Fall: Die Partei, die Partei, . . .

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Rechtsanwalt Norman Jäckel · Berend Koll
Mirjam Klein · Solveig Meinhardt · Wanja Schubert
Wintersemester 2014/2015
Fall: Die Partei, die Partei, . . .
T. E. Lawrence von Arabujen (LvA) ist ein einflussreicher Geschäftsmann, der mit Ölspekulationen, diversen Gold- und Kupferminen im mittleren Osten und in Afrika sowie einem
Kamelreitdienst ein großes Vermögen anhäufen konnte. Jetzt will er sich auch in die Politik
einmischen. Wie es seit einiger Zeit auch bei Fußballvereinen geschieht, überlegt LvA, eine
kleinere Partei zu „kaufen“ und mit finanzieller Hilfe groß raus zu bringen. Dazu hat er die
P-Partei ausgewählt, die zwar seit vielen Jahren bundesweit zu Wahlen antritt, jedoch stets
bei nur etwa 0,1 bis 0,3 Prozent der Stimmen gelandet ist. Die wenigen einflussreichen Mitglieder der P-Partei sind vom Plan des LvA begeistert, hoffen sie doch später auf lukrative
Posten. LvA wird sofort zum Parteivorsitzenden gewählt.
Um die Finanzierung seines Plans zu verbessern, will LvA auch die Staatskasse anzapfen.
Über alte Freunde aus seiner Zeit im Schweizer Internat, die mittlerweile Mitglieder des
Bundestages sind, lässt er einen Gesetzentwurf in den Bundestag einbringen, der die Parteienfinanzierung reformieren soll:
Der Gesamtbetrag der den Parteien zur Verfügung stehenden staatlichen Mittel soll je zur
Hälfte nach dem Stimmenanteil bei den letzten Wahlen und als gleicher Sockelbetrag ausgezahlt werden. Geld erhalten aber nur die Parteien, die an mindestens drei Wahlen in Folge
mindestens 0,1 Prozent der Stimmen erzielen konnten. Ferner sollen Parteispenden bis zu
einer Höhe von einer Millionen Euro steuerlich absetzbar sein. Dies soll auch für juristische
Personen gelten.
Der Gesetzentwurf wird ohne großes Aufsehen in Bundestag und Bundesrat beschlossen,
ausgefertigt und verkündet.
Als nach drei Wochen der neue Schatzmeister der G-Partei einmal ausrechnen will, wie viel
Geld seine Partei vermutlich im nächsten Jahr bekommen wird, erkennt er die Tragweite
der Veränderung. Seine Partei muss einen kräftigen Rückgang der Einnahmen befürchten.
Daraufhin beschließt der Parteivorstand, „die Sache nach Karlsruhe zu bringen“. Der Vorstand meint, die Neuregelung begünstige nur Parteien, die sich reichen Wählern zuwenden,
insbesondere die P-Partei wird hiervon profitieren. Außerdem fehle eine Regelung, die staatliche Zuwendungen an verfassungsfeindliche Parteien unterbinde. (Die P-Partei sei nämlich
intern so organisiert, dass alle Macht beim Parteichef LvA liegt, was antidemokratisch sei.
Sie dürfe deshalb gar kein Geld erhalten.)
Aufgabe: Beurteilen Sie in einem Rechtsgutachten die Erfolgaussichten des Anliegens des Parteivorstandes der G-Partei.
Lesen Sie die Entscheidung BVerfGE 85, 264–328.
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Lösung Fall: Die Partei, die Partei, . . .
Der Parteivorstand könnte mit einem zulässigen und begründeten Antrag im Rahmen eines Organstreitverfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht erfolgreich gegen das Gesetz
vorgehen.
Grundsätzlich ließe sich auch die Prüfung einer abstrakten Normenkontrolle anprüfen, die allerdings an der fehlenden Antragsberechtigung der G-Partei scheitern würde.
A. Zulässigkeit
Der Antrag müsste zulässig sein.
I. Zuständigkeit
Das Bundesverfassungsgericht ist gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, § 13 Nr. 5 BVerfGG für
Organstreitverfahren zuständig.
