Fax-Abruf-Nr.: 5023. - DNotI Deutsches Notarinstitut

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DNotI
Deu t s ch es N o t ar i n s t i t u t
Dok u me n tn u m me r :
E rs t el l d atu m:
502 3
08. 08 .20 02
Vo rab d ru ck au s D No t Z H ef t 8/ 2 00 2
Die Ergänzung des § 17 Abs. 2 a BeurkG
Notar a.D. Hans-Ulrich Sorge, München
Durch Art. 25 Abs. 4 Ziff. 1 OLGVertrÄndG 1 werden § 17 Abs. 2 a BeurkG zwei Sätze
hinzugefügt. Die Rechtsänderungen sind zum 1.8.2002 in Kraft getreten. Schmucker 2
hat in ihrem Beitrag bereits das Gesetzgebungsverfahren sowie die ursprünglichen
Entwürfe einer Verordnungsermächtigung dargestellt. Der vorliegend e Beitrag setzt
sich mit den Auswirkungen des neuen Rechts auseinander.
1. Die Pflichten des Notars gegenüber dem Verbraucher als materiell
Urkundsbeteiligten
Mit der Berufsrechtsnovelle 1998 wurde § 17 Abs. 2 a BeurkG in seiner bisherigen
Fassung in das Beurkundungsgesetz eingefügt 3. Nach dem Willen des Gesetzgebers
soll die Belehrung der materiell Beteiligten sicher gestellt werden, indem
Gestaltungen vermieden werden, die den belehrungsbedürftigen Beteiligten vom
Notar fern halten 4. Da die Belehrungspflichten des § 17 Abs. 1 und 2 BeurkG aber
nur gegenüber den an der Beurkundungsverhandlung teilnehmenden Personen
bestehen (formell Beteiligte) 5, war bisher durchaus zweifelhaft, ob die Vorschrift
nach ihrem Wortlaut überhaupt in dem vom Gesetzgeber bezweckten Sinn ausgelegt
werden kann 6.
Die auf §§ 67 Abs. 2 Satz 3 Ziff. 1, 14 Abs. 3 BNotO beruhenden Richtlinien der
Notarkammern verpflichten dazu, den Beteiligten ausreichend Gelegenheit
einzuräumen, sich mit dem Gegenstand der Beurkundung auseinander zu setzen. Die
gleichen Erwägungen, die schon den Gesetzgeber zur Einfügung des § 17 Abs. 2 a
BeurkG in der bisherigen Fassung bewogen hatten, gaben den Notarkammern Anlass,
die Verantwortung des Notars für die Einhaltung der Schutzzwecke der Beurkundung
1
Gesetz vom 23.7.2002, BGBl. I, 2850, 2859.
DNotZ 2002, 510 ff.
3
Gesetz v. 19.12.1998, BGBl. I, 3836.
4
vgl. die Begr. des Bundesrates, BT-Drucks. 13/4184, S. 47, abgedr. bei Frenz, Neues Berufs- und
Verfahrensrecht für Notare, S. 231.
5
BGH, DNotZ 1995, 495 m.w.Nachw.
6
vgl. Brambring, DNotI-Report 1998, 184 ff. sowie weitere Nachw. bei Frenz in Eylmann/Vaasen, § 17 BeurkG
Rdn. 27 ff.
2
1
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besonders hervorzuheben 7. Ebenso wie bisher § 17 Abs. 2 a BeurkG bringen aber
auch die Richtlinien der Notarkammern in Ziff. 1. Satz 3 nicht eindeutig zum
Ausdruck, ob der Notar dem materiell Beteiligten diese Gelegenheit persönlich zu
verschaffen hat, oder ob lediglich auf den formell Beteiligten abzustellen ist.
Der neue Satz 2 des § 17 Abs. 2 a BeurkG, der die Formulierung der
Richtlinienempfehlungen der Bundesnotarkammer aufgreift, stellt auf die Person des
Verbrauchers als Vertragsbeteiligten ab, also auf die des materiell Beteiligten. Dies
fügt sich in die von Brambring ermittelte Lesart des § 17 Abs. 2 a BeurkG in der
bisherigen Fassung ein und knüpft an diese an, wonach der Notar das
Beurkundungsverfahren so zu gestalten hat, dass ein materiell Beteiligter nicht
vollmachtlos vertreten wird oder durch Erteilung einer Vollmacht von einer
Beurkundungsverhandlung fern gehalten wird 8. Der Gesetzgeber stellt nunmehr klar,
dass § 17 Abs. 2 a BeurkG darauf zielt, den materiell Beteiligten durch das
Beurkundungsverfahren zu schützen.
2. Der Notar soll darauf hinwirken
Der Notar soll, das heißt im Regelfall muss, darauf hinwirken, dass die Vorgaben der
Ziffern 1 und 2 des § 17 Abs. 2 a Satz 2 BeurkG beachtet werden. Hinwirken ist aber
nicht gleichzusetzen mit Einstehen. Denn in bestimmten Konstellationen kann auch
auf andere Weise gewährleistet werden, dass die mit dem Beurkundungserfordernis
verfolgten Zwecke erreicht werden.
Zwingende Verbraucherschutzvorschriften bedingen eine gewisse Beeinträchtigung
der Vertragsfreiheit – auch für den Verbraucher. Ähnliches gilt für den
verfahrensrechtlich institutionalisierten Verbraucherschutz. Der gesetzliche
Formzwang korreliert mit dem Urkundsgewährungsanspruch des § 15 BNotO. Der
Gesetzgeber musste behutsam vorgehen, um materiell-rechtlich (also auch
verbraucherschutzrechlich) wirksame Gestaltungen im Beurkundungsverfahren nicht
völlig auszuschließen. Die Verpflichtung des Notars, auf die Einhaltung der
Vorgaben des § 17 Abs. 2 a Satz 2 BeurkG hinzuwirken, aber nicht zu gleich dafür
einstehen zu müssen, schafft den erforderlichen Ausgleich im Spannungsfeld
zwischen dem Urkundsgewährungsanspruch des geschäftsgewandten Verbrauchers
und dem Schutzbedürfnis des geschäftsunerfahrenen.
In welchem Maße muss der Notar nun tätig werden, um seiner Amtspflicht gerecht zu
werden? Oder anders formuliert, kann er auf die Erfüllung seiner Pflicht durch
Dritte, etwa den anderen Beteiligten, hinwirken lassen?
Anstelle des Notars kann der Verkäufer oder ein Makler die Verschaffung des
beabsichtigten Textes erledigen. Der Gesetzeswortlaut stellt nur auf den Erfolg ab,
macht es dem Notar aber nicht zur höchstpersönlichen Pflicht, den beabsichtigten
Text zur Verfügung zu stellen. Allerdings ist es die Pflicht des Notars, nicht des
Verkäufers oder Maklers, darauf hinzuwirken, dass der Verbraucher ausreichend
Gelegenheit erhält, sich mit dem Gegenstand des Rechtsgeschäfts vor der
Beurkundung auseinander zu setzen. Der Gesetzgeber hatte das andere Konzept der
7
Starke, Richtlinien für die Berufsausübung der Notare, ZNotP-Sonderheft zum 26. Deutschen Notartag in
Dresden, 2002, Rdn. 17.
