- Anzeigeformular A - Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit Postfach 11 02 60 10832 Berlin Tel.: +49 (0) 30 18 444-10110 Fax: +49 (0) 30 18 444-89999 Anzeige nach § 4a Abs. 1 DiätV für diätetische Lebensmittel, die nicht zu einer in Anlage 8 aufgeführten Gruppe von diätetischen Lebensmitteln gehören Gemäß § 4a Abs. 1 DiätV müssen Hersteller oder Einführer diätetischer Lebensmittel diese spätestens beim ersten Inverkehrbringen in der Bundesrepublik Deutschland dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) anzeigen. Das BVL prüft, ob das diätetische Lebensmittel den Anforderungen des § 1 Abs. 1 und 2 der DiätV entspricht und unterrichtet unverzüglich das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und die für die Lebensmittelüberwachung zuständigen obersten Landesbehörden. Für jedes Produkt ist eine gesonderte Anzeige erforderlich. Die Bearbeitung der Anzeige nach § 4a Abs. 1 DiätV erfolgt bei Vorlage aller erforderlichen Unterlagen durch den Anzeigenden/die Anzeigende und ist kostenpflichtig (siehe GesundKostV (BGBl. I 1996, 665) in Verbindung mit VwKostG). Diese Anzeigepflicht betrifft die diätetischen Lebensmittel, die nicht zu einer in Anlage 8 aufgeführten Gruppe von diätetischen Lebensmitteln gehören. In Anlage 8 sind folgende Gruppen gelistet: 1. Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung 2. Sonstige Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder 3. Lebensmittel mit niedrigem oder reduziertem Brennwert zur Gewichtsüberwachung 4. Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (bilanzierte Diäten) 5. Natriumarme Lebensmittel einschließlich Diätsalze, die einen niedrigen Natriumgehalt aufweisen oder natriumarm sind 6. Glutenfreie Lebensmittel 7. Lebensmittel für intensive Muskelanstrengungen, vor allem für Sportler 8. Lebensmittel für Personen, die unter einer Störung des Glucosestoffwechsels leiden (Diabetiker) Anforderungen gemäß § 1 DiätV § 1. (1) Diätetische Lebensmittel sind Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind. (2) Lebensmittel sind für eine besondere Ernährung bestimmt, wenn sie 1. den besonderen Ernährungserfordernissen folgender Verbrauchergruppen entsprechen: a) bestimmter Gruppen von Personen, deren Verdauungs- oder Resorptionsprozess oder Stoffwechsel gestört ist oder b) bestimmter Gruppen von Personen, die sich in besonderen physiologischen Umständen befinden und deshalb einen besonderen Nutzen aus der kontrollierten Aufnahme bestimmter in der Nahrung enthaltener Stoffe ziehen können, oder c) gesunde Säuglinge oder Kleinkinder, 2. sich für den angegebenen Ernährungszweck eignen und sich mit dem Hinweis darauf in den Verkehr gebracht werden, dass sie für diesen Zweck geeignet sind, und 3. sich auf Grund ihrer besonderen Zusammensetzung oder des besonderen Verfahrens ihrer Herstellung deutlich von den Lebensmitteln des allgemeinen Verzehrs unterscheiden. WICHTIG: Bei Abweichen von den lebensmittelrechtlichen Vorschriften (z. B. bei Zusatz von für den beabsichtigten Verwendungszweck nicht zugelassenen Nährstoffen) ist zuvor ein Antrag auf Ausnahmegenehmigung nach § 68 LFGB bzw. auf Allgemeinverfügung nach § 54 LFGB erforderlich. - zum Verbleib beim Anzeigenden - Anzeige nach § 4a Abs. 1 DiätV für diätetische Lebensmittel, die nicht zu Anlage 8 gehören Aktenzeichen BVL Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit Postfach 11 02 60 10832 Berlin A. Anzeige § 4a Abs. 1 DiätV ALLGEMEINES (bitte beachten! Für jedes Produkt ist eine gesonderte Anzeige erforderlich!) 1 PRODUKTNAME 1.1 Geschmacksrichtung (ggf.) 2 GRUND DER ANZEIGE J 2.1 Erstanzeige eines neuen Produktes*) 2.2 Mitteilung einer Änderung eines bereits angezeigten Produktes hinsichtlich*): Zusammensetzung des Produkts diätetischer Zweck / diätbedürftige Personengruppe(n) Kennzeichnung (Produktbezeichnung, Auslobung d. ernährungsphysiologischen. o. diät. Nutzens) Hersteller 2.3 Erweiterung einer Produktreihe (z.B. weitere Geschmacksrichtung) um das angezeigte Produkt*) 2.4 Zweitanzeige*)**) (Kopie des Originals und deutschsprachige Übersetzung erforderlich) EU-Staat: Bei Zweitanzeigen sind folgende Angaben erforderlich: Produktname: Behörde der Erstanzeige: Datum des Bescheides: Registrierungsnummer bzw. Aktenzeichen: 3 DATUM DES ERSTEN INVERKEHRBRINGENS IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND 4 ANLAGEN ZUR ANZEIGE*) Bescheid der Verkehrsfähigkeit in einem anderen EU-Staat (siehe 2.3) Muster des Etiketts (obligatorisch !) Begründung des Herstellers für die Diäteignung des Produktes *) **) Sonstiges Zutreffendes bitte ankreuzen Anzeige als diätetisches Lebensmittel in einem anderen Mitgliedstaat der EU Seite 1 von 3 A Anzeige nach § 4a Abs. 1 DiätV für diätetische Lebensmittel, die nicht zu Anlage 8 gehören 5 ANZEIGENDER Name, Vorname / Firma: Anschrift: Telefon Fax: Bundesland / EU-Staat: 6 INVERKEHRBRINGER Name, Vorname / Firma: Anschrift: Bundesland / EU-Staat: 7 HERSTELLER Name, Vorname / Firma: Anschrift: Bundesland / EU-Staat: 8 IMPORTEUR Name, Vorname / Firma: Anschrift: Bundesland / EU-Staat: Seite 2 von 3 A Anzeige nach § 4a Abs. 1 DiätV für diätetische Lebensmittel, die nicht zu Anlage 8 gehören B. A MERKMALE DES PRODUKTES 9 VERKEHRSBEZEICHNUNG 10 ZWECKBESTIMMUNG/BESONDERER ERNÄHRUNGSZWECK 11 BESTIMMTE VERBRAUCHERGRUPPE ZUORDNEN*) UND BENENNEN Gruppe von Personen, deren Verdauungs- oder Resorptionsprozess oder Stoffwechsel gestört ist (vgl. § 3 DiätV sowie Krankheitskatalog [Bundesgesundheitsblatt 27 (1984) 317-318]) Gruppe von Personen, die sich in besonderen physiologischen Umständen befinden 12 DARREICHUNGSFORM*) Kapseln Pulver Tabletten Sonstiges Dragees 13 PORTIONSGRÖßE 14 TAGESDOSIS 15 VERZEHREMPFEHLUNG/GEBRAUCHSANWEISUNG 16 SONSTIGES Hiermit versichere ich / versichern wir, dass die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht wurden. (Ort, Datum) (Unterschrift des Anzeigenden / Stempel) Seite 3 von 3