Programmgesetz

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27. DEZEMBER 2006 - Programmgesetz (I) (AUSZÜGE)
(offizielle deutsche Übersetzung:
Art. 1 bis 60, 99, 113 bis 125, 131 bis 133, 137 bis 141, 148, 153 bis 167, 258, 260, 261, 269,
296 bis 301, 347 und 351 bis 360: Belgisches Staatsblatt vom 1. Juni 2007;
deutsche Übersetzung:
- Art. 73 bis 75: Belgisches Staatsblatt vom 30. Oktober 2007,
- Art. 134 bis 136, 197 bis 239 und 241 bis 244: Belgisches Staatsblatt vom
11. Dezember 2007,
- Art. 245: Belgisches Staatsblatt vom 8. August 2013,
- Art. 288: Belgisches Staatsblatt vom 23. Februar 2016,
- Art. 293, 302 und 303: Belgisches Staatsblatt vom 11. Dezember 2007,
- Art. 305 und 306: Belgisches Staatsblatt vom 17. Februar 2011,
- Art. 309 bis 343: Belgisches Staatsblatt vom 18. August 2010)
Konsolidierung
Die vorliegende Konsolidierung enthält die Abänderungen, die vorgenommen worden sind
durch:
- das Gesetz vom 1. März 2007 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (III) (Belgisches
Staatsblatt vom 17. August 2007),
- das Gesetz vom 11. Mai 2007 zur Abänderung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf
Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und den Asbestfonds, was gesetzlich Zusammenwohnende
betrifft (Belgisches Staatsblatt vom 22. Mai 2008),
- das Gesetz vom 21. Dezember 2007 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I)
(Belgisches Staatsblatt vom 20. August 2008),
- das Programmgesetz vom 8. Juni 2008,
- das Programmgesetz vom 22. Dezember 2008 (I) (Belgisches Staatsblatt vom 15. Mai
2009),
- das Gesetz vom 22. Dezember 2008 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) (II)
(Belgisches Staatsblatt vom 1. Oktober 2009),
- das Programmgesetz vom 23. Dezember 2009 (Belgisches Staatsblatt vom 19. Mai 2010),
- das Gesetz vom 30. Dezember 2009 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen,
- die Artikel 134 und 135 des Gesetzes vom 28. April 2010 zur Festlegung verschiedener
Bestimmungen (Belgisches Staatsblatt vom 30. März 2011),
- die Artikel 103 und 109 Nr. 55 des Gesetzes vom 6. Juni 2010 zur Einführung des
Sozialstrafgesetzbuches (Belgisches Staatsblatt vom 17. Oktober 2011),
- die Artikel 23 und 24 des Programmgesetzes vom 4. Juli 2011 (I) (Belgisches
Staatsblatt vom 19. Dezember 2011),
- Artikel 18 des Programmgesetzes (I) vom 29. März 2012 (Belgisches Staatsblatt vom
1. Juni 2012),
- die Artikel 52 und 54 des Programmgesetzes (I) vom 29. März 2012 (Belgisches
Staatsblatt vom 12. Dezember 2012),
- Artikel 116 des Programmgesetzes vom 22. Juni 2012 (Belgisches Staatsblatt vom
5. Oktober 2012),
- das Gesetz vom 25. August 2012 zur Abänderung von Titel XIII des Programmgesetzes (I)
vom 27. Dezember 2006, was die Art der Arbeitsverhältnisse betrifft (Belgisches
Staatsblatt vom 3. Mai 2013),
- das Gesetz vom 19. März 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich
Gesundheit (I) (Belgisches Staatsblatt vom 8. August 2013),
- das Gesetz vom 11. November 2013 zur Abänderung von Titel IV Kapitel 8 des
Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006 und des Sozialstrafgesetzbuches (Belgisches
Staatsblatt vom 19. März 2014),
- Artikel 27 des Gesetzes vom 21. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener dringender
Bestimmungen im Bereich soziale Rechtsvorschriften (Belgisches Staatsblatt vom
10. Oktober 2014),
- das Gesetz vom 26. Februar 2014 zur Abänderung des Programmgesetzes (I) vom
27. Dezember 2006 im Hinblick auf die Ausweitung der Beihilfen des Asbestfonds
(Belgisches Staatsblatt vom 3. Oktober 2014),
- Artikel 62 des Gesetzes vom 10. April 2014 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im
Bereich Gesundheit (Belgisches Staatsblatt vom 11. März 2015),
- das Gesetz vom 15. Mai 2014 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (Belgisches
Staatsblatt vom 13. November 2015 und 28. November 2015),
- Artikel 125 des Programmgesetzes vom 19. Dezember 2014 (Belgisches Staatsblatt vom
23. Februar 2016),
- die Artikel 40 und 41 des Gesetzes vom 20. Juli 2015 zur Festlegung verschiedener
Bestimmungen im Bereich Soziales (Belgisches Staatsblatt vom 26. November 2015).
Diese Konsolidierung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in
Malmedy erstellt worden.
27. DEZEMBER 2006 - Programmgesetz (I)
TITEL I - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte
Angelegenheit.
TITEL II - Finanzen
KAPITEL I - Maßnahmen in Bezug auf die Bekämpfung der Steuerhinterziehung und eine
bessere Steuererhebung
Abschnitt 1 - Mehrwertsteuergesetzbuch
Art. 2 - In das Mehrwertsteuergesetzbuch wird ein Artikel 52bis mit folgendem
Wortlaut eingefügt:
"Art. 52bis - § 1 - Entdecken Bedienstete der für die Mehrwertsteuer zuständigen
Verwaltung anlässlich ihrer Untersuchungen Güter, für die vorausgesetzt werden kann, dass
die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzbuches und der Ausführungserlasse in Sachen
Mehrwertsteuer nicht eingehalten wurden, da es unmöglich ist, die beteiligten Parteien zu
identifizieren oder Ursprung, Menge, Preis oder Wert der Güter festzustellen, können sie die
Sicherungspfändung dieser Güter und der für ihre Beförderung dienenden Mittel vornehmen.
Vorerwähnte Bedienstete nehmen ein Pfändungsprotokoll auf, in dem die
festgestellten Umstände angegeben sind, die die Nichteinhaltung der einschlägigen Gesetzesoder Verordnungsbestimmungen aufzeigen oder zu deren Aufzeigung beitragen, und in dem
ein Inventar der Güter enthalten ist, die Gegenstand der Pfändung sind. Dieses Protokoll wird
dem Inhaber innerhalb vierundzwanzig Stunden nach seiner Aufnahme notifiziert.
Erbringt der Inhaber den Nachweis über Ursprung, Menge, Preis oder Wert der Güter
und Identität der Parteien, spricht die Verwaltung die Aufhebung der Pfändung aus.
Im Falle einer Unterschlagung durch den Inhaber der Güter, die Gegenstand der
Pfändung sind, sind die Bestimmungen von Artikel 507 des Strafgesetzbuches anwendbar.
§ 2 - Zur Vermeidung der Nichtigkeit muss die Gültigkeit der in § 1 erwähnten
Pfändung innerhalb einer Frist von einem Monat ab Notifizierung des in § 1 Absatz 2
erwähnten Protokolls vom Pfändungsrichter, in dessen Amtsbereich sich das Amt befindet, in
dem die Erhebung erfolgen muss, bestätigt werden. Das Verfahren wird durch einseitigen
Antrag eingeleitet. Die Entscheidung des Pfändungsrichters ist ungeachtet jeder Beschwerde
vollstreckbar.
§ 3 - Ficht der Inhaber die Begründetheit der in § 1 erwähnten Pfändung an, befindet
der Pfändungsrichter, in dessen Amtsbereich sich das Amt befindet, in dem die Erhebung
erfolgen muss, im Eilverfahren über die Anfechtung."
Art. 3 - In Artikel 87 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom
22. Juli 1993, wird Absatz 1 wie folgt ersetzt:
"Das in Artikel 86 erwähnte Vorzugsrecht hat den gleichen Rang wie das in Artikel 19
Nr. 4ter des Gesetzes vom 16. Dezember 1851 erwähnte Vorzugsrecht."
Art. 4 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 88bis mit folgendem Wortlaut
eingefügt:
"Art. 88bis - § 1 - Durch einen mit Gründen versehenen Beschluss des
Regionaldirektors der Mehrwertsteuerverwaltung kann eine dingliche Sicherheit oder eine
persönliche Bürgschaft von Personen, die aufgrund von Artikel 51 §§ 1, 2 und 4 Schuldner
der Steuer sind, verlangt werden, wenn der Verkaufswert ihrer in Belgien gelegenen Güter,
die das Pfand der Staatskasse darstellen, nach Abzug der diese Güter belastenden Schulden
und Lasten nicht ausreicht, um den vermutlichen Betrag der Verpflichtungen zu decken, die
ihnen aufgrund des vorliegenden Gesetzbuches oder in Ausführung dieses Gesetzbuches für
einen Zeitraum von zwölf Kalendermonaten obliegen.
Der König bestimmt die Angaben, die als Grundlage für die Bestimmung der Höhe der
dinglichen Sicherheit und der Bürgschaftsverpflichtung dienen, und die Bedingungen und
Modalitäten hinsichtlich der Bildung der dinglichen Sicherheit beziehungsweise Stellung der
persönlichen Bürgschaft.
§ 2 - Im Monat nach Notifizierung des in § 1 erwähnten Beschlusses kann der Steuerschuldner vor dem Pfändungsrichter des Ortes, wo sich das Amt befindet, in dem die
Erhebung erfolgen muss, Beschwerde einreichen.
Als Verfahren gilt das Eilverfahren.
§ 3 - Die dingliche Sicherheit oder die persönliche Bürgschaft wie in § 1 erwähnt muss
innerhalb zweier Monate ab Notifizierung des Beschlusses des Direktors oder ab dem Datum,
an dem die diesbezügliche gerichtliche Entscheidung rechtskräftig geworden ist, gebildet
beziehungsweise gestellt werden, außer wenn der betreffende Steuerschuldner vor Ablauf
dieser Frist die Ausübung jeglicher wirtschaftlichen Tätigkeit beendet, aus der seine
Eigenschaft als Schuldner der Steuer aufgrund von Artikel 51 §§ 1, 2 und 4 entsteht."
Art. 5 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 88ter mit folgendem Wortlaut
eingefügt:
"Art. 88ter - § 1 - Der Regionaldirektor der Mehrwertsteuerverwaltung kann durch
einen mit Gründen versehenen Beschluss für einen bestimmten Zeitraum die Schließung der
Niederlassungen anordnen, in denen ein Steuerpflichtiger seine wirtschaftliche Tätigkeit
ausübt:
1. entweder wenn die in Artikel 88bis erwähnten Sicherheiten nicht gebildet wurden,
2. oder im Falle der wiederholten Nichtzahlung der Mehrwertsteuer im Sinne von
Artikel 93undecies C
§2
Absatz 2,
außer
wenn
die
Nichtzahlung
aus
Zahlungsschwierigkeiten der Schuldner des Steuerpflichtigen hervorgeht, die zur Eröffnung
eines Verfahrens des gerichtlichen Vergleichs, eines Konkursverfahrens oder eines
Verfahrens der gerichtlichen Auflösung geführt haben.
Im Sinne des vorliegenden Paragraphen gelten als "Niederlassungen" insbesondere
Räumlichkeiten, in denen eine wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wird, Büros, Fabriken,
Betriebe, Werkstätten, Lagerräume, Depots, Garagen und als Betriebe, Werkstätten oder
Depots dienende Gelände.
§ 2 - Der Beschluss des Regionaldirektors wird durch Gerichtsvollzieher notifiziert.
Der Beschluss ist vollstreckbar nach Ablauf einer Frist von zwei Monaten ab dem
Datum der Notifizierung des Beschlusses, außer wenn der Steuerpflichtige vor Ablauf dieser
Frist beim zuständigen Gericht Beschwerde einreicht."
Art. 6 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 89bis mit folgendem Wortlaut
eingefügt:
"Art. 89bis - Im Falle eines Gerichtsverfahrens kann die beanstandete Steuerschuld,
bestehend aus der Steuer und den diesbezüglichen Zinsen, steuerrechtlichen Geldbußen und
Kosten, auf der Grundlage der erlassenen Zwangsbeitreibung, die gemäß Artikel 85 für vollstreckbar erklärt und dem Steuerschuldner notifiziert oder zugestellt wird, als Ganzes
Gegenstand von Sicherungspfändungen oder anderen Maßnahmen zur Gewährleistung der
Eintreibung sein."
Art. 7 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 93undecies D mit folgendem
Wortlaut eingefügt:
"Art. 93undecies D - Beamte oder ministerielle Amtsträger, die mit dem öffentlichen
Verkauf beweglicher Güter beauftragt sind, deren Wert mindestens 250 EUR beträgt, sind
persönlich für die Zahlung der Mehrwertsteuer und der Nebenkosten haftbar, die der
Eigentümer zum Zeitpunkt des Verkaufs schuldet, wenn sie den für den Eigentümer
vorerwähnter Güter zuständigen Beamten, der mit der Eintreibung beauftragt ist, nicht
mindestens acht Werktage im Voraus per Einschreiben hiervon in Kenntnis setzen.
Hat der Verkauf stattgefunden, gilt die spätestens am Tag vor dem Verkaufstag
erfolgende Notifizierung per Einschreiben des Betrags der Mehrwertsteuer und der
Nebenkosten durch den mit der Eintreibung beauftragten zuständigen Beamten als
Drittpfändung in den Händen der in Absatz 1 erwähnten Beamten oder ministeriellen
Amtsträger."
Abschnitt 2 - Einkommensteuergesetzbuch 1992
Art. 8 - Artikel 319bis des Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird durch folgenden
Absatz ergänzt:
"Die in Absatz 1 erwähnten Befugnisse der mit der Eintreibung beauftragten Beamten
werden ebenfalls ohne die in Bezug auf die in Artikel 318 erwähnten Institute vorgesehenen
Einschränkungen ausgeübt."
Art. 9 - In das Einkommensteuergesetzbuch 1992 wird ein Artikel 421bis mit
folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 421bis - § 1 - Der Regionaldirektor der direkten Steuern kann durch einen mit
Gründen versehenen Beschluss für einen bestimmten Zeitraum die Schließung der
Niederlassungen anordnen, in denen ein Steuerpflichtiger seine wirtschaftliche Tätigkeit
ausübt:
1. entweder wenn die in Artikel 421 erwähnten Sicherheiten nicht gebildet wurden,
2. oder im Falle der wiederholten Nichtzahlung des Berufssteuervorabzugs im Sinne
von Artikel 442quater § 2 Absatz 2, außer wenn die Nichtzahlung aus
Zahlungsschwierigkeiten der Schuldner des Steuerpflichtigen hervorgeht, die zur Eröffnung
eines Verfahrens des gerichtlichen Vergleichs, eines Konkursverfahrens oder eines
Verfahrens der gerichtlichen Auflösung geführt haben.
Im Sinne des vorliegenden Paragraphen gelten als "Niederlassungen" insbesondere
Räumlichkeiten, in denen eine wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wird, Büros, Fabriken,
Betriebe, Werkstätten, Lagerräume, Depots, Garagen und als Betriebe, Werkstätten oder
Depots dienende Gelände.
§ 2 - Der Beschluss des Regionaldirektors wird durch Gerichtsvollzieher notifiziert.
Der Beschluss ist vollstreckbar nach Ablauf einer Frist von zwei Monaten ab dem
Datum der Notifizierung des Beschlusses, außer wenn der Steuerpflichtige vor Ablauf dieser
Frist beim zuständigen Gericht Beschwerde einreicht."
Art. 10 - Artikel 454 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird aufgehoben.
KAPITEL II - Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992
Abschnitt 1 - Steuer der natürlichen Personen
Art. 11 - In Artikel 14524 Absatz 4 des Einkommensteuergesetzbuches 1992,
eingefügt durch das Gesetz vom 10. August 2001 und abgeändert durch das Programmgesetz
vom 5. August 2003, das Gesetz vom 31. Juli 2004 und das Programmgesetz vom
27. Dezember 2005, werden die Wörter "1.000 EUR" durch die Wörter "2.000 EUR" ersetzt.
Art. 12 - In Titel II Kapitel III Abschnitt I desselben Gesetzbuches wird die
Überschrift von Unterabschnitt IInonies, eingefügt durch das Programmgesetz vom
9. Juli 2004, wie folgt ersetzt:
"Unterabschnitt IInonies - Ermäßigung für Ausgaben für den Erwerb eines Fahrzeugs
mit einer maximalen Emission von 115 Gramm CO2 pro Kilometer oder eines mit einem
Partikelfilter ausgerüsteten Dieselfahrzeugs".
Art. 13 - Artikel 14528 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Programmgesetz
vom 9. Juli 2004, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit
folgendem Wortlaut ergänzt:
"§ 2 - Für Ausgaben, die tatsächlich während des Besteuerungszeitraums gezahlt
werden für den Erwerb in Neuzustand eines Personenkraftwagens, eines Kombiwagens oder
eines Kleinbusses mit Dieselmotor, wird eine Steuerermäßigung gewährt, sofern zur
Erstausrüstung dieses Motors ein Partikelfilter gehört und dieser Motor weniger als
130 Gramm CO2 pro Kilometer emittiert.
Die in Absatz 1 erwähnten Fahrzeuge sind diejenigen, für deren Führen der Besitz
eines belgischen Führerscheins gültig für Fahrzeuge der Klasse B oder eines gleichwertigen
europäischen oder ausländischen Führerscheins erforderlich ist.
Die in Absatz 1 erwähnte Steuerermäßigung beläuft sich auf 150 EUR.
Für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen darf der Partikelfilter maximal
5 mg Partikel pro Kilometer emittieren.
Der König bestimmt die Modalitäten der Anwendung der Steuerermäßigung und die
Art, wie der Nachweis erbracht werden muss, dass der Partikelfilter die vorerwähnte Norm
erfüllt."
Art. 14 - In Titel II Kapitel III Abschnitt I desselben Gesetzbuches wird ein Unterabschnitt IIundecies, der einen Artikel 14530 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Unterabschnitt IIundecies - Ermäßigung für Ausgaben für die Renovierung von Wohnungen, die zu einem günstigen Mietpreis vermietet werden
Art. 14530 - Für Ausgaben, die tatsächlich während des Besteuerungszeitraums für die
Renovierung einer in Belgien gelegenen Wohnung, deren Eigentümer, Besitzer, Erbpächter,
Erbbauberechtigter oder Nießbraucher der Steuerpflichtige ist und die er über eine Agentur
für Sozialwohnungen vermietet, gezahlt werden, wird eine Steuerermäßigung gewährt.
Die Steuerermäßigung ist nicht anwendbar auf Ausgaben, die:
a) als tatsächliche Werbungskosten betrachtet werden,
b) zu dem in Artikel 69 erwähnten Investitionsabzug berechtigen,
c) bei der Anwendung der Artikel 104 Nr. 8, 14524 oder 14525 berücksichtigt werden.
Die Steuerermäßigung wird unter folgenden Bedingungen gewährt:
1. Zum Zeitpunkt des Beginns der Arbeiten ist die Wohnung seit mindestens fünfzehn
Jahren in Gebrauch genommen.
2. Die Gesamtkosten der Arbeiten einschließlich Mehrwertsteuer betragen mindestens
7.500 EUR.
3. Die Leistungen in Bezug auf diese Arbeiten werden von einer Person erbracht, die
zum Zeitpunkt des Abschlusses des Werkvertrags gemäß Artikel 401 als Unternehmer
registriert ist.
Die Steuerermäßigung wird für einen Zeitraum von neun aufeinander folgenden
Besteuerungszeiträumen gewährt, in denen das Katastereinkommen der Wohnung in den
steuerpflichtigen Einkünften enthalten ist, und zwar zu 5 Prozent der tatsächlich getätigten
Ausgaben für jeden der Besteuerungszeiträume, mit einem jährlichen Höchstbetrag von
750 EUR und solange die Wohnung unter den vorgegebenen Bedingungen vermietet wird.
Wird eine gemeinsame Veranlagung festgelegt, wird die Steuerermäßigung
entsprechend dem Anteil jedes Ehepartners am Katastereinkommen der Wohnung, in der die
Arbeiten durchgeführt werden, proportional aufgeteilt.
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Art der in
Absatz 3 Nr. 3 erwähnten Leistungen.
Er reicht bei den Gesetzgebenden Kammern, wenn sie versammelt sind, unverzüglich
und sonst, sobald die nächste Sitzungsperiode eröffnet ist, einen Gesetzentwurf ein zur
Bestätigung der Erlasse in Ausführung von vorhergehendem Absatz.
Der König bestimmt ebenfalls die Modalitäten der Anwendung der Ermäßigung."
Art. 15 - In Titel II Kapitel III Abschnitt I desselben Gesetzbuches wird ein Unterabschnitt IIduodecies, der einen Artikel 14531 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Unterabschnitt IIduodecies - Ermäßigung für Ausgaben für die Absicherung von
Wohnungen gegen Einbruch oder Brand
Art. 14531 - Für Ausgaben, die tatsächlich während des Besteuerungszeitraums für die
Absicherung gegen Einbruch oder Brand einer Wohnung, deren Eigentümer, Besitzer,
Erbpächter, Erbbauberechtigter, Nießbraucher oder Mieter der Steuerpflichtige ist, gezahlt
werden, wird eine Steuerermäßigung gewährt.
Die Steuerermäßigung ist nicht anwendbar auf Ausgaben, die:
a) als tatsächliche Werbungskosten betrachtet werden,
b) zu dem in Artikel 69 erwähnten Investitionsabzug berechtigen,
c) bei der Anwendung der Artikel 104 Nr. 8, 14524, 14525 oder 14530 berücksichtigt
werden.
Die Steuerermäßigung beträgt 50 Prozent der in Absatz 1 erwähnten Ausgaben.
Der Gesamtbetrag der Steuerermäßigung darf pro Besteuerungszeitraum 130 EUR pro
Wohnung nicht übersteigen.
Wird eine gemeinsame Veranlagung festgelegt, wird die Steuerermäßigung für
Ausgaben in Bezug auf die in Absatz 1 erwähnte Wohnung proportional aufgeteilt
entsprechend:
- dem Anteil jedes Ehepartners am Katastereinkommen dieser Wohnung für
Ehepartner, die Eigentümer, Besitzer, Erbpächter, Erbbauberechtigte oder Nießbraucher sind,
- dem steuerpflichtigen Einkommen jedes Ehepartners in der Gesamtheit der steuerpflichtigen Einkünfte der beiden Ehepartner für Ehepartner, die Mieter sind.
Der König legt die Bedingungen fest, denen die Arbeiten in Bezug auf die in Absatz 1
erwähnten Ausgaben unterliegen.
Er reicht bei den Gesetzgebenden Kammern, wenn sie versammelt sind, unverzüglich
und sonst, sobald die nächste Sitzungsperiode eröffnet ist, einen Gesetzentwurf ein zur
Bestätigung der Erlasse in Ausführung von vorhergehendem Absatz.
Der König bestimmt ebenfalls die Modalitäten der Anwendung der Ermäßigung."
Art. 16 - In Artikel 154bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom
3. Juli 2005, wird zwischen den Absätzen 2 und 3 ein neuer Absatz mit folgendem Wortlaut
eingefügt:
"Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den in Absatz 2
erwähnten Prozentsatz auf höchstens 66,81 Prozent erhöhen."
Art. 17 - Artikel 494 § 6 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom
8. April 2003, wird wie folgt ersetzt:
"§ 6 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzbuches, die Bestimmungen von
Titel VI Kapitel I Abschnitt II ausgenommen, wird die aus einer Neubewertung
hervorgehende Erhöhung der Katastereinkünfte in Abweichung von § 5 erst wirksam:
- ab dem ersten Tag des sechsten Jahres nach dem Ereignis, dessen Erklärung in Artikel 473 vorgeschrieben ist, in Bezug auf unbewegliche Güter, die vollständig in einer großstädtischen Förderzone im Sinne von Artikel 14525 gelegen sind,
- ab dem ersten Tag des neunten Jahres nach dem Ereignis, dessen Erklärung in Artikel 473 vorgeschrieben ist, in Bezug auf unbewegliche Güter, die in Artikel 14530 erwähnt
sind.
Absatz 1 ist ausschließlich auf die in § 1 Nr. 2 und 3 erwähnten Neubewertungen anwendbar.
Die Zeiträume von sechs und neun Jahren enden bei der nächsten allgemeinen Angleichung."
Art. 18 - Die Artikel 12 und 13 sind auf Ausgaben anwendbar, die ab dem
1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember des Jahres vor dem Jahr, in dem die Europäische
Kommission die Verpflichtung zur Erstausrüstung aller Fahrzeuge mit einem Partikelfilter
einführt, getätigt werden.
Die Artikel 11, 14 und 15 sind ab dem Steuerjahr 2008 anwendbar.
Artikel 16 ist auf die ab dem 1. April 2007 gezahlten oder zuerkannten Entlohnungen
für Stunden anwendbar, die als Überarbeit geleistet werden.
Artikel 17 tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
Abschnitt 2 - Gesellschaftssteuer
Art. 19 - In Artikel 207 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, ersetzt
durch das Gesetz vom 24. Dezember 2002 und abgeändert durch das Gesetz vom
22. Juni 2005, werden die Wörter "nicht nachgewiesene Ausgaben" durch die Wörter "nicht
nachgewiesene Ausgaben oder Vorteile jeglicher Art" ersetzt.
Art. 20 - Artikel 219 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom
30. März 1994, 4. Mai 1999 und 27. November 2002, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter "auf die in Artikel 57 erwähnten Ausgaben" durch
die Wörter "auf die in Artikel 57 erwähnten Ausgaben und die in den Artikeln 31 Absatz 2
Nr. 2 und 32 Absatz 2 Nr. 2 erwähnten Vorteile jeglicher Art" ersetzt.
2. Absatz 2 wird durch die Wörter ", Vorteile jeglicher Art und verschleierten
Gewinne" ergänzt.
3. In Absatz 4 werden zwischen den Wörtern "der in Artikel 57 erwähnten Ausgaben"
und den Wörtern "in einer vom Begünstigten" die Wörter "oder der in den Artikeln 31
Absatz 2 Nr. 2 und 32 Absatz 2 Nr. 2 erwähnten Vorteile jeglicher Art" eingefügt.
Art. 21 - In Artikel 223 Absatz 1 Nr. 1 desselben Gesetzbuches werden die Wörter
"der in den Artikeln 57 und 195 § 1 Absatz 1 erwähnten Ausgaben" durch die Wörter "der in
den Artikeln 57 und 195 § 1 Absatz 1 erwähnten Ausgaben und der in den Artikeln 31
Absatz 2 Nr. 2 und 32 Absatz 2 Nr. 2 erwähnten Vorteile jeglicher Art" ersetzt.
Art. 22 - […]
[Art. 22 widerrufen durch Art. 135 des G. (I) vom 22. Dezember 2008 (II) (B.S. vom
29. Dezember 2008)]
Art. 23 - In Artikel 233 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz
vom 4. Mai 1999, werden die Wörter "die in Artikel 219 erwähnten nicht nachgewiesenen
Ausgaben und verschleierten Gewinne" durch die Wörter "die nicht nachgewiesenen
Ausgaben und Vorteile jeglicher Art und die verschleierten Gewinne wie in Artikel 219
erwähnt" ersetzt.
Art. 24 - In Artikel 234 Absatz 1 Nr. 4 desselben Gesetzbuches werden die Wörter
"die in Artikel 57 erwähnten Ausgaben" durch die Wörter "die in Artikel 57 erwähnten
Ausgaben und die in den Artikeln 31 Absatz 2 Nr. 2 und 32 Absatz 2 Nr. 2 erwähnten
Vorteile jeglicher Art" ersetzt.
Art. 25 - In Artikel 246 Absatz 1 Nr. 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das
Gesetz vom 4. Mai 1999, werden die Wörter "nicht nachgewiesene Ausgaben und
verschleierte Gewinne" durch die Wörter "nicht nachgewiesene Ausgaben und Vorteile
jeglicher Art und auf verschleierte Gewinne" ersetzt.
Art. 26 - […]
[Art. 26 widerrufen durch Art. 135 des G. (I) vom 22. Dezember 2008 (II) (B.S. vom
29. Dezember 2008)]
Art. 27 - Die Artikel 19 bis 26 sind ab dem Steuerjahr 2007 anwendbar.
Abschnitt 3 - Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs
Art. 28 - Artikel 67 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, abgeändert durch das
Gesetz vom 27. Oktober 1997 und die Königlichen Erlasse vom 20. Juli 2000 und
13. Juli 2001, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 Nr. 1 und § 3 werden aufgehoben.
2. Paragraph 5 wird wie folgt ersetzt:
"§ 5 - Der König regelt die Ausführung des vorliegenden Artikels."
3. In § 6 werden die Wörter "die in den Paragraphen 1 bis 3 erwähnten Beträge" durch
die Wörter "die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Beträge" ersetzt.
Art. 29 - In Artikel 2751 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom
3. Juli 2005, wird zwischen den Absätzen 3 und 4 ein neuer Absatz mit folgendem Wortlaut
eingefügt:
"Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den in Absatz 3
erwähnten Prozentsatz auf höchstens 32,19 Prozent erhöhen."
Art. 30 - Artikel 2753 desselben Gesetzbuches, eingefügt und abgeändert durch das
Gesetz vom 23. Dezember 2005, wird wie folgt abgeändert:
1. Im heutigen Text, der § 1 bilden wird, wird Absatz 3 Nr. 3 wie folgt ersetzt:
"3. vorbehaltlich der Verringerung des Prozentsatzes von 50 Prozent auf 25 Prozent,
Unternehmen, die Forschern, die in Forschungs- und Entwicklungsprogrammen beschäftigt
sind und ein in § 2 erwähntes Diplom besitzen, Entlohnungen zahlen oder zuerkennen".
2. Paragraph 1 wird durch folgenden Absatz ergänzt:
"Eine und dieselbe Entlohnung oder ein und derselbe Teil einer Entlohnung kann nur
für eine der in vorliegendem Paragraphen erwähnten Befreiungen von der Zahlung des
Berufssteuervorabzugs berücksichtigt werden."
3. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"§ 2 - Die in § 1 Absatz 3 Nr. 3 erwähnten Diplome sind:
1. entweder ein Diplom eines Doktors der angewandten Wissenschaften, der exakten
Wissenschaften, der Medizin, der Veterinärmedizin oder der pharmazeutischen
Wissenschaften oder eines Zivilingenieurs
2. oder ein Masterdiplom oder ein gleichwertiges Diplom in den Studienbereichen
oder Kombinationen der Studienbereiche:
a) für die Flämische Gemeinschaft:
- Wissenschaften,
- angewandte Wissenschaften,
- angewandte biologische Wissenschaften,
- Medizin,
- Veterinärmedizin,
- pharmazeutische Wissenschaften,
- biomedizinische Wissenschaften,
- industrielle Wissenschaften, Technologie und nautische Wissenschaften,
- Biotechnik,
- Architektur,
- Produktentwicklung,
b) für die Französische Gemeinschaft:
- Wissenschaften,
- Ingenieurwissenschaften,
- Agrarwissenschaften und Bioingenieurwesen,
- Medizinwissenschaften,
- Veterinärmedizin,
- biomedizinische und pharmazeutische Wissenschaften,
- Architektur und Städtebau,
- industrielle Wissenschaften,
- industrielle Agrarwissenschaften."
Art. 31 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 531 mit folgendem Wortlaut
eingefügt:
"Art. 531 - Die Bestimmungen von Artikel 67 § 4 bleiben auf die in Anwendung von
Artikel 67 § 1 Nr. 1 und § 3 vorher steuerfreien Gewinne, so wie diese Paragraphen vor ihrer
Aufhebung durch das Programmgesetz (I) vom 27. Dezember 2006 bestanden, anwendbar."
