1.100,00 - Kammer der ZiviltechnikerInnen für Steiermark und Kärnten

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ZT Befugnis
Kammer der ZiviltechnikerInnen für Steiermark und Kärnten
Schönaugasse 7, 8010 Graz, Tel: 0316/82 63 44 Fax: DW 25
[email protected], www.ztkammer.at
Ansuchen um Verleihung der ZT-Befugnis
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Übersicht der erforderlichen Unterlagen
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Muster für den Antrag an das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft
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Eidesstattliche Erklärung
-
Erklärung der Neugründung gemäß § 4 Neugründungs-Förderungsgesetz
und Informationsblatt
-
Jahreskosten Ziviltechnikerbefugnis, Stand 2016
Ansuchen um Verleihung
der ZT-Befugnis
Übersicht der erforderlichen Unterlagen
Folgende Unterlagen sind im Original oder in notariell beglaubigter Kopie vorzulegen:
-
Antrag an das BM für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft
(siehe Muster)
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Staatsbürgerschaftsnachweis
-
Ziviltechnikerprüfungszeugnis
-
Strafregisterauszug (nicht älter als 6 Monate)
-
Eidesstattliche Erklärung (Beilage)
Die Vorschreibung der Verwaltungsgebühren wird vom BMWFW mit der Bescheidausfertigung
vorgenommen, die Einzahlung kann mittels Zahlschein erfolgen.
Bei Vorlage der Erklärung der Neugründung (Beilage) werden keine Verwaltungsabgaben
vorgeschrieben.
Dipl.-Ing. .....................................................
Adresse:
An das
Bundesministerium für
Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft
Sektion I/3
Stubenring 1
1011 WIEN
Ort, Datum ........................................
ANTRAG AUF VERLEIHUNG DER BEFUGNIS
Ich ersuche um Verleihung der Befugnis.
Fachgebiet: ........................................................................
Sektion:
o Architekten
Kanzleisitz: ........................................................................
(Unterschrift)
BEILAGEN:
Staatsbürgerschaftsnachweis
Ziviltechnikerprüfungszeugnis
(Zeugnis über Baudienstprüfung)
Strafregisterauszug
Eidesstattliche Erklärung
(etwaige sonstige Unterlagen bitte anführen)
o Ingenieurkonsulenten
EIDESSTATTLICHE ERKLÄRUNG
Name:
Anschrift:
Fachgebiet:
Sektion:
1.
o
Architekten
o
Ingenieurkonsulenten
o
Ich stehe in keinem öffentlichen /privaten Dienst- oder Vertragsverhältnis.
o
Ich stehe in einem öffentlichen / privaten Dienst- oder Vertragsverhältnis und zwar
als .................................................................................................................................
bei .............................................................................................................................................................
2.
Ich beabsichtige, die von mir angestrebte Befugnis mit dem Sitz der Kanzlei
in (bitte Ort angeben) .............................................................................................................. auszuüben.
3.
Aufgrund gesetzlicher Bestimmung ist mir die Berufsausübung nicht untersagt.
4.
Ich bin in meiner Handlungsfähigkeit nicht beschränkt.
5.
♦ Über mein Vermögen ist der Konkurs nicht anhängig, wurde weder innerhalb der letzten
drei Jahre eröffnet noch mangels hinreichendem Vermögen nicht eröffnet.*
♦ Über mein Vermögen ist innerhalb der letzten drei Jahre der Konkurs eröffnet, aber nach einem
Zwangsausgleich oder nach Bestätigung des Zahlungsplanes aufgehoben worden.*
6.
Die Befugnis wurde mir niemals aberkannt.
♦ Ich wurde nicht aufgrund eines Disziplinarerkenntnisses aus dem öffentlichen
Dienst entlassen.
♦ Ich bin nicht während eines anhängigen Disziplinarverfahrens aus dem öffentlichen
Dienst ausgetreten.
Ich verpflichte mich, falls im Zuge des Verfahrens über mein Ansuchen um Verleihung der Befugnis eine Änderung
gegenüber den vorstehend abgegebenen Erklärungen eintreten sollte, dies der Kammer der ZiviltechnikerInnen für
Steiermark und Kärnten, 8010 Graz, Schönaugasse 7, sofort zur Kenntnis zu bringen.
(Ort, Datum)
* Nichtzutreffendes in Punkt 5. bitte streichen
(Unterschrift)
Erleichterungen für Neugründer
Das Neugründungs-Förderungsgesetz (NEUFÖG) unterstützt durch abgabenmäßige Erleichterungen
und Befreiungen die Schaffung neuer Betriebsstrukturen. So sind z.B. für das Befugnisansuchen keine
Stempelmarken erforderlich, soferne die Befugnis nach der Verleihung tatsächlich ausgeübt wird.
Folgende Vorteile können beansprucht werden:
1. Stempel- und Bundesverwaltungsabgaben werden bei durch die Neugründung unmittelbar
veranlassten Schriften und Amtshandlungen nicht erhoben.
