4a DiätVO (Formular A)

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- Anzeigeformular A -
Bundesamt für Verbraucherschutz
und Lebensmittelsicherheit
Postfach 11 02 60
10832 Berlin
Tel.: +49 (0) 30 18 444-10110
Fax: +49 (0) 30 18 444-89999
Anzeige nach § 4a Abs. 1 DiätV für diätetische Lebensmittel,
die nicht zu einer in Anlage 8 aufgeführten Gruppe von
diätetischen Lebensmitteln gehören
Gemäß § 4a Abs. 1 DiätV müssen Hersteller oder Einführer diätetischer Lebensmittel diese spätestens beim ersten
Inverkehrbringen in der Bundesrepublik Deutschland dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
(BVL) anzeigen. Das BVL prüft, ob das diätetische Lebensmittel den Anforderungen des § 1 Abs. 1 und 2 der DiätV
entspricht und unterrichtet unverzüglich das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
und die für die Lebensmittelüberwachung zuständigen obersten Landesbehörden. Für jedes Produkt ist eine gesonderte
Anzeige erforderlich. Die Bearbeitung der Anzeige nach § 4a Abs. 1 DiätV erfolgt bei Vorlage aller erforderlichen Unterlagen durch den Anzeigenden/die Anzeigende und ist kostenpflichtig (siehe GesundKostV (BGBl. I 1996, 665) in Verbindung mit VwKostG).
Diese Anzeigepflicht betrifft die diätetischen Lebensmittel, die nicht zu einer in Anlage 8 aufgeführten Gruppe von diätetischen Lebensmitteln gehören.
In Anlage 8 sind folgende Gruppen gelistet:
1. Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung
2. Sonstige Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder
3. Lebensmittel mit niedrigem oder reduziertem Brennwert zur Gewichtsüberwachung
4. Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (bilanzierte Diäten)
5. Natriumarme Lebensmittel einschließlich Diätsalze, die einen niedrigen Natriumgehalt aufweisen oder natriumarm
sind
6. Glutenfreie Lebensmittel
7. Lebensmittel für intensive Muskelanstrengungen, vor allem für Sportler
8. Lebensmittel für Personen, die unter einer Störung des Glucosestoffwechsels leiden (Diabetiker)
Anforderungen gemäß § 1 DiätV
§ 1.
(1) Diätetische Lebensmittel sind Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind.
(2) Lebensmittel sind für eine besondere Ernährung bestimmt, wenn sie
1. den besonderen Ernährungserfordernissen folgender Verbrauchergruppen entsprechen:
a) bestimmter Gruppen von Personen, deren Verdauungs- oder Resorptionsprozess oder Stoffwechsel gestört ist
oder
b) bestimmter Gruppen von Personen, die sich in besonderen physiologischen Umständen befinden und deshalb
einen besonderen Nutzen aus der kontrollierten Aufnahme bestimmter in der Nahrung enthaltener Stoffe ziehen
können, oder
c) gesunde Säuglinge oder Kleinkinder,
2. sich für den angegebenen Ernährungszweck eignen und sich mit dem Hinweis darauf in den Verkehr gebracht
werden, dass sie für diesen Zweck geeignet sind, und
3. sich auf Grund ihrer besonderen Zusammensetzung oder des besonderen Verfahrens ihrer Herstellung deutlich von
den Lebensmitteln des allgemeinen Verzehrs unterscheiden.
WICHTIG:
Bei Abweichen von den lebensmittelrechtlichen Vorschriften (z. B. bei Zusatz von für den beabsichtigten
Verwendungszweck nicht zugelassenen Nährstoffen) ist zuvor ein Antrag auf Ausnahmegenehmigung nach
§ 68 LFGB bzw. auf Allgemeinverfügung nach § 54 LFGB erforderlich.
- zum Verbleib beim Anzeigenden -
Anzeige nach § 4a Abs. 1 DiätV für diätetische Lebensmittel, die nicht zu Anlage 8 gehören
Aktenzeichen BVL
Bundesamt für Verbraucherschutz
und Lebensmittelsicherheit
Postfach 11 02 60
10832 Berlin
A.
Anzeige § 4a Abs. 1 DiätV
ALLGEMEINES (bitte beachten! Für jedes Produkt ist eine gesonderte Anzeige erforderlich!)
1
PRODUKTNAME
1.1
Geschmacksrichtung (ggf.)
2
GRUND DER ANZEIGE
J
2.1
Erstanzeige eines neuen Produktes*)
2.2
Mitteilung einer Änderung eines bereits angezeigten Produktes hinsichtlich*):
Zusammensetzung des Produkts
diätetischer Zweck / diätbedürftige Personengruppe(n)
Kennzeichnung (Produktbezeichnung, Auslobung d. ernährungsphysiologischen. o. diät. Nutzens)
Hersteller
2.3
Erweiterung einer Produktreihe (z.B. weitere Geschmacksrichtung) um das angezeigte Produkt*)
2.4
Zweitanzeige*)**) (Kopie des Originals und deutschsprachige Übersetzung erforderlich)
EU-Staat:
Bei Zweitanzeigen
sind folgende Angaben erforderlich:
Produktname:
Behörde der Erstanzeige:
Datum des Bescheides:
Registrierungsnummer bzw. Aktenzeichen:
3
DATUM DES ERSTEN INVERKEHRBRINGENS IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
4
ANLAGEN ZUR ANZEIGE*)
Bescheid der Verkehrsfähigkeit in einem
anderen EU-Staat (siehe 2.3)
Muster des Etiketts (obligatorisch !)
Begründung des Herstellers für die
Diäteignung des Produktes
*)
**)
Sonstiges
Zutreffendes bitte ankreuzen
Anzeige als diätetisches Lebensmittel in einem anderen Mitgliedstaat der EU
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A
Anzeige nach § 4a Abs. 1 DiätV für diätetische Lebensmittel, die nicht zu Anlage 8 gehören
5
ANZEIGENDER
Name, Vorname / Firma:
Anschrift:
Telefon
Fax:
Bundesland / EU-Staat:
6
INVERKEHRBRINGER
Name, Vorname / Firma:
Anschrift:
Bundesland / EU-Staat:
7
HERSTELLER
Name, Vorname / Firma:
Anschrift:
Bundesland / EU-Staat:
8
IMPORTEUR
Name, Vorname / Firma:
Anschrift:
Bundesland / EU-Staat:
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A
Anzeige nach § 4a Abs. 1 DiätV für diätetische Lebensmittel, die nicht zu Anlage 8 gehören
B.
A
MERKMALE DES PRODUKTES
9
VERKEHRSBEZEICHNUNG
10
ZWECKBESTIMMUNG/BESONDERER ERNÄHRUNGSZWECK
11
BESTIMMTE VERBRAUCHERGRUPPE ZUORDNEN*) UND BENENNEN
Gruppe von Personen, deren Verdauungs- oder Resorptionsprozess oder Stoffwechsel gestört
ist (vgl. § 3 DiätV sowie Krankheitskatalog [Bundesgesundheitsblatt 27 (1984) 317-318])
Gruppe von Personen, die sich in besonderen physiologischen Umständen befinden
12
DARREICHUNGSFORM*)
Kapseln
Pulver
Tabletten
Sonstiges
Dragees
13
PORTIONSGRÖßE
14
TAGESDOSIS
15
VERZEHREMPFEHLUNG/GEBRAUCHSANWEISUNG
16
SONSTIGES
Hiermit versichere ich / versichern wir, dass die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht wurden.
(Ort, Datum)
(Unterschrift des Anzeigenden / Stempel)
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