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1. ------IND- 2015 9001 N-- DE- ------ 20140128 --- --- PROJET
Kapitel 1 – Einleitungsbestimmungen
§ 1. Anwendungsbereich
Diese Verordnung schreibt Regeln für die Verwendung des in Anhang 3 genannten e-Zeichens
für die Kennzeichnung von Fertigpackungen sowie Anforderungen an die Nettofüllmenge von
Fertigpackungen vor, die das e-Zeichen nicht verwenden.
Diese Verordnung gilt für Fertigpackungen, die Produkte enthalten, die in konstanten
Nennmengen verkauft werden,
a) die denselben Wert aufweisen, den der Verpacker beschlossen hat,
b) in Gewichtseinheiten oder Volumeneinheiten angegeben werden und
c) zwischen 0 Gramm und 50 Kilogramm oder zwischen 0 Millilitern und 50 Litern liegen.
Fertigpackungen, die das e-Zeichen verwenden, müssen zwischen 5 Gramm und
10 Kilogramm wiegen oder ein Volumen zwischen 5 Millilitern und 10 Litern aufweisen.
Diese Verordnung gilt nicht für Svalbard.
§ 2. Begriffsbestimmungen
In dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
a) Fertigpackung: die Kombination eines Produkts und der einzelnen Verpackung, in der es
verpackt wird, ohne dass der Käufer anwesend ist, und in der die Menge des in der
Verpackung enthaltenen Produkts einen vorbestimmten Wert hat und ohne Öffnen oder
wahrnehmbare Änderung der Verpackung nicht verändert werden kann.
b) Verpacker: Der Verantwortliche für die Füllung des Produkts in die Verpackung.
Kapitel 2 – Annahme und Verwendung des e-Zeichens
§ 3. Annahme von Fertigpackungen, die mit dem e-Zeichen gekennzeichnet sind
Fertigpackungen, die den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen, kann der Zugang
zum Markt in diesem Land nicht aus Gründen im Zusammenhang mit der Kennzeichnung, die auf
dem Produkt verlangt wird, der Bestimmung des Gewichts oder des Volumens des Produkts oder der
Methoden, die zur Messung und Überwachung gemäß dieser Verordnung angewendet werden,
beschränkt oder verwehrt werden.
§ 4. Anforderungen an die Kennzeichnungen von Fertigpackungen mit dem e-Zeichen
Fertigpackungen können mit dem e-Zeichen nach der Beschreibung in Anhang 3
gekennzeichnet werden, wenn sie die in Anhang 3 Ziffern 1-3 beschriebenen Anforderungen erfüllen
und der in Anhang 1 Nummer 4-5 sowie Anhang 2 angegebenen messtechnischen Kontrolle
unterzogen werden.
§ 5. Mitteilung bezüglich der Verwendung des e-Zeichens
Verpacker oder Einführer, die Fertigpackungen mit e-Zeichen kennzeichnen wollen oder mit
e-Zeichen gekennzeichnete Fertigpackungen einführen wollen, melden diese Verwendung des eZeichens dem norwegischen Amt für Messwesen. Das e-Zeichen kann nicht eingeführt werden bzw.
die mit dem e-Zeichen gekennzeichneten Produkte können nicht in Verkehr gebracht werden, bevor
die Mitteilung nicht genehmigt wurde.
Die Mitteilung muss die erforderlichen Informationen aufweisen, damit Justervesenet prüfen
kann, ob der Verpacker oder der Einführer die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.
Justervesenet kann weitere Regeln im Hinblick darauf vorschreiben, welche Informationen die
Mitteilung enthalten muss.
Die Bestimmung des ersten Unterabschnitts gilt nicht für Fertigpackungen, auf denen das eZeichen in einem anderen EWR-Staat angebracht worden ist.
§ 6. Prüfung mit Verwendung des e-Zeichens
Justervesenet kann messtechnische Kontrollen und Inspektionen in den Einrichtungen der
Verpacker oder Einführer vornehmen, vgl. Anhang 1 Nummer 5.
