Friedrich Schiller Universität Jena Institut für Politikwissenschaft Seminar: Die Länder im politischen System der Bundesrepublik Deutschland; Gruppe 1 Dozent: Dr. Sven Leunig Ausarbeitung von: Maik Wehlte Jena, den 20.06.2011 Arbeitspapier zur Sitzung am 21.06.11 Aufgabe: Stellen Sie Gemeinsamkeiten und Unterschiede im Rahmen der Volksgesetzgebung in den Ländern dar! Sekundärquellen: Leunig, Sven, Die Regierungssysteme der deutschen Länder, Wiesbaden 2011 (i.E.), 239-259 (Q1) Regierung, Verfassungsgericht, Parlament und Volk sind in den Ländern bei der Gesetzgebung beteiligt (Q1, S. 231) Initiativrecht Landesregierung, Parlament und Volk besitzen ein Gesetzesinitiativrecht (Q1, S. 241) Volk verstanden als jeweilige Mehrheit können ein Gesetz vorschlagen, aufheben oder abändern (Q1, S. 247) Initiatoren für das Volk sind jedoch organisierte Gruppen wie Interessenverbänder oder spontan gebildete Bürgerinitiativen (Q1, S. 247) Volk kann in allen Ländern ein ausformuliertes Gesetz in den Gesetzgebungsprozess einbringen über die Form des Volksbegehrens (Q1, S. 247) Volksinitiative als abgeschwächter Version in manchen Bundesländern -> bringt Landesparlamente dazu sich mit einem bestimmten Thema zu befassen, ohne das die Initiatoren einen Gesetzentwurf einbringen müssen (Q1, S. 247) Volksinitiative kann aber auch Voraussetzung für das Volksbegehren sein (Q1, S. 248) Anträge müssen schriftlich gestellt werden und es bedarf ein Mindestquorum an Unterschriften damit das Gesetz eingebracht werden darf (Q1, S. 248) In Brandenburg und Berlin können sich auch nicht deutsche Staatsbürger an der Volksinitiative beteiligen (Q1, S. 248) Ziel des Volksbegehrens -> Ein Gesetz zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben, um mithilfe eines Volksentscheids dies durchzusetzen auch gegen den Willen der Landesparlament (Q1, S. 249) Gesetzentwurf bei einem Volksbegehren muss ausformuliert und mit Gründen für das Gesetz versehen werden (Q1, S. 249) Ist das Unterschriftenquorum erfüllt wird der Gesetzentwurf der Regierung zugeleitet (Q1, S. 250) Ist das Verfahren Verfassungsrechtlich dargelegt kann die Landesregierung über die Zulässigkeit des Antrags entscheiden -> dagegen kann dann das Verfassungsgericht angerufen werden (Q1, S. 250) Oder eine qualifizierte Minderheit des Parlament kann gleich das Verfassungsgericht anrufen (Q1, S. 250) Nach Einbringung des Antrags kann der Gesetzentwurf nicht mehr geändert werden (Q1, S. 250) Unzulässige Volksbegehren und Volksinitiativen (Q1, S. 250) Landeshaushalt Dienst- und Versorgungsbezüge Abgaben Personalentscheidungen Beratungsphase Gesetzentwurf wird nach der Zusendung zum Parlament in der ersten Lesung beraten (Q1, S. 253) Bei Volksbegehren muss das Gesetz in einer bestimmten Frist beraten werden, um die Aktualität des Problems sicherzustellen -> dient dazu vor der Öffentlichkeit Stellung zu nehmen (Q1, S. 254) Danach Ausschussberatungen -> Änderungen bei Regieruns- oder Oppositionsvorlagen möglich, da der genau Wortlaut beeinflusst werden kann (Q1, S. 254) Bei einem Volksbegehren haben die Vertreter in den meisten Ländern das Recht in den Ausschüssen angehört zu werden (Q1, S. 255) Danach zweite und dritte Lesung in der die Opposition nur noch marginale Änderungen herbeiführen kann (Q1, S. 255) Bei einer Volksinitiative bzw. einem Volksbegehren kommt es nach dem Ende der dritten Lesung zu einer Volksabstimmung (Q1, S. 255) Bei Ländern mit Volksinitiative sind die Quoren für eine relativ niedrig aber die Quoren für eine Abstimmung im Vergleich höher als bei Ländern ohne Volksinitiative (Q1, S. 256) Parlamente haben das Recht ein durch einen Volksentscheid zustande gekommenes Gesetz wieder zu ändern (Q1, S. 256) In Baden-Württemberg kann die Regierung mit einem Drittel der Mitglieder des Landtages ein Gesetz über einem Volksentscheid abstimmen lassen, wenn der Landtag mit seiner Mehrheit seiner Mitglieder sich gegen das Gesetz ausgesprochen hat (Q1, S. 257) In NRW hat die Landesregierung das Recht unabhängig vom Verhalten des Landtags ein Gesetzentwurf zur Volksabstimmung zu stellen -> Wird das Gesetz angenommen, so kann Regierung das Parlament auflösen, wird das Gesetz abgelehnt muss die Regierung zurücktreten (Q1, S. 257) Geringe Bedeutung des Volksentscheids in der Praxis (131 von 1946-2001, vor allem im Bereich Kultur und Bildung (Q1, S. 258) Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens Ein Verfassungsgemäß zustande gekommenes Gesetz wird vom Parlamentspräsidenten oder Regierungschef ausgefertigt und innerhalb einer bestimmten Frist in einem Gesetzblatt des Landes bekannt gemacht (Q1, S. 259)