Bürgschaft in kroatischem Gesez über Pflichtverhältnisse (nachstehend: ZOO) Allgemein verpflichtet sich mit dem Bürgschaftsvertrag der Bürge, dass er die rechtsgültige und fällige Forderung des Schuldners begleichen wird, sollte dieser es nicht tun. Die Bürgschaft ist einer der Formen der Bestärkung des Vertrages, als Sicherung der Begleichung einer Forderung. Mit der Bürgschaftserklärung tritt der Bürge einer bereits bestehenden Verpflichtung des Hauptschuldners bei, welcher Hauptschuldner weiterhin zur Erfüllung seiner übernommenen Leistung verpflichtet ist. Die Rechtsgrundlage der Bürgschaft liegt im Vertrag (Erklärung) und im Gesetze wenn dies vorgeschrieben ist. Zum Beispiel kann eine Bürgschaft von Banken für Spareinlagen der Bürger bei bestimmten Banken vorgeschrieben sein. Die Bürgschaft hat folgende Merkmale: Form - die Bürgschaft verpflichtet den Bürgen nur wenn er diese in Schriftform mitttels Bürgschaftserklärung abgegeben hat. Akzessorisch - Die Bürgschaft ist nach ihrer Funktion ein akzessorischer (abhängiger) Vertrag, welcher nicht selbständig bestehen kann, sondern von einer bestehenden und gültigen Verpflichtung (Hauptvertrag) abhängig ist, welchem Rechtsverhältniss die Bürgschaft als Sicherung dient. Umfang - der Umfang der Verpflichtung des Bürgen kann nicht grösser sein als der Umfang der Hauptpflicht. Sollte nichts anderes vereinbart sein, bürgt der Bürge für die gesamte bestehende Verpflichtung, kann jedoch auch für einen Teil der zu benennenden Pflicht, oder unter anderen (natürlich nur leichteren) Bedingungen als der Hauptschuldner bürgen. Pflichtgleichheit - der Bürge verpflichtet sich zur Erfüllung der gleichen Pflicht, wie sie der Hauptschuldner übernommen hat. Falls jedoch die Erfüllung der Hauptpflicht nicht mehr möglich ist (bestimmte Sachen, welche Gegenstand einer Pflicht sind, vernichtet sind), oder Vertragsgegenstand eine personenbezogene Leistung ist und diese nicht vom betroffenen Hauptschuldner erfüllt wird, ist der Bürge verpflichtet, dem Gläubiger den damit entstandenen Schaden zu ersetzen. Subsidiarbürgschaft Vom Bürgen kann die Erfüllung der Verpflichtung nur dann verlangt werden, wenn der Hauptschuldner die fällige Verplflichtung nach schrifltlicher Aufforderung innerhalb der in der Aufforderung angeführten Frist nicht erfüllt. Ohne vorhergehende Aufforderung an den Hauptschuldner kann der Gläubiger die Erfüllung der Verplichtung vom Bürgen nur dann verlangen, wenn es offensichtlich ist, dass aus den Mitteln des Hauptschulnders die Verpflichtung nicht erfüllt werden kann, oder über den Schuldner ein Konkursverfahren eingeleitet wurde. Dies ist die übliche Form der Bürgschat Solidarbürgschaft (Gemeinschuldner) Sollte sich der Bürge als Bürge und Zahler (Bürge - Zahler) verplichtet haben, dann ist er dem Gläubiger wie der Hauptschuldner gür die gesamte Pflicht verantwortlich und der Gläubiger kann die Erfüllung sowohl vom Hauptschuldner als auch vom Bürgen gleichzeitig verlangen. In Handelsverträgen haftet falls nichts anderes vereinbart ist, der Bürge auch als Bürge Zahler. Jede Bürgschaftsform ist akzessorisch und die Verantwortung des Bürgen (subsidiarische oder solidarische) kann anders sein, abhängig davon, ob die Hauptverpflichtung aus dem Handelsvertrag oder Vertrag des bürgerlichen Rechtes stammt und die Vertragsseiten können immer anders als mit den Dispositivnormen vorgeschrieben, vereinbaren. Die zwingenden Normen bleiben unberührt. Unterbürgschaft Es kann auch für die Pflicht eines anderen Bürgen gebürgt werden. Die Pflicht des Unterbürgen richtet sich nicht nach der Pflicht des Hauptschuldners sondern der des Bürgen. Dabei fordert der Gläubiger zuerst vom Hauptschulnder, dann vom Bürgen und zuletzt vom Unterbürgen im Rahmen seiner übernommenen Verpflichtung. Regress Der Bürge werlcher dem Gläubiger die Schuld beglichen hat, kann vom