§ 7. Zuständige Stelle (responsible party)
Der Verpacker oder Einführer ist dafür verantwortlich, dass die Fertigpackungen die
Anforderungen an die e-Kennzeichnung erfüllen.
§ 8. Folgen, wenn der Rechtsrahmen verletzt wird
Justervesenet kann für den Verpacker oder für den Einführer eine Anordnung erlassen, in der
ihnen vorgeschrieben wird, die Verwendung des e-Zeichens oder den Verkauf von mit e-Zeichen
gekennzeichneten Produkten einzustellen, wenn die Fertigpackungen die Bestimmungen dieser
Verordnung nicht erfüllen. Dem Verpacker oder Einführer kann auch angeordnet werden,
Warensendungen von der Verkaufsstelle zurückzuziehen.
Die im ersten Unterabsatz genannten Anordnungen können auch dem Verkäufer der mit dem
e-Zeichen gekennzeichneten Fertigpackungen auferlegt werden.
Der Verstoß gegen die Anforderungen dieser Verordnung kann zu
Ordnungswidrigkeitsstrafen führen, die durch die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1723 vom
20. Dezember 2007 über Maßeinheiten und Messungen, Kapitel 7 festgelegt werden.
Kapitel 3 – Anforderungen an Fertigpackungen, die nicht die E-Kennzeichnung aufweisen
§ 9. Anforderungen an die Nettofüllmenge und Inspektion
Fertigpackungen müssen die Anforderungen an die Nettofüllmenge in Anhang 1 Nummern 1
und 2 erfüllen.
Fertigpackungen unterliegen den messtechnischen Kontrollen, die in Anhang 1 Nummer 4
angegeben sind.
§ 10. Inspektion von Fertigpackungen
Justervesenet kann messtechnische Kontrollen und die messtechnische Überwachung in den
Einrichtungen des Verpackers oder Einführers durchführen, vgl. Anhang 1 Nummer 5.
§ 11. Zuständige Stelle (responsible party)
Wenn die Fertigpackung in Norwegen verpackt wird, ist der Verpacker dafür verantwortlich,
dass die Fertigpackungen die Anforderungen an die Nettofüllmenge einhalten.
Wenn die Fertigpackung außerhalb von Norwegen verpackt wird, ist der Einführer dafür
verantwortlich, dass die Fertigpackungen die Anforderungen an die Nettofüllmenge einhalten.
§ 12. Folgen, wenn der Rechtsrahmen verletzt wird
Justervesenet kann den Verantwortlichen per Anordnung vorschreiben, die Anforderungen
an die Nettofüllmenge zu erfüllen, den Verkauf von Fertigpackungen einzustellen oder
Warensendungen aus der Verkaufsstelle zurückzunehmen, wenn die Produkte in den
Fertigpackungen die Anforderungen an die Nettofüllmenge nicht erfüllen.
Die im ersten Unterabsatz genannten Anordnungen können auch dem Verkäufer der
Produkte in Fertigpackungen auferlegt werden.
Der Verstoß gegen die Anforderungen an die Nettofüllmenge von Produkten in
Fertigpackungen kann zu Ordnungswidrigkeitsstrafen führen, die durch die Bestimmungen der
Verordnung Nr. 1723 vom 20. Dezember 2007 über Maßeinheiten und Messwesen, Kapitel 7
festgelegt werden.
Kapitel 4 – Sonstige Bestimmungen
§ 13. Gebühr
Für die Bearbeitung der Mitteilung, des Antrags, für die Kontrolle und die Überwachung nach
den obigen Angaben wird nach den Vorgaben der Verordnung über Maßeinheiten und Messungen
§ 6-4 eine Gebühr erhoben.
§ 14. Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am xxxxxx in Kraft.
