III.

Werbung
Prof. Dr. Christine Langenfeld
Folie 12
Demokratieprinzip
I.
Demokratie als „Herrschaft des Volkes“;
Volkssouveränität und repräsentatives Prinzip
II.
Demokratieprinzip und europäische Integration;
Demokratiegebot auch für die EU/EG
III.
Legitimation durch Wahlen
IV.
Parlamentarische Demokratie
V.
Plebiszitäre Elemente
SS 2008
Prof. Dr. Christine Langenfeld
Folie 13
SS 2008
Die Wahlrechtsgrundsätze des Art. 38 I GG
-
Allgemeine Wahl
Das Wahlrecht muss grundsätzlich allen Staatsbürgern zustehen;
es darf nicht von Voraussetzungen abhängig gemacht werden, die
nicht Jedermann erfüllen kann. Nur aus zwingenden sachlichen
Gründen sind Differenzierungen zulässig.
-
Unmittelbare Wahl
Die Wähler müssen die Abgeordneten selbst auswählen dürfen. Es
gibt keine zwischengeschalteten Wahlmänner wie in den USA.
-
Freie Wahl
Eine Wahlpflicht oder sonstiger Druck, zur Wahl zu gehen, ist
unzulässig. Es muss eine Auswahlmöglichkeit unter mehreren
Kandidaten geben.
-
Gleiche Wahl
Jeder Wahlberechtigte hat die gleiche Stimmenanzahl (gleicher
Zählwert) und jede Stimme hat das gleiche Gewicht (gleicher
Erfolgswert) für das Endergebnis.
-
Geheime Wahl
Es muss die Möglichkeit bestehen, seine Wahlentscheidung für
sich zu entscheiden.
Prof. Dr. Christine Langenfeld
Folie 14
SS 2008
Das Wahlrecht der Bundesrepublik Deutschland
Art. 38 GG, BWahlG
-
personalisierte Verhältniswahl, § 1 I 2 BWahlG
Bundestag, 598 Abgeordnete
Erststimme
Zweitstimme
-für einen Wahlkreiskandidaten
- Reine Verhältniswahl
-Relative Mehrheitswahl
- Listenwahl und Ermittlung
-Wahl von 299 Kandidaten in 299
Wahlkreisen mit einfacher
Mehrheit (§§ 1 II, 5 BWahlG)
von 598 Kandidaten abzüglich der
299
299
299 Wahlkreiskandidaten (§§ 1 II, 6
BWahlG). Zweitstimmenanteil entscheidend
für die einer Partei zustehende Gesamtzahl an
Abgeordnetensitzen.
Die Stimmberechtigten wählen in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl (Art. 38 Abs. 1 GG, § 1 I 2 BWahlG)
Prof. Dr. Christine Langenfeld
Folie 15-1
SS 2008
Die Wahlrechtsgleichheit (betreffend den Erfolgswert einer Stimme)
wird durch drei Regelungen des BWahlG in zulässiger Weise
beschränkt:
1) 5%-Hürde, § 6 Abs. 6 Satz 1 1. Hs. BWahlG
2) Grundmandatsklausel, § 6 Abs. 6 Satz 1 2. Hs. BWahlG
3) Überhangmandate, § 7 Abs. 3 Satz 2, § 6 Abs. 5 BWahlG
Zu 1) Die 5 %-Hürde ist aus dem Gesichtspunkt der Sicherung der
Funktionsfähigkeit des Parlaments gerechtfertigt.
Zu 2) Die von einer Partei errungenen Direktmandate verbleiben einer
Partei immer, ganz unabhängig davon, wie viele Mandate sie erringt, § 6
V
1
BWahlG.1
Die
Grundmandatsklausel
bedeutet
darüber
hinausgehend, dass eine Partei, die drei Direktmandate erringt, mit
ihrem Zweitstimmenanteil auch dann voll berücksichtigt wird, wenn sie
die
5%-Hürde
nicht
überspringt.
Hierdurch
entsteht
eine
Ungleichbehandlung im Verhältnis zu jenen Parteien, die unter der 5 %Hürde bleiben, aber keine oder weniger als drei Direktmandate erringen.
Der Erfolgswert einer Stimme, die für eine Partei abgegeben wird, die
durch die Grundmandatsklausel begünstigt wird, ist nämlich höher als
der Erfolgswert einer Stimme für eine Partei, die möglicherweise über
den gleichen oder sogar einen höheren Zweitstimmenanteil verfügt, aber
die 5 %-Hürde nicht überspringt.
Rechtfertigung
für
Wahlrechtsgleichheit:
diese
Sicherung
des
Beeinträchtigung
der
Integrationscharakters
der
Wahlen: Bei Parteien, die drei Direktmandate erringen, ist davon
1
Wählbar sind auch parteiunabhängige Bewerber, §§ 18 Abs. 1, 20 Abs. 1 und 3 BWahlG
auszugehen, dass sie über eine besondere Akzeptanz in der
Bevölkerung verfügen. Deswegen ist ihre
Prof. Dr. Christine Langenfeld
Folie 15-2
SS 2008
Repräsentanz im Parlament gerechtfertigt. Die Funktionsfähigkeit des
Parlaments wird hierdurch nicht in Frage gestellt, da das Erringen von
Direktmandaten durch eine kleine Partei eine seltene Ausnahme ist.
Vgl.
dazu
BVerfGE
95,
408,
420
f.
–
Entscheidung
über
eine
Wahlprüfungsbeschwerde nach Art. 41 Abs. 2 GG
Zu 3) Da die von einer Partei errungenen Direktmandate ihr ohnehin
verbleiben, kann es geschehen, dass eine Partei in einem Bundesland
mehr Direktmandate erringt, als ihr eigentlich nach ihrem auf die
Landesliste entfallenden Zweitstimmenanteil zustehen. Dann entstehen
die sogenannten Überhangmandate. Soweit keine Ausgleichsmandate
für die anderen Parteien vorgesehen sind, bedeutet dies eine
Durchbrechung der Wahlrechtsgleichheit, da die für die begünstigte
Partei abgegebene Zweitstimme einen höheren Erfolgswert hat. Die
begünstigte Partei benötigt nämlich für ein Bundestagsmandat dann
weniger Stimmen als die anderen Parteien.