II. Antragsteller, Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG i. V. m. § 63 BVerfGG
Die G-Partei müsste zunächst antragsberechtigt sein.
1. § 63 BVerfGG
Nach § 63 BVerfGG sind antragsberechtigt der Bundespräsident, der Bundestag, der Bundesrat, die Bundesregierung und die im Grundgesetz oder in den Geschäftsordnungen des Bundestages mit eigenen Rechten ausgestatteten Teile dieser Organe. Die G-Partei ist keines der
ausdrücklich benannten Organe. Sie stellt auch keinen Teil eines der aufgezählten Organe
dar (insbesondere ist sie nicht Teil des Organs Bundestag, auch wenn sie mit Abgeordneten vertreten wäre). Die G-Partei ist damit kein tauglicher Antragsteller im Sinne des § 63
BVerfGG.
Hinweis: Teil des Organs Bundestag ist etwa eine Fraktion.
2. Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG
Möglicherweise ergibt sich aus Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG jedoch etwas anderes. Danach sind
als Antragsteller oberste Bundesorgane sowie andere mit eigenen Rechten ausgestattete Beteiligte berechtigt. In Betracht kommt hier die letzte Variante. Fraglich ist jedoch, ob die
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G-Partei in diesem Sinne ein anderer Beteiligter ist. Dies ist der Fall, wenn Parteien grundsätzlich in der Verfassung mit eigenen Rechten ausgestattet sind und die G-Partei tatsächlich
eine solche Partei ist.
a) Grundsätzliche Antragsberechtigung von Parteien Nach Art. 21 GG kommt politischen Parteien eine „Zwitterstellung“ zu: Sie wirken im Schnittfeld von demokratisch legitimiertem Gesetzgeber einerseits, vor allem indem sie die Abgeordneten stellen, und dem
Wahlvolk andererseits, dessen Interessen sie im Rahmen der parlamentarischen Arbeit vertreten. Aus dieser Doppelrolle folgt, dass sie soweit im Organstreitverfahren als Antragssteller zuzulassen sind, wie ihre Position als am Verfassungsleben Beteiligte reicht. Insoweit sind
sie auch Beteiligte des Verfassungslebens, die im Grundgesetz mit eigenen Rechten ausgestattet sind.
Hinweis: Vertretbar ist es auch, bereits an dieser Stelle zu prüfen, ob auch die konkrete Maßnahmwe die Partei als Beteiligte des Verfassungslebens betrifft. In dieser Lösung wird dies erst
in der Antragsbefugnis geprüft.
b) G-Partei als Partei Der Parteienbegriff des Grundgesetzes nach Art. 21 GG deckt sich
mit der Definition in § 2 Abs. 1 PartG, wonach Parteien Personenvereinigungen sind, deren Zweck es ist, im Sinn bestimmter politischer Ziele an der Vertretung des Volkes in den
Parlamenten von Bund und Ländern mitzuwirken, die insofern für eine längere Zeit mit gewisser gefestigter Struktur in der Öffentlichkeit tätig sind. Kriterien sind: Mitgliederzahl,
Öffentlichkeitsarbeit, Teilnahme an Wahlen, Organisationsstruktur. Im Sachverhalt sind keine Anhaltspunkte enthalten, die auf das Fehlen eines der Merkmale hinsichtlich der G-Partei
deuten. Die G-Partei ist eine Partei im Sinne des Grundgesetzes und des Parteiengesetzes.
Kein Kriterium ist eine möglicherweise verfassungswidrige Zielsetzung einer Partei. Hinsichtlich
der G-Partei steht dies allerdings auch nicht in Rede.
c) Ergebnis Die G-Partei ist anderer Beteiligter im Sinne des Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG. Nach
dieser Vorschrift ist sie tauglicher Antragsteller.
3. Verhältnis der beiden Vorschriften
Die beiden Vorschriften führen vorliegend zu unterschiedlichen Ergebnissen, weshalb es darauf ankommt, in welchem Verhältnis sie zueinander stehen, welche im Ergebnis zur Anwendung kommt. Indem § 63 BVerfGG den Kreis der Antragssteller enger zieht und nicht jeden
anderen Beteiligten als Beteiligten zulässt, sondern nur Organteile, die mit eigenen Rechten ausgestattet sind, könnte darin eine Konkretisierung des Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG liegen.
