4. Anpassungen des kantonale Richtplans

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Botschaft des Regierungsrats des
Kantons Aargau an den Grossen Rat
vom 14. Februar 2007
07.24
Anpassung des Richtplans; Streichung des kurz- und mittelfristigen Abbaugebiets mit
Abstimmungsbedarf (Kapitel E 4.1, Beschluss 4.1, Nr. 117 K) in Rekingen/Baldingen/
Tegerfelden und Festsetzung eines Naturschutzgebiets von kantonaler Bedeutung
(Kapitel L 3.2, Beschluss 1.1) in Rekingen/Tegerfelden
Sehr geehrte Frau Präsidentin
Sehr geehrte Damen und Herren
Wir unterbreiten Ihnen die Anpassung des Richtplans "Streichung des kurz- und mittelfristigen Abbaugebiets mit Abstimmungsbedarf in Rekingen/Baldingen/Tegerfelden und
Festsetzung eines Naturschutzgebiets von kantonaler Bedeutung in Rekingen/Tegerfelden"
zur Beschlussfassung.
1.
Zusammenfassung
Nach der Einstellung des Materialabbaus im Steinbruch Musital in den Gemeinden
Rekingen und Tegerfelden erfolgte ab 1999 die Rekultivierung des Steinbruchareals,
welche 2002 abgeschlossen werden konnte. Heute präsentiert sich das Areal als naturnahe Landschaft und vielfältiger Lebensraum für Tiere und Pflanzen.
Die mit der abschliessenden Gestaltung des ehemaligen Materialabbaugebiets geschaffenen neuen Nutzungen erfordern entsprechende Änderungen in den kommunalen Nutzungsplanungen von Rekingen und Tegerfelden. Die überarbeiteten Kulturlandpläne der
beiden Gemeinden sehen auf dem Areal eine grenzüberschreitende "Spezialzone alter
Steinbruch Musital" vor.
Diese neuen kommunalen Festlegungen wirken sich auf den kantonalen Richtplan aus.
Das ursprünglich als Erweiterung des Steinbruchs Musital gedachte kurz- und mittelfristige Abbaugebiet mit Abstimmungsbedarf Nr. 117 (K) ist als Zwischenergebnis im
Richtplan enthalten. Nach der Stilllegung und Rekultivierung des Steinbruchs wird das
Gebiet für den Materialabbau nicht mehr benötigt und das Abbauvorhaben kann aus
dem Richtplan gestrichen werden.
-2-
Schon in der Planungsphase entwickelte sich die Vorstellung, das einstige Steinbruchareal nach Abschluss der Rekultivierung als Naturschutzgebiet von kantonaler Bedeutung in den Richtplan aufzunehmen. Die geologische und biologische Einmaligkeit rechtfertigt aus kantonaler Sicht die Festsetzung des Areals im kantonalen Richtplan.
In der Vernehmlassung und Mitwirkung fand die Vorlage weitgehende Zustimmung. Mit
der Richtplananpassung wird der aktuellen und zukünftigen Situation auf dem Areal des
ehemaligen Steinbruchs Musital Rechnung getragen.
Der Regierungsrat beantragt Ihnen, die Anpassung des Richtplans zu beschliessen.
2.
Vorgaben des Richtplans
Der Grosse Rat hat den kantonalen Richtplan am 17. Dezember 1996 beschlossen. Die
Streichung eines kurz- und mittelfristigen Abbaugebiets aus dem Richtplan sowie die Festsetzung eines Naturschutzgebiets von kantonaler Bedeutung im Richtplan benötigen dessen
Anpassung (Kapitel A 2, Beschluss 1.1). Das Anpassungsverfahren richtet sich nach § 9
Abs. 1 bis 4 Baugesetz (BauG). Die Vernehmlassung und die Mitwirkung erfolgten gleichzeitig (Richtplankapitel A 2, Beschluss 2.3).
3.
