Wahl vorschlag srecht Ausgehend von der Vorwegnahme der Wahl durch offizielle Nominierung seitens der Parteivorsitzenden, zugleich in ihrer Funktion als Mitglied der Exekutive, nenne ich als Antragsgegner 1. CDU-Bundesvorsitzende und Bundeskanzlerin Angela Merkel B e r l i n, Bundeskanzleramt 2. SPD-Bundesvorsitzender und Vizekanzler Sigmar Gabriel B e r l i n, Bundeswirtschaftsministerium 3. CSU-Vorsitzender und Ministerpräsident Bayern Horst Seehofer Staatskanzlei München 4. Führender SPD-Politiker und Aussenminister Frank-Walter Steinmeier Berlin, Aussenministerium 5. Bundestagspräsident Norbert Leiter der Bundesversammlung: Lammert in seiner Eigenschaft als Berlin, Reichstag 6. Leitmedien: Print, soziale Medien, öffentlich-rechtlicher Rundfunk... LEIBHOLZ / RINCK, GG - Rspr des BVerfG aaO Rn 33, wörtlich: Dem Wahlrecht der MdBuVers ist es immanent, dass sie Anspruch auf ein Wahlverfahren haben, das diesen Namen verdient, mithin inhaltlich-qualitativ eine echte Wahl ermöglicht. Insbesondere haben sie einen verfassungsmässig verbürgten Anspruch auf die Freiheit und Gleichheit der Wahl. Den Mitgliedern steht ein Recht auf gleiche Teilhabe an der Ausgestaltung des Wahlverfahrens zu: BVerfGE 136, 277, 318. Dass dies aber nicht der Fall ist, habe ich bereits dargelegt und will das jetzt noch vertiefen. Es geht dabei auch um demokratiekonforme Parteien, ein demokratiekonformes Wahlverfahren statt einer parteikonformen Wahl. Gemäss Rspr des BVerfG wird "jedermann" ein in Art 38 (1) GG verankertes verfassungsbeschwerdefähiges Recht auf Demokratie zuerkannt. Dass dies auch innerstaatlich gelten sollte, haben renommierte Autoren wie MURSWIEK dargelegt. Eine andere Auffassung wäre auch kaum nachvollziehbar. Ähnlich der Forderung des BVerfG, dass ein Gericht in j e d e r Hinsicht den Anforderungen des GG genügen muss, muss natürlich innerstaatlich jede Handlung oder Unterlassung von Organen der Republik oder deren Mitgliedern sowie deren demokratische Legitimität in jeder Hinsicht den Anforderungen des GG genügen. Dieses G r u n d r e c h t auf Demokratie mache ich hier geltend, indem ich es auf die offizielle Nominierung im Vorfeld der Wahl beziehe, auf das Wahlverfahren in der Bundesversammlung und auf meine Kandidatur, aber auch als Bürger, Wähler, Citoyen. In RECHT UND POLITIK 3/16 (153) schreibt Ernst R. Zivier: Die klassische Frontstellung in der sich die politischen Staatsorgane als mögliche Verletzer und das Gericht als Hüter der Verfassung gegenüberstanden, ist aufgebrochen. Das BVerfG ... bekräftigt die entscheidende Funktion der demokratisch legitimierten (!) politischen Staatsorgane und nimmt sie zugleich in die P f l i c h t. Der Bürger wird so davor geschützt, dass sein demokratisches Mitbestimmungsrecht durch Verlagerung von Aufgaben soweit entleert wird, dass dies das Demokratieprinzip verletzt. Die offizielle Nominierung Steinmeiers ist eine Handlungsweise, die die wesentliche Aufgabe der BuVers, nämlich das Wahlvorschlagsrecht auszuüben, faktisch entleert, aushöhlt. Und damit auch das Mit- und Selbstbestimmungsrecht des Citoyen Schulte. Der Anspruch auf Wahrung des demokratischen Selbstbestimmungsrechts garantiert nicht nur die Übertragung von Befugnissen auf verfassungsgemässe Weise, sondern richtet sich auch gegen qualifizierte Kompetenzüberschreitungen. Die Antragsgegner Merkel, Gabriel und Seehofer haben eindeutig und evident ihre Kompetenzen überschritten und/oder in die Kompetenzen der BuVers eingegriffen. Das Gemeinwohl und