8
DNotI-Report 1998, 184/185.
2
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Information des Verbrauchers als Unternehmerpflicht erwogen. Nach diesem
Konzept wäre die Aufgabe des Notars lediglich gewesen, den Verbraucher bei
Beurkundung zu befragen, ob er rechtzeitig einen Entwurf vom Unternehmer erhalten
habe und die Antwort in der Urkunde zu vermerken. Diese Lösung wurde aber
verworfen 9. Die Pflicht des Notars besteht gegenüber dem Verbraucher. Deshalb
muss er ihm gegenüber darauf hinwirken, dass dem § 17 Abs. 2 a BeurkG Rechnung
getragen wird. Ob dies schriftlich, fernmündlich oder durch ein persönliches
Gespräch geschieht, bleibt dem Ermessen des Notars vorbehalten. Wenn der
Unternehmer dem Notar seinerseits versichert, den beabsichtigten Text
auszuhändigen und regelmäßig keine Beurkundungstermine innerhalb der 14-TagesFrist mit dem Büro des Notars zu vereinbaren, unterstützt das die Einhaltung eines
geordneten Beurkundungsverfahrens, genügt aber für sich alleine m. E. nicht 10.
Ein anderes Thema ist, wie der Notar zur Abwehr der Amtshaftung und gegenüber
der Aufsichtsbehörde im Rahmen der Amtsprüfung die Beachtung der Pflicht
dokumentiert. Am besten wird das gelingen, wenn der Notar den beabsichtigten Text
selbst versendet und erst nach Zugang mit dem Verbraucher den Beurkundungstermin
vereinbart 11. Dieses Ideal – aus Sicht der Dokumentation - wird sich in der Praxis
nicht durchgängig umsetzen lassen. Denn es ist dann bloße Förmelei und den
Beteiligten nicht zuzumuten, wenn der Verbraucher schon tatsächlich vorab den
erforderlichen Text erhalten hatte.
Auch in den Fällen, in denen der Notar davon ausgehen kann, dass der Verbraucher
vom Unternehmer den beabsichtigten Text rechtzeitig zur Verfügung gestellt
bekommen hat, empfiehlt es sich, die Kontaktaufnahme des Notars mit dem
Verbraucher zu dokumentieren. Zum Beispiel kann dies (mit oder ohne zusätzliche
Übersendung des beabsichtigten Textes) geschehen durch ein Schreiben, in dem a)
auf das persönliche Erscheinen bzw. die Vertretung durch eine Vertrauensperson
hingewiesen wird, und b) die gesetzliche Regelfrist erläutert wird mit dem
Bemerken, dass der Unternehmer dem Notar mitgeteilt hat, den beabsichtigten Text
rechtzeitig dem Verbraucher zur Verfügung gestellt zu haben. Die schriftliche
Erläuterung des vom Gesetz verfolgten Zwecks der Regelfrist gewährleistet, dass der
Verbraucher nicht dem Irrtum erliegt, dass der Notar auch wirtschaftliche Fragen,
insbesondere die Angemessenheit des Kaufpreises, die Bonität des Vertragspartners
oder gar steuerliche Vorteile prüft. Zugleich nimmt der Verbraucher den Notar schon
vor der Beurkundung auch als seinen unabhängigen rechtlichen Betreuer wahr und
nicht etwa als „Hausnotar“ des Unternehmers. Der Notar selbst kann von der
Fristeinhaltung ausgehen, wenn er bei Postversand einen Tag Postlaufzeit
hinzurechnet und der Verbraucher ihm die Fristwahrung bestätigt. Der Versand per
Einschreiben überspannt gewiss die Anforderungen.
Ein besonderes Augenmerk wird der Notar darauf legen müssen, die für ein
Abweichen von der Frist sprechenden Gründe zu dokumentieren. Die Aufnahme in
Vgl. Schmucker, aaO, S. 516. Auch aus der Gesetzesbegründung geht dies deutlich hervor: BT -Drucks.
14/9266 S. 99 „... dass sich der angestrebte Effekt einfacher und effizienter dadurch erreichen lässt,
dass die Unterrichtung in die Hand des Notars gelegt wird.“
10
Vgl. aber Fußn. 24; vgl. Hertel, ZNotP 2002, 256, 259.
11
Vgl. die Begr. der Richtlinien der Landesnotarkammer Bayern zu Ziff. II: „Wurde den Beteiligten vorab ein
Entwurf übersandt, so ist regelmäßig davon auszugehen, dass den Beteiligten ausreichend Gelegenheit
eingeräumt wurde, sich mit dem Gegenstand der Beurkundung auseinander zu setzen.“
9
3
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die Urkunde selbst ist dabei nicht erforderlich. Denn eine dem § 3 Abs. 1 Satz 2
BeurkG entsprechende Vermerkpflicht wurde nicht vorgesehen. Vielleicht spricht
auch die weitere Überfrachtung der Urkunde mit Formalia sowie eine mögliche
Verunsicherung des Rechtsverkehrs über die Auswirkungen eines Verstoßes gegen
die Pflicht des § 17 Abs. 2 a Satz 2 BeurkG gegen die Aufnahme eines Vermerks in
die Urkunde. Für die Aufnahme eines Vermerks spricht, dass die
Aufbewahrungsfristen für Nebenakten in der Regel weit vor den Verjährungsfristen
für Amtshaftungsansprüche auslaufen sowie die besondere Beweiskraft in der
Urkunde.
3. Der Begriff des Verbrauchers und des Verbrauchervertrages in § 17 Abs. 2 a
Satz 2 BeurkG
Verbrauchervertrag ist nach § 310 Abs. 2 BGB der Vertrag zwischen einem
Unternehmer und einem Verbraucher Die Formulierung des Satz 2, dass der Notar
„[b]ei Verbraucherverträgen“ die dort beschriebenen Pflichten zugunsten des
Verbrauchers einzuhalten hat, wirft deshalb die Frage auf, wie das
Beurkundungsverfahren bei Verträgen zwischen Verbrauchern, aber auch zwi schen
Unternehmern zu gestalten ist. Die Erwägungen des Bundesrates in BR -Drucks.
14/9531 deuten ebenso wie die Begründung des Bundestages (noch zu der am
7.6.2002 beschlossenen Fassung 12) darauf hin, dass der Gesetzgeber auch an Fälle
gedacht hat, in denen auf beiden Seiten Verbraucher stehen.
