BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26

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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvQ 46/16 In dem Verfahren
über den Antrag,
im Wege der einstweiligen Anordnung
das Land Berlin zu verpflichten, dem Antragsteller die Gymnastikhalle auf dem
Innsportplatz, Innstraße 11, 12053 Berlin, am 27. August 2016 in der Zeit von
10:00 Uhr bis 20:00 Uhr zur Durchführung einer politischen Informationsveranstaltung im Landtagswahlkampf zu überlassen,
Antragsteller: NPD-Kreisverband Neukölln,
vertreten durch den Kreisvorsitzenden Sebastian Thom,
Seelenbinderstraße 42, 12555 Berlin,
- Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt Peter Richter, LL.M.,
Birkenstraße 5, 66121 Saarbrücken -
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Müller
und die Richterinnen Kessal-Wulf,
Langenfeld
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 26. August 2016
einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe:
Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Überlassung einer Gymnastikhalle zur Durchführung einer politischen Informationsveranstaltung im
Wahlkampf betreffend die Wahl zum Abgeordnetenhaus von Berlin und mehrerer Bezirksvertretungen am 18. September 2016.
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I.
1. Die vom Antragsteller beantragte Überlassung eines Raums zur Durchführung einer politischen Informationsveranstaltung am 27. August 2016 lehnte das Bezirksamt
Neukölln am 17. August 2016 mit der Begründung ab, der von ihm eingereichte Bestuhlungsplan sei nicht nachvollziehbar, so dass eine Prüfung durch den Brandschutzbeauftragten nicht vorgenommen werden könne. Somit erfülle der Antragsteller die Auflage, einen durch den bezirklichen Brandschutzbeauftragten genehmigten
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Bestuhlungsplan vorzulegen, nicht. Außerdem bestehe für das zur Durchführung der
Informationsveranstaltung beauftragte Unternehmen kein aktueller Versicherungsschutz. Den daraufhin im Verfahren der einstweiligen Anordnung gestellten Antrag,
das Land Berlin zur Überlassung der Gymnastikhalle zu verpflichten, lehnte das Verwaltungsgericht Berlin mit Beschluss vom 24. August 2016 ab. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 25. August 2016 zurück.
2. Mit dem vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung möchte
der Antragsteller die Verpflichtung des Landes Berlin zur Überlassung der Gymnastikhalle erreichen, um die beabsichtigte politische Informationsveranstaltung durchführen zu können. Er sieht sich in seinen Grundrechten aus Art. 3 in Verbindung mit
Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG (Chancengleichheit der politischen Parteien), Art. 3 Abs. 1
GG (Willkürverbot), Art. 8 Abs. 1 GG (Versammlungsfreiheit) und Art. 19 Abs. 4 GG
(Recht auf effektiven Rechtsschutz) verletzt. Die Auflage zur Vorlage eines durch den
Brandschutzbeauftragten genehmigten Bestuhlungsplans sei in schikanöser Weise
erlassen worden, um seinen verfassungsrechtlich garantierten Zugangsanspruch
vereiteln zu können. Außerdem sei ein den Erfordernissen des Brandschutzes genügender Bestuhlungsplan vorgelegt worden.
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II.
Der Antrag ist bereits unzulässig.
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1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr
schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl
dringend geboten ist. Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen. Eine einstweilige
Anordnung darf jedenfalls dann nicht ergehen, wenn sich das in der Hauptsache verfolgte Begehren von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet erweist (vgl. BVerfGE 103, 41 <42>; 111, 147 <152 f.>; stRspr). Dies setzt einen hinreichend substantiierten und schlüssigen Vortrag des die Rechtsverletzung
enthaltenden Vorgangs voraus, damit das Bundesverfassungsgericht die genannten
erforderlichen Prüfungen selbständig vornehmen kann (vgl. BVerfG, Beschluss der
1. Kammer des Ersten Senats vom 31. August 2004 - 1 BvQ 36/04 -, juris, Rn. 5; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Oktober 2010 - 2 BvR 1744/10 -,
juris, Rn. 1). Dabei kann dahinstehen, ob oder in welchem Umfang der Antragsteller
eine den § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügende Begründung vorzulegen hat,
es muss aber - wie bei der Begründung einer Verfassungsbeschwerde selbst - deutlich werden, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme die bezeichneten Grundrechte verletzt sein sollen (vgl. BVerfGE 78, 320 <329>; 99, 84 <87>; 115, 166
<179 f.>). Der verfassungsrechtliche Bezug ist unter Rückgriff auf die vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäbe herzustellen (vgl. BVerfGE 77, 170
<214 ff.>; 99, 84 <87>; 101, 331 <345 f.>; 123, 186 <234>).
