ZT Befugnis Kammer der ZiviltechnikerInnen für Steiermark und Kärnten Schönaugasse 7, 8010 Graz, Tel: 0316/82 63 44 Fax: DW 25 [email protected], www.ztkammer.at Ansuchen um Verleihung der ZT-Befugnis - Übersicht der erforderlichen Unterlagen - Muster für den Antrag an das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft - Eidesstattliche Erklärung - Erklärung der Neugründung gemäß § 4 Neugründungs-Förderungsgesetz und Informationsblatt - Jahreskosten Ziviltechnikerbefugnis, Stand 2016 Ansuchen um Verleihung der ZT-Befugnis Übersicht der erforderlichen Unterlagen Folgende Unterlagen sind im Original oder in notariell beglaubigter Kopie vorzulegen: - Antrag an das BM für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft (siehe Muster) - Staatsbürgerschaftsnachweis - Ziviltechnikerprüfungszeugnis - Strafregisterauszug (nicht älter als 6 Monate) - Eidesstattliche Erklärung (Beilage) Die Vorschreibung der Verwaltungsgebühren wird vom BMWFW mit der Bescheidausfertigung vorgenommen, die Einzahlung kann mittels Zahlschein erfolgen. Bei Vorlage der Erklärung der Neugründung (Beilage) werden keine Verwaltungsabgaben vorgeschrieben. Dipl.-Ing. ..................................................... Adresse: An das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft Sektion I/3 Stubenring 1 1011 WIEN Ort, Datum ........................................ ANTRAG AUF VERLEIHUNG DER BEFUGNIS Ich ersuche um Verleihung der Befugnis. Fachgebiet: ........................................................................ Sektion: o Architekten Kanzleisitz: ........................................................................ (Unterschrift) BEILAGEN: Staatsbürgerschaftsnachweis Ziviltechnikerprüfungszeugnis (Zeugnis über Baudienstprüfung) Strafregisterauszug Eidesstattliche Erklärung (etwaige sonstige Unterlagen bitte anführen) o Ingenieurkonsulenten EIDESSTATTLICHE ERKLÄRUNG Name: Anschrift: Fachgebiet: Sektion: 1. o Architekten o Ingenieurkonsulenten o Ich stehe in keinem öffentlichen /privaten Dienst- oder Vertragsverhältnis. o Ich stehe in einem öffentlichen / privaten Dienst- oder Vertragsverhältnis und zwar als ................................................................................................................................. bei ............................................................................................................................................................. 2. Ich beabsichtige, die von mir angestrebte Befugnis mit dem Sitz der Kanzlei in (bitte Ort angeben) .............................................................................................................. auszuüben. 3. Aufgrund gesetzlicher Bestimmung ist mir die Berufsausübung nicht untersagt. 4. Ich bin in meiner Handlungsfähigkeit nicht beschränkt. 5. ♦ Über mein Vermögen ist der Konkurs nicht anhängig, wurde weder innerhalb der letzten drei Jahre eröffnet noch mangels hinreichendem Vermögen nicht eröffnet.* ♦ Über mein Vermögen ist innerhalb der letzten drei Jahre der Konkurs eröffnet, aber nach einem Zwangsausgleich oder nach Bestätigung des Zahlungsplanes aufgehoben worden.* 6. Die Befugnis wurde mir niemals aberkannt. ♦ Ich wurde nicht aufgrund eines Disziplinarerkenntnisses aus dem öffentlichen Dienst entlassen. ♦ Ich bin nicht während eines anhängigen Disziplinarverfahrens aus dem öffentlichen Dienst ausgetreten. Ich verpflichte mich, falls im Zuge des Verfahrens über mein Ansuchen um Verleihung der Befugnis eine Änderung gegenüber den vorstehend abgegebenen Erklärungen eintreten sollte, dies der Kammer der ZiviltechnikerInnen für Steiermark und Kärnten, 8010 Graz, Schönaugasse 7, sofort zur Kenntnis zu bringen. (Ort, Datum) * Nichtzutreffendes in Punkt 5. bitte streichen (Unterschrift) Erleichterungen für Neugründer Das Neugründungs-Förderungsgesetz (NEUFÖG) unterstützt durch abgabenmäßige Erleichterungen und Befreiungen die Schaffung neuer Betriebsstrukturen. So sind z.B. für das Befugnisansuchen keine Stempelmarken erforderlich, soferne die Befugnis nach der Verleihung tatsächlich ausgeübt wird. Folgende Vorteile können beansprucht werden: 1. Stempel- und Bundesverwaltungsabgaben werden bei durch die Neugründung unmittelbar veranlassten Schriften und Amtshandlungen nicht erhoben. 