Frage 1 A. Grundrechte der D I.Verletzung von Art.5 III, 1.Alt. GG

Werbung
Frage 1
A. Grundrechte der D
I.Verletzung von Art.5 III, 1.Alt. GG durch das Werbeverbot
Das Werbeverbot §1 APG könnte gegen die Kunstfreiheit aus Art.5 III 1. Alt. GG
verstoßen. Dazu müsste ein verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigender Eingriff in
den Schutzbereich dieses Grundrechts vorliegen.
1.Schutzbereich
a) Persönlicher Schutzbereich
Art.5 GG schützt zunächst natürliche Personen. Bei D handelt es sich jedoch um eine
GmbH. Art.5 III 1.Alt.GG könnte gemäß Art.19 III GG auch für D gelten. Zunächst
müsste D eine inländische juristische Person sein. Juristische Personen i.S.v. Art. 19 III
GG sind soziale Gruppen oder Sachwertgesamtheiten, die zumindest partiell rechtsfähig
sind. Es ist daher erforderlich, aber auch ausreichend, dass die jeweilige
Organisationseinheit Zuordnungssubjekt mindestens eines Rechtssatzes ist.1Unbestritten
ist, dass jedenfalls vollrechtsfähige Körperschaften, also juristische Personen i.S.d.
Zivilrechts, darunter auch die GmbH, zugleich juristische Personen i.S.v. Art.19 III
sind.2 D ist als GmbH eine juristische Person i.S.v. Art.19III GG. Inländisch i.S.v. Art.
19 III GG sind juritische Personen, wenn ihr tatsächliches Aktionszentrum innerhalb
des Gebiets des Deutschen Reiches nach dem Stand vom Dezember 1937 liegt. 3 D ist in
Trier ansässig. Mangels anderer Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass sie auch
zumindest größtenteils in dieser Umgebung tätig ist. D ist inländisch i.S.v. Art. 19 III
GG. Desweiteren müsste Art.5 III 1.Alt. GG wesensgemäß auf D anwendbar sein. Das
setzt allgemein voraus, dass die grundrechtlich geschützte Tätigkeit nicht bloß
individuell, sondern auch korporativ ausgeübt werden kann, also nicht an natürliche
Eigenschaften des Menschen anknüpft.4 Grundsätzlich können auch juristische
Personen wie D gemäß Art.19 III GG durch Art.5 III 1.Alt. GG geschützt werden.5
b) Sachlicher Schutzbereich
Die Werbung für Alkopops müsste dem verfassungsrechtlichen Kunstbegriff genügen.
Das BverfG wendet nebeneinander verschiedene Kunstbegriffe an. Der materiale
Kunstbegriff verlangt eine freie, schöpferische Gestaltung als unmittelbaren Ausdruck
der individuellen Persönlichkeit des Künstlers durch eine bestimmte Formensprache. 6 D
will ihre Produkte künstlerisch aufwendig gestalten lassen, wodurch dem Gestalter trotz
des vorgegebenen Inhalts ein Spielraum eingeräumt wird, in dem er schöpferisch tätig
werden und eigene Gedanken einbringen kann. Der materiale Kunstbergriff ist erfüllt.
1
2
3
4
5
6
von Mutius, in: BK, Art 19 III Rn.43
von Mutius, in: BK, Art 19 III Rn.60; Dürig, in:Maunz/Dürig, Art.19 III Rn.29
von Mutius, in: BK, Art.19 III Rn.56; Dürig, in Maunz/Dürig, Art.19 III Rn.31
von Mutius, in: BK, Art 19 III Rn.156; Dürig, in Maunz/Dürig, Art.19 III Rn.32
Jarass/Pieroth, Art.5 Rn.87; Sachs Verfassungsrecht II S.312 Rn.84
BverfGE 30, 173[188f.]; Pieroth/ Schlink a.a. O.; Epping a.a.O.
Der formale Kunstbegriff verlangt, dass das Erzeugnis einem bestimmten Werktyp, wie
z.B. Bildhauerei, Malerei oder Lyrik zuzuordnen ist.7 D kann frei auswählen, welchen
Werktyp sie nutzt, um für ihre Produkte zu werben. Folglich kann Werbung hier jedem
Werktyp entsprechen. Der formale Kunstbegriff ist erfüllt.. Der offene Kunstbegriff
sieht ,,das kennzeichnende Merkmal einer künstlerischen Äußerung darin, dass es
wegen der Mannigfaltigkeit ihres Aussagegehalts möglich ist, der Darstellung im Wege
einer fortgesetzten Interpretation immer weiter reichende Bedeutungen zu entnehmen,
sodass sich eine praktisch unerschöpfliche, vielstufige Informationsvermittlung ergibt.“8
Auch Werbung bietet dem Betrachter mehrere Deutungsmöglichkeiten. Beispielsweise
kann sie neben ihrer herkömmlichen Produktanpreisungsfunktion auch herangezogen
werden, um bestimmte soziokulturelle Aspekte einer Epoche zu veranschaulichen. Der
offene Kunstbegriff ist erfüllt. Da alle drei Kunstbegriffe erfüllt sind kann eine
Entscheidung, welcher vorzuziehen ist, hier dahinstehen. Art.5 III 1.Alt. GG schützt den
Prozess der Kunsterzeugung (Werkbereich) und die Darbietung und Verbreitung der
Kunst in der Öffentlichkeit (Wirkbereich).9 Der Schutzbereich umfasst sowohl den
Kunstschaffenden, als auch jedenfalls im Wirkbereich denjenigen, der eine
,,unentbehrliche Mittlerfunktion zwischen dem Künstler und seinem Publikum“
ausübt.10
D wird hier nicht selbst schöpferisch eigenständig tätig. Aus ihrer Sicht
kommt der Werbegestaltung lediglich ,,technisch instrumentale Bedeutung“ zu.11 Nicht
der künstlerische Ausdruck, sondern der ,,werblich visuelle Anreiz“ steht für D im
Vordergrund.12 Fraglich ist nun, ob im Falle bloßer Wirtschaftswerbung auch dem
Träger der werblichen Aussage, also dem die Ware anbietenden Wirtschaftssubjekt
ebenfalls der Schutz des Art.5 III GG zuteil wird, wenn es lediglich kommerzielles
Interesse an der Werbegestaltung hat. Ihm wird nur dann eine ,,unentbehrliche
Mittlerfunktion“ zugeschrieben, wenn der Werbekünstler, also beispielsweise der von D
engagierte Werbedesigner keine andere Möglichkeit hat, seine Werke der Öffentlichkeit
zu präsentieren.13
Es ist hier nicht ersichtlich, dass solche Möglichkeiten nicht
bestehen. In Betracht kommen insbesondere Galerien oder Museen. D kommt keine
,,unentbehrliche Mittlerfunktion“ zu. Ihre Tätigkeit wird nicht von Art.5 III 1.Alt. GG
geschützt.
2) Ergebnis
Der Schutzbereich ist nicht eröffnet. Art.5 III 1.Alt. GG ist nicht verletzt.
7
BverfGE 67, 213 [226f.]; Pieroth/ Schlink S.154 Rn.614; Epping S.97 Rn.240
8
BverfGE 67, 213 [226]; Pieroth/ Schlink a.a. O.; Epping a.a.O.
9
BverfGE 30, 173[189]; BverfG NJW 2001, 596[597]
10 Bethge, in: Sachs, Grundgesetz Art.5 Rn.191a; Bleckmann S.877 Rn.158; Pieroth/ Schlink S.155
Rn.614; Stein/ Frank, S.374 §46 II; neuere Auflage suchen
11 Scholz, in Maunz/Dürig, Art.5III Rn.35; Lerche S.90
12 Scholz, in Maunz/Dürig, a.a.O.; Lerche a.a.O.
13 Stiess ,S.124
II.Verletzung von Art.5 I 1 1. Hs.GG durch das Werbeverbot (§1 APG)
§1 APG könnte D in ihrem Grundrecht der Meinungsfreiheit verletzen.
1.Schutzbereich
a) Persönlicher Schutzbereich
Art.5 I 1 1.Hs.GG müsste gemäß Art.19III GG auch für D gelten. Wie bereits
ausgeführt ist D eine inländische juristische Person i.S.v. Art.19 III GG. Zudem müsste
Art.5 I 1 1.Hs.GG wesensgemäß
auf D anwendbar sein. Grundsätzlich wird die
Meinungsfreiheit auch inländischen juristischen Personen gemäß Art.19 III zuteil.14
Unschädlich ist dabei, dass juristische Personen aufgrund ihrer natürlichen
Handlungsunfähigkeit nicht dazu in der Lage sind, eigene Meinungen zu formen oder
zu äußern. Dies kann sie durch ihre Organe, jedoch mit rechtlicher Wirkung für sie
selbst tun.15 Art.5 I 1 1.Hs.GG ist wesensgemäß auf D anwendbar.
b) Sachlicher Schutzbereich
Das Werben der D für Alkopops müsste eine Meinungsäußerung i.S.v. Art.5 I 1
1.Hs.GG sein. Meinungen i.S.v. Art.5 I 1 1.Hs.GG sind Werturteile, gleichgültig, auf
welchen Gegenstand sie sich beziehen und welchen Inhalt sie haben 16. Geschützt
werden Äußerungen auch dann, wenn sich Meinungen und Tastachen darin vermengen,
wenn sie ,,durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens geprägt“ sind, oder
sie Voraussetzung für die Bildung von Meinungen sind.17
Auch kommerzielle
Werbung bringt Meinungen zum Ausdruck, jedenfalls sofern sie wertenden oder
meinungsbildenden Inhalt aufweist oder Tatsachen vermittelt, die der Meinungsbildung
dienen.18 Regelmäßig ist es gerade das Ziel von Werbung, die Meinung der Adressaten
dahingehend zu bilden, dass das angepriesene Produkt gekauft werden soll.19 Der
Schutzbereich ist eröffnet.
