Archivierung von Unterlagen

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Vorlage Standard Operating Procedure
PZ-SD04
Archivierung von Unterlagen
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Die Erstellung und Überarbeitung der
SOP-Vorlage und deren Anlagen wurde
gefördert durch:
Vorlage Standard Operating Procedure
PZ-SD04
Archivierung von Unterlagen
Version:
V01
Gültig ab:
05.08.10
Ersetzte Version:
--
vom:
--
Autor:
K. Ihrig
Datum
Unterschrift Autor
Datum
Unterschrift Leiter Untergruppe PZ
Review:
Untergruppe PZ
Zielgruppe: 1:
Anlagen:
PZ-SD04-A1
Gesetzliche Archivierungsfristen: Übersicht der Gesetze zu
Archivierung nach ICH-GCP, AMG und GCP-V, StrSch-V,
RöV für Sponsoren (o.ä.)
Erstellung
der
SOP-Anlage
durch
Fachgruppe
Qualitätsmanagement
des
KKS-Netzwerk
(Untergruppe
Prüfzentren) unter Mitarbeit kooperierender Kompetenznetze
1
Bei der lokalen Umsetzung der SOP-Vorlagen ist hier die jeweilige Zielgruppe einzufügen.
SOP PZ-SD04
Archivierung von Unterlagen
V01
Inhaltsverzeichnis
Seite
Ziel ................................................................................................................................ 3
Hintergrund ................................................................................................................... 3
Grundlegendes zur Archivierung ................................................................................... 3
Archive .......................................................................................................................... 4
4.1 Archiv für den Investigator Site File .......................................................................... 4
4.2 Archiv für die Patientenakten .................................................................................... 5
5
Prozesse ....................................................................................................................... 5
5.1 Generelle Archivierungspflichten .............................................................................. 5
5.2 Schnittstelle zum Krankenhausarchiv ....................................................................... 6
5.3 Archivierung von Studienunterlagen im Prüfzentrum ................................................ 7
5.4 Externe Archive ........................................................................................................ 7
6
Referenzen ................................................................................................................... 8
7
Änderungen .................................................................................................................. 8
1
2
3
4
- 2 von 9 -
05.08.10
SOP PZ-SD04
1
Archivierung von Unterlagen
V01
Ziel
Diese SOP dient der Festlegung eines Qualitätsstandards im Prüfzentrum für die
Archivierung von Unterlagen im Rahmen klinischer Prüfungen. Bezüglich einer
elektronischen Archivierung bestehen zum jetzigen Zeitpunkt keine klaren Vorgaben,
wodurch sich diese SOP auf die Archivierung von Papier-Dokumente bezieht.
2
Hintergrund
Die Archivierung betrifft alle essentiellen Unterlagen der klinischen Prüfung einschließlich der
Prüfbögen (Investigator Site File nach ICH-GCP, Kapitel 8) (1), aber auch die medizinische
Akte des Patienten und ggf. studienspezifische Patientenordner (Source data und Source
documents nach ICH-GCP, 1.5.1 und 1.5.2), die durch die medizinische Einrichtung
archiviert werden müssen.
Dauer der Archivierung, verantwortliche Personen/Funktionen sowie die Art der wesentlichen
Unterlagen die in klinischen Studien archiviert werden müssen sind in den jeweiligen
gesetzlichen Grundlagen beschrieben (z.B. „Good Clinical Practice“-Verordnung (2),
Arzneimittelgesetz, Arzneimittel-Richtlinie, Medizinproduktegesetz, Röntgen-Verordnung,
Strahlenschutzverordnung). Gemäß GCP-V §13 liegt die Verantwortung der Archivierung
beim Sponsor, der Teile dieser Aufgaben jedoch in der Regel an die Prüfer delegiert. Für die
medizinische Akte gelten darüber hinaus weitere Archivierungspflichten, die sich zum einen
aus der Rechtsform des Behandlungsträgers und dem Haftungsrecht, zum anderen aus der
Berufsordnung für Ärzte ergeben (MBO-Ärzte) (siehe auch Leitfaden der DKG(3)).