§ 17 Abs. 2 a Satz 2 BeurkG stellt auf die Begriffe Verbrauchervertrag und
Verbraucher ab, ohne diese selbst zu erläutern. Der Begriff des Verbrauchers wird im
Zivilrecht in § 13 BGB definiert 13. Nach § 13 BGB ist Verbraucher jede natürliche
Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer
gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden
kann.
Dem amtlichen Hinweis zu §§ 13 und 14 BGB, der Teil des Gesetzestexte s ist 14, ist
zu entnehmen, dass die Vorschriften der Umsetzung der Haustürwiderrufs -, der
Verbraucherkredit-, der Klausel-, der Teilzeitwohnrechte-, der Fernabsatz- sowie der
Verbrauchsgüterkaufrichtlinie 15 dienen. Deren Inhalt ist daher bei der Auslegung des
Verbraucherbegriffs des § 13 BGB heranzuziehen. In allen genannten Richtlinien
geht es um den Schutz des Verbrauchers in seiner Beziehung zu einem Unternehmer.
Aus den zur Umsetzung der Richtlinien in das BGB eingefügten Vorschriften geht
das deutlich hervor, diese stellen sämtlich auf eine Beziehung zwischen einem
Verbraucher und einem Unternehmer ab. Den gesetzlichen Definitionen des
Verbraucherbegriffs einerseits und des Unternehmerbegriffs andererseits kommt
Abgrenzungsfunktion zu 16. Es ist nicht ersichtlich, dass das BGB vertragsrechtliche
Fragestellungen außerhalb der Beziehung Unternehmer – Verbraucher unter Verweis
auf spezifisch für den Verbrauchervertrag geschaffene Vorschriften regelt.
12
BT-Drucks. 14/9266, 100.
Auf die etwas unterschiedliche Definition in Art. 29 EGBGB wird aus Raumgründen verzichtet.
14
§§ 13 und 14 BGB wurden in das BGB eingefügt durch das Fernabsatzgesetz v. 27.6.2000, BGBl. I, 897; der
amtliche Hinweis wurde eingefügt durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz v. 2.1.2002, BGBl. I, 42.
15
Fundstellen im Gesetzestext des BGB.
16
Vgl. Palandt/Heinrichs, § 14 BGB Rdn. 1, der vom „Gegenbegriff“ zum Verbraucher spricht.
13
4
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Die Definition der Begriffe Verbraucher und Unternehmer wurde zwar in den
Allgemeinen Teil des BGB gestellt. Systematisch ist diese Einordnung aber nicht,
denn außerhalb des allgemeinen und besonderen Schuldrechts findet der Begriff des
Verbrauchers keine Verwendung, insbesondere nicht im Familien - und Erbrecht.
Systematisch hätte die Definition der Begriffe daher im Schuldrecht ihren Platz
finden müssen. Auch der Verbrauchervertrag wird im Zweiten Buch beschrieben (§
310 Abs. 3 BGB), nicht etwa im 3. Titel des Allgemeinen Teils bei §§ 145 ff. BGB.
Der Verbraucher und der Unternehmer sind keine Personen besonderer Art, sondern
sie sind Personen mit einer Rollenverteilung innerhalb eines Schuldverhältnisses, so
wie Schuldner und Gläubiger.
Die Auslegung des § 17 Abs. 2 a Satz 2 BeurkG hat allerdings unter
Berücksichtigung der Funktion des Beurkundungsverfahrens zu erfolgen. Daher muss
im letzten Schritt überlegt werden, ob diese zivilrechtliche Interpretation auch
beurkundungsrechtlich zu übernehmen ist.
§ 17 Abs. 2 a BeurkG in der bisherigen Fassung sowie das Satz ungsrecht der
Notarkammern gewährleisten, dass die Beteiligten unabhängig von ihrer Rolle als
Verbraucher bzw. Unternehmer Gelegenheit erhalten, sich mit dem Gegenstand der
Beurkundung auseinander zu setzen. § 17 Abs. 2 a Satz 1 BeurkG und die Richtlinien
bezwecken den Schutz des materiell Beteiligten durch das Beurkundungsverfahren,
indem die systematische Beurkundung mit vollmachtlosen Vertretern 17 oder die
systematische Aufspaltung in Angebot und Annahme verboten sind 18. Die Richtlinien
der Notarkammern und auch § 17 Abs. 2 a BeurkG in seiner bisherigen Fassung
unterscheiden hierbei nicht zwischen Unternehmer und Verbraucher; und das ganz zu
Recht, denn in nicht wenigen Situationen ist der Verbraucher (ein Rechtsanwalt) dem
Unternehmer (ein Kleinunternehmer) de facto überlegen. Somit kommt neben der
Einführung der 14-tägigen Regelfrist im Bereich des Verbrauchervertrages dem
neuen § 17 Abs. 2 a Satz 2 BeurkG im Wesentlichen die Bedeutung zu, die bisher im
Gesetzeswortlaut des Satzes 1 nicht eindeutig zur Geltung gebrachte Bedeutung für
den Schutz des materiell Beteiligten im besonders sensiblen Bereich des
Verbrauchervertrages klarzustellen.
Zwischenergebnis: Verbraucher i. S. des § 17 Abs. 2 a Satz 2 BeurkG ist derjenige,
der einen Verbrauchervertrag abschließt. Kein Verbraucher ist eine Privatperson, die
einen Vertrag mit einer Privatperson schließt, d. h. keine der Parteien den Vertrag zu
einem unternehmerischen oder selbstständigen beruflichen Zweck schließt.
In Fallkonstellationen außerhalb des Verbrauchervertrages obliegt es daher dem
pflichtgemäßen Ermessen des Notars, darüber zu befinden, ob auf die der guten
notariellen Praxis regelmäßig entsprechende Entwurfsübersendung verzichtet werden
kann und ob die Beteiligten ausreichend Gelegenheit hatten, s ich mit dem
Gegenstand der Beurkundung auseinander zu setzen. Das Ermessen des Notars kann
sich auf die vorherige Entwurfsversendung kanalisieren, wenn er eine
Fallkonstellation vorfindet, die durch die Einschaltung eines den Vertragsschluss aus
Eigeninteresse forcierenden Maklers der des Verbrauchervertrages vergleichbar ist.
17
18
Mit Einschränkungen: Notarkammer Celle.
Hierzu Zitate Brambring, aaO (Fußn. 6), DNotI-Report etc.
5
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Wegen des tiefen Einschnittes in die Vertragsabschlussfreiheit kann aus der 14 Tages-Frist aber m. E. kein Leitbild für andere Fälle abgeleitet werden.
4. Der Unternehmerbegriff
Auch der Begriff des Unternehmers als Teil des Verbrauchervertrages i. S. des § 17
Abs. 2 a Satz 2 BeurkG ist einer besonderen Betrachtung wert. So stellt sich beim
Kauf eines Bauplatzes von der Gemeinde die Frage, ob diese Unternehmerin ist 19.