2.Eingriff
Das Werbeverbot müsste einen Eingriff in Art.5 I 1 1.Hs.GG darstellen. Eingriff ist
jedes staatliche Handeln, das dem Grundrechtsträger ein Verhalten, das in den
Schutzbereich eines Grundrechts fällt ganz oder teilweise unmöglich macht.20 §1 APG
verbietet der D jede Form von Werbung für Alkppops, also auch solche, die dem
Schutzbereich von Art.5 I 1 1.Hs.GG unterfällt. Dieses Verhalten wird unter Strafe
gestellt (§3 APG). Ein Eingriff in Art.5 I 1 1.Hs.GG liegt vor.21
14
15
16
17
18
19
20
21
Bleckmann, S.827 Rn.70
Dürig, in Maunz/Dürig, Art.5 I, II Rn. 17
Schmidt-Bleibtreu/Klein, S.262 Rn.3, Pieroth/Schlink, S.138 Rn.550;
Sachs , Verfassungsrecht II S.286 Rn.3
BverfGE 61, 1[9]; 65, 1[41]
BverfGE 71, 162[175]; BverfGE 102, 347[359]; Sachs Verfassungsrecht II S.288
Rn.11; Degenhart, in: BK Art.5 I, II Rn.126; Schmidt-Bleibttreu/Klein s.262 Rn.3,4;
Schmidt-Jortzig, in: Isensee/Kirchhof §141 Rn121;
Gerrit/Manssen, in: Mangoldt/Klein/ Starck, Art. 12 I, Rn. 279; Di Fabio, in: NJW 1997, S.2863f.
Pieroth/Schlink S.59 Rn.240
Pieroth/Schlink, S.145 Rn.581
3.Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
a) Schranken
Das Werbeverbot müsste von einer der in Art.5 II GG genannten Schranken gedeckt
sein. Es handelt sich um einen qualifizierten Gesetzesvorbehalt. Gemäß Art.5 II GG
kann die Meinungsfreiheit durch allgemeine Gesetze, durch gesetzliche Bestimmungen
zum Schutz der Jugend oder durch das Recht der persönlichen Ehre eingeschränkt
werden.
aa) Allgemeine Gesetze i.S.v. Art.5 II GG
In Betracht kommt zunächst ein allgemeines Gesetz. Fraglich ist, was allgemeine
Gesetze i.S.v. Art.5 II GG sind. In der Weimarer Zeit konkurrierten hierzu zwei
Ansichten miteinander.
Die Sonderechtslehre fordert , dass die Vorschrift keine
Meinung als solche verbietet und sich auch nicht gegen die Verbreitung einer Meinung
als solche richtet.22 Die Abwägungslehre fordert zudem, das Gesetz müsse zusätzlich
einem Allgemeininteresse dienen, das in der Abwägung mit der
Ausübung der
Meinungsfreiheit den Vorrang besitzt.23 BVerfG und Judikatur verbinden beide
Ansichten in der folgenden Definition: Allgemeine Gesetze i.S.v. Art.5 II GG sind
Gesetze , die nicht eine Meinung als solche verbieten und sich nicht
gegen die
Äußerung einer Meinung als solche richten, sondern dem ,,Schutze eines schlechthin,
ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung, zu schützenden Rechtsgutes dienen, dem
Schutze eines Gemeinschaftswerts, der gegenüber der Betätigung der Meinungsfreiheit
den Vorrang hat.“24 Das Werbeverbot müsste zunächst meinungsneutral sein. Es richtet
sich allerdings auschließlich gegen Werbung für Alkopops, verbietet also eine ,,an sich
erlaubte Handlung“, nämlich das Werben für Alkoholika ,,allein wegen ihrer geistigen
Zielrichtung und der dadurch hervorgerufenen schädlichen geistigen Wirkung.“ 25 Die
bekämpfte geistige Zielrichtung ist hier die positive Bewertung von Alkopops, mit der
vom Gesetzgeber unerwünschten geistigen Wirkung, ein Kaufinteresse speziell für
Alkopops in der Bevölkerung zu wecken. Das Werbeverbot ist kein allgemeines Gesetz
i.S.v. Art.5 II GG.
bb) Gesetzliche Bestimmungen zum Schutz der Jugend
Jedoch könnte es sich um eine gesetzliche Bestimmung zum Schutz der Jugend handeln.
Dazu müsste es ,,bestimmt sein, jugendgefährdende Einflüsse abzuwehren, d.h. äußere
Anstöße zu schwer oder gar nicht korrigierbaren Fehlentwicklungen der jugendlichen
Persönlichkeit zu unterbinden.“26 Suchtkrankheiten, wie Alkoholabhängigkeit können
oslche Fehlentwicklungen begünstigen oder gar verursachen. Das APG verfolgt u.a. den
22
23
24
25
26
Epping, S.88, Rn.217
Epping, S.88 Rn. 216
BverfGE 7, 198[209]; 95, 220[235f]
Pieroth/Schlink, S. 147 Rn.588
E.Schmidt-Jortzig, in Isensee/Kirchhof, §141 Rn.47
Zweck, Jugendliche noch besser vor den Gefahren des Alkoholkonsums, wie z.B. vor
Alkoholabhängigkeit
zu
schützen.
Das
Werbeverbot
ist
als
Schranke
der
Meinungsfreiheit, nämlich als gesetzliche Bestimmung zum Schutz der Jugend von
Art.5 II GG gedeckt.
b) Schranken-Schranken
aa) Formelle Verfassungsmäßigkeit
Das APG ist formell korrekt zustande gekommen.
bb) MaterielleVerfassungsmäßigkeit
(1) Bestimmtheitsgrundsatz, Verbot des Einzelfallgesetzes, Wesensgehaltsgarantie,
Zitiergebot
Das APG müsste materiell verfassungsgemäß sein, also insbesondere dem
Bestimmtheitsgrundsatz (Art.103 II GG), dem Verbot des Einzelfallgesetzes (Art.19 I 1
GG), der Wesensgehaltsgarantie ( Art.19 II GG) und dem Zitiergebot (Art.19 I 2 GG)
Rechnung tragen. Die Regelungen des APG sind hinreichend genau bestimmt und auch
allgemein, richten sich also nicht gegen Einzelfälle. Eine Antastung des Wesensgehalts
eines Grundrechts ist nicht ersichtlich. Das Zitiergebot ist nicht auf Art.5 GG
anwendbar.27 Die oben genannten Verfassungsprinzipien sind somit gewahrt.
(2) Verhältnismäßigkeit
Als taugliche Schranke unterliegt §1APG aber auch dem verfassungsrechtlichen
Übermaßverbot, das entweder aus dem Wesen der Grundrechte, aus dem
Rechtsstaatssprinzip, oder aus dem Willkürverbot resultiert. Folglich muss es einer
Verhältnismäßigkeitsprüfung standhalten.
(a) Legitimer Zweck
Erste Vorraussetzung hierfür ist, dass es einen legitimen Zweck zu verfolgt.28 Zusätzlich
zum bereits erwähnten Ausbau des staatlichen Jugendschutzes kommen beim APG noch
der Schutz des erwachsenen Teils der Bevölkerung vor Gesundheitsschädigungen als
Auswirkungen eines durch den süßen, den Alkohol überdeckenden Geschmack der
Alkopops begünstigten übermäßigen Alkoholkonsums hinzu. Ein legitimer Zweck liegt
vor.
(b) Geeignetheit
Die staatliche Maßnahme muss ein brauchbares Mittel sein mit dessen Hilfe der
gewünschte Erfolg gefördert werden kann.29 Das Ausmaß der Förderung ist für kein
Kriterium der Geeignetheit.30 Das Werbeverbot beschränkt die Möglichkeiten der
Nachfrager, von den Alkopops Kenntnis zu nehmen und bewirkt so, dass erst gar keine
Anreize zum Kauf geschaffen werden. Es ist geeignet den angestrebten Zweck zu
27
28
29
30
Pieroth/Schlink, S. 72f. Rn.311
von Münch, S.156 Rn. 264
BverfGE 30, 292[316]
von Münch, S.156 Rn. 265
fördern.
(c) Erforderlichkeit
Außerdem muss es erforderlich sein, d.h. es darf kein spürbar milderes, gleich
effizientes Mittel zur Verfügung stehen, um den Zweck der gesetzlichen Regelung zu
erfüllen.31 Hier kommt ein eingeschränktes Werbeverbot in Betracht. Ein solches wäre
zwar ein milderes Mittel, wäre jedoch nicht gleichermaßen geeignet. Würde man
beispielsweise Werbung für Alkopops in Rundfunk und Fernsehen nur nachts gestatten,
wäre der Schutz speziell der Erwachsenen nicht mehr in gleichem Umfang
gewährleistet. Auch eine hohe Besteuerung der Werbung für Alkopops wäre milder,
aber nicht gleich geeignet. Man würde es den Unternehmen lediglich erschweren, aber
nicht unmöglich machen für Alkopops zu werben. Eine mögliche Senkung des
Strafmaßes ist nicht Gegenstand der Erforderlichkeitsprüfung. Sie fällt unter den
Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers. §1 APG ist zur Erreichung des angestrebten
Zieles erforderlich.