Rechtfertigung für diese Ungleichbehandlung: Das Bundeswahlrecht
ist
ein
echtes
Mischsystem:
Mit
der
Entscheidung
des
Bundeswahlgesetzes für die Direktwahl der Hälfte der Mitglieder des
Bundestages wird das Prinzip der Stimmenverteilung nach dem
Stimmenverhältnis ohnehin begrenzt (so die die Entscheidung tragenden
vier Richter des Senats; aA die abweichende Meinung der die
Entscheidung nicht tragenden Richter).
Vgl. hierzu BVErfGE 95, 335, 367 f. – Entscheidung im Rahmen einer abstrakten
Normenkontrolle nach Art. 93 I Nr. 2 GG
Aber: Scheidet ein Abgeordneter aus, der über ein Überhangmandat in
den Bundestag gekommen ist, so rückt kein Abgeordneter von der
Landesliste nach (vgl. dazu BVerfGE 97, 317).
Prof. Dr. Christine Langenfeld
Folie 15-3
SS 2008
Parteienfinanzierung (§§ 18 ff. PartG)
- unmittelbare Parteienfinanzierung durch staatliche Mittel
- mittelbare Parteienfinanzierung durch die steuerliche Begünstigung
von Spenden und Mitgliedsbeiträgen
- Freiheit der Parteien → Teilfinanzierung → Parteien dürfen nicht in
Abhängigkeit von staatlicher Finanzierung geraten
- Gleichheit → Höhe der staatlichen Zuwendungen darf die Chancen
der Parteien im Wettbewerb nicht verzerren. Die staatlichen Mittel
knüpfen an die bei Wahlen erzielten Wählerstimmen und die Mittel
an, die die Parteien durch Spenden oder Mitgliedsbeiträge selbst
eingeworben haben. Eine erfolgsunabhängige Basisfinanzierung
ist verfassungswidrig.
- Staatsbürgerliche Gleichheit in Art. 38 I → Einzelnen dürfen keine
besonderen Einflussmöglichkeiten eröffnet werden, etwa durch die
steuerliche Begünstigung von Großspenden. Hieraus folgt, dass
nur solche Spenden steuerlich begünstigt werden dürfen, die von
durchschnittlichen
Einkommensbeziehern
aufgebracht
werden
können.
- Rechenschaftspflicht der Partei über die Herkunft ihrer finanziellen
Mittel (Art. 21 I 4 GG)
- Regelung der Parteienfinanzierung durch Gesetz erforderlich
Maßgebliche
Urteile
des
Bundesverfassungsgerichts
Parteienfinanzierung: BVerfGE 85, 264; E 111, 382)
zur
Prof. Dr. Christine Langenfeld
Folie 16
SS 2008
Bundesstaatsprinzip
1.
Homogenitätsprinzip (Art. 28 I GG)
2.
Bundestreue
3.
Vorrang des Bundesrechts (Art. 31 GG)
4.
Bundeszwang (Art. 37 GG)
5.
Bundesstaatliche Zusammenarbeit
-
Gemeinschaftsaufgaben (Art. 91 a und b GG)
-
Selbstkoordination der Länder
6.
Art. 50 GG: Mitwirkungsklausel Bundesrat
7.
Bundesstaatliche Kompetenzordnung des Grundgesetzes:
Gesetzgebung (Art. 70 ff. GG)
8.
Verwaltungskompetenzen (Art. 83 ff. GG)
9.
Die Rechtsprechung in der bundesstaatlichen Ordnung (Art. 92 ff.)
10.
Bundesstaatliche Finanzverfassung (Art. 104 a ff. GG)
Prof. Dr. Christine Langenfeld
Folie 17
SS 2008
Verteilung der Aufgaben zwischen Bund, Ländern
und Gemeinden (Überblick)
Bund
Länder
Gemeinden
Soziale Sicherungssysteme
Verteidigung
Auswärtige Angelegenheiten
Verkehrswesen
Geldwesen
Wirtschaftsfinanzierung
Forschungsfinanzierung
Schulen
Universitäten
Polizei
Kultur
Rechtspflege
Gesundheitswesen
Wohnungsbaufinanzierung
Aufgaben nach Ausländergesetz
WasserIII. und
Energiewesen
Müllentsorgung
Kanalisation
Sozialhilfe
Bauplanung
Prof. Dr. Christine Langenfeld
Folie 18
SS 2008
Die Gesetzgebungskompetenzen des Bundes
-
Ausschließliche Bundesgesetzgebung
Art. 71, 73 GG
-
Konkurrierende Bundesgesetzgebung
Art. 72, 74 GG
-
Ungeschriebene Gesetzgebungszuständigkeiten
o kraft Sachzusammenhangs
o Annexkompetenz
o Aus der Natur der Sache
Prof. Dr. Christine Langenfeld
Folie 18a-1
SS 2008
Konkurrierende Gesetzgebungsbefugnis des Bundes, Art.
72 Abs. 2 GG
Seit Föderalismusreform 2006 drei Kategorien innerhalb der
konkurrierenden Gesetzgebungskompetenzen des Bundes:
1. Kern- (oder Vorrang)kompetenzen: Bund darf auf
bestimmten Gebieten ohne weiteres Gesetze erlassen;
2. Bedarfskompetenzen: Bund darf nur unter bestimmten
Voraussetzungen Gesetze erlassen (Art. 72 Abs. 2 GG);
ein Tätigwerden des Bundesgesetzgebers ist hier nur
gerechtfertigt (d.h. der Bund hat nur dann das
Gesetzgebungsrecht), „wenn und soweit“
- die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse
im Bundesgebiet oder
- die Wahrung der Rechtseinheit im
gesamtstaatlichen Interesse oder
- die Wahrung der Wirtschaftseinheit im
gesamtstaatlichen Interesse
eine bundeseinheitliche Regelung erforderlich macht (vgl.
dazu BVerfGE 106, 62).
