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Leiblichkeit als Anwendungsbedingung des Rechtsbegriffs II (S

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o Menschliche Gestalt sei eine Aufforderung zur
Vernunftentwicklung und zum Vernunftgebrauch
o Im auffordernden Vernunftwesen käme es jedoch nicht
nur zur Erkenntnis der Vernunftfähigkeit des anderen
Wesens, sondern zu dessen Anerkenntnis
• Anerkenntnis meint die freiwillige
Selbsteinschränkung der eigenen freien Tätigkeit
Bedingungen für die Gemeinschaft freier
Wesen
Die andere Person muss als freies Wesen
behandelt werden, weil diese als
menschliche Gestalt wahrgenommen
wurde und somit Vernünftigkeit initiiert
Andererseits ist es für die
Entwicklung des vernunftfähigen
Wesens zum tätig-freien Wesen
notwendig, dass eine Einwirkung auf es
in Gestalt der Auffordung erfolgt.
o Gemeinschaftliches Wollen = jeder
in der Rechtsgemeinschaft möchte
ein Rechtsverhältnis
o Denn: Eintritt in die
Rechtsgemeinschaft geht mit einem
Schutz einher, dass sich alle an
Rechtsgesetze halten müssen
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