5 K 2179/03.NW M5129 VERWALTUNGSGERICHT NEUSTADT AN DER WEINSTRASSE URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Einbürgerung -2- hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. April 2004, an der teilgenommen haben Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht ... Richterin am Verwaltungsgericht ... Richter am Verwaltungsgericht ... ehrenamtliche Richterin ... ehrenamtlicher Richter ... für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Der 1965 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er ist seit Juni 1975 in der Bundesrepublik Deutschland wohnhaft, seit 1987 ist er im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung. Seit 1989 ist er mit einer türkischen Staatsangehörigen verheiratet. Am 4. Februar 1999 beantragte der Kläger zusammen mit seiner Ehefrau die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband gemäß § 86 AuslG in der damals geltenden Fassung und legte dazu verschiedene Unterlagen vor. Am 1. März 2000 erhielten der Kläger und seine Ehefrau eine bis zum 28. Februar 2002 gültige Einbürgerungszusicherung für den Fall, dass der Verlust der türkischen Staatsangehörigkeit nachgewiesen werde. Auf einen entsprechenden Antrag hin wurde dem Kläger mit Beschluss des türkischen Ministerrats vom 24. Januar 2001 die Erlaub- -3- -3- nis zum Austritt aus der türkischen Staatsangehörigkeit erteilt, um die deutsche Staatsbürgerschaft zu erwerben. Nach einem anonymen Hinweis, dass der Kläger in G... einer religiösen Vereinigung angehöre, teilte das Ministerium des Innern und für Sport Rheinland-Pfalz, Abteilung für Verfassungsschutz, dem Beklagten mit Schreiben vom 11. Juni 2001 mit, dass Erkenntnisse aus den Jahren 1996 bis 1998 vorlägen. In dieser Zeit sei der Kläger Funktionär des IGMG-Ortsvereins G... gewesen. So habe er dem Verein am 18. September 1997 als Sekretär angehört. Gemäß einem von dem Beklagten eingeholten Auszug aus dem Vereinsregister war der Kläger darin am 18. September 1997 als Sekretär des Ortsvereins G... der IGMG eingetragen worden. Die Gründung des Vereins unter dem Namen AMGT war am 23. April 1993 eingetragen und die entsprechende Satzung am 19. November 1992 errichtet worden. Die Namensänderung in IGMG- Islamische Gemeinschaft Milli Görüs – war am 28. September 1996 beschlossen worden. Im Rahmen seiner Anhörung durch den Beklagten erklärte der Kläger zunächst, er wisse nicht, dass die Vereinigung im Verfassungsschutzbericht erwähnt werde, und er sei stolz, bei dieser Vereinigung zu sein. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2001 führte er dann aus, dass er gläubiger Muslim sei und seit Jahren auch Mitglied der Moscheegemeinde. Als ihm das Amt des Sekretärs angetragen worden sei, habe er es als seine Verpflichtung angesehen, der Gemeinde zu dienen. Die Moscheegemeinde werde zu Unrecht als verfassungsfeindlich diskriminiert. Er selbst stehe zu der Verfassung und sei ein Verfechter der freiheitlichdemokratischen Grundordnung. Bis heute habe er weder von der Moscheegemeinde noch jemals von einem ihrer Mitglieder noch vom Verband Bestrebungen, Äußerungen oder Handlungen erkennen können, die als die Werte der Verfassung missachtend bezeichnet werden könnten. Er würde deshalb gerne wissen, nach welchen Kriterien der Verfassungsschutz die IGMG als extremistisch einstufe. Die Gemeinschaft verstehe sich als eine islamische Religionsgemeinschaft, sie sei loyal gegenüber der freiheitlich-demokratischen Grundordnung und setze sich -4- -4- auch für die Integration der Muslime ein. Selbst wenn man die IGMG, ohne ihre Selbstdarstellung wahrnehmen zu wollen, als extremistisch und verfassungsfeindlich einstufe, stelle sich die Frage, ob man eine solche Einstufung auch bei seiner Situation positiv feststellen könne. Der Einbürgerungsantrag der Ehefrau des Klägers wurde sodann getrennt weiterbearbeitet. Mit Bescheid vom 26. November 2001 lehnte der Beklagte die Einbürgerung des Klägers gestützt auf §§ 86 Abs. 3, 85 Abs. 2 i. V. m. 46 Nr. 1 AuslG a. F. ab, da in seinem Fall Ausweisungsgründe im Sinn dieser Bestimmungen vorliegen würden. Der Kläger erhob am 27. Dezember 2001 Widerspruch, dem er eine Erklärung beifügte, dass er sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekenne. Er führte aus, dass er Deutschland als seine Heimat betrachte und daher die deutsche Staatsbürgerschaft annehmen wolle. Er habe sich nicht nur immer verfassungstreu verhalten, sondern sich auch sozial engagiert. Er wolle zusammen mit anderen Muslimen in der Umgebung solche Infrastrukturen schaffen, die es erlaubten, dass man sich als Muslim in Deutschland wohl fühle. Deshalb sei er in G... in einem Verein aktiv, welcher auch einen Gebetsraum unterhalte. Er sei zum Sekretär dieser Moscheegemeinde gewählt worden, die sich der größten muslimischen Vereinigung in Deutschland angeschlossen und damit den Namen "Islamische Gemeinschaft Milli Görüs, Ortsverein G..." angenommen habe. Weiter legte er anhand von § 2 der Satzung des Vereins dessen Ziele dar und machte Ausführungen zu der IGMG, die sich als eine islamische Religionsvereinigung verstehe, die das religiöse Leben der Muslime umfassend organisiere. Die sie betreffenden Behauptungen des Verfassungsschutzes seien zum Teil falsch, zum Teil verzerrt und reflektierten in keiner Weise die Bemühungen der IGMG in den letzten Jahren. So setze sich die IGMG für den Religionsunterricht in deutscher Sprache an öffentlichen Schulen ein und habe eine Werbekampagne für die Annahme der deutschen Staatsangehörigkeit gestartet. Ihr Ziel sei es, dass man die erforderlichen Gespräche mit den Muslimen führe und nicht über sie. Dies wollten wohl -5- -5- manche verhindern, gerade namhafte Personen des öffentlichen Lebens setzten sich aber für eine differenzierte Betrachtung der IGMG ein. Er selbst habe sich immer verfassungstreu und gesetzeskonform verhalten und sei auch 2002 der CDU beigetreten. Er sei nach wie vor Sekretär des Ortsvereins G... der IGMG. Mit Widerspruchsbescheid vom 23. Juli 2003 wurde der Widerspruch mit der Begründung zurückgewiesen, dass die IGMG als extremistische islamistische Organisation einzustufen sei, deren Tätigkeit auf eine Veränderung der gesellschaftlichen Verhältnisse abziele, die auf eine Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung hinauslaufe, und dass der Kläger, der jahrelang als Funktionär für die IGMG tätig gewesen sei, sich diese Ziele zurechnen lassen müsse mit der Folge, dass ein