Bürgschaft in kroatischem Gesez über Pflichtverhältnisse

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Bürgschaft in kroatischem Gesez über Pflichtverhältnisse (nachstehend: ZOO)
Allgemein verpflichtet sich mit dem Bürgschaftsvertrag der Bürge, dass er die rechtsgültige
und fällige Forderung des Schuldners begleichen wird, sollte dieser es nicht tun. Die
Bürgschaft ist einer der Formen der Bestärkung des Vertrages, als Sicherung der
Begleichung einer Forderung.
Mit der Bürgschaftserklärung tritt der Bürge einer bereits bestehenden Verpflichtung des
Hauptschuldners bei, welcher Hauptschuldner weiterhin zur Erfüllung seiner übernommenen
Leistung verpflichtet ist.
Die Rechtsgrundlage der Bürgschaft liegt im Vertrag (Erklärung) und im Gesetze wenn dies
vorgeschrieben ist. Zum Beispiel kann eine Bürgschaft von Banken für Spareinlagen der
Bürger bei bestimmten Banken vorgeschrieben sein.
Die Bürgschaft hat folgende Merkmale:
Form - die Bürgschaft verpflichtet den Bürgen nur wenn er diese in Schriftform mitttels
Bürgschaftserklärung abgegeben hat.
Akzessorisch - Die Bürgschaft ist nach ihrer Funktion ein akzessorischer (abhängiger)
Vertrag, welcher nicht selbständig bestehen kann, sondern von einer bestehenden und
gültigen Verpflichtung (Hauptvertrag) abhängig ist, welchem Rechtsverhältniss die Bürgschaft
als Sicherung dient.
Umfang - der Umfang der Verpflichtung des Bürgen kann nicht grösser sein als der Umfang
der Hauptpflicht. Sollte nichts anderes vereinbart sein, bürgt der Bürge für die gesamte
bestehende Verpflichtung, kann jedoch auch für einen Teil der zu benennenden Pflicht, oder
unter anderen (natürlich nur leichteren) Bedingungen als der Hauptschuldner bürgen.
Pflichtgleichheit - der Bürge verpflichtet sich zur Erfüllung der gleichen Pflicht, wie sie der
Hauptschuldner übernommen hat. Falls jedoch die Erfüllung der Hauptpflicht nicht mehr
möglich ist (bestimmte Sachen, welche Gegenstand einer Pflicht sind, vernichtet sind), oder
Vertragsgegenstand eine personenbezogene Leistung ist und diese nicht vom betroffenen
Hauptschuldner erfüllt wird, ist der Bürge verpflichtet, dem Gläubiger den damit entstandenen
Schaden zu ersetzen.
Subsidiarbürgschaft
Vom Bürgen kann die Erfüllung der Verpflichtung nur dann verlangt werden, wenn der
Hauptschuldner die fällige Verplflichtung nach schrifltlicher Aufforderung innerhalb der in der
Aufforderung angeführten Frist nicht erfüllt. Ohne vorhergehende Aufforderung an den
Hauptschuldner kann der Gläubiger die Erfüllung der Verplichtung vom Bürgen nur dann
verlangen, wenn es offensichtlich ist, dass aus den Mitteln des Hauptschulnders die
Verpflichtung nicht erfüllt werden kann, oder über den Schuldner ein Konkursverfahren
eingeleitet wurde. Dies ist die übliche Form der Bürgschat
Solidarbürgschaft (Gemeinschuldner)
Sollte sich der Bürge als Bürge und Zahler (Bürge - Zahler) verplichtet haben, dann ist er dem
Gläubiger wie der Hauptschuldner gür die gesamte Pflicht verantwortlich und der Gläubiger
kann die Erfüllung sowohl vom Hauptschuldner als auch vom Bürgen gleichzeitig verlangen.
In Handelsverträgen haftet falls nichts anderes vereinbart ist, der Bürge auch als Bürge Zahler.
Jede Bürgschaftsform ist akzessorisch und die Verantwortung des Bürgen (subsidiarische
oder solidarische) kann anders sein, abhängig davon, ob die Hauptverpflichtung aus dem
Handelsvertrag oder Vertrag des bürgerlichen Rechtes stammt und die Vertragsseiten
können immer anders als mit den Dispositivnormen vorgeschrieben, vereinbaren. Die
zwingenden Normen bleiben unberührt.
Unterbürgschaft
Es kann auch für die Pflicht eines anderen Bürgen gebürgt werden. Die Pflicht des
Unterbürgen richtet sich nicht nach der Pflicht des Hauptschuldners sondern der des Bürgen.
Dabei fordert der Gläubiger zuerst vom Hauptschulnder, dann vom Bürgen und zuletzt vom
Unterbürgen im Rahmen seiner übernommenen Verpflichtung.