Art. 32 - Die Artikel 28 und 31 sind ab dem Steuerjahr 2008 anwendbar.
Ab dem 17. Oktober 2006 am Datum des Jahresabschlusses angebrachte Änderungen
haben keine Auswirkung auf die Anwendung der in Absatz 1 erwähnten Bestimmungen.
Art. 33 - Artikel 29 ist auf die ab dem 1. April 2007 gezahlten oder zuerkannten
Entlohnungen für Stunden anwendbar, die als Überarbeit geleistet werden.
Art. 34 - Artikel 30 ist auf die ab dem 1. Januar 2007 gezahlten oder zuerkannten
Entlohnungen anwendbar.
Abschnitt 4 - Verschiedene Bestimmungen
Art. 35 - In Artikel 449 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, abgeändert durch
die Königlichen Erlasse vom 20. Juli 2000 und 13. Juli 2001, werden die Wörter
"12.500 EUR" durch die Wörter "125.000 EUR" ersetzt.
Art. 36 - Artikel 450 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Königlichen
Erlasse vom 20. Juli 2000 und 13. Juli 2001, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter "12.500 EUR" durch die Wörter "125.000 EUR"
ersetzt.
2. In Absatz 2 werden die Wörter "12.500 EUR" durch die Wörter "125.000 EUR"
ersetzt.
Art. 37 - In Artikel 452 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Königlichen
Erlasse vom 20. Juli 2000 und 13. Juli 2001, werden die Wörter "1.250 EUR" durch die
Wörter "12.500 EUR" ersetzt.
Art. 38 - In Artikel 456 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Königlichen
Erlasse vom 20. Juli 2000 und 13. Juli 2001, werden die Wörter "12.500 EUR" durch die
Wörter "125.000 EUR" ersetzt.
KAPITEL III - Mehrwertsteuer
Abschnitt 1 - Abänderungen des Mehrwertsteuergesetzbuches
Art. 39 - Artikel 6 des Mehrwertsteuergesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom
28. Dezember 1992, wird wie folgt abgeändert:
a) In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "die Gemeinden und die öffentlichen
Einrichtungen" und den Wörtern "gelten nicht als Steuerpflichtige" die Wörter ", die andere
Verrichtungen erbringen als die, die aufgrund von Artikel 44 steuerfrei sind," eingefügt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter "Der König sieht sie für diese Tätigkeiten oder
Verrichtungen jedoch als Steuerpflichtige an" durch die Wörter "Sie werden für diese
Tätigkeiten oder Verrichtungen jedoch als Steuerpflichtige angesehen" ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt ersetzt:
"Sie gelten in jedem Fall als Mehrwertsteuerpflichtige in Bezug auf folgende
Tätigkeiten oder Verrichtungen, sofern der Umfang dieser Tätigkeiten oder Verrichtungen
nicht unbedeutend ist:
1. Telekommunikationsdienstleistungen,
2. Lieferung und Verteilung von Wasser, Gas, Elektrizität und thermischer Energie,
3. Beförderung von Gütern und Personen,
4. Lieferung von Gütern und Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen des
Betriebs von Häfen, Wasserstraßen und Flughäfen,
5. Lieferung von neuen Fertigwaren, die zum Verkauf bestimmt sind,
6. Umsätze der landwirtschaftlichen Interventionsstellen aus landwirtschaftlichen
Erzeugnissen, die in Anwendung der Verordnungen über eine gemeinsame Marktorganisation
für diese Erzeugnisse bewirkt werden,
7. Veranstaltung von Messen und Ausstellungen mit gewerblichem Charakter,
8. Betrieb und Konzession von Parkplätzen, Lagern und/oder Campingplätzen,
9. Leistungen auf dem Gebiet der Werbung,
10. Dienstleistungen der in Artikel 1 § 7 erwähnten Reisebüros,
11. Lieferung von Gütern und Erbringung von Dienstleistungen durch betriebseigene
Kantinen, Verkaufsstellen und Genossenschaften und ähnliche Einrichtungen,
12. Lieferung von Gütern und Erbringung von Dienstleistungen durch Rundfunk- und
Fernsehanstalten."
[Siehe auch Entscheid Nr. 104/2008 des Verfassungsgerichtshofes vom 17. Juli 2008 (B.S.
vom 11. August 2008)]
Art. 40 - Artikel 39 tritt am 1. Juli 2007 in Kraft.
Art. 41 - In Artikel 19 § 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom
28. Dezember 1992, wird zwischen dem Wort "genutzten" und dem Wort "Gutes" das Wort
"beweglichen" eingefügt.
Art. 42 - In Artikel 21 § 3 Nr. 8 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz
vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
28. Dezember 1999, werden die Wörter "in Nr. 3ter, 4ter und 7 Buchstabe g) erwähnte
Leistungen" durch die Wörter "in Nr. 1, 3ter, 4ter und 7 Buchstabe g) erwähnte Leistungen"
ersetzt.
Art. 43 - Artikel 32 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom
28. Dezember 1992, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 32 - Unter Normalwert ist der Gesamtbetrag zu verstehen, den ein Empfänger
auf der Handelsstufe, auf der die Lieferung von Gütern oder die Erbringung von
Dienstleistungen bewirkt wird, an einen selbständigen Lieferer oder Dienstleistenden in dem
Land, in dem der Umsatz steuerpflichtig ist, unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs
zahlen müsste, um die betreffenden Güter oder Dienstleistungen zu diesem Zeitpunkt zu
erhalten.
Ist kein vergleichbarer Umsatz vorhanden, darf der Normalwert einer Lieferung von
Gütern nicht unter dem Einkaufspreis der Güter oder gleichartiger Güter oder mangels
Einkaufspreis nicht unter dem Selbstkostenpreis liegen, und zwar jeweils zu den Preisen, die
zum Zeitpunkt der Bewirkung dieser Lieferung festgestellt werden; in Bezug auf eine
Dienstleistung darf er nicht unter dem Betrag der Ausgaben des Steuerpflichtigen für die
Erbringung dieser Dienstleistung liegen."
Art. 44 - Artikel 33 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom
28. Dezember 1992 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 29. Dezember 1992,
wird wie folgt ersetzt:
"Art. 33 - § 1 - Die Besteuerungsgrundlage ist:
1. bei den in Artikel 10 § 3 und in Artikel 12 erwähnten Umsätzen der Einkaufspreis
der Güter oder gleichartiger Güter oder mangels Einkaufspreis der Selbstkostenpreis, und
zwar jeweils zu den Preisen, die zum Zeitpunkt der Bewirkung dieser Umsätze festgestellt
werden, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Artikel 26 Absatz 2 und 3 und Artikel 28,
2. bei den in Artikel 19 §§ 1 und 2 Nr. 2 erwähnten Umsätzen der Betrag der
Ausgaben des Steuerpflichtigen,
3. bei den in Artikel 19 § 2 Nr. 1 erwähnten Umsätzen der Normalwert der Dienstleistungen, so wie dieser Wert gemäß Artikel 32 bestimmt wird.
§ 2 - In Abweichung von Artikel 26 ist die Besteuerungsgrundlage bei Lieferungen
von Gütern oder bei Dienstleistungen der Normalwert, so wie dieser Wert gemäß Artikel 32
bestimmt wird, wenn
1. die Gegenleistung unter dem Normalwert liegt,
2. der Empfänger der Lieferung von Gütern oder der Dienstleistung nicht zum
vollständigen Abzug der geschuldeten Steuer berechtigt ist,
3. der Empfänger mit dem Lieferer der Güter oder dem Dienstleistenden verbunden
ist:
- aufgrund eines Arbeitsvertrags; dies gilt auch für Familienmitglieder bis zum vierten
Grad einschließlich,
- als Gesellschafter, Mitglied oder Leiter der Gesellschaft oder der juristischen Person;
dies gilt auch für Familienmitglieder bis zum vierten Grad einschließlich.
§ 3 - Bei Tausch und allgemein wenn die Gegenleistung eine Leistung ist, die nicht
allein aus einer Geldsumme besteht, wird diese Leistung für die Berechnung der Steuer zu
ihrem Normalwert berechnet."
Art. 45 - In Artikel 44 § 3 Nr. 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz
vom 6. Juli 1994, werden die Wörter "und die Verwendung solcher Güter unter den in
Artikel 19 § 1 erwähnten Bedingungen" gestrichen.
Art. 46 - In Artikel 48 § 2 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom
27. Dezember 1977 und 28. Dezember 1992 und den Königlichen Erlass vom
22. Dezember 1995, werden zwischen den Wörtern "auf Investitionsgüter" und den Wörtern
"kann während" die Wörter "und auf Dienstleistungen mit Merkmalen, die mit denen
vergleichbar sind, die normalerweise Investitionsgütern zugeschrieben werden," eingefügt.
Art. 47 - Artikel 59 § 2 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom
27. Dezember 1977 und 22. Dezember 1989, wird wie folgt ersetzt:
"§ 2 - Unbeschadet der in § 1 vorgesehenen Beweismittel ist der vom König
bestimmte Beamte oder der betreffende Steuerschuldner befugt, eine Schätzung zu verlangen,
um den Normalwert der in Artikel 36 §§ 1 und 2 erwähnten Güter und Dienstleistungen
festzulegen.
Diese Möglichkeit besteht ebenfalls für die in Artikel 19 § 2 Nr. 1 erwähnten Dienstleistungen, wenn sie die Errichtung eines Gebäudes betreffen.
Der König legt das Schätzungsverfahren fest. Er bestimmt die Frist, innerhalb deren
dieses Verfahren eingeleitet werden muss, und gibt an, wer die Kosten des Verfahrens tragen
muss."
Art. 48 - In Artikel 73 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch den Königlichen
Erlass vom 20. Juli 2000, werden die Wörter "12.500 EUR" durch die Wörter "125.000 EUR"
ersetzt.
Art. 49 - Artikel 73bis desselben Gesetzbuches, abgeändert durch den Königlichen
Erlass vom 20. Juli 2000, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter "12.500 EUR" durch die Wörter "125.000 EUR"
ersetzt.
2. In Absatz 2 werden die Wörter "12.500 EUR" durch die Wörter "125.000 EUR"
ersetzt.
Art. 50 - In Artikel 73quater desselben Gesetzbuches, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000, werden die Wörter "12.500 EUR" durch die Wörter
"125.000 EUR" ersetzt.
Art. 51 - Artikel 79 § 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom
20. Juli 2006, wird durch folgenden Absatz ergänzt:
"Eine Person, die die Steuer auf Güter und Dienstleistungen, die ihr geliefert
beziehungsweise erbracht worden sind, auf von ihr eingeführte Güter und auf von ihr
bewirkte innergemeinschaftliche Erwerbe abgezogen hat, muss dem Staat die auf diese Weise
abgezogenen Beträge zurückzahlen, wenn sie zu dem Zeitpunkt, zu dem sie diesen Umsatz
bewirkt hat, wusste oder wissen musste, dass in der Umsatzkette dem Staat die geschuldete
Steuer nicht gezahlt wird beziehungsweise werden würde mit der Absicht, die Steuer zu
hinterziehen."
Abschnitt 2 - Abänderungen des Königlichen Erlasses Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur
Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und Dienstleistungen nach
diesen Sätzen
Art. 52 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur Festlegung
der Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und Dienstleistungen nach diesen
Sätzen, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 27. Dezember 1977, 19. Juni 1981,
29. Juli 1981, 16. November 1982, 17. März 1992, 21. Dezember 1993 und 20. Oktober 1995,
wird wie folgt ersetzt:
"Artikel 1 - Der normale Mehrwertsteuersatz für die im Gesetzbuch erwähnten Güter
und Dienstleistungen beträgt 21 Prozent.
In Abweichung von Absatz 1 wird die Steuer erhoben zum ermäßigten Steuersatz von:
a) 6 Prozent für die in Tabelle A der Anlage zu vorliegendem Erlass aufgezählten
Güter und Dienstleistungen. Dieser ermäßigte Steuersatz darf jedoch nicht angewandt werden,
wenn die in Tabelle A erwähnten Dienstleistungen den Zusatz zu einer komplexen
Vereinbarung darstellen, die hauptsächlich andere Dienstleistungen zum Gegenstand hat,
b) 12 Prozent für die in Tabelle B der Anlage zu vorliegendem Erlass aufgezählten
Güter und Dienstleistungen."
Art. 53 - In Artikel 1bis § 1 desselben Erlasses, aufgehoben durch den Königlichen
Erlass vom 30. Dezember 1999, wieder aufgenommen durch den Königlichen Erlass vom
18. Januar 2000 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 19. Dezember 2002,
14. Januar 2004 und 19. Januar 2006, werden zwischen den Wörtern "ab dem 1. Januar 2000"
und den Wörtern "dem Satz von 6 Prozent" die Wörter "bis einschließlich zum
31. Dezember 2010" eingefügt.
Art. 54 - In Artikel 1ter desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom
18. Januar 2000 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 19. Dezember 2002,
14. Januar 2004 und 19. Januar 2006, werden zwischen den Wörtern "ab dem 1. Januar 2000"
und den Wörtern "dem Satz von 6 Prozent" die Wörter "bis einschließlich zum
31. Dezember 2010" eingefügt.
Art. 55 - In Tabelle A der Anlage zu demselben Erlass wird eine Rubrik XXXVI mit
folgendem Wortlaut eingefügt:
"XXXVI. Sozialer Wohnungsbau
§ 1 - Der ermäßigte Steuersatz von 6 Prozent ist anwendbar auf:
A. Lieferungen von nachstehenden Gebäuden und Begründungen, Abtretungen und
Rückabtretungen dinglicher Rechte an solchen Gebäuden, die nicht aufgrund von Artikel 44
§ 3 Nr. 1 des Gesetzbuches steuerfrei sind, wenn diese Gebäude für den sozialen
Wohnungsbau bestimmt sind:
a) Privatwohnungen, die regionalen Wohnungsbaugesellschaften und von ihnen zugelassenen Gesellschaften für sozialen Wohnungsbau geliefert und in Rechnung gestellt werden
und dazu bestimmt sind, von diesen Gesellschaften als Sozialwohnungen vermietet zu
werden,
b) Privatwohnungen, die regionalen Wohnungsbaugesellschaften und von ihnen zugelassenen Gesellschaften für sozialen Wohnungsbau geliefert und in Rechnung gestellt werden
und dazu bestimmt sind, von diesen Gesellschaften als Sozialwohnungen verkauft zu werden,
c) Privatwohnungen, die von regionalen Wohnungsbaugesellschaften und von den von
ihnen zugelassenen Gesellschaften für sozialen Wohnungsbau als Sozialwohnungen geliefert
und in Rechnung gestellt werden,
B. Immobilienarbeiten im Sinne von Artikel 19 § 2 Absatz 2 des Gesetzbuches, ausgenommen Reinigung, und die anderen in Tabelle A Rubrik XXXI § 3 Nr. 3 bis 6 aufgezählten
Leistungen in Bezug auf die in Buchstabe A erwähnten Privatwohnungen, wenn sie regionalen
Wohnungsbaugesellschaften und von ihnen zugelassenen Gesellschaften für sozialen
Wohnungsbau von einer Person erbracht und in Rechnung gestellt werden, die zum Zeitpunkt
des Abschlusses des Werkvertrags gemäß den Artikeln 400 und 401 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 als selbständiger Unternehmer registriert ist,
C. das in Artikel 44 § 3 Nr. 2 Buchstabe b) des Gesetzbuches erwähnte Immobilienleasing, das sich auf die in Buchstabe A erwähnten Privatwohnungen bezieht, wenn der
Leasingnehmer eine regionale Wohnungsbaugesellschaft oder eine von ihr zugelassene
Gesellschaft für sozialen Wohnungsbau ist.
§ 2 - Der ermäßigte Steuersatz von 6 Prozent ist auf keinen Fall anwendbar auf:
1. Immobilienarbeiten und andere Immobilienleistungen, die sich nicht auf die
Wohnung im eigentlichen Sinne beziehen, wie Pflanzenanbau- oder Gartenarbeiten und
Einfriedungsarbeiten,
2. Immobilienarbeiten und andere Immobilienleistungen, die alle oder einen Teil der
Bestandteile von Schwimmbädern, Saunen, Minigolfanlagen, Tennisplätzen und ähnlichen
Einrichtungen zum Gegenstand haben."
Art. 56 - In Tabelle A der Anlage zu demselben Erlass wird eine Rubrik XXXVII mit
folgendem Wortlaut eingefügt:
"XXXVII. Abbruch und Wiederaufbau von Gebäuden in Stadtgebieten
Der ermäßigte Steuersatz von 6 Prozent ist auf Immobilienarbeiten und andere in
Rubrik XXXI § 3 Nr. 3 bis 6 aufgezählte Leistungen anwendbar, die den Abbruch und den
damit einhergehenden Wiederaufbau einer Wohnung zum Gegenstand haben.
Für den Vorteil des ermäßigten Steuersatzes müssen folgende Bedingungen zusammen
erfüllt werden:
1. Die Leistungen müssen sich auf eine Wohnung beziehen, die nach Ausführung der
Arbeiten entweder ausschließlich oder hauptsächlich als Privatwohnung genutzt wird.
2. Die Leistungen müssen sich auf eine Wohnung beziehen, die sich in einem der
Stadtgebiete befindet, die von der zuständigen Behörde der Großstädte definiert werden, die
in den Königlichen Erlassen vom 12. August 2000, 26. September 2001 und 28. April 2005
zur Ausführung von Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juli 2000 zur Festlegung der
Bedingungen, unter denen die lokalen Behörden im Rahmen der Städtepolitik eine
Finanzhilfe vom Staat erhalten können, aufgezählt sind.
3. Die Leistungen müssen von einer Person erbracht und in Rechnung gestellt werden,
die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Werkvertrags gemäß den Artikeln 400 und 401 des
Einkommensteuergesetzbuches 1992 als selbständiger Unternehmer registriert ist.
4. Der Bauherr muss:
a) bevor gemäß Artikel 22 des Gesetzbuches der Steueranspruch entsteht, beim Mehrwertsteueramt, in dessen Amtsbereich das Gebäude liegt, eine Erklärung einreichen. In dieser
Erklärung muss angegeben sein, dass das Gebäude, das er abbrechen und wiederaufbauen
lässt, dazu bestimmt ist, entweder ausschließlich oder hauptsächlich als Privatwohnung
genutzt zu werden; dieser Erklärung muss eine Abschrift beigelegt werden:
- der Baugenehmigung,
- des Werkvertrags/der Werkverträge,
- des Beschlusses der zuständigen Behörde, in dem die Erfüllung der in Nr. 2
erwähnten Bedingung bescheinigt wird,
b) dem/den Dienstleistenden eine Abschrift der in Buchstabe a) erwähnten Erklärung
aushändigen."
Art. 57 - Tabelle B Rubrik X § 1 Buchstabe A der Anlage zu demselben Erlass, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 29. Dezember 1992 und 26. April 1999, wird wie
folgt abgeändert:
1. Buchstabe a) wird wie folgt ersetzt:
"a) Privatwohnungen, die Provinzen, Interkommunalen, Gemeinden, interkommunalen
öffentlichen Sozialhilfezentren, öffentlichen Sozialhilfezentren und gemischten
Holdinggesellschaften, an denen öffentliche Behörden die Mehrheit besitzen, geliefert und in
Rechnung gestellt werden und dazu bestimmt sind, von diesen Einrichtungen oder
Gesellschaften als Sozialwohnungen vermietet zu werden,".
2. Buchstabe b) wird wie folgt ersetzt:
"b) Privatwohnungen, die öffentlichen Sozialhilfezentren geliefert und in Rechnung
gestellt werden und dazu bestimmt sind, von diesen Zentren als Sozialwohnungen verkauft zu
werden,".
3. Buchstabe c) wird wie folgt ersetzt:
"c) Privatwohnungen, die von öffentlichen Sozialhilfezentren als Sozialwohnungen
geliefert und in Rechnung gestellt werden,".
Art. 58 - Die Artikel 55 bis 57 treten am 1. Januar 2007 in Kraft.
Abschnitt 3 - Bestätigung der Königlichen Erlasse zur Ausführung der Artikel 37 § 1 und 109
Absatz 3 des Mehrwertsteuergesetzbuches
Art. 59 - Der Königliche Erlass vom 6. Juli 2006 zur Abänderung des
Mehrwertsteuergesetzbuches wird mit Wirkung vom 1. Juli 2006, dem Datum seines
Inkrafttretens, bestätigt.
Art. 60 - Mit Wirkung am Datum ihres jeweiligen Inkrafttretens werden bestätigt:
1. der Königliche Erlass vom 14. Januar 2004 zur Abänderung des Königlichen
Erlasses Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung
der Güter und Dienstleistungen nach diesen Sätzen,
2. der Königliche Erlass vom 24. August 2005 zur Abänderung des Königlichen
Erlasses Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung
der Güter und Dienstleistungen nach diesen Sätzen,
3. der Königliche Erlass vom 19. Januar 2006 zur Abänderung des Königlichen
Erlasses Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung
der Güter und Dienstleistungen nach diesen Sätzen.
(...)
KAPITEL IV - Abänderungen des Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches, des Stempelsteuergesetzbuches, des Erbschaftssteuergesetzbuches und des
Gesetzbuches der der Stempelsteuer gleichgesetzten Steuern
Abschnitt 1 - Registrierungsgebühren
(...)
Unterabschnitt 3 - Abänderung des Zivilgesetzbuches
Art. 73 - In Artikel 3 § 5 von Buch III Titel VIII Kapitel II Abschnitt II des
Zivilgesetzbuches wird zwischen dem zweiten und dritten Absatz folgender Absatz eingefügt:
"Solange der Mietvertrag nach der in Artikel 32 Nr. 5 des Registrierungs-,
Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches erwähnten Frist von zwei Monaten nicht
registriert ist, findet weder die in Absatz 1 erwähnte Kündigungsfrist noch die in Absatz 2
erwähnte Entschädigung Anwendung."
Art. 74 - Zwischen den Artikeln 5 und 6 von Buch III Titel VIII Kapitel II Abschnitt
II des Zivilgesetzbuches wird ein Artikel 5bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 5bis - Die Verpflichtung zur Registrierung des Mietvertrages obliegt dem
Vermieter. Die mit einer eventuell verspäteten Registrierung verbundenen Kosten gehen
vollständig zu seinen Lasten."
Art. 75 - Die Artikel 73 und 74 treten am 1. Juli 2007 in Kraft.
In dem Fall, wo der König auf der Grundlage einer Evaluation im Laufe des Monats
April 2007, wie in Artikel 71 Absatz 2 vorgesehen, das Datum vom 30. Juni 2007 durch das
Datum vom 30. September 2007 ersetzt, ersetzt Er ebenfalls das in Absatz 1 erwähnte Datum
vom 1. Juli 2007 durch das Datum vom 1. Oktober 2007.
(…)
TITEL III - Haushalt
(...)
KAPITEL II - Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich
der Verarbeitung personenbezogener Daten
Art. 99 - Artikel 34 Absatz 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz
des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten ist ab dem
1. Januar 2004 nicht mehr wirksam.
TITEL IV - Soziale Angelegenheiten
(...)
KAPITEL VI - Entschädigungsfonds für Asbestopfer
Abschnitt 1 - Auftrag und Arbeitsweise des Asbestfonds
Art. 113 - Beim Fonds für Berufskrankheiten, der in den am 3. Juni 1970
koordinierten Gesetzen über die Vorbeugung von und die Entschädigung für
Berufskrankheiten erwähnt ist, wird ein "Entschädigungsfonds für Asbestopfer", nachstehend
"Asbestfonds" genannt, eingerichtet.
Ziel des Asbestfonds ist es, unter den im vorliegenden Kapitel festgelegten
Bedingungen eine Entschädigung für den durch Asbestexposition erlittenen Schaden zu
zahlen.
Art. 114 - § 1 - [Der Asbestfonds ist organisch in den Fonds für Berufskrankheiten
integriert.
Die mit den Aufgaben des Asbestfonds verbundenen Verwaltungskosten gehen zu
Lasten dieses Fonds.]
§ 2 - […]
[Art. 114 § 1 ersetzt durch Art. 40 Nr. 1 des G. vom 20. Juli 2015 (B.S. vom 21. August 2015);
§ 2 aufgehoben durch Art. 40 Nr. 2 des G. vom 20. Juli 2015 (B.S. vom 21. August 2015)]
Art. 115 - Die Verwaltung des Asbestfonds, die Aufsicht über diesen Fonds und
dessen Kontrolle werden gemäß den Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen ausgeübt, die
auf die Verwaltung des Fonds für Berufskrankheiten, die Aufsicht über diesen Fonds und
dessen Kontrolle anwendbar sind.
Die Aufsicht über den Asbestfonds und dessen Kontrolle werden von den
Regierungskommissaren und den Revisoren ausgeübt, die bestimmt worden sind, um die
Aufsicht über den Fonds für Berufskrankheiten und dessen Kontrolle auszuüben.
Abschnitt 2 - Finanzierung
Art. 116 - Die Mittel des Asbestfonds setzen sich zusammen aus:
1. einem Jahresbetrag von 10 Millionen EUR,
Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass beschließen, den in
vorliegender Nummer erwähnten Betrag gleichzeitig mit der Indexierung des in Nr. 2
erwähnten Beitragsaufkommens zu indexieren.
Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und spätestens am
31. Januar eines jeden Jahres die Quelle sowie die Modalitäten der Einzahlung dieses Betrags
fest. Für das Jahr 2007 wird das Datum vom 31. Januar durch das Datum vom 1. April ersetzt.
[Für das Jahr 2008 jedoch wird der in Absatz 1 erwähnte Betrag vom
Mehrwertsteueraufkommen einbehalten. Die im vorangehenden Satz erwähnten Mittel
werden dem Fonds für Berufskrankheiten, der in den am 3. Juni 1970 koordinierten Gesetzen
über die Vorbeugung von und die Entschädigung für Berufskrankheiten erwähnt ist, in
vierteljährlichen Teilbeträgen spätestens am Ende des ersten Monats des Quartals zugeführt.
Diese Teilbeträge werden unverzüglich und in ihrer Gesamtheit vom Fonds für Berufsunfälle
in den Entschädigungsfonds für Asbestopfer eingezahlt,]
2. dem Aufkommen von Beiträgen zu Lasten der Arbeitgeber, wovon der Ertrag
mindestens dem in Nr. 1 erwähnten Betrag entspricht.
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Kategorien von
Arbeitgebern, die Beiträge zahlen müssen, den Modus für die Berechnung und die Festlegung
der Beiträge sowie die Modalitäten der Einziehung dieser Beiträge.
Dieser Beitrag wird vom Arbeitgeber an die für die Einziehung der
Sozialversicherungsbeiträge zuständige Einrichtung innerhalb der gleichen Fristen und unter
den gleichen Bedingungen wie für die Sozialversicherungsbeiträge für Lohnempfänger
gezahlt.
Das
Beitragsaufkommen
wird
von
der
für
die
Einziehung
der
Sozialversicherungsbeiträge zuständigen Einrichtung dem Fonds für Berufskrankheiten
zugeführt, um für den Entschädigungsfonds für Asbestopfer verwendet zu werden.
Die Bestimmungen der allgemeinen Regelung der sozialen Sicherheit für
Lohnempfänger insbesondere in Bezug auf die Erklärungen mit Nachweis der Beiträge, die
Zahlungsfristen, die Anwendung der zivilrechtlichen Sanktionen und der Strafbestimmungen,
die Aufsicht, den im Streitfall zuständigen Richter, die Verjährung der Klagen, das
Vorzugsrecht und die Mitteilung des Betrags der Schuldforderung der für die Einziehung der
Sozialversicherungsbeiträge zuständigen Einrichtung sind anwendbar.
Unbeschadet der Anwendung der anderen zivilrechtlichen Sanktionen und der
Strafbestimmungen muss der Arbeitgeber, für den feststeht, dass er eine oder mehrere falsche
Erklärungen mit dem Ziel, den Beitrag oder einen Teil davon zu hinterziehen, abgegeben hat,
eine Pauschalentschädigung in Höhe des Doppelten der hinterzogenen Beiträge zahlen, deren
Aufkommen von der für die Einziehung der Sozialversicherungsbeiträge zuständigen
Einrichtung dem Fonds für Berufskrankheiten zugeführt wird, um für den
Entschädigungsfonds für Asbestopfer verwendet zu werden,
3. für die Finanzierung der Beteiligungen des Entschädigungsfonds für Asbestopfer
zugunsten der Selbständigen, die Asbestoseopfer sind, kann der König durch einen im
Ministerrat beratenen Erlass eine Finanzierung über die soziale Sicherheit der Selbständigen
vorsehen.
[In Abweichung vom vorhergehenden Absatz wird der Betrag dieser Finanzierung [für
jedes der Jahre 2008, 2009 und 2010] jedoch auf 100.000 EUR festgelegt. Dieser Betrag wird
von der globalen Finanzverwaltung im Sozialstatut der Selbständigen, die durch den
Königlichen Erlass vom 18. November 1996 zur Einführung einer globalen Finanzverwaltung
in das Sozialstatut der Selbständigen in Anwendung von Titel VI Kapitel I des Gesetzes vom
26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen
Pensionsregelungen eingeführt worden ist, finanziert. Je nach Bedarf des Fonds darf der
König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass diesen Betrag bis auf höchstens
250.000 EUR erhöhen,]
4. Schenkungen und Legaten,
5. den zurückgeforderten Beträgen, erhalten infolge eines Subrogationsrechts, das der
Fonds für Berufskrankheiten gemäß den Bestimmungen [von Artikel 125 § 3] ausübt.
[…]
[Art. 116 einziger Absatz Nr. 1 Abs. 3 eingefügt durch Art. 27 des G. vom 21. Dezember 2007
(B.S. vom 31. Dezember 2007); einziger Absatz Nr. 3 Abs. 2 eingefügt durch Art. 28 des G.
vom 21. Dezember 2007 (B.S. vom 31. Dezember 2007) und abgeändert durch Art. 210 des G.
vom 22. Dezember 2008 (I) (B.S. vom 29. Dezember 2008) und Art. 99 des G. vom
23. Dezember 2009 (B.S. vom 30. Dezember 2009); einziger Absatz Nr. 5 abgeändert durch
Art. 27 des G. vom 21. Dezember 2013 (B.S. vom 27. Januar 2014); früherer Absatz 2
eingefügt durch Art. 52 und aufgehoben durch Art. 54 des G. (I) vom 29. März 2012 (B.S.
vom 6. April 2012)]
Art. 117 - Dieser Fonds wird außerhalb der LASS-Globalverwaltung, wie in Artikel 5
Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom
28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnt, eingerichtet.
Abschnitt 3 - Anwendungsbereich und Verfahren
Art. 118 - Unter den durch oder aufgrund des vorliegenden Gesetzes vorgesehenen
Bedingungen können Personen, die an nachfolgenden Krankheiten leiden, und ihre
Anspruchsberechtigten Anspruch auf die Beihilfe des Asbestfonds erheben:
1. Mesotheliom,
2. Asbestose,
3. andere Krankheiten, die vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass
bestimmt werden und für die erwiesen ist, dass sie maßgeblich durch eine Asbestexposition
bedingt sind.
Art. 119 - § 1 - Der Fonds für Berufskrankheiten entscheidet in Anwendung der
Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes über jeden Antrag auf Entschädigung, der von den
in Artikel 118 erwähnten Personen eingereicht wird. Diese Anträge werden schriftlich oder
elektronisch an den Fonds gerichtet.
Der König legt die Modalitäten fest, gemäß denen die Beihilfeanträge eingereicht und
untersucht werden.
§ 2 - Die Antragsteller müssen den Nachweis der Exposition in Belgien gegenüber
dem Asbestrisiko erbringen. Außer wenn der Antragsteller an Mesotheliom erkrankt ist, muss
der Nachweis im Hinblick auf die Kriterien der Exposition gegenüber dem Asbestrisiko oder
die diagnostischen Kriterien, so wie sie vom Fonds für Berufskrankheiten bestimmt worden
sind, erbracht werden.