Gleiches gilt für den Staat bzw. seine Behörden (Wasserwirtschaftsämter,
Forstverwaltung, Straßenbauamt). Sparkassen könnten wie andere Körperschaften
und Anstalten des öffentlichen Rechts aus dem Anwendungsbereich herausfallen. Zu
denken ist auch an Kirchenstiftungen oder private Stiftungen mit karitativen
Zwecken.
Zweifelsfrei sind die Fälle, in denen die öffentliche Hand einen privatrechtlich
organisierten Mittler, etwa eine kommunale Wohnungsbaugesellschaft einschaltet.
Gebietskörperschaften können jedoch auch Unternehmen in öffentlich-rechtlicher
Form betreiben 20.
Wie schon erwähnt kommt es nach dem EU-Verbraucherschutzrecht auf die typisierte
Unterlegenheit des Verbrauchers im Verhältnis zum Unternehmer an. Insbesondere
nach der Klauselrichtlinie kann es daher auch öffentlich-rechtlich organisierte
Unternehmer geben 21. § 14 BGB unterscheidet selbst nicht zwischen juristischen
Personen des öffentlichen und des privaten Rechts. Den Begriff der juristischen
Person bezieht das BGB selbst grundsätzlich auf alle Formen 22. Eine
Gewinnerzielungsabsicht ist nach der h. M. für gewerbliches Handeln nicht
erforderlich. Möglicherweise ist aus dem Gedanken des § 344 HGB abzuleiten, dass
auch öffentlich-rechtliche Vertragspartner im Zweifel in eine der gewerblichen
Betätigung gleichgestellten Zweckrichtung handeln 23. Andererseits hatte der
Gesetzgeber eine ganz bestimmte Fallkonstellation vor Augen, nämlich den
Immobilienerwerb von privaten Bauträgern.
Wie soll der Notar sicher zwischen einem hoheitlichem Handeln oder einer nicht
unternehmerischen Vermögensverwaltung und einem unternehmerischen Tätigwerden
unterscheiden können? Ich würde danach differenzieren, ob die öffentliche Hand ein
Rechtsgeschäft mit dem Bürger schließt, das ebenso auch ein privater Unternehmer
schließen könnte, oder ob das Rechtsgeschäft unmittelbar einem öffentlichen Zweck
dient, z. B. dem Landerwerb für den öffentlichen Straßenbau oder der Sicherung
naturschutzrechtlicher Ausgleichsflächen. Sparkassen und sonstige öffentlichen
Kreditinstitute können selbstverständlich nicht anders behandelt werden als private
Banken. Auch beim Bauplatzkauf von der Gemeinde oder dem Erwerb eines
Erbbaurechts von der Kirchenstiftung, wird man davon ausgehen müssen, dass ein
Unternehmer handelt. Gerade bei diesen „Unternehmern“ dürfte die Einhaltung des §
19
Vgl. hierzu DNotI-Gutachten 2002, 52, Fax-Abruf 11246: Begriff des Unternehmers bei Baulandverkauf
durch Gemeinde m. w. Nachw.
20
Vgl. etwa Art. 86 ff. BayGO.
21
MünchKommBGB/Micklitz, vor §§ 13, 14, Rdn. 91 ff.; MünchKommAGBG/Basedow, § 24 a AGBG, Rdn.
25.
22
Vgl. die Überschrift des 2. Titels des 1. Buches „Juristische Personen“.
23
Brandner in Ulmer/Brandner/Hensen, § 24 AGBGB, Rdn. 15.
6
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17 Abs. 2 a Satz 2 BeurkG aber auf offene Ohren stoßen 24. In Zweifelsfällen wird der
Notar von der Anwendbarkeit des § 17 Abs. 2 a Satz 2 BeurkG au sgehen.
5. Persönliche Abgabe rechtgeschäftlicher Erklärungen vor dem Notar oder
Abgabe durch eine Vertrauensperson
Die Richtlinien der Notarkammern untersagen die systematische Beurkundung mit
vollmachtlosen
Vertretern
sowie
die
systematische
Beurkundung
mit
bevollmächtigten Vertretern, soweit nicht durch vorausgehende Beurkundung mit
dem Vollmachtgeber sichergestellt ist, dass dieser über den Inhalt des
abzuschließenden Rechtsgeschäfts ausreichend belehrt werden konnte. Greift ein
Notar nur ausnahmsweise zu einem solchen Verfahren, verstößt er nicht gegen die
Richtlinie 25. Jedenfalls für den Verbrauchervertrag stellt das Gesetz nun klar, dass
der Notar das Beurkundungsverfahren in jedem Einzelfall nach Möglichkeit
idealtypisch gestalten soll. Ob dies aufgrund des § 17 Abs. 2 a BeurkG in der
bisherigen Fassung nicht ohnehin bereits galt und damit auch für VerbraucherVerbraucher bzw. Unternehmer-Unternehmer Konstellationen gilt, ist fraglich 26.
a) Vertrauensperson
Die Neuregelung gibt dem Notar die Pflicht auf, auf das persönliche Erscheinen des
Verbrauchers oder einer Vertrauensperson hinzuwirken. Das Gesetz stellt beide
Alternativen als gleichwertig nebeneinander. Wenn eine Vertrauensperson zum
Beurkundungstermin erscheint, besteht daher kein Anlass für den Notar, beim
Verbraucher selbst nachzufragen, warum er nicht persönlich erscheint.
Da der Notar darauf hinwirken soll, dass zumindest eine Vertrauensperson zum
Beurkundungstermin erscheint, muss er für sich hinterfragen, ob der als Vertreter
Erschienene tatsächlich für sich in Anspruch nehmen kann, das Vertrauen des
Vertretenen im Hinblick auf das vorzunehmende Rechtsgeschäft zu genießen.
Unproblematisch sind die Fälle, in denen der Vertretene den Vertreter vorab als
Person seines Vertrauens benannt hat oder der Vertreter seine Vertrauensstellung
durch Vorlage einer General- oder Vorsorgevollmacht belegen kann. Bei
Vollmachten für den Einzelfall werden unterschiedliche Maßstäbe an individuell
formulierte privatschriftliche oder notariell beurkundete Vollmachten einerseits und
auf in allgemeinen Geschäftsbedingungen niedergelegte Vollmach ten an
geschäftsmäßig Handelnde andererseits anzulegen sein.
Einer Prüfung bedarf es nicht, wenn für den Verbraucher sein gesetzlicher Vertreter
oder Vertreter kraft Amtes handelt, insbesondere der Betreuer. In diesen Fällen ist
sogar die positive Kenntnis des Notars, dass diese Person das Vertrauen des
Vertretenen nicht genießt, unbeachtlich. Zweck des § 17 Abs. 2 a BeurkG ist es
nicht, die Handlungsfähigkeit gesetzlicher Vertreter einzuschränken und damit in
24
Entsprechend geringere Anforderungen an die Dokumentation des Notars werden in diesen Fällen
gerechtfertigt sein. Auf die Zusicherung anderer Amtsträger, den beabsichtigten Text rechtzeitig ausgehändigt zu
haben, wird sich der Notar verlassen dürfen.