(d) Angemessenheit
Schließlich muss die Regelung auch angemessen (verhältnismäßig i.e.S.) sein, d.h. bei
einer Güterabwägung müssen die geschützten Interessen das beeinträchtigte Grundrecht
überwiegen. Hierbei sind der verfassungsrechtliche Rang der betroffenen Güter, sowie
der Grad ihrer Betroffenheit zu berücksichtigen.32 Im Widerstreit stehen hier die
Meinungsfreiheit
der
Alkopop-Produzenten
und
der
Schutz
Gesundheit
der
Bevölkerung, welcheer einen wichtigen, gesundheitspolitischen Zweck darstellt. Die
Gesundheit, bzw. die körperliche Unversehrtheit wird grundrechtlich verbürgt und ist
zudem eines der höchstrangigen Verfassungsgüter.33 Generell-abstrakt wiegt ein
Eingriff in die körperliche Gesundheit für den Einzelnen schwerer, als eine
Beschränkung der Meinungsfreiheit. Ferner kann übermäßiger Alkoholkonsum zu
irreversiblen Gesundheitsschädigungen, beispielsweise an der Leber führen, so dass die
befürchtete gesundheitlichen Schäden nicht mehr zu beheben wären. Hinzu kommt,
dass hier eine Gefährdung der Gesundheit eines großen Teils der Bevölkerung der
Betätigung der Meinungsfreiheit einer geringen Zahl von Wirtschaftssubjekten, nämlich
den Produzenten Alkopops gegenübersteht. Letzteren wird die Betätigung der
Meinungsfreiheit nicht völlig, sondern lediglich das Werben für Alkopops versagt.
Ihnen steht weiterhin frei, ihre Meinungsfreiheit auf andere Weise auszuüben,
beispielsweise durch Werbung für die übrigen Produkte aus ihrem Sortiment. Das
Werbeverbot erscheint nach der Abwägung der entgegenstehenden Interessen und dem
Grad ihrer Betroffenheit angemessen. Der Eingriff ist verhältnismäßig.
31 BverfGE 25, 1[18]; 30, 292[316]
32 BverfGE 30, 292[316]
33 BVerfGE 9, 213[222]; 17, 269[276]
4.Ergebnis
Ein Eingriff in den Schutzbereich liegt vor. Dieser ist jedoch verfassungsrechtlich
gerechtfertigt. Art.5 I 1 1.Hs.GG ist nicht verletzt.
III. Verletzung von Art.5 I 1 1. Hs.GG durch die Hinweispflicht (§2 APG)
1. Schutzbereich
a) Persönlicher Schutzbereich
D ist bezüglich Art.5 I 1 1. Hs.GG grundrechtsberechtigt.34
b) Sachlicher Schutzbereich
Geschützt wird auch die negative Meinungsfreiheit, d.h. die Freiheit, eine Meinung
nicht zu äußern zu müssen.35 Die negative Meinungsfreiheit kann betroffen sein, wenn
der Hersteller zum Abdruck von Warnhinweisen auf seinen Produkten auf verpflichtet
wird.36 Der Schutzbereich ist eröffnet.
2. Eingriff
Ein Eingriff in die negative Meinungsfreiheit liegt u.a. dann vor, wenn jemand
gezwungen wird, eine fremde Meinung als eigene darzustellen.37 Die negative
Meinungsfreiheit wäre hier nur dann betroffen, wenn die Warnhinweise eine Meinung
i.S.v. Art.5 I 1 1. Hs.GG zum Ausdruck brächten, insbesondere darf es sich dabei nicht
um eine reine Tatsachenmitteilung handeln.38 Die Aussage ,,Alkopops können zu
schweren Gesundheitsschäden und zur Abhängigkeit führen“ enthält keine medizinisch
belegbaren Tatsachen und ist daher keiner objektiven Klärung zugänglich.39 Wegen ihrer Substanzarmut handelt es sich vielmehr um ein pauschales Urteil, um ein
Dafürhalten, welches als Meinung i.S.v. Art.5 I 1 1. Hs.GG zu qualifizieren ist.40 Ferner
sind die Warnhinweise dazu bestimmt und auch geeignet, die Meinung der Adressaten,
nämlich der Verbraucher zu beeinflussen und müssen damit insgesamt als
Meinungsäußerungen angesehen werden.41 Desweiteren müsste die Aussage auf den
Warnhinweisen D als eigene zugerechnet werden können. Dadurch, dass die Hinweise
in der gleichen Schriftart und Größe wie der Name auf dem Frontetikett und auf der
Verpackung anzubringen sind, wird beim möglichen Käufer der Eindruck erweckt, es
handele sich um eine Meinungsäußerung der D. D wird durch die Hinweispflicht
gezwungen, eine remde Meinung als eigene darzustellen. Ein Eingriff liegt vor.
3.Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
a) Schranken
34
35
36
37
38
39
40
41
Siehe oben (II 1. a))
BverfGE 65, 1[40]
Stiess, S.103
BverfGE NJW 1997 S.2871
BverfGE 65, 1[41]
LG Bonn, NJW 1989, S.2263; Stiess, S.104;
BverfGE, 61, 1[9]; 65, 1[41]; BGHZ 45, 296[304]; Merten in, DÖV 1990, S.767
BverfGE, 61, 1[7]; Stiess S.104
Weiterhin müsste §2 APG von einer der Schranken des Art.5 II GG gedeckt sein. Auch
hier handelt es sich aus den bereits ausgeführten Gründen nicht um ein allgemeines
Gesetz, aber um eine gesetzliche Bestimmung zu Schutz der Jugend.42
b) Schranken-Schranken
Es müssten die Schranken-Schranken eingehalten worden sein.
aa) Formelle Verfassungsmäßigkeit
Das APG ist formell korrekt zustande gekommen.
bb) MaterielleVerfassungsmäßigkeit
Zudem muss auch die Hinweispflicht einer Verhältnismäßigkeitsprüfung standhalten.
(1) Legimer Zweck und Geeignetheit
Sie muss erstens geeignet sein einem legitimen Zweck zu dienen. Der legitime Zweck,
nämlich der Schutz der Volksgesundheit vor den von Alkopops ausgehenden Gefahren
ist
gegeben.43
Die
Gesundheitsgefahren
Warnhinweise
informieren
sollen
und
die
Bevölkerung
sensibilisieren.
Für
hinsichtlich
jede
Kauf
der
und
Konsumentscheidung soll den Verbrauchern die Schädlichkeit der Alkopops bewusst
gemacht werden. Dies führt zu einem bewussteren und maßvolleren Umgang mit ihnen,
so dass die Warnhinweise auch geeignet erscheinen, ihren Zweck zu fördern.
(2) Erforderlichkeit
Ferner muss die Hinweispflicht erforderlich sein. Als milderes Mittel kommen hier
Warnhinweise in anderer Aufmachung als der Produktname in Betracht, die darüber
hinaus mit einem Hinweis versehen sind, dass es sich um eine fremde Meinung handelt,
wie man sie beispielsweise auf Zigarettenpackungen sieht. Diese Maßnahme wäre
schonender für D, zumal sie keinen Eingriff in die negative Meinungsfreiheit des D
darstellen würde.44 Weiterhin wäre dieses Mittel gleich geeignet, wenn nicht sogar
effektiver, da staatliche Behörden in den Augen der Bevölkerung in der Regel eine
höhere Authorität darstellen, als Getränkehersteller, so dass deren Urteil überzeugender
auf die Verbraucher wirkt.45 Außerdem sind die Namensschriftzüge auf den
Verpackungen und Etiketten der Alkopops oft graphisch aufwendig gestaltet. Sind die
Warnhinweise nun gleichermaßen aufwendig gestaltet, besteht die Gefahr, dass der
Inhalt ihrer Aussage hinter der gestalterischen Aufmachung zurücktritt, was die
Warnfunktion beeinträchtigen könnte.46 Es steht ein milderes, gleich geeignetes Mittel
zur Verfügung. Die Hinweispflicht aus §2 APG ist zur Erreichung des Ziels nicht
erforderlich.
4. Ergebnis
42
43
44
45
46
siehe oben (II., 3., b), aa), (2))
siehe oben (II., 3., b), bb), (1))
BverfG NJW 1997, S.2871
Merten in, DÖV 1990, S.767
Wehlau/von Walter, in ZLR S.655f.
Die staatliche Maßname ist nicht verhältnismäßig. Es liegt ein verfassungsrechtlich
nicht zu rechtfertigender Eingriff in Art.5 I 1 1.Hs.GG vor. D ist in ihrem Grundrecht
der (negativen) Meinungsfreiheit verletzt.
IV. Verletzung von Art 12 I GG durch das Werbeverbot (§1 APG)
Das Werbeverbot könnte gegen Art.12 I GG verstoßen.
1. Schutzbereich
a) Persönlicher Schutzbereich
Die Berufsfreiheit aus Art.12 I GG schützt als Deutschengrundrecht zunächst alle
natuürlichen Personen, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Allerdings
können auch inländische, juristische Person nach Art.19 III GG grundrechtberechtigt
sein, jedenfalls soweit ihre Erwerbstätigkeit ihrem Wesen nach auch von juristischen
Personen ausgeübt werden kann.47 D ist eine inländische, juristische Person i.S.v. Art.19
III GG.48 Das Herstellen und der Vertrieb alkoholischer Getränke erfolgen i.d.R.
