf ein 15%
Beteiligungsquorum
geeinigt, das keine
negative Wirkung
entfalten kann.
Einstiegshürden und
Sammelfristen
• Das geltende Landesgesetz verlangt für
eine Volksabstimmung 13.000 Unterschriften, die in 3
Monaten zu sammeln
sind. Zum Vergleich:
Das Autonomiestatut
verlangt für ein bestätigendes Referendum
7.500 in drei Monaten.
Nötige Unterschriften:
• 10.000 für Volksinitiative (6 Monate),
• 7.500 fürs Referendum (3 Monate),
• 5.000 für die Volksbefragung, (3 Monate)
• 2.500 für das Volksbegehren (6 Mon.)
Beglaubigung der
Unterschriften
• Das geltende
Landesgesetz sieht
eine Beglaubigung
nur durch
Amtspersonen und
Mandatare vor.
• Unser Gesetzentwurf ermöglicht
eine Beglaubigung
auch durch einfache, vom Bürgermeister beauftragte
BürgerInnen in der
eigenen Gemeinde.
Garantieklauseln
• Im geltenden
Landesgesetz fehlen
fast gänzlich Garantieklauseln für eine
gute und sinnvolle,
transparente, faire
und gleichberechtigte Anwendung der
Instrumente.
• Unser Gesetzentwurf garantiert mit
folgenden Rechten
eine gute und
sinnvolle, transparente, faire und
gleichberechtigte
Anwendung der
Instrumente:
Garantieklauseln
•
•
•
•
•
•
das Recht auf Rechtsberatung
amtliche Information (Abstimmungsheft)
die gleichberechtigte Berichterstattung
die Fairnessregel
die Transparenzregel
die finanzielle Mindestunterstützung
das Abstimmungsheft
• Unser Gesetzentwurf
• gemäß geltendem
sieht die Zustellung eines
Landesgesetz garanAbstimmungsheftes an
tiert das zuständige
alle Stimmberechtigten
Landesamt eine obeinen Monat vor der Abjektive und ausgewostimmung
per
Post
vor.
gene Darstellung der
Sie enthält eine BeschreiAbstimmungsvorlage
bung des Gegenstandes
und sorgt für die
der Abstimmung und
Veröffentlichung in
eine sachliche Wiederden lokalen Medien.
gabe der Für und Wider.
Aufwertung der
parlamentarischen
Vertretung
Mitwirken des Landtages
• Das geltende
Landesgesetz sieht
die Möglichkeit der
Annahme des
Vorschlages durch
den Landtag vor
und im Falle der
Ablehnung die
Volksabstimmung
• Wir sehen vor, dass der
Landtag einen Gegenentwurf zum Vorschlag
einer Volksinitiative
beschließen kann, so
dass das Volk unter
zwei Vorschlägen wählen kann (Stichfrage).
Politikergehälter und Reform
der parlament. Demokratie
• Das geltende
Landesgesetz sieht
vor, dass es zur
Festlegung der
Politikergehälter
keine Volksabstimmung geben kann.
• Unser Gesetzentwurf ermöglicht auch
eine Volksinitiative
über Politikergehälter. Die Qualität
der politischen Vertretung kann dadurch
verbessert werden.
Bei der Volksabstimmung
2009 kommt es auf jede
einzelne Stimme an:
Sie wird ungültig sein, wenn 156.125
Stimmberechtigte anstatt 156.126
abstimmen gehen
„Ohne die
Rose tun
wir es
nicht.“
Joseph Beuys
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