Grundrechte AG

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Grundrechte AG
Art. 4 GG
Fall 1 Schulsport und Islam
Die 15jährige A und Ihre Eltern gehören einer orthodoxen islamischen Glaubensrichtung an. Diese
Glaubensgemeinschaft versteht bestimmte Bekleidungsvorschriften des Koran (Sure 24, 31 bzw. 32)
dahingehend, dass es Frauen verboten ist sich vor fremden Personen beiderlei Geschlechts unverhüllt zu
zeigen; ausgenommen sind Gesicht und Hände.
Angesichts dieser Interpretation des Koran empfinden A und ihre Eltern das Tragen von Sportkleidung
als unvereinbar mit ihrer Glaubensüberzeugung. Sie beantragen deshalb bei dem Schulleiter der
staatlichen Schule S in der hessischen Stadt M die A besucht, eine dauernde Befreiung der A vom
Sportunterricht.
Der Schulleiter weist den Antrag zurück. Er stützt seine Ablehnung auf § 69 IV 1 Hessisches Schulgesetz
(HSchG). Zur weiteren Begründung führt er aus, dass auch der Sportunterricht von der Schulpflicht
umfasst und Ausdruck des staatlichen Bildungsauftrags sei. Der Sportunterricht diene insbesondere dazu,
die Leistungs – und Widerstandskraft zu fördern, Haltungsschäden vorzubeugen, Freude an gesunder
Lebensführung zu wecken und soziale Erfahrungen zu erwerben. Außerdem sei eine Befreiung vom
Sportunterricht nur aus gesundheitlichen gründen zulässig.
Verletzt die Ablehnung des Schulleiters die A in Art. 4 GG?
Auszug aus § 69 HSchG
§ 69 Rechte und Pflichten aus dem Schulverhältnis
(1) Mit der Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers in eine öffentliche Schule wird ein
öffentlich- rechtliches Schulverhältnis begründet.
(2) …..
(3) …..
(4) Die Schülerinnen und Schüler sind insbesondere verpflichtet, regelmäßig am Unterricht und den
pflichtmäßigen Schulveranstaltungen teilzunehmen, die erforderlichen Arbeiten anzufertigen und
die Hausaufgaben zu erledigen. Sie….
Sure 24 Vers 31 bzw. 32
Und sprich zu den gläubigen Frauen, dass sie ihre Blicke zu Boden schlagen und ihre Keuschheit wahren
sollen, und dass sie ihre Reize nicht zur Schau stellen, bis auf das, ws davon sichtbar sein muss, und dass
sie ihre Tücher über ihre Busen ziehen sollen und ihre Reize vor niemandem enthüllen als vor ihren
Gatten ( es folgt eine Reihe von Ausnahmen für Verwandte und andere nahe stehende Personen).
§ 5 des Gesetzes über religiöse Kindererziehung (RelKErzG)
Nach der Vollendung des 14. Lebensjahres steht dem Kinde die Entscheidung darüber zu, zu welchem
religiösen Bekenntnis es sich halten will. Hat das Kind das 12. Lebensjahr vollendet, so kann es nicht
gegen seinen Willen in einem anderen Bekenntnis als bisher erzogen werden.
Bearbeitervermerk: Von der formellen Verfassungsmäßigkeit des § 69 HSchG ist auszugehen.
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Lösungsskizze Fall 1
Verletzung von Art. 4 I, II GG
I. Eröffnung des Schutzbereichs
1. persönlicher Schutzbereich
a) allgemein
- „Jedermanngrundrecht“ A könnte sich grds. auf die Glaubensfreiheit berufen
b) Grundrechtsmündigkeit
- A ist minderjährig, dennoch grds. grundrechtsmündig. Aber religiöse Erziehung ist Ausdruck des
elterlichen Erziehungsrechts aus Art. 6 II 1 GG. Kinder werden von den Eltern vertreten.
- Konfliktfall durch Ausgestaltung und Konkretisierung in § 5 RelKErzG gelöst.
- Religionsmündigkeit ab 14. Lebensjahr
Ergebnis: A ist 15 Jahre, damit religionsmündig und auch hinsichtlich der Glaubensfreiheit
grundrechtsmündig.
Prüfungshinweis
Die Grundrechtsmündigkeit ist nur bei
Minderjährigen zu thematisieren.
c) Grundrechtsfähigkeit
- A befindet sich als Schülerin gem. § 69 I HSchG in einem öffentlich-rechtlichen Schulverhältnis. Uns es
geht auch um ihre Religionsausübung in der Schule.
Grundrechtsfähigkeit von Personen in sog.
Problem
Sonderstatusverhältnissen
Ergebnis: A ist befindet sich gesetzlich- unfreiwillig in einem Sonderstatusverhältnis. Daher ist A auch
grundrechtsfähig. Mithin ist der persönliche Schutzbereich eröffnet.
Prüfungshinweis
Die Grundrechtsfähigkeit ist bei
Sonderstatusverhältnissen und juristischen
Personen zu thematisieren.
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2. sachlicher Schutzbereich
a) Gegenstand des Grundrechts
-Glaube (Definition)
b) geschütztes Verhalten
- forum internum und forum externum
Subsumstion: Es geht der A um die Befolgung der Bekleidungsvorschriften (forum externum) als
Bestandteil ihrer Glaubensüberzeugung.
Ergebnis: Der sachliche Schutzbereich und damit der Schutzbereich insgesamt ist eröffnet.
II. Eingriff
-
Durch Ablehnung der Befreiung wird der A das Befolgen ihrer Bekleidungsvorschriften
unmöglich gemacht.
