Stadtgemeinde Gmünd A-9853 Gmünd in Kärnten – Hauptplatz 20 Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Gmünd in Kärnten vom 08. Oktober 2002, Zahl.: 221-810/3/2002 mit der Wasserbenützungsgebühren ausgeschrieben werden. Gemäß §§ 23 und 24 des Gemeindewasserversorgungsgesetzes 1007, LGBl: Nr. 107/1997, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 78/2001 in Verbindung mit dem Finanzausgleichsgesetz 2001 – FAG 2001, BGBi I Nr. 3/2001 wird verordent: §1 Ausschreibung Für die Benützung der Bereitstellungsgebühr der Gemeindewasserversorgungsanlage Gmünd wird eine Wasserbezugsgebühr ausgeschrieben. §2 Gegenstand der Abgabe Für die tatsächliche Inanspruchnahme der Gemeindewasserversorgungsanlage ist eione Benützungsgebühr zu entrichten. §3 Benützungsgebühr (1) Die Benützungsgebühr für die tatsächliche Inanspruchnahme ist aufgrund des tatsächlichen Wasserverbrauches mittels eines Wasserzählers zu ermitteln. (2) Die Höhe der Benützungsgebühr ergibt sich aus der Vervielfachung der bezogenen Wassermengen in Kubikmeter mit dem Gebührensatz (3) Der Gebührensatz beträgt Euro 0,66 §4 Abgabenschuldner (1) Zur Entrichtung der Benützungsgebühr ist der Eigentümer des an die Gemeindewasserversorgungsanlage angeschlossenen Grundstückes verpflichtet. Bei der Vermietung oder Verpachtung des gesamten an die Gemeindewasserversorgungsanlage angeschlossenen Grundstückes an einen Bestandnehmer ist dieser zur Entrichtung der Benützungsgebühr verpflichtet. §5 Festsetzung der Abgaben Die Wasserbenützungsgebühr ist jeweils halbjährlich am 15. März uns am 15. November jeden Jahres festzusetzen. §6 Wirksamkeit (1) Diese Verordnung tritt am 01. November 2002 in Kraft. (2) Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates vom 26. Februar 1998, Zahl.: 29-810/3/e.O./1998, mit der Wasserbenützungsgebühr ausgeschrieben werden außer Kraft. Für den Gemeinderat: Der Bürgermeister: Dir. Hermann Gariel Angeschlagen am: Abgenommen am: 11. Oktober 2002 5.November 2002