Der König kann für die Anwendung des vorliegenden Kapitels durch einen im
Ministerrat beratenen Erlass und nach Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses
die im vorangehenden Absatz erwähnten Kriterien bestimmen. Die Expositionskriterien
können je nach Art der Exposition gegenüber dem Risiko unterschiedlich sein.
Abschnitt 4 - Beihilfe des Asbestfonds
Art. 120 - § 1 - Der Asbestfonds gewährt eine Beihilfe zugunsten jeder Person, die an
einer asbestbedingten Krankheit leidet und deren Antrag Gegenstand einer positiven
Entscheidung ist.
Die Beihilfe ist eine monatliche Pauschalrente. Die monatliche Pauschalrente für die
in Artikel 118 Nr. 2 und 3 erwähnten Krankheiten wird unter den Bedingungen und gemäß
den Kriterien, die vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt werden,
umgekehrt proportional zum erlittenen Schaden gekürzt.
Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Höhe, die
Bedingungen und die Modalitäten für die Gewährung und die Zahlung dieser Rente fest.
[Der Asbestfonds erstattet den Anteil an den mit der in Artikel 118 erwähnten
Krankheit zusammenhängenden Gesundheitspflegekosten, der gemäß dem am 14. Juli 1994
koordinierten Gesetz über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung und
nach der auf der Grundlage dieses Gesetzes gewährten Beteiligung zu Lasten der an dieser
Krankheit leidenden Person bleibt, sofern dieser Person die Gesundheitspflegekosten für
dieselbe Krankheit nicht erstattet werden aufgrund der am 3. Juni 1970 koordinierten Gesetze
über die Vorbeugung von und die Entschädigung für Berufskrankheiten oder des Gesetzes
vom 3. Juli 1967 über die Vorbeugung von oder den Schadenersatz für Arbeitsunfälle,
Wegeunfälle und Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor.
Erfordert der Zustand der Person, die an der in Artikel 118 erwähnten Krankheit
leidet, unbedingt die regelmäßige Hilfe einer Drittperson, kann sie ab dem Tag, an dem der
Antrag eingereicht wird, Anspruch auf eine zusätzliche Beihilfe erheben, die unter Berücksichtigung des Grades der Notwendigkeit dieser Hilfe auf der Grundlage des garantierten
durchschnittlichen monatlichen Mindesteinkommens festgelegt wird, so wie es durch ein im
Nationalen Arbeitsrat geschlossenes kollektives Arbeitsabkommen, das zum Zeitpunkt der
Gewährung der zusätzlichen Beihilfe anwendbar ist, für einen Vollzeitarbeitnehmer festgelegt
ist, sofern diese Person keine Entschädigung für dieselbe Krankheit erhält aufgrund der am
3. Juni 1970 koordinierten Gesetze über die Vorbeugung von und die Entschädigung für
Berufskrankheiten oder des Gesetzes vom 3. Juli 1967 über die Vorbeugung von oder den
Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten im öffentlichen
Sektor.]
§ 2 - [Wenn das Opfer an den Folgen der in Artikel 118 erwähnten Krankheit stirbt,
gewährt der Asbestfonds eine Beihilfe zugunsten der Anspruchsberechtigten des Opfers, die
zum Zeitpunkt seines Todes zu dessen Lasten sind. Unter Anspruchsberechtigten zu Lasten
des Opfers versteht man:
1. den Ehepartner, der zum Zeitpunkt des Todes weder geschieden noch von Tisch und
Bett getrennt ist oder den Partner, der zum Zeitpunkt des Todes des Opfers mit ihm gesetzlich
zusammenwohnt und der gemäß Artikel 1478 des Zivilgesetzbuches mit ihm eine
Vereinbarung geschlossen hat, die den Parteien eine Unterstützungspflicht auferlegt, die
selbst nach einem eventuellen Bruch finanzielle Folgen haben kann, unter der Bedingung,
dass:
a) die Ehe oder das gesetzliche Zusammenwohnen zu einem Zeitpunkt, an dem das
Opfer für den Anspruch auf die durch das vorliegende Gesetz geregelte Entschädigung noch
nicht zugelassen worden war, eingegangen worden ist beziehungsweise begonnen hat oder
b) die Ehe oder das gesetzliche Zusammenwohnen nach dem Zeitpunkt, an dem das
Opfer für den Anspruch auf die durch das vorliegende Gesetz geregelte Entschädigung
zugelassen worden war, eingegangen worden ist beziehungsweise begonnen hat, sofern diese
Ehe oder dieses gesetzliche Zusammenwohnen mindestens 365 Tage vor dem Tod des Opfers
eingegangen worden ist beziehungsweise begonnen hat, oder
c) aus der Ehe oder dem gesetzlichen Zusammenwohnen ein Kind hervorgegangen ist
oder
d) die Ehepartner oder die gesetzlich Zusammenwohnenden zum Zeitpunkt des Todes
ein Kind zu Lasten hatten, für das einer von ihnen Kinderzulagen bezog,
2. den geschiedenen oder von Tisch und Bett getrennten hinterbliebenen Ehepartner,
der gesetzlichen oder vertraglich festgelegten Unterhalt zu Lasten des Opfers bezog, sowie
den hinterbliebenen Partner aus einem aufgelösten gesetzlichen Zusammenwohnen, der
vertraglich festgelegten Unterhalt zu Lasten des Opfers bezog,
3. die Kinder, solange sie Anrecht auf Kinderzulagen haben und auf jeden Fall bis
zum Alter von 18 Jahren.
Die Beihilfe ist ein Kapital. Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen
Erlass die Zahlungsmodalitäten und den Betrag dieses Kapitals fest, der je nach der
Krankheit, an der das Opfer litt, und je nach der Kategorie, der der Anspruchsberechtigte, der
die Beihilfe erhält, angehört, variieren kann.
Hat das Opfer keinen Antrag in Anwendung des vorliegenden Gesetzes eingereicht,
verfügen die Anspruchsberechtigten über eine Frist von sechs Monaten ab dem Tod des
Opfers, um einen Antrag einzureichen, sofern der Tod nach dem 31. März 2007 eingetreten
ist.]
§ 3 - Die in den Paragraphen 1 und 2 vorgesehenen Beihilfen des Asbestfonds werden
indexiert gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 2. August 1971 zur Einführung einer
Regelung, mit der Gehälter, Löhne, Pensionen, Beihilfen und Zuschüsse zu Lasten der
Staatskasse, bestimmte Sozialleistungen, für die Berechnung bestimmter Beiträge der
Sozialversicherung der Arbeitnehmer zu berücksichtigende Entlohnungsgrenzen sowie den
Selbständigen im Sozialbereich auferlegte Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex
gebunden werden.
[Art. 120 § 1 Abs. 4 und 5 eingefügt durch Art. 2 des G. vom 26. Februar 2014 (B.S. vom
27. März 2014); § 2 ersetzt durch Art. 18 des G. vom 11. Mai 2007 (B.S. vom 26. Juni 2007)]
Art. 121 - Die Beihilfe des Asbestfonds zugunsten der Mesotheliom-Opfer ist voll
kumulierbar mit jeder Sozialleistung, die aufgrund belgischer oder ausländischer
Rechtsvorschriften gewährt wird.
Die Beteiligung des Asbestfonds zugunsten der Opfer einer Krankheit, die in oder
aufgrund von Artikel 118 Nr. 2 und 3 erwähnt ist, ist Gegenstand einer pauschalen Kürzung,
die als Prozentsatz der Beteiligung des Asbestfonds ausgedrückt wird, wenn das Opfer dieser
Krankheit eine Entschädigung, mit Ausnahme der Entschädigungen, die die Erstattung der
Gesundheitspflege betreffen, für dieselbe Krankheit bezieht aufgrund:
- der am 3. Juni 1970 koordinierten Gesetze über die Vorbeugung von und die
Entschädigung für Berufskrankheiten oder des Gesetzes vom 3. Juli 1967 über die
Vorbeugung von oder den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und
Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor oder gleichwertiger ausländischer
Rechtsvorschriften oder
- der Entschädigungen wegen primärer Arbeitsunfähigkeit oder Invalidität, die im
Rahmen der Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung oder gleichwertiger
ausländischer Rechtsvorschriften gewährt werden oder
- jeder im öffentlichen Sektor anwendbaren Rechtsvorschrift oder Regelung in Bezug
auf Abwesenheiten wegen Krankheit oder Invalidität oder
- einer Entschädigung, die im Rahmen eines Gerichtsverfahrens oder eines Vergleichs
vom Unternehmen gezahlt wird, das für den Schaden verantwortlich ist.
Der König bestimmt die Berechnungsmodalitäten für die in Absatz 2 erwähnte
pauschale Kürzung.
Art. 122 - Die Beihilfe des Asbestfonds wird für die Bestimmung der Einkünfte nicht
berücksichtigt, die bei der Gewährung von Sozialleistungen, die mit den Einkünften eines
Leistungsempfängers, seines Ehepartners, des Zusammenwohnenden, des Haushalts oder der
Person zu Lasten verbunden sind, berücksichtigt werden.
Dieser Grundsatz gilt insbesondere für:
1. Entschädigungen wegen primärer Arbeitsunfähigkeit oder Invalidität, die im
Rahmen der Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung gewährt werden,
2. Beihilfen für Personen mit Behinderung,
3. das Eingliederungseinkommen,
4. die Sozialhilfe,
5. die Einkommensgarantie für Betagte.
Art. 123 - Bei Tod des Empfängers einer durch vorliegendes Kapitel vorgesehenen
Leistung werden die fälligen und nicht ausgezahlten ausstehenden Beträge gemäß
Artikel 64bis der am 3. Juni 1970 koordinierten Gesetze über die Vorbeugung von und die
Entschädigung für Berufskrankheiten ausgezahlt.
Abschnitt 5 - Streitsachen und Verjährung
Art. 124 - Die Beschlüsse in Bezug auf die Anwendung des vorliegenden Kapitels
können Gegenstand einer Beschwerde beim Arbeitsgericht sein. Zur Vermeidung des Verfalls
muss Letztere binnen drei Monaten nach Notifizierung des beanstandeten Beschlusses
eingereicht werden.
Art. 125 - § 1 - Das Opfer und seine Anspruchsberechtigten, die in Anwendung des
vorliegenden Kapitels oder gleichwertiger ausländischer Rechtsvorschriften für eine der in
Artikel 118 Nr. 1 und 2 erwähnten Krankheiten entschädigt worden sind, können gegen den
für den Schaden haftenden Dritten, einschließlich seiner eventuellen Angestellten oder
Beauftragten, eine Beschwerde im Hinblick auf vollständige Entschädigung für diesen
Schaden nur dann einreichen, wenn der Schaden in den Anwendungsbereich der
Ausführungserlasse von Artikel 116 Nr. 2 und 3 fällt.
§ 2 - In Abweichung von § 1 haben das Opfer oder seine Anspruchsberechtigten die
Möglichkeit, eine Haftpflichtklage gegen den haftenden Dritten einzureichen, wenn Letzterer
die Krankheit vorsätzlich verursacht hat.
Jeder haftende Dritte, der das Opfer weiterhin dem Risiko einer Asbestexposition
ausgesetzt hat, obwohl eine öffentliche Behörde dem Dritten einen Befehl in Bezug auf
Asbest oder mit Auswirkungen auf die Asbestexposition erteilt hatte, dem er binnen der
auferlegten Frist nicht Folge geleistet hat oder nicht strengstens nachgekommen ist, wird als
Person betrachtet, die die Krankheit vorsätzlich verursacht hat.
§ 3 - Der Fonds für Berufskrankheiten tritt in Höhe des Betrags der Beteiligungen des
Asbestfonds in die Rechte des Opfers oder seiner Anspruchsberechtigten gegenüber den für
den Schaden haftenden Dritten ein.
§ 4 - Das Opfer und seine Anspruchsberechtigten müssen dem Fonds für
Berufskrankheiten sämtliche zur Ausübung dieses Rechts notwendigen Informationen
erteilen. Der König kann die Modalitäten dieser Verpflichtung festlegen. Das Opfer muss dem
Fonds jede Vereinbarung zwischen ihm selbst und demjenigen, der den Schadenersatz zu
leisten hat, vorab zur Zustimmung vorlegen.
(...)
Art. 131 - Artikel 38 § 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird wie folgt
ergänzt:
"22. Beteiligungen des Entschädigungsfonds für Asbestopfer."
Art. 132 - In Artikel 6 der am 3. Juni 1970 koordinierten Gesetze über die
Vorbeugung von und die Entschädigung für Berufskrankheiten wird eine Nr. 10 mit
folgendem Wortlaut eingefügt:
"10. den Asbestopfern eine Entschädigung gemäß Titel IV Kapitel VI des
Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006 auszuzahlen."
Abschnitt 7 - Schlussbestimmung
Art. 133 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. April 2007 in Kraft, mit Ausnahme der
Artikel 116 Nr. 2 und 3 und 125 §§ 1 und 2.
Die Artikel 116 Nr. 2 und 3 und 125 §§ 1 und 2 treten gleichzeitig an einem Datum in
Kraft, das vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt wird.
KAPITEL VII - Mindesttagesbetrag der Invaliditätsentschädigung
Art. 134 - In Artikel 87 letzter Absatz des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes
über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, eingefügt durch das
Gesetz vom 24. Dezember 2002, werden die Wörter "gemäß den Artikeln 93 und 93bis"
durch die Wörter "gemäß den Artikeln 93, 93bis und 93ter" ersetzt.
Art. 135 - Im selben koordinierten Gesetz wird ein Artikel 93ter mit folgendem
Wortlaut eingefügt:
"Art. 93ter - Der Mindesttagesbetrag der Invaliditätsentschädigung, der regelmäßigen
Arbeitnehmern mit Personen zu Lasten bewilligt wird, darf in keinem Fall niedriger sein als
der in Werktagen berechnete Betrag der garantierten Mindestruhestandspension zum
Haushaltssatz, der aufgrund von Artikel 152 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. August 1980 über
die Haushaltsvorschläge 1979-1980 einem Lohnempfänger mit vollständiger Laufbahn
bewilligt wird.
Für regelmäßige Arbeitnehmer mit Verlust des einzigen Einkommens, die keine
Personen zu Lasten haben, entspricht dieser Betrag dem in Werktagen berechneten Betrag der
garantierten Mindestruhestandspension, die aufgrund derselben Bestimmung einem
Lohnempfänger mit vollständiger Laufbahn, der nicht in Absatz 1 erwähnt ist, bewilligt
wird."
Art. 136 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
KAPITEL VIII - Vorhergehende Meldung für entsandte Arbeitnehmer und Selbständige
Abschnitt 1 - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Art. 137 - Für die Anwendung des
Ausführungserlasse versteht man unter:
vorliegenden Kapitels
und seiner
1. Arbeitnehmern: die Personen, die unter der Autorität einer anderen Person gegen
Entlohnung Arbeitsleistungen erbringen,
2. entsandten Arbeitnehmern: die in Nr. 1 erwähnten Personen, die vorübergehend
oder teilweise eine Arbeitsleistung in Belgien erbringen und die:
a) entweder gewöhnlich auf dem Staatsgebiet eines oder mehrerer anderer Länder als
Belgien arbeiten
b) oder in einem anderen Land als Belgien eingestellt worden sind,
3. Arbeitgebern: die natürlichen oder juristischen Personen, die die in Nr. 2 erwähnten
Arbeitnehmer beschäftigen,
4. […]
5. […]
6. […]
7. Selbständigen: sämtliche natürlichen Personen, die eine Berufstätigkeit ausüben, für
die sie nicht durch einen Arbeitsvertrag oder ein Statut gebunden sind,
8. entsandten Selbständigen:
a) die in Nr. 7 erwähnten Personen, die vorübergehend oder teilweise eine oder
mehrere selbständige Tätigkeiten in Belgien ausüben, ohne dort ständig zu wohnen, und die
gewöhnlich auf dem Staatsgebiet eines oder mehrerer anderer Länder als Belgien arbeiten,
b) die Personen, die aus dem Ausland nach Belgien kommen, um dort vorübergehend
eine selbständige Berufstätigkeit auszuüben oder um sich dort vorübergehend als
Selbständiger niederzulassen,
9. […]
10. […]
11. […].
[Art. 137 einziger Absatz Nr. 4 bis 6 und 9 bis 11 aufgehoben durch Art. 2 des G. vom
11. November 2013 (B.S. vom 27. November 2013)]
Art. 138 - Vorliegendes Kapitel findet Anwendung auf:
- die entsandten Arbeitnehmer und ihre Arbeitgeber,
- […]
- die entsandten Selbständigen,
- […].
Der König kann gegebenenfalls unter den Bedingungen, die Er bestimmt, Kategorien
von entsandten Arbeitnehmern und ihre Arbeitgeber […] vom Anwendungsbereich des
vorliegenden Kapitels ausschließen, und dies unter Berücksichtigung der Dauer ihrer
Leistungen in Belgien oder der Art ihrer Tätigkeiten.
Der König kann auch gegebenenfalls unter den Bedingungen, die Er bestimmt,
Kategorien von entsandten Selbständigen […] vom Anwendungsbereich des vorliegenden
Kapitels ausschließen, und dies unter Berücksichtigung der Dauer ihrer Leistungen in Belgien
oder der Art ihrer Tätigkeiten.
[Art. 138 Abs. 1 zweiter und vierter Gedankenstrich aufgehoben durch Art. 3 Nr. 1 des G.
vom 11. November 2013 (B.S. vom 27. November 2013); Abs. 2 abgeändert durch Art. 3 Nr. 2
des G. vom 11. November 2013 (B.S. vom 27. November 2013); Abs. 3 abgeändert durch
Art. 3 Nr. 3 des G. vom 11. November 2013 (B.S. vom 27. November 2013)]
Abschnitt 2 - Vorhergehende Meldung für entsandte Arbeitnehmer
Unterabschnitt 1 - Vorhergehende Meldung
Art. 139 - Vor der Beschäftigung eines entsandten Arbeitnehmers auf belgischem
Staatsgebiet muss sein Arbeitgeber oder ein Angestellter oder Beauftragter des Arbeitgebers
beim Landesamt für soziale Sicherheit eine gemäß Artikel 140 erstellte elektronische
Meldung nach den vom König festgelegten Modalitäten machen.
[…]
Wenn es für den Arbeitgeber [oder seinen Angestellten oder Beauftragten] nicht
möglich ist, diese Meldung auf elektronischem Wege zu machen, dürfen sie dem Landesamt
für soziale Sicherheit die Meldung gemäß den von diesem Amt festgelegten Modalitäten per
Fax oder per Post senden.
Sobald die in den vorangehenden Absätzen erwähnte Meldung erfolgt ist, erhält der
Meldende eine Empfangsbestätigung gemäß Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Februar 2003 zur
Modernisierung der Verwaltung der sozialen Sicherheit und über elektronische
Kommunikation zwischen Unternehmen und der Föderalbehörde. Wenn die Meldung per Fax
oder per Post gemacht worden ist, übermittelt das Landesamt für soziale Sicherheit eine
Empfangsbestätigung per Fax oder per Post gemäß einem Muster, das es festlegt.
Der König bestimmt die Frist, binnen der eine vorhergehende Meldung annulliert
werden kann.
Wenn die Entsendung die ursprünglich gemeldete Dauer überschreitet, muss der
Meldende vor Ablauf der gemeldeten Dauer eine neue Meldung machen.
[Art. 139 früherer Absatz 2 aufgehoben durch Art. 4 Nr. 1 des G. vom 11. November 2013
(B.S. vom 27. November 2013); neuer Absatz 2 abgeändert durch Art. 4 Nr. 2 des G. vom
11. November 2013 (B.S. vom 27. November 2013)]
Art. 140 - Der König bestimmt die Datengruppen, die in der in Artikel 139 erwähnten
vorhergehenden Meldung aufgenommen werden müssen.
Das Landesamt für soziale Sicherheit bestimmt den Inhalt dieser Datengruppen.
Unterabschnitt 2 - Verpflichtung der Endnutzer oder Auftraggeber
Art. 141 - Jede Person, bei der oder für die in Artikel 137 Nr. 2 […] erwähnte
Personen unmittelbar oder über einen Subunternehmer Arbeiten durchführen, muss vor
Beginn der Beschäftigung dieser Personen dem Landesamt für soziale Sicherheit die
Identifizierungsdaten der Personen, die die gemäß Artikel 139 Absatz 4 des vorliegenden
Kapitels ausgestellte Empfangsbestätigung nicht vorlegen können, gemäß den vom König
festgelegten Modalitäten elektronisch übermitteln.
Sobald die im vorangehenden Absatz erwähnte Meldung erfolgt ist, erhält der
Meldende eine Empfangsbestätigung gemäß Artikel 3 des vorerwähnten Gesetzes vom
24. Februar 2003.
Der König bestimmt die Modalitäten und die Datengruppen, die in dieser Meldung
aufgenommen werden müssen.
Das Landesamt für soziale Sicherheit bestimmt den Inhalt dieser Datengruppen.
Der König kann die Personen bestimmen, die von dieser Verpflichtung befreit sind.
[Art. 141 Abs. 1 abgeändert durch Art. 5 des G. vom 11. November 2013 (B.S. vom
27. November 2013)]
Unterabschnitt 3 - Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen
(...)
Unterunterabschnitt 3 - Abänderung des Gesetzes vom 12. April 1965 über den Schutz der
Entlohnung der Arbeitnehmer
Art. 148 - In das Gesetz vom 12. April 1965 über den Schutz der Entlohnung der
Arbeitnehmer wird ein Artikel 15bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 15bis - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter
Arbeitgebern die Arbeitgeber im Sinne von Artikel 1, die auf belgischem Staatsgebiet einen
oder mehrere Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 1 beschäftigen, die entweder gewöhnlich
auf dem Staatsgebiet eines oder mehrerer anderer Länder als Belgien arbeiten oder in einem
anderen Land als Belgien eingestellt worden sind.
§ 2 - Die Arbeitgeber sind während eines vom König bestimmten Zeitraums davon
befreit, die in Artikel 15 erwähnte Abrechnung zu erstellen, sofern sie während des in § 1
erwähnten Beschäftigungszeitraums den vom König bestimmten Beamten auf deren Antrag
hin eine Abschrift der Lohnunterlagen zur Verfügung stellen, die durch die
Rechtsvorschriften des Landes, wo der Arbeitgeber niedergelassen ist, vorgesehen und mit der
in Artikel 15 erwähnten Abrechnung vergleichbar sind. Sie können vom König unter den
Bedingungen, die Er bestimmt, unter Berücksichtigung der begrenzten Dauer ihrer
Tätigkeiten in Belgien oder der besonderen Art dieser Tätigkeiten von der Verpflichtung
befreit werden, vergleichbare Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
§ 3 - Nach Ablauf des in § 1 erwähnten Beschäftigungszeitraums sind die Arbeitgeber
während eines Zeitraums von zwei Jahren verpflichtet, den vom König bestimmten Beamten
auf deren Antrag hin die Abschriften der in § 2 erwähnten vergleichbaren Unterlagen zu
senden.
§ 4 - Wenn die Arbeitgeber die in § 2 erwähnten vergleichbaren Unterlagen nicht
gemäß § 2 beziehungsweise § 3 zur Verfügung stellen oder versenden, obwohl sie dazu
verpflichtet sind und dies beantragt worden ist, müssen sie die in Artikel 15 erwähnte
Abrechnung erstellen und führen.
§ 5 - Nach Ablauf des vom König aufgrund von § 2 bestimmten Zeitraums müssen die
Arbeitgeber die in Artikel 15 erwähnte Abrechnung gemäß demselben Artikel erstellen.
(...)
Abschnitt 3 - Vorhergehende Meldung für entsandte Selbständige
Unterabschnitt 1 - Vorhergehende Meldung
Art. 153 - Vor Ausübung der Berufstätigkeit eines entsandten Selbständigen auf
belgischem Staatsgebiet muss Letzterer oder sein Beauftragter beim Landesinstitut der
Sozialversicherungen für Selbständige eine gemäß Artikel 154 erstellte elektronische
Meldung nach den vom König festgelegten Modalitäten machen.
[…]
Wenn es für den entsandten Selbständigen [oder seinen Beauftragten] nicht möglich
ist, diese Meldung auf elektronischem Wege zu machen, dürfen sie dem Landesinstitut der
Sozialversicherungen für Selbständige die Meldung gemäß den von dieser Einrichtung
festgelegten Modalitäten per Fax oder per Post senden.
Sobald die in den vorangehenden Absätzen erwähnte Meldung erfolgt ist, erhält der
Meldende eine Empfangsbestätigung gemäß Artikel 3 des vorerwähnten Gesetzes vom
24. Februar 2003. Wenn die Meldung per Fax oder per Post gemacht worden ist, übermittelt
das Landesinstitut der Sozialversicherungen für Selbständige eine Empfangsbestätigung per
Fax oder per Post gemäß einem Muster, das es festlegt.
Der König bestimmt die Frist, binnen der eine vorhergehende Meldung annulliert
werden kann.
Wenn die Entsendung die ursprünglich vorgesehene Dauer überschreitet, muss der
Meldende vor Ablauf der ursprünglich vorgesehenen Dauer der Entsendung eine neue
Meldung machen.
[Art. 153 früherer Absatz 2 aufgehoben durch Art. 6 Nr. 1 des G. vom 11. November 2013
(B.S. vom 27. November 2013); neuer Absatz 2 abgeändert durch Art. 6 Nr. 2 des G. vom
11. November 2013 (B.S. vom 27. November 2013)]
Art. 154 - Der König bestimmt die Datengruppen, die in der in Artikel 153 erwähnten
vorhergehenden Meldung aufgenommen werden müssen.
Das Landesinstitut der Sozialversicherungen für Selbständige bestimmt den Inhalt
dieser Datengruppen.
Unterabschnitt 2 - Verpflichtung der Endnutzer oder Auftraggeber
Art. 155 - Jede Person, bei der oder für die in Artikel 137 Nr. 8 […] erwähnte
Personen unmittelbar oder über einen Subunternehmer Arbeiten durchführen, muss vor
Beginn der Beschäftigung dieser Personen dem Landesinstitut der Sozialversicherungen für
Selbständige die Identifizierungsdaten der Personen, die die gemäß Artikel 153 Absatz 4 des
vorliegenden Kapitels ausgestellte Empfangsbestätigung nicht vorlegen können, gemäß den
vom König festgelegten Modalitäten elektronisch übermitteln.
Sobald die im vorangehenden Absatz erwähnte Meldung erfolgt ist, erhält der Meldende
eine Empfangsbestätigung gemäß Artikel 3 des vorerwähnten Gesetzes vom 24. Februar 2003.
Der König bestimmt die Modalitäten und die Datengruppen, die in dieser Meldung
aufgenommen werden müssen.
Das Landesinstitut der Sozialversicherungen für Selbständige bestimmt den Inhalt
dieser Datengruppen.
Der König kann die Personen bestimmen, die von dieser Verpflichtung befreit sind.
[Art. 155 Abs. 1 abgeändert durch Art. 7 des G. vom 11. November 2013 (B.S. vom
27. November 2013)]
Abschnitt 4 - Überwachung und Sanktionen
Art. 156 - [Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels und seiner
Ausführungserlasse werden gemäß dem Sozialstrafgesetzbuch ermittelt, festgestellt und
geahndet.
Die Sozialinspektoren verfügen über die in den Artikeln 23 bis 39 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnten Befugnisse, wenn sie von Amts wegen oder auf Antrag im Rahmen
ihres Informations-, Beratungs- und Überwachungsauftrags im Hinblick auf die Einhaltung
der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels und seiner Ausführungserlasse handeln.]
[Art. 156 ersetzt durch Art. 103 des G. vom 6. Juni 2010 (B.S. vom 1. Juli 2010)]
Art. 157 - 162 - […]
[Art. 157 bis 162 aufgehoben durch Art. 109 Nr. 55 des G. vom 6. Juni 2010 (B.S. vom
1. Juli 2010)]
Abschnitt 5 - Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 163 - Das Landesamt für soziale Sicherheit und das Landesinstitut der
Sozialversicherungen für Selbständige führen eine Datenbank in Bezug auf entsandte
[Arbeitnehmer und Selbständige], in der gemäß den vom König bestimmten Regeln Daten aus
anderen Instanzen aufgenommen werden.
Die Zentrale Datenbank der sozialen Sicherheit führt pro betreffenden entsandten
[Arbeitnehmer und Selbständigen], der anhand der in Artikel 8 § 1 Nr. 2 des Gesetzes vom
15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen
Sicherheit erwähnten Erkennungsnummer identifiziert wird, eine Übersicht über die anderen
Erkennungsnummern, die dem Betreffenden in seinem Herkunftsland oder gegebenenfalls in
anderen Ländern der Europäischen Union erteilt worden sind.
Die Daten der in Absatz 1 erwähnten Datenbank können mit der Erlaubnis des in
Artikel 37 des vorgenannten Gesetzes vom 15. Januar 1990 erwähnten [Sektoriellen
Ausschusses der sozialen Sicherheit und der Gesundheit] anderen Instanzen über die Zentrale
Datenbank der sozialen Sicherheit zur Verfügung gestellt werden, im Hinblick auf die
Erfüllung der diesen Instanzen durch oder aufgrund eines Gesetzes, eines Dekrets oder einer
Ordonnanz anvertrauten Aufgaben.
[Art. 163 Abs. 1 abgeändert durch Art. 8 Nr. 1 des G. vom 11. November 2013 (B.S. vom
27. November 2013); Abs. 2 abgeändert durch Art. 8 Nr. 2 des G. vom 11. November 2013
(B.S. vom 27. November 2013); Abs. 3 abgeändert durch Art. 74 des G. vom
1. März 2007 (III) (B.S. vom 14. März 2007)]
Art. 164 - Die Entsendemeldungen, die in Artikel 8 des Gesetzes vom 5. März 2002
zur Umsetzung der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von
Dienstleistungen und zur Einführung einer vereinfachten Regelung für die Führung von
Sozialdokumenten durch Unternehmen, die Arbeitnehmer nach Belgien entsenden, und in
Artikel 6ter des Königlichen Erlasses Nr. 5 vom 23. Oktober 1978 über die Führung der
Sozialdokumente erwähnt sind und die der Generaldirektion Kontrolle der Sozialgesetze des
FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung vor dem Datum des Inkrafttretens des
vorliegenden Gesetzes zugesandt worden sind, bleiben weiterhin wirksam bis zu dem in der
Entsendemeldung angegebenen voraussichtlichen Enddatum der Entsendung in Belgien, für
eine Dauer von höchstens sechs Monaten.
Art. 165 - Wenn mit den in den Artikeln 139 und 153 erwähnten Tätigkeiten auf
belgischem Staatsgebiet bereits vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes begonnen
wurde, läuft die Frist, innerhalb deren die vorhergehende Meldung gemacht werden muss,
sechs Monate nach Inkrafttreten des vorliegenden Kapitels ab.
Abschnitt 6 - Nationalregister der natürlichen Personen
Art. 166 - Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines
Nationalregisters der natürlichen Personen, abgeändert durch die Gesetze vom 24. Mai 1994
und 25. März 2003, wird wie folgt ergänzt:
"14. Aufenthaltssituation für die in Artikel 2 erwähnten Ausländer."
Art. 167 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. April 2007 in Kraft.
(...)