Unbeabsichtigter aber unmittelbarer Grundrechtseingriff
III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriffs
1. Grundrechtsschranke
- verfassungsimmanente Grundrechtsschranken
- einschränkbar wenn Grundrechte Dritter oder sonstige Güter von Verfassungsrang betroffen sind
2. Verfassungsmäßigkeit der Eingriffsgrundlage (gesetzliche Grundlage auf der Eingriff beruht)
- Verfassungsmäßigkeit von § 69 IV 1 HSchG
a) formelle Verfassungsmäßigkeit
- liegt laut Bearbeitervermerk vor
b) materielle Verfassungsmäßigkeit
aa) Spezielle Anforderungen
Prüfungshinweis
In der Regel, wenn eine bekanntes „bewährte“
gesetzliche Norm vorliegt ist deren
Verfassunsmäßigkeit nur kurz zu thematisieren. In
diesem Fall erfolgt
-
verfassungsimmanente Schranken
-
hier: kolliedierendes Verfassungsrecht ist der staatliche Erziehungsauftrag aus Art. 7 I GG
-
diesem Verfassungsgut dient § 69 IV 1 HSchG
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bb) Allgemeine Anforderungen
(1) Verhältnismäßigkeitsprinzip
(a) legitimer Zweck
- § 69 IV HSchG erfüllt den legitimen Zweck des staatlichen Erziehungsauftrags
(b) Geeignetheit (+)
(c) Erforderlichkeit
- kein milderes ebenso effektives Mittel ersichtlich den Staatlichen Erziehungsauftrag durchzusetzen als
über die Unterrichtspflicht
(d) Angemessenheit
Güterabwägung
-Gegenüberstellung Unterrichtspflicht als Ausprägung des staatlichen Erziehungsauftrags ggü. Elterlichen
Erziehungsrecht und Allgemeiner Handlungsfreiheit (nur kurz)
Ergebnis: § 69 IV 1 HSchG ist angemessen und damit verhältnismäßig
(2) Beachtung sonstigen Verfassungrechts
- Ein Verstoß gegen sonstiges Verfassungsrecht ist nicht ersichtlich
Ergebnis: Die Eingriffsgrundlage, § 69 IV 1 HSchG ist materiell verfassungsmäßig
3. Verfassungskonforme Anwendung der Eingriffsgrundlage auf den Einzelfall
- Ist die konkrete Ablehnung der Befreiung vom Sportunterricht und der Verweis des Schulleiters auf die
Unterrichtspflicht in § 69 IV 1 HSchG verfassungsmäßig, also verhältnismäßig
a) legitimer Zweck
Die Ablehnung sollte die A verpflichten am Sportunterricht teilzunehmen. Dies ist ein legitimer Zweck
b) Geeignetheit
Die Ablehnung war hierzu auch geeignet
c) Erforderlichkeit
mildere Mittel wären entweder Einzelunterricht durch eine in Sure 24, Vers 31 und 32 genannte
qualifizierte Ausnahmeperson oder dass A gewisse Übungen anhand von Unterlagen alleine durchführt
ABER: nicht ebenso effektiv, denn so kann der staatliche Erziehungsauftrag werde durchgeführt noch
kontrolliert werden
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d) Angemessenheit
Güterabwägung zwischen:
Schwere des Eingriffs, der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe; der Grenze der Zumutbarkeit
unangemessen
-
Glaubensfreiheit als Ausdruck der
angemessen
-
Menschenwürde genießt hohen Stellenwert
-
Bildungsziele verfolgt
Der staatliche Erziehungsauftrag wird
-
Verstärkung einer Außenseiterrolle
insgesamt durch eine Befreiung vom
-
Schlechtes Beispiel für Schüler die
Sportunterricht im Einzelfall nicht
beeinträchtigt
-
Durch Sportunterricht werden wichtige
Sportunterricht umgehen wollen
-
Keine besonderen organisatorischen
evtl. organisatorischer Mehraufwand durch
Beaufsichtigung
Schwierigkeiten
-
Die Möglichkeit der A einen vollwertigen,
vergleichbaren Schulabschluss zu erreichen
wird nicht entscheidend berührt
-
Durch entstehende Glaubenskonflikte bei A
sind die Ziele des Sportunterrichts bei ihr
wohl nicht zu erreichen
-
Eine Befreiung vom Sportunterricht aus
gesundheitlichen Gründen möglich aber:
körperliche Unversehrtheit (Art. 2 II 1 GG)
ist kein höheres Verfassungsgut als die
Glaubensfreiheit
Ergebnis: Die Ablehnung der Befreiung ist unangemessen (a.A vertretbar) und verletzt die A in ihrer
Glaubensfreiheit. Ein Verstoß gegen Art. 4 I, II GG liegt vor.
(Nachlesen: Kunig/Mager, Schulsport und Islam, Jura 1992, 364 ff.)
( BVerfGE 94, 82 ff.)
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Exkurs Sonderstatusverhältnisse
hinsichtlich Grundrechtsfähigkeit
1. unfreiwillige Sonderstatusverhältnisse
2. freiwillige Sonderstatusverhältnisse
aufgrund Gesetz bzw. Verfassung
- Beamte; Soldaten auf Zeit
- Strafgefangene, Schüler, Wehr- und
Ersatzdienstleistende
- volle Grundrechtsfähigkeit
Beachte: Verfassungsschranken für
Wehr- und Ersatzdienst in Art. 12a, 17a
GG
Zu differenzieren nach:
a) Betriebsverhältnis (nicht grundrechtsfähig)
Beamter ist nur in seiner dienstlichen
Rechtsstellung betroffen
Beispiel: Beamter bekommt ein anderes
Dienstzimmer zugewiesen
b) Grundverhältnis (grundrechtsfähig)
Beamter ist in seiner persönlichen bzw.
individuellen Rechtsstellung betroffen
Beispiel: Die Entlassung aus dem
Beamtenverhältnis
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Fall 2 Der gewissenhafte A
Arzt A arbeitet bei dem Pharmakonzern P-AG in der Entwicklungsabteilung.
Vorzugsweise arbeitet A in der Abteilung für die Entwicklung von Medikamenten für die
Strahlentherapie. Nunmehr liegt die Entwicklung eines neuartigen Medikaments vor,
welches für die Strahlentherapie bei Krebskranken eingesetzt werden soll. Dieses
Medikament vermag aber auch, dass die Symptome (Brechreiz etc…) der durch eine
nukleare
Katastrophe
ausgelösten
„Strahlenkrankheit“
unterdrückt
werden.
Die
Konzernleitung der P-AG jubelt und erwartet großen Absatz beim Militär. Die Soldaten
wären nämlich durch die Unterdrückung der Symptome in der Lage, trotz Kontaminierung
ihren Kampfauftrag zu erfüllen. A weigert sich an der Entwicklung dieses Medikaments
mitzuarbeiten. A ist der Ansicht, dass die Möglichkeit des Einsatzes dieses Medikaments
die Hemmschwelle für den Einsatz nuklearer Waffen senke. A könne es nicht mit seinem
Gewissen vereinbaren, dass er maßgeblich dazu beitragen soll, den Einsatz von
Nuklearwaffen mittelbar zu fördern. Die Konzernleitung von P, die von der Herstellung
des Medikaments ihre unternehmerische Zukunft abhängig macht, erblickt darin eine
Weigerung gegen das dem Arbeitgeber zustehende und auf § 315 I BGB gestützte
Direktions- und Weisungsrecht. Nach mehreren erfolglosen Gesprächen mit A sowie
mehreren Mahnungen, kündigt die P-AG dem A ordnungsgemäß. A erhebt gegen die
Kündigung Klage vor dem Arbeitsgericht, da er der Meinung ist die Kündigung sei
rechtswidrig und beruft sich auf sein Gewissen. Die P-AG ist der Ansicht, dass sie im
Rahmen ihrer Privatautonomie (Art. 2 I GG) so handeln durfte und ihr aufgrund der
Weigerungshaltung des A es nicht mehr zuzumuten gewesen sei ihn zu beschäftigen. Die
P-AG gewinnt den Prozess, insbesondere sei die Ermessensentscheidung die die P-AG im
Rahmen des § 315 I BGB getroffen habe nicht zu beanstanden.
Ist A in seiner Gewissensfreiheit verletzt worden?
§ 315 I BGB lautet:
Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen,
dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.
Bearbeitervermerk: § 315 BGB ist formell und materiell verfassungsmäßig.
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Lösungsskizze Fall 2
Verletzung von Art. 4 I GG?