das öffentliche Interesse begründen meinen Anspruch, dass die Verfassungsorgane (einschl BVerfG) solchen GG-Rechtsverletzungen entgegentreten. Den grundrechtlichen Pflichten nicht unähnlich sind die Verfassungsorgane (einschl BuVers) verpflichtet, sich schützend und fördernd vor die durch Art 38 (1) iVm Art 20 GG geschützten Rechtspositionen zu stellen. Die Schutzpflicht verdichtet sich hier zu einer konkreten Handlungspflicht, die faktisch nur vom BVerfG ausgeübt werden kann, weil es vor dem Zusammenkommen der BuVers als Organ allein effektiv die genannten Rechts schützen kann - jedenfalls soweit dem Leiter der BuVers im Vorfeld der Wahl keine Handlungen vorgegeben werden können. Insoweit handelt das BVerfG quai treuhänderisch. Für die Bundesversammlung, für den Kandidaten und Wahl-Bürger Schulte. Womit zugleich die diesbezüglichen Rechte aller Wahl-BürgerInnen geschützt werden. In seinem Urteil vom 13.10.16 (Eilverfahren) zu CETA sieht der Senat nicht nur die Möglichkeit eines Ultra-vires-Aktes der Union, sondern auch einer Gefährdung der Verfassungsidentität der Bundesrepublik, hier i n s b e s o n d e r e durch die im Abkommen vorgesehenen Entscheidungs v e r f a h r e n über die Gemischten Ausschüsse. Vor allem durch diesen Ausschuss könnten, so das BVerfG, Gesetzgebungsrechte und Integrationsverantwortung des Bundestages verletzt werden. Eine gewisse Ähnlichkeit mit dem Gem Ausschuss hat das weder im GG noch im BPWahlG vorgesehene informelle Gremium aus höchsten Mitgliedern der Exekutive, die zugleich Parteivors sind. Rekrutiert aus etwa einem Prozent der Bürgerschaft (Parteimitglieder), aber mit durchschlagender Wirkung auf das Wahlverhalten der Mitglieder der BuVers, die ja fast alle Mitglied einer Partei sind. Die faktische Einschränkung des Handlungsspielraums staatlicher Organe (hier: BuVers) hat zuletzt der BayVerfassGH anlässlich der Überprüfung einer Regelung zur Volksbefragung als unvereinbar mit der bay Verfassung gerügt: Pressemitteilung vom 21.11.16. Art 54 GG wird faktisch ausgehebelt bzw. ausgehöhlt, indem im BPWahlG keine faktischen Chancen für Parteifreie sichergestellt werden - wie etwa alle bisherigen Bundespräsidenten-Wahlen zeigen. Dabei will Art 21 (1) GG nur eine Mitwirkung der Parteien an der politischen Willens- und Entscheidungsbildung, nicht aber deren totale Dominierung in oligarchischer und kartellartiger Manier. Übrigens ist im Absatz 2 die Rede von der Verfassungswidrigkeit derjenigen Parteien, deren Anhänger und / oder Mitglieder die freiheitlich-demokratische Grundordnung nach ihren Zielen oder mit ihrem Verhalten beeinträchtigen. Der ungenierte Zugriff auf höchste Staatsämter nicht nur im Falle der Wahl des BuPräs sind Ziele und Verhaltensweisen, die unsere verfassungsmässige Ordnung beeinträchtigen (können). Damit wird nicht nur Rechtspopulismus gefördert, sondern die Demokratie insgesamt droht zu erodieren, erodiert sogar schon. Zugleich werden engagierte Mitbürger wie ich von Staatsschutz ins Visier genommen. Beim Verteilen eines Flugblatts vor der Paulskirche zum Art 146 GG - wofür die auch anweisende Polizei wegen Ingewahrsamnahme vom VG gerügt wurde und jetzt im Strafverfahren zum Vorfall im Kaisersaal des Frankfurter Römer. Laut Hinweis meines Anwalts Dr. Kost-Stenger stand der Staatsschutz schon bereit, um mich zu kassieren (psychatrisches Gutachten). Siehe hierzu in der Anlage die Stellungnahme von PD Dr. Ursula Holzmann-Voss. Wollen sie alledem weiterhin tatenlos zusehen? Selbst wenn die Normierungen