Ausgangslage
Im April 1997 beschloss der Betreiber die Schliessung des Zementwerks Rekingen. Der Materialabbau im Steinbruch Musital lief noch bis Ende 1997 und wurde dann eingestellt. Anschliessend erfolgte die Rekultivierung des grenzübergreifenden Steinbruchareals in den
Gemeinden Rekingen und Tegerfelden. Nach der abschliessenden Gestaltung ist das Areal
heute landschaftlich eingegliedert und präsentiert sich als naturnahe Landschaft und vielfältiger Lebensraum für Tiere und Pflanzen.
Diese Vorlage im Gebiet des früheren, nun rekultivierten Steinbruchs Musital ist räumlich wie
eigentumsmässig absolut unabhängig zu dem von der Steinbruch Mellikon AG in Mellikon
aktiv betriebenen Steinbruch Mellikon.
3.1
Steinbruch Musital
Der Steinbruch Musital wurde 1972 in der Gemeinde Rekingen in Betrieb genommen. Das
Abbaugebiet war mit forstwirtschaftlich genutzten Buchenwäldern bestockt. Entsprechend
der Abbaubewilligung und den Verträgen der Abbaufirma mit den Waldeigentümern war eine
komplette Wiederaufforstung des Areals nach Beendigung des Abbaus vorgesehen.
Für die anfangs der 1980-er Jahre erforderliche Erweiterung des Steinbruchs forderte das
damalige Baudepartement des Kantons Aargau ein Rekultivierungskonzept durch einen
-3-
ausgewiesenen Fachplaner. Bis 1998 erfolgte systematisch die etappenweise Rekultivierung
der vollständig abgebauten Teilflächen auf Basis der genehmigten Rekultivierungsplanung.
Zu Beginn der 1990-er Jahre sahen die Erweiterungspläne für den Steinbruch auch einen
Materialabbau der südlichen Talflanke des Musitals Richtung Baldingen vor. Hierzu wurde
ein generelles Abbau- und Rekultivierungskonzept ausgearbeitet. Der Endgestaltungsplan
mit einem Zeithorizont bis 2075 griff das bestehende Grundkonzept auf.
Mitten in den Vorbereitungen für das konkrete Abbauprojekt und den umfangreichen Umweltverträglichkeitsbericht fiel die Entscheidung über die Schliessung des Zementwerks
Rekingen. Der Steinbruch Musital wurde nach 25 Jahren Abbautätigkeit stillgelegt. Bis zu
diesem Zeitpunkt beanspruchte der Abbau insgesamt über 30 Hektaren Land, überwiegend
Waldflächen.
Nach der Einstellung des Materialabbaus zeigte sich, dass die damals gültigen Rekultivierungspläne als Grundlage für die vorgezogene Endgestaltung des Steinbruchareals nicht
geeignet waren. Diese gingen von einer gänzlich anderen topografischen Situation nach
Beendigung des Abbaus aus. Eine Arbeitsgruppe mit Vertretern des Kantons, der betroffenen Gemeinden und der Abbaufirma legte die konzeptionellen Grundlagen für das konkrete
Rekultivierungsprojekt fest. Die abschliessende Rekultivierung erfolgte ab 1999 gemäss
diesem neuen Rekultivierungsplan und wurde 2002 abgeschlossen.
3.2
Kommunale Nutzungsplanungen und Anträge der Gemeinden
Nutzungsplanungen der Gemeinden Rekingen und Tegerfelden
Die mit der Rekultivierung des ehemaligen Materialabbaugebiets geschaffenen neuen Nutzungen erfordern entsprechende Änderungen in den kommunalen Nutzungsplanungen von
Rekingen und Tegerfelden. In den rechtskräftigen Kulturlandplänen der beiden Gemeinden
ist das Gebiet des stillgelegten Steinbruchs als Materialabbauzone (Rekingen) beziehungsweise als Wald (Tegerfelden) ausgeschieden. Die überarbeiteten Kulturlandpläne sehen auf
diesem Areal eine grenzüberschreitende "Spezialzone alter Steinbruch Musital" vor. Für die
beabsichtigten, differenzierten Lebensräume werden angemessene Teilzonen ausgeschieden und spezifische, auf die ökologische und gestalterische Zielsetzung ausgerichtete Bestimmungen festgelegt.
