IA_ - Wahlen

Werbung
BAYERISCHES
STAATSMINISTERIUM DES INNERN
Bayer. Staatsministerium des Innern  80524 München
1110-I
Landtagswahl und Bezirkswahlen sowie Volksentscheide am
21. September 2003;
Wahlbenachrichtigung
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern
Vom 9. April 2003 Nr. I A 1-1363.8-9
An die Landratsämter
Gemeinden
Verwaltungsgemeinschaften
Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung in Bayern
1.
Abstimmungen am 21. September 2003
Die Landtagswahl und die Bezirkswahlen finden am 21. September 2003 statt
(vgl. IMBek vom 18.12.2002, Az.: IA-1363-7-3, StAnz. Nr. 1/2003). Gleichzeitig mit
diesen Wahlen werden voraussichtlich zwei Volksentscheide über Änderungen
der Verfassung des Freistaates Bayern (BV) stattfinden, die der Landtag
voraussichtlich am 22. Mai 2003 beschließen wird (Art. 75 Abs. 2 BV, Art. 88
Landeswahlgesetz - LWG - in der Fassung der Bekanntmachung vom
05.07.2002, GVBl S. 277, ber. S. 620). Unmittelbar danach wird die
Staatsregierung den Tag der Abstimmung förmlich festsetzen und ihn mit dem
Hausanschrift
Odeonsplatz 3
80539 München
Öffentl. Verkehrsmittel
U3, U4, U5, U6
53 (Odeonsplatz)
Telefon:
Telefax:
(089) 2192-01
(089) 2192-12225
E-Mail:
Internet:
[email protected]
http://www.innenministerium.bayern.de/
-2-
Gegenstand der Volksentscheide (Texte der Gesetzentwürfe und Erläuterung der
Staatsregierung) im Bayerischen Staatsanzeiger bekannt machen (Art. 88 Abs. 2
i.V.m. Art. 75 LWG).
Folgende Änderungen der Verfassung sind vorgesehen:
– Gesetz zur Änderung der Verfassung des Freistaates Bayern – „Gesetz über
den Zusammentritt des Landtags nach der Wahl, über die
Parlamentsinformation und zur Verankerung eines strikten
Konnexitätsprinzips“
– Gesetz zur Änderung der Verfassung des Freistaates Bayern - „Gesetz zur
Weiterentwicklung der Wahlgrundsätze, der Grundrechte und der
Bestimmungen über das Gemeinschaftsleben“.
Die beiden Gesetze sollen dem Volk getrennt, d.h. je auf einem eigenen
Stimmzettel, zur Entscheidung vorgelegt werden.
2.
Wahlbenachrichtigung, Wahlscheinantrag
2.1.
Allgemeines
Für die Benachrichtigung der in das Wählerverzeichnis eingetragenen
Stimmberechtigten für die Abstimmungen am 21. September 2003 sowie für den
dieser Benachrichtigung beizufügenden Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins
werden die in Anlage 1 und 2 abgedruckten gemeinsamen Muster (für eine
Benachrichtigung in Kartenform) bestimmt (§ 16 Abs. 1, 2 und 4
Landeswahlordnung - LWO - vom 16.02.2003, GVBl S. 62; vgl. auch Art. 6
BezWG). Da für die Landtagswahl, die Bezirkswahl und die Volksentscheide ein
gemeinsamer Wahlschein vorgesehen ist, wird auf dem Wahlscheinantrag
(Anlage 2) wie bisher bei Landtags- und Bezirkswahlen nicht zwischen den
-3-
verschiedenen Abstimmungen unterschieden.
Die Wahlbenachrichtigungen können durch die Deutsche Post AG, mit anderen
Postdienstleistungsanbietern oder durch eigene Bedienstete der Gemeinde oder
der Verwaltungsgemeinschaft zugestellt werden.
Die Gesetzestexte der Volksentscheide oder die Bekanntmachung der
Staatsregierung nach Art. 75 LWG werden anders als bei den letzten
Volksentscheiden nicht mit der Wahlbenachrichtigung versandt, weil die
Gesetzestexte auf den Stimmzetteln selbst abgedruckt werden sollen (Art. 76
Abs. 1 Satz 3 LWG).
Die Bekanntmachung mit Anlagen wird in das Internet-Angebot des
Landeswahlleiters zur Landtagswahl 2003 (www.statistik.bayern.de) eingestellt.