Arbeitlteilig, also im Personenverbund und können daher auch korporativ, d.h. auch von
juristischen Personen ausgeübt werden. D ist nach Art.19 II GG hinsichtlich Art.12 I
GG grundrechtberechtigt.
b) Sachlicher Schutzbereich
Die gewerbliche Tätigkeit der D müsste Beruf i.S.v. Art.12 I GG sein. Beruf ist dabei
jede auf Dauerhaftigkeit hin angelegte, der Schaffung und Erhaltung einer
Lebensgrundlage dienende Betätigung.49 Bei einer GmbH, also auch bei D ist
typischerweise davon auszugehen, dass ihre Tätigkeit auf Dauerhaftigkeit hin angelegt
ist. Dafür spricht außerdem, dass D ihren Umsatz im voraus für die nächste
Absatzperiode kalkuliert. Die Tätigkeit der D ist auf Dauerhaftigkeit hin angelegt. Es ist
weiterhin davon auszugehen, dass D das Gewerbe der D der Schaffung und Erhaltung
einer Lebensgrundlage, zumindest ihrer Mitarbeiter dient, also nicht als bloßes Hobby
bertrieben wird. Die gewerbliche Betätigung der D ist Beruf i.S.v. Art.12 I GG. Das
geschützte Berufsbild ist hier der Spirituosenhersteller.Weiterhin müsste auch speziell
das Werben der D für Alkopops vom Schutzbereich erfasst sein. Art.12 I GG schützt als
einheitliches Grundrecht sowohl die Wahl des Berufs als auch seine Ausübung.50
Berufswahl bezeichnet dabei die Wahl, einen bestimmten Beruf zu ergreifen, sowie die
Entscheidung über einen Berufswechsel oder über das Ausscheiden aus einem Beruf.51
Die Berufsausübung beinhaltet das gesamte berufliche Tätigkeitsfeld, also die
47 BverfGE 21, 261[266]; 22, 380[383]; 30, 292[312]; 50, 290[363]; 65, 196[210]; 74, 129[148];
Rittstieg, in: AK-GG-Stein Art.12 Rn.166
48 Siehe oben ( I.
49 BverfGE 7, 377[397]; 54, 301[313]; Jarass, in Jarass/Pieroth, Art.12 Rn.4
50 BverfGE 7, 377[400f]; Scholz, in Maunz/Dürig, Art.12 Rn.14
51 Scholz a.a.O.; Gubelt, in v. Münch/Kunig Art.12 Rn.37
Festlegung der Form, der Mittel und des Inhalts der Betätigung. 52 Unter Art.12 I GG
fällt auch die Wettbewerbsfreiheit.53 Diese erfasst wiederum neben Vertriebs- und
Absatzentscheidungen auch und vor allem die Werbung.54 Grundsätzlich gehört das
Werben für die eigenen Prokukte zur Berufsausübung. Allerdings fordert eine Ansicht
im Schrifttum als weiteres Definitionsmerkmal, das die geschützte Tätigkeit erlaubt sein
muss.55 Dabei ist unerheblich, ob die Tätigkeit gesetzlich verboten ist, denn andernfalls
stünde der Schutzbereich des Art.12 zu Dispositionsbefugnis des einfachen
Gesetzgebers.56 Die Berufsfreiheit könnte durch unterhalb des GG stehende
Rechtsnormen ausgehöhlt werden.57 Maßgeblich ist allein, ob die Tätigkeit schlechthin
sozialschädlich ist. In Maßen genossen stellen Alkopops keine Gefahr für die
Gesundheit des einzelnen und der gesamten Bevölkerung dar. Das Werben für und der
Vertrieb von Alkopops kann nicht als schlechthin sozialschädlich bezeichnet werden.
Die Werbung der D für Alkopops fällt also in den Schutzbereich der Berufsfreiheit.
2. Eingriff
a) Objektive berufsregelnde Tendenz
Eingriffe in die Berufsfreiheit sind nur solche staatlichen Maßnahmen, die eine
objektive, berufsregelnde Tendenz aufweisen.58 §1 APG betrifft nur Leute, die im
Rahmen ihrer Berufsausübung für Alkopops werben. Andere werden durch das
Werbeverbot nicht betroffen. Die Berufsbezogenheit der Vorschrift ist damit gegeben.
b) Stufenlehre
Hinsichtlich der Berufsfreiheit hat das BverfG sog. ,,Stufenlehre“ als Ausformung des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes entwickelt.59 Sie unterscheidet nach dem Grad der
Eingriffsintensität drei Stufen von Eingriffen, an die jeweils unterschiedliche
Anforderungen der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung geknüpft werden. Bei
Eingriffen auf der ersten Stufe handelt es sich um sog. Berufsausübungsregelungen. Sie
bestimmen die Art und Weise, wie die Berufsangehörigen ihre Berufstätigkeit im
einzelnen zu gestalten haben. Regelungen der Berufsausübung sind zulässig, soweit
vernünftige Erwägungen des Allgemeinwohls sie zweckmäßig erscheinen lassen. 60 Die
zweite Stufe von Eingriffen bilden sog. subjektive Berufswahlregelungen. Sie binden
die Aufnahme einer bestimmten Berufstätigkeit an von der Person des Berufsanwärters
52 Breuer, in Isensee/Kirchhof, §147 Rn.57
53 BverfGE 32, 311[317]; 46, 120[137]; Stiess, S.61
54 BVerfGE 9, 213[221f]; 17, 269[276f]; 32, 311[317]; 40, 371, [382]; 53, 96[97ff]; 60, 215[229]; 85,
248[256]; BverfG NJW 1997, S.2871; Scholz, in Maunz/Dürig, Art.12 Rn.124; Jarass, in
Jarass/Pieroth, Art.12 Rn.8; Lerche, S.72f, S.92ff
55 BVerfGE 7, 377[397]; 32, 311[317]; 48, 376[388]; 68, 272[281]; 81, 70[85]; Gubelt, in von
Müch/Kunig, Art.12 Rn.8f
56 Gubelt a.a.O.; Jarass, in Jarass/Pieroth, Art.12 Rn.7
57 Stiess, S.61
58 BVerfGE 13, 181[185]; 16, 147[162]; 22, 380[384]; 52, 42[54]; 70, 191[214]; 82, 209[223]
59 BVerfGE 7, 377[401ff.]
60 BVerfGE 39, 210[225]; 77, 84[106], 77, 308[332]; Scholz, in Maunz/Dürig, Art.12 Rn.318,319;
Jarass, in Jarass/Pieroth, Art.12 Rn.36
abhängige Vorraussetzungen.61 Subjektive Berufswahlregelungen können nur durch den
Schutz eines wichtigen Gemeinschaftsgut, das der persönlichen Freiheit des einzelnen
vorgeht, gerechtfertigt werden.62 Auf der dritten Eingriffsstufe liegen die objektiven
Berufswahlregelungen. Sie binden die Aufnahme eines Berufes an von de Person des
Berufsanwärters unabhängige Bedingungen.63 Objektive Zulassungsgrenzen dürfen nur
,,zur Abwehr nachweisbarer oder höchst wahrscheinlicher schwerer Gefahren“ für
überragend wichtige
Gemeinschaftsgüter, d.h. Gemeinwohlinteressen, die sich aus
verfassungsrechtlichen Grundentscheidungen ergeben, festgelegt werden.64
c) Eingriffsqualifizierung
Das
Werbeverbot
verwehrt
niemandemden
Zugang
zum
Beruf
des
Spirituosenherstellers. Es schränkt sie lediglich in ihrem Wettbewerbsverhalten
dahingehend ein, dass sie für bestimmte Produkte ihres Sortiments nicht mehr werben
dürfen, schreibt ihnen also vor, wie sie einen Teilbereich ihrer Berufstätigkeit zu
gestalten haben. Es handelt sich um eine Berufsausübungsregelung.
3. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
a) Schranken
Die Berufsfreiheit unterliegt einem einfachen Gesetztesvorbehalt. §1 APG ist als
formelles Gesetz von dieser Schranke gedeckt.
b) Schranken-Schranken
aa) Formelle Verfassungsmäßigkeit
Das APG ist formal korrekt zustande gekommen.65
bb) Materielle Verfassungsmäßigkeit
(1) Zitiergebot
Das Zitiergebot des Art.19 I 2 GG ist nicht auf Art. 12 I GG anwendbar.66
(2) Verhältnismäßigkeit
Das Gesetz muss verhältnismäßig sein.
(a) Legitimer Zweck, Geeignetheit,
Das Werbeverbot ist geeignet, einen legitimen Zweck zu fördern.
(b) Erforderlichkeit
Ein Eingriff in die Berufsfreiheit ist dann erforderlich, wenn kein Eingriff auf einer
niedrigeren Stufe gleichermaßen geeignet ist, den angestrebten Erfolg herbeizuführen.
