Formular B - BVL

Werbung
- Anzeigeformular C -
Bundesamt für Verbraucherschutz
und Lebensmittelsicherheit
Postfach 11 02 60
10832 Berlin
Email: [email protected]
Fax: +49 (0) 30 18 444-89999
Anzeige nach § 4a Abs. 1 DiätV für Säuglingsanfangsnahrung
im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 3 DiätV
Für Säuglingsanfangsnahrung, die als Gruppe 1 in Anlage 8 der Verordnung über diätetische Lebensmittel
(DiätV) genannt werden, liegt eine Einzelregelung zur Anzeige vor.
Mit der 15. Verordnung zur Änderung der Diätverordnung vom 20. Dezember 2007 wurde die Richtlinie
2006/141/EG der Kommission vom 22. Dezember 2006 über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung
und zur Änderung der Richtlinie 1999/21/EG umgesetzt.
Gemäß § 4a Abs. 1 DiätV müssen Hersteller oder Einführer von Säuglingsanfangsnahrung diese
spätestens beim ersten Inverkehrbringen in der Bundesrepublik Deutschland anzeigen.
Für jedes Produkt ist eine gesonderte Anzeige unter Vorlage eines Musters des für das Erzeugnis
verwendeten Etiketts erforderlich.
Dieses Anzeigeverfahren ist derzeit gebührenfrei. Die Gebührenverordnung wird zurzeit überarbeitet. Es
wird darauf hingewiesen, dass gegebenenfalls zukünftig eine Gebühr erhoben werden kann.
Die Anzeige von Säuglingsanfangsnahrung beim Bundesamt für Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit (BVL) stellt den Hersteller nicht frei von der selbstverantwortlichen
Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Bestimmungen.
BVL_FO_05_1131_101_V1.0
WICHTIG:
- zum Verbleib beim Anzeigenden -
Anzeige nach § 4a Abs. 1 DiätV für Säuglingsanfangsnahrungen im Sinne von § 1 Abs. 6 Nr. 3 DiätV
Aktenzeichen BVL
Bundesamt für Verbraucherschutz
und Lebensmittelsicherheit
Postfach 11 02 60
10832 Berlin
A.
Anzeige § 4a Abs. 1 DiätV
Säuglingsanfangsnahrung
ALLGEMEINES (bitte beachten! Für jedes Produkt ist eine gesonderte Anzeige erforderlich!)
1
PRODUKTNAME
1.1
Produktreihe (ggf.)
2
GRUND DER ANZEIGE
2.1
Erstanzeige einer neuen Säuglingsanfangsnahrung*)
2.2
Mitteilung einer Änderung einer bereits angezeigten Säuglingsanfangsnahrung hinsichtlich*):
Zusammensetzung des Produkts
Kennzeichnung
Hersteller
2.3
Reformulierung einer bereits vor dem 01. Januar 2008 im Markt befindlichen
Säuglingsanfangsnahrung zur Anpassung an die geänderten Maßgaben des § 14c DiätV *)
2.4
Zweitanzeige*)**) (Kopie des Originals, ggf. auch deutschsprachige Übersetzung erforderlich)
Bei Zweitanzeigen sind folgende Angaben erforderlich:
EU-Staat:
Produktname:
Behörde der Erstanzeige:
Datum des Bescheides:
Registrierungsnummer bzw.
Aktenzeichen:
3
DATUM DES ERSTEN INVERKEHRBRINGENS IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
4
ANLAGEN ZUR ANZEIGE*)
Muster des Etiketts (obligatorisch !)
zusätzliche Ausführungen hinsichtlich § 7b Abs. 1 DiätV (optional)
Ausführungen hinsichtlich der Eignung von Rezepturkomponenten im Sinne von
§ 14c Abs. 2 Satz 2 u. Abs.3 DiätV (optional)
Bescheid der Verkehrsfähigkeit in einem anderen EU-Staat (optional, siehe 2.4)
Sonstiges
BVL_FO_05_1131_101_V1.0
*)
**)
Zutreffendes bitte ankreuzen
Anzeige als Säuglingsanfangsnahrung im Sinne der Richtlinie 2006/141/EG in einem anderen Mitgliedstaat der EU
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C
Anzeige nach § 4a Abs. 1 DiätV für Säuglingsanfangsnahrungen im Sinne von § 1 Abs. 6 Nr. 3 DiätV
5
ANZEIGENDER
Name, Vorname / Firma:
................................................................................................................................
Anschrift:
................................................................................................................................
Telefon
Fax:
E-Mail:
Bundesland / EU-Staat:
6
INVERKEHRBRINGER
Name, Vorname / Firma:
Anschrift:
E-Mail:
Bundesland / EU-Staat:
7
HERSTELLER
Name, Vorname / Firma:
Anschrift:
E-Mail:
Bundesland / EU-Staat:
8
IMPORTEUR
Name, Vorname / Firma:
Anschrift:
E-Mail:
BVL_FO_05_1131_101_V1.0
Bundesland / EU-Staat:
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C
B.
9
ZUSAMMENSETZUNG DES PRODUKTES
PROTEINQUELLE
Kuhmilchproteine
Proteinhydrolysate
Sojaproteinisolate
Sojaproteinisolate in Mischung mit Kuhmilchproteinen
Ziegenmilch
10
KANN DIE EIGNUNG DER NAHRUNG NACH § 14C ABS. 3 DIÄTV NACHGEWIESEN WERDEN?*) ***)
ja
11
nein
GIBT ES REZEPTURKOMPENTEN WIE Z. B. MISCHUINGEN VON GALACTO- UND
FRUCTOOLIOGOSACCHARIDEN, FÜR DIE EIN GESONDERTER NACHWEIS DER EIGNUNG IM SINNE DES § 14C
ABS. 2 SATZ 2 DIÄTV ERBRACHT WERDEN MUSS?*)
ja, für
nein
12
C.
SONSTIGE ANGABEN ZUR ZUSAMMENSETZUNG
KENNZEICHNUNG DES PRODUKTES
13
VERKEHRSBEZEICHNUNG
14
WERDEN NÄHRWERTBEZOGENE UND/ODER GESUNDHEITSBEZOGENE ANGABEN DER ANLAGE 15 DIÄTV
VERWENDET?*)
ja
nein
15
SONSTIGE BEMERKUNGEN ZUR KENNZEICHNUNG
Hiermit versichere ich / versichern wir, dass die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht wurden.
(Ort, Datum)
(Unterschrift des Anzeigenden / Stempel)
***) Nachweis erforderlich bei einem Proteingehalt zwischen 0,45 und 0,5 g/100 kJ (Kuhmilchproteine) bzw. zwischen 0,45 und 0,56 g/100 kJ (Proteinhydrolysate)
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