2. Werden Grundstücke auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage in eine neu gegründete Gesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten oder Vermögensanteilen eingebracht, entfallen die Grunderwerbssteuer und ebenso die Gerichtsgebühren bei entsprechenden Grundbuchseintragungen. 3. Gerichtsgebühren für Firmenbucheintragungen bei Betriebsneugründungen werden nicht erhoben. 4. Der Erwerb von Gesellschaftsrechten unterliegt nicht der Gesellschaftssteuer, ebenso entfällt die Börsenumsatzsteuer, wenn Wertpapiere in eine neugegründete Gesellschaft als Gegenleistung für Gesellschafts- und Vermögensrechte eingebracht werden. 5. Im ersten Jahr, beginnend mit dem Kalendermonat der Neugründung, entfallen wichtige lohnabhängige Abgaben, dazu gehören Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds, der Wohnbauförderungsbeitrag des Dienstgebers und Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung. Die Neugründung: Begünstigt ist die Schaffung einer bisher nicht vorhandenen betrieblichen Struktur, welche der Erzielung von Einkünften aus selbständiger Arbeit dienen. Zu beachten sind die eine Förderung ausschließenden Einschränkungen, nämlich, dass eine bloße Änderung der Rechtsform bei einem vorhandenen Betrieb nicht genügt, ebenso wenig wie der Wechsel des Betriebsinhabers bei einer entgeltlichen oder unentgeltlichen Betriebsübergabe. Während des Förderungs- bzw. Beobachtungszeitraumes von 12 Monaten darf die neu geschaffene betriebliche Struktur nicht durch Erweiterung bereits bestehender Betriebe oder Teilbetriebe verändert werden. Keine Neugründung liegt vor, wenn sich der/die Betriebsinhaber/in bzw. eine die Betriebsführung beherrschende Person bisher schon in vergleichbarer Art betrieblich betätigt hat. Wie kommt man zur Förderung? Es wird ein amtlicher Vordruck aufgelegt, in dem das Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen unter Offenlegungs- und Wahrheitspflicht vom Neugründer erklärt wird. Bedingung ist die Ausübung der Befugnis nach Ablegung des Eides vor dem Landeshauptmann. Weitere Bedingung ist, dass der neue Betriebsinhaber/in sich bei seiner/ihrer Kammer einer Beratung über den Inhalt des NEUFÖG unterziehen muss. Die Kammer bestätigt bzw. vermerkt auf dem amtlichen Vordruck die stattgefundene Beratung und damit können die gesetzlichen Begünstigungen schon in Anspruch genommen werden. Der erste Weg führt also immer zur örtlich zuständigen gesetzlichen Interessensvertretung, wo am besten im Zuge der notwendigen Beratung der Vordruck ausgefüllt wird. Kammer der ZiviltechnikerInnen für Steiermark und Kärnten 8010 Graz, Schönaugasse 7/1 Jahreskostenvergleich aktive/ruhende Ziviltechnikerbefugnis Aktive Befugnis Kammerumlage Mindestbeitrag 2016 in der AIK Graz Startbonus 2016 Im ersten Berufsjahr wird die Kammerumlage um bis zu 67 % und im zweiten Berufsjahr um bis zu 33 % der regulären Kammerumlage ermäßigt. € 1.100,00 Teilweises Ruhen € 1.100,00 Stand 2016 2. Jahr € 734,00 € 150,00 § 16 ASVG 7,55 % einkommensabhängig Mindestbeitrag: € 664,80 Höchstbeitrag: € 4.768,20 § 14b GSVG 7,65 % einkommensabhängig Mindestbeitrag: € 381,60 Höchstbeitrag: € 5.205,12 Pensionsbeitrag Stand 2016 Stand: 1. Jänner 2016 € 1.100,00 1. Jahr € 367,00 PensionistInnen Krankenversicherung Ganzjähriges Ruhen Keine Keine Versicherungspflicht für Versicherungspflicht ZT-Einkommen während für ZT-Einkommen des Ruhens (Abmeldung erforderlich) Keine Versicherungspflicht für Keine ZT-Einkommen während Versicherungspflicht für des Ruhens (Abmeldung ZT-Einkommen erforderlich) Gruppenvertrag: Nach Alter Mindestbeitrag: € 3.263,88 (für 30jährige/n ZT) Höchstbeitrag: € 6.269,04 (für 60jährige/n ZT) Beitragspflicht bleibt bestehen, über Antrag Reduktion, allerdings auch keine Leistung Beitragspflicht bleibt bestehen, über Antrag Reduktion, allerdings auch keine Leistung FSVG 20 % einkommensabhängig Mindestbeitrag: € 1.736,40 (Neugründer) Höchstbeitrag: € 13.608,00 Nach ZT-Einkommen monatl. Aliquotierung Keine Beitragspflicht