Hier liegt eine Berufsausübungregelung, also bereits ein Eingriff der niedrigsten Stufe
vor. Auch innerhalb der ersten Stufe ist hier kein milderes, gleich effektives Mittel
61
62
63
64
BVerfGE 9, 338[345]; Jarass, in Jarass/Pieroth, Art.12 Rn.26
BVerfGE 13, 97[107]; 69, 209[218]; Jarass, in Jarass/Pieroth, Art.12 Rn.37
BVerfGE 7, 377[406]; 11, 168[183]; 102, 197[214]; Jarass, in Jarass/Pieroth, Art.12 Rn.27
BVerfGE 7,377[408]; 11,168[183]; 102, 197[214]; Scholz, in Maunz/Dürig, Art.12 Rn.318; Jarass, in
Jarass/Pieroth, Art.12 Rn.39; Wieland, in: Dreier Art.12 Rn.127
65 Siehe oben
66 BVerfGE 64, 72[80]; Pieroth/Schlink, S.72f. Rn.311
ersichtlich.67 Der Eingriff ist erforderlich.
(c) Angemessenheit
Da es sich hier um eine Bestimmung zur Berufsausübung handelt, genügen bereits
vernünftige
Erwägungen
des
Allgemeinwohls
zur
verfassungsrechtlichen
Rechtfertigung.68 Jedoch muss auch bei einem Eingriff der ersten Stufe die Schwere des
Eingriffs dem Gewicht der Gemeinschaftsgüter entsprechen, d.h. sie müssen den
Vorrang vor der Berufsbehinderung des Betroffenen verdienen.69 §1APG verbietet nur
die Werbung für Alkopops. Der D, die neben Alkopops auch Spirituosen aller Art
produziert, steht es weiterhin offen, für sämtliche andere Produkte ihres Sortiments zu
werben. Zudem erstreckt sich die Regelung des §1 APG weder auf die Produktion, noch
auf den Vertrieb von Alkopops. Es liegt kein schwer wiegender Eingriff in die
Berufsfreiheit vor. Demgegenüber stehen der Gesundheitsschutz und, wenn auch nur
periphär, der Schutz der Jugend, welche grundrechtlich verbürgte, und daher sehr
wichtige Gemeinschaftsgüter darstellen, die konkret durch den Umlauf von Alkopops
gefährdet sind70 und deren Schutz aus den bereits dargelegten Gründen auch den
Vorzug gegenüber der ungestörten Berufsausübung der D genießt.71
V. Verletzung von Art.12 I GG durch die Hinweispflicht (§2APG)
1. Schutzbereich
a) Persönlicher Schutzbereich
Der persönliche Schutzbereich ist eröffnet.72
b) Sachlicher Schutzbereich
Die gewerbliche Tätigkeit der D ist Beruf i.S.v. Art.12 I GG. 73 Geschützt wird auch die
berufliche Außendarstellung, welche die Gestaltung der Verpackungen der Produkte mit
umfasst.74 Der Schutzbereich ist eröffnet.
2. Eingriff
Staatliche Maßnahmen, die den Berufstätigen in seiner beruflichen Außendarstellung
beinträchtigen, sind Eingriffe in die Berufausübungsfreiheit. 75 Die Vorgaben des §2
APG beschränken D in ihrer Freiheit, die Verpackungen der von ihr produzierten
Alkopops nach Belieben zu gestalten, regeln aber in keiner Weise den Zugang zum
Beruf des Spirituosenproduzenten. Eine Regelung der Berufsausübung liegt vor. Es
67
68
69
70
71
72
73
74
75
Siehe oben
Siehe oben
BVerfGE 16, 147[167]; 17, 232[242]; 17, 269[276]; 30, 336[351]
Siehe oben II Legitimer Zweck
Siehe oben Angemessenheit bei II
Siehe oben (VI., 1., a))
Siehe oben ( IV., 1., b))
BVerfGE 85, 248[256]; BverfG NJW 1997, S.2871
BverfG NJW 1997, S.2871
handelt sich um einen Eingriff der ersten Stufe.76
3. Vefassungsrechtliche Rechtfertigung
a) Schranken
Eine Schranke liegt vor.77
b) Schranken-Schranken
aa) Formelle Verfassungsmäßigkeit
Das APG ist formal korrekt zustande gekommen.78
bb) Materielle Verfassungsmäßigkeit
Die Hinweispflicht müsste verhältnismäßig sein.
(1) Legitimer Zweck und Geeignetheit
Die Hinweispfllicht ist geeignet, einen legitimen Zweck zu verfolgen.79
(2) Erforderlichkeit
Es liegt bereits ein ein Eingriff auf der ersten Stufe vor. Ein Eingriff auf einer
niedrigeren Stufe ist nicht möglich. Innerhalb der ersten Stufe stellt Kenntlichmachung
der Aussage der Warnhinweise als fremde Meinung kein milderes Mittel hinsichtlich
der Berufsfreiheit dar. D wäre immer noch in gleichem Maße bei der Gestaltung ihrer
Verpackungen
eingeschränkt.
Allerdings
Abschreckungskampagne gegen Alkopops
würde
eine
staatlich
finanzierte
die Alkopopproduzenten nicht in Ihrem
Handlungsspielraum eineengen, also ein milderes Mittel in Bezug auf ihre
Berufsausübung darstellen. Jedoch wäre es nicht gleichermaßen geeignet. Trotz seiner
Verpflichtung zur Wahl des mildesten Mittels kann dem Staat im Rahmen der
Erforderlichkeit nicht zugemutet werden, höhere Ausgaben zu tätigen. Der Eingriff ist
erforderlich.
(3) Angemessenheit
Da es sich hier um eine Berufsausübungsregelung handelt, kann ein Eingriff bereits
aufgrund vernünftiger Erwägungen des Allgemeinwohls erfolgen, sofern die
Eingriffsintensität und die Wichtigkeit der geschützten Interessen, sowie der Grad ihrer
Bertroffenheit in einem angemessenen Verhältnis stehen.80 D wird die Gestaltung ihrer
Verpackungen nicht gänzlich vorgeschrieben. Ihr bleibt ein Spielraum, die verbleibende
Oberfläche ihrer Verpackungen nach Belieben auszugestalten. Weiterhin betrifft die
Hinweispflicht lediglich eines von vielen Produkten ihres Sortiments, so dass insgesamt
ein wenig intensiver Eingriff vorliegt. Im Vergleich dazu wiegt die Betroffenheit der
geschüzten Interessen aus bereits dargelegten Gründen schwerer.81 Der Eingriff ist
angemessen.
76
77
78
79
80
81
Siehe oben ( IV., 2., b))
Siehe oben
Siehe oben (Ijhlkhl)
Siehe oben (III., 3. a), bb); (1))
Siehe oben (IV., 3., b), bb), (4))
Siehe oben
4. Ergebnis
§2 APG stellt einen Eingriff in den Schutzbereich der Berufsfreiheit aus Art.12 I GG
dar. Dieser ist jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt.
VI. Verletzung von Art.14 GG durch das Werbeverbot (§1 APG)
Das Werbeverbot aus §1APG könnte gegen die Eigentumsgarantie aus Art.14
verstoßen.
1. Schutzbereich
a) Persönlicher Schutzbereich
Art. 14 GG schützt jedermann, auch inländische juristische Personen des Privatrechts,
wie z.B. D.82
b) Sachlicher Schutzbereich
Eigentum i.S.v. Art.14 umfasst alle vermögenswerten Rechte, die dem Einzelnen wie
Eigentum an einer Sache durch die Rechtsordnung zugeordnet sind, wobei sich der
Schutz das Innehaben und die Nutzung der Rechtsposition erstreckt.
83
Geschützt
werden nur bereits vorhandene Werte, keine zukünftigen Erwerbschancen. Daher fallen
weder der zukünftige Umsatz der D, noch die grundsätzliche Möglichkeit, für ihre
Produkte zu werben, in den Schutzbereich der Eigentumsgarantie. 84 Auch das Recht der
D am Namen der Alkopops als eingetragene Marke wird von Art.14 GG geschützt,
wobei dieser Schutz auch den Werbewert, d.h. das Image oder den Goodwill der Marke
umfasst .85 Dem Schutzbereich unterfällt jedoch nur die Erhaltung, nicht die mögliche
Steigerung des Werbewerts einer Marke.
2. Eingriff
In der Reduzierung der Rentablilität der Abfüllanlage für Alkopops könnte ein Einriff
zu sehen sein.
D kann ihre Abfüllanlage weiterhin nutzen. Diese Nutzung wird
lediglich unrentabel
wodurch zukünftige
Umsatzaussichten reduziert werden.
Hinsichtlich der Rentabilität der Abfüllanlage liegt kein Eingriff vor. Weiterhin könnte
der das Recht am Namen der Alkopops als geschützte Marke beeinträchtigt werden. Ein
Werbeverbot stellt dann eine Beienträchtigung des Werts einer Marke dar, wenn es dem
Unternehmer die Möglichkeit nimmt, den mit der Marke verbundenen Goodwill durch
Werbung
aufrechtzuerhalten.86
Der
Werbewert
einer
Marke
verkörpert
die
vorhergegangene unternehmerische Leistung bezüglich der Bekanntmachung der
Marke.87 Eine solche unternehmerische Leistung der D ist hier nicht ersichtlich. Dem
Namen der Alkopops kommt kein Werbewert zu, der durch das Werbeverbot
82
83
84
85
86
87
BVerfGE 4, 7[17]; 53, 336[345]; 66, 116[130]
Badura, S.217f. Rn.84
Stiess, S.72
Fezer, S.39 Einleitung, Rn.39; Stiess, S.79; Lehmann/ Schönfeld, in GRUR 1994, S.488ff.
Stiess, a.a.O.
Lehmann/ Schönfeld, in GRUR 1994, S.489
beeinträchtigt werden könnte. Ein Eingriff ist deswegen auch hinsichtlich einer
Beeinträchtigung der Marke zu verneinen.
