Allgemeine Handlungsfreiheit, Art. 2 I GG „Jeder hat das Recht auf

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Allgemeine Handlungsfreiheit, Art. 2 I GG
„Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer
verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.“
Grundrechtsstruktur:
I. Schutzbereich
1. Persönlicher Schutzbereich:
- Jedermann- Grundrecht
2. Sachlicher Schutzbereich
Erste Ansicht
Persönlichkeitskerntheorie: Beschränkung des
Schutzes auf den Kernbereich der
Persönlichkeitsentfaltung
BVerfG (Elfes- Urteil, E 6, 32 ff.)
Umfassender Schutz: Recht des Einzelnen, zu tun
und zu lassen, was er will. = Schutz jedes
menschlichen Verhaltens
Kritik des BVerfG an der
Persönlichkeitskerntheorie:
-
Kritik an der Auffassung des BVerfG:
Banalisierung des Schutzbereichs
-Systematik: bei Blick auf die Schranken ist nicht
zu erkennen, wie die Entfaltung des
Kernbereichs der Persönlichkeit die Schranken
des Art. 2 I betreffen könnte; umfassende
Schranken legen nahe, den Schutzbereich weit
zu fassen
Gesamtbetrachtung des GG: Abgestufter GRSchutz, dessen Basis Art. 2 I GG darstelle;
Bereiche, die nach geschichtlicher Erfahrung
besonders dem Zugriff der öffentlichen Gewalt
ausgesetzt sind, seien durch besondere
Bestimmungen stärker geschützt, als dies durch
Art. 2 I GG der Fall sei
Unterfall des Schutzbereichs: Vertragsfreiheit
Ziel der Vertragsfreiheit ist die Schaffung von Privatautonomie als Ausprägung der allgemeinen
Handlungsfreiheit im Wirtschaftsleben
-
Vertragsfreiheit = Normgeprägtes Grundrecht, denn die Ausübung der Vertragsfreiheit
erfordert zunächst die Schaffung von Normen, innerhalb derer sich die Privatautonomie
vollziehen kann
II. Eingriff
Grundsätzlich: Jeder belastende Hoheitsakt (moderner/ erweiterter Eingriffsbegriff)
-
Problem: Ist durch den weiten Schutzbereich eventuell der Eingriffsbegriff enger zu ziehen?
Nach einer Ansicht, soll in Art. 2 I GG nur final durch Rechtsakt eingegriffen werden können,
nach h.M. ist aber auch hier der weite Eingriffsbegriff zu Grunde zu legen, jedoch sollen
Bagatellen/ bloße Belästigungen keinen Grundrechtseingriff darstellen
III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
1. Schranken:
Schrankentrias: Rechte anderer, verfassungsmäßige Ordnung, Sittengesetz
a) Verfassungsmäßige Ordnung= alle formell und materiell verfassungsmäßig zustande gekommenen
Gesetze = einfacher Gesetzesvorbehalt; andere Ansicht: Der Begriff der verfassungsmäßigen Ordnung
entspricht de, des Art. 9 II GG, wonach nur die elementaren Verfassungsgrundsätze gemeint sind.
Dieses enge Verständnis der Grundrechtsschranke ist aber mit dem weiten
Schutzbereichsverständnis der allgemeinen Handlungsfreiheit unvereinbar
-
Achtung: Auch Fehler im Gesetzgebungsverfahren können die Angreifbarkeit mittels der
Verfassungsbeschwerde nach sich ziehen
b) Rechte anderer = alle subjektiven Rechte des Einzelnen, unabhängig, ob verfassungsrechtlich oder
einfachgesetzlich. Sind Bestandteil der verfassungsmäßigen Ordnung, deshalb selbstständige
Bedeutung c) Sittengesetz: Soweit moralische/ sittliche Regeln normiert sind, sind sie ebenfalls Teil der
verfassungsmäßigen Ordnung. Ungeschriebene Regeln verstoßen gegen den Vorbehalt des Gesetzes:
Ebenfalls keine eigenständige Bedeutung
2. Schranken- Schranken:
Keine Besonderheiten: Das einschränkende Gesetz muss formell und materiell verfassungsmäßig,
insbesondere verhältnismäßig, sein
IV. Grundrechtskonkurrenzen
Was bedeutet die Aussage, dass Art. 2 I GG ein Auffanggrundrecht ist?
1. Klausuraufbau:
Art. 2 I GG wird immer NACH den anderen Freiheitsrechten geprüft. Ist ein spezielles
Freiheitsrecht betroffen, muss nur ein Satz folgen, dass Art. 2 I GG subsidiär zurück tritt
2. Problem: Wann ist ein spezielles Freiheitsrecht betroffen?
a) Betroffenheit bei Eröffnung des sachlichen Schutzbereichs
- Spezialität erfordert jedenfalls, dass der sachliche Schutzbereich des speziellen Freiheitsrechts
betroffen ist
b) Persönlicher Schutzbereich
Nach ganz h.M. gilt Art. 2 I GG für Ausländer, wenn das spezielle Grundrecht nur Deutsche
schützt
Sonderfall: Schutz von EU Ausländern bei Deutschen- GRen
Ausgangspunkt: Art. 12 EG verbietet, EU Bürger im Anwendungsbereich des EG Vertrages
schlechter zu stellen, als die eigenen Staatsangehörigen
Lösung:
Erste Möglichkeit
Erweiterung des Begriffs der Deutschen auf EU
Bürger
Zweite Möglichkeit
Schutz der EU Bürger über Art. 2 I GG in einer
den speziellen Freiheitsrechten materiell
entsprechenden Weise
Vorzugswürdige Lösung, weil eine
gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung des
Begriffs „Deutsche“ wegen der Definition in Art.
116 I 1 GG eher nicht möglich ist
Hier ist zu beachten: Spezielles Freiheitsrecht ist persönlich nicht betroffen
-
Zu prüfen ist eine Verletzung von Art. 2 I GG, wobei im Rahmen der verfassungsrechtlichen
Rechtfertigung eine Prüfung des Eingriffs am Maßstab der (engeren) Grundrechtsschranken
des speziellen Freiheitsrechts zu erfolgen hat
c) Eingriff notwendig für Grundrechtsbetroffenheit?
- umstritten ist, ob nur der Schutzbereich des speziellen Freiheitsrechts eröffnet sein oder ob
auch ein Eingriff vorliegen muss
- regelmäßig wird ein Streitentscheid entbehrlich sein, da aufgrund des weiten
Eingriffsbegriff regelmäßig ein Eingriff zu bejahen sein wird
- Ausnahme: Z.B. bei Art. 12 I GG: Ist eine Maßnahme nicht subjektiv oder objektiv
berufsregelnd, so stellt sie keinen Eingriff in die Berufsfreiheit dar. Es wäre aber unbillig,
Grundrechtsschutz dann generell zu verneinen, was dafür spricht, den Art. 2 I GG zur
Anwendung kommen zu lassen. Zumindest betreffend Art. 12 I GG sprechen mithin die
besseren Argumente für eine Betroffenheit des speziellen Freiheitsrechts nur bei Vorliegen
eines Grundrechtseingriffs
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