Jedoch vermag ein einfaches Gesetz den Anwendungsbereich des höherrangiges Grundgesetzes nicht einzuschränken. Die Beschränkung der zulässigen Antragsteller auf einen engeren Begriff („Teile der Organe“ gegenüber „andere Beteiligte“) wäre keine Konkretisierung,
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sondern eine vom Grundgesetz nicht mehr gedeckte Beschränkung. Es gilt damit die Regel
lex superior, es kommt nur eine verfassungskonforme Auslegung des § 63 Abs. 1 BVerfGG
in Betracht, der die anderen Beteiligten und damit auch die Parteien mit einschließt (a. A.
vertretbar). Es verbleibt damit bei Antragsberechtigung nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG.
4. Ergebnis
Die G-Partei ist antragsberechtigt. (Sie ist auch ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform fähig,
unter ihrem Namen zu „klagen“, § 3 Satz 1 PartG.)
III. Prozessfähigkeit des Antragstellers, § 11 Abs. 3 Satz 2 PartG
Die G-Partei ist nicht selbst prozessfähig. Sie wird gemäß § 11 Abs. 3 Satz 2 PartG vor Gericht
durch den Vorstand vertreten.
IV. Antragsgegner, Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG i. V. m. § 63 BVerfGG
Antragsgegner ist der Deutsche Bundestag als gesetzgebendes Organ (Art. 93 Abs. 1 Nr. 1
GG i. V. m. § 63 BVerfGG i. V. m. Art. 38 ff. GG).
V. Antragsgegenstand, Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG i. V. m. § 64 Abs. 1
BVerfGG
Es bedarf eines zulässigen Antragsgegenstandes. Antragsgegenstand eines Organstreitverfahrens kann nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG i. V. m. § 64 Abs. 1 BVerfGG nur Streit um Rechte
oder Pflichten aus dem Grundgesetz sein. Erforderlich ist demgemäß eine rechtserhebliche
(nicht: vorbereitende oder vollziehende) Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners.
Hier hat der Bundestag das fragliche Gesetz beschlossen. Eine rechtserhebliche Maßnahme
liegt damit vor.
VI. Antragsbefugnis, § 64 Abs. 1 BVerfGG
Die Zulässigkeit des Antrags setzt nach § 64 Abs. 1 BVerfGG zudem voraus, dass die GPartei (plausibel) darlegt, durch diese Maßnahme in eigenen Rechten verletzt oder unmittelbar gefährdet zu sein. Eine Rechtsverletzung darf also nicht von vornherein ausgeschlossen
erscheinen. Hier bestimmt das neue Gesetz Art und Umfang der Parteienfinanzierung. Die
G-Partei ist als politische Partei davon betroffen. Maßgeblich ist, dass die G-Partei hier auch
in ihrer Rolle als Institution des Verfassungslebens betroffen ist, also in einer Frage, die keine
internen Streitigkeiten (Zivilrechtsweg) oder eine Maßnahme der (allgemeinen) Verwaltung
betrifft (Verwaltungsrechtsweg, ggf. Verfassungsbeschwerde). Die Partei wird insoweit nicht
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vom Staat wie ein Bürger behandelt, sondern begegnet ihm „auf Augenhöhe“. Sie wendet sich
gegen die gesetzliche Ausgestaltung der Parteienfinanzierung. Es erscheint nicht von vorneherein ausgeschlossen, dass ihr Recht auf Chancengleichheit gemäß Art. 21 Abs. 1 i. V. m. Art.
3 Abs. 1 GG und gleicher Teilhabe an der politischen Willensbildung (Art. 21 Abs. 1 GG) durch
eine gegen Verfassungsgrundsätze verstoßende Regelung der Parteienfinanzierung verletzt
ist. Mithin ist die G-Partei auch antragsbefugt.