25
Vollhardt, Richtlinien der Landesnotarkammer Bayern, MittBayNot, Sonderbeilage zu Heft 4, 1999, 12.
26
Vgl. o. Ziff. 1 und Vollhardt, aaO.
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Kollision zu den hiefür vorgesehenen Kontrollmechanismen der vorsorgenden
Rechtspflege zu treten 27.
Wenn dem Notar eine Äußerung des Vertretenen nicht vorliegt, kann er ohne weitere
Nachforschung unter Anlegung objektiver Maßstäbe prüfen, ob von einer
Vertrauensbeziehung ausgegangen werden kann. Diese kann bei Ehegatten,
Lebenspartnern, engen Familienangehörigen und Lebensgefährten auch beim
Abschluss von Geschäften von wesentlicher wirtschaftlicher Bedeutung unterstellt
werden können. Gleiches gilt für geschäftsmäßige Vertreter, wie Steuerberater ode r
Rechtsanwälte, die zu dem Vertretenen in einer Mandantenbeziehung stehen. Nach
der Gesetzesbegründung soll verhindert werden, dass der Verbraucher durch einen
geschäftsmäßigen Vertreter mit konkurrierenden Fremd- und Eigeninteressen
vertreten wird. Somit scheiden Geschäftsbesorger, die Mitinitiatoren eines
Kapitalanlagemodells sind, als Vertrauenspersonen trotz ihrer berufsrechtlichen
Pflichten gegenüber dem Mandanten grundsätzlich aus.
Die hier anzulegenden Maßstäbe müssen sich am konkret zu beurkundend en
Rechtsgeschäft orientieren. Während es kaum vorstellbar ist, dass man sich beim
Immobilienerwerb von einem Nachbarn vertreten lässt, kann dieser, wenn es um die
Veräußerung
von
einigen
Quadratmetern
Grund
aus
einer
Wohnungseigentümergemeinschaft geht, durchaus Vertrauensperson anderer
Miteigentümer sein.
Auch eine vollmachtlos handelnde Person kann Vertrauensperson des Verbrauchers
sein. Das befremdet zunächst. Berücksichtigt man aber das Haftungsrisiko des
Vertreters, der irrtümlich außerhalb seiner Vertretungsmacht handelt, sind durchaus
Fallgestaltungen denkbar, in denen ein Familienangehöriger für den Verbraucher
vorbehaltlich dessen Genehmigung handelt. Entscheidend für den Wert der
Beurkundungsverhandlung ist, dass eine Person, die tatsächlich im Lager des
Verbrauchers steht, für diesen teilnimmt.
b) Vollmachten in Verbraucherverträgen
Von Interesse ist weiterhin, ob infolge des § 17 Abs. 2 a Satz 2 Ziff. 1 BeurkG
zukünftig die Möglichkeiten der Aufnahme von Vollmachten des Verbrauchers in
den Verbrauchervertrag beschnitten werden. Genau genommen wird aber nicht die
Beurkundung der Vollmacht, sondern deren Gebrauch möglicherweise eingeschränkt.
Hierbei ist insbesondere an die Vollmacht des Käufers an den Verkäufer zur
Beurkundung der Auflassung nach Kaufpreiszahlung, die Vollmacht zur Änderung
von Vertragsbestimmungen, insbesondere auch von Bestimmungen der
Teilungserklärung bei Erwerb von Wohnungseigentum, aber auch an die Vollmacht
des Erwerbers zur Bestellung einer Finanzierungsgrun dschuld zu denken.
Bei der Auflassung als dingliche Einigung könnte schon hinterfragt werden, ob
überhaupt ein Verbrauchervertrag vorliegt, da die Bestimmung des § 310 Abs. 3
BGB eine des Schuldrechts ist. Unjuristisch gesprochen ist es eher eine Frage des
Geschmacks 28, ob der Notar eine Gestaltung bevorzugt, in der die Auflassung mit
27
28
Z. B. §§ 1821, 1822 BGB, § 1897 Abs. 4 BGB etc.
Eingehend zu den Problemen: Kanzleiter, DNotZ 1996, 242.
8
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dem schuldrechtlichen Geschäft beurkundet wird und er sich anweisen lässt, erst
aufgrund
des
Nachweises
der
vollständigen
Kaufpreiszahlung
die
Eigentumsumschreibung zu betreiben, oder ob er die Auflassung aussetzt und erst
nach der Kaufpreiszahlung beurkundet. Beide Gestaltungen sind Folge des
Abstraktionsgrundsatzes und dienen als Vollzugshandlung bzw. Vollzugsgeschäft der
Sicherung des Leistungsaustausches. Mit der Beurkundung der zunächst ausgesetzten
Auflassung geht kein Bedarf an weiterer Belehrung des Verbrauchers durch den
Notar einher 29. Die Beurkundung aufgrund Vollmacht ist daher weiterhin statthaft.
Entsprechendes gilt für andere Vollzugsgeschäfte.
Anders zu bewerten ist dagegen eine Vollmacht des Verbrauchers an den
Unternehmer zur Beurkundung von Finanzierungsgrundpfandrechten. Zum einen ist
die Grundschuld kein Vollzugsgeschäft des Verbrauchervertrages zwischen
Verbraucher und Unternehmer. Denn im Grundbuchverfahren kann dieser Vertrag
auch ohne die Bestellung der Finanzierungsgrundschuld vollzogen werden.
Wesentlich aber ist, dass das Finanzierungsgrundpfandrecht ein ganz anderes
Rechtsverhältnis betrifft. Sie stellt einen – zumindest gilt das für das Kausalgeschäft
und den dazugehörigen Sicherungsvertrag – eigenständigen Verbrauchervertrag des
Verbrauchers mit seiner Finanzierungsbank dar. Dass hierbei nur die Erklärung des
Verbrauchers beurkundet wird, spielt keine Rolle. Nichts deutet darauf hin, dass die
neue Regelung nur Geltung beansprucht, wenn es sich um einen
beurkundungspflichtigen oder einheitlich zu beurkundenden Verbrauchervertrag
handelt. Entscheidend ist vielmehr, dass Erklärungen des Verbrauchers beurkundet
werden, die er zum Abschluss eines Verbrauchervertrages ab gibt. Die Beurkundung
aufgrund einer Vollmacht des Verbrauchers an den Unternehmer zur Bestellung eines
Finanzierungsgrundpfandrechts verstößt daher zukünftig im Regelfall gegen § 17
Abs. 2 a Satz 2 Ziff. 1 BeurkG, auch wenn durch Vorbeurkundung sichergest ellt sein
sollte, dass der Verbraucher über die Bedeutung der Vollmacht ausreichend belehrt
worden ist 30. Nach wie vor zulässig ist hingegen die Vollmacht mehrerer Erwerber
untereinander, sich bei der Grundpfandrechtsbestellung zu vertreten, da der Notar au f
die Bedeutung dieser Vollmacht hinzuweisen hat und infolgedessen davon
auszugehen ist, dass der Bevollmächtigte Vertrauensperson i. S. des § 17 Abs. 2 a
Satz 2 Ziff. 1 BeurkG wird.
