An den Landeshauptmann Herrn Dr. Luis Durnwalder Landhaus I 39100 Bozen u.z.K. an den Landtagspräsidenten Herrn Dr. Riccardo Dello Sbarba Südtiroler Landtag 39100 Bozen Bozen, 12. Juli 2008 Betrifft: Termin für die Volksabstimmung Sehr geehrter Landeshauptmann, Dr. Luis Durnwalder, es ist uns natürlich schon länger bekannt, dass es zwischen Landtag und Landesverwaltung eine unterschiedliche Interpretation der gesetzlichen Grundlage zum möglichen Datum der Volksabstimmung über die fünf Vorschläge gibt, wozu das Recht mittels erfolgreicher Unterschriftensammlung erworben worden ist. Wir kennen den Brief, mit dem Sie dem Landtagspräsidenten gegenüber eine Interpretation vertreten, der zufolge der neue Landtag 2009 noch zweieinhalb Monate Zeit hätte, die Gesetzesvorschläge zu behandeln, somit die Volksabstimmung nicht vor dem Herbst stattfinden könnte und wir kennen das Gutachten, das vom Rechtsamt des Landtages zu dieser Frage erstellt worden ist. Dieses Gutachten macht für uns ausreichend klar und eindeutig, dass das Recht des Landtages, die Gesetzesvorschläge zu behandeln, die zur Volksabstimmung kommen sollen, nicht von der Sperrfrist im Zusammenhang mit den Wahlen betroffen sein kann. Es scheint uns selbstverständlich, dass das von den stimmberechtigten Bürgerinnen und Bürgern erworbene Recht auf Volksabstimmung ehest möglich ausgeübt werden können muss, da mit jeder unnötigen Verzögerung weiterhin Rechtshandlungen getätigt werden können, deren Legitimität durch das erworbene Recht auf Volksabstimmung schon in Frage gestellt ist und durch diese geklärt werden muss. Es liegt gemäß dem Landesgesetz im Ermessen des Landeshauptmannes, den Termin der Volksabstimmung innerhalb der sechs Monate nach Ablauf der dem Landtag zur Behandlung zur Verfügung stehenden Zeit festzulegen. Wir meinen aber, dass es nicht in seinem Ermessen liegt, an Stelle des Landtages zu entscheiden, ob gemäß Landesgesetz dessen Frist nun abgelaufen ist. Wir meinen, dass dies Zuständigkeit des Landtages ist. Mit der durch den Landtagspräsidenten erfolgten Mitteilung zu Beginn dieses Jahres, dass diese Frist abgelaufen ist, steht fest, dass der Termin für die Volksabstimmung innerhalb der sechs Monate nach Ablauf der sechsmonatigen Sperrfrist liegt, also innerhalb 26. Oktober 2009. Sollten Zweifel bestehen über die Unrechtmäßigkeit dieser Mitteilung, dann stünde es unseres Erachtens der vom Gesetz vorgesehenen Kommission zur Abwicklung von Volksabstimmung zu, diese Frage zu klären. Ihr obliegt es, das Verfahren der Volksabstimmung für 180 Tage auszusetzen (Art. 15, Abs. 4), um dem Landtag die Möglichkeit zu geben, das mit der Volksabstimmung bezweckte Anliegen als Landesgesetz zu verabschieden. Folglich ist es nötigenfalls auch Aufgabe der Kommission zu klären, ob diese Frist abgelaufen ist. Die rein briefliche Ankündigung Ihrerseits hingegen, die Gültigkeit dieser Mitteilung nicht anerkennen und einer eigenen Interpretation des Gesetzes folgen zu wollen, enthält den Promotoren bis zum Zeitpunkt Ihres Dekretes, also jenseits der unter Umständen rechtmäßigen Frist, die Möglichkeit vor, dagegen zu rekurrieren, womit möglicherweise widerrechtliche Fakten geschaffen würden. Aus diesen Gründen erwarten wir, dass die Volksabstimmung zum frühest möglichen Zeitpunkt stattfindet und zwar im Mai 2009. Dieser Zeitpunkt ist mindestens aus zweierlei Gründen zu rechtfertigen: 1. 2. Die Durchführung von nationalen Volksabstimmungen ist in Italien gesetzlich auf die Zeit zwischen 15. April und 15. Juni beschränkt. Diese zeitliche Einschränkung verhindert beispielsweise, dass Abstimmungen in die traditionelle Ferienzeit fallen. In Ermangelung einer spezifischen Regelung im geltenden Landesgesetz und weil die Terminwahl nicht völlig willkürlich sein kann, erscheint es uns korrekt und angemessen, das Datum für die landesweite Volksabstimmung ebenfalls in diesem Zeitrahmen anzusetzen. Es ist wahrscheinlich, dass das, wegen der letzten Parlamentswahlen um ein Jahr verschobene nationale Referendum zum Wahlgesetz, im Mai 2009 zur Abstimmung kommen wird. Aus den selben Gründen, mit dem Sie Herr Landeshauptmann die Durchführung der Volksabstimmung über die drei Anträge der Union für Südtirol auf nach den Landtagswahlen und eine Zusammenlegung mit den bis dahin ebenso zur Abstimmung zu bringenden weiteren zwei Anträgen gerechtfertigt haben, nämlich „um die Kosten einzudämmen, sowie die Wirtschaftlichkeit und die Rationalisierung der Verwaltungstätigkeit zu gewährleisten und, nicht zuletzt, den Bürger mit einem Wahlgang weniger zu belasten“, ist es angebracht, den Termin der lokalen Volksabstimmungen mit dem des nationalen Referendums zusammenzulegen. Wie wir der Tageszeitung „Corriere dell’Alto Adige“ vom 5.6.2008 entnehmen, sind Sie bereit Ihre Position betreffend die Festsetzung des Termins zur Volksabstimmung zu überdenken und gedenken jedenfalls, sich an die geltenden Bestimmungen zu halten. Nicht nur wir als Promotoren von zwei Anträgen, die zur Abstimmung kommen müssen, sondern die gesamte Bevölkerung hat das Recht mit ausreichender Vorlaufzeit zu wissen, wann die Abstimmung stattfindet. Wir bitten Sie deshalb noch vor den Landtagswahlen diesbezüglich Klarheit zu schaffen und uns in diesem Sinne innerhalb September 2008 Ihre Absicht mitzuteilen. Wir werden auf jeden Fall vor den Wahlen in einer Aktion die Öffentlichkeit darüber aufklären, wie es um den Termin zur Volksabstimmung steht. Mit freundlichen Grüßen i.A. der Promotorenkomitees