I. Eröffnung des Schutzbereichs
1. persönlicher Schutzbereich
A kann sich auf das Grundrecht der Gewissensfreiheit berufen („Jedermanngrundrecht“)
2. sachlicher Schutzbereich
a) Gegenstand „Gewissen“
Definition Gewissen
b) geschütztes Verhalten
forum internum
umstritten
Zählt das forum externum der Gewissensfreiheit zu
geschütztem Verhalten?
Zwar umstritten aber unbedingt zu bejahen, denn nach ganz h. M.:
- innere Selbstbestimmung und äußeres Verhalten lassen sich nicht klar trennen
- beides stellt eine Einheit dar
- Vergleichbarkeit mit Glaubensfreiheit
- u. a. BVerfGE 24, 236 (245)
Hier: Es geht um die Ausrichtung des Handelns des A nach seinem Gewissen
Ergebnis: Dies wird vom sachlichen Schutzbereich umfasst, der damit eröffnet ist und somit der
Schutzbereich insgesamt.
II. Eingriff
Zwar Urteil als staatliche Maßnahme aber hier: Rechtsstreit zwischen Privaten
mittelbare Drittwirkung von Grundrechten
-
in erster Linie Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat ( auch Gewissensfreiheit)
aber auch objektive Wertentscheidung für die gesamte Rechtsordnung und wirken auch so auf die
Zivilrechtsordnung ein
insbesondere zu beachten bei sog. „Einfallstoren“ also unbestimmten Rechtsbegriffen und
ausfüllungsbedürftigen Generalklauseln
Hier: Im Rahmen dieser mittelbaren Drittwirkung durch die gerichtliche Bestätigung der richtigen
Ausübung des Begriffs „nach billigem Ermessen“ in § 315 I BGB durch die P-AG wird die
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Gewissensentscheidung des A geahndet und sein grundrechtlich geschütztes Verhalten auch erschwert.
Ein Eingriff liegt daher vor.
III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriffs
1. Grundrechtsschranke
- verfassungsimmanente Grundrechtsschranken
- einschränkbar wenn Grundrechte Dritter oder sonstige Güter von Verfassungsrang betroffen sind
Hier: kollidierendes Verfassungsrecht ist die Privatautonomie der P-AG aus Art. 2 I GG, Art. 19 III GG
2. Verfassungsmäßigkeit der Eingriffsgrundlage
- § 315 BGB ist formell und materiell verfassungsmäßig
3. Verfassungskonforme Anwendung der Eingriffsgrundlage auf den Einzelfall
-
Ist das Urteil des Arbeitsgerichts verhältnismäßig?
a) legitimer Zweck
das Schaffen von Rechtssicherheit sowie die Stärkung der Privatautonomie stellt einen legitimen Zweck
dar
b) Geeignetheit (+)
c) Erforderlichkeit
- milderes, ebenso effektives Mittel nicht ersichtlich
d) Angemessenheit
Güterabwägung zwischen:
Schwere des Eingriffs, der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe; der Grenze der Zumutbarkeit
Hier Grundrecht Dritter: Praktische Konkordanz
Unangemessen
(pro Gewissensfreiheit des A)
- andere Einsatzmöglichkeiten hat es bisher
gegeben und wären evtl. möglich
- die Provokation Dritter kann einer
Gewissensentscheidung immanent sein
- A hat bei Einstellung nicht mit diesen Aufgaben
rechnen können
- Die von A verlangten Aufgaben greifen in den
Kern seiner Gewissensfreiheit ein
- A könnte weiterhin noch in anderen Bereichen
forschen
Angemessen
(pro Privatautonomie der P-AG)
- A ist für P-AG nicht mehr vernünftig einsetzbar
-A könnte andere Arbeitnehmer beeinflussen und
die Arbeitsmoral senken
- unternehmerischer Nutzen ist gefährdet
Ergebnis: Gericht hat die Bedeutung der Gewissensfreiheit verkannt. Das Urteil ist unverhältnismäßig
und somit liegt eine Verletzung der Gewissensfreiheit des A vor.
(nachgebildet BVerfG NJW 1990, 203 ff. nachlesen!!!)
(nachlesen: Klausur zur Gewissensfreiheit: Enders, Jura 2000, 198 ff.)
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Fall 3 Das Kruzifix im Klassenzimmer
Alfons (A) und Berta (B) sind überzeugte Atheisten und engagierte Mitglieder der „Atheistischen Union“,
die sich immer wieder in der Öffentlichkeit dagegen wendet, dass die Bürger ungefragt mit kirchlichen
Symbolen wie Marienstatuen oder Kreuzen überschüttet und schutzlos kirchlicher Ideologie ausgesetzt
werden. Sie haben einen neun Jahre alten Sohn Caesar (C).
Als C nach einem Umzug der Familie in das Land L erstmals seine neue Schule betritt, stellt er fest, dass
in allen Klassenzimmern unmittelbar im Sichtfeld der Tafeln Kruzifixe von 80 cm Gesamtlänge mit einer
(60 cm langen) Darstellung des sterbenden menschlichen Körpers Christi darauf angebracht sind. C fühlt
sich von den Kruzifixen, deren Anblick er während des gesamten Unterrichts nicht ausweichen kann,
„unter Druck gesetzt“ und „bedroht“. Forderungen, die Kruzifixe in den Unterrichtsräumen seiner Klasse
während des Unterrichts abzuhängen, bleiben vergeblich. Die Schulleitung verweist darauf, dass nach §
13 der Schulverordnung des Landes L (SchVO), die auf einer Ermächtigung des Landesschulgesetzes
beruht, die Schulen verpflichtet sind, jeden Unterrichtsraum an einer solchen Stelle mit einem solchen
Kruzifix auszustatten. Außerdem begrüße die Mehrheit der übrigen Eltern die Präsenz der Kruzifixe.
Die Eltern sind der Auffassung, es verstoße gegen ihre Glaubensfreiheit, wenn C unter dem Kruzifix
lernen müsse, schließlich sei auch ihr Recht geschützt ihren Sohn von allen Kreuzen fernzuhalten. Die
Regierung des Landes L ist indessen der Ansicht, § 13 SchVO und die Kruzifixe in den Klassenzimmern
seien Ausfluss des in Art. 135 der Landesverfassung enthaltenen Gebots, die Schüler nach den
Grundsätzen der christlichen Bekenntnisse zu unterrichten und zu erziehen, verfassungsgemäß. Mit der
Anbringung von Schulkreuzen erziehe die Schule eben nach diesen Grundsätzen, ohne hierbei in
theologischen Fragen in einer Weise einzugreifen, die zur religiös- weltanschaulichen Neutralität des
Staates in Widerspruch stände oder die Glaubensfreiheit Andersdenkender verletze
Sind die Eltern in ihrer Glaubensfreiheit durch § 13 SchVO i.v.m Landesschulgesetz verletzt worden?
§ 13 SchVO
In jedem Klassenzimmer ist im Sichtfeld der Tafel ein Kruzifix von mindestens 80 cm Gesamtlänge
anzubringen, das mit einer Korpusdarstellung von mindestens 60 cm Länge zu versehen ist. Die
Sitzordnung im Unterricht ist so zu gestalten, dass das Kreuz für die Schüler jederzeit zu sehen ist.
