„Das bessere Gesetz zur Direkten Demokratie“ Für eine bewusste und informierte Entscheidung zur Volksinitiative über ein besseres Gesetz zur Direkten Demokratie Es geht jetzt nicht mehr um die Einführung der Direkten Demokratie, es geht jetzt um gut funktionierende Regeln für eine gesellschaftlich wertvolle Direkte Demokratie. Ein vollständiges Instrumentarium Das echte Referendum • Wir sehen das echte • Das geltende LandesReferendum vor, d.h. die gesetz sieht nur die Möglichkeit für die abschaffende VolksabStimmbürgerInnen, über stimmung vor, mit der ein Gesetz des Landtages nur ein geltendes Gesetz oder einen relevanten abgeschafft werden Beschluss der Landesregierung in einer kann. Damit entstünde Volksabstimmung zu nur ein Gesetzesvakuum, entscheiden, ob es in Kraft das der Gesetzgeber treten soll. füllen müsste. Abstimmungen über Beschlüsse der Landesregierung • Nach geltendem Landesgesetz gibt es keine Volksabstimmungen über Verwaltungsakte, obwohl Art. 123 der Ital. Verf. dies ausdrücklich vorsieht. • Wir sehen Volksabstimmungen über Beschlüsse der Landesregierung vor, wenn diese von Landesinteresse sind. Abstimmungen über lokal bezogene Beschlüsse der LR im geltenden Gesetz nicht vorgesehen • Volksabstimmungen sind auch über Beschlüsse der LR von lokalem Interesse begrenzt auf mindestens 10 Gemeinden und/oder Gemeinden mit 10% der Bevölkerung möglich. Die Gemeindeninitiative im geltenden Gesetz nicht vorgesehen • Wir sehen vor, dass Volksabstimmungen auch von mindestens 10 Gemeinderatsversammlungen veranlaßt werden können, die nicht weniger als 10% der Bevölkerung vertreten. Die Statutsinitiative im geltenden Gesetz nicht vorgesehen • Das Stimmvolk kann mit einer Volksabstimmung den Landtag verpflichten, den Regionalrat zu veranlassen eine Initiative zur Änderung des Autonomiestatutes zu ergreifen Die Volksbefragung • gemäß geltendem • Unser Entwurf bietet die Möglichkeit einer Landesgesetz kann befragenden (unvereine Volksbefrabindlichen) Volksbegung nur vom fragung auch auf Bezirksebene, die Landtag und auch nicht nur vom Landnur zu Gesetztag, sondern auch von entwürfen BürgerInnen veranveranlasst werden. lasst werden kann. Die Volksbefragung • Weiters bietet sie die Möglichkeit der Auswahl unter verschiedenen Varianten der Problemlösung, wie sie bei der selbstverwalteten Volksbefragung über die Verkehrszukunft im Pustertal erfolgreich angewandt worden ist. Die Petition • Sie gibt jeder Bürgerin und jedem Bürger das Recht, eine Eingabe an den Landtag oder an die Landesregierung zu richten, die behandelt und beantwortet werden muss. Eine minderheitenfreundliche Anwendbarkeit Beteiligungsquorum • Das geltende Landesgesetz verlangt, dass sich 40% der Stimmberechtigten an der Abstimmung beteiligen, damit sie gültig ist. • Wir haben uns mit unseren Bündnispartnern auf ein 15% Beteiligungsquorum geeinigt, das keine negative Wirkung entfalten kann. Einstiegshürden und Sammelfristen • Das geltende Landesgesetz verlangt für eine Volksabstimmung 13.000 Unterschriften, die in 3 Monaten zu sammeln sind. Zum Vergleich: Das Autonomiestatut verlangt für ein bestätigendes Referendum 7.500 in drei Monaten. Nötige Unterschriften: • 10.000 für Volksinitiative (6 Monate), • 7.500 fürs Referendum (3 Monate), • 5.000 für die Volksbefragung, (3 Monate) • 2.500 für das Volksbegehren (6 Mon.) Beglaubigung der Unterschriften • Das geltende Landesgesetz sieht eine Beglaubigung nur durch Amtspersonen und Mandatare vor. • Unser Gesetzentwurf ermöglicht eine Beglaubigung auch durch einfache, vom Bürgermeister beauftragte BürgerInnen in der eigenen Gemeinde. Garantieklauseln • Im geltenden Landesgesetz fehlen fast gänzlich Garantieklauseln für eine gute und sinnvolle, transparente, faire und gleichberechtigte Anwendung der Instrumente. • Unser Gesetzentwurf garantiert mit folgenden Rechten eine gute und sinnvolle, transparente, faire und gleichberechtigte Anwendung der Instrumente: Garantieklauseln • • • • • • das Recht auf Rechtsberatung amtliche Information (Abstimmungsheft) die gleichberechtigte Berichterstattung die Fairnessregel die Transparenzregel die finanzielle Mindestunterstützung das Abstimmungsheft • Unser Gesetzentwurf • gemäß geltendem sieht die Zustellung eines Landesgesetz garanAbstimmungsheftes an tiert das zuständige alle Stimmberechtigten Landesamt eine obeinen Monat vor der Abjektive und ausgewostimmung per Post vor. gene Darstellung der Sie enthält eine BeschreiAbstimmungsvorlage bung des Gegenstandes und sorgt für die der Abstimmung und Veröffentlichung in eine sachliche Wiederden lokalen Medien. gabe der Für und Wider. Aufwertung der parlamentarischen Vertretung Mitwirken des Landtages • Das geltende Landesgesetz sieht die Möglichkeit der Annahme des Vorschlages durch den Landtag vor und im Falle der Ablehnung die Volksabstimmung • Wir sehen vor, dass der Landtag einen Gegenentwurf zum Vorschlag einer Volksinitiative beschließen kann, so dass das Volk unter zwei Vorschlägen wählen kann (Stichfrage). Politikergehälter und Reform der parlament. Demokratie • Das geltende Landesgesetz sieht vor, dass es zur Festlegung der Politikergehälter keine Volksabstimmung geben kann. • Unser Gesetzentwurf ermöglicht auch eine Volksinitiative über Politikergehälter. Die Qualität der politischen Vertretung kann dadurch verbessert werden. Bei der Volksabstimmung 2009 kommt es auf jede einzelne Stimme an: Sie wird ungültig sein, wenn 156.125 Stimmberechtigte anstatt 156.126 abstimmen gehen „Ohne die Rose tun wir es nicht.“ Joseph Beuys