ISL_Stellungnahme_Patientenrechtegesetz_FINAL (2)

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Bundesverband - ISL e.V.
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Stellungnahme
Mitglied bei
„Disabled Peoples´
International”
- DPI -
Bankverbindung:
Sparkasse Kassel
BLZ: 520 503 53
Kto.: 1 187 333
Interessenvertretung
Selbstbestimmt Leben
in Deutschland e.V. - ISL
der Interessenvertretung Selbstbestimmt Leben in
Deutschland e.V. – ISL
zu dem Referentenentwurf des Bundesministeriums
Mitglied bei
„Disabled Peoples´ International”
- DPI -
Bankverbindung:
Sparkasse Kassel
BLZ: 520 503 53
Kto.: 1 187 333
für Justiz und des Bundesministeriums für
Gesundheit
Gesetz zur Verbesserung der Rechte von
Patientinnen und Patienten
(Patientenrechtegesetz)
(Stand vom 16.01.2012)
Wir bedanken uns für das Schreiben vom 16. Januar 2012 und für die Gelegenheit, zu
dem oben bezeichneten Papier sowohl schriftlich als auch bei der Erörterung am 15. März
persönlich Stellung nehmen zu können. Beides nehmen wir gerne wahr.
1. Würdigung
Als Interessenvertretung Selbstbestimmt Leben in Deutschland e.V. - ISL begrüßen wir die
Erstellung eines Patientenrechtegesetzes, das die Vorschriften und Rechte erstmals
zusammenfasst, die derzeit wenig durchschaubar auf viele Gesetzesbücher verteilt sind,
und so die Rechte von Patientinnen und Patienten nun gesetzlich verankert.
1
Wir befürworten die Verankerung des Behandlungsvertrages im BGB sowie die
Änderungen des SGB V. Generell begrüßen wir die Aufnahme der Regelungen zur
Einsichtnahme in die Patientenakte, die ausdrücklichen Regelungen zur
Patientenaufklärung- und Information sowie die Einführung von Mindeststandards zur
medizinischen Fehlervermeidung in Praxen und Krankenhäusern und die Einführung eines
patientenorientierten Beschwerdemanagements in Krankenhäusern, welches zu einer
Steigerung der Patientensicherheit in medizinischen Einrichtungen führen mag.
2.) Kritische Beurteilung
Gleichzeitig müssen wir einen Hauptkritikpunkt benennen, der die eben genannten
möglichen Potenziale des Patientenrechtegesetzes leider in einem ganz anderen Licht
erscheinen lässt:

Obwohl die UN-Behindertenrechtskonvention (BRK) seit März 2009 geltendes
Recht in Deutschland ist und obwohl diese gesetzliche Norm auch zum Disability
Mainstreaming verpflichtet, wird die BRK erschreckender Weise im gesamten
Referentenentwurf nicht einmal erwähnt. Gleichwohl ist das Patientenrechtegesetz als
Maßnahme zur Umsetzung der BRK Artikel 25 (Gesundheit) und Artikel 26
(Habilitation und Rehabilitation) im Nationale Aktionsplan der Bundesregierung
verbrieft. Dem Referentenentwurf fehlt es merklich an einer durchgängigen
menschenrechtlichen Perspektive, die einer Umsetzung der BRK entspräche.
Deutschland selbst hat sich mit Ratifizierung der BRK verpflichtet, Menschen mit
Behinderungen eine selbstbestimmte und gleichberechtige Teilhabe in allen Bereichen
zu ermöglichen. Dieser Geist der BRK findet in den vorgeschlagenen gesetzlichen
Normierungen kaum eine Entsprechung: Beispielsweise wird insbesondere im Bezug
auf die Kommunikation zwischen Behandelnden und Patientin oder Patient weder auf
umfassende Barrierefreiheit noch auf angemessene Vorkehrungen im Einzelfall Bezug
genommen. Daher können wir der Aussage des Referentenentwurfes „Die Regelung
steht mit dem Recht der Europäischen Union (EU) und mit völkerrechtlichen
Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, im Einklang“
(siehe Begründung des Referentenentwurfes, S.18) zum jetzigen Zeitpunkt in keiner
Weise zustimmen.
Weitere Regelungen im Detail, die wir kritisch anmerken:

