Ministerium für Arbeit und Beschäftigung Brasilianischer Einwanderungsrat Normenkonkretisierende Regelung Nr. 65 vom 4. Dezember 2005 Der Brasilianische Einwanderungsrat, eingesetzt durch Gesetz Nr. 6.815 vom 19. August 1980, in seinen Zuständigkeiten geregelt durch Gesetz Nr. 10.683 vom 28. Mai 2003, beschließt in Ausübung der ihm durch Verordnung Nr. 840 vom 22. Juni 1993 verliehenen Kompetenzen folgendes: Art. 1 Ein zeitlich begrenztes Visum, wie in Art. 13, Absatz I des Gesetzes Nr. 6.815 vom 19. August 1980 vorgesehen, kann Ausländern, die nach Brasilien reisen möchten, von der Konsularbehörde erteilt werden, wenn sie I. als Wissenschaftler, Dozent, Forscher oder Fachmann an konkreten, terminlich festgelegten Konferenzen, Seminaren oder Kongressen teilnehmen, deren Dauer 30 (dreißig) Tage nicht überschreiten darf, und sie für ihre Arbeit ein Honorar erhalten; II. als Wissenschaftler, Dozent oder Forscher einer anerkannten ausländischen Einrichtung der Lehre bzw. der Forschung und Entwicklung im Rahmen der wissenschaftlich-technologischen Zusammenarbeit tätig sind und in Brasilien keinen Arbeitsvertrag besitzen. Art. 2 Handelt es sich um Tätigkeiten im Rahmen der wissenschaftlich-technologischen Zusammenarbeit, ausgenommen im Bereich der Bioprospektion, muß eine Genehmigung zur Einreise des Forschungsteams und Aufnahme der Tätigkeiten erteilt werden. Hierfür muß ein Antrag beim Brasilianischen Rat für Wissenschaftliche und Technologische Entwicklung (Conselho Nacional de Desenvolvimento Científico e Tecnológico, CNPq) eingereicht werden, der nach geltendem Recht an das Ministerium für Wissenschaft und Technologie weitergeleitet wird. §1 Bei der Beantragung des vorgenannten Visums muß der Antragsteller der Konsularbehörde eine Kopie des Erlasses des Ministers für Wissenschaft und Technologie vorlegen, welcher die Forschungsreise genehmigt und im Brasilianischen Regierungsanzeiger (Diário Oficial da União) veröffentlicht wird. §2 Auf Wunsch der interessierten Einrichtungen können im Falle von Tätigkeiten zum Sammeln von Daten oder Material Einladungsschreiben ausgestellt werden, vorausgesetzt dies geschieht im Rahmen von: I. wissenschaftlichen Austauschprogrammen auf Grundlage von mit der brasilianischen Regierung geschlossenen Abkommen zur kulturellen, wissenschaftlichen, technischen und technologischen Zusammenarbeit; II. III. Programmen von der brasilianischen Regierung anerkannter internationaler Organisationen; Stipendien- oder Förderprogrammen des CNPq, der Koordinierungsstelle für Graduiertenförderung CAPES (Coordenação de Aperfeiçoamento de Pessoal de Nível Superior), der Förderbank für Studien und Projekte (Financiadora de Estudos e Projetos) und der Stiftungen der Bundesstaaten zur Forschungsförderung. §3 In den unter §2, Satz I und II genannten Fällen können die Einladungsschreiben von den Ministerien oder den ihnen angegliederten und für die Programme zuständigen Einrichtungen ausgestellt werden. §4 Unter angegliederten Einrichtungen (gemäß Art. 2, §3) werden öffentliche Stiftungen, Behörden und Unternehmen verstanden. §5 In den unter §2, III genannten Fällen können die Einladungsschreiben von der jeweiligen für die Finanzierung zuständigen Behörde ausgestellt werden. §6 Eine Genehmigung von Forschungsaktivitäten durch Ausländer seitens des Ministeriums für Wissenschaft und Technologie ist nicht erforderlich, wenn letztere in einem regulären Arbeitsverhältnis mit einer brasilianischen Hochschul- oder Forschungseinrichtung stehen, da dies, gemäß den Bestimmungen des Brasilianischen Einwanderungsrates, in den Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Arbeit und Beschäftigung fällt. Art. 3 Handelt es sich bei der wissenschaftlich-technologischen Zusammenarbeit um Projekte zur Bioprospektion, muß nach geltendem Recht ein Antrag auf Genehmigung der Einreise und Aufnahme der Forschungstätigkeit beim Rat für die Wahrung des Genetischen Erbgutes (Conselho de Gestão do Patrimônio Genético) im Umweltministerium eingereicht werden. Art. 4 Ein Touristenvisum, wie in Art. 4, Absatz II des Gesetzes 6.815 vom 19. August 1980 vorgesehen, kann ausländischen Wissenschaftlern, Dozenten, Forschern oder Fachleuten erteilt werden, die zu Konferenzen, Seminaren oder Kongressen im Rahmen der wissenschaftlich-technologischen Zusammenarbeit und Entwicklung nach Brasilien reisen möchten, sofern sie für ihre Tätigkeit kein Honorar erhalten. Einziger Paragraph Das Visum, auf das sich dieser Artikel bezieht, kann auch dann erteilt werden, wenn der Ausländer seine Spesen für den Aufenthalt direkt oder indirekt über Tagessätze erstattet bekommt. Art. 5 Ein zeitlich begrenztes Visum, wie in Art. 13, Satz IV des Gesetzes 6.815 vom 19. August 1980 vorgesehen, kann ausländischen Studierenden in der Grundausbildung oder in Postgraduierten-Studiengängen erteilt werden, inklusive denjenigen, die mit oder ohne Stipendium an sog. „Sandwich“-Studiengängen teilnehmen. Einziger Paragraph Studierende, die nicht über ein Stipendium verfügen, müssen gegenüber der Konsularbehörde den Nachweis erbringen, daß sie über ausreichende finanzielle Mittel für die Lebenshaltung während der Zeit ihres Aufenthaltes verfügen. Art. 6 Die Normenkonkretisierende Regelung Nr. 16 vom 18. August 1998 wird hiermit aufgehoben. Art. 7 Die vorliegende Normenkonkretisierende Regelung tritt mit dem Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft. Nilton Freitas Vorsitzender des Brasilianischen Einwanderungsrates Veröffentlicht im Brasilianischen Regierungsanzeiger (Diário Oficial da União) Nr. 194 vom 7.10.2005, Sektion 1, Seite 71