Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 14. Februar 2007 07.24 Anpassung des Richtplans; Streichung des kurz- und mittelfristigen Abbaugebiets mit Abstimmungsbedarf (Kapitel E 4.1, Beschluss 4.1, Nr. 117 K) in Rekingen/Baldingen/ Tegerfelden und Festsetzung eines Naturschutzgebiets von kantonaler Bedeutung (Kapitel L 3.2, Beschluss 1.1) in Rekingen/Tegerfelden Sehr geehrte Frau Präsidentin Sehr geehrte Damen und Herren Wir unterbreiten Ihnen die Anpassung des Richtplans "Streichung des kurz- und mittelfristigen Abbaugebiets mit Abstimmungsbedarf in Rekingen/Baldingen/Tegerfelden und Festsetzung eines Naturschutzgebiets von kantonaler Bedeutung in Rekingen/Tegerfelden" zur Beschlussfassung. 1. Zusammenfassung Nach der Einstellung des Materialabbaus im Steinbruch Musital in den Gemeinden Rekingen und Tegerfelden erfolgte ab 1999 die Rekultivierung des Steinbruchareals, welche 2002 abgeschlossen werden konnte. Heute präsentiert sich das Areal als naturnahe Landschaft und vielfältiger Lebensraum für Tiere und Pflanzen. Die mit der abschliessenden Gestaltung des ehemaligen Materialabbaugebiets geschaffenen neuen Nutzungen erfordern entsprechende Änderungen in den kommunalen Nutzungsplanungen von Rekingen und Tegerfelden. Die überarbeiteten Kulturlandpläne der beiden Gemeinden sehen auf dem Areal eine grenzüberschreitende "Spezialzone alter Steinbruch Musital" vor. Diese neuen kommunalen Festlegungen wirken sich auf den kantonalen Richtplan aus. Das ursprünglich als Erweiterung des Steinbruchs Musital gedachte kurz- und mittelfristige Abbaugebiet mit Abstimmungsbedarf Nr. 117 (K) ist als Zwischenergebnis im Richtplan enthalten. Nach der Stilllegung und Rekultivierung des Steinbruchs wird das Gebiet für den Materialabbau nicht mehr benötigt und das Abbauvorhaben kann aus dem Richtplan gestrichen werden. -2- Schon in der Planungsphase entwickelte sich die Vorstellung, das einstige Steinbruchareal nach Abschluss der Rekultivierung als Naturschutzgebiet von kantonaler Bedeutung in den Richtplan aufzunehmen. Die geologische und biologische Einmaligkeit rechtfertigt aus kantonaler Sicht die Festsetzung des Areals im kantonalen Richtplan. In der Vernehmlassung und Mitwirkung fand die Vorlage weitgehende Zustimmung. Mit der Richtplananpassung wird der aktuellen und zukünftigen Situation auf dem Areal des ehemaligen Steinbruchs Musital Rechnung getragen. Der Regierungsrat beantragt Ihnen, die Anpassung des Richtplans zu beschliessen. 2. Vorgaben des Richtplans Der Grosse Rat hat den kantonalen Richtplan am 17. Dezember 1996 beschlossen. Die Streichung eines kurz- und mittelfristigen Abbaugebiets aus dem Richtplan sowie die Festsetzung eines Naturschutzgebiets von kantonaler Bedeutung im Richtplan benötigen dessen Anpassung (Kapitel A 2, Beschluss 1.1). Das Anpassungsverfahren richtet sich nach § 9 Abs. 1 bis 4 Baugesetz (BauG). Die Vernehmlassung und die Mitwirkung erfolgten gleichzeitig (Richtplankapitel A 2, Beschluss 2.3). 