Hauptschulnder verlangen, ihm alles zu ersetzen was er für seine Rechnung geleistet hat, sowie für das geleistete Zinsen zu verlangen. Gleichfalls wenn mehrere Bürgen vorhanden sind und einer von ihnen die Hauptschuld begleicht, kann er von den anderen Bürgen verlangen, dass ihm jeder den Teil ersetzt, welcher auch diesen belastet. Mehrere Bürgen einer Schuld haften solidarisch, ohne Rücksicht darauf, ob sie die Pflicht einzeln oder zusammen übernommen haben, und nichts anderes vereinbart wurde. Allgemein kann die Bürgschaft gleichzeitig mit der Hauptschuld aber auch später entstehen. Es kann auch für eine künftige Pflicht gebürgt werden, diese kann aber auch abberufen werden, vorausgesetzt dass die Pflicht nicht an eine Entstehungsfrist gebunden ist. Die Natur dieses Vertrages ist, dass der Bürgschaftsvertrag unter negativer aufschiebender Bedingung (Nichterfüllung der Hauptverpflichtung) abgeschlossen wird (Art. 74. ZOO). Subrogation Gemäss Art. 1003. ZOO geht auf den Bürgen welcher die Forderung des Gläubigers beglichen hat, diese Forderung mit allen Nebenrechten und Garantien zu deren Erfüllung über. Der Bürgschaftsvertrag erlischt und der Bürge tritt in alle Rechte des Gläubigers und der Hauptschuldner verbleibt in der Verpflichtung gegenüber dem Bürgen. Dies geschieht ipso iure. Bei einer Teilerfüllung tritt der Bürge in die Rechte des Gläubigers bis zur Höhe der bezahlten Schuld. Bei Erfüllung der Verpflichtung seitens des Bürgen, ist der Gläubiger verpflichtet, diesem eine Bestätigung auszustellen und ihm alle eventuell bestehenden die Schuld betreffenden Unterlagen auszuhändigen. Im Konkursfall des Hauptschuldners ist der Gläubiger verpflichtet, seine Forderung in die Konkursmasse anzumelden und hierüber den Bürgen zu verständigen, andernfalls haftet er dme Bürgen den ihm dadurch entstehenden Schaden. Eine Minderung der Verplichtung des Haptschuldners im Konkursverfahren oder Zwangsvergleichsverfahren zieht die Minderung der Pflicht des Bürgen nicht mit sich, und der Bürge haftet dem Gläubiger für den gesamten Umfang seiner Verpflichtung. Der Bürge kann gegen den Gläubiger alle Einsprüche erheben, einschliesslich den der Aufrechnung, jedoch nicht die rein an die Person des Schulnders bezogene Einsprüche. Der Verzicht des Schuldners auf Einsprüche hat keinen Einfluss auf den Bürgen. Der Bürge kann gegenüber dem Gläubiger seine eigenen Einsprüche erheben. Abtretung von Forderungen (Zession) Der Gläubiger kann mit einem Vertrag, welcher er mit einer dritten Person abschliesst, auf diesen seine Forderung übertragen, ausser derjenigen Forderungen, wessen Abtretung mit dem Gesetz verboten ist, oder welche Forderung an die Person des Gläubigers gebunden ist, oder welche Forderung in ihrer Natur nicht übertragbar ist. Dieser Vertrag ist wirkungslos gegenüber dem Schuldner, falls zwischen diesem und dem Gläubiger vereinbart wurde, dass die Forderung nicht auf andere übertragen werden kann (absolutes Abtretungsverbot), onder nicht ohne Zustimmung des Schuldners übertragen werden kann (relatives Abtretungsverbot). Mögliche rechtliche Grundlagen für die Abtretung sind: Vertrag, Gesetz, gerichtliche Entscheidung, die Entscheidung einer anderen staatlichen Behörde, Testament. Die Abtretung bedarf keiner Zustimmung des Schuldners, der Abtretende ist jedoch verpflichtet, den Schuldner über die Abtretung (Form nicht vorgeschrieben) zu unterrichten. Die Erfüllung gegenüber dem Abtretenden vor Benachrichtigung ist gültig und befreit den Schuldner von seiner Verpflichtung, jedoch nur wenn dieser nicht von der Abtretung gewusst hatte, sonst verbleibt die Verpflichtung und dieser ist verpflichtet, die Verpflichtung gegenüber dem Empänger zu erfüllen. Mit der Zession wird lediglich das Subjekt der Forderung geändert, so dass dem Schuldner das Recht auf alle Einspruche von vorher verbleibt. Mit der Abtretung gehen auf den Empfänger alle Nebenrechte, wie z.B. das Recht zur bevorzugten Einbringung, Hypothek, Pfand, Rechte aus dem Vertrag mit dem/n Bürgen, Anspruch auf Zinsen, Vertragsstrafe u.