Ob auch Angestellte des Notars als Vertrauenspersonen in Betracht komme n, möchte
ich in Zweifel ziehen 31. Selbstverständlich ist der Notar für den Verbraucher eine
Vertrauensperson. Von seinem Amt kann sich auch eine Vertrauensstellung seiner
Mitarbeiter ableiten. Die Vertrauensstellung beruht aber auf der Stellung des Notars
als unabhängiger und unparteilicher Betreuer beider Vertragsteile, der außerhalb
beider Lager steht. Von seinem Vertreter darf der Verbraucher demgegenüber eine
einseitige Interessenwahrnehmung gegenüber der Finanzierungsbank erwarten, die
der Notar gar nicht leisten kann. Ausnahme sind wiederum sog. Vollzugsgeschäfte 32.
29
Die Auflassung ist materiell-rechtlich nicht beurkundungsbedürftig, sondern muss nur vor dem Notar als
zuständiger Stelle bei gleichzeitiger Anwesenheit erklärt werden.
30
Vgl. Ziff. II.1 Satz 4 b der Richtlinienempfehlungen der Bundesnotarkammer, aaO. Praktisches Hindernis der
umfassenden Belehrung ist ohnehin, dass im Voraus etwaige von der Bank geforderte Sicherungsvereinbarungen
nicht ohne weiteres vorausgesehen werden können.
31
Zulässig ist die Bevollmächtigung nach den Richtlinien der Notarkammern ohnehin nur für Vollzugsgeschäfte.
Dass die Bestellung eines Finanzierungsgrundpfandrechts kein Vollzugsgeschäft ist, wurde bereits dargelegt.
32
Vgl. Ziff. II der Richtlinienempfehlungen der Bundesnotarkammer, aaO.
9
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Vollmachten des Verbrauchers an den Unternehmer zur Änderung des
Verbrauchervertrages oder zur noch erforderlichen näheren Bestimmung der
auszutauschenden Leistungen können weiterhin Verwendung finden. Der Notar hat
dafür Sorge zu tragen, dass das der Vollmacht zugrundeliegende mitbeurkundete
Grundverhätlnis
mit
den
materiell-rechtlichen
Bestimmungen
des
Verbraucherschutzrechtes in Einklang steht. Hierher gehören z. B. Vollmachten zur
Änderung der den Vertragsinhalt mitbestimmenden Teilungserklärung nach dem
Wohnungseigentumsgesetz
oder
Vollmachten
zur
Anerkennung
des
Messungsergebnisses beim Kauf einer bei Beurkundung noch nicht vermessenen
Teilfläche. Beim Verbrauchervertrag finden die Bestimmungen der §§ 307 bis 309
BGB
im
Regelfall
Anwendung.
Leistungsbestimmungsrechte
bzw.
Änderungsvorbehalte werden dem Unternehmer im Verbrauche rvertrag nur im
Rahmen dieser Vorschriften zugestanden. Inhalt und Umfang der Vollmacht werden
dem Verbraucher bzw. seiner Vertrauensperson bei Beurkundung des
Verbrauchervertrages vom Notar verdeutlicht, so dass unter dem Gesichtspunkt des
Erreichens der mit § 17 Abs. 1 und 2 BeurkG bezweckten Belehrung des
Verbrauchers kein weitergehendes Bedürfnis nach einer Bele hrung auch bei
Ausübung der Vollmacht besteht.
Um einen Sonderfall des Verbrauchervertrages handelt es sich bei
Grundstücksversteigerungen. Nach § 15 BeurkG ist es nicht erforderlich, dass die
Niederschrift einem Bieter verlesen wird, der die Verhandlung vor deren Schluss
verlässt. Daraus folgt, dass die Belehrungspflichten des Notars gegenüber dem Bieter
erheblich eingeschränkt sein können. § 15 BeurkG ist der gesetzlich anerkannte Fall
des Verzichts auf die Belehrung durch den Notar. Da der Gesetzgeber i n Kenntnis
der Besonderheiten des Versteigerungsverfahrens diese Vorschrift nicht angetastet
hat 33, ist davon auszugehen, dass die Grundstücksversteigerung eine Ausnahme vom
Regelfall des § 17 Abs. 2 a Satz 2 BeurkG ist.
6. Auseinandersetzung mit dem Gegenstand der Beurkundung: 14-tägige
Regelfrist
Der Gesetzgeber greift unmittelbar auf die Richtlinienempfehlungen der
Bundesnotarkammer zu § 67 Abs. 2 BNotO zurück, wenn er den Notar verpflichtet,
darauf hinzuwirken, dass der Verbraucher ausreichend Gelegenh eit erhält, sich mit
dem Gegenstand der Beurkundung auseinander zu setzen 34. Neu ist die regelmäßige
Frist von 14 Tagen für bestimmte Verbraucherverträge, die zwischen der
Verfügbarkeit des beabsichtigten Textes des Rechtsgeschäfts und der Beurkundung
des Verbrauchervertrages liegen soll. Diese Frist ist für die Vertragsparteien nicht
disponibel. So wie der objektiv belehrungsbedürftige Verbraucher nicht auf die
Belehrung durch den deutschen Notar verzichten kann 35, kann er nicht auf die
Einhaltung der 14-tägigen Regelfrist verzichten, sofern dem Notar nicht ein
Ausnahmefall dargelegt werden kann.
33
Obwohl das BMJ auf diese Fragestellung hingewiesen worden ist.
Vgl. Ziff. II.1 Satz 3 der Richtlinienempfehlungen der Bundesnotarkammer, aaO.
35
Die Belehrungspflicht ist als hoheitliche Pflicht keiner Vereinbarung zugänglich: Schippel, § 14 BNotO, Rdn.
28; Eylmann/Vaasen/Frenz, § 17 BeurkG, Rdn. 16.