2. Werden Grundstücke auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage in eine neu gegründete Gesellschaft
gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten oder Vermögensanteilen eingebracht, entfallen die
Grunderwerbssteuer und ebenso die Gerichtsgebühren bei entsprechenden
Grundbuchseintragungen.
3. Gerichtsgebühren für Firmenbucheintragungen bei Betriebsneugründungen werden nicht erhoben.
4. Der Erwerb von Gesellschaftsrechten unterliegt nicht der Gesellschaftssteuer, ebenso entfällt die
Börsenumsatzsteuer, wenn Wertpapiere in eine neugegründete Gesellschaft als Gegenleistung für
Gesellschafts- und Vermögensrechte eingebracht werden.
5. Im ersten Jahr, beginnend mit dem Kalendermonat der Neugründung, entfallen wichtige
lohnabhängige Abgaben, dazu gehören Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds, der
Wohnbauförderungsbeitrag des Dienstgebers und Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung.
Die Neugründung:
Begünstigt ist die Schaffung einer bisher nicht vorhandenen betrieblichen Struktur, welche der
Erzielung von Einkünften aus selbständiger Arbeit dienen. Zu beachten sind die eine Förderung
ausschließenden Einschränkungen, nämlich, dass eine bloße Änderung der Rechtsform bei einem
vorhandenen Betrieb nicht genügt, ebenso wenig wie der Wechsel des Betriebsinhabers bei einer
entgeltlichen oder unentgeltlichen Betriebsübergabe. Während des Förderungs- bzw.
Beobachtungszeitraumes von 12 Monaten darf die neu geschaffene betriebliche Struktur nicht durch
Erweiterung bereits bestehender Betriebe oder Teilbetriebe verändert werden. Keine Neugründung
liegt vor, wenn sich der/die Betriebsinhaber/in bzw. eine die Betriebsführung beherrschende Person
bisher schon in vergleichbarer Art betrieblich betätigt hat.
Wie kommt man zur Förderung?
Es wird ein amtlicher Vordruck aufgelegt, in dem das Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen
unter Offenlegungs- und Wahrheitspflicht vom Neugründer erklärt wird. Bedingung ist die Ausübung
der Befugnis nach Ablegung des Eides vor dem Landeshauptmann. Weitere Bedingung ist, dass der
neue Betriebsinhaber/in sich bei seiner/ihrer Kammer einer Beratung über den Inhalt des NEUFÖG
unterziehen muss. Die Kammer bestätigt bzw. vermerkt auf dem amtlichen Vordruck die
stattgefundene Beratung und damit können die gesetzlichen Begünstigungen schon in Anspruch
genommen werden. Der erste Weg führt also immer zur örtlich zuständigen gesetzlichen
Interessensvertretung, wo am besten im Zuge der notwendigen Beratung der Vordruck ausgefüllt
wird.
Kammer der
ZiviltechnikerInnen
für Steiermark
und Kärnten
8010 Graz, Schönaugasse 7/1
Jahreskostenvergleich
aktive/ruhende Ziviltechnikerbefugnis
Aktive Befugnis
Kammerumlage
Mindestbeitrag 2016 in der AIK Graz
Startbonus 2016
Im ersten Berufsjahr wird die
Kammerumlage um bis zu 67 % und
im zweiten Berufsjahr um bis zu 33 %
der regulären Kammerumlage
ermäßigt.
€ 1.100,00
Teilweises
Ruhen
€ 1.100,00
Stand 2016
2. Jahr
€ 734,00
€ 150,00
§ 16 ASVG 7,55 %
einkommensabhängig
Mindestbeitrag:
€ 664,80
Höchstbeitrag:
€ 4.768,20
§ 14b GSVG 7,65 %
einkommensabhängig
Mindestbeitrag:
€ 381,60
Höchstbeitrag:
€ 5.205,12
Pensionsbeitrag
Stand 2016
Stand: 1. Jänner 2016
€ 1.100,00
1. Jahr
€ 367,00
PensionistInnen
Krankenversicherung
Ganzjähriges
Ruhen
Keine
Keine
Versicherungspflicht für Versicherungspflicht
ZT-Einkommen während für ZT-Einkommen
des Ruhens (Abmeldung
erforderlich)
Keine
Versicherungspflicht für Keine
ZT-Einkommen während Versicherungspflicht für
des Ruhens (Abmeldung ZT-Einkommen
erforderlich)
Gruppenvertrag:
Nach Alter
Mindestbeitrag:
€ 3.263,88
(für 30jährige/n ZT)
Höchstbeitrag:
€ 6.269,04
(für 60jährige/n ZT)
Beitragspflicht bleibt
bestehen, über Antrag
Reduktion, allerdings
auch keine Leistung
Beitragspflicht bleibt
bestehen, über Antrag
Reduktion, allerdings
auch keine Leistung
FSVG 20 %
einkommensabhängig
Mindestbeitrag:
€ 1.736,40 (Neugründer)
Höchstbeitrag:
€ 13.608,00
Nach ZT-Einkommen
monatl. Aliquotierung
Keine Beitragspflicht
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