Es handelt sich bei den genannten unbestimmten
Rechtsbegriffen um gerichtlich überprüfbare Begriffe. Die
Beurteilung der „Erforderlichkeit“ muss aber unter
Einbeziehung künftiger Entwicklungen erfolgen. Insofern
genießt der Gesetzgeber einen Prognosespielraum.
Überprüfungsmöglichkeit durch das
Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 2a
GG
Prof. Dr. Christine Langenfeld
Folie 18a-2
SS 2008
Art. 72 Abs. 2 GG ist 1994 verschärft worden mit dem Ziel,
die Gesetzgebungszuständigkeiten der Länder zu stärken.
Bundesgesetze, die nach altem Recht verfassungskonform
erlassen wurden, aber nach der neuen und strengeren
Fassung des Art. 72 Abs. 2 GG nicht mehr erlassen
werden könnten, gelten als Bundesrecht fort, Art. 125a
Abs. 2 S. 1 GG. Vgl. aber auch Art. 125a Abs. 2 S. 2 GG:
Möglichkeit der bundesgesetzlichen Ermächtigung des
Landesgesetzgebers, das Bundesgesetz durch
Landesrecht zu ersetzen; gleiches gilt bei Wegfall der
Erforderlichkeit einer bundesgesetzlichen Regelung, Art.
72 Abs. 4 GG; zudem seit Föderalismusreform:
Möglichkeit der Ersetzung eines solchen
„Ermächtigungsgesetzes“ nach Art. 72 Abs. 4 oder Art.
125a Abs. 2 Satz 2 GG durch Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts, vgl. Art. 93 Abs. 2 GG
3. Abweichungskompetenzen: Bund darf auf bestimmten
Gebieten ohne weiteres Gesetze erlassen (arg. ex Art. 72
Abs. 2 GG), allerdings können die Länder hiervon
abweichende Gesetze erlassen (Art. 72 Abs. 3 S. 1 GG)
Aufgrund dieser Kompetenzgrundlage erlassene
Bundesgesetze treten grundsätzlich erst nach einer
Karenzzeit von 6 Monaten in Kraft (Art. 72 Abs. 3 S. 2
GG); zudem gilt im Verhältnis von Bundesrecht und
abweichendem Landesrecht immer das jeweils spätere
Gesetz (Anwendungsvorrang), Art. 72 Abs. 3 S. 3 GG.
4. Rahmenkompetenzen nach Art. 75 GG GG a.F.:
Materien der früheren Rahmengesetzgebung sind
nunmehr im wesentlichen Abweichungskompetenzen; zur
Weitergeltung entsprechender Rahmengesetze des
Bundes vgl. Art. 125b GG
Prof. Dr. Christine Langenfeld
Folie 18 b
SS 2006
Gesetzgebungsbefugnis der Länder, Art. 72 Abs. 1 GG
Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung sind die Länder
zuständig, „solange und soweit der Bund von seiner
Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch
gemacht hat“. Sobald der Bund dies aber getan hat, tritt die
„Sperrwirkung“ des Bundesgesetzes ein.
Daraus ergibt sich:
- Bei Untätigkeit des Bundesgesetzgebers →
Gesetzgebungsrecht der Länder
- Bei Tätigkeit des Bundesgesetzgebers → Genereller
Ausschluss der Länder in dem betroffenen Bereich von der
Gesetzgebung nur, wenn der Bundesgesetzgeber eine
abschließende Regelung treffen wollte.
- Ausnahme hiervon: Abweichungskompetenzen gem. Art. 72
Abs. 3 (hier Möglichkeit der „Ping-Pong-Gesetzgebung“)
Prof. Dr. Christine Langenfeld
Folie 18c
SS 2008
Ungeschriebene Gesetzgebungskompetenzen (nicht in
einem Zuständigkeitskatalog enthalten)
- kraft Natur der Sache: Ein Gegenstand kann
begriffsnotwendig nur durch den Bund geregelt werden, z.B.
Bundessymbole, Nationalhymne, früher die Bundeshauptstadt
(nunmehr ausdrücklich geregelt in Art. 22 Abs. 1 GG) etc.
- kraft Sachzusammenhangs: Eine Materie kann nicht sinnvoll
geregelt werden, ohne dass der Gesetzgeber in einen anderen,
ihm nicht ausdrücklich zugewiesenen Bereich übergreift, z.B.
Regelungen zur Gefahrenabwehr in der Gewerbeordnung. Die
Gewerbeordnung fällt unter Art. 74 Nr. 11 GG – Recht der
Wirtschaft, das Recht der Gefahrenabwehr ist hingegen
Ländersache. Es macht aber keinen Sinn, Fragen der von
Gewerbebetrieben ausgehenden Gefahren nicht auch in der
Gewerbeordnung zu regeln.
- Annexkompetenz: Ein Kompetenztitel des GG erfasst eine
Materie nicht ausdrücklich, es besteht aber ein enger sachlicher
Zusammenhang mit der Hauptmaterie. Beispiel: Regelung über
den Straßenverkehr behindernde Werbeanlagen (an sich
Straßenrecht – Länderzuständigkeit) wurden im Wege der
Annexzuständigkeit der Gesetzgebungskompetenz des Bundes
für den Straßenverkehr aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 22 GG
zugeschlagen.