34
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Im Vermittlungsverfahren wurde die vom Bundestag zuerst beschlossene
Formulierung des 2. Halbsatzes im Wortlaut eingegrenzt auf die nach § 311 b Abs. 1
Satz 1 und Abs. 3 BGB beurkundungspflichtigen Geschäfte. Die isoliert beurkundete
Auflassung, die Bestellung eines Grundpfandrechtes aber auch familien - und
erbrechtliche
Verträge
sowie
Geschäftsanteilsabtretungen
oder
umwandlungsrechtliche
Vorgänge
sind
damit
zweifelsfrei
aus
dem
Anwendungsbereich der 14-tägigen Regelfrist ausgenommen. Grundschulden sind
auch dann ausgenommen, wenn die Zweckvereinbarung mitbeurkundet wird, da diese
zwar Verbrauchervertrag ist, aber nicht wegen § 311 b BGB beurkundungspflichtig
ist. Wenn man vom hier vertretenen Begriff des Verbrauchers ausgeht, sind familien und erbrechtliche Vorgänge aber ohnehin nicht erfasst.
a) Der beabsichtigte Text
Dem Verbraucher ist nicht der Entwurf des Rechtsgeschäfts, sondern dessen
beabsichtigter Text zur Verfügung zu stellen. Die von § 145 KostO abweichende
Wortwahl unterstreicht, dass kostenrechtliche Fragen zunächst außer Betracht
bleiben sollten. U. U. können die beurkundungsrechtlichen Anforderungen an den
beabsichtigten Text geringer sein als die kostenrechtlichen Anforderungen an einen
Entwurf. So kann ein Entwurf, der weder die zu erwerbende Wohnung, die
Miteigentumsanteile noch den veranschlagten Kaufpreis ausweist, ausreichend sein,
wenn diese Angaben aus dem dem Käufer zur Verfügung gestellten Exposé ohne
weiteres zu entnehmen sind 36.Ohne Preisangaben ist die wirtschaftliche Prüfung, die
das Gesetz ermöglichen soll, aber nicht möglich.
Die Verschaffung des beabsichtigten Textes kann auch elektronisch und damit
papierlos erfolgen. Das Gesetz spricht gerade nicht von der Aushändigung wie § 145
Abs. 3 KostO.
Der beabsichtigte Text umfasst zwar die Urkunden, auf die nach § 13 a BeurkG
verwiesen wird, nicht aber nach dem Wortlaut die Pläne und Tekturen. Diese müssen
nicht zur Verfügung gestellt werden, um die Frist des § 17 Abs. 2 a Satz 2 Ziff. 2 2.
Halbsatz BeurkG anlaufen zu lassen. Dass es zweckmäßig ist, diese Unterlagen nach
Möglichkeit dennoch mitzusenden, steht außer Frage. Über die Möglichkeit der
Einsichtnahme in Verweisungsurkunden soll der Notar nach § 13 a Abs. 3 BeurkG
rechtzeitig vor der Beurkundung Mitteilung machen.
Wie ist zu verfahren, wenn nach der Entwurfsübersendung der beabsichtigte Text
geändert wird? Setzt jede Änderung etwa das erneute Anlaufen der Frist in Gang?
Die Frist dient v. a. dem Verbraucher, sich mit Fragen zu beschäftigen, die während
der Beurkundungsverhandlung nicht mehr geklärt oder vom Notar nicht beantwortet
werden konnten 37. Das sind i. d. R. Fragen mit wirtschaftlichem Hintergrund.
Änderungen der rechtlichen Vereinbarungen erfordern hier regelmäßig keine erneute
wirtschaftliche Prüfung. Absichten können sich ändern. Die Formulierung
„beabsichtigte[r] Text“ stellt für sich klar, dass Änderungen bis zum Vertragsschluss
möglich sind. Jedenfalls wenn diese vom Verbraucher eingebracht werden, bedarf es
keiner erneuten Prüfungsfrist. Die rechtliche Ausformulierung kann erstmals auch in
Eine andere Frage ist – s. Ziff. 2 -, ob der Notar nicht aus Dokumentationsgründen einen individulaisierten
Entwurf rechtzeitig vor der Beurkundung an den Verbraucher schicken sollte.
37
So die Begr. in BT-Drucks. 14,9266, S. 98.
36
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der Beurkundungsverhandlung erfolgen. Solange wirtschaftlich kein aliud zum
Gegenstand der Beurkundung gemacht wird, besteht ebenfalls kein Anlass, die Frist
neu beginnen zu lassen. In diesem Rahmen können Änderungen des Vertrages
innerhalb der Beurkundungsverhandlung umfassend behandelt werden. Kern der
Beurkundungsverfahrens bleibt nach wie vor die Beurkundungsverhandlung.
Auf zwei typische Fallbeispiele soll kurz eingegangen werden, die den Notar künftig
zur Entscheidung zwingen werden, ob er eine angesetzte Beurkundung grundsätzlich
wird ablehnen müssen oder nicht:
-
Die
Verhandlungen
einschließlich
Entwurfsversendung
erfolgen
ausschließlich mit bzw. an einen Ehegatten. In der Beurkundungsverhandlung
wird dem Notar erstmals eröffnet, dass der andere Ehegatte entweder
miterwerben soll oder gar alleine erwerben soll. Die Beurkundung mit einer
Vertrauensperson betrachtet das Gesetz grundsätzlich als gleichwertig mit der
Beurkundung mit dem Verbraucher selbst. Wenn die Vertrauensperson als der
„vermeintliche Verbraucher“ ausreichend Gelegenheit hatte, sich mit dem
Gegenstand der Beurkundung auseinander zu setzen, spricht nichts dagegen,
mit dem miterschienenen Verbraucher bei Anwesenheit der Vertrauensperson
zu beurkunden.
-
Der Notar hat den Entwurf eines Wohnungskaufvertrages hinsichtlich der
Wohnung Nr. 1 an den Verbraucher verschickt. Im Termin eröffnen die
Beteiligten, dass sich der Verbraucher nun doch für den Kauf der Wohnung
Nr. 2 im selben Objekt entschieden hat. Wenn sich der Käufer nicht von
Anfang an auf eine bestimmte Wohnung festgelegt hatte und ihm die
wirtschaftlichen Eckdaten auch hinsichtlich der anderen Wohnung bekannt
waren, besteht keine Veranlassung, die Beteiligten nochmals zwei Wochen
warten zu lassen.
b) Angemessene Abweichungen von der „Beurkundungssperrfrist“
Die Einhaltung der Frist wirkt sich auf die Wirksamkeit der Vertrages nicht aus. Die
Bundesregierung hat als mögliche Sanktion eines Pflichtverstoßes auf die
Amtshaftung des Notars verwiesen. Obwohl der Notar für den wirtschaftlichen
Erfolg des Rechtsgeschäfts für den Verbraucher nicht einzustehen hat, muss er seinen
Teil dazu beitragen, dass der Verbraucher nicht durch übereilten Entschluss in ein für
ihn – im Nachhinein- wirtschaftlich nachteiliges Geschäft gerät. Dies ist ein Novum.
Der Schutzzweck der notariellen Beurkundung wird damit erweitert.
Amtshaftungsansprüche können für den Notar dann entstehen, wen n der Verbraucher
nachweisen kann, dass er bei Einhaltung der Regelfrist das Geschäft nicht
geschlossen hätte, bei Vertragsschluss auch keine Gründe vorlagen, die ein
Abweichen von der Regelfrist aus der Sicht des Notars rechtfertigen konnten und der
Notar es unterlassen hat, auf die Einhaltung der Regelfrist hinzuwi rken.
