Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, Die Unterzeichnenden sind Mitglied im Ortsverein des Haus- Wohnungs- und Grundeigentümervereins Stralsund e.V. und wenden sich mit nachfolgendem Anliegen an den Zentralverband. Das Vertragsverletzungsverfahren der EU zur Novellierung des Schornsteinfegergesetzes gegen die BRD ist nochmals bis Ende August diesen Jahres verlängert worden. Das von der deutschen Regierung vorgelegte „Eckpunktepapier“ zur Angleichung des deutschen Schornsteinfegergesetzes (SchfG) an die EU- Richtlinien fand nicht die Zustimmung der Kommission. Trotz des immer noch laufenden Vertragsverletzungsverfahrens betreibt das Bundesumweltministerium parallel die Novellierung der Kleinfeuerungsanlagenverordnung (1. BImSchV). Die Schornsteinfegerlobby versucht unter allen Bedingungen ihre Pfründe zu sichern, indem sie versucht das SchfG unter Beibehaltung der „Kehrbezirke“, „Hoheitlicher Aufgaben“ usw. zu erhalten. Gleichzeitig wird auch angestrebt, die Aufgabenbereiche in der 1. BImSchV zu erweitern. Sie erhält hierbei die massive Unterstützung der SPD, der Union und der Linken sowie natürlich der gesamten Bürokratie, die vom Erhalt des SchfG lebt! Die von den verschiedensten Organisationen, Verbänden und Interessengemeinschaften der Bürger vorgebrachte massive Kritik am Inhalt und Erhalt des SchfG wird von der Politik vorsätzlich ignoriert. Das SchfG scheint einer der Gesetzesbereiche bundesweit zu sein, der die meisten Wiederspruchsverfahren und Klageeinreichungen bis hin zum Bundesverfassungsgericht zu verzeichnen hat. In Berlin zahlen ca. 700 Bürger nicht bei mängelfreier Messung, unter Berufung auf § 52 (4) BImSchG. Die von H & G M- V beim Wirtschaftsministerium M- V vorgebrachte umfassende Kritik am SchfG in Form des Arbeitspapiers „Antworten zu häufig vorgebrachten Argumenten im Zusammenhang mit dem System der „Bezirksschornsteinfegermeister“ in der BRD“ wird dort inhaltlich nicht bewertet, weil „dieses angesichts der dargestellten Dynamik im Schornsteinfegerwesen derzeit nicht für erforderlich gehalten wird“. Auf diese Art und Weise wird die Mitwirkungspflicht des Bundeslandes an der Bundesgesetzgebung ignoriert und wesentliche Kritik, die zum Fall des SchfG führen könnte, unterdrückt. Wir erlauben uns Ihnen als Anlage das gleiche Arbeitspapier mit der Bitte um Kenntnisnahme und Prüfung zur Kenntnis zu geben. Danach gibt es tatsächlich nicht ein einziges technisch- wissenschaftliches oder logisch nachvollziehbares Argument für den Erhalt des SchfG. O. a. Parteien haben in ihrer Argumentation für das Eckpunktepapier der Regierung nur die Behauptungen der Schornsteinfeger, ohne diese vorher dezidiert auf Ihren Wahrheitsgehalt überprüft zu haben, übernommen. Diese Behauptungen halten jedoch neutraler Überprüfung nicht stand und sind samt und sonders ad absurdum geführt worden! Nach internationaler Feuerwehrstatistik hat Deutschland einen Mittelwert der Brände pro 1000 Einwohner von 2,4, wobei im Durchschnitt für 31 Länder jedoch nur 1,4 Brände pro 1000 Einwohner ausgewiesen sind! Das Interesse der Regierung und der Linken das SchfG zu erhalten scheint unter anderem darin zu liegen, gesetzgeberische Initiativen auf den Weg zu bringen die das Versorgungssystem der Schornsteinfeger sichern und Regelungen für die Wohnraumüberwachung (unter anderen für die Schornsteinfeger) dahingehend zu erstellen, dass durch diese verdecktes technisches Gerät installiert werden kann (Drucksache 14/ 8155 des Deutschen Bundestages- 14. Wahlperiode, Ziffer 7 „Verpflichtung Dritter zur Ermöglichung von Wohnraumüberwachungsmaßnamen“). Dieses Interesse scheint auch in der Tatsache zu liegen, die die Zeitschrift "Norddeutsches Handwerk" vom 6.3.2003 veröffentlichte, dass die deutschen Schornsteinfeger im vorangegangenen Jahr 180 Millionen Daten im Ergebnis ihrer Tätigkeiten in den Wohnbereichen den Behörden zur Verfügung gestellt hätten, was bei 14,7 Millionen Anlagen (nach Schornsteinfegerangabe) doch sehr erstaunt. Deutschland ist weltweit das einzige Land mit einem rigiden SchfG, das dem Bürger per Gesetz die Arbeiten der Schornsteinfeger („Scheindienstleistungen“ gem. Verfassungsgericht RP) aufzwingt, sogar unter Bruch des Schutzes der Unverletzlichkeit des Wohnraumes. Die Schornsteinfegergesetzlichkeit wurde 1937 mit dem eindeutigen Ziel eingeführt, die deutsche Bevölkerung durch stramme Nationalsozialisten bis in die Wohnung hinein überwachen zu lassen. Schon damals bestand jedoch keine hinreichend große Gefahr an Feuerstätten, die die Einführung eines solch rigiden Gesetzes hätte rechtfertigen können. Bei modernen, eigensicheren Anlagen ab Baujahr 10/ 88 sind die Handlungen der Schornsteinfeger mit Nichts begründbar! Mittlerweile existieren mehrere Gutachten von unabhängigen Sachverständigen, die verschiedene Prüfhandlungen der Schornsteinfeger (z. B. Abgasverlustmessung, Abgaswegefreiheitsprüfung, Ringspaltprüfung) als unfachlich und für das Schutzziel nicht relevant einstufen. Das einzige Gutachten- von den Schornsteinfegern beauftragt- das im weitesten Sinne für Prüfhandlungen durch die Schornsteinfeger spricht, basiert auf der Übernahme der Angaben der Schornsteinfeger und berücksichtigt die Eigenabsicherung moderner Feuerungsanlagen in keiner Weise. Angesichts dieser Zusammenhänge müssen der Zentralvorstand H & G und die Landesvorstände massiv wirksam werden und im Anhörungsverfahren zum Gesetz seine Abschaffung fordern, zumindest aber einer Erweiterung des staatlich gesicherten Aufgabenbereiches für die Schornsteinfeger vehement widersprechen. Immerhin sind wir der einzige mögliche unabhängige Verband im Anhörungsverfahren und unseren Mitgliedern entsprechend verpflichtet. Die beiden anderen am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Verbände sind Schornsteinfegerverbände! Ansonsten besteht unsere große Sorge, dass das SchfG ohne große Änderungen novelliert wird und unseren Mitgliedern weiterhin ungerechtfertigt in die Taschen gegriffen wird. Nach unseren Erkenntnissen ist das Schornsteinfegergesetz generell überholt und darf nicht erneuert werden. Die immer wieder diskutierte Sicherheitsproblematik ist auch bei Durchsetzung der 1. BImSchV gewährleistet.