3. Ausgangslage Im April 1997 beschloss der Betreiber die Schliessung des Zementwerks Rekingen. Der Materialabbau im Steinbruch Musital lief noch bis Ende 1997 und wurde dann eingestellt. Anschliessend erfolgte die Rekultivierung des grenzübergreifenden Steinbruchareals in den Gemeinden Rekingen und Tegerfelden. Nach der abschliessenden Gestaltung ist das Areal heute landschaftlich eingegliedert und präsentiert sich als naturnahe Landschaft und vielfältiger Lebensraum für Tiere und Pflanzen. Diese Vorlage im Gebiet des früheren, nun rekultivierten Steinbruchs Musital ist räumlich wie eigentumsmässig absolut unabhängig zu dem von der Steinbruch Mellikon AG in Mellikon aktiv betriebenen Steinbruch Mellikon. 3.1 Steinbruch Musital Der Steinbruch Musital wurde 1972 in der Gemeinde Rekingen in Betrieb genommen. Das Abbaugebiet war mit forstwirtschaftlich genutzten Buchenwäldern bestockt. Entsprechend der Abbaubewilligung und den Verträgen der Abbaufirma mit den Waldeigentümern war eine komplette Wiederaufforstung des Areals nach Beendigung des Abbaus vorgesehen. Für die anfangs der 1980-er Jahre erforderliche Erweiterung des Steinbruchs forderte das damalige Baudepartement des Kantons Aargau ein Rekultivierungskonzept durch einen -3- ausgewiesenen Fachplaner. Bis 1998 erfolgte systematisch die etappenweise Rekultivierung der vollständig abgebauten Teilflächen auf Basis der genehmigten Rekultivierungsplanung. Zu Beginn der 1990-er Jahre sahen die Erweiterungspläne für den Steinbruch auch einen Materialabbau der südlichen Talflanke des Musitals Richtung Baldingen vor. Hierzu wurde ein generelles Abbau- und Rekultivierungskonzept ausgearbeitet. Der Endgestaltungsplan mit einem Zeithorizont bis 2075 griff das bestehende Grundkonzept auf. Mitten in den Vorbereitungen für das konkrete Abbauprojekt und den umfangreichen Umweltverträglichkeitsbericht fiel die Entscheidung über die Schliessung des Zementwerks Rekingen. Der Steinbruch Musital wurde nach 25 Jahren Abbautätigkeit stillgelegt. Bis zu diesem Zeitpunkt beanspruchte der Abbau insgesamt über 30 Hektaren Land, überwiegend Waldflächen. Nach der Einstellung des Materialabbaus zeigte sich, dass die damals gültigen Rekultivierungspläne als Grundlage für die vorgezogene Endgestaltung des Steinbruchareals nicht geeignet waren. Diese gingen von einer gänzlich anderen topografischen Situation nach Beendigung des Abbaus aus. Eine Arbeitsgruppe mit Vertretern des Kantons, der betroffenen Gemeinden und der Abbaufirma legte die konzeptionellen Grundlagen für das konkrete Rekultivierungsprojekt fest. Die abschliessende Rekultivierung erfolgte ab 1999 gemäss diesem neuen Rekultivierungsplan und wurde 2002 abgeschlossen. 3.2 Kommunale Nutzungsplanungen und Anträge der Gemeinden Nutzungsplanungen der Gemeinden Rekingen und Tegerfelden Die mit der Rekultivierung des ehemaligen Materialabbaugebiets geschaffenen neuen Nutzungen erfordern entsprechende Änderungen in den kommunalen Nutzungsplanungen von Rekingen und Tegerfelden. In den rechtskräftigen Kulturlandplänen der beiden Gemeinden ist das Gebiet des stillgelegten Steinbruchs als Materialabbauzone (Rekingen) beziehungsweise als Wald (Tegerfelden) ausgeschieden. Die überarbeiteten Kulturlandpläne sehen auf diesem Areal eine grenzüberschreitende "Spezialzone alter Steinbruch Musital" vor. Für die beabsichtigten, differenzierten Lebensräume werden angemessene Teilzonen ausgeschieden und spezifische, auf