Prof. Dr. Christine Langenfeld
Folie 18d
SS 2008
Verhältnis von Bundesrecht und Landesrecht, Art. 31 GG
Kollisionsregel greift nur ein, wenn die kollidierenden Normen
gültig sind, d.h. kompetenzgerecht erlassen wurden. Fehlt es
daran, ist Landesrecht von vornherein nicht zustande
gekommen.
Es gilt also der Grundsatz: Die Kompetenzfrage ist der
Kollisionsfrage vorgeordnet.
Folge: Hat der Bund von seiner Gesetzgebungskompetenz
Gebrauch gemacht, entfaltet dies Sperrwirkung gegenüber dem
Landesgesetzgeber. Gleichwohl erlassenes Landesrecht ist
damit von vornherein nichtig und braucht dann auch nicht mehr
gebrochen zu werden.
Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht im Wege der
abstrakten und konkreten Normenkontrolle, Art. 93 Abs. 1 Nr. 2
und Art. 100 Abs. 1 GG.
Seit Föderalismusreform: Ausnahme von der Regel bei
Landesgesetzen auf den Gebieten der
Abweichungskompetenzen (hier lex posterior-Regel, Art. 72
Abs. 3 S. 3)
Prof. Dr. Christine Langenfeld
Folie 19
SS 2008
Verwaltungsorganisation
Bundesverwaltung
Bundesbehörden
(unmittelbare Bundesverwaltung)
Körperschaften
Anstalten u. Stiftungen des Bundes, Beliehene (mittelbare Bundesverwaltung)
Landesverwaltung
Landesbehörden
(unmittelbare
Landesverwaltung)
Körperschaften, Anstalten
u. Stiftungen des Landes,
Beliehene (mittelbare Landesverwaltung)
Prof. Dr. Christine Langenfeld
Folie 19a-1
SS 2008
Aufteilung der Verwaltungskompetenzen zwischen Bund
und Ländern
I. Regelfall: Ausführung der Bundesgesetze durch die Länder –
gesetzesakzessorische Verwaltung (Art. 83, 84 ff.)
- Bislang: Regelung des Verwaltungsverfahrens der Länder
durch den Bund mit Zustimmung des Bundesrates (Art. 84 Abs.
1 a.F: GG)
- Jetzt: Regelung des Verfahrens durch den Bund ohne
Zustimmung, dafür aber Abweichungsrecht der Länder (Art. 84
Abs. 1 S. 2 GG), es sei denn bei besonderem Bedürfnis für
bundeseinheitliche Regelung (Art. 84 Abs. 1 S. 5 GG)
Beachte: Die Regelzuständigkeit der Länder ist auch für die
nicht gesetzesakzessorische Verwaltung begründet
II. Abweichung vom Regelfall: Bundesauftragsverwaltung (Art.
85 GG)
- obligatorische Auftragsverwaltung: Art. 90 Abs. 2, Art.
104a Abs. 3 S. 2; Art. 108 Abs. 3 GG
- fakultative Auftragsverwaltung: Art. 87 b Abs. 2; Art. 87 c;
Art. 87 d Abs. 2, Art. 89 Abs. 2 S. 3 u. 4 GG
Prof. Dr. Christine Langenfeld
Folie 19a-2
SS 2008
III. Bundeseigene Verwaltung: Art. 86 GG
Unmittelbare Bundesverwaltung (z.B. Art. 87 Abs. 1 S. 1
GG): Oberste Bundesbehörden: alle Bundesbehörden,
die keiner anderen Behörde unterstellt sind. Im
wesentlichen
Bundesministerien
und
z.B.
der
Bundesrechnungshof.
Nicht
dazu
zählen
die
Bundesoberbehörden wie etwa das EisenbahnBundesamt, das Kfz-Bundesamt, da sie noch der
jeweiligen Fachaufsicht des zuständigen Ministeriums
unterliegen.
Bei Rechtsstreitigkeiten ist Beklagter der Bund.
Mittelbare Bundesverwaltung: Bundesrepublik handelt
durch zwischengeschaltete selbständige juristische
Personen, eine Körperschaft oder eine Anstalt des
öffentliche Rechts (bundesunmittelbare Körperschaften
oder Anstalten). Bsp: Bundesversicherungsanstalt für
Angestellte; vormalige Treuhandanstalt.
Beklagter ist die Körperschaft/Anstalt selbst.
IV. Ungeschriebene Verwaltungskompetenzen für den
Bund?
Prof. Dr. Christine Langenfeld
Folie 20-1
SS 2008
Der (verfassungsrechtliche) Bund-Länder-Streit
(Art. 93 Abs. 1 Nr. 3 GG)
A. Zulässigkeit
I.
Zuständigkeit
Gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 3 GG, §§ 13 Nr. 7, 68 ff. BVerfGG entscheidet das
BVerfG bei Meinungsverschiedenheiten über Rechte und Pflichten des
Bundes und der Länder.
II.
Antragsteller
Antragsteller kann die Bundesregierung für den Bund sowie für ein Land
dessen Landesregierung sein, § 68 BVerfGG.
III. Antragsgegner
Die Bundesregierung oder eine Landesregierung.
IV. Streitgegenstand
Art. 93 Abs. 1 Nr. 3 GG nennt als zulässigen Streitgegenstand
„Meinungsverschiedenheiten“ über Rechte und Pflichten des Bundes und der
Länder. In § 69 i.V.m. § 64 Abs. 1 BVerfGG ist das Erfordernis enger
gefasst, denn aus diesen ergibt sich das Erfordernis eines Streits um eine
konkrete, rechtserhebliche Maßnahme des Antragsgegners, bzw. ein
Unterlassen. Eine Maßnahme gilt als rechtserheblich, wenn sie geeignet ist,
in den Rechtskreis eines der Beteiligten einzugreifen.
Die mit dem BVerfGG vorgenommene Einengung der Prozessvoraussetzung
gilt nach h.M. als zulässige Konkretisierung der Verfassungsnorm durch den
Gesetzgeber.