Anhang 1 der Verordnung über die Anforderungen an die Füllmenge usw. von
Fertigpackungen
Anforderungen an den Inhalt und die Kennzeichnung der Fertigpackung
1.
Begriffsbestimmungen
1.1.
Die Nennfüllmenge Qn der Fertigpackung t ist das auf der Verpackung angegebene
Gewicht oder Volumen.
1.2.
Die tatsächliche Füllmenge der Fertigpackung ist die Menge (angegeben als Gewicht
oder Volumen) des Produkts, die die Verpackung tatsächlich enthält. Mit Ausnahme
gefrorener Erzeugnisse wird der Wert für die tatsächliche Füllmenge bei einer
Temperatur von 20°C gemessen oder auf diese Temperatur berichtigt.
1.3.
Der Minusfehler der Fertigpackung ist die Differenz zwischen der tatsächlichen
Füllmenge und der Nennmenge, wenn die tatsächliche Füllmenge niedriger ist)
2.
Allgemeine Anforderungen an die Nettofüllmenge
Die Verpackung der Fertigpackungen ist so zu sichern, dass sie die folgenden
Anforderungen erfüllt:
2.1.
Die tatsächliche Füllmenge darf im Mittel nicht niedriger sein als die Nennmenge.
2.2.
Der Anteil der Fertigpackungen, deren Minusabweichung die in Tabelle 1
vorgesehenen Fehlergrenzen überschreitet, muss so gering sein, dass das Los von
Fertigpackungen den in Anhang 2 festgelegten Prüfungsvorschriften entspricht.
2.3.
Eine Fertigpackung, deren Minusabweichung die in Tabelle 1 aufgeführten
Fehlergrenzen um mehr als das Doppelte überschreitet, darf kein e-Zeichen tragen.
Die zulässige Minusabweichung in der Füllmenge einer Fertigpackung wird gemäß
Tabelle 1 festgelegt.
Die Werte der zulässigen Minusabweichungen, die in der Tabelle als Prozentsätze
angegeben sind, werden in Gewichts- oder Volumeneinheiten berechnet und auf das
nächste Zehntel eines Gramms oder Milliliters aufgerundet.
Tabelle 1: Negative Toleranzen für Produkte in Fertigpackungen
Nennmenge Qn in Gramm Negative Toleranz
(g) oder Millilitern (ml)
i Prozentsatz von Qn
in g oder ml
5 bis 50
9
-
50 bis 100
-
4,5
100 bis 200
4,5
-
200 bis 300
-
9
300 bis 500
3
-
500 bis 1000
-
15
1000 bis 10.000
1,5
-
10.000 bis 15.000
-
150
15.000 bis 50.000
1
-
3.
Beschriftungen und Kennzeichnungen
Auf allen Fertigpackungen mit flüssigem Inhalt ist die Füllmenge als Nennvolumen
anzugeben. Auf anderen Fertigpackungen ist das normale Nenngewicht anzugeben.
Alle Fertigpackungen, die gemäß dieser Verordnung hergestellt wurden, tragen auf
der Verpackung die folgenden Kennzeichnungen:
3.1.
Nennmenge (in Gewicht oder Volumen), angegeben in Kilogramm (kg), Gramm (g),
Liter (l), Zentiliter (cl) oder Milliliter (ml), und sind in Zahlen zu kennzeichnen, die
mindestens:
6 mm hoch sind, wenn die Nennfüllmenge 1000 g/100 cl übersteigt,
4 mm hoch sind, wenn die Nennfüllmenge 1000 g/100 cl oder weniger, aber mehr als
200 g oder 20 cl beträgt,
3 mm hoch sind, wenn die Nennfüllmenge200 g/20 cl oder weniger, aber mehr als
50 g/5cl beträgt,
2 mm hoch sind, wenn die Nennfüllmenge weniger als 50 g/5 cl beträgt.
Die Nummer wird zuerst angegeben, gefolgt durch das für die Maßeinheit verwendete
Symbol.