Ausweisungsgrund nach § 46 Nr. 1 AuslG vorliege. Der Kläger hat am 22. August 2003 Klage erhoben. Er macht geltend, dass zum einen in den Bescheiden keine Feststellungen dahin gehend getroffen worden seien, dass die IGMG die freiheitliche demokratische Grundordnung ablehne, und dass zum anderen unabhängig davon allein seine Funktionärstätigkeit in einer lokalen Gliederung der IGMG nicht die Annahme rechtfertige, dass tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen würden, dass er Bestrebungen verfolge oder unterstütze, die sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung richten würden. Weiter sprächen auch keine speziell in seiner Person liegenden Gründe dafür, dass er Ziele im Sinn des § 86 Nr. 2 AuslG n. F., welcher hier anzuwenden sei, verfolge oder unterstütze. Ihm stehe daher gemäß § 85 Abs. 1 AuslG ein Einbürgerungsanspruch zu. Die IGMG werde zu Unrecht insbesondere vom Verfassungsschutz als islamistische extremistische Organisation eingestuft. Der Behauptung, dass die IGMG nur vorgebe, verfassungskonforme Ziele zu verfolgen, sich tatsächlich aber nicht vorbehaltlos zur bestehenden Rechts- und Gesellschaftsordnung bekenne, stehe sowohl die Satzung als auch eine Vielzahl von offiziellen Erklärungen der IGMG, wie insbesondere die beigefügten Presseerklärungen, entgegen. Der Vorwurf, sie befürworte die Gewaltanwendung als Mittel zur Durchsetzung ihrer politischen Ziele, -6- -6- werde gerade nicht erhoben. Sie bestreite aber auch den Vorwurf, ein Sammelbecken ehemaliger Anhänger der türkischen Wohlfahrts- oder Tugendpartei bzw. von deren Nachfolgeparteien zu bilden. Zwar treffe es zu, dass es enge personelle Verbindungen zwischen der IGMG und der islamistischen Bewegung Erbakans gegeben habe, es gebe jedoch Anhaltspunkte dafür, dass sich diese engen Bindungen zunehmend auflösten. Bei dem gegen die IGMG erhobenen Vorwurf der Integrationsfeindlichkeit werde übersehen, dass inzwischen Angehörige der zweiten Generation die Entwicklung der IGMG maßgeblich mitgestalteten, die kein besonderes Interesse an der Entwicklung in der Türkei mehr zeigten, sondern denen es vorrangig um die Verbesserung der sozialen und rechtlichen Situation der hier lebenden türkisch-stämmigen Bevölkerung gehe. Von zehn Mitgliedern des Präsidiums der IGMG seien sechs in Deutschland geboren bzw. im Kindesalter eingereist. Die Entwicklung in der IGMG sei heute offen und es sei insbesondere nicht gerechtfertigt, allein aus den traditionellen, inzwischen signifikant gelockerten Bindungen an islamistische Bewegungen in der Türkei zu schließen, dass entgegenstehende Äußerungen nicht ernsthaft, sondern nur taktisch gemeint seien. Entgegen der Annahme in den Verfassungsschutzberichten stelle auch die türkische Zeitung "Milli Gazete" nicht das Sprachrohr der IGMG dar; deren Beiträge könnten ihr nicht zugerechnet werden. Das gelte ebenso für die Entgleisungen einzelner Funktionäre. Der Umstand, dass die Zeitung teilweise in Moscheen, die der IGMG zuzurechnen seien, ausliege, belege eher den offenen Entwicklungsprozess der Organisation. Inzwischen werde in den Bücherkatalogen der IGMG auch nicht mehr auf Publikationen von Milli-Gazete-Kolumnisten hingewiesen. Was das Auftreten des Necmettin Erbakan auf offiziellen Veranstaltungen der IGMG angehe, so könne eine Distanzierung von Erbakan oder gar ein Redeverbot in Anbetracht des offenen Umbruchprozesses in der IGMG nicht ohne erhebliche interne Konflikte durchgesetzt werden. Auch der geschichtliche Entwicklungsprozess der IGMG belege, dass sie sich derzeit in einem solchen offenen Umbruchprozess befinde und dass gewichtige Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die frühere, eher islamistische Prägung überwunden werde. Diese Einschätzung werde auch durch die beigefügten Abhandlungen von Schiffauer und von Kücükhüseyin sowie auch -7- -7- durch den Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen für das Jahr 2003 bestätigt. Eine genaue Angabe der Größenordnung der IGMG sei im Übrigen angesichts der komplexen und nicht leicht zu überschauenden Organisationsstruktur kaum möglich. Die Schätzungen schwankten zwischen 26.500 und 73.000 Mitgliedern. Sei daher eine zweifelsfreie Annahme, dass die IGMG verfassungsfeindliche Bestrebungen unterstütze oder verfolge, nicht möglich, so müsse dies erst recht im Fall eines Anhängers der IGMG gelten. Selbst in dem Verfassungsschutzbericht des Bundes für das Jahr 2001 werde darauf hingewiesen, dass nicht alle Mitglieder und Anhänger der IGMG islamistische Ziele unterstützten. Es komme daher darauf an, im Einzelfall festzustellen, mit welchem Gewicht die betreffende Person sich für die Durchsetzung verfassungstreuer Tendenzen einsetze. Dabei sei von besonderer Bedeutung, dass die Entwicklung der IGMG nicht auf ein Abgleiten in die Verfassungsfeindlichkeit gehe, sondern umgekehrt die Prognose gerechtfertigt sei, dass die Organisation insgesamt frühere verfassungsfeindliche Tendenzen überwinden werde. Er, der Kläger, selbst setze sich aber für die Überwindung der traditionellen Strukturen und Ziele innerhalb der Organisation und für eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Entwicklung ein. Darauf, ob er sich von der IGMG abgewandt habe, komme es nicht an, da die Anwendung des § 86 Nr. 2, 2. Hs. AuslG gerade voraussetze, dass eine Organisation klar als verfassungsfeindlich beurteilt werden könne, was bei der IGMG gerade nicht der Fall sei. In der mündlichen Verhandlung am 20. April 2004 hat sich der Kläger nochmals zu seiner Tätigkeit für die IGMG geäußert. Er führt aus, dass er dort die üblichen Tätigkeiten eines Sekretärs wahrnehme, indem er die Mitgliederliste führe etc.. Er habe erstmals im Rahmen seines Einbürgerungsverfahrens gehört, dass die IGMG in den Verfassungsschutzberichten genannt werde. Er sei nach wie vor stolz, bei der IGMG zu sein. Er habe die IGMG 1990 kennen gelernt. Vorher sei er bei dem türkischen Kulturverein gewesen, bei dem sein Vater Vorsitzender sei. Er selbst sei der IGMG beigetreten, weil die IGMG alle Menschen umarme und es ihr gleich sei, ob jemand ein Muslim sei oder nicht, wie dies ihnen auch von Gott be- -8- -8- fohlen werde. Dieser Gedanke der Brüderlichkeit sei für seinen Beitritt ausschlaggebend gewesen. Im türkischen Kulturverein sei dagegen mehr auf die Nationalität abgestellt worden. Der Ortsverein führe ab und zu Veranstaltungen durch, zum Beispiel auch in der Stadthalle. Ihr Ziel sei es, die Muslime