Der Prüfarzt ist nach ICH-GCP dazu verpflichtet, Monitoring und Audits sowie Inspektionen
durch die zuständigen Behörden zuzulassen (4.1.4.), und Maßnahmen zu ergreifen, um eine
versehentliche oder vorzeitige Vernichtung der o.g. Unterlagen zu verhindern (ICH-GCP,
4.9.4). Die Dokumente werden den Inspektoren oder Auditoren zur Verfügung gestellt (ICHGCP 4.9.7).
3
Grundlegendes zur Archivierung
Die im Folgenden gegebenen Informationen beziehen sich auf klinische Prüfungen mit
Arzneimitteln. Eine Zusammenfassung der zu archivierenden Unterlagen, der
Mindestarchivierungsdauer, der Verantwortungsbereiche und der gesetzlichen Hintergründe
befinden sich in Anlage A1. Aus dieser Anlage geht hervor, dass sich diese Anforderungen
auf Auftraggeber von Studien oder Inhaber von Genehmigungen beziehen. Diese Funktionen
gehen über die Funktion als Prüfer hinaus, können dem Prüfzentrum aber als Information
dienen.
Die beschriebenen Anforderungen an Archive (Kapitel 4) und Prozesse (Kapitel 5) können
aber auch für entsprechende klinische Prüfungen im Geltungsbereich der Medizinprodukte,
der Strahlenschutzverordnung oder der Röntgenverordnung angewendet werden.
Zu archivierende Dokumente
 Investigator Site File inkl. der Original Patienteneinverständniserklärungen und
Patientenidentifikationsliste (falls vorhanden), CRFs und dazugehöriger Queries,
 Patientenakten; ggf. auch studienspezifische Patientenordner
Archivierungsfristen
 Arzneimittelstudien (nach AMG, GCP-V §13 (10):
10 Jahre bzw. 15 Jahre nach der Beendigung oder dem Abbruch der klinischen Prüfung
(Letzteres für Zulassungsstudien) wobei andere Vorschriften zur Aufbewahrung von
medizinischen Unterlagen unberührt bleiben.
(Das offizielle Ende einer Studie gilt als Startdatum für die Frist. Der Sponsor übermittelt
dem Prüfzentrum diese Information.)
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SOP PZ-SD04

Archivierung von Unterlagen
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Quelldaten (Source data) für Studienpatienten: mindestens entsprechend der für
Arzneimittelstudien geforderten Frist; ansonsten 30 Jahre bzw. 10 Jahre nach Abschluss
der Behandlung (längere Frist für Unternehmen; 10 Jahre für Ärzte (Berufsordnung))
Die Archivierungsfrist für generelle Behandlungsunterlagen beginnt nach Abschluss der
Behandlung (weitere Informationen siehe Leitfaden DKG).
Anforderungen an ein Archiv
Grundsätzlich gilt:
 Das Archiv ist zugangsgesichert. Der Zugriff ist nur befugten Personen gestattet; das
zuständige Studienpersonal hat Zugriff auf die Studienunterlagen.
 Das Archiv schützt die Dokumente vor Licht, Feuchtigkeit und Feuer.
 Es sollte ein schnelles Wieder auffinden und die eindeutige Zuordnung der Dokumente
über den gesamten Archivierungszeitraum gewährleisten.
 Das Archiv sollte bei entsprechender Auslastung indexiert sein.
Die genaueren Anforderungen an ein Archiv kann der Prüfer ggf. dem Vertrag entnehmen.
4
Archive
4.1 Archiv für den Investigator Site File
Es sollte geklärt werden, ob ein eigener Archivraum zur Verfügung steht oder
die Unterlagen z.B. im Arbeitszimmer des Hauptprüfers archiviert werden.
In beiden Fällen müssen die grundsätzlichen Anforderungen an ein Archiv
beachtet werden.
