ACHTUNG! Diese SOP wurde im Rahmen der festgelegten Revisionsfristen einer formalen und inhaltlichen Kontrolle unterzogen. Diese Kontrolle ergab, dass die SOP derzeit nicht überarbeitet werden muss. Der Revisionszeitraum wurde entsprechend verlängert. Einzelheiten dazu finden Sie in der PDF-Version dieser SOP. (Diese Grafik kann aus geänderten Kopien dieser Datei gelöscht werden.) Anlage zur Standard Operating Procedure GE02-H-A4 Archivierungspflichten laut Strahlenschutz- und Röntgenverordnung © Lizenzbedingung und Copyright für Arbeitsmaterialien der TMF: Dieses Werk ist einschließlich aller seiner Teile urheberrechtlich geschützt. Die Rechte liegen, sofern nicht anders angegeben, bei der TMF. Eine Gew ähr für die Richtigkeit der Inhalte kann die TMF nicht übernehmen. Eine Vervielf ältigung und Weiterleitung ist ausschließlich innerhalb Ihrer Organisation oder Firma sow ie der TMF- Mitgliedschaft erlaubt, sofern keine anders lautende Vereinbarung mit der TMF besteht. Aus Gründen der Qualitätssicherung und der Transparenz bzgl. Verbreitung und Nutzung der TMF- Ergebnisse erfolgt die w eitergehende Verbreitung ausschließlich über die TMF-Website oder die Geschäftsstelle der TMF. Dieses Werk w urde als Arbeitsmaterial konzipiert, w es halb Änderungen an Ausdrucken sowie an umbenannten Kopien der Originaldatei vorgenommen w erden können, sofern diese angemessen gekennzeichnet werden, um eine Verwechslung mit dem Originaldokument auszuschließen. Diese Nutzungsbedingungen sowie das TMF-Logo dürfen aus den geänderten Kopien entfernt werden. Die TMF empfiehlt, als Referenz stets das gedruckte Originaldokument oder die schreibgeschützte Originaldatei vorzuhalten. Auch die Vervielfältigung und Weiterleitung geänderter Versionen ist ausschließlich innerhalb Ihrer Organisation oder Firma sow ie der TMF- Mitgliedschaft erlaubt, sofern keine anders lautende Vereinbarung mit der TMF besteht. Sofern geänderte Kopien oder mit Hilfe dieses Werks von Ihnen erstellten Dokumente in der Praxis zum Einsatz kommen, sollen diese per Email an die TMF Geschäftsstelle (info@tmf ev.de) gesandt werden. Diese zugesandten Dokumente w erden von der TMF ausschließlich zum Zweck der Weiterentwicklung und Verbesserung der TMF-Ergebnisse genutzt und nicht publiziert. Die Erstellung und Überarbeitung der SOPs und deren Anlagen wurde gefördert durch: Anlage zur Standard Operating Procedure GE02-H-A4 Archivierungspflichten laut Strahlenschutz- und Röntgenverordnung Version: V02 Gültig ab: 21.09.2010 Ersetzte Version: V01 vom: 28.12.2004 Autor: A. Ripkens-Reinhard Datum Unterschrift Autor Freigabe: FG-QM Datum Unterschrift Sprecher FG-QM Veränderungen gegenüber der letzten Version: Anpassung des Layout an Vorgaben der SOP GE01-H V05 Erstellung der SOP-Anlage durch Fachgruppe Qualitätsmanagement des KKS-Netzwerk unter Mitarbeit kooperierender Kompetenznetze GE02-H-A4 Archivierungspflichten laut Strahlenschutz- und Röntgenverordnung V 02 Archivierungspflichten für Unterlagen über die Anwendung von ionisierender Strahlung am Menschen in der medizinischen Forschung Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen (Strahlenschutzverordnung – StrlSchV) §87 (5) Die folgenden Erklärungen und Aufzeichnungen sind 30 Jahre lang nach deren Abgabe oder dem Zeitpunkt der Anwendung aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen: Aufzeichnungen über die Befragung des Patienten über frühere medizinische Anwendungen von radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung, die für die vorgesehene Anwendung von Bedeutung sind. den Zeitpunkt, die Art und den Zweck der Untersuchung oder Behandlung, die dem Patienten verabreichten radioaktiven Stoffe nach Art, chemischer Zusammensetzung, Applikationsform, Aktivität, Angaben zur rechtfertigenden Indikation, die Begründung für eine Überschreitung der diagnostischen Referenzwerte, bei der Behandlung zusätzlich die Körperdosis und den Bestrahlungsplan, bei der Behandlung mit Bestrahlungsvorrichtungen oder Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen zusätzlich das Bestrahlungsprotokoll. Aufzeichnungen über die Aufklärung die Einverständniserklärung die Ergebnisse der Überwachungsmaßnahmen die Befunde Nach § 23 bedürfen Anwendungen radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen zum Zweck der medizinischen Forschung der Genehmigung durch das Amt für Strahlenschutz. Die Genehmigung und die zugehörigen Unterlagen müssen ebenfalls archiviert werden. Archivierungspflichten für Unterlagen über die Anwendung von Röntgenstrahlen am Menschen in der medizinischen Forschung Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen (Röntgenverordnung – RöV) §28c (5) Die folgenden Erklärungen und Aufzeichnungen sind 30 Jahre lang nach deren Abgabe oder dem Zeitpunkt der Anwendung aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen: Aufzeichnungen über die Befragung des Patienten, ob an ihm bereits ionisierende Strahlung … angewendet worden ist. Aufzeichnungen über die Aufklärung die Einwilligungserklärung der Zeitpunkt der Anwendung die Ergebnisse der Überwachungsmaßnahmen die Befunde Nach § 28a bedürfen Anwendungen von Röntgenstrahlung am Menschen zum Zweck der medizinischen Forschung der Genehmigung durch das Amt für Strahlenschutz. Die Genehmigung und die zugehörigen Unterlagen müssen ebenfalls archiviert werden. Seite 3 von 3 21.09.2010