Solange angelsächsische Maßeinheiten in der EU zugelassen sind, kann die Angabe
der Nennmenge in der oben angeführten Weise durch eine Umwandlung in
angelsächsische Maßeinheiten gefolgt werden, wobei die folgenden
Umwandlungskoeffizienten zu verwenden sind:
1 ml = 0,0352 flüssige Unze
1 l = 1,760 Pints oder 0,220 Gallonen
1 g = 0,0353 Unze (avoirdupoids)
1 kg = 2,205 Pfund.
Kennzeichnungen in angelsächsischen Maßeinheiten haben in Buchstaben und
Zahlen zu erfolgen, die nicht größer sind als die der entsprechenden
Kennzeichnungen in SI-Einheiten.
3.2.
Eine Kennzeichnung oder Beschriftung, die die Identifizierung des Verpackers oder
der für die Verpackung verantwortlichen Partei oder den in einem EWR-Land
niedergelassenen Einführer ermöglicht.
Ein kleines "e", wie in Anhang 3 dargestellt, mindestens 3 mm hoch, im selben
Sichtfeld wie die Angabe des Nenngewichts oder des Nennvolumens. Dies stellt die
Garantie dafür dar, dass die Fertigpackung die Anforderungen dieser Verordnung
erfüllt.
4.
Verantwortung des Verpackers oder Einführers
Das Unternehmen, das die Fertigpackungen verpackt oder die für diese Verpackung
verantwortliche Partei oder der Einführer ist dafür verantwortlich, dass die
Fertigpackungen die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen. Diese Partei ist dafür
verantwortlich, dass die tatsächlichen Füllmengen der Fertigpackungen gemessen
oder kontrolliert werden.
Die Messung bzw. die Kontrolle ist mit einem gesetzlichen Messinstrument
durchzuführen, das die Anforderungen erfüllt, die in oder gemäß der Verordnung über
Maßeinheiten und Messungen angegeben sind.
Wenn nicht die tatsächlichen Füllmengen jeder einzelnen Fertigpackung gemessen
werden, kann die Kontrolle durch Stichprobenprüfung durchgeführt werden. Andere
Kontrollsysteme, die sicherstellen, dass die Füllmengen der Fertigpackungen die
Anforderungen dieser Verordnung erfüllt, können ebenfalls eingesetzt werden. Die
Stichprobenprüfung oder andere Kontrollsysteme sind nach Leitlinien durchzuführen,
die von Justervesenet genehmigt wurden, und die Ergebnisse der Kontrollen sind
schriftlich festzuhalten und zu archivieren. Justervesenet hat Zugang zu diesem
Archiv, um sicherzustellen, dass die Kontrollen regelmäßig und korrekt durchgeführt
werden.
Der Verpacker ist verpflichtet, das genehmigte Kontrollsystem zu befolgen, und
jedwede Veränderungen im Unternehmen, die für Justervesenet im Hinblick auf die
Verpackung von Bedeutung sein könnten, wie zum Beispiel Veränderungen des
Kontrollsystems, neue Füllmethoden oder neue Anlagen für die Verpackung, sind
Justervesenet zu melden.
Produkte mit Mengen, die in Volumeneinheiten angegeben werden, können die
Pflicht zur Kontrolle der Messung erfüllen, indem als Messbehälter verwendete
Flaschen befüllt werden nach den Anforderungen der Verordnung Nr. 1732 vom
22. Dezember 2007 über Flaschen als Messbehälter, vgl. Richtlinie 1975/107/EG und
die Anforderungen der vorliegenden Verordnung.
Bei Produkten, die aus Nicht-EWG-Ländern eingeführt werden, kann der Einführer
anstelle der Messungen und Kontrollen auch den Nachweis dafür erbringen, dass er
im Besitz aller erforderlichen Garantien ist, die ihn in die Lage versetzen, die
Verantwortung zu übernehmen.
5.