SOP-Autor
in
Absprache
mit Kliniks/Abteilungsleitung
Sicherheit des Archivs, Zugang zum Archiv
Beispiel: Die Schränke, in welchen die Unterlagen aufbewahrt werden, schützen vor Feuer,
Licht und Wasser. Der Schlüssel zum Archiv ist sicher aufbewahrt und befindet sich „…“
Wieder Auffindbarkeit der Akten
Beispiel:
Das Ordnungssystem ist alphabetisch nach Sponsor und chronologisch nach Studienbeginn
im Zentrum sortiert. Die Akten sind eindeutig beschriftet mit
- Klinik, Abteilung, Studien-Kurztitel, LKP, Hauptprüfer „Name“, STA „Name“
Entnahme
Beispiel:
Werden Akten entfernt, wird an die entsprechende Stelle eine handschriftliche Notiz mit
Angaben zum Dokument (Studienkurztitel, Ordner-Nr.), Datum, Name, Telefon /Piepser und
Unterschrift hinterlassen.
Die entnommenen Akten werden sobald wie möglich wieder in das Archiv zurückgebracht.
Ort des Archivs und Ansprechperson
Falls für das Archiv ein eigener Raum gestellt wird, sollten (ggf. in einer Anlage zur SOP)
genaue Angaben zum Ort und ggf. einer Ansprechperson gemacht werden.
Beispiel:
Das Archiv befindet sich in Haus XY, Raum XY
Die Archivleitung ist: XY
Name: YX
Telefon: bitte nennen,
FAX: bitte nennen,
E-mail: bitte nennen
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Für die Archiv-Dokumentation bzw. Auskunft/Bestellung/Rückgabe ist folgende Person
zuständig (falls abweichend von o.g. Person):
Name nennen,
Telefon: bitte nennen,
FAX: bitte nennen,
E-mail: bitte nennen
Vertreter ist:
4.2 Archiv für die Patientenakten
In der Regel ist davon auszugehen, dass eine medizinische Einrichtung im Rahmen seiner
Patientenversorgung entsprechende Systeme einer sicheren Archivierung für die notwendige
Archivierungsdauer vorhält. Nur falls keine Erfahrungen oder Zweifel durch den Prüfer
bestehen, muss Rücksprache mit der entsprechenden Verantwortlichen in der jeweiligen
medizinischen Klinik gehalten werden.
Es kann in dieser SOP (oder Anlage) auf das Krankenhausarchiv und zugehörige
Anleitungen, z.B. zur Bestellung und Ausleihe, sowohl für Papier als auch für elektronische
Akten, verwiesen werden.
Beispiel:
Das Archiv befindet sich in Haus XY, Raum XY
Die Archivleitung ist: XY
Name: YX
Telefon: bitte nennen,
FAX: bitte nennen,
E-mail: bitte nennen
Für die Archiv-Dokumentation bzw. Auskunft/Bestellung/Rückgabe ist folgende Person
zuständig (falls abweichend von o.g. Person):
Name nennen,
Telefon: bitte nennen,
FAX: bitte nennen,
E-mail: bitte nennen
Vertreter ist:
Website/Intranet:
Falls die Archivierung durch das Krankenhaus nicht den Anforderungen in SOP-Autor in
dieser SOP entsprechen:
Absprache
Es sollte in dieser SOP, z.B. als Anlage beschrieben werden, welche mit KliniksMaßnahmen umgesetzt werden, damit die Archivierungspflichten bezogen /Abteilungslei
auf die Patientenakten von Studienpatienten eingehalten werden. Es sind
tung
mindestens die Archivierungsfristen entsprechend des rechtlichen
Geltungsbereichs der Studie einzuhalten.
Das Vorgehen muss mit dem Krankenhausarchiv abgestimmt werden (siehe
5.2).
5
Prozesse
5.1 Generelle Archivierungspflichten
Es sollte bezüglich der Archivierungspflichten mindestens geprüft werden,
 ob die Archivierungsfristen durch die Studie über die Archivierungsfristen durch die Klinik
hinaus gehen.
 ob und wann der Sponsor dem Prüfzentrum das Ende der Studie und somit auch den
Beginn der Archivierungsfrist übermittelt
 ob im Falle von externen Archiven alle notwendigen Informationen dem Prüfzentrum bereit
gestellt werden (siehe auch 5.4).