die ökologische und gestalterische Zielsetzung ausgerichtete Bestimmungen festgelegt. Die Gemeinde Baldingen war bis zur Abbaueinstellung weder vom Materialabbau noch von der Rekultivierung im Musital planerisch direkt betroffen. Der Kulturlandplan von Baldingen muss deshalb nicht geändert werden. Anträge zur Richtplananpassung der Gemeinden Rekingen, Tegerfelden und Baldingen Die geänderten Nutzungsplanungen der Gemeinden Rekingen und Tegerfelden wirken sich auf den kantonalen Richtplan aus und ziehen die entsprechenden Anpassungen des Richtplans nach sich. -4- Die Gemeinden Baldingen, Rekingen und Tegerfelden sind von den planerischen Veränderungen unterschiedlich betroffen. Demgemäss haben sie die Anträge zur Einleitung der Richtplanverfahren wie folgt gestellt: – – 3.3 Baldingen, Rekingen und Tegerfelden Zur Streichung des Abbaustandorts Nr. 117 (K) aus dem kantonalen Richtplan. Rekingen und Tegerfelden Zur Festsetzung des Gebiets "alter Steinbruch Musital" als Naturschutzgebiet von kantonaler Bedeutung im kantonalen Richtplan. Bezug zum Aufgaben- und Finanzplan Die Bearbeitung der vorliegenden Richtplananpassung ist Teil des ordentlichen Grundauftrags. Im Aufgaben- und Finanzplan bestehen die Bezüge über den Aufgabenbereich 610 Raumentwicklung und Recht sowie den Aufgabenbereich 625 Umweltentwicklung. – – 3.4 Ziel 610 Z15: Die Strategien, Konzepte und Vorgaben zur Raumentwicklung sind auf die aktuellen Entwicklungen, Anforderungen und Zielsetzungen ausgerichtet. Ziel 625 Z05: Die Artenvielfalt wird mittels Biotopschutz, ökologischer Aufwertung des Kulturlands und der Gewässer erhöht. Wirtschaftliche Bedeutung des Naturschutzgebiets von kantonaler Bedeutung Einem attraktiven Naturschutzgebiet kommt eine wirtschaftliche Bedeutung zu. Das vorgesehene Naturschutzgebiet von kantonaler Bedeutung – insbesondere wenn es sich wie beim vorliegenden Gebiet um eine grosse Fläche handelt – bietet für die Bevölkerung ein teilweise zugängliches, wertvolles Erholungsgebiet und führt gleichzeitig zu einer Aufwertung der Gemeinden und der Region als Wohn-, Lebens- und Wirtschaftsraum. Die Aufwertung entspricht den Zielen des Planungsberichts raumentwicklungAARGAU. 4. Anpassungen des kantonale Richtplans 4.1 Abbaustandort Im kantonalen Richtplan ist das kurz- und mittelfristige Abbaugebiet mit Abstimmungsbedarf Nr. 117 (K) als Zwischenergebnis aufgenommen. Nach der Stilllegung des Steinbruchs und dessen Rekultivierung sind allfällige Ansprüche auf eine Erweiterung erloschen. Der Abbaustandort Nr. 117 (K) Rekingen/Baldingen/Tegerfelden kann aus dem Richtplan gestrichen werden. Die Streichung eines Zwischenergebnisses erfordert die Anpassung des kantonalen Richtplans. Bei den damaligen Erweiterungsplanungen für den Steinbruch Musital wurde eine Ausweitung auf das Gemeindegebiet von Baldingen optional in Betracht gezogen und im Richtplan entsprechend dargestellt. Die Streichung des Abbaustandorts Nr. 117 (K) betrifft deshalb auch die Gemeinde Baldingen. -5- 4.2 Naturschutzgebiet von kantonaler Bedeutung Die Planung zur Rekultivierung des Steinbruchs erfolgte in Zusammenarbeit mit den kantonalen Fachstellen. Gemeinsam mit allen Beteiligten entwickelte sich die