Von der zuständigen Behörde in den Räumlichkeiten des Verpackers oder Einführers
vorzunehmende Kontrollen
Kontrollen, um sicherzustellen, dass die Fertigpackungen die Anforderungen dieser
Verordnung einhalten, werden durch Stichprobenprüfung in den Räumlichkeiten des
Verpackers oder des Einführers durchgeführt. Diese statistische Stichprobenprüfung
wird in Übereinstimmung mit den Bestimmungen in Anhang 2 durchgeführt. Andere
Methoden können ebenfalls verwendet werden, wenn sie von Justervesenet
genehmigt und als genauso wirksam wie die Methode in Anhang 2 angesehen
werden.
Die Methode wird als genauso wirksam wie die Methode in Anhang 2 angesehen,
wenn die folgenden Anforderungen erfüllt sind:
-
Wenn die Abszisse des Ordinatenpunkts 0,10 der Betriebskenngrößenkurve des
ersten Plans (Wahrscheinlichkeit der Annahme der Partie = 0,10) um weniger als
15 % von der Abszisse des entsprechenden Punkts der Betriebskenngrößenkurve
des in Anhang 2 empfohlenen Stichprobenplans abweicht.
-
Wenn unter Berücksichtigung der Betriebskenngrößenkurven der beiden Pläne mit der
Abszissenachse (Qn-m)/s
(m = die durchschnittliche tatsächliche Menge der Partie
Qn = Nennmenge
s = Standardabweichung der tatsächlichen Füllmengen der Partie) ist,
-
weicht die Abszisse des Ordinatenpunkts 0,10 der Betriebskenngrößenkurve des
ersten Plans (Wahrscheinlichkeit der Annahme der Partie = 0,10) um weniger als
0,05 % von der Abszisse des entsprechenden Punkts der Betriebskenngrößenkurve
des in Anhang 2 empfohlenen Stichprobenplans ab.
Anhang 2 der Verordnung über die Anforderungen an die Nettofüllmenge
usw. von Produkten in Fertigpackungen
Die Inspektion der Fertigpackungen durch Justervesenet.
Dieser Anhang enthält die Verfahren der statistischen Kontrolle von Losen von
Fertigpackungen, um die Anforderungen von Anhang 1 zu erfüllen.
1. Messen der tatsächlichen Füllmenge von Fertigpackungen
Die tatsächlichen Füllmengen der Fertigpackungen dürfen direkt mit Waagen oder
volumetrischen Instrumenten oder, im Falle von Flüssigkeiten, indirekt, durch Wiegen
des Produkts in der Fertigpackung und Messen seiner Dichte gemessen werden.
Unabhängig von der verwendeten Methode darf der Fehler beim Messen der
tatsächlichen Füllmenge einer Fertigpackung nicht größer sein als ein Fünftel des
zulässigen Minusfehlers für die Nennmenge der Verpackung.
2. Inspektion von Partien von Fertigpackungen
Die Fertigpackungen werden stichprobenweise und in zwei Phasen geprüft :
– Prüfung der tatsächlichen Füllmenge jedes Produkts in Fertigpackungen in der
Stichprobe,
– Prüfung des Mittelwerts der tatsächlichen Füllmengen der Produkte in
Fertigpackungen in der Stichprobe .
Ein Los von Fertigpackungen gilt als annehmbar, wenn die Ergebnisse beider
Prüfungen den Abnahmekriterien genügen.
Bei jeder dieser Prüfungen gibt es zwei Probenahmepläne:
— einen für die zerstörungsfreie Prüfung, d. h. für die Prüfung, bei der die
Verpackung nicht geöffnet wird,
— einen anderen für die zerstörende Prüfung, bei der die Verpackung geöffnet oder
zerstört wird.
Zerstörende Prüfungen sind auf ein absolut notwendiges Mindestmaß zu begrenzen,
d. h. nur dann durchzuführen, wenn die zerstörungsfreie Prüfung nicht praktikabel ist.