VII. Form und Frist, §§ 23 Abs. 1, 64 Abs. 2 BVerfGG
Der Antrag ist nach § 23 Abs. 1 BVerfGG schriftlich einzureichen. Nach § 64 Abs. 2 BVerfGG
müssen die verletzten Grundgesetzbestimmungen genannt werden. Ausreichend wäre insoweit die Berufung auf Art. 21 GG. Der Antrag muss nach § 64 Abs. 3 BVerfGG binnen sechs
Monaten nach Bekanntwerden gestellt werden. Dies ist hier bei entsprechender Fassung des
Antrags der G-Partei möglich.
VIII. Ergebnis
Der Antrag ist zulässig.
B. Begründetheit
Der Antrag ist begründet, soweit die Maßnahme des Bundestages rechtswidrig ist und die
G-Partei in ihren Rechten verletzt. Die fragliche Maßnahme ist der Erlass des Änderungsgesetzes zur Parteienfinanzierung. Zu prüfen ist also zunächst die formelle und materielle
Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes.
I. Formelle Verfassungsmäßigkeit
1. Gesetzgebungskompetenz (Zuständigkeit), Art. 21 Abs. 3 GG
Zuständig für die Parteienfinanzierung ist nach Art. 21 Abs. 3 GG der Bund.
2. Gesetzgebungsverfahren, Art. 76–78 GG
Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte im Sachverhalt ist von einem ordnungsgemäßen Verfahren unter Mitwirkung von Bundestag und Bundesrat (Art. 76–78 GG) auszugehen.
3. Form, Art. 82 GG
Das Gesetz wurde auch gemäß Art. 82 GG ausgefertigt und verkündet.
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4. Ergebnis
Das Gesetz ist formell verfassungsgemäß.
II. Materielle Verfassungsmäßigkeit
In Betracht kommt hier nur ein Verstoß gegen Art. 21 Abs. 1 GG.
Verstöße gegen andere materielle Normen des Grundgesetzes, zum Beispiel Grundrechte, Staatsprinzipien oder weitere (staatsorganisatorische) Vorschriften sind nicht ersichtlich.
1. Grundsätze der Beteiligung von politischen Parteien am Verfassungsleben
Parteien sind notwendige Einrichtungen in einer freiheitlichen Demokratie. Sie stehen zwischen Staat und Gesellschaft. Weder dürfen sie auf der einen Seite eine zu große Staatsnähe
aufweisen (Parteienstaat), noch darf sich der Staat seiner Verantwortung für ein funktionierendes Gefüge verschiedener politischer Parteien auf dem Boden der freiheitlich-demokratischen
Grundordnung entziehen. Daraus folgt, dass die Gründung und Betätigung politischer Parteien frei ist, ihre innere Struktur jedoch demokratischen Grundsätzen folgen muss und transparent ausgestaltet sein soll. Dies greift Art. 21 Abs. 1 GG als Ausfluss des Demokratieprinzips
auf. Die staatliche Parteienfinanzierung muss dieser Funktion der Parteien Rechnung tragen.
2. Grundsätze der Parteienfinanzierung
a) Anforderungen des Art. 21 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 85, 284) Die Parteienfinanzierung muss die Grundsätze der Freiheit und Gleichheit beachten. Freiheit bedeutet Unabhängigkeit vom Staat, das heißt die staatlichen Zuwendungen dürfen keinen wesentlichen Teil
der Einnahmen einer Partei darstellen. Ihr Rückhalt muss in der Bevölkerung liegen. Gleichheit bedeutet Chancengleichheit im politischen Wettbewerb, das heißt alle Parteien müssen
gleichermaßen ohne Rücksicht auf ihr Programm die Möglichkeit haben, an zur Verfügung
stehende staatliche Zuwendungen zu gelangen. Zu beachten ist, dass Art. 38 Abs. 1 Satz 1
GG als staatsbürgerliche Gleichheit eine Bevorzugung oder Benachteiligungen von Parteien
bestimmter Bevölkerungsgruppen unzulässig ist.
b) Verstöße im vorliegenden Fall Das vorliegende Gesetz ist an diesen Grundsätzen zu
messen.
aa) Unmittelbare Finanzierung durch den Staat Die Finanzierung durch den Staat ist
als Teilfinanzierung möglich. (Vgl. § 18 Abs. 5 PartG, relative Obergrenze für jede Partei, das
heißt nicht mehr unmittelbare Zuwendungen als selbst erwirtschaftete Einnahmen). Sie ist
durch Gesetz zu begrenzen (absolute Obergrenze). Hier liegt das Gesetz in diesem Rahmen.