im BWahlG nicht von vorneherein schlechthin verfassungswidrig wären: Es fehlt an einer dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sowie der Wahl- und Chancengleichheit und Wahlfreiheit entsprechenden Ausgestaltung. Die Vorschriften gewährleisten weder eine hinreichende Berücksichtigung parteifreier Bewerber, die nicht von Parteien oder deren Führung nominiert werden, noch ein Wahlvorschlagsrecht, dass die Vorwegnahme der Wahl effektiv verhindert. Auch genügen sie nicht den verfassungsrechtlichen Transparenz- und Rechtschutzanforderungen. So fand im Vorfeld der Nominierung von Steinmeier ein Geheimtreffen von Seehofer mit Steinmeier statt. Ob da zB politische Bedingungen für die Unterstützung von Steinmeier eine Rolle spielten, liegt bisher im Dunkeln (Koalitionsoptionen zB). Die Regelung ist damit insgesamt verfassungswidrig und nichtig. Siehe dazu ähnlich: 1 BvR 256/08 u.a., U v 2.3.10 zur konkreten Ausgestaltung der Vorratsdatenspeicherung. Freiheit und Gleichheit der Wahl stehen natürlich auch jedem Kandidaten zu, schon weil Kandidaten ja wesentlicher Bestandteil des Wahlverfahrens sind, ohne die ein Wahlverfahren obsolet wäre. Es geht bei mir als Kandidat um die Chance auf gleichberechtigte Teilhabe. Um die Verletzung des Rechts auf gleichberechtigte Teilhabe an der Wahl, ableitbar aus den Art 54 (1) Satz 2, Art 38 (1) und Art 3 (1) GG. Hinzu kommt die Schutzpflicht des Gesetzgebers aus Art 2 (2) Satz 1 GG für die Kandidaten, die parteifrei und aus eigener Initiative antreten. Es geht also nicht um ein "Selbstvorschlagsrecht", wie es in 2 BvQ 14/12 von der 3. K des 2. Senats beschrieben wird. Im übrigen gehe ich davon aus, dass in dieser hochpolitischen und bedeutsamen Angelegenheit Bundespräsidenten-Wahl nicht eine Kammer, sondern nur der Senat als ganzer zuständig ist Im Fraport-Urteil (BVerfGE 128, 226 (244 f.) sieht das BVerfG j e d e s, auch privatrechtsförmliches H a n d e l n auch privatrechtlich organisierter öffentlicher Rechtsträger als grundrechtsgebunden an, weil es in Wahrnehmung des Gemeinwohlauftrags erfolge. Parteien sind ebenfalls privatrechtlich organisierte Rechsträger, die im Gemeinwohlauftrag zu handeln haben. Dieser Auftrag wird hier durch Kompetenzüberschreitung und oligarchisches Handeln in schwerwiegender Weise grundrechtsrelevant verletzt. Der L e i t e r der BuVers hat über die Behandlung von Anträgen eine willkürfreie das heißt nicht von sachfremden Erwägungen geleitete Entscheidung zu treffen: BVerfGE 136, 277, 318. Willkür kann aber dadurch vorliegen, dass parteifreie Bewerber faktisch gar nicht erst vorgeschlagen werden. Es ist einem solchen Bewerber angesichts der beschriebenen verfassungswidrigen Situation auch gar nicht zumutbar, jedes einzelne Mitglied der BuVers zu fragen, ob es ihn zur Wahl vorschlägt. Es mag gute Gründe für ein Ausspracheverbot bei der BuPräsWahl geben, wenn es um die Mitglieder der BuVers geht, aber ein "Schutz der W ü r d e des Wahlaktes, der dem parteipolitischen Streit enthoben sein soll", sollte sich vielleicht doch nicht auch noch an Kandidaten richten, die sich vorstellen wollen. Eine solche Auffassung benachteiligt Kandidaten, die nicht schon lange Zeit der Öffentlichkeit durch andere Ämter bekannt sind und damit einer besonderen Vorstellung nicht mehr bedürfen. Und dem Partei-Gehorsam wird so noch mehr Raum gegeben. Wenn dann noch die Wahl faktisch vorweggenommen wird, kann von einem fairen, gerechten, chancengleichen und von Wahlfreiheit geprägten Verfahren