Stadtgemeinde Gmünd

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Stadtgemeinde Gmünd
A-9853 Gmünd in Kärnten – Hauptplatz 20
Verordnung
des Gemeinderates der Stadtgemeinde Gmünd in Kärnten vom 08. Oktober 2002,
Zahl.: 221-810/3/2002 mit der Wasserbenützungsgebühren ausgeschrieben werden.
Gemäß §§ 23 und 24 des Gemeindewasserversorgungsgesetzes 1007, LGBl: Nr.
107/1997, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 78/2001 in Verbindung mit dem
Finanzausgleichsgesetz 2001 – FAG 2001, BGBi I Nr. 3/2001 wird verordent:
§1
Ausschreibung
Für die Benützung der Bereitstellungsgebühr der
Gemeindewasserversorgungsanlage Gmünd wird eine Wasserbezugsgebühr
ausgeschrieben.
§2
Gegenstand der Abgabe
Für die tatsächliche Inanspruchnahme der Gemeindewasserversorgungsanlage ist
eione Benützungsgebühr zu entrichten.
§3
Benützungsgebühr
(1)
Die Benützungsgebühr für die tatsächliche Inanspruchnahme ist aufgrund des
tatsächlichen Wasserverbrauches mittels eines Wasserzählers zu ermitteln.
(2)
Die Höhe der Benützungsgebühr ergibt sich aus der Vervielfachung der
bezogenen Wassermengen in Kubikmeter mit dem Gebührensatz
(3)
Der Gebührensatz beträgt Euro 0,66
§4
Abgabenschuldner
(1)
Zur Entrichtung der Benützungsgebühr ist der Eigentümer des an die
Gemeindewasserversorgungsanlage angeschlossenen Grundstückes verpflichtet.
Bei der Vermietung oder Verpachtung des gesamten an die
Gemeindewasserversorgungsanlage angeschlossenen Grundstückes an einen
Bestandnehmer ist dieser zur Entrichtung der Benützungsgebühr verpflichtet.
§5
Festsetzung der Abgaben
Die Wasserbenützungsgebühr ist jeweils halbjährlich am 15. März uns am 15. November
jeden Jahres festzusetzen.
§6
Wirksamkeit
(1)
Diese Verordnung tritt am 01. November 2002 in Kraft.
(2)
Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieser Verordnung tritt die Verordnung des
Gemeinderates vom 26. Februar 1998, Zahl.: 29-810/3/e.O./1998, mit der
Wasserbenützungsgebühr ausgeschrieben werden außer Kraft.
Für den Gemeinderat:
Der Bürgermeister:
Dir. Hermann Gariel
Angeschlagen am:
Abgenommen am:
11. Oktober 2002
5.November 2002
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