An Zentralvorstand H & G - Schornsteinfegerfrei.de

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Sehr geehrter Herr Präsident,
sehr geehrte Damen und Herren,
Die Unterzeichnenden sind Mitglied im Ortsverein des Haus- Wohnungs- und Grundeigentümervereins Stralsund e.V. und wenden sich mit nachfolgendem Anliegen an den Zentralverband.
Das Vertragsverletzungsverfahren der EU zur Novellierung des Schornsteinfegergesetzes gegen die
BRD ist nochmals bis Ende August diesen Jahres verlängert worden.
Das von der deutschen Regierung vorgelegte „Eckpunktepapier“ zur Angleichung des deutschen
Schornsteinfegergesetzes (SchfG) an die EU- Richtlinien fand nicht die Zustimmung der
Kommission.
Trotz des immer noch laufenden Vertragsverletzungsverfahrens betreibt das Bundesumweltministerium parallel die Novellierung der Kleinfeuerungsanlagenverordnung (1. BImSchV).
Die Schornsteinfegerlobby versucht unter allen Bedingungen ihre Pfründe zu sichern, indem sie
versucht das SchfG unter Beibehaltung der „Kehrbezirke“, „Hoheitlicher Aufgaben“ usw. zu erhalten.
Gleichzeitig wird auch angestrebt, die Aufgabenbereiche in der 1. BImSchV zu erweitern.
Sie erhält hierbei die massive Unterstützung der SPD, der Union und der Linken sowie natürlich der
gesamten Bürokratie, die vom Erhalt des SchfG lebt!
Die von den verschiedensten Organisationen, Verbänden und Interessengemeinschaften der Bürger
vorgebrachte massive Kritik am Inhalt und Erhalt des SchfG wird von der Politik vorsätzlich ignoriert.
Das SchfG scheint einer der Gesetzesbereiche bundesweit zu sein, der die meisten Wiederspruchsverfahren und Klageeinreichungen bis hin zum Bundesverfassungsgericht zu verzeichnen hat. In Berlin
zahlen ca. 700 Bürger nicht bei mängelfreier Messung, unter Berufung auf § 52 (4) BImSchG.
Die von H & G M- V beim Wirtschaftsministerium M- V vorgebrachte umfassende Kritik am SchfG
in Form des Arbeitspapiers „Antworten zu häufig vorgebrachten Argumenten im Zusammenhang mit
dem System der „Bezirksschornsteinfegermeister“ in der BRD“ wird dort inhaltlich nicht bewertet,
weil „dieses angesichts der dargestellten Dynamik im Schornsteinfegerwesen derzeit nicht für
erforderlich gehalten wird“. Auf diese Art und Weise wird die Mitwirkungspflicht des Bundeslandes
an der Bundesgesetzgebung ignoriert und wesentliche Kritik, die zum Fall des SchfG führen könnte,
unterdrückt.
Wir erlauben uns Ihnen als Anlage das gleiche Arbeitspapier mit der Bitte um Kenntnisnahme
und Prüfung zur Kenntnis zu geben.
Danach gibt es tatsächlich nicht ein einziges technisch- wissenschaftliches oder logisch nachvollziehbares Argument für den Erhalt des SchfG.
O. a. Parteien haben in ihrer Argumentation für das Eckpunktepapier der Regierung nur die
Behauptungen der Schornsteinfeger, ohne diese vorher dezidiert auf Ihren Wahrheitsgehalt überprüft
zu haben, übernommen. Diese Behauptungen halten jedoch neutraler Überprüfung nicht stand und
sind samt und sonders ad absurdum geführt worden!
Nach internationaler Feuerwehrstatistik hat Deutschland einen Mittelwert der Brände pro 1000
Einwohner von 2,4, wobei im Durchschnitt für 31 Länder jedoch nur 1,4 Brände pro 1000 Einwohner
ausgewiesen sind!
Das Interesse der Regierung und der Linken das SchfG zu erhalten scheint unter anderem darin zu
liegen, gesetzgeberische Initiativen auf den Weg zu bringen die das Versorgungssystem der
Schornsteinfeger sichern und Regelungen für die Wohnraumüberwachung (unter anderen für die
Schornsteinfeger) dahingehend zu erstellen, dass durch diese verdecktes technisches Gerät installiert
werden kann (Drucksache 14/ 8155 des Deutschen Bundestages- 14. Wahlperiode, Ziffer 7
„Verpflichtung Dritter zur Ermöglichung von Wohnraumüberwachungsmaßnamen“). Dieses Interesse
scheint auch in der Tatsache zu liegen, die die Zeitschrift "Norddeutsches Handwerk" vom 6.3.2003
veröffentlichte, dass die deutschen Schornsteinfeger im vorangegangenen Jahr 180 Millionen Daten
im Ergebnis ihrer Tätigkeiten in den Wohnbereichen den Behörden zur Verfügung gestellt hätten, was
bei 14,7 Millionen Anlagen (nach Schornsteinfegerangabe) doch sehr erstaunt.
Deutschland ist weltweit das einzige Land mit einem rigiden SchfG, das dem Bürger per Gesetz die
Arbeiten der Schornsteinfeger („Scheindienstleistungen“ gem. Verfassungsgericht RP) aufzwingt,
sogar unter Bruch des Schutzes der Unverletzlichkeit des Wohnraumes.
Die Schornsteinfegergesetzlichkeit wurde 1937 mit dem eindeutigen Ziel eingeführt, die deutsche
Bevölkerung durch stramme Nationalsozialisten bis in die Wohnung hinein überwachen zu lassen.
Schon damals bestand jedoch keine hinreichend große Gefahr an Feuerstätten, die die Einführung
eines solch rigiden Gesetzes hätte rechtfertigen können.
Bei modernen, eigensicheren Anlagen ab Baujahr 10/ 88 sind die Handlungen der Schornsteinfeger
mit Nichts begründbar!
Mittlerweile existieren mehrere Gutachten von unabhängigen Sachverständigen, die verschiedene
Prüfhandlungen der Schornsteinfeger (z. B. Abgasverlustmessung, Abgaswegefreiheitsprüfung,
Ringspaltprüfung) als unfachlich und für das Schutzziel nicht relevant einstufen. Das einzige
Gutachten- von den Schornsteinfegern beauftragt- das im weitesten Sinne für Prüfhandlungen durch
die Schornsteinfeger spricht, basiert auf der Übernahme der Angaben der Schornsteinfeger und
berücksichtigt die Eigenabsicherung moderner Feuerungsanlagen in keiner Weise.
Angesichts dieser Zusammenhänge müssen der Zentralvorstand H & G und die Landesvorstände
massiv wirksam werden und im Anhörungsverfahren zum Gesetz seine Abschaffung fordern,
zumindest aber einer Erweiterung des staatlich gesicherten Aufgabenbereiches für die
Schornsteinfeger vehement widersprechen.
Immerhin sind wir der einzige mögliche unabhängige Verband im Anhörungsverfahren und unseren
Mitgliedern entsprechend verpflichtet.
Die beiden anderen am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Verbände sind Schornsteinfegerverbände!
Ansonsten besteht unsere große Sorge, dass das SchfG ohne große Änderungen novelliert wird und
unseren Mitgliedern weiterhin ungerechtfertigt in die Taschen gegriffen wird.
Nach unseren Erkenntnissen ist das Schornsteinfegergesetz generell überholt und darf nicht erneuert
werden.
Die immer wieder diskutierte Sicherheitsproblematik ist auch bei Durchsetzung der 1. BImSchV
gewährleistet.
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