3. Ergebnis
Das Werbeverbot verstößt nicht gegen Art.14 GG.
VII. Verletzung von Art.14 GG durch die Hinweispflicht (§2 APG)
1. Schutzbereich
a) Persönlicher Schutzbereich.
Der persönliche Schutzbereich ist eröffnet.88
b) Sachlicher Schutzbereich
Das private Eigentum der D (im zivilrechtlichen Sinne) fällt unproblematisch unter den
verfassungsrechtlichen Eigentumsbegriff.89 Der Schutz des Rechts an der eingetragenen
Marke umfasst auch und vor allem die Herkunftsfunktion der Marke, also die
Unterscheidbarkeit der kommerziellen Herkunft der Produkte.90
2. Eingriff
Durch die Hinweispflicht nimmt der Staat privates Eigentum der D in Form der von den
Warnhinweisen bedeckten Fläche auf den Etiketten und Verpackungen in Anspruch.91
Weiterhin besteht dadurch, dass der Warninweis in der gleichen Art und Weise gestaltet
sein muss wie der als Marke geschützte Name der Alkopops, die Gefahr einer
Verwässerung der Kennzeichnungskraft der Marke, wodurch ihre Herkunftsfunktion
beeinträchtigt wird. Ein Eingriff ist somit gegeben.
a) Eingriffsqualifizierung
Man unterscheidet bei Eingriffen in Art.14 GG zwischen Enteignung einerseits und
Inhalts- und Schrankenbestimmungen andererseits. Enteignung ist die Entziehung
konkreter Eigentumspsitionen durch hoheitlichen Rechtsakt zur Erfüllung öffentlicher
Aufgaben.92 Durch die HInweispflicht wird der D weder das Eigentum an der
Verpackungs- und Etikettenfläche, noch das Markenrecht am Namen der Alkopops
entzogen.
Es
handelt
sich
dabei
lediglich
um
Nutzungs-
und
Verfügungsbeschränkungen, also um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung.
3. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
a) Schranken
Im Falle bloßer Inhalts-und Schrankenbestimmungen unterliegt Art.14 GG einem
einfachem Gesetztesvorbehalt, welcher das APG als brauchbare Schranke abdeckt.
b) Schranken-Schranken
88
89
90
91
92
Siehe oben ( VI., 1., a))
Kloepfer, S.48
Stiess, S. 79
Kloepfer, a.a.O.
Badura, S.224, Rn.86
aa) Formelle Verfassungsmäßigkeit
Das APG ist formell einwandfrei zustande gekommen.
bb) Materielle Verfassungsmäßigkeit
(1) Zitiergebot
Das Zitiergebot des Art.19 I 2 GG ist nicht auf Art.14 GG anwendbar.93
(2) Verhältnismäßigkeit
Der Eingriff müsste verhältnismäßig sein.
(a) Legitimer Zweck und Geeignetheit
Die Hinweispflicht ist geeignet, einen legitimen Zweck zu fördern.94
(b) Erforderlichkeit
Bei Warnhinweisen in anderer Aufmachung als der des Produktnamens bestünde nicht
die Gefahr einer Verwässerung der Kennzeichnungskraft der Marke. Zumindest das
Markenrecht würde nicht beeinträchtigt werden, womit ein milderes Mittel vorläge.
Dieses wäre auch gleich geeignet.95 Die Hinweispflicht ist in der vorliegenden Form
nicht zur Verfolgung des Normzwecks erforderlich.
4. Ergebnis
§2 APG ist nicht verhältnismäßig. Die Vorschrift verstößt gegen Art.14 GG.
VIII. Art. 2 II 2 GG
Die Verhängung einer Freiheitsstrafe könnte gegen die Freiheit der Person aus Art.2 II
GG verstoßen.
1. Schutzbereich
Art.2 II 2 GG schützt zunächst nur natürliche Personen. Auch D las inländische
juristische Person des Privatrechts könnte geschützt sein, sofern die Freiheit der Person
wesensgemäß auf sie anwendbar ist. Die Freiheit der Person meint die körperliche
Bewegungsfreiheit96 und knüpft daher an natürliche Eigenschaften des Menschen,
nämlich an der körperlichen Bewegungsfähigkeit an. Sie ist ihrem Wesen nach nicht auf
juristische
Personen
anwendbar.97
D
ist
bezüglich
Art.2
II
GG
nicht
grundrechtsberechtigt.
2. Ergebnis
Art.2 II GG wird nicht verletzt.
IX. Art.2 I GG
Art.2 I GG tritt subsidiär den Art.5 1 1.Hs., 12 I, und14 GG als spezielleren
93
94
95
96
97
Pieroth/Schlink, S.72f., Rn.311
Siehe oben
Siehe oben
Starck, in: Mangoldt/Klein/Starck, Art.2 II Rn.196
Schulze-Fielitz, in: Dreier, Art.2 II Rn.61; Gabitz, in: Isensee/Kirchhof, §130 Rn.31
Grundrechten zurück.98
X. Verletzung von Art.3 I GG durch das Werbeverbot (§1 APG)
Das Gesetz könnte gegen Art.3 I GG verstoßen.
1. Schutzbereich
Dieser garantiert wegen der Bindung des Gesetzgebers an die Grundrechte neben der
Rechtsanwendungsgleichheit auch die Rechtsetzungsgleichheit.99 Das APG ließe sich
daher am Maßstab des Art. 3 I GG messen.
2. Verhältnis zwischen Art.12 I GG und Art.3 I GG
Jedoch ist zunächst das Verhältnis zwischen Art. 12 I und Art. 3 I GG zu klären.
a) Eine Ansicht hält Art.12 I GG bezüglich des Vergleichs verschiedener
Berufsgruppen für spezieller, so dass Art.3 I GG nicht mehr geprüft werden dürfte. Dies
wird damit begründet, dass die Berufsausübungsgarantie bereits die Sachgerechtigkeit
einer Regelung sichert, weshalb eine Prüfung von Art.3 I GG nicht mehr notwendig
ist.100
b) Tettinger vertritt den Standpunkt, dass innerhalb eines Berufsfeldes Art.3 I GG neben
Art. 12 I zum Tragen kommen kann.101
c) Sachs geht von einer generellen Anwendbarkeit von Art.3 I GG neben Art.12 I GG
aus, so dass hier überhaupt kein Konkurrenzproblem bestünde.102
d)
Diskussion:
Aufgrund
der
völlig
unterschiedlichen
Struktur
des
Gleichheitsgrundrechts aus Art.3 I GG im Vergleich zu den freiheitsgrundrechten ließe
sich eine Verdrängung durch Art. 12 I GG dogmatisch nur schlecht begründen.103 Es ist
daeher Sachs zu folgen, Art. 3 I gg ist vorliegend neben Art.12 I GG anwendbar.
Art. 3 I GG verbietet sowhl die willkürliche Gleichbehandlung von wesentlich
Ungleichem, als auch die willkürliche Unleichbehandlung von wesentlich Gleichem.104
Das APG könnte zuächst wesentlich Gleiches ungleich behandeln. Das ist der Fall,
wenn eine Gruppe rechtlich anders behandelt wird as eine andere, und beide unter
einem gemeinsamen Oberbegriff zusammengefasst werden können.105
3. Ungleichbehandlung von Alkopops und anderen Alkoholika
a) Ungleichbehandlung
Als Oberbergriff kommt die Berufssparte Spirituosenhersteller in Frage. Innerhalb
dieser Berufsgruppe betrifft das Werbeverbot aus §1 APG nur diejenigen
Spirituosenhersteller, die Alkopops in ihrem Sortiment führen, während für die übrigen
98 Maurer, S.288, Rn.43
99 Pieroth/Schlink, S.104 Rn. 428
100
Erichsen, in Jura 1980, S. 560
101
Tettinger, in AöR 1983, S.131f.
102
Sachs, in Jura 1986, S.604
103
Sachs, a.a.O.
104
Mangold/Klein-Starck, Art.3 Rn.10
105
Pieroth/Schlink, S.106 Rn. 435
keine Konsequenzen eintreten, da für andere Alkoholika kein Werbeverbot besteht.
b) Rechtfertigung
Die Ungleichbehandlung müsste gerechtfertigt sein. Zuerst ist die richtige
Kontrolldichte zu ermitteln, welche von der Schwere der Ungleichbehandlung
abhängt.106 Diese bestimmt sich vor allem danach, ob das Differenzierungskriterium
personen- doer verhaltensbezogen ist,107 also ob es vom Betroffenen beinflusst werden
kann oder nicht. Es ist weiterhin zu berücksichtigen, ob sich die Regelung nicht
nachteilig auf
den Gebrauch eines anderen Grundrechts auswirkt.108 Jedem
Spirituosenproduzenten steht es offen, Alkpopops in sein Sortiment aufzunehmen, bzw.
sie daraus zu entfernen. Das Differenzierungskriterium steht der Beeinflussung durch
den Betroffenen offen. Allerdings wirkt sich die Regelung wie bereits dargelegt für D
nachteilig bezüglich des Gebrauchs ihrer
Meinungsfreiheit, Berufsfsreiheit,
und
Eigenumsfreiheit aus. Eine höhere Kontrolldichte erscheint hier sinnvoll. In solchen
Fällen greift nich die ,Willkürformel`, sondern die ,Neue Formel`, welche verlangt, dass
Differenzierungsgründe ,,von solcher Art und Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche
Behandlung rechtfertigen.“109
aa) Legitimer Zweck und Geeignetheit
Die Differenzierung muss zunächst geeignet sein, das mit ihr verfolgte Ziel zu
erreichen.110 So liegt es hier.111
bb) Erforderlichkeit
Es darf im Sinne der Erforderlichkeit keine weniger belastende, gleichermaßen
geeignete Differenzierung zur Verfügung stehen.112 Eine solche ist hier nicht
ersichtlich. Die Ungleichbehandlung ist erforderlich.
cc) Angemessenheit
Die Ungleichbehandlung
müsste angemessen sein. In Fällen
verhaltensbezogener
Differenzierung ist die Bindung an den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eher gering, so
dass
eine ,großzügige` Prüfung der Angemessenheit
hier ausreicht.113
Die
Ungleichbehandlung dient hier dem Schutz der Bevölkerung vor den besonderen
Gefahren der Alkopops, wie z.B. erhöhter Suchtgefahr durch den süßen, den Alkohol
überdeckenden Geschmack. Andere Alkohlika, wie z.B. Bier weisen diese besondere
Gefährlichkeit nicht auf. Aus den bereits ausgeführten Gründen überwiegt der
Schutzzweck der Norm das Ausmaß der Beeinträchtigung der D infolge der
Ungleichbehandlung. Die Differenzierung ist gerechtfertigt.