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Archivierung von Unterlagen
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 wie nach dem Ende der Archivierungsfrist zu verfahren ist (z.B. Vernichtung der
Unterlagen, Bestätigung der Vernichtung).
 ob Kosten dem Prüfzentrum entstehen können und wie hoch diese sind (z.B. längere
Archivierungsfristen, Vernichtung der Unterlagen).
Prüfung des Vertrags zur Teilnahme an der Studie bezüglich der Hauptprüfer/
Archivierungspflichten.
Prüfer
5.2 Schnittstelle zum Krankenhausarchiv
Es kann hilfreich sein, in die Archivierungsabläufe aus der Versorgungsstruktur einzugreifen,
um
a. zu kontrollieren, dass Patientenakten gemäß der gesetzlichen Archivierungspflichten
aufbewahrt werden und/oder
b. Patientenakten vor einer Archivierung im Rahmen des Krankenhauses zur
Dokumentation der Daten in die Studienzentrale umzuleiten. Dies gilt insbesondere dann,
wenn Patientenakten üblicherweise zügig digitalisiert werden.
Zu Beginn einer Studie:
Beispiele
a. Die Patientenakte bei Einschluss des Patienten in die Studie mit einem
Aufkleber auf dem Deckblatt versehen, der folgende Angaben enthält:
STA
„Studienpatient
Die Akte muss bis zum „Feld für Datumseintrag“ im Krankenhausarchiv
archiviert werden.
Ansprechperson und Kontaktdaten des Krankenhausarchivs: “…““
b. Die Patientenakte wird bei Einschluss des Patienten in die Studie mit
einem Aufkleber auf dem Deckblatt versehen, der folgende Angaben
enthält:
„Studienpatient:
Vor Archivierung zur Dokumentation in die „Feld für Eintrag zu
Studienzentrale“ , Frau/Herr: XY, Telefon: „…““
(Möglich ist auch die Kombination beider Fälle (a und b)).
Nach Abrechnung des Falles:
Bei Weiterleitung in die Studienzentrale:
Das Deckblatt der Patientenakte wird kopiert.
Die Studienzentrale/-ambulanz faxt die Titelseite der Akte an das Archiv (FaxNr: „…“). Dabei muss sichergestellt werden, dass das Falletikett (a) lesbar
und (b) aktuell ist.
Die Kopie des Deckblattes wird im eigenen Arbeitsordner „Schnittstelle
Archiv“ nach Studienkurztitel, Namen des/der Studienpatienten/-in abgelegt.
Die Notiz für die Sendung des Fax kann entfallen, da der Anfertigung der
Kopie die Fax-Sendung zu folgen hat.
Im Anschluss an die Dokumentation und ggf. das Monitoring erfolgt eine
zwischenzeitliche Aufbewahrung oder die krankenhausübliche Archivierung
der Unterlagen.
Beispiel:
Für die Aufbewahrung wird das Büro der entsprechenden Studienassistentin
unter Beachtung des Datenschutzes und der Widerauffindbarkeit der Akten
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SOP PZ-SD04
Archivierung von Unterlagen
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verwendet.
Zum Ende der Studie:
Für den Fall, wenn die krankenhausübliche Archivierungsfrist unter der
gesetzlich vorgeschriebenen Frist für die Studie liegt:
Beispiel:
Nach zwischenzeitlicher Aufbewahrung in den Räumen der Studienzentrale
oder Aufsuchen der Akten im Archiv werden die Akten mit dem Enddatum der
Archivierungsfrist, gemäß der gesetzlichen Anforderungen an die Studie
versehen. Ein Eintrag auf jedem kopierten Deckblatt bezüglich des Endes der
Archivierungsfrist ist nicht notwendig.
Nach vorhergegangener Weiterleitung in die Studienzentrale:
Auf der Kopie des Deckblatts im Ordner „Archiv Schnittstelle“ wird ergänzt:
„Datum, an welchem die Akten in das Archiv gebracht wurde“.
In den Ordner „Schnittstelle Archiv“ kann eine allgemeine Akten-Notiz mit
dem Ende der Archivierungsfrist im Abschnitt „Archivierungsende“
alphabetisch nach Studienkurztitel eingelegt werden.