im sozialen und religiösen Bereich zu unterstützen. Er verfüge auch über einen Frauenausschuss. Insbesondere kümmere er sich um die Jugendlichen und deren Freizeitaktivitäten. Zur Zeit geschehe die Unterstützung insbesondere in Form privater Gespräche. Sie verfügten nur über einen Gebetsraum von etwa 50 m² und nicht über eine eigene Moschee, ihnen fehlten die notwendigen Räumlichkeiten für weitere Aktivitäten. Sie wollten künftig z. B. auch Nachhilfeunterricht geben, zur Zeit fehlten ihnen dafür die finanziellen Mittel. Der Verein setze sich insbesondere auch für eine Integration der Jugendlichen ein und wolle diese nicht islamisieren. Die Vorwürfe, dass die IGMG gegen eine Integration sei, seien nicht berechtigt. Eine Integration müsse aber notwendig von beiden Seiten her erfolgen. Der Ortsverein G... der IGMG sei zugleich Träger des Gebetsraums. Er finanziere sich durch freiwillige Mitgliedsbeiträge seiner etwa 60 Mitglieder, von dem Dachverband erhalte er keine Mittel. Gefragt nach der Toleranz gegenüber anderen Religionsgemeinschaften hat der Kläger erklärt, dass er als Mensch die Aufgabe habe, Gutes zu tun. So sage ihm zwar der Glaube, dass er fünfmal am Tag beten solle, wenn aber jemand – gleich ob ein Muslim oder ein Christ – Hilfe benötige, müsse er das Gebet unterbrechen und helfen. Die IGMG habe schon immer den Gedanken der Toleranz gegenüber anderen Religionen vertreten, seit dem 11. September 2001 müsse sie dies besonders betonen. Auf die Frage, ob und inwieweit er seine Arbeit heute als anders empfinde als in früheren Jahren, hat er erklärt, die Arbeit sei gleich geblieben. Sie hätten in G... keinen Imam, sondern nur einen Hodscha, der ausschließlich für G... zuständig sei. Dieser sage ihnen insbesondere, wie sie sich in einem Land, in dem mehrheitlich Christen und auch Angehörige anderer Religionen lebten, verhalten müssten. Sie sollten sich so verhalten, wie es der Koran ihnen vorschreibe, insbesondere dürften sie keine Gewalt anwenden. Dies sei auch seine Ansicht vom Koran. Sie sollten so leben, dass die anderen nicht mit Fingern auf sie zeigten. Er -9- -9- selbst sei z. B. auch in einem Fußballverein. Er sehe den Koran auch nicht als die Grundlage der staatlichen Gesellschaft an, der Koran sage ihm vielmehr, wie er privat zu leben habe. Einen Koran-Staat wollten sie nicht gründen. Dazu hat der Klägervertreter darauf hingewiesen, dass der Koran keine eindeutige Aussage dahin gehend enthalte, dass der Staat unter den Koran gestellt werden müsse. Auf weitere Frage hat der Kläger bestätigt, dass der Vorstand des Ortsvereins G... der IGMG, also auch er selbst, von dem Dachverband ernannt werde. Dem gehe aber in aller Regel ein entsprechender Vorschlag der Mitgliederversammlung voraus. Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Bescheids der Kreisverwaltung G... vom 26. November 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Kreisrechtsausschusses vom 23. Juli 2003 den beklagten Landkreis zu verpflichten, ihn einzubürgern. Hilfsweise stellt der Kläger den Antrag, ein Sachverständigengutachten zu folgenden Beweistatsachen einzuholen: Dass die Satzung der IGMG, sonstige Vereinsdokumente und offizielle Verlautbarungen von Verbandsfunktionären sowie das Verbandsorgan "MilliGörus/Perspektive" und die dort abgedruckten Meinungsäußerungen von führenden Verbandsvertretern der tatsächlichen Praxis der Organisation IGMG entsprechen, dass es plausible und stichhaltige Tatsachen, Indizien und Hinweise dafür gibt, dass die in der Zeitschrift "Milli Gazete" abgedruckten Meinungsäußerungen nicht der Auffassung der IGMG und ihrer führenden Vertreter entsprechen und deshalb nicht der IGMG zugerechnet werden können, dass in der zweiten Hälfte der neunziger Jahre des 20. Jahrhunderts innerhalb der IGMG ein Generationenwechsel eingeleitet wurde und derzeit im zehn Personen umfassenden Präsidium der IGMG sechs Angehörige der zweiten Generation sind und ähnliche Strukturen sich auch in den örtlichen Gemeinden herausgebildet haben bzw. herausbilden, so dass sich die traditionellen, von der Gründergeneration entwickelten personellen Beziehungen mit der früheren türkischen Wohlfahrtspartei und deren Nachfolgeorganisationen weitgehend aufgelöst haben, - 10 - - 10 - dass das Interesse der heute die IGMG dominierenden jungen Generation überwiegend auf die Verbesserung der sozialen, politischen und rechtlichen Rahmenbedingungen der türkisch-stämmigen Wohnbevölkerung gerichtet und dabei an den Vorgaben des islamischen Rechts im Hinblick auf Muslime in der Diaspora orientiert ist, sich an die lokale Rechtsordnung der Aufnahmegesellschaft zu halten und deren durch die Verfassung vorgegebenen Wertvorstellungen zu bejahen, dass es keine stichhaltigen Beweise für den Vorwurf gibt, dass die offizielle und durch Taten bekräftigte Politik der IGMG das Ziel verfolge, die Integration der türkischen Muslime in die Gesellschaft des Aufnahmelandes Bundesrepublik Deutschland zu verhindern, und es ebenso wenig stichhaltige Beweise für den Vorwurf gibt, dass der Aufbau eines theokratischen Staatsmodells in der Bundesrepublik ein Nah- noch ein Fernziel der Organisation und deren örtlicher Gemeinden ist, dass die örtlichen Gemeinden und die Mitglieder der IGMG eine wichtige gesellschaftliche Funktion bei der Integration der türkisch-stämmigen Wohnbevölkerung in die Mehrheitsgesellschaft ausüben. Als Sachverständige benennt er Prof. Dr. Udo Steinbach, Deutsches Orient-Institut in Hamburg, Prof. Dr. Werner Schiffauer, Technische Universität Berlin, und Dr. Gerdien Jonker, Philipps-Universität Marburg. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er wiederholt seine Auffassung, dass die IGMG nicht auf dem Boden der freiheitlichen demokratischen Grundordnung stehe. Dies ergebe sich nicht nur aus den entsprechenden Verfassungsschutzberichten, sondern werde auch durch verschiedene, im Einzelnen genannte Abhandlungen belegt. Die IGMG sei nach wie vor eng an die Nachfolgeorganisationen der islamistischen türkischen Wohlfahrtspartei – heute der Saadet Partisi (Glückseligkeitspartei) – gebunden und benutze die Zeitung Milli Gazete als ihr Sprachrohr. So sei etwa noch 2001 Mehmet Sabri Erbakan, der Neffe von Necmettin Erbakan, zum Vorsitzenden gewählt worden. Die Einholung des von dem Klägervertreter beantragten Sachverständigengutachtens sei nicht erforderlich. Sollte das Gericht jedoch ein Gutachten für notwendig - 11 - - 11 - halten, würden als Gutachter Frau Prof. Dr. Ursula Spuler-Stegemann, Universität Marburg, und Frau Prof. Dr. Rotraud Wielandt, Universität Bamberg, benannt. Es sei auch davon auszugehen, dass der Kläger persönlich diese Bestrebungen der IGMG unterstütze. Er sei Mitbegründer des Ortsvereins G... – damals der AMGT – im Jahr 1992 gewesen und seit 1997 Sekretär des Vereins. In der hierarchisch organisierten IGMG, in welcher die Untergliederungen die Entscheidungen der Zentrale auszuführen hätten, müssten ihm die ideologischen Vorstellungen der IGMG und der Milli-Görüs-Bewegung bekannt sein und er vertrete sie auch nach wie vor gegenüber anderen. Ergänzend hat der Beklagte eine Stellungnahme des Ministeriums des Innern und für Sport Rheinland-Pfalz vom 23. Dezember 2003 vorgelegt. In dieser wird unter Beifügung von Anlagen, insbesondere von Auszügen aus der Milli Gazete, dargelegt, dass die IGMG weiterhin Bestrebungen unterstütze, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet seien. Diese Einschätzung gründe sich auf die starke Einbindung der IGMG in einen miteinander verzahnten Komplex, bestehend aus der Weltanschauung Milli Görüs, der Saadet Partisi als politischer Partei in der Türkei sowie der Tageszeitung Milli Gazete. Die Anbindung der IGMG an diesen Komplex habe nach wie vor Gültigkeit und werde durch verschiedene Fakten auch jüngeren Datums bestätigt. Der politische Islam in der Türkei werde seit Beginn der siebziger Jahre in hohem Maß durch Necmettin Erbakan, die von ihm initiierte Bewegung Milli Görüs und mehrere von ihm gegründete, islamistisch orientierte Parteien geprägt. Nach verschiedenen Parteiverboten sei schließlich 2001 die Saadet Partisi (SP) gegründet worden. Im Unterschied zu der ebenfalls im Jahr 2001 aus der Tugendpartei (Fazilet Partisi, FP) hervorgegangene Gerechtigkeits- und Entwicklungspartei (AKP) unter der Führung von Recep Tayyip Erdogan, die sich als eine islamisch geprägte konservative Partei beschreibe, bleibe das Ziel der SP die Abschaffung des Laizismus (Trennung von Religion und Staat) und die Einführung einer auf das islamische Recht (Scharia) gegründeten Lebens- und Gesellschaftsordnung in der Türkei. Führer der SP sei seit Mai 2003 wiederum Necmettin Erbakan, welcher die Verknüpfung seiner Partei mit der Milli-Görüs-Bewegung personifiziere. Deren zentrales Konzept sei die - 12 - - 12 - "Gerechte Ordnung" (Adil Düzen); in dieser sei für die Demokratie und die individuellen Freiheiten und Menschenrechte kein Platz, wie dies durch verschiedene Zitate bestätigt werde. Die IGMG stelle sich zwar offiziell als eine ausschließlich religiös-kulturelle Gemeinschaft dar, es gebe jedoch tatsächliche Anhaltspunkte für eine zielgerichtete Unterstützung der türkischen Saadet Partisi und damit eine politische Parteinahme. Dies werde unter anderem durch Berichte in der Milli Gazete belegt, deren Inhalt wiederum auf enge Verflechtungen von Milli Gazete und IGMG schließen lasse, wie dies die beigefügten Anlagen und die entsprechenden Zitate zeigten. Insbesondere fänden sich in der Milli Gazete auch bis zum heutigen Zeitpunkt massive antiisraelische, antijüdische und antiamerikanische Aussagen, die gegen den Gedanken der Völkerverständigung verstießen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze einschließlich der dazu vorgelegten Unterlagen, auf die von dem Beklagten vorgelegte Verwaltungs- und die Widerspruchsakte sowie auf die in das Verfahren eingeführten weiteren Abhandlungen und Zeitungsartikel und die Verfassungsschutzberichte; diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die von ihm begehrte Einbürgerung. Als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch kommt hier § 86 AuslG i. d. F. vom 30.06.1993 (BGBl. I S. 1062) in Betracht. Diese Vorschrift – und nicht § 85 AuslG i. d. F. vom 15.07.1999 (BGBl. I S. 1618) – findet nach der Übergangsvorschrift des § 212a AuslG in der heute geltenden Neufassung vom 09.01.2002 (BGBl. I S. 361) im Grundsatz noch Anwendung auf den Einbürge- - 13 - - 13 - rungsantrag des Klägers, da dieser am 4. Februar 1999 und damit "bis zum 16. März 1999" gestellt worden ist. Dass die dort genannten Voraussetzungen – soweit es nicht um das Vorliegen eines Ausweisungsgrunds gemäß § 86 Abs. 2 i. V. m. § 85 Abs. 2 Satz 2, § 46 Nr. 1 AuslG geht – erfüllt sind, ist nach der Aktenlage eindeutig und zwischen den Parteien unstreitig. Die Frage, ob eine Einbürgerung des Klägers wegen verfassungsfeindlicher bzw. ähnlicher Bestrebungen ausgeschlossen ist, bestimmt sich jedoch nach der oben genannten Neufassung des § 102a AuslG auch im Fall eines vor dem 17. März 1999 gestellten Einbürgerungsantrags nach § 86 Nr. 2 und 3 AuslG i. d. F. vom 15.07.1999. Der dort unter Nr. 2 geregelte Ausschlussgrund ist jedoch im Fall des Klägers gegeben, da tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass er Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind, und er auch nicht glaubhaft gemacht hat, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen gewandt hat. Die entsprechenden Tatsachen ergeben sich hier aus der Tätigkeit des Klägers im Rahmen des Ortsvereins G... der Islamischen Gemeinschaft Milli Görüs (IGMG). Insoweit ist es nicht erforderlich, dass dem Kläger die Verfolgung oder Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen nachgewiesen wird, vielmehr genügt es nach der in § 86 Nr. 2 AuslG getroffenen Neuregelung, dass ein tatsachengestützter hinreichender Tatverdacht besteht (vgl. das Urteil des VGH Baden- Württemberg vom 11.07.2002 - 13 S 1111/01 -, Juris, und das Urteil des BayVGH vom 27.05.2003 - 5 B 00.1819 -, Juris). Die IGMG mit ihrem in Kerpen ansässigen Dachverband und den ihm angeschlossenen Ortsvereinen war in der Vergangenheit als islamistische extremistische Organisation einzustufen, deren Ziele in Widerspruch zu der im Grundgesetz manifestierten freiheitlichen demokratischen Grundordnung stehen, und sie ist es auch heute noch. Dies ergibt sich zwar nicht aus der Satzung, so wie sie dem Gericht für den Ortsverein G... vorliegt, und eine solche Zielrichtung wird auch in verschie- - 14 - - 14 - denen Stellungnahmen wie insbesondere in Presseerklärungen der IGMG aus den letzten Jahren bestritten. Sie ergibt sich jedoch aus der von dem Beklagten betonten Einbindung der IGMG in den miteinander verzahnten Komplex bestehend aus der Weltanschauung "Milli Görüs", der jeweiligen islamistischen Partei in der Türkei – heute der Saadet Partisi – und der Zeitung Milli Gazete. Dies wird durch die in den Verfassungsschutzberichten genannten Tatsachen, durch die in das Verfahren eingeführten Abhandlungen sowie durch die von dem Beklagten vorgelegten weiteren Unterlagen belegt. Eine Wandlung der IGMG dahin gehend, dass sie die früher verfolgten islamistischen Ziele aufgegeben hat, lässt sich – entgegen der von dem Klägervertreter vertretenen Ansicht – jedenfalls heute noch nicht feststellen (vgl. so das Urteil des VG München vom 02.06.2003 - M 25 K 00.5269 - und das Urteil des VG Ansbach vom 09.02.2000 - AN 15 K 99.01436 -; ebenso im Rahmen der Prüfung des § 29d LuftVG der Bayerische VGH im Urteil vom 16.07.2003, GewArch 2003, 493 = BayVBl. 