106
107
108
109
110
111
112
113
Jarass, in NJW 1997, S. 2546
Sachs, in JuS, 1997, S. 126
Pieroth/Schlink, S.107 Rn.438
BVerfGE 78, 232[247]; 85, 238[244]; 87, 234[255]; Jarass, in NJW 1997, S. 2548f.
Jarass, in NJW 1997, S. 2549
Siehe oben
BVerfGE 91 389[403f.]
Jarass a.a.O.
4. Ungleichbehandlung von Alkopops und Zigaretten
a) Ungleichbehandlung
Zigarettenhersteller und Spirituosenhersteller lassen sich unter dem Oberbegriff
Hersteller
von
gesundheitsschädlichen
Genussmitteln
zusammenfassen.
Die
Ungleichbehandlung besteht darin, dass für Zigaretten ein eingeschränktes, für
Alkopops dagegen ein absolutes Werbeverbot besteht.
b) Rechtfertigung
Es steht jedem frei, ins Zigaretten-bzw. ins Alkopopsgewerbe einzutreten und wieder
daraus auszusteigen. Es liegt ein durch den Betroffenen beeinflussbares, d.h. ein
verhaltensbezogenes Differenzierungskriterium vor. Jedoch wird die D im Gebrauch
mehrerer Grundrechte beeinträchtigt.
Zur Rechtfertigung muss wieder die Neue Formel herangezogen werden.
aa) Legitimer Zweck und Geeignetheit
Die Ungleichbehandlung ist geeignet einen legitimen Zweck zu fördern.
bb) Erforderlichkeit
Sie ist auch zur Verfolgung des Schutzzwecks erforderlich.
cc) Angemessenheit
Wiederum genügt eine ,großzügige` Prüfung der Angemessenheit. Der Zweck der
Ungleichbehandlung ist auch hier der Schutz der Bevölkerung vor den besonderen
Gefahren
der
Alkopops.
Alkopops
wirken
im
Gegensatz
zu
Zigaretten
bewusstseinverändernd. Der durch sie verursachte Rauschzustand kann als besondere,
bei Zigaretten nicht vorhandene Gefahr von Alkopops angesehen werden. Aus den
bereits ausgeführten Gründen überwiegt der Schutzzweck der Norm das Ausmaß der
Beeinträchtigung der D infolge der Ungleichbehandlung. Die Differenzierung ist
gerechtfertigt.
5. Ergebnis
Das Werbeverbot aus § 1 APG versößt nicht gegen Art.3 I GG.
XI. Verletzung von Art.3 I GG durch die Hinweispflicht ( §2 APG)
1) Ungleichbehandlung
Eine Ungleichbehandlung von Zigarettenherstellern und Alkopopproduzenten ist auch
darin zu sehen, dass die Warnhinweise auf den Packungen und Etiketten der Alkopops
anders als bei Zigaretten im selben Design wie der Name des Produkts anzubringen
sind.
1) Rechtfertigung
Es handelt sich um eine verhaltensbezogene Ungleichbehandlung, die jedoch den
Gebrauch mehrerer Grundrechte der D beeinträchtigt. Eine Rechtfertigung kann nur
anhand der ,Neuen Formel` erfolgen.
a) Legitimer Zweck und Geeignetheit
Die Ungleichbehandlung durch die Hinweispflicht ist geeignet einen legitimen Zweck
zu fördern.
b) Erforderlichkeit
Eine Anpassung der Hinweispflicht für Alkopops an die Regelung für Zigaretten wäre
ein milderes, mindestens gleich geeignetes, wenn nicht sogar effektiveres Mittel, die
Erreichung des Schutzzwecks zu bewirken.114 Die Ungleichbehandlung ist nicht
erforderlich.
3) Ergebnis
Die Hinweispflicht aus §2 APG stellt eine verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigende
Ungleichbehandlung von Zigarettenherstellern und Alkopopproduzenten dar und
verstößt somit gegen Art.3 I GG.
B. Grundrechte des T
I. Verletzung von Art.5 1 2 1. Var. GG durch das Werbeverbot ( §1 APG)
1. Schutzbereich
a) Persönlicher Schutzbereich
Die Pressefreiheit aus Art.5 I 2 1.Var. GG schützt zunächst alle im Pressewesen tätigen
natürlichen Personen. Jedoch handelt es sich bei T um einen Verlag. Auch T als
inländischer juristischer Person des Privatrechts könnte gem Art.19 III GG der Schutz
der Pressefreiheit zuteil werden, sofern diese ihrem Wesen nach auf T anwendbar ist.
Gerade die Pressefreiheit ist auf eine Verwirklichung im arbeitsteiligen Verbund und
damit auch durch juristische Personen und Personenvereinigungen angelegt. 115 Sie ist
also wesensgemäß auf T anwendbar.
b) Sachlicher Schutzbereich
Der verfassungsrechtliche Pressebegriff umfasst alle zur Verbreitung geeigneten und
bestimmten Druckerzeugnisse,.116 . unabhängig von ihrem Inhalt.117 Die von T
herausgegebene Zeitschrift ,,Trinken im Trend“ ist unproblematisch davon miterfasst.
Dem Schutzbereich unterfällt der gesamte Inhalt eines Presseorgans, darunter auch
Werbeanzeigen, sofern der Werbende für diese den Schutz der Meinungsfeiheit genießt,
118
was hier der Fall ist.119 Der Schutzbereich ist eröffnet.
2. Eingriff
Durch das Werbeverbot (§1APG), zusammen mit der Strafdrohung(§3 APG) wird dem
114
115
116
117
118
119
Siehe oben
Degenhart, in: BK Art.5 I, II, Rn.553
Degenhart, in: BK Art.5 I, II, Rn.397; Wendt, in: von Müch/Kunig I Art.5, Rn.30
Starck, in: Mangoldt/Klein/Starck, Art.5 I, I Rn.60
BVerfGE 102, 347[359]
siehe oben
T die Veröffentlichung von Werbeanzeigen für Alkopops unmöglich gemacht, womit
ein Eingriff in die Pressefreiheit voliegt.
3. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
a) Schranken
Wie die Meinungsfreiherit unterliegt die Pressefreiheit den Schranken aus Art.5 II GG.
Das APG ist als gesetzliche Bestimmung zum Schutz der Jugend davon gedeckt.120
b) Schranken-Schranken
aa) Formelle Verfassungsmäßigkeit
Das APG ist formell korrekt zustande gekommen.
bb) Materielle Verfassungsmäßigkeit
Das Werbeverbot müsste verhältnismäßig sein.
(1) Legitimer Zweck, Geeignetheit, Erforderlichkeit
Da Werbeverbot ist geeignet und erforderlich, einen legitimen Zweck zu fördern.121
(2) Angemessenheit
Geschütztes und beeinträchtigtes Interesse müssten in einem angemessenen Verhältnis
stehen. §1 APG verbietet lediglich die Werbung für Alkopops. T hat weiterhin die
Möglichkeit Werbeanzeigen für andere Produkte abzudrucken. Insgesamt wird T nur in
geringem Maße in der Betätigung seiner Pressefreiheit eingeschränkt. Demgegenüber
verdient die Volksgesundheit als geschützter Gemeinschaftswert aus bereits dargelegten
Gründen den Vorzug.122 Das Werbeverbot ist in Bezug auf die Pressefreiheit auch
angemessen und somit verhältnismäßig.
4. Ergebnis
Ein Eingriff in die Pressefreiheit des T leigt zwar vor, er ist jedoch verfassungsrechtlich
gerechtfertigt. Art.5 I 2 1.Var. GG ist nicht verletzt.
II. Verletzung von Art.12 I GG durch das Werbeverbot
1. Verhälnis von Art.5 I 2 1.Var. GG zu Art. 12 I GG
Zunächst ist das Verhälnis von Art.5 I 2 1.Var. GG zu Art. 12 I GG zu kären. Die h.M.
sieht eine Idealkonkurrenz zwischen Presse- und Berufsfreiheit, jedenfalls sofern sich
die saatliche Maßnahme nicht eindeutig als presse- oder berufsspezifisch qualifizieren
lässt.123 Das Werbeverbot weist sowohl berufsbezogene124 als auch, da es sich gegen
den Inhalt der Werbeanzeigen richtet, pressebezogene Tendenzen auf, eine eindeutige
Qualifizierung ist hier nicht möglich. Presse-und Berufsfreiheit sind hier nebeneinander
einschlägig.