Die Gemeinde Baldingen war bis zur Abbaueinstellung weder vom Materialabbau noch von
der Rekultivierung im Musital planerisch direkt betroffen. Der Kulturlandplan von Baldingen
muss deshalb nicht geändert werden.
Anträge zur Richtplananpassung der Gemeinden Rekingen, Tegerfelden und Baldingen
Die geänderten Nutzungsplanungen der Gemeinden Rekingen und Tegerfelden wirken sich
auf den kantonalen Richtplan aus und ziehen die entsprechenden Anpassungen des Richtplans nach sich.
-4-
Die Gemeinden Baldingen, Rekingen und Tegerfelden sind von den planerischen Veränderungen unterschiedlich betroffen. Demgemäss haben sie die Anträge zur Einleitung der
Richtplanverfahren wie folgt gestellt:
–
–
3.3
Baldingen, Rekingen und Tegerfelden
Zur Streichung des Abbaustandorts Nr. 117 (K) aus dem kantonalen Richtplan.
Rekingen und Tegerfelden
Zur Festsetzung des Gebiets "alter Steinbruch Musital" als Naturschutzgebiet von kantonaler Bedeutung im kantonalen Richtplan.
Bezug zum Aufgaben- und Finanzplan
Die Bearbeitung der vorliegenden Richtplananpassung ist Teil des ordentlichen Grundauftrags. Im Aufgaben- und Finanzplan bestehen die Bezüge über den Aufgabenbereich 610
Raumentwicklung und Recht sowie den Aufgabenbereich 625 Umweltentwicklung.
–
–
3.4
Ziel 610 Z15:
Die Strategien, Konzepte und Vorgaben zur Raumentwicklung sind auf die aktuellen
Entwicklungen, Anforderungen und Zielsetzungen ausgerichtet.
Ziel 625 Z05:
Die Artenvielfalt wird mittels Biotopschutz, ökologischer Aufwertung des Kulturlands und
der Gewässer erhöht.
Wirtschaftliche Bedeutung des Naturschutzgebiets von kantonaler Bedeutung
Einem attraktiven Naturschutzgebiet kommt eine wirtschaftliche Bedeutung zu. Das vorgesehene Naturschutzgebiet von kantonaler Bedeutung – insbesondere wenn es sich wie beim
vorliegenden Gebiet um eine grosse Fläche handelt – bietet für die Bevölkerung ein teilweise
zugängliches, wertvolles Erholungsgebiet und führt gleichzeitig zu einer Aufwertung der
Gemeinden und der Region als Wohn-, Lebens- und Wirtschaftsraum. Die Aufwertung entspricht den Zielen des Planungsberichts raumentwicklungAARGAU.
4.
Anpassungen des kantonale Richtplans
4.1
Abbaustandort
Im kantonalen Richtplan ist das kurz- und mittelfristige Abbaugebiet mit Abstimmungsbedarf
Nr. 117 (K) als Zwischenergebnis aufgenommen. Nach der Stilllegung des Steinbruchs und
dessen Rekultivierung sind allfällige Ansprüche auf eine Erweiterung erloschen. Der Abbaustandort Nr. 117 (K) Rekingen/Baldingen/Tegerfelden kann aus dem Richtplan gestrichen werden. Die Streichung eines Zwischenergebnisses erfordert die Anpassung des kantonalen Richtplans.
Bei den damaligen Erweiterungsplanungen für den Steinbruch Musital wurde eine Ausweitung auf das Gemeindegebiet von Baldingen optional in Betracht gezogen und im Richtplan
entsprechend dargestellt. Die Streichung des Abbaustandorts Nr. 117 (K) betrifft deshalb
auch die Gemeinde Baldingen.