ä. Der Abtretende kann die verpfändete Sache dem Empfänger nur dann übergeben, wenn der Pfandgeber diesem zustimmt, sonst verbleibt diese beim Abtretenden, welcher sie für die Rechnung des Empfängers in Verwahrung hält. Bezüglich der Zinsen, wird für künftige Zinsen, welche neben der Hauptforderung bestehen, die allgemeine Regel über Nebenrechte (siehe erster Satz in diesem Absatz) angewendet. Falls jedoch fällige Zinsen bestehen, welche noch nicht bezahlt wurden, besteht eine gesetzliche Presumption, dass diese mit der Hauptforderung abgetreten wurden. Diese werden nämlich nicht als Nebenforderungen angesehen, welche das Schicksal der Hauptforderung teilen, so dass gesetzlich vorausgesetzt wird, dass diese zusammen mit der Hauptforderung abgetreten wurden, können aber auch anders vereinbart werden. Falls die Forderung an mehrere Personen abgetreten wurde, steht die Forderung demjenigen Empfänger zu, über welchen der Schuldner zuerst benachrichtigt wurde, bzw. welcher sich zuerst dem Schuldner gemeldet hat. Der Zessionär (neuer Gläubiger, Empfänger) hat gegenüber dem Schuldner alle Rechte, nach Umfang und nach Inhalt, wlecher der Zedent (Abtretende) gegenüber dem Schuldner bis zur Abtretung gehabt hat., und ausser der Hauptforderung gehen auf ihn alle Nebenrechte über. Der Abtretende ist verpflichtet, dem Empfänger den Schuldschein oder andere Schuldurkunde und andere Nachweise über die abgetretene Forderung und Nebenrechten, falls vorhanden, zu übergeben. Falls nur ein Teil der Forderung abgetreten wurde, ist dieser verpflichtet, eine beglaubigte Abschrift des Schuldscheines oder anderer Urkunde, mit welcher das Vorhandensein der Forderung nachgewiesen wird, zu übergeben. Auf sein Verlangen ist der Abtretende verpflichtet, dem Emfänger eine beglaubigte Abtretungsbestätigung auszuhändigen. Wenn die Abtretung gegen Entgelt erfolgt, ist der Abtretende für das Bestehen der Forderung zum Zeitpunkt der Abtretung verantwortlich. Der Abtretende ist für die Einbringlichkeit der Forderung verantwortlich, wenn dies vereinbart wurde, aber nur bis zur Höhe dessen was er vom Empfänger erhalten hat, sowie für Einbringlichkeit der Zinsen, Abtretungskosten und Kosten des Verfahrens gegen den Schuldner. Eine höhere Verantwortung des gewissenhaften Abtretenden kann nicht vereinbart werden. Besondere Fälle der Forderungsabtretung Abtretung anstelle von Erfüllung oder wegen Einbringung - Wenn der Schuldner anstelle Erfüllung seiner Pflicht, seine Forderung oder ein Teil dessen abtritt, erlischt mit Abschluss des Abtretungsvertrages die Pflicht des Schuldners bis zur Höhe der abgetretenen Forderung. Aber falls der Schuldner seinem Gläubiger seine Forderung nur wegen Einbringung abtritt, erlischt seine Pflicht bzw. wird gemindert nur dann, wenn der Gläubiger die abgetretene Forderung einbringt. In beiden Fällen ist der Empfänger verpflichtet, dem Abtretenden alles über den Betrag seiner Forderung gegenüber dem Abtretenden Eingebrachte zu übergeben. Im Falle einer Abtretung wegen Einbringung kann der Schuldner der abgetretenen Forderung seine Verpflichtung gegenüber dem Abtretenden, auch wenn er von der Abtretung benachrichtigt wurde, erfüllen. Abtretung wegen Sicherung - Wenn die Abtretung wegen Sicherung der Forderung des Empfängers gegenüber dem Abtretenden durchgeführt wurde, ist der Empfänger verpflichtet, mit der Sorgfalt eines guten Geschäftsmannes bzw. guten Hausherren über die Einbringung der abgetretenen Forderung auch nach erfolgter Einbringung zu sorgen, nachdem er den für die Begleichung seiner eigenen Forderung gegenüber dem Abtretenden genügenden Betrag einbehält, und diesem den übriggebliebenen Betrag zu übergeben.