Finanzen der Parteien - Goethe

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Die (staatliche)
Parteienfinanzierung der
Bundesrepublik Deutschland
von:
Martin Schmalfuß
Florian Scurt
Quellen:
http://www.wahlrecht.de/lexikon/wahlkampfkostenerstattung.html
www.bundestag.de/bic/finanz/index.html
www.bundestag.de/bic/finanz/01_finanz_00.pdf
http://technology.chtsai.org/impress/
„Informationen zur politischen Bildung Nr. 292/2006“ Franzis' print & media
Kurs:
12 GRW 2
Finanzen der Parteien
Art. 21 GG Forderung über öffentliche Rechenschaft der
Parteien über Finanzen
Art 21 GG erweitert (Rechenschaft über Herkunft und
Verwendung)
staatliche Wahlkampfkostenerstattung
ab 1992 Kosten zum Parteiunterhalt staatlich
bezuschusst
staatliche Gelder auch alltäglich nutzbar
3 große Einnahmequellen:
Mitgliedsbeiträge
Spenden
Staatliche Finanzierung
2
Die staatliche (Teil-)finanzierung
- durch relative und absolute Obergrenze bestimmt
- relative Obergrenze: staatliche Mittel dürfen
Eigeneinnahmen der Partei nicht übersteigen
- absolute Obergrenze: Gesamtheit der staatlichen Mittel
darf 133 Mio. € nicht übersteigen
- 0,70€ pro Wählerstimme bei Europa-/ Bundestags-/
Landtagswahl
- 0,85€ für ersten 4 Mio. Stimmen
- 0,38€ pro 1€ Spenden/Mitgliedsbeiträgen/
Mandatsträgerbeiträgen
- max. 3300€ Spenden pro Mitglied pro Jahr
- 2,05€ für parteilose Bewerber bei mind. 10% bei
Landtagswahl
3
Voraussetzungen
- 0,5% der Stimmen bei Europa- oder
Bundestagswahl,
oder
- 1,0% bei Landtagswahl,
oder
- Ausnahme bei Parteien nationaler Minderheiten
4
Wer entscheidet das?
- Bundestagspräsident ( eigentlich Abteilung
innerhalb Bundestagsverwaltung)
- Entscheidung aufgrund vorgelegter
Rechenschaftsberichte der Parteien
- Vorlage bis 31.12. für vorausgegangenes Jahr
Auszahlungsart:
- an Landes- und Bundesverbände der Parteien
- diese erhalten 0,50€ für jede Landtagsstimme
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Reformierungsversuch
Reformvorhaben:
- Änderung der Voraussetzung „1,0% bei letzter Landtagswahl“
auf
„1,0% in den letzten 3 Landtagswahlen“
oder
„5,0% in letzter Landtagswahl“
Ziel:
- Eindämmung radikaler Parteien
Urteil vom BVG vom 26.10.2004:
- Reform verfassungswidrig
- erschwert kleineren Parteien Wettbewerb, Verstoß gegen
Parteien-Chancengleichheit
- keine „Offenheit des politischen Prozesses“
6
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