-5-
4.2
Naturschutzgebiet von kantonaler Bedeutung
Die Planung zur Rekultivierung des Steinbruchs erfolgte in Zusammenarbeit mit den kantonalen Fachstellen. Gemeinsam mit allen Beteiligten entwickelte sich die Vorstellung, das
geologisch und biologisch (Fauna und Flora) einzigartige Gebiet nach der Rekultivierung des
ehemaligen Steinbruchs als Naturschutzgebiet von kantonaler Bedeutung dereinst in den
Richtplan aufzunehmen. Die folgenden Punkte begründen das kantonale Interesse:
–
–
–
–
–
–
Das Vorkommen an seltenen oder geschützten Arten ist von kantonaler Bedeutung.
Die heutige Vielfalt, Ausprägung und räumliche Strukturierung der Standorte/Lebensräume ist von lokaler bis kantonaler Bedeutung.
Das hohe Lebensraumpotenzial ist von kantonaler Bedeutung.
Das Gebiet wird – wenn überhaupt – nur extensive genutzt.
Für den Arten- und Biotopschutz erfüllt das Areal eine zentrale Aufgabe im östlichen
Tafeljura. Im Lebensraumverbund mit dem Steinbruch Mellikon und dem nahen Rheintal
ist es von regionaler Bedeutung.
Die Grösse des Areals ist von kantonaler Bedeutung.
In Gesamtwürdigung der vorstehend erwähnten Aspekte ist die Aufnahme des ehemaligen
Steinbruchs Musital als Naturschutzgebiet von kantonaler Bedeutung in den Richtplan sachlich begründet und folgerichtig.
Die Naturschutzgebiete von kantonaler Bedeutung sind im Richtplan festgesetzt. Die Aufnahme eines neuen Gebiets als Festsetzung erfordert eine Richtplananpassung.
Das Naturschutzgebiet im alten Steinbruch Musital liegt ausschliesslich in den Gemeindegebieten von Rekingen und Tegerfelden.
4.3
Vernehmlassung und Mitwirkung
Das Richtplanverfahren und die Änderungen der kommunalen Nutzungsplanungen der Gemeinden Rekingen und Tegerfelden wurden miteinander koordiniert. Das Vernehmlassungsund Mitwirkungsverfahren zur Anpassung des Richtplans erfolgte gleichzeitig mit der öffentlichen Auflage der Nutzungsplanänderungen von Rekingen und Tegerfelden vom 23. Oktober bis 22. November 2006.
Zur Vorlage haben sich der Planungsverband Zurzibiet sowie drei kantonale Parteien geäussert. In den Eingaben wurde das Vorhaben weitgehend positiv beurteilt, es wurden keine
Einwände erhoben.
5.
Erwägungen
5.1
Allgemeine Beurteilung
Die umfassende Beurteilung des Naturschutzgebiets erfolgte im Rahmen der kantonalen
Vorprüfung der Nutzungsplanungen. Die vorliegende Anpassung des Richtplans entspricht
den Ergebnissen der Vorprüfung.
-6-
Mit der Richtplananpassung wird der aktuellen und zukünftigen Situation auf dem Areal des
ehemaligen Steinbruchs Musital Rechnung getragen. Für die im Rekultivierungsplan von
1998 festgelegten und mit der Rekultivierung realisierten Nutzungen werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine langfristige Sicherung auf kantonaler und kommunaler
Ebene geschaffen.
Der Steinbruch Musital ist zu einem grossen Teil ein "Prozessschutzgebiet" und kein herkömmliches, auf Konservierung eines bestimmten Zustands ausgerichtetes Naturschutzgebiet. Die Voraussetzung für vielfältige und unterschiedliche Lebensräume ist durch die
Topografie als Folge des Materialabbaus gegeben und wird durch die getroffenen Massnahmen bewusst verstärkt. Insgesamt bietet das Areal des ehemaligen Steinbruchs einer
grossen Zahl von teilweise seltenen und bedrohten Pflanzen- und Tierarten Lebensraum.
Auf der generellen Planungsebene dieser Richtplananpassung werden keine privaten Interessen beeinträchtigt. In der Nutzungsplanung stehen den Privaten alle Rechtsmittel offen.