2004, 84; a. A. das VG Karlsruhe im Urteil vom 26.02.2003 - 4 K 2234/01 -, Juris, das von einem ambivalenten Charakter der Vereinigung ausgeht). Eine solche Wandlung wird insbesondere auch nicht durch die Abhandlungen von Schiffauer und Kücükhüseyin belegt, auf die sich der Kläger insbesondere beruft, und auch nicht durch die Ausführungen in dem Verfassungsschutzbericht für das Land Nordrhein-Westfalen für das Jahr 2003. Zunächst ergibt sich aus den vorliegenden Unterlagen und wird auch in der Klagebegründung letztlich nicht bestritten, dass die IGMG und auch ihre Vorläuferin, die AMGT (Vereinigung der neuen Weltsicht in Europa e. V.), aus der sie sich 1995 – neben der Europäischen Moscheenbau-Unterstützungsgemeinschaft (EMUG) - entwickelt hat (vgl. Kücükhüseyin, Türkische politische Organisationen in Deutschland, August 2002, S. 19), seit ihrer Gründung Ziele verfolgt haben, die der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zuwiderliefen, und dass dies auch im Zeitpunkt der Umbenennung 1995 und den unmittelbar folgenden Jahren der Fall war. Dies folgte aus der engen personellen und ideologischen Bindung dieser Vereinigungen an die jeweilige islamistische Partei in der Türkei, ursprüng- - 15 - - 15 - lich an die Nationale Heilspartei Milli Selamet Partisi-(MSP) und dann von 1983 bis zu ihrem Verbot Anfang 1998 an die Wohlfahrtspartei (Refah Partisi - RP -), sowie aus der Bindung an den Führer dieser Parteien, Necmettin Erbakan, wie sie etwa in den Abhandlungen von Kücükhüseyin S. 18 ff., Schiffauer, Die islamische Gemeinschaft Milli Görüs – ein Lehrstück zum verwickelten Zusammenhang von Migration, Religion und sozialer Integration, 2003, S. 70 ff., 77, und Pfahl-Traughber, Islamismus in der Bundesrepublik Deutschland, 2001, S. 46 dargelegt werden. Die von diesen Parteien vertretene Weltanschauung "Milli Görüs" – etwa als "nationale Weltsicht" (Schiffauer Anm. 4) oder "national-religiöse Anschauung" (Kücükhüseyin S. 18) zu übersetzen – beinhaltet ein islamistisches Gesellschafts- und Staatsverständnis, das von der Einheit von Religion und Staat ausgeht und auf die Abschaffung der laizistischen Staatsordnung in der Türkei und die Einführung einer auf der Scharia basierenden Ordnung zielt (Pfahl-Traughber S. 46) und damit zugleich auf die Überwindung der demokratischen Strukturen in der Bundesrepublik Deutschland (Schiffauer S. 77). Weder die Forderung, dass die Trennung von Politik und Religion aufgegeben werden müsse, da die Staatsgewalt nicht vom Volk, sondern von Allah ausgehe, noch dass der Koran – in der Auslegung, die ihm jeweils beigegeben wird – Vorrang vor den vom Parlament erlassenen Gesetzen haben solle (vgl. Pfahl-Traughber S. 44 und 46, Spuler-Stegemann, Islam in Deutschland – Die Grenzen der Religionsfreiheit – Muslime in Deutschland, 2001, S. 4, Müller, Islamismus in Deutschland, 2002, S. 8, Verfassungsschutzbericht des Bundes für das Jahr 2002 S. 165 und Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen 2003) lässt sich mit der im Grundgesetz festgelegten demokratischen Grundordnung in Übereinstimmung bringen. Ebenso wenig lässt sich etwa die Auffassung, dass Religionsfreiheit nur hin zum Islam bestehe, ein Abfall von dieser Religion jedoch unter Strafe gestellt werden könne (vgl. Pfahl-Traughber S. 47, Spuler-Stegemann S. 9 f., Urteil des VG München vom 02.06.2003), mit dem Grundrecht des Art. 4 Abs. 1 GG vereinbaren. Auch entspricht die Stellung, die der Frau bei einem fundamentalistischen Verständnis des Islam eingeräumt wird (vgl. Spuler-Stegemann S. 9, Verfassungsschutzbericht des Bundes 2000 S. 208, - 16 - - 16 - Urteil des VG München vom 02.06.2003), nicht dem Gleichberechtigungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 2 GG. Die Einbindung der IGMG in diese Weltanschauung wird zunächst belegt durch die Tatsache, dass Necmettin Erbakan und andere Vorstandsmitglieder der RP als Gastredner auf Veranstaltungen der IGMG und der EMUG sowohl in der Bundesrepublik Deutschland als auch in anderen europäischen Ländern teilgenommen haben, wie dies in den Verfassungsschutzberichten beispielhaft aufgeführt wird (vgl. die Verfassungsschutzberichte des Bundes für 1994 S. 192, für 1995 S. 232, für 1996 S. 200 f., für 1997 S. 147 und für 1998 S. 153 ff.). Weiter wird diese Bindung auch dadurch bestätigt, dass Funktionäre der AMGT bzw. IGMG bei der Parlamentswahl im Dezember 1995 für die RP kandidiert haben und auf diese Weise etwa der langjährige Vorsitzende der IGMG, Osman Yumakogullari, ein Mandat für die RP erlangt hat (Kücükhüseyin S. 18 ff., Verfassungsschutzbericht des Bundes 1996 S. 200). Der Neffe von Necmettin Erbakan, Mehmet Sabri Erbakan, bekleidete etwa von 1996 bis 2000 das Amt des Generalsekretärs der IGMG (vgl. Schiffauer S. 85, Verfassungsschutzbericht des Bundes 2000 S. 206). Ebenso belegen die in den vorliegenden Unterlagen zitierten Äußerungen etwa des ehemaligen Vorsitzenden Ali Yüksel und des damaligen Generalsekretärs Mehmet Sabri Erbakan sowie entsprechende Papiere der IGMG (vgl. Schiffauer S. 77, Verfassungsschutzberichte des Bundes 1998 S. 154 und 155, 1997 S. 147, 1996 S. 200 f., 1995, S. 232) diese Zielsetzung im Sinn einer alleinigen Anerkennung eines auf Islam und Scharia basierenden Rechts- und Gesellschaftssystems. Diese zunächst festgestellte Zielsetzung der IGMG wird allerdings in den letzten Jahren und heute nicht nur offiziell in Abrede gestellt, sondern es sind auch interne Bestrebungen erkennbar, sich von einem politischen Verständnis des Islam abzuwenden und die Vereinigung zu einer reinen Religionsgemeinschaft umzugestalten und sich auf diese Weise auch in die zivile Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland einzufügen und deren Verfassung, insbesondere die