Regress
Der Bürge werlcher dem Gläubiger die Schuld beglichen hat, kann vom Hauptschulnder
verlangen, ihm alles zu ersetzen was er für seine Rechnung geleistet hat, sowie für das
geleistete Zinsen zu verlangen. Gleichfalls wenn mehrere Bürgen vorhanden sind und einer
von ihnen die Hauptschuld begleicht, kann er von den anderen Bürgen verlangen, dass ihm
jeder den Teil ersetzt, welcher auch diesen belastet. Mehrere Bürgen einer Schuld haften
solidarisch, ohne Rücksicht darauf, ob sie die Pflicht einzeln oder zusammen übernommen
haben, und nichts anderes vereinbart wurde.
Allgemein kann die Bürgschaft gleichzeitig mit der Hauptschuld aber auch später entstehen.
Es kann auch für eine künftige Pflicht gebürgt werden, diese kann aber auch abberufen
werden, vorausgesetzt dass die Pflicht nicht an eine Entstehungsfrist gebunden ist. Die Natur
dieses Vertrages ist, dass der Bürgschaftsvertrag unter negativer aufschiebender Bedingung
(Nichterfüllung der Hauptverpflichtung) abgeschlossen wird (Art. 74. ZOO).
Subrogation
Gemäss Art. 1003. ZOO geht auf den Bürgen welcher die Forderung des Gläubigers
beglichen hat, diese Forderung mit allen Nebenrechten und Garantien zu deren Erfüllung
über. Der Bürgschaftsvertrag erlischt und der Bürge tritt in alle Rechte des Gläubigers und
der Hauptschuldner verbleibt in der Verpflichtung gegenüber dem Bürgen. Dies geschieht
ipso iure. Bei einer Teilerfüllung tritt der Bürge in die Rechte des Gläubigers bis zur Höhe der
bezahlten Schuld.
Bei Erfüllung der Verpflichtung seitens des Bürgen, ist der Gläubiger verpflichtet, diesem eine
Bestätigung auszustellen und ihm alle eventuell bestehenden die Schuld betreffenden
Unterlagen auszuhändigen.
Im Konkursfall des Hauptschuldners ist der Gläubiger verpflichtet, seine Forderung in die
Konkursmasse anzumelden und hierüber den Bürgen zu verständigen, andernfalls haftet er
dme Bürgen den ihm dadurch entstehenden Schaden. Eine Minderung der Verplichtung des
Haptschuldners im Konkursverfahren oder Zwangsvergleichsverfahren zieht die Minderung
der Pflicht des Bürgen nicht mit sich, und der Bürge haftet dem Gläubiger für den gesamten
Umfang seiner Verpflichtung.
Der Bürge kann gegen den Gläubiger alle Einsprüche erheben, einschliesslich den der
Aufrechnung, jedoch nicht die rein an die Person des Schulnders bezogene Einsprüche. Der
Verzicht des Schuldners auf Einsprüche hat keinen Einfluss auf den Bürgen. Der Bürge kann
gegenüber dem Gläubiger seine eigenen Einsprüche erheben.
Abtretung von Forderungen (Zession)
Der Gläubiger kann mit einem Vertrag, welcher er mit einer dritten Person abschliesst, auf
diesen seine Forderung übertragen, ausser derjenigen Forderungen, wessen Abtretung mit
dem Gesetz verboten ist, oder welche Forderung an die Person des Gläubigers gebunden ist,
oder welche Forderung in ihrer Natur nicht übertragbar ist. Dieser Vertrag ist wirkungslos
gegenüber dem Schuldner, falls zwischen diesem und dem Gläubiger vereinbart wurde, dass
die Forderung nicht auf andere übertragen werden kann (absolutes Abtretungsverbot), onder
nicht ohne Zustimmung des Schuldners übertragen werden kann (relatives Abtretungsverbot).
Mögliche rechtliche Grundlagen für die Abtretung sind: Vertrag, Gesetz, gerichtliche
Entscheidung, die Entscheidung einer anderen staatlichen Behörde, Testament.
Die Abtretung bedarf keiner Zustimmung des Schuldners, der Abtretende ist jedoch
verpflichtet, den Schuldner über die Abtretung (Form nicht vorgeschrieben) zu unterrichten.
Die Erfüllung gegenüber dem Abtretenden vor Benachrichtigung ist gültig und befreit den
Schuldner von seiner Verpflichtung, jedoch nur wenn dieser nicht von der Abtretung gewusst
hatte, sonst verbleibt die Verpflichtung und dieser ist verpflichtet, die Verpflichtung gegenüber
dem Empänger zu erfüllen. Mit der Zession wird lediglich das Subjekt der Forderung
geändert, so dass dem Schuldner das Recht auf alle Einspruche von vorher verbleibt.