wohl keine Rede mehr sein. Auch der "W ü r d e des Amtes" kann man entgegenhalten, daß unser GG nur die Würde des Menschen kennt - als höchstes Gut. Damit wohl auch die Würde des Citoyen und Kandidaten. Zu viel früheren Zeiten war öffentlich-rechtlich "eine Würde" eine hohe Titulatur mit innewohnender Verpflichtung, zB für Kaiser wie Otto der Große. Wer fordernd von der "Würde des Amtes" spricht, verlangt wohl auch Gehorsam, was nicht weit vom Untertanengeist und Parteigehorsam (innerhalb und ausserhalb einer Partei) ist. Natürliche Autorität liegt mir da schon mehr. Mit Parteigehorsam ist in der BuVers zu rechnen. Wer sozusagen aus der Reihe tanzt, muss mit der Nichtberücksichtigung bei neuer Parlamentskandidatur rechnen oder dem Vorenthalten von attraktiven Ämtern sowie weiteren Privilegien (Vorstandsjob im Konzern...). Beispiele dafür dürften ihnen bekannt sein, weshalb ich mir eine Auflistung hier ersparen kann. Abnicken ist für viele MdBuVers angesagt und dann auf zum leckeren Buffet. Sogar Verfassungsrichter sind da nicht ganz ausgenommen. So wurde die Ex-VerfassRi Hohmann-Dennhardt in Medien auch schon mal als "Parteisoldatin in Robe" tituliert. Nach ihrer Zeit ist sie dann als Vorstand in Automobilkonzernen tätig geworden. Heinrich HEINE zu parteipolitischer Geisteshaltung: Der Parteigeist ist ein Prokrustes, der die Arno GRUEN hat Seite 108: Wahrheit Wider die kalte Vernunft schlecht bettet. publiziert (Stuttgart 2016). Zitat Die Ausbeutung der natürlichen Ressourcen und die ungleiche Verteilung des Reichtums werden zu einem totalen Kollaps der Zivilisation führen. Wider den G e h o r s a m Teheodor Fontane zitiert: hat er 2014 (Stuttgart) veröffentlicht. Eingangs wird Es kann die Ehre dieser Welt dir keine Ehre geben. Was dich in Wahrheit hebt und hält, muss in dir selber leben. ... Das flücht'ge Lob, des Tages Ruhm, magst du dem Eitlen gönnen. Das aber sei dein Heiligtum: Vor dir bestehen können. Ab Seite 77 gehts um Zitat S 77 + 78: GEHORSAM - Fundament und Pathologie unserer Kultur. Oft erheben Wissenschaftler den Anspruch, ihr Denken und ihre Einstellung seien unparteiisch und objektiv. Sie sind fest überzeugt, sich von den vermeintlichen Fesseln des Irrational-Subjektiven befreit zu haben, erkennen aber überhaupt nicht, dass ein solches Denken die Ganzheit unseres Erlebens ausschaltet. ... Dort wird das abstrakte Denken vom Erlebten getrennt, weil das Erleben als subjektiv und deshalb irrational eingestuft wird. GRUEN beschreibt dann auf Seite 79 ff. welche bedeutsame Rolle der Kindheitskonflikt mit den Eltern spielt. Wie wir als Originale geboren werden und viele Menschen als Kopien sterben. Seite 82 wörtlich: Gehorsam, wie Milgram schrieb,"ist der psychologische Mechanismus, durch den individuelles Handeln an politische Z w e c k e gebunden wird. Er ist der Zement, der die Menschen an Autoritätssysteme bindet und ein tiefwurzelndes Verhalten erzeugt, das ethisches Empfinden und Mitgefühl zunichte macht. Seite 84: Das Ergebnis ist ein kulturell anerkanntes "normales", aber zugleich verleugnetes Verhalten... ... suchen wir im Anderen das Opfer und bestrafen den Anderen für den Schmerz, den wir nicht fühlen dürfen. Wir machen den Anderen zu dem Opfer, das wir nicht sein dürfen. Seite 86: ... Politiker wie die amerikanischen Präsidenten Lincoln, Rossevelt, Brandt oder Palme ganze Völker mobilisierten, indem sie auf menschliches Entgegenkommen pochten. Seite 88: Wider den destruktiven Gehorsam - mit Mut, Herz und offenem Denken !