TITEL V - Volksgesundheit
KAPITEL I - Abänderungen des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes
über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung
Abschnitt 1 - Empfängnisverhütung für Jugendliche /
fakturierbarer Höchstbetrag / chronisch Kranke
Art. 197 - Artikel 37 § 16bis des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, eingefügt durch das Gesetz vom
20. Dezember 1995 und abgeändert durch das Gesetz vom 22. Februar 1998, wird wie folgt
abgeändert:
1. In Absatz 1 wird eine Nr. 3 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"3. eine Zusatzbeteiligung an den Ausgaben für Gesundheitspflege, die auf bestimmte
Erkrankungen zurückzuführen sind, die auf einer von Ihm erstellten Liste vorkommen, oder
eine Zusatzbeteiligung zugunsten von Begünstigten, die sich in einer von Ihm beschriebenen
interessewürdigen Lage befinden, insbesondere unter Berücksichtigung des Alters oder des
Geschlechts der betreffenden Begünstigten, einführen."
2. In Absatz 2 werden die Wörter "für die Anwendung von Absatz 1" durch die Wörter
"für die Anwendung von Absatz 1 Nr. 2" ersetzt.
3. Ein Absatz 4 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
"Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den Betrag der in
Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Beteiligung, die Bedingungen, gemäß denen die Beteiligung
bewilligt werden kann, die Ausgaben, auf die sich diese Beteiligung bezieht, sowie die
Bedingungen, die diese Ausgaben erfüllen müssen. Der König kann die Regeln bestimmen,
gemäß denen die Beteiligung an eine vorherige Erlaubnis des Vertrauensarztes oder an eine
Beurteilung des Kollegiums der Ärzte-Direktoren geknüpft werden kann. Insofern die
Gesundheitspflegeausgaben
Arzneimittel
betreffen,
müssen
alle
Tariffestsetzungsverrichtungen und alle Zahlungen der Versicherungsträger gemäß den
Bestimmungen von Artikel 165 über die vom Minister zugelassenen Tariffestsetzungsämter
erfolgen."
Abschnitt 2 - OMNIO-Statut
Art. 198 - Artikel 37 § 1 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, abgeändert durch das Gesetz
vom 20. Dezember 1995, den Königlichen Erlass vom 16. April 1997 und die Gesetze vom
24. Dezember 1999 und 22. August 2002, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "entsprechen, und" und den Wörtern
"Personen zu ihren Lasten" die Wörter "ihr Ehepartner oder die mit ihnen
zusammenwohnende Person und" eingefügt und nach den Wörtern "unter denen das Anrecht
auf erhöhte Beteiligung der Versicherung eröffnet, aufrechterhalten oder entzogen wird"
werden die Wörter ", Er bestimmt ebenfalls, was unter einer mit ihnen zusammenwohnenden
Person zu verstehen ist" eingefügt.
2. Zwischen den Absätzen 2 und 3 wird folgender Absatz eingefügt:
"Begünstigte des OMNIO-Statuts erhalten dieselbe erhöhte Beteiligung der
Versicherung. Haushalte mit geringen Einkünften haben dieses Statut. Der König definiert
durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, was unter "geringen Einkünften" zu verstehen
ist, sowie die Bedingungen für die Eröffnung, die Aufrechterhaltung oder den Entzug des
OMNIO-Statuts. Bei der Festlegung dieser Bedingungen wird insbesondere eine Dauer von
sechs Monaten berücksichtigt, während der der vorerwähnte Haushalt geringe Einkünfte
bezogen hat. Der Haushalt umfasst entweder eine Person, die gewöhnlich allein lebt, oder
zwei oder mehrere Personen, die gewöhnlich dieselbe Wohnung bewohnen und dort
zusammenleben. Die Haushaltszusammensetzung wird auf der Grundlage der Daten
bestimmt, die am 1. Januar des Jahres, für das die Bewilligung des OMNIO-Statuts geprüft
wird, im Nationalregister der natürlichen Personen enthalten sind. Der König kann unter den
von Ihm bestimmten Bedingungen die Haushaltszusammensetzung für Personen ändern, die
in einer Wohngemeinschaft leben oder sich aufgrund ihres Gesundheitszustands in einem
Abhängigkeitsverhältnis befinden. Der Minister legt nach Stellungnahme des
Versicherungsausschusses die Modalitäten fest, gemäß denen nachgewiesen wird, dass die
Begünstigten die vorerwähnten Bedingungen erfüllen. Bei der Prüfung des Antrags auf
Bewilligung des OMNIO-Statuts können die Versicherungsträger alle erforderlichen Daten,
die in ihrem Besitz sind, im Hinblick auf die Bewilligung von Rechten im Bereich
Gesundheitspflegepflichtversicherung unbeschadet von Artikel 37duodecies § 4 verwenden."
3. In Absatz 4, der Absatz 5 geworden ist, werden die Wörter "Absatz 2" durch die
Wörter "den Absätzen 2 und 3" ersetzt."
Art. 199 - Artikel 37 § 19 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch den
Königlichen Erlass vom 16. April 1997 und abgeändert durch die Gesetze vom 3. Mai 1999,
24. Dezember 1999, 30. Dezember 2001 und 27. Dezember 2005, wird durch folgende
Bestimmung ersetzt:
"Folgende Begünstigte erhalten unter den in § 1 Absatz 2 erwähnten Bedingungen
ebenfalls die erhöhte Beteiligung der Versicherung:
1. Begünstigte, denen das Recht auf Eingliederungseinkommen, eingeführt durch das
Gesetz vom 26. Mai 2002, zuerkannt ist,
2. Begünstigte, denen ein öffentliches Sozialhilfezentrum Hilfe leistet, die aufgrund
der Artikel 4 und 5 des Gesetzes vom 2. April 1965 bezüglich der Übernahme der von den
öffentlichen Sozialhilfezentren gewährten Hilfeleistungen ganz oder teilweise zu Lasten des
Föderalstaates geht,
3. Begünstigte, die ein durch das Gesetz vom 1. April 1969 eingeführtes garantiertes
Einkommen für Betagte beziehen oder in Anwendung von Artikel 21 § 2 desselben Gesetzes
ein Anrecht auf Rentenzuschlag behalten; ebenfalls betroffen sind Begünstigte der durch das
Gesetz vom 22. März 2001 eingeführten Einkommensgarantie für Betagte,
4. Begünstigte, denen eine der im Gesetz vom 27. Februar 1987 über die
Behindertenbeihilfen erwähnten Beihilfen bewilligt wird,
5. Kinder, die unter einer körperlichen oder geistigen Unfähigkeit von mindestens
66 Prozent leiden.
Diese Unfähigkeit wird von einem Arzt der Generaldirektion Personen mit
Behinderung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Soziale Sicherheit festgestellt.
Der König bestimmt die Regeln, gemäß denen die körperliche oder geistige
Unfähigkeit von mindestens 66 Prozent festgestellt wird,
6. in Artikel 32 Absatz 1 Nr. 3 erwähnte Berechtigte, die Langzeitarbeitslose sind,
gemäß den in Artikel 32 Absatz 2 erwähnten Modalitäten."
Art. 200 - In Artikel 37 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz
vom 24. Dezember 1999, werden die Wörter "Absatz 2" durch die Wörter "Absatz 2 und 3"
ersetzt.
Art. 201 - In Artikel 44 § 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom
20. Dezember 1995, den Königlichen Erlass vom 16. April 1997 und das Gesetz vom
24. Dezember 1999, werden die Wörter "und für die in Artikel 37 § 19 erwähnten
Begünstigten" durch die Wörter ", für die in Artikel 37 § 19 erwähnten Begünstigten und für
die Begünstigten des in Artikel 37 § 1 Absatz 3 erwähnten OMNIO-Statuts" ersetzt.
Art. 202 - In Artikel 48 § 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch den Königlichen
Erlass vom 16. April 1997 und das Gesetz vom 24. Dezember 1999, werden die Wörter "und
an die in Artikel 37 § 19 erwähnten Begünstigten" durch die Wörter ", an die in Artikel 37
§ 19 erwähnten Begünstigten und an die Begünstigten des in Artikel 37 § 1 Absatz 3
erwähnten OMNIO-Statuts" ersetzt.
Art. 203 - Artikel 198 Nr. 1 tritt an einem vom König festzulegenden Datum in Kraft.
Artikel 198 Nr. 2 und Nr. 3 und die Artikel 199 bis 202 treten an einem vom König
festzulegenden Datum in Kraft.
Abschnitt 3 - Monatliche Vorschüsse an die Versicherungsträger
Art. 204 - In Artikel 202 § 1 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, abgeändert durch die Gesetze
vom 21. Dezember 1994, 20. Dezember 1995 und 30. Dezember 2001, wird der letzte Absatz
wie folgt ersetzt:
"Versicherungsträger, die über einen Überschuss an Bargeldmitteln verfügen, können
einen Teil der erhaltenen Vorschüsse zurückzahlen. Die zurückgezahlten Beträge können
spätestens bis zum 30. April des folgenden Rechnungsjahres eingefordert werden.
Rückzahlungen und Eintreibungen von Vorschüssen müssen gemäß einem von der Fachkommission für Buchhaltung und Statistik ausgearbeiteten und vom Allgemeinen
geschäftsführenden Ausschuss gebilligten Verfahren erfolgen."
Art. 205 - In Artikel 202 § 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom
30. Dezember 2001, werden die Absätze 2 und folgende bis zum letzten Absatz einschließlich
durch folgende Absätze ersetzt:
"Vor Ende des Monats nach Billigung der vorläufigen Ausgaben der Versicherung
durch den Allgemeinen Rat wird für jeden Versicherungsträger eine vorläufige Abrechnung
erstellt, wobei die vorläufigen Ausgaben des Versicherungsträgers mit seinem vorläufigen
Haushaltsanteil verglichen werden, den man nach Aufteilung des Haushaltsziels gemäß § 1
Absatz 2 erhält.
Übersteigen die vorläufigen Ausgaben eines Versicherungsträgers seinen vorläufigen
Haushaltsanteil, entrichtet das Institut dem Versicherungsträger einen Vorschuss, der dem
Unterschied zwischen den vorläufigen Ausgaben und dem vorläufigen Haushaltsanteil
entspricht, gekürzt um 25 Prozent dieses Unterschieds, der auf 2 Prozent des vorläufigen
Haushaltsanteils begrenzt ist, und gegebenenfalls erhöht um die Beträge, die zurückgezahlt
und nicht eingefordert worden sind gemäß § 1 Absatz 4.
Unterschreiten die vorläufigen Ausgaben eines Versicherungsträgers seinen
vorläufigen Haushaltsanteil, zahlt der Versicherungsträger dem Institut einen Betrag zurück,
der dem Unterschied zwischen seinem vorläufigen Haushaltsanteil und den vorläufigen
Ausgaben entspricht, gegebenenfalls gekürzt um die Beträge, die zurückgezahlt und nicht
eingefordert worden sind gemäß § 1 Absatz 4."
Abschnitt 4 - Labore für klinische Biologie
Art. 206 - Artikel 16 § 1 desselben Gesetzes wird wie folgt ergänzt:
"15. kann Vergleiche schließen im Sinne von Artikel 2044 des Zivilgesetzbuches, um
Streitsachen zu beenden, die vor Gerichtshöfen und Gerichten des gerichtlichen Standes
anhängig sind und die auf die Anwendung der Artikel 59 bis 61 und des Artikels 22 des
Gesetzes vom 26. Juni 1992 zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen
zurückzuführen sind, insofern innerhalb der in Artikel 167 zur Vermeidung des Verfalls
vorgeschriebenen Frist eine Klage gegen die in Artikel 61 § 7 Absatz 2 und § 16 Absatz 2
erwähnte Notifizierung eingereicht worden ist.
Im Rahmen jedes dieser Vergleiche kann er auf 35 Prozent des Betrags der
Erstattungen für den Zeitraum 1989-1992 verzichten, so wie in der im vorhergehenden Absatz
erwähnten Notifizierung veranschlagt; unbeschadet dessen, was im folgenden Abschnitt
vorgesehen ist, kann er ebenfalls auf die Verzugszinsen verzichten, so wie in Artikel 61 § 6
Absatz 3, § 7 Absatz 4, § 15 Absatz 3 und § 16 Absatz 4 erwähnt.
Jeder Vergleich unterliegt der vorherigen Zahlung von mindestens 65 Prozent des
Betrags der Erstattungen, der in der in Absatz 1 erwähnten Notifizierung veranschlagt ist,
erhöht um die Verzugszinsen, so wie in Artikel 61 § 7 Absatz 4 und § 16 Absatz 4 erwähnt,
berechnet auf der Grundlage des Unterschieds zwischen 65 Prozent des Betrags der Erstattung
und den bereits gezahlten Vorschüssen zum gesetzlichen Zinssatz, der in Artikel 2 des
Gesetzes vom 5. Mai 1865 über das verzinsliche Darlehen festgelegt ist, und dies ab
1. Januar 2000.
Der Vergleich umfasst die unwiderrufliche Verpflichtung des Labors oder seines
Rechtsnachfolgers, binnen einem Monat nach Abschluss des Vergleichs einen Akt der
Klagerücknahme in allen Verfahren, die er im Rahmen der in Absatz 1 erwähnten
Vorschriften gegen das Institut angestrengt hat, zu hinterlegen.
Sollte dieser Vergleich auf eine Erstattung durch das Institut hinauslaufen, erstreckt
diese sich über die Haushaltsjahre 2007 und 2008."
Art. 207 - Artikel 206 tritt am ersten Tag des Monats nach Veröffentlichung des
vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft und tritt am ersten Tag des vierten
Monats nach dieser Veröffentlichung außer Kraft.
Abschnitt 5 - Entschädigungen Hausarztanwärter
Art. 208 - Die Überschrift von Titel III Kapitel V Abschnitt V des am 14. Juli 1994
koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung,
ersetzt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005, wird wie folgt ersetzt:
"Entschädigungen der Hausarztanwärter
Allgemeinmedizin und der Zahnheilkunde".
und
der
Praktikumsleiter
in
der
Art. 209 - In Artikel 55 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom
27. Dezember 2005, werden die Wörter "den Praktikumsleitern in der Allgemeinmedizin"
durch die Wörter "den Hausarztanwärtern und den Praktikumsleitern in der
Allgemeinmedizin" ersetzt.
Abschnitt 6 - Fahrtkosten Eltern
Art. 210 - In Artikel 34 Absatz 1 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, wird eine Nummer 27 mit
folgendem Wortlaut eingefügt:
"27. Fahrtkosten der Eltern oder der gesetzlichen Vormunde eines Kindes, das an
Krebs leidet und im Sinne von Nr. 6 des vorliegenden Artikels in einem Krankenhaus
aufgenommen ist; der König bestimmt den Betrag der Beteiligung an den Fahrtkosten, der pro
Pflegetag des betreffenden Kindes festgelegt wird. Der vorerwähnte Betrag wird auf der
Grundlage der Entfernung zwischen dem Wohnsitz der Eltern oder der gesetzlichen
Vormunde und dem Krankenhaus berechnet. Der König bestimmt die Modalitäten für die
Auszahlung dieses Betrags."
Abschnitt 7 - Verwaltungskosten der Versicherungsträger
Art. 211 - In Artikel 195 § 1 Nr. 2 Absatz 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch das
Gesetz vom 27. Dezember 2004, werden die beiden ersten Sätze durch die beiden folgenden
Sätze ersetzt:
"Der Betrag der Verwaltungskosten der fünf Landesverbände wird für 2003 auf
766.483.000 EUR, für 2004 auf 802.661.000 EUR, für 2005 auf 832.359.000 EUR, für 2006
auf 863.156.000 EUR und für 2007 auf 895.524.000 EUR festgelegt. Der Betrag der Kasse
für Gesundheitspflege der Nationalen Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen wird für 2003
auf 13.195.000 EUR, für 2004 auf 13.818.000 EUR, für 2005 auf 14.329.000 EUR, für 2006
auf 14.859.000 EUR und für 2007 auf 15.416.000 EUR festgelegt."
Abschnitt 8 - Saldo des steuerlichen fakturierbaren Höchstbetrags
Art. 212 - Artikel 37undecies desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom
5. Juni 2002 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 2. Februar 2004 und das
Gesetz vom 27. Dezember 2005, wird durch folgende Absätze ergänzt:
"Tatsächlich getragene Eigenanteile, die während der Kalenderjahre 2003 und 2004
erbrachte Leistungen betreffen und im Laufe des Kalenderjahres 2005 erstattet worden sind,
werden für den fakturierbaren Höchstbetrag berücksichtigt, der entsprechend den
Haushaltseinkünften des Begünstigten für das Kalenderjahr 2005 festgelegt wird, insofern
diese Leistungen entweder im Rahmen des fakturierbaren Höchstbetrags, der diesem
Begünstigten bewilligt worden ist, nicht bereits zu 100 Prozent erstattet worden sind oder im
Rahmen des fakturierbaren Höchstbetrags, der entsprechend den Haushaltseinkünften des
Begünstigten festgelegt und von der Verwaltung des Steuerwesens für Unternehmen und
Einkünfte ausgeführt wird, nicht bereits übermittelt worden sind.
Tatsächlich getragene Eigenanteile, die während des Kalenderjahres 2004 erbrachte
Leistungen betreffen und im Laufe des Kalenderjahres 2006 erstattet worden sind, werden für
den fakturierbaren Höchstbetrag berücksichtigt, der entsprechend den Haushaltseinkünften
des Begünstigten für das Kalenderjahr 2006 festgelegt wird, insofern diese Leistungen im
Rahmen des fakturierbaren Höchstbetrags, der diesem Begünstigten bewilligt worden ist,
nicht bereits zu 100 Prozent erstattet worden sind."
Abschnitt 9 - Koordinierte multidisziplinäre Pflegeprogramme
Art. 213 - Artikel 22 Nr. 6 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, abgeändert durch das Gesetz
vom 25. Januar 1999, wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
"6. schließt auf Vorschlag des Kollegiums der Ärzte-Direktoren oder der betreffenden
Abkommens- und Vereinbarungskommissionen mit den Anstalten für funktionelle
Rehabilitation und Umschulung, mit den koordinierten multidisziplinären Pflegezentren und
mit den medizinisch-pädiatrischen Zentren die in Artikel 23 § 3 erwähnten Abkommen,".
Art. 214 - Artikel 23 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom
20. Dezember 1995, 29. April 1996, 22. Februar 1998, 25. Januar 1999, 24. Dezember 1999
und 22. August 2002 und durch den Königlichen Erlass vom 25. April 1997, wird wie folgt
abgeändert:
1. In § 1 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "ob Rehabilitations- und
Umschulungsprogramme und -leistungen" und den Wörtern "zugunsten von Begünstigten der
Gesundheitspflegeversicherung" die Wörter "sowie die von den koordinierten
multidisziplinären Zentren erbrachten Pflegeprogramme" eingefügt.
2. In § 1 Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "Leistungen im Bereich
Rehabilitation und Umschulung" und den Wörtern "und der Leistungen, die in
medizinisch-pädiatrischen Zentren erbracht werden," die Wörter ", der Pflegeprogramme, die
von den koordinierten multidisziplinären Zentren erbracht werden," eingefügt.
3. Paragraph 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
"Das Kollegium der Ärzte-Direktoren oder die betreffenden Abkommens- und
Vereinbarungskommissionen erstellen mit den Anstalten für funktionelle Rehabilitation und
Umschulung, den koordinierten multidisziplinären Zentren und den medizinisch-pädiatrischen
Zentren für Kinder mit chronischer Krankheit Entwürfe von Abkommen, die mit ihnen zu
schließen sind, und legt sie zu diesem Zweck dem Versicherungsausschuss vor. Die Entwürfe
von Rehabilitationsabkommen, die Entwürfe von Abkommen mit den koordinierten
multidisziplinären Zentren und die Entwürfe von Abkommen mit den medizinischpädiatrischen Zentren werden ebenfalls der Haushaltskontrollkommission mitgeteilt. Die
Kommission übermittelt ihre Stellungnahme für alle neuen Abkommen, die den in Artikel 16
§ 1 Nr. 11 erwähnten Betrag übersteigen, und für alle Änderungen, die den in Artikel 16 § 1
Nr. 11 erwähnten Prozentsatz übersteigen, dem Allgemeinen Rat und dem
Versicherungsausschuss."
Art. 215 - In Artikel 26 desselben Gesetzes werden zwischen den Wörtern "Die in den
Artikeln 42 und 50 vorgesehenen Abkommen und Vereinbarungen" und den Wörtern "werden
beim Dienst für Gesundheitspflege von Abkommens- und Vereinbarungskommissionen
verhandelt und geschlossen" die Wörter "und die in Artikel 22 Nr. 6 und 6bis erwähnten
Abkommensentwürfe, die beim Dienst für Gesundheitspflege ausgearbeitet werden,"
eingefügt.
Abschnitt 10 - Personalmitglieder
Art. 216 - In Titel VIII Kapitel I desselben Gesetzes wird ein Artikel 176bis mit
folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 176bis - Im Rahmen eines gesetzlichen Auftrags kann das Institut für Funktionen
medizinisch-wissenschaftlicher Art Personalmitglieder durch Arbeitsverträge anwerben und
in den Grenzen der Personalhaushaltsmittel entsprechend einer höheren Gehaltstabelle
entlohnen, als derjenigen, die Beamten bei deren Anwerbung bewilligt wird.
Der König bestimmt das Statut und das Verfahren für die Anwerbung der in Absatz 1
erwähnten Personalmitglieder."
Abschnitt 11 - Krankenpflege
Unterabschnitt 1 - Pflegehelfer
Art. 217 - In Artikel 56 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, abgeändert durch die Gesetze
vom 10. August 2001, 22. August 2002, 27. Dezember 2004, 11. Juli 2005 und
27. Dezember 2005, wird ein Paragraph 5 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"§ 5 - Der Minister kann mit den in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b) erwähnten
Diensten für Hauspflege, die in der in Artikel 127 § 1 Buchstabe b) erwähnten Liste
eingetragen sind, Abkommen schließen, damit die Erstattung der Leistungen, die in Artikel 8
der Anlage zum vorerwähnten Königlichen Erlass vom 14. September 1984 erwähnt sind und
von den im vorerwähnten Königlichen Erlass Nr. 78 vom 10. November 1967 erwähnten
Pflegehelfern verrichtet werden, gewährleistet wird.
Für die Anwendung des vorliegenden Artikels müssen folgende Bedingungen erfüllt
sein:
1. Die vorerwähnten Abkommen dürfen nur mit den Diensten geschlossen werden, die
die in Artikel 37 § 13 vorgesehene Pauschalbeteiligung beziehen,
2. Die vorerwähnten Pflegehelfer dürfen ihre Tätigkeit nur ausüben:
a) unter der effektiven Kontrolle und Anweisung des verantwortlichen
Krankenpflegers, erwähnt in Artikel 1 § 2 Buchstabe a) des Königlichen Erlasses vom
16. April 2002 zur Festlegung der Pauschalbeteiligung der Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung an den spezifischen Kosten der Dienste für Hauspflege
und der Bedingungen für die Bewilligung dieser Beteiligung,
b) mit den Pflegeerbringern, die in der Liste aufgenommen sind, die den in Artikel 1
§ 3 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 16. April 2002 erwähnten Personalbestand
umfasst.
3. Die Höchstzahl der VBG-Pflegehelfer darf die Hälfte der Zahl der VBG-Fachkräfte
für Krankenpflege des vorerwähnten Dienstes für Hauspflege nicht übersteigen. Der Begriff
VBG muss im Sinne von Artikel 4 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom
16. April 2002 verstanden werden.
4. Im Rahmen der Beauftragung, vorgesehen im Königlichen Erlass vom
12. Januar 2006 zur Festlegung der krankenpflegerischen Tätigkeiten, die von Pflegehelfern
verrichtet werden dürfen, und der Bedingungen, unter denen die Pflegehelfer diese
Handlungen vornehmen dürfen, verrichten die Fachkräfte für Krankenpflege Kontrollbesuche.
Während des Kontrollbesuchs muss die Fachkraft für Krankenpflege die Pflegeleistungen
selbst erbringen, erforderlichenfalls in Anwesenheit des Pflegehelfers.
Die Mindestanzahl Kontrollbesuche wird wie folgt festgelegt:
a) im Rahmen der zweimaligen Körperpflege pro Woche, für die die Bescheinigungsbedingungen in Artikel 8 § 6 der Anlage zum vorerwähnten Königlichen Erlass vom
14. September 1984 vermerkt sind, muss der Kontrollbesuch einmal pro Monat erfolgen,
b) im Rahmen der siebenmaligen Körperpflege pro Woche, für die die
Bescheinigungsbedingungen in Artikel 8 § 6 der Anlage zum vorerwähnten Königlichen
Erlass vom 14. September 1984 vermerkt sind, muss der Kontrollbesuch zweimal pro Monat
erfolgen,
c) im Rahmen der in Artikel 8 der Anlage zum vorerwähnten Königlichen Erlass vom
14. September 1984 erwähnten Kompressionstherapien muss der Kontrollbesuch zweimal pro
Monat erfolgen,
d) im Rahmen der Pauschalhonorare, A-Pauschalen genannt, für Patienten, deren
Abhängigkeitszustand den in Artikel 8 der Anlage zum vorerwähnten Königlichen Erlass vom
14. September 1984 festgelegten Kriterien entspricht, muss einmal pro Woche ein
Kontrollbesuch erfolgen,
e) im Rahmen der Pauschalhonorare, B-Pauschalen genannt, für Patienten, deren
Abhängigkeitszustand den in Artikel 8 der Anlage zum vorerwähnten Königlichen Erlass vom
14. September 1984 festgelegten Kriterien entspricht, muss zweimal pro Woche ein
Kontrollbesuch erfolgen,
f) im Rahmen der Pauschalhonorare, C-Pauschalen genannt, für Patienten, deren
Abhängigkeitszustand den in Artikel 8 der Anlage zum vorerwähnten Königlichen Erlass vom
14. September 1984 festgelegten Kriterien entspricht, muss täglich ein Kontrollbesuch
erfolgen, und das anlässlich des ersten Besuchs beim Patienten.
Der Pflegehelfer darf im Rahmen der Pauschalhonorare, C-Pauschalen genannt, für
Patienten, deren Abhängigkeitszustand den in Artikel 8 der Anlage zum vorerwähnten
Königlichen Erlass vom 14. September 1984 festgelegten Kriterien entspricht, nur den
zweiten in Artikel 8 der Anlage zum vorerwähnten Königlichen Erlass vom
14. September 1984 vorgesehenen Pflichtbesuch ohne die Anwesenheit der Fachkraft für
Krankenpflege vornehmen.
Alle Leistungen zugunsten von Palliativpatienten, die in Artikel 8 § 5bis der Anlage
zum vorerwähnten Königlichen Erlass vom 14. September 1984 erwähnt sind, dürfen vom
Pflegehelfer nur in Anwesenheit der Fachkraft für Krankenpflege erbracht werden.
Die vorerwähnten Abkommen dürfen von folgenden Bestimmungen abweichen:
a) von Artikel 8 § 11 der Anlage zum vorerwähnten Königlichen Erlass vom
14. September 1984, um die Bescheinigung der Leistungen zu ermöglichen, die im
vorliegenden Paragraphen erwähnt sind und vom Pflegehelfer erbracht werden,
b) von Artikel 8 § 4 der Anlage zum vorerwähnten Königlichen Erlass vom
14. September 1984 in Bezug auf die Basisleistung.
Die vorerwähnten Abkommen dürfen ebenfalls von den Bestimmungen von Artikel 3
des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 16. April 2002 abweichen.
Die Erstattung der in Absatz 1 erwähnten Leistungen darf nur bewilligt werden, sofern
die Dienste für Hauspflege, die ein Abkommen geschlossen haben, an der Evaluation dieses
Abkommens teilnehmen.
Die diesbezüglichen Ausgaben gehen vollständig zu Lasten des Haushaltsplans der
Gesundheitspflege."
Unterabschnitt 2 - Eigenanteil
Art. 218 - Artikel 37 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 wird durch folgenden Absatz ergänzt:
"Die Beteiligung der Versicherung, die in Absatz 1 auf 75 Prozent festgelegt ist, wird
auf 80 Prozent erhöht für die Pauschalhonorare, B-Pauschale und C-Pauschale genannt, für
die Patienten, deren Abhängigkeitszustand den in Artikel 8 der Anlage zum vorerwähnten
Königlichen Erlass vom 14. September 1984 festgelegten Kriterien entspricht."
2. Paragraph 10 wird durch folgenden Absatz ergänzt:
"Kein Eigenanteil an den Fahrtkosten im Zusammenhang mit den Pauschalhonoraren, PA-, PB-, PC- und PP-Pauschalen genannt, wird von den Hauspalliativpatienten
im Sinne des Königlichen Erlasses vom 2. Dezember 1999 zur Festlegung der Beteiligung der
Gesundheitspflegepflichtversicherung für Arzneimittel, Pflegematerial und Hilfsmittel für die
in Artikel 34 Nr. 14 erwähnten Hauspalliativpatienten geschuldet."
Art. 219 - Artikel 218 tritt am 1. April 2007 in Kraft.
Abschnitt 12 - Arzneimittel
Unterabschnitt 1 - Gonadotropine
Art. 220 - In Artikel 34 Absatz 1 Nr. 26 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes
über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, eingefügt durch das
Gesetz vom 27. Dezember 2005 und abgeändert durch das Gesetz vom 13. Dezember 2006,
werden zwischen den Wörtern "zugunsten von Frauen erbracht wird," und den Wörtern "und
andere Pflege," die Wörter "darunter die Arzneimittelbehandlung," eingefügt.
Art. 221 - Artikel 37 § 21 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom
27. Dezember 2005, wird wie folgt abgeändert:
1. Die Wörter "die den betreffenden Zentren" werden durch die Wörter "die den
Krankenhäusern, die über die betreffenden Zentren verfügen," ersetzt.
2. Ein Absatz 2 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
"Der König kann ebenfalls den Betrag des Eigenanteils festlegen, den der Begünstigte
für jede Leistung schuldet. Der Betrag dieses Eigenanteils kann herabgesetzt werden, wenn
im vorliegenden Artikel erwähnte Begünstigte der erhöhten Beteiligung der Versicherung
betroffen sind. Was die Kosten der vom König definierten Leistung betrifft, die sich auf
Arzneimittel beziehen, die in Artikel 1 § 1 Ziffer 1 Buchstabe a) des Gesetzes vom
25. März 1964 über Arzneimittel erwähnt sind, dürfen die Krankenhäuser, die über die
betreffenden Zentren verfügen, keine anderen Beträge zu Lasten der Begünstigten in
Rechnung stellen als den vorerwähnten Eigenanteil."
Art. 222 - Artikel 37sexies Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz
vom 5. Juni 2002 und abgeändert durch die Gesetze vom 22. August 2002 und
24. Dezember 2002 und durch den Königlichen Erlass vom 2. Februar 2004, wird durch
folgenden Satz ergänzt:
"Als Eigenanteil wird ebenfalls der in Artikel 37 § 21 Absatz 2 erwähnte Betrag
angesehen."
Unterabschnitt 2 - KEA
Art. 223 - In Artikel 29bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom
10. August 2001 und abgeändert durch die Gesetze vom 24. Dezember 2002,
22. Dezember 2003 und 27. Dezember 2005, werden zwischen den Wörtern "Vertretern des
für die Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Ministers" und den Wörtern "und Vertretern
des Dienstes für medizinische Evaluation und Kontrolle" die Wörter ", Vertretern des für den
Haushalt zuständigen Ministers als Beobachter" und zwischen den Wörtern "des für die
Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Ministers" und den Wörtern "und des Dienstes für
medizinische Evaluation und Kontrolle" die Wörter ", des für den Haushalt zuständigen
Ministers als Beobachter" eingefügt.