Über jene rechtserhebliche Maßnahme ist ein konkreter Streit zwischen den
Beteiligten erforderlich. Dies ist der Fall, wenn der Antragsteller eine
Verletzung seiner Rechte unmittelbar durch die fragliche Maßnahme als
gegeben sieht.
Inhaltlich muss sich der Streit auf bundesstaatsspezifische Rechte und
Pflichten aus dem Grundgesetz beziehen, die den Parteien übertragen sind.
Hierzu zählen auch ungeschriebene Verfassungsgrundsätze, z.B. der
Grundsatz der Bundestreue. Die bloße Berufung auf sonstiges
Verfassungsrecht genügt demnach nicht.
Prof. Dr. Christine Langenfeld
Folie 20-2
SS 2008
Beispiele:
Überschreitung des Weisungsrechts im Rahmen des Art. 85
GG; Streitigkeiten im Rahmen der Bundesaufsicht (Art. 84 Abs. 4 S. 2GG);
Verletzung des Gebots bundesfreundlichen Verhaltens; Kabinettsbeschlüsse
in Bezug auf die Zustimmung zu EG-Richtlinien; Gewährung von
Finanzhilfe; Untätigbleiben der Länder im Bereich der Kommunalaufsicht.
V.
Antragsbefugnis
Der Antragsteller muss geltend machen, durch eine Maßnahme oder
Unterlassung des Antragsgegners in eigenen ihm durch das GG übertragenen
Rechten und Pflichten verletzt oder unmittelbar gefährdet zu sein, § 69
i.V.m. § 64 Abs. 1 BVerfGG. Bei den verletzten oder unmittelbar
gefährdeten Rechten und Pflichten muss es sich um solche aus dem
Bundesstaatsverhältnis handeln.
VI. Form und Frist
Der Antrag ist unter Bezeichnung der verletzen Normen des GG schriftlich
zu begründen, § 23 i.Vm. §§ 69, 64 Abs. 2 BVerfGG.
Es gilt eine Frist von 6 Monaten nachdem die Maßnahme oder Unterlassung
dem Antragsteller bekannt wurde, § 69 i.V.m. § 64 Abs. 3 BVerfGG.
B. Begründetheit
Der Antrag ist begründet, wenn die Maßnahme oder Unterlassung des
Antragsgegners den Antragsteller in seinen ihm durch das Grundsgesetz
verliehenen Rechten verletzt oder unmittelbar gefährdet, § 69 i.V.m. § 67
BVerfGG.
Prüfungsmaßstab
Das BVerfG prüft die angegriffene Maßnahme an den Normen des GG,
soweit Rechte des Antragstellers in Frage stehen. In die Prüfung werden
jedoch auch sonstige Verfassungsnormen einbezogen, soweit sie für das
Bund-Länder-Verhältnis von Bedeutung sind. Das BVerfG stellt
gegebenenfalls eine Rechtsverletzung fest.
Der Bund-Länder-Streit dient in erster Linie der Austragung von Streitigkeiten
zwischen Bund und Ländern um Verwaltungskompetenzen und um Gegenstände
ohne die Form einer Norm. Hinsichtlich einer Norm besteht zugleich die
Möglichkeit der Einleitung einer abstrakten Normenkontrolle gemäß Art. 93
Abs. 1 Nr. 2 bzw. 2a GG. Hierbei kommt keinem der beiden Verfahren der
Vorrang zu.
Prof. Dr. Christine Langenfeld
Folie 21
SS 2008
Rechtsstaatsprinzip
I.
Gewaltenteilung in
Legislative
Exekutive
Judikative
II. Rechtsgebundenheit der Staatsorgane
1. Rechtsstaatliche Normenhierarchie
(„Normenpyramide“)
2. Vorrang und Vorbehalt der Gesetze
3. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
4. Rechtssicherheit, Vertrauensschutz
III. Rechtsschutz durch unabhängige Gerichte
1. Rechtsweggarantie (Art. 19 IV GG)
2. Richterliche Unabhängigkeit (Art. 97 GG)
3. Der gesetzliche Richter (Art. 101 II 2 GG)
Prof. Dr. Christine Langenfeld
Folie 22
SS 2008
Trennung und Zuordnung der Staatsfunktionen
Staatsgewalt
(Art. 20 II GG)
Gesetzgebung
Vollziehung
Rechtsprechung
Grundtypen staatlicher Aufgabenerfüllung
Gesetzgebungsorgane:
Parlamente
Vollziehungsorgane:
Rechtsprechungsorgane:
Regierung/Verwaltung
Gerichte
Konstituierung besonderer Organe (= "Gewalten")
Sachliche und personelle Trennung der Staatsorgane
(="Gewaltentrennung")
Parlament
e
Regierung/Verwaltung
Gewaltenverschränkung
Gerichte
Prof. Dr. Christine Langenfeld
Folie 22 a
SS 2008
Legislative, Exekutive, Judikative – Typische Aufgaben?
I. Sachliche Funktionentrennung
→Legislative: Normsetzung
→Exekutive:
Erfüllung
konkreter
Staatsaufgaben,
insbes.
der
Normvollzug
→Judikative: Verbindliche Feststellung darüber, was in einem streitigen
Fall rechtens sein soll durch unabhängige Gerichte
II. Persönliche Funktionentrennung: Die Staatsfunktionen sind gemäß
Art. 20 Abs. 2 GG unterschiedlichen Organen zugewiesen, zwischen
denen im wesentlichen Inkompatibilität besteht.
Strenge Durchführung der personellen Gewaltenteilung nur im Bereich
der Judikative: § 4 Abs. 1 DRiG: „Ein Richter darf Aufgaben der
rechtsprechenden Gewalt und Aufgaben der gesetzgebenden oder der
vollziehenden Gewalt nicht zugleich wahrnehmen.“ (vgl. auch Art. 94
Abs. 1 S. 3 GG, § 3 Abs. 3 BVerfGG).