Die Bundesnotarkammer hatte im Gesetzgebungsverfahren vorgeschlagen, statt der
14-tägigen Frist eine angemessene Frist anzusetzen 38. Dies hätte die Verantwortung
38
Das französische Bauvertragsrecht sieht nur eine siebentägige Frist vor (Gesetz v. 19.12.1990 n. 90-1129).
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des einzelnen Notars nicht unerheblich verschärft. Vorteil der definierten Regelfrist
für den Notar ist immerhin, dass er bei deren Einhaltung auf der sicheren Seite ist.
Gründe, die die Verkürzung der üblichen Frist zwischen Verschaffung des
beabsichtigten Textes und der Beurkundung als gerechtfertigt erscheinen lassen,
können eine besondere Eilbedürftigkeit am Jahresende zur Wahrung steuerlicher
Vorteile, Urlaub oder Krankheit sein. Solche Fallbeispiele nennt der Gesetzgeber
selbst. Aber auch Grundstücksversteigerungen, etwa nach § 53 WEG, dulden –wie
schon erwähnt – keinen Aufschub. Dies ist untrennbar mit dem Wesen einer
Versteigerung verbunden und findet in § 15 BeurkG auch einen Niederschlag. Die
Mediation oder das obligatorische Schlichtungsverfahren, die/das zu einer
Beurkundungsverhandlung
führt,
muss
regelmäßig
einer
unverzüglichen
Vereinbarung zugeführt werden, da das erzielte Verhandlungsergebnis angesichts
eines bis zum Vertragsschluss immer wieder aufkeimenden Misstrauens zwischen
den Beteiligten nicht aufrechterhalten werden könnte. All diese Fallgruppen
entsprechen auch nicht dem Regelfall, den der Gesetzgeber vor Augen hatte, nämlich
den Immobilienvertrieb eines Unternehmers an einen Verbraucher.
Sinn der 14-tägigen Frist ist das Vorschalten einer Abkühlungsphase v or den
Vertragsschluss, die in ihrer Funktion dem „cooling-off“ der Widerrufsfrist des § 355
BGB entspricht. Der Verbraucher soll in dieser Phase nach dem Willen des
Gesetzgebers vor allem Gelegenheit erhalten, wirtschaftliche Fragen, z. B. mit dem
Steuerberater, zu klären und einen gewissen Abstand zu seinem u. U. in der Euphorie
getroffenen Kaufentschluss zu gewinnen. In all den Fällen, in denen ein Abweichen
von der 14-tägigen Frist an den Notar herangetragen wird, muss diesem daher
dargelegt werden, dass die wirtschaftliche Information des Verbrauchers auch
innerhalb der verkürzten Frist erfolgt ist. Die individuelle Erfahrung des
Verbrauchers im Immobilienbereich und seine Geschäftsgewandtheit werden hier
eine Rolle spielen. Sehr kritisch sind Bitten um Fristverkürzung zu prüfen, die von
einem Kapitalanleger vorgetragen werden, der sich erstmals eine Immobilie anschafft
und diese noch nicht einmal eigens vor der Beurkundung in Augenschein nehmen
möchte. Um sich selbst ein Bild darüber zu verschaffen, ob der Verbraucher seinen
Entschuss zum raschen Vertragsschluss hinreichend reflektiert hat, wird mancher
Notar auf ein der Beurkundung vorgeschaltetes Beratungsgespräch in seinem
Notariat bestehen.
Die Bundesnotarkammer hatte im Gesetzgebungsverfahren vorge schlagen, den
Anwendungsbereich der neuen Vorschrift von vornherein auf Rechtsgeschäfte zu
einzugrenzen, die für den Verbraucher von wesentlicher wirtschaftlicher Bedeutung
sind. Dies wurde nicht aufgegriffen mit dem Hinweis auf eine angeblich mangelnde
Abgrenzbarkeit von Wesentlichem zu Unwesentlichem. Dem ist sicherlich insoweit
zuzustimmen, als zwischen dem zweifelsfreien Fall einer wirtschaftlich wesentlichen
Bedeutung wie z. B. der Veräußerung eines Stellplatzes als Sondernutzungsrecht und
des Austauschens von jeweils 3 m² Grundstück im Rahmen einer privaten
Grenzregelung als Beispiel eines wirtschaftlich unwesentlichen Vorgangs ein
gewisser Graubereich liegt. In den eindeutigen Fällen wirtschaftlicher
Unwesentlichkeit für den Verbraucher können Ausnahmen von der 14-tägigen Frist
aber eher anerkannt werden.
7. Ausblick
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Der Verbraucherschutz durch notarielle Beurkundung und durch Widerrufsrechte
muss aufeinander abgestimmt werden: Die Anlehnung des § 17 Abs. 2 a BeurkG an
die Widerrufsfrist des § 355 BGB verdeutlicht, dass der Zeitraum vor der
Beurkundung eine äquivalente Funktion hat, nämlich die der Abkühlung. Das
angebliche Defizit von Formvorschriften und der Belehrungspflicht des Notars
gegenüber dem Widerrufsrecht ist, dass wirtschaftliche Hintergründe nicht
notwendig beleuchtet werden. Dieses angebliche Defizit wird durch die
Beurkundungssperrfrist wettgemacht 39. Widersprüchlich ist es daher, wenn in
bestimmen Konstellationen auch die notariell beurkundete Erklärung des
Verbrauchers im Verbrauchervertrag widerruflich ist. Gerade durch den Wegfall des
§ 491 Abs. 3 Ziff. 1 BGB durch das OLGVertrÄndG (früher § 3 Abs. 2 Ziff. 1
VerbrKrG) kann dies in Zukunft häufiger der Fall sein.
Das Widerrufsrecht sollte ausgeschlossen sein, wenn die Erklärung des Verbrauchers
notariell beurkundet worden ist. Der deutsche Gesetzgeber stößt nach derzeitiger
Rechtslage durch das EU-Recht allerdings an Grenzen. Derlei Ausnahmen sind nur
zulässig, wo auch entsprechende Öffnungsklauseln in den Richtlinien enthalten sind.
39
Es liegen ersichtlich keine rechtstatsächlichen Untersuchungen vor, in wie vielen Fällen von Widerrufsrechten
innerhalb der regulären Widerrufsfrist Gebrauch gemacht wird. Der Widerruf ist mit dem Selbsteingeständnis
verbunden, einen Fehler gemacht zu haben. Dazu ist man häufig nicht bereit. Die Überlegungen der
Kommission, die Widerrufsfrist der Time-Sharing-Richtline zu verlängern, lassen nichts Vielversprechendes für
die Effiziens des Widerrufrechts erhoffen (vgl. Bericht über die Anwendung der Time-Sharing-Richtlinie
94/47/EG; Arbeitsdokument der Kommi ssionsdienststellen SEK(1999)1795 vom 4.11.1999) .
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