Zwar ist die ausdrückliche Informations- und Aufklärungspflicht des Behandelnden
gegenüber der Patientin oder des Patienten von Ansatz her zu begrüßen, da sie
insbesondere für eine gute Beziehung zwischen Behandelnden und Patienten wichtig
2
ist und auch über den Verlauf der Behandlung entscheidet (wird angemessen
kommuniziert, kann eine optimale Behandlung erreicht werden, eine zuverlässige
Planung der Arbeitsabläufe sichergestellt werden). Genau aus diesem Grund ist es
untragbar, dass der Referentenentwurf weder angemessene Vorkehrungen im
Einzelfall noch den Anspruch einer barrierefreien Kommunikation als ganzheitlichen
Ansatz in den formellen Anforderungen an die Informations- und Aufklärungspflicht
verankert:
- Artikel 9, 1a) der BRK räumt Menschen mit Behinderungen ausdrücklich
gleichberechtigt mit anderen das Recht auf Information und Kommunikation auch in
medizinischen Einrichtungen ein. Informationspflichten des §630 c) dieses
Referentenentwurfes besagen lediglich, dass Erläuterungen sämtlicher für die
durchzuführende Behandlung wesentlichen Umstände durch den Behandelnden „in
verständlicher Weise“ erfolgen müssen: Hier bedarf es einer Definition, die eine
barrierefreie, auf individuelle Bedarfe der Patientinnen und Patienten
abgestimmte Kommunikation meint. Hierzu gehören alle denkbaren Formen der
Kommunikation, wie die Verschriftlichung, Gebärdendolmetschung, Lormen,
Brailleschrift, oder die Ausführung in Leichte Sprache. Generell bedarf es für die
Sicherstellung der Kommunikation einer Sensibilisierung der Mitarbeitenden und
der Behandelnden, um auch offen gegenüber individueller von Patientinnen und
Patienten mitgeführten Hilfsmitteln (wie beispielsweise Sprachcomputern oder
Zeichentafeln) zu sein.
- Die vorangegangene Ausführung trifft gleichermaßen auf die
Aufklärungspflichten des §630 e) zu, denen ebenso nur dann in vollem Umfang
nachgekommen werden kann, wenn der Behandelnde seine Kommunikation auf
individuelle Bedarfe der zu behandelnden Person abstimmt. Der ISL ist nicht klar,
warum diese Aufklärungspflicht allein „mündlich“ erfolgen muss und nur „bei
geringfügigen Eingriffen auch in Textform erfolgen kann“ (§630 e) 3). So ist nicht
sichergestellt, dass behinderte Patientinnen und Patienten gleichberechtigt mit
nicht-behinderten Patientinnen und Patienten über Art, Umfang, oder mögliche
Folgen der Behandlung rechtens informiert werden. Werden die Grundsätze des
gleichberechtigten Zugangs zu Informationen nicht gewahrt, liegt eine
Pflichtverletzung durch den Behandelnden vor. Leider regelt der Referentenentwurf
bislang nicht, was bei Verstößen gegen die Informations- und Aufklärungspflicht
geschieht. Unserer Ansicht nach sollten Verstöße der Behandelnden gegen die
Aufklärungs- sowie Informationspflicht zu einer Umkehr der Beweislast führen.
Gleiches müsse für den Verstoß gegen die Dokumentationspflicht gelten.
3
- Wie bereits eingangs erwähnt, regelt die UN-BRK in Artikel 9
unmissverständlich, dass gleichberechtigt mit anderen Zugang zu Information und
Kommunikation gewährleistet sein muss, was unter anderem für medizinische
Einrichtungen gilt. So möchten wir auf eine Publikation des Deutschen Gehörlosen
Bundes (DGB) „Der gehörlose Patient“ hinweisen, die einen umfassenden Einblick
in die Anforderungen an den Umgang Behandelnder mit einem gehörlosen
Patienten gewährt (s. Online unter: http://www.gehoerlosenbund.de/dgb/images/stories/pdfs/dgb_flyer_dgp_dina5_final_web.pdf )
Ausgeführt wird hier unter anderem, dass der Anspruch von Menschen mit
Hörbehinderung auf Gebärdensprachdolmetschung im §17 Abs. 2 SGB I geregelt
ist und die ärztliche Behandlung explizit miteinschließt „Ein Dolmetscher ermöglicht
durch seine Leistung auch, dass Sie als Arzt z.B. Ihre Pflicht zur Aufklärung und
Information ausüben können.“ Die Kosten für den Dolmetscheinsatz übernehmen
laut Gesetz die Sozialleistungsträger. Kommt es zu einer ambulanten Behandlung,
übernimmt die betreffende Krankenkasse in der Regel die Kosten des Einsatzes.
Bei einem stationären Krankenhausaufenthalt sind sie bereits in der Fallpauschale
enthalten, die an das Krankenhaus gezahlt wird. Die Gebärdensprachdolmetscher
rechnen die Kosten in diesem Fall direkt mit dem Krankenhaus ab. Auch wird in
dieser Publikation klargestellt, dass es sehr wohl Aufgabe des Behandelnden sein
kann, einen Dolmetscher zu bestellen, falls die Patientin oder der Patient selbst
keinen zum Termin mitbringt. Daher empfiehlt es sich für den Behandelnden für
entsprechende Situationen gewappnet zu sein und eine Liste mit Dolmetscherinnen
und Dolmetschern bereit zu halten. Wir betonen nochmals, dass eine NichtGewährleistung von Gebärdensprachdolmetschung während einer ärztlichen
Behandlung gegen geltendes Recht verstieße.
-
in dem Zusammenhang mit Informations- und Aufklärungspflichten vermisst
die ISL die Einführung eines Patientenbriefes, der die umfassenden
Behandlungsinformationen sowohl in verständlicher Form als auch bei Bedarf in
weiteren barrierefreien Formaten enthält und zum Ziel hätte, die Patientin bzw. den
Patienten tatsächlich auf Augenhöhe mit dem Behandelnden zu begegnen.