Inkompatibilität zwischen Exekutive und Legislative (zwischen Amt und
Mandat): vgl. dazu die Ermächtigung in Art. 137 GG zur Beschränkung
der Wählbarkeit (Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG) zu den Parlamenten (vgl. § 57
BBG; §§ 33, 34 BRRG, § 25 Soldatengesetz; §§ 5, 8 AbgG).
Prof. Dr. Christine Langenfeld
Folie 22 b
SS 2008
III. System der Gewaltenverschränkung und –balancierung im GG
1. Gegenseitige Kontrolle der Gewalten
2. Die Zuständigkeitsbereiche der Verfassungsorgane decken sich
nicht vollständig mit der jeweiligen materiellen Staatsfunktion:
Beispiele:
a)
Exekutive kann nach Maßgabe des Art. 80 Abs. 1 GG auch
Recht setzen (vgl. auch die parallele Regelung in Art. 43 NV).
b)
Gesetzgeber kann auch einzelfallbezogene Entscheidungen
treffen, z.B. Planungsentscheidungen.
c)
vorbeugende Unterlassungsklage ist ausnahmsweise
möglich – Determinierung der Verwaltung für die Zukunft
d)
Problem der Rechtsfortbildung durch die Gerichte
e)
Verhältnis Verfassungsgerichtsbarkeit – Gesetzgeber
Solche Überschneidungen werden vom Bundesverfassungsgericht
insoweit für verfassungsgemäß gehalten, als eine Gewalt nicht in den
Kernbereich der anderen übergreift.
Prof. Dr. Christine Langenfeld
Folie 22 c
SS 2008
Überschneidungen und Verzahnungen der Gewalten im
Grundgesetz
Mitwirkungsrechte und Einflussmöglichkeiten des Bundestages bei der
Wahl des Bundeskanzlers (Art. 63 GG); Kontrolle der Regierung und
Verwaltung, Zustimmung zum Militäreinsatz; Zustimmung zu politischen
Verträgen (Art. 59 II GG)
Mitwirkungsrechte und Einflussmöglichkeiten der Bundesregierung im
Bereich der Legislative: Gesetzesinitiative (Art. 76 GG); Kontrolle der
Verfassungsmäßigkeit von Gesetzes durch Anrufung des BVerfG, Erlass
von Rechtsverordnungen (Art. 80 GG)
Überprüfung
der
Gesetze
Verwaltungsmaßnahmen
und
durch
untergesetzlichen
die
Gerichte;
Normen
und
Möglichkeit
der
Rechtsfortbildung des geschriebenen Gesetzes; Nichtigerklärung von
Gesetzen durch das Bundesverfassungsgericht
Prof. Dr. Christine Langenfeld
Folie 23
SS 2006
Die Gewaltenteilung
Legislative
B
u
n
d
e
s
e
b
e
n
e
L
ä
n
d
e
r
e
b
e
n
e
Exekutive
(Vollziehende
Gewalt)
Art. 38-49 GG Art. 50-53 GG
Bundestag
Bundesrat
Art. 62-69 GG
Bundesregierung
Ausschließliche Gesetzgebung
(Art. 71, 73 GG)
Konkurrierende Gesetzgebung
(Art. 72, 74 GG)
Bundeseigene
Verwaltung
Konkurrierende Gesetzgebung
(Art. 72, 74 GG)
Parlamente der Länder
Gesetzgebung der Länder
(Art. 70 GG)
Judikative
(Rechtsprechende
Gewalt)
Art. 92-104 GG
Bundesverfassungsgericht
Oberste Gerichtshöfe des Bundes
(Art. 86, 87 GG)
Auftragsverwaltung
(Art. 85 GG)
Ländereigenverwaltung (Art. 83 GG)
Länderregierungen
Länderverwaltungen
Kreisverwaltungen
Gemeindeverwaltungen
Gerichte
der
Länder
Prof. Dr. Christine Langenfeld
Folie 24
SS 2008
Gesetzmäßigkeit der Verwaltung
Vorrang der Gesetze
Die Verwaltung darf
keine
Maßnahmen
treffen,
die
einem
Gesetz widersprechen.
Vorbehalt des Gesetzes
Soweit der Vorbehalt des
Gesetzes
reicht,
darf
die
Verwaltung nur tätig werden,
wenn sie dazu durch Gesetz
ermächtigt worden ist.
Folie 25
Die abstrakte Normenkontrolle
A. Zulässigkeit
I.
Zuständigkeit
Gemäß Art. 93 I Nr. 2 GG, §§ 13 Nr. 6, 76 ff. BVerfGG entscheidet das BVerfG bei
Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche und sachliche Vereinbarkeit
von Bundesrecht oder Landesrecht mit dem GG oder die Vereinbarkeit von Landesrecht
mit sonstigem Bundesrecht.
Einen Unterfall stellt das Verfahren gemäß Art. 93 I Nr. 2a GG dar, in dem geprüft wird,
ob ein Gesetz den Voraussetzungen des Art. 72 II GG entspricht.
II.
Antragsberechtigung/ Beteiligtenfähigkeit
Gemäß Art. 93 I Nr. 2, 76 I BVerfGG sind die Bundesregierung, eine Landesregierung
oder ein Drittel der Mitglieder des Bundestages antragsberechtigt.
Der Antrag eines Drittels der MdBs ist von den Abgeordneten zu stellen, nicht von einer
Fraktion.
Im Verfahren gemäß Art. 93 I Nr. 2a GG sind der Bundesrat, eine Landesregierung oder
das Parlament eines Landes antragsberechtigt.
Die abstrakte Normenkontrolle kennt keinen Antragsgegner.
III.
