BAYERISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN Bayer. Staatsministerium des Innern 80524 München 1110-I Landtagswahl und Bezirkswahlen sowie Volksentscheide am 21. September 2003; Wahlbenachrichtigung Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern Vom 9. April 2003 Nr. I A 1-1363.8-9 An die Landratsämter Gemeinden Verwaltungsgemeinschaften Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung in Bayern 1. Abstimmungen am 21. September 2003 Die Landtagswahl und die Bezirkswahlen finden am 21. September 2003 statt (vgl. IMBek vom 18.12.2002, Az.: IA-1363-7-3, StAnz. Nr. 1/2003). Gleichzeitig mit diesen Wahlen werden voraussichtlich zwei Volksentscheide über Änderungen der Verfassung des Freistaates Bayern (BV) stattfinden, die der Landtag voraussichtlich am 22. Mai 2003 beschließen wird (Art. 75 Abs. 2 BV, Art. 88 Landeswahlgesetz - LWG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 05.07.2002, GVBl S. 277, ber. S. 620). Unmittelbar danach wird die Staatsregierung den Tag der Abstimmung förmlich festsetzen und ihn mit dem Hausanschrift Odeonsplatz 3 80539 München Öffentl. Verkehrsmittel U3, U4, U5, U6 53 (Odeonsplatz) Telefon: Telefax: (089) 2192-01 (089) 2192-12225 E-Mail: Internet: [email protected] http://www.innenministerium.bayern.de/ -2- Gegenstand der Volksentscheide (Texte der Gesetzentwürfe und Erläuterung der Staatsregierung) im Bayerischen Staatsanzeiger bekannt machen (Art. 88 Abs. 2 i.V.m. Art. 75 LWG). Folgende Änderungen der Verfassung sind vorgesehen: – Gesetz zur Änderung der Verfassung des Freistaates Bayern – „Gesetz über den Zusammentritt des Landtags nach der Wahl, über die Parlamentsinformation und zur Verankerung eines strikten Konnexitätsprinzips“ – Gesetz zur Änderung der Verfassung des Freistaates Bayern - „Gesetz zur Weiterentwicklung der Wahlgrundsätze, der Grundrechte und der Bestimmungen über das Gemeinschaftsleben“. Die beiden Gesetze sollen dem Volk getrennt, d.h. je auf einem eigenen Stimmzettel, zur Entscheidung vorgelegt werden. 2. Wahlbenachrichtigung, Wahlscheinantrag 2.1. Allgemeines Für die Benachrichtigung der in das Wählerverzeichnis eingetragenen Stimmberechtigten für die Abstimmungen am 21. September 2003 sowie für den dieser Benachrichtigung beizufügenden Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins werden die in Anlage 1 und 2 abgedruckten gemeinsamen Muster (für eine Benachrichtigung in Kartenform) bestimmt (§ 16 Abs. 1, 2 und 4 Landeswahlordnung - LWO - vom 16.02.2003, GVBl S. 62; vgl. auch Art. 6 BezWG). Da für die Landtagswahl, die Bezirkswahl und die Volksentscheide ein gemeinsamer Wahlschein vorgesehen ist, wird auf dem Wahlscheinantrag (Anlage 2) wie bisher bei Landtags- und Bezirkswahlen nicht zwischen den -3- verschiedenen Abstimmungen unterschieden. Die Wahlbenachrichtigungen können durch die Deutsche Post AG, mit anderen Postdienstleistungsanbietern oder durch eigene Bedienstete der Gemeinde oder der Verwaltungsgemeinschaft zugestellt werden. Die Gesetzestexte der Volksentscheide oder die Bekanntmachung der Staatsregierung nach Art. 75 LWG werden anders als bei den letzten Volksentscheiden nicht mit der Wahlbenachrichtigung versandt, weil die Gesetzestexte auf den Stimmzetteln selbst abgedruckt werden sollen (Art. 76 Abs. 1 Satz 3 LWG). Die Bekanntmachung mit Anlagen wird in das Internet-Angebot des Landeswahlleiters zur Landtagswahl 2003 (www.statistik.bayern.de) eingestellt. 