IT-SICHERHEITSKONZEPT ANLAGE 1-010 SCHLIESSORDNUNG 2.0als Arbeitsmaterial konzipiert. Es wird empfohlen, Dieses Dokument wurde als Referenz stets das schreibgeschützte Originaldokument aufzubewahren. Autor(en): Diese Grafik kann aus Ronald KopienSpeer entfernt werden. Für Rückfragen wenden Sie sich bitte an die Geschäftsstelle der TMF unter [email protected] Verantwortlicher: Version: Lizenzbedingung und Copyright: Dieses Werk ist einschließlich aller seiner Teile urheberrechtlich geschützt. Die Rechte liegen, sofern nicht anders angegeben, bei der TMF. Initiator: Eine Gewähr für die Richtigkeit der Inhalte kann die TMF nicht übernehmen. Eine Vervielfältigung und Weiterleitung ist ausschließlich innerhalb Ihrer Organisation oder Firma Freigabe: sowie der TMF-Mitgliedschaft erlaubt, sofern keine anders lautende Vereinbarung mit der TMF besteht. Aus Gründen der Qualitätssicherung und der Transparenz bzgl. Verbreitung und Nutzung der TMF-Ergebnisse erfolgt die weitergehende Verbreitung ausschließlich über die Gültigkeitsende: TMF-Website oder die Geschäftsstelle der TMF. Dieses Werk wurde als Arbeitsmaterial konzipiert, weshalb Änderungen an Ausdrucken sowie an umbenannten Kopien Konzept der Originaldatei vorgenommen werden können, sofern diese Art: angemessen gekennzeichnet werden, um eine Verwechslung mit dem Originaldokument auszuschließen. Die Nutzungsbedingungen sowie das TMF-Logo dürfen aus den geänderten Einstufung: Kopien entfernt werden. Vertraulich. für denals Dienstgebrauch. Die TMF Nur empfiehlt, Referenz stets das gedruckte Originaldokument oder die schreibgeschützte Originaldatei vorzuhalten. Auch die Vervielfältigung und Weiterleitung geänderter Versionen ist ausschließlich innerhalb Ihrer Organisation oder Firma sowie der TMF-Mitgliedschaft erlaubt, sofern keine anders lautende Vereinbarung mit der TMF besteht. Sofern geänderte Kopien oder mit Hilfe dieses Werks von Ihnen erstellten Dokumente in der Praxis zum Einsatz kommen, sollen diese per Email an die TMF Geschäftsstelle (info@tmf ev.de) gesandt werden. Diese zugesandten Dokumente werden von der TMF ausschließlich zum Zweck der Weiterentwicklung und Verbesserung der TMF-Ergebnisse genutzt und nicht publiziert. 1 Inhalt 1 Vertretungsplan .............................................................................................................................. 3 2 Zugangsberechtigungen ................................................................................................................. 3 3 Schlüsselplan................................................................................................................................... 4 2 Schliessordnung 1 Vertretungsplan Die Vertretung der Schlüsselfunktionen ist für den IT-Verbund ist wie folgt geregelt: Funktion Besetzung Vertretung Leiter IT-Verbund Leiter Organisation Leiter IT Leiter Administration Admin Datenbanken Admin Web/CMS 2 Zugangsberechtigungen Bereich Zugangsberechtigt Sekretariatsbereich IMISE Leiter Organisation und Vertretung, Sekretariat Serverraum Leiter Administration, Admin Datenbank, Admin Web Büroräume Mitarbeiter Hauptgebäude Zu den Werkzeiten: öffentlicher Zugang Ansonsten: wie Büroräume Für den Notfall wird im Sekretariatsbereich ein Schlüssel für den Serverraum bereitgehalten. 3 3 Schlüsselplan 3.1 Die nachstehende Schlüsselordnung gilt für alle Gebäude und Räume, in denen Mitarbeiter des ITVerbundes oder in denen Material oder Technik des Kompetenznetzes untergebracht ist. 3.2 Die Gebäude sind grundsätzlich von Montag bis Freitag von 7.30 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet. Außerdem sind sie geöffnet, solange darin zugelassene Veranstaltungen stattfinden. An Samstagen, Sonntagen und den gesetzlichen Feiertagen bleiben die Gebäude verschlossen. Finden an diesen Tagen Veranstaltungen statt, so hat der für die Durchführung der Veranstaltung Verantwortliche für den Schließdienst zu sorgen. 