Zerstörende Prüfungen werden normalerweise nicht für Lose verwendet, die aus
weniger als 100 Einheiten bestehen.
2.1.
Unterteilung der Fertigpackungen in Lose
2.1.1. Ein Los besteht aus der Gesamtmenge der am gleichen Ort abgefüllten
Fertigpackungen gleicher Nennmenge, gleichen Musters und gleicher Herstellung, die
Gegenstand der Prüfung sind. Die Losgröße wird auf folgende Mengen begrenzt:
2.1.2. Werden die Fertigpackungen nach dem Abfüllvorgang geprüft, so entspricht der
Losumfang der Stundenhöchstleistung der Abfüllanlage, wobei der Losumfang
unbegrenzt ist.
In allen anderen Fällen ist die Stückzahl des Loses auf 10 000 Fertigpackungen
begrenzt.
2.1.3. Bei Losen mit weniger als 100 Fertigpackungen erstreckt sich die nicht zerstörende
Prüfung falls sie durchgeführt wird, auf 100 % des Losumfangs.
2.1.4. Bevor die Prüfungen in Nummer 2.2 und 2.3 durchgeführt werden, ist eine
ausreichende Anzahl von Fertigpackungen nach dem Zufallsprinzip aus dem Los zu
ziehen, damit die Kontrolle, die eine größere Stichprobe erfordert, durchgeführt
werden kann.
Für die andere Prüfung sind die erforderlichen Stichproben nach dem Zufallsprinzip
aus der ersten Stichprobe zu ziehen und zu markieren. Dieser Markierungsvorgang
muss abgeschlossen sein, bevor die Messvorgänge beginnen.
2.2.
Prüfung der tatsächlichen Füllmenge eines Produkts in Fertigpackungen
Die zulässige Mindestfüllmenge wird durch Abzug der zulässigen Minusabweichung
für die betroffenen Füllmengen vom Nenngewicht der Fertigpackung berechnet.
Fertigpackungen in dem Los, deren tatsächliche Füllmenge geringer ist als die
zulässige Mindestfüllmenge, gelten als fehlerhaft.
2.2.1. Zerstörungsfreie Prüfung;
Die zerstörungsfreie Prüfung wird gemäß einem doppelten Stichprobenprüfungsplan
nach der Darstellung in Tabelle 2 durchgeführt.
Die Prüfung beginnt mit der ersten Stichprobe, mit der Zahl der Einheiten, die in der
Tabelle angegeben ist.
Das Los gilt als annehmbar, wenn die Anzahl der fehlerhaften Einheiten in der ersten
Stichprobe kleiner oder gleich dem ersten Annahmekriterium ist. Die Prüfung ist
abgeschlossen.
Wenn die Anzahl der fehlerhaften Einheiten, die in der ersten Stichprobe festgestellt
wurden, gleich groß oder größer ist wie das erste Ablehnungskriterium, ist das Los
abzulehnen. Die Prüfung ist abgeschlossen.
Wenn die Anzahl der fehlerhaften Einheiten, die in der ersten Stichprobe festgestellt
wurden, zwischen dem ersten Akzeptanzkriterium und dem ersten
Ablehnungskriterium liegt, ist eine zweite Stichprobe zu ziehen. Die Anzahl der
Einheiten ist in Tabelle 2 angegeben.
Die fehlerhaften Einheiten, die in der ersten und in der zweiten Stichprobe gefunden
wurden, werden addiert und:
- wenn die Summe der Anzahl fehlerhafter Einheiten kleiner oder gleich dem zweiten
Annahmekriterium ist, gilt das Los als annehmbar für die Zwecke dieser Prüfung. Die
Prüfung ist abgeschlossen.
— falls die Summe der Anzahl fehlerhafter Einheiten größer oder gleich dem zweiten
Ablehnungskriterium ist, ist das Los zurückzuweisen. Die Prüfung ist abgeschlossen.