Ausnahmen sind nicht zuzulassen.
Art. 135 Landesverfassung
Die öffentlichen Schulen sind gemeinsame Schulen für alle schulpflichtigen Kinder. In ihnen werden die
Schüler nach den Grundsätzen der christlichen Bekenntnisse unterrichtet und erzogen.
Bearbeitervermerk: § 13 SchVO i. V. m. Landesschulgesetz ist formell verfassungsmäßig.
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Lösungsskizze Fall 3
Verletzung von Art. 4 I, II GG der Eltern?
I. Eröffnung des Schutzbereichs
1. persönlicher Schutzbereich (+)
2. sachlicher Schutzbereich
Def. Glaube und geschütztes Verhalten
Hier: und religiöse- weltanschauliche Kindererziehung maßgeblich, daher Art. 4 I, II i.v.m Art. 6 II GG.
Umfasst wird auch das Recht von Glaubensbezeugungen und Symbolen fernzuhalten.
Ergebnis: sachlicher Schutzbereich und damit Schutzbereich insgesamt eröffnet.
II. Eingriff
Caesar wird aufgrund hoheitlicher, durch § 13 SchVO i.V.m Landesgesetz in einer staatlichen Schule
während der gesamten Unterrichtszeit, d.h. mehrere Stunden täglich, dem Anblick eines Gegenstandes
ausgesetzt, den er als Symbol des von ihm abgelehnten christl. Glaubens begreift. Darin liegt
dann ein Eingriff in das durch die Glaubensfreiheit gewährleistete Recht seiner Eltern Alfons und Berta
auf Kindeserziehung in religiöser und weltanschaulicher Hinsicht, wenn 1. das Kruzifix in der Schule
tatsächlich als spezifisches Symbol der christl. Kirche oder Religion und nicht etwa nur als Symbol
allgemein in der Gesellschaft verbreiteter und akzeptierter Werte aufzufassen ist und 2. von ihm eine
erhebliche psychische Zwangswirkung auf den atheistischen Schüler Caesar ausgeht.
1. Problem: das Kruzifix als spezifisches Symbol der christlichen Religion?
BVerfG: Das Kreuz ist Symbol einer bestimmten religiösen Überzeugung und nicht etwa nur
Ausdruck der vom Christentum mitgeprägten abendländischen Kultur.
"Zwar sind über die Jahrhunderte zahlreiche christliche Traditionen in die allgemeinen kulturellen
Grundlagen
der Gesellschaft eingegangen, denen sich auch Gegner des Christentums und Kritiker seines historischen
Erbes nicht entziehen können. Von diesen müssen aber die spezifischen Glaubensinhalte der christlichen
Religion oder gar einer bestimmten christlichen Konfession einschließlich ihrer rituellen
Vergegenwärtigung
und symbolischen Darstellung unterschieden werden. Ein staatliches Bekenntnis zu diesen
Glaubensinhalten,
dem auch Dritte bei Kontakten mit dem Staat ausgesetzt werden, berührt die Religionsfreiheit.
...
Das Kreuz gehört nach wie vor zu den spezifischen Glaubenssymbolen des Christentums. Es ist geradezu
sein Glaubenssymbol schlechthin. Es versinnbildlicht die im Opfertod Christi vollzogene Erlösung des
Menschen von der Erbschuld, zugleich aber auch den Sieg Christi über Satan und Tod und seine
Herrschaft
über die Welt, Leiden und Triumpf in einem."6
) Richter SEIDL, SÖLLNER, HAAS in ihrer abweichenden Meinung: Das Kreuz im Klassenzimmer
steht als Sinnbild für die allg. christlich-abendländischen Werte u. Normen.
"Es mag sein, daß in einem Schüler christlichen Glaubens beim Anblick des Kreuzes im Klassenzimmer
teilweise diejenigen Vorstellungen erweckt werden, die von der Senatsmehrheit als Sinngehalt des
Kreuzes
... geschildert werden. Für den nichtgläubigen Schüler hingegen kann das nicht angenommen werden.
Aus
seiner Sicht kann das Kreuz im Klassenzimmer nicht die Bedeutung eines Symbols für christliche
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Glaubensinhalte haben, sondern nur die eines Sinnbilds für die Zielsetzung der christlichen
Gemeinschaftsschule
[nach Art. 135 LVerf], nämlich für die Vermittlung der Werte der christlich geprägten
abendländischen Kultur, und daneben noch die eines Symbols einer von ihm nicht geteilten, abgelehnten
und vielleicht bekämpften religiösen Überzeugung..."7
) Stellungnahme: Dem BVerfG ist zuzustimmen. Das Kreuz steht für den vom BVerfG genannten
spezifischen religiösen und nicht für einen abstrakt wertebezogenen Inhalt. Nach christl.
Selbstverständnis symbolisiert es die tiefe religiöse Überzeugung von der Erlösung der Menschen
durch Opfertod und Auferstehung Christi, und seine Zweckentfremdung als Symbol für
allgemeine, von diesem religiösen Bezug abgekoppelte gesellschaftliche Werte muß die Glaubensgefühle
eines überzeugten Christen sogar verletzen. Dies gilt besonders für das mit der
Darstellung des sterbenden Christus versehene Kruzifix. Die Werte unseres heutigen Verfassungsstaates,
die in der Schule zu vermitteln sind (wie etwa Menschenwürde, Grundrechte,
Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Sozialstaatlichkeit), sind ideengeschichtlich von christl.
Denkweisen mitgeprägt worden aber nicht identisch mit den Werten des christl. Glaubens und
teilweise sogar erst im Zusammenhang mit dem Kampf für einen säkularen und religiös neutralen
Staat gegen den Einfluß der christlichen Kirchen durchgesetzt worden. Im übrigen widerlegen
sich die Richter Seidl, Söllner und Haas in ihrer abw. Meinung selbst, denn der selbe
Gegenstand im selben Unterrichtsraum kann nicht für die einzelnen Schüler unterschiedlichen
Symbolgehalt haben.
2. Problem: erhebliche psychische Zwangswirkung durch das allgegenwärtige Kruzifix?
Auch wenn es sich bei den Schulkreuzen um Glaubenssymbole handelt, ist der Schutzbereich
der neg. Glaubensfreiheit jedenfalls nur dann berührt, wenn die psychische Einwirkung, die von
ihnen ausgeht, nicht von vornherein vernachlässigbar und daher unerheblich ist. Hier ist zu
berücksichtigen, daß in den Unterrichtsräumen nicht herkömmliche Kreuze, sondern Kruzifixe
hängen, die schon aufgrund der naturgetreuen Darstellung des sterbenden Christus besonders
eindrucksvoll sind und außerdem die beachtliche Größe von mindestens 80 cm Gesamtlänge
aufweisen. Caesar kann sich ihrem Anblick nicht entziehen, denn sie sind im Sichtfeld der Tafel
angebracht und der Unterricht ist nach § 13 S. 2 SchVO so zu gestalten, daß die Schüler das
Kreuz jederzeit sehen können. Aufgrund der eindeutigen Regelung in § 13 S. 3 SchVO können
für Caesar auch keine Ausnahmen gemacht werden. Anders als etwa bei Kruzifixen auf
öffentlichen Plätzen oder Straßen kann sich Caesar dem Anblick auch nicht etwa durch Fortgang
entziehen, denn die gesetzl. Schulpflicht verpflichtet ihn - selbst gegen den Willen seiner
erziehungsberechtigten Eltern - zum Verbleib im Unterrichtsraum. Er ist also der erzieherischen
Appell-Wirkung der staatl. angeordn. Schulkruzifixe und der von ihnen symbolisierten
Botschaft unmittelbar und dauerhaft ausgesetzt. Diese Art von psychischer Zwangswirkung ist
von erheblicher Intensität und keineswegs vernachlässigbar, was sich nicht zuletzt daran verdeutlicht,
daß Caesar sich "unter Druck gesetzt" und "bedroht" fühlt.
