Dokumentieren 2041126

Werbung
Prof. Dr. Dr. Rainer Hofmann
Wintersemester 2004/05
Öffentliches Recht I
(Staatsorganisationsrecht)
Di, 13 - 16 Uhr
Hörsaal V
§ 32 Grundgesetz und europäische Integration
Grundsätzlich beansprucht jeder Staat die volle Hoheitsgewalt über sein Staatsgebiet und seine
Staatsangehörigen. Völkerrechtliche Vereinbarungen mit anderen Staaten ändern hieran in der
Regel nichts, da sich die so eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen nur auf die Ausübung
der Hoheitsgewalt beziehen, nicht aber auf ihren Bestand oder ihren Umfang: Die Anwendbarkeit
der völkerrechtlichen Regeln im innerstaatlichen Recht bedarf eines entsprechenden nationalen
„Umsetzungsaktes“ aufgrund dessen eine völkerrechtliche Regelung innerstaatlich Anwendung
findet (vgl. Art. 25, 59 GG).
Anders ist es, wenn die Befugnis zur Ausübung hoheitlicher Gewalt in einem bestimmten
Bereich „weggegeben“ und auf eine „supranationale“ Organisation übertragen wird: Dann
können die Organe dieser Einrichtungen durch den Erlass von Rechtsnormen oder
Individualentscheidungen unmittelbar in den innerstaatlichen Bereich hineinwirken, insbesondere
ohne einen jeweiligen nationalen Umsetzungsakt. Die durch Kompetenzübertragungen
geschaffene „Hoheitsgewalt“ solcher Organisationen wirkt also anstelle der „geschrumpften“
nationalen Hoheitsgewalt.
Hierfür bedarf es aus verfassungsrechtlicher Sicht einer Ermächtigung im Grundgesetz: Diese
bestand zunächst in Art. 24 I GG (Übertragung von Hoheitsrechten auf zwischenstaatliche
Einrichtungen). Im Zusammenhang mit der ganz erheblichen Erweiterung der Kompetenzen der
Europäischen Gemeinschaft und der Schaffung der Europäischen Union im Maastrichter Vertrag
von 1992 ist die Mitgliedschaft Deutschlands in der Europäischen Union (und damit in ihren
„drei Säulen“: Europäische Gemeinschaften bestehend aus Europäischer Gemeinschaft,
EURATOM und Montanunion – seit 2002 in EG aufgegangen; Gemeinsame Außen- und
Sicherheitspolitik; Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres) mit dem neuen Art. 23
GG auf eine spezielle verfassungsrechtliche Grundlage gestellt worden. Zu betonen ist aber, dass
bislang nur im Bereich der „ersten Säule“ (Europäische Gemeinschaften) nationale Hoheitsrechte
übertragen wurden; in den Bereichen der „zweiten“ und „dritten“ Säule handelt es sich immer
noch um Formen institutionalisierter Zusammenarbeit von Regierungen, d.h. hier können keine
den jeweiligen Staat gegen seinen Willen bindende Maßnahmen beschlossen werden.
Die Übertragung von Hoheitsrechten auf die Gemeinschaften stellt einen Einbruch in die
Ordnung der Verfassung dar: Die Ausübung der übertragenen Hoheitsrechte ist nämlich kein Akt
deutscher Staatsgewalt mehr und daher auch nicht an das Grundgesetz gebunden. Hinzu kommt
ferner, dass dem Gemeinschaftsrecht (Anwendungs-)Vorrang vor entgegenstehendem nationalen
Recht zukommt. Diesem Zustand haben die Zustimmungsgesetze zu den die Gemeinschaften
gründenden Verträgen zugestimmt. Dies bedeutet aber auch, dass die Gemeinschaften nur
diejenigen Kompetenzen ausüben dürfen, die ihnen von den Mitgliedstaaten übertragen worden
sind (Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung); andernfalls handeln sie ultra vires und solche
Rechtsakte sind rechtswidrig.
Allerdings hat das BVerfG mehrfach festgestellt, dass die Übertragung deutscher Hoheitsrechte
nicht schrankenlos zulässig ist; nach der Rechtsprechung zu Art. 24 I GG endet die Zulässigkeit
dort, wo die Identität der deutschen Verfassungsordnung, d.h. ihre „tragenden Strukturprinzipien“
aufgegeben würden (E 37, 271; 73, 339). Hierzu gehört auch ein Mindeststandard an
Grundrechten. In Anknüpfung an diese Rechtsprechung ist Art. 23 I GG formuliert: Die
Mitwirkung Deutschlands an der künftigen Entwicklung der Europäischen Union ist Staatsziel,
jedoch nur solange wie hierbei bestimmte Standards (Achtung demokratischer, rechtsstaatlicher,
sozialer, föderativer Grundsätze und Gewährleistung eines „diesem Grundsatz im wesentlichen
vergleichbaren Grundrechtsschutz“) eingehalten werden. Eine weitere, auch im Wege der
Verfassungsänderung nicht zu überschreitende Grenze bildet Art. 79 III GG, auf den auch Art. 23
I 3 GG verweist; insoweit ist vor allem umstritten, ob diese Bestimmungen dem „Aufgehen“
Deutschlands in einem echten europäischen Bundesstaat entgegensteht.
Besondere Probleme wirft die Frage der verfassungsgerichtlichen Kontrolle von Rechtsakten der
Gemeinschaft auf: Diese können grundsätzlich in entsprechender Anwendung von Art. 100 I GG
vom BVerfG auf ihre Vereinbarkeit mit den Grundstrukturen der Verfassung überprüft werden (E
37, 271). Eine wesentliche Einschränkung gilt für die Überprüfung am Maßstab der deutschen
Grundrechte: In Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung (E 37, 271) hat das BVerfG 1986
entschieden (E 73, 339), dass es seine – grundsätzlich bestehende Kompetenz – nicht mehr
ausüben wird, solange die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) einen
Grundrechtsschutz garantiert, der dem vom Grundgesetz unabdingbar gebotenen Schutz im
wesentlichen gleichkommt. Es zieht sich damit auf eine „generelle Gewährleistung des
unabdingbaren Grundrechtsstandards“ (E 89, 155) zurück. Dies bedeutet m.E., dass die „latente“
Überprüfungskompetenz dann wieder aktualisiert werden kann, wenn der EuGH in einem
wichtigen Grundrechtsbereich unter das Niveau des aus deutscher Sicht unabdingbaren
Grundrechtsschutzes sinkt (vgl. auch E 102, 147).
Nach dem BVerfG (E 89, 155) haben Rechtsakte der Gemeinschaft in Deutschland dann keinen
Anspruch auf Anwendung, wenn sie ultra vires – Akte sind. Unklar blieb, ob jede Behörde oder
Gericht dies feststellen kann (m.E. nicht haltbar) oder ob dem BVerfG insofern – entsprechend
Art. 100 I GG – ein „Verwerfungsmonopol“ zukommen soll (m.E. geboten). Allerdings setzt dies
m.E. voraus, dass das BVerfG zuvor dem EuGH im sog. Vorabentscheidungsverfahren nach Art.
177 EGV eingeschaltet hat.
Herunterladen