Staats- und Verwaltungsrecht Repetitorium Prof. Dr. Roland Rixecker Fallbesprechung 9 : „Eine Rücktrittsvereinbarung“ Verfassungsrecht, Verfassungsprozeßrecht (012/SS03) Sachverhalt: Im Laufe der xten. Legislaturperiode des Deutschen Bundestages verliert die G-Partei, die als kleiner Koalitionspartner zusammen mit der S-Partei bei knappen Mehrheitsverhältnissen die Bundesregierung stellt, bei einer Vielzahl von Landtagswahlen erhebliche Stimmen. Ihre Anhänger sind bitter enttäuscht, dass in der S/G-Koalition die Ziele der G-Partei kaum noch verfolgt werden. Das führt zu erheblichen politischen Spannungen und einige Male auch zu Abstimmungsniederlagen der S/G-Koalition im Parlament. Bundeskanzler B (S-Partei) sieht daraufhin nicht nur seine eigene Darstellung in den Medien sondern auch dringende und gesellschaftspolitisch bedeutsame Gesetzgebungsvorhaben gefährdet. Er vereinbart mit dem Vorsitzenden der Fraktion der C-Partei, Neuwahlen herbeizuführen, um stabile Regierungsmehrheiten - und eine S/CKoalition- zu erreichen. Der Vereinbarung gemäß tritt B Ende Mai zurück mit der öffentlichen Begründung, er wolle sich "dem Wähler stellen" und für gesicherte Mehrheiten im Deutschen Bundestag kämpfen. Absprachegemäß findet der daraufhin erfolgende Vorschlag des Bundespräsidenten, B erneut zum Bundeskanzler zu wählen, aufgrund des vereinbarten Stimmverhaltens der S- und der C-Fraktion nicht die erforderliche Mehrheit. In den folgenden Tagen und Wochen scheitern auch Versuche der Fraktionen der G-Partei und der F-Partei, einen neuen Bundeskanzler zu wählen. Keine der vorgeschlagenen Personen vermag eine Mehrheit der Stimmen auf sich zu vereinen. Nachdem am 6.7.ein von der F-Fraktion vorgeschlagener alleiniger Bewerber nur die Stimmen der F-Fraktion , jedoch ein Vielfaches an Nein-Stimmen erhält, ordnet der Bundespräsident - am 13.7. die Auflösung des Deutschen Bundestages an und bestimmt als Termin zur Neuwahl den 2.9.,einen Sonntag. Der Abgeordnete A, der nicht mit einer Wiederaufstellung rechnen kann, ruft das Bundesverfassungsgericht mit dem Antrag an festzustellen, dass die Auflösung des Deutschen Bundestages verfassungswidrig ist. Wird er Erfolg haben? Die noch nicht im Deutschen Bundestag vertretene R-Partei, die sich nicht auf derart frühe Bundestagswahlen eingestellt hat und fürchtet- vor allem durch die vorauszusehende Notwendigkeit, die beispielsweise in § 18 Abs.2, 19, 27 BWG vorgesehenen Fristen nach § 52 Abs.3 BWG abzukürzen- aufgrund der verringerten Wahlvorbereitungszeit Wahlchancen einzubüßen, will Verfassungsbeschwerde gegen die Bestimmung des Wahltermins erheben und im übrigen vor dem Bundesverfassungsgericht - mit allen prozessualen Mitteln - erreichen, dass die Auflösung des Parlaments für unzulässig erklärt wird. Hat sie Aussicht auf Erfolg? 1 Staats- und Verwaltungsrecht Repetitorium Prof. Dr. Roland Rixecker Gliederungsskizze und Bearbeitungshinweise (012/Stand 05/03) Probleme des Falles: o Zulässigkeit eines Organstreitverfahrens o verfassungsprozessuale Stellung von politischen Parteien o Spezialität des Wahlprüfungsverfahrens o Statusrechte eines Abgeordneten o Wahl des Bundeskanzlers o Auflösung des Parlaments o Recht einer Partei auf Chancengleichheit Die Aufgabe befasst sich mit den Voraussetzungen der Zulässigkeit eines Organstreitverfahrens, den Regelungen des GG über die Wahl eines Bundeskanzlers und den Befugnissen des Bundespräsidenten zur Auflösung des Parlaments. Erwartet wird, dass die Verfasser die Rechtsprechung des BVerfG Lesen: BVerfGE 62,1 ff. – zur Auflösung nach einer Vertrauensfrage kennen und in der Lage sind, die Übertragbarkeit der dortigen Wertungen auf das Scheitern einer Bundeskanzlerwahl zu übertragen. Vergleichbare Falllösungen finden sich bei Lesen: Mauerer JuS 1983,45; Küchenhoff JuS 1983, 948 und – für das saarländische Landesverfassungsrecht bei Rixecker in Haus/Wohlfahrt, Fälle und Lösungen, S.81 ff. A. Antrag des A Hat ein Antrag des Abgeordneten A Aussicht auf Erfolg? In Betracht kommt ein Antrag im Organstreitverfahren auf Feststellung, dass die Auflösung des Deutschen Bundestages verfassungswidrig ist. I. Zulässigkeit eines Organstreitverfahrens 1. Statthaftigkeit Die Statthaftigkeit des Antrags (= die Eröffnung des Rechtswegs zum BVerfG) ergibt sich aus Art. 93 Abs.1 Nr.1 GG