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2. Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen wird der vorliegende Antrag auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht gerecht.
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a) Das Grundgesetz gewährleistet durch Art. 3 GG in Verbindung mit Art. 21 und
Art. 38 GG die Chancengleichheit der Parteien und sichert damit den freien Wettbewerb der Parteien und die Teilnahme an der politischen Willensbildung. § 5 Abs. 1
PartG setzt diese verfassungsrechtlichen Vorgaben um, indem er bestimmt, dass bei
der Gestattung der Nutzung öffentlicher Einrichtungen alle politischen Parteien gleich
behandelt werden sollen. Das Recht auf Chancengleichheit der Parteien ist verletzt,
wenn ein Träger öffentlicher Gewalt die Nutzung einer öffentlichen Einrichtung einer
Partei verweigert, obwohl er sie anderen Parteien einräumt oder eingeräumt hat
(BVerfGK 10, 363 <364>).
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b) Dabei ist es nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, Entscheidungen der
Gerichte in jeder Hinsicht auf die Richtigkeit der getroffenen tatsächlichen Feststellungen, der Interpretation der Gesetze und der Anwendung des Rechts auf den konkreten Fall zu kontrollieren. Vielmehr ist im Verfassungsbeschwerde-verfahren und
nicht zuletzt auch im Verfahren betreffend den Erlass einer einstweiligen Anordnung
nach § 32 BVerfGG nur zu prüfen, ob das Gericht Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte des Beschwerdeführers oder Antragstellers verletzt hat (vgl. BVerfGE 11,
343 <349>; 79, 372 <376>). Ein Verfassungsverstoß, der zur Beanstandung von Entscheidungen führt, liegt vor, wenn übersehen worden ist, dass bei Auslegung und Anwendung der jeweils in Rede stehenden Vorschriften überhaupt Grundrechte zu beachten waren, wenn der Schutzbereich der zu beachtenden Grundrechte unrichtig
oder unvollkommen bestimmt oder wenn ihr Gewicht unrichtig eingeschätzt worden
ist (vgl. BVerfGE 106, 28 <45>). Dabei ist es nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, die Würdigung der Beweisaufnahme und die tatsächlichen Feststellungen
zu überprüfen, soweit hierbei keine Willkür erkennbar ist (vgl. BVerfGE 4, 294 <297>;
34, 384 <397>; BVerfGK 10, 363 <364>).
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c) Der Antragsteller setzt sich mit den dargelegten Maßstäben nicht auseinander.
Der verfassungsrechtliche Bezug unter Rückgriff auf die vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäbe wird nicht hergestellt. Stattdessen behauptet er lediglich
die Verletzung seiner verfassungsrechtlich garantierten Rechte. Insbesondere erschließt sich nicht, worin vorliegend eine den Grundsatz der Chancengleichheit der
Parteien gemäß Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG verletzende
Ungleichbehandlung des Antragstellers im Vergleich zu anderen Parteien liegen soll.
Die bloße Behauptung, anderen Parteien würden keine Bestuhlungsplanauflagen erteilt, genügt insoweit nicht, zumal das Oberverwaltungsgericht sich in dem angegriffenen Beschluss mit dieser Frage ausdrücklich befasst hat. Ebenso wenig erschließt
sich aus dem Vortrag des Antragstellers, dass die angegriffenen Beschlüsse hinsichtlich der Zulässigkeit der Auflage und deren Nichterfüllung auf willkürlichen, sachlich
schlechterdings nicht mehr nachvollziehbaren Erwägungen beruhen. Dem Antrag auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung konnte daher kein Erfolg beschieden sein.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Müller
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Kessal-Wulf
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Langenfeld
Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom
26. August 2016 - 2 BvQ 46/16
Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. August 2016 - 2 BvQ 46/16 - Rn. (1 - 10), http://www.bverfg.de/e/
qk20160826_2bvq004616.html
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2016:qk20160826.2bvq004616
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