Das Grundrecht der Vereinigungsfreiheit (PD. Dr. Kment)

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Einführung in das Staatsrecht
PD Dr. Martin Kment, LL.M.
Einführung in das Staatsrecht
(Grundrechte)
Vereinigungsfreiheit – Art. 9 Abs. 1 u. 2 GG
Einführung in das Staatsrecht
PD Dr. Martin Kment, LL.M.
Überblick
I.
Bedeutung und Funktion des Art. 9 I, II GG
1.
2.
Prinzip freier sozialer Gruppenbildung
„auch“ politisches Freiheitsrecht
II. Schutzbereich
1.
2.
3.
Vereinigungen (Vereine und Gesellschaften)
geschützte Tätigkeit
Träger des Grundrechts
III. Eingriff
1.
2.
Beeinträchtigungen
Ausgestaltungen
IV. Rechtfertigung
1.
2.
Voraussetzungen für Verbote nach Art. 9 II GG
sonstige Eingriffe
V. Konkurrenzen
Einführung in das Staatsrecht
PD Dr. Martin Kment, LL.M.
I. Bedeutung und Funktion
Art. 9 GG
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
(2) Vereinigungen, deren Zweck oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen
zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder
gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.
(3) ...
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PD Dr. Martin Kment, LL.M.
II. Schutzbereich
1. Vereinigungen (Vereine und Gesellschaften)
Def.: Jeder Zusammenschluss, zu dem sich eine Mehrheit natürlicher und juristischer
Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammenschließt und einer organisierten Willensbildung unterwirft.
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PD Dr. Martin Kment, LL.M.
II. Schutzbereich
1. Vereinigungen (Vereine und Gesellschaften)
Def.: Jeder Zusammenschluss, zu dem sich eine Mehrheit natürlicher und juristischer
Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammenschließt und einer organisierten Willensbildung unterwirft.
Zusammenschluss
mehrerer Personen
organisierte
Willensbildung
• mind. 2 Personen
• geringe
Anforderungen
• Gesamtwillensbildung
(str.)
• Rechtsform unerheblich
Freiwilligkeit
gemeinsamer
Zweck
• voluntatives Element („gemeinsam“)
• Zweckoffenheit
für längere Zeit
• dauerhaft
• zeitlich begrenzt
• zeitliche Stabilität
privatrechtlicher Charakter
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II. Schutzbereich
2. Geschützte Tätigkeit
a) „Bilden“ einer Vereinigung
• Tätigwerden der Vereinsmitglieder
• (fortwährendes) Bilden der Vereinigung/innere Organisation
• Führen der laufenden Geschäfte/Willensbildung
• Auflösen der Vereinigung
•
Bezug zur vereinsmäßigen Betätigung
b) negative Vereinigungsfreiheit
3. Träger des Grundrechts
a)
b)
c)
d)
Deutschen-Grundrecht (Art. 116 GG)
Kollektivgrundrecht
Minderjährige
juristische Personen (Art. 19 III GG)
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Fall zum Schutzbereich
Die Bürgerinitiative „Essen ohne Töten“ (B) ruft zu einer Kundgebung gegen den Bau
eines großen Schweinezuchtbetriebs auf. Die Kundgebung wird untersagt. Ist Art. 9 I GG
tangiert?
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Fall zum Schutzbereich
S ist Jurastudent an einer deutschen Hochschule. Er ist dazu verpflichtet, in jedem
Semester einen Beitrag von 100 € zu entrichten, wovon ein Teil an die
Studierendenschaft abgeführt wird. S findet diese „zwangsweisen
Geldbeschaffungsmethoden kriminell“, zumal die Studierendenschaft seiner Hochschule
in einer Weise allgemeinpolitisch aktiv sei, die seiner politischen Überzeugung
zuwiderlaufe. Kann S sich auf Art. 9 I GG berufen?
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III. Eingriff
Beeinträchtigungen
•
klassische Eingriffe
–
–
•
•
staatliche Überwachung
Warnungen
Ausweitung von öffentlichrechtlichen Pflichtmitgliedschaften
legislative Ausgestaltung
–
Verbot der Vereinigung
Untersagung des Beitritts
sonstige Eingriffe
–
–
–
Ausgestaltungen
•
grundsätzlich keine Beeinträchtigung, sondern Zugewinn
Ausgestaltungsanforderungen
–
–
Ausgleich zwischen freier
Assoziation und der
geordneten Notwendigkeit eines
Zusammenlebens und sonstigen
Belangen
(P) Kapitalgesellschaften
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Fall zum Eingriff
Die Bundesregierung plant, als Gegenmaßnahme für die steigenden
Gesundheitskosten die allgemeine sportliche Betätigung der Bevölkerung zu
steigern. Es ist vorgesehen, per Gesetz denjenigen Bürgern, die keinem
Sportverein angehören, zweckgebunden 200 € zur Verfügung zu stellen, um sich
Sportgeräte (Turnschuhe etc.) kaufen zu können und sich körperlich zu betätigen.
Die „Sportfreunde Korlingen e. V.“ fühlen sich hierdurch in ihrem Grundrecht aus
Art. 9 I GG tangiert. Liegt ein Eingriff in Art. 9 I GG vor?
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IV. Rechtfertigung
Verbot nach Art. 9 II GG
•
•
•
Rechtfertigungstatbestand
kein automatisches Vereinsverbot
abschließende Verbotsvoraussetzungen
–
–
–
–
•
Sonstige Eingriffe
•
•
zugelassen als mildere
Maßnahme
basierend auf kollidierendem
Verfassungsrecht
allgemeine Strafgesetze
verfassungsmäßige Ordnung
Völkerverständigung
(P) Zurechnung von Mitgliederverhalten
Verhältnismäßigkeit (str.)
•
Verhältnismäßigkeit
V. Konkurrenzen
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Fall zur Rechtfertigung
Die deutsche Vereinigung „Freie Welt“ unterstützt in China Gruppierungen, die Anschläge
auf Personen und Sachen unternehmen, um das politische System zu destabilisieren und
damit die tibetische Bevölkerung zu befreien. Die Vereinigung wird verboten. Ist das
Verbot verfassungsrechtlich zulässig?
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Rückblick
I.
Schutzbereich
1.
Vereinigungen
•
•
2.
geschützte Tätigkeit
•
•
3.
Deutschen-Grundrecht
Kollektivgrundrecht
Eingriff
1.
2.
Beeinträchtigungen
Ausgestaltungen
•
•
III.
Bilden der Vereinigung
negative Vereinigungsfreiheit
Träger des Grundrechts
•
•
II.
Zusammenschluss mehrerer Personen
organisierte Willensbildung usw.
in der Regel kein Eingriff
Ausgestaltungsanforderungen
Rechtfertigung
1.
Verbote nach Art. 9 II GG
•
•
•
2.
Voraussetzungen eines Verbots
Zurechnung von Mitgliederverhalten
Verhältnismäßigkeit
sonstige Eingriffe
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