i.V.m. § 13 Nr.5, § 63 BVerfGG (Es geht um die Befugnis des BP, den BT aufzulösen) 2. Antragsteller/Antragsgegner: § 63 BVerfGG (§ 63 BVerfGG nennt den Abgeordneten nicht; A ist aber Teil des BT und durch Art. 38 Abs.1 S.2 GG mit eigenen Rechten ausgestattet// BP wird von § 63 BVerfGG genannt) 3. Antragsbefugnis: § 64 BVerfGG ((a) Maßnahme oder Unterlassung/ (b) ASt. muß geltendmachen können, dass er (oder das Organ, dem er angehört) in seinen ihm durch das GG übertragenen 2 Rechten und Pflichten verletzt sein kann > zum Status des Abgeordneten gehört die Gewährleistung der Dauer der Wahlperiode nach Art. 39 GG) 4. Frist: § 64 Abs.3 BVerfGG II. Begründetheit des Antrags (Die Auflösung des BT durch den BP müsste verfassungswidrig sein und den A in seinen Rechten verletzen) 1. Rechtsgrundlage Rechtsgrundlage der Auflösungsanordnung: Art. 63 Abs.4 S. 3 GG a) Formelle Voraussetzungen Fehler in dem Verfahren, an dessen Ende die Auflösungsanordnung steht, „infizieren“ sie; also muss gefragt werden , ob das Verfahren nach Art. 63 Abs.2-4 GG eingehalten ist. Verf. können zunächst fragen, ob der vom GG nicht ausdrücklich vorgesehene Rücktritt des Bundeskanzlers zulässig ist (vgl. Art. 69 Abs.2 GG – das GG geht von anderen Möglichkeiten der „Erledigung“ des Amtes aus; § 9 Abs. 2 S.2 BMinG zeigt den Grundsatz, dass niemand gezwungen werden darf, ein solches Staatsamt fortzuführen). Sodann sollten der SV subsumiert werden: Die notwendigen drei Wahlphasen haben stattgefunden. Die Frist für die Entscheidung ist beachtet. b) Materielle Voraussetzungen (Verf. müssen erkennen, dass die Verfassungsrechtsprechung in den Fällen des Art. 68 GG eine „materielle Auflösungslage“ - vgl. BVerfGE 62,1 ff.- verlangt; sie sollten sich mit der Frage auseinandersetzen, ob der – das Verfahren nach Art. 63 Abs.4 S.2-4 GG auslösende – Rücktritt des B an materielle Voraussetzungen oder jedenfalls an Missbrauchsschranken (ggf. unter Erwähnung der Verfassungsorgantreue) - gebunden ist. Von Bedeutung ist insoweit allein das Erkennen der Parallelität zu Art. 68 GG und die Argumentation: Allerdings gilt nach Art. 68 Abs.1 GG, dass der BP den BT auflösen „kann“, während Art. 63 Abs.4 Satz 3 GG zwingend die Alternative Ernennung eines Minderheitskanzlers oder Auflösung vorsieht, die hier dadurch eingeschränkt ist, dass nach dem SV der Kanzlerkandidat eine Mehrheit von Nein-Stimmen erhalten hat. Ob in einem solchen Fall überhaupt eine Alternative besteht, ist fraglich). Kommen Verf. dennoch zur Verneinung der materiellen Auflösungslage, fällt es nicht schwer, die Verletzung des Rechts des A auf Gewährleistung der Wahlperiode festzustellen. B. Vorgehen der R-Partei Erfolgsaussichten des Vorgehens der R-Partei I. Verfassungsbeschwerde Ist eine Verfassungsbeschwerde der R-Partei gegen die Bestimmung des Wahltermins - Art. 39 Abs.1 S.3 GG i.V.m. § 16 BWahlG- zulässig? (Die Verletzung subjektiver Rechte durch Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das 3 Wahlverfahren beziehen, kann aber nicht durch Verfassungsbeschwerde sondern nur durch das Verfahren der Wahlprüfung gerügt werden - BVerfG NVwZ 1994, 893) II. Organstreitverfahren 1. Zulässigkeit Ist ein Organstreitverfahren gegen die Auflösung des BT durch den BP zulässig? a) Statthaftigkeit (s.o.) b) Antragsteller/Antragsgegner (Verf. müssen das Problem erkennen, dass Art. 63 BVerfGG politische Parteien nicht nennt, Art. 93 Abs.1 Nr.1 GG (und § 13 Nr.5 BVerfGG) jedoch einen weitergehenden Wortlaut hat; das führt nach der Rspr. zu einer verfassungskonformen Auslegung des § 63 BVerfGG mit der Folge, dass politische Parteien im Organstreitverfahren vorgehen dürfen (und müssen), wenn es um die Verfolgung ihrer Statusrechte - Art. 21 Abs.1 S.1 GG- geht- BVerfGE 4, 27; 82, 322,335; VerfGH Saarland LVerfGE 8, 257,261) c) Antragsbefugnis (Da die R-Partei nicht im BT vertreten ist, kann es nur um die Verletzung ihres Rechts auf Chancengleichheit im Rahmen der Wahlvorbereitung gehen; jedoch sind die infolge der Auflösung des BT eintretenden Erschwernisse - vgl. § 52 Abs.3 BWG- verfassungsrechtlich unbedenkliche gesetzliche Regelungen der Wahlzulassung- BVerfGE 1, 208,248; 4, 375, 381; HessStGH ESVGH 19,1,6.). Daher ist es schon ausgeschlossen, dass eine Verletzung oder Gefährdung von Rechten der R-Partei in Betracht kommt. 4