2.2.
Automationsgerechte Gestaltung, Entgeltermäßigungen
Bei Versendung als Infopost-Standard mit der Deutschen Post AG gelten die
AGB Briefdienst Inland und die Bestimmungen aus der speziellen
Leistungsbeschreibung „Infopost und Kataloge national“. Insbesondere ist auf
eine automationsgerechte Gestaltung (maschinenfähig, maschinenlesbar,
Beachtung der Freimachungs-, Lese- und Codierzone), auf die Mindest- und
Höchstmaße sowie Höchst- und Mindestflächengewichte der Sendungen zu
achten. Einzelheiten ergeben sich aus den Fußnoten 2, 4 bis 6 der Anlage 3 zur
Bundeswahlordnung vom 19.04.2002 (BGBl I S. 1376).
Die in der Anlage enthaltenen Muster sind mit der Deutschen Post AG
abgestimmt. Dennoch wird empfohlen, die Sendungen im Vorfeld mit dem
Automationsbeauftragten (ABB) des jeweils zuständigen Briefzentrums der
Deutschen Post AG abzustimmen; hinsichtlich Entgeltermäßigungen für
Vorleistungen erteilen die Vertriebsmanager der Deutschen Post AG Auskunft.
-4-
2.3.
Vorausverfügungen
Die in Anlage 1 oberhalb der Anschrift enthaltenen Vorausverfügungen
entsprechen den bei der Bundestagswahl 2002 empfohlenen Vermerken (vgl.
Nr. 2.1 des IMS vom 21.05.2002, Nr. IA1-1362.8-1). Andere Vorausverfügungen
entsprechend den postalischen Bestimmungen sind zulässig.
2.4.
Information über Barrierefreiheit
Nach § 37 Abs. 2 Satz 2 LWO teilen die Gemeinden frühzeitig und in geeigneter
Weise mit, welche Abstimmungsräume barrierefrei sind. Vorgeschrieben sind
entsprechende Angaben in der Abstimmungsbekanntmachung (vgl. Nr. 2 der
Anlage 15 zur LWO). Zusätzlich kann auch auf der Wahlbenachrichtigung ein
entsprechender Vermerk beim Abstimmungsraum eingedruckt werden. Hierfür
wird wegen des Erfordernisses der Inhaltsgleichheit bei Infopost-Sendungen an
Stelle eines Textes ggf. die Verwendung eines entsprechenden Symbols
empfohlen (vgl. Anlage 1). Der Vermerk darf jedenfalls nicht in die „Codierzone“
(vom rechten unteren Rand 150 mm lang, 15 mm breit) ragen.
2.5.
Geburtsdatum
Die Wahlbenachrichtigung darf das Geburtsdatum der stimmberechtigten Person
nicht enthalten. Damit Personen gleichen Namens (Vor- und Familiennamen) und
gleicher Anschrift die für sie nach der Nummer des Wählerverzeichnisses
zutreffende Wahlbenachrichtigung erhalten, kann bei der Benachrichtigung
solcher Personen mit dem Familiennamen die zusätzliche Kennzeichnung „sen.“
beziehungsweise „jun.“ oder die Angabe des Tages und des Monats der Geburt
oder des Geburtsjahres als Ordnungsbezeichnung ausgedruckt werden. Eine
Versendung der Wahlbenachrichtigung im verschlossenen Umschlag ist nicht
erforderlich.
2.6.
Vollmacht zur Entgegennahme des Wahlscheins und der Briefwahlunterlagen
-5-
Auf den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins (Anlage 2) kann zusätzlich an
geeigneter Stelle eine gesonderte schriftliche Vollmacht zur Entgegennahme von
Wahlschein und Briefwahlunterlagen durch nahe Familienangehörige oder andere
Personen nach § 25 Abs. 5 Satz 6 LWO aufgedruckt werden. Die Vollmacht muss
den Vor- und Familiennamen sowie die Anschrift der bevollmächtigten Person
sowie eine besondere Zeile für die Unterschrift der stimmberechtigten Person
enthalten. Die gesonderte Unterschrift ist für eine wirksame Vollmachterteilung
erforderlich; die Unterschrift unter den Wahlscheinantrag ist hierfür nicht
ausreichend.
3.
Die Bekanntmachung vom 5. April 1994 (AllMBl S. 292) wird aufgehoben.
Dr. Waltner
Ministerialdirektor
Herunterladen