AP 21.6.11 - Friedrich-Schiller

Werbung
Friedrich Schiller Universität Jena
Institut für Politikwissenschaft
Seminar: Die Länder im politischen System der Bundesrepublik Deutschland; Gruppe 1
Dozent: Dr. Sven Leunig
Ausarbeitung von: Maik Wehlte
Jena, den 20.06.2011
Arbeitspapier zur Sitzung am 21.06.11
Aufgabe:
Stellen Sie Gemeinsamkeiten und Unterschiede im Rahmen der
Volksgesetzgebung in den Ländern dar!
Sekundärquellen:

Leunig, Sven, Die Regierungssysteme der deutschen Länder, Wiesbaden 2011 (i.E.),
239-259 (Q1)

Regierung, Verfassungsgericht, Parlament und Volk sind in den Ländern bei der
Gesetzgebung beteiligt (Q1, S. 231)
Initiativrecht








Landesregierung, Parlament und Volk besitzen ein Gesetzesinitiativrecht (Q1, S. 241)
Volk verstanden als jeweilige Mehrheit können ein Gesetz vorschlagen, aufheben
oder abändern (Q1, S. 247)
Initiatoren für das Volk sind jedoch organisierte Gruppen wie Interessenverbänder
oder spontan gebildete Bürgerinitiativen (Q1, S. 247)
Volk kann in allen Ländern ein ausformuliertes Gesetz in den Gesetzgebungsprozess
einbringen über die Form des Volksbegehrens (Q1, S. 247)
Volksinitiative als abgeschwächter Version in manchen Bundesländern -> bringt
Landesparlamente dazu sich mit einem bestimmten Thema zu befassen, ohne das die
Initiatoren einen Gesetzentwurf einbringen müssen (Q1, S. 247)
Volksinitiative kann aber auch Voraussetzung für das Volksbegehren sein (Q1, S. 248)
Anträge müssen schriftlich gestellt werden und es bedarf ein Mindestquorum an
Unterschriften damit das Gesetz eingebracht werden darf (Q1, S. 248)
In Brandenburg und Berlin können sich auch nicht deutsche Staatsbürger an der
Volksinitiative beteiligen (Q1, S. 248)
Ziel des Volksbegehrens -> Ein Gesetz zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben, um mithilfe
eines Volksentscheids dies durchzusetzen auch gegen den Willen der Landesparlament (Q1,
S. 249)

Gesetzentwurf bei einem Volksbegehren muss ausformuliert und mit Gründen für
das Gesetz versehen werden (Q1, S. 249)




Ist das Unterschriftenquorum erfüllt wird der Gesetzentwurf der Regierung zugeleitet
(Q1, S. 250)
Ist das Verfahren Verfassungsrechtlich dargelegt kann die Landesregierung über die
Zulässigkeit des Antrags entscheiden -> dagegen kann dann das Verfassungsgericht
angerufen werden (Q1, S. 250)
Oder eine qualifizierte Minderheit des Parlament kann gleich das Verfassungsgericht
anrufen (Q1, S. 250)
Nach Einbringung des Antrags kann der Gesetzentwurf nicht mehr geändert werden
(Q1, S. 250)
Unzulässige Volksbegehren und Volksinitiativen (Q1, S. 250)




Landeshaushalt
Dienst- und Versorgungsbezüge
Abgaben
Personalentscheidungen
Beratungsphase









Gesetzentwurf wird nach der Zusendung zum Parlament in der ersten Lesung beraten
(Q1, S. 253)
Bei Volksbegehren muss das Gesetz in einer bestimmten Frist beraten werden, um
die Aktualität des Problems sicherzustellen -> dient dazu vor der Öffentlichkeit
Stellung zu nehmen (Q1, S. 254)
Danach Ausschussberatungen -> Änderungen bei Regieruns- oder
Oppositionsvorlagen möglich, da der genau Wortlaut beeinflusst werden kann (Q1, S.
254)
Bei einem Volksbegehren haben die Vertreter in den meisten Ländern das Recht in
den Ausschüssen angehört zu werden (Q1, S. 255)
Danach zweite und dritte Lesung in der die Opposition nur noch marginale
Änderungen herbeiführen kann (Q1, S. 255)
Bei einer Volksinitiative bzw. einem Volksbegehren kommt es nach dem Ende der
dritten Lesung zu einer Volksabstimmung (Q1, S. 255)
Bei Ländern mit Volksinitiative sind die Quoren für eine relativ niedrig aber die
Quoren für eine Abstimmung im Vergleich höher als bei Ländern ohne Volksinitiative
(Q1, S. 256)
Parlamente haben das Recht ein durch einen Volksentscheid zustande gekommenes
Gesetz wieder zu ändern (Q1, S. 256)
In Baden-Württemberg kann die Regierung mit einem Drittel der Mitglieder des
Landtages ein Gesetz über einem Volksentscheid abstimmen lassen, wenn der
Landtag mit seiner Mehrheit seiner Mitglieder sich gegen das Gesetz ausgesprochen
hat (Q1, S. 257)


In NRW hat die Landesregierung das Recht unabhängig vom Verhalten des Landtags
ein Gesetzentwurf zur Volksabstimmung zu stellen -> Wird das Gesetz angenommen,
so kann Regierung das Parlament auflösen, wird das Gesetz abgelehnt muss die
Regierung zurücktreten (Q1, S. 257)
Geringe Bedeutung des Volksentscheids in der Praxis (131 von 1946-2001, vor allem
im Bereich Kultur und Bildung (Q1, S. 258)
Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens

Ein Verfassungsgemäß zustande gekommenes Gesetz wird vom
Parlamentspräsidenten oder Regierungschef ausgefertigt und innerhalb einer
bestimmten Frist in einem Gesetzblatt des Landes bekannt gemacht (Q1, S. 259)
Herunterladen