Ministerium für Arbeit und Beschäftigung

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Ministerium für Arbeit und Beschäftigung
Brasilianischer Einwanderungsrat
Normenkonkretisierende Regelung Nr. 65 vom 4. Dezember 2005
Der Brasilianische Einwanderungsrat, eingesetzt durch Gesetz Nr. 6.815 vom 19.
August 1980, in seinen Zuständigkeiten geregelt durch Gesetz Nr. 10.683 vom 28.
Mai 2003, beschließt in Ausübung der ihm durch Verordnung Nr. 840 vom 22. Juni
1993 verliehenen Kompetenzen folgendes:
Art. 1
Ein zeitlich begrenztes Visum, wie in Art. 13, Absatz I des Gesetzes Nr. 6.815 vom
19. August 1980 vorgesehen, kann Ausländern, die nach Brasilien reisen möchten,
von der Konsularbehörde erteilt werden, wenn sie
I.
als Wissenschaftler, Dozent, Forscher oder Fachmann an konkreten,
terminlich festgelegten Konferenzen, Seminaren oder Kongressen
teilnehmen, deren Dauer 30 (dreißig) Tage nicht überschreiten darf, und
sie für ihre Arbeit ein Honorar erhalten;
II.
als Wissenschaftler, Dozent oder Forscher einer anerkannten
ausländischen Einrichtung der Lehre bzw. der Forschung und
Entwicklung im Rahmen der wissenschaftlich-technologischen
Zusammenarbeit tätig sind und in Brasilien keinen Arbeitsvertrag
besitzen.
Art. 2
Handelt es sich um Tätigkeiten im Rahmen der wissenschaftlich-technologischen
Zusammenarbeit, ausgenommen im Bereich der Bioprospektion, muß eine
Genehmigung zur Einreise des Forschungsteams und Aufnahme der Tätigkeiten
erteilt werden. Hierfür muß ein Antrag beim Brasilianischen Rat für
Wissenschaftliche und Technologische Entwicklung (Conselho Nacional de
Desenvolvimento Científico e Tecnológico, CNPq) eingereicht werden, der nach
geltendem Recht an das Ministerium für Wissenschaft und Technologie
weitergeleitet wird.
§1
Bei der Beantragung des vorgenannten Visums muß der Antragsteller der
Konsularbehörde eine Kopie des Erlasses des Ministers für Wissenschaft und
Technologie vorlegen, welcher die Forschungsreise genehmigt und im
Brasilianischen Regierungsanzeiger (Diário Oficial da União) veröffentlicht
wird.
§2
Auf Wunsch der interessierten Einrichtungen können im Falle von Tätigkeiten
zum Sammeln von Daten oder Material Einladungsschreiben ausgestellt werden,
vorausgesetzt dies geschieht im Rahmen von:
I.
wissenschaftlichen Austauschprogrammen auf Grundlage von mit der
brasilianischen Regierung geschlossenen Abkommen zur kulturellen,
wissenschaftlichen, technischen und technologischen Zusammenarbeit;
II.
III.
Programmen von der brasilianischen Regierung anerkannter
internationaler Organisationen;
Stipendien- oder Förderprogrammen des CNPq, der Koordinierungsstelle
für Graduiertenförderung CAPES (Coordenação de Aperfeiçoamento de
Pessoal de Nível Superior), der Förderbank für Studien und Projekte
(Financiadora de Estudos e Projetos) und der Stiftungen der
Bundesstaaten zur Forschungsförderung.
§3
In den unter §2, Satz I und II genannten Fällen können die Einladungsschreiben
von den Ministerien oder den ihnen angegliederten und für die Programme
zuständigen Einrichtungen ausgestellt werden.
§4
Unter angegliederten Einrichtungen (gemäß Art. 2, §3) werden öffentliche
Stiftungen, Behörden und Unternehmen verstanden.
§5
In den unter §2, III genannten Fällen können die Einladungsschreiben von der
jeweiligen für die Finanzierung zuständigen Behörde ausgestellt werden.
§6
Eine Genehmigung von Forschungsaktivitäten durch Ausländer seitens des
Ministeriums für Wissenschaft und Technologie ist nicht erforderlich, wenn
letztere in einem regulären Arbeitsverhältnis mit einer brasilianischen
Hochschul- oder Forschungseinrichtung stehen, da dies, gemäß den
Bestimmungen
des
Brasilianischen
Einwanderungsrates,
in
den
Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Arbeit und Beschäftigung fällt.
Art. 3
Handelt es sich bei der wissenschaftlich-technologischen Zusammenarbeit um
Projekte zur Bioprospektion, muß nach geltendem Recht ein Antrag auf
Genehmigung der Einreise und Aufnahme der Forschungstätigkeit beim Rat für die
Wahrung des Genetischen Erbgutes (Conselho de Gestão do Patrimônio Genético)
im Umweltministerium eingereicht werden.
Art. 4
Ein Touristenvisum, wie in Art. 4, Absatz II des Gesetzes 6.815 vom 19. August
1980 vorgesehen, kann ausländischen Wissenschaftlern, Dozenten, Forschern oder
Fachleuten erteilt werden, die zu Konferenzen, Seminaren oder Kongressen im
Rahmen der wissenschaftlich-technologischen Zusammenarbeit und Entwicklung
nach Brasilien reisen möchten, sofern sie für ihre Tätigkeit kein Honorar erhalten.
Einziger Paragraph
Das Visum, auf das sich dieser Artikel bezieht, kann auch dann erteilt werden,
wenn der Ausländer seine Spesen für den Aufenthalt direkt oder indirekt über
Tagessätze erstattet bekommt.
Art. 5
Ein zeitlich begrenztes Visum, wie in Art. 13, Satz IV des Gesetzes 6.815 vom 19.
August 1980 vorgesehen, kann ausländischen Studierenden in der Grundausbildung
oder in Postgraduierten-Studiengängen erteilt werden, inklusive denjenigen, die mit
oder ohne Stipendium an sog. „Sandwich“-Studiengängen teilnehmen.
Einziger Paragraph
Studierende, die nicht über ein Stipendium verfügen, müssen gegenüber der
Konsularbehörde den Nachweis erbringen, daß sie über ausreichende
finanzielle Mittel für die Lebenshaltung während der Zeit ihres Aufenthaltes
verfügen.
Art. 6
Die Normenkonkretisierende Regelung Nr. 16 vom 18. August 1998 wird hiermit
aufgehoben.
Art. 7
Die vorliegende Normenkonkretisierende Regelung tritt mit dem Tag ihrer
Veröffentlichung in Kraft.
Nilton Freitas
Vorsitzender des Brasilianischen Einwanderungsrates
Veröffentlicht im Brasilianischen Regierungsanzeiger (Diário Oficial da União) Nr.
194 vom 7.10.2005, Sektion 1, Seite 71
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