im Grundgesetz garantierten Freiheitsrechte aller Menschen und die demokratische Staatsordnung, zu akzeptieren (vgl. Kücükhüseyin S. 23, Schiffauer S. 87 f.). Auch in - 17 - - 17 - den neueren Verfassungsschutzberichten (vgl. den Verfassungsschutzbericht des Bundes 2002 S. 189 f. und den Verfassungsschutzbericht Nordrhein-Westfalen 2003) wird berichtet, dass Debatten unter Mitgliedern und Funktionären über die zukünftige Linie der Organisation stattfinden. Es lässt sich jedoch nicht feststellen, dass eine solche Wandlung tatsächlich bereits eingetreten ist (vgl. so den Verfassungsschutzbericht Nordrhein-Westfalens 2003, Pfahl-Traughber. S. 46 f.). Dies entspricht auch der Auffassung von Kücükhüseyin, nach dessen Meinung trotz der vorhandenen Indizien für tiefgreifende weltanschauliche Entwicklungen innerhalb der IGMG-Organisation nach wie vor "das Handeln im Sinne der oppositionellen Bewegung (Milli Görüs), die gegen die säkulare Rechtsordnung der türkischen Republik gerichtet ist, trotz aller integrationswilligen Äußerungen jedoch weiterhin im Vordergrund" steht (S. 23). Auch Schiffauer geht davon aus, dass es in der IGMG ebenso viele Sympathisanten für die eine wie für die andere Seite gebe (S. 91), und vertritt die Auffassung, dass in der IGMG ein Entwicklungsprozess stattfinde, dessen Ergebnis zur Zeit offen sei, man solle den Reformern nicht das Wasser abgraben, da dies die Chance einer Überwindung der nach wie vor in den Gemeinden vorhandenen islamistischen Positionen von innen biete (S. 94). Auch in der Klagebegründung wird im Übrigen ausgeführt, dass in der IGMG ein Entwicklungsprozess stattfinde, der zur Zeit offen sei, dass aber die Prognose gerechtfertigt sei, dass die verfassungsfeindlichen Tendenzen durch die Angehörigen der zweiten Generation überwunden würden. Es wird jedoch letztlich nicht behauptet, dass ein entsprechender Umbruch bereits vollzogen worden sei. Dass die IGMG sich auch heute noch nicht zu einer Organisation entwickelt hat, die zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung steht, wird zunächst durch die Tatsache belegt, dass sie auch heute noch mit der jeweiligen islamistischen Partei in der Türkei verbunden ist. So hat sie nach dem Verbot der RP im Januar 1998 enge Beziehungen zu der sodann gegründeten islamistischen Fazilet Partisi (Tugendpartei, FP) gepflegt (vgl. Verfassungsschutzbericht des Bundes 2001 S. 214). Abgeordnete dieser Partei sind auf Veranstaltungen der IGMG als Redner aufgetreten (Verfassungsschutzbericht des Bundes 2000 S. 206) und die IGMG ihrer- - 18 - - 18 - seits hat sich in einer Presseerklärung gegen das Verbot der islamistischen Partei ausgesprochen (Verfassungsschutzbericht des Bundes 2001 S. 215). Nachdem die Flügelkämpfe in der FP nach deren Verbot zur Bildung von zwei Nachfolgeparteien geführt hatten, der von den Necmettin Erbakan nahe stehenden "Traditionalisten" gegründeten Saadet Partisi (Partei der Glückseligkeit, SP) und der von den "Erneuerern" um Recep Tayyip Erdogan gegründeten Gerechtigkeits- und Entwicklungspartei (AKP) (vgl. den Verfassungsschutzbericht des Bundes 2001 S. 214 f.), hat sich die IGMG auf die Seite der islamistischen SP gestellt und diese u.a. vor den Parlamentswahlen in der Türkei am 3. November 2002 unterstützt (vgl. den Verfassungsschutzbericht des Bundes 2002 S. 189 f. und den Verfassungsschutzbericht Rheinland-Pfalz 2002 S. 70, Spuler-Stegemann S. 4, sowie den Hinweis des Beklagten auf die Meldung der türkischen Tageszeitung Hürriyet vom 14. September 2002). Auch die engen Verbindungen zu Necmettin Erbakan, der nach Ablauf des Verbots, sich in der Türkei politisch zu betätigen, seit dem 11. Mai 2003 den Vorsitz in der SP übernommen hat (vgl. Verfassungsschutzbericht Nordrhein-Westfalen 2003), sind nicht abgebrochen worden (Verfassungsschutzbericht des Bundes 2001 S. 215, Müller S. 8). So ist Necmettin Erbakan nach wie vor als Gastredner bei Veranstaltungen der IGMG aufgetreten (Verfassungsschutzbericht des Bundes 2002 S. 189) und er nimmt auch an sonstigen Versammlungen der IGMG in Europa teil (Verfassungsschutzbericht NordrheinWestfalen 2003). Eine Distanzierung von Necmettin Erbakan scheinen selbst jene Mitgliedern der IGMG zu scheuen, die dessen traditionellen Ansichten nicht folgen, weil Erbakan nach wie vor eine Identifikationsfigur darstellt und außerdem die Gefahr einer Spaltung der IGMG gesehen wird (Schiffauer S. 90 f., Schüller in der Frankfurter Allgemeinen Sonntagszeitung vom 18. April 2004). Im Übrigen sind auch die insoweit bestehenden personellen Bindungen dadurch bestätigt worden, dass sein Neffe Sabri Mehmet Erbakan seit 15. April 2001 Vorsitzender der IGMG gewesen ist. Sein späterer Rücktritt im Oktober 2002 erfolgte wohl wegen Kritik an seiner persönlichen Lebensführung (vgl. Schüller a. a. O., Schiffauer Anm. 24, Verfassungsschutzbericht Rheinland-Pfalz 2002 S. 70). - 19 - - 19 - Lässt sich insoweit eine Abwendung von der ursprünglich islamistischen Weltanschauung nicht erkennen, so steht dieser Bewertung auch nicht entgegen, dass die offiziellen Äußerungen der IGMG in den letzten Jahren regelmäßig ein Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung enthalten. Dies allein belegt schon im Hinblick auf die zuvor festgestellten Bindungen an die islamistischen Parteien der Türkei nicht den Vollzug einer entsprechenden Wandlung. Davon abgesehen bestehen Anhaltspunkte dafür, dass diese Erklärungen auch aus taktischen Motiven erfolgen (vgl. den Verfassungsschutzbericht des Bundes 2000 S. 207), und es gibt außerdem nach wie vor gegenteilige Äußerungen im Bereich der IGMG (vgl. Kücükhüseyin S. 20 f., Müller S. 8, Bericht des MdI NordrheinWestfalen vom 7. November 2003, Verfassungsschutzbericht Bayern 2002 S. 161 f.). Entgegen der Auffassung des Klägers sind der IGMG auch die in der türkischen Tageszeitung "Milli Gazete" enthaltenen Artikel jedenfalls ihrer Tendenz nach zuzurechnen. Das folgt daraus, dass diese Zeitung zwar formell unabhängig ist, der IGMG aber nahe steht (vgl. Pfahl-Traughber S. 46, Verfassungsschutzbericht Rheinland-Pfalz 2003 S. 71). Dies wird u. a. dadurch belegt, dass in der Deutschlandausgabe der "Milli Gazete" die Berichterstattung über die IGMG einen breiten Raum einnimmt (vgl. Kücükhüseyin S. 20 Anm. 36). So werden in ihr regelmäßig die Veranstaltungen der IGMG bekannt gegeben und es wird auch über deren Verlauf berichtet, außerdem wird nach wie vor auf Veranstaltungen der IGMG für diese Zeitung geworben (vgl. die von dem Beklagten vorgelegten Auszüge aus der "Milli Gazete" aus den Jahren 2002 und 2003 und den Verfassungsschutzbericht des Bundes 2001 S. 215). Ebenso konnten über den Bücherkatalog der IGMG bis in das Jahr 2001 Publikationen von Kolumnisten der "Milli Gazete" bezogen werden (vgl. Verfassungsschutzberichte des Bundes 2001 S. 215 und 2002 S. 190 und auch den Vortrag S. 12 der Klagebegründung). Für enge Verbindungen zwischen der IGMG und der Zeitung "Milli Gazete" spricht auch die Tatsache, dass der Geschäftsführer des Verlags, Dr. Yusuf Isik, nach dem Rücktritt des damaligen Vorsitzenden der IGMG, Ali Yüksel, im April 1999, kommissarisch deren Vorsitz übernommen und diesen bis April 2001 innehatte (vgl. Verfassungsschutzbericht - 20 - - 20 - des Bundes 1999 S. 164 und 2001 S. 215). Gerade in der "Milli Gazete" wurden und werden aber fortlaufend Artikel veröffentlicht, in denen laizistische und insbesondere auch antisemitische Auffassungen vertreten werden (vgl. die Verfassungsschutzberichte des Bundes 2001 S. 216 f. - 219, 2000 S. 207 und die von dem Beklagten vorgelegten Auszüge aus der "Milli Gazete"); außerdem soll sie nunmehr auch gegen Erdogan polemisieren und diesem dabei eine Kollaboration mit "jüdisch-amerikanischen Kreisen" vorwerfen (Schiffauer S. 90 f). Allein die Tatsache, dass die IGMG nunmehr - u. a. über Anzeigen in der Milli Gazete - ihre Mitglieder dazu aufruft, sich einbürgern zu lassen (vgl. Verfassungsschutzbericht des Bundes 2001, 218 f.; Schiffauer S. 86), belegt demgegenüber noch nicht, dass sie keine gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichteten Bestrebungen mehr verfolgt. Das Gleiche gilt für die Forderung nach einem islamischen Religionsunterricht in deutscher Sprache an öffentlichen Schulen (vgl. Verfassungsschutzbericht des Bundes 2000 S. 208), da es insoweit maßgeblich darauf ankommt, wer den Inhalt dieses Unterrichts, d. h. insbesondere die entsprechenden Lehrpläne gestaltet (vgl. Pfahl-Traughber S. 47). Nach alledem ist davon auszugehen, dass die IGMG auch heute noch verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt, ohne dass es insoweit nach Überzeugung des Gerichts einer weiteren Aufklärung bedürfte. Das Gericht braucht auch dem von dem Klägervertreter hilfsweise gestellten Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zu sechs verschiedenen von ihm formulierten Aussagen weder in allen noch in einzelnen Punkten nachzukommen. Dies gilt für den unter Absatz 1 formulierten Antrag schon deshalb, weil die unter Beweis gestellten Tatsachen derart ungenau bezeichnet sind, dass sie in ihrer Summe eine ausreichende Substantiierung des Beweisthemas nicht erkennen lassen. So ist beispielsweise weder konkretisiert, was unter sonstigen Vereinsdokumenten und offiziellen Verlautbarungen von Verbandsfunktionären zu verstehen ist, und erst recht nicht, was mit dem Begriff der tatsächlichen Praxis gemeint ist. - 21 - - 21 - Die fehlende Substantiierung ergibt sich außerdem daraus, dass es schon nach dem eigenen Vortrag des Klägers eine einheitliche Auffassung der Verbandsfunktionäre nicht gibt. Erst recht ist das unter Absatz 2 genannte Beweisthema nicht ausreichend substantiiert. Es werden schon keine konkreten Tatsachen genannt und unter Beweis gestellt. Außerdem handelt es sich bei der Frage, ob etwaige Tatsachen plausibel und stichhaltig sind, um eine Bewertungsfrage. Darüber hinaus gibt es gerade auch nach dem Vortrag des Klägers keine einheitliche Auffassung "der IGMG und ihrer führenden Vertreter". Der Beweisantrag unter Absatz 3 ist für die Entscheidung des Gerichts nicht erheblich. Selbst wenn man von einem Generationenwechsel in der IGMG, sowohl im Dachverband als auch in den örtlichen Gemeinden, ausgeht, ergibt sich daraus nicht zwingend der Schluss, dass sich die traditionellen personellen Beziehungen mit der früheren türkischen Wohlfahrtspartei und deren Nachfolgeorganisationen weitgehend aufgelöst haben. Auch der unter Absatz 4 formulierte Antrag erfordert keine Beweiserhebung. Er ist gleichfalls nicht ausreichend substantiiert und in einzelnen Punkten kommt es auf die dort aufgestellten Behauptungen auch nicht an. Letzteres gilt für die Behauptung, dass die junge Generation, deren Dominanz wiederum unterstellt wird, überwiegend an einer Verbesserung der sozialen, politischen und rechtlichen Rahmenbedingungen der türkischstämmigen Wohnbevölkerung interessiert sei. Die weitere Behauptung, dass sie sich dabei an den Vorgaben des islamischen Rechts im Hinblick auf Muslime in der Diaspora orientiere, ist schon deshalb völlig unbestimmt, weil es auch insoweit gerade keine einheitliche Auffassung über den Inhalt des islamischen Rechts gibt, in welchem Ausmaß ein Muslim sich an die Rechtsordnung der Aufnahmegesellschaft zu halten habe (vgl. Spuler-Stegemann s. 8). Der unter Absatz 5 gestellte Beweisantrag ist schon deshalb für die Entscheidung unerheblich, weil es nach dem hier anzuwendenden § 86 Nr. 2 AuslG nicht auf - 22 - - 22 - "stichhaltige Beweise" für die dort genannten verfassungsfeindlichen Bestrebungen ankommt. Auch das in Absatz 6 genannte Beweisthema ist unzureichend substantiiert. Es werden keine konkreten nachprüfbaren Tatsachen unter Beweis gestellt, sondern es handelt sich um eine Wertung ohne substantielle Grundlage. Im Übrigen ist sie auch ohne Ausschlag gebende Bedeutung für die Entscheidung darüber, ob die IGMG auch heute noch verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt. Ist somit davon auszugehen, dass die IGMG auch heute noch Bestrebungen verfolgt, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind, so ist im Fall des Klägers auch die Annahme gerechtfertigt, dass er diese Bestrebungen auch persönlich unterstützt. Dafür spricht zunächst, dass der Kläger seinen Angaben nach bereits 1990 der IGMG (AMGT) beigetreten ist und 1992/1993 den Ortsverein G... der IGMG mitgegründet hat. Im damaligen Zeitpunkt wurde aber von der IGMG - wie dargelegt – nahezu ausschließlich eine islamistische, auf die Einheit von islamischer Religion und Staat und die Geltung der Scharia gegründete Weltanschauung vertreten. Dies legt nahe, dass der Kläger diese Ziele auch unterstützt hat. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Zahl der in der Bundesrepublik Deutschland lebenden türkischen Muslime auf etwa zwei Millionen geschätzt wird (vgl. SpulerStegemann S. 2; s. auch Kücükhüseyin S. 24), die Zahl der förmlichen Mitglieder der AMGT aber 1994 nur auf ca. 20.000 Personen, die der IGMG 1997 auf etwa 26.500 Personen geschätzt wurde (vgl. Verfassungsschutzberichte des Bundes 1994, S. 191, 1997 S. 146). Für Rheinland-Pfalz werden für das Jahr 2003 ca. 600 Mitglieder und rund zehn örtliche Vereine angegeben (Verfassungsschutzbericht Rheinland-Pfalz 2003 S. 70). Der Kläger selbst hat die – heutige – Zahl der Mitglieder des Ortsvereins mit etwa 60 angegeben. Dies rechtfertigt die Annahme, dass der Beitritt des Klägers gerade zur AMGT/IGMG und die Gründung eines entsprechenden Ortsvereins nicht ohne eine grundsätzliche Identifizierung mit den Zielen dieser Organisation – im Unterschied etwa zu der dem türkischen Staat - 23 - - 23 - zuzurechnenden "Türkisch-Islamischen Union der Anstalt für Religionen e. V.", DITIB (vgl. Kücükhüseyin S. 16 f., Schiffauer S. 77 f.) – erfolgt ist. Seine für den Beitritt abgegebene Erklärung, er habe dies getan, weil die IGMG alle Menschen umarme und bei ihr der Gedanke der Brüderlichkeit im Vordergrund stehe, ist in keiner Weise überzeugend. Abgesehen davon, dass diese Formulierung derart allgemein gehalten ist, dass sie schon beinahe unverbindlich wirkt, war eine Brüderlichkeit unter allen Menschen, gleich ob es sich um Muslime handelt oder nicht, aber - wie ausgeführt – jedenfalls damals gerade nicht die Zielsetzung der IGMG. Auch seine weitere Erklärung in der mündlichen Verhandlung, er sei seit jeher für Toleranz gegenüber den anderen, auch der jüdischen Glaubensgemeinschaft, gewesen und habe den Koran nicht als Grundlage der staatlichen Gesellschaft angesehen, lässt sich mit dem von ihm vollzogenen Beitritt zur IGMG und der Mitgründung eines Ortsvereins nicht vereinbaren. Dass ihm diese Einstellung der IGMG unbekannt gewesen sein sollte, ist im Hinblick gerade auf die damals offen zu Tage liegende Anbindung der Gemeinschaft an die türkische Wohlfahrtspartei und deren Führer Necmettin Erbakan unwahrscheinlich. Ebenso unwahrscheinlich ist, dass er – seinen Erklärungen im Verwaltungsverfahren zufolge – weder von einem Mitglied der IGMG noch dem Verband jemals Äußerungen gehört hat, die sich gegen die Werte der Verfassung richteten. Des Weiteren spricht aber auch die Tatsache, dass er dann 1997 zum Sekretär und damit zum Mitglied des Vorstands des Ortsvereins G... ernannt worden ist, dafür, dass er sich die Ziele der IGMG zurechnen lassen muss. Seit Mitte der neunziger Jahre waren zwar erste Ansätze dafür erkennbar, dass innerhalb der IGMG deren islamistische Ausrichtung in Frage gestellt wurde (vgl. Schiffauer S. 85, Pfahl-Traughber S. 46). Dass damit bereits im Jahre 1997 eine Änderung der ideologischen Einstellung im Ortsverein G... verbunden gewesen wäre, lässt sich aber nicht feststellen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Vorstand des Ortsvereins gemäß § 11 der Satzung nicht von der Mitgliederversammlung gewählt, sondern vom Vorstand des Dachverbands ernannt wird und von diesem auch jederzeit wieder abberufen werden kann. Die in dieser Weise bereits bei der Vereinsgründung ernannten weiteren Vorstandsmitglieder, nämlich der Vorsitzende und dessen Stellvertreter, sind aus- - 24 - - 24 - weislich des Vereinsregisters nach wie vor im Amt und haben 1997 nur ihre Funktionen ausgetauscht. Gerade diese streng hierarchische Struktur der IGMG, wie sie etwa auch in § 11 Abs. 4, § 14 und § 9 der Satzung zum Ausdruck kommt, und die damals betonte Geschlossenheit der IGMG nach außen (vgl. den Verfassungsschutzbericht des Bundes 1998 S. 154) sprechen gleichfalls dagegen, dass der Kläger 1997 zum Mitglied des Vorstands ernannt worden sein könnte, obwohl er eine abweichende Linie vertreten hat. Ebenso ist es aus diesem Grund unwahrscheinlich, dass der Kläger - wie er behauptet - nichts davon wusste, dass die IGMG vom Verfassungsschutz beobachtet wurde. Soweit der Kläger sich auf die Entscheidung des Hessischen VGH vom 7. Mai 1998 (NVwZ 1999, 904) beruft, wonach einer Person die verfassungsfeindlichen Tendenzen einer Partei, die in der Gefahr stehe, insgesamt in die Verfassungsfeindlichkeit abzugleiten, dann nicht zugerechnet werden könnten, wenn sie sich dafür einsetze, dass diese Tendenzen auf Dauer unterbunden würden, und ihre Bemühungen noch Aussicht auf Erfolg hätten, so lässt sich der dort entschiedene Sachverhalt mit dem hier vorliegenden nicht vergleichen. Es geht gerade nicht darum, dass die IGMG bisher keine verfassungsfeindlichen Bestrebungen verfolgt hätte, jetzt aber Gefahr liefe, in die Verfassungsfeindlichkeit abzugleiten, sondern umgekehrt darum, dass die IGMG von Anfang an verfassungsfeindliche Ziele verfolgt hat und lediglich heute Ansätze dafür erkennbar sind, diese Einstellung zu ändern. Der Kläger hat schließlich auch nicht im Sinn von § 86 Nr. 1 Halbs. 2 AuslG glaubhaft gemacht, dass er sich von der früheren Unterstützung der verfassungsfeindlichen Bestrebungen der IGMG abgewandt hat. Zwar ist in der Klagebegründung ganz pauschal erklärt worden, dass er sich für die Überwindung der traditionellen Strukturen und Ziele innerhalb der Organisation und für eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Entwicklung einsetze, diese Behauptung ist jedoch in keiner Weise glaubhaft gemacht worden. So hat der Kläger auf die Frage, ob er seine Arbeit heute in irgendeiner Weise als anders empfinde als früher, erklärt, dass diese gleich geblieben sei, und ergänzt, dass er die gleichen Aufgaben habe und - 25 - - 25 - im Wesentlichen die gleichen Leute betreue. Im Übrigen hat er ausgeführt, dass er von jeher den Grundsatz der Toleranz gegenüber anderen Glaubensgemeinschaften vertreten habe und sich auch sonst so verhalte, wie es ihm der Koran vorschreibe. Dieser sage ihm, wie er privat zu leben habe, einen Koranstaat aber wollten sie nicht gründen. Damit ist in keiner Weise dargelegt und erst recht nicht glaubhaft gemacht, dass der Kläger sich von der - anzunehmenden - früheren Unterstützung der verfassungsfeindlichen Bestrebungen der IGMG heute nachhaltig distanziert hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten auf § 167 VwGO. Die Berufung war gemäß § 124a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen. - 26 - - 26 - Rechtsmittelbelehrung ... Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 8.000 € festgesetzt (§ 13 GKG). Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 25 Abs. 3 GKG mit der Beschwerde angefochten werden. gez. ... gez. ... gez. ...