Vgl. zur erzieherischen Appell-Funktion des Schulkreuzes das BVerfG: "Das Schulgeschehen ist darauf
angelegt, ihre Persönlichkeitsentwicklung umfassend zu fördern und insbesondere auch das
Sozialverhalten
zu beeinflussen. In diesem Zusammenhang gewinnt das Kreuz im Klassenzimmer seine
Bedeutung. Es hat appellativen Charakter und weist die von ihm symbolisierten Glaubensinhalte als
vorbildhaft und befolgungswürdig aus. Das geschieht überdies gegenüber Personen, die aufgrund ihrer
Jugend in ihren Anschauungen noch nicht gefestigt sind, Kritikvermögen und Ausbildung eigener
Standpunkte erst erlernen sollen und daher einer mentalen Beeinflussung besonders leicht zugänglich
sind...
A.A. die Richter SEIDL, SÖLLNER und HAAS: "Das bloße Vorhandensein eines Kreuzes im
Klassenzimmer
zwingt die Schüler nicht zu besonderen Verhaltensweisen und macht die Schule nicht zu einer
missionarischen Veranstaltung."
Damit bleibt als Ergebnis festzuhalten, daß dem staatlich angeordneten Kruzifix und damit ebenso
den Gerichtsurteilen, die diese Anordnung als rechtmäßig bestätigen, auch Eingriffsqualität
zukommt.
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Ein Eingriff in den Schutzbereich der Glaubensfreiheit des Caesar und seiner Eltern ist gegeben.
III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriffs
1. Grundrechtsschranke
- verfassungsimmanente Grundrechtsschranken
- einschränkbar wenn Grundrechte Dritter oder sonstige Güter von Verfassungsrang betroffen sind
2. Formelle Verfassungsmäßigkeit von § 13 SchVO i.V.m Landesgesetz (+)
3. Materielle Verfassungsmäßigkeit von § 13 SchVO i.V.m Landesgesetz
a) Spezielle Anforderungen
-
Verfassungsimmanente Schranken
Grundrechte Dritter und Weitere Güter von Verfassungsrang
aa) Kollision der (negativen) Glaubensfreiheit der Eltern mit dem staatlichen Erziehungsauftrag
(Art. 7 I GG):
• beachte: Aus der Garantie der staatlichen Schulhoheit in Art. 7 I GG folgt für den Staat
nicht nur die Aufgabe der Schulaufsicht, sondern auch das Recht, das gesamte Schulwesen
zu organisieren und selbst Schulen zu errichten sowie ein Erziehungsauftrag, kraft
dessen der Staat neben den Ausbildungsgängen und dem Unterrichtsstoff auch die Erziehungsziele
(und -methoden) festlegen darf.
bb) Problem: Kollision der (negativen) Glaubensfreiheit der Beschwerdeführer mit der (positiven)
Glaubensfreiheit christlicher Mitschüler und deren Eltern?
Die neg. Glaubensfreiheit des Caesar und seiner Eltern könnte hier außerdem mit der pos.
Glaubensfreiheit derjenigen Mitschüler und Eltern kollidieren, die aufgrund ihrer eigenen
religiösen Überzeugung ein Kruzifix im Unterrichtsraum wünschen.
(1) Das BVerfG hat in seinem Kruzifix-Beschluß16 eine Rechtfertigung staatl. angeordneter
Schulkreuze aus der positiven Glaubensfreiheit der christl. Mitschüler und ihrer Eltern verneint.
Seine Argumentation läßt allerdings offen, ob es schon die Kollisionslage oder erst
die Nachrangigkeit der eingeschränkten (neg.) Glaubensfreiheit verneinen will. So führt das
BVerfG einerseits aus, die (pos.) Glaubensfreiheit verleihe den gläubigen Grundrechtsträgern
keinen uneingeschränkten Anspruch darauf, ihre Glaubensüberzeugung im Rahmen
staatlicher Institutionen zu betätigen. Andererseits betont es, die Schule dürfe im Einklang
mit der Verfassung Raum für religiöse Betätigung lassen, doch müsse diese vom Prinzip der
Freiwilligkeit geprägt sein und Andersdenkenden zumutbare, nicht diskriminierende
Ausweichmöglichkeiten lassen. Es sei mit dem Gebot praktischer Konkordanz nicht vereinbar,
ihre Empfindungen völlig zurückzudrängen, nur damit die christl. Mitschüler über
den Religionsunterricht und freiwillige Andachten hinaus auch in den profanen Fächern
unter dem Symbol ihres Glaubens lernen könnten.
(2) Die Richter SEIDL, SÖLLNER und HAAS gehen in ihrer abweichenden Meinung
offensichtlich von einer Kollisionslage aus. Sie machen geltend, die negative Glaubensfreiheit
sei kein Obergrundrecht, das die positiven Äußerungen der Glaubensfreiheit im
Falle des Zusammentreffens verdränge. Das Recht der Glaubensfreiheit sei kein Recht zur
Verhinderung von Religion, der notwendige Ausgleich zwischen seinen beiden Erscheinungsformen
müsse im Wege der Toleranz bewerkstelligt werden.
(3) Die Annahme einer Kollisionslage setzt indessen voraus, daß die positive Glaubensfreiheit
der gläubigen Schüler und Eltern überhaupt berührt ist, ein Verzicht auf das amtl.
Schulkreuz also einen Eingriff in dieses Recht bedeuten würde. Davon kann aber nicht die
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Rede sein, denn das Grundrecht der Glaubensfreiheit, ein klassisches Abwehrrecht, gewährleistet
nur, daß der Gläubige selbst seine Glaubenssymbole frei tragen darf, gibt ihm aber
keinen Anspruch gegen Hoheitsträger, die Räumlichkeiten ihrer Einrichtungen
amtlicherseits mit bestimmten Glaubenssymbolen auszustatten. Die gläubigen Schüler und
Eltern können selbst dann, wenn keine GRe Dritter entgegenstehen, nicht verlangen, daß der
Staat in seinen Schulen die Symbole ihres Glaubens anbringt. Verzichtet er auf religiöse
Symbole in den Unterrichtsräumen, so liegt darin nicht die Verhinderung von Religion, sondern
die Verhinderung staatlicher Parteinahme für eine bestimmte Religion. Der notwendige
Ausgleich zwischen der neg. Glaubensfreiheit der einen und der pos. Glaubensfreiheit der
anderen im Wege der Toleranz wird dadurch gewährleistet, daß jedem Schüler das Recht
garantiert ist, während des Unterrichts selbst ein Kreuz als Symbol seines persönl.