Vorstellung, das geologisch und biologisch (Fauna und Flora) einzigartige Gebiet nach der Rekultivierung des ehemaligen Steinbruchs als Naturschutzgebiet von kantonaler Bedeutung dereinst in den Richtplan aufzunehmen. Die folgenden Punkte begründen das kantonale Interesse: – – – – – – Das Vorkommen an seltenen oder geschützten Arten ist von kantonaler Bedeutung. Die heutige Vielfalt, Ausprägung und räumliche Strukturierung der Standorte/Lebensräume ist von lokaler bis kantonaler Bedeutung. Das hohe Lebensraumpotenzial ist von kantonaler Bedeutung. Das Gebiet wird – wenn überhaupt – nur extensive genutzt. Für den Arten- und Biotopschutz erfüllt das Areal eine zentrale Aufgabe im östlichen Tafeljura. Im Lebensraumverbund mit dem Steinbruch Mellikon und dem nahen Rheintal ist es von regionaler Bedeutung. Die Grösse des Areals ist von kantonaler Bedeutung. In Gesamtwürdigung der vorstehend erwähnten Aspekte ist die Aufnahme des ehemaligen Steinbruchs Musital als Naturschutzgebiet von kantonaler Bedeutung in den Richtplan sachlich begründet und folgerichtig. Die Naturschutzgebiete von kantonaler Bedeutung sind im Richtplan festgesetzt. Die Aufnahme eines neuen Gebiets als Festsetzung erfordert eine Richtplananpassung. Das Naturschutzgebiet im alten Steinbruch Musital liegt ausschliesslich in den Gemeindegebieten von Rekingen und Tegerfelden. 4.3 Vernehmlassung und Mitwirkung Das Richtplanverfahren und die Änderungen der kommunalen Nutzungsplanungen der Gemeinden Rekingen und Tegerfelden wurden miteinander koordiniert. Das Vernehmlassungsund Mitwirkungsverfahren zur Anpassung des Richtplans erfolgte gleichzeitig mit der öffentlichen Auflage der Nutzungsplanänderungen von Rekingen und Tegerfelden vom 23. Oktober bis 22. November 2006. Zur Vorlage haben sich der Planungsverband Zurzibiet sowie drei kantonale Parteien geäussert. In den Eingaben wurde das Vorhaben weitgehend positiv beurteilt, es wurden keine Einwände erhoben. 5. Erwägungen 5.1 Allgemeine Beurteilung Die umfassende Beurteilung des Naturschutzgebiets erfolgte im Rahmen der kantonalen Vorprüfung der Nutzungsplanungen. Die vorliegende Anpassung des Richtplans entspricht den Ergebnissen der Vorprüfung. -6- Mit der Richtplananpassung wird der aktuellen und zukünftigen Situation auf dem Areal des ehemaligen Steinbruchs Musital Rechnung getragen. Für die im Rekultivierungsplan von 1998 festgelegten und mit der Rekultivierung realisierten Nutzungen werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine langfristige Sicherung auf kantonaler und kommunaler Ebene geschaffen. Der Steinbruch Musital ist zu einem grossen Teil ein "Prozessschutzgebiet" und kein herkömmliches, auf Konservierung eines bestimmten Zustands ausgerichtetes Naturschutzgebiet. Die Voraussetzung für vielfältige und unterschiedliche Lebensräume ist durch die Topografie als Folge des Materialabbaus gegeben und wird durch die getroffenen Massnahmen bewusst verstärkt. Insgesamt bietet das Areal des ehemaligen Steinbruchs einer grossen Zahl von teilweise seltenen und bedrohten Pflanzen- und Tierarten Lebensraum. Auf der generellen Planungsebene dieser Richtplananpassung werden keine privaten Interessen beeinträchtigt. In der Nutzungsplanung stehen den Privaten alle Rechtsmittel offen. 