Art. 224 - In Artikel 35bis § 15 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom
27. Dezember 2005, wird ein Absatz 2 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Wenn die Anpassung der Liste der erstattungsfähigen Fertigarzneimittel dem für den
Haushalt zuständigen Minister zwecks Zustimmung übermittelt werden muss, muss dieser
Minister seinen Beschluss spätestens am zehnten Tag nach der Versendung zwecks
Zustimmung des Vorschlags zur Anpassung der Liste mitteilen. Tut er dies nicht, wird davon
ausgegangen, dass er dem ihm übermittelten Entwurf zustimmt. Wird die Beantwortungsfrist
von zehn Tagen auf Ersuchen des Ministers aufgrund der in § 3 Absatz 6 erwähnten Frist
jedoch verkürzt, gilt das Stillschweigen des für den Haushalt zuständigen Ministers bei
Verstreichen der verkürzten Frist als Verweigerung der Zustimmung."
Unterabschnitt 3 - Sauerstofftherapie
Art. 225 - Artikel 48 § 1 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, abgeändert durch das Gesetz
vom 9. Juli 2004, wird wie folgt abgeändert:
1. Im ersten Satz werden nach dem Wort "Verantwortungshonorare" die Wörter "und
die Verfügbarkeitshonorare" hinzugefügt.
2. [...]
[Art. 225 einziger Absatz Nr. 2 aufgehoben durch Art. 18 des G. (I) vom 29. März 2012 (B.S.
vom 6. April 2012)]
Art. 226 - 228 - […]
[Art. 226 bis 228 aufgehoben durch Art. 18 des G. (I) vom 29. März 2012 (B.S. vom
6. April 2012)]
Unterabschnitt 4 - Substitutionsbehandlungen
Art. 229 - In Artikel 56 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung wird ein § 6 mit folgendem
Wortlaut eingefügt:
"§ 6 - Die Gesundheitspflegeversicherung beteiligt sich an den Kosten, die mit der
Registrierung der Substitutionsbehandlungen verbunden sind.
Die Bedingungen für die Gewährung dieser Beteiligung werden vom König festgelegt.
Innerhalb der von Ihm festgelegten Grenzen können die für die Sozialen Angelegenheiten und
die Volksgesundheit zuständigen Minister ein Sonderabkommen mit dem Belgischen Institut
für Pharmakoepidemiologie schließen.
Diese Ausgaben werden im Haushalt der Verwaltungskosten des Instituts verrechnet
und gehen vollständig zu Lasten des Zweigs Gesundheitspflege."
Unterabschnitt 5 - Impfung
Art. 230 - Artikel 56 § 2 Nr. 4 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, ersetzt durch das Gesetz vom
10. August 2001, wird wie folgt ergänzt:
"Der König kann ebenfalls die Regeln bestimmen für die Festlegung des Haushalts,
seine Verteilung auf die in den Artikeln 128, 130 und 135 der Verfassung erwähnten
Behörden und die Zahlung der Beteiligung in Form von Vorschüssen und eines Saldos."
Unterabschnitt 6 - Gruppierte Revision
Art. 231 - Artikel 35bis § 4 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, eingefügt durch das Gesetz vom
10. August 2001 und abgeändert durch die Gesetze vom 27. April 2005, 27. Dezember 2005
und 13. Dezember 2006, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 5 erster Satz werden:
a) zwischen den Wörtern "kann die Kommission für die Erstattung von Arzneimitteln"
und den Wörtern "alle betreffenden Antragsteller ersuchen" die Wörter "auf eigene Initiative
oder auf Ersuchen des Ministers" eingefügt,
b) die Wörter "Erstattungsgrundlage der Arzneimittel" durch
"Erstattungsgrundlage der betreffenden Arzneimittel" ersetzt,
die Wörter
c) die Wörter "gemäß dem vom König festgelegten Verfahren" durch die Wörter
"gemäß dem Verfahren und den Modalitäten, die vom König, unter anderem was die Fristen
für die Einreichung und die Bedingungen in Bezug auf die Zulässigkeit der von den
Antragstellern abgegebenen Vorschläge und die Folgen der Unzulässigkeit dieser Vorschläge
betrifft, festgelegt werden," ersetzt.
2. In Absatz 5 wird der zweite Satz wie folgt ergänzt: "und kann auf Arzneimittel mit
demselben wirksamen Bestandteil beschränkt werden".
3. In Absatz 6:
a) werden zwischen den Wörtern "Die Kommission für die Erstattung von
Arzneimitteln kann" und den Wörtern "im Rahmen der" die Wörter "auf Ersuchen des
Ministers oder aufgrund der vom König definierten Kriterien und Modalitäten" eingefügt,
b) werden zwischen den Wörtern "im Rahmen der in Absatz 5 erwähnten gruppierten
Revision" und dem Wort "vorschlagen" die Wörter "unter Berücksichtigung des wirksamen
Bestandteils, der Dosierung, der Verabreichungsform und gegebenenfalls der Anzahl in der
Packung enthaltenen Einheiten" eingefügt,
c) wird in Nr. 1 vor den Wörtern "die betreffenden Fertigarzneimittel" das Wort
"entweder" eingefügt,
d) wird in Nr. 2 vor den Wörtern "in derselben Erstattungskategorie" das Wort "oder"
eingefügt,
e) wird im französischen Text in Nr. 2 vor dem Wort "réduire" das Wort "de"
eingefügt,
f) wird in Nr. 2 zwischen dem Wort "aller" und dem Wort "Arzneimittel" das Wort
"betreffenden" eingefügt.
4. Die Absätze 7, 8 und 9 werden durch folgenden Absatz ersetzt:
"Während des in Absatz 5 erwähnten gruppierten Revisionsverfahrens und bis zum
Verstreichen einer Frist von achtzehn Monaten, die am ersten Tag des Monats des
Inkrafttretens des aufgrund dieses Verfahrens gefassten Beschlusses beginnt, kann der König
spezifische Regeln vorsehen, die folgende Bereiche betreffen:
a) die Zulässigkeit der vom Antragsteller eingereichten Anträge auf Änderung der
Erstattungskategorie für ein Arzneimittel, auf das dieser Beschluss anwendbar ist oder
anwendbar gewesen wäre, wenn es zum Zeitpunkt, wo die Liste der von der gruppierten
Revision betroffenen Arzneimittel erstellt wurde, auf der Liste eingetragen gewesen wäre,
b) die Aufnahme neuer Arzneimittel in die Liste und insbesondere die Festlegung des
Referenzarzneimittels sowie die Festlegung der Erstattungsgrundlage des neu
aufgenommenen Arzneimittels im Vergleich zum festgelegten Referenzarzneimittel und die
Weise, auf die dieses Arzneimittel gegebenenfalls von dem in Absatz 5 erwähnten gruppierten
Revisionsverfahren betroffen ist,
c) die Festlegung des Preises und der Erstattungsgrundlage der in Artikel 34 Absatz 1
Nr. 5 Buchstabe c) Ziffer 2 erwähnten Arzneimittel und der in § 9 in fine erwähnten parallel
importierten Arzneimittel, auf die der in Anwendung von Absatz 6 Nr. 1 gefasste Beschluss
anwendbar ist,
d) die Nichtverfügbarkeit eines Arzneimittels, auf das der in Anwendung von Absatz 6
Nr. 1 gefasste Beschluss anwendbar ist, wenn die Bevorratung der Großhandelsverteiler mit
diesem Arzneimittel für mehr als einen Monat unterbrochen ist, um eine zeitweilige
Anpassung der Einstufung in verschiedene Erstattungskategorien zu ermöglichen,
e) die Streichung eines Arzneimittels, auf das der in Anwendung von Absatz 6 Nr. 1
gefasste Beschluss anwendbar ist, um eine zeitweilige Anpassung der Einstufung in
verschiedene Erstattungskategorien zu ermöglichen."
5. Paragraph 4 wird durch folgende Absätze ergänzt:
"In Abweichung von § 2 Absatz 3 und § 5 Absatz 2 tritt der Beschluss, der in
Anwendung der in Absatz 5 erwähnten gruppierten Revision gefasst wird, am ersten Tag des
vierten Monats nach der Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
In Abweichung von § 5 Absatz 2 treten die freiwilligen Senkungen des Preises
und/oder der Erstattungsgrundlage, die eingereicht werden nach Kenntnisnahme der in
Absatz 5 erwähnten Vorschläge durch die Kommission für die Erstattung von Arzneimitteln,
frühestens am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses in Kraft, der in Anwendung des in
Absatz 5 erwähnten gruppierten Revisionsverfahrens gefasst worden ist."
Art. 232 - Artikel 72bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom
20. Dezember 1995, ersetzt durch das Gesetz vom 10. August 2001 und abgeändert durch das
Gesetz vom 27. April 2005, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 wird ein Absatz 2 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Unbeschadet der Anwendung von Artikel 168bis setzt der Antragsteller, der nicht
imstande ist, die in Absatz 1 Nr. 1 erwähnte Verpflichtung einzuhalten, den Dienst für
Gesundheitspflege des Instituts so schnell wie möglich davon in Kenntnis. Je nach dem
Zeitpunkt, zu dem diese Information eingeht, hat dies entweder den Abschluss des Verfahrens
zur Aufnahme in die Liste, die Nichteintragung in die Liste oder die Streichung von Rechts
wegen von der Liste, ohne Berücksichtigung der in Artikel 35bis vorgesehenen Verfahren zur
Folge, außer wenn das in § 2bis erwähnte Verfahren angewendet wird."
2. In § 2 Absatz 4 werden die Wörter "Ist das Fertigarzneimittel beziehungsweise die
Verpackung(en) länger als drei Monate vom Markt," durch die Wörter "Teilt der Antragsteller
mit, dass das Fertigarzneimittel oder die Verpackung(en) länger als drei Monate vom Markt
genommen werden, oder dauert die Rücknahme vom Markt länger als drei Monate," ersetzt.
3. In § 2 Absatz 4 wird der zweite Satz wie folgt ergänzt ", und zwar zum Zeitpunkt
der Rücknahme vom Markt beziehungsweise am ersten Tag des vierten Monats nach der
Rücknahme vom Markt".
4. In § 2 Absatz 4 dritter Satz werden nach den Wörtern "oder eines nachgewiesenen
Falls höherer Gewalt," die Wörter "oder wurde das Arzneimittel auf der Grundlage des in
§ 2bis erwähnten Verfahrens erstattet," eingefügt.
5. In § 2 Absatz 4 dritter Satz werden die Wörter "sofort und" gestrichen.
6. In § 2 Absatz 4 dritter Satz werden die Wörter "wenn die Aussetzung der
Registrierung aufgehoben wird und das Fertigarzneimittel zwischenzeitlich von der Liste
gestrichen worden ist beziehungsweise wenn das Fertigarzneimittel wieder auf dem Markt
erhältlich ist." durch die Wörter "aber unter Berücksichtigung der Anpassungen des Preises
und der Erstattungsgrundlage, die anwendbar gewesen wären, wenn das Arzneimittel in der
Liste eingetragen geblieben wäre." ersetzt.
7. Zwischen den Absätzen 4 und 5 wird folgender Absatz eingefügt:
"Ist der in Absatz 1 erwähnte Betrieb nicht imstande, die Großhandelsverteiler mit
Packungen eines Fertigarzneimittels zu bevorraten, gilt diese Packung als nicht verfügbar. Der
Antragsteller muss dem Dienst für Gesundheitspflege des Instituts das Beginndatum und das
voraussichtliche Enddatum sowie die Gründe für diese Nichtverfügbarkeit mitteilen. Teilt der
Antragsteller mit, dass die Packung länger als drei Monate nicht verfügbar sein wird, oder
dauert die Nichtverfügbarkeit länger als drei Monate an, wird die betreffende Packung von
Rechts wegen von der Liste gestrichen, ohne dass die in Artikel 35bis vorgesehenen
Verfahren berücksichtigt werden, und zwar am ersten Tag des Monats nach Verstreichen
einer zehntägigen Frist ab Empfang der Notifizierung beziehungsweise am ersten Tag des
vierten Monats der Nichtverfügbarkeit. Ist die Nichtverfügbarkeit Folge eines
nachgewiesenen Falls höherer Gewalt oder wurde das Arzneimittel auf der Grundlage des in
§ 2bis erwähnten Verfahrens erstattet, wird die Packung von Rechts wegen am ersten Tag des
Monats nach Ende der Nichtverfügbarkeit wieder in die Liste eingetragen, ohne dass die in
Artikel 35bis vorgesehenen Verfahren berücksichtigt werden, aber unter Berücksichtigung der
Anpassungen des Preises und der Erstattungsgrundlage, die anwendbar gewesen wären, wenn
das Arzneimittel in der Liste eingetragen geblieben wäre."
Unterabschnitt 7 - Vergütung der Apotheker
Art. 233 - Artikel 165 letzter Absatz des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über
die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, eingefügt durch das Gesetz
vom 30. Dezember 2001 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005, wird wie
folgt ergänzt:
"Er kann ebenfalls die Bedingungen und Modalitäten festlegen, gemäß denen das
Institut diesen Apothekern oder Ärzten über die Versicherungsträger und
Tariffestsetzungsämter einen Teil der einbehaltenen Beträge erstattet. Er bestimmt ebenfalls
das Rechnungsjahr, für das diese Ausgaben in die Rechnungen der
Gesundheitspflegepflichtversicherung eingetragen werden müssen."
Unterabschnitt 8 - Beiträge
Art. 234 - Artikel 191 Absatz 1 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung wird wie folgt abgeändert:
1. Nummer 15, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Februar 1998 und abgeändert durch
die Gesetze vom 10. August 2001, 22. August 2002, 24. Dezember 2002, 22. Dezember 2003,
27. Dezember 2004, 11. Juli 2005, 27. Dezember 2005 und 10. Juni 2006, wird wie folgt
abgeändert:
a) In Absatz 4 Nr. 3 werden die Wörter "des Gesetzes vom 5. Juli 1994 über Blut und
Blutderivate menschlichen Ursprungs und seiner Ausführungserlasse" durch die Wörter "von
Artikel 5 des Gesetzes vom 5. Juli 1994 über Blut und Blutderivate menschlichen Ursprungs"
ersetzt.
b) Absatz 5 wird durch folgenden Satz ergänzt:
"Was die Arzneimittel für seltene Leiden betrifft, kann das Statut ab dem Jahr 2007
berücksichtigt werden, sofern der betreffende Antragsteller vor Ende des Monats Juli des
betreffenden Jahres den Nachweis für die Eignung als Arzneimittel für seltene Leiden
erbringt."
c) In Absatz 6 werden die Wörter "der Artikel 191 Absatz 1 Nr. 15bis, Nr. 15ter,
Nr. 15quater, Nr. 15quinquies, Nr. 15sexies, Nr. 15septies, Nr. 15octies und Nr. 15novies
geschuldet wird" durch die Wörter "von Nr. 15quater, Nr. 15quinquies, Nr. 15sexies,
Nr. 15septies, Nr. 15novies, Nr. 15decies und Nr. 16bis geschuldet wird, und des Beitrags, der
aufgrund von Nr. 15octies geschuldet wird.
d) In Absatz 9 wird die Nummer "5" durch die Nummer "8" ersetzt.
e) In Absatz 12 wird die Nummer "7" durch die Nummer "10" ersetzt.
f) In Absatz 17 wird die Nummer "7" durch die Nummer "10" ersetzt.
g) In Absatz 17 wird die Nummer "10" durch die Nummer "13" ersetzt.
2. Nummer 15quater § 1, abgeändert durch die Gesetze vom 2. August 2002,
22. Dezember 2003, 9. Juli 2004, 27. Dezember 2004, 27. April 2005, 27. Dezember 2005
und 13. Dezember 2006, wird durch folgenden Absatz ergänzt:
"Für 2006 wird kein Zusatzbeitrag zu Lasten der Antragsteller auf den Umsatz, der im
Jahr 2005 erzielt wurde, geschuldet, da die von den Versicherungsträgern für das Jahr 2005
gebuchten Ausgaben, nämlich 2.984.772.000 EUR, gekürzt um 25 Prozent der
Unterschreitung des in Artikel 40 erwähnten jährlichen Globalhaushaltsziels, nämlich
37.044.000 EUR, und gekürzt um die vom König festgelegten Maßnahmen, die ihre
Auswirkungen nicht oder nicht vollständig gezeigt haben, nämlich 83.280.000 EUR, den in
Ausführung von Artikel 69 § 5 und unter Berücksichtigung der Bestimmungen von § 3
festgelegten Globalhaushalt, nämlich 2.936.066.000 EUR, nicht übersteigen. Der von den
Antragstellern mit dem Vermerk "Vorschuss Zusatzbeitrag Rechnungsjahr 2005" überwiesene
Vorschuss auf den Zusatzbeitrag, nämlich der Betrag von 2,55 Prozent des Umsatzes, der im
Jahr 2004 erzielt wurde, wird vor dem 1. April 2007 erstattet. Die Erstattungen der
vorerwähnten Vorschüsse werden in die Rechnungen der Gesundheitspflegepflichtversicherung des Rechnungsjahres 2006 eingetragen."
3. Nummer 15octies, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005 und
abgeändert durch das Gesetz vom 13. Dezember 2006, wird wie folgt abgeändert:
a) Absatz 2 wird durch folgende Bestimmung ergänzt:
"Ab 2008 werden die Mittel des Fonds um die Zinsen erhöht, die durch Anlage dieser
Mittel entstehen. Die Mittel des Fonds gehören den Antragstellern, da der Fonds Vorschüsse
enthält."
b) Absatz 3 wird durch folgende Bestimmung ergänzt:
"Zur Bildung des 2007 geschuldeten Vorschusses überweist jeder Antragsteller gemäß
den in Nr. 15 erwähnten Regeln vor dem 15. September 2007 einen Betrag von 0,93 Prozent
des im Jahr 2006 erzielten Umsatzes auf das Konto Nr. 001-4722037-56 mit dem Vermerk
"Zahlung Vorschussfonds 2007"."
c) In Absatz 6 wird der zweite Satz wie folgt ersetzt:
"Für die ab 2007 geschuldeten Summen werden zwecks Festlegung des Umsatzes die
erstattungsfähigen Fertigarzneimittel, die entsprechend Artikel 37 § 3 erstattet werden, auf der
Grundlage eines Pauschalbetrags wie folgt berechnet: Zum einen wird für die Festlegung des
global geschuldeten Prozentsatzes der Anteil dieser Arzneimittel, die an Begünstigte
abgegeben werden, die in vom König definierten Kategorien von Krankenhäusern
aufgenommen sind, von den Gesamtausgaben des Instituts für Fertigarzneimittel bis zu einer
Höhe von 75 Prozent abgezogen; zum anderen wird für die Festlegung des Umsatzes jedes
Antragstellers für jedes Arzneimittel, für das er verantwortlich ist, der Anteil des betreffenden
Arzneimittels, das an Begünstigte abgegeben wird, die in vom König definierten Kategorien
von Krankenhäusern aufgenommen sind, von den Gesamtausgaben des Instituts für dieses
Fertigarzneimittel bis zu einer Höhe von 75 Prozent abgezogen. Zu diesem Zweck schickt der
Dienst für Gesundheitspflege den betreffenden Antragstellern jedes Jahr vor dem 15. Februar
eine Liste der betreffenden Arzneimittel mit Angabe des Anteils dieser Arzneimittel, der an
die oben erwähnten Begünstigten abgegeben worden ist. Für die Anwendung dieser
Bestimmung müssen das Statut der betreffenden Arzneimittel am 1. Januar des betreffenden
Jahres und die in Artikel 206 § 1 erwähnten letzten bekannten Daten berücksichtigt werden."
d) Nummer 15octies wird durch folgenden Absatz ergänzt:
"Zieht ein Antragsteller sich definitiv vom belgischen Markt der erstattungsfähigen
Fertigarzneimittel zurück, erhält er seinen Anteil aus dem Fonds zurück und als Ausgleich
müssen die auf dem Markt verbleibenden Antragsteller den Fonds um den geschuldeten
Betrag wiederherstellen. Der König bestimmt die Regeln und Modalitäten für die
Rückzahlung und teilweise Wiederherstellung des Fonds. Die Wiederherstellungsmodalitäten,
so wie sie in Absatz 6 definiert sind, sind auf die vorliegende Wiederherstellung anwendbar.
Der König definiert ebenfalls die Modalitäten für die Berechnung des im vorliegenden Absatz
erwähnten Anteils. Dieser Absatz ist anwendbar unbeschadet der vorhergehenden Absätze."
4. Nummer 15novies, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005, wird wie
folgt abgeändert:
a) Absatz 3 wird durch folgenden Satz ergänzt:
"Für das Jahr 2007 wird die Höhe dieses Beitrags auf 8,73 Prozent des Umsatzes
festgelegt, der 2007 erzielt worden ist."
b) In Absatz 5 wird der letzte Satz wie folgt ergänzt:
"für den Umsatz, der 2006 erzielt worden ist, und vor dem 1. Mai 2008 für den
Umsatz, der 2007 erzielt worden ist".
c) In Absatz 7 erster Satz wird das Wort "wird" durch die Wörter "und der Beitrag auf
den Umsatz 2007 werden" ersetzt.
d) In Absatz 8 werden zwischen dem Wort "müssen" und den Wörtern "vor dem 1. Juni 2006" die Wörter "für das Jahr 2006" eingefügt.
e) Absatz 8 wird durch folgenden Satz ergänzt:
"Für das Jahr 2007 müssen der Vorschuss und der Saldo, erwähnt in vorhergehendem
Absatz, vor dem 1. Juni 2007 beziehungsweise vor dem 1. Juni 2008 auf das Konto
Nr. 001-1950023-11 des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung mit dem
Vermerk "Vorschuss Beitrag Umsatz 2007" beziehungsweise "Saldo Beitrag Umsatz 2007"
überwiesen werden."
f) In Absatz 10 erster Satz werden zwischen dem Wort "wird" und den Wörtern "auf
3,9804-mal" die Wörter "für das Jahr 2006" eingefügt.
g) Absatz 10 wird durch folgenden Satz ergänzt:
"Für das Jahr 2007 wird der vorerwähnte Vorschuss auf 9,14 Prozent des Umsatzes
festgelegt, der 2006 erzielt worden ist."
h) Der letzte Absatz wird durch folgenden Satz ergänzt:
"Einnahmen, die auf den Beitrag Umsatz 2007 zurückzuführen sind, werden in den
Rechnungen der Gesundheitspflegepflichtversicherung des Rechnungsjahres 2007 aufgenommen."
5. Eine Nr. 15decies mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
"15decies. Für das Jahr 2007 wird entsprechend den in Nr. 15 festgelegten
Bedingungen und Modalitäten ein Solidaritätsbeitrag eingeführt, der 0,81 Prozent des in 2006
erzielten Umsatzes entspricht, insofern für das Jahr 2007 eine Überschreitung des
Globalhaushalts festgestellt wird, der in Ausführung von Artikel 69 § 5 festgelegt wird
entsprechend den nachstehend erwähnten Modalitäten.
Wird im September 2007 auf der Grundlage der von den Versicherungsträgern
gebuchten Ausgaben festgestellt, dass es eine Überschreitung geben wird und dass diese
Überschreitung 22 Millionen EUR oder mehr beträgt, wird der in Absatz 1 erwähnte Beitrag
geschuldet.
Wird im September 2007 auf der Grundlage der von den Versicherungsträgern
gebuchten Ausgaben festgestellt, dass es eine Überschreitung geben wird und dass diese
Überschreitung weniger als 22 Millionen EUR betragen wird, wird der Prozentsatz
entsprechend der zu erwartenden Überschreitung angepasst.
Wird im September 2007 auf der Grundlage der von den Versicherungsträgern
gebuchten Ausgaben festgestellt, dass es keine Überschreitung geben wird, wird der Beitrag
nicht geschuldet.
Der Beitrag muss vor dem 15. Januar 2008 auf das Konto Nr. 001-1950023-11 des
Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung mit dem Vermerk "Solidaritätsbeitrag
Umsatz 2006" überwiesen werden.
Einnahmen, die aus diesem Solidaritätsbeitrag hervorgehen, werden in den Rechnungen der Gesundheitspflegepflichtversicherung des Rechnungsjahres 2007 aufgenommen.
Wird am 30. September 2008 eine Überschreitung des in Ausführung von Artikel 69
§ 5 festgelegten Globalhaushalts festgestellt und ist diese Überschreitung niedriger als der auf
der Grundlage der Anwendung von Absatz 1 eingenommene Betrag, zahlt das Institut den
betreffenden Antragstellern den Saldo vor dem 1. April 2009 zurück.
Wird am 30. September 2008 eine Überschreitung des in Ausführung von Artikel 69
§ 5 festgelegten Globalhaushalts festgestellt und übersteigt diese Überschreitung den auf der
Grundlage der Anwendung von Absatz 1 eingenommenen Betrag, überweisen die
betreffenden Antragsteller die Differenz zwischen den bereits überwiesenen Beträgen und der
auf 22 Millionen EUR beschränkten Überschreitung vor dem 31. Dezember 2008 auf das
Konto Nr. 001-1950023-11 des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung mit
dem Vermerk "Zuschlag Solidaritätsbeitrag 2007".
Einnahmen, die aus diesem Solidaritätsbeitrag hervorgehen, werden bei der
Anwendung von Nr. 15octies abgezogen."
6. Nummer 16bis, abgeändert durch die Gesetze vom 27. Dezember 2004 und
27. Dezember 2005, wird durch folgenden Absatz ergänzt:
"Für 2006 wird keine Beteiligung an der Überschreitung auf den Umsatz, der 2005
erzielt worden ist, zu Lasten der Antragsteller geschuldet, da die von den
Versicherungsträgern gebuchten Ausgaben für Statine im Jahr 2005, nämlich
185.563.000 EUR, gekürzt um die vom König festgelegten Maßnahmen, die ihre
Auswirkungen nicht oder nicht vollständig gezeigt haben, nämlich 2.487.000 EUR, den
Teilhaushalt für Statine, nämlich 199.100.000 EUR, festgelegt durch den Königlichen Erlass
vom 18. April 2005 zur Festlegung für das Jahr 2005 des globalen Finanzmittelhaushalts für
das gesamte Königreich für Leistungen im Bereich Fertigarzneimittel im Rahmen der
Gesundheitspflegepflichtversicherung, nicht übersteigen."
Art. 235 - Artikel 234 tritt am 1. Januar 2007 in Kraft mit Ausnahme von Nr. 2, die
am 26. Dezember 2006 in Kraft tritt.
Art. 236 - Artikel 191bis des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, eingefügt durch das Gesetz vom
10. Juni 2006, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter "aufgrund von Artikel 191 geschuldeten Beiträge"
durch die Wörter "aufgrund von Artikel 191 Absatz 1 Nr. 15 bis 15decies und 16bis
geschuldeten Beiträge und Beteiligungen" ersetzt.
2. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern " verbunden sind," und den Wörtern "für
Forschung und Entwicklung" die Wörter "während des Rechnungsjahres vor dem Jahr, für das
der Beitrag geschuldet wird," eingefügt.
3. In Absatz 1 im niederländischen Text wird im letzten Satz das Wort "aangeduid"
durch das Wort "aangewezen" ersetzt.
4. In Absatz 2 werden die Wörter "auf der Grundlage von Artikel 191 geschuldeten
Beiträge" durch die Wörter "in Absatz 1 erwähnten Beiträge und Beteiligungen" ersetzt.
5. Im französischen Text werden die Wörter "sociétés associées" jeweils durch die
Wörter "sociétés liées" ersetzt.
Art. 237 - Artikel 191ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom
10. Juni 2006, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter "werden alle Beiträge, die aufgrund von Artikel 191
auf den Umsatz geschuldet werden, der auf dem belgischen Markt für die Arzneimittel erzielt
wird, die in der Liste der erstattungsfähigen Fertigarzneimittel eingetragen sind" durch die
Wörter "wird der Gesamtbetrag der in Artikel 191bis Absatz 1 erwähnten Beiträge und
Beteiligungen" ersetzt.
2. In Absatz 1 im niederländischen Text werden im letzten Satz die Wörter "aangeduid
door het bestuursorgaan" durch die Wörter "aangewezen door het bestuursorgaan van de
vennootschap" ersetzt.
3. In Absatz 1 werden die Wörter "in Belgien" jeweils durch die Wörter "während des
Rechnungsjahres vor dem Jahr, für das der Beitrag geschuldet wird," ersetzt.
4. In Absatz 2 werden die Wörter "den Gesamtbetrag der aufgrund von Artikel 191
geschuldeten Beiträge" durch die Wörter "den Gesamtbetrag der in Artikel 191bis Absatz 1
erwähnten Beiträge und Beteiligungen" ersetzt.
Art. 238 - In Artikel 191quater desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom
10. Juni 2006 werden die Wörter "Alle Beiträge, die von einem Antragsteller aufgrund von
Artikel 191 geschuldet werden, werden" durch die Wörter "Der Gesamtbetrag der in
Artikel 191bis Absatz 1 erwähnten Beiträge und Beteiligungen wird" ersetzt.
Art. 239 - Artikel 6 des Gesetzes vom 10. Juni 2006 zur Reform des Beitrags auf den
Umsatz der erstattungsfähigen Fertigarzneimittel wird wie folgt abgeändert:
1. Im ersten Satz werden zwischen den Wörtern "auf die Beiträge" und den Wörtern
", die ab 2006 geschuldet werden" die Wörter "und die Beteiligungen" eingefügt und die
Wörter ", mit Ausnahme der Beiträge für Fertigarzneimittel auf der Grundlage stabiler
Blutderivate, die entnommen, verarbeitet, importiert, aufbewahrt, verteilt, dispensiert,
abgegeben und verwendet werden gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 5. Juli 1994
über Blut und Blutderivate menschlichen Ursprungs und seiner Ausführungserlasse, auf die
vorliegendes Gesetz ab 2005 anwendbar ist" werden gestrichen.
2. Artikel 6 wird durch folgenden Satz ergänzt:
"Was die Fertigarzneimittel auf der Grundlage stabiler Blutderivate betrifft, die
entnommen, verarbeitet, importiert, aufbewahrt, verteilt, dispensiert, abgegeben und
verwendet wurden gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 5. Juli 1994 über Blut und
Blutderivate menschlichen Ursprungs und seiner Ausführungserlasse, wird das vorliegende
Gesetz ebenfalls auf die in den Jahren 2005 und 2006 geschuldeten Summen angewendet."
3. Artikel 6 wird durch folgenden Absatz ergänzt:
"Für die Jahre 2005 und 2006 erstattet das Institut den betreffenden Antragstellern den
nicht geschuldeten gezahlten Betrag, der auf die Anwendung von Ausschlüssen und
Kürzungen zurückgeht, spätestens am 31. Dezember 2007 zurück."
(...)
KAPITEL III - Finanzierung der
Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte
Abschnitt 1 - Außergewöhnlicher Beitrag
Art. 241 - Zur Finanzierung der Einrichtung und des Starts der Föderalagentur für
Arzneimittel und Gesundheitsprodukte, geschaffen durch das Gesetz vom 20. Juli 2006 über
die Schaffung und die Arbeitsweise der Föderalagentur für Arzneimittel und
Gesundheitsprodukte, ist ein außergewöhnlicher Beitrag zu entrichten. Das Landesinstitut für
Kranken- und Invalidenversicherung zieht den Beitrag ein und überträgt ihn nach Erhalt an
die Agentur.
Der im vorhergehenden Absatz erwähnte außergewöhnliche Beitrag entspricht dem
Ertrag eines Beitrags auf den Umsatz, der auf dem belgischen Markt für Arzneimittel erzielt
wird, die in der Liste der erstattungsfähigen Arzneimittel eingetragen sind. Dieser Beitrag
geht zu Lasten der Antragsteller, die diesen Umsatz im Jahr, für das der Beitrag geschuldet
wird, erzielt haben. Die Höhe des Beitrags wird auf 0,175 Prozent des Umsatzes festgelegt,
der 2007 erzielt worden ist.
Der Gesamtumsatz, der auf der Grundlage des Herstellerpreises oder des Preises ab
Importeur berechnet wird, ist Gegenstand einer Erklärung, die pro Verpackung für den
öffentlichen Verkauf oder - in Ermangelung einer solchen Verpackung - pro
Einzelverpackung der in Absatz 2 erwähnten Arzneimittel aufgegliedert sein muss.
