Sehr geehrte Landtagsabgeordnete! Mit Brief vom 28. Jänner 2009, einem E-Mail vom 10. Februar 2009 und mit einer Presseaussendung vom 11. Februar hat die Initiative für mehr Demokratie sich mit dem Anliegen an den Südtiroler Landtag gewandt, es möchten die rechtlichen Voraussetzungen für eine Zusammenlegung der Volksabstimmung mit den Europawahlen und die gleichzeitige Abstimmung über zwei konkurrierende Vorschläge geschaffen werden. Die Bereitschaft dazu ist uns von der Mehrzahl der Fraktionen im Südtiroler Landtag bekundet worden. Da das von uns gewünschte Treffen mit den Fraktionssprechern nicht zustandegekommen ist, übermitteln wir Ihnen der Dringlichkeit halber nun einen Gesetzentwurf zur Abänderung des Landesgesetz Nr. 11/2005, mit der die genannten rechtlichen Voraussetzungen geschaffen würden. Sollte aus zeitlichen Gründen auch eine Zusammenlegung der Volksabstimmung mit den Europawahlen nicht mehr möglich sein, so muss doch unverzüglich mit einer Gesetzesänderung die Voraussetzung für die gleichzeitige Abstimmung über die zwei konkurrierenden Vorschläge zur Regelung der Direkten Demokratie geschaffen werden. Da es sich nicht um ein parteiliches Anliegen handelt, sondern schlicht und einfach um eine Sparmaßnahme und um eine Erleichterung für die wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger, bitten wir Sie den im Anhang mitgeschickten Gesetzentwurf parteiübergreifend zu unterstützen und einzureichen. Mit freundlichen Grüßen i.A. des Promotorenkomitees Stephan Lausch Vorschlag Gesetzesänderung siehe unten An den Präsidenten des Südtiroler Landtages Landesgesetzentwurf Änderung des Landesgesetzes vom 18. November 2005, Nr. 11 „Volksbegehren und Volksabstimmung“ Zusammenlegung von Volksabstimmungen mit Europa- und Parlamentswahlen – konkurrierende Volksabstimmung - Authentische Interpretation Art. 1 Zusammenlegung mit Wahlen zum Europäischen oder zum Italienischen Parlament Im Art. 12 des Landegesetzes vom 18. November 2005, Nr. 11, werden folgende Absätze 2bis und 2ter eingefügt: Abs. 2bis. Die Volksabstimmung kann zeitgleich mit den Wahlen zum Europäischen oder zum Italienischen Parlament abgehalten werden. Sind für die Europawahl oder die Parlamentswahl mehrere Abstimmungstage oder eine vom Landtagswahlgesetz abweichende Abstimmungsdauer vorgesehen, so gilt für die Volksabstimmung die Abstimmungsdauer der Europawahl oder der Parlamentswahl. Die Auszählung der Stimmen für die Volksabstimmung erfolgt in diesem Falle nach Abschluss der Auszählung der Europawahl oder der Parlamentswahl. Abs. 2ter. Volksabstimmungen können nicht zeitgleich mit den allgemeinen Gemeinderatswahlen in Südtirol abgehalten werden. Art. 2 Authentische Interpretation der Bestimmung im Art. 15, Abs. 4 Im Art. 15 des Landesgesetzes vom 18. November 2005, Nr. 11 wird folgender Abs. 4bis eingefügt. Abs. 4bis. Der im Abs. 4 genannte Zeitraum von 180 Tagen wird nicht durch die in Art. 12, Abs. 5 genannte Sperrfrist unterbrochen. Art. 3 Konkurrierende Volksabstimmung Im Art. 15, des Landesgesetzes vom 18. November 2005, Nr. 11, wird der Absatz 7 hinzugefügt. Abs. 7. Kommen zwei oder mehrere verschiedene Gesetzesvorschläge zum selben Gegenstand am selben Tag zur Abstimmung, dann erfolgt sie für jeden Vorschlag getrennt auf eigenem Stimmzettel. Werden zwei oder mehrere Vorschläge dem Status quo mehrheitlich vorgezogen, dann tritt jener in Kraft, der mehr Ja-Stimmen auf sich vereint. Bericht zum Landesgesetzentwurf „Änderung des Landesgesetzes vom 18. November 2005, Nr. 11 „Volksbegehren und Volksabstimmung 2005“ Zusammenlegung von Volksabstimmungen mit Europa- und Parlamentswahlen – konkurrierende Volksabstimmung – Authentische Interpretation Mit diesem Gesetzentwurf wird die Zusammenlegung konkurrierender Volksabstimmungsanträge ermöglicht. Weiters wird die gleichzeitige Abhaltung von Volksabstimmungen mit Europa- oder Parlamentswahlen vorgesehen. Zu Art. 1 Im Artikel 1 wird festgelegt, dass Volksabstimmungen zeitgleich mit Europa- oder Parlamentswahlen stattfinden können. In diesem Falle wird die Abstimmungsdauer der jeweiligen Wahl angepasst (z.B. Sonntag/Montag). Weiters wird eine Zusammenlegung mit den allgemeinen Gemeinderatswahlen ausgeschlossen. Dies scheint angebracht, weil Volksabstimmungsgegenstände direkt den Verlauf der Gemeinderatswahlen beeinflussen könnten, oder umgekehrt. Die Zusammenlegung mit Landtagswahlen ist nicht eigens zu regeln. Diese ist bereits durch die Sperrfrist (1 Jahr vor und 6 Monate nach Landtagswahlen) ausgeschlossen. Zu Art. 2 Mit dieser authentischen Interpretation wird klar gestellt, dass die Aussetzung von 180 Tagen, die dem Landtag die Verabschiedung eines Gesetzesvorschlages, der als Volksabstimmungsantrag vorgelegt wurde ermöglichen soll, NICHT durch die Sperrfrist vor und nach den Landtagswahlen unterbrochen wird. D.h., die 180 Tage für den Landtag laufen auch dann weiter, wenn die Sperrfrist beginnt. Zu Art. 3 Hier wird die konkurrierende Volksabstimmung ermöglicht. Damit können zwei oder mehrere Gesetzesvorschläge, die denselben Gegenstand betreffen, am selben Tag zur Abstimmung gebracht werden. Wird das Beteiligungsquorum erreicht, ist jener Vorschlag angenommen, der die meisten Stimmen erhält, vorausgesetzt es ist die Mehrheit der Abstimmenden. Nachdem es theoretisch möglich ist, dass mehrere Vorschläge zum selben Gegenstand das Beteiligungsquorum und auch die Mehrheit der Abstimmenden erreichen, ist diese Regelung zur konkurrierenden Volksabstimmung notwendig.