5.2 Interessenabwägung und Nachhaltigkeit Die Interessenabwägung mit der Nachhaltigkeitsbeurteilung wird vereinfacht durch die nachfolgenden Rosetten zu den drei Gesichtspunkten Wirtschaft, Gesellschaft und Umwelt optisch dargestellt und kommentiert. Die schematische Darstellung zeigt für einzelne Kriterien die generelle Beurteilung der Auswirkungen mit "Neutral" (0), "Vorteil" (+) oder "Nachteil" (-). Dargestellt wird die Variante "Keine Festsetzung Naturschutzgebiet" und die Variante "Festsetzung Naturschutzgebiet". Wirtschaft Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit / Volkseinkommen + Leistungsfähige Behörden Nutzung der regionalen Stärken 0 Steuern und Gebühren - Öffentlicher Haushalt Kanton und Gemeinden Innovationskraft und Anpassungsfähigkeit Produktepreise/ Konsumentenpreise Effizienz des Einsatzes natürlicher Ressourcen Arbeitsplätze und Beschäftigung Keine Festsetzung Naturschutzgebiet Infrastrukturen und Investitionen Festsetzung Naturschutzgebiet -7- Aus wirtschaftlicher Sicht entsteht mit den neuen, naturräumlichen Qualitäten eine Attraktivitätsverbesserung für die Region. Diese ist jedoch nicht von zentraler Bedeutung, so dass insgesamt keine Veränderung der wirtschaftlichen Beurteilung entsteht. Gesellschaft Bildung + Einkommen aus Arbeit und Vermögen Demographie 0 Gesundheit und Wohlbefinden - Chancengleichheit Politische Beteiligung Persönliche Sicherheit Soziale Integration Kultur Keine Festsetzung Naturschutzgebiet Siedlungsstruktur und Wohnqualität Festsetzung Naturschutzgebiet Das attraktive Naturschutzgebiet schafft zusätzlichen Raum für die Naherholung und zum Aufenthalt in der freien Natur. Die reich strukturierte Landschaft im Nahbereich der Siedlung erhöht insgesamt die Lebensraum- und Wohnqualität. Naturlandschaften sind wichtige Ausgleichsräume zum Siedlungsgebiet. Insgesamt sind die Veränderungen jedoch nicht so bedeutend, dass sie sich auf die Gesellschaft auswirken. Umwelt Flächenverbrauch durch Siedlungstätigkeit + Abfälle und Ressourcenverbrauch Bodenfruchtbarkeit 0 Gesamtverkehrsleistung mit Auswirkungen - Wasserqualität Energieverbrauch Luftqualität Land- und Forstwirtschaft (Bewirtschaftung) Biodiversität Keine Festsetzung Naturschutzgebiet Lebensräume von Tieren und Pflanzen Festsetzung Naturschutzgebiet -8- Die Nutzungsvielfalt (Magerwiese, Pionierstandort, Ruderalstandort, Aufforstungsflächen, Wald im Steinbruch) gewährleistet eine hohe Biodiversität und schafft neue Lebensräume für seltene Tier- und Pflanzenarten. Insgesamt wird der bestehende Landschaftsraum bereichert. 5.3 Gesamtbeurteilung Aufgrund der dargestellten Interessenabwägung und Beurteilung der Nachhaltigkeit kommt der Regierungsrat zum Schluss, dass die Streichung des kurz- und mittelfristigen Abbaugebiets abgestimmt ist und das Naturschutzgebiet von kantonaler Bedeutung festgesetzt werden kann. Antrag: Auf den vorliegenden Entwurf zur Anpassung des Richtplans wird eingetreten und dieser gemäss Anhang zum Beschluss erhoben. Aarau, 14. Februar 2007 IM NAMEN DES REGIERUNGSRATS Landammann: Kurt Wernli Staatsschreiber: Dr. Peter Grünenfelder Anhang: – Entwurf zur Anpassung des Richtplans