Wir kritisieren, dass eine Beweislastumkehr nur bei groben Behandlungsfehlern
erfolgt und nur dann davon abgesehen wird, dass die Patientin oder der Patient einen
Zusammenhang zwischen Fehler und Schaden beweisen muss. Es fehlt eine genaue
Definition eines „groben Behandlungsfehlers“. Es müssen weitere
Beweislasterleichterungen festgeschrieben werden und weitere Regelungen zur
Beweislastumkehr platziert werden, da es für viele Menschen unzumutbar ist, sowohl
Pflichtverletzung, als auch Schaden und, dass Pflichtverletzung des Behandelnden
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Ursache für Schaden ist, darlegen zu müssen! Eine Regelung zur Umkehr der
Beweislast liegt insbesondere bei Verstoß des Behandelnden gegen Informationsund Aufklärungspflicht sowie bei Verstoß gegen die Dokumentationspflicht nahe.

Wir bedauern, dass die Idee eines Entschädigungsfonds (nach österreichischem
Vorbild) im vorliegenden Entwurf bislang nicht aufgegriffen wurde: Über diesen
würden Patientinnen und Patienten, die von Behandlungsfehlern betroffen sind,
schnelle Hilfe oder Unterstützungen erhalten können.

Wir geben zu bedenken, dass angesetzte Fristen zur Entscheidungsfindung von
Leistungsträgern über Sachverhalte des eingegangenen Antrages zu kurz sind. Wir
befürchten, dass es dadurch in der Entscheidungspraxis zu negativen Auswirkungen
kommen wird: Zu Lasten der Patientinnen und Patienten würde vermehrt negativ über
Beantragungen befunden werden, und auch für Mitarbeitende der Leistungsträger
könnte diese kurze Fristsetzung Konsequenzen haben. Wir schlagen deshalb vor,
über dringlichste Anträge in der vorgeschlagenen Zeitspanne von drei bzw. fünf
Wochen zu befinden.

Wir appellieren an den Bundesbeauftragten für die Belange von PatientInnen, dass die
angekündigte Übersicht über Patientenrechte für Patientinnen und Patienten
unbedingt in unterschiedlichen barrierefreien Formaten für Menschen mit Behinderung
verfügbar gemacht werden muss, denn nur so kann die Bundesregierung ihrem hier
benannten Anspruch der Transparenz und der Rechtssicherheit für Patientinnen und
Patienten gerecht werden.

Wir möchten betonen, dass die Etablierung von Fehlervermeidungssystemen
sowie die Einführung eines Beschwerdemanagements in Krankenhäusern den
Anforderungen der UN-BRK genügen muss (dazu gehören ein barrierefreies
Beschwerdemanagement sowie eine behindertenbeauftragte Person in medizinischen
Einrichtungen). Wir begrüßen den Ansatz zur Förderung einer Fehlermeidungskultur,
da genauer in den Blick zu nehmen ist, wieso es in erster Linie zu Problemen während
eines Behandlungsverlaufes kommt, um diese Probleme so direkt an der Wurzel
anzupacken.
3. Fazit:
Der Referentenentwurf greift in vielerlei Hinsicht zu kurz, da er über die Kodifizierung von
bereits bestehendem Recht kaum hinausgeht. Es besteht großer Nachbesserungsbedarf
um das Patientenrechtegesetz mit der UN-BRK in Einklang zu bringen.
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Beim derzeitigen Stand der Dinge, und falls keine einschlägigen Verbesserungen am
Entwurf vorgenommen werden sollten, wird aller Voraussicht nach auch zum Wahlkampf
2013 nicht von einer Errungenschaft für Patientinnen und Patienten gesprochen werden
dürfen. Das Ziel einer selbstbewussten und selbstbestimmten Wahrnehmung der Rechte
durch „mündige“ Patientinnen und Patienten, wie der Entwurf es selbst benennt, wird mit
dem vorgelegten Text nicht erreicht. Deshalb empfiehlt die ISL, den vorgelegten Entwurf
anhand der genannten Kritikpunkte grundlegend neu zu fassen.
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