Freiw. Versicherte unter 21 €

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NORDDEUTSCHE KIRCHLICHE VERSORGUNGSKASSE
FÜR PFARRER UND KIRCHENBEAMTE
Informationen zu den Auswirkungen einer gesetzlichen Krankenversicherung oder
einer Berechtigung nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) auf die Beihilfefähigkeit für freiwillig gesetzlich Krankenversicherte ohne oder mit Beitragszuschuss unter
21 Euro monatlich und Gleichgestellte gemäß § 5 Abs. 3, 4, Nr. 1,2,8 und 9 Beihilfevorschriften (BhV)
Die nachstehend genannten Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung
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freiwillig Versicherte ohne Beitragszuschuss,
freiwillig Versicherte mit Beitragszuschuss unter 21 Euro monatlich, und
freiwillig Versicherte, die den vollen Krankenversicherungsbeitrag zahlen, bzw.
freiwillig Versicherte mit vor dem 01.07.1970 vermindertem Krankenversicherungsbeitrag gemäß § 240 Abs. 3 a SGB V und
freiwillig Versicherte mit ab dem 01. 07.1990 vermindertem Krankenversicherungsbeitrag, die
den Nachweis der Unmöglichkeit und Unzumutbarkeit der Aufnahme in einer privaten Krankenversicherung erbracht haben, sowie
Berechtigte nach § 10 Abs. 2, 4 und 6 BVG,
haben ein Wahlrecht hinsichtlich der Inanspruchnahme einer kassenärztlichen Behandlung und der
Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung mit folgenden beihilferechtlichen Auswirkungen:
1
Zuschüsse
Das SGB V sieht in einigen Bereichen Zuschüsse zur Krankenversorgung – z. B. bei der Versorgung mit Zahnersatz – vor. Diese Zuschussleistungen sind nur bei Inanspruchnahme von
Krankenkassenleistungen bei kassenärztlicher oder privatärztlicher Behandlung (Wahlrecht) in
voller Höhe von den beihilfefähigen Aufwendungen abzuziehen. Im Falle der Versorgung mit
Zahnersatz und Zahnkronen sind Festzuschüsse mit 30% Bonus als gewährte Leistung anzurechnen (§ 5 Abs. 3 S. 1 und 2 BhV).
2
Sach- und Dienstleistungen, Festbeträge
2.1
Bei kassenärztlicher Behandlung, Rezeptur u. ä.
2.1.1
Nach § 5 Abs. 4 Nr. 1 BhV sind Sach- und Dienstleistungen (z.B. ärztliche Behandlung,
Krankenhausbehandlung, häusliche Krankenpflege, Arznei-, Heil- und Hilfsmittel) einer Kranken- Unfall- oder Rentenversicherung nicht beihilfefähig. Das sind Leistungen einer gesetzlichen Krankenkasse, der gesetzlichen Unfall- oder Rentenversicherung, sowie sonstiger
Leistungsträger, z. B. der Versorgungsverwaltung nach dem Bundesversorgungsgesetz
(BVG), die der Versicherte aufgrund seines Versicherungsverhältnisses beanspruchen kann,
ohne dass – mit Ausnahme vorgeschriebener Kostenbeteiligung – eigene Aufwendungen entstehen. Als Sachleistung gilt auch die Kostenerstattung bei kieferorthopädischer Behandlung.
2.1.2
Nimmt die versicherte Person im Rahmen einer kassenärztlichen Behandlung anstelle von
Sach- und Dienstleistungen eine Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung
gemäß § 13 Abs. 2 SGB V in Anspruch, gewährt die Krankenkasse Leistungen in Höhe der
Vergütung, die sie bei Erbringung als Sachleistung zu tragen hätte. Diese Krankenkassenleistung sind bei Inanspruchnahme von den beihilfefähigen Aufwendungen abzuziehen (§ 5
Abs. 3 S. 1 BhV).
Die Krankenkasse kann in Ihrer Satzung vorsehen, dass Versicherte, die Kostenerstattung
gemäß § 13 Abs. 2 SGB V in Anspruch nehmen, jeweils für ein Kalenderjahr einen Teil der zu
tragenden Kosten als Selbstbehalt übernehmen können und eine entsprechende Beitragsermäßigung erhalten. Dieser Selbstbehalt ist gemäß § 5 Abs. 4 Nr. 9 BhV nicht beihilfefähig.
2.1.3
Kosten mit Festbeträgen bzw. Hilfsmittelvertragspreisen der gesetzlichen Krankenversicherung gelten beim vor 1. genannten Personenkreis nicht als Sachleistungen, sondern
sind im Rahmen der beihilferechtlichen Höchstgrenzen nach Abzug der erlangten Krankenkassenleistungen gemäß § 5 Abs. 3 S. 1 BhV beihilfefähig.
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2.1.4
Zuzahlungen und Kostenanteile
Gemäß § 5 Abs. 4 Nr. 2 BhV haben alle Mitglieder einer gesetzlichen Krankenversicherung
und Berechtigte nach dem BVG keinen Beihilfeanspruch für gesetzlich vorgeschriebene Kostenanteile und Zuzahlungen. Diese sind z.B. zu leisten bei Arzneimitteln, bei Hilfsmitteln,
stationärer Krankenhausbehandlung, Fahrkosten sowie Vorsorge- und Rehabilitationskuren.
2.1.5
Mittel, die von der Krankenversorgung ausgeschlossen sind
Allgemein nicht beihilfefähig sind gemäß § 5 Abs. 4 Nr. 2 BhV Aufwendungen für von der
Krankenversorgung ausgeschlossene Arznei-, Verband und Hilfsmittel die von der Krankenversorgung ausgeschlossen sind nach § 34 SGB V und dazu erlassenen Verordnungen u. a.
Bagatellarzneimittel, unwirtschaftliche Arzneimittel und Hilfsmittel von geringem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis.
2.2
Wahl einer privatärztlichen Behandlung
Führt eine oben vor 1. genannte versicherte Person eine Behandlung privatärztlich durch, besteht allgemein ein Beihilfeanspruch für die entstandenen Aufwendungen im Rahmen beihilferechtlicher Höchstgrenzen und Eigenanteile. Zustehende Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung sind nur insoweit gemäß § 5 Abs. 3 S. 1 BhV abzuziehen als sie tatsächlich
erlangt worden sind.
Für weitere Auskünfte stehen Ihnen die Mitarbeiter/innen unserer Beihilfeabteilung gern auch
telefonisch zur Verfügung. Die Telefonnummern entnehmen Sie bitte Ihrem letzten
Beihilfebescheid oder unseren Informationen unter www.evlka.de/nkvk
Mit freundlichen Grüßen
Ihre NKVK
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