5.2
Interessenabwägung und Nachhaltigkeit
Die Interessenabwägung mit der Nachhaltigkeitsbeurteilung wird vereinfacht durch die nachfolgenden Rosetten zu den drei Gesichtspunkten Wirtschaft, Gesellschaft und Umwelt optisch dargestellt und kommentiert.
Die schematische Darstellung zeigt für einzelne Kriterien die generelle Beurteilung der Auswirkungen mit "Neutral" (0), "Vorteil" (+) oder "Nachteil" (-). Dargestellt wird die Variante
"Keine Festsetzung Naturschutzgebiet" und die Variante "Festsetzung Naturschutzgebiet".
Wirtschaft
Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit /
Volkseinkommen
+
Leistungsfähige
Behörden
Nutzung der
regionalen Stärken
0
Steuern und
Gebühren
-
Öffentlicher Haushalt
Kanton und Gemeinden
Innovationskraft und
Anpassungsfähigkeit
Produktepreise/
Konsumentenpreise
Effizienz des Einsatzes
natürlicher Ressourcen
Arbeitsplätze und
Beschäftigung
Keine Festsetzung
Naturschutzgebiet
Infrastrukturen und
Investitionen
Festsetzung
Naturschutzgebiet
-7-
Aus wirtschaftlicher Sicht entsteht mit den neuen, naturräumlichen Qualitäten eine Attraktivitätsverbesserung für die Region. Diese ist jedoch nicht von zentraler Bedeutung, so dass
insgesamt keine Veränderung der wirtschaftlichen Beurteilung entsteht.
Gesellschaft
Bildung
+
Einkommen aus
Arbeit und Vermögen
Demographie
0
Gesundheit und
Wohlbefinden
-
Chancengleichheit
Politische
Beteiligung
Persönliche
Sicherheit
Soziale
Integration
Kultur
Keine Festsetzung
Naturschutzgebiet
Siedlungsstruktur
und Wohnqualität
Festsetzung
Naturschutzgebiet
Das attraktive Naturschutzgebiet schafft zusätzlichen Raum für die Naherholung und zum
Aufenthalt in der freien Natur. Die reich strukturierte Landschaft im Nahbereich der Siedlung
erhöht insgesamt die Lebensraum- und Wohnqualität. Naturlandschaften sind wichtige Ausgleichsräume zum Siedlungsgebiet. Insgesamt sind die Veränderungen jedoch nicht so bedeutend, dass sie sich auf die Gesellschaft auswirken.
Umwelt
Flächenverbrauch durch
Siedlungstätigkeit
+
Abfälle und
Ressourcenverbrauch
Bodenfruchtbarkeit
0
Gesamtverkehrsleistung
mit Auswirkungen
-
Wasserqualität
Energieverbrauch
Luftqualität
Land- und Forstwirtschaft
(Bewirtschaftung)
Biodiversität
Keine Festsetzung
Naturschutzgebiet
Lebensräume von
Tieren und Pflanzen
Festsetzung
Naturschutzgebiet
-8-
Die Nutzungsvielfalt (Magerwiese, Pionierstandort, Ruderalstandort, Aufforstungsflächen,
Wald im Steinbruch) gewährleistet eine hohe Biodiversität und schafft neue Lebensräume
für seltene Tier- und Pflanzenarten. Insgesamt wird der bestehende Landschaftsraum bereichert.
5.3
Gesamtbeurteilung
Aufgrund der dargestellten Interessenabwägung und Beurteilung der Nachhaltigkeit kommt
der Regierungsrat zum Schluss, dass die Streichung des kurz- und mittelfristigen Abbaugebiets abgestimmt ist und das Naturschutzgebiet von kantonaler Bedeutung festgesetzt werden kann.
Antrag:
Auf den vorliegenden Entwurf zur Anpassung des Richtplans wird eingetreten und dieser
gemäss Anhang zum Beschluss erhoben.
Aarau, 14. Februar 2007
IM NAMEN DES REGIERUNGSRATS
Landammann:
Kurt Wernli
Staatsschreiber:
Dr. Peter Grünenfelder
Anhang:
–
Entwurf zur Anpassung des Richtplans
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