Antragsgegenstand
Gegenstand des Verfahrens kann jede Rechtsnorm, d.h. Bundesrecht und Landesrecht,
untergesetzliches Recht (Bsp. Rechtsverordnung, Satzung), vorkonstitutionelles Recht
sowie Verfassungsrecht sein, aber KEIN sekundäres Gemeinschaftsrecht, denn dieses
wird von Organen erlassen, die nicht der Geltung des GG unterliegen.
Verfahrensgegenstand kann allerdings innerstaatliches Recht sein, das Gemeinschaftsrecht
umsetzt (EG-Richtlinien, Entscheidungen).
Die Norm muss bereits existieren, d.h. die Verkündung muss erfolgt sein.
AUSNAHME: Vertragsgesetze zu völkerrechtlichen Verträgen sind mit Abschluss des
Gesetzgebungsverfahrens zulässiger Antragsgegenstand, da völkerrechtliche Verträge die
Bundesrepublik auch dann binden, wenn die Verträge innerstaatlich grundgesetzwidrig
sind.
Beispiele: Bundesregierung erstrebt Feststellung, dass Landesgesetz gegen GG oder
sonstiges Bundesrecht verstöß; eine Landesregierung hält ein Bundesgesetz aus formellen
oder materiellen Gründen für verfassungswidrig; eine Landesregierung hält das Gesetz
einer anderen Landesregierung für verfassungswidrig.
IV.
Antragsbefugnis
Art. 93 I Nr. 2 GG sieht für die Antragsbefugnis vor, dass über die betroffene Rechtsnorm
„Meinungsverschiedenheiten“ oder „Zweifel“ bestehen.
§ 76 BVerfGG engt dies dahingehend ein, dass der Antragsteller die Rechtsnorm für
nichtig hält (bzw. für gültig hält, nachdem ein Gericht, eine Behörde oder ein anderes
Staatsorgan die Rechtsnorm als unvereinbar mit dem GG oder mit Bundesrecht nicht
angewendet hat).
(P) Ist die erhebliche Einschränkung des Wortlauts von Art. 93 I Nr. 2 GG durch § 76
BVerfGG verfassungsmäßig?
Teil der Literatur: § 76 BVerfGG ist verfassungswidrig wegen der erheblichen
Einschränkung des Wortlauts.
BVerfG und anderer Teil der Literatur: § 76 BVerfGG konkretisiert Art. 93 I Nr. 2 GG in
verfassungsmäßiger Weise.
Im Verfahren gemäß Art. 93 I Nr. 2a GG muss der Antragsteller ein Bundesgesetz wegen
Nichterfüllung der Voraussetzungen des Art. 72 II GG für nichtig halten.
Bei der Prüfung von gemeinschaftsrechtlich begründetem innerstaatlichen Recht (z.B.
Gesetze zur Umsetzung einer Richtlinie) muss der Antragsteller substantiiert vortragen,
dass die zu überprüfende deutsche Norm auf einer Gemeinschaftsrechtsnorm beruht, die
den als vom GG als unabdingbar zu erachtenden Grundrechtsstandard verletzt. In diesen
Fällen überprüft das Bundesverfassungsgericht auch gemeinschaftsrechtlich determinierte
Rechtsakte am Maßstab des GG. Das Bundesverfassungsgericht übt aber solange keine
Gerichtsbarkeit aus, als die Gemeinschaften die Grundrechte generell schützen. Etwaige
Ausreißer sind unerheblich. Zur Klarstellung: Dort, wo dem deutschen Gesetzgeber noch
Entscheidungsspielraum verbleibt, sind die von ihm erlassenen Rechtsakte
selbstverständlich in vollem Umfang am Maßstab des GG zu überprüfen.
V.
Form
Gemäß Art. 23 I BVerfGG bedarf der Antrag der Schriftform.
Der Antrag ist nicht fristgebunden.
B. Begründetheit
Der Antrag ist begründet, wenn die Norm verfassungswidrig ist.
Prüfungsmaßstab
Das BVerfG prüft die angegriffenen Norm am Grundgesetz, bzw. falls es sich um
Landesrecht oder untergesetzliches Bundesrecht handelt, am sonstigen Bundesrecht.
Bei der Prüfung von gemeinschaftsrechtlich begründeten innerstaatlichen Rechts (z.B.
Gesetze zur Umsetzung einer Richtlinie) ist zu berücksichtigen, dass das BVerfG darauf
beschränkt ist zu prüfen, ob die „Integrationsermächtigung“ (Art. 23 GG) überschritten
ist, d.h. ob innerstaatliches Verfassungsrecht in seinem „integrationsfesten Kern“ verletzt
ist. Die Vereinbarkeit der Richtlinie mit höherrangigem Gemeinschaftsrecht ist ggf. im
Vorlageverfahren gemäß Art. 234 EGV vom EuGH zu prüfen.
Im besonderen Verfahren gemäß Art. 93 I Nr. 2a GG ist Prüfungsmaßstab nur Art. 72
Abs. 2 GG (vgl. § 76 Abs. 2 2. Hs. BVerfGG).
Bejaht das BVerfG einen Grundgesetzverstoß, so erklärt es die Norm gewöhnlich gemäß
§ 78 BVerfGG für nichtig. Die Nichtigerklärung wirkt ex tunc, d.h. das Gesetz ist von
Anfang an nichtig.
Das BVerfG kann auch lediglich die Unvereinbarkeit der Norm mit dem GG feststellen,
mit der Folge, dass diese nicht mehr angewendet werden darf und eine Neuregelung durch
den Gesetzgeber abzuwarten ist (Dies gilt insb. wenn der Gesetzgeber mehrere
Möglichkeiten hat den Verfassungsverstoß zu beseitigen, insb. bei Verstößen gegen Art. 3
GG).
Die Entscheidung des BVerfG hat gemäß § 31 II BVerfGG Gesetzeskraft.
Verneint das BVerfG die Verfassungswidrigkeit, stellt es dies im Tenor ausdrücklich fest.