3.3 Der Schließdienst (Aufschließen des Gebäudes) wird vom diensthabenden Dispatcher/Haustechniker übernommen. Das Betreten der Gebäude außerhalb der Öffnungszeiten ist nur aus dienstlichen Gründen gestattet und bedarf der Zustimmung des Leiter Organisation. Diese kann einzelnen Mitarbeitern oder Mitarbeitergruppen generell erteilt werden. Jeder Mitarbeiter ist verpflichtet, bei Betreten oder Verlassen des Gebäudes außerhalb der allgemeinen Öffnungszeiten das Gebäude sofort wieder zu verschließen. Sie dürfen außerhalb der allgemeinen Öffnungszeiten nur dann andere Personen in das Gebäude einlassen (unter Beachtung der in Abschnitt 5.4 Zugangsberechtigung beschriebenen Bedingungen), wenn sie diese bis zum Verlassen des Gebäudes beaufsichtigen. Beim Verlassen des Gebäudes ist darauf zu achten, dass das Licht ausgeschaltet ist. 3.4 Jeder Angestellte hat sein Arbeitszimmer sowie die ihm zugeordneten Räume nach Dienstschluss ordnungsgemäß zu verschließen, nachdem die Fenster geschlossen sind und die Beleuchtung ausgeschaltet ist. Auch bei kurzfristigem Verlassen ist das Arbeitszimmer zu verschließen. Ausnahmen sind nur dann zulässig, wenn aufgrund anderer Maßnahmen ein ausreichender Schutz vor Diebstählen oder vor unbefugtem Betreten gewährleistet ist. Generelle Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Leiter Organisation (siehe Nutzer- und Rollenkonzept) 3.5 Jeder Angestellte erhält für das von ihm genutzte Gebäude bzw. für die von ihm genutzten Bereiche den erforderlichen Schliesstransponder. Der Leiter Organisation ist für die ordnungsgemäße Verwaltung und Benutzung einschließlich der notwendigen Erweiterung der Schließanlage verantwortlich. 4 Die Vergabe der Schliessberechtigungen erfolgt nach Maßgabe des Schließplans im Rahmen der dienstlichen Notwendigkeit. Jeder Angestellte erhält nur für Bereiche eine Schliessberechtigung, in denen er nach Abschnitt 5.4 Zugangsberechtigung unbeaufsichtigt tätig sein darf. An Mitarbeiter in einem anderen als einem Angestelltenverhältnis (z.B. studentische Hilfskräfte, Diplomanden, Doktoranden) erfolgt die Erteilung von Schliessberechtigungen wie in Abschnitt 5.4 Zugangsberechtigung beschrieben. Der zuständige verantwortliche Haustechniker muss in der Lage sein, das Gebäude sowie jeden Raum des Gebäudes auf- und abzuschließen. Ausgeschlossen sind lediglich die Hochsicherheitsbereiche (Serverraum). Der Schlüsselwart bzw. sein Vertreter sind in Besitz von Schlüsseln zu diesen Bereichen, die jedoch nur im Katastrophenfall benutzt werden dürfen. Reinigungskräfte müssen Zugang zu den von ihnen zu pflegenden Räumen haben. 3.6 Der Empfang eines Schliesstransponders ist durch eine Empfangsbestätigung zu quittieren. Es ist eine Liste zu führen, die den Namen des Empfängers, das Ausgabedatum sowie die Nummer des Schliesstransponders enthält. Die Rückgabe, der Verlust etc. eines Schliesstransponders ist ebenfalls zu vermerken. Auf die Rückgabe des Schlüssels bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ist zu achten. Für die Ausgabe und die Entgegennahme der Schlüssel und das Führen der Schlüsselliste ist der vom Leiter Organisation benannte Schlüsselwart verantwortlich. 3.7 Das Weitergeben eines Schliesstransponders ist nicht gestattet. Der Schliesstransponder ist so aufzubewahren, dass ein unbefugtes Benutzen nicht möglich ist und ein Verlust ausgeschlossen wird. Sollte ein Schliesstransponder verloren gehen oder unbrauchbar sein, so ist dies unverzüglich dem Schlüsselwart mitzuteilen. Dieser unterrichtet den Leiter Organisation, der dann entscheidet, welche Maßnahmen einzuleiten sind. In der Regel werden alle Schliessberechtigungen des Transponders gelöscht und die Schliessanlage neu programmiert. Für alle Schäden, die dem IT-Verbund durch den Verlust eines Schlüssels entstehen, ist der Schliesstransponderinhaber haftbar. Gegebenenfalls wird er zum Schadensersatz herangezogen. 3.8 Diese Ordnung ist bei der Vergabe von Schliesstranspondern dem Empfänger bekannt zugeben mit der Verpflichtung, diese Ordnung zu beachten; die Bekanntgabe ist aktenkundig zu machen. Bei Zuwiderhandlungen können die ausgehändigten Schliesstransponder durch den Schlüsselwart entzogen werden; ein eventueller entstandener Schaden ist vom Schlüsselinhaber zu tragen. 3.9 Diese Ordnung tritt mit Wirkung vom 01.01.2007 in Kraft. 5