Glaubens bei sich zu führen, vor sich aufzustellen oder gegebenenfalls auch in einer Weise
im Klassenzimmer anzubringen, die nicht den Eindruck erweckt, der Staat identifiziere sich
damit. Läßt sich also aus der pos. Glaubensfreiheit der gläubigen Schüler und Eltern kein
Recht auf ein amtlich aufgehängtes Kruzifix ableiten, so kann sie auch nicht zur
Rechtfertigung des Eingriffs in die neg. Glaubensfreiheit des Caesar und seiner Eltern
herangezogen werden.
b) Allgemeine Anforderungen
aa) Verhältnismäßigkeitsprinzip
(1) legitimer Zweck
Die auf das Christentum zurückzuführenden Werte, Normen,
Denktraditionen und Verhaltensmuster dürfen in Anerkennung seiner Funktion als prägender
Kultur- und Bildungsfaktor unter Wahrung der religiös-weltanschaulichen Neutralität vermittelt
werden.
(2) Geeignetheit
§ 13 SchVO i.V.m Landesgesetz ist dazu auch geeignet
(3) Erforderlichkeit
Weglassen der Kruzifixe zwar milder aber nicht ebenso effektiv
(4) Angemessenheit
Der Staat darf seine Schulen sogar als christliche Gemeinschaftsschulen ausgestalten,
wie sie in Art. 135 LVerf vorgesehen sind; allerdings ist eine solche Bestimmung nur bei
verfassungskonformer Auslegung mit dem Grundgesetz vereinbar, d.h. darf insbes. nicht als Vorwand
für eine Propagierung des christl. Glaubens oder seiner Glaubensinhalte in der staatl. Schule
herangezogen werden. Die Konfrontation nicht- oder andersgläubiger Schüler mit einem christl.
geprägten Weltbild führt nur so lange nicht zu einer unzulässigen Diskriminierung nichtchristl.
Weltanschauungen, als es nicht um Glaubensvermittlung, sondern um das Streben nach
Verwirklichung der autonomen Persönlichkeit im religiös-weltansch. Bereich gemäß der
Grundentscheidung des Art. 4 GG geht.Religiös-weltansch. Zwänge sind, wie das BVerfG betont,22 so
weit wie möglich auszuschalten.
Das staatl. angeordnete Anbringen von christl. Symbolen wie Kreuzen in den Klassenzimmern
überschreitet die der religiös-weltansch. Ausrichtung der Schule gezogenen Grenzen.
(a) Nach Ansicht der Richter SEIDL, SÖLLNER und HAAS23 fällt hingegen auch die Anordnung
von Schulkreuzen noch in den Gestaltungsspielraum, den das GG den in Schulfragen ausschließlich
zuständigen Ländern (d.h. den Landesgesetzgeben bzw. den von ihnen ermächtigten
Landesverordnunggebern) läßt. Wenn die Landesverfassung eine christliche Gemeinschaftsschule
vorsehe, dürfe es dem Land nicht verwehrt sein, die Wertvorstellungen, die jenen Schultyp
prägen, in den Unterrichtsräumen durch das Kreuz zu symbolisieren. Die Richter betonen,
die verfassungsrechtl. Beurteilung dieser Fragen müsse von den Gegebenheiten in dem betr.
Land ausgehen und dürfe nicht die Verhältnisse in anderen Ländern der Bundesrepublik zum
Ausgangspunkt nehmen.
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(b) Dem BVerfG ist zuzustimmen. Der Staat hat Neutralität auch dann zu wahren, wenn er Bezüge
zum Christentum herstellt. Diese Neutralität schließt es aus, daß der Staat die Verbreitung
bestimmter religiöser Ideen (oder gar bestimmte religiös-weltansch. Organisationen) fördert.24
Der Staat gibt seine Neutralität letztlich auf, wenn er dem Bürger in seinen Schulen permanent
und unausweichlich spezifisch religiöse Glaubenssymbole wie das Kreuz entgegenhält. Der
staatlichen Erziehungsauftrag besteht von vornherein nur in den Grenzen, die der Ausübung
staatlicher Gewalt durch das GG und damit gerade auch durch das GR der Glaubensfreiheit und
die Verpflichtung zur religiös-weltansch. Neutralität gesetzt werden. Er kann also ein solches
Vorgehen nicht rechtfertigen. Ebenso kann auch das Gebot der Toleranz nicht zur
Rechtfertigung neutralitätsüberschreitenden staatlichen Verhaltens herangezogen werden.25Schließlich verkennt die Gegenauffassung die Bedeutung, die den in der Bundesverfassung
gewährleisteten Grundrechten für die bundesstaatliche Ordnung zukommt: Schutzbereich und
Schranken dieser GRe, die Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung in allen
Ländern gleichermaßen als unmittelbares Recht binden (vgl. Art. 1 III GG), bestimmen sich
ausschließlich nach den Vorgaben im GG und damit für alle Länder gleich. Das bedeutet, daß
im Rahmen der Prüfung immanenter Grundrechts-Schranken nur grundgesetzliche (bundesrechtliche)
Verfassungswerte Berücksichtigung finden und die Bestimmungen der einzelnen Landesverfassungen
(wie hier Art. 135 LVerf) unbeachtet bleiben (es sei denn, aus dem Grundgesetz
selbst ergibt sich ausdrücklich ein anderes)26; schließlich unterliegt auch das Landesverfassungsrecht
der Regel "Bundesrecht bricht Landesrecht" (Art. 31 GG). Wenn diese Prüfung zu
dem Ergebnis führt, daß ein Grundrechtseingriff verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt ist, so
gilt dies ausnahmslos für alle Länder, also auch für das Land L. Dadurch möglicherweise ausgelöste
Unitarisierungserscheinungen sind für einen Bundesstaat mit bundesverfassungsrechtlicher
Grundrechtsordnung nichts Ungewöhnliches.
Der Eingriff in die negative Glaubensfreiheit ist also nicht durch immanente Grundrechts-Schranken
verfassungsrechtlich gerechtfertigt.
Alfons, Berta und sind in ihren Grundrechten aus Art. 4 I GG bzw. aus Art. 4 I i.V.m. 6 II 1 GG
verletzt. Ihre Verfassungsbeschwerde ist auch begründet.
Nachlesen: Kruzifix-Fall: BVerfGE 93, 1 ff.
Halfmann, NVwZ 2000, 862 (Problematik der "Lehrerin mit Kopftuch")
Kluge, ZRP 1992, 141 (Problematik des Schächtens)
17
Arbeitsblatt
Art. 8 GG
I. Schutzbereich
1. Wer kann sich persönlich auf Art. 8 GG berufen?
2. Was ist eine Versammlung und was ist das geschützte Verhalten?
3. Was sind die sog. Verfassungsunmittelbaren Schranken des Art. 8 GG und was bedeutet „friedlich“?
II. Eingriff
Was sind mögliche Eingriffe in die Versammlungsfreiheit?