Folie 26
Die konkrete Normenkontrolle
A. Zulässigkeit
I.
Zuständigkeit
Gemäß Art. 100 GG, §§ 13 Nr. 11, 80 ff. BVerfGG entscheidet das BVerfG über die
Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen, wenn ein Gericht diese Frage dem BVerfG vorlegt.
Anders als bei der konkreten Normenkontrolle ist Ausgangspunkt im Verfahren nach Art.
100 GG stets ein konkretes gerichtliches Verfahren, in dem es um die Wirksamkeit einer
Rechtsnorm geht.
Beispiele: Ein Fachgericht hält eine bundes- oder landesrechtliche Norm für
verfassungswidrig oder hat Zweifel, ob eine allgemeine Regel des Völkerrechts gemäß
Art. 25 GG Bestandteil des Bundesrechts ist.
II.
Vorlageberechtigung
Vorlageberechtigt sind alle Gerichte, unabhängig von der Instanz.
Beispiele: Vom Amtsgericht bis zum Landesverfassungsgericht.
III.
Vorlagegegenstand
Alle formellen und nachkonstitutionellen Gesetze.
FORMELLE Gesetze: von den Gesetzgebungsorganen im von der Verfassung hierfür
vorgesehenen Verfahren und hierfür vorgesehener Form erlassene Gesetze. Die
Entscheidung des
demokratisch legitimierten Gesetzgebers schließt eine
Verwerfungskompetenz der Fachgerichte aus und begründet eine ausschließliche
Verwerfungskompetenz des BVerfG. Keine formellen Gesetze sind Rechtsverordnungen
und Satzungen.
NACHKONSTITUTIONELL sind jene Gesetze, die nach Inkrafttreten des GG erlassen
wurden sowie vorkonstitutionelle Gesetze, die vom nachkonstitutionellen Gesetzgeber in
seinen Willen aufgenommen wurden, d.h. er hat bekundet, dass das vorkonstitutionelle
Gesetz weiter zur Anwendung kommt.
Beispiel: Ein vorkonstitutionelles Gesetz (z.B. BGB) wurde durch den Bundestag geändert
und die geänderten Bestimmungen stehen mit den unveränderten Bestimmungen in
sachlich engem Zusammenhang. Die Tatsache der Änderung einzelner Bestimmungen
reicht noch nicht aus für die Annahme, dass der Gesetzgeber jede einzelne unverändert
gebliebene Bestimmung in seinen Willen aufgenommen hat..
Bei Rechtsverordnungen und Satzungen sowie vorkonstitutionellem Recht (d.h. Reichsund DDR-Recht) hat das Fachgericht eine eigene Verwerfungskompetenz.
IV.
Überzeugung von der Nichtigkeit des Gesetzes
Das vorlegende Gericht muss von der Verfassungswidrigkeit überzeugt sein. Bloße
Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit reichen nicht aus.
V.
Entscheidungserheblichkeit der Norm
Das Gesetz muss im konkreten Fall entscheidungserheblich sein, d.h. bei Anwendung des
Gesetzes muss sich ein anderes Ergebnis ergeben als bei Nichtanwendung.
Darf nationales Recht wegen Verstoßes gegen vorrangiges EG-Recht nicht angewendet
werden, ist es für das Verfahren ohnehin nicht entscheidungserheblich und kann daher
nicht gemäß Art. 100 GG vorgelegt werden.
Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren wird in der Regel keine Entscheidungserheblichkeit
vorliegen, da das Gericht eine vorläufige Regelung treffen darf, wenn sonst die
Durchsetzung des Anspruchs im Hauptsacheverfahren vereitelt würde.
VI.
Form
Gemäß § 80 II BVerfGG muss die Begründung des vorlegenden Gerichts die
Entscheidungserheblichkeit und die Überzeugung der Verfassungswidrigkeit im
Einzelnen darlegen. Die Begründung muss aus sich heraus ohne Bezugnahme auf die
Akten des Ausgangsverfahrens verständlich sein.
B. Begründetheit
Das BVerfG prüft, ob das Gesetz verfassungswidrig ist.
Prüfungsmaßstab
Das BVerfG prüft das Gesetz umfassend am GG sowie Landesgesetze zusätzlich an
sonstigem Bundesrecht. Dabei ist das BVerfG nicht an die vom vorlegenden Gericht
angegebenen Nichtigkeitsgründe gebunden.
Bejaht das BVerfG einen Verfassungsverstoß, so erklärt es das Gesetz gewöhnlich gemäß
§§ 82 I, 78 BVerfGG für nichtig. Die Nichtigerklärung wirkt ex tunc, d.h. das Gesetz ist
von Anfang an nichtig.
Das BVerfG kann auch lediglich die Unvereinbarkeit der Norm mit dem GG feststellen,
mit der Folge, dass diese nicht mehr angewendet werden darf und eine Neuregelung durch
den Gesetzgeber abzuwarten ist (Dies gilt insb. wenn der Gesetzgeber mehrer
Möglichkeiten hat den Verfassungsverstoß zu beseitigen, insb. bei Verstößen gegen Art 3
GG).
Die Entscheidung des BVerfG hat gemäß § 31 II BVerfGG Gesetzeskraft.
Verneint das BVerfG die Verfassungswidrigkeit, stellt es dies im Tenor ausdrücklich fest.
Prof. Dr. Christine Langenfeld
Folie 27
SS 2006
Die obersten Bundesorgane
Bundespräsident
wählt
ernennt
auf Vorschlag
des Bundeskanzlers
Bundesversammlung
Bundesregierung
Bundesminister
Bundesverfassungsgericht
Bundeskanzler
Bundestag
Bundesrat
entsenden
Vertreter
Landesparlamente
wählen
Bürgerinnen
wählen
und
Bürger
Landesregierungen
Herunterladen