2.2. Automationsgerechte Gestaltung, Entgeltermäßigungen Bei Versendung als Infopost-Standard mit der Deutschen Post AG gelten die AGB Briefdienst Inland und die Bestimmungen aus der speziellen Leistungsbeschreibung „Infopost und Kataloge national“. Insbesondere ist auf eine automationsgerechte Gestaltung (maschinenfähig, maschinenlesbar, Beachtung der Freimachungs-, Lese- und Codierzone), auf die Mindest- und Höchstmaße sowie Höchst- und Mindestflächengewichte der Sendungen zu achten. Einzelheiten ergeben sich aus den Fußnoten 2, 4 bis 6 der Anlage 3 zur Bundeswahlordnung vom 19.04.2002 (BGBl I S. 1376). Die in der Anlage enthaltenen Muster sind mit der Deutschen Post AG abgestimmt. Dennoch wird empfohlen, die Sendungen im Vorfeld mit dem Automationsbeauftragten (ABB) des jeweils zuständigen Briefzentrums der Deutschen Post AG abzustimmen; hinsichtlich Entgeltermäßigungen für Vorleistungen erteilen die Vertriebsmanager der Deutschen Post AG Auskunft. -4- 2.3. Vorausverfügungen Die in Anlage 1 oberhalb der Anschrift enthaltenen Vorausverfügungen entsprechen den bei der Bundestagswahl 2002 empfohlenen Vermerken (vgl. Nr. 2.1 des IMS vom 21.05.2002, Nr. IA1-1362.8-1). Andere Vorausverfügungen entsprechend den postalischen Bestimmungen sind zulässig. 2.4. Information über Barrierefreiheit Nach § 37 Abs. 2 Satz 2 LWO teilen die Gemeinden frühzeitig und in geeigneter Weise mit, welche Abstimmungsräume barrierefrei sind. Vorgeschrieben sind entsprechende Angaben in der Abstimmungsbekanntmachung (vgl. Nr. 2 der Anlage 15 zur LWO). Zusätzlich kann auch auf der Wahlbenachrichtigung ein entsprechender Vermerk beim Abstimmungsraum eingedruckt werden. Hierfür wird wegen des Erfordernisses der Inhaltsgleichheit bei Infopost-Sendungen an Stelle eines Textes ggf. die Verwendung eines entsprechenden Symbols empfohlen (vgl. Anlage 1). Der Vermerk darf jedenfalls nicht in die „Codierzone“ (vom rechten unteren Rand 150 mm lang, 15 mm breit) ragen. 2.5. Geburtsdatum Die Wahlbenachrichtigung darf das Geburtsdatum der stimmberechtigten Person nicht enthalten. Damit Personen gleichen Namens (Vor- und Familiennamen) und gleicher Anschrift die für sie nach der Nummer des Wählerverzeichnisses zutreffende Wahlbenachrichtigung erhalten, kann bei der Benachrichtigung solcher Personen mit dem Familiennamen die zusätzliche Kennzeichnung „sen.“ beziehungsweise „jun.“ oder die Angabe des Tages und des Monats der Geburt oder des Geburtsjahres als Ordnungsbezeichnung ausgedruckt werden. Eine Versendung der Wahlbenachrichtigung im verschlossenen Umschlag ist nicht erforderlich. 2.6. Vollmacht zur Entgegennahme des Wahlscheins und der Briefwahlunterlagen -5- Auf den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins (Anlage 2) kann zusätzlich an geeigneter Stelle eine gesonderte schriftliche Vollmacht zur Entgegennahme von Wahlschein und Briefwahlunterlagen durch nahe Familienangehörige oder andere Personen nach § 25 Abs. 5 Satz 6 LWO aufgedruckt werden. Die Vollmacht muss den Vor- und Familiennamen sowie die Anschrift der bevollmächtigten Person sowie eine besondere Zeile für die Unterschrift der stimmberechtigten Person enthalten. Die gesonderte Unterschrift ist für eine wirksame Vollmachterteilung erforderlich; die Unterschrift unter den Wahlscheinantrag ist hierfür nicht ausreichend. 3. Die Bekanntmachung vom 5. April 1994 (AllMBl S. 292) wird aufgehoben. Dr. Waltner Ministerialdirektor