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bb) Quorum nach Wählerstimmen Zulässig ist auch, ein Mindestquorum an Wahlerfolg zur Voraussetzung für den Zugang zu staatlichen Leistungen zu machen, um bloße Mitnahmeeffekte zu verhindern. Die Parteien müssen die Ernsthaftigkeit ihres Bemühens durch
einen gewissen Wahlerfolg belegen. Die Höhe muss jedoch weit unter fünf Prozent liegen.
Hier sind 0,1 Prozent in Ordnung.
cc) Mindesteilnahme an Wahlen Hingegen schränkt die Voraussetzung, dass einer Partei zunächst an drei Wahlen teilnehmen muss, die Entstehung neuer Parteien unverhältnismäßig ein. Eine Bewegung von aktiven Bürgern aus einem aktuellen Anlasse ist so gegenüber den etablierten und langjährig tätigen Parteien wesentlich im Nachteil. Hier verstößt
die Bestimmung insoweit gegen das Grundgesetz.
dd) Finanzierung nach Wahlerfolg Zulässig ist die Finanzierung nach Wahlerfolg. Der
Stimmenanteil bei Wahlen spiegelt den Rückhalt einer Partei in der Bevölkerung wieder.
Dadurch wird die Partei weiterhin angehalten sich inhaltlich den Wählern zuzuwenden. Hier
ist einen Finanzierung nach Stimmergebnis möglich.
ee) Erfolgsunabhängige Basisfinanzierung Hingegen gefährdet ein Sockelbetrag die
Unabhängigkeit der Parteien vom Staat. Der unbedingte Anreiz zur „aktiven Hinwendung
zum Bürger und Wähler“ muss erhalten bleiben. Andererseits erweitert die Basisfinanzierung
(bei Wegfall der Anforderungen hinsichtlich der Mindestteilnahme an Wahlen) die Chancen
neuer Parteien. Die hier vorgesehene, sehr hohe hälftige Basisverteilung verschiebt allerdings das Gewicht zuungunsten der Berücksichtigung des Wählerverhaltens und ist daher
mit Art. 21 Abs. 1 GG unvereinbar. Kleineren Parteien wird so ein größerer Betrag zugewendet als ihrer Verankerung in der Bevölkerung entspricht.
ff) Mittelbare Finanzierung durch Spendenabzugsfähigkeit Bei Spenden an Parteien muss die staatsbürgerliche Gleichheit gewahrt bleiben, das heißt nur ein gewisser Betrag,
der von einem Bürger mit durchschnittlichem Einkommen erreicht werden kann, darf absetzbar sein. Hier ist ein Betrag von einer Millionen Euro deutlich zu hoch.
gg) Spenden juristischer Personen Durch Abzugsfähigkeit von Spenden juristische Personen könnten natürliche Personen „ihren“ steuerlich begünstigten Betrag um ein Vielfaches
erhöhen. Außerdem haben juristische Personen keinen politischen Willen. Daher sind solche
Spenden nicht abzugsfähig. Hier ist das Gesetz insoweit verfassungswidrig.
hh) Verfassungswidrige Partei Die inhaltliche Zielsetzung einer Partei ist grundsätzlich
kein Kriterium für die Behandlung von Parteien durch den Staat. Jedoch kann eine Partei, die
den elementaren Verfassungsprinzipen widerspricht, verfassungswidrig sein. Art. 21 Abs. 2
GG bestimmt, dass Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf
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ausgehen, die freiheitlich-demokratische Grundordnung (Anerkennung der Menschenrechte, Grundlegende Prinzipien der Staatsorganisation, Grundprinzipien der politischen Willensbildung; vgl. BVerfGE 2, 1 (12 f.); 5, 85 (140)) zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder
den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, verfassungswidrig sind. Erforderlich ist eine aktiv kämpferische, aggressive Haltung der jeweiligen Partei. Jedoch kann die
Verfassungswidrigkeit einer Partei nur vom Bundesverfassungsgericht festgestellt werden.
