Vorschlag zur Gesetzesänderung für Landtagsabgeordnete 23.2.09

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Sehr geehrte Landtagsabgeordnete!
Mit Brief vom 28. Jänner 2009, einem E-Mail vom 10. Februar 2009 und mit einer
Presseaussendung vom 11. Februar hat die Initiative für mehr Demokratie sich mit
dem Anliegen an den Südtiroler Landtag gewandt, es möchten die rechtlichen
Voraussetzungen für eine Zusammenlegung der Volksabstimmung mit den
Europawahlen und die gleichzeitige Abstimmung über zwei konkurrierende
Vorschläge geschaffen werden.
Die Bereitschaft dazu ist uns von der Mehrzahl der Fraktionen im Südtiroler Landtag
bekundet worden.
Da das von uns gewünschte Treffen mit den Fraktionssprechern nicht
zustandegekommen ist, übermitteln wir Ihnen der Dringlichkeit halber nun einen
Gesetzentwurf zur Abänderung des Landesgesetz Nr. 11/2005, mit der die
genannten rechtlichen Voraussetzungen geschaffen würden. Sollte aus zeitlichen
Gründen auch eine Zusammenlegung der Volksabstimmung mit den Europawahlen
nicht mehr möglich sein, so muss doch unverzüglich mit einer Gesetzesänderung die
Voraussetzung für die gleichzeitige Abstimmung über die zwei konkurrierenden
Vorschläge zur Regelung der Direkten Demokratie geschaffen werden.
Da es sich nicht um ein parteiliches Anliegen handelt, sondern schlicht und einfach
um eine Sparmaßnahme und um eine Erleichterung für die wahlberechtigten
Bürgerinnen und Bürger, bitten wir Sie den im Anhang mitgeschickten Gesetzentwurf
parteiübergreifend zu unterstützen und einzureichen.
Mit freundlichen Grüßen
i.A. des Promotorenkomitees
Stephan Lausch
Vorschlag Gesetzesänderung siehe unten
An den
Präsidenten des
Südtiroler Landtages
Landesgesetzentwurf
Änderung des Landesgesetzes vom 18. November 2005, Nr. 11 „Volksbegehren
und Volksabstimmung“
Zusammenlegung von Volksabstimmungen mit Europa- und Parlamentswahlen –
konkurrierende Volksabstimmung - Authentische Interpretation
Art. 1
Zusammenlegung mit Wahlen zum Europäischen oder zum Italienischen Parlament
Im Art. 12 des Landegesetzes vom 18. November 2005, Nr. 11, werden folgende Absätze 2bis und
2ter eingefügt:
Abs. 2bis. Die Volksabstimmung kann zeitgleich mit den Wahlen zum Europäischen oder zum
Italienischen Parlament abgehalten werden. Sind für die Europawahl oder die Parlamentswahl
mehrere Abstimmungstage oder eine vom Landtagswahlgesetz abweichende Abstimmungsdauer
vorgesehen, so gilt für die Volksabstimmung die Abstimmungsdauer der Europawahl oder der
Parlamentswahl. Die Auszählung der Stimmen für die Volksabstimmung erfolgt in diesem Falle nach
Abschluss der Auszählung der Europawahl oder der Parlamentswahl.
Abs. 2ter. Volksabstimmungen können nicht zeitgleich mit den allgemeinen Gemeinderatswahlen in
Südtirol abgehalten werden.
Art. 2
Authentische Interpretation der Bestimmung im Art. 15, Abs. 4
Im Art. 15 des Landesgesetzes vom 18. November 2005, Nr. 11 wird folgender Abs. 4bis eingefügt.
Abs. 4bis. Der im Abs. 4 genannte Zeitraum von 180 Tagen wird nicht durch die in Art. 12, Abs. 5
genannte Sperrfrist unterbrochen.
Art. 3
Konkurrierende Volksabstimmung
Im Art. 15, des Landesgesetzes vom 18. November 2005, Nr. 11, wird der Absatz 7 hinzugefügt.
Abs. 7. Kommen zwei oder mehrere verschiedene Gesetzesvorschläge zum selben Gegenstand am
selben Tag zur Abstimmung, dann erfolgt sie für jeden Vorschlag getrennt auf eigenem Stimmzettel.
Werden zwei oder mehrere Vorschläge dem Status quo mehrheitlich vorgezogen, dann tritt jener in
Kraft, der mehr Ja-Stimmen auf sich vereint.
Bericht zum Landesgesetzentwurf
„Änderung des Landesgesetzes vom 18. November 2005, Nr. 11 „Volksbegehren und
Volksabstimmung 2005“
Zusammenlegung von Volksabstimmungen mit Europa- und Parlamentswahlen – konkurrierende
Volksabstimmung – Authentische Interpretation
Mit diesem Gesetzentwurf wird die Zusammenlegung konkurrierender Volksabstimmungsanträge
ermöglicht.
Weiters wird die gleichzeitige Abhaltung von Volksabstimmungen mit Europa- oder Parlamentswahlen
vorgesehen.
Zu Art. 1
Im Artikel 1 wird festgelegt, dass Volksabstimmungen zeitgleich mit Europa- oder Parlamentswahlen
stattfinden können. In diesem Falle wird die Abstimmungsdauer der jeweiligen Wahl angepasst (z.B.
Sonntag/Montag).
Weiters wird eine Zusammenlegung mit den allgemeinen Gemeinderatswahlen ausgeschlossen. Dies
scheint angebracht, weil Volksabstimmungsgegenstände direkt den Verlauf der Gemeinderatswahlen
beeinflussen könnten, oder umgekehrt.
Die Zusammenlegung mit Landtagswahlen ist nicht eigens zu regeln. Diese ist bereits durch die
Sperrfrist (1 Jahr vor und 6 Monate nach Landtagswahlen) ausgeschlossen.
Zu Art. 2
Mit dieser authentischen Interpretation wird klar gestellt, dass die Aussetzung von 180 Tagen, die dem
Landtag die Verabschiedung eines Gesetzesvorschlages, der als Volksabstimmungsantrag vorgelegt
wurde ermöglichen soll, NICHT durch die Sperrfrist vor und nach den Landtagswahlen unterbrochen
wird. D.h., die 180 Tage für den Landtag laufen auch dann weiter, wenn die Sperrfrist beginnt.
Zu Art. 3
Hier wird die konkurrierende Volksabstimmung ermöglicht. Damit können zwei oder
mehrere Gesetzesvorschläge, die denselben Gegenstand betreffen, am selben Tag
zur Abstimmung gebracht werden. Wird das Beteiligungsquorum erreicht, ist jener
Vorschlag angenommen, der die meisten Stimmen erhält, vorausgesetzt es ist die
Mehrheit der Abstimmenden. Nachdem es theoretisch möglich ist, dass mehrere
Vorschläge zum selben Gegenstand das Beteiligungsquorum und auch die Mehrheit
der Abstimmenden erreichen, ist diese Regelung zur konkurrierenden
Volksabstimmung notwendig.
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