Koord. Regelungen d.Länder fdEinfuhr, Anh. 1 Antrag

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INFORMATIONSBLATT
zum
ANTRAG AUF ERMÄCHTIGUNG
zur Einfuhr und Vermarktung von Erzeugnissen mit Hinweis auf den ökologischen
Landbau aus einem Drittland
I) Allgemeines zum Antrag:
1. Rechtsgrundlage:
Artikel 11 Abs. 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24.Juni 1991 über
den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der
landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel i.d.g.F.
2. Für Importermächtigungsanträge ist das Antragsformular zu verwenden.
3. Zutreffende Angaben sind anzukreuzen: ( x ).
4. Für den Antrag und die vorgelegten Unterlagen sind Gebühren nach dem Gebührengesetz
und für den Importermächtigungsbescheid ist eine Verwaltungsabgabe nach dem Bundes
verwaltungsabgabengesetz zu entrichten.
5. Unterlagen, Berichte und Belege von Dritten, die aus Gründen des Datenschutzes nicht
über den Antragsteller bei der zuständigen Landesbehörde vorgelegt werden sollen,
können direkt an diese gesandt werden.
II) Erläuterungen zu den mit (*) bezeichneten Punkten des Antragsformulars:
* zu Ziffer 1:
Definition „Aufbereitungsbetrieb“:
Ein „Aufbereitungsbetrieb“ führt Arbeitsgänge zur Haltbarmachung und/oder Verarbeitung
landwirtschaftlicher Erzeugnisse sowie Verpackung und/oder Veränderung der Form des
Hinweises auf den ökologischen Landbau bei der Etikettierung frischer, haltbar gemachter
und/oder verarbeiteter Erzeugnisse, durch.
Definition „Exporteur“:
Ein Exporteur, der nicht zugleich landwirtschaftlicher Betrieb und/oder Aufbereitungsbetrieb
ist, vollzieht keine Erzeugungstätigkeit bzw. keine zuvor erläuterte Aufbereitungshandlung.
Eine Verpflichtung zur Teilnahme am Bio-Kontrollsystem besteht daher nicht.
Ein Unternehmen, das neben dem Export auch Aufbereitungshandlungen vornimmt, ist daher
sowohl unter Ziffer 1.1. als auch Ziffer 1.2. im Importermächtigungsformular anzuführen.
* zu Ziffer 1.2 bzw. 1.3:
Name und Anschrift der beiden Betriebskategorien können durch alternative verschlüsselte
Angaben mitgeteilt werden. Wird der Name und die Anschrift nur in einer verschlüsselten
Form angegeben, veranlasst der Antragsteller, dass zur Bearbeitung des Antrags der
zuständigen Landesbehörde die entschlüsselten Daten von der codierenden Stelle
unverzüglich bereitgestellt werden (s. Ziffer 1.4).
Falls keine Angabe zu einzelnen Betrieben möglich sind, ist dies zu begründen (Anlage Nr. )
- 2 Angaben zum Drittland, zu den Kontrollstellen und zur Bezeichnung der Erzeugnisse sind
unter Ziffer 1.2 und 1.3 in jedem Fall notwendig.
* zu Ziffer 1.4:
Die codierende Stelle ist ein Unternehmen, das Name und Anschrift des
Aufbereitungsbetriebes und/oder des landwirtschaftlichen Betriebes dem Importeur nur in
verschlüsselter Form angibt.
* zu Ziffer 2:
Begriffsdefinition „A“: Erzeugnis aus biologischer Landwirtschaft. Der erforderliche
Umstellungszeitraum ist eingehalten worden.
Begriffsdefinition „U“: Erzeugnis kann mit dem Hinweis auf die Umstellung auf die
biologische Landwirtschaft in Verkehr gesetzt werden. Der vollständige Umstellungszeitraum
ist noch nicht durchlaufen worden.
* zu Ziffer 2.1 und 2.2.:
Gruppenbezeichnungen sind nicht ausreichend; Umstellungsware ist mit „U“, ein
anerkanntes biologisches Produkt ist mit „A“ zu kennzeichnen.
* zu Ziffer 3:
Ab dem 1. Jänner 1998 haben die in der Europäischen Gemeinschaft zugelassenen
Kontrollstellen die EN Norm 45011 zu erfüllen.
Da bei Drittstaatenimporten hinreichend nachgewiesen werden muss, dass die
Einfuhrerzeugnisse nach Produktionsvorschriften, die denen des Art. 6 der Verordnung
(EWG) 2092/91 gleichwertig sind, und im Rahmen von Kontrollmaßnahmen gewonnen
werden, die in gleicher Weise wirksam sind, wie die in Artikel 8 und 9 der Verordnung (EWG)
Nr. 2092/91 genannten Kontrollmaßnahmen, ist eine Erklärung unter Ziffer 4.1 oder 4.2
erforderlich.
Der Antragsteller erklärt somit, dass er die Gleichwertigkeit der Produktionsvorschriften und
Kontrollverfahren nach einer der unter Ziffer 4.1 oder 4.2 genannten Alternativen und die dort
gekennzeichneten Unterlagen belegen kann; die Unterlagen werden im Bedarfsfall der
zuständigen Landesbehörde vorgelegt.
* zu Ziffer 3.1:
Es sind die Bestätigungen der unter Ziffer 1 genannten Kontrollstelle der Unternehmen
erforderlich, die kontrollpflichtige Tätigkeiten im Sinne der zur Verordnung 2092/91
gleichwertigen Kontrollregelung durchführen.
Auf die Erläuterungen zu Ziffer 1. wird verwiesen.
* zu Ziffer 4:
Es sind die Beschreibung der Kontrollinstanz der Betriebe erforderlich, die kontrollpflichtige
Tätigkeiten im Sinne der zur Verordnung 2092/91 gleichwertigen Kontrollregelung
durchführen.
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