III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
Welche Versammlungen unterliegen dem Gesetzesvorbehalt von Art. 8 II GG und welche den
verfassungsimmanenten Schranken?
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Merkblatt zur Verfassungsbeschwerde, Art. 93 I Nr. 4a, § 13 Nr. 8a, §§ 90 ff. BVerfGG
Bitte durchlesen!
A. Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde
Zunächst muss die Verfassungsbeschwerde zulässig sein.
I. Beschwerdefähigkeit (Parteifähigkeit)
Beschwerdefähig ist nach Art. 93 I Nr. 4a GG „jedermann“. Jedermann i.S.v Art. 93 I Nr. 4a GG sind
Grundrechtsberechtigte bzw. Grundrechtsfähige. Grundrechtsfähig sind alle natürlichen Personen.
Prüfungshinweis
An dieser Stelle ist die Grundrechtsfähigkeit von juristischen Personen (Art. 19 III
GG) zu erörtern.
a) juristische Personen des Privatrechts ( in den Grenzen von Art. 19 III GG)
b) juristische Personen des öffentlichen Rechts in den anerkannten Ausnahmefällen
Beachte: Die spezifische Grundrechtsberechtigung bei gewissen juristischen
Personen des öffentlichen Rechts (z.B. staatliche Universitäten bzgl. Art. 5 III 1
GG) ist hier bereits zu erörtern
II. Prozessfähigkeit
- Prozessfähig sind jedenfalls die nach BGB Geschäftsfähigen (§§ 104 ff. BGB). Dies sind in aller Regel
Volljährige.
- prozessfähig im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde sind aber auch Minderjährige, wenn sie
hinsichtlich des konkreten Falles hinreichend einsichtsfähig sind (Grundrechtsmündigkeit) .
Prüfungshinweis
Sind im Sachverhalt keine weiteren Angaben zur Person ist davon auszugehen, dass
es sich um eine volljährige, geschäftsfähige Person handelt .Die Prozessfähigkeit ist
dann lediglich festzustellen.
An dieser Stelle ist auch die grundrechtsspezifische Grundrechtsmündigkeit bei
Minderjährigen anzusprechen
Beispiel: Art. 4 I, II GG und § 5 RelKErzG ( ab 14 Jahre bzgl. dieses Grundrechts
einsichtsfähig und selbstständig grundrechtsmündig)
III. Beschwerdegegenstand
Beschwerdegegenstand kann jeder Akt der öffentlichen Gewalt sein. Zu der in Art. 93 I Nr. 4a GG genannten öffentlichen Gewalt gehören alle drei Staatsgewalten: Legislative, Exekutive und Judikative.
- Formelle Gesetze (= Handeln der Legislative)
- Verwaltungsakte, Rechtsverordnungen, Satzungen (= Handeln der Exekutive)
- Urteile und sonstige gerichtlichen Entscheidungen (= Handeln der Judikative)
- Auch ein „Unterlassen“ kann Beschwerdegegenstand sein ( § 95 I 1 BVerfGG)
Prüfungshinweis
Bei mehreren Akten der öffentlichen Gewalt (Verwaltungsakt, Widerspruchsbescheid, Urteil des
Verwaltungsgerichts, Urteil des Oberverwaltungsgerichts, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts)
räumt das BVerfG dem Beschwerdeführer die Wahl ein, ob er nur die letztinstanzliche
Gerichtsentscheidung oder zusätzlich die Entscheidungen der Vorinstanzen bzw. den
zugrundeliegenden Akt der Exekutive angreifen will. Es liegt aber in jedem Fall nur eine
Verfassungsbeschwerde vor. Greift der Beschwerdeführer alle Entscheidungen an, so sind auch
ggf. alle Entscheidungen aufzuheben
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IV. Beschwerdebefugnis
1. Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung
- Der Beschwerdeführer muss darlegen können, dass die Möglichkeit einer eigenen
Grundrechtsverletzung (Art. 93 I Nr. 4a GG) durch den Akt der öffentlichen Gewalt besteht.
Prüfungshinweis
Auf keinen Fall, darf an dieser Stelle eine tatsächliche bzw. umfangreiche
Grundrechtsprüfung erfolgen. Dies ist Sache der Begründetheit.
Besonderheit bei Urteilsverfassungsbeschwerden: Der Beschwerdeführer kann
hier darlegen, dass Gericht habe ein verfassungswidriges Gesetz angewendet,
deshalb sei auch das Urteil verfassungswidrig und verletze den Beschwerdeführer in
seinen Grundrechten; zumindest in Art. 2 I GG.
Wichtig: Keine Rüge von EG-Recht möglich
2. Selbst, gegenwärtige und unmittelbare Betroffenheit
Das BVerfG verlangt vom Beschwerdeführer (abgeleitet aus § 90 II 1 BVerfGG), dass er durch den
Beschwerdegegenstand selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen ist.
a) Selbstbetroffenheit
Selbstbetroffenheit liegt bei Adressaten des Gesetzes vor oder auch bei Nichtadressaten, wenn der
Beschwerdegegenstand sich auf ihre Rechte auswirkt.
Beispiel: In einem Gesetz ist die Vergabe von Subventionen an bestimmte Wirtschaftsunternehmen
vorgesehen. Dieses Gesetz wirkt sich auf die Rechte der Nichtadressaten (die Nichtsubventionierten) aus.
b) gegenwärtige Betroffenheit
Der Beschwerdeführer ist durch ein Gesetz gegenwärtig betroffen, wenn es sich jetzt (schon oder noch)
auf seine Rechte auswirkt.
-
Das Gesetz muss verkündet sein aber noch nicht unbedingt in Kraft getreten
Es genügt, wenn es zum Zeitpunkt der Verkündung zu Dispositionen zwingt
Beispiel: Ein am 01.01.2006 verkündetes Landesgesetz verbietet der Landesrundfunkanstalt die
Ausstrahlung von Werbefernsehen. Das Gesetz tritt erst am 01.01.2008 in Kraft. Die
Landesrundfunkanstalt ist durch das Gesetz bereits gegenwärtig am 01.01.2006 betroffen. Das
Gesetz zwingt nämlich schon zu Dispositionen hinsichtlich des Programmablaufs und
Verhandlungen mit der Werbewirtschaft.
c) unmittelbare Betroffenheit
Der Beschwerdeführer ist durch ein Gesetz jedenfalls dann unmittelbar betroffen, wenn es direkt, d. h.
ohne weitere Ausführungsakte, die das Gesetz umsetzen, auf seine Rechte auswirkt.
Beispiel: Ein Gesetz bestimmt, dass Eigentum an KFZ ohne Katalysator erlischt.
Sieht ein Gesetz Ausführungsakte ( vor allem Verwaltungsakte, Rechtsverordnungen, Satzungen) vor,
kann es möglich sein, dass der Beschwerdeführer nicht unmittelbar betroffen ist.