5.3
Archivierung von Studienunterlagen im Prüfzentrum
Beschriftung des ISF – Vorbereitung der Einlagerung
Beschriftung:
Beispiel: Das Ende der Prüfung und das Datum des Enddatums der
Archivierungsfrist wird auf dem ISF-Rückenschild/entsprechendem Aufkleber
der Studie eingetragen.
STA
Einlagerung:
Beispiel:
Die Akten werden nach der abschließenden Dokumentation und dem
Monitoring aus dem Prüfzentrum in das Archiv gebracht.
Vernichtung der zu archivierenden Unterlagen einer Studie:
Beispiel 1:
Werden die Unterlagen im Auftrag des Sponsors vernichtet, so wird die
Vernichtungsbestätigung dem Sponsor zugeschickt. Eine Ablage entfällt.
Hauptprüfer
Beispiel 2:
Werden die Unterlagen im Auftrag des Sponsors vernichtet, so wird die
Vernichtungsbestätigung als Original bei dem Vertrag zur Teilnahme an der
Studie abgelegt, eine Kopie erhält der Sponsor.
5.4 Externe Archive
Die Verantwortung für die Archivierung der Unterlagen liegt beim Sponsor. Falls dieser ein
externes Archiv beauftragt, sollte dem Prüfer die ordnungsgemäße Archivierung bestätigt
werden.
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SOP PZ-SD04
Archivierung von Unterlagen
V01
Es sollte in dieser SOP beschrieben werden, wo die Unterlagen (Vertrag, inkl. SOP-Autor in
Bestätigung
der
Eignung
des
externen
Archiv
(ggf.), Absprache
Einlagerungsbestätigung, Ausleihebestätigung, Auftrag zur Vernichtung,
mit dem
Bestellformulare) abgelegt werden.
Kliniks/Abteilungsleiter
Beispiel:
Hauptprüfer,
Die Unterlagen, welche die vertragsgemäße Archivierung dokumentieren,
Prüfer
werden im ISF der Studie abgelegt. Dort befinden sich auch Bestellformulare
für die Ausleihe der zu archivierenden Dokumente.
Folgende Punkte sollten im Falle von externen Archiven geklärt sein und können hier
aufgeführt werden:










6
Kontaktdaten des Ansprechpartners beim Archiv
Zusicherung, dass die oben genannten Anforderungen an das Archiv (siehe Kapitel 3)
erfüllt sind.
Nennung der zu archivierenden Unterlagen
Archivierungsdauer
Einlagerungsprozesse (Beschriftung, Dienst, Dokumentation der Lieferung, Zeitpunkte)
Archivierungsbestätigung
Zusicherung, dass das Archivgut bei einer Inspektion auf Anforderung der Inspektoren
ohne Verzögerung vorgelegt werden kann.
Ausleiheprozedere (Bestellung, zeitlicher Rahmen)
Vertragsende der Archivierung (ggf. Vernichtung)
Übernahme der Kosten (ggf.)
Referenzen
(1)
ICH Topic E 6 (R1) Guideline for Good Clinical Practice. Note for guidance on good
clinical practice (CPMP/ICH/135/95); Step 5; Januar 1997
(2)
GCP-V, Verordnung über Anwendung der guten klinischen Praxis bei der Durchführung
von klinischen Prüfungen mit Arzneimitteln zur Anwendung am Menschen (GCPVerordnung); ausgefertigt am 9.8.2004. GCP-Verordnung vom 9.August 2004 (BGBl. I
S.2081)
(3)
Anlage zum Rundschreiben Nr. 348/2006 vom 24.November 2006 der Deutschen
Krankenhausgesellschaft.
http://www.dkgev.de/dkg.php/cat/74/aid/3683/start/100/title/DKGLeitfaden_Aufbewahrungspflichten_und_-fristen_von_Dokumenten_im_Krankenhaus
Querverweise zu bestehenden SOPs
SOP-ID
PZ-GE03
7
Titel
Vertragsgestaltung
Änderungen
Änderungen gegenüber der letzten Version
Keine, da Neuerstellung
- 8 von 9 -
05.08.10
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