Die vorerwähnten Erklärungen müssen datiert, unterzeichnet, für wahr und richtig
erklärt sein und per Einschreibebrief beim Dienst für Gesundheitspflege des Landesinstituts
für Kranken- und Invalidenversicherung, Avenue de Tervuren 211, 1150 Brüssel eingereicht
werden. Sie müssen vor dem 1. Mai 2008 eingereicht werden.
Der Dienst für Gesundheitspflege kann auf der Grundlage der Daten aus der in Artikel 165 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung erwähnten Datenerfassung den Gesamtumsatz von Amts
wegen festlegen, falls der Antragsteller es versäumt hat, gemäß den Bestimmungen von
Absatz 4 eine Erklärung einzureichen. Der betreffende Antragsteller wird per Einschreibebrief
von der Festlegung von Amts wegen des Umsatzes in Kenntnis gesetzt.
Der Beitrag auf den Umsatz 2007 wird per Vorschuss und Saldo gezahlt. Der in
vorhergehendem Satz erwähnte Saldo entspricht der Differenz zwischen dem in Absatz 2
definierten Beitrag und dem in vorhergehendem Satz erwähnten Vorschuss.
Der Vorschuss und der Saldo erwähnt in vorhergehendem Absatz müssen vor dem
1. Juni 2007 beziehungsweise vor dem 1. Juni 2008 auf das Konto Nr. 001-1950023-11 des
Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung mit dem Vermerk "Vorschuss
Beitrag FAAGP 2007" beziehungsweise "Saldo Beitrag FAAGP 2007" überwiesen werden.
Der vorerwähnte Dienst sorgt für die Einziehung des vorerwähnten Beitrags und für
die Kontrolle.
Vorerwähnter Vorschuss wird auf 0,18817-mal den Betrag festgelegt, der im letzten
Satz von Absatz 3 von Artikel 191 § 1 Nr. 15octies des am 14. Juli 1994 koordinierten
Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, so wie durch
vorliegendes Gesetz abgeändert, definiert ist.
Der Schuldner, der den Vorschuss und/oder den Saldo des vorerwähnten Beitrags
nicht innerhalb der in Absatz 7 festgelegten Fristen entrichtet, schuldet einen Zuschlag von
10 Prozent dieses Beitrags und auf diesen Beitrag erhobene Verzugszinsen, die zum
gesetzlichen Zinssatz berechnet werden.
Der Verzugszins gemäß dem gesetzlichen Zinssatz ist anwendbar auf den Betrag, der
innerhalb der festgelegten Frist nicht gezahlt worden ist, und wird nach Verhältnis der Anzahl
Tage berechnet, die zwischen dem Datum, an dem die Zahlung hätte erfolgen müssen, und
dem Datum, an dem die Zahlung tatsächlich erfolgt ist, verstrichen sind.
Die Begriffsbestimmungen des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung sind auf vorliegenden Artikel
anwendbar.
Art. 242 - In Artikel 165 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, abgeändert durch die Gesetze
vom
22. Februar 1998,
15. Januar 1999,
25. Januar 1999,
10. August 2001,
30. Dezember 2001, 8. April 2003, 27. Dezember 2004 und 27. Dezember 2005, wird ein
Absatz 2 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Die im vorliegenden Artikel vermerkten Daten können verwendet werden, um den außergewöhnlichen Beitrag für die Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte zu
bestimmen, der in Titel V Kapitel III "Finanzierung der Föderalagentur für Arzneimittel und
Gesundheitsprodukte" Artikel 241 des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006 erwähnt
ist."
Art. 243 - Vorliegender Abschnitt tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
Abschnitt 2 - Königlicher Erlass: Bestätigung
Art. 244 - Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 23. Februar 2005 zur Ausführung von
Artikel 225 des Gesetzes vom 12. August 2000 zur Festlegung von sozialen, Haushalts- und
sonstigen Bestimmungen wird mit Wirkung zum 15. März 2005, Tag seiner Inkrafttretung,
bestätigt.
KAPITEL V - (…)
Art. 245 - [§ 1 - Die Subventionen zu Lasten des Verwaltungskostenhaushalts des
Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung, die in [Artikel 16 § 1 Nr. 3] des am
14. Juli 1994
koordinierten
Gesetzes
über
die
Gesundheitspflegeund
Entschädigungspflichtversicherung erwähnt sind, werden folgenden beiden Patientenvereinigungen gewährt:
1. der VoG "Ligue des Usagers des Services de Santé",
2. der VoG "Vlaams Patiëntenplatform".
Der Betrag der auf den Verwaltungskostenhaushalt des Instituts angerechneten
Subventionen beläuft sich jährlich auf jeweils 138.412,35 EUR für jede der beiden im
vorhergehenden Absatz erwähnten Vereinigungen und geht vollständig zu Lasten des Zweigs
Gesundheitspflege.
§ 2 - Subventionen zu Lasten des Verwaltungskostenhaushalts des Instituts werden
jährlich der Patientenvereinigung VoG "Rare Diseases Organisation Belgium" (Belgische
Allianz für seltene Erkrankungen) gewährt. Diese Subventionen belaufen sich jährlich auf
40.000 EUR und gehen vollständig zu Lasten des Zweigs Gesundheitspflege.
§ 3 - Die Auszahlung der in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Subventionen erfolgt
dadurch, dass jeder begünstigten Vereinigung im April ein Vorschuss gewährt wird, dessen
Betrag der König festlegt. Der Restbetrag wird nach Erhalt der in § 5 erwähnten Dokumente
beglichen, unter Vorbehalt des Paragraphen 6.
§ 4 - Die Subventionen sind für die Personal- und Betriebskosten bestimmt, die zu
Lasten der begünstigten Vereinigungen entstanden sind für die Entwicklung und
Unterstützung von Initiativen im Zusammenhang mit chronischen Krankheiten und seltenen
Erkrankungen, die in die föderale Zuständigkeit fallen.
§ 5 - Die Gewährung der Subventionen ist an die Einhaltung folgender
Verpflichtungen gebunden:
- Mitteilung der Satzungen und Änderungen der Satzungen der begünstigten
Vereinigung, wie beim Handelsgericht hinterlegt,
- Mitteilung des Jahresfinanzberichts und des Jahrestätigkeitsberichts, darin
einbegriffen die bei den repräsentativen Patientenvereinigungen auf Anfrage des Ministers der
Sozialen Angelegenheiten oder des Ministers der Volksgesundheit gesammelten Daten über
die Erwartungen dieser Patienten oder über die Wahrnehmung oder Auswirkung der
zugunsten dieser Patienten getroffenen Maßnahmen.
§ 6 - Liegt der Betrag der getätigten Ausgaben unter dem Betrag der in § 3 erwähnten
gewährten Vorschüsse, fordert das Institut die Differenz zwischen dem Betrag der Vorschüsse
und dem Betrag der getätigten Ausgaben zurück, außer bei gegenteiligem Beschluss des
Allgemeinen Rates im Falle einer mit Gründen versehenen Rechtfertigung.
Liegt der Betrag der getätigten Ausgaben über dem Betrag der vorerwähnten
Vorschüsse, aber unter dem Betrag der Gesamtsubventionen, zahlt das Institut lediglich die
Differenz zwischen diesen Ausgaben und dem gezahlten Vorschuss, außer bei gegenteiligem
Beschluss des Allgemeinen Rates im Falle einer mit Gründen versehenen Rechtfertigung.
§ 7 - Der König legt die Regeln und Bedingungen für die Aussetzung oder die
vollständige oder teilweise Rückforderung bei Nichteinhaltung der festgelegten Bedingungen
fest.
Der König kann einen gewissen Betrag der Subventionen der Erfüllung eines von Ihm
bestimmten Sonderauftrags zuweisen.
§ 8 - Die in den Paragraphen 1, 2 und 3 erwähnten Beträge, die für das Jahr 2013
festgelegt sind, werden am 1. Januar eines jeden Jahres angepasst an die Entwicklung des
Gesundheitsindexes zwischen dem 30. Juni des vorletzten Jahres und dem 30. Juni des
vorhergehenden Jahres, wie erwähnt in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom
8. Dezember 1997 zur Festlegung der Anwendungsmodalitäten für die Indexierung der
Leistungen in der Gesundheitspflegepflichtversicherungsregelung.]
[Art. 245 ersetzt durch Art. 126 des G. (I) vom 19. März 2013 (B.S. vom 29. März 2013); § 1
Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 62 des G. vom 10. April 2014 (B.S. vom
30. April 2014)]
(…)
TITEL VII - Beschäftigung
(...)
KAPITEL II - Errichtung eines Ausbildungsfonds Dienstleistungsschecks
Art. 258 - In Kapitel II des Gesetzes vom 20. Juli 2001zur Förderung der Entwicklung
von Dienstleistungen und Arbeitsplätzen im Nahbereich, abgeändert durch die
Programmgesetze vom 22. Dezember 2003 und 9. Juli 2004, wird ein Abschnitt 3 mit
folgendem Wortlaut eingefügt:
"Abschnitt 3: Ausbildungsfonds Dienstleistungsschecks
Art. 9bis - § 1 - Das zugelassene Unternehmen kann beim Föderalen Öffentlichen
Dienst Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung die Teilerstattung der
Ausbildungskosten für Arbeitnehmer erhalten, die im Rahmen eines DienstleistungsscheckArbeitsvertrags beschäftigt sind.
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach
Stellungnahme des geschäftsführenden Ausschusses des Landesamtes für Arbeitsbeschaffung,
wie es in Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 25. April 1963 über die Verwaltung der
Einrichtungen öffentlichen Interesses für soziale Sicherheit und Sozialfürsorge und in
Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 zur Regelung der
Arbeitslosigkeit erwähnt ist, die Kriterien, die Bedingungen und die näheren Regeln in Bezug
auf die Beantragung und die Gewährung dieser Teilerstattung.
§ 2 - Für die Finanzierung der in § 1 erwähnten Teilerstattung der Ausbildungskosten
wird jährlich eine Entnahme aus den verfügbaren Mitteln beim Landesamt für soziale
Sicherheit Globalverwaltung vorgenommen.
Für das Jahr 2007 wird der im vorangehenden Absatz erwähnte Betrag auf
3,7 Millionen EUR festgelegt.
Ab dem Jahr 2008 wird der Betrag dieser Entnahme durch einen im Ministerrat
beratenen Königlichen Erlass festgelegt.
Der in den vorangehenden Absätzen erwähnte Betrag wird in den Haushaltsplan des
Landesamtes für Arbeitsbeschaffung eingetragen, das im Auftrag des Föderalen Öffentlichen
Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung die Erstattung an das zugelassene
Unternehmen vornimmt."
(...)
KAPITEL III - Arbeitsunfälle
Art. 260 - Artikel 39 Absatz 1 des Gesetzes vom 10. April 1971 über die
Arbeitsunfälle, abgeändert durch das Gesetz vom 9. Juli 2004, wird wie folgt ergänzt:
"3. ab dem 1. Januar 2007: 34.411,60 EUR."
Art. 261 - Artikel 260 tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
(...)
TITEL VIII - Inneres
(...)
KAPITEL III - Föderale Polizei
(...)
Abschnitt 2 - Abänderung des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf
zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes
Art. 269 - Artikel 115 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf
zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes wird wie folgt abgeändert:
1. Ein § 8bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
"§ 8bis - Der Minister des Innern ist ermächtigt, die Zahlungen einzunehmen und
zuzuweisen, die von Personalmitgliedern oder Dritten getätigt werden
1. zwecks Entschädigung der unsachgemäßen Verwendung, des Verlusts oder der
Beschädigung des Materials der föderalen Polizei,
2. zwecks Bezahlung ihres Anteils an den Rechnungen für die Verbindlichkeiten, die
von der föderalen Polizei eingegangen worden sind, die der Vertragspartner diesen Dritten
jedoch nicht direkt fakturieren kann.
Die in Absatz 1 erwähnten Einnahmen werden einem Grundlagenhaushaltsfonds
zugeführt."
2. In § 10 Absatz 3 werden die Wörter "Zuweisung 17-90-22-1222" durch die Wörter
"Zuweisung 17-90-51-1222" ersetzt.
3. Paragraph 10 Absatz 5 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
"Der König bestimmt ebenfalls durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die
Regeln, die zu befolgen sind, wenn die Mehrgemeindezonen und die Gemeinden die in § 5
Nr. 1 und § 9 Nr. 2 erwähnten Lieferungen von Gütern und Dienstleistungen (einschließlich
der Energie- und Telefonausgaben, der in Artikel 406 des Programmgesetzes vom
22. Dezember 2003 erwähnten Abordnungen und der Einsetzung des Einsatzkorps), die von
der föderalen Polizei vorfinanziert worden sind, nicht bezahlen."
4. In § 10 Absatz 6 werden zwischen dem Wort "Lieferungen" und dem Wort
"Beträge" die Wörter "von Gütern und Dienstleistungen" eingefügt.
5. In § 10 Absatz 6 Nr. 1 wird die zwischen Klammern stehende Bestimmung wie
folgt ergänzt:
", aber mit Ausnahme der in Artikel 406 des Programmgesetzes
22. Dezember 2003 erwähnten Abordnungen und der Einsetzung des Einsatzkorps".
vom
6. Paragraph 10 Absatz 6 Nr. 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
"2. wenn die nicht beglichenen Rechnungen die Einsetzung des Einsatzkorps, die in
§ 5 Nr. 1 erwähnten Leistungen oder die in Artikel 406 des Programmgesetzes vom
22. Dezember 2003 erwähnten Abordnungen betreffen, von den Zuweisungen "Dotationen"
im
Programm 17-90-1
auf
den
Einnahmenhaushaltsplan
mit
Bestimmung
Haushaltsfonds 17-1, 17-2 beziehungsweise 17-3 übertragen werden, damit insbesondere der
festgestellte Debetsaldo ausgeglichen wird."
(...)
TITEL X - (...)
(...)
KAPITEL III - (...)
Art. 288 - [...]
[Art. 288 aufgehoben durch Art. 125 des G. vom 19. Dezember 2014 (B.S. vom
29. Dezember 2014)]
(...)
TITEL XI - Pensionen
(...)
KAPITEL II - Kleine Pensionen
Art. 293 - Artikel 5 § 9 erster Satz des Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1996
zur Ausführung der Artikel 15, 16 und 17 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung
der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen wird durch
folgende Bestimmung ersetzt:
"Der König kann die besonderen Modalitäten für die Auszahlung der Pensionen mit
einem Jahresbetrag unter 86,32 EUR zum Index 103,14 (Basis 1996 = 100) festlegen."
(...)
KAPITEL IV - Administrative Vereinfachung und Kommunikation mit dem Bürger
Abschnitt 1 - Anwendungsbereich
Art. 296 - § 1- Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels finden Anwendung auf
die Anträge zur Erlangung:
1. der Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen zu Lasten der Pensionsregelung für
Lohnempfänger, die durch den Königlichen Erlass Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 über die
Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger eingeführt worden ist,
2. der Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen und der Pensionen als geschiedener
Ehepartner zu Lasten der Pensionsregelung für Selbständige, die durch den Königlichen
Erlass Nr. 72 vom 10. November 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen
für Selbständige und durch das Gesetz vom 15. Mai 1984 zur Festlegung von Maßnahmen zur
Harmonisierung der Pensionsregelungen eingeführt worden ist,
3. der Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen zu Lasten der Staatskasse oder einer
der Verwaltungen oder Einrichtungen, auf die das Gesetz vom 14. April 1965 zur Festlegung
bestimmter Beziehungen zwischen den verschiedenen Pensionsregelungen des öffentlichen
Sektors anwendbar ist.
§ 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels versteht man unter:
1. Einrichtungen: die hiernach erwähnten Einrichtungen, die eine gesetzliche
Pensionsregelung verwalten:
- das Landespensionsamt,
- das Landesinstitut der Sozialversicherungen für Selbständige,
- den Pensionsdienst für den öffentlichen Sektor,
2. Antrag: den elektronischen Antrag des Sozialversicherten auf Ausstellung einer
Berechnung seiner Pensionsansprüche durch eine oder mehrere der in Nr. 1 erwähnten
Einrichtungen,
3. Bearbeitungsstelle: die Einrichtung, die die Berechnung der Pensionsansprüche
gewährleistet,
4. Verbindungsstelle: die Einrichtung, die den Empfang und die Weiterleitung des
Antrags sowie die Versendung des gemeinsamen Pensionsbescheids gewährleistet.
§ 3 - Der König kann den Anwendungsbereich ausdehnen auf:
- andere als die in § 1 erwähnten Pensionsregelungen,
- andere als die in § 2 Nr. 1 erwähnten Einrichtungen, die gesetzliche
Pensionsregelungen verwalten.
Abschnitt 2 - Elektronischer Pensionsantrag
Art. 297 - § 1 - Der elektronische Pensionsantrag kann eingereicht werden:
1. bei der Verwaltung der Gemeinde, in der der Antragsteller seinen Hauptwohnort
hat,
2. beim Büro einer Einrichtung,
3. direkt auf elektronischem Weg durch den Sozialversicherten.
§ 2 - Der König bestimmt:
1. wie die Anträge zur Erlangung der im vorliegenden Kapitel erwähnten Leistungen
bearbeitet werden,
2. auf welche Weise der Sozialversicherte über seine Berechnung informiert wird.
Art. 298 - Vermerkt der Sozialversicherte bei der Einreichung des Antrags eine eigene
Berufstätigkeit oder eine Berufstätigkeit [seines verstorbenen Ehepartners] beziehungsweise
seines geschiedenen Ehepartners in mehreren in Artikel 296 erwähnten gesetzlichen
Regelungen, gilt der Antrag für jede dieser Regelungen.
[Art. 298 abgeändert durch Art. 134 des G. vom 28. April 2010 (B.S. vom 10. Mai 2010)]
Abschnitt 3 - Gemeinsame Notifikation
Art. 299 - § 1 - Wenn für ein und denselben Sozialversicherten ein Anspruch auf
mehrere der in Artikel 296 erwähnten Pensionen besteht, erhält der Sozialversicherte eine
einzige gemeinsame definitive Notifikation in Bezug auf die Pensionsansprüche, die aufgrund
der verschiedenen gesetzlichen Regelungen eingeräumt worden sind.
§ 2 - Der König:
1. bestimmt, welche Angaben die gemeinsame Notifikation mindestens umfasst,
2. legt fest, unter welchen Bedingungen und in welchen Fällen eine Bearbeitungsstelle
als Verbindungsstelle auftritt.
Abschnitt 4 - Gemeinsame Bestimmungen
Art. 300 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass andere als die
im vorliegenden Kapitel erwähnten Gesetzesbestimmungen ergänzen, aufheben und abändern,
wenn sich dies als notwendig erweist, um die im vorliegenden Kapitel erwähnten
Zielsetzungen zu verwirklichen, nämlich einerseits das Zustandebringen einer Ausdehnung
der gemeinsamen Kommunikation der Pensionsdienste mit den Sozialversicherten auf die
Kommunikation mit den Sozialversicherten, die ihre Pension tatsächlich beantragt haben und
die verschiedenen Pensionsregelungen unterworfen waren, und andererseits die Schaffung der
Möglichkeit zur Einreichung eines einzigen elektronischen Antrags für Pensionen der
verschiedenen Regelungen gesetzlicher Pensionen, und dies durch die Erstellung eines wie in
Abschnitt 2 erwähnten elektronischen Pensionsantrags und einer wie in Abschnitt 3
erwähnten gemeinsamen Notifikation.
Art. 301 - Die Artikel 296 bis 299 treten in Kraft:
- was das Landespensionsamt und das Landesinstitut der Sozialversicherungen für
Selbständige betrifft: an dem vom König festgelegten Datum und spätestens am
1. Januar 2008,
- was den Pensionsdienst für den öffentlichen Sektor betrifft: an dem vom König
festgelegten Datum.
KAPITEL V - Garantiertes Einkommen für Betagte und Einkommensgarantie für Betagte
Art. 302 - Artikel 1 § 2 des Gesetzes vom 1. April 1969 zur Einführung eines
garantierten Einkommens für Betagte wird durch folgenden Absatz ergänzt:
"Der König legt die Bedingungen und anderen Regeln fest, durch die die Gemeinden
oder das Landespensionsamt den Wohnort der Empfänger eines garantierten Einkommens für
Betagte auf belgischem Staatsgebiet feststellen."
Art. 303 - Artikel 14 § 2 des Gesetzes vom 22. März 2001 zur Einführung einer
Einkommensgarantie für Betagte wird durch eine Nummer 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"7. die Bedingungen und anderen Regeln, durch die die Gemeinden oder das
Landespensionsamt den Wohnort der Empfänger einer Einkommensgarantie für Betagte auf
belgischem Staatsgebiet feststellen."
(...)
KAPITEL VII - [Schaffung einer Datenbank in Bezug auf ergänzende Altersversorgungsleistungen und Mitteilung von Daten in Bezug auf ergänzende Altersversorgungsleistungen an
Lohnempfänger, Selbständige und Beamte]
[Überschrift von Kapitel VII ersetzt durch Art. 9 des G. vom 15. Mai 2014 (B.S. vom
19. Juni 2014)]
Abschnitt 1 - [Begriffsbestimmungen]
[Überschrift von Abschnitt 1 ersetzt durch Art. 10 des G. vom 15. Mai 2014 (B.S. vom
19. Juni 2014)]
Art. 305 - [Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels versteht man unter:
1. DB2P: Datenbank in Bezug auf ergänzende Altersversorgungsleistungen,
2. GEA: Gesetz vom 28. April 2003 über ergänzende Pensionen und das
Besteuerungssystem für diese Pensionen und für bestimmte Zusatzleistungen im Bereich der
sozialen Sicherheit,
3. GEAS: Titel II Kapitel 1 Abschnitt 4 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002,
4. GEA Unternehmensleiter: Titel 4 des Gesetzes vom 15. Mai 2014 zur Festlegung
verschiedener Bestimmungen,
5. ergänzender Altersversorgung: die ergänzende Altersversorgung, wie in Artikel 3
§ 1 Nr. 1 des GEA, in Artikel 42 Nr. 1 des GEAS oder in Artikel 35 Nr. 1 des GEA
Unternehmensleiter erwähnt, sowie belgische und ausländische Vorteile, die eine gesetzliche
Pension ergänzen sollen und nicht unter die Anwendung des GEA, GEAS oder GEA
Unternehmensleiter fallen, einem Lohnempfänger, Selbständigen oder Beamten aber aufgrund
anderer Gesetzes-, Verordnungs- oder Satzungsbestimmungen, eines Arbeitsvertrags oder
einer Arbeitsordnung, eines kollektiven Arbeitsabkommens, eines individuellen Abkommens
oder jedes anderen Dokuments gewährt werden,
6. Altersversorgungszusage: die Verpflichtung eines Versorgungsträgers, zugunsten
eines beziehungsweise mehrerer Lohnempfänger, Selbständiger oder Beamter und/oder deren
Rechtsnachfolger eine ergänzende Altersversorgung aufzubauen,
7. Versorgungsträger: Versorgungsträger, wie in Artikel 3 § 1 Nr. 5 des GEA
beziehungsweise in Artikel 35 Nr. 5 des GEA Unternehmensleiter erwähnt, Selbständige, die
ein Altersversorgungsabkommen in Anwendung des GEAS unterzeichnen und natürliche oder
juristische Personen beziehungsweise andere Einheiten, die Lohnempfängern, Selbständigen
oder Beamten eine ergänzende Altersversorgung gewähren, die nicht unter die Anwendung
des GEA, GEAS oder GEA Unternehmensleiter fällt,
8. Altersversorgungseinrichtung: Altersversorgungseinrichtungen, die in Artikel 3 § 1
Nr. 16 des GEA beziehungsweise in Artikel 42 Nr. 2 des GEAS und in Artikel 35 Nr. 12 des
GEA Unternehmensleiter erwähnt sind und Einrichtungen, die mit der Durchführung einer
Versorgungszusage beauftragt sind, die nicht unter die Anwendung des GEA, GEAS oder
GEA Unternehmensleiter fällt,
9. Solidaritätseinrichtung: juristische Personen, die mit der Durchführung von
Solidaritätszusagen beauftragt sind, wie in Titel II Kapitel IX des GEA erwähnt, und Träger
von Solidaritätsregelungen, wie in Artikel 56 des GEAS erwähnt,
10. erdienten Rücklagen: in Artikel 3 § 1 Nr. 13 des GEA erwähnte erdiente
Rücklagen, Rücklagen, die aus der Übertragung der in Artikel 32 § 1 Nr. 1, 2 und 3
Buchstabe b) des GEA erwähnten Rücklagen hervorgehen, Rücklagen, die aus der
Anwendung von Artikel 33 des GEA hervorgehen, in Artikel 42 Nr. 8 des GEAS erwähnte
erdiente Rücklagen, in Artikel 35 Nr. 10 des GEA Unternehmensleiter erwähnte erdiente
Rücklagen und Rücklagen, auf die Lohnempfänger, Selbständige oder Beamte gemäß anderen
Gesetzes-, Verordnungs- oder Satzungsbestimmungen, einem Arbeitsvertrag, einer
Arbeitsordnung, einem kollektiven Arbeitsabkommen, einem individuellen Abkommen oder
jedem anderen Dokument gegebenenfalls unter Einhaltung bestimmter Bedingungen zu einem
bestimmten Zeitpunkt Anspruch haben,
11. erdienten Leistungen: in Artikel 3 § 1 Nr. 12 des GEA und in Artikel 42 Nr. 8/1
des GEAS erwähnte erdiente Leistungen, in Artikel 35 Nr. 11 des GEA Unternehmensleiter
erwähnte erdiente Leistungen und Leistungen, auf die Lohnempfänger, Selbständige oder
Beamte bei Erreichen des Ruhestandsalters gemäß anderen Gesetzes-, Verordnungs- oder
Satzungsbestimmungen, einem Arbeitsvertrag, einer Arbeitsordnung, einem kollektiven
Arbeitsabkommen, einem individuellen Abkommen oder jedem anderen Dokument
gegebenenfalls unter Einhaltung bestimmter Bedingungen Anspruch erheben können,
12. Ruhestandsalter: Ruhestandsalter, das in der Altersversorgungsordnung oder dem
Altersversorgungsabkommen angegeben ist oder wie es aus den Gesetzes-, Verordnungs- oder
Satzungsbestimmungen, einem Arbeitsvertrag, einer Arbeitsordnung, einem kollektiven
Arbeitsabkommen, einem individuellen Abkommen oder jedem anderen Dokument
hervorgeht,
13. FSMA: die Autorität Finanzielle Dienste und Märkte, die durch Artikel 44 des
Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die
Finanzdienstleistungen eingesetzt worden ist.]
[Art. 305 ersetzt durch Art. 11 des G. vom 15. Mai 2014 (B.S. vom 19. Juni 2014)]
[Abschnitt 2 - Datenbank in Bezug auf ergänzende Altersversorgungsleistungen]
[Neuer Abschnitt 2 eingefügt durch Art. 13 des G. vom 15. Mai 2014 (B.S. vom
19. Juni 2014)]
Art. 306 - [§ 1 - Die Datenbank in Bezug auf ergänzende Altersversorgungsleistungen
DB2P wird eingerichtet, die Daten in Bezug auf ergänzende Altersversorgungsleistungen
enthält, sofern diese Daten für die Verwirklichung der in § 2 erwähnten Zielsetzungen
erforderlich sind.
Vorangehender Absatz findet ebenfalls Anwendung auf die in Artikel 3 § 1 Nr. 17 des
GEA erwähnten Solidaritätszusagen und die in Artikel 42 Nr. 9 des GEAS erwähnten
Solidaritätsregelungen.
Der König legt nach Stellungnahme der FSMA die Liste der in Absatz 1 erwähnten
Daten fest, die an DB2P übermittelt werden müssen.
§ 2 - Unbeschadet der Anwendung des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die
Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit und seiner
Ausführungserlasse vereint DB2P alle relevanten Daten, die von Altersversorgungseinrichtungen, Solidaritätseinrichtungen oder Versorgungsträgern zu folgenden Zwecken
übermittelt werden:
1. Anwendung der Bestimmungen des GEA und seiner Ausführungserlasse über die
ergänzende Altersversorgung für Lohnempfänger seitens der FSMA oder anderer dazu
ermächtigter Einrichtungen,
2. Anwendung der Bestimmungen des GEAS und seiner Ausführungserlasse über die
ergänzende Altersversorgung für Selbständige seitens der FSMA oder anderer dazu
ermächtigter Einrichtungen,
3. Anwendung der Bestimmungen des GEA Unternehmensleiter und seiner
Ausführungserlasse über die ergänzende Altersversorgung für selbständige Unternehmensleiter seitens der FSMA oder anderer dazu ermächtigter Einrichtungen,
4. Anwendung der Artikel 59 und 60 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 und der
Artikel 34 und 35 des Königlichen Erlasses zur Ausführung dieses Gesetzbuches seitens der
zuständigen Dienste des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen oder anderer dazu
ermächtigter Einrichtungen,
5. Ausführung der in Abschnitt 3 erwähnten Verpflichtungen im Rahmen der
Informationspflicht,
6. Ausführung der Verpflichtungen im Rahmen der Informationspflicht, die die VoG
SIGeDIS aufgrund von Artikel 26 § 6 des GEA, von Artikel 48 § 4 des GEAS und von
Artikel 39 § 5 des GEA Unternehmensleiter übernommen hat,
7. Einziehung und Kontrolle der Einziehung des in Artikel 38 § 3ter Absatz 1,
§ 3duodecies und § 3terdecies des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der
allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger erwähnten Sonderbeitrags
durch die Einziehungseinrichtungen,
8. Einziehung und Kontrolle der Anwendung des in Titel 6 Kapitel 1 Abschnitt 2 des
Programmgesetzes vom 22. Juni 2012 erwähnten Sonderbeitrags durch das Landesinstitut der
Sozialversicherungen für Selbständige.
DB2P ist öffentlichen Einrichtungen zugänglich, die mit der Kontrolle der in den
Nummern 1, 2, 3, 4, 7 und 8 erwähnten Rechtsvorschriften beauftragt sind, insofern dies für
die Erfüllung dieser Aufgaben notwendig ist.
Die in DB2P enthaltenen Daten können ebenfalls zu historischen, statistischen oder
wissenschaftlichen Zwecken und im Hinblick auf die vorbereitende politische Arbeit
verwendet werden.
§ 3 - Die an DB2P übermittelten Daten haben bis zum Beweis des Gegenteils
Beweiskraft zu Lasten des Versorgungsträgers, des Arbeitgebers, der Versorgungseinrichtung
beziehungsweise der Solidaritätseinrichtung. Der Beweis des Gegenteils kann gemäß den
Beweisregeln erbracht werden, die in dem rechtlichen Rahmen, in dem die Daten verwendet
werden, gelten.
Der König bestimmt, in welchen Fällen, in welchen Fristen und gemäß welchen
Modalitäten die in DB2P enthaltenen Daten geändert werden können.
§ 4 - Verliert ein Steuerpflichtiger den Anspruch auf Abzug als Werbungskosten, weil
die in Artikel 59 § 1 Absatz 1 Nr. 5 oder in Artikel 60 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 enthaltene Bedingung von dem für die Informationserteilung Verantwortlichen nicht erfüllt worden ist, kann er beim betreffenden für die Erteilung Verantwortlichen
Schadenersatz fordern. Ist der Schaden teilweise oder vollständig Folge seines eigenen
Handelns beziehungsweise seiner eigenen Nachlässigkeit, wird die Haftung verhältnismäßig
zwischen dem Steuerpflichtigen und dem für die Erteilung Verantwortlichen aufgeteilt.
§ 5 - Die Artikel 14 und 15 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und
Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit sind anwendbar auf die
Übermittlung persönlicher Daten an DB2P oder ausgehend von DB2P.