120
121
122
123
124
Siehe oben
Siehe oben
Siehe oben
Pieroth/Schlink S. 77 Rn.338
Siehe oben
2.Schutzbereich
a) Persönlicher Schutzbereich
D ist als inländische juristische Person i.S.v. Art.19 III GG grundrechtsberechtigt.125
b) Sachlicher Schutzbereich
Das Betreiben eines Verlags ist ein Beruf i.S.v. Art.12 I GG. 126 Die Veröffentlichung
von Werbeanzeigen für Alkopops gehört als wesentliche Einkommensquelle
unproblematisch zur beruflichen Tätigkeit des T.
2. Eingriff
Durch das Werbeverbot ist dem T dieser spezielle Aspekt seiner beruflichen
Erwerbstätigkeit unmöglich gemacht worden. Der Eingriff weist auch eine objektive
berufsregelnde Tendenz auf.127 Das Werbeverbot regelt in keiner Weise den Zugang
zum Beruf eines Verlegers, sondern zwingt sie bloß zum Verzicht auf das Abdrucken
bestimmter Werbung. Es handelt sich um eine Berufsausübungsregelung.
3. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
a) Schranken
Art.12 I GG unterliegt einem einfachen Gesetzesvorbehalt, welchen das APG als
formelles Gesetz erfüllt.
b) Schranken-Schranken
aa) Formelle Verfassungsmäßigkeit
Die formelle Verfassungsmäßigkeit ist gegeben.
bb) Materielle Verfassungsmäßigkeit
Das Gesetz muss verhältnismäßig sein.
(1) Legitimer Zweck, Geeignetheit,
Das Werbeverbot ist geeignet, einen legitimen Zweck zu fördern.
(2) Erforderlichkeit
Es handelt sich bereits um einen Eingriff der ersten Stufe. Auch innerhalb dieser Stufe
ist kein milderes, gleich geeignetes Mittel ersichtlich. Der Eingriff ist erforderlich.
(3) Angemessenheit
Da
es
sich
um
verfassungsrechtlichen
eine
Berufsausübungsregelung
Rechtfertigung
bereits
handelt
vernünftige
genügen
zur
Erwägungen
des
Allgemeinwohls, die in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere des Eingriffs
stehen.128 Das Werbeverbot für Alkopops untersagt dem T zwar hinsichtlich der
Gesamteinnahmen einen sehr wichtigen Aspekt seiner Berufsausübung, wie an den von
ihm befürchteten Einnahmeverlusten deutlich wird, jedoch hat auch diese auch hier aus
bereits genannten Gründen, hinter den sehr wichtigen Gemeinwohlintressen
125
126
127
128
Siehe oben
Noch suchen
Siehe oben
Siehe oben
Jugendschutz und Volksgesundhiet zurückzustehen.
III. Verletzung der Eigentumsgarantie durch das Werbeverbot (§1APG)
1. Schutzbereich
a) Persönlicher Schutzbereich
D ist als inländische juristische Person des Privatrechts bezüglich Art.14 GG
grundrechtsberechtigt.129
b) Sachlicher Schutzbereich
Wie bereits ausgeführt schützt Art.14 GG ausschließlich erworbenes, keine zukünftigen
Erwerbschancen. Die von T befürchteten Einnahmeverluste liegen ausschließlich in der
Zukunft. Der Schutzbereich ist nicht eröffnet.
2. Ergebnis
Art.14 ist nicht verletzt.
Frage 2: Verfassungsbeschwerde der D
A. Zuständigkeit
Die Zuständigkeit des BVerfG ergibt sich aus Art.93 I Nr 4a GG, §§ 13 Nr 8a, 90 ff.
BverfGG.
B. Beschwerdefähigkeit
D müsste beschwerdefähig sein. Nach Art.93 I Nr.4a GG i.V.m. § 90 I BVerfGG kann
jedermann, der Träger von Grundrechten ist Verassungsbeschwerde erheben. D ist als
inländische juristische Person nach Art. 19 III GG grundrechtsberechtigt, sofern diese
ihrem Wesen nach auf sie anwendbar sind. D ist zumindest in Bezug auf Art.5 III 1.
Alt., Art. 5 I 1 1. Hs., 12 I, 14 , 3 I GG beschwerdefähig.
C. Prozessfähigkeit
D müsste prozeßfähig sein, d.h. Prozeßhandlungen aus eigenem Recht vornehmen
können.130 Diese Fähigkeit ergibt sich aus § 13 GmbHG. Als juristische Person wird sie
von ihren Vertretern oder Organen im Prozeß vertreten. Laut §15 GmbHG ist dies bei
der GmbH der Geschäftsführer. D st prozessfähig.
D. Beschwerdegegenstand
Beschwerdegegenstand kann nach §90 I BVerfGG jeder Akt der öffentlichen Gewalt
sein. Zur öffentlihen Gewalt gehören Legislative, Executive und Judikative. (Art.1 III
GG).131 D wendet sich gegen ein Parlamentsgesetz, also einen Legislativakt. Ein
tauglicher Besschwerdegegenstand ist gegeben.
E. Beschwerdebefugnis
129
130
131
Siehe oben
Pieroth/ Schlink, S.298f. Rn. 1123
Robbers, in JuS 1993, S.741
Gem. §90 I BVerfGG müsste die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung bestehen.
Nach der Möglichkeitstheorie müsste diese schlüssig vorgetragen werden, die bloße
verbale Behauptung reicht nicht aus. Dies ist der Fall, wenn, den Sachverhalt als
zutreffend unterstellt, die Möglichkeit nicht von vornherein ausgeschlossen werden
kann.132
I. Art. 5 III 1.Alt. GG
Grundsätzlich kann auch Werbung unter den verfassungsrechtlichen Kunstbegriff
fallen. Geschützt wird nicht nur der Künstler selbst, sodern auch derjenige, der eine
unentbehrliche Mittlerfunktion zwischen Künstler und Publikum ausübt, so dass der
Sachutzbereich von
Art.5 III 1. Alt. GG berührt ist und eine Verletzung möglich
erscheint.
II. Art. 5 I 1 1. Hs. , 12 I, 14 , 3 I GG
Die Regelungen des APG berühren weiterhin den Schutzbereich von Art. 5 I 1 1. Hs. ,
12 I, 14 , 3 I GG., so dass auch hier eine Verletzung möglich erscheint.
III. Selbstbetroffenheit
D müsste selbst betroffen sein. D produziert und vertreibt Alkopops und ist somit
Adressat der Regelungen des APG. D ist selbst betroffen.
IV. Gegenwärtigkeit
D müsste gegenwärtig betroffen sein. Werbeverbot und Hinweispflicht gelten für D mit
sofort nach Inkrafttreten des APG. D ist gegenwärtig betroffen.
V. Unmittelbarkeit
D müsste unmittelbar durch das Gesetz betroffen sein, d.h. die Norm müsste ihre
Rechtsstellung ohne Zwischenschalten eines weiteren Vollzugsakts verändern.133 Beim
APG handelt es sich um ein Strafgesetz. In solchen Fällen ist der Beschwerdeführer
stets als unmittelbar bertroffen anzusehen, da ihm nicht zugemutet werden kann, die
Verhängung strafrechtlicher Sanktionen gegen sich als weiteren Vollzugsakt
abzuwarten.134 D ist unmittelbar betroffen.
D ist beschwerdebefugt.
F. Rechtswegerschöpfung und Subsidiarität
D müsste gem. Art 94 II 2 GG, §90 II 1 BVerfGG den Rechtsweg erschöpft haben. Das
APG ist ein Parlamentsgesetz, d.h. ein Rechtsweg ist nicht eröffnet. 135 Der Grundsatz
der Subsidiarität verlangt darüber hinaus, dass die Grundrechtsverletzung auf keinem
anderen Wege beseitigt werden kann.136 Eine andere Möglichkeit zur Beseitigung der
Grundrechtsverletzung als die Verfassungsbeschwerde ist für D nicht ersichtlich.
132
133
134
135
136
BVerfGE 6 132[134]; Hartmann, in: JuS 2003 S.898
Robbers, S.25
Robbers, S. 26f.
Pieroth/Schlink, S.304 Rn. 1149
Pieroth/Schlink, S.305 Rn. 1156
G. Form
Die Verfassungsbeschwerde müsste gem §23 I 1 BVerfGG schriftlich mit Begründung
und gem.§90 BverGG unter Angabe der als verletzt gerügten Artikel und des
verletzenden hoheitlichen Akts erhoben worden sein. Mangels anderer Anhaltspunkte
im
Sachverhalt
sind
die
formellen
Erfordernisse
zur
Erhebung
einer
Verfassungsbeschwerde als von D eingehalten anzusehen.
H. Frist
D müsste die Frist für Verfassungsbeschwerden gegen Gesetze eingehalten haben.
Diese beträgt gem. §93 III BVerfGG ein Jahr und beginnt mit dem Inkrafttreten des
Gesetzes. D hat die Verfassungsbeschwerde unmittelbar nach Inkrafttreten des APG
und damit fristgerecht eingelegt.
I. Ergebnis
Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.
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