Die (staatliche) Parteienfinanzierung der Bundesrepublik Deutschland von: Martin Schmalfuß Florian Scurt Quellen: http://www.wahlrecht.de/lexikon/wahlkampfkostenerstattung.html www.bundestag.de/bic/finanz/index.html www.bundestag.de/bic/finanz/01_finanz_00.pdf http://technology.chtsai.org/impress/ „Informationen zur politischen Bildung Nr. 292/2006“ Franzis' print & media Kurs: 12 GRW 2 Finanzen der Parteien Art. 21 GG Forderung über öffentliche Rechenschaft der Parteien über Finanzen Art 21 GG erweitert (Rechenschaft über Herkunft und Verwendung) staatliche Wahlkampfkostenerstattung ab 1992 Kosten zum Parteiunterhalt staatlich bezuschusst staatliche Gelder auch alltäglich nutzbar 3 große Einnahmequellen: Mitgliedsbeiträge Spenden Staatliche Finanzierung 2 Die staatliche (Teil-)finanzierung - durch relative und absolute Obergrenze bestimmt - relative Obergrenze: staatliche Mittel dürfen Eigeneinnahmen der Partei nicht übersteigen - absolute Obergrenze: Gesamtheit der staatlichen Mittel darf 133 Mio. € nicht übersteigen - 0,70€ pro Wählerstimme bei Europa-/ Bundestags-/ Landtagswahl - 0,85€ für ersten 4 Mio. Stimmen - 0,38€ pro 1€ Spenden/Mitgliedsbeiträgen/ Mandatsträgerbeiträgen - max. 3300€ Spenden pro Mitglied pro Jahr - 2,05€ für parteilose Bewerber bei mind. 10% bei Landtagswahl 3 Voraussetzungen - 0,5% der Stimmen bei Europa- oder Bundestagswahl, oder - 1,0% bei Landtagswahl, oder - Ausnahme bei Parteien nationaler Minderheiten 4 Wer entscheidet das? - Bundestagspräsident ( eigentlich Abteilung innerhalb Bundestagsverwaltung) - Entscheidung aufgrund vorgelegter Rechenschaftsberichte der Parteien - Vorlage bis 31.12. für vorausgegangenes Jahr Auszahlungsart: - an Landes- und Bundesverbände der Parteien - diese erhalten 0,50€ für jede Landtagsstimme 5 Reformierungsversuch Reformvorhaben: - Änderung der Voraussetzung „1,0% bei letzter Landtagswahl“ auf „1,0% in den letzten 3 Landtagswahlen“ oder „5,0% in letzter Landtagswahl“ Ziel: - Eindämmung radikaler Parteien Urteil vom BVG vom 26.10.2004: - Reform verfassungswidrig - erschwert kleineren Parteien Wettbewerb, Verstoß gegen Parteien-Chancengleichheit - keine „Offenheit des politischen Prozesses“ 6