§ 6 - DB2P wird von der VoG SIGeDIS verwaltet, die gemäß Artikel 12 des
Königlichen Erlasses vom 12. Juni 2006 zur Ausführung von Titel III Kapitel II des Gesetzes
vom 23. Dezember 2005 über den Solidaritätspakt zwischen den Generationen geschaffen
worden ist.]
[Art. 306 ersetzt durch Art. 14 des G. vom 15. Mai 2014 (B.S. vom 19. Juni 2014)]
[Abschnitt 3 - Mitteilung von Daten in Bezug auf ergänzende Altersversorgungsleistungen an
Lohnempfänger, Selbständige oder Beamte]
[Unterteilung Abschnitt 3 eingefügt durch Art. 15 des G. vom 15. Mai 2014 (B.S. vom
19. Juni 2014)]
[Unterabschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen]
[Unterteilung Unterabschnitt 1 eingefügt durch Art. 16 des G. vom 15. Mai 2014 (B.S. vom
19. Juni 2014)]
[Art. 306/1 - Lohnempfänger, Selbständige und Beamte haben in DB2P Zugang zu
den Daten in Bezug auf ihre ergänzende(n) Altersversorgungsleistung(en) gemäß den in den
Artikeln 306/2 bis 306/8 festgelegten Modalitäten. Sie können diese Daten zum ersten Mal
spätestens am 31. Dezember 2016 einsehen.
Für die Anwendung des vorliegenden Abschnitts versteht man unter Lohnempfängern,
Selbständigen oder Beamten ebenfalls ehemalige Lohnempfänger, Selbständige oder Beamte.
Diese Daten werden mindestens einmal pro Jahr aktualisiert. Die Daten vor Aktualisierung bleiben jeweils einsehbar.
Lohnempfänger, Selbständige oder Beamte können ihre Daten über eine gesicherte
Webanwendung einsehen, die den Standards der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit
entspricht und von der VoG SIGeDIS entwickelt und verwaltet wird.]
[Art. 306/1 eingefügt durch Art. 17 des G. vom 15. Mai 2014 (B.S. vom 19. Juni 2014)]
[Art. 306/2 - § 1 - Jedes Jahr setzt die VoG SIGeDIS Lohnempfänger, Selbständige
oder Beamte davon in Kenntnis, dass sie in DB2P aktualisierte Daten in Bezug auf ihre
ergänzende(n) Altersversorgungsleistung(en) einsehen können. Diese Benachrichtigung
erfolgt über das sichere elektronische Postfach der sozialen Sicherheit.
Der König kann sowohl die Modalitäten dieser Mitteilung als auch die Modalitäten in
Bezug auf den Zugang von Lohnempfängern, Selbständigen oder Beamten zu DB2P vom
sicheren elektronischen Postfach aus festlegen.
Lohnempfänger, Selbständige oder Beamte können der VoG SIGeDIS eine E-MailAdresse übermitteln, an die die VoG SIGeDIS eine Nachricht über den Empfang einer
Benachrichtigung im sicheren elektronischen Postfach sendet.
§ 2 - Einmal pro Jahr sendet die VoG SIGeDIS an das vorerwähnte Postfach von
Lohnempfängern, Selbständigen und Beamten eine Unterlage, die die in Artikel 306/1
erwähnten Daten umfasst. Diese Unterlage kann ausgedruckt werden.]
[Art. 306/2 eingefügt durch Art. 18 des G. vom 15. Mai 2014 (B.S. vom 19. Juni 2014)]
[Art. 306/3 - Versorgungseinrichtungen oder, in Ermangelung einer Versorgungseinrichtung, Versorgungsträger übermitteln der VoG SIGeDIS vor dem 30. September jeden
Jahres die im Rahmen der in Artikel 306 § 2 Nr. 5 erwähnten Informationspflicht
erforderlichen Daten.]
[Art. 306/3 eingefügt durch Art. 19 des G. vom 15. Mai 2014 (B.S. vom 19. Juni 2014)]
[Unterabschnitt 2 - Inhalt der Mitteilung]
[Unterteilung Unterabschnitt 2 eingefügt durch Art. 20 des G. vom 15. Mai 2014 (B.S. vom
19. Juni 2014)]
[Art. 306/4 - Die in Artikel 306/1 erwähnte Mitteilung ist wie folgt strukturiert:
1. Mitteilung von globalisierten Daten über die ergänzenden Altersversorgungsleistungen, wobei die verschiedenen Altersversorgungszusagen, -ordnungen und -abkommen
des betreffenden Lohnempfängers, Selbständigen oder Beamten berücksichtigt werden,
2. Mitteilung der in Nr. 1 erwähnten Daten, aufgeteilt nach Statut eines Lohnempfängers, Selbständigen oder Beamten, in dem die ergänzende Altersversorgung aufgebaut
wird oder worden ist, wobei der in Artikel 306/5 Nr. 2 erwähnte Rentenbetrag ausgenommen
ist,
3. auf der Grundlage der in Nr. 2 erwähnten Aufteilung nach Statut, Mitteilung der in
Nr. 2 erwähnten und ergänzten Daten. Diese Daten werden pro Versorgungsträger einerseits
und pro Versorgungseinrichtung andererseits aufgeschlüsselt. In dieser ausführlichen
Mitteilung werden die Daten entsprechend den verschiedenen Altersversorgungszusagen,
-ordnungen und -abkommen aufgespalten.]
[Art. 306/4 eingefügt durch Art. 21 des G. vom 15. Mai 2014 (B.S. vom 19. Juni 2014)]
[Art. 306/5 - Die in Artikel 306/4 Nr. 1 erwähnte Mitteilung umfasst folgende
globalisierte Daten:
1. den Betrag der erdienten Rücklagen zum 1. Januar des betreffenden Jahres,
berechnet auf der Grundlage der personenbezogenen Daten und der Parameter der ergänzenden Altersversorgungsleistung, die zum letzten Neuberechnungsdatum berücksichtigt
worden sind, das in der Versorgungsordnung beziehungsweise im Versorgungsabkommen
oder, in Ermangelung einer Versorgungsordnung beziehungsweise eines Versorgungsabkommens, in Gesetzes-, Verordnungs- und Satzungsbestimmungen, im Arbeitsvertrag, in der
Arbeitsordnung, im kollektiven Arbeitsabkommen, im individuellen Abkommen oder in
jedem anderen Dokument, durch das eine ergänzende Altersversorgung gewährt wird,
festgelegt ist,
2. den Betrag der geschätzten monatlichen Rente, wobei angenommen wird, dass:
- dem Lohnempfänger, Selbständigen oder Beamten die Rente ab dem Alter von
fünfundsechzig Jahren bis zu seinem Tod ausgezahlt wird,
- die in Nr. 1 erwähnten Rücklagen die Rücklagen sind, die zum Zeitpunkt, zu dem der
betreffende Lohnempfänger, Selbständige oder Beamte das Alter von fünfundsechzig Jahren
erreicht, verfügbar sind und in eine Rente umgewandelt werden auf der Grundlage eines
Koeffizienten, der sich aus der Anwendung der folgenden Parameter ergibt:
a) prospektive und geschlechtsneutrale Sterbetafeln, die aufgrund der neuesten
demographischen Studien der Generaldirektion der Statistik und der Wirtschaftsinformation
des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie und des
Föderalen Planbüros bestimmt werden und die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des
vorliegenden Titels gelten,
b) Zinssatz, der dem durchschnittlichen Zinssatz der linearen Schuldverschreibungen
(OLO) mit einer Laufzeit von zehn Jahren für die letzten sechs Kalenderjahre vor
Inkrafttreten des vorliegenden Titels entspricht,
c) jährliche Indexierung der monatlichen Rente von 2 Prozent pro Jahr und
Übertragbarkeit dieser monatlichen Rente in Höhe von 80 Prozent zugunsten einer anderen
Person gleichen Alters.
Der vorerwähnte Koeffizient wird zum ersten Mal von der FSMA festgelegt und von
ihr auf der Grundlage der vorerwähnten, am 1. Januar des Jahres der Revision geltenden
Parameter alle fünf Jahre revidiert,
3. den Betrag der Leistung bei Tod vor Erreichen des Ruhestandsalters zum 1. Januar
des betreffenden Jahres, berechnet auf der Grundlage der personenbezogenen Daten und der
Parameter der ergänzenden Altersversorgungsleistung, die zum letzten Neuberechnungsdatum
berücksichtigt worden sind, das in der Versorgungsordnung beziehungsweise im Versorgungsabkommen oder, in Ermangelung einer Versorgungsordnung beziehungsweise eines
Versorgungsabkommens, aufgrund von Gesetzes-, Verordnungs- und Satzungsbestimmungen,
des Arbeitsvertrags, der Arbeitsordnung, des kollektiven Arbeitsabkommens, des
individuellen Abkommens oder jedes anderen Dokuments, durch das eine solche Leistung
gewährt wird, festgelegt ist.
Es wird ebenfalls angegeben, ob eine Waisenrente oder eine ergänzende Leistung bei
Tod infolge eines Unfalls besteht.]
[Art. 306/5 eingefügt durch Art. 22 des G. vom 15. Mai 2014 (B.S. vom 19. Juni 2014)]
[Art. 306/6 - Die in Artikel 306/4 Nr. 3 erwähnten Mitteilungen umfassen folgende
Daten, die pro Versorgungsträger und pro Versorgungseinrichtung aufgeschlüsselt werden:
1. den Betrag der erdienten Rücklagen zum 1. Januar des betreffenden Jahres, berechnet auf der Grundlage der personenbezogenen Daten und der Parameter der ergänzenden
Altersversorgungsleistung, die zum letzten Neuberechnungsdatum berücksichtigt worden
sind, das in der Versorgungsordnung beziehungsweise im Versorgungsabkommen oder, in
Ermangelung einer Versorgungsordnung beziehungsweise eines Versorgungsabkommens, in
Gesetzes-, Verordnungs- und Satzungsbestimmungen, im Arbeitsvertrag, in der Arbeitsordnung, im kollektiven Arbeitsabkommen, im individuellen Abkommen oder in jedem
anderen Dokument, durch das eine ergänzende Altersversorgung gewährt wird, festgelegt ist.
Wenn es sich um einen Betrag von Rücklagen handelt, die gegebenenfalls nur unter
Einhaltung von Bedingungen erdient werden, müssen diese Bedingungen angegeben werden.
Das Neuberechnungsdatum wird ebenfalls angegeben sowie gegebenenfalls der aufgrund von
Artikel 24 des GEA oder Artikel 47 Absatz 2 des GEAS garantierte Betrag, wenn der Betrag
der erdienten Rücklagen niedriger als dieser Betrag ist.
Zudem werden der vom Versorgungsträger finanzierte Betrag der erdienten Rücklagen
und der vom Lohnempfänger, Selbständigen oder Beamten finanzierte Betrag der erdienten
Rücklagen angegeben,
2. falls die erdienten Leistungen berechnet werden können, ihren Betrag zum 1. Januar
des betreffenden Jahres, der auf der Grundlage der personenbezogenen Daten und der
Parameter der ergänzenden Altersversorgungsleistung berechnet wird, die zum letzten
Neuberechnungsdatum berücksichtigt worden sind, das in der Versorgungsordnung
beziehungsweise im Versorgungsabkommen oder, in Ermangelung einer Versorgungsordnung
beziehungsweise eines Versorgungsabkommens, in Gesetzes-, Verordnungs- und Satzungsbestimmungen, im Arbeitsvertrag, in der Arbeitsordnung, im kollektiven Arbeitsabkommen,
im individuellen Abkommen oder in jedem anderen Dokument, durch das eine ergänzende
Altersversorgung gewährt wird, festgelegt ist. Das Neuberechnungsdatum wird ebenso wie
das Datum der Einforderbarkeit der Leistungen angegeben,
3. den Betrag der geschätzten Leistung zum 1. Januar des betreffenden Jahres, die in
Artikel 26 § 1 Nr. 1 des GEA, in Artikel 48 § 1 Nr. 1 des GEAS und in Artikel 39 § 1 Nr. 1
Ziffer 3 des GEA Unternehmensleiter erwähnt ist. Das für die Schätzung der Leistung
verwendete Neuberechnungsdatum wird ebenfalls angegeben,
4. den Betrag der Leistung bei Tod vor Erreichen des Ruhestandsalters zum 1. Januar
des betreffenden Jahres, berechnet auf der Grundlage der personenbezogenen Daten und der
Parameter der ergänzenden Altersversorgungsleistung, die zum letzten Neuberechnungsdatum
berücksichtigt worden sind, das in der Versorgungsordnung beziehungsweise im
Versorgungsabkommen oder, in Ermangelung einer Versorgungsordnung beziehungsweise
eines Versorgungsabkommens, in Gesetzes-, Verordnungs- und Satzungsbestimmungen, im
Arbeitsvertrag, in der Arbeitsordnung, im kollektiven Arbeitsabkommen, im individuellen
Abkommen oder in jedem anderen Dokument, durch das diese Leistung gewährt wird,
festgelegt ist. Das Neuberechnungsdatum wird ebenfalls angegeben.
Es wird ebenfalls angegeben, ob eine Waisenrente oder eine ergänzende Leistung bei
Tod infolge eines Unfalls besteht,
5. den aktuellen Finanzierungsstand der erdienten Rücklagen zum 1. Januar des
betreffenden Jahres und gegebenenfalls der in Artikel 24 des GEA oder in Artikel 47 Absatz 2
des GEAS erwähnten Garantie.
Auf Antrag der Versorgungseinrichtung wird ein Link zu ihrer gesicherten
Webanwendung vorgesehen. Der König kann die Modalitäten in Bezug auf diesen Link
bestimmen.]
[Art. 306/6 eingefügt durch Art. 23 des G. vom 15. Mai 2014 (B.S. vom 19. Juni 2014)]
[Art. 306/7 - Die in Artikel 306/1 erwähnten Mitteilungen müssen klar und
verständlich dargelegt werden.]
[Art. 306/7 eingefügt durch Art. 24 des G. vom 15. Mai 2014 (B.S. vom 19. Juni 2014)]
[Art. 306/8 - Lohnempfänger, Selbständige oder Beamte, die eine ergänzende
Altersversorgung aufbauen, können in DB2P die Versorgungsordnung beziehungsweise das
Versorgungsabkommen oder, in Ermangelung einer Versorgungsordnung beziehungsweise
eines Versorgungsabkommens, die Gesetzes-, Verordnungs- und Satzungsbestimmungen, den
Arbeitsvertrag, die Arbeitsordnung, das kollektive Arbeitsabkommen, das individuelle
Abkommen oder jedes andere Dokument, durch das die ergänzende Altersversorgung gewährt
wird, einsehen.
Der König kann die Möglichkeit der Einsichtnahme in die vorerwähnten Dokumente
auf andere Lohnempfänger, Selbständige oder Beamte als diejenigen ausdehnen, für die eine
ergänzende Altersversorgung aufgebaut wird.]
[Art. 306/8 eingefügt durch Art. 25 des G. vom 15. Mai 2014 (B.S. vom 19. Juni 2014)]
[Unterabschnitt 3 - Informationspflicht zu Lasten der VoG SIGeDIS in Sachen ergänzende
Altersversorgungsleistungen]
[Unterteilung Unterabschnitt 3 eingefügt durch Art. 26 des G. vom 15. Mai 2014 (B.S. vom
19. Juni 2014)]
[Art. 306/9 - Wenn die VoG SIGeDIS feststellt, dass ergänzende Altersversorgungsleistungen einem Lohnempfänger, Selbständigen oder Beamten nicht binnen sechs Monaten
nach Einsetzen der gesetzlichen Pension in Bezug auf die Berufstätigkeit, die zum Aufbau der
ergänzenden Altersversorgung geführt hat, ausgezahlt worden sind, setzt die VoG SIGeDIS
den Lohnempfänger, Selbständigen oder Beamten unverzüglich per Brief davon in Kenntnis
und gibt an, an welche Versorgungseinrichtung(en) oder, in Ermangelung einer Versorgungseinrichtung, an welche(n) Versorgungsträger sich der betreffende Lohnempfänger,
Selbständige oder Beamte wenden muss, um die Auszahlung dieser Leistungen zu erhalten.]
[Art. 306/9 eingefügt durch Art. 27 des G. vom 15. Mai 2014 (B.S. vom 19. Juni 2014)]
[Abschnitt 4] - (…)
[Früherer Abschnitt 2 umnummeriert zu Abschnitt 4 durch Art. 12 des G. vom 15. Mai 2014
(B.S. vom 19. Juni 2014)]
(…)
TITEL XII - Einrichtung des Dienstes für Sozialinformation und -ermittlung in Sachen
Bekämpfung von Sozialbetrug und illegaler Arbeit, der Bezirksbüros und des
Partnerschaftsausschusses und zur Aufhebung des Gesetzes vom 3. Mai 2003 zur
Einsetzung des Föderalen Rates für die Bekämpfung von illegaler Arbeit und Sozialbetrug,
des Föderalen Koordinierungsausschusses und der Bezirksbüros
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen
Art. 309 - 311 - […]
[Art. 309 bis 311 aufgehoben durch Art. 109 Nr. 55 des G. vom 6. Juni 2010 (B.S. vom
1. Juli 2010)
KAPITEL II - Dienst für Sozialinformation und -ermittlung
Art. 312 - 319 - […]
[Art. 312 bis 319 aufgehoben durch Art. 109 Nr. 55 des G. vom 6. Juni 2010 (B.S. vom
1. Juli 2010)]
KAPITEL III - Das Bezirksbüro
Art. 320 - 324 - […]
[Art. 320 bis 324 aufgehoben durch Art. 109 Nr. 55 des G. vom 6. Juni 2010 (B.S. vom
1. Juli 2010)]
KAPITEL IV - Schlussbestimmungen
Art. 325 - Das Gesetz vom 3. Mai 2003 zur Einsetzung des Föderalen Rates für die
Bekämpfung von illegaler Arbeit und Sozialbetrug, des Föderalen Koordinierungsausschusses
und der Bezirksbüros wird aufgehoben.
Art. 326 - Der Koordinator des Föderalen Koordinierungsausschusses und der
Vorsitzende des Föderalen Rates für die Bekämpfung von illegaler Arbeit und Sozialbetrug,
die vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes bestellt waren, behalten für die verbleibende
Dauer ihres Mandats den Vorteil der mit ihrer Funktion verbundenen Prämie.
Art. 327 - Vorliegender Titel tritt am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden
Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
TITEL XIII - Art der Arbeitsverhältnisse
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen
Art. 328 - Für die Anwendung des vorliegenden Titels versteht man unter:
1. Gesetz vom 27. Juni 1969: das Gesetz vom 27. Juni 1969 zur Revision des
Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer,
2. Königlichem Erlass Nr. 38: den Königlichen Erlass Nr. 38 vom 27. Juli 1967 zur
Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen,
3. Gesetz vom 29. Juni 1981: das Gesetz vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der
allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger,
4. Einrichtungen für soziale Sicherheit: Einrichtungen, die mit der Anwendung der
Rechtsvorschriften in Sachen soziale Sicherheit beauftragt sind, und alle Dienste, die mit der
Kontrolle dieser Anwendung beauftragt sind,
5. Arbeitsverhältnis: berufliche Zusammenarbeit im Hinblick auf die Leistung von
Arbeit durch eine Partei entweder als Lohnempfänger oder als Selbständiger, wobei
Folgendes zu verstehen ist unter:
a) Lohnempfänger: die Person, die sich per Arbeitsvertrag verpflichtet, unter der
Autorität der anderen Partei, des Arbeitgebers, gegen Entlohnung Arbeit zu leisten,
b) Selbständigem: die natürliche Person, die eine Berufstätigkeit außerhalb eines unter
Buchstabe a) erwähnten Autoritätsverhältnisses ausübt und die nicht durch ein Statut
gebunden ist.
KAPITEL II - [Administrative Kommission zur Regelung des Arbeitsverhältnisses]
[Überschrift von Kapitel II ersetzt durch Art. 2 des G. vom 25. August 2012 (B.S. vom
11. September 2012)]
Art. 329 - [§ 1 - Es wird eine administrative Kommission zur Regelung des
Arbeitsverhältnisses mit mehreren Kammern eingesetzt.
§ 2 - Die in § 1 erwähnten Kammern der administrativen Kommission setzen sich
jeweils zusammen aus einer gleichen Anzahl von einerseits Mitgliedern, die auf Vorschlag
des für den Mittelstand zuständigen Ministers unter den Personalmitgliedern seiner
Verwaltung oder des Landesinstitutes der Sozialversicherungen für Selbständige bestimmt
werden, und andererseits Mitgliedern, die auf Vorschlag der für die Sozialen Angelegenheiten
und die Beschäftigung zuständigen Minister unter den Personalmitgliedern ihrer
Verwaltungen oder des Landesamtes für soziale Sicherheit bestimmt werden.
Der Vorsitz jeder Kammer wird von einem Berufsmagistrat geführt.
§ 3 - Keines der Mitglieder der Kammern darf die Funktion eines Beamten ausüben,
der den für die Sozialen Angelegenheiten, den Mittelstand und die Beschäftigung zuständigen
Ministern untersteht und mit der Überwachung der Einhaltung der Anwendung der
Rechtsvorschriften in Sachen soziale Sicherheit und Arbeitsrecht beauftragt ist.
§ 4 - Die Mitglieder der Kammern werden vom König ernannt.
§ 5 - Der König bestimmt die Zusammensetzung und die Arbeitsweise der
administrativen Kommission.
§ 6 - Die administrative Kommission kann beschließen, Sachverständige des
beziehungsweise der betreffenden Sektoren oder des beziehungsweise der betreffenden
Berufe anzuhören.]
[Art. 329 ersetzt durch Art. 3 des G. vom 25. August 2012 (B.S. vom 11. September 2012)]
Art. 330 - [...]
[Art. 330 aufgehoben durch Art. 16 Nr. 1
11. September 2012)]
des G. vom 25. August 2012 (B.S. vom
KAPITEL III - Grundsätze
Art. 331 - Ohne gegen die öffentliche Ordnung, die Sittlichkeit und die bindenden
Gesetze verstoßen zu dürfen, wählen die Parteien frei die Art ihres Arbeitsverhältnisses,
wobei die effektive Ausführung des Vertrags mit der Art des Verhältnisses übereinstimmen
muss. Der Vorrang ist der Qualifizierung zu geben, die aus der effektiven Ausübung
hervorgeht, wenn diese die von den Parteien gewählte rechtliche Qualifizierung ausschließt.
Art. 332 - [Entweder wenn aus der Ausführung des Arbeitsverhältnisses genügend
Elemente hervorgehen, die, entsprechend ihrer Beurteilung gemäß den Bestimmungen des
vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse, mit der Qualifizierung des
Arbeitsverhältnisses seitens der Parteien unvereinbar sind, oder wenn die Qualifizierung des
Arbeitsverhältnisses seitens der Parteien der gemäß Kapitel V/1 vermuteten Art des
Arbeitsverhältnisses nicht entspricht und diese Vermutung nicht widerlegt wird, wird eine
Neuqualifizierung des Arbeitsverhältnisses stattfinden und wird die entsprechende
Sozialversicherungsregelung angewandt, jedoch unbeschadet folgender Bestimmungen:
1. des Artikels 2 § 1 Nr. 1 und 3 des Gesetzes vom 27. Juni 1969, des Artikels 2 § 1
Nr. 1 und 3 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 und des Artikels 3 §§ 1 und 2 des Königlichen
Erlasses Nr. 38 sowie jeder aufgrund dieser Bestimmungen ergangenen Bestimmung,
2. allgemein, jeder Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung, mit der die Ausübung
eines Berufs oder einer bestimmten Tätigkeit als Selbständiger oder Lohnempfänger im Sinne
des vorliegenden Gesetzes auferlegt oder unwiderlegbar vermutet wird.]
Die in Absatz 1 erwähnten Elemente werden auf der Grundlage der allgemeinen
Kriterien, wie sie in Artikel 333 definiert sind, und gegebenenfalls der spezifischen Kriterien
rechtlicher oder sozioökonomischer Art, die gemäß dem Stellungnahmeverfahren von
Kapitel V festgelegt werden, beurteilt.
[Art. 332 Abs. 1 ersetzt
11. September 2012)]
durch
Art. 4
des
G.
vom
25. August 2012
(B.S.
vom
KAPITEL IV - Allgemeine Kriterien
Art. 333 - § 1 - Die allgemeinen Kriterien, von denen im vorhergehenden Artikel die
Rede ist und die es ermöglichen zu beurteilen, ob ein Autoritätsverhältnis vorhanden ist oder
nicht, sind die Folgenden:
- der Wille der Parteien, wie er in ihrem Vertrag ausgedrückt ist, sofern Letzterer
gemäß den Bestimmungen von Artikel 331 ausgeführt wird,
- die Freiheit zur Organisation der Arbeitszeit,
- die Freiheit zur Organisation der Arbeit,
- die Möglichkeit, eine hierarchische Kontrolle auszuüben.
§ 2 - Unbeschadet der in Artikel 332 erwähnten Bestimmungen können die mit der
Ausübung eines Berufs einhergehenden Verpflichtungen, die durch oder aufgrund eines
Gesetzes auferlegt sind, bei der Beurteilung der Art eines Arbeitsverhältnisses nicht
berücksichtigt werden.
§ 3 - Folgende Elemente sind an sich ungeeignet, um das Arbeitsverhältnis
angemessen zu qualifizieren:
- die Bezeichnung des Vertrags,
- die Eintragung bei einem Sozialversicherungsträger,
- die Eintragung in die Zentrale Datenbank der Unternehmen,
- die Eintragung bei der Mehrwertsteuerverwaltung,
- die Art und Weise, wie die Einkünfte bei der Steuerverwaltung gemeldet werden.
KAPITEL V - Spezifische Kriterien
[...]
[Unterteilung in Abschnitte aufgehoben durch Art. 5 des G. vom 25. August 2012 (B.S. vom
11. September 2012)]
Art. 334 - § 1 - [Der König kann eine Liste erstellen mit spezifischen Kriterien, die
einem oder mehreren Sektoren, einem oder mehreren Berufen, einer oder mehreren
Berufskategorien oder einer oder mehreren beruflichen Tätigkeiten, die Er bestimmt, eigen
sind. Diese Liste ergänzt die in Artikel 333 erwähnten Kriterien.]
§ 2 - Diese spezifischen Kriterien können lediglich aus Elementen bestehen, die sich
auf das Vorhanden- oder Nichtvorhandensein eines Autoritätsverhältnisses beziehen. Sie
können nicht von den in Artikel 333 bestimmten Kriterien abweichen und müssen nicht
unbedingt aus einem der Elemente von § 3 bestehen.
§ 3 - Diese Liste spezifischer Kriterien kann unter anderem folgende Elemente
sozioökonomischer und rechtlicher Art enthalten:
- die Verantwortlichkeit und die Entscheidungsbefugnis hinsichtlich der finanziellen
Mittel zur Erhaltung der Rentabilität des Unternehmens,
- die feste und/oder garantierte Entlohnung,
- die persönliche und substanzielle Investition ins Unternehmen mit Eigenkapital und
die persönliche und substanzielle Beteiligung an den Gewinnen und Verlusten des
Unternehmens,
- die Möglichkeit, Personal einzustellen oder sich vertreten zu lassen,
- gegenüber Vertragspartnern und Dritten als Unternehmen auftreten,
- in eigenen Räumlichkeiten und/oder mit eigenem Material arbeiten.
§ 4 - Bei Zusammentreffen von Kriterien pro Sektor, Kriterien pro Beruf und/oder
Kriterien pro Berufskategorie haben die letztgenannten Vorrang vor den vorhergehenden.
[Art. 334 § 1 ersetzt durch Art. 6 des G. vom 25. August 2012 (B.S. vom 11. September 2012)]
[...]
[Unterteilung in Abschnitte aufgehoben durch Art. 5 des G. vom 25. August 2012 (B.S. vom
11. September 2012)]
Art. 335 - [Der König kann die Ihm durch Artikel 334 zuerkannte Befugnis erst nach
Stellungnahme folgender Organe ausüben:
1. des Direktionsausschusses des Föderalen Orientierungsbüros des Dienstes für
Sozialinformation und -ermittlung, wie in Artikel 6 des Sozialstrafgesetzbuches vorgesehen,
2. der zuständigen paritätischen Kommissionen oder Unterkommissionen. Diese
Stellungnahme wird vom Nationalen Arbeitsrat abgegeben, wenn mehrere paritätische
Kommissionen zuständig sind. In Ermangelung einer zuständigen oder tätigen paritätischen
Kommission oder Unterkommission wird diese Stellungnahme vom Nationalen Arbeitsrat
abgegeben,
3. des Hohen Rates für Selbständige und KMB, der seine Stellungnahme erst nach
Konsultierung der betreffenden Sektoren und Berufe und, wenn vorhanden, der
Berufskammer oder des Berufsinstituts, die beziehungsweise das durch Gesetz für den
betreffenden Beruf eingerichtet worden ist, abgibt.
Diese drei Organe geben ihre Stellungnahme binnen einer Frist von vier Monaten ab,
nachdem der für die Beschäftigung zuständige Minister, der für die Sozialen Angelegenheiten
zuständige Minister oder der für den Mittelstand zuständige Minister darum ersucht hat.
Wenn binnen der auferlegten Frist keine gleich lautende und einstimmige
Stellungnahme abgegeben worden ist, kann der König spezifische Kriterien für den (die)
betreffenden Sektor(en) oder Beruf(e) oder die betreffende(n) Berufskategorie(n) oder
beruflichen Tätigkeit(en) nur durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass
festlegen.
Die in Absatz 2 erwähnten Minister können die Stellungnahme der in Absatz 1
erwähnten Organe entweder auf eigene Initiative oder auf Ersuchen der zuständigen
paritätischen Kommissionen oder Unterkommissionen, des Nationalen Arbeitsrates, des
Hohen Rates für Selbständige und KMB oder der dort vertretenen Organisationen einholen.
Erhalten die zuständigen Minister gleichzeitig mehrere Ersuchen im Hinblick auf die
Einholung der Stellungnahme der in Absatz 1 erwähnten Organe, legen sie für die
Einreichung der betreffenden Anträge auf Stellungnahme einen Zeitplan fest.]
[Art. 335 ersetzt durch Art. 7 des G. vom 25. August 2012 (B.S. vom 11. September 2012)]
[...]
[Unterteilung in Abschnitte aufgehoben durch Art. 5 des G. vom 25. August 2012 (B.S. vom
11. September 2012)]
Art. 336 - [...]
[Art. 336 aufgehoben durch Art. 16 Nr. 1 des G. vom 25. August 2012 (B.S. vom
11. September 2012)]
[...]
[Unterteilung in Abschnitte aufgehoben durch Art. 5 des G. vom 25. August 2012 (B.S. vom
11. September 2012)]
Art. 337 - [...]
[Art. 337 aufgehoben durch Art. 16 Nr. 1 des G. vom 25. August 2012 (B.S. vom
11. September 2012)]
[KAPITEL V/1 - Vermutung in Bezug auf die Art des Arbeitsverhältnisses]
[Unterteilung Kapitel V/I eingefügt durch Art. 8 des G. vom 25. August 2012 (B.S. vom
11. September 2012)]
[Art. 337/1 - § 1 - Vorliegendes Kapitel
Arbeitsverhältnisse, die im folgenden Rahmen bestehen:
findet
Anwendung
auf
die
1. Ausübung der in Artikel 20 § 2 des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom
29. Dezember 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der
Mehrwertsteuer erwähnten Tätigkeiten,
2. Ausübung der Tätigkeit, die darin besteht, für Rechnung Dritter jegliche Art von
Wach- und Schließdienstleistungen zu erbringen,
3. Güter- und/oder Personenbeförderung für Rechnung Dritter, mit Ausnahme der
Ambulanzdienste und der Beförderung von Personen mit Behinderung,
4. Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich der paritätischen Kommission für die
Reinigung fallen, die nicht bereits in Nr. 1 erwähnt sind.
