SR AT 8 Abtretung 1 SR AT 8 Abtretung 1) Grundsätzliches a) Abtretung ist Verfügungsvertrag b) Keine Ausnahme vom Abstraktionsprinzip durch § 139 c) Bestimmtheit im Zeitpunkt der Zession (hM) d) Antizipierte Abtretung: möglich. Bindung bereits mit WE, kein Widerruf möglich (str.), wirksam mit Entstehen der Forderung e) Gestaltungsrechte erwirbt idR Zessionar; bei Berührung der Rechte des Zedenten gemeinsame Ausübung f) Legalzession: § 412 2) Voraussetzungen a) Abtretungsvertrag b) Einigung mit dem Berechtigten: Keine Erwerb vom Nichtberechtigten, da kein Rechtsscheinsträger (str. ob § 405 Ausnahme - wichtig für Frage, ob weitere Verfügungen ohne Gutgläubigkeit möglich) c) Abtretbarkeit der Forderung, Abtretungsverbote: i) §§ 717, 613 S. 2, 664 II, etc. ii) § 399 Alt. 1: wg. Inhaltsänderung (z.B. familienrechtliche Ansprüche) iii) § 399 Alt. 2: wg. Vereinbarung (str. ob rückwirkend heilbar durch Genehmigung) iv) § 400, vgl. 850 ff. ZPO, A: Austauschpfändung 3) Folgen der Abtretung a) Forderungsübergang samt Stärken und Schwächen b) § 401: Akzessorische Sicherheiten gehen über, analog für Vormerkung. c) §§ 402,403 Hilfsansprüche SR AT 8 Abtretung 2 SR AT 8 4) Schuldnerschutz a) § 404: Einwendungen bleiben erhalten (auch Aufrechnungserklärung vor Abtretung) b) § 407: Rechtshandlungen ggü. Zedent wirksam c) § 408: Mehrfachabtretung d) § 409: Anzeige der Abtretung: gilt auch, wenn Schuldner Unrichtigkeit der Anzeige kennt e) § 406: Aufrechnung i) Erweiterung des § 404 um Fälle der erst nach Abtretung entstandenen Aufrechnungsforderung ii) Erweiterung des § 407 um Fälle der Aufrechnungserklärung nach Kenntnis iii) Voraussetzungen: (1) bei Erwerb der Aufrechnungsforderung noch keine Kenntnis (2) Fälligkeit der Aufrechnungsforderung vor Kenntnis und vor Fälligkeit der abgetretenen Forderung f) § 410: Leistungsverweigerungsrecht SR AT 8 Schuldübernahme Vertragsübernahme SR AT 8 Schuldübernahme 1) § 414 Schuldübernahme per Vertrag zwischen Gläubiger und Schuldübernehmer: str. ob Zurückweisungsrecht des Schuldners analog § 333 2) § 415 Schuldübernahme per Vertrag zwischen Schuldner und Übernehmer. Genehmigung des Gläubigers erforderlich, sonst Erfüllungsübernahme 3) § 416 Erleichterungen bei Hypothekenschuld 4) Mitteilung iSd §§ 415, 416 = rechtsgeschäftsähnliche Hdlg 5) Nach Rspr. Schuldübernahme nach § 415 I 1 einheitliches Geschäft mit dem Kausalgeschäft ( § 139) 6) § 418: Erlöschen von Sicherheiten Vertragsübernahme (allg., neben den gesetzl. normierten, zB § 566, § 613a): nach ganz hM möglich, per dreiseitigem ÜbernahmeV oder Genehmigung (§ 415 I 1 analog). SR AT 8 Vertrag zugunsten Dritter SR AT 8 Vertrag zugunsten Dritter (VzD) 1) Grundlagen a) Beteiligte: Versprechender (Vs), Versprechensempfänger (Ve), Dritter (D) b) Rechtsverhältnisse: Deckungsverhältnis (Vs-Ve), Valutaverhältnis (Ve-D). Zuwendung im Verhältnis Vs-D c) Abgrenzung zum Vertretergeschäft (zB Eltern für Kind): im Zweifel Handeln in eigenem Namen, also VzD. 2) Echter und unechter VzD a) echter VzG: eigener Anspruch des D, § 328 I. b) unechter VzG: kein Anspuch c) Abgrenzung: Auslegungsregeln der §§ 328 II, 329, 330 3) Rechtsstellung des Dritten a) eigener Anspruch beim echten VzG; Zurückweisungsrecht aus § 333 b) nach Umständen und Zweck zu ermitteln, ob bedingt und/oder wieder einschränkbar (§§ 331, 332) c) Vs kann Einwendungen aus Deckungsverhältnis entgegenhalten SR AT 8 Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte SR AT 8 Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte (VmSfD) 1) Grundlagen a) auf Schutzpflichten beschränktes Schuldverhältnis b) Abgrenzung zur Drittschadensliquidation (DSL): Schadenshäufung, nicht –verlagerung. Anspruch wird zum Schaden hingezogen, bei DSL Schaden zum Anspruch 2) Voraussetzungen a) Leistungsnähe: D bestimmungsgem. mit Leistung o in Kontakt, dass Gefahren ebenso ausgesetzt wie Gl. b) Gläubigerinteresse: jedes berechtigte Interesse am Schutz des D. i) „Wohl & Wehe“: familienrechtl. Einstandspflicht ii) Gutachten-Fälle: Interesse an Beweiskraft / Objektivität c) Schutzbedürftigkeit: keine eigenen vertraglichen Ansprüche des D d) Erkennbarkeit von a) und b) bei Vertragsabschluss 3) Rechtsfolgen a) SchE für Schutzpflichtverletzung b) P. auch SchE für Schäden aus Nichterfüllung? BGH: + (Bsp: Nichterrichtung eines Testaments) 4) P. Gläubiger des VmSfD als Erfüllungsgehilfe des Schuldners? Contra: Stellung des Dritten nicht besser als die des Gläubigers! 5) P. VmSfD als Schuldverhältnis iSv §§ 254 II 2, 278? a) M1: -, Arg: Dritter soll doch gerade geschützt werden b) M2: +, Arg: Auswirkungen d. VmSfD nur einheitlich SR AT 8 Gläubiger- und Schuldnermehrheiten 1 SR AT 8 Gläubiger- und Schuldnermehrheiten 1) Gläubigermehrheiten a) Teilgläubigerschaft, § 420 i) bei teilbarer Leistung hat jeder Gl. eigene Forderung auf Teilbetrag, Verbindung der Gl. nur für Rücktritt (§ 351) und § 320 I 2. ii) Teilbarkeit eng auszulegen. selten b) Gesamtgläubigerschaft, §§ 428-430 i) Schuldner kann beliebig an jeden Gl. leisten ii) Ausgleich im Innenverhältnis der Gl., § 430 iii) Einzelwirkung rechtsändernder Umstände, Gesamtwirkung nur in normierten Fällen (§ 429) iv) Anwendungsbereich: Vermächtnisrecht, unübersichtliche SchE-Fälle, § 1357 (modifiziert) c) Gläubigergemeinschaft, § 432 i) Schuldner kann nur an alle Gl. gemeinschaftl. leisten, jeder Gl. kann Leistung an alle od. Hinterlegung fordern ii) Nur Einzelwirkung iii) Anwendungsbereich: Bruchteilsgemeinschaften nach §§ 741ff (soweit gemeinschaftl. Verwaltung), unteilbare Leistung an mehrere 2) Schuldnermehrheiten a) Teilschuldnerschaft, § 420: selten b) Gesamtschuldnerschaft, § 421 i) Charakteristik: jeder Sch. muss ganze Leistung bewirken, Gl. erhält sie aber insgesamt nur einmal ( für Gl. sicherste Form der Schuldnermehrheit) ii) Anwendungsbereich (1) Rechtsgeschäftlich, zB § 427 (gemeinschaftl. Verträge) SR AT 8 Gläubiger- und Schuldnermehrheiten 2 SR AT 8 (2) (3) (4) (5) c) Deliktisch, § 840 § 431, unteilbare Leistung Gesamthandsgemeinschaften unechte Gesamtschuld, § 421 (hL will ungeschr. Merkmal der „Gleichstufigkeit“ der Pflichten) iii) Außenverhältnis: §§ 422-425 (Einzel- oder Gesamtwirkung) iv) Innenverhältnis: § 426 (1) Verteilungsmaßstab: gleiche Teile, wenn nicht Abrede / § 254. Ausfall: umzulegen auf verbleibende Schu. (2) Ausgleichsansprüche (a) § 426 I: (vorab) Anspruch auf anteilige Schuldbefreiung. (b) § 426 II: Legalzession ( § 401) (3) P. gestörter Gesamtschuldnerausgleich (bei Haftungsausschluss zug. eines Schuldners) (a) M1: Drittschädiger ohne Ausgleichsanspruch (b) M2: voller Ausgleich, Privilegierung geht verloren; M2a: Anspruch des „Privilegierten“ gegen Geschädigten (c) M3: Kürzung des Anspruchs gg Drittschädiger um hypothetischen Regress (d) A: § 1664 I (BGH: Schutznorm pro familia) Schuldnergemeinschaft (nicht normiert): Leistung nur gemeinschaftlich erbringbar oder Leistungen aus Gesamthandsvermögen