Ohne diese Feststellung darf keine staatliche Stelle die Verfassungswidrigkeit einer Partei
geltend machen. (sog. Parteienprivileg). Hier liegt im Fehlen einer solchen Klausel im Gesetz kein Verfassungsverstoß. Dass an verfassungswidrige Parteien nach Feststellung keine
Zuwendungen ausgereicht werden dürfen, ergibt sich unmittelbar aus Art. 21 Abs. 2 GG. Im
Übrigen bleiben den „nur“ materiell verfassungswidrigen Parteien die Zuwendungen erhalten.
Hinweis: Es kommt hier nicht darauf an, ob die P-Partei verfassungswidrig ist, weil sie nach
dem Führerprinzip organisiert ist. Es fehlt zum einen an einer Verbotsentscheidung durch das
Bundesverfassungsgericht. Zum anderen wird hier das Gesetz abstrakt geprüft. Die P-Partei dient
nur als Beispiel.
ii) Ergebnis
Das Gesetz verstößt gegen Art. 21 Abs. 1 GG.
3. Ergebnis
Das Gesetz ist materiell verfassungswidrig.
III. Verletzung von Rechten der G-Partei
Das Gesetz führt zu einer gegen die Verfassung verstoßenden Mittelverteilung, die auch die
G-Partei (konkret) benachteiligt. Mithin verletzt es die G-Partei in eigenen Rechten.
IV. Ergebnis
Der Antrag ist begründet.
C. Zusammenfassung und Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts
Der Antrag hat Aussicht auf Erfolg. Das Bundesverfassungsgericht wird den Verfassungsverstoß gemäß § 67 Satz 1 BVerfGG feststellen ohne die Norm für nichtig zu erklären. Es wird
dem Gesetzgeber aufgeben, in angemessener Frist eine Neuregelung zu erlassen.
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Lösungsübersicht
A. Zulässigkeit
I.
Zuständigkeit
II.
Antragsteller, Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG i. V. m.
§ 63 BVerfGG
1. § 63 BVerfGG
2. Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG
a) Grundsätzliche Antragsberechtigung von
Parteien
b) G-Partei als Partei
c) Ergebnis
3. Verhältnis der beiden Vorschriften
4. Ergebnis
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III.
Prozessfähigkeit des Antragstellers, § 11 Abs. 3
Satz 2 PartG
IV.
Antragsgegner, Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG i. V. m.
§ 63 BVerfGG
V.
Antragsgegenstand, Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG
i. V. m. § 64 Abs. 1 BVerfGG
VI.
Antragsbefugnis, § 64 Abs. 1 BVerfGG
VII. Form und Frist, §§ 23 Abs. 1, 64 Abs. 2 BVerfGG
VIII. Ergebnis
B. Begründetheit
I.
Formelle Verfassungsmäßigkeit
1. Gesetzgebungskompetenz (Zuständigkeit),
Art. 21 Abs. 3 GG
2. Gesetzgebungsverfahren, Art. 76–78 GG
3. Form, Art. 82 GG
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4. Ergebnis
II.
Materielle Verfassungsmäßigkeit
1. Grundsätze der Beteiligung von politischen
Parteien am Verfassungsleben
2. Grundsätze der Parteienfinanzierung
a) Anforderungen des Art. 21 Abs. 1 GG
(vgl. BVerfGE 85, 284)
b) Verstöße im vorliegenden Fall
aa) Unmittelbare Finanzierung durch den Staat
bb) Quorum nach Wählerstimmen
cc) Mindesteilnahme an Wahlen
dd) Finanzierung nach Wahlerfolg
ee) Erfolgsunabhängige Basisfinanzierung
ff) Mittelbare Finanzierung durch
Spendenabzugsfähigkeit
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gg) Spenden juristischer Personen
hh) Verfassungswidrige Partei
ii)
Ergebnis
3. Ergebnis
III.
Verletzung von Rechten der G-Partei
IV.
Ergebnis
C. Zusammenfassung und Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts
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