Mit der Abtretung gehen auf den Empfänger alle Nebenrechte, wie z.B. das Recht zur
bevorzugten Einbringung, Hypothek, Pfand, Rechte aus dem Vertrag mit dem/n Bürgen,
Anspruch auf Zinsen, Vertragsstrafe u.ä. Der Abtretende kann die verpfändete Sache dem
Empfänger nur dann übergeben, wenn der Pfandgeber diesem zustimmt, sonst verbleibt
diese beim Abtretenden, welcher sie für die Rechnung des Empfängers in Verwahrung hält.
Bezüglich der Zinsen, wird für künftige Zinsen, welche neben der Hauptforderung bestehen,
die allgemeine Regel über Nebenrechte (siehe erster Satz in diesem Absatz) angewendet.
Falls jedoch fällige Zinsen bestehen, welche noch nicht bezahlt wurden, besteht eine
gesetzliche Presumption, dass diese mit der Hauptforderung abgetreten wurden. Diese
werden nämlich nicht als Nebenforderungen angesehen, welche das Schicksal der
Hauptforderung teilen, so dass gesetzlich vorausgesetzt wird, dass diese zusammen mit der
Hauptforderung abgetreten wurden, können aber auch anders vereinbart werden. Falls die
Forderung an mehrere Personen abgetreten wurde, steht die Forderung demjenigen
Empfänger zu, über welchen der Schuldner zuerst benachrichtigt wurde, bzw. welcher sich
zuerst dem Schuldner gemeldet hat.
Der Zessionär (neuer Gläubiger, Empfänger) hat gegenüber dem Schuldner alle Rechte,
nach Umfang und nach Inhalt, wlecher der Zedent (Abtretende) gegenüber dem Schuldner
bis zur Abtretung gehabt hat., und ausser der Hauptforderung gehen auf ihn alle Nebenrechte
über.
Der Abtretende ist verpflichtet, dem Empfänger den Schuldschein oder andere
Schuldurkunde und andere Nachweise über die abgetretene Forderung und Nebenrechten,
falls vorhanden, zu übergeben. Falls nur ein Teil der Forderung abgetreten wurde, ist dieser
verpflichtet, eine beglaubigte Abschrift des Schuldscheines oder anderer Urkunde, mit
welcher das Vorhandensein der Forderung nachgewiesen wird, zu übergeben. Auf sein
Verlangen ist der Abtretende verpflichtet, dem Emfänger eine beglaubigte
Abtretungsbestätigung auszuhändigen.
Wenn die Abtretung gegen Entgelt erfolgt, ist der Abtretende für das Bestehen der Forderung
zum Zeitpunkt der Abtretung verantwortlich.
Der Abtretende ist für die Einbringlichkeit der Forderung verantwortlich, wenn dies vereinbart
wurde, aber nur bis zur Höhe dessen was er vom Empfänger erhalten hat, sowie für
Einbringlichkeit der Zinsen, Abtretungskosten und Kosten des Verfahrens gegen den
Schuldner. Eine höhere Verantwortung des gewissenhaften Abtretenden kann nicht
vereinbart werden.
Besondere Fälle der Forderungsabtretung
Abtretung anstelle von Erfüllung oder wegen Einbringung - Wenn der Schuldner anstelle
Erfüllung seiner Pflicht, seine Forderung oder ein Teil dessen abtritt, erlischt mit Abschluss
des Abtretungsvertrages die Pflicht des Schuldners bis zur Höhe der abgetretenen
Forderung. Aber falls der Schuldner seinem Gläubiger seine Forderung nur wegen
Einbringung abtritt, erlischt seine Pflicht bzw. wird gemindert nur dann, wenn der Gläubiger
die abgetretene Forderung einbringt. In beiden Fällen ist der Empfänger verpflichtet, dem
Abtretenden alles über den Betrag seiner Forderung gegenüber dem Abtretenden
Eingebrachte zu übergeben.
Im Falle einer Abtretung wegen Einbringung kann der Schuldner der abgetretenen Forderung
seine Verpflichtung gegenüber dem Abtretenden, auch wenn er von der Abtretung
benachrichtigt wurde, erfüllen.
Abtretung wegen Sicherung - Wenn die Abtretung wegen Sicherung der Forderung des
Empfängers gegenüber dem Abtretenden durchgeführt wurde, ist der Empfänger verpflichtet,
mit der Sorgfalt eines guten Geschäftsmannes bzw. guten Hausherren über die Einbringung
der abgetretenen Forderung auch nach erfolgter Einbringung zu sorgen, nachdem er den für
die Begleichung seiner eigenen Forderung gegenüber dem Abtretenden genügenden Betrag
einbehält, und diesem den übriggebliebenen Betrag zu übergeben.
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