Beispiel: Ein Landesgesetz bestimmt, dass unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen von allen
Studenten an den Hochschulen des Landes Studiengebühren zu zahlen sind. Die Studiengebühren werden
von den Hochschulen durch Erlass von Gebührenbescheiden erhoben. Die Gebührenbescheide sind
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Ausführungsakte (Verwaltungsakte). Gegen die man sich vor dem Verwaltungsgericht
(Anfechtungsklage, § 42 I Alt. 1 VwGO) wehren kann.
ABER: Die Möglichkeit von Ausführungsakten ist nur ein Indiz für die fehlende unmittelbare
Betroffenheit durch das Gesetz. Zwingt das Gesetz den Bürger vor Ergehen der Ausführungsakte zu
(rechtlichen oder wirtschaftlichen) Dispositionen, die später nicht oder nur sehr schwer zu korrigieren
sind, oder ist die Verweisung auf fachgerichtlichen Rechtsschutz unzumutbar , betrifft den Bürger das
Gesetz unmittelbar.
Unmittelbare Betroffenheit trotz Möglichkeit von Vollzugsakten kann unter folgenden zwei Bedingungen
bejaht werden:
(1) Das Gesetz ist in Tatbestand und Rechtsfolge klar und detailliert
(2) Das Gesetz belässt der ausführenden Behörde keinen Entscheidungsspielraum (Muß-Regelung im
Gegensatz zur Kann-Regelung)
Beispiel: im erwähnten Studiengebührenfall sind im Gestz die Voraussetzungen unter denen
Studiengebühren gezahlt werden müssen, genau geregelt, und den Hochschulen verbleibt bei der Frage,
ob im Einzelfall Studiengebühren erhoben werden müssen und wie hoch diese sind, kein
Ermessensspielraum.
Prüfungshinweis
Beachte: Richtet sich der Beschwerdeführer gegen ein an ihn gerichtetes Urteil so
ist er durch das Urteil immer selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen. Die
Selbst-, gegenwärtige -, und unmittelbare Betroffenheit braucht bei einer
„Urteilsverfassungsbeschwerde“ nur festgestellt zu werden.
V. Rechtswegerschöpfung
§ 90 II 1 BVerfGG: Ist gegen die Verletzung der Rechtsweg zulässig, kann die Verfassungsbeschwerde
erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. Das heißt, der ganze fachgerichtliche
Instanzenzug muss ausgeschöpft werden. Ausnahmen sieht § 90 II 2 BVerfGG vor
Beachte: Unmittelbar gegen formelle Gesetze (Gesetze vom Bundestag oder von einem Landtag) existiert
kein fachgerichtlicher Rechtsschutz.
VI. Grundsatz der allgemeinen Subsidiarität
- Allgemeine Bedeutung
Auch wenn unmittelbar gegen den Beschwerdegegenstand selbst kein fachgerichtlicher Rechtsschutz
möglich ist (was bei formellen Gesetzen immer der fall ist), muss der Beschwerdeführer versuchen, seine
Inanspruchnahme anderweitigen wirkungsvollen fachgerichtlichen Rechtsschutzes durchzusetzen. Hat er
von solchen Möglichkeiten nicht Gebrauch gemacht, ist seine Verfassungsbeschwerde unzulässig, wenn
nicht die Voraussetzungen von § 90 II 2 BVerfGG analog vorliegen.
- Sinn und Zweck des Grundsatzes der allgemeinen Subsidiarität



Eingehende fachliche Vorprüfung des Prozessstoffes und Aufbereitung des Tatsachenmaterials
und der Rechtsfragen
Gewährleistung der grundgesetzlichen Aufgabenzuweisung; primär gewähren Fachgerichte
Rechtsschutz
Entlastung BVerfG
Prüfungshinweis
Beachte: Bei Urteilsverfassungsbeschwerden spielt der Grundsatz der allgemeinen
Subsidiarität keine Rolle und kann zusammen mit der Rechtswegerschöpfung
festgestellt werden. Ansonsten empfiehlt sich wie folg vorzugehen:
(1) Kurze Erläuterung des Inhalts des Subsidiaritätsgrundsatzes
(2) Kurze Erläuterung von sinn und Zweck des Subsidiaritätsgrundsatzes
(3) Anwendung auf den Fall (fachgerichtliche Prüfung) ABER: In der
Anfängerübung spielt dies keine Rolle und ist nur zu verneinen
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VII. Form und Frist
1. Form
schriftlich mit kurzer Erläuterung, § 23 I 1 BVerfGG
2. Frist
a) grds. Monatsfrist nach § 93 I BVerfGG
b) gegen Gesetze Jahresfrist gemäß § 93 III BVerfGG
Prüfungshinweis
Sind zu Form und Frist im Sachverhalt keine Angaben enthalten, dann ist
festzustellen dass der Beschwerdeführer die Schriftform nach § 23 I 1 BVerfGG
wahren muss und sich innerhalb der Frist (entweder § 93 I oder § 93 III BVerfGG)
Beschwerde erheben muss
B. Begründetheit der Verfassungsbeschwerde
Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, wenn die angegriffene Maßnahme den Beschwerdeführer
tatsächlich in seinen Grundrechten verletzt.
Prüfungshinweis
Es folgt nunmehr eine ganz gewöhnliche Grundrechtsprüfung, die in der
Beschwerdebefugnis schon mal kurz angesprochenen Grundrechte.
Achtung bei Urteisverfassungsbeschwerden:
Prüfungshinweis
Hier ist zunächst auf den Prüfungsumfang des BVerfG einzugehen, in etwa so:
I. Prüfungsumfang des BVerfG
Die Überprüfung einfachen Gesetzesrechts ist Aufgabe der Fachgerichte. Das
BVerfG ist keine Superrevisionsinstanz, daher überprüft es nur ob die angegriffene
gerichtliche Entscheidung gegen spezifisches Verfassungsrecht verstößt.
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Kurzschema
Verfassungsbeschwerde, Art. 93 I Nr. 4a GG, § 13 Nr. 8a, §§ 90 ff. BVerfGG
A. Zulässigkeit
I. Beschwerdefähigkeit
Art. 93 I Nr. 4a GG, § 90 I BVerfGG
II. Prozessfähigkeit
III. Beschwerdegegenstand
Art. 93 I Nr. 4a GG, § 90 I BVerfGG
IV. Beschwerdebefugnis
1. Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung
in Art. 93 I Nr. 4a GG ist nur von Behauptung die Rede; ständige Rechtsprechung BVerfG verlangt das
darlegen der Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung
2. selbst, gegenwärtige und unmittelbare Betroffenheit
ständige Rechtsprechung BVerfG
V. Rechtswegerschöpfung
§ 90 II 1 BVerfGG
VI. Grundsatz der allgemeinen Subsidiarität
ständige Rechtsprechung BVerfG
VII. Form und Frist
1. Form
§ 23 I 1 BVerfGG
2. Frist
entweder § 93 I oder § 93 III BVerfGG
B. Begründetheit
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