§ 2 - Die in § 1 vorgesehene Liste kann vom König erweitert werden, nachdem die
Stellungnahme folgender Organe eingeholt wurde:
1. des Direktionsausschusses des Föderalen Orientierungsbüros des Dienstes für
Sozialinformation und -ermittlung, wie in Artikel 6 des Sozialstrafgesetzbuches vorgesehen,
2. der zuständigen paritätischen Kommissionen oder Unterkommissionen. Diese
Stellungnahme wird vom Nationalen Arbeitsrat abgegeben, wenn mehrere paritätische
Kommissionen zuständig sind. In Ermangelung einer zuständigen oder tätigen paritätischen
Kommission oder Unterkommission wird diese Stellungnahme vom Nationalen Arbeitsrat
abgegeben,
3. des Hohen Rates für Selbständige und KMB, der seine Stellungnahme erst nach
Konsultierung der betreffenden Sektoren und Berufe und, wenn vorhanden, der
Berufskammer oder des Berufsinstituts, die beziehungsweise das durch Gesetz für den
betreffenden Beruf eingerichtet worden ist, abgibt.
Diese drei Organe geben ihre Stellungnahme binnen einer Frist von vier Monaten ab,
nachdem der für die Beschäftigung zuständige Minister, der für die Sozialen Angelegenheiten
zuständige Minister oder der für den Mittelstand zuständige Minister darum ersucht hat.
Wenn binnen der auferlegten Frist keine gleich lautende und einstimmige
Stellungnahme abgegeben worden ist, kann der König den (die) betreffenden Sektor(en) oder
Beruf(e) oder die betreffende(n) Berufskategorie(n) oder beruflichen Tätigkeit(en) nur durch
einen im Ministerrat beratenen Erlass in den Anwendungsbereich des vorliegenden Kapitels
einbeziehen.
Die in Absatz 2 erwähnten Minister können die Stellungnahme der in Absatz 1
erwähnten Organe entweder auf eigene Initiative oder auf Ersuchen der zuständigen
paritätischen Kommissionen oder Unterkommissionen, des Nationalen Arbeitsrates, des
Hohen Rates für Selbständige und KMB oder der dort vertretenen Organisationen einholen.
Erhalten die zuständigen Minister gleichzeitig mehrere Ersuchen im Hinblick auf die
Einholung der Stellungnahme der in Absatz 1 erwähnten Organe, legen sie für die
Einreichung der betreffenden Anträge auf Stellungnahme einen Zeitplan fest.
§ 3 - Vorliegendes Kapitel findet keine Anwendung auf Arbeitsverhältnisse zwischen
Familienmitgliedern.
Unter Arbeitsverhältnissen zwischen Familienmitgliedern versteht man:
a) Arbeitsverhältnisse zwischen Verwandten und Verschwägerten bis zum dritten
Grad einschließlich und zwischen gesetzlich Zusammenwohnenden im Sinne des Gesetzes
vom 23. November 1998 zur Einführung des gesetzlichen Zusammenwohnens,
b) Arbeitsverhältnisse zwischen einer Gesellschaft und einer natürlichen Person, die
ein Verwandter oder Verschwägerter bis zum dritten Grad einschließlich oder ein gesetzlich
Zusammenwohnender entweder der Person, die alleine, oder der Personen, die zusammen
mehr als fünfzig Prozent der Aktien der betreffenden Gesellschaft besitzen, ist.]
[Art. 337/1 eingefügt
11. September 2012)]
durch
Art. 9
des
G.
vom
25. August 2012
(B.S.
vom
[Art. 337/2 - § 1 - Bis zum Beweis des Gegenteils wird vorausgesetzt, dass es sich bei
den in Artikel 337/1 erwähnten Arbeitsverhältnissen um einen Arbeitsvertrag handelt, wenn
aus der Analyse des Arbeitsverhältnisses hervorgeht, dass mehr als die Hälfte folgender
Kriterien erfüllt sind:
a) Ermangelung irgendeines finanziellen oder wirtschaftlichen Risikos seitens der
Person, die die Arbeiten ausführt, wie es insbesondere der Fall ist:
- wenn es keine persönliche und substanzielle Investition ins Unternehmen mit
Eigenkapital gibt oder
- wenn es keine persönliche und substanzielle Beteiligung an den Gewinnen und
Verlusten des Unternehmens gibt,
b) Ermangelung von Verantwortlichkeit und Entscheidungsbefugnis hinsichtlich der
finanziellen Mittel des Unternehmens seitens der Person, die die Arbeiten ausführt,
c) Ermangelung jeglicher Entscheidungsbefugnis in Bezug auf die Einkaufspolitik des
Unternehmens seitens der Person, die die Arbeiten ausführt,
d) Ermangelung einer Entscheidungsbefugnis in Bezug auf die Preispolitik des
Unternehmens seitens der Person, die die Arbeiten ausführt, es sei denn, die Preise sind
gesetzlich festgelegt,
e) Ermangelung einer Ergebnisverpflichtung in Bezug auf die vereinbarte Arbeit,
f) Garantie für die Zahlung einer festen Entschädigung, unabhängig von den
Ergebnissen des Unternehmens oder vom Volumen der Leistungen, die von der Person, die
die Arbeiten ausführt, erbracht werden,
g) selbst kein Arbeitgeber von persönlich und frei angeworbenem Personal sein oder
nicht die Möglichkeit haben, für die Ausführung der vereinbarten Arbeit Personal anzuwerben
oder sich vertreten zu lassen,
h) anderen Personen oder seinem Vertragspartner gegenüber nicht als Unternehmen
auftreten oder hauptsächlich oder gewöhnlich für nur einen Vertragspartner arbeiten,
i) in Räumlichkeiten arbeiten, deren Eigentümer oder Mieter die Person, die die
Arbeiten ausführt, nicht ist, oder mit Material arbeiten, das vom Vertragspartner zur
Verfügung gestellt, finanziert oder garantiert wird.
§ 2 - Wenn sich herausstellt, dass mehr als die Hälfte der in § 1 erwähnten Kriterien
nicht erfüllt sind, wird widerlegbar vermutet, dass das Arbeitsverhältnis ein
Selbständigenvertrag ist.
Diese Vermutung kann mit allen rechtlichen Mitteln und insbesondere auf der
Grundlage der in vorliegendem Gesetz festgelegten allgemeinen Kriterien widerlegt werden.
§ 3 - Der König kann nach dem gleichen Verfahren wie dem in Artikel 335
bestimmten Verfahren spezifische Kriterien vorsehen, die einem oder mehreren Sektoren,
einem oder mehreren Berufen, einer oder mehreren Berufskategorien oder einer oder
mehreren beruflichen Tätigkeiten, die Er bestimmt, eigen sind und die die in § 1 erwähnten
Kriterien ersetzen oder ergänzen.
Diese Kriterien müssen Elemente enthalten, die mit einer sozioökonomischen
Abhängigkeit oder einer rechtlichen Unterordnung zusammenhängen.]
[Art. 337/2 eingefügt
11. September 2012)]
durch
Art. 10
des
G.
vom
25. August 2012
(B.S.
vom
KAPITEL VI - [Entscheidungen über die Qualifizierung eines Arbeitsverhältnisses durch die
administrative Kommission]
[Überschrift von Kapitel VI ersetzt durch Art. 11 des G. vom 25. August 2012 (B.S. vom
11. September 2012)]
Art. 338 - § 1 - [Die Kammern der in Artikel 329 erwähnten Kommission sind damit
beauftragt, Entscheidungen über die Qualifizierung eines bestimmten Arbeitsverhältnisses zu
treffen. Diese Entscheidungen sind in den in § 2 Absatz 2 und 3 erwähnten Fällen wirksam
für eine Dauer von drei Jahren.]
§ 2 - [Diese Entscheidungen werden auf gemeinsame Initiative aller Parteien des
Arbeitsverhältnisses getroffen, wenn die Parteien die zuständige Kammer der administrativen
Kommission binnen einer Frist von einem Jahr ab Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes
oder des in Artikel 334, 337/1 oder 337/2 erwähnten Königlichen Erlasses, insofern er auf das
betreffende Arbeitsverhältnis anwendbar ist, anrufen.
Diese Entscheidungen können ebenfalls auf Initiative einer einzigen Partei des
Arbeitsverhältnisses getroffen werden, wenn diese eine Berufstätigkeit als Selbständiger
aufnimmt und bei ihrer in Artikel 20 des Königlichen Erlasses Nr. 38 erwähnten
Sozialversicherungskasse entweder zum Zeitpunkt des Anschlusses oder binnen einer Frist
von einem Jahr ab Beginn des Arbeitsverhältnisses einen entsprechenden Antrag einreicht.
Diese Entscheidungen können letztendlich auf Initiative jeder Partei eines
Arbeitsverhältnisses oder eines geplanten Arbeitsverhältnisses getroffen werden, deren
Rechtsstellung als Lohnempfänger oder Selbständiger unsicher ist und die entweder vor
Beginn des Arbeitsverhältnisses oder binnen einer Frist von einem Jahr ab Beginn des
Arbeitsverhältnisses unmittelbar bei der administrativen Kommission einen entsprechenden
Antrag einreicht.
In diesem Rahmen werden die Regeln und Modalitäten des Auftrags der in Artikel 20
des Königlichen Erlasses Nr. 38 erwähnten Sozialversicherungskassen vom König festgelegt.]
§ 3 - Es darf keine Entscheidung getroffen werden:
1. wenn zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags die zuständigen Dienste der
Einrichtungen für soziale Sicherheit eine Untersuchung eingeleitet haben oder eine
strafrechtliche Ermittlung in Bezug auf die Art des Arbeitsverhältnisses eingeleitet worden ist,
2. wenn ein Arbeitsgericht mit der Art des betreffenden Arbeitsverhältnisses befasst
worden ist oder bereits darüber befunden hat.
§ 4 - Diese Entscheidungen sind für die [in der administrativen Kommission
vertretenen] Einrichtungen und für die in Artikel 20 des Königlichen Erlasses Nr. 38
erwähnten Sozialversicherungskassen bindend, außer:
1. wenn die Bedingungen bezüglich der Ausführung des Arbeitsverhältnisses, auf die
die Entscheidung gestützt war, geändert werden. In diesem Fall ist die Entscheidung ab dem
Tag der Änderung dieser Bedingungen nicht mehr wirksam,
2. wenn hervorgeht, dass die von den Parteien gegebenen Elemente für die
Qualifizierung des Arbeitsverhältnisses unvollständig oder unrichtig waren. In diesem Fall
wird davon ausgegangen, dass es die Entscheidung nie gegeben hat.
Die Einrichtungen für soziale Sicherheit sind also weiterhin ermächtigt, den
Fortbestand der Elemente, auf die die Entscheidung der Verwaltungskammer gestützt ist, zu
kontrollieren.
§ 5 - Gegen diese Entscheidungen können die Parteien binnen einem Monat, nachdem
sie ihnen per Einschreiben notifiziert worden sind, bei den Arbeitsgerichten Beschwerde
einlegen.
Die Entscheidung wird definitiv, sofern keine Beschwerde eingelegt wird.
Dieses Gerichtsverfahren umfasst die erste Instanz, die Berufungsinstanz und die
Kassationsinstanz.
§ 6 - Die Partei, die unter den in vorliegendem Artikel vorgesehenen Bedingungen
eine Entscheidung [der zuständigen Kammer der administrativen Kommission] erlangt hat,
kann von dieser Kammer eine neue Entscheidung erlangen.
§ 7 - [Die administrative Kommission erstellt jährlich einen Bericht über ihre
Rechtsprechung.]
[Art. 338 § 1 ersetzt durch Art. 12 Nr. 1 des G. vom 25. August 2012 (B.S. vom
11. September 2012); § 2 ersetzt durch Art. 12 Nr. 2 des G. vom 25. August 2012 (B.S. vom
11. September 2012); § 4 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 12 Nr. 3 des
G. vom 25. August 2012 (B.S. vom 11. September 2012); § 6 abgeändert durch Art. 12 Nr. 4
des G. vom 25. August 2012 (B.S. vom 11. September 2012); § 7 ersetzt durch Art. 12 Nr. 5
des G. vom 25. August 2012 (B.S. vom 11. September 2012)]
KAPITEL VII - Schlussbestimmungen
Art. 339 - [Vorliegender Titel ist anwendbar unbeschadet der souveränen Macht der
Gerichtshöfe und Gerichte, die Art eines bestimmten Arbeitsverhältnisses unter
Berücksichtigung der allgemeinen Kriterien und gegebenenfalls der spezifischen Kriterien
und/oder der in Kapitel V/1 vorgesehenen Vermutung zu beurteilen.
Wenn eine Einrichtung für soziale Sicherheit die Art eines Arbeitsverhältnisses
beanstandet, muss sie vorher die Rechtsprechung der in Artikel 329 erwähnten
administrativen Kommission zu Rate ziehen.]
[Art. 339 ersetzt durch Art. 13 des G. vom 25. August 2012 (B.S. vom 11. September 2012)]
Art. 340 - § 1 - [In den in § 6 erwähnten Hypothesen der Neuqualifizierung des
Arbeitsverhältnisses wird die Berichtigung der ausstehenden Sozialversicherungsbeiträge
anwendbar sein auf den Zeitraum vor der Neuqualifizierung seit, gegebenenfalls, Inkrafttreten
des in den Artikeln 334, 337/1 und 337/2 erwähnten Königlichen Erlasses, der auf das
betreffende Arbeitsverhältnis anwendbar ist, und unter Berücksichtigung der in Artikel 42 des
Gesetzes vom 27. Juni 1969 und in Artikel 16 des Königlichen Erlasses Nr. 38 bestimmten
Verjährungsfrist.]
§ 2 - Bei Neuqualifizierung als entlohntes Arbeitsverhältnis wird sich die Berichtigung
in Abweichung von den Bestimmungen von Kapitel IV des Gesetzes vom 27. Juni 1969 und
unbeschadet der Anwendung der Sozialversicherungsregelung für Lohnempfänger nur auf die
Beiträge als solche beziehen, unter Ausschluss der Zuschläge, Zinsen und anderen Kosten
oder Sanktionen, die in Kapitel IV des besagten Gesetzes vorgesehen sind, und abzüglich der
Beiträge, die in diesem Zeitraum der Einrichtung zur Einziehung der
Sozialversicherungsbeiträge der Selbständigen geschuldet sind.
So auch bleiben in diesen Hypothesen die Beiträge, die während des Zeitraums vor der
Neuqualifizierung der Einrichtung zur Einziehung der Sozialversicherungsbeiträge der
Selbständigen geschuldet waren, erworben und werden diese vom Arbeitnehmer, dessen
Arbeitsverhältnis neu qualifiziert worden ist, nicht zurückgefordert werden können.
Unbeschadet der Lohntabellen wird davon ausgegangen, dass der Monatslohn des
Lohnempfängers, ohne Arbeitgeberbeiträge zur sozialen Sicherheit und vor Abzug des
Berufssteuervorabzuges, dem monatlichen Durchschnitt der einem Selbständigen zuerkannten
Einkünfte, abzüglich des monatlichen Durchschnitts der Sozialversicherungsbeiträge, die der
Einrichtung zur Einziehung der Sozialversicherungsbeiträge der Selbständigen geschuldet
sind, entspricht.
§ 3 - Bei Neuqualifizierung als selbständiges Arbeitsverhältnis wird sich die
Berichtigung in Abweichung von den Bestimmungen des Königlichen Erlasses Nr. 38 und
unbeschadet der Anwendung der Sozialversicherungsregelung für Selbständige nur auf die
Beiträge als solche beziehen, unter Ausschluss der Zuschläge und Zinsen und abzüglich der
persönlichen Beiträge, die während dieses Zeitraums dem Landesamt für soziale Sicherheit
der Lohnempfänger geschuldet sind.
So auch bleiben in diesen Hypothesen die persönlichen Beiträge, die während des
Zeitraums vor der Neuqualifizierung dem Landesamt für soziale Sicherheit der
Lohnempfänger geschuldet waren, erworben und werden diese weder vom Arbeitnehmer,
dessen Arbeitsverhältnis neu qualifiziert worden ist, noch von seinem früheren Arbeitgeber
zurückgefordert werden können.
§ 4 - Jährlich und erstmals im Jahr nach dem Jahr des Inkrafttretens des vorliegenden
Artikels erstellen die LASS-Globalverwaltung und die globale Finanzverwaltung des
Sozialstatuts der Selbständigen zusammen eine globale Abrechnung. Der Betrag dieser
Abrechnung wird vor Ende des Jahres, in dem die Abrechnung erstellt wird, von einer
Globalverwaltung zur anderen übertragen.
Die im vorhergehenden Absatz erwähnte Abrechnung beruht auf folgenden
Grundsätzen: Die Beiträge, die während des Zeitraums vor der Neuqualifizierung vom
Arbeitnehmer geschuldet waren, dessen Arbeitsverhältnis neu qualifiziert worden ist, müssen
der anderen Globalverwaltung rückgeführt werden, unter Abzug des Betrags der Leistungen,
die dem Arbeitnehmer während desselben Zeitraums effektiv gewährt worden sind.
Der König legt den Berechnungsmodus und die Modalitäten für die Festlegung dieser
globalen Abrechnung fest.
§ 5 - In den in § 6 erwähnten Hypothesen der Neuqualifizierung des
Arbeitsverhältnisses ist keine strafrechtliche Sanktion anwendbar.
§ 6 - Die in vorliegendem Artikel erwähnten Hypothesen sind Folgende:
- freiwilliger Anschluss des Arbeitgebers an das Landesamt für soziale Sicherheit,
wenn dieser Anschluss spätestens bei Ablauf der Frist von sechs Monaten ab Inkrafttreten des
vorliegenden Gesetzes [oder des in den Artikeln 334, 337/1 und 337/2 erwähnten Königlichen
Erlasses, der auf das betreffende Arbeitsverhältnis anwendbar ist,] stattfindet,
- Befassung der zuständigen Kammer der Verwaltungsabteilung durch alle Parteien
des Arbeitsverhältnisses unter den in Artikel 338 § 2 Absatz 1 festgelegten Bedingungen,
wenn die Parteien der erlassenen Entscheidung binnen einer Frist von sechs Monaten
nachkommen.
[Art. 340 § 1 ersetzt durch Art. 14 Nr. 1 des G. vom 25. August 2012 (B.S. vom
11. September 2012); § 6 erster Gedankenstrich abgeändert durch Art. 14 Nr. 2 des G. vom
25. August 2012 (B.S. vom 11. September 2012)]
Art. 341 - Stellt die Kommission in dem in Artikel 338 § 2 Absatz 2 erwähnten Fall
fest, dass ein Arbeitsverhältnis und die Qualifizierung, die die Parteien ihm gegeben haben,
nicht übereinstimmen, gilt die Neuqualifizierung nur für die Zukunft.
Art. 342 - Vorliegender Titel wird zwei Jahre nach seinem Inkrafttreten vom
Nationalen Arbeitsrat und vom Hohen Rat für Selbständige und Kleine und Mittlere Betriebe
bewertet werden.
KAPITEL VIII - Inkrafttreten
Art. 343 - Vorliegender Titel tritt am ersten Tag des Monats nach demjenigen seiner
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, [mit Ausnahme der Artikel 329, 337/2
§§ 1 und 2, 338, 339 und 341, die am 1. Januar 2013 in Kraft treten].
[Für die Artikel 329, 337/2 §§ 1 und 2, 338, 339 und 341 kann der König das
Inkrafttreten auf ein früheres als das in Absatz 1 erwähnte Datum festlegen.]
[Art. 343 Abs. 1 abgeändert durch Art. 127 des G. vom 22. Dezember 2008 (I) (B.S. vom
29. Dezember 2008), Art. 47 des G. vom 30. Dezember 2009 (B.S. vom 31. Dezember 2009),
Art. 23 des G. (I) vom 4. Juli 2011 (B.S. vom 19. Juli 2011) und Art. 15 Nr. 1 des G. vom
25. August 2012 (B.S. vom 11. September 2012); Abs. 2 eingefügt durch Art. 15 Nr. 2 des G.
vom 25. August 2012 (B.S. vom 11. September 2012)]
(…)
TITEL XIV - Verschiedene Bestimmungen
(...)
KAPITEL III - Abänderung des Gesetzes vom 5. Mai 1997 über die Koordinierung der
föderalen Politik der nachhaltigen Entwicklung
Art. 347 - In Artikel 16 Absatz 4 des Gesetzes vom 5. Mai 1997 über die
Koordinierung der föderalen Politik der nachhaltigen Entwicklung werden die zwei letzten
Sätze wie folgt ersetzt:
"Ein Beamter des Föderalen Öffentlichen Programmierungsdienstes Nachhaltige Entwicklung, der von dem für die nachhaltige Entwicklung zuständigen Regierungsmitglied
bestimmt wird, nimmt die Sekretariatsgeschäfte wahr.
Der Präsident, die Vizepräsidenten und der Sekretär bilden zusammen das Präsidium
der Kommission."
(...)
KAPITEL V - Abänderungen des Waffengesetzes
Art. 351 - In das Gesetz vom 8. Juni 2006 zur Regelung der wirtschaftlichen und
individuellen Tätigkeiten mit Waffen wird ein Kapitel XX, das die Artikel 50 bis 58 umfasst,
mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"KAPITEL XX - Rechte und Gebühren".
Art. 352 - In Kapitel XX des Gesetzes vom 8. Juni 2006 zur Regelung der
wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit Waffen wird ein Artikel 50 mit folgendem
Wortlaut eingefügt:
"Art. 50 - Hinsichtlich der Ausstellung und Erneuerung der Zulassungen werden die
zu zahlenden Rechte und Gebühren wie folgt festgelegt:
1. wenn sie eine Zulassung als Waffenhändler oder als Mittelsperson betreffen: ein
Betrag in Höhe von zweimal 300 EUR,
2. wenn sie ausschließlich die Herstellung oder die Lagerung von Munition oder den
Handel oder die Maklergeschäfte mit Munition betreffen: ein Betrag in Höhe von zweimal
200 EUR,
3. wenn sie ausschließlich das Brünieren, Gravieren oder Verzieren von
erlaubnispflichtigen oder frei verkäuflichen Waffen betreffen: ein Betrag in Höhe von
zweimal 150 EUR,
4. wenn sie die Zulassung eines Museums für erlaubnispflichtige Feuerwaffen und
dazugehörige Munition oder einer Sammlung von erlaubnispflichtigen Feuerwaffen und
dazugehöriger Munition betreffen: ein Betrag in Höhe von zweimal 150 EUR,
5. wenn sie ausschließlich ein Museum für Munition für erlaubnispflichtige
Feuerwaffen oder eine Sammlung von Munition für erlaubnispflichtige Feuerwaffen
betreffen: ein Betrag in Höhe von zweimal 75 EUR,
6. wenn sie eine Zulassung für die Ausübung beruflicher Tätigkeiten mit Feuerwaffen
im wissenschaftlichen, kulturellen oder nicht-kommerziellen Bereich betreffen: ein Betrag in
Höhe von zweimal 150 EUR,
7. wenn sie einen Schießstand betreffen: ein Betrag in Höhe von zweimal 300 EUR,
8. wenn sie ausschließlich die Beförderung von Waffen und Munition betreffen: ein
Betrag in Höhe von zweimal 200 EUR.
Der eine Betrag ist bei Einreichen des Antrags zu entrichten, der andere Betrag bei
Ausstellung der Zulassungsbescheinigung."
Art. 353 - In dasselbe Kapitel wird ein Artikel 51 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 51 - Unter Vorbehalt von Artikel 17 werden die sowohl bei der Beantragung als
auch bei der Erneuerung der im Gesetz erwähnten Besitzerlaubnisscheine und Waffenscheine
zu zahlenden Rechte und Gebühren wie folgt festgelegt:
1. für einen Besitzerlaubnisschein für eine erlaubnispflichtige Waffe: ein Betrag in
Höhe von 65 EUR,
2. für einen Waffenschein: ein Betrag in Höhe von 90 EUR."
Art. 354 - In dasselbe Kapitel wird ein Artikel 52 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 52 - Die Zahlung der in den Artikeln 50 und 51 Nr. 2 erwähnten Rechte und
Gebühren erfolgt per Überweisung des geschuldeten Betrags auf das Konto des
Waffendienstes des zuständigen Gouverneurs oder, im Fall eines Widerspruchs beim Minister
der Justiz, auf das Konto des föderalen Waffendienstes und diese Dienste führen die
erhaltenen Beträge nach Überprüfung der Staatskasse zu.
Die Zahlung der in Artikel 51 Nr. 1 erwähnten Rechte und Gebühren erfolgt per Überweisung des geschuldeten Betrags auf das Konto des Waffendienstes des zuständigen Gouverneurs oder, im Fall eines Widerspruchs beim Minister der Justiz, auf das Konto des föderalen
Waffendienstes und diese Dienste führen von den erhaltenen Beträgen nach Überprüfung
40 EUR der Staatskasse und 25 EUR der Gemeindeverwaltung des Wohnorts des
Antragstellers zu.
Wird die Erlaubnis von einer Person mit Wohnort im Ausland beantragt, muss die
Zahlung auf das Konto der Staatssicherheit erfolgen und diese führt die erhaltenen Beträge
nach Überprüfung der Staatskasse zu."
Art. 355 - In dasselbe Kapitel wird ein Artikel 53 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 53 - Jährlich am 9. Dezember werden alle in den Artikeln 50, 51 und 52 aufgezählten Beträge dem Verbraucherpreisindex angepasst. Die neuen Beträge errechnen sich aus
folgender Formel: Basisbetrag multipliziert mit dem neuen Index und geteilt durch den
Anfangsindex. Der Anfangsindex entspricht dem Verbraucherpreisindex des Monats
November 2006. Der neue Index ist der dazu berechnete und bestimmte Index des Monats
November, der der Anpassung voraufgeht."
Art. 356 - In dasselbe Kapitel wird ein Artikel 54 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 54 - § 1 - In Abweichung von den Bestimmungen von Artikel 51 Nr. 1 gelten für
die spätestens am 30. Juni 2007 eingereichten Anträge folgende Beträge:
1. 65 EUR für einen Erlaubnisschein,
2. 85 EUR für zwei Erlaubnisscheine,
3. 95 EUR für drei Erlaubnisscheine,
4. 105 EUR für vier oder mehr Erlaubnisscheine.
Die Zahlung der in Absatz 1 erwähnten Rechte und Gebühren erfolgt per Überweisung
des geschuldeten Betrags auf das Konto des Waffendienstes des zuständigen Gouverneurs
oder, im Fall eines Widerspruchs beim Minister der Justiz, auf das Konto des föderalen
Waffendienstes und diese Dienste führen von den erhaltenen Beträgen nach Überprüfung
25 EUR der Gemeindeverwaltung des Wohnorts des Antragstellers und den Rest der
Staatskasse zu.
Wird die Erlaubnis von einer Person mit Wohnort im Ausland beantragt, muss die
Zahlung auf das Konto der Staatssicherheit erfolgen und diese führt die erhaltenen Beträge
nach Überprüfung der Staatskasse zu."
Art. 357 - In dasselbe Kapitel wird ein Artikel 55 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 55 - Die in Artikel 50 erwähnten Beträge werden um die Hälfte reduziert, wenn
eine Zulassung für eine Tätigkeit beantragt und ausgestellt wird, die in einer anderen Provinz
bereits zugelassen ist.
Die erhaltenen Rechte und Gebühren werden weder bei Unzulässigkeit oder
Verweigerung des Antrags noch bei Aussetzung, Entzug oder Beschränkung der Zulassung
beziehungsweise Erlaubnis noch bei Einstellung der Tätigkeiten, die Gegenstand der
Zulassung oder Erlaubnis sind, zurückerstattet.
Sie sind für Zulassungen oder Erlaubnisse, die denselben Gegenstand betreffen, nur
ein einziges Mal zu zahlen.
Sie entfallen bei Änderung der auf einer Zulassung oder einem Erlaubnisschein
angegebenen Adresse, wenn die neue Adresse sich auf dem gleichen Gebiet befindet wie
demjenigen der Behörde, die sie ausgestellt hat. Adressenänderungen auf
Besitzerlaubnisscheinen für erlaubnispflichtige Waffen erfolgen kostenlos.
Bei Erweiterung einer Zulassung oder Erlaubnis muss nur die Differenz zwischen dem
bei der ursprünglichen Beantragung und Ausstellung dieses Dokuments gezahlten Betrag und
dem bei einer neuen Beantragung und einer neuen Ausstellung des gewünschten Dokuments
geschuldeten Betrags gezahlt werden."
Art. 358 - In dasselbe Kapitel wird ein Artikel 56 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 56 - Die in Artikel 51 erwähnten Rechte und Gebühren entfallen bei Ausstellung
eines Erlaubnis- oder Waffenscheins an:
1. ein Mitglied der Staatsanwaltschaft, das von seinem Korpschef ordnungsgemäß
dazu befugt ist, eine kurze Feuerwaffe zu besitzen oder mitzuführen,
2. einen Untersuchungsrichter, der berechtigt ist, eine kurze Feuerwaffe zu besitzen
oder mitzuführen,
3. das Personal der Sicherheitsdienste der Institutionen der NATO und der
Europäischen Union.
Die in Artikel 51 Nr. 1 erwähnten Rechte und Gebühren entfallen, wenn einem im
Königlichen Erlass vom 26. Juni 2002 über den Besitz und das Mitführen von Waffen durch
die Dienste der öffentlichen Gewalt oder der öffentlichen Macht erwähnten Mitglied eines
Dienstes der öffentlichen Gewalt oder öffentlichen Macht, das von der für diesen Dienst
zuständigen Behörde ordnungsgemäß dazu berechtigt ist, mit einer erlaubnispflichtigen
Dienstfeuerwaffe einen Sportschießstand zu besuchen oder an Wettbewerben im
Sportschießen teilzunehmen, ein Erlaubnisschein zum Besitz einer erlaubnispflichtigen
Feuerwaffe, beschränkt auf den Erwerb von Munition, ausgestellt wird.
Die in Artikel 50 Nr. 4 und 5 erwähnten Rechte und Gebühren entfallen für die
Beantragung und Ausstellung einer Zulassung in Bezug auf das Führen eines Museums für
erlaubnispflichtige Feuerwaffen oder Munition für diese Waffen oder einer Sammlung von
erlaubnispflichtigen Feuerwaffen oder Munition für diese Waffen durch einen in Absatz 2
erwähnten Dienst der öffentlichen Gewalt oder der öffentlichen Macht, durch das
Landesinstitut für Kriminalistik und Kriminologie sowie durch jede von der zuständigen
Behörde für die Ausbildung der Mitglieder vorerwähnter Dienste zugelassene Anstalt."
Art. 359 - In dasselbe Kapitel wird ein Artikel 57 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 57 - Vorliegendes Kapitel findet Anwendung auf:
1. die seit Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes in Anwendung dieses Gesetzes
ausgestellten Zulassungen und Erlaubnisscheine. Die Nichtzahlung der Rechte und Gebühren
zieht von Rechts wegen den Entzug dieser Dokumente nach sich,
2. die ab Inkrafttreten des vorliegenden Kapitels in Anwendung des Gesetzes vom
3. Januar 1933 über die Herstellung und das Mitführen von Waffen und über den Handel mit
Waffen und Munition ausgestellten Zulassungen und Erlaubnisscheine.
Die Rechte und Gebühren in Anwendung von Artikel 41 werden im Rahmen von
Artikel 20 des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen
Sicherheit geregelt."
Art. 360 - In dasselbe Kapitel wird ein Artikel 58 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 58 - Vorliegendes Kapitel tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen
Staatsblatt in Kraft."
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