Tabelle 2: Zerstörungsfreie Prüfung der Füllmenge einzelner Fertigpackungen
Losumfang
Probenmaterial
Anzahl fehlerhafter
Fertigpackungen
100 bis 500
501 bis 3 200
3 201 und
mehr
Auftrag
Anzahl
Summe
Annahmezahl
Ablehnungszahl
erste
30
30
1
3
zweite
30
60
4
5
erste
50
50
2
5
zweite
50
100
6
7
erste
80
80
3
7
zweite
80
160
8
9
2.2.2. Zerstörende Prüfung
Die zerstörende Prüfung wird gemäß einem einfachen Stichprobenprüfungsplan nach
der Darstellung in Tabelle 3 durchgeführt und lediglich für Lose von 100 Einheiten
oder mehr verwendet.
Die Zahl der zu prüfenden Fertigpackungen beträgt 20.
Wenn die Anzahl der fehlerhaften Einheiten, die in der Stichprobe festgestellt wurden,
gleich groß oder kleiner ist als das Ablehnungskriterium, gilt das Los der
Fertigpackungen als annehmbar.
Wenn die Anzahl der fehlerhaften Einheiten, die in der Stichprobe festgestellt wurden,
gleich groß oder größer ist als das Ablehnungskriterium, ist das Los der
Fertigpackungen abzulehnen.
Tabelle 3: Zerstörende Prüfung der Füllmenge einzelner Fertigpackungen
Losumfang
Stichprobenumfang
Anzahl fehlerhafter Fertigpackungen
Ungeachtet der
Zahl (< 99)
2.3.
20
Annahmezahl
Ablehnungszahl
1
2
Prüfung der durchschnittlichen Füllmenge einzelner Fertigpackungen eines Loses
von Produkten in Fertigpackungen
Ein Los von Fertigpackungen gilt für die Zwecke dieser Kontrolle als annehmbar,
wenn der Mittelwert
der tatsächlichen Füllmengen x1 von n Produkten in Fertigpackungen in einem Los höher
ist als der Wert:
wobei gilt:
Qn
ist die Nennmenge der Fertigpackung
n
ist die Zahl der Fertigpackungen in einem Los
s
ist die geschätzte Standardabweichung der tatsächlichen Füllmengen
des Loses
t (0,995, v) ist das 0,995 Konfidenzniveau einer t-Verteilung mit v = n-1, wie in Tabelle
4 angegeben.
xi
ist die tatsächliche Füllmenge des i-ten Artikels eines Loses mit n
Artikeln.
Tabelle 4: t-Werte
n
10
20
30
50
60
80
t (0.995, v)
3,25
2,86
2,76
2,68
2,66
2,64
2,58
Und die Standardabweichung s ist
Die Annahmekriterien der zerstörungsfreien Prüfung finden sich in Tabelle 5. Die
Annahmekriterien der zerstörenden Prüfung finden sich in Tabelle 6.
Tabelle 5: Zerstörungsfreie Prüfung des Mittelwerts der einzelnen Produkte in
Fertigpackungen
Losumfang
Stichprobenumfang
Kriterien
Annahme
100 oder mehr
500
30
> 500
50
Ablehnung
Tabelle 6: Zerstörende Prüfung des Mittelwerts der einzelnen Produkte in
Fertigpackungen
Losumfang
Stichprobenumfang
Kriterien
Annahme
Alle størrelser >
99)
20
Ablehnung
Anhang 3 der Verordnung über die Anforderungen an die Nettofüllmenge
usw. in Fertigpackungen
e-Zeichen
Das in dieser Verordnung genannte e-Zeichen ist so zu gestalten, wie in der
nachstehenden Abbildung dargestellt.
Die Abmessungen der Abbildung stehen im Verhältnis